Regel, daß dasselbe — unbeschadet den für gemeinnützi Die staatl altung des Stammve ten zu überwachen, sich
Ueberzeugung zu verscha
Abgänge das Erforderliche Bei allen Kir Vermögen derselben von dem gesondert zu verwalten und zu verrechnen.
che Verpflichtungen,
der kirchlichen Selbstverwaltung — estehenden staatlichen Schutz ge⸗ sondere befugt, die
184 1266 175 1777 1915 2216 2832 3050 3129 3189 3445 3501] 3569 3829 39 7 4292 und 4620. 32 Verloosung:
brauch gemacht werden, um an der Ausübung staatsbũrger · fe oder an der Befolgung der Gesetze zu hindern. 19. Bei Handhabung der kirchlichen kein à ußerer Zwang ausgeübt 20. Zur Errichtung Aenderung in einer Abgrenzung d Theilung oder Vereinigung von mung erforderlich. ; §. 21. Im Falle einer Ump aller Ansprüche auf, die den P Leistungen verlustig,
Kap. 96. Lokal · Polizei⸗Verwaltung für Berlin. Titel 7. Die für 18 berittene und 13 unberittene Schutzmänner à 400 Thlr., neu geforderten 12009 Thlr. — Titel 12. für 18 berittene Schuß sächlichen Kosten die für Kapitel 97. 2 Polizei · Inspe Besoldunge und Bureaukosten für ? Polizei⸗Ins nicht zu bewilligen, Dagegen Kapitel 99. Landgensd'armerie. — Titel 2. Besoldungen für 2 berittene Kreiswachtmeister à 520 Thlr. für 18 berittene Gensd'armen * 370 Thlr.“, für 12 Fuß⸗Gensd' armen ammen 11,900 Thlr. — Titel 3. Sächliche Aus ⸗ kosten 20 Rationen à 142 Thlr. jährlich 2849 Thlr. erittene Gensd' armen à 32 Thlr. Gensd'armen à 16 Thlr. 29 Sgr. 8 Pf., Für Schreib⸗ 42 Thlr., in Summa 15,629
Am Sonnabend, 24. d. M., Zw ecke Ge
dem Geburtstage erein zur Beförderung des Ge⸗ ßen sein herkömmliches Festmahl im Der langjährige Vorsitzende des dent des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗
ster für Handel Dr. Achenbach nahmen
ge Stiftungen b iche Kultusvoerwaltung ist insbe rmögens der Kirchen und kirchlichen Anstal⸗ eder zeit von dem Vorhandensein desselben die en, und wegen Einbringung wahrgenommener einzuleiten.
chen und kirchlichen Anstalten ist das eigene Pfründenvermögen abzusondern und ab⸗
Friedrichs II., hielt der V werbefleißes in Preu Hause hierselbst.
Lit. B. Nr. 223 455 715 740 1574 1639 1677 198 865 2593 3035 3220 3301 3684 3728 3772 45834 4689 und 8i C SI5 II63 1454 1478 2521 2819 2842 29093 2916 2956 3384 34 9 3913 40635 4124 4204 4250 4183 4642 4728. L. 2552 4354 4 665. A. 12 34 58 160 241 245 399 652 684 1939 1073 1187 1354 380 1536 1605 1612 1659 1767 1792 2077 2194 2254 2345, 2587 2615 2626 2758 262 3099 3107 3226 3231 3241 3367 3637 38 6 3889 3901 051 4328 436 4417 45324 4618 4661 4765 und
Dienstaufwandsentschädigung Disziplinargewalt darf nänner à 24 Thlr. 432 Thlr. — Titel 13. An ür 30 Schutzmänner mehrgeforderten 4261 Thlr olizei Verwaltung in den Provinzen. Titel ektoren in den Kreisen Teitow und Niederbarnim an n 2000 Thlr. — Titel 45. An Pferde ⸗Unterstützungsgeldern pektoren 1258 Thlr. 21 Sgr. 8 Pf.
Englischen Vereins, Praͤsi Delbrück, und der Mini an demselben Theil.
Arnsberg, 24. Januar.
neuer Diözesen und Pfarrbezirke, zu einer er bestehenden, dann zur Errichtung, Pfründern ist die staatliche Zustim=
farrung wird der bisherige Pfarrer arochianen als solchen obliegenden nicht privatrechtliche Titel entgegen 38 Anderes vereinbart
Der Stadtgemeinde Lünen sim Kreise Dortmund, welche gegenwärtig mit Landgemeinden im Amtsverbande steht und nach den Vorschriften der Landgemeinde⸗ Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 ver⸗ waltet wird, ist, deren Antrage gemäß, die Städte⸗ Ordnung für die Provinz Westfalen von demfelben Tage verliehen worden.
München, 25. Januar. des bayerischen Landtages sollen noch folgende Gegen⸗ stände erledigt werden: a. provisorische Steuerbewilligung bis 30. Juni, b. Gesetz, die Zuständigkeit der Gerichte in Straf⸗ die Erhöhung der Personenfahrtaxen auf ein provisorisches Gesetz, betreffend die Regelung der Theuerungszulage für die Staatsdiener, ana⸗ log den bereits bei den Budgetverhandlungen der Kammer der Abgeordneten über den Justiz-Etat gewonnenen Anhalts⸗
welche auf dem Kirchen⸗ haften, ist zunaͤchst das Erträgniß und erst, stanz des Vermögens in Anspruch n er dem Kirchen⸗ und Pfründenvermögen noch andere Verpflichtete vorhanden sind, so hat Leistung nur jener Theil der Vermõ Erträgniß nicht für die laufenden B benöthigt wird; der Rest ist von den üb
5§. 41. Die Verwaltung des Vermögens der Kirchen und der Anstalten (Stiftungen u. dgl) ist daß an derselben eil zu nehmen
40. Für rechtli fründen vermögen wenn dieses nicht ausreicht, die Sub Wenn jedoch auß
insoweit dem er Umpfarrung selbst etwa — n Befchränkungen ist künftig überall, wo bisher kommenen Umpfarrung ein Recht auf derartige arrer verblieben ist, dasselbe unbeschadet pruchs des derzeitigen Pfarrers zu über⸗
ter er Seelsorgeämter, schädigung der gesetzlichen ßigen Anordnung ent⸗ altung nach Einver⸗ t werden. Doch soll auch nur bei Gelegenheit eines gegangen werden.
Die Inhaber dieser Obligationen werden wiederholt zu deren Einlösung aufgefordert. Wiesbaden, den 19. Januar 1874. Der Regierungs⸗Präsident. v. Wurmb.
Unter denselbe ungeachtet einer vorge Leistungen dem früheren des persönlichen Bezugsans
à 350 Thlr, zus gaben an Fourage Titel 4 Montirungskosten für 20 b 5 Sgr. 7 Pf, für 12 Zuß. zusammen S847 Thlr. I7 Sgr. 8 P materialien und Bureau⸗Bedürfnsse Thlr. 17 Sgr. 8 Pf. mehr zu bewilligen.
erdem beantragte die Budgetkommission folgende Re⸗
zu nehmen. ür die bezügliche genssubstanz aufzukommen., dessen edürfnisse der Kirche oder Pfründe
Bayern. ; ̃ Piri rigen Verpflichteten zu bestreiten.
Vor der Vertagung
Aenderungen in der Dotirung b ffentlicher Fonds ohne Be Alterirung einer stiftungsmäßi der staatlichen Kultu des betreffenden Ordinariates ver tigen Maßnahmen in, der Rege Wechsels in der Person des Pfründners vor
23 Einbringung Leistungen für kirchliche Zwecke, mit Zustimmung der Regierung auf politische Exekution ge fixen Gebühren Leichenbegängniss Personen, w Entrichtung der eb
§. 24. Die Regierung kan Stoltax⸗Ordnungen, welche d nicht entsprechen, in angemessener 25. In der Regel dar Vorgausbezahlung der Stolgebühr ob wenn eine das Nothwendige überschre mehrerer Priester beim Leichenbeg für entfallende höhere Bei pfarramt ü etwa nöthigen Stempelgebühr im vo
ö Kontraventionen gegen
durch welche ein ö Kongruen und ohne lastet wird, köunen von
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Berlin, 27. Januar. Kaiser und König nahmen in den verflossenen Tagen die gewohnten Vorträge an, empfingen einige hochgestellte Militärs und setzten die Spazierfahrten regelmäßig fort.
. — Ihre Majestät die Kaiserin-Königin war gestern im Kaijerin⸗Augusta⸗Erziehungs stift anwesend. — Heute ertheilte Ihre Majestät der Gemahlin des Königlich sächsischen die erbetene Antritts⸗Audienz.
— Zhre Königliche Hoheit die Großherzogin Mutter von Mecklenburg-Schwerin ist gestern Nachmit⸗ tag 21 Uhr von hier wieder abgereist.
bei denselben bestehenden kirchlichen im Allgemeinen nach dem Grundsatze einzurichten, der Kirchenvorsteher sowie eine Vertretung derjenigen Th ei Unzulänglichkeit jenes Vermögens die Bestreitung der für die Kirchenbedürfnisse und die subsi die Verpflichtungen der Kirche oder kirchl S. 42. In Gemäßheit des im 8 ist das Vermögen der Pfarrkirchen gemeinschaftlich von dem Pfarr⸗ arrgemeinde und dem Kirchenpatrone zu verwalten. ähere Ausführung der in den SS. 41 und 42 auf— andesgesetzgebung uͤberlassen.
Kapitel und Kloster⸗
sachen betreffend, e.
durch besondere den Eisenbahnen, und d.
der polizeilichen Verhältnisse des Polizeibezirks von Berlin herbeizuführen.“
Abg. Scharnweber die Forderung der Regie⸗ rung vertheidigt hatte, tadelten die Abgg. Dr. Braun (Walden⸗ burg) und Dr. Virchow die Berliner Polizeiverwaltung, worauf der Minister des Innern Graf zu Eulenburg dieselbe in Schutz nahm, und hauptsächlich darauf hinwies, daß das Berliner Publikum das schwierigste sei.
uf wurde der Antrag der Bud Bei Schluß des Blattes war das Haus noch in der Etatsberathung.
— In Artikel J. 8. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 ist der Jahresbetrag der aus der Veranlagung der Klassensteuer mit Ausschluß der Zugänge zu erzielenden Solleinnahme auf t, und bestimmt worden, daß, wenn den aus der Veranlagung der Klassen⸗ betrag der Soll⸗Einnahme überstiegen
eine Herabsetzung beziehungsweise bis auf den Normalbetrag stattfinden diesem Behufe vorzunehmenden Vergleichung da die Veranlagung mit der Feststellung der Steuerstufen en zum Abschluß gelangt (8. 10 Tittr. A. sechster Absatz und 5§. 13 Littr. A. des Gesetzes), nur die Summe der aus den festgesetzten Klassensteuer-Rollen sich ergebenden Steuerbeträge dem Normalbetrage gegenübergestellt werden. Alle späteren Veränderungen des Veranlagungsbetrages bleiben ohne Einfluß auf diese Vergleichung, als Zu⸗ oder Abgänge gegen die zu erzielen von 11000 000 Thaler behandelt werden.
Zu diesen Zu- und Abgängen gehören auch: a. diejenigen Vermehrungen der Klassensteuer-Cinnahme, welche durch Zurück⸗ verweisung in den Rollen als zur klassi gehörig ohne Steuerbetrag aufgeführter Personen von kommensteuer zur Klassensteue seits b. die Verminderungen definitiven Ue
„Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, Vorlage eine gesetzliche Regulirung ĩ bisherigen weiteren
Nachdem der
hat, welchen b
Preußen. Se. Majestät der
diäre Haftung für ichen Anstalt obliegt.
41 aufgestellten Grundsatzes
den Kirchenangehörigen erlegt worden sind, wird die insbesondere Trauungen farramtliche Ausferti⸗ spruch haben, sind
für die altkatho⸗ einzusetzen „Korresp. v. u. f. D.“ seit längerer Zeit konstituirt und zwar eine für zur anglikanischen Kirche, bestehend aus den st Dr. v. Döllinger (Vorsitzender), den Pro⸗ mer in München — eine zweite für die Beziehungen zu der russischen, besteheud aus den Herren Professoren Langen (Vorsitzender), Knoodt und Reusch in Bonn. Die Kommissionen sind zugleich ermächtigt, sich durch Kooptation nach Bedürfniß zu ergänzen.
— 26. Januar.
— Die Spezialkommissionen Unionsverhandlungen, Konstanz beschlossen wurde, sind dem zufolge, bereits die Beziehungen Herren Stiftsprop fessoren Dr. Friedrich und Meß
vorsteher, der Pf Eheaufgebote, 8 e (Stolgebühren) so wie für p elche auf das Armenrecht An en bezeichneten Gebühren befreit. — n jederzeit verlangen, daß kirchliche tlichen oder zeitlichen Verhältnissen Weise abgeändert werden. f kein pfarramtlicher Att von der hängig gemacht werden. ? itende Form (z. B. Assistenz e) verlangt wird, ist die hie—⸗ ber Verlangen im vorhinein zu ent⸗— lichen Ausfertigungen kann die Entrichtung der rhinein begehrt werden. die Bestimmungen der Stoltax⸗ ern sich der Fall nicht zu einem strafgerichtlichen Anhörung des Ordinariates von den Verwal. en bis zum Betrage von 100 Gulden zu ie den Schuldigen treffende Er—= atzerkenntnisse sind exekutions Rückfalle kann die Staatsverwaltung ver Ausübung seines kirch—
gestellten Grundsätze bleibt der Lande 5§. 44. Die Verwaltung des Bisthums⸗ vermkgens richtet sich nach den diesfalls bestehenden statutarischen An
§. 45. Innerhalb d
Gesandten get⸗Kommission ange⸗
e er Grenzen der voranstehenden Bestimmungen verbleibt den Bischöfen und ihren Stellvertretern der ihnen nach Kirchengesetzen zu kommende Einfluß auf die Verwaltung des in ihren ndlichen Kirchenvermögens.
ur Beurkundung von Rechtsgeschäften oder kirchliche Anstalt wird die Fertigun mindestens zweier Mitglieder der im 5
Sprengeln b ten für eine Kirche g des Kirchenvorstehers und
— Von Seiten der Großherzoglich mecklenburgischen Regie⸗ Al bezeichneten Vertretung
rungen ist der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ministerial⸗Rath von Bülow, zugleich zum Geschäftsträger am hiesigen Königlichen Hofe ernannt worden und hat in dieser Eigenschaft seine Be⸗ glaubigungsschreiben dem Minister der auswärtigen Angelegen⸗ heiten, Für sten von Bismarck, übergeben.
11000, 000 Thaler festgesetz dieser Normalbetrag durch steuer sich ergebenden Jahres oder nicht erreicht wer Erhöhung der l soll. Bei der zu
T. B. In der heutigen Sitzung Gebühr ü
der Zweiten Kammer stand der Etat für das Ministerium des Königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Beralhung. Der Antrag des Ausschusses, an der postulir⸗ Summe nur 11,000 Gulden in Wegfall zu bringen, wurde ommen. Herz hatte die Aufhebung sämmtlicher tellen für die Vertretung Bayerns außerhalb des Freitag den Antrag gestellt, Wien fortbestehe und das Postulat der Re⸗
Der Minister⸗Prä⸗ andtschaften hauptsäch⸗ ressen der auf Reisen
ird von den geistlichen Nutz itaufsicht der Patrone und unter des Staates (§. 38) verwaltet. leiben in der Verwaltung eber Zweifel hinsichtlich der kirchlichen Na—⸗ letzter Instanz der Kultus⸗Minister. §. 49. Erhebliche Veränderungen in der Substanz des Kirchen⸗ Pfründen. und Stiftungsvermögens müssen sofort der usverwaltung angezeigt werden.
§. 50. Bei der Fruktifizirung des
1. Das Pfründenvermögen w nießern der Pfründe unter M ö der Bischöfe und
der krchlichen. . tur einer Stiftung entscheidet in
Ordnungen sind, sof Vorgehen eignet, nach tungs behörden
Rein kirchliche Stiftungen verb mit Geldstrat leich mit der Strafe ist d satzleistung auszusprechen. Bei wiederholtem daß der betreffende Geistliche von der lichen Amtes entfernt werde. §. 27. Für die scheidungen wird e in nachstehenden F Durchführung der v sphäre verfügten fründen äußere Vorkehrunge Vorkehrungen, so weit es erfo ers von der öffentlichen Verw
schließlich angen diplomatischer S Deutschen Reiches be die Gesandtschaft in gierung auf die Hälfte herabgesetzt werde, sident hob dagegen die Wichtigkeit der Ges lich in Rücksicht auf die materiellen Inte befindlichen Landesangehörigen hervor, Darauf wurden nach lebhafter Debatte die beiden Anträge abgelehnt.
Dresden, 26. Januar. die Königin werden sich am 28. d. M., Vormittags 10 Uhr, mittelst Extrazugs nach Leipzig begeben und im Kö lbst einen mehrtägigen Aufenthalt nehmen. In dem er Majestäten werden sich befinden; die Ober⸗Hof⸗ Globig und die Hofdame Gräfin Waldburg-⸗Zeil, der der Ober⸗Stallmeister Senfft rer v. Lüttich au und
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesxraths für Eisenbahnen, Post⸗ uünd Telegraphen und für die Verfassung, sowie die vereinigten Ausschüsse für das Landheer und die Festungen, für das Seewesen und für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen.
— In der heutigen (6.) Sitzung des Herrenhauses, welcher der Vice⸗Präsident des Staals⸗Ministeriums Finanz- Minifter Camphaufen und der Justiz-Minister Dr. Leonhardt, der Ministerial⸗Direktor Wirklicher Geheime Rath Krug von Nidda und mehrere Regierungskommissarien beiwohnten, und die vom Präsidenten Grafen Otto zu Stolberg⸗-Wernigerode um 12 Uhr 25 Minuten eröffnet wurde, theilte der letztere zunächst mit, daß das Präsidium Sr. Majestät dem Kaiser, wie das Haus beschloffen, die Gefühle und Empfindungen des Hauses in Folge des Ablebens Ihrer Majestät der Königin Elisabeth von Preußen dargebracht habe; daß dies aber habe schriftlich geschehen müssen, da das Unwohlsein Sr. Majestät einen persönlichen Empfang des Präsidiums nicht ermöglicht habe. — Seit der letzten Sitzung ist das langjährige Mitglied des Herrenhauses, Herr v. Waldaw⸗ Steinhövel gestorben. Das Haus ehrte das Andenken desselben durch Erheben von den Plätzen. — Von den seit der letzten eingegangenen betreffend die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge nach der Magdeburger Polizei⸗Ordnung vom 3. 1688, der revidirten Willkür der Stadt Burg, sowie chen Erbrechts im J. und II. Jerichowschen Kreise, der Ju stiz⸗ ssion, der Gesetzentwurf, betreffend die Civilehe 6, der zu diesem Zweck gewählten besonderen Kommission zur Vorherathung Damit war der erste Gegenstand der Tagesordnung
, , . . durch die Bezirks⸗Regierung Solche Ers ö D
staatlichen Kult Kirchen.! und Pfründenver⸗ es Vermögens kirchlicher Anstalten (Stiftungen und Anlage und die Bedingungen der Sicher gebend, welche zu Gunsten tze gestellten Personen be⸗
mögens so wie d dergl) sind, was die Art der nlangt, die Vorschriften maß den besonderen Schutz der Gese Bei wechselseitigen Unterstützungen zwischen Kirchen derselben Ffönnen im Einverständnifse der staatlichen Kultusverwaltung und der Ordinariate aus besonders rücksichtswü der voranstehenden Regel zugelassen werden.
Die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 206. R. G. B. Nr. 162 und vom 13. Juli 1860, Rr. 175 über Veräußerung und Belast Kirchen, Pfründen und g jener Anordnungen, wona Seitens der päpstlichen Kurie unterliegen, Aenderungen der bisherigen
G. 8.) führung kirchlicher Anordnungen und E staatlicher Beistand außer dem Falle des s. illen und in folgender Art gewährt: a. Wenn zur en einem Kirchenvorsteher innerhalb seiner Amts— onen von kirchlichen Aemtern erden sollten, so können forderlich erscheint, über Ansuchen altung unter der Vor⸗ daß der diesfalls zuständigen Behörde ührenden Maßnahmen ausgewiesen Kirchenvorstehern zur Durchführung rsuchung der etwa wenn zugleich
und können nur de Soll⸗Einnahme
ECatsetzung einzelne. Pers n nöthig w
Sach sen. Der König und ; e rdigen Gründen Aus⸗
fizirten Einkommensteuer nahmen von
Juni 1860,
des Kirchenvorsßeh aussetzung getroffen werden, igkeit der durchzuf wird. b. Desgleichen kann den : einer von ihnen beabsichtigten kirchenamtlichen Unte nöthige staatliche Beista dem Ansuchen um diesen Vorgehens da
Palais dase Gefolge Ihr meisterin v. Ober⸗Hofmarschall v. Könneritz, v. Pilfach, der Ober⸗Hofmeister und Kämme der General⸗Adjutant, General⸗Major Krug v. Nidda.
— In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer stand der Bericht der J. Deputation über den Entwurf tagsordnung auf d urfes wur
r der letzteren zuwachsen, anderer⸗ der Klassensteuer-Einnahme durch bergang in den Rollen bei deren Festsetzung vor⸗ läufig als klassensteuerpflichtig belassen zirten Einkommensteuer.
Obgleich in den Fällen zu a., steuer⸗Einschätzungs⸗ gehaltenen Personen von den Einkommen steuer⸗Einf Kommissionen nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, der ang an Klassensteuer ohne Ginwirkung ver Freglerung ent= d die letztere nur zu den Abgängen unter b. durch ihre euer beiträgt, so erscheint es doch
die Rechtmä ih ich
ung des Vermögens J mit Ausschluß
eistlichen Anstalten, haben ch derartige Geschäfte der Genehmigung
nd dann gewährt werden ; Beiftand die Rechtmäßigkeit des beabsichtigten
es kirchlichen Oberen ein in seinem Rechte Ge⸗ welche, so weit die rafrechtsweg zu verweisen
er Personen zur klassifi⸗ fortzugelten.
2 Vorschriften über die Ver⸗ und Pfründenvermögens, welche in weiterer Aus⸗ etzes erforderlich sind, werden
rgethan wird. - ; Wenn durch die Verfügung ein t wird, so kann der hierdurch Verwaltungsbehörde wenden, t auf den Civil⸗ oder St
hat. katholischer Geistlicher wegen eines Verbrechens, einem Gerichte in Untersuchung ung der kirchlichen
wenn die von den Klassen⸗ Kommifssionen für einkommensteuerpflichtig
chätzungs⸗
waltung des Kirchen⸗ führung der Bestimmungen dieses Ges im Verordnungswege verfügt.
F. 53. Hört eine einzelne kirchliche Gemeinschaft ode ermögen besessen hat, zu bestehen auf, t über dessen Verwendung nicht stift fonds zuzuwenden. altung im Einverständnisse mit daß ein solches Vermögen Anstalt zugewendet
einer Land⸗ Stagtsgesetz verletz §§. 1 bis 23 des den nach längerer Debatte zu einer Mehr⸗ Paragraphen, zum größten Theil in der durch die Be⸗ schlüsse der Ersten Kammer ihm gegebenen, nach den Vorschlägen der Deputation und einzelnen Anträgen aus der Mitte der Kammer modifizirten Fassung angenommen.
Die Berathung wird in der morgenden Sitzung fortgesetzt.
Schwerin, 26. Januar. ist am 23. d. M. hier eingetroffen und der Sachsen-Altenburg am Sonnabend Nach— mittag von hier wieder abgereist.
Schwarzburg⸗Sondershausen. Der Landtag hat in seinen bisherigen Sitzungen der mit dem Königreiche Preußen abgeschlossenen Militärkonven⸗ tion seine verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt und verschie⸗ dene Petitionen und Anträge, die Erhöhung der Volksschullehrer⸗ besoldungen betreffend, dahin erledigt, daß eine Revision, der Lehrermatrikeln eintreten und die Bezüge aus dem Kirchendienste und der Gemeindeschreiberei zunächst nicht aus den Matrikeln ausgeschieden werden sollen.
Gera, 25. Januar. Auf Montag, den 2. März, ist der Landtag des Fürstenthums Reuß j. Linie hierher ein⸗ berufen worden.
er Tagesordnung. . ülfe zu schaffe §. 29. Wird ein der einer Uebertretung von . m letzteren ob, an den zur Ausüb eistlichen berufenen kirchlichen Oberen assen. Demselben ist so cheidungsgründen mitzutheilen. olischer Geistlichen sind jene che die ihrem Stande gebührende Achtung
Gesetzentw welche selbständig V
ses Vermögen, so wei Anordnungen bestehen, dem Religions weise kann die staatliche Kultusverw dem betheiligten Ordinariate verfügen, Gemeinschaft vorbestandenen andten Zweck verfolgt.
welche aus den Renten he von Jahren in hmen ist, daß das
ungsmäßige
zum Theil in einer Ausnahms⸗
Vergehens o gezogen, so liegt de Disziplin über den G sprechende Verständi das gefällte Urthei Bei Verhaftung und Festh Rücksichten zu beobachten, wel
Vorschläge zur Einkommenst einerseits im Interesse der Gesammtheit der Klass andererseits im Interesse der Staalskasse wünschenswerth, wenn euer⸗Rollen in der fraglichen Beziehung schon und dadurch solche nur als chzuweifende Versetzungen von der einen en zu vermeiden.
ensteuerpflichtigen,
ung gelangen zu la sammt den Ents altung kath
möglich die Klassenst vor der Festsetzung zu berichtigen, Zu⸗ und Abgang na der genannten Steuern zu der ander Errelchung dieses Ziels muß allerdings hei allen denjenigen Ver⸗ welche in Folge des gegen die ursprüngliche Veran⸗ kommensteuer stattfindenden Remonstrations, Re⸗ klämalions-⸗ und Berufungs⸗Verfahrens eintreten, werden, weil sonst die vorgeschriebenen Fristen zur Bekannt⸗ euer⸗Rollen und zur Bestimmung über die der Veranlagungs⸗-Steuerbeträge (8. 13 „6 Absatz 4 a. 4. O.) nicht innegehalten wer⸗ haͤt der Finanz-Minister den Bezirks⸗ ohlen, ob nicht ohne erartiges Ineinander⸗ lagungen zur Klassensteuer und zur Einkom— mensteuer herbeigeführt werden kann, durch welche dieselbe — mit Ausnahme der vorerwähnten Fälle — von vornherein in voller Uebereinstimmung zum Abschluß 1) bezüglich der Einkommen Aufstellung und Vervollständigung d weisungen Seitens der sionen unter Prüfung Einkommens⸗
wenn diese bindung gewesen ist oder doch einen verw
§. 54. Wenn nach den Ueberschüssen, eines kirchlichen Vermögens durch eine längere Rei racht werden, mit Sicherheit anzune dem damit bewidmeten kirchlichen Zwecke ann die staatliche Kultusverwal⸗ theiligten Ordingriate verfügen,
Mecklenburg.
großherzog Herzog von
Der Erb⸗ überwiesen. „Geschäftliches Ie i dic. ; 2. : 2 betreffende Vermögen zu nicht vollständig benöthigt wird, so k nehmen mit dem be r urchschnitte der jährlichen Ueberschüss rchlichen Zwecken, für welche st, zugewendet werde. Doch ist in einem chtigung des von einem kirchlichen Jadi⸗ benen Bezugsrechtes vorz Falle dürfen durch eine solche Verfugung nachwei Festsetzungen verletzt werden.
§. 55. Streitigkeiten über d Kultuszwecke werden, Grunde der Zugehörig genommen wird, von Instanzenzuge, wenn wird, von den Gerichten entschieden. des Pattonats die Kompetenz zur Entscheidung nach den deren Vorschriften (585. 33 und 34. ; Die Admin strativbehörden Streitigkeiten über Leistungen zu Kultu Aas dringende Interesse der Seelsorger des bisherigen ruhigen Besi
Gegenstand der Tagesordnung war der münd⸗ e Bericht der Finanzkommission über den Gesetzentwurf, be⸗ d die Aufhebung der Mahl⸗Eingangssteuer von Stärke Der Referent Herr Dr. Tell⸗
katholisch⸗theologischen, Fakultäten und der Kandidaten des geistlichen Stande.
sch'theologischen Fakultäten In demselben Gesetze wird andidaten des geistli bildung vorschreibt. Art der Heranbilduag der
III. In Ansehung der Heranbildung der . 5§. 30. Die Einrichtung der katholi wird durch ein besonderes Ges bestimmt, inwieweit der Staat gew Standes eine besendere Art der Heranhil leibt es Sache der Kirche, die
des geistlichen Standes zu bestimmen.
19. In Ansehung der klösterlichen Genossensch Rechtsverhältnisse der inn : klöst erlichen Genessenschaften sind die ltenden besonderen Bestim—
Sondershausen,
ö . 1 ö . * . 3 . 1 ö * . . 24 ö . . . 1 I ‚—
lagung der Ein 24. Januar.
tung im Einver daß der dem D Theil des Vermögens anderen ki gende Dotation nich! vorhan solche Falle ohne B viduum bereits erwor
(Kraftmehl) und Stärkezucker. etz geregelt. kampf empfahl die Annahme des Gesetzes, und das Haus trat dem Antrage ohne Diskussion bei.
Als dritter Gegenstand der Tagesordnung folgte der münd⸗ cht der Kommission für Handel und Gewerbe über die Minister für Handel ꝛc. vorgelegte Uebersicht über die Verwaltung der fiskalischen Bergwerke, Hütten und Salinen im Preußischen Staate im Jahre 1872. Tellkampf stellte Namens der Kommission den Antrag: zu er⸗ klären, daß die vorgenannte Uebersicht zu materiellen Erinnerun⸗ gen keine Veranlassung gebe, vielmehr die günstigen der Berg⸗Verwaltung volle Anerkennung verdiene, und das s nahm denselben ohne jede Diskussion an.
Der vierte Gegenstand der Tagesordnung war der münd⸗ liche Bericht der Justiz⸗Kommission über die Petition des Grafen Erlaß eines Allodifikations⸗Uebergangs⸗ Der Referent, Herr von Kleist⸗Retzow, beantragte, über diese Petition zur Tagesordnung überzugehen, ch diesem Antrage ohne jede Debatte an. Der Präsident schloß
e entsprechende lche eine genü⸗ machung der Klassenst etwaige Abänderung
Littr. A. und 8 den könnten. Regierungen die Prüfung der Frage empf Verletzung dieser Fristbestimmungen ein d greifen der Veran
. liche Beri andidaten ; ö bare stiftbrief mäßige Fuͤr die äußeren erhalb der ka⸗ are stiftbriefmahig tholischen Kirche bestehenden für solche Genossenschaften überhaupt ge mungen maßgebend. V. In Ansehung des kirchliche §. 32. Die Parronatsverhältnisse blei lichen Regelung vorbehalten. Verhältnisse die bisherigen Vo Beurtheilung einzelner Fälle daß die Patronatslasten sich nur auf die stehende Kirche oder Pfründe beziehen und tes Kultusbedürfniß der dieser Kirche oder meinde nicht vergrößert werden können. . keiten über die Frage, ob eine liege oder ob hinsi
die Verpflichtung zu Leistungen für wenn eine solche Leistung aus dem allgemeinen keit zu einer kirchlichen Gemeinde in Anspruch den administraliven Behörden im ordentlichen nem besonderen Titel gefordert Wird die fragliche Leistung Anspruch genommen, diesfalls bestehen⸗
allen Fällen szwecken befugt, dort, erheischt, auf Grund so weit derselbe nicht summarisch d rechtlichen Verhältnisse ein Provisorium
Der Referent Herr Dr.
n Patronates.
ben einer besonderen gesetz⸗ leiben in Brtreff n Es hat jedoch bei
sie hingegen aus ei
Bis dahin b rschriften bestehen. stets der Grundsatz zur Anwendung zu unter dem Patronate sie durch ein vermehr⸗ Pfründe zugewiesenen Ge—
Kirche oder Pfründe chtlich der letzteren das freie d im Einvernehmen mit den ltung im ordentlichen Instanzen— rage, wem ein ; chlerliche Kompetenz ein. welche auf Grund eines
gehören in die instanz- Nur in dem
Hierbei würde: steuer nicht allein eine frühzeitige er Einkommens-Nach⸗ Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommis⸗ der in den zu den Klassensteuer⸗Rollen Nachweisungen enthaltenen Angaben und leunigte Mittheilung der Vorschläge der Klassensteuer⸗ Einschätzungs⸗-Kommisstonen für die Einkommensteuer beziehungs⸗ weise der darauf bezüglichen Beschlüsse der Regierung an die erwähnten Vorsitzenden erforderlich, Zusammentritt der Einkommensteuer⸗Einschätzungs⸗Kommissionen, als in der durch das Finanz⸗Minister al-Reskript vom 21. Ok⸗ tober 1851 angeordneten Zeit vom 10. bis 15. Dezember, in Aussicht zu nehmen sein, und
ich der Klassensteuer würde es nothwendig werden, die Festsetzung der Steuerstufen für diejenigen Steuerpflichtigen, bei welchen die Frage, ob sie zur Einkommensteuer veranlagt oder zur Klassensteuer verwiesen werden, noch vor der Einkommen⸗ steuer⸗Einschätzungs⸗Kommission schwebt, bis zu deren — der Regierung schleunigst mitzutheilenden — Beschluß offenzuhalten, und erst demnächst die Feststellung der betreffenden Klassensteuer⸗ Rollen zu bewirken.
;;, General⸗Lieutenant und Commandeur der 6. Di⸗ vison, von Schwerin, ist von Brandenburg an der Havel hier eingetroff en.
— Der General⸗Lieutenant von Thile, bisher Comman⸗ deur der 22. Division, welcher vor Kurzem in gleicher Eigen⸗ schaft zur 21. Division versetzt worden, ist aus diesem Anlaß zur Abstattung persönlicher Meldungen von Frankfurt a. M. hier eingetroffen.
— Von der Militär-Poststation, welche den Brief⸗ Truppentheilen und Militärbehör⸗ Zeit vom 23. Januar 1873 bis
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 26. Januar. Der Kaiser .
Ofen hierher zurückgekehrt.
ö Im weiteren Verlaufe Sitzung des Abgeordnetenhauses wurden die konfessio⸗ nellen Regierungsvorlagen eineni Ausschusse von 24 Mitgliedern zur Vorberathung überwiesen.
ist gestern von Pinto zu Mettkau um W. der heutigen gesetzes für die Lehne.
§. 33. Streitig einem Patronate unter Besetzungsrecht des Bischofes eintrete, Kirchenbebörden von der Kultusverwa zuge zu entscheiden. oder Pfründenpatronat zukomme, so
§5. 34. Streitigkeiten über Leistungen, bestehenden Patronales angesprochen mäßige Entscheidung der Kultusverw e, daß der Patron die von ihm Frelheit von der Leistung aus bese bleiten will, hat der Rechteweg einzu waltungsbehörden nur die Anordnung eines etw
In Ansehung der Pfarrg §. 35. Die Gesammtheit der in einem Katholiken (desselben Ritu kirchlichen Gegenstand betre in den Gesetzen den Gemeinden zuges ebühren und obliegen den Pfarrge önnen auch einer Ortsgemeinde als solche bei der Ausübung eines solchen Rechtes nur Kirche mitwirken. §. 36. Insowei
durch ein eigenes Vermögen de stehende kirchliche Mittel vorgese ben eine Umlage auf die Mitglied,
; 5§. 37. Die näheren Vorschri Vertretung der Pfarrgemeinden, legenheiten derselben werden der
VII. In Ansehung des kirchlichen 8. 38. Für vie Gebahrung mit kirchli
Der Abg. Kopp begründete ßstandes oder
ntrag auf Regelung der konfessionellen Verhältnisse und bei dieser Veranlassung die Regierungsvorlagen einer Er verlangte, daß dem Ausschusse die In⸗ die Regierungsvorlagen umfassend und d daß für seinen Antrag ein Spezial⸗ Der Koppsche Antrag wurde in na⸗ mentlicher Abstimmung abgelehnt und dafür der Antrag von Perger angenommen, ersteren dem Ausschusse für die Vorbe⸗ rathung der Regierungsvorlagen ebenfalls zu überweisen.
— Entwurf eines Gesetzes, womit neue Bestim⸗ mungen zur Regelung der äußeren Rechtsverhält⸗ nisse der katholischen Kirche erlassen werden. (Fort— setzung aus Nr. 22 d. Bl.).
II. In Ansehung der Ausübung der kirchlichen Amtsgewalt und der
§. 14. Insoweit es sich um innere kirchliche Angelegenheiten han delt, verwalten die Erzbischöfe und Bischöfe ihre Diözesen nach den Kirchengesetzen.
§. 15. Unbeschadet des Rechtes der Bischöfe, die Weihen aus—⸗ den, wird der Tischtitel aus dem Religionsfonds nur solchen ern . welche zur Erlangung kirchlicher Aemter befähigt ind (5. 2. 4
§. 16. Die Bischöoͤfe sind verpflichtet, ihre Erlässe (Verordnungen, nstruktionen, Hirtenbriefe 2c.) zugl ch politischen Landesbehörde zur Kennt Findet die Regierung,
und das Haus schloß si it war die Tagesordnung erledigt. die Sitzung um 1 Uhr 10 Minuten und erklärte, daß er zur nächsten Sitzung besonders einladen lassen werde.
— In der heutigen (35.) Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, welcher am Ministertisch die Staats⸗Minister Graf zu Eulenburg, Dr. Leonhardt und Dr. Achenbach mit mehreren Kommissarien beiwohnten, wurden zunächst die Gesetz⸗ Entwürfe, betreffend die Abänderung des 5§. 125 der hannover⸗ schen bürgerlichen Prozeßerdnung vom 8. November 1850, be⸗ treffend die Vereinigung des Ober⸗Appellationsgerichts mit dem
Ober⸗Tribunal in dritter Berathung definitiv angenommen; die Gesetzentwürfe, betreffend den Beginn der Gesetzeskraft der durch die Gesetz⸗ Sammlung verkündeten Erlasse, betreffend den Rezeß über die Regulirung der Grenz- und Hoheitsdifferenzen auf einem in der Elbniederung bei Dornburg belegenen Distrikte und über den Austausch des Schwerkffegerschen Kossäthen⸗ wurden in erster und zweiter Berathung,
betreffend die Ablösung der den geistlichen und
Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen u. s. w.
in der Provinz Hannover zustehenden Realberechtigungen in erster
Berathung erledigt; die Rechnungen der Kasse der Ober⸗Rech⸗
nungskammer für 1872 wurden an die Budget⸗Kommission ver⸗
erhobenen thatsächlichen un
Unbeschadet der vora Vorschriften in Kraft, welche in
schen Kirchen Kirchenparamente,
In den eben bezeichnet Verwaltungsbehörden, fa steht, von Amts wegen, arteien die zur Bestrei inleitungen zu treffen. von Leistungspflichtigen in Konfurrenz - Verhandlung) Nothwendigkeit der Auslage fest Bestreitung ein Einverständniß
Läßt sich ein solches
zogene Leistungspflicht auf erhobenen thatsächlichen un Instanzenzuge, und zwar nach Bescha provisorisch zu erkennen Die besonderen Bestimmungen ü en werden durch dieses Einkünfte erledigter
zu verordnen.
sondern auch ein früherer eingehenden Kritik.
struktion ertheilt werde, rasch zu ergänzen, un ausschuß konstituirt werde.
nstehenden Bestimmungen bleiben die den einzelnen Königreichen und Län— und Erhaltung der, der Beischaffung und Erfordernisse ch fernerhin die Mitleidenschaft etheiligten
teht hingegen nur in F so tritt die ri
und Pfründengebäude,
Einrichtung en Angelegenheiten haben au Ils ein öffentlicher Fonds in außerdem aber auf Verlangen der 1 tung der nothwendigen Auslage e Sie haben insbesondere, wenn ei Betracht kommt, eine mündli anzuordnen, ustellen und soh ämmtlicher
altungsbehörden. behauptete gänzliche oder tbeil⸗ ren privatrechtlichen Grün⸗ treten und steht den Ver= a nöthigen Provi⸗
2) bezügl
— —
rforderlichen ne Mehrheit che Verhand⸗ welcher die in über die Art ihrer etheiligten anzustreben elen, so ist über die in Streit ge⸗ Grund der bei oder seit der Verhandlung d rechtlichen Verhältnisse im regelmäßigen enheit der Umstände entweder §. 55 und 56).
ber das Intestat ⸗˖ Erbrecht Gesetz nicht berührt. ltgeistlicher Pfründen fließen chriften, durch welche die Pfründen tionen bisher von dieser Regel ausge⸗
ssicht über die kirchliche Verwaltung. ung hat darüber zu wachen, kreis nicht überschreiten und
soriums zu.
Pfarrbezirke wohnhaften 68) bildet eine Pfarrgemeinde. Alle einen ffenden Rechte und Verbindlichkeiten, prochen oder auferlegt werden, Nur Patronatsrechte Doch dürfen Angehörige der katholischen
t für die Bedürfnisse einer Pfarrgemeinde nicht rselben oder durch andere zu Gebote sorgt erscheint, ist zur Bedeckung dersel⸗ er der Pfarrgemeinde auszuschreiben. ften über die Konstituirung und die Besorgung der Ange⸗
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ᷣ r zukommen, gutes in Goerzig, der Gesetzentwurf, enn n, oder nach e e
in den Religionsfonds. Die einzelner weltgeistlicher Korpora nommen waren, sind aufgehoben. VIII. In Ansehung der Staatsau 5§. 6). Die staatliche Kultusverwalt daß die kirchlichen Organe ihren Wirkung
mit deren Publikationen der nißnahme mitzutheilen.
daß einer den öffentlichen Gottes dienst betreffenden kirchlichen Anordnung öffentliche Rücksichten ent—= so hat sie dieselbe zu untersagen.
irchlichen Amtsgewalt darf niemals zu dem
dann über die Landesgesetzgebung überlassen. Vermögensrechtes. chem Vermö
Darauf setzte das Haus die Berathung des Etats des Ministeriums des Innern fort. Zu den Kap. 96, 97 und 99 lagen folgende Anträge der Budget⸗Kommission vor:
verkehr zwischen den hiesigen den vermittelt, sind in der 22. Januar 1874 105,911 Briefe expedirt worden.
§. 18. Von der k gen gilt als
den B stimmangen des gegenwärtigen Gesetzes nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden alle gesetzlich zulässigen Zwangg⸗ mittel in Anwendung bringen. (Schluß folgt.)
Großbritannien und Irland. London, 24 Januar. Die Vermählung des Herzogs von Edinburgh mit der Großfürstin Marie von Rußland wurde gestern im ganzen Vereinigten Königreiche durch loyale Kundgebungen fest⸗ lich begangen. Am Morgen wurden in den Londoner Parks, dem Tower, sowie in sämmtlichen Marinestationen und Garni⸗ sonsstädten Salutschüsse abgefeuert, und in den Donner der Ge⸗ schütze mischte sich das Hochzeits geläute von den Thürmen sämmtlicher Kirchen der Hauptstadt. In der russtschen Kapelle in Walbeck⸗Street fand um 12 Uhr ein feierlicher Gottes dienst statt, welchem Graf Brunnow und das gesammte russische Botschaftspersonal anwohnten. In den Theatern fanden zu Ehren des Tages Fest⸗ vorstellungen statt. Der Krystallpalast gab ein Galafest, das mit einem prächtigen Feuerwerk endete. Am Abend waren das russische Botschaftshotel, das Trinity⸗House, die Clubs, Theater und die Läden der Hoflieferanten in den großen Straßen des Westendes prächtig illuminirt, und Earl Granville, der Minister fuͤr auswärtige Angelegenheiten, gab in seiner Privatwohnung ein diplomatisches Bankett, bei welchem die Botschafter Rußlands und des Deutschen Reichs, die Gesandten Dänemarks und der Niederlande, Prinz Eduard von Sachsen⸗Weimar, die Kabinets⸗ Minister und viele Mitglieder der Regierung zugegen waren. In den Provinzen gab sich die freudige Sympathie des Publi⸗ kums in Bankeiten, Bällen, Concerten, Soireen und sonstigen Festlichkeiten kund. Edinburgh, woher Prinz Alfred seinen Titel bezieht, war prächtig illuminirt, und Windsor, die Königliche Residenz, prangte im glänzendsten Flaggenschmuck.
— Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi⸗ nister des Schahs von Persien am hiesigen Hofe, Mirza Mal⸗ com Khan, hat London verlassen.
— Im Mansion-⸗House fand gestern eine militãärische Ceremonie statt. Vor dem Lord⸗Mayor erschien ein Detache⸗ ment des 57. (West Middleser) Regiments unter dem Kommando eines Majors, der um Erlaubniß bat, die alten Fahnen des Regiments, die bei Albufera, Vittoria, Inkermann, Sebastopol und in Neuseeland Dienste geleistet hatten, mit Fahnen und aufgesteckten Bajonetten durch die Straßen der City fuͤhren und unter dem Dome der St. Pauls ⸗ Kathedrale als Reliquien an die Kriegsthaten des Regiments aufstellen zu dürfen. Der Lord⸗ Mayor genehmigte mit einigen verbindlichen Worten das patrio⸗ tische Gesuch.
— 77. Januar. (W. T. B.) Die amtliche Zeitung ver⸗ öffentlicht eine Proklamation der Königin vom 26. d. M., in welcher die Auflösung des gegenwärtigen Parla⸗ ments ausgesprochen, die Vornahme der Neuwahlen angeord⸗ net und das neue Parlament auf den 5. März einberu⸗ fen wird.
— Der Staats-Sekretär des Innern Lowe hat gleichfalls eine 3uschrift an seinen Wahlkörper er⸗ lassen. Dieselbe sucht an der Hand einer eingehenden Dar⸗ legung der Politik der letzten Verwaltung die Ausführungen Disrgeli's zu widerlegen und betont befonders die Umsicht, welche die Regierung in dem letzten großen Kriege bewiesen habe, der zu Ende geführt sei, ohne daß von ihr die Würde des Landes kompromittirt oder bei einer der kriegfüh⸗ renden Parteien Anstoß erregt worden sei. Die Zuschrift hebt ferner hervor, daß das gegenwärtige freundschaftliche Verhältniß zu Amerika wesentlich ein Verdienst des jetzigen Ministeriums sei, welches fich der begründeten Hoffnung hingeben dürfe, daß diese freundschaftlichen Beziehungen von Dauer sein würden.
Frankreich. Paris, 24. Januar. Das „Journal officiel! veröffentlicht den Ausweis des Erträgnisses der direkten und indirekten Steuern im Jahre 1813. Die direlten Steuern, welche auf sI5 513000 Fr. angesetzt wgren, ergaben 23,433,000 Fr. mehr, während im Vorjahre die Vor— auszahlungen sich nur auf 15. 836 000 Fr. beliefen. Die Be⸗ treibungskosten machten nur 1,82 pro Mille gegen 1,91 im Vor⸗ jahre aus. Die auf 24 Millionen veranschlagte neue Steuer auf bas Einkommen der beweglichen Werthe ergab 31, 760,000 Fr. Von den indirekten Steuern ergaben die alten 1339, 704,000 Fr. und blieben um 4,453,000 Fr. hinter den Voranschlägen zurück, die neuen 468, 002,900 Fr., d. i. I98, 000 Fr. mehr als man sie geschätzt hatte. Gegen das Vorjahr ergaben sämmtliche indirekte Steuern ein Mehrerträgniß von 118,5 42,090 Fr, Insbesondere hob sich das Erträgniß des Stempels um 17,054 000 Fr., das bes Tabaks um 3718000 Fr., das der Zuckereinfuhr um 6 690, 000 Fr., das der Waarenzölle um 4519 009 Fr, das der Eisenbahnfahrbillets um 3, 117000 Fr.; dagegen blieben zurück: der Kolonialzucker um 8988000 Fr., die Getränkesteuer um 22,205, 000 Fr., das Enregistrement um 7,458, 000 Fr., die Zünd⸗ hölzchen um 6,159,000 Fr., das Schießpulver um 4,368,000 Fr., das Briefporto um 2255 0900 Fr., die Geldsendungen um 1,980,000 Fr. u. s. w. im Vergleich mit den Voranschlägen.
Die in Artikel 3 des am 23. Juli 1873 zwischen Eng- land und Frankreich abgeschlossenen Handel svertra ges vor⸗ gesehene Zusatz bestimmung ist am 24. in Versailles von dem großbritannischen Botschafter und dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet worden.
— Der Kassationshof von Paris hat durch Beschluß vom 23. d. M. die Verordnungen des Präfekten Ducros betreffs der Civil-Leichenbegängnisse gutgeheißen. Es ist hiermit die Verordnung des Präfekten des Rhone⸗Departements, welche die Personen, die einen Todesfall anzuzeigen haben, nöthigt, zugleich zu erklären, ob das Begräbniß unter dem Beistand eines Geist⸗ lichen stattfinden wird oder nicht, für, vollständig gesetzlich und obligatorisch erklärt; eben so die Bestimmung, welche die Stun⸗ den für die Civilbegräbnisse anordnet, den Leichenzügen den Weg vorschreibt und die Geldsammlungen verbietet.
Versailles, 26. Januar. (W. T. B.) In der Natio⸗ nalversammlung stand heute der Gesetzentwurf über die Organisation des geistlichen Dienstes in der Armee zur Berathung. An der Debate betheiligte sich u. A. auch der Bischof Dupanloup von Orleans, welcher hervorhob, daß Frank⸗ reich die einzige Nation in Europa sei, welche einen geistlichen Dienst in der Armee nicht besitze. Die Vorlage wurde in ihren wefentlichen Theilen angenommen, Nach Erledigung derselben stellte GSambetta eine Anfrage an die Regierung hinsichtlich des von dem Herzog von Broglie erlassenen Rundschreibens an die Präͤfellen über das Mairesgesetz. Die Berathung dieser In⸗ terpellation wurde bis nach Erledigung der neuen Steuergesetze vertagt.
— Abgeordnete der äußersten Rechten haben sich heute zu dem Herzog von Broglie begeben, um ihn zu ersuchen, ihnen Aufklärung über die Veranlassung zur Suspension des Univers“ zu ertheilen. Dem Vernehmen nach wurde von der
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