, K dem dazu von dem obersten Berwaltungg organ . a, bee, ö nach 8. 15 gewährter Zuschuß . Bis zür Einführung abgesonberter Verwgltun zs, Cinrichtungen für di , 5 ö ; zeso ; = tungen für die Central-Landschaft verstebt ̃ achl. 4 J ö k, edel e Be e. Landschaftlicher Central ⸗ Pfandbrief. Schema zu Coupegg und Talons lan gsastlicher Ceutral- Pfandbrief. ; j 4 ; ildung des Central-⸗Landschaft i il ei G, ö, : bes Her . 9 000 mart, Zinscoupon Nr. . , el i k anderer, bei dem Kur⸗ und Neumãrkischen ritterschaftlichen G ü he d 1. w K f ,., ae,, 4pr ti l dsch fich Cent l⸗Pf dbri f ; . 3 J ĩ ; ; h ; r disponirt werden. 8 bzentigen landschaftlichen Central⸗Pfandbrie Vor der Vollziehung ist zu prüfen, ab für die betreffende Provinzi irklich ei ch . ö zentig ĩ ial · dandsch kl m nn ; genommen, noch — * ö . ö Pfandbriefe gleichkommende Barl jn gfottarnn, auf J e e ,, n; vorbehaltlich der 37 8 über erst durch . ef enen, , nien nen, fre f die Vollziehung der Pfandbriefe Letztere werden B . eri , gn. , k, der ,, , ,,, , . : . der ente se e enn. dete aingettegen. Daß blese Cintrgnn rfckss , bcfactn n kel nr re dn r f , eie , . Privilegirter Pfandbrief ö . Kommisse ö Auf dem Hypotheken, Inftrument wird pon der Central ⸗Landschafts Direktion, durch wei Mit . . 6h ksimil , ,,,
5 2 . z ' ö . 3 * 7 s 3a J 2 22 . 3 . s . 2 J de 5 . lieder ü en eu gal ren ftrnlekllen . ren lr ehr solchet Beträge, worüber läschungefahige Quittung . der Central-Landschaft für die Preuffischen Staaten Dieser Coupon ist nach del ene r unf fr , , Anspruchs gemäß 8. 2 . . fandbriefe eu agqfene , arlehnsf derung landschaftliche Centrgl⸗ 8. 32. Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Ansehung einer Darlehngford 3. Aline 3 des Statuts.
Hast im latuts elne H ehefst on ier zagnansthnks l' am Me Kreh kfnsttttte zuelge diefes C8. 2, 25 inz z!F erk nach Kassirung eine enksprechenden Betten b ungn nr ce r n ef . Dreitansend Mark . ö ] — Inhabern landschaftlicher Central. pfanchr . . zum Zwecke der Befriedigung von Pfandbriefen erfolgen (6 169). J Deutscher Reichswährung, verzinslich mit 4 Prozent jährlich, ausgefertigt sowohl zur Sicherheit des Kapi— dem aber nur insoweit zuftehe, als , ,,,. Heger 3 Einlösi 3 3: Bin r ni fr len ö gf nigung e schaftichen Senta, Can hricfen J . 1 uin * ö. . . . zum 8 — ĩ ; 3 7 r . tra on 1anvsche Ur Einls ⸗ a0 ib schluß ögens — ei seßli ö rrungsrechte — der Central⸗Lar . lin ö ; . ; ; . ; JJ e Bln ,, d, lee d wn een che li g t,, kJ amecbentgen landschs gen ente gsantnif . h f n r, D. . In Fällen der Aufkündi Baarzahlunz i ö . Grundstücke des Verbandes, gegen deren Verpfändung landschaftliche Central-Pfandbriefe ausgefertigt Nr. ... über ef ge, n,, . Dopa fs kung deren Eintritt durch Vorlegung eines 20, Januad 18560 und K hnag . des Allerhöchsten Erlasses vom ö , Inhaber, einlöslich von Seiten der Central-Landschaft; — nach Mark. durch ein anderweitigeg, ebenfallz von der g! , , assirter landschaftlicher Central - Pfandbriefe oder ; ; . Inhalt des Statuts vom (G. S. S . gegen dessen Rückgabe nach 10 Jahren und vorgängiger vom Central Wand cha ls synd bat le. n . durch zwei Mitglieder derselben, und Pfandbriefs ⸗Kassatlon. . Berlin, den.. J on Zinscoupons für fernere 19 Jahre nebst einem neuen ö ö zuweisen ist, eine Löschung oder anderweitige S, 34. Aus dem Umlauf zurüggzezogene landschaftliche Central ⸗Pfandbriefe werden zusammen mit d R (L. 8.) bezeichneten Zahlungsstellen ausgehändigt, Im Fall jedoch da Auch darf nur nach Vorlegung eines solchen Attestes oder eines entsprechenden Betrages aus d n gekorigen 2 66 Wen En, Geh ennart eines Mitgliedes sowohl der ee, n, n, n her . Die Central LandschaftsDireltion. . . * ö. . Tal . nn, 5. 2 . , landschaftlicher gentral . Pfandbriefe die Provinzsal . Land scha ft. dae . i ef d df hal dandscha fe. Sundikalt, kassirt und in den Registern der landschaftlichen Central⸗Hfand⸗ w Daß für den vorstehenden landschaftlichen Central⸗Pfandbrief die in den 8§. 19 und 22 des ; 3 des a,,, nt Rinn,, . uß , . orderung verschrieben worden ist, hierüber eine löschungsfähige Qustkung oder Cession, oder eine ; ö Satuts vorgeschriebene Sicherheiten vorhanden sind, bescheinigt . 5 . rneuerung — in den überhaupt nach F. 31 zulässigen Fällen — bewilligen. Fonds der Central ⸗Landschaft ( Berlin, den.. ten 18. . . ⸗ . 1e .. ö : ᷣ l⸗Landschaftssyndikat. J ift des Direktionsmitgliedes. . Coupons. §. 35. Den Fonds der Central⸗Landschaft bilden: 3000 Mark. Das Centra ,,, im Register der land schg t ichen Central . . Nr. ö ions mitgliedes)
Landtags ⸗ . letzteren §. 20. Den landschaftlichen Central-⸗Pfandbriefen werden von der Central⸗Laudschafts⸗ Direktion ö. 3 n d r , r e h. . ö. Pfandbriefe sup Fol ö 85 **) Der Kontrolbeamte.
9 2 auf einen ĩ ĩ ĩ sährli ĩ ĩ rahmen f zehnjährigen Zeitraum Zinscsupons, welche den halbjährlichen Zinsbetrag des Kapitals aus— 3 die während 30 Jahre, vom Fälligkeitstermine ab unerhoben geblieb ch erfol ; end 30 . ; zen gebliebenen, nach erfolgter ge⸗
abe der drücken, und jedem Zinscouponbogen ein Talon, welcher für den Inhaber die Anweifun Erheb erordn neuen Coupons auf die nächftfolgenden zehn Jahre enthält, nach dem h n g ö. richtlicher Präkluson verfallenen Valuten der nach 8. 33 und dem Allerhöchsten Erlaffe vom 2 ,, Muster beigegeben. 3 , , , , liegenden 0. Januar 1870 (GesezSamml. S. 70) 6Bffentlich ündi and . . ö. Gh s f S 8 . ö zustellend 83 Im Halle vor dem Fälligkeitstermine des letzten Zlagerupon , Tn m, mai geh. Pfandbrief / k rovi ri es 6 ö ts ö egul ativ der Aus . schafts- Direktion Widerspruch gegen NAusreichung der neuen Coupons an den Präsentanten des H Einlagen, Vorschüsse oder Darlehne, welche der Central⸗Landschaft von den verbundenen ö ; . ; . 1. 2 9 25
die Ausführung des mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai 1873 (Gesetz-Samml. pro 1873 Nr. 23 Seite 309) landesherrlich genehmigten Statuts
*
. ,,,
auf secht .
.
Instituten, oder anderweit gewährt werden,
fassung ö Talons erhoben wird, so erfolgt die Ausreichung der neuen Coup ; : bie . Pfandbriefs· Inhaber gegen besondere Quittung. vupons nebst Talon nur an den Y). Ueberschüsse, welche sich bei der Central Landschafts verwaltung ergeben.
und Reg! . 2l. Die landschaftlichen Central- Pfandbriefe, sowie die zugehörigen Zinscoupon . Die Central⸗Landschafts Direktion hat im Interesse der Central Landschaft und des Realkredi . der Bren , . nach Bedürfniß, sämmtlich oder theilweise, mit beglaubigten uebchs un ho n er dene. für angemessene zins bare Belegung und Benutzung ihrer Fonds und der , der 26 3 Gentral:Landschaft für die Preußischen Staaten. em Pro jedoch im Zweifelsfalle der deutsche Text allein maßgebend bleibt, auch mit Umrechnungen der verschriebe⸗ landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehenen Grundstücke Sorge zu tragen; entweder gemäß §. 15 Alinea . — . ö ö J heamten ö nen — in Deutscher Reichswährung zahlbaren Beträge nach ausländischen Währungen versehen werden Wund §. 17 Alinea 5 oder durch Anlegung in landfchaftlichen Central⸗Pfandbriefen, ober in eigenen ö ö se befzeff . Statuts der Central -Landschaft für di zi Landtage Die Anordnung der näheren Modalitäten bleibt der gCentral Landschaftz· Direktion überlassen. en. Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen Staats- sowie vom Staat garantirten ö ; Im Anschluß an die beigefügte, gemäß 5. 3 des Stute der Central Landschaft für die ręu ßi⸗ ,, ; , ,,, . ö threm selbft= w, Sergleichen Stücke diurfen auf Verlenn en ben tab. rh e f, . Papieren, einschließlich der vom Rorddentschen Bunde und dem Deutschen Reiche emiffirte⸗ Schu ldver. (EUEUsschen Staaten festgestellte Geschäft⸗Ordnung für die Central. Landschafts⸗Direktion vom heutigen Tage, Courssatz für die käufliche liebernahme der gusgef tigten fandbriefe zu normiren, oder nach ihrk ö Angelege · des gewöhnlichen Formulars nach Anleitung des 8. 25 umgeschrieben werden ch Yentral- Pfandbriefe schreibungen. ? . ö ergeht zur Ausführung des Statuts . §. her hben nach Verständigung mit den obersten Verwal⸗ . . . , für Rechnung des Darlehnsnehmers zu besorgen un Staatsbe q ; . s 56. Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halbjährlich eine Abr is 3 tungs-Direktionen der verbundenen Inftitute, nachstehendes erselben den. Erlös ausreichen zu lassen. ö . Sicherstellung der Inhaber landscha tli 7 9 6 ,, , , 1g er rt(lindet, halbjährlich eine Abrechnung zwischen den . ö ö ; * * j Die Vorschrift des Absatzeß 3 5. 14, wonach es der Beschlußnahme der Central-⸗Landschafts⸗ J schaftlicher Central Pfandbriefe. einzelnen verbundenen Instituten und der Central⸗Landschafts⸗ Direktion durch Vermittelung der letzteren statt. . Provisorisehes a eschafte Rtegulatir. =, Direktion überlassen bleibt, den Zeitpunkt zu bestimmen, von 3 ab bei Coursen landsch aftlicher rtikel 1. ö Tentral-Pfandbriefe über Pari dem Darlehnsnehmer anflatt der Pfandbriefe der NRennwerth in baarem
übertrage der allgel §. 22. Die Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe sind berechtigt, von der 29 ö. . f eren ger en der Central-Landschaft: Decharge⸗Ertheilung und Jahres Verwaltungsbericht. J Büregu⸗ und Kassenwesen. Belde auszureichen ist, gewährt das Mittel, etwaigen Spekulationen entgegenzutreten, die bei konst anten Coursen Jlandschaftlicher Central-hfandbriefe über Par in der Art sich geltend machen könnten, daß
4 2. die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeitsterm ine tige gestt b. die . des Kapitals in dem Falle, daß ihre Ife r nen, zur ö Einlöᷣsung o da!. Eine centrallandschaftliche Deputation, zu der die Generalversammlung oder der von letzterer . Behufs Einführung eines möglichst gleichmäßigen, das Interesse des Perbandes sicherstellenden 5. 49 Al öffentlich aufgerufen werden (G6. 33), . . 8 ermächtigte Engere Ausschuß eines jeden verbundenen Kreditinstituts ein Mitglied erwählt, ertheilt dem ö und gehörig, in einander greifenden Verfahrens in dem gesammten Büreau, und Kaffenwesen der Central, derglei Pfandbriefe Seitens des Darlehnsnehmers e en würde dieselben nur Behufs des Amts bezi zu verlangen. . ö , mit der Rechnungsführung und den Kassengeschäften für die Central⸗Landschaft betrauten Rendanten auf Landschafts-Direktion und der Provinzial Landschaftsperwaltungen und wegen der für die gemeinsame Ge⸗ erh lichen, Pfan riefe 5 ö 39 . . , 9 . 6 9 trages auf Höhe des Di Sollte ein Briefinhaber seine Befriedigung im Verwaltungswege nicht erlangen, so st ht in den Grund stattgefundener Rechnungsprüfungen und Kassenrevisionen, die Decharge. . schäfts führung erforderlichen Bücher Register, Nachweisungen und Kontrolen, sowie über die gegenseitigen k ä e nh ern, ö y, oi denn darch gahling den,, der it G6 Bie Befugniß zu, dieselbe im HRechtswege gegen Fi Central Landschaft aus den Fonds derselben ö ö . ö Die Central Landschafts⸗HDirektion läßt eine Benachrichtigung hserüber unit einem übersichtlichen Abrechnungen aller Art find Die anliegenden Normativ-Vestimmungen betreffend den Kassenderkke Und bie Vennwerths zur Löschung zu nu, Amts bez ihren Forderungsrechten zu verlangen, daher auch die richterliche lleberweisung des erfordersich Bin n Extrakte der Jahrezrechnung nehst Jahres, Verwaltungsberichte den verbundenen Instituten zugehen Buchführung in den Angelegenheiten der Central-Landschaft nebst den beigefügten entsprechenden Formularen . Artikel . zn. 6. 16 dez Statut? ö . ö. i, , e fre gen Pre n nl Land schaf⸗ auf deren Antrag de , . liche Nac . ,. Königlichen Kommissarius ist der bschluß der Jahr eg n nnn, . eine jähr⸗ . aufgestellt worden und zu beachten ( . h ö 8 8 Q ir e r , n . r n ,, Harlehn⸗ Urkunde ö ,,, . ö rag ? fe ind schaft. liche Nachmweisfzig der iber in n äche mmm fl . ⸗ a. ; n M 9.4 38 , Das unter Artikel 4 als Anlage beige ügte Formular, über Ausstell 3 ; 4 pflichtung für denselben übernommen hat, . e geen hie l f egen he. ,,, den ö. . , . . k e , n, . veschass li eber . ent. enthält auch die entsprechenden Fassungen für die verschledenen Fälle der Gewährung der Coursd ifferenz bei die der Rechte Britter verhaftet sind, oder altere wohlerworbene hypothekarischen VarlehnefCl be nnen cht ubersteigt. ; k . Die Märkische Generalversammiung hat in der Verhandlung vom 1I. Juni 1872 Nr. J. ad. landschaftlichen Centralhfandbriefen zur geeigneten Benutzung. ̃ f e 15 ver⸗ ordnung b. gus denjenigen Hvpothekenforderungen, welche von der Provinzial Landschaft für in Cent . S. 539. Alle bei den einzelnen Kreditinstituken des Verbandes bestehenden Bestimmungeu und Einrich . 20. folgenden Beschluß gefaßt: Dem Darlehnsnehme- wird durch Gewährung der Coursdifferenz auf dem 2 3 . i. . , Pfandbrlefen ausgegebene Varlehne erworben worden sind, zu suchen, ober endlich! n Centrale tungen Pleiben in Wirkfamkeit und finden auch bei centrallandschaftlichen Beleihungen rn, pie ö. . Der Engere Ausschuß der Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Verbundenen wird möge desselhen locns im Grundbuche, welchen das Pfandbriefs-Darlehn einnimmt die vo le Valuta , 4 c. zu verlangen, daß die Provinzial - Landschaft angehalten werd! a . , vie Benn Grundstücke auf den Darlehnsforderungen Behufs der Ausfertigung landschaftlicher Cent pfnn rs . ermachtigt an Stelle der Generalversammlung bis zu deren Wiederzusammentritt diejenigen ben, nur mit der Verpflichtung allmählicher Tilgung durch entsprechende Jahres zahlung gewährt; 6 ee. aller Güfer, welche mit Darsehnen in landschaftlichen Gentral · Sfanphbriefen belllhẽ . ngftragen sind, sowie auf die letzteren Anwendung, infoweit Fanüt die Anordnungen 66 . e . Mehrbedürfnisse mit Einschluß baulicher Einrichtungen und Nachträge zum Verwaltungs Etat seits wird für die Verzinsung undz möglichst zeitige Rücerstattung des Zu, Zuschusses durch die vorge . ᷣ . ehen sind, zu St asuts vereinbar? sind. 1 Hie Central -Landschasts, Birektion hat hierüber pe entstehenden gene 16 des Hur. und Mdeumrkischen Fitterschaftlichen Kredit- zustituts u genehmigen, welche sich kei den: Eintragung den berssglicen, St hhhlatichen zie nötige Sicht kei e ctafftn; hn, event. unter gütliche ö. ; Institute in Folge der ente allandschaf lichen Verwaltung als nothwendig he ra us stellen werden, . w . gef uff ⸗ . ö . j j (B3stnißm ß R 6. Ser rn 2 . f 9 1 P ) etht, ) 9 De ‚. ' 5 . vorbehaltlich einer verhältnißmäßigen Betheiligung der übrigen zur Cenkrat Landschaft verbun ö. . , * eg e I 6 rg hen; . wird event. durch Forderung der Baarzahlung
bleibt der Gentral-Landschafts⸗Direktion das Recht vorbehalten, periodisch einen gewissen dir g r ,
1 *
. lutz ag
— nachträgl 9g ͤ Arlehr . , . Kö ö. einzuziehen.
- vin lan . Fur Sicherheit für die Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe dienen endlich 6
tial z ; ,. f ,. ; (te d ) noch — al
Niiglied allgemeine Garantie — die Amortisationsbeiträge sammtlicher zum centrallandschaftlichen k denen Institute bei den desfäallsigen Kosten, insoweit dieselben nicht bauliche Einrichtungen auf 2 356 ö 1 ; w-. e ö 0. ; * 1 . 36 ?: 3 . ö ] zuftii J s des Nominalbetrages sämmtlicher, auf dem Gute haftender Pfandbriefe — , und central land
Ausschluß jeden gerichtlichen Verfahrens, zu entscheiden.
Grundstücke, deren verhältnißmäßige Heranziehung vorkommenden Falls nach näherer An ö . . J ö) ord d Seh ⸗ * * * 3 * . . 2 11 Landschaftè Direktion erfolgt. ö h ch nung der Central Institute . den Grundstücken des Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-Instituts betreffen. — . . 8 5 tücks Seitens der Landschaft jedem möglichen Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfandbrief ni d t ez * Rabl . Zu den Kosten der central⸗landschaftlichen Verwaltung, welche jedem verbundenen Kredit -Institute schaftlicher — äußersten Falls durch Erwerbung des Grunds uge Seitens der La J ) Inh Pfandbriefs nicht zu. . der W hie 8 e allein zur Last fallen, gehören: Ausfalle zu begegnen sein. (Allerh. Erlaß vom J. Dezember 1869, Gef. Samml. S. . fe gen intereff Einlösung und Verjährung der Coupons. hre CGrnndft fen Reisekosten und Diäten der für dasselbe gewählten Mitglieder der Central-Landschafts-Direktion Der Cours. Differenz- Juschuß, welcher nach. s. 18 des Statut Der enn, n n,, 8. 23. Die Zahlung der Zinsen durch Finlös ; . ; n d der centrallandschaftlichen Deputati werden kann, wird in der Regel von der Provinzial-Landschafts-Verwaltung aus deren dispo i le. ö . , mn ö . ,. , n , an n 6. von dem darauf vermerkten ö 85 un ö 1. . Fond und nur — soweit diese dazu nicht ausreichen — von der ,, . . tr 1 j er verbundenen Institute, und de n der C 2X R n ; 35, 5 und. 8 . ö ; ,, ⸗ . . . f ; r me und Abf⸗ Fir. bezeichneten Stellen des In und Auslandes. 4 1 danbschaff 36. en Int die Herstellungskosten der fur den Bereich des einzelnen Instituts aufzuwendenden Formulare für diesen 3 dis p K , ,, ö. , n,, W ö. Im ., 36 Zinsen . zu Gunsten der Central-Landschaft nach vier Jahren vom 31. Dezember Zinsfuße ist mit Zust . zu *,, ö ö ö . des Statuts auszustellenden Darlehn rkunde L ö von cm e en e ährfs an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen sind. Cin? Mrffft' Coupon ö . . : für die Ausse de üglichen Reverses ist dem Artikel 4 das geeignete For- Hö . fur 66 welcher den Verlust 3 ,, ichtigung der . . ,, einzelnen Institute und der Central⸗ mular als Le ngen w S — — 4 1 welcher den Verlust von Zinseoupons vor Ablauf der Ver if . e n,, , , , , ,,,, . ,, 9. 88. 16, 26, 27, 28 und 36 des Statuts. . Provinziã ammeldet und Zen stattgehgbten. Vefitz durch Vorzeigung! deg ö oder sonst ö. mie , , n . . Lands haft. Frektien erwachsen den Pertztosten; weshalb die Sendungen an die k Jahreszahlungen; ae, , Dar balban k der centrallunhschaftlichen Fonds ꝛc hen Pri . i. . der . wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten 6 ; , , ,,, frankirt, dagegen von hier an jedes einzeln ö Ueber die Geschäfts⸗Einrichtungen betreffend: unft zu coupons nicht vorgekommen sind, der Betrag der letzteren auszuzahlen. . . = Institut, fresp. deren Kassen) unfrankirt erfolgen. . ö e . die Jahres zahlungen für die gewãhrten Darlehne, entweder 24 Wegen der Cigenthume 3. . = ö . andschafteverwaltungen auf Grund nd ö le bezüglichn Ausgleich ngen der betty ffen den Provinzial⸗Landschafts-Verwaltungen mit der 65 ö Staats b setzens der er , ,, . ,,,, Außer⸗ und. Wiederinehurs⸗ nden Vorschriften, die auf Speʒialhypothek nt ,, . H Statuts die Verwaltung der Centrallandschaftlichen Fonds ze. . ö ⸗ ö J Jah ber fan fen nm er. . gemeingesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden . ö zum Umtausch aufkündigen. ; f anbbrlefa. Krrebitbewin ig rn en, erahnen wegen N änd erm der Taxprinziplen und Belei⸗ . die unter k 1 ö w k Kassenverkehr und die uptm ; um Umtausch gegen Ersatz Pfandbriefe ist nach den ⸗ Mert ittel des beleihenden Grundstintz Buchführung in den Angelegenhelten der Central-Landschaft nähere Anordn ; . noch an Verdorbene ꝛc. Pfandbriefs⸗ E enden Vorschri f ö. ö zin Mungsgrenzen; zderthsermüitte lung des zu beleihei den Grundstnck, Artikel 8 zu 8. 17 des Statuts. Pf ie fs ⸗ Exemplare. zorschriften zu verfahren, oder auf den ver Ein Schema für die Pfandhrief⸗Kreditbewilligungen in Gemäßhelt der 55. 8, g, 10, 11 und 16 Borschüsse zur Förderung der ore nenn Behu s⸗ der eentrallandschaftlichen Beleihu ngen.
Landes ⸗ S. 25. Pfandbriefe, welche durch Vermerke Beschädi ! Bef f Allerhöchsten Erk ⸗ ö är die ei inʒzi haf ntane staß . ö. welche Durg ZBeschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet . des lllerhöchsten Erlasses vom 29. Januar 1870 ͤ des Statuts zur geeigneten Benutzung für die einzelnen Provinzial-Landschaften — mut. imutand., nach Maß— ; e SS F5 I 335 27“ d 29 des Statuts mit de ließlichen Gewährung des tor n. . gen egen sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale en Aechtheit und Identität, nämlich die . mit den aus der Ratur ber Bnsnta sich von felbst erzcbenden gabe der be son der n Verhältn isse des . iftgin der lnlgge beigefügt . e ,. J, h n , J . lach eder Ftauts felgt, die er Bepfandbricfüng vorausgehende Föstsetzunz der Taze de Fonds in Verbin dung, ringen, bietet die im S. 7 zur Förderung der Sperationen Behufs Herbeifüähß⸗=
̃ Pfandbriefs-Darlehns zur Erlangung der vollen Baarvaluta hülfreiche Vorschüffe aus den landf Sewährung zeitweiser
tor in i en Kapitalbetrag, die Firma der Direktion den Namen des i itgli . . direktion, des vollziehenden Mitgliedes und de llzogene F ö i Umschrei f .
§. 5 Beglaubigungsvermerk noch erkennen laffen, werb uf Verlangen bes nere de nnd den vollzogenen Im Uebrigen sind bei Umschreibung von Pfundbriefen mit Spezial ek i ich undstů ch de dsa die des Instituts, zu dessen Bereicl ñ ck der, n, , , begeben dene, de Geh k e ; , ,, : Erleithtetunß rer ef hen Gen, käelser ! adh Crmessen der Central Sandschafts Direktion! gear esti cen ted erfflben nimm ment zeltiich; (Hesetß-Sammi. S Jöz)' aufen dien Zusammienstellung zur Anwendung zu hringen , esct amn. Sä, ö. ber chnten Wnrgie, Hirt üfftsenn Hüisännttte wah, Wicht. an en mia erlegen nden, ausgefertigt. gezen Erstattung der baaren Auslagen, anderwell ö ; . ö . . ee en bei bender hn . Behn sttal feldern zu einer anderweitigen rigkeiten zu begegnen, denen Grundbesitzer, welche Pfandbriefsdarlehne nachsuchen, namentlich, dann leicht Gbenso erden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wen na g ben hethelt be Genbaab an 4 . des Pfandbriefschnldners aus dem Verbande. 5 kr e en nur e l rr ift bis zum ö 15fachen Betrage Pes hiernach festgestellten ö sctzt ö . . ö ,,, ö, ,
afts · Dirck , , ,, . , ürtheile der Central-Land⸗ . 42. Durch vollständige Ti des gesa B. ; Prüßsl . e, . y,, . — a . , . essionsvaluta umgeschrieben werden können, oder sonst wegen der Vo . en, 9 ts. Direltien die Thatfache der Vernichtung in einer, jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Central⸗ pinie . . ir f n ehe H e fn . . e, ,,, m ,,, ,, tragungen c ein unvermeidlicher längerer Aufenthalt entsteht, inzwischen aber bein gs e mn, . h 3 8 O 1
ropinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung die Pfandbriefsbeleihung stattfinden dürfen. Es können hierdurch den tungen zu erfüllen sind, zu deren Deckung die Pfandbriefe nicht rechtzeitig erlangt werden önnen. Ein Schema zu den in Gemaäßheit des §. 17 des Statuts auszustellenden Reserven über Vor—
schüfse bei den Operationen behufs der centrallandschaftlichen Beleihung ist zur geeigneten Benutzung in
eise nachgewiesen wird, andere Exemplare über dieselben Berrz ⸗ xe hen, Beträge und derse , . ö , geltlich, oder, nach Ermessen der Gentral. Lan dsch fte ire ffir nd . Cn rf bent umi unent- hisherige Schuldner, sowie das betreffende beliehene Grundstück von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Grundbesitzern, welche nur einen mäßigen Pfandbriefskredit beanspruchen, die Weiterungen und Kosten einer ! . g der baaren Auslagen, Central. Landschaft befreit. ö hesonderen oder erneuerten Taxgufnahme erspart werden, vorausgesetzt, daß je nach den in den verschiedenen der Aalage beigefügt.
verband ö ausgefertigt.
. 3 Wenn dieser Beweis nicht geführt worden. o . . ö ; §. 45. Insoweit es für die Interessen des Grundkredits erforderlich erscheinen sollte, kann d häfts⸗ I tovi altenden eigenthümlichen Perhältnissen in einem solchen Falle nach dem Befinden der Pro⸗
Schriftst lichen Merkmale des Pfandbriefs nicht ö. , n n n . , Beschädigung die wesent, kreis der Jentral Landschafts-⸗Direktisn mil Zustimmung der e e e r. . , . . e gn , , Tn, ü dif ausreichende Sicherheit vorhanden ist. Kö ie Vorschüsse werden den Grundbesitzern hauptsächlich von den Provinzial Landschafts-Verwal—=
Deich . Inhaber entwedet oder sonst abhanden gekommen ist, findet die reer, en. 1 k ö 5 . staatlicher Genehmigung in einer dem hervortretenden Bedürfnisse entsprechenden Weife . ö Es wird hierauf bei Anträgen auf Werthsermittelungen resp. auf Bewilligung von Pfandbriefs.“ . a, , in , ,,,, Ja,, , e, 2
J. d . . vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Mortiftfation ! und immer nur unter mnie. weiter ausgedehnt werden. . Darlehnen nach ,. ,, . 9 . es vom 8. März 1868 (Geseß- Samml— pon ihnen festzustellenden Modalitäten, und nur ausaahmzweise von der Cutral · Landschafts · Direktion zu
. . ⸗ Austritt der Institute aus dem Verbande. ö S. 206) 6. 9 fn ö Eisner. n des Grunbbesitzers als Unterlagen die Bescheinigung a n , . . , rn e d, ee n,, an,, gung der Pfandbriefsschuld. 5. 44. Der Austritt aus dem Verbande der Central Landschaft ist jedem der verbundenen Institute U des Rataster⸗ Contrbleurs über die aus dem, Behufs Regelung und Unterpertheilung der Grundsteuer nach ö in ü ö. ö, ö 9 3
gestattet, sofern dies von den verfassungsmäßigen Organen desselben gl ser wird, jedoch nur zuläͤssig, . Maßgabe des Gesetzes vom 231. Mai 1861 Canet, ,., ö e n , , mn wre ; 231 ö Jwec wird es auch rathlich sein, sofern und, so lange die landschaftlichen Central
1864 (Gesetz⸗Samml. S. 673 und 683) und des Gesetzes vom 8. Februgr 1 e resp. Be. Pfandbrief? unter par stehen, angemessene Beftände derselben bei den Institutekassen zu halten und zu
diesem, Zwecke namentlich auch die aüs den centrallandschaftlichen Beleihungen fortlaufend eingehenden
von einem §. 21. Die Tilgung der in Gemäßheit des gegenwärtige f f ; . , ,, e , genwärtigen Statuts aufgenommenen Pfandbriefsschuld en, * dem Amts erfolgt bei dem Instiute, welches die Beleihung vermittet i we nen Hfandbriefsschuld nachdem das ausscheidende Institut alle eine Verpflichtu e die C 2 ß ö ; . Prob Beachtung der im 5. 16 festgesetzten und der . . ine e statutarischen Grundsätzen, mit sämmtliche auf seinen zr, ese htl ad r f, ,, . hand H endgültig ermittelten jährlichen Reinertrage der zu beleihenden e n,, kö ö zwaltun oH. Wenn für ein Grundstück bei der Ausreichung von landschaftlichen C ⸗ ö Jedes verbundene Institut. kann zur Vorbereitung des beabsichtigten Austritts aus der Gentral⸗ H cheinigungen über die auf der Liegenschaft kraft privatrechtlichen Titels haftenden Abgaben, Leistungen Amortisations 2c. Einnahmen in landschaftlichen Central-Pfandbriefen anzulegen. der Central · Lan dschaft zur Augg lehne . 1 ö and 3 ichen Central · Pfandbriefe von der Landschaft die Schließung der Emission von landschaftlichen Central-Pfandbriesen für die Grund besitzer 4 — und Dienstbarkeiten beizufügen. . ö Artikel 9 zu 8. 19 des Statuts weschen I nach s. 12 Hestehte Hyhrthek mit'n e we er n ee , en . ö. ö. der , u gz i bundenes Ins Darleh zul nt giga , n e fuß Neserve BPerfahren für die Pfandbriefs Ausfertigung . diefes Statutg zu zahlenden Amorlißattenghemrhärtft, den für dieses Grundstück alle Lmäß 5. ö uch , kann für ein verbundenes Institut durch einhelligen Beschluß der übri Ce = Darlehns Urtu 3. gn z 6 j inzial⸗Lands beigneter Bernckficht e ansche d 3 is auf B ne . , kJ . . he,, nne, d een dm, mne ge, d, n t,, r e , , . en de Tilgung des Zuschusses nebst 3insen erfolgt ißt zinsbar angelegt, bis daraus die volle Wahrung aller wohlerworbenen Nechte in Ansehung der bereits ausgefertigten Pfandbriefe, eschlossen werden. egenüber augzustellenden Darlehns-Ur kunde, ,. . le h gm, ,,, , . Apbint zur luz erti ung Kon aer, Hand üriekfa3 n her! zol te, ui zbzo Mart senn . §. 238. Die gemäß §§. 16, 25 und 27 zur Tilgung der auf selben an, , m der Central⸗Landschaft tritt ein, wenn sämmtliche verbundene FInftitule aus der⸗ . ö . ö . erlheilen at, sind , n Schemata in läufig nut auf besonderen Antrag des De ichs gen. zur Ausfertigung zu bringen. e Jö , aue re dee kJ , ,,, . ; 'obald min desten rozent der auf dem verpfändeten Cünndse gd. . ; atuten · Aenderung. ö nsofern die, Darlehns: Urkunden n , ö. ; iegenden andschaf . 6er iefe nich ᷣ 61 t. beim Amortisationsfonds angesammelt sind, kann auf den . Ws e steen, P , 5. 45. Aenderungen dieses Statuts — soweit solche ohne allet wohlerworbener Rechte der Inhaber ist gen e e ,, den ö a, nn, m. ö r h l den, k . ö Gin, a r ,, .. , f , jedoch nur sowelt dersesbe durch 56 theilbar 9 . bereite emittirter Pfandbriefe erfolgen können n bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen, oder — Fall entsprechend ,, Formular zum Anhalte bei Ausstellung der Darlehns-Urkunde — vor Geri ö r e n n, ,,, die gr i i Lin che r , g K farb Fetreffenden Grnndstücke fur n il e T g tig, ö Aueschüsse det verkundenen sandschaffichen Kredähiastttuteh u id der — . . Artikel 5 zu 8. 14 des Statuts. tunen in das; Grundbuch, Aufnahme der entsprechenden chert gegen die Gentral-Landschaft unt tung (z. gelöscht werden. 9 r en Genehmigung. Gewährung der Darle hns Balutg burch ländschaftiiche Central, Pfandbriefe oder Baarzahlung. rer vollstäündiger Erledigung aller Vorberestungen, die Vollziehung und Beglaubigung Der zur. 5. 29. Jeder , . beliehenen Grundstücks ist nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen Publikati ; . w ,, . 6 n e e n, ,, 9 ublitations ˖ Blatt. 1 . . . (Artikel 4 der Central-Landschafts⸗Direktion mitzutheilen, ob der Darlehnsnehmer 6. vorräthigen Formulare, sowie die . es im Absatz ? 8. 19 des Statuts entsprechende ö. enen Vermerks auf dem Hypotheken -Instrumente sofork durch das diesem . . estellten Syndik
des Instituts, wesches die eleihung vermittelt hat, berechtigt, zur Erhöhung seines Guthabens am Tilgungg⸗ §. 46. Der : ] at fandtriefe in natura, Söder deren Erlöfes wünscht die 1 *. tracht, a die Bestimmung des AÄbfatzes ? s. 4, wonach die Central! der Centrgl. gandschafts⸗Direktion und den dort zum Central-⸗Landschafts-⸗Syndikaie
, en, , e ges- sere . ne Darlehn, soweit dasselbe ĩ J 1. 1 . 5 ö reu Anzeiger! ; ö n. ö ungefonds noch nicht gedeckt ist, darch Baarzahlung ö. durch , , ,, ist Publikationsblatt in allen Angelegenhelten der Bent ral Kan fh t K ö ts-Direktion berechtigt ist, die für das bewilligte Darlehn ausgefertigten Pfandbriefe zu vorher daß hiernächft diese Pfandbriefe nebst dem bezüglichen Hypotheken ⸗Instrumente und den entsprech fandbriefe nach ihren Nennwerthe, benck *! zugehßzrigen, noch nicht faltig gin n, aebst Ein giberlaf Uebrigens hleibt der Central Landschaft.- Direktion und den Provinzial⸗Landschaftsverwaltungen i. an hf hafte . selbst käuflich zu übernehmen, oder den Verkauf für Rechnung det . nach Verlin gesandt und daß hier die Ausfertigung der Pfandbriefe durch Eindrugen der Nummer beigefügt sind, zu kllgen. , 1 inwiefern sie Bekanntmachungen in dergleichen Angelegenheiten in anderen Blättern wieder⸗ i ö . Harh nn von ungünstigen Coursschwankungen bezweckt, die durch . und ungelegene nung der Bescheinigung über ie vorhandenen Sicherheiten Seiten des He, n e , . . . . ln eren von Pfandbriefen leicht entstehen können. Zur geeigneten Erreichung jenes Zwecks! Syndikats und durch Beifügung des Siegels der Central. Landschafts. Direktion zum Ab chluß g
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