find, und namentlich, wenn sie so vorzugsweise ihrer Behauptung, ihrer ewiß ehrlichen Behauptung nach, die Sache des 9 der eligion, der Wahrheit vertreten, bitten, doch in Beziehung auf die Wahrheit ibrerseits etwas vorsichtiger zu sein und nicht Alles ohne Prüfung als Wahrheit anzunehmen, was ihnen aus unlauterer Quelle beigebracht wird. Ich möchte den Herren doch zu bedenken geben, daß die ihnen von Gott gesetzte Obrigkeit, die über uns regiert, auch in den Organen, die Se. Majestät an die ö. des Reiches ftellt vor dem Auslande wenigstens einen gewissen Anspruch auf — ich will nicht sagen, auf persönliche Rücksichk, nein, aber doch auf decente Be—⸗ ndlung vor dem Auslande hat, daß man nicht sich die Aufgabe tellt, die eigene Regierung vor dem Auslande zu verleumden. Man at von dem Vogel mit seinem Neste ein Sprüchwort, das ich hier nicht anführen will, aber für proper halte ich diese Operation nicht.
Was nun den gestrigen Vorgang betrifft, so habe ich die Aeuße⸗ rung des Hrn. von Schorlemer aus den bereits gedruckten Berichten entnehmen können, und etwas ausführlicher, als die mir nur eben durch Hörensagen zugekommenen Entstellungen, die ein Redner heute vorgetragen hat. Der Herr Abgeordnete hat mir Inkonsequenzen nachzuweisen gesucht; nun wenn ihm das wirklich gelungen wäre, so würde die Sache, die er vertheidigt, damit nicht in irgend einem Maße gebessert sein; aber es ist ihm auch in keiner Weise gelungen. Ich will ihn aus seinen eigenen Worten widerlegen. Er hält mir vor, ich hätte früher gesagt, das Dogma der Unfehlbarkeit, welches von Millionen Katholiken angenommen sei, müsse respektirt werden. Das ist auch heute noch meine Ansicht. Ich habe es auch respek— tirt. Habe ich es je angefochten? Bestreitet man Ihren Glau— ben in irgend einer Weise? Ich habe nur die Konsequenzen ge⸗ zogen, die ihm für unser Staatsleben entfließen, und auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, in die unser Staatsleben dadurch kommt, und in Folge dessen auf die Nothwendigkeit aufmerksam gemacht, daß man so wenig wie möglich von Glaubens⸗ sachen in das Staatsleben hineinthun müsse. Aber den Glauben re⸗— spektire ich ja, und würde, wenn er sich auf Dinge erstreckte, die mir und den andern evangelischen Christen noch ferner wären, ihn dennoch respektiren. Wie das damit in Widerspruch steht, was ich neulich über eine andere Sache gesagt habe, das verstehe ich nicht, die Herren müssen nur nicht die Freiheit des Glaubens so auslegen wollen, als ob sie darin bestehe, daß fie über Andersgläubige und über den Staat eine Herrschaft üben. Für Sie . Unterdrüchtsein gleichbedeutend. Ich habe es neulich schon ge— sagt: wil verlangen für unsere Ueberzeugungen auch Unabhängigkeit für uns Andersgläͤubige und verlangen Achtung vor unserem Glau⸗ ben, die wir bei Ihnen nicht immer finden. Dann hat der Herr Ab⸗ geordnete Thatsachen darüber zum Beweis meiner Behauptungen ver⸗ mißt, daß das Auftreten der Herren Bischöfe ein revolutionäres wäre. Ich habe ja damals gleich in der Rede selbst darauf aufmerksam . worauf ich das begründe, und die e recht ban die Herren
6 dem Gesetz den Gehorsam aufkündigen, die Autorität des Gesetzes leugnen, als Gesetzesverächter dem Staate im Prinzip gegen⸗ über stehen, wird doch der Herr Abgeordnete nicht leugnen, er mußte gar keine Zeitungen lesen. Daß er überhaupt wenig liest, habe ich aus der letzten Rede geschlossen; ich habe das mit geschlossen aus dem ganzen Inhalt der Rede, denn er hat auch meine Rede, auf die er anspielt, nicht gelesen, und ich halte es für nicht richtig, einem viel beschäftigten Beamten gegenüber die Angriffe lediglich auf-Ver⸗ muthungen zu gründen. Der . Vorredner ist seinerseits gewiß ein außerordentlich wahrheitsliebender Mann, und ich bin überzeugt, daß er nicht freiwillig eine Thatsache behauptet, die er als falsch erkennt, ich bin weit entfernt zu glauben, 26 er in dieser Beziehung die Doklrin mancher Orden, die lebhafte Verfechter derselben Sache sind, 5 theilt, aber ich glaube, zu einer vollständig slrupulösen
ahrheitsliebe gehört auch, daß man das, was man als wahr behauptet, etwas genauer prüft, und wenn der ger , ., von mir sagt: ein Mann, dessen Vergangenheit mit diesen Thatsachen — ich weiß nicht, wie er sich ausdrückte (Ruf: belastet) belastet . ja, mit solchen That⸗ sachen belastet sei, der verdiene wenig Glauben, so möchte ich ihm dagegen erwidern, daß ein Mann, dessen Reden mit einer solchen Geringschätzung der Thatsachen und der wirklichen Verhältnisse, wie sie liegen, belastet sind, seinerseits noch viel weniger Glauben verdient und doch auch im Auf⸗ treten etwas vorsichtiger sein sollte in Zukunft, je mehr er selbst auf den gewiß verdienten Ruf seiner Wahrheitsliebe hält.
Der Vorredner hat unter Anderem gefragt: Wer hat mehr zum Umsturz der alten deutschen Bundesverfassung beigetragen, die doch auch ein Gesetz war? Ja, es ist ganz etwas Anderes, sich die Ab⸗— ef und Aenderung einer gesetzlichen Einrichtung zum Ziel zu etzen oder die Autorität des rite bestehenden Gesetzes schlechtweg zu leugnen und zu sagen: ich halte es nicht für gültig, ich kehre mich nicht daran, ich unterwerfe mich ihm nicht. Außerdem . es eine Menge Leute, die mehr zur Zerstörung des alten
undestages gethan haben wie ich, namentlich alle politi⸗ schen Freunde des Redners von gestern, und, namentlich vor allen Dingen die Majorität der damaligen Regie⸗ rungen und deren Vertreter, die eben Beschlüsse faßten, von denen sie . sicher voraussehen mußten, daß sie den Bund und seine Verfassung sprengten. Der Hr. v. Schorlemer hat ferner behauptet — und das ist eine Behauptung, die in dieselbe Kategorie der heutigen von Hrn. v. Mallinckrodt's gehört — ich hätte die , . und dalmatischen Regimenter 1866 zum Abfall auffordern lassen. Das ist , nicht wahr, und wenn der Abgeordnete so bereitwillig ist, von mir über die manifestesten, offenkundigsten Thatsachen, ob heute die Sonne scheint, etwa einen Beweis zu verlangen, den man augenblicklich theoretisch nicht geben kann, den aber der Abgeordnete offenkundigen, von Niemand in Zweifel gezogenen Thatsachen gegenüber oft fordert, so hat er sehr gut in seiner Disputirschule gelernt, jedes Mal nach Be⸗ weisen zu fragen, und diesem Ruf begegne ich aus dem Centrum jeder- zeit als Diskussionsmittel.
Es sind eine Menge Dinge, die bekannt sind, zu deren Beweis man aber Bücher und . beibringen müßte, wenn er im Augen⸗ blicke wissenschaftlich geführt werden sollte. Für die behaupteten Thatsachen von 1866 würde der Abgeordnete aber doch irgend einen Beweis beibringen müssen. Es ist weltbekannt, daß sich eine unga⸗ rische Legion aus ungarischen Kriegsgefangenen hier gebildet hat; es wurden uns in der Beziehung Anerbietungen schon bei Ausbruch des Krieges gemacht; ich habe sie damals zurückgewiesen, obschon es gewi eine schwere Verantwortung für einen Minister war, in einem Kampfe mit einem so waffenmächtigen Reiche wie Oesterreich — die Unsrigen waren damals nicht erprobt — irgend einen Beistand zurückzuweisen, der nach Kriegsrecht möglich war; es wäre das eine Unterschätzung des Gegners gewesen. Indessen, da ich immer darauf gerechnet hatte, die Verhältnisse mit Oesterreich nicht dahin zu treiben, daß sie zu unversöhnlichem Zwiespalt führten, — eine Ueber⸗ zeugung, der ich noch Ausdruck gegeben habe, und zwar bis zu Seiner apostolischen Majestät hin, in dem Momente, wo un- sere Truppen schon marschirten, da noch habe ich Vorschläge gemacht, die leicht zu einer Vereinbarung hätten führen können, — also ich habe am Anfange des Krieges ungarische Anerbietungen zurückgewiesen, und erst in dem Moment, als nach der Schlacht bei Sadowa der 86. Napoleon telegraphisch seine Einmischung in Aucssicht stellte, da habe ich mir gesagt: ich habe meinem Lande gegenüber nicht mehr das Recht, irgend ein Mittel der Vertheidigung und Kriegführung, welches kriegsrechtlich vollständig erlaubt ist, zu verschmähen, da ich es nicht darauf ankommen lassen wollte, daß unsere Erfolge durch das Erscheinen Frankreichs auf der Bühne wieder in Zweifel gestellt wür⸗ den. Wenn on. auch damals sehr wenig Truppen hatte, so hätte doch ein geringer Zusatz von französischen Truppen damals hingereicht, um aus den zahlreichen füddeutschen Truppenmassen, die ein sehr gutes aber nicht organisirtes Material darstellten, eine recht tüchtige Armee zu machen, die uns fofort in die Lage gebracht hätte, u f Berlin zu degken und alle unsere Erfolge in Oesterreich rn, , ;
Damals also habe ich in einem Akt der Nothwehr die Bildung dieser Legion nicht gemacht, sondern ermächtigt. —
Was liegt nun darin Revolutionäres? Ich möchte einmal bie Frage oder Erwägung des gestrigen Herrn Redners umkehren. Wenn wir nun mit einem wiedererstarkten Frankreich im Krieg wären und die
ist Nichtherrschen schon mit
Hetzereien der süddeutschen Blätter fortdauerten, die dieselbe Sache, wie die Herren vom Centrum hier und wie die „Germania“ in der Presse, nur etwas plumper, vertheidigen, die von ihren Bundes⸗ genossen vom rechten Flügel, von den anständigeren Truppencorps nicht desavouirt worden sind, — und es träte dann der Fall ein, daß mit Zuhülfenahme der subversiven Tendenzen, des Beispiels der Gesetzesverachtung, welches die hochstehendsten Prälaten geben, der aufregenden Diatriben, die wir in den Blättern des Cen⸗ trums an Volksschichten gerichtet sehen, die so genau logisch ihre flichten und Rechte nicht abwägen, wie wir es hier in diesem aume thun, — Alles dieses, sage ich, hätte zur Folge, daß sich nun aus dentschen ,,. oder aus deutschen Kriegsgefangenen in Frank⸗ reich eine päpstliche Legion bildete, um Frankreich beizustehen, würde dann Herr v. Schorlemer dem französischen Staatsmann, der in dem sehr 6. Kampf mit dem Deutschen Reich sich diese Velleität einiger unserer andsleute — ich hoffe, es würden sehr wenige oder keine sein, aber theoretisch ist der Fall doch denkbar, — zu Nutze machte, würde Herr v. Schorlemer dem französischen Staatsmann, der an der Fritz staͤnde, vielleicht dem König Heinrich, Grafen von Chambord, die Annahme dieser Hülfe als ein revolutionäres Gebahren vorwerfen? Ich glaube nicht. Er könnte eher die Deutschen Revolutionärs nennen — obschon es noch andere Bezeichnungen dafür giebt — die von ihrem Vaterlande ab⸗= fallen und dem Feinde Dienste leisten; aber den d, der einen De⸗ serteur aufnimmt, so zu nennen, das ist mir noch nicht vorgekommen, dann muß der Herr Vorredner doch vom Kiegögebrauch sehr wenig wissen. Ich wurde überhaupt, wenn ich so wenig von der Welt wüßte, wie der Herr Vorredner, weniger oder doch weniger zuversicht⸗ lich reden. Eins hat mich mit am , was eigentlich nicht gegen mich persönlich gerichtet war; aber daß der Herr Vorredner die Locke rung aller Bande der Familie gewissermaßen und das Geborenwerden unter dem Fluche der Sünde“ als eine natürliche Konsequenz der Einführung der Civilehe ansieht trifft denn diese Konsequenz der Zerrüttung des Familienlebens, z. B. bei unseren rheinischen Landesleuten zu, die doch dem Herrn. Vorredner in Westfalen besser bekannt sein werden, als die politischen Thatsachen, auf die er sich bezogen hat? Ist denn da das Familienleben so zerrüttet und zerstört? Ich finde gerade das Familienleben und insbesondere das eheliche Ver— hältniß bei unseren rheinischen Mitbürgern ein Beispiel ächt deutscher Sitte, das mit demjenigen, was man von Frankreich kennt, auf das Unangenehmste kontrastirt. Ich glaube, daß gerade am Rhein, wenn man statistische Data über hieß Frage ,. aufstellen könnte und wollte, die eheliche Sittlichkeit eine sehr hohe Stufe einnehmen würde. Und was den Unterschied betrifft, so stelle er sich bei Einführung der Civilehe so: dann würden die Abkömm⸗ linge aus einer solchen Ehe „unter dem Fluche der Sünde“ geboren werden. Da 2 ich doch an den Herrn Vorredner als Christ — denn ich glaube, gewisse Grundbekenntniß⸗Wahrheiten theilen wir doch — die Frage stellen, ob er selbst denn glaubt, nicht unter dem Fluch der Sünde geboren zu sein? Wenn er das behauptet, so muß ich sagen, daß ihm, der als einer der hauptsächlichen Vertheidiger des Christen⸗ thums auftritt, nicht nur die . der Politik, sondern auch die Kenntniß einer der ersten christlichen Heilswahrheiten abgeht.
Auf das von dem Abg. Dr. Windthorst angeregte, von dem Abg. Dr. Lasker zurückgewiesene Bedenken, ob die Er⸗ örterungen des Präsidenten des Staats⸗Ministeriums in der Spezialdiskussion des Gesetzes zulässig seien, erklärte der Fürst v. Bismarck:
Ich erlaube mir, wiederholt ins Gedächtniß zu rufen, . ich den 893 Präsidenten um das Wort bat zu einer persönlichen
emerkung und, daß vor dem Moment, wo diese Bemerkung emacht wurde, ich die Absicht hatte, nach Verabredung mit Anderen . das, was ich zu sagen hatte, einen schicklichen 6 an einer an⸗ deren Stelle zu suchen; da aber meine Bemerkung wesentlich persön⸗ licher Natur, die Antwort auf ungeheuerliche persönliche Angriffe war, denen ich in meiner Abwesenheit ausgesetzt gewesen bin, so hat mich der Umstand, daß ich unerwgrtet sah, wie von dort drüben zu einer persönlichen Bemerkung das Wort genommen wurde, zu der Bitte ver⸗ anlaßt, meine persönliche Bemerkung daran knüpfen zu können.
Auf die Bemerkung des Abg. Dr. Windthorst, der Abg. v. Schorlemer⸗Alst sei während der Rede des Fürsten v. Bis⸗ marck nicht anwesend gewesen, entgegnete der Letztere:
Ich erlaube mir nur, den Herrn Vorredner darauf aufmerksam u machen, daß ich, als Herr v. Schorlemer mich angegriffen hat, eben⸗ an! hier nicht anwesend war, und daß er deshalb diese seine Bemer⸗ kung zunächst, gegen seinen Kollegen hätte richten müssen. Der an— greifende Theil hat die Wahl des Moments, der vertheidigende nicht immer. Ich kann nicht 36 Stunden hingehen lassen, damit alle Un⸗ wahrheiten telegraphisch unwiderlegt in die Welt gehen.
Nach dem Abg. v. Mallinckrodt wendete sich der Fürst v. Bis marck an den Präsidenten des Hauses:
Ich habe zur Geschäftsordnung natürlich nichts zu bemerken, meine Bemerkung ist persönlicher Natur, und ich möchte den Herrn Präsi⸗ denten fragen, ob der Moment in diesem Augenblick ist, um anzu⸗ knüpfen an die Aeußerung die eben abschließt, da ich nicht weiß, ob e nachher noch im Laufe des heutigen Tages ähnliche Gelegenheit
nde.
Nachdem der Präfident sich dafür ausgesprochen hatte, daß die Diskussion wieder eröffnet sei und der Abg. v. Mallinckrodt demnächst wieder das Wort genommen hatte, entgegnete der Fürst v. Bismarck:
Der Herr Vorredner hat eine eigenthümlich in der Politik der ganzen Partei begründete Art, sich aus der Affaire zu ziehen, so wie er sieht, daß die Schußlinie ungngenehm wird, und den Vorwurf zu indossiren an Jemanden, der übrigens weder Ministerpräsident noch General mehr ist, sondern einfacher Privatmann, der in unerlaubter Weise Aktenstücke veröffentlicht hät, die in seinem früheren amtlichen Verhältniß zu seiner Kenntniß gekommen sind — ein Verfahren, gegen das, wie mir von italienischer Seite auf meine vertraulichen Erkundigungen mitgetheilt ist, ein Strafgesetz in Italien nicht gültig ist. Zugleich aber — und das zeigt doch auch das Maß von Ansehen, das in Italien diesen Veröffentlichungen zu Theil wird, ist mir ge— aft worden, daß man in Folge dieses Vorgangs das Bedürfniß an⸗ erkannt hätte, ein solches Skrafgesetz in Italien herzustellen. Daß der Herr Vorredner lieber das Zeugniß eines Feindes als das der Thatsachen herbeizieht, wundert mich nicht; ein solcher aber ist der General Lamarmora nach seinem ganzen Verhalten und nach seiner ganzen Politik, und ich könnte über seine Politik viel mehr und viel unangenehmere Bücher schreiben, als er über die meinige, wenn ich nicht eine Abneigung hätte, andere n. en und Mächte in allt, Erörte⸗ rungen hineinzuziehen. Insofern ht aber der Herr Vorredner viel freier dä; er braucht auf die Interefsen und Ehre des eigenen Landes und auf dessen Beziehungen zu fremden Mächten so viel weniger Rücksicht zu nehmen, als ich dazu ge⸗ zwungen bin. Der Herr Vorredner sagte, er hätte seinetseits an die Echtheit geglaubt. Ja, meine Herren, wenn ich Alles öffentlich sagen wollte, was ich glaube über manche Leute, so könnten wir leicht in eine üble Lage kommen. Ich halte mich dazu jedoch nicht für be⸗ rechtigt, namentlich in off lich Versammlung und in amtlicher Stellung, ehe ich nicht die Wahrheit dessen, was ich vorbringe, etwas mehr geprüft habe. Der 34. Vorredner begründet eine Art von Recht, an die Sache zu glauben, darauf, daß Monate lang diese, wie gesagt, von einem Privatmann . Sammlung zu Unrecht ent⸗ wendeter Aktenstücke — d. h. subjektiver Aktenstücke, es sind ja doch immer nur einseitige Berichte einzelner Personen, die darin 131 Ein ⸗ drücke von vertraulichen Unterredungen veröffentlichen, — er hielt sich für berechtigt, daran zu glauben, weil Monate perflossen waren, ahne eine Widerlegung. Ja, meine Herren, wenn ich mich auf die Wider⸗ legung alles dessen einlassen wollte, was gegen mich gedruckt wird, i nur vielleicht im Sinne der hier vertretenen Mittelpartei gegen mich gedruckt wird, da reichte kein Preßbureau und kein Welfen fondz; da müßte ein besonderes Ministerium dazu eingerichtet wer⸗
Stie von der
den, um das blos lesen zu lassen. Und ich rechne es mir zur Ehre! In meinem ganzen, unter verschiedenen Gestaltungen der en⸗ ropäischen Politik stets mit entschlofsener Vertretung der Interessen meines Königs und meines Landes durchgeführten politischen Leben ist mir die Ehre zu Theil geworden sehr viele Feinde zu haben. Gehen Garonne, um mit der Gascogne anzufangen, bis zur Weichsel, von dem Belt bis zur Tiber, suchen Sie an den heimischen Strömen, der Oder und des Rheins umher, so werden Sie finden, daß ich in diesem Augenblicke wohl die am stärksten und — ich be— haupte stolz! — die am hesten gehaßte Persönlichkeit in diesem Lande bin. Ich freue mich, daß der Herr Vorredner durch ein Kopfnicken mir das bestätigt; ein Gerechtigkeitsgefühl gesteht mir das zu. Und wenn ich auf Alles das, was in Frankreich, in Italien, in Polen — unß ich will das Andere gar nicht nennen — gegen mich geschrieben wird, ö. nur lesen wollte, — ich habe mir nach- gerade eine ziemlich hochmüthige Verachtung gegen diese Elaborate angewöhnt, und die Herren sind auf dem besten Wege, mich dahin zu bringen, daß ich das Gebiet, was davon betroffen wird, noch weiter ausdehne. Bisher aber halte ich es für meine Pflicht, wenn ich hier von einem Vertreter diefes Landes in einer so prägnanten Weise angegriffen werde, auch hier darüber Rede zu stehen. Ich halte es auch für mein Recht, nicht abzuwarten, his der Moment günstiger ist und etwa nach sechs Wochen zu sagen, Hrn. v. Schorlemers oder Hrn. v. Mallinckrodts damalige Behauptungen waren nicht gegründet, sondern ich u eben die Gelegenheit nehmen, damit die Unwahrheit von der Wahrheit noch eingeholt wird, so weit es möglich ist, wenn auch nicht alle Zeitungen die Wahrheit aufnehmen, sondern dennoch die Unwahrheit aufrecht erhalten. Wenn nun der Herr Vorredner mir noch vorgeworfen hat, daß ich gestern bei einer solchen Tagesordnung nicht anwesend war: ja, ich habe nicht die Aufgabe, in die Materie dieses Gesetzes einzugehen, denn die Vertretung der Staatsregierung ist ja in guten Händen; aber der ö. Vorredner kann sicher sein, wenn auf der n n nicht die Civile he gestanden hätte, sondern: Verbreitung falscher Thatsachen gegen den Minister⸗Präsidenten“, so würde ich gewiß erschienen sein. .
Auf eine Replik des Abg. Mallinckrodt erwiderte der Fürst v. Bismarck:
Ich bedaure, daß die Kampfesart des Herrn Vorredners mich nöthigt, diese unerquickliche Debatte noch um sehr wenige Worte zu verlängern. Ich muß dem Herrn Vorredner sagen, a er sich durch die Art, wie er soeben sprach, in die Schußlinie der Vorwürfe, die ich gegen den General Laäamamora machte, wieder hineinbegeben hat. Der ö Vorredner hat vorher, nachdem ich mich als eine Autorität, deren en nnr , wenn sie von Thatsachen unterstützt ist, doch min destens ebenso glaubwürdig ist, wie die eines in der Fremde erschienenen Buches, nachdem ich mich zu einem sehr bestimmten Dementi verstan⸗ den hatte, gesagt, ja das ändere die Sache, wenn es früher so be⸗ stimmt dementirt wäre, dann hätte er auch nicht daran geglaubt. Nun frage ich die ganze Verfammlung, hat nicht der Herr Vorredner dennoch in seiner ganzen letzten Aeußerung die ö. zu erkennen ge⸗
eben, er möchte den Glauben, den er selbst nicht me ö. theilt, bei der
elt und bei Ihnen aufrecht erhalten? Der Glaube an die That⸗ sache, welche er nicht mehr zu glauben erklärt hat, das ist eine eigenthüm liche Fechtweise, gegen die unter Umftänden . aufzukommen ist. Den Herrn Vorredner zu überzeugen, fällt mir gar nicht ein, oder das auch nur im Entferntesten zu versuchen; ich weiß ja, daß das ganz fruchtlos ist. Ich lasse auch ganz unentschieden, ob, es mir ge= lingen wird, die Ueberzeugung, die der Herr Vorredner eigentlich hat, überhaupt richtig zu ermitteln und aufzufinden, — ich getraue es mir nicht. Im Uebrigen möchte ich aber doch den Herrn Vorredner darauf aufmerksam machen, wenn er so hartnäcig auf ein J was im Auslande geboren ist, und solche Aktenstücke, die Gegenstand der Unterredung gewesen sind, sich beruft, aber doch nicht mit Genauig- keit, — ich erinnere mich, daß ich vor ein paar Monaten, als ich gerade Muße hatte, Theile aus dem Buche gelesen habe. — Mir kommt es so vor, daß der Herr Vorredner doch noch genauer mich beschuldigt hat, als selbst das Buch des General Lamarmora. Aber, meine Herren, wenn Jemand in der Politik offen vor ganz Europa auf der Bühne hat wirken können, wie ich, dann hat er doch wohl das Recht, sich auf Thatsachen zu berufen, und dagegen alle apokryphen Winkelskri⸗ benten, mögen sie Titel haben, wie sie wollen, als Zeugen zu refü—⸗ stren. Ist denn irgend etwas abgetreten? Existirt denn irgend wo eine Verhandlung darüber? Hätten wir nicht, wenn wir etwas hätten abtreten wollen, mit großer Leichtigkeit, mit sehr wenig, mit wenig Dörfern, nur daß der Schandfleck an unserer Politik gehaftet hätte, alles erreichen können? Das wäre ja dem Kaiser Napoleon genug gewesen. , ich nicht die gewaltigsten Resultgte auf dem Gebiete bei Frankreich leicht erreicht, wenn ich danach gestrebt hätte? Sollte ich etwa bei Frankreich einen Korb bekommen haben? War vielleicht der Kaiser Napoleon im Andenken an seine Stuttgarter Erziehung voller sittlicher deutscher Entrüstung, daß er sagte: Nein, aus Liebe zu Deutschland will ich diesen lasterhaften Minister nicht benutzen, weil ich damit seine deutsche Politik schändete? Wäre es nicht das Leichteste von der Welt gewesen, zum Abschluß mit Napoleon zu kommen, wenn ich hätte ö verfahren wollen, wie der Herr Vorredner noch immer doch zu glauben beinahe vorgiebt. K— 2 wünscht er, daß Andere es glauben. Meine Hexren, ich finde, man hat gar nicht das Recht, mich auf diese Weise zu nöthigen, durch einen Mißbrauch der Tribüne zur Verleumdung der eigenen Regierung den Leiter der Regierung zu nöthi— gen, sich hier gegen solche Vorwürfe zu verantworten, und Ihre und meine Zeit damit zu tödten, für deren Bezeichnung mir jeder varla—⸗ mentarische Ausdruck fehlt, aber die Presse wird ihn wohl finden.
— Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes,„ betreffend das Hinterlegungswesen, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: .
J. Abschnitt. Bestimmungen für die Landestheile, in
welchen die Depositalordnung vom 15. September 1783
gilt, mit Ausschluß . Gebietstheile der Provinz annover,
§. 1. Mit dem 1. Oktober 1875 gehen die Vermögenshestände der sämmtlichen Generaldepositorien in das Eigenthum des Staates über. Dieselben werden zu einem besonderen, von dem übrigen Staats⸗ vermögen getrennt zu haltenden Fonds vereinigt, welcher für Rechnung der Staatékasse unter der Leitnng der Regierungen und der Oberauf⸗ sicht des Finanz⸗Ministers verwaltet wird.
Zu diesem Fonds sind auch die, von dem bezeichneten Zeitvunkt ab bei den Depositorien eingehenden baaren Gelder (5. 31, Titel J. der Depositalordnung) zu vereinnahmen. . .
F. 2. Die Gelder des Fonds, für welche eine anderweitige Ver⸗ wendung nicht fi wn befunden wird, sind bei der Preußischen Bank zu belegen, welche in Gemäßheit der §§. 21 ff. der Bank- ordnung vom 5. Oktober 1846 (Gesetz Sammlung S. 435) zur An⸗ nahme und Verzinsung dieser Gelder nach den Vorschriften der Aller⸗ ae . vom 11. April 1839 (Gesetz⸗ Sammlung S. 161) verpflichtet bleibt. ;
§. 3. Die Staatskasse haftet dem zum Empfang hinterlegter el . für das Kapital zu dem hinterlegten Betrage und ür die Zinsen.
§. 4. Die Bestimmung des Prozentsatzes, 41 welchem die hinter⸗ legten Gelder , werden, erfolgt durch Königliche Verordnung. In gleicher Weise kann der bestinmte Prozentsatz für die Folgezeit erhöht oder herabgesetzt werden. — ö.
Beträge unter zehn Thaler werden nicht verzinst, höhere Beträge nur insowelt, als sie mit zehn theilbar sind. . ;
Der Beginn es hen a len! und der Endtermin der Verzinsung bestimmen sich nach den Verschriften des 5. 19 der Verordnung vom 18. Juli 1849 (Gesetz Sammlung S. 295. f
Die Berechnung der Zinsen geschieht am Jahresschlusse, oder wenn ein Abschluß der Masse erfolgen muß.
8. 5. Die Verzinsung hinterlegter Gelder, welche zu einem von einem Vormunde oder Güterpfleger verwalteten Vermögen gehören und zur Zeit des Ueberganges der Vermögensbestände der General = . auf den Staat zu einem höheren, als dem nach 8§. 4 zu gewãhrenden , verzinst werden, erfalgt nach dem Prozentsatz, welchen sie bisher genessen haben und sofern fie zu der bezeichneten Zeit in den Deposstalbüchern bei der Pfand. oder der Rentenbriefs⸗ masse oder bei einer Hypothek angeschrieben sind, in halbjährigen Ter⸗ minen. Im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 4 auf diese Gelder gleichfalls Anwendung. .
§. 5. Die bisherigen, auf die Einrichtung der Depositorien und auf das Verfahren bei denselben bezüglichen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes sich ergeben. .
Insbesondere wird, wenn Gelder von den Betheiligten angenommen oder an dieselben ausgezahlt werden sollen, das Depositalmandat nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften von dem Gericht erlassen.
In den Angelegenheiten, welche die Verwaltung des im 5. 1 be—
eichneten Fonds betreffen, haben die gerichtlichen Depositalbeamten den Her iklonemn der Verwaltungsbehörde Folge zu leisten. Der Erlaß des Depositalmandats in diesen Angelegenheiten erfolgt durch die Ver⸗ waltungsbehörde. ; .
§. 7. Die Vorschriften des 5. 391 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung und des 8. 108 der Grundbuchordnung werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. .
8. Im Fall der Hinterlegung von Werthpapieren sind die Depositalbeamten nicht verpflichtet: I) die Ausloosung oder Kündigung der Werthpapiere zu überwachen; 2) für die Einziehung neuer Zins. oder Dividendenscheine oder der Beträge fälliger Zins⸗ oder Dividenden⸗ scheine von Amtswegen zu sorgen. .
. 9. Die den Bestimmungen der 8 1 bis 6 und 8 entgegen⸗ stehenden Vorschriften, insbesondere die zorschriften der Deposital= ordnung über die Unterbringung und Ausleihung der n . sowie über die Theilnghme der einzelnen Massen an Vermögensstücken des General⸗Depositoriums treten uf Kraft. .
Ii. Abschnitt. Bestim mungen für den Bezirk des Appel—
lationsgerichtshofes zu Cöln.
Wenn Werthpapiere oder Kostbarkeiten nach Maßgabe des 8. 63 des Gesetzes über das Vormundschaftswesen auf Anordnung des Vor⸗ munds rl eg in Verwahrung genommen werden sollen, so erfolgt die Verwahrung durch Hinterlegung bei der Hauptkasse derjenigen Re⸗ gierung, in deren Bezirk das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat.
11. Die Hinterlegung geschieht auf Grund einer dem Vor— munde oder Güterpfleger von dem Vormundschafterichter zu ertheilenden Anweisung. .
; 12. Die Anweisung muß, wenn sie auf Hinterlegung von Werthpapieren gerichtet ist, enthalten: .
1) den Nainen, Stand und Wohnort des Vormundes oder Güter⸗ pflegers; .
3 den Namen, den Wohnort und, soweit es geschehen kann, das Alter und den Stand des Pflegebefohlenen oder die Bezeichnung der Angelegenheit, und, soweit es geschehen kann, den Namen, den Stand und i , hun der Person, für welche die Güterpflege bestellt worden ist; .
3) die Angabe des Grundes, aus welchem die Vormundschaft oder die Güterpflege eingeleitet worden ist;
3 die Bezeichnung der Werthpapiere nach Gattung, Nummern und Betrag, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungsmerk— mal
alen; 5 falls mit den Werthpapieren die dazu gehörigen Talons oder Zins oder Dividendenscheine in Verwahrung gegeben werden sollen, eine hierauf bezügliche Angabe; ; . . 6) die e, nnen der Regierungshauptkasse, bei welcher die Hinterlegung erfolgen soll. ö . d 2c Talons oder Zins- oder Dividendenscheine zu Werth⸗ papieren, welche bei der Kasse sich bereits in Verwahrung befinden, hinterlegt werden, so genügt statt der in den Ziffern 2. 3 und 4 vor— geschriebenen Angaben eine Bezugnahme auf die in Betreff der Werth— papiere selbst ertheilte Anweisung. §. 15. Wenn Kostbarkeiten hinterlegt werden sollen, so muß die Anweisung enthalten: I) die Bezeichnung derselben nach Gattung und Stoff, sowie nach den sonstigen etwaigen Unterscheidungsmerkmalen und besonderen Eigen⸗ aften, * fz die in den Sißern 1, 2, 3 und 6 des vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Angaben. ; 5§. 14. Die Uebergabe zur Hinterlegung kann bei der Kasse oder mittelst portofreier Uebersendung an dieselbe durch die Post geschehen. 15. Bei der Uebergabe ist die Anweisung (68. 1 bis 13) nebst einer Abschrift derselben vorzulegen oder mit der R hinterlegen den Sache einzusenden. Die 2. behält die Abschrift zurück und bescheinigt auf der Anweisung die erfolgte Hinterlegung. §. 16. Eingehende Kostbarkeiten kann die . durch einen Sachverständigen abschätzen oder behufs der Feststellung ihrer Be⸗ schaffenheit und ihres Zustandes besichtigen lassen.
Abschrift des Gutachtens beizufügen, und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung zu vermerken. ;
Die durch die Abschätzung oder Besichtigung veranlaßten Koften bat die Person, für welche die Hinterlegung erfolgt, zu tragen.
Die Einziehung der Kosten 3 in dem für die Beitreibung der öffentlichen Abgaben vorgeschriebenen Verfahren. Vor Erstat⸗ tung derselben kaun die Zurückgabe der hinterlegten Sache nicht bean- sprucht werden. . ö . .
5. 17. Der Antrag auf Zurüdgabe ist bei der Kasse schriftlich einzureichen. Demselben ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme beizufügen. Die Kafse hat binnen einer Woche den Antragsteller aufzufordern, die hinterlegte Sache in Empfang zu nehmen, oder ihn von dem, der Zurückgabe an ihn entgegenstehenden Bedenken oder Hinderniß in Kenntniß zu setzen. .
Die Zurückabe ist, sofern es beantragt wird, bei einer dem Wohnort des Empfängers nahe . oder einer sonstigen, in dem Antrage zu bezeichnenden Steuerkasse zu bewirken. Die Uebersendung an die Steuerkasse geschieht auf Kosten und Gefahr des Empfängers beziehungsweise der von demselben vertretenen Person durch die Post. Zur Deckung der Kosten der Uebersendung kann ein Vorschuß verlangt und von der Leistung desselben die Uebersendung abhängig gemacht werden. Auf die Kosten finden die Vorschriften des letzten Absatzes des vorstehenden Paragraphen n ,
§. 18. Abgesehen von einem der Kasse etwa zugestellten Arrest oder sonftigen Einspruch erfolgt die Zurückgabe gültig:
1) während der Dauer der Vormundschaft oder Güterpflege an den Vormund oder Güterpfleger mit Genehmigung des Vormund⸗ schaftsrichters; ⸗ ;
2) nach der Endigung der Vormundschaft oder Güterpflege an die nach den Vorschriften des n,. Rechts über die Zurückgabe frei⸗ willig hinterlegter Sachen zum Empfang berechtigte Person (Artikel 1941, 1937 ff. des bürgerlichen Gesetzbuchs). :
Die Kasse kann behufs des Nachweises der Endigung der Vor⸗ mundschaft oder Güterpflege die Beibringung einer Bescheinigung des Vormundschaftsrichters verlangen. 3 .
§. 158. Auf die Regierungskassen, soweit dieselben nach diesem Gesetze Sachen verwahren, finden der 8. 8 dieses Gesetzes, en, die §§. 1G 12, 13, 14, 16 und 17 des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer Depositenkasse für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, vom 24. Juni 1861 (Gesetz⸗Samml. 1862, S. I) entsprechende Anwendung.
III. Abschnitt. Bestimmungen für den Bezirk des Appel⸗ lationsgerichts in Wiesbaden. ;
§. 20. Wenn: I) Werthpapiere auf Inhaber, Y Werthpapiere auf Namen, auf welche die Zahlung dem Inhaber geleistet werden kann, 3) Kostbarkeiten gerichtlich in Verwahrung genommen werden sollen, so erfolgt die Verwahrung durch Hinterlegung bei der Haupt⸗ kasse der Regierung in Wiesbaden. ö
21. Die Annahme zur int m n nn und die Herausgabe n hr Sachen (§. 2M geschieht auf Requisition des zuständigen erichts.
§. 22. Auf die Regierungshauptkasse in Wiesbaden, soweit die⸗ selbe nach diesem Gesetze Sachen verwahrt, finden der 8. 8, sowie der erste Absatz und die beiden letzten Absätze des §. 16 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. . .
. 23. Die Werthpapiere, welche auf Verfügung eines dem Bezirk des Appellationsgerichts in Wiesbaden angehörigen Gerichts bei der , , e, in Cassel hinterlegt sind, sind an die Re gierungs⸗Hauptkasse in Wiesbaden abzugeben.
IV. Abschnitt. Allgemeine Best immun gen.
5. 24. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1875 in Kraft.
Mit der Ausführung desselben werden der Justiz⸗Minister und der Finanz⸗Minister beauftragt.
Urkundlich 2c.
Gewerbe und Handel.
Nr. 14 der Mittheilungen des Vereins zur Wah⸗ rung der gemeinsamen ,, Interessen in Rheinland und Westfglen, herausgegeben von dem Vereins⸗ Vorstande (Düsseldorf), enthält: Verhandlungen der dritten ordent⸗ lichen Generalversammlung am 13. November 1873. Bericht über die
Deputation nach Berlin. .
Paris, 14. Januar. Aus Marseille meldet man, daß seit Neujahr fast alle Seifensiedereien ihre Arbeiten eingestellt haben. Die Seifen ⸗ Fabrikanten versammelten sich gestern heim Prä—⸗ fekten mit dem Präsidenten der Handelskammer. Der Direktor der indirekten Steuern versprach, die Strenge der Steuereintreibung in den Fabriken zu mildern. Nach der Versammlung reisten drei Dele⸗ girte nach Versaille“, um eine Bestätigung dieses Versprechens einzu⸗ holen und zu gleicher Zeit, wenn möglich, neue Erleichterungen im Interesse der Fabriken und des Handels zu erlangen. Die Deputation traf gestern in Versailles ein. -In Bédarieux in den Cevennen ist unter den dortigen Tuchmachern ein Strike ausgebrochen. — Gegen etwaige weitere Ausschreltungen der Cigarren⸗Arbeiterinnen von Tou⸗ louse sind energische Maßregeln genommen worden.
Zusammenstellung der im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats Anzeige
—
zur Besetzung angezeigten gegenwärtig vatanten Stellen.
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Bezeichnung der
vakanten Stellen.
Einkommen der Stelle jãhrlich.
2 —
2 e m, ** bis zum S g 83
ö ysikus des Kreises Inowraelaw .. ystkus des Kreises Demmin. ... Physikus des Kreises Erkelenz... Kreis⸗Wundarzt des Kreises Fisch⸗ hausen
Kreis ⸗Wundarzt des Kreises Lötzen. 4 ,. des Kreises Franken⸗ ein Kreis Wundarzt des Kreises Poln. Wartenberg... ,, Kreis ⸗Thierarzt des Kreises Carthaus 2
Kreis⸗Thierarzt des Kreises Stallu⸗ pönen
Kreis⸗Thierarzt des Kreises gern Kreis⸗-Thierarzt des Kreises Krotoschin Kreis⸗Thierarzt des Kreises Habel⸗ schwerdt . Kreis⸗Thierarzt des Kreises Strehlen
Lehrer an der Mittelschule zu Uecker münde ;
3. Literatenstelle an der höheren Bür⸗ gerschule zu Schwedt a. O
Mathematiker am Gymnasium zu Stendal
Zeichen ⸗Lehrer am Gymnasium zu Stendal
Hülfslehrer an der Realschule J. O. kJ / Cel ber an der Gewerbeschule zu El⸗ berfeld . / Lehrer an der höheren ir ei s ile
u Kasse
geh er an der Realschule zu Bremen
Rechtsanwalt zu ö 3 6.
Civn Supernumerare bei den Reichs Eisenbahnen in , ringen
Bureauvorsteher beim Kreis⸗Ausschuß zu Angerburg O / Pr. ö
Sekretär beim Kreis⸗Ausschuß Greif⸗ fenberg i. P
Bürgermeister zu Kattowitz
Rathsherr zu Stralsund .
Rendant der Kämmereikasse Schwedt
Stadt⸗Sekretär zu Schlawe
. zu Neuwied olizei⸗Sergeant zu Duisburg . . . .
Ober⸗Aufseher für die Kreis⸗Chausseen im Kreise Rosenberg
Kreis⸗Thierarzt des Kreises Malmedy 200 Thlr., 1 Thlr. Zuschuß
300 Thlr. 300 Thlr.
Wh Thlr. O0 Thlr. und 200 Thlr.
. . ᷣ Zuschuß. Krei⸗Thierarzt des Kreises Heilsberg 209 Thlr, und 15.2. 74
100 Thlr. Zuschuß.
200 Thlr.
. 3. Juschuß. Kreis⸗Thierarzt des Kreises Oletzko . 300 Thlr. und event. 290 Thl.
Zuschuß. 200 . 200 Thlr.
200 Thlr.
36h Thlr. 0 27.1. 74 3601. 73
und ea. 215
Thlr. Remun.
430 Thlr. 450 Thlr.
1050 Thlr.
Rektor zu Ermsleben a. H. . . . .. 5g Thlr. und Miethsentsch.
500 Thlr. 800 Thlr.
700 = 800 Thl.
Diäten. 1500 Thlr. 1500 Thlr. Ih50 Thlr. 700 Thlr.
50 Thlr.
150 Thlr.
Revisor oder Kalkulator bei der kon⸗ sol. Glückhilf⸗Grube zu Hermsdorf bei Waldenburg i. Schl.:
Oekonom an einem Provinzial · Ka dettenhause
Der Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist sodann eine
Inseraten⸗Erpedition . . in. ir, r ee, — und iönig reußischen taats Anzeigers: Berlin, Men n erde, Nr. 32.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
dkbrief. Der Handlungsreisende Marcus . ö Max Lewin, aus Gostyn, 24 Jahr alt, mösaischer Religion, 166 groß, wescher dunkel= braune Hagre und Bart, dunkelgrgue Augen, läng ⸗ liches Gesicht hat und von untersetzter Statur ist ist wegen Unterschlagung zu verhaften. Von der Ver⸗ haftung ersuche ich mir schleunigst Mittheilung zu
können.
fahren werden.
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Handels⸗Register.
3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor= 52 ladungen u. dergl.
4. Perkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen,
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
6. nen von öffentlichen Papieren.
J. Verschiedene Bekanntmachungen.
8. Literarische Anzeigen.
9. Familien⸗Nachrichten.
sitz der Gegenstände bis
Liegnitz, den 1. Dezember 1873. t liefern.
eln, den 12. Januar 1874. ö . Der Staats⸗Anwalt.
ffentliche Vorladung. Auf die Anklage der . 6 ,, , vom 24. November er. ist gegen: 17 Carl Julius Herrmann Rosemgnn, geb. am 71. Oktober 1818 zu Liegnitz, 2 Friedrich Hugo Herrmann Rilschke, geb. am 11. August 1818 zu Liegnitz, 3) . Julius Kuegler, geb. am J. Dejember 1815 zu Liegnitz, . . Richard Robert Hoppe, geb. am 5. März 1848 zu Liegnitz, 5) Johann Carl Wilhgm Muͤller, gehoren am 34. August 1848 zu Liegnitz, 6) Julius Paul Wagner, geb. am 29. September 1348 zu Liegnitz die gerichtliche Untersuchüng gemäß S. 149 des Str. G. B. eröffnet worden, weil sie dem Eintritt in den Dienst des stehenden Herres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen gesucht . daß sie ohne Erlauhniß entweder das .. iet verlassen haben, bber nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebigt es, auf alten. ur Hauptverhandlung über die Anklage ist ein Termin auf den 26. ng i874, Vormittags g Uhr in unserem Gerichtslokal, Sitzungssaal der J. Ab- theilung, anderaumt worden,. Die genannten Per- fönen Werden hierdurch aufgefordert, zur festgeseßzten Stunde zu erscheinen und die Mu ihrer Vertheidigung
(1811
Schwarz. Salomon
festgesetzt wor
Die
anberaumten
zugeben. Allen,
Ronkurse, Subhastationen, Aufgebote, BVorladungen n. dergl.
Konknrs⸗Eröffnung.
Königliches Kreisgericht zu Kempen.
Kempen, den 12. Januar 187 Ueber das Vermögen der Wittwe Pauline nhaberin der Handlung in Firma: : d ö el Schwarz kaufmünnische instellung auf den 9. Januar 1874 * ö 2 ö nn,, Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Isidor Wieruszowski zu Kempen bestellt. be,, 3. Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem au 96 23. Januar 1874, &i . 10 Uhr, vor dem Kommissar, Kreisrichter Arndf, ö rmine ihre Erklärungen und Vorschläge haltung dieses Verwalters oder die d Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters ab⸗
welche von dem , etwas
über die Beibe
an Geld, Papieren oder anderen S . oder Han er! haben, oder welche ihm etwa
nur Anzeige zu machen. Zuglei
Erste be
verlangten Vorrechte bis
bei uns
Mittags 123 Uhr.
riftli u Kempen ist der und der Tag
eröffnet
onkurs halb der gedachten
auf den 27.
zu erscheinen.
Na im Saale J. ren werden. festgesetzt, und zur
gen Termin au
en, n. den 23.
Amortisation, Zinszahlung u. s. w.
6. Industrie lle Etablissements, Fabriken u. Großhandel.
verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, 35 verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden Be
m Sollten die Vorgeladenen im Termine aus⸗ bleiben, so wird mit der Verhandlung und Ent⸗ scheidung der Sache in contumaciam gegen sie ver⸗
zum 26. Zannar 1874 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An—⸗ zeige zu imnachen, und Alles mit Vorbehalt ö etwanigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse a
Pfandinhaber und andere mit denselben gleich berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken
ch werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mög bereitz rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür
zum 30. Februar 1874 einschließlich oder zu Protokoll anzumelden,
und demnächst zur . der sämmtlichen inner · rist angemeldeten Forderungen, u wie nach Befinden zur Bestellung des definitiven
ebruar 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommiffar, Kreisrichter Arndt, im Saale J.
Abhaltung dieses Termins wird geeigneten- falls mit der Verhandlung über den Akkord verfah⸗
Zugleich ist noch eine zweite Frist zur Anmel⸗ un
i bis zum 18. März 1874 einschließli rüfung aller innerhalb derselben nach Ablauf der ersten Frift angemeldeten Forderun ˖
ärz 1874, Vormittags 10 Uhr,
50 Thl. Diäten 26-30 Thlr.
und 300 Thlr. Wohn. Entsch.
400 Thlr. und 23. /1. 74 200 Thlr. für Schreibhülfe. 350 Thlr. und
Miethsentsch.
19.1. 14 800 siʒ 15.1. 14 234. M3 25. j. 4 S5. si
15.2. 11 12. 16 8 74 30. 5
14.2. 4 250 niz
— Z280. i 25.1. 4 300 s
2.74
300 Thlr. und 14. 2. 74 307. s¶3
1.8. 14 7. M4
ͤ
72. 4 309. 3 LX 74 363. 3
— 294173 .
8. 74 292. 5 303. 73 306. 73 285. 73 291. si3 268. 3 . 303. 73 9. 74 271.73 264 / 15 21. /1. I4 301. 73
— 12. 74
201. 74 8. sMq 13
z06. I
1.2. 7 1 74 13 M
26.1. Id 11.74 — 292 stz 1.2. 74 8. 74
Deffentlicher Anzeiger...
udolf Mosse in Berlin, Lripzig, amhurg, Frank-
furt a. M., Krezlau,
Halle, Prag, Mien, München, Nürnberg, Ktraßburg, Zürich und KÄtuttgart.
zu⸗ zufügen.
oder zur Praxis
zeigen.
207]
setzt worden.
bestellt.
vor dem Kommi
ssar,
vor dem genannten Kommissar anberaumt. Zum Er⸗ scheinen in diesem Termine werden die Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen anmelden werden. .
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei⸗
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts⸗ bezirk seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten an
enjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, en werden die Rechtsanwalte Justiz⸗Rath Brock, Dr. ö farkiewicz, Vater und von Fabiankowski zu Sach- waltern vorgeschlagen.
Konkurs⸗Eröffnung.
J. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Istdor Borck in Firma: Kalischer C Borck hier, Ohlauer⸗ straße Nr. s37, ist heute Mittags 12 Uhr der te. männische Konkurs eröffnet und der Tag der Zah- lungseinstellung auf den 13. Januar 1874 festge⸗
Sza⸗
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Georg Beer hier, Ohlauerstraße Nr. 19
ö. , , des Gemeinschuldners werden
aufgesordert, in dem
peu 25. Januar 1874, Vormittags 11 Uhr
1 Staptrichter Viet ch,
im Zimmer Nr. 21, im 1. Stock des Stadtge⸗ richts Gebäudes
anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor⸗