1874 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Jan 1874 18:00:01 GMT) scan diff

solchen Standpunkt muß ich überhaupt von mir abweisen. Ich stehe in diesen Angelegenheiten überhaupt nicht auf dem privatrechtlichen Standpunkt des Feilschens, wonach der Eine etwas bietet, und der Andere etwas gewährt, sondern ich bin gewohnt, solche Fragen lediglich nach dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses zu erwägen und danach meine Entscheidungen zu treffen.

Auf die Frage des Abg. Pr. Löwe, weshalb die Regierung nicht einen Plan für den Ausbau des Eisenbahnnetzes vorgelegt habe, erwiderte der Handels⸗Mini ster:

Die Frage, welche der Herr Vorredner an die Königliche Staats⸗ regierung richtet, bin ich in der Lage, sofort zu beantworten. verweise darauf, daß in dem vorgelegten Gesetz über die Konzessioni= rung der Eisenbahnen ein sogenannter Landes ·Eisenbahnplan vorgeschrie⸗ ben ist, welcher die Grundlage für die h fh e . rũcksichtlich der Vorarbeiten zu Eisenbahnen enthalten soll, so daß dieser Plan wesent⸗ lich für die Aktion der Regierung bestimmend sein wird. Was aber den ferneren . anbetrifft, so liegt augenblicklich dem Höhen Hause ein Entwurf vor, wonach 94 Meilen neuer Staats⸗ bahnen mit einem Kostenaufwarde von 50 Millionen Thlr. gebaut werden sollen. Die Regierung hat itzrerseits nach sorgfältiger Prüfung und nach den Berichten aus allca Provinzen sich zu bie. nlagen entschlossen, und sie glaubt, daß die Ausführung dieser Anlagen eine geraume Zeit in Anspruch nehmen werde.

Dem Abg. Dr. Lasker entgegnete der Finanz⸗Minister Camphausen:

Der geehrte Herr Vorredner hat die Frage aufgeworfen, ob es überhaupt im preußischen Staate schon vorgekommen sei, daß der Staat in Verbindung mit Aktienunternehmungen getreten wäre. Ich habe darauf zu erwidern, daß die glänzendsten Bahnbauten, die im preußischen Staate unternomnien worden sind, auf diesem Wege zu Stande gekommen sind. Im Jahre 1842 ist auf Grund des dama⸗ ligen Gutachtens der Ausschüsse des vereinigten Landtags ein System von Bahnbauten in Aussicht genommen worden, ich will nur davon hervorheben die Cöln⸗Mindener⸗Eisenbahn, und die damals gewählte Form war die, daß der Staat sich mit einem Theil des Gesammtbetrages bei dem ganzen Geschäft betheiligte und außerdem eine Zinsgargntie für jene Üinternehmungen übernahm, andererseits sich besondere Vortheile ausbedang, Vortheile, die deni Staate in finanzieller Beziehung von außerordentlich großer Bedeu⸗ tung geworden sind.

Was dann den Ausgangspunkt der Bemerkungen bildete, die Zu⸗ schrift, die dem geehrten Herrn Abgeordneten zugegangen war und die da mittheilte, daß das Schicklersche Grundstück fär ich glaube, wenn ich recht verstanden habe, für 500,000 Thaler angekauft und für 2 Millionen dann untergebracht worden sei an die Deutsche Eisen⸗ bahnhaugesellschaft, so habe ich zu bemerken, daß nach der Auskunft, die ich hier eingezogen habe ich würde aus dem Gedächtniß hier— über keine Auskunft geben können das Schicklersche Grund— stück nicht zu denienigen gehört, von denen die Rede ist, also mit den zwei Millionen es nicht so gefährlich aussieht.

Was dann die Frage betrifft, wie, weit einer bestehenden Gesell schaft , . worden sei oder nicht, und ob in dieser Fil das otiv für das ganze Unternehmen zu finden gewesen ei, so habe ich einfach zu antworten, daß meiner Ansicht nach der Staat dadurch, daß er sich des Unternehmens anzunehmen re jener Gesellschaft allerdings einen wesentlichen Dienst, ge⸗ leistet hat, daß aber das Motiv fuͤr diese Handlung nicht entfernt darin beruht hat, jener Gesellschaft zu helfen, sondern daß es darin bestanden hat, die Grundlage zu finden, um ein großes, für die allge⸗ meinen Interessen erwünschtes Unternehmen zu Stande zu bringen. Man hätte ja damals vielleicht fragen können, was liegt daran, daß wir es für nützlich halten, in Zukunft dort eine Bahn zu bauen auf dem Terrain, das von einer Seite bereits erworben ist? Was liegt daran, daß auch wir eine solche Absicht haben, wir überlassen Euch völlig Eurem Schicksale,

e zu, wie Ihr den Bankerott vermeiden könnt, und wenn

r ihn nicht vermeiden könnt, reise die Grundstücke veräußert werden müffen. Vielleicht ätte ein sehr streng rechnender Finanzmann sich gar noch

der Ansicht überlassen; lassen wir die nur erst zu Grunde gehen, lassen wir die Grundstücke in ihrem Preise bedeutend sinken und trelen wir dann rasch und plötzlich hinzu uͤnd kaufen sie unsererseits für einen Spottpreis an. Ob das eine des Staats würdige Handlungs- weise gewesen wäre, meine Herren, das überlasse ich Jedermanns Urtheil. Die Regierung 8 jedenfalls die Sache anders aufgefaßt. Als über die ersten erhandlungen die Rede war, als die ersten Eröffnungen stattfanden und Anträge erfolgten, da hat die Regierung durch ihre Behörden untersuchen lassen, inwieweit die bezahlten Preise ais sachgemaß anzuerkennen seien oder nicht; ob und inwieweit, wenn zu einer beliebigen anderen Zeit nach der vor; hergegangenen Zustimmung des Abgeordnetenhauses die Erlaubniß zur Anlage einer solchen Bahn ertheilt worden und mit dem Ankauf vor⸗ zugehen wäre, dann die Hoffnung bestände, daß man zu demselben oder gar, zu einem noch billigeren Preise die Grundstücke würde er—⸗ werben können. Diese Gutachten, meine Herren, sind dahin ausge⸗ . daß die berechneten Preise in der Unterstellung, zu dem Eisenbahnbau überzugehen sei, durchaus, dem wirklichen Werth entsprächen. Damit hat sich aber die Regierung noch nicht begnügt; sie hat sich gesagt: wie es sich mit der Angelegenheit auch verhalten möge, die Ptäsumption spricht dafür, daß in einer Periode der Preisste igerungen, wie sie unmittelbar vor= angegangen war, hier und da und für einzelne Grundstücke fan, bewilligt sein werden, die doch wohl über das Bedürfniß hinausgehen, und sie hat der Gesellschaft zugemuthet, unter Berück⸗ sichtigung solcher Verhältnisse in eine Preisreduttion zu willigen, wie Ihnen dies durch die Denkschrift näher dargelegt worden ist. Die Regierung war und ist der Meinung, daß in dem Umflande, da

durch ihr Eingreifen in diese Angelegenheit die Lage der Gesellschaft die den ersten Gedanken zu diesem Unternehmen gehabt hatte, ver= bessert wurde, durchaus nicki Verwerfliches gefunden werden könne, daß im Gegentheil es nur willkommen sein konnte, wenn es möglich wäre, unter Wahrung des Interesses des Staats zugleich eine Schä— ditung der Genn, mit vermeiden zu helfen, sie würde aber nie und nimmer sich auf den Ankauf eingelassen und Etwas gethan haben, was wie eine Unterstützung gedeutet werden lönnte, wenn sie nicht von der lebhaften Ueberzeugung durchdrungen gewesen wäre, daß sie den geeigneten Zeitpunkt wahrnchme, um ein wünschenswerthes Unterneh⸗ mien zu fördern und zu sicher. Die Regierung ist für den Fall, daß die Landesvertretung anderer Meinung fein sollte, in feiner Weise ge⸗ bunden, sie hofft und erwartet aber, daß ste die bereitwillige Unter⸗ stützung des Abgeordnetenhauses in dieser Frage finden wird.

In der Diskussion über den Entwurf eines Ges etzes, betreffend das Vormundschaftswesen, ergriff der Justiz⸗ Minister Dr. Leonhardt nach dem Abg. r. Eberty das Wort:

Meine Herren! Es ist seit langen Jahren . in landrechtlichen , der Monarchie das Beduͤrfniß nach mer durchgreifenden Reform des Vormundschaftswesens hervorgetreten. Dieses Bedärfniß ist inshesondere, und zwar unmer von Neuem bezeugt worden in den Geschäftsberichten der Präsidenten der Ober Landesgerichte und der pãteren ,,,, Auch hat die Königliche Regierung die etreffenden Wünsche nicht unbeachtet gelassen, sie hat pielm ehr bereits feit dem Jahre 1925 ihre Thatigkeit dem Vormundschaftswesen zugewendet. Es sind mehrere Entwürfe bearbeitet, verschieden nach 4 Umfang und nach ihrer inneren Bedeutsamkeit. Theilweise sind diese Entwürfe veröffenk⸗= licht und begutachtet worden. In ein weiteres Stadium der legis⸗ lativen Aktion ist jedoch kein Entwurf gelangt. Nachdem die Arbeiten noch längere Zeit geruht hatten, sind sie im Jahre 1869 wieder auf genommen. Im Jahre 1870 ist ein Entwurf veröffentlicht, um von den Gerichten begutachtet, von der Wissenschaft erörtert zu werden. Es ist auf diese Weise ein sehr umfaffendes, kritisch s Material ge— wonnen; es sind allein 175 Berichte der Gerichte eingegan⸗

dann seht zu, zu welchem

und unter Berücksichligung des Ergebnisses dieser Prüfung derjenige Entwurf aufgestellt worden, welcher jetzt den Berathungen zu Grunde liegt. f

Als man die Arbeiten im Jahre 1869 wieder begann, mußte man aus sachlichen und prinzipiellen Gründen davon ausgehen, daß Re Reform des Vormundschaftswesens auf das ganze Gebiet der Monarchie sich zu erstrecken habe, obwohl in den Provinzen des ge⸗ meinen und des rheinischen Rechtes ein so lebhaftes Bedürfniß, wie in den landrechtlichen Provinzen, nicht hervorgetreten war. amit war aber auch dem Geseßtzgeber von vornherein ein weit freierer und allgemeiner Standpunkt, als er früher eingenommen, angewiesen. Der Entwurf, welcher Ihnen vorgelegt wird, enthält besonders dem Land- recht gegenüber, sehr tief eingreifende Rechtsänderungen; ich hebe hier nur hervor, daß dem Vormunde eine weit freiere, selbständigere und damit auch verantwortlichere Stellung zugewiesen ist, als das Landrecht ihm einräumt. Durch den Entwurf zieht sich der Grundsatz, daß der Vormund die Verwaltung habe, das Gericht die Aufsicht. Als Konsequenz dieses Grundsatzes ergab sich die Beseiti⸗

ung des vormundschaftlichen e, n, , , man hat sich um

ö. weniger gescheut, diese Konsequenz zu ziehen, als die Gerichte ihrer weithin überwiegenden Mehrzahl sich dafür erklärten, und von vorn⸗ herein klar ist, daß jedenfalls zur Zeit nicht mehr die eigenthümliche Institution des vormundschaftlichen General⸗Depositums auf die nicht landrechtlichen Provinzen, geschweige denn auf die nicht preußischen Deutschlands übertragbar ist.

Meine Herren! Der Entwurf wird vielleicht Freunde finden, sicher aber Gegner, ich hoffe jedoch, daß beide anerkennen werden, daß der Entwurf Zeugniß ablegt von der großen Sorgfalt, welche auf die Sache und auf die Form verwandt werden ist.

Ich erlaube mir noch zum Schluß einen Punkt zu berühren, welcher von legislativer Bedeutung, ist. Man hat die 2 aufge⸗ worfen, oh es angemessen jei, daß die Landesgesetzgebung die Reform des Vormundschaftswesens in Angriff neh mie, nachdem in neuester Zeit die Zu⸗ ständigkeit der Reichsgesetzgebung auf das gejammte Civilrecht und folge— weise 5 auf das Vormundschaftsrecht erstreckt worden ist. Die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung, eine bestimmte Rechtsmaterie zu regeln, bildet an und für sich gewiß keine Schranke für die Landesge⸗ setzgebung; allein für die Landesgesetzgebung dürfte doch in dieser Rich⸗ tung eine weise Mäßigung gehoten sein. Obwohl ich das anerkenne, so bin ich doch nicht i elf ef darüber, daß die Frage zu bejahen sei, weil die Zeit und die Verhältnisse drängen. Aller⸗ dings theile ich die Ansicht derjenigen nicht, welche den Erlaß eines deutschen Civilrechted in eine weite, nicht absehbare Ferne versetzen. Ich bin vielmehr der Ueberzeuguug, daß die allerdings große und schwierige Aufgabe in verhältnißmäßig kurzer Zeit erfüllt werden kann, sofern nur nicht äußere Umstände Schwierigkeiten in den Weg legen. Aller menschlichen Voraussicht nach wird aber die deutsche Gerichtsverfassung früher ins Leben treten als die Reichsgesetzgebung die neue Aufgabe gelöst haben wird. Welche Schwierigkeiten und welche Zweifel nun auch die Bildung der höheren Instanzen in der Reichsgerichtsperfassung hervorrufen mag, darüber werden ernste Be⸗ denken kaum bestehen, daß die Rechtspflege von selbständigen Einzel= richtern und ,, , . mit größeren Bezirken auszuüben sein wird. Ist das der Fall, so wird das Vormundschaftswesen den Einzel⸗ richtern zu überweisen sein, wie dieses sowohl in den Provinzen des gemeinen als des ib inn Rechtes bereits icht Rechtens ist. Für eine solche Verweisung bilden aber erhebliche Rechtsänderungen des Landrechts die Voraussetzung. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ebnet nun der Entwurf der Reichsgesetzgebung die Bahn. Sodann kommt noch ein zweites wichtiges Moment in Betracht. Die Justiz— verwaltung ist durch die ganze Lage der Verhältnisse darauf hinge⸗ wiesen, ja, um schwere Verantwortung zu vermeiden, genöthigt, ohne jeden Zeitverlust und mit voller Energie auf eine Geschäftsentlastung der Gerichte hinzuwirken. Die ganze staatliche Entwicklung braucht die Nichter fort und fort zu neuen Funktionen, um so nothwendiger erscheint Vereinfachung der Geschäfte und die Vermeidung jeder Ver⸗ 6 von Kräften. In dieser Richtung leistet der Entwurf ein

roßes.

Diesem allen nach, meine . kann ich nur wünschen, daß der Entwurf an sich, insbesondere seinen Grundgedanken nach, des Beffalls dieses Hohen Hauses nicht entbehren möge. Sie werden, meine Herren, den Entwurf wahrscheinlich an eine Kommission verweisen. Für diesen . mache ich bemerklich, daß mit diesem Entwurf nicht allein ein

esetzentwurf über die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen, sondern auch ein Gesetzentwurf, welcher sich mit dem Depositenwesen beschäftigt, in näherem Zusammenhange steht.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Nachtrages zu dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Jahr 1874, lautet:

Der nachfolgende . §. 4 Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaus— haltsetats (5. I) innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Aus— gaben werden hiermit nachträglich genehmigt. ist zwischen 3. 3 und 5. 4 einzuschalten und der bisherige 5. 4 mit §. 5 zu bezeichnen.

Motive zu dem Entwurfe einer Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.

(S. den Entwurf in Nr. 308 Jahrg. 1873 d. Bl.)

Der vorliegende Entwurf bezweckt die Weiterführung des mit der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 begonnenen Reformwerkes in denjenigen Provinzen, in welchen die Kreisordnung Geltung erlangt hat und in welchen damit die Grundlagen für eine entsprechende Um⸗ gestaltung der Ptopinzialverbände gewonnen sind. Um die Bedeutung der Reform zu würdigen, erscheint es geboten, einen kurzen Rückblick auf . historische Entwicklung der provinzialständischen Verhältniffe zu werfen.

Die gegenwärtige , der 3j älteren Provinzen der Monarchie beruht auf dem allgemeinen Gesetze wegen Anordnung der Previnzialstände vom 5. Juni 1823 (Gesetz-Samml. S. 129) und auf den in Ausführung desselben ergangenen Spezialgesetzen.

Es erfolgte insbesondere die Anordnung der Probinzialstände:

1) für das Königreich Preußen durch das Gesetz vom J. Juli 1323 (GesetzSamml. S. I38) und die Verordnung vom 17. März ies (Gesetz⸗Samml. S. 28),

Y) für die Mark Brandenburg und das Markgrafthum Nieder⸗ lausitz durch das Gesetz vom 1. Juli 1823 (Gesetz Samml. S. 130) und die Verordnung vom 17. August 1825 (GesetzSamml. S. 193,

8) für das Herzogthum Pommern und das Furstenthum Rügen durch das Gesetz vom j. Juli 1823 (GesetzSamml. S. 146) und die Verordnung vom 17. August 1825 (Geseß · Samml. S. 210),

4 für das Herzogthum Schlesten, die Grafschaft Glatz und das e c Markgrafthum Oberlausitz durch das Gesetz vom 7. März 1524 SGesetz Samml. S. 62) und die Verordnung vor 2. Juni 1877 (Gefetz⸗ n m öh 66 c

ür die Provinz Sachsen durch das Gesetz vom A. März 1824 d, dn, S. 76M und die Verordnung vom 7. Mai 1827 Gesetz.

amml. S. 47). . Im. Eingange des Gesetzes vom 5. Juni 1823 wird die Absicht ausgesprochen, In der Monarchie die ständischen . zu begründen und deshalb Provinzialstände im Geiste, der älteren Deutschen Verfaffungen eintreten zu lassen, wie solche die Eigenthümlichkeit des Staates und das wahre Bedürf⸗ niß der Zeit, erfordern.‘ Das Gesetz normirte den Wirkungskreis der i n als „des gesetzmäßigen Organes der verschiedenen tände der Unterthanen in jeder Provinz“, wie folgt (efr. Art. III. 1.9): I den Provinzialständen sollen die Gesetzentwürfe, welche allein die Provinz angehen, zur Berathung vorgelegt werden; 2) so lange keine allgemeinen ständischen Versammlungen staitfin⸗

gen. Dieses Material ist sorgfältigster Prüfung unterzogen,

den, sollen ihnen auch die Entwürfe folcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen⸗ und Eigenthumsrechten und in den

Steuern zum Gegenstande haben, sowelt sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorgelegt werden;

3) den Provinzialständen soll das Recht zustehen, Bitten und Beschwerden, welche auf das . Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder eines Theils derselben Bezug haben, an den König ge⸗ langen zu lassen; .

c ihren Beschlüssen, unter Vorbehalt Königlicher Genehmigung und Aufsicht, sollen die Kommunalangelegenheiten der Provinz uͤber⸗ lassen werden.

Hiermit erhielten die Provinzialstände nehen der kommunalen eine wesentlich politisch Bedeutung: sie waren bestimmt, die im Edikte vom 22. Mai 1815 (GesetzSamml. S. 1063) verheißene Landesreprasen⸗ tation, welche aus ihnen hervorgehen sollte (efr. 8. 3 ibid.), einstwei⸗ len zu ersetzen. Eine Fortentwickelung der Institution in dieser Rich⸗ tung fand statt durch die unterm 21. Juniz1842 (GesetzSamml. S. 2154 ff,) für jede Provinz besenders erlassenen Verordnungen über die Bildung von ständischen Ausschüssen, welche zu Zeiten, wo der Previnzigl-Landtag nicht versammelt war, mit ihrem Gutachten gehört werden sollten. Durch das Königliche Patent vom 3. Februar 1847 (Gesetz'Samml. S. 33) und die Verordnungen von demselben Tage wurde demnächst aus der Vereinigung der Provinzialstände der „ver⸗ einigte Landtag! gebildet. Demselhen, heziehungsweise den vereinigten ständischen Ausschüssen wurde in Beziehung auf den ständischen Bei⸗ rath diejenige Mitwirkung bei der allgemeinen Landesgesetzwebung über⸗ tragen, welche bis dahin den Propinzialständen beigelegt war.

Die Wirksamkeit des vereinigten Landtages war bekanntermaßen nur von kurzer Dauer, An Stelle der bis dahin in Preußen bestan— denen ständischen Verfassung wurde im Jahre 1848 und in den fol⸗ genden Jahren eine Repräsentativverfassung eingeführt.

Nach Artikel 105 der Vexfassungsurkunde vom 31. Ja⸗ naar 1859 sollte das Repräsentativsystem in ähnlicher Wesse, wie für den Staat auch in Bezug auf die Provinzen, Be⸗ zirke, Kreise und Gemeinden durchgeführt, werden. Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der = . Bezirke, Kreise und Gemeinden sollten aus gewählten Vertretern bestehende Bersamm⸗ lungen beschließen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provin⸗ zen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden sollten. Dieser Norm entsprechend, ergingen unter dem 11. März 1850 eine Ge⸗ meindeordnung (GesetzSamml S. 213) und eine mit ersterer in enger Verhindung stehende Kreis,. Bezirks- und Provinziglordnung für den preußischen Staat (Gesetz-Samml. S. 2515; Artikel 66 der letzteren erklärte alle, Gesetze über die Kreis- und Provinzialstände für auf— gehoben. Die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung gelangte . eben so wenig wie die Gemeindeordnung zur Ausführung. Dieselben wurden zunächst in ihrer Ausführung sistirt und sodann durch das Gesez vom 24. Mai 1853 aufgehoben. In letzterem wurden die früheren Gesetze und Verordnungen über die Kreis⸗ und Provinzialver⸗ fassungen, soweit sie mit den Bestimmungen der Verfassung nichtim Wider spruche stehen, wieder in Kraft gesetzt, zugleich aber die Fortbildung jener Verfassungen durch besondere provinzielle Gesetze in Aussicht gestellt.

Durch ein zweites Gesetz von demselben Tage wurde der Artikel 105 der Verfgssungsurkunde durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen des preußischen Staates wird durch besondere Gesetze 1. bestimmt.“ .

ereits vor Emanation dieser Gesetze war von Seiten der Staatg⸗

regierung den Provinzial⸗Landtagen der Entwurf einer Provinzial⸗ Ordnung zur Begutachtung vorgelegt und gleichzeitig den Kammern in der 5 1851/52 zur Kenntnißnahme mitgetheilt worden. Auf Grund der Gutachten der Provinzialstände wurden demnächst acht Ge⸗ setzentwürfe in Gestalt von Novellen zu einzelnen provinzialständischen Gesetzen im Januar 1853 den Kammern vorgelegt.

Ueber diese Novellen, welche sch auf wenige, das Prinzip nicht alterirende Modifikationen der bestehenden provinzialständischen Ver⸗ fassungen beschränkten, erstattete eine Kommission der Ersten Kammer unter dem 22. April 1853 Bericht; im Plenum kamen sie nicht mehr ur Berathung. Demnächst wurden sie unter Berücksichtigung der Vor⸗ hin der gedachten Kommission und der von den Ober-⸗Präsidenten erstatteten Gutachten anderweitig redigirt, in der Session 1853,54 der Ersten Kammer wiederum vorgelegt und von dieser angenommen; in der Zweiten Kammer kamen sie jedoch nicht mehr zur Verhandlung und wurden sodann zurückgelegt.

Wenn hiernach die Provinzial-Landtage ihrer Form und Zusammensetzung nach unverändert blieben, so hatten sie doch mit Einführung der Verfassung ihre politische Bedeutung im Wesentlichen verloren; ihr Wirkungskreis blieb von da ab hauptsächlich auf. die Kommunalangelegenheiten der Provinz be⸗ schränkt. Die Provinzialstände haben eine nicht unbedeutende Zahl von gemeinnützigen Instituten ins Leben gerufen; eine eigentliche Ver⸗ waltung dieser Instltute Seitens der n, , , hat jedoch bis in die neueste Zeit hin nicht stattgefunden: dieselbe blieb mit einigen Ausnahmen, inzbesondere in Betreff des Landarmen⸗ und Feuersozie⸗ tätswesens, sowie der Provinzialhülfskassen, mehr oder weniger in den Händen der Staatsbehsörden, oder es war den letzteren doch eine weit⸗ gehende Einwirkung auf die Verwaltung vorbehalten.

Erst im Laufe der letztverflossenen Jahre ist in einigen der älteren . insbesondere in den Provinzen Schlesien, Sachsen, West—⸗ alen und Rheinland eine einheitliche provinzielle Selbstverwaltung durch die Bildung von ständischen Verwaltungsausschüssen und die Bestellung von ständischen Oberbeamten eingeleitet worden. Besondere Anregung hierzu wurde durch die Entwickelung gegeben, welche die im Jahre 1367 in den nenen Previnzen der Monarchie organisirten stän⸗ . Vertretungen auf dem Gebiete provinzieller Selbstverwaltung nahmen.

Diese Vertrelungen waren im Einverständnisse mit Vertrauens⸗ männern der neuen Provinzen, soweit sich in letzteren Ansätze zu stän⸗ dischen Bildungen vorfanden, zwar den Provinzialvertretungen der älte⸗ ren Provinzen nachgebildet. Es war sedoch dabei nicht nur auf eine gleichmãß . Vertheilung der Stimmen auf die einzelnen ständischen Gruppen Bedacht genommen, sondern auch den Provinzialverbänden die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten, ihrer Institute und Vermögensrechte in ausgedehnterem Maße überlafsen worden, wie solche den älteren Provinzialverbänden zusteht. Es wurde den Stän— den volle Freiheit gewährt, die Organisation der Verwaltung nach Rücksichten der , , . zu gestalten und das Staatsaufsichtsrecht fi das zur Wahrung des Staatsinteresses nothwendige Maß be⸗

ränkt.

Die bedeutende Entwickelung der Selbstverwaltung in einigen der neuen Provinzen hat jedoch nicht allein in der vorgedach= ten freieren Organisation der Verbände, sondern vorzugsweise darin ihren Grund 1. daß den letzteren unter Uꝛberweisung entsprechen— der Fonds auch ein umfangreiches Gebiet der Selbstverwaltung eröff⸗ net wurde. Es ist nicht ö verkennen, daß, wenn das allseitig als er⸗ strebenswerth anerkannte Ziel der mit der Kreisordnung begonnenen kommunalen Reform: „in den größeren und kleineren korporativen Ver⸗ bãnden des Staates eine lebenskräftigere Selbstverwaltung zu entwickeln?“, erreicht werden soll, dazu vor Allem ein angemessener n ln der letzte⸗ ren vorhanden sein muß.

In dieser , n, tritt der beabsichtigten Reform von vornherein eine chwierigkeit in dem Umstande entgegen, daß in mehreren d enigen Provinzen, auf welche der gegen⸗ wärtige Entwurf si bezieht, die hervorragendsten Zweige propinzieller Selbstverwaltung zur Zeit noch zum Geschäfts. ebiete der kommunalständischen Verbände gehören. Die provinzial⸗

ändischen Gesetze der Jahre 1825 und 1824 (8. 57) enthalten die

Bestimmung: die in jedem einzelnen Landestheile des ständischen Verbandes beste⸗ henden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit nicht über, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Uebereinkunft beschlossen wird. Bis dahin dauern daher die bisherigen Kommunalverfafsun= gen dieser einzelnen Landestheile in ihrer observanzmäßigen Einxich= tung fort und Wir gestatten, daß für diese Angelegenheiten 2c. jähr⸗ lich besondere Kommunal ⸗Landtage gehalten werden. .

Es blieben daher bestehen bezw. wurden nach dem Verbilde der provinzialständischen Verbände reorganistrt:

I) in der Provinz Brandenburg die Kommunal⸗Landtagsverbände der Kurmark, der Neumark und der Niederlausitz;

2 in der Provinz PoMoreZẽeZooreJoinrauaaßβNuuQ“rbände von Altpommern und von Neuporpommern;

3) in der Provinz Sachsen der Kommunal-⸗Landtagsverband der Altmark und ö

4 in der Provinz Schlesien der Kommunal⸗Landtagsverband der Oberlausitz⸗. ö

Jeder dieser durch lange historische Zusammengehörigkeit eng ver—⸗ bundenen, mit Korporationsrechten ausgestatteten Kommunal-⸗-Landtags⸗ verbände bildet einen eigenen Landarmenverband, 86 seine besonderen Irren Taubstummen⸗Blinden⸗ Heil⸗ und Pflege Institute, seine eigene Hülfskasse, gemeinsame Fonds beziehungsweise Schulden. Wie fehr durch diese Verhältnisse der kommunale Wirkungskreis der Provinzial— stände beschränkt, ja in den Provinzen Brandenburg und Pommern

fast absorbirt worden ist, läßt sich aus der „Uebersicht der Ausgaben

und Einnahmen der provinzialständischen und kommunalständischen Verbände“ erkennen, welche den beiden Häusern des Landtages ver Kurzem mitgetheilt und auf welche hier zu verweisen ist.

Auf thunlichste Befeitigung dieses Hindernisses der Reform wird daher zwar Bedacht genommen werden müssen. Einer Auf— lösung der Kommunal-Landtagsverbände, unter Uebertragung ihrer An— gelegenheiten auf die Provinzialverbände, stellen sich jedoch große, in der Natur der Verhältnisse begründete Schwierigkeiten entgegen, welche nicht sofort zu überwinden sind. Es wird eine eingehende Prüfung der Frage vorbehalten bleiben müssen, welche von den mannigfachen Angelegenheiten und Geschäften der kommunalständischen Verbände fich zur Ueberleitung auf die Provinz eignen, oder für welche Gegenstände die Verhände etwa noch zu erhalten sein möchten. Diese Prüfung wird sachgemäß den neuzubildenden Provinzial-Lᷣandtagen zu überlassen und je nach dem Ausfalle derselben die Auflösung bezw. Reform der Kemmunagl⸗Landtagsverbände durch besondere Gesetze herbeizu— führen sein.

Inzwischen wird auch denjenigen Provinzen, denen es zur Zeit noch an gemeinsamen Verwaltungsobjekten mangelt, durch die in dem Ge— setze vom 390. April d. J. (Gesetz Samml. S. 187) vorbehaltenen Spe—⸗ zialgesetzm die Ueberweisung der Provinzialfonds, welche Gesetze in unmittelbarem Anschlusse au die Provinzialordnung zu erlassen sein werden, sowie vorgussichtlich auch in den deinnächst zu erlassenden neuen Wege und Schulgesetzen ein umfangreiches Geschäftsgebiet zu⸗ gewiesen werden können. Zunächst aber wird es sich darum handeln, die Verfassung der Provinzialverbände in einer Weise umzugestalten, welche den in der Kreisordnung anerkannten Rechtsgrundsätzen entspricht, und die geeigneten Organe der Selbstverwaltung auch für das Gebiet der Provinz herzustellen. Dies ist die Aufgabe, welche der vorlie⸗

ende Entwurf zu lösen bestimmt ist, durch welchen zugleich die In— irie der Kreisordnung erst ihren Abschluß finden sollen.

Zur Erläuterung der einzelnen Titel, Abschnitte und Paragraphen des Entwurfes, welcher in seiner Anordnung sich an die Kreisordnung anschließt, ist Folgendes zu bemerken.

3 Titel. Von den Grundlagen der Provinzial⸗

Verfassung. Erster Abschnitt.

Von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzen. ; Zu §5§. 1 bis 5. Nach 5.2 des Entwurfes soll fortan jede Pro—

vinz in den Grenzen ihres Verwaltungsbezirkes einen Kommunalver-⸗

band bilden.

Durch diese Bestimmung sollen die Inkongruenzen beseitigt werden, welche zwischen mehreren der in Rede stehenden Provinzialverhände in ihrer territorialen Begrenzung und der administrativen Provinzialeintheilung zur Zeit noch bestehen. Bekanntlich ist den ständischen Verbänden bei ihrer Einrichtung im Jahre 1823 nicht das administrative Gebiet der Pro— vinzen, wie solche durch die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815 (Gesetz-Samml. S. 85 hergestellt worden waren, sondern die im Jahre 18066 stattgehabte Be—= grenzung zu Grunde gelegt worden. ;

Dadurch ist es gekommen, daß der Brandenburgische Provinzial= verband Bestandtheile der Provinz Pcommern die Kreise Schivel- bein und Dramburg, sowie Theile der Kreise Pyritz, Regenwalde, Saatzig und Randow —, der Provinz Sachsen nämlich die Kreise Stendal, Salzwedel, Osterburg und einen Theil des Kreises Garde⸗ legen sowie einige Ortschaften der Kreise Wolmirstedt und Neuhal⸗ densleben und endlich, der Provinz Schlesien, nämlich mehrere Ortschaften des Grüneberger Kreises in sich ver⸗ einigt, während einzelne Ortschaften der zur Provinz Bran⸗ denburg gehörigen Kreise Sorau und Spremberg dem Schlesischen Pro— vinzialverbande einverleibt find. Endlich gehört eine Ortschaft des Kreises Hoyerswerda (Provinz Schlesien) und ein Dorf im Kreise 6 (Provinz Brandenburg) in staͤndischer Beziehung zur Provinz

achsen.

Es kann nicht verkannt werden, daß die Nichtübereinstimmung

der Grenzen der provinzialständischen Verbände mit der administra— tiven Eintheilung erhebliche Mißstände zur Folge hat. Dahin ist insbesondere zu rechnen, daß diesenigen Theile einer Provinz, welche einem anderen provinzialständischen Verbande angehören, in allen An— gelegenheiten, bei denen die Verhandlungen des Provinzial Landtages die Interessen der gesammten Provinz berühren, zur Zeit unpertreten bleiben. Dies gilt namentlich von den Wahlen der Mitglieder der für Zwecke der allge⸗ meinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, sowie der Verwal⸗ tungsgerichte. Letztere bilden die entscheidende Instanz auch für Angelegen⸗ heiten solcher Kreise, welche, als einem anderen Provinzialverbande angehörig, an ihrer Zusammensetzung gegenwärtig nicht betheiligt sind, während andrerseits bei der Wahl der Laienmitglieder der Ver⸗ waltungsgerichte in der Provinz Brandenburg zur Zeit auch Nicht⸗ angehörige dieser Provinz mitwirken. Nicht allein durch das Institut der Verwaltungsgerichte, sondern auch durch die Ueberweisung von Provinzialfonds und die in Verbindung damit beabsichtigte Uebertra⸗ gung bisher staatlicher Verwaltungsgeschäfte an die Provinzialverbände werden letztere in eine soviel engere Beziehung zur Staatsadministration gebracht, daß es durchaus; erforderlich erscheint, eine Uebereinstimmung wischen den administrativen und den Provinziglver bandsgrenzen her— 1 Dies wird aber, da eine Wiederherstellung der älteren administrativen Begrenzung wohl nicht in Frage kommen kann, nur dadurch zu erreichen sein, daß man die Grenzen der Provinzialverbände abändert, und mit denen der bezüglichen Provinzen zusammenfallen läßt, wie dies im 5. 2 des Entwurfes vorgeschlagen wird. Der Aus— führung dieser Maßregel, bei welcher es sich nach dem Vorbemerkten im Wesentlichen nur um die Ablösung einzelner Gebietstheile des Brandenburgischen Previrzial⸗Verbandes beziehungsweise um deren Vereinigung mit dem Sächsischen, Pommerschen und Schlesischen Ver bande handelt, werden erhebliche Schwierigkeiten nicht entgegenstehen. Denn der Brandenburgische Verband besitzt, abgesehen von dem Ständehause zu Berlin, weder gemeinsame provinzielle Institute, noch ist er durch Provinzialschulden belastet. 3

Nach dem Entwurfe sollen sich die Grenzen der Provinzial ver⸗ bände fortan mit denen der Provinz decken. Als Vorbedingung zu einer gedeihlichen Durchführung dieses Grundsatzes wird jedoch vor Allem das Vorhandensein homogener Interessen angesehen werden müssen. Wo solche Interessen fehlen, da wird auch die gezwungene Vereinigung zu einem Provinzialverbande ftets eine nur scheinbare, e. und für die Zwecke der Selbstverwaltung wenig fördersame

leiben.

Erwägungen dieser Art lassen ein Ausscheiden der Stadt Berlin aus dem Verbande der Provinz Brandenburg rathsam eischeinen. Diese Stadt mit 807,738 Einwohnern in einer Provinz mit einer Ge— sammtbevölkerung von 2,820,088 Seelen, bereitet zunächst jeder Zu⸗ sammensetzung der Provinzialvertretung, welche sich an die Bevölkerung anlehnt, nicht geringe Schwierigkeiten. So wenig dieser Umstand an und für sich ausreichen würde, um die vorgeschlagene Abtrennung zu moliviren, so sehr fällt er ins Gewicht, wenn der starke Gegenfatz der großen Stadt zu der übrigen Provinz und der gänzliche Mangel an gemeinsamen Interessen in Betracht gezegen wird. Berlin bildet einen eigenen Landarmenverband, hat seine eigenen gemeinnützi⸗

deren Bergwerksbesitzer sind in den 5. 19 des Gesetzentwurfs ähnliche

gen Institute und keinen Antheil an denen des kommunalstän— dischen Verbandes der Kurmark, während der Provinzialverband

gemeinsamer Vermögensobfekte fast ganz entbehrt. Eine Ab⸗ lösung Berlins von dem Provinzialverbande der Mark Brandenburg wird sich daher ohne Schwierigkeit vollziehen lassen. Wenn die ge— dachten Gegensätze bisher nicht zu Unzuträglichkeiten geführt haben, so ist die Ürsache dafür wohl nur in der bisherigen Bedeutungslosig⸗ keit des Provinzialverbandes zu suchen. Wenn aber demnächst, um nur eins hervorzuheben, die Verwendung des Previnzialfonds in Frage käme, dann würden jene Gegensätze leicht zu Differenzen mannigfacher Art Veranlassung geben können. Der Entwurf will daher die Stadt Berlin zwar in administrativer Beziehung bei der Provinz Branden⸗ 2 n sie jedoch von dem Verbande dieser Provinz abtrennen IL und ).

Die Auseinandersetzungen, welche in Folge der im §. 2 des Ent⸗ wurfes vorgeschlagenen anderweiten Abgrenzung der Provinzialver⸗ bände, sowie in Folge etwaiger späterer Veränderangen von Provinzial⸗ grenzen sich als nothwendig ergeben, sollen in analoger Weise bewirkt werden, wie nach §. 3 der Kreesordnung diejenigen Aus— einandersetzungen, welche in Folge der Abänderang von Kreisgrenzen vorzunehmen e Den Vorschriften der Kreisordnung (55§. 3 Und 5) bezw. der Hohenzollernschen Amts⸗ und Landesordnung vom 2. April 1873 (GesetzSamml. S145) 5§.2 entsprechen auch die übrigen in den §§. 3 bis 5 des gegenwärtigen Entwurfs vorgeschlagenen Bestim⸗ mungen.

Zweiter Abschnitt. Von den Angehörigen der Provinz, ihren Rech ten? und Pflichten.

§. 6. Die Provinzialangehsrigkeit hat die Kreisangehörigkeit zur nothwendigen Voraussetzung. Als Angehörige der Provinz wer— den daher im Hinblicke auf 5. 6 der Kreisordnung alle dickenigen Personen, mit Ausnahme der nichtangesessenen servisberechtigten Mi⸗ litärpersenen, des aktiven Dienststandes anzusehen sein, welche inner— halb eines Kreises der Provinz einen Wohnsitz haben. Der folgende §. 7 des Entwurfes entspricht dem 8.7 der Kreisordnung. Der Zu—⸗ satz in Nr.: nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestim⸗ mungen“ empfiehlt sich, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß das Recht der Provinzialangehörigen auf Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Provinz seine Grenze findet in den durch Reglements, Instruktionen 2c. für die einzelnen Provinzialinstitute festgesetzten Ordnungen; daß namentlich, wo derartige Institute nur für einzelne Theile der Provinz bestimmt sind, in diesem Rechts⸗ zustande durch die Vorschrift dieses Paragraphen nichts geändert wer⸗ den soll. Den Rechten der Provinzialangehörigen entspricht die im F§. 8 definirte Pflicht zur Aufbringung von Provinzialabgaben.

Die Staatsregierung hat davon Abstand nehmen zu sollen ge— glaubt, an dieser Stelle eine dem 5. 8 der Kreisordnung entsprechende Vorschrift aufzunehmen, durch welche die Provinzialangehörigen auch für verpflichtet erklärt werden, unbesoldete Aemter in der Vertretung und Verwaltung der Provinz zu übernehmen. .

Abgesehen davon, daß es nicht unbedenklich erscheint, den Zwang zum Civilehrendienste auch auf solche Leistungen auszudehnen, welche eine längere Abwesenhrit und eine weitere Entfernung vom Wohnorte bedingen, als die Wahrnehmung der Kreisämter, so ist auch in den⸗ jenigen Provinzen, in welchen die Selbstverwaltung bereits einen nicht unbedeutenden Umfang gewonnen hat, ein Bedürfniß zum Erlasse derartiger Zwangsvorschriften bisher nicht hervorgetreten. Es darf zuversichtlich erwartet werden, daß es auch ohne Zwang an geeigneten und bereiten Kräften für die Uebernahme unbesoldeter Provinzialämter nicht man⸗ geln wird.

Die in den §§. 8 bis 15 enthaltenen Bestimmungen über die Aufbringung der Provinzialabgahen schließen sich dem nach der Kreis- ordnung geltenden Besteuerunzssysteme insofern an, als auch für jene Abgaben der Weg des Zuschlags zu den direkten Staatssteuern in Aussicht genommen, und die Feststellung des Maßstabs, nach welchem hierbei die Heranziehung der Grund, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer gegenüber der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer innerhslb bestimmter gesetzlich neormirter Schranken zu erfolgen hat, dem Pro⸗ vinzial⸗Landtage überlassen worden ist. Hinsichtlich der von jenen Steuerzuschlägen an sich nicht getroffenen Grundstücke des Staats und der Kirchen, Schulen 2c. sowie hinsichtlich der bedeuten⸗

Bestimmungen aufgenommen worden, wie sie in den §5. 17 und 14 Schlußabsatz der Kreisordnung sowie in dem 5. 70 des Gesetzes, be⸗ treffend die Ausfübrung des Bundesgesetzes über den Unterstuüͤtzungs⸗— wohnsitz vom 8. März 1871 enthalten sind.

Von einer Vertheilung der , , ,,, auf die einzelnen Kreise der . in ähnlicher Weise, wie der 5§. 11 der Kreisordnung solche den Gemeinden gegenüber hinsichtlich der Kreisabgaben ange— ordnet hat, ist aus dem Grunde Abstand genommen worden, weil der gemäß S§. 10 a. a. O. für die Vertheilung der Kreisabgaben festzustellende Maßstab wegen seiner Verschiedenheit in den einzelnen Kreisen voraussichtlich vielfach von dem nach §. 9 des Entwurfes festzustellenden Maßstabe abweichen wird und eine nach dem letzteren anzulegende Repartition der Provinzialabgaben auf die Kreisangehöri⸗ gen daher in den betreffenden Kreisen mit unverhältnißmäßigen Wei⸗ terungen verbunden sein würde, überdies auch bei der generellen Ver= theilung auf die Kreise die nämlichen Stenersätze in Ansatz zu brin— gen wären, welche behufs der Aufbringung der Kreisabgaben festzu—⸗ stellen sind, hierdurch aber die zum Theil gegen diese Feststellungen bestehenden prinzipiellen Bedenken eine erhöhte Bedeutung gewinnen würden, ohne daß der Ausdehnung der bezüglichen Grundsätze auf die Proyinzialverbände diejenigen besonderen Gründe zur Seite ständen, welche für deren Einführung in das Kreisabgabensystem geltend ge⸗ macht worden sind. . . ;

§. 16 des Entwurfes gewährt den Provinzialverbänden das gleiche Maß von Autonomie, wie solches den Kreisen zugestanden worden ist (vergl. 5. 20 der Kreisordnung).

(Schluß folgt.)

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 50, 600,000 Thalern zur Erweiterung des Staatseisenbahnnetzes

lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt:

§. 1. Es ist eine Anleihe aufzunehmen, welche die Miltel ge⸗ währt für den Bau der Bahnen: I) von Insterburg über Darkeh⸗ men, Goldap und Oletzko nach Prostken zum Anschluß an die russische Bahn von Bialysteck nach Grajewo mit 7,650, (69 Thlrz 2. von Jablonowo über Graudenz nach Laskowitz mit 5,600,000 Thlr.; 3) von, der Station Rokietniece der Stargard? Posener Bahn über Schneidemühl, nach Belgard mit Abzweigung über Rummelshurg nach Ulrichzthal und von hier einerseits über Schlawe nach Rügenwalde und Rügenwaldermünde, andererseits über Stoly nach Stolpmünde mit 18,500 0060 Thlr.; 4) von Dittersbach über Neurode nach Glatz mit 8050000 Thlr. 5) von gassel über Self nach Waldcappel zum Anschluß an die Bahn von Berlin nach Wetzlar mit 4509, 0600 Thlr.; 6) von Dortmund nach Oberhausen resp. Sterkrade nebst Zechenzweigbahnen mit 6, 300,000 Thlr., im Ganzen 50 600, 000 Thlr. ö

. 2. Die Ausführung der Bahnen erfolgt durch den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ;

§. 3. Der erforderliche Geldbetrag von 50, 600,909 Thaler ist durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschrei⸗ bungen aufzubringen; im Jahre 1874 sind jedoch nicht mehr als 5,000,000 Thlr., in den Jahren 1875 und 1876 nicht mehr als je 10,000,000 Thlr. ki zu miachen. . .

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Er— füllung der nach den vorstehenden Bestimwungen zulässigen Summen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu

welchen Coursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen,

bestimmt der Finanz ⸗Minister. Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An= leihe, wegen Annahme derselben als pupillen⸗ und depositalmäßige

966 vom 19. Dezember 1869 (GesetzSamml. S 1197) zur An⸗ wendung.

§. 4 Jede Verfügung über die im 5§. 1 bezeichneten Eisen⸗ bahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zu⸗ stimmung beider Häuser des Landtags.

Urkundlich ꝛc.

Die Einnahmen des Justiz-Ministeriums (Kap. 30) 14,175,000 Thlr. sind um 170,900 Thlr. höher als im Etat 1873, in Folge des Mehrertrags der Gerichtkosten (Tit. 1) 13, 000,006 Thlr. ( 186,890 Thlr.)

Die dauernden Ausgaben sind: Ministerium (Kap. 72) 157,300 Thlr. (4 5800 Thlr, darunter 5000 Thlr. für einen anzu⸗ stellenden Direktor). Ober⸗Tribungl und Ober⸗Appellationsgericht (Kap. 73) 296, 830 Thlr. CC 2200 Thlr.). Justiz⸗Prüfungs⸗Kommission (Kap. 74) 5030 Thlr. (4 340). Gerichte zweiter Instanz in den Landestheilen, in denen die Verordungen vom 2. Januar 1849 ꝛc. Gesetzeskraft haben (Kap. 75) 1,ů329, 158 Thlr. C4 30,990 Thlr.; u. A. sind 31,450 Thlr. für 49 neue Kanzelistenstellen ausgeworfen.) Appellationszericht in Celle und Obergerichte im dortigen Departement (Kap. 76) 371,490 Thlr. (4 1068 Thlr.). Appellationsgericht in Frankfurt a. M. (Kap. 77) 26,990 Thlr. = 1570 Thlr.) Appellationsgericht in Cöln und rheinische Landgerichte (Kap. 78) 378,680 Thlr. ( 4610 hlr.. Gerichte erster Instanz, in den Landestheilen, in denen die Verorduung vom 2. Januar 1849 ꝛc. Gesetzeskraft haben (Kap. 79) 12,292,342 Thlr. (4 201,306 Thlr., meist in Folge der Kreirung neuer Stellen). Amtsgerichts im Departement des Appell. G. zu Celle (Kap. S0) 788,275 Thlr. (4 14,329 Thlr.. Stadt⸗ gericht und sonstige Gerichtsbehörden erster Instanz in Frankfurt 4. M. (Kap. 81) So0J780 Thlr. ( 1519 Thlr.). Friedens⸗ und Handels gerichte des Dep. Cöln (Kap. 82) 308,580 Thlr. (4 1315 Thlr.). Kriminalkosten (Kap. 83) unverändert 16253625 Thlr. Baare Aus—⸗ lagen ꝛ. in Parteisachen (Kap. 8 950,000 Thlr. (— 68 Thlr. Porto ꝛc. (Kap. S5) unverändert 850,420 Thlr. Sonstige Ausgaben (Kay. 86) 83,800 Thlr. (4 13,100 Thlr. durch Erhöhung des Un⸗ terstützungsfonds für Pensionärs). Unterhaltung der Justizgebäude (Kap. 87 200,900 Thlr. (4 315000 Thlr.). Im Ganzen stellen sich die dauernden Ausgaben auf 19,772,700 Thlr. (4 313,170 Thlr.).

Zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben sind (Kap. 12) für 40 verschiedene Geschäfts⸗ und Gefängnißbauten 2,059 690 Thlr. ( 1,3625790 Thlr.) ausgeworfen. Die größten projektirten Bauten sind (Tit. s): Gefängniß für die von den Ber⸗ liner Gerichten zu vollstreckenden Gefängnißstrafen fernere Rate 250,000 Thlr.; (Tit 20) Geschäftshaus und Gefängniß zu Erfurt fernere Rate 115,000 Thlr.: (Tit. 21) desgl. Altona 130, 000 Thlr.; (Tit. 38) Geschäftshaus zu Cassel, erste Rate 135 000 Thle; (Tit. 39 Gefängniß zu Wiesbaden, fernere Rate 109,000 Thlr.; (Tit. 40 zur Einrichtung von Schlafiellen behufs der nächtlichen Trennung der Ge— fangenen in den Gefängnissen der Gerichtsbehörden, erste Rate S0, G00 Thlr.

Statistische Nachrichten

Am Schlusse des Wintersemesters 18723 hestanden in Preußen 217 Gymnasien, 5 mehr als im vorhergehenden Semester, an denen 2347 Direktoren, Ober- und ordentliche Lehrer, 270 wissen⸗ schaftliche Hülfslehrer, 402 technische Lehrer, 133 Ortsgeistliche für den Religionsunterricht und 171 Probekandidaten, außerdem 221 Lehrer an den Vorschulen thätig waren. Die Gymnasien wurden im Winter⸗ semester 157213 von 62,513, die Vorschulen von 8791 Schälern be— sucht. Am Schluß des Semesters blieben 55,260 resp. 6623 Schüler im Bestand, 685 mehr resp. 118 weniger als am Schluß des Sommersemesters 1872. Es traf auf je 56 000 der männlichen Be⸗ wohner Preußens 1 Gymnasium und auf je 150 derselben 1 Besucher eines Gymnasiums oder einer Vorschnle. . ;

Das Gymnasium zu Corbach wurde im Wintersemester 1872,33 von 116 Schülern besucht. Der Schülerbestand Ende des Semesters (107) überstieg denjenigen des Vorsemesters um 13. ;

Die Zahl der anerkannten Progymuasien hat sich im Wintersemester 1872 73 um 1 vermehrt und um 1 vermindert, ist also unverändert auf 29 verblieben. Die Lehrerzahl betrug: 140 Direk⸗ toren und ordentliche Lehrer, 42 wissenschaftliche Hülfslehrer, 35 tech— nische Lehrer, 39 Geistliche und 8 Lehrer an den Vorschulen. Die Pro= gymnasien wurden im Semester von 3347, die Vorschulen von 211 Schülern besucht. Als Bestand verblieben am Schlusse des Semesters 2928 resp. 139 Schüler, 215 mehr resp. 39 weniger als am Schlusse des vorhergehenden Semesters. Auf je 3400 männliche Bewohner Preußens traf 1 Schüler der Progymnasien und der damit verbun⸗ denen Vorschulen. ; .

Die Zall der Realschulen J. und II. Ordnung ist unverändert geblieben. Die Lehrerzahl an den 78 Realschulen J. Ordnung war S46 Direktoren und ordentliche Lehrer, 101 wissenschaftlichs Hülfsleh⸗ rer, 154 technische Lehrer, 55 Ortsgeistliche, 0 Probekandidaten, 102 Lehrer an den Vorschulen. Die Schülerfrequenz betrug 25,883, und 45027 in den Vorschulen, der Bestand Ende des Semesters 21,917 = 79) resp. 3250 480.

An den 15 Realschulen II. Ordnung wirkten 153 Direkteren und ordentliche Lehrer, 32 wissenschaftliche, 44 technische Lehrer, 5 Octe— geistliche, 8 Probekandidaten, 29 Lehrer an den Vorschulen. Die Schülerfrequenz war 4125, außerdem 1275 in den Vorschulen; im Bestande verblieben 36ö83 (— 65) resp. 1047 (— 102). Die Gesammt⸗ frequenz der Realschulen und der damit verbundenen Vorschulen ergiebt 35,288 Schüler oder je 350 männliche Einwohner auf einen Schüler.

Die höheren Bürgerschulen, die zu Abgangsprüfungen be— rechtigt sind haben sich um 2, auf 71 vermindert. An derselben waren 380 Rektoren und Lehrer, 64 wissenschaftliche Hülfslehrer, 79 technische Lehrer, 30 Ortsgeistliche und 71 Lehrer an den Vorschulen thätig. Die Schulen wurden von 9361, die Vorfchulen von 2646 Schülern besucht, von denen 7966 (— 515) resp. 1920 ( 449) am Schlusse des Semesters verblieben. .

Die höhere Bürgerschule zu Arolsen wurde von 101 Schülern und 14 in der Vorschule frequentirt; als Bestand blieben 86 (— 14) resp. 4 (- 19. ; ö . ;

Die Zahl der noch nicht zu Abgangsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen und sonstigen in der Organisation begriffenen Real⸗Lehranstalten hat sich im Wintersemester 1872,73 um 3, auf 11 vermehrt, die 47 Rektoren und Lehrer, 11 wissenschaftliche Hülfs lehrer, 12 technische Lehrer, 7 Ortsgeistliche als Religionslehrer und 5 Lehrer an den Vorschulen, sowie M95 Schüler, und 159 Schüler in den Vorschulen zählten; ven den letzten blieben 811 (— 135) resp. 122 (— 6) im Bestand. ö.

Die Gesammtfrequenz auf den preußischen höheren Lehr⸗ anstalten incl. Vorschulen betrug hiernach im Wintersemester 187273 121,311 oder auf 10 männliche Einwohner einen Schüler. Der Be⸗ stand Ende des Semesters hatte sich gegen das vorhergehende Semester um 17957 Schüler verringert. Die Verminderung trifft 6 die Vorschulen der Gymnasien und Progymnasien, die Real- und höheren Bürgerschulen, da die Zahl der Gymnasial⸗ und Progymnasialschüler sich um 903 vermehrt, wogegen sich die Schülerzahl bei den übrigen Anstalten um 2709 vermindert hatte.

Verkehrs⸗Anstalten.

Berlin 13. Januar. Central-Verein für Hebung der deutschen Fluß⸗ und Kanalschiffahrt hätt am 17. d. M., Abends 75 Uhr, im Bürgersaal des Rathhauses hierselbst eine Gengral= versammlung. Auf der Tagesordnung stehen: 1) Geschäftliche Mit- theilungen. 2) Der gegenwartige Zustand der deutschen Wasserstraßen und Vorschläge zum Ausbau eines leistungsfähigen Kanalnetzes. Ref.: Der stellvertretende Vorsitzende. 3) Wahl des Ausschusses.

New⸗Yerk, 12. Januar. (W. T. B.) Der Dampfer des norddeutschen Lloyd Main“ ist gestern Nachmittag 3 Uhr hier ein=

Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des

getroffen.