ritter Abschnitt. Von den Provinziglausschüssen, ihrer Zu⸗
. = ö und ihren Geschäften.
K Stellung des Proxginziglausschusses im Allgemeinen.) Zum wel 283 . der Angelegenheiten des Provinzialverbandes und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landes verwal⸗ tung wird ein Provinzialausschuß bestellt. ö
5§. 41. üusammensetzung des Provinzialaus schusses) Der Pro⸗ vinzialausschuß besteht aus einem Oberbeamten (Landesdirektor, Lan= , , Als Vorsitzenden und aus sechs bis zwölf Mitgliedern.
Die ö festsetzung der Zahl der Mitglieder erfolgt durch das Pro⸗ vinzial · Statut.
5 142. (Wahl des Landesdirektors (Landeshauptmanns). Der Landesdirektor (Landeshauptmann) wird von dem Provinzial ⸗Landtage auf sechs bis zwölf Jahre — nach näherer Bestimmung des Provin⸗
ögialstatuts — gewählt. Die Wahl bedarf der Beftätigung des Königs. er Landesdirektor (Landeshauptmann) wird von dem Königlichen
Kommissarius vereidigt.
ö (Wahl der Mitglieder des Provinzialausschusses) Die Mitglieder des Provinzialausschusses werden Hou dem Provinzial⸗ Landtage aus seiner Mitte auf sechs Jahre gewählt. Ihre Mitglied⸗ chaft im Ausschusse dauert bei Ablauf der Wahlperiode bis zur
ahl des Nachfolgers fort. .
Alle drei Fahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch neue ersetzt. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 2 theil bar, jo scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das
erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches
der Vorsitzende des Provinzial Landtags in einer Versammlung deffel⸗ ven zu ziehen hat. Die Ausgeschledenen können wieder gewählt
werden. .
Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden des Aus— schusses vereidigt. .
5. 44. (Geschäfte des Provinzialausschusses) Der Provinzial⸗ ausschuß hat: ) die Beschluͤffe des Provinzial⸗Landtages vorzubereiten
und auszuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kom— missarien oder Beamte durch Hat oder Beschluß des Proyinzial⸗ Landtags beauftragt werden, insbesondere nach näherer Anordnung des letzteren den Haushalts-Etat aufzustellen und die Jahresrechnung zu revidiren; ) die Angelegenheiten des Provinzialverbandes nach Maß⸗ gabe der Gesetze, der auf Grund von Gesetzen erlassenen Königlichen
Verordnungen und der von dem Provinzial-Landtage zu beschließenden
Reglements (5. 1858 Rr. 2), sowie in Geinäßheit deg von diesem fest⸗
zustellenden Haushalts- Etats zu verwalten. — Inwieweit im Uebrigen
der Ausschuß die Verwaltung selbständig zu führen oder die Beschluß⸗ fassung des Provinzial⸗LSandtags zu erwirken hat, wird, soweit die für die einzelnen Verwaltungszweige erlassenen Königlichen Verordnungen und Reglements darüber keine Bestimmung treffen, durch Beschluß des
Provinz al- Landtags festgesetzt ; 3) über dle Ergebnisse der Verwaltung dem Provinzial⸗Landtage Jahresberichte zu erstatten; ) die Propinzsal⸗ beamten zu ernennen, soweit die Ernennung nicht dem Proyvinzial⸗ Landtage vorbehalten ist (55 42 und 49), die Geschästsführung der Beamten zu leiten und zu beaufsichtigen; 5) sein Gutachten üben alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu diesem Zwecke von den Staatsbehirden überwiesen worden; 6) die ihm durch dieses Gesetz übertragenen, bezw. noch weiterhin gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen andesverwaltung wahrzunehmen.
; 45. Dem Provinzialausschuff⸗ steht die Revision und entgůl⸗ tige Feststellung der von dem Minister des Innern in Gemäßheit des 5. 49 Absatz der Kreisordnung vom 153. Dezember 1872 gebildeten
mtgbezieke sowie jede spätere Abänderung derselben zu.
Die Beschlußnahme des Provinzialausschusses über Abänderungen der in Gemaäͤßheit des §. 49 Absatz 1 der Kreisordnung gebildeten Amtsbezirke sowie aller späteren Abänderungen dersel ben erfolgt im invernehmen mit dem Minister des Innern, nach vorheriger Anhörung des Kreistags.
16. Lehnt ein Kreistag auf Aufforderung des Ober⸗Präsidenten die ervollständigung der von ihm in Gemäßheit des §. 56 der Kreis⸗ ordnung vom 13. Dezember 1872 gemachten Vorschläge der zu Amts— vorstehern befähigten Personen ab, so hat der Provinzialausschuß auf Antrag bes Ober ⸗Präsidenten darüber zu beschließen, welche Personen
— nachträglich in die Vorschlagaliste aufzunehmen sind.
S. 47. (Geschäftsordnung des Provinzialausschusses) Der Pro⸗ vinzialausschuß kann nur beschlleßen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden anwefend ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das den Lebengalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Theil.
Bei Bergehungen über folche Gegenstände, welche das Privat⸗ interesse eines Mitgliedes oder dessen Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seiten⸗ linie berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten.
Im Uebrigen regelt der Ausschuß seinen Geschäftsgang durch eine von ihm zu entwerfende, durch Beschluß des Provinzial ⸗Landtages estzustellende Geschäftsordnung.
. (Stellung des Kön glichen Kommissarius gegenüber dem Provinzialausschusfe) Der Königliche Kommiffarius ist befugt, von dem Provinzialausschusse über asse Gegenstände der Verwaltung Aus⸗ kunft zu erfordern und an den Berathungen des Proyvinzialausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuord nenden Staatsbegmten Theil zu nehmen.
§. 49. (Andere obere Beamte.) Dem Landes⸗-Dircktor (Landes⸗ Hauptmann) können nach näherer Bestimmung des Provinzial ⸗ Statuts noch andere vom zevinzigl ⸗ Landtage zu wählende obere Beamte (Landes- Syndikus, Land⸗Armen⸗Direktor, Feuer⸗Societäts⸗Direk⸗ tor n. s. w. zugeordnet werden. Sfe werden bon dem Landes⸗Direk⸗ tor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt.
§. 50. (Oklliegenheiten des Landes ⸗Direkiors (andes hauptmanns). Dem Landes⸗Direktor (Landeshauptmann) liegt unter Mitwirkung der ihm zugeordneten oberen Beamten die Verwaltung der laufenden“ Ge⸗ schäfte ob. Er beruft den Provinzial ausschuß und führt in demselben den orsitz mit vollem Stimmrechte. Er bereitet die Beschlüsse des Orr nzia iu schu se vor und trägt für die Ausführung derfelben Sorge.
. Der Landes⸗Direktor (Landeshauptmann) vertritt den Provinzial⸗ verband nach Außen und verhandelt Namens deffelben mit Bchötden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstůücke. .
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Propinzialverband gegen Dritte verbinden sollen, ungleichen Vellmachten, müssen unter Anfüh⸗ zung des betreffenden Beschlufses des Provinzial Landtages bezw. des er n en sf hn fe won dem Landes ⸗ Direktor (Landeshaüptmaun) und
ern ihm e a Syndikus zu ᷣ s von einem Mitgliede des Provinzialausschuffes unterff rieben und mi dem Amtssiegel des ersten Beamten 3. sein. 3 in! 3e dem Provinzial Landtage vorbehalten, in den von ihm für einzelne Verwaltungszweige und Anfstalten zu erlassenden Reglements in Be⸗ treff der Voll i. hung von Urkunden und Vollmachten zu Vereinfachunz der Geschäfte anderweite Bestimmung zu treffen. ö
51. Stellung des Lander ⸗Direktorz Tandeshauptmanns) und der anderen oberen Beamten zu einander.) Der Umfang der Amts- flichten des ersten und der anderen oberen Beamten, sorwie ihre gegen⸗ eitige dienstliche Siellung wird von dem Provinzialausschuffe durch besondere Geschäfts⸗Instruktionen geregelt, welche der Genehmigung des Provinzial Landtages bedürfen.
s. 52. (Buregu«, Kaffen, technische ꝛc. Beamte der Piovinzial- Verwaltung.) Die Stellen der zur Besorgung der Buregu⸗, ne, technische und anderen Geschäfte des Provinzialausschuffes erforder⸗ lichen Beamten werden von dem Provinzial Landtage nach Zahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung (auf Lebenszest, auf Zeit, auf Kündi⸗
§. 53. (Beamte der Provsnzialinstitute) Ueber die an den ein⸗ zelnen Provinzialmstituten anzustellenden Beamten, sowie über die Art der Anstellung derselben wird durch die für diese Institute zu erlassenden Reglements bestimmt. Bis zum Erlasse derselben bleiben die bestehenden Reglements in Geltung.
§. 54. ¶ Dienstliche Verhaͤltnisse der Provinzialbeamten.) Sämmt⸗ liche Provinz albeamte haben! die Rechte und Pflichten miftelbarer Staatsbeamten.
Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch ein von dem Provinzigl-Lanvtage zu erlassendes Regulativ geordnet.
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militärinvaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gefetzlichen Vorschriften.
S§. 55. In Betreff der Dienstvergehen des Landes⸗Direktors Landeshauptmann finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗S. S. 465 Anwendung.
Als Disziplinarbehßrde fungirt in erster Instanz der Disziplinar⸗ hof für die nichtrichterlichen Beamten, in zweiter Instanz das Staats⸗ Ministerium.
In Betreff der Dienstvergehen der übrigen Proyvinzialbeamten finden die Vorschriften des gedachten Gesetzes mit der Maßgabe An— wendung, daß 1J an die Stelle der Bezirksregierung der Provinzial⸗ Ausschuß, an die Stelle des Präsidenten der Bezirksregierung der Vor— sitzende des Ausschusses, an die Stelle des vorgesetzten Ministers der Präsident des Ober⸗Verwaltungsgerichts und an bie Stelle des Staats—⸗ Ministeriums das Ober⸗Verwaltungsgericht tritt; 2 das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Vorxuntersuchung nur durch Be— schluß des Propinzialausschusses eingeftellt werden kann; 3) das Gut— achten des Disziplinarhofes nicht einzuholen ist; 4) die Verhandlung vor dem Ober ⸗Verwaltungsgericht im mündlichen Verfahren statt⸗ findet; 5) ein Vertreter der Staats anwaltschaft für die Berufungs⸗ Instanz von dem Präsidenten des Ober ⸗Verwaltungsgerichts ernannt wird; 6) der Landes⸗-Direktor (Landeshauptmann) Geldbußen bis zu zehn Thalern und die Vorsteher provinzieller Institute Geldbußen bis zu drei Thalern zu verhängen befugt sind; ) Beschwerden Über Disziplinar⸗Verfügungen des Vorsitzenden des Provinzalausschusses der
Entscheidung des oberften Verwaltungagerichts hofes unterliegen.
Vierter Abschnitt. Von den Provinzialkommissionen. . §. 56. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung
2
einzelner Anstalten sowie für bie Wahrnehmung einzelner Angelegen⸗ heiten des Pepvinzialverbandes können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden.
Die Einsetzung, die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung derfelben hängt ven dem Beschluffe des Provinzial Landtages ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich der Provinzial. Landtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissgre nicht selbst vorbehält. Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialaus⸗ schusse ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht des Proyinzialausschusses und unter der Leitung des Landes⸗ direktors (Landes hauptmanns).
§. 57. (Stellung des Königlichen Kommissarius gegenüber den Prop nzialkommissionen. Der Königliche Kommiffarius ist befugt, an den Berathungen der Pro vinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten theilzu⸗ nehmen.
Fünfter Abschnitt. Schluß⸗Bestimmung.
§. 58. Die Mitglieder des Provinzial-Landtages, des Provinzial⸗ ausschusses und der Propinzialkonimissionen erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung.
Ueber die Höhe derfelben beschließt der Provinzial Landtag.
Dritter Titel. Von der Ohberaufsicht des Staates über die Provinziglverbände.
§. 59. (Genehmigung von Beschlüssen des Provinzial⸗Landtages über statutarische und reglementarische Anordnungen, fowie in finanziellen Angelegenheiten. Beschlüffe des Provinzigl Landtages, welche folgende Angelegenhesten betreffen: 1) statutarische Anordnungen nach Maß⸗
zu ger rdnet ist, auch von diesem, im anderen Fasle
ung) auf Vorschlag des Provinziglausschusses durch den Haushalts⸗
. Itat bestimmt. Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch den Pro—
nwinzialausschuß.
Diese Beamten werden von dem Landes⸗Direktor (ECandes · Haupt⸗ Mann) vereidigt und in ihre Aemter . Sie erhalten ihre
ö Geschafts in ffruttionen von dem Provinzialausschusse.
abe des §. 16 Nr. 1; 9 reglementarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 16 Nr. 2; 3) Mehr⸗ oder Minderbelastungen einzelner Kreise; 4) Veräußerungen von Grundvermögen des Pro— vinzialverbandes; 5f Aufnahme von Anleihen, durch welche der Pro⸗ vinzialverband mit einem neuen Schuldenbestande belastet wird, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den Provinzialverband; CG) eine Belastung der Angehörigen der Provinz durch Beiträge über 56 Pro⸗ zent des Gesammtaufkommens an direkken Staatssteuern; 7) eine neue Belastung der Angehörigen der Provinz ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern follen: — bedürfen in den Fällen zu J der landesherr— lichen Genehmigung, in den Fällen zu 2 der Genehmigung der zustän— digen Minister, in den Fällen zu 3 bis 5 der Bestätigung des Mi— nisters des Innern, in den Fällen zu 6 und? der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen.
8. 60. (Uufsichtsbehörde,, Die Aufsicht des Staats über die Angelegenheiten der Provinzialverbände wird, soweit nicht durch die Voꝛschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, von dem Minister des Innern geübt.
§. 61. (Beanstandung gesetzwidriger Beschlüsse der Organe des Provinzialverbandes.) Beschluͤsse, welche die Befugnisse des Provinzial⸗ Landtages, des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Königliche Kom⸗ missarius zu beanstanden und, sofern eine das Vorhandensein dieser Voraussetzungen begründende schriftliche Ersffnung fruchtlos geblieben ist, behufs Entscheidung über deren Ausführung dem Minkster des Innern einzureichen.
Wird ein Beschluß einer Provinzialkommission beanstandet, so ist die Angelegenheit zunaͤchst an den Provinzialausschuß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen.
5§. 62. (Auflösung der Provinzial-Landtage) Auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums kann ein Provinzial-Landtag durch Königliche Verordnung aufgelsst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen.
Im Falle der Anuflösung eines Provinzial-Landtags bleiben die don demselben gewählten Mitglieder des Proyinzialausschusses und der Provinzialkommissionen so lange in Wirksamkeit, bis der neugebildete Provinzial ⸗Landtag die erforderlichen Neuwahlen vollzogen hat.
§. 63. (Zwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen durch die Aufsichtsbehörde.) Wenn ein Provinzial⸗Landtag es unterläßt oder verweigert, die dem Provinzialverbande gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts⸗Etat zu bringen oder außerordentlich zu geneh— migen, so läst der Minister des Innern, unter Anführung der Gründe, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt diese Ausgaben außerordentlich fest.
Vierter Titel. Allgemeine, Uebergangs⸗ und Ausführungs⸗ Bestimmungen.
§. 64 Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzuneh⸗ menden Wahlen der Previnzial⸗Landtagsabgeordneten sind die dem Provinzialausschusse übertragenen Befngnisse von dem Ober. Präsi⸗ denten iwahrzunehmen. Ingleichen liegt ihm für diese ersten Wahlen die Prüfung der Wahlprotokolle an Stelle des Proyinzialaut⸗ schusses ob.
5§. 65. Die Mitglieder der für die Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin nach 8. 6 des Gesetzes vom . Hesetz . S. für . Seite 213) gebildeten Bezirkskommission für die klassifizirte Linkommensteuer sowsle des nach §§. 187 unb 188 der Kreisordnung pom ã'. Dezember 1873 für den Regierungsbezirk Potsdam gebil= deten Verwaltungsgerichls werden auch ferner von dem Provinzial⸗ Landtage ber , n, Brandenburg gewählt.
An der Vollzichung diefer Wahlen nehmen jedoch Abgeordnete der Stadt. Berlin Theil, welche zu diesem Behufe von den städti⸗ schen Behörden besonders gewählt werden. Die Feststellung der Zahl zer, 'Albgenrdneten erfolgt nach den Vorschrisfen e! §. 18; auf die Wahl derselben finden die Vorschriften der 55. 22 bis 29 Anwendung
§. 66. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestim⸗ m, werden aufgehoben und treten mit dem ]. Januar 1875 außer
aft. Ven demselben Zeitpunkte ab e. die Rechte und Pflichten der bisherigen provinzialständischen erbände auf die nach 8. 2 dieses Gesetzes gebildeten Provinzial verbande über.
Die bisherigen provinzialständisch«n Ausschüsse und Kommissionen bleihen bis zur anderweitigen J der nach diesem Gesetze gewählten Provinzigl⸗Landtage über ihren Fortbestand und ihre Zu.
r fler geh ün in Wirksamkeit. . 67. . Die durch den 5. 4 des Gesetzes vom 30. April 1873, betreffend die Dotation der Provinzial⸗ und Kreisverbände (Ges. S.
187), den Landkreisen der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schleften und Sachsen aus den Antheilen dieser Provinzen an der Dotation von 2 Millionen Thalern (5. 1 Rr. J des Gesetzes vom 39. April 1873) vorläufig überwiesene Summe von jährlich 480 900 Thalern verbleibt den gedachten Landkreisen zur Verwendung für Zwecke der Kreisordnung bis zu dem Erlasse der in dem 5§. 5 des Gesetzes vom 30. April 1873 vorbehaltenen besonderen Gesetze über die Verwendung und Ueberweisung der Provinzial-Dotationen.
8§. 68. Die Umbildung bezw. Aufhebung der kommunalständischen Verbände und ihrer Organe serfolgt durch besondere Gesetze, welche nach, Anhörung der nach diesem Gesetze gewählten betreffenden Pro⸗ vinzigl-Landtage erlassen werden.
Bis dahin bleiben die bisherigen kommunalständischen Einrich⸗ tungen in Wirksamkeit, und haben die Mitglieder der Kommunak⸗ Landtage und der von denselben gewählten Kommissionen ihre Funk⸗ tionen fortzusetzen. Auch können Ersatzwahlen stattfinden. .
§.. 69. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen. . .
Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Wahl⸗Reglement.
§. 1. Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung berufen. Die Einladung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl genau bestimmen.
8. 2. Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Pro⸗ vinzial Landtages, bezw. Landrathe, Bürgermeister oder deren Stels— vertreter und zwei bis vier von ihnen aus der Zahl der Waͤhler er— nannten Beisitzern sowie einem Protokollführer.
§. 3. Die Wahlen erfolgen durch abgestempelte, bei der Ver— handlung zu vertheilende Stimmzettel.
5. 4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung.
FJ. 5. In der Wahlversammlung dürfen weder Digkussionen statt⸗ finden noch Beschlüsse gefaßt werden.
Der Protokollführer ruft die Wähler, wie sie in der Wählerliste verzeichnet sind, auf; jeder Aufgerufene übergiebt seinen Stimmzettel dem hl vorstther, welcher denselben uneröffnet in Fie Wahl⸗ urne legt. ;
Die während des Wahlaktes erscheinenden Wähler können an der nicht geschlossenen Wahl Theil nehmen.
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvor⸗
steher die Abstimmung für geschlosfen; derselbe nimmt die Stimm⸗
zettel einzeln aus der Wahlurne, verliest die darauf verzeschneten Namen und ein Beisitzer zähst dieselben laut.
§. 6. Ungültig sind: 1 Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind; Y) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un⸗ zueifelhaft zu erkennen ist; Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name elner nicht wählbaren Perfon verzeichnet ist; 3) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber die Gültigkeit entf heidet vorläufig der Wahlvorstand. Die Stimmzettel sind aufzubewahren und diejenigen, über deren Gültig⸗ keit es einer Beschlußfassung bedurft hat, mit dem Protokoll dem Ober Präsidenten, bezw. dem Proyinzialausschusse einzufenden.
S. 7. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die ab—
. Stimmenmehrheit (mnehr als die Hälfte der Stimmen) für sich hat. Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen die⸗ senigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen für ssch haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die me isten und gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüher, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt.
S. 8. . Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande und dem Protgkollführer zu unterzeichnen. .
§. 9. Wahlen, welche von dem Provinzial- Landtage selbst zu vollziehen sind, können, mit Ausnahme der Wahlen des Vorsitzenden des Provinzial -Landtages und seines Stellvertreters, der Mitglieder des Provinzialausschuffes und der Provinzialbeamten, auch durch Akkla⸗ mation staftfinden, sofern Nieinand Widerspruch erhebt.
Kunst und Wissenschaft.
Das in der Ausgabe begriffene 1. Heft (Jahrgang 1874) von Petermanns Geographischen Mittheislungen (Gotha, Ver⸗ lag von Justus Perthes) enthält folgende Aufsätze: „Die Landschaften des Deutschen Reichs nach ihrer Volksdichtigkeit (mit Karte). — Nachrichten von Dr. G. Nachtigal in Inner -Kfrika: Die tributären Heidenländer Baghirmis“.— Geognostischer Ueberblick über Elsaß⸗ Lothringen. — Die Einwohnerzahl der Philippinischen Inseln in 1871. — Die Negritos der Philippinen. — Nachrichten von Hr. N. von Miklucho⸗Maclay: seine zweite Reise nach Neu⸗Guineg. Die Pa⸗ puas der Insel Lüzon. — Die Untersuchung des alten Bettes von Amu⸗Darsa (Oxus). — Außerdem liegt dem Hefte eine Spezialkarte der. Länder an der Goldküste im Innern bis Kumassi, dem englisch⸗
afrikanischen Kriegsschauplatz, von A. Petermann im -Maßstabe
1: 8)0, 000 bei.
Gewerbe und Handel.
Berlin, 30. Dezember. In der am 27. d. Mts. unter ö. des Geheimen Kommerzien⸗Rath W. Conrad abgehaltenen General⸗ Versammlung des Westfälischen Draht⸗In du strie⸗Vereins in Hamm waren 16651 Aktien mit 320 Stimmen vertreten. Der Bericht des Aufsichtsraths hob hervor, de in Anbetracht des großen Rückganges der Eisenpreise' und der früher abgeschlossenen theuren Kontrakte über Lieferung von Roheisen eine starke Abschrei bung aus dem sehr bedeutenden Ueberschuß des Betriebsjahres 1872,73 als nochwendig erachtet werden mußte und demgemäß auch 200, 000 Thlr. auf Vorräthe ze, abgeschrieben worden sind. Die Generalversammlung billigte diese Handlungsweise vollständig und nahm mit Befriedigung den Bericht des Vorstandes entgegen. Nach demselben hat die Gesellschaft im Geschäftsfahr 1871 — 1873 2b, Obs 305 Pfz. Walzdraht , Die auf 125 festgesetzte Dividende ist bereits seit dem 15. Rovem⸗ ber c. zur Auszahlung gelangt. Nachdem die General · Versammlung für den ersten Äufsichtsrath die Tantisme auf 5 , P. a. festgesetzt, genehmigte sie einstimmig den Ankauf eines Fabrik⸗Etablissements in Riga, in welchem die Fabrikation der für Rußland bestimmten großen Quantitäten Draht und Drahtstifte, unter zrücksicht igung der rufsi⸗ schen Zollverhältnisse, statthaben soll; die für diesen Ankauf nöthigen Mittel erfordern keine Vermehrung des Aktienkapitals.
Seip zig, 29. Dezember. Der Verwaltungsrath der hiestgen / ! Dig tent o- g eellschaft wat den Del gli fern, eine Reduktlon 3 i
J 1 —
Res Aktienkapitals der Gesellfchaft von 9 ionen auf 3,200, 900
Thaler durch Zusammenlegung von se fünf Interimsscheinen zu zwei .
Vollaktien vorzunehmen.
. . 2
Inseraten Expedition des Neutschen Reich - Anzeiger⸗ uud Königlich Hrrußischen Staats · Anzeigers: Berlin, Wilheln⸗Straße Rr. 82.
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen. 3. Sa adels · Regifter
8. Konkarse, Subhaftationen, Aufgebote, Vor= ladungen u. dergl.
Steckbriefe und unter fuchungs⸗Sachen.
Steckhrief. Hegen den Gürtler . Gustay Otto Riedel ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls in den Akten k. 25. 74. Koinm. II. beschlosfen worden. Die Verhaftung hat, nicht ausgeführt werden können, C wird ersucht, den ꝛc. Fiehel im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern
Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Vollstreckun
ihr Aufenthaltsort hat bis jetzt nicht ermittelt werden . . nächsten inländischen Gerichtsbehörde vorführe
Verkaufe, Verxachtungen, Sub misslonen ꝛc.
furt *
do a.
* Deffentlicher Anz eiger. ö in mn an di au orisinte —
lä Mosse in Kerlin, Eeipzig, Gamhur
M., Breslau, gas, Urag, Mien, 1
Akruberg, Straßburg, Räridh und aänttgart
an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 24. Dezember 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Unter⸗ suchungssachen. Kom mission 11. für Voruntersuchungen. Beschreibung: Alter 21 Jahre. Geburtsort Posen. Größe 1 Meter 65 Em. 5 Mm. Hagre schwarz ge⸗
lockt. Augen dunkel. Augenbrauen schwarz. Kinn spitz Nase etwas spitz. Mund klein. Gesichts⸗
g der gegen sie rechtskräftig erkannten Strafen durch ihre Entfernung entzogen und
Stegtpriefs · Erledigung. Der ven uns unterm 20. Llugust er. hinter ben hirbehter Carl Utuehmer
kildung hager. Gesichtsfarbe blaß. Zähne indi , 3 ö stalt schwachů li p*ülng vollständig. durch Anheften an die Gerichtstafel bekannt gemaht Gestali schwãchlich ö sächsischer Dialekt. werden. htstaf
Wiesbaden, den 20. Dezember 18753. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
bon bier erlassene Steckbriefeist durch die Gestellung 1230]
des Genannten erledigt, Templin, den 20. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung 16
Deffentliches Auf gebot unbekannter Erben. Der am 12. Jul 1861 hierselbst verstorbene
Kauft aun Moses Levin hat in seinen unterm 15. und 19. Juli 1861 publizirten Testamenten vom
können. Wir ersuchen daher alle Polizei⸗Behoöͤrden, auf dieselben zu achten, sie im Betretungefalle anhalten 30. Oktober 184 und I. Oktober 1859 und deren
n zu lässen, welche um Vollstreckung der Strafe und Nachricht darüber hierher gebeten wird Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
mber 1873.
Greifenberg in Pommern, den 22. Deze
Stand
Name. Gewerbe.
Laufende Nr.
oder Heimathsort.
Strafbare Handlung, wegen deren die Strafe durch welches die Strafe erkannt ist. gesetzt ist.
Erkenntniß oder Mandat,
w
. Heldbuße! Substituirte Gefängnißstrafe. Geldbuße Gefãngniß strafe. Thlr. Sg. Pf.
fest⸗
Ziegeleibesitzer Naugard
—
Reelitz, Otto Denkert, Johannasunperehelichte Greifenberg Friederike Keup, Ferdinand Leitzke, Carl Marquardt, Wilhelm Schäferknecht Lowin
Albert Hermann Paul, Joachim
Arbeiter Robe
Schäferknecht Elvershagen
Rekelberg, Carl Fried Tagelöhner Brenkenhef
rich Gustav
Rekelberg, Ehefrau — ö. des Tagelöhners, Bertha Wilhelmine Friederike, geb. Radloff
tow g. R. Gumminshof
Bauger, Johann Knecht , Treptow a.
Liermann, August Maurergeselle Regenwalde
Buß, Arbeiterfrau, — Greifenberg Marie Louise, geb. Ramthun
Ziegenhagen
Vollbrecht, Ferdinand Knecht Plathe
Brehmer, Hermann Fleischerheselle Stremlau Julius
Arbeitsmann Treptow a. R.
Weichbrod, Heinrich Knecht Hagenow bei Trep⸗porsätzliche Carl
Handelsmann Pommerensdorf Steuerkontravention
Betrug 16. Dezember 1859
Diebstahl, verübt nachs12. Juni 1854 zweimaliger rechtskräf— tiger Verurtheilung wiederholte vorsätzliche Körperverletzung vorsätzliche Körperver— letzung
Diebstahl
Diebstahl
Februar 1867 8. Februar 1869 3. Oktober 1869 6. Mai 1856
I9. August Idöß J. April 1868
Diebstahl
desgleichen desgleichen
Körperver⸗4. Januar 1869
letzung .
bei Betheillgung bei einer
R. Schlägerei, bei welcher
ein Mensch erhebliche
Körperverletzungen er⸗
. . olzdiebstahl im mehr] 7. Juni ; als dritten Rückfalle 7 Oktober 1869
Diebstahl 22. April
26. September
Beschluß vom 14. März
Januar 1869
1873
und Widerspenstigkeit gegen die Befehle sei⸗ ner Herrschaft
mationspapiere
Hartnäckiger Ungehorsam Erkenntniß vom 28. Oktobe
Gebrauch falscher Legiti⸗ Erkenntniß vom 14 Nopbr. 18663 Tage Polizeige/ —
Monate Gefängniß 200 23 Monate Ge— . ͤ fängniß. Jahre Zuchthaus ö
Monate Gefängniß 3 Monate Gefängniß Monate Gefängniß 2 Jahre Zuchthaus 14 Tage Gefängniß
desgleichen
J — 10 — — 1 Woche
J ö fängniß. 3 Monate Gefängniß — —
. /
. 14 Tage Gefängniß — 5 —
Holzwerth 3 Monate Gefängniß
1868 3 Tage
/
Tags. Polizeige. — —— — — fängniß P ö rI868 — —
Nachträgen, insbesendere vom 253. März 186 und 2. Janngr 1861 feinem Halbkruper, bam Haupt ⸗ mann Martin Koene zu Versin ein Erbtheil von an seines Nachlasses und dessen Sohne Paul Koene ein, auf bem Erbtheile des Kaufimenns,
jetzigen Partikuliers Moritz Schomnfließ zu Lande berg 4. W. ruhendes Legat von 2009 Thlr. ausge- . in in dem Nachtrage vom 24. Januar 1851 zestimmt: ö Das Legat an meinen Neffen Paul Koen und die Erbschaft seines Vaters aus meinem Nach⸗ laßsscil när nach seiner Majorennität augge= zahlt werden. Sollte derselbe inzwischen sterben, so fällt es an die hiesigen Verwandten.“ . In dem Testamente vom J. Dttober 18659 ist gesag 3 ö. „rllte einer von diesen (vorstehend einzesetzten) Erben vor mir mit Tode abgegangen . un Kintzer hinterlassen haben, so treten diese an die Stelle des Verftorbenen ein 2c“ 3 Der Hauptmann Koene, welcher auch gnderweit mit Vornamen Christian genannt ist, starb am 4. Janngr 1861, Paul Koene, geboren den 7. 8.
Stadtgericht, starb als Lieutenant am 14. Äugust 1867 vor erreichter Majorennität. — Sowohl das
Sehn Paul als Substituten übergegangen war, als auch das Legat des Paul Koene, sind nach dem Tode des Letzteren in das hiestge Depesitorium zu einer Mases Levinschen Ftachlaßmasse akgefülhrkt worden ie zu dieser Maffe zunächst erbberechtigten hie gen Verwandten“ des Moses Levin sind unbekannt. Der bestellte Verlaffenschafts⸗Kurator, Justiz⸗Rath Soenderop, hat das Aufgebots-Verfahren nach 5. 471 folg J. 9. A. L. R. 5. 146 folg. 1 51 A. G. O. beantragt. ; ;
Demgemäß werden alle diejenigen Personen, welche behanvten, daß sie durch oben angegebene, in der leßbtwelligen Verordnung des Moses Levin erfolgte Berufun „der hiesigen Verwandten“ als Erben und
Anspräch zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen und wird denselben aufgegeben, sich vor oder nach dem
am 20 Juli 1874. Bormittags 11 Uhr, . an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Herrn Kreis⸗ gerichts-Direktor Havenstein anstehenden Fermine bei
J
21 / ͤ fängniß
Sandels⸗Register.
. Hanudelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3157 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner Adler⸗Bier⸗Branerei Aetien Gesellschaft vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom 24. De—⸗ zember 1873 am 27. Dezember 1873 eingetragen: Durch Beschluß der Generalversammlung vom 19. Dezember 1873 sind die 85. 5, 22, 29, 32,
die hiesige Handlung in Firma; Internationale Buchhandlung R. Lesser
vermerkt steht, ist eingetragen: Das Haundelsgeschäft Iist durch Vertrag auf den Buchhändler Friedrich Julius Theodor Berge⸗ mann zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter der Firma R. Lesfer Internationale Buch⸗ handlung Fortsetzt. Vergleiche Nr. 7786 des .
Demnächst ist in unser Firmen ⸗Register unter Nr. 7786 die Firma:
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 6033
43 und 47 des Statuts abgeändert resp. ergänzt.
5§. 3. Das Grundkapital kann nach Ermessen des Aufsichtsrathes um den Betrag von 150,000 Thalern durch Emission von Prioritäts⸗Stamm⸗ aktien à 109 Thlr. vermehrt werden.
§. 22. Der Aussichtsrath besteht aus 7 Mii⸗ gliedern. .
§. 29. Die Berufung zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung, und muß die erste Bekanntmachung mindestens 16 Tage vor dem anberaumten Termin in den Gesellschafte⸗ blättern veröffentlicht sein.
Der Banguier Friedrich Spielhagen zu Berlin ist in den Voistand eingetreten.
Zufolge Verfügung vom 27. Dezember 1873 sind
am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.
3742 die hiesige Handelsgefellschaft in Firma
Weinberg & Bonwitt
vermerkt steht, ist eingetragen: . Der Kaufmann Julius Bonwitt zu Berlin ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Moses Weinberg zu Vlotho ist om 20. Dezember 1873 els Handelsgesellschafter H .
Die Firma ist in: [8 M. & A. Weinberg geändert.
In un er Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. D7Y die hiesige Handelsgefellschaft in Firma: . Gebr. Ammann
vermerkt steht, ist eingetragen:
Die Handelsgesellschaft ist durch gegenseitige Uebereinkunft aufgelöst.
In unser Firmenregister ist Nr. 7784 die Firma: H. ,. und als deren Inhaber der Kaufmann Hermann Arenberg hier . (ietziges Geschäftslokal: Alexranderstraße 70) eingetragen worden. In unser Firmenregister ist Nr. 7785 die Firma; Th. Behm und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor
Heinrich Helmuth Behm hier
eh ers Geschäftslokal: Spandauerbrücke 10 ingetragen worden.
R. Lesser. Internattonale Buchhandlung und als deren Inhaber der Buchhändler Friedrich Julius Theodor Bergemann hier eingetragen worden.
In unser Gesellschafts Register, woselbst unter Nr. 1378 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: H. Brasch & Sohn vermerkt steht, ist eingetragen: Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Jacob Brasch setzt das Geschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 7787 ds Firmen⸗Registers. Demnächst ist in unser Firmen. Register unter Nr. 7787 die Firma: H. Brasch & Sohn und als deren Inhaber der Kaufmann Jacob Brasch hier eingetragen worden.
Die Handelsgesellschaft in Firma: Adolf Sachs mit ihrem Sitze zu Breslau und einer Zweig niederlassung in Berlin unter der Firma:
Adolf K Heinrich Sachs ¶Gesellschafts⸗Register Nr. 3536) hat für ihr Handels⸗ geschäft dem Kaufmann Samuel Julius Bloch hier Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokuren— Register unter Nr. 2699 eingetragen worden.
Ferner hat dieselbe Handelsgesellschaft dem Her⸗ mann Frank und dem Samuel Julius Bloch, Beide hier, Kollektivprokura ertheilt und ist dieselbe in un⸗ ser Prokuren⸗Register unter Nr. 2700 eingetragen, dagegen in demseben unter Nr. 1952 die dem Her ⸗ mann Frank und Marcus Naphtali für diese Firma ertheilte Kollektivprokura gelöscht worden.
In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 67 die hiesige Genossenschaft in Firma: Harmonie Gesellschaft für Pianofortebau eingetragene Genossenschast vermerkt steht, ist eingetragen: ᷣ der Instrumentenmgcher Fohann Heinrich Schmidt ist aus dem Vorstande ausgeschieden und statt seiner der Tischler Carl Gaudes zu Berlin als Lagerhalter in den Vorstand eingetreten.
Gelöscht sind: Prokurenregister Nr. 2638: . die Prokurg des Julius Salinger für die irma: Gustav R. Götz. Berlin, den 277. Dezember 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilfachen.
Ronkurse, Subhastationen, Aufgeboste, BVorladungen n. dergl.
138330) Bekaunntm a ch un g.
Der Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns J. J. Lebenstein zu Dirschau ist durch Akkord beendet. —
Pr. Stargard, den 23. Dezember 1873.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
3831 B ekanntm achnn 9. Ver Konkurs über den Nachlaß der Wittwe Jo— hanne Kühn, geb. Schube t, ist beendigt. vVtaumburg, den JI9. Dezember 1573. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
l 82! Ediktal⸗Ladung.
Nachdem die Wittwe des weih' Pflastermeifters Franz Diedrich, Louise, geb. Wachtel, aus Dransfeld, Inhaberin der Firma:
Franz Diedrich's Witiwe“ daselbst, mit der Anzeige ihrer Vermögensunzuläng⸗ lichkeit das Gesuch um Zusammenberufung ihrer Gläubiger zum Zwecke des Versuchs einer gütlichen Vereinbarung hier gestellt hat und diesem Gesuche stattgegeben ist, so werden Alle, welche an die Wittwe Diedrich, bezw. deren Vermögen, behufs ihrer Be— friedigunz Ansprüche haben, geladen, diese Ansprüche und deren etwaige Vorzugsrechte unter Vorlegung der dieselben begründenden Urkunden, in dem auf Montag, den 23. Februar i. . Morgens 19 Uhr,
hier angesetzten Termine anzumelden und sich über die Vergleichsvorschläge der Gemeinschuldnerin zu erklären, unter der Androhung des Rechtsnachtheils daß, wenn in dem Anmeldungstermine eine gütliche Vereinbarung erreicht werden sollte, die ausbleiben- den einfachen chirographarischen Gläubiger als dersel⸗ ben zustimmend angenommen, wenn nicht der Kon⸗ kurs eröffnet und alle nicht erschienenen Gläubiger von der Konkursmasse ausgeschlossen werden sollen.
Der Kridarin ist das Verfügungérecht entzogen, der Dr. jur. Hildebrand als interimistischer Kurator verpflichtet, auch sind Sicherungsmaßregeln in, und die Zwangspollstreckungen einstweilen istirt.
Münden, den 23. Dezember 1873.
Königliches Amtsgericht 3.
37921 „Auf Klage des Kurhausbesitzergs Karl Rücker da⸗ hier gegen den Maler H. Lewis aus England we⸗ gen Forderung von 2723 Gulden 32 Kr. wird der mit unbekanntem Aufenthalt ahwesende H. Lewis zur Klagebeantwortung unter dem Rechtsnachtheil des Eingeständnisses und des Verlustes der Einreden mit Verweisung auf die Bestimmungen der gg. . 9, 10, 12, 13, 14, 17 und S8 ver Proz. Ver. Ord. vom 24 Juni 1867 auf den
12. Februar 1874, Morgens 9 Uhr,
dem unterzeichneten Gerichte oder in dessen Registra⸗ tur (Bureau JV) schriftlich oder persönlüich zu mel⸗ den und gzaselbst weitere Anweifung zu erwarten, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen präkludirt und die Nachlaßmasse den, nach Wegfall dieser
„hiesigen Verwandten“, sich sonst als zunächst erb⸗
berechtigt und berufen Ausweisende ausgeantwortet werden wird. ö
Stargard in Pomm, den 22. September 18533
Wönigliches Kreisgericht. Abthellung J. Kerkau fe, Verpachtungen, Sun bmissinnen ꝛc. . Pferde⸗Berkauf.
hofe des unterzeichneten Bataillons — Walzemar= straße 63 — ein unbrauchbar gewordenes König⸗ liches Dienstpferd öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden.
Berlin, den 29. Dezember 1873. Königlich Brandenburgisches Train⸗Bataillon Rr. 8.
3837]
Die Fertigstellung einer größeren Anzah! von
Bureau⸗lltensilien für die Admiralität soll im Sub⸗ missionswege verdungen werden. Lieferungslustige werden ersucht, ihre versiegelten und mit der Auf schrift „Submission auf Lieferung von Bureau“ Utensilien für die Admiralitüt“ versehenen Of ⸗ ferten bis zum 19. Januar Fart. 2. in der G
abzugeben. Die Lieferungsbedingungin liegen eben dajelbst zur Einsicht aus. ; Berlin, den 25. Dezember 1873. Der Chef der Admiralität. Im Auftrage Dirkfsen.
u Am Bekanntmachung.
Die Lieferung des im Jahre 1874 bei den Kgiser=
lichen Werften, sowie den übrigen Marinebehörden
zu Wilhelmshaven, Kiel und ni eintretender
Bedarfs an verschiedenen Materialien, al: .
Gruppe A. ;
Nr 1. S6, 400 K. Eifenplatten
Kekseisen und Lowmoor⸗-QDuanlit
platten, gerippte, 2300 X. Eisenbl
blech, 21,500 K. galvanisirte Eis
Nr. 2. 7200 K. Bande, 11,360 8. Flach, K. Rund, 6090 T. Halbrunde 41,800 K. Qu drat. iC 00 K. Eck, 306 K. Trager und 116 X. Roststab⸗Eisen, 11 850 K. Gußstahl, M n und Federstahl, 630 K. Stahlbie
Nr. 3, 590 K. Blei in Mulden und Gieß
L27100 K. Bleiblech, 6000 K. Bleirßhren, 6
Zinn in Stangen und Blöcken, 39 K. Zink
Zinkblech, 78, 900 K. Kupferplatten und
blech, 3200 K. Kupferröhren, 14,7060 K. Flo Rund und Vierkant. Kupfer, 1650 K. Kupfe nägel, gegofsen, und 100 600 Stick gese . Stück kupferne Nägel, Gat⸗ un nägel. ö
Nr. 4. 2900 K. Messingblech, geschabt und
L309 K. Nellowmetall in Platten und
hierher vorgeladen. ⸗ Welter Verfůgungen in dieser Sache werden nur
324900 Stück Metasllnägel, 1600 K Weiß (Ponton) und Kreuzbleche .
tober 1844 und kevormundet kei dem Königlichen
Erhtheil des Hauptmanns Koene, welches auf den
Erbnehmer oder Legatare auf diese ö
Freitag, den 2. Januar ö 1874, Vormittags 11 Uhr, soll auf dem Kasernen⸗
heimen Kanzlei der Admiralität, Leipziger Platz 12,
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