1874 / 16 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Jan 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Tilsit⸗Me Die Ausführnng der Erd⸗ und Maurer⸗ arbeiten zu rünf kleinen Brücken und Durchlässen auf der Strecke Pegegen bis Szameitkehmen, ein- schließlich der Lieferung des hierzu erforderlichen Kalkes und Mauergrandes, soll in oͤffentlicher Sub⸗ mission vergeben werden.

Portofrese Offerten werden bis zum Termin Mittwoch, den 4. Februar er., Vormittags 19 Uhr,

im Bureau des Unterzeichneten entgegen genommen, woselbst die Submissions Bedingungen, Kosten⸗ anschläge und Zeichnungen während der Dienststun den zur Einsicht ausliegen. Tilsit, den 7. Januar 1874. Der Königliche Baurath. Suche.

farm Bauverding.

Die Ausführung des Reubaues der hölzernen sogenannten großen Weistritz⸗Schleuse bei Canth, veranschlagt auf die Summe von 4800 Thlrn., soll im Wege der Licitation an den Mindestfordernden verdungen werden und ist hierzu ein Termin auf

Freitag, den 6. Februar er., Vormittags 11 Uhr, im Gasthefe zur Stadt Breslau in Canth anbe—⸗ raumt worden wozu Hnternehmungslustige hierdurch eingeladen werden.

Die Bedingungen, welche im Termine bekannt ge⸗ macht werden, der Anschlag und die Zeichnung koͤn⸗ nen vorher auch in meinem Bureau hierselbst einge⸗ sehen werden

Neumarkt, den 17. Januar 1874.

Der Kreisbaumeister Barth.

Bekanntmachung. Die Lieferang von: 1090 Czacots mit Kinnriemen und Schrauben, 30 Czacots-Kokarden für Feldwebel, 350 do. do. , Gemeine, 32 do. Nationale , ö , ,, emeine, 600 Leo. Bezüge von schwarzem Wachstuch, 400 Tornister ven schwarzem Kalbleder mit Nadeln, 1400 Tornisterriemen mit Granathaken, 300 Leibriemen mit Schlössern, 500 Mantelriemen, 10090 Brodbeutel, 16 Portepées, 167 Säbeltroddeln für Unteroffiziere, 1700 do. „Gemeine, 250 Paar Patronentaschen, 400 Gewehrriemen, 400 Visirkappen, 50 Kochgeschirre, 210 . Kochgeschirr⸗Riemen, 1 Kreuzhacke mit Futteral, 6 Spaten mit Fatfteral, soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Hierauf Reflektirende haben ihre versiegelten und mit der Aufschrift: „Betreffend Lieferung von Ausrüstungsstücken“ versehenen Offerten bis Donnerstag, den 5. Februar d. J. Vormittags 10 Uhr, an das unterzeichnete Bataillon einzusenden, woselbst die Proben und Bedingungen ausliegen. Kiel, den 14. Januar 1874. Kommando des See⸗Bataillons.

=

22 ; 6 Bekanntmachung. Für die Kaiserliche Werft zu Kiel soll zur Ein— friedigtung des Werft-Terrains ein Maschenzaun von verzinktem Eisendraht, cireg 460 Qu. M. Drahtge— flecht beschafft und aufgestellt werden.

**

Lieferungsofferten sind versiegelt mit der Aufschrift Submission auf Anfertigung eines Drahtzaunes“

bis zu dem am 29. Januar er., Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen.

Die Bedingungen, Anschlag und Zeichnung, welche auf portofreie, Anträge gegen Erstattung der Kopia— lien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Kaiserlichen Werft zur Einsicht aus.

Kiel, den 14. Januar 1874.

Kaiserliche Werft.

1931

1214

. 2 .

Königliche Westfalische Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Der Bau eines neuen Empfangsgebäudes nebst Güterschuppen auf- der Haltestelle Rinkerode soll im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden. Hierzu ist Termin auf

Dienstag, den 27. Jannar er. anberaumt, wozu Reflektirende mit dem Ersuchen eingeladen werden, ihre versiegelten Offerten mit der Aufschrift

Offerte auf Submission eines Empfangs⸗

gedäudes auf der Haltestene Rinkerode portofrei an die unterzeichnete Stelle einzusenden. / Zeichnungen, Kostenanschläge und Bedingungen sind im Bureau daselbst, sowie auch im Stationsbureau zu Drensteinfurt einzusehen, woselbst auch Submif⸗ sionsformulare für die Offerten nach Prozenten über oder unter Kostenanschlag zu beziehen sind.

Münster, den 14 Januar 1874.

Königliche Betriebs- Inspektion II.

J. VB.: W. Glünder.

1204 Sekauntmachung. Auf dem Wege der öffentlichen Submission sollen 10 Gentner Rüböl, 7 raffinirtes Rüböl und ; 4 AMnschlitt für das hiesige Werk im Jahre 1874 angekauft werden.

Versiegelte frankirte Lieferungsofferten mit der Aufschrift Snbmission auf Geleuchte“ sind bis zum 26. Zanuar 1874 beim unterzeichneten Hütten- amte einzuliefern.

Die Kaufbedingungen können täglich im hiesigen Geschäftslokale eingesehen oder auf frankirte Anfrage gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.

Rothehütte, den 14. Januar 1874.

sõönigliches Hüttenamt.

222 V stützen, schmiedeeisernen Bolzen diverser werden. Bleichen Nr. 17a, eingesehen, auch gegen portofreie Qualifizirte Unternehmer wollen ihre gehörig zu eisernen Stitzen und Bolzen“ Bleichen Nr. I7a., angesetzten Termine, in welchem stattfinden wird, hierher einreichen. Die Auswahl unter den Submittenten, welche Hamburg, den 19. Januar 1874.

Die Lieferung von S00 Stück schmiedeeisernen doppelten Winkel- schmiedeeisernen geraden Stützen mit Gewinde und Mutter, 7Toh 23 Länge . sell im Wege der Submission zusammen vergeben Die näheren Lieferungsbedingungen können in der Registratur der unterzeichneten Direktion, Große Einsendung von 5 Sgr. Kopialien, abschriftlich be⸗ zogen werden. versiegelnden Offerten frankitt und mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von versehen, bis zu dem auf den 2. Februar er, Vor⸗ mittags 10 Uhr im technischen Bureau, Große die Eröffnung der eingegangenen Offerten in Gegen⸗ wart der etwa persönlich erschienenen Submittenten, Offerten, welche später eingehen, oder den gestellten Bedingungen nicht entsprechen, bleiben unberücksichtigt. 14 Tage an ihre Offerten gebunden bleiben, wird vorbehalten. Kaiserliche Telegraphen⸗Direltion. Krüger.

Verloosung, Amortisation, Zins⸗ zahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Berichtigung. In der in Nr. 9 d. Bl. abgedruckten Bekannt⸗

machung des Direktoriums der Berlin⸗Pots⸗ dam⸗Magdehurger Eisenbahn⸗Gesell⸗

schaft vom 31. Dezember pr., betreffend die Kün ; digung von Prioritäts Obligationen, muß es ad Lit. G. neue Emission nicht 17594, sondern 17495 heißen.

lass Bekanntmachung. Folgend Stadt ⸗Obligationen

von Sstrowo sind heute ausgeloost worden: 1LLittr. L. Nr. 39 über 2090 Thlr. LlIättr. C. Nr. 35 über 100 Thlr.

Die Inhaber derselben werden hiermit aufgefor⸗ dert, solche nebst den dazu gehörigen Coupons vom 1. Juli 1874 ab bei der hiesigen Kämmereikasse gegen Erhebung des Nennwerthes einzuliefern.

Gleichzeitig werden die früher ausgeloosten zur Zahlung woch nicht präsentirten Stadt⸗Obligationen Vr. 113 à 100 Thlr. und Nr. 67 und 144 à 20 Thlr. hiermit wiederholt aufgeboten.

Ostrowo, den 15. Januar 1874.

Der Magisrat.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Bekanntmachung. Junge Leute im Alter von 18 bis 25 Jahren welche körperlich gesund, im Be⸗ sitze guter Führungs Atteste und frei von Schulden sind, das Zeugniß der Reife für die Prima eines deutjchen Gymnasiums, einer deutschen Realschule erster Ordnung oder der Reife aus der ersten Klasse einer dentschen höheren Bürgerschule bezw. einer zu jenen Kategorien gehörenden höheren Lehranstalt Elsaß⸗Lothringens beibringen, den gesetzlichen Anfor⸗ derungen hinsichtlich der allgemeinen Militärpflicht Genüge geleistet haben und sich wenigstens drei Jahre unterhalten können, werden als Civil⸗Su⸗ pernumerare zur Ausbildung im Bureandienst der Verwaltung der Reichs⸗Eisenbahnen angenommen und können sich zu diesem Behufe unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse und schriftlichen Nach— weise bei uns melden. Während der Ausbildungs⸗ zeit bezieben die Civil Suxerna:nerare keine Diäten, jedoch kann ihnen eine nach den lokalen Verhält— nissen und sonstigen Umständen zu bemessende Bei⸗ hülfe zu den Kosten ihres Unterhaltes bis zum Mo⸗ natsbetrage von 25 Thlrn. bewilligt werden.

Straßburg, den 5. Januar 1874.

Kaiserliche General⸗Direktion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen.

Vom. Jannar dieses Jah⸗

res ab ist zu dem Me g m fh.

Ungarischen Verband Tarif

vom 1. Oktober 1873 via

Breslau⸗Oderberg⸗Ruttek ein

2 K-erster Nachtrag in Kraft ge—

welcher ermäßigte Tarifsätze für den Trang⸗

port von Getreide 2c. von den Stationen Hamburg,

Lübeck, Berlin, Magdeburg und Brandenburg nach

den Statienen Kaschau, Ruttek, Budapest und Stein—

bruch enthält. Druckexemplare dieses Nachtrags sind

bei unserer hiesigen Güter⸗Expedition unentgeltlich zu haben. Berlin, den 7. Januar 1874.

Königliche Direltion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

224

Außerordentliche Genueralversammlung der

Duisburger Aktien ⸗Gesellschaft für Gießerei Duisburg.

Die Herren Aktionäre werden zu einer außerordentlichen Generalversammlung auf

Sonnabend, den 14.

Februar, Nachmittags 4 Uhr,

im Lokale der Gesellschaft Societät in Duisburg eingeladen. Gegenstand der Tagesordnung:

3 Frhöhung des Duisburg, den 17. Januar 1874.

Aktienkapitals.

Der Aufsichtsrath.

i. V.: Iwan

ö ning er.

Betriebs⸗Einnahme a) der Bergisch⸗YMärkischen Eisenbahn, einschließlich der Hessischen Nordbahn.

im Monat bis Ende Dezember Dezember Dezember Dezember

1873

bis Ende Dezember

1873 1872

im Monat bis Ende

Personen⸗ Verkehr Güter ⸗Verkehr Extraordinarien. w

Summa. also in 1873 mehr

35 onen⸗Verkehr üter · Verkehr Extraordinarien.

z00, 95 3, 847, 145 73, S0 11,75), 357 145.300 13339. 660 i ss is dss ids 265, 664 3, 165, 498 P

b) der Ruhr ⸗Sieg⸗Eisenbahn.

116,787 1,625,940

240 00s 3 05g, 363 63, 194 8, 473. 455. 143 658 1.285735 Iss ss id 3 od]

4 788. 782 2,335, 8577 506 547 Hiss Ts

13, 0 172.678 140. 494 156595. 318 15, 250 168 166

15 092 2ol, S855 4 29, 177 684375

1325090 158450

Summa also in 1873 weniger

e) der Bergisch⸗Märkischen und Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn.

zih 144 4049 0 1,‚ M / is, M3, 35! 1651 550

Per onen · Verkehr Güter Verkehr Extraordinarien.

145, 129 1,986, 245

df 7 ii bis S3 ss

22, 085 335,201

254375 3,231, 03 4 817.959 drm hz 1.533. 3601. T2 Zi, 13s

1498. 050 156.9098 1447, 2085 = 50,842

Summa also in 1873 mehr

dd : di s d ds ss d ds os. Hd I, 233,579

3,130,297

Königliche Eisenbahn⸗-Direktion.

Transport⸗Begünstigun⸗ gen für Ausstellun gs⸗Ge⸗ genstände. Für den Trans⸗ port derjenigen Thiere, Gegen

Wmöstände und Maschinen 2, W welche zu der für die Zeit vom . zu Frankfurt a. M. in Aus⸗ sicht genommenen Zucht- und Mastvieh, sowie Ma⸗ schinen⸗Ausstellung nach Frankfurt 4. M. gesandt werden, finden auf der diesseitigen Eisenbahn, sowie den übrigen Preußischen Staatsbahnen die nach— stehenden Begünstigungen statt: 1) Die Beförderung sämmtlicher Ausstellungs⸗Gegenstände ꝛc. erfolgt für den Hin transport zu dem vollen tarif mäßigen Frachtsatze; 2) der Rückt-ansport an den Aussteller erfolgt dagegen auf derselben Route frachtfrei, wenn die Aufgabe der Gegenstände 2c spätestens bis zum 15. Juni d. J. geschieht und neben Vorlage des Frachtbriefes für die Hintour durch eine Be— scheinigung des Ausstellungs-Komites nachgewiefen wird, daß dieselben ausgestellt gewesen, aber unver— kauft geblieben sind; 3) den Begleitern der zur Aus— stellung bestimmten Thiere wird die Benutzung der 3. Wagenklasse gegen Lösung eines Billets 4. Klasse gestattet. Berlin, den 2. Januar 1874. König⸗ liche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Vom 1. März d. Is. ab

wird im Halle Cottbus⸗

Schlesischen Verbands⸗Güter⸗

Verkehr (Tarif vom 15. April

ö B 1873) der Artikel „Lumpen“

6 (Hadern) in würfelförmig ge⸗

preßten ie Klassen II, resp. B. in sonsti-

ger fester Verpackung in die Klassen II. resp. A. ver⸗ setzt. Berlin, den 14. Januar 1874.

Königliche Direktion der Niedersch lesisch⸗Märkischen Eisenbahn,.

Vom 1. März er. ab wird

im Schlesisch⸗Sächsisch⸗Thü⸗

ringischen Verband⸗Güter⸗Ver⸗

„kehr der Artikel Lumpen (Ha⸗

F dern) in die Klassen A. resp.

——— des ersten Theils und bei

festverpacktem Zustande in die Klassen . rh. n.

des zweiten Theils, in würfelförmig gepreßten Ballen in die Klassen II. resp. B. versetzt. Berlin, den 14. Januar 1874.

. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Von den Stationen Bilin und Schwaz der Aussig⸗Tep⸗ litzer Eisenbahn treten vom . Januar er, ab für die Be⸗

5 a förderung böhmischer Braun⸗ . —— Fohlen in Wagenladungen von 200 Ctr. direkte Tarffsätze nach den im Tarif vom J15. Oktober 1873 bezeichneten diesseitigen Stationen in Kraft. Der dieserhalb ausgegebene erfte Tarif— Nachtrag ist bei den Verbandstatkonen zu beziehen.

Bromberg, den J. Januar 1874. Königliche Direktion der Ostbahn.

2

2 Franzãsischer Güter⸗Verkehr.

Am 20. Januar er. treten von unserer Station Gelsenkirchen nach Belgischen und Französischen Sta tionen für Kohlen und Koks neue Frachtsätze in Kraft, . 1 unserem Geschäftslokale das Nähere zu erfahren ist.

Cöln, den 16. Januar 1874.

Die Direltion der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Bekanntmachung. Die Kohlenpreise auf der fiskalischen Königsgrube betragen vom 1. Februar 1874 ab bis auf Weiteres für 50 Kilogramm oder einen Centner loco Königsgrube franco Waggon resp. Verladeplatz: Stück= kohlen 7 Sgr, Würfelkohlen 7 Sgr., Nußkohlen, doppelt gesiebte, 6 Sgr. 3 Pf., Förderkohlen (Ge— menge aus allen übrigen Kohlensorten) 5 Sgr. 43 Pf. Kleinkohlen 3 Sgr. 9 Pf., Grieskohlen, ungesiebte Staubkohlen 2 Sgr. 9 Pf., Staubkohlen, gesiebte 1 Sgr. Königshütte, den 15. Januar 1874.

Königliche Berg ⸗Inspektion.

läd! Rheinische Eisenbahn.

Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß wir den Herrn Regierungs- Assessor Hoeter zur Steller tretung des Spezial Direktors in Gemäßheit der §§. 74, 76 und 77 der Gesellschafts⸗Statuten be⸗ rufen haben.

Cöln, den 16. Januar 1874.

Die Direktion.

Allgemeine Verloosungs⸗Tahelle

des Dentschen Reichs- und Königlich

Preußischen Staats⸗AUnzeigers.

Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung der Königlichen Haupt Bank zu Berlin, welche nur ö derjenigen von ihr in Verwahrung und

erwaltung genommenen Papiere die Ziehung und Verloosungslisten 6 läßt, deren Veröffent- lichung durch den Deutschen Reichs- und Kö- nig lich Preußischen Staats Anzeiger erfolgt.

Die Allgemeine Verloosungs-Tabelle des Dent⸗ schen Reichs und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers, welche die Ziehungslisten sämmtlicher an der Berliner , gangbaren Staats ⸗, Kommunal-, Eisenbahn., Bank und Industrie⸗Papiere, soweit dieselhen der Redaktion zugänglich gemacht werden, enthält, erscheint wöchentlich einmal und, ist zum Abonnemenkspreis von 15 Sgr. viertelfährlich, durch alle Post⸗Anstalten zu beziehen, in Berlin auch bei der Expedition W hel fen 32. Einzelne Num⸗ mern 26 Sgr. ;

Die neueste, am 17. Januar e. erschienene Nr. (3) der Allgemeinen Ver loesungs⸗Ta belle enthält die Ziehungslisten folgender Papiere: Aken Rosenburger, Krossener, Witten⸗ berger Deichverband- Obligationen. Badische 35 Fl⸗Anleihe de 1845. Berlin-P ots dam ˖ Mag deburger Eisenbahn⸗Prioritäts⸗-Obligationen. Braun schweiger Zucker- Raffinerie, Prioritäts⸗ Obligationen. Brüsseler Prämien⸗-A nleihe de 1853. Bukarest er Prämien Anleihe, Burg sche, Dem⸗ miner, Emden er Stadt⸗Obligationen. Deutsche Hypothekenbank Meiningen, Prämien; Pfand⸗ briefe. Frankfurt Hanau er Eisenbahn - Prisritäts⸗ Obligationen de 1858. Freiberger Gasbheleuch⸗ tungs⸗Aktien⸗Verein, Prigritäts⸗Obligationen. Heilts⸗ berger, Konitzer, Königsberger, Kulmer, Laubaner, Strasburger 6 Mecklenhurg⸗Schwerinsche 4proz. Anleihe de 1862. Norwegische 4proz. Staats- Anleihen. Oesterreichische 5proz. Staats⸗Domänen⸗Pfand⸗ briefe. Oesterreichische Boden⸗Kredit⸗ Anstalt, sproz. Kommunal- Obligationen. Pom mersche Hypotheken⸗Aktien Bank, Hypothekenbriefe. Rhei⸗ nische Eisenbahn-Prioritäts-bligationen. Ruf⸗ sische Staatsbahn. Aktien und Obligationen. Säch⸗ sische 4 proz. Staatsschulden⸗Kassen⸗scheine de 1852/55 / 58/59/62 / 66 / ß und 1869. Sachsen« Wkimarische Staats -⸗Anleihen de 1842, 1845, 1865. Schaum burg-Lippesche Rentkammer⸗ Anleihe de 1863. S , ig sche 4 proz. Eisen⸗ bahn - Prioritäts⸗ Obligationen. Schwarzburg⸗ Sondershausensche Rentenbriefe. Sch we⸗ dische Smaland Guter Hypotheken Vereins⸗Prämien⸗

fandbriefe. Schwedische Derebro⸗Pfandbriefe.

chwedische 4proz, Gothenburger Güter⸗Hypo⸗ theken-⸗Vereins⸗Pfandbriefe. Schwedische Berg— werks⸗Besitzer⸗ bene, m Anleihe. Venediger

Prämien⸗ Anleihe de 1869. ; Extra⸗Beilage

*

bei Verlu

M 16.

Deutsches Reich.

Berlin, 19. Januar. Der dem Reichstage vorzulegende Entwurf einer Strandungsordnung für das Deutsche Reich hat nach den Beschluͤssen des Bundesrathes folgende

Fassung: J. Abschnitt. Von den Strandbehörden.

§. J. Die Verwaltung der Strandungsangelegenheiten wird durch Strandämter geführt.

Den Strandämtern werden Strandvögte untergeordnet. Letztere haben insbesondere diejenigen Maßregeln zu leiten, welche zum Zwecke der r mn oder Hülfsleistung zu ergreifen sind.

§8. 2. Die Organisation der Strandämter, die Abgrenzung ihrer Bezirke, die Anstellung der Strandbeamten, die Regelung des Verhält⸗ nisses der Strandvögte zu den Strandämtern und die Bestimmung der Behörden, welche die Aufsicht über diese Aemter und Beamten zu führen haben, sowie die Feststellung der Dienstbezüge der Strand beamten steht den Landesreglerungen zu.

Der Vorsteher eines Strandamts kann für den ihm überwiesenen 2 oder einen Theil desselben zugleich zum Strandvogt bestellt werden.

S. 3. Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Strandungs— angelegenheiten steht dem Reiche zu.

II. Abschnitt. Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.

§. 4. Wer ein auf den Strand gerathenes oder sonst unweit desselben in Seenoth befindliches Schiff wahrnimmt, hat hiervon sofort dem zuständigen Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde Anzeige zu machen. Der Ueberbringer der eisten Anzeige hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. ; a

5§. 5. Die Gemeindebehörde hat unverzüglich für die Mittheilung der Nachricht an den Strandvogt zu sorgen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hierzu gegen eine den ortsüblichen Sätzen entsprechende Vergütung einen Boten und die nöthigen Beförderungsmittel (Pferd, Gespann, Boot) zu stellen. .

§. 6. Die in den §§. 4 und 5. bezeichneten Vergütungen werden von dem Strandamt festgesetzt und gehören zu den im Art. 745 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten Bergungs—⸗ und Hülfskosten

§z. 7. Der Strandvogt hat unverzüglich nach Empfang der Nach—= richt (6. 5) sich an Ort und Stelle zu begeben und daselbst die zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zur Bergung oder Hülfsleistung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Auch hat er für schleunigste Benachrichtigung des Strandamts, sowie des nächsten Zollbeamten Sorge zu tragen, bis zur Ankunft des letzteren aber das Zollinteresse selbst wahrzunehmen.

§. 8. Bis zum Erscheinen des Strandvogts sind die Strand⸗ Unterbeamten und in deren Ermangelung die nächste Gemeindebehörde zu den erforderlichen Anordnungen (85. 7) berufen. ;

Zum Anlegen an das Schiff oder zum Betreten desselben bedarf es jedoch der Erlaubniß des Strandvogts selbst. Ohne diese Erlaub⸗— niß darf nur in dringlichen Fällen oder auf Verlangen des Schiffers an das Schist angelegt oder dasselbe betreten werden. ö

Auf die Thätigkeit der Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger findet dieses Verbot keine Anwendung. ö ;

5§. 97. Wider den Willen des Schiffers dürfen Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder Hülfsleistung auch vom Strandvogt nicht ergriffen werden. ö .

Sobald indeß die Besorgniß begründet erscheint, daß durch die eigene Leitung des Schiffers Gefahr für Menschenleben entstehen oder die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt werden würde, oder daß der Schiffer in böser Aksicht handle, darf der Strandvogt auch wider dessen Willen die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anord— nungen treffen. .

S. 10. Der Schiffer ist befugt, die Leitung des Verfahrens dem Strandvogt jederzeit wieder abzunehmen, sobald er für die etwa bereits entstandenen Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge⸗ und Hülfslohnes (Art. 753 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) die von dem Strandvogt erforderlich befundene Sicherheit besteilt hat.

Im Falle des zweiten Absatzes des 5§. 9 darf jedoch von dieser Befugniß erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Strandvegt die Besorgniß, welche ihm zum Einschreiten Veranlassung gegeben hat, nicht mehr für begründet erachtet. . .

S. 11. Die Verpflichtung, den polizeilichen Aufforderungen zur Hülfe Folge zu leisten, bestimmt sich nach 5. 369 Nr. 19 des Straf gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß als „Polizeibehörde“ im Sinne dieser Vorschrift auch der Strandvogt gilt.

Während der Seenoth ist der Strandvogt befugt. zur Rettung von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Geräthschaften, sowie jeden außerhalb der öffentlichen Wege zum Strande führenden Zugang auch ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten in An⸗ spruch zu nehmen. Für den hieraus entstehenden wirklichen Schaden ist nach Maßgabe der Bestimmungen über Bergungs- und Hülfskosten und, insoweit auf dieiem Wege nicht Befriedigung zu erreichen ist, aus Staatsmitteln Ersatz zu leisten. Wer der Anordnung des Strandvogts nicht Folge leistet, wird mit der im 5. 360 Nr. 10 a. a. O, angedrohten Strafe belegt. ;

Die Fahrzeuge und Geräthschaften der Privatvereine zur Rettung Schiffbrüchiger dürfen nur, inse weit die Vereins mannschaft nicht selbst einschreitet, zur Rettung von Menschenleben in Anspruch genommen werden. Eine Aufferderung zu anderer Hülfe findet diesen Vereinen gegenüber nicht statt. .

§. 12. Der Strandvogt hat vor Allem für die Rettung der Personen zu sorgen. Im Falle der Bergung hat er zunächst die Schiffs und Ladungspapiere, insbesondere das Schiffsjournal an sich zu nehmen, das letztere sobald als möglich mit dem Datum und seiner Unterschrift abzuschließen und demnächst sämmtliche Papiere dem Schiffer zurückzugeben. .

§. 13. Ohne Genehmigung des Schiffers oder des Strandvogts darf nichts aus dem Schiffe fortgeschafft werden. Auch hat zunächst der Schiffer darüber Bestimmung zu treffen, wohin die fertgeschafften Gegenstände, sowie das Schiff selbst zu bringen sind. Sowohl jene Genehmigung als auch diese Bestimmung steht jedoch dem Strand⸗ vogt zu, wenn derselbe die Leitung des Verfahrens übernommen hatte. In Ermangelung einer Bestimmung des Schiffers oder des Strand⸗ vogts u das Geborgene, sofern keine Hindernisse entgegenstehen,

t des Anspruchs auf Berge⸗ oder Hülfslohn nach dem zu- nächst erreichbaren deutschen Hafen oder Landungsplatze gebracht und . der nächsten Polizeibehörde oder dem Strandvogt angezeigt werden.

Die aus dem Schiffe fortgeschafften Gegenstände sind, sobald dies thunlich, zu verzeichnen. .

§. 14. Werden einzelne Stücke der Ladung oder des Schiffes oder sonstige Gegenstände, welche auf dem Schiffe sich befunden oder zu demselhen gehört haben, an das Land getrieben, so hat derjenige, welcher dieselben birgt, dies sofort einem der mitwirkenden Beamten anzuzeigen und auf Exfordern die Sachen abzuliefern.

Die geborgenen Gegenstände werden von dem Strandamt und dem Zollbeamten gemeinschaftlich in Gewahrsam genommen.

§. 16. Das Strandamt hat mit Zuziehung des Schiffers und des Zollbeamten ein Inventarium der geborgenen Gegenstände unter Angabe der etwa vorhandenen Marken Und Rummern und mit Be—

zum Deutschen Reichs⸗A nzei

Extra⸗Beilage

Montag, den 19. Januar

.

nutzung der vorläufigen Verzeichnisse (5. 13) aufzunehmen, dabei 14 überall den Werth und die Menge zu vermerken, soweit dieselben si aus vorhandenen Schriftstücken ergeben oder anderweit ohne Ver letzung der Verpackung festzustellen sind. Das Inventarium ist von dem Zollbeamten und; dem Schiffer zu unterschreiben; die Einsicht desselben oder die Fertigung einer Abschrift ist auch anderen Bethei— ligten zu gestatten. z

IT. Die geborgenen Gegenstände sind dem Schiffer, in Er— mangelung desselben demjenigen, welcher sonst seine Empfangsberech⸗ ligung nachweist, auszuliefern. Die Auslieferung darf jedoch erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Fee ners einschließlich des k (Urt. 753 des Allgemeinen Deutschen Handelsgefetzbuche) und nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung geschehen.

S. 18. Behufs Uebernahme der Vertretung der Betheiligten in Bergungs- und Huͤlfsleistungsfällen können von den Landesregierungen an geeigneten Orten ein⸗ für allemal Sachverständige bestellt werden. Dieselben sind in den einzelnen Fällen den Betheiligten von dem Strandamt, namhaft zu machen. Die Wahl anderer Vertreter ist hierdurch nicht ausgeschlossen. .

§. 19. Leicht verderbliche und solche Gegenstände, deren Auf⸗ bewahrung mit Gefahr oder unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde, können von dem Strandamt öffentlich verkauft werden, jedoch bei Anwesenheit des Empfangsberechtigten nur mit Zustimmung desselben oder nach fruchtlos an ihn ergangenen Aufforderung, die Gegenstände gemäß 5. 17 in Empfang zu nehmen.

§. 20. Entstehen Zweifel oder Streitigkeiten über die Empfangs— berechtigung oder sind die Empfangsberechtigten nicht alsbald zu ermitteln, so hat das Strandamt die betreffenden Gegenstände oder deren Erlös s. 19 unter Anzeige des Sachverhalts und Mittheilung der bezüg— lichen Schriftstücke dem zuständigen Gerichte des Orts, wo die Bergung oder Hülfsleistung statigefun den hat, zur Verfugung zu stellen Das Strandamt hat jedoch jedem Erfuchen des Gerichks in Beziehung auf die Aufbewahrung, den Verkauf und die Auslieferung von Sachen, sowie auf die Auszahlung von Geldern Folge zu geben.

1II. Abschnitt. Von Seeauswurf und strandtriftigen Gegenständen, sowie von verfunkenen und seetriftigen Gegenständen.

8. 21. Wenn außer dem Falle der Seenoth eines Schiffes besitz⸗ los gewyrdene Gegenstände von der See auf den Strand geworfen oder gegen denselben getrieben, und vom Strande aus geborgen werden, so haben auch in diesen Fällen die Berger Anspruch auf Bergelohn nach den Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Buch Y. Titel 9. Sie sind verpflichtet, die geborgenen Gegenstände dem Eigemhümer oder dem Schiffer und, wenn dies nicht thunlich, der nächsten Polizeibehörde oder dem Strandvogt sofort anzuzeigen.

§. 22. Denselben Anspruch und dieselbe Verpflichtung haben die Berger, wenn versunkene Schiffstrümmer oder sonstige Gegenstände vom Meeresgrunde heraufgebracht, oder wenn ein verlassenes Schiff oder sonstige besitzlos gewordene Gegenstände, in offener See treibend, von einem Fahrzeuge geborgen werden.

Die hier bestimmte Verpflichtung zur Anzeige bei der Polizei— behörde oder dem Strandvogt besteht jedoch nur, insofern das ber⸗ gende Fahrzeug nach der Bergung zuerst an der deutschen Küͤste an— legt oder vor Anker geht.

8. 23. In den Fällen des 5. A muß das Geborgene, wenn nicht der Eigenthümer oder der Schiffer eine andere Bestimmung getroffen haben und Hindernisse nicht entgegenstehen, bei Verlust des Anspruchs auf Bergelohn nach dem zunächst erreichbaren deutschen Hafen oder Landungsplatze gebracht werden. 4.

Ein Gleiches gilt in den Fällen des 5. 22 insofern das bergende Fahrzeug nach der Bertzung zuerst an der deutschen Küste anlegt oder vor Anker geht.

S. 24. Welche Gewässer bei Anwendung der 8§. 21 bis 23 der See gleichzustellen ünd, bestimmen die Landesregicrungen.

§. 25. Das Strandamt hat den Berger uͤber die Zeit, den Ort und die Umstände der Bergung, sowie über den beanspruchten Lohn zu hören und für die angemessene Aufbewahrung der Gegenstände zu sorgen, auch dem nächsten Zollbeamten Nachricht zu geben. Die Be— stimmungen der §5§. 15, 16 und 19 finden auch hier Anwendung.

Kann der Einpfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, o ist nach der Vorschrift des §. 17 zu verfahren, anderenfalls sind die Gegen—⸗ stände gemäß 5. 20 dem zustaͤndigen Gerichte des Bergungsortes zur Verfügung zu stellen.

: Die Landesregierungen sind ermächtigt, Anmeldestellen einzurichten, welchen die Strandämter jede Bergung in den Fallen der S5. 21 und 22 mitzutheilen haben. Auf diesen Anmeldestellen ist ein Fundverzeichniß über die geborgenen Gegenstände und den Ort ihrer Aufbewahrung zu führen und zur Einsicht für Jedermann auszulegen. Ein Auszug aus dem Verzeichniß wird in angemeffenen Fristen be— kannt gemacht.

Die Bestimmungen des §. 25 finden auch da Anwendung, wo Anmeldestellen bestehen, doch erfolgt die Ueberweisung an das Gericht in der Regel erst, wenn binnen sechs Wochen nach der ersten Bekannt- machung der Empfangsberechtigte sich nicht gemeldet hat. ö

Nur aus besonderen Gründen ist das Strandamt befugt, diese Ueberweisung schon früher zu bewirken. .

S. 27. Wenn auf der Rhede oder im Fahrwasser eines Hafens versunkene Wracks, Anker oder andere Gegenstaͤnde die Schiffahrt be— einträchtigen und der Eigenthümer entweder nicht bekannt oder zur Fortschaffung derselben nicht bereit ist, so ist die Behörde befugt. die Beseitigung zu veranlassen und zur Deckung der Kofsten die beseitigten Gegenstände öffentlich zu verkaufen. In diesem Falle ist mit dem Rest des Erlöses nach den S§. 17 und 2 zu verfahren. Nach fruchtlosem Aufgebotsverfahren (5. XI) fällt derselbe der See⸗ mannskasse oder in Ermangelung einer solchen der Armenkasse des Hafenortes zu.

IV. Abschnitt. Von dem gerichtlichen Verfahren in Ber— gungssachen und dem Rechte auf herrenlose geborgene Gegenstände.

5§. 28. Das Gericht, welchem nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnitts geborgen Gegenstände vom Strandamk zur Ver— fügung gestellt sind, hat für die fernere Aufbewahrung derselben zu sorgen. Leicht verderbliche und solche Gegenstände, deren Aufbewah⸗— rung mit Gefahr oder unperhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde, sind öffentlich zu verkaufen, und zwar, soweit es thunlich, nach Anhörung der Betheiligten. ;

6 Behufs der Ermittelung des Empfangsberechtigten hat das Gericht, sofern sich genügender Anlaß dazu bietet geeignete Vor verhandlungen einzuleiten. Dem dadurch ermittelten Berech igten sind die geborgenen Gegenstände nach Maßgabe des 8. 17 auszuliefern.

Wenn sich kein Anlaß zu Vorverhandlungen bietet, oder durch dieselben der Empfangsberechtigte nicht ermittelt wird, so tritt das Aufgebotsverfahren (58. 30 ff) ein.

5. 39. Im Aufgebotsverfahren werden alle unbekannten Berech⸗ tigten aufgefordert, bis zu einem bestimmten Termine bei dem Gerichte ihre Ansprüche anzuzeigen, widrigenfalls dieselben bei der Ver⸗ ine über die geborgenen Gegenstände unberücksichtigt bleiben würden.

Der Termin ist auf vier Wochen bis neun Monate zu bestim⸗ men. Das Aufgebot wird durch Aushanz (UAnschlag) an der Gerichts- stelle sowie nach dem Ermessen des Gerichts durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern und Anschlag an Bötsen und ande ren geeigneten Orten bekannt gemacht. Zur Ersparung von Kosten

ger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.

1874.

kann das Aufgebot so lange ausgesetzt werden, bis eine angemessene Zahl von Gegenständen ,, 6.

Ein Ausschlußurtheil wird nicht erlassen.

S. 31. Diejenigen Gegenstände, auf welche ein Anspruch nicht angezeigt ist, werden nach Ablauf des Termins den nach §. Z35 Be⸗ rechtigten gegen Erlegung der Bergungskosten, zu welchen in den Fãl⸗ len des ersten Absatzes des 8. 37 auch der Bergelohn gehört, nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung ausgeliefert.

Der Empfänger ist, wenn versäumte Ansprüche später geltend gemacht werden, nur insoweit, als er sich dann im Besitze der Sache noch befindet oder durch, den aus derselben gelösten Werth noch be⸗ reichert ist, dem Berechtigten zur Entschädigung verpflichtet. In den Fällen des zweiten Absatzes des §. 35 behält der Berger auch den noch in seinem Besitze befindlichen Vortheil, insoweit diefer den Berge⸗ lohn nicht übersteigt. ; .

5. 32. Sind dagegen Ansprüche angezeigt, so fordert das Gericht die nach §. 35 Berechtigten auf, sich binnen einer bestimmten Frist über diese Ansprüche zu erklären, widrigenfalls dieselben für anerkannt erachtet werden würden.

Wenn innerhalb dieser Frist ein Widerspruch Seitens der Auf⸗ geforderten nicht erfolgt, so ist die Auslieferung der Gegenstände an denjenigen, welcher den Anspruch angezeigt hat, gemäß S8. 17 zu be⸗ wirken und zwar, falls das Gericht den Anspruch für nachgewiesen ergchtet, sofort, andernfalls erst nach Ablauf des Aufgebotstermins, sofern auch bis dahin weitere Ansprüche nicht angemelder werden. Wenn dagegen ein Widerspruch von einem der Aufgeforderten innerhalb der Erklärungsfrist erfolgt, so sind die angezeigten Ansprüche gegen denselben im Wege der Klage auszuführen. Zur Anstellung der Klage bestimmt das Gericht, unter Mittheilung Des eingegangenen Widerspruchs, eine angemessene Ausschlußfrift.

§. 33. Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung werden im Prozeßwege erledigt.

§. 34. Die Kosten der Vorverhandlungen und des Aufgebots ver⸗ fahrens gehören zu den im Artikel 745 Abf. 2 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten Bergungskosten.

S.. 35. Wird der Empfangsberechtigte auch durch das gerichtlich, Verfahren nicht ermittelt, so werden Gegen⸗ stände. welch in Seenoth vom Strande aus geborgen sind GS. 4 2), desgleichen Seeauswurf und strandtriftige Güter (5. 2A) dem Landesfiskus, versunkene und seetriftige Gegenstände 5. 22) dem Berger überwiesen. Die Antheile mehrerer Mitberech⸗ tigter im Falle des Artikels 751 des Allg. Deutschen Handelsgesetz⸗ buchs bestimmen sich auch in Beziehung auf biefen Anspruch nach den, dort vorgeschriebenen Grundfätzen. Wer die ihm nach dem 8. 23 obliegende Anzeige unterläßt, geht dieses Anspruchs zu Gunsten der Seemannskasse des Orts, wo das Gericht feinen Sith hat, und in Ermangelung einer solchen zu Gunsten der Ortsarmenkasse verlustig.

Ob und in welcher Wesse diejenigen zu entschädigen sind, welchen nach den bisherigen Bestimmungen die in den vorstehenden Absätzen der Stgatskasse und dem Berger überwiesenen Ansprüche zugestanden haben, bestimmen die Landesgesetze.

V. Abschnitt. Von der Festsetzung der Bergungs- und Hülfskosten.

8. 36. Wer Berge⸗ oder Hülfslohn oder die Erstattung sonstiger Bergungs- oder Hülfsrosten verlangt, hat in Ermangelung einer güt⸗ lichen Einigung seine Ansprüche bei dem Strandamt anzumelden. 5. 37. Das Strandamt hat nach Anhörung der Betheiligten, soweit dieselben anwesend sind, eine Berechnung der aufgeftellten For⸗ derungen zu entwerfen und mit seinen gutachtlichen Bemerkungen der Aufsichts behörde einzureichen.

§. 38. Die Aufsichtsbehörde hat die angemeldeten Ansprüche nach den Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Buch J. Titel 9, zu prüfen und durch Bescheid festzusetzen. Jedem Betheiligten ist der Bescheid zu Protokoll bekannt zu machen, oder eine Ausfertigung desselben zuzustellen.

Die Zustellung ist gültig, wenn sie unter Beobachtung der für Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschriebenen Formen erfolgt. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei die Glaub— würdigkeit der Gerichtsbeamten. ;

8. 39. Gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde findet nur der

Rechtsweg statt.

Die Partei, welche sich durch den Bescheid beschwert fühlt, hat binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen vom Tage nach ber Bekanntmachung oder Behändigung des Bescheides (8. 38) an gerech⸗ net die Klage bei dem zuständigen Gerichte des Ortes, wo die Bergung oder Hülfsleistung stattgefunden hat, anzubringen. Das Gericht kann aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, diese Frist angemessen verlängern.

Zu Gunsten derjenigen Partei, welche sich bei dem Resolut be⸗ ruhigt hat, findet eine Abänderung nicht mehr statt.

5. 40. Den Landesregierungen steht es zu, die in 5. 38 der Auf⸗ sichtsbehörde zugewiesenen Obliegenheiten dem Strandamt zu über tragen.

§. 41. Die Erhebung der festgesetzten Beträge und die Ver- theilung derselben unter die Berechtigten erfolgt in der Regel durch das Strandamt.

Der Vorsteher des Strandamts hat auch in dem Falle keinen Anspruch auf Berge oder Hülfslohn, wenn er zugleich zum Strand⸗ vogt bestellt ist.

VI. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§. 42. Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes (Schiffskapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter. ;

8. 13. Wer den Vorschriften der 5§. 4. 8 Absatz 2, 13 Absatz 1, 14, 21, 22, 23 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗ fünzig Mark oder mit Haft bestraft. ö.

§. 44. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errich⸗ tung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869, jowie die Ergänzungen desselben werden auf diejenigen bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch aus Rechtsverhältnissen geltend gemacht wird, welche auf die Bergung außer dem Falle der Seenoth sich beziehen.

§. 45. Ob und in wieweit im Falle der Bergung des von den Landesregierungen zur Betennung verwendeten Materials an Tonnen, Ketten und sonstigem Zubehör bestimmte Lohnsätze an Stesle des Bergelohns treten, bestimmt sich, wenn die Bergung im eigenen Ge= biete erfolgt, nach dem bezüglichen Landesrecht, andernfalls nach den etwa abgeschlossenen Staatsverträgen.

S§. 46. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mitwirkung der Zoll⸗ behörde findet in den Zollausschlüssen nicht statt.

§. 47. Die Bestimmungen der Staatsverträge über die den Konsuln fremder Staaten in Bergungsfällen zustehenden Rechte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 48. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1875 in Kraft.

Motive.

Bei Strandangsfällen, welche sich an den deutschen Küsten ereignen, kommen sowohl hinsichtlich der Bergung von Schiff und Ladung, als auch hinsichtlich der weiteren Behandlung der geborgenen Güter n , n. nicht selten , und Unzuträglichkeiten vor, deren Abstellung, namentlich im Interesse des Seehandels und des Seeversicherungswesens ein unverkennbares Bedürfniß ist. Ihren

Grund haben die vorhandenen Mißstände nicht allein darin, daß meh⸗