1874 / 19 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Jan 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Meisonnier erinnernden Delikatesse; Töppler zwei Bilder von Liebespaaren im Kostüm verschiedener Jahrhunderte in verborgener Waldeinsamkeit und zwei Männer des spãtmittelalterlichen Venedig, in einem verlassenen Straßenwinkel an einem Kanal in anschei⸗ nend gefährliche Plane behandelnder, Unterredung; Teschen⸗ dorf die lebensgroße Figur eines düster blickenden, schwarzlockigen Zigeunermädchens in abendlicher Landschaft und außerdem in großem Format ein reich komponirtes, effektvoll und breit behan⸗ beltes Stillleben; Grell das Brustbild einer hellblonden jungen Dalekarlierin, in klarem lichten Ton sorgfältigst durchgeführt. Dreier lebensgroßer 6 ist ferner zu gedenken: von Gustav Richter eine jugendliche, höchst distinguirte Frauenge⸗ stalt von zarter und origineller Anmuth der Züge, des Auges und der schlanken zarten, in eine Weißatlasrohe gekleideten Ge⸗ stalt, von großer Noblesse des Tons und der Behandlung; von G. Gräf das Bildniß eines ersichtlich hochgestellten, wahrschein⸗ lich diplomatischen, Beamten, an einem Tisch mit orientalischer Decke sitzend, die Finger der einen Hand zwischen den Blättern eines darauf liegenden zugeklappten Buches; von Dielitz das einer jungen Dame in hochansteigendem dunklen Kleide mit fei⸗ nem lächelnden, geistreich muntern Ausdruck in dem gesenkten, leicht gewendeten Kopf.

Sehr zahlreich sind die Landschaften. Besonders gelungen darunter und von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige ange⸗ kauft, Wilbergs frühlingshelles, sonnigklares Blid der Vene⸗ tianifchen Piazesta mit der Löwen⸗ und der Georgssäule und dem Blick auf den grünlichen Canal mit den weißflimmernden Gebäuden der Giudecca gegenüber; ferner ein kleineres Bild von Capri von demselben Kuͤnstler; ein größeres von Arndt, wozu die Natur dieses vielgemallen Tiberius -Eilands das Motiv gegeben hat, die Olivenerndte daselbst. Noch einmal finden wir seine goldigbraunen Uferklippen in einem breit und keck gemalten Bilde von Lutteroth geschildert. Prof. Max Schmidt malte einen feuchten Sommertag im Eichwald groß und ruhevoll in echt poetischer Naturauffassung. Douzette be⸗ weist hier neuerdings seine oft gerühmte außerordentliche Kenntniß des Mondscheineffekts in allen seinen Arten und seine große Virtuosität in deren Wiedergabe. Pflugradt malte eine sturm⸗ bewegte herbstliche Dorflandschaft und eine wahrhaft poetische Komposition von elegischer Stimmung: ein Park im Abendsonnen⸗ licht mit einem Roecoco⸗Pavillon zwischen den gebräunten Ge— büschen; Jacob ein Paar vorzügliche Abendlandschaften, die eine ganz in Dämmerung gehüllt, die andere wie vom Reflex einer mäch⸗ nig aufgethürmten weißen Wolkenmasse erhellt; Schnee eine Ansicht des Bergschlosses und Städtchens Stolberg im Harz bei ener⸗ gischer Mittagsonnenbeleuchtung. Thierbilder haben Ockel und Hallatz ausgestellt, jener einen Hirsch am Seeufer bei Sonnenaufgang, dieser eine sehr launig aufgefaßte Scene des Thierlebens, Ferkel, die sich als „unverschämte Gäste“ in das Familienasyl einer Henne eindrängen.

Eine sehr anziehende Partie der Ausstellung bildet eine reiche Sammlung von Farbenskizzen in Oel, welche neben zwei meisterhaft aufgefaßten und durchgeführten größeren Gemälden aus der Umgegend von Cairo Körner in Berlin als die künstlerischen Früchte einer im vorigen Frühling gemach⸗ ten Orientreise mit heimgebracht hat. Der mannigfache Charak⸗ ter der so verschieden gearteten und beleuchteten Landschaften

und Städte, durch welche ihn dieser Weg geführt hat, spiegelt sich in diesen schnell und sicher skizzirten Ansichten in überraschen⸗ der Treue, Wahrheit und edler Schönheit.

Unter den Aquarellen sind besonders die 15 Blätter aus der Natur des hessischen Landes von Stiege, eine Gletscher⸗ landschaft von Spangenberg, ein Waldsee im Harz von Streckfuß und ein Genrebild von Ehrentraut, ein alter Maler des 17. Jahrhunderts in seiner Werkstatt, zu nennen; in neuen plasticchen Arbeiten die kupfer⸗ und silberbronzirten charaktervollen Zinkfiguren, Landsknechte und Troubadours von Wiese und die zierlichen in stearinisirtem Gips ausgeführten Figürchen und Gruppen, Amoretten und Liebespaare von Schwabe, die silber⸗ und goldbronzenen, mit Reliefs geschmück⸗ ten geschmackvollen Schalen von Pohle.

Statistik der Geschäftsverwaltung der Ju stizbehörden in den altländischen Provinzen Preußens 18725.

Bei den preußischen Gerichten in den altländischen Provinzen waren Ende 1872 23.049 Beamte beschäftigt: 3442 etatsmäßige Richter (57 bei dem Ober⸗Tribunal, 332 bei den Appellationsgerichten excl. Cöln, 2779 bei den Gerichten ersten Instanz 'xcl. Cöln, 274 im Departement Cöln ehne die Handelsgerichte,, 236 Beanite der Stagtsanwaltschaft, 86 diätarisch beschäftigte und 107 unbesoldete Assessoren, 1262 Referendarien, S094 Subalternbeamte, 3748 Lohn⸗ schreiber, 4377 Unterbeamte, 1697 Rechtsanwalte.

Bei den Gerichten erster Instanz in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen waren anhängig: 494.596. Baga⸗ iellsachen, 12,522 mehr als im Jahre 18½1; 67,966 Injuriensachen (4 11,915); 49,959 sefort zur mündlichen Verhandlung verwiesene Sachen (— 7553); andere gewöhnliche Prozeßsachen 173 258 ( I64); Rekurs, Liquidations- und Priorstätssachen 3972 (— 1012); Subhastationssachen 21,995 (— 3398); Ehesachen 56l0 (4 663); andere besondere Prozeßarten (Todeserklärungen 2.) 15,690 ( 1408); zusammen S833, 16 Civilprozesse (4 114,709), da⸗ von 182,630 überjährige (— 7406) und 650,416 neu eingeleitete (4 22, 115). Außerdem wurden noch Mandate erlassen: in Mandats⸗ sacen 70.778 ( 2590, in Bagatellsachen 65 l, 245 (4 12,196), so daß die Gesammtzahl der Civilprozesse und Mandatssachen 1585, 069 (4 24,405) betrug. Die Bagatellsachen bildeten im J. 1870 59, 1871 58, 1872 60 * aller Prozesse.

Untersuchungen waren bei den bezeichneten Gerichten 604718 (— 10457) anhängig, davon 83 436 (4 5286) überjäh-ige, 521,232 (— 15,743) neu eingeleitete, und zwar: wegen der zur Kompe⸗ tenz der Schwurgerichte gehörigen Verbrechen 3775 ( 740; wegen der zur Kompetenz der kollegialischen Gerichte gehörigen Verbrechen 774 (4 780) und Vergehen 2,3354 ( 13,299); wegen der zur Kompetenz der Einzelrichter gehörigen Vergehen 4441 (— 2248) und Uebertretungen 95, 54 (4 14,989); wegen Holzdiebstahls 401,280 (= 38 908). Außerdem wurden 383836 (4 5803 Straf mandate er— lassen, 1598 (* 5 Obduktionen vorgenommen, ohne daß eine wirk— liche Untersuchung eingeleitet wurde, und 86996 (4 1129 Vorunter⸗ suchungen veranlaßt, auf welche keine Untersuchung folgte. Im Gan⸗ zen waren daher bös, 8438 (C- 3523) Sirafsachen anhängig. Die Holzdieb⸗ stahlssachen bildeten 67 * der Untersuchungen, gegen 71 x in 1871.

Vormundschaftssachen waren 940,241 (— 3512) anhängig, darunter M, 190 (4 II, 397) neueingeleitete. Rachlaßregulirungen kamen 24,254 (4 1114) vor. Hypothekenfolien waren 2533, 802

Nach dem Justiz Ministerial Blatt.

( 24710 angelegt. Handlungen der freiwilligen Gerichts- barkeit wurden is 588 (4 67,403) vorgenommen. An Journal- nummern in Hpothekensachen waren 1721187 S 421,141) u bearbeiten. In den Handels- und Schiffsregistern ge— hahn 7344 ( 2340) Eintragungen und 4015 ( 457) Löschungen.

Beendigt wurden von den Prozessen 79x (18071; Bx), und zwar durch Agnition oder Kontumazialverfahren 15x (1831 17*), Entfagung 23 (1871: 23x), Vergleich x (wie 1871 und 1570, Erkenntniß 313 (1871: 29*). Von den Untersuchungen wurden 87x (1871: 86x) beendigt, und zwar durch richterliche nt⸗ scheidung Six (1871: 833), durch den Tod des Angeschuldigten oder auf andere Weise 3 (wie in 1871 und 1870). Von den Vor⸗ mundschaften wurken 107 (1871: II), von den Nachlaß⸗ sachen 58x (1871: 55x) erledigt.

Bei den Apyellationsgerichten in den oben genannten Pro- vinzen waren 34375 (4 1376 Civilprozesse (und 23 Prozesse erster Instanz gegen Reichsunmittelbare), 17459 (— 1815) Untersuchungen, Sö6 C= 17) Lehne fachen, 463 Fideikommißsachen (wie 1871) und 330 ( 3) Stiftungssachen anhängig.

Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln waren bei den Landgerichten, Friedensgerichten und Handelsgerichten in erster Instanz 208,090 C 325610) Cixilprozesse anhängig, von welchen 97 * beendigt wurden. Rathskammerfachen kamen bei den Landgerichten 5912 (4 490) vor. Vergleichs ach en waren bei den Friedensgerichten 4010 (4 561) anhängig. Fam i⸗ lienraths-Versamm lungen wurden 22,475 (M 401 3ebalten. Vor- mundschaften schwebten bei den Friedensgerichten 160213 (4 2689) wovon 8 * beendet wurden. Unter juchungen waren 173 54 ( 1460) eingeleitet, und zwar vor den Schwurgerichten 553 (4 48), wegen Vergehen 16,186 C4 620), wegen Uebertretungen 122,934 (4 12,853), wegen Holzdiebstahls 40768 ( 12961). Von den Un⸗ tersuchungen wurden 99 (wie in 1871 und 1870) erledigt. In den Handelsregistern eifolgten 2034 C 331) Eintragungen und Kos ( 203) Löschungen.

In zweiter Instanz waren bei den Landgerichten 915 Ce- 36) und 765 (4 80) Zuchtpelzeisachen, bei dem Appellationsgericht zu Cöln 5064 (4 450 Sachen anhängig. ö

Das Ober-Tribunal hatte 66027 (4 66) Referate zu bear⸗ beiten, davon 4629 bei den 5 Cieilsenaten, 1407 bei den beiden Ab= theilungen des Senats für Strafsachen. Beschwerden waren 1245 ( 16) zu bearbeiten, 899 bei den Civilsenaten, 346 bei dem Senat für Strafsachen.

Die Zahl der neu eingeleiteten Untersuchungen betrug in allen altländischen Provinzen 102.77, darunter wegen Diebstahls exkl. Holzdiebstahls] 42,503 ( 4270), Körperverletzung 9906 (4 2923), Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung 9201 (— 318), vierten Holzdiebstabls 7371 ( 970), Widerstand gegen die Staats⸗ gewalt 4787 (4 877), Beleidigung 4384 CM. 2103), Unterschlagung 1029 (4 291), Sachbeschädigung 3439 (4 712) 214. Mittelst der Presse waren 133 Verbrechen 2c. ( 55) begangen. Mit Hinzurech= nung der Holzdiebstähle (386,833) und Uedertretungen (204,877) er⸗ giebt sich die Gesammtzahl von 693,837 (— 3879) nen eingeleiteten Untersuchungen. Davon waren 29 * Uebertretungen, 56 * Holzdieb⸗ stähle, 6x andere Diebstähle, 9R andere Verbrechen und Vergehen, gegen 25 resp. 63, 5 und 7x in 1871.

Wegen Verbrechen waren im Jahre 1872 13.637 Personen an⸗ geklagt, davon 1L M72 männl, 2565 weibl. Geschlechts; 963 unter 18, 12,574 über 18 Jahre; 13,510 Christen, 127 Juden; 6154 Rückfällige. Verurtheilt wurden 11 995, freigesprochen 1355, außer Verfolgung ge⸗ setzt 7 Wegen Vergehen waren 126,473 Personen angeklagt, darunter 1063425 männl., 23 048 weibl. Geschlechts; 7843 unter, 15,630 über 18 Jahre; 124825 Christen, 1647 Juden; 9100 Rück⸗ fällige. Verurtheilt wurden 105,002, freigesprochen 14,969, außer Ver⸗ folgung gesetzt 6502 Personen.

Inseraten⸗Expedition des Neutschen Reichs Anzeigers und Königlich Rrrußischen Staatz -⸗Anzeigera: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebste, Borladungen u. dergl.

Zu dem Konkurse über den Nachlaß des Kauf⸗ manns Carl Jaeger hierselbst hat: 1) der Kürschnermeister Herrmann Ketschei in Wehlau eine Waarenforderung von 15 Thlr., 2) der Kaufmann Wechselforderung von 53 Thlr., 3) die Gerichtskasse in Kaukehmen cine Kosten⸗ forderung von 8 Sgr. 9 Pf., ad 3 mit dem im §. 8 der Konkursordnung be—⸗

Termin zur Prüfung dieser Forderung ist auf ven 9. Februar 1874, Vormittags 12 Uhr, in unserm Gerichtslofkal, Terminszimmer Nr. 4, vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet haben, in Kenntniß gesetzt werden.

Labiau, den 17. Januar 18974.

Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. Hohenfeldt.

fahren werden.

Wo! Konkurs⸗Eröffnung. Königliches Kreisgericht zu Bromberg, J. Abtheilung,

den 20. Januar 1874. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Adolph

anzeigen.

kurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung

auf den 19. Januar 1874 festgesetzt worden,

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Heinrich Maladinsky hier bestellt.

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf— gefordert, in dem auf den 38. Februar 1874, Vormittags 10 Uhr, in unserm Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 38, vor dem Kommissar, Kreisrichter Plath, anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vorschläge über Bei⸗ behaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters, sowie darüber abzu⸗ geben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath zu be⸗ . welche Personen in denselben zu be⸗ rufen sind.

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm Etwas ver⸗ schulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Be sitz der Gegenstände

bis zum 20. Februar 1874 hach f ich dem Gericht oder dem Verwalter der Ma . An zeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer et⸗ waigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse, ab= zuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben

schlagen.

I271

noch eine zweite

festgesetzt worden.

oder nicht,

Terminszimmer

Zum Erscheinen

1 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Handels ⸗Register.

3. Konkurse, Subhastationen, Kufgedete, Vor- XR ladungen u. dergl.

4. Verkaufe, Berpachtungen, Submisstonen c.

gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners ha⸗ ben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken 262 nur Anzeige zu machen. Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mö⸗= gen e 1 sein oder nicht, mit dem da⸗ e, e, ,,. er! n, für erlangten Vorrechte, A3 Wocksg. in Tilsit eine pis zum 39, Febrnar 1874 einschlieslich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der zehachten Frist angemeldeten Forderungen, so wie waltern vorgeschlagen. stimmten Vorrechts, nachträglich angemeldet. Der ,, k den 5. März 1874, Vormittags 11 Uhr, vor dem obeag genannten Kommissar im Termins zimmer Nr. 38 zu erscheinen. (270 Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Nach Arhaltung dieses Termins wird geeigneten Falls mit der Verhandlung über den Akkord ver⸗

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts⸗ bezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmel—⸗ dung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohn haften oder zur Praxis bei uns berechtigten ausn är tigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, Evers in Bromberg ist der kaufmäunische Kan. werden die Justiz-Räthe Schöpke. Geßler, Rosen=

kranz, von Groddeck, und die Rechtsanwälte Hänschke, gemeldeten Forderungen ift Janisch, Josl, Kempner zu Sachwaltern vorge⸗

en eee, , . In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf⸗ Fri . manns Joseph Türkheimer hier, Vorwerkstraße Fristen angemeldet haben. Nr. 46, ist der Kaufniann Gustav Friederici zum endgültigen Verwalter der Masse ernannt und zur Anmeldung der U . der Konkursgläubiger ri

bis zum 16. Februar 1874 einschließlich

Die Gläubiger, welche ihre An⸗ sprüche noch nicht angemeldet haben, werden aufge— fordert, e ie, se mögen bereits rechtshängig sein mit dem

sämmtlichen Gläubiger aufgefordert,

5. Verleesung von dien llchen Papieren.

IJ. Verschiedene Gekanntmachungen. 8. Literarische Anzeigen. 9. Familien⸗Nachrich ten.

haben.

Breslau, den 6. Januar 1874 Königliches Stadtgericht.

Bekanntmachung.

gläubiger noch eine zweite Fris

Ansprüche noch nicht angemeldet

zu Protokoll anzumelden.

seiner

dafür verlangten Vorrecht . Breslau, den 18. Januar 1874 Königliches Stadtgericht.

t [2756 Bekanntmachung.

sig, in Breslau, den 17. Januar 1874.

in diesem Termine werden die welche ihre

Erste Abtheilung.

Amortisation, Zinszahlung u. s. w. 6. Industrielle Erabliffemeuts, Fabriken u. Großhandel.

Forderungen innerhalb einer der Feisten angemeldet

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts- bezirke jeinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekannischaft fehlt, werden die Justiz-Räthe Poser und Kaupisch und die Rechtsanwälte Wiener und Loewe zu Sach⸗

Abtheilung J.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf- manns und Kleiderhändlers Gustav Stark jun. hier⸗ selbst ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkurs

t bis zum 20. Februar 1874 einschließlich festgesetzt worden. Die Gläubiger, ; h. haben, werden aufgefordert, dieselben, sie mögen berelts rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zu dem gedachten Tage bei uns schriftlich oder

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vem 31. Dezember 1873 bis zum 20. Februar 1874 an⸗

auf den 4. 3 . e, ,, ui uhr, vor dem Kommissar, Stadtgerichts Rath v. Bergen im Terminszimmer Nr. N, im II. Steck des Ei 5. , . gerichtsgebaudes anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termine werden die sämmtlichen Gläubiger aufge⸗ fordert, welche ihre Forderungen innerhalb einer der

Wer seine e ,,, . einreicht, hat eine Ahschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts- bezerke jeinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften , . , . zu 2. 2 . Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, Aquarelle ö mem werden der Rechtsanwalt Tautz und die Justizräthe ö rer, er , , Kaupisch, Lent und Salzmann zu Sachwaltern vor— bis zu dem gedachten Tage bei uns schriftlich oder zellen. zu Proteékoll anzumelden.

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 18. Dezember 1873 bis zum 16. Februar 1574 an⸗ gemeldeten Forderungen ö

auf den 11. März 1874, Vormittags 19 Uhr, vor dem Kommissär Stadtgerichts Rath Fürst im 89 Michael . r ir. 47 jm II. Stock des Stadt⸗

gerichte gebäudes anberaumt.

Der Konkurs über . Vermögen des Kaufmanns irma: sichael Heisig hierselbst, ist beendigt.

Königliches Stadtgericht.

Deffentlicher Anzeiger. ;

Jäaserate nimmt an dig autorisirte Annongen⸗Exvedition von

RNndolf Mosse in Gerlin, Leipzig, am kurg, Frank-

furt a. M., Greazlan, galle, Nag, Mien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Ktuttgart.

*

Verlsosung, Amortisation, Zins⸗ zahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

12131 Posen⸗Creuzburger Mit Bezug auf §. 7 des Gefellschaftsstatuts wer- den die Inhaber der Quittungsbogen über gezeichnete Stammaktien der Posen⸗Creuzburger Eisenbahngesell⸗ schaft Nr. 4. 14. 15. 19. N. 29. 33. 45. 47. 48. 59. 63. 78. 86. 93. 97. 98. 100. 102. 103. 1094. 105. 114. 120. 129. 132. 136. 137. 141. 143. 144. 147. 151. 152. 158. 159. 1685. 166. 167. 173. 174. 176. 181. 187. 192. 197. 198. 205. 208. 210. 211. 212. 8 6 , . 711. V2. 273. A4 hierdurch aufgefordert, die am 10. September v. J. ausgeschriebenen 0* auf die ge⸗ zeichneten Beträge abzüglich fünfprozentiger Zinsen für bereits eingezahlte 10x bis ult. Oktober v. J= nebst fünfprozentiger ,, , . vom 1. November 1873 bis zum Tage der Einzahlung —⸗ in Berlin und Breslau beim Bankhause Zaocob Landau, his osen bei der Provinzial⸗LAktien Bank is

pätestens den J. März 1874

gegen Vorzeigung oder Einsendung der Quittungs⸗ bogen zu zahlen, widrigenfalls gegen sie, nach Be—= stimmung des cit. 5. J vorgegangen werden wird. Breslau, den 15. Jannar 1874.

welche ihre

Honigmann.

Verschiedene Bekanntmachungen. M. 83 Vorläufige Anzeige.

.

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Berlin Verlag der Expedition (Kesseh. Druck: W. Elsner.

Zwei Beilagen. (einschließlich der Börsen⸗Beilage).

Heinrich

Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

8 19.

Landtags Angelegenheiten.

Berlin, 22. Januar. In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 20. d. M, erwiderte in der Diskussion über den Entwurf der Provinzialordnung der Minister des Innern Graf zu Eulenburg dem Abg. Dr. Friedenthal:

Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, bei der vorläufigen Kri⸗ tik des Geseßentwurfs den Gesichtspunkt festzuhalten, den der Herr Vorredner eben entwickelt hat, und dem ich beitrete, ist nämlich der Grundfaß, daß der Schwerpunkt der obrigkeitlichen Verwaltung, so⸗ weit dieselbe vom Staate überhaupt abgetreten werden kann, in die Kreise, der Schwerpunkt der Vertretung der wirthschaftlichen Inter⸗ essen, soweit der Staat derselben entäußern kann, in die Provinzen fallen muß. Deshalb ist nicht zu erwarten, Faß die Provinzen bei der Ausübung der obrigkeitlichen Befugnisse von der Landesverwaltung noch einen sehr hervorragenden Antheil be⸗ kommen werden. Dasjenige, was der Kreis in sich nicht erledigen kann, oder was zu einem Instanzenzuge vom Kreise aus führen muß, wird an das Ober⸗Verwaltungsgericht gelangen, welches hoffent⸗ lich noch in dieser Session durch die Gesetzgebung ins Leben gerufen werden wird. Der Entwurf zu dem betreffenden Gesetze ist in mei⸗ nem Ministerium und dem Justiz⸗Ministerium ausgearbeitet; es sind babei' viel Schwierigkeiten zu überwinden gewesen und noch zu über⸗ winden, ich hoffe aber, wie gesagt, daß der Entwurf noch in dieser Session den Häusern des Landtages wird vorgelegt werden. .

Was den zweiten der Punkte betrifft, welche hanptsächlich urgirt worden sind, daß dieses Gesetz eigentlich für die Thätigkeit der Pro⸗ vinzen nur einen Rahmen und keinen Inhalt gewähre, o erledigt sich derfelbe nach der Auffassung der Regierung dadurch, daß in den Pa⸗ ragraphen, die von der den Provinziallandtagen und Ausschüssen zu⸗ zuweifenden Thätigkeit sprechen,⸗ der Rahmen für dieselbe so weit gespannt ist, daß in denselben alles Mögliche hineinpaßt, was durch Spezialgesetzgebung hineingesetzt wird. Wenn nicht jetzt schon dazu übergegangen ist, speziell diejenigen Gegenstände zu bezeich⸗ nen, die den Hauptangelpunkt der Thätigkeit des Provinzial Landtages bilden, so liegt der Grund davon darin, daß man sich nicht der Ge—⸗ fahr aussetzen wollte, in das Gesetz zu wenig aufzunehmen, und da= durch genöthigt zu sein, dasselbe durch Spezialgesetze zu ergänzen. Man wollte lieber die ganze Materie der Spezialgesetzgebung Iberlassen. In dieser Beziehung bemerke ich, daß Die Haupt⸗ gegenstände provinzieller Fürjorge nothwendig in das, Gesetz über- äoinnien werden mussen, welches die Dotation der Provinzen feststellen wird. Die Vorlegung des betreffenden Gesetzentwurfs accrochirt sich nur an gewisse finanzielle Vorarbeiten. Sie werden sich ecinnern, daß eine halbe Million von der Summe, die überhaupt zu Provinzial⸗ zwecken ausgesetzt ist, in der Art beschafft werden soll, daß die Entlastung der Staatsetats zur Grundlage der Dotation der Provinzen zum Betrag von einer halben Milllon gemacht werden soll, Diese auszu⸗· sondern ift nicht ohne Schwierigkeiten, in ihnen liegt der Grund, warum das Gesetz bis jetzt nicht vorgelegt worden ist, aber die Vor⸗ legung desselben kann ich Ihnen mit ziemlicher Gewißheit für diese' Session schon in Alussicht stellen Halten Sie es fuͤr zweckmäßig, eine gewisse Kategorie von Gegenständen, die unfehl⸗ bar in dem Botationsgesetz als solche angeführt werden müssen, für welche künftig die Provinzen aufzukommen haben, schon jetzt in die Provinzialordnung aufzunehmen, so habe ich dagegen nichts zu er⸗ innern, wir können . der Kommission darüber schlüssig werden,

elche Gegenstände dies sind, k ö e g . daß diese Erklärungen in Bezug auf die beiden Haupt⸗ einwände, die hier gegen den Inhalt der Provinzialordnung erhoben worden sind, beruhigen werden.

In der Diskussion über den Etat für das Bureau des Staats⸗Ministeriums entgegnete der Minist er des Innern dem Abg. Richter, welcher die Nichtbewilligung des Dispositions⸗ fonds von 31,009 Thlr; befürwortete: —̃

Meine Herren! Dieses Thema ist ja hier unzählig oft verhan⸗ delt worden; die heutige Debatte hat weder neue Ansichten zu Tage gefördert, noch, glaube ich, zu irgend einer Bekehrung geführt. Was der Herr Vorredner von einzelnen Details angeführt hat, ist ja recht amüsant, es mag zum Theil wahr sein, ich kann es nicht beurtheilen, mir ist die größte Zahl dieser Details vollständig unbekannt. Aber darauf kemmt es ja auch weniger an: den Standpunkt, den der Herr Vorredner überhaupt einnimmt, den möchte ich bekämpfen; er weist die Regierung in Bezug auf Die Handhabung der Presse auf einen ganz anderen Standpunkt als alle diejenigen Faktoren, die im politischen Leben eine Rolle spielen. Die Presse ist wesentlich dazu bestimmt, in politischen Dingen zu belehren, Proselyten zu machen, sich zu wehren gegen Angriffe. Diese Aufgabe hat die Regierung, glaube ich, im' höheren Maße als irgend ein; politische Partei, sie soll Prosclyten für ihre Politik machen, sie wird ange⸗ griffen werden, und sie muß. sich wehren. Wollen Sie ihr bie Mittel der Belehrung, die Waffen der Abwehr rauhen? Warum nennt der Herr Vorredner jedes Mal die Einwirkung der Regierung auf die Presse eine Kortuption? Wir haben uns nie erlaubt, von einer fortschrittlichen Korruption zu sprechen. Aufgabe der gouvernementalen Presse ist Belehrung, der Versuch einer Bekeh⸗ rung. Klarmachung derjenigen Zwecke, die die Regierung verfolgt, die Abwehr von Verdächtigungen, die Abwehr von falschen Auffassun⸗ gen, kann nur im Parlament unz die Presse erfolgen. Wenn Sie der Regierung die Möglichkeit zur Entfaltung einer Preßthätigkeit. ab schneiden, so lähmen Sie dieselbe nach einer wesentlichen Seite hin.

Gestalten Sie mir, daran zu erinnern, daß wit den Preßfonds und den geheimen Polizeifonds, so lange ich die Ehre habe, an di sem Tische zu sitzen, niemals als Bewilligungen aus persönlichem Ver frauen gefordert haben, sondern daß wir sie gefordert haken als nöthig zur Erfüllung unabwieislicher Ausgaben, welche jede Regierung, sie mag einer Farbe angehören, welcher sie will, zu leisten hat, wenn ihre Thätigkeit nicht geschädigt werden soll. Wollen sie aber neben dieser Rücksicht auch noch die Rücksscht des Vertrauens bei dieser Abstim⸗ mung irgendwie walten lassen, dann acceptire ich gern, was Herr Richter heute anders als vor einigen Jahren gesagt, er hatte keine Veran—

laffung, aus diesem Grunde die Summe der Regierung zu verweigern.

Nach dem Abg. Dr. Las ker nahm der Minister des

Innern noch einmal das Wort: .

Ich bin 9. Herrn Vorredner eine kurze Auskunft schuldig. Der Fonds von zl 000 Thlrn. steht auf dem Etat des Staats⸗Ministeriums, wird aber vom Ministerium des Innern verwaltet. Das literarische Bureau, welches wesentlich dabei in Frage kommt, ist dadurch nicht Kae eine Einrichtung des Ministeriunis des Innern geworden, son= dern ist auch jetzt noch eine Einrichtung, die mit dem gejammten Staats⸗Ministerium zusammenhängt und unter ihm steht. Das. lite⸗ rarische Bureau sammelt die Nachrichten, die es für seine Thätigkeit braucht, und giebt davon dasjenige, was für die Ministerien dienen soll, nach allen Seiten gleichmäßig heraus, so daß das Ministerlum des Innern dabei irgend eine Bevorzugung nicht genießt. Die Ausgaben aus den Fonds bestehen zunächst in den Besoldungen der festangestellten Beamten, demnächst aus den Kosten der Provinzial⸗ Korrefpondenz. Die Regierung hat mehrmals zugegeben, daß die Propänzial-⸗Körrespondenz ein Eigenthum, des Stgates ist und auch Som Staate herausgegeben wird; ich berühre im Augenblick die Frage nicht, inwieweit auf dieses Verhältniß eine Verantwortlichkeit der Min ister für jedes einzelne Wort der Provinzial⸗Korrespondenz begründet werden kann, ich bemerke nur, daß wir in der Absicht,

Domerstag, den 22. Januar

die Provinzial ⸗Korrespondenz nicht zu einem amtlichen Organ im Sine des Staats⸗Anzeigers zu stempeln, dieselbe ganz so zu behan· deln, wie jede Privat⸗Zeitung behandelt wird; die Provinzial · Korrespon⸗ benz hat Kaution gestellt, sie zahlt jährlich viele Tausend Thaler Zeitungssteuer, sie lebt ganz auf dem Fuße einer Privat ⸗Zeitung; einzelne derjenigen Korrespondenten, deren wir uns bedienen werden, honorirt. Außerdem gestehe ich zu, daß hin und wieder Subventionen an einzelne Zeitungen gegeben werden, an deren Auf⸗ foömmen die Regierung ein Interesse hat, die nicht aufkommen könn⸗ ten, wenn eine solche Subvention nicht gezahlt würde. ; .

Für die Zwecke, die er erfüllen soll, ist der Fonds gering bemes⸗ sen, und wäre, wenn seine Existenz überhaupt gerechtfertigt ist, derselbe eher zu erhöhen, als zu erniedrigen. Ich kann versichern, daß über diesen Fonds in einer ebenso gewissenhaften Weise disponirt wird, wie über irgend einen Fonds, der zur Disposition der Staatsbehörden steht.

In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordne⸗ ten leitete der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Vereinigung des Ober-Appellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribu nal wie folgt ein: ; . w

Meine Herren! Die Gesetzesvorlage hat ihre nächste äußere Ver⸗ anlassung in einer Resolution, welche das Abgeordnetenhaus in seiner letzten Session gefaßt hat. Ihre innere Berechtigung hat die Gesetzes⸗ vorlage n der Vorschrift der Verfassungsurkunde, wonach in der Menarchie nur ein oberster Gerichtshof bestehen soll, in der Rüchsicht auf einheitliche Rechtsprechung und in dem Bedürfnisse, soweit thunlich, an Richter⸗ personal zu sparen. Der Inhalt der Gesetzesvorlage ist ein sehr einfacher, er konnte und durfte dies um so mehr sein, als die Gesetzes vorlage einen provisorischen Charakter an sich trägt. Mit der Reichsgerichte⸗ verfassung fällt diese Vorlage ohne weiteres weg, gleichviel, ob die obersten Landesgerichtshöfe in einen obersten Reichsgerichtshof auf⸗ gehen oder ob dleselben bestehen bleiben neben einem gbersten Reiche gerichtshof mit beschränkter Zuständigkeit. Schon diese Rücksicht auf die provisorische Natur der Gesetzes vorlage gebietet es, an den bestehenden Zu⸗ fänden so wenig als möglich zu ändern. Es wird, wenn die Gesetzesvor⸗= lage Gesetz wird, ein neuer Senat den alten, zur Zeit beim Ober Tribu⸗ nal bestchenden Senaten hinzutreten müssen. Die finanziellen Mittel, um dies zu ermöglichen, hat das Abgeordnetenhaus schon seit mehreren Jahren und auch in diesem Jahre der Königlichen Regierung zur Disposition gestellt. . . . . .

Was die Geschäftsvertheilung betrifft, so geht die Ansicht der Königlichen Regierung dahin, dem neuen Senate diejenigen Civilsachen zu überweisen, welche bereits jetzt zur Zuständigkeit des Ober · Appella⸗ tionsgerichts gehören im ganzen oder Loch thunlichst weitem Umfange. Die Königliche Regierung glaubt sich aber vorbehalten zu müssen, wenn das Geschäftsbedürfniß des neuen Civilsenats es erfordert, ein- zelne Sachen abzuzweigen, und zwar solche Sachen, deren Entscheidungs⸗ quelle wesentlich auf Gesetzen beruht, welche den alten und den neuen Provinzen gemeinsam sind. ( . .

Ich habe schließlich die Herren zu bitten, daß. Sie doch diese Ge⸗ setzesvorlage bald thunlichst erledigen wollen. Die Königliche Regie⸗ rung ist hierbei interessirt mit Rücsicht auf die Besetzung dis Ober⸗ Appellationsgerichts. Als das Abgeordnetenhaus in der vorigen Session die Resolution faßte, war ich gerade im Begriff, vakante Stellen im Ober⸗Appellationsgericht zu besetzen. Ich glaubte davon absehen zu müssen mit Rücksicht auf die getaßte Reso⸗ lution, habe mich dann aber beeilt, im höchsten Grade beeilt, diefe Gesetzesvorlage dem Abgegrdnetenhause zu überreichen. Meine Hoffnung, daß sie in voriger Session erledigt werden würde, war eine trügerische. Das Alles ermuthigt mich zu der Hoffnung, daß die Vorlage nunmehr bald erledigt werden wird.

Auf den Vorschlag des Abg. Hr. Baehr, diese Vorlage einer Kommission zu überweisen, entgegnete der Ju stiz⸗Mi⸗ nister:

Meine Herren! Auf Geschäftsoꝛdnungsfragen lasse ich mich prinzipiell nicht ein. Ich habe jedoch dem Hrn. Abg. Baehr Einiges zu erwidern. Die Besorgnisse, meiner Meinung nach übertriebene Besorgnisse, welche der Hr. Abg. Baehr hervorhebt, hat er bereits geltend gemacht gegen die Resolution in der vorigen Session des IAbgeordnetenhauses. Damals beruhigte er sich aber in Betreff der Bedenken, indem er fagte, er habe Vertrauen zu der Weisheit des Justiz⸗Ministers. daß er die Angelegenheit genügend ordnen werde Run weiß ich doch nicht, welche Er⸗ eignisse in der kurzen Zwischenzeit eingetreten sind, die dieses Ver⸗ trauen entzogen haben können. Die Sache tritt dem Hrn. Abg. Baehr jetzt näher. Es handelte sich früher nur um eine Resolution; ich habe dieser Resolution sofort Folge gegeben, weil die Zustände des Sber⸗Appellationsgerichts geordnet werden muͤssen. Ich muß wissen, woran ich bin, so oder so. Der Hr. Abg. Baehr steht meiner Ueber⸗ zeugung nach auf einem ganz veralteten partikularen Stand⸗ punkt. Dieser Standpunkt, meine Herren, hatte seine Be⸗ rechtigung bis zum Jahre 1859; damals aber ist ein Gesetz erlassen über die zur Anstellung bei den Gerichten er- forbetliche Qualifikation. Nach diesem Gesetze ist Jeder, der die zweite Prüfung in der Monarchie bestanden hat, ohne Rucsicht darauf, sb er in der einen oder andern Provinz vorbereitet ist befähigt, bei den Gerichten des Landes angestellt zu werden. Der Hr. Abg. Baehr macht sich Sorgen, daß in den Senat, der gemeinrechtliche Sachen hat, Mitglieder, welche in andern Provinzen gearbeitet haben, hineingeschoben und umgekehrt Mitglieder, welche als gemeinrechtliche Juristen bezeichnet werden mögen, werden depossedirt werden. Der Hr. Abg. Baehr kann dies nun und nimmermehr hindern, so lange nämlich das jetzige Anstellungsgesetz besteht. Es mag zu diesem Gesetz beschlossen werden, was man will: der Justiz⸗ Minister 1 immer kraft jenes Gesetzes berechtigt, soweit Vakanzen eintreten, den betreffenden Civilsenat für gemeinrechtliche Sachen mit Juristen zu besetzen,F die bislang nur am Rhein oder in den alten Provinzen gearbeitet haben. . . 3 =.

Derartige Befürchtungen, wenn sie wirklich bestehen sollten, können nicht gehoben werden, es wäre denn durch die Beseitigung des Gesetzes von 1669. Ich glaube nicht, daß die Landesvertretung hierzu geneigt sein wird. Ich habe heute das Vergnügen, dem Hrn. Abg. Baehr wie⸗ ber praktisch zu bethätigen, daß ich für die Einheit des Rechts und der Rechtspflege in der Monarchie hin, während ich dieses auf seiner Seite vermisse, Der Hr. Abg. Baehr sagt, das Rheinland habe seine Selbständigkeit sich gewahrt, in. gleicher Weise will) er nun wahren, was er nennt, die Selbständigkeit der gemeinrechtlichen

rovinzen. Das Rheinland hatte seine Selbständigkeit gewahrt bis zum . 1869; seit dieser Zeit steht der rheinische Senat gar nicht an. ders wie die übrigen Senate; denn die besondere Qualifikation, welche für die Mitglieder des rheinischen Senates erforderlich war und worguf die Selbftändigkeit des rheinischen Senates beruhte ist beseitigt. Der Herr Abg. Baehr sagt, es handle sich darum, die Verfassungsurkunde zu wahren, insofern n als die Beamten im Verwaltungswege in einem Gerichte nicht versetzbar sind. Wie kann man von diesem Grundsatze hier Gebrauch machen, wo es sich darum han⸗ belt, eine Versetzung vorzunehmen innerhelb ein und desselben Gerichtshofes? Nie und zu keiner Zeit ist der Grundsatz so ver⸗ standen worden. Am Fthein besteht ein Roulement, nach, dem die Richter wechseln sollen in den ein elnen Sengten; das Gleiche gilt für die Provinz Hannover. Dieser Wechsel ist stets eingetreten, ohne daß Jemand nur daran gedacht hätte, daß darin eine Verletzung des ver⸗

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fassungsmäßigen Grundsatzes gefunden werden könne. Aus den Aeußerungen des Hrn. Abg. Baehr scheint hervorzugehen, daß die Herren im Appellationsgericht besorgt sind, sie möchten aus ihrer

jetzigen Stellung depossedirt werden. Dies ist ein rein persõnlicher Grund; ich möchte glauben, daß die Herren sich beruhigen könnten.

In Betreff des von dem Abg. Dr. Friedenthal gestellten Antrags auf Annahme des Entwurfs einer Kreisordnung für die Provinz Posen erklärte der Minister des Innern Graf zu Eulenburg: ; .

Meine Herren! Die Staatsregierung hat keine Veranlassung, sich der Berathung emer Vorlage zu widerfetzen, welche die Absicht hat, in möglichst kurzer Frist eine möglichst große Anzahl derjenigen Ein⸗ richtungen in der Provinz Pesen einzuführen, deren die übrigen alten Provinzen durch die Kreisordnung bereits theilhaftig wurden. Der Inhalt der Vorlage kann in Bezug auf Zweckmäßigkeit und Ausführ⸗ Farkeit Bedenken unterliegen. Daß aber die Regierung nicht abgeneigt ist, auf eine gründliche Besprechung derselben einzugehen, geht schon daraus hervor, daß ich Veranlassung genommen habe, nicht nur die Vorlage im Ganzen den Provinzialbehörden zur begutachtlichen Aeuße⸗ rung mitzutheilen, sondern auch statistische Aufnahmen angeordnet habe, deren Resuitat wesentlich dazu beitragen wird, zu beurtheilen, ob die Einrichtungen, wie sie vorgeschlagen sind, überhaupt ausführbar seien, welche Wirkung sie möglicherweise haben werden. Ich kann mich also bereit erksären, an, kommissarischen Berathungen über die Vor⸗ lage, wenn solche vom Hause beschlossen werden sollten, lebhaften An⸗ theil zu nehmen.

Die Motive zu dem in Nr. 17d. Bl. mitgetheilten Ent⸗ wurf eines Gesetzes wegen Deklaration und Er gänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (6. S. 1873, S. 191) lauten: ; . ö

Der Widerstand, welchen die römisch-⸗katholischen Bischöfe der Ausffihrung der Gesetze vom 11. und 12. Mai v. J. entgegengestellt haben, ift bisher am heftigsten gegen das Gesetz vom 11. Mai v. J. über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen hervorgetreten Es hat dies seinen Grund darin, daß die Vorschriften dieses Gesetzes von unmlttelb trer praktischer Wirkung waren und daher die Feindliche Haltung des Episkopats und des von ihm abhängigen Klerus auf diesem Gebiete zunächst zu einer offenen Auflehnung gegen das Staatsgesetz führte. Um einem solchen Verhalten mit der durch die Autorität dieses Gesetzes unbedingt gebotenen Entschiedenheit überall gleichmäßig entgegentreten zu können, bedarf es einersei:s der Beseiti⸗ gung eines in der Auslegung des Gesetzes hervorgetretenen unbegrün⸗ deten Zweifels, andrerseits einiger ergänzender Vorschriften, theils um versuchte Umgehungen des Gesetzes zu derhüten, theils um die Wirk⸗ samkeit des Gesetzes gegenüber der stets fartschreitenden Opposition der Geistlichkeit durch Herstellung stärkerer Schutzmittel zu sichern.

Diefen Gesichtspunkten folgt der vorliegende Gesetzentwurs, indem er im Art 1 eine Erläuterung der Straftestimmungen jenes Sesetzes im Art. R eine Ergänzung dieser Strafbestimmungen, und endlich im Art. 3 ein neues Mittel zur Abwehr gegen das Eindringen gesetzwidrig berufener Geistlichen in die Seelsorgeräͤmter durch Beschlagnahme des Stellenvermögens vorschlägt.

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes zu bemerken.

Art. . Das Bedürfniß einer Deklaration der S8. 22 und 25 und im Zusammenhang damit auch der §5. 17 und 1 des Gesetzes vom II. Mai v. J. ist dadurch hervorgerufen, daß einzelne Gerichte erster Instanz die Strafbestimmungen der 5§§8. 22 und 23 nur auf 'solche Fälle beziehen wollen, wo gegen Line. Anstellung Seitens des Ober - Präsidenten, wirklich, der Ein spruch erhoben worden sei, und daß demgemäß in den Fällen von ihnen auf Freisprechung erkannt ist, wo eine Benennung des Kandidaten beim Ober⸗Präsidenten in Gemäßheit des s. 15 gar nicht stattgehabt hatte. Hervorgerufen ist diese Auffassung vornehmlich durch die jetzige Fassung des 5. 17, welche anscheinend eine Unterscheidung zwischen sol⸗ chen Anstellungen, die dem 5. ] zuwiderlaufen, und solchen, die vor Ablauf der für den Einspruch gewährten Frist erfolgen, aufstellt. Diese Annahme muß zwar für unbegründet erachtet werden, in⸗ sofern die Worte im 8. 7 „oder welche vor Ablauf der im §. 15 für die Erhebung des Einspruchs gewährten Frist erfolgt‘, gar nicht den Zweck haben sollten und konnten, eine besondere, neben den Vorschriften des 5. 1 hergehende Uebertragung des geistlichen Amts als nicht geschehen zu bezeichnen, sondern, wie die Entstehungsgeschichte der jetzigen Fassung deutlich ergieht, auf Vorschlag der Kommission des Abgeordnetenhauses in das Gesetz nur deshalb aufgenommen sind, um, wie es in dem Kommissionsberichte vom 3. Februar pr. Seite 29 heißt: „eine Fassungsverbesserung zum vollständigeren Ausdruck des Gemeinten herbeizuführen. Auch kann es keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß, wenn schon der 8. 1 selbst als Erforderniß für die Uebertragung eines geistlichen Amts aufsftellt, daß gegen die Anstellung kein Einsꝑruch von der Staats- regierung erhoben worden ist“, zur Feststellnng dieses Requisites gehört, daß die im Gesetz vorgeschriebene Benennung erfolgt und nach derselben innerhalb der gesetzlichen Frist kein Einspruch erhoben wor⸗ den, weil von der Erhebung des Einspruchs überhaupt erst die Rede fein kann, wenn die Benennung vorangegansez ist, denn ohne Benen. nung gilt die Anstellung als nicht geschehen 5. II), und gegen einen nicht geschezenen Alt kann felbstverstãndlich auch kein Einspruch erhoben werden. Sbwohl nun auch die große Mehrzahl der Gerichte dieser letzteren Auffassung

efolgt ist, so hat doch die gegentheilige Ansicht in neuester Zeit an . gewonnen, so daß setzt schon von 7 verschiedenen Gerichten freisprcchende Erkenntnisse in jenem Sinne ergangen sind. Es leuchtet ein, daß hieraus, zumal wenn diese, als irrig zu bezeichnende Auf⸗ faffung noch weitere Verbreitung finden möchte, nicht nur für die Rechtssicherheit, sondern auch für Die Durchführung der kirchen⸗ politischen Gesetze vom Mai v. J die allerbedenklichsten Folgen ent⸗ srehen imüßten. Denn einmal würde unter allen Umständen eine längere Zeit vergehen, bis durch die Rechtssprechung des Ober⸗Tribunals und Des Sb er⸗Appellationsgerichts eine feste Norm gewonnen werden würde, während die Stagtsregierung inzwischen in den betreffenden Bezirken dem gesetzwidrigen Verhalten der Bischöfe und der Geist · lichkeit gegenüber völlig wehrlos dastände, und sodann. würde, wenn weltere derartige Entscheidungen erfolgten, den Bischöfen sogar die Möglichkeit geboten werden, ihr Verhalten durch Berufung auf diese gerichtlichen Erkenntnisse mit einem Scheine des Rechtes zu um⸗ geben und auf diese Weise ihren Widerstand in den Augen der Ge⸗ meinden als mit den Gesetzen nicht einmal im Widerspruch stehend ercheinen zu lassen. Aus diesen Gründen erscheint, es dringend gerathen, sofort eine Deklaration der §5. 22 und 23 des Gesetzes vom 11. Mai pr. eintreten zu lassen. ; .

Was die Fassung einer solchen Deklaration betrifft, so ist, nach · dem einmal Zweifel über die Bedeutung der Worte welche den 5 1Jbis 3 zuwiderläuft“ entstanden sind, e,, . treffen, daß alle Fälle einer gesetzwidrigen Uebertragung eines gei tlichen Amtes oder der Genehmigung einer solchen getroffen werden, damit nicht Raum zu neuen Zweifeln frei bleibe. Demgemäß sieht der Art. 1 alle denkbaren Fälle, sowohl einer Uebertragung ohne jede Benennung, als auch einer Uebertragung vor. der Benennung, als auch endlich einer solchen Uebertragung vor, die entweder gleich⸗ zeitig mit der Benennung oder nach der Benennun jedoch vor Ablauf der * die Erhebung des Einspruchs gewährten Frist erfolgt.

Der Art. 2 des Entwurfs hat den Zweck, Umgehungen des Ge⸗ setzes vom 11. Mai pr. zu verhüten, die in letzterer Zeit mehrfach,