Aichtamtliches.
Oesterreich⸗ ungarn. Wien, 27. Januar. Der Kaiser empfing gestern Mittags 1 Uhr den Königlich preußischen Re⸗ gierungs⸗Rath Stöckhardt, der zwei Ihren Majestäͤten gewid⸗ mete Mappen mit den Photographien der Annerbauten der deutschen Ausstellung überreichte.
— Im Abgeordnetenhause erklärte heute der Finanz⸗Minister bei Gelegenheit der Beantwortung einer Interpellation, die Centralleitung der Vorschuß kassen, welche
den 22. Dezember v. J. konstituirt habe, habe bereits ihre Thätigkeit begonnen. In kürzester Zeit würden gegen 13 Vor⸗ schußkassen und zwar in Wien, Brünn, Olmütz, e , Prag, Pilsen, Gratz, Klagenfurt, Lemberg, Krakau, Linz, Kirchdorf und Steyer in Thätigkeit sein.
— Der Entwurf eines Gesetzes über die äußeren RechtsLverhältnisse der klösterlichen Genossenschaf⸗ ten lautet: —
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: .
§ 1. Zur Errichtung eines Ordens, einer Kongregation oder einer anderen kirchlichen Genossenschaft, deren Glieder sich zu einem gemeinschaftlichen Leben verpflichten, dann zu neuen Ansiedlungen sol⸗ cher Genossenschaften oder eines ihrer Konvente ist die staatliche Ge⸗ nehmigung erforderlich. . . t
§. 2. Die Genehmigung wird von dem Kultus⸗Minister ertheilt, und war, wenn es sich um die Errichtung oder Niederlassung in Desterreich noch nicht ansässiger kirchlicher Orden und Kongregationen handelt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern. 3
§. 3. Gesuche um Ertheilung dieser Genehmigung hat der Diö⸗ zesaubischof dem Landes⸗Chef und dieser dem Kultus-Minister vorzu⸗ legen. Dem Gesuche müssen die Statuten oder sonstigen Satzungen der Genossenschaft in doppelter Ausfertigung angelegt sein.
§. 4. Aus der Vorlage (5. 3) müssen zu entnehmen sein: I) der Zweck der Genossenschaft und die zur Verfolgung dieses Zweckes zu Gebote stehenden äußeren Mittel. 2) Der Auswels über die zu dem Bestande der Genossenschaft erforderliche kirchliche Genehmigung. 3) Die Bestimmungen über den Sitz, die Vorstehung und Vertretung der Genossenschaft, dann über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitglieder. Die Disziplinarvorschriften.
§. 5. Die Genehmigung wird nicht ertheilt, wenn der Zweck der Genossenschaft oder der Inhalt der vorgelegten Satzungen der öffent⸗ lichen Ordnung, den guten Sitten oder ftaatswirthschaftlichen Rück⸗ sichten widerstreitet. .
§. 6. Veränderungen, welche während des Bestandes einer klöster⸗ lichen Genossenschaft in den im §. 4 bezeichneten Verhältnissen ein treten, sind der staatlichen Kultusverwaltung sofort anzuzeigen. ;
§. 7. Die staatliche Genehmigung kann klösterlichen Genossen schaften entzogen werden, wenn Umstände eintreten, unter welchen die Errichtung derselben nicht gestattet werden könnte. .
§. 8. Desgleichen kann klösterlichen Genossenschaften die staatliche Genehmigung entzogen werden; I) wenn sich wiederholt Mitglieder der . eines solchen Verhaltens schuldig machen, wodurch die öffentliche Ordnung efährdet wird 32) wenn wiederholt Genossenschafts⸗ vorstände . oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden sind, dis aus Gewinnsucht entstehen, gegen die öffent⸗ 1 Sittlichkeit verstoßen oder sonst zu allgemeinem Aegernisse ge⸗ reichen.
§. 9. Die Aufhebung einer klösterlichen Genossenschaft (85. 7, 8) steht dem Kultus-Minister im Einvernehmen mit dem Justiz⸗
inister und dem Minister des Innern zu,
§. 10. Die Bestellung des Genossenschaftsvorstandes ist der Re⸗ ierung anzuzeigen. Insoweit der letzteren bisher in Ansehung der estellung lebenslänglicher Ordensvorsteher besondere Befugnisse zu⸗
kamen, hat es auch fernerhin dabei zu verbleiben.
§. 11. Der Eintritt in einen kirchlichen Orden oder eine kirch⸗ liche Kongregation ist bei jenen, die nicht eigenberechtigt sind, von der Zustimmung des Vaters oder Vormundes abhängig. Feierliche Ge⸗ lübde dürfen nur solchen Personen abgenommen werden, welche bereits das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben.
§8. 12. Wenn ein Mitglied einer klösterlichen Genossenschaft aus derselben ausscheidet, entfallen jene Beschränknngen in der Ver⸗ waltung des Vermögens, welche für den Ausscheidenden bisher aus dem Grunde seiner Zugehörigkeit zu der Genossenschaft bestanden ha⸗ ben. Stimmt die Genossenschaft dem Austritte nicht zu, so ist der Ausscheidende staatlicherseits als ausgetreten anzusehen, wenn er vor der politischen Behörde die förmliche Erklärung abgiebt, der Genossen⸗ 66 nicht länger angehören zu wollen. In diesem Falle erlöschen ür ihn die erwähnten Beschränkungen der Vermoöͤgensverwaltung vom Tage jener Erklärung. ;
§. 13. Wer aus einer klösterlichen Genossenschaft austritt oder aus einer solchen ausgeschlossen wird, kann von dieser Genossenschaft alles dasjenige zurückfordern, was er aus Veranlassung seines Ein⸗ trittes in deren Vermögen eingebracht hat, insoweit die Genossenschaft durch diese Zuwendung noch zur Zeit seines Ausscheidens bereichert erscheint. Hinsichtlich der Erträgntsse des eingebrachten Vermögens hat das ausscheidende Mitglied in keinem Falle ein Rückforderungs⸗ recht, dagegen kann auch die Genossenschaft nicht den Ersatz der von dem ausscheidenden Mitgliede bis dahin genossenen Verpflegung an⸗ sprechen. In Betreff der Rückzahlung muß sich das ausscheidende Mit⸗ glied einen den Umständen angemessenen Aufschub gefallen lassen.
8. 14. Vereinbarnngen und Satzungen, durch welche im Wider spruche mit den Bestimmungen des §. 13 das Rückforderungsrecht , , Genossenschaftsmitglieder beschränkt werden soll, sind ungültig.
§. 15. Die Genossenschaftsvorstände haben alljährlich der poli⸗
tischen Bezirksbehörde Verzeichnisse der sämmtlichen Genossenschafts⸗ mitglieder zu überreichen und hierbei die im Verlaufe des Jahres stattgefundenen Veränderungen in dem Personalstande bekannt zu geben.
§. 16. Bei Handhabung der den Genossenschaftsvorständen zu stehenden Disziplinargewalt darf kein äußerer Zwang ausgeübt wer— den. Zur Ausübung dieser Disziplinargewalt wird kein staatlicher Beistand gewährt.
§. 17. Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften für eine klösterliche Genossenschaft wird erfordert, daß dieselben von der gesetzlichen oder statuten mäßigen Vertretung der Genossenschaft vorgenommen werden. In Ermangelung einer besonderen statutenmäßigen Bestimmung gilt der Vorstand der Genossenschaft für ermächtigt, Rechtsgeschäfte für dieselbe abzuschließen. Die Lokaloberen von Ordenskonventen, welche nach der Verfassung des Ordens einem Provinzial unterstehen, be⸗ dürfen zu allen, den gewöhnlichen Wirthschaftsbetrieb überschreitenden Rechtsgeschäften der Zustimmung dieses ihres Vorgesetzten.
§. 18. Andere als die im 5. 17 erwähnten Beschränkungen der den Genossenschaftsvorständen zustehenzen ,,, sind unzulässig. In keinem Falle darf die bürgerliche Nechtsgültigkeit der für eine inländische klösterliche Genossenschaft vorgenommenen Rechts⸗ geschäfte von der Zustimmung eines auswärtigen Oberen abhängig gemacht werden.
§. 19. „Stiftungen, Schenkungen und letztwillige Zuwendungen zum Vortheile klösterlicher Gencssenschaften bedürfen in nachfolgenden Fällen der stagtlichen Genehmigung: a. Wenn die au den zugewendeten Vermögensvortheil geknüpfte Auflage dem staatlich genehmigten Zwecke der Genossenschaft (§. 4, I) freind ist; b. wenn der zugewendete Ver⸗ müͤgensvortheil den Betrag von 3000 Fl. übersteigt. Fortlaufende Leistun⸗ gen sind hierbei mit fünf vom Hundert zu Kapital zu berechnen. Zu⸗ wendungen durch dieselbe Persen, welche innerhalb eines Jahres auf ö folgen, sind nach ihrem Gesammtbetrage in Anschlag zu ringen.
5. 20. Im Falle des 5 19, Litt. b. steht die Ertheilung der staatlichen Genehmigung, dafern die Stiftung, Schenkung oder letzt⸗ willige Zuwendung den Betrag von 10000 Fl. nicht übersteigt, der Landesbehörde, in allen übrigen Fällen dem Kultus⸗Minister zu.
§. 21. Die staatliche Genehmigung erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalte aller Rechte dritter Personen. Dieselbe kann auf einen Theil der Zuwendung beschränkt werden.
§. 22. Die Genossenschafts⸗Vorstände sind verpflichtet, der staat⸗ lichen Kultusverwaltung von Jahr zu Jahr Ausweise über den Stand des Genossenschaftsvermögens vorzulegen.
d 23. Das Vermögen klösterlicher Genossenschaften, welche zu bestehen aufhören, hat, insoweit für die Verwendung desselben in einem solchen Falle nicht rechtsgültig vorgesorgt ist, dem Kultusfonds des betreffenden Bekenntnisses zuzufallen. Doch ist den gewesenen Mit⸗ gliedern der denn harr aus diesem Vermögen der anständige Unterhalt zu gewähren. . .
§. 24. Ergiebt sich der Verdacht gesetzwidriger Vorgänge im Innern einer klösterlichen Genossenschaft, so kann eine Visitation der⸗ selben durch die politische Landesbehörde veranlaßt werden. Zu dieser Visitation ist das Ordinariat einzuladen. . .
§. 25. Wenn der Vorstand einer klösterlichen Genossenschaft eines Verbrechens schuldig erkannt worden ist, so verliert er dadurch die Befähigung, die Genossenschaft nach Außen zu vertreten. Sollte in einem solchen Falle die zuständige kirchliche Behörde ungeachtet der an sie ergangenen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist für die Bestellung eines anderen Genossenschaftsvoerstandes sorgen, so kann die . von dem ihr nach 5.7 zustehenden Rechte Gebrauch machen.
§. 26. Insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aus⸗ drücklich auf inländische klösterliche Genossenschaften beschränkt sind, haben dieselben auch für die inländischen Niederlassungen auswärtiger klösterlicher Genossenschaften zu gelten. Insbesondere ist auch zu einer solchen Niederlassung, so wie zur Erwerbung von inländischem Grund besitz durch auswärtige klösterliche Genossenschaften die staatliche Ge⸗ nehmigung erforderlich.
§. 27. Die staatliche Kultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die klösterlichen Genossenschaften ihren statutenmäßigen Wirkungs— kreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge— setzes nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden alle gesetz⸗ lich zulässigen Zwangsmittel in Anwendung bringen.
5. 23. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem Tage der Kundmachung desselben in Wirksamkeit. .
§. 29. Mit der Vollziehung dieses Gesetz's sind die Minister für Kultus, der Justiz und des Innern beauftragt.
— Der Gesetzentwurf, betreffend die gesetzliche An⸗ erkennung von Religionsgesellschaften, lautet:
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
5. 1. Einer bisher nicht gesetzlich anerkannten Rel gionsgesell⸗ schaft wird diese Anerkennung unter nachfolgenden Voraussetzungen er= theilt: 1) daß ihre Religionslehre, ihr Gettesdienst und ihre Verfas⸗ sung nichts ,, oder sittlich Anstößiges enthält; 2) daß sie eine Benennung führt, in deren Zulassung nicht eine Verletzung Anders⸗ gläubiger gefunden werden kann; 3) daß die Errichtung und der dau⸗ ernde Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Kultusgemeinde gesichert ist. ;
§. 2. Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die An— erkennung von dem Minister für Kultus und Unterricht ausgesprochen. Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich aner⸗ kannten Kirchen⸗ und Religionsgesellschaften zukommen. Ein Anspruch auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird durch die Anerkennung nicht erworben. —
§. 3. Als Angehöriger einer auf Grund dieses Gesetzes anerkannten Religionsgesellschaft ist nur derjenige anzusehen, welcher einer ordnungs= mäßlg konstituirten Kultusgemeinde derselben angehört.
S. 4. Zur Errichtung von Kultusgemeinden der auf Grund dieses Gesetzes anerkannten Religionsgesellschaften, dann zu einer Aenderung in der Abgrenzung der bestehenden Gemeindebezirke ist die staatliche Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird im ersten Falle von dem Minister für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit . hin des Innern, im zweiten Falle von der Landesbehörde ertheilt.
5. Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Kultus—⸗ gemeinde (8. 4 ist durch den Nachweis bedingt, daß hinreichende Mittel vorhanden sind, um den Bestand der nöthigen gottesdienstlichen Gebäude und Einrichtungen, die Erhaltung der Religionsdiener und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.
§. 6. Insoweit die innere Eimichtung der Kultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft (5. 1, 3. ) bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nach⸗ folgenden Punkte zu umfassen haben: 1) Die Bezeichnung der ört— lichen Grenzen des Gemeindegebietes; 2) die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit; 3) die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und der übrigen kirchlichen Funktionäre, deren Rechte und Pflichten; 4) die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf bie Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte; 5) die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Ge— meinde erforderlichen Mittel; 6) die Anstalten für die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes; 7) das Verfahren bei Abänderung des Statuts.
§. 7. Die Statuten der Kultusgemeinde unterliegen der Geneh⸗ migung des Ministers für Kultus und Unterricht. Vor Genehmigung an Statutes darf die Konstituirung der Kultusgemeinde nicht statt⸗
nden.
§. 8. Soll eine Kultusgemeinde von Personen gebildet werden, welche der betreffenden Religionsgesellschaft bisher nicht angehört haben, so haben dieselben nach erfolgter Genehmigung des Statutes die Erklä⸗ rung des Beitrittes zu der Gemeinde vor der poelitischen Behörde ab— zugeben, welche hievon dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft Anzeige macht. Diese Erklärung hat alle rechtlichen Wirkungen der im Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49 normirten Austrittserklärung.
§. J. Mitglieder einer ordnungsmäßig konstituirten Kultusge⸗ meinde sind alle jene Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft, welche innerhalb des Gemeindebezirkes ihren ordentlichen Wohnsitz ha⸗ ben. Der Gemeindevorstand hat für die Evidenzhaltung der Ge⸗ meindemitglieder zu sorgen.
5. 10. In den Vorstand einer Kultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche öͤfterreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen. Die Bestel⸗ lung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen. Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit sich . mehr als Eine Kultus⸗ gemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Minister für Kultus und Unterricht.
5§. 11. Als Seelsorger kann in der Kultusgemeinde einer aneckannten Religionsgesellschaft nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vollkommen zorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung eines achtjährigen Gymnasialstudiums erprobt ist.
§. 12. Den zur Anstellung der Seelsorger Berechtigten liegt ob, die im einzelnen Falle ausersehene Person der Landesbehörde anzuzeigen. Der letzteren steht zu, den zur Anstellung Berechtigten ihre Einwen⸗ dungen unter Angabe der Gründe mitzutheilen. Wird von der Landes⸗ behörde binnen dreißig Tagen nach geschehener Anzeige keine Ein⸗ wendung erhoben, so steht der Anstellung des betreffenden Seelsorgers nichls im Wege. Gegen eine ven der Landeshehärde erhobene Ein—⸗ wendung steht die Berufung an den Minister für Kultus und Unter⸗ richt offen. Wird der Berufung nicht Folge gegeben, so darf die An⸗ stellung nicht stattfinden. Die Anstellung von Religionsdienern, deren Wirksamkeit sich auf mehr als Eine Kultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Minister für Kultus und Unterricht.
§. 13. Wenn ein Religionsdiener verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinn—⸗ sucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aergernisse gereichen, so kann die Regierung seine Entfernung vom Amte verlangen. Hat sich ein Seelsorger eines solchen Verhaltens
schuldig gemacht, welches sein ferneres Verbleiben in seinem Amte als der öffentlichen Ordnung gefährlich ers beinen läßt, so kann die
Regierung seine Entfernung von der Ausübung des Amtes verlangen.
Wird die von der Regierung verlangte Entfernung von den hierzu Berufenen nicht in angemessener Frist vollzogen, so ist das betreffende Kultusamt für den staatlichen Bereich als erledigt anzusehen und hat die Regierung dafür zu soergen, daß jene Geschäfte, welche die Staats- gesetze dem ordentlichen Seelsorger uͤbertragen, von einer anderen, von ihr bestellten Persönlichkeit insolange versehen werden, bis das be⸗ treffende Kultusamt in stagtegültiger Weise neu besetzt ist. 8. 14. Jede nicht schon in der allgemeinen Verfaftrme der Re⸗ ligionsgesellschaft vorgesehene Vereinigung mehrerer Kin gemeinden oder der Vertreter derselben zu einer dauernden oder . gemeinsamen Thätigkeit, insbesondere zur Berathung oder Beschluß= fassung über gemein same Angelegenheiten, bedarf der von Fall zu Fall zu ertheilenden Gestattung des Ministers für Kultus und Unte richt.
§. 15. Die staatliche Kultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die anerkannten Religionsgesellschaften, deren Gemeinden und Or- gane ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden alle gesetzlich zulässigen Zwangsmittel in Anwendung bringen.
§. 16. Dieses 8er tritt mit dem Tage seiner Kundma chung in Wirksamkeit.
§. 17. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Kultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.
Pesth, 26. Januar. In der heutigen Unterhaus⸗ sitzung reichte Bela Perczel ein Memorandum ein, in welchem der Verwaltungsrath der Ostbahn die Geschichte des Baues der Ostbahn auseinandersetzt und nachzuweisen versucht, daß die Legislative selbst den Bau der Ostbahn überstützte und auf Grund unrichtiger Baupreisrechnungen konzessionirte, so wie daß derselbe um 1,820,000 Fl. mehr kosteke. Der Verwaltungsrath bittet schließlich, das Unterhaus möge durch die Annahme des Gesetzentwurfes, welchen die Regierung vorlegte, die Gesellschaft vor dem unvermeidlichen Sturze retten, eine strenge Untersuchung durch⸗ führen und hierbei über alle Bücher und das Archiv der Bahnverwal⸗ tung frei verfügen. — Der Gesetzentwurf über die Grundsteuer⸗ regelung wurde angenommen. Auf der Tagesordnung stand der Bericht des Centralausschusses über die vom Oberhause ge⸗ machten Modifikationen in der Katastervermessungsvorlage. Der Centralausschuß empfahl die Ablehnung derselben. Das Haus beschloß einstimmig deren Ablehnung. Der Bericht des Immu⸗ nitätsausschufsses empfahl die Abweisung des Gesuches des Schäßburger Gerichtshofes um Auslieferung des Abgeordneten Adam Lazar, dagen die Auslieferung des Vincenz Babes über Ansuchen der Staatsanwalischaft wegen des in der „Albina“ veröffentlichten Artikels. Das Haus beschloß mit sehr großer Majorität die Auslieferung Babes.
Agram, 26. Januar. Das Amtsblatt veröffentlicht heute die von Sr. Majestät angeordnete Enthebung sämmtlicher acht Oberge späne von ihren Dienstposten.
Die neueste Entscheidung des Reichs⸗-Oberhanudels⸗ gerichts in Leipzig betrifft: Mangelnde Vorsicht eines Handels mäklers bei Konstifuirung eines Geschäftsabschlusses auf der Börse. Nichtübereinstimmung der Willensabsicht der Betheiligten. Anwen⸗ dung des Art. 77 Al. 2 H⸗G.-B. Der Handelsmäkler als klassischer Zeuge. . — Die Nr. 1 und 2 des „Amtsblatts der Dentschen Reichs⸗-Telegraphen-Verwaltung“ haben folgenden Inhalt: Verfügung vom 6. Januar 1874. Beförderung der telegraphischen Meldungen über die Eigebnisse, der bevorstehenden Wahlen zum Deutschen Reichstage. — Verfügungen: vom 14. Januar 18574. Aeußere Unterscheidurg der Staats- und Dienst⸗Depeschen von den Privat⸗Depeschen; vom 24. Januar: Verbot der Annahme von Niederländischen Halbguldenstücken und von Oesterreichischen und Ungarischen Viertelguldenstücken. — Bescheidung vom 12. Januar: Verfügung an die Telegraphen-Direktion zu N., Gebührenfreiheit der Rückantworten auf Staats Depeschen betreffend.
— Nr. II des ‚Ministeria!l-Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußischen Staa⸗ ten“, herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern, hat folgenden Inhalt: Cirkular, das Regulativ zur Ordnung des Geschäfts⸗ ganges bei den . betreffend, vom 20. November 1873. — Cirkular, den Tarif für Zeugengebühren ꝛc. in von Kreisausschüssen zu verhandelnden Strafsachen betreffend, vom 4 Dezember 1873. — Bescheid, die Form der Quittungsleistung Seitens der Sparkassen⸗ Kuratorien betreffend, vom 21. November 1873. — Bescheid, die Art derHer⸗ anziehung der Kreisangehörigen zur Aufbringung von Geldmitleln für be⸗ stimmte Zwecke (Kreischausseebauten betreffend, vom 31. Oktober 1875. — Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kom— petenz⸗-Konflikte, wonach über die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des von der Gemeinde geleisteten Vorspanns Seitens eines einzelnen Gemeindemitgliedes der Rechtsweg stattfindet, vom 13. Ok tober 1873. — Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte, wonach über Streitigkeiten wegen Erhebung von Bürgerrechtsgeld Seitens einer Kommune der Rechtsweg unzulässig ist, vom 13. Oktober 1873. — Bescheid, wonach die Veröffentlichung der Ausweisung eines Ausländers durch das Central⸗Blatt für das Deutsche Reich nur zu erfolgen hat, wenn gegen die betreffende Person ein gerichtliches Straferkenntniß vorliegt, vom 31. Oktober 1875. — Bescheid, die Aufhebung der Befugniß, Ausländer bei ihrer Naturali⸗ sation zeitweise in der Freizügigkeit zu beschränken, betreffend, vom 15. November 1873. — Bescheid, die Verwendung von Arhbeits⸗ prämien der Gefangenen zum Ankauf von Zusatz⸗Nahrungsmitteln betreffend, vom 24. November 1873. — Erlaß, nn,, für die bei den Straf⸗Anstalten angestellten Hausväter zꝛc. betreffend, vom 24. November 1873. — Allgemeine Verfügung an die Vorsitzen⸗ den der Bezirks⸗Kommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer in Betreff der hinsichtlich dieser Steuer durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 (Ges. Samml. S. 213) herbeigeführten Abänderungen, vom 29. Mai 1873. — Anweisung für das Verfahren bei Behandlung der Reklamationen gegen die Ergebnisse der Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer ausgeführten Vermessung und Einsckätzung der Liegen schaften in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen⸗ Rassau, sowie im Kreise Meisenheim, vom 30. Juni 1873. — Cirkular, die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kommis⸗ stonen zur Veranlagung der Staatssteuern betreffend, vom 6. Juni 1873. — Cirkular, den Tarif zur Bezahlung der aus den Grund und Gebäudesteuer-Katastern in der Provinz Westfalen und der Rhein⸗ provinz zu ertheilenden Auszüge betreffend, vom 23. April 1873. — Cirkular, die Seitens der Grundbuchämter zu bewirkende Mittheilung der Eigenthumsveränderungen an die Katasterämter betreffend, vom J. Juni 18738. — Cirfular, die Besteu rung des Schiffergewerbes be—⸗ treffend, vom 15. Juni 1873. — Cirkular für die anderweite Rege⸗— lung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover und Hessen-Nassan, die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Bezirks- und Veranlagungs-Kommissionen, der Forstsachverständigen und der geodätischen Techniker bei den Grundsteuer⸗Ver⸗ anlagungen in den Provinzen Schleswig- Holstein, Hannover und Hessen⸗Nassau betreffend, vom 6. Juni 1873. — Cirkular, die Befreiung der im Eigenthume des Reichs befindlichen Liegenschaften und Gebäude von der Grund⸗ und Gebäudesteuer be⸗ treffend, vom 15. Juni 1873. — Verfügung, die Diäten und Tage⸗ gelder der Kataster⸗Controleure betreffend, vom 26. Juni 1873. — Cirkular, die Heranziehung der in Lokalen von Theagter-Unternehmern auftretenden Personen zur Gewerbesteuer betreffend, vom 1. Juli 1873.
— Cirkular, den Gebührentarif für Berichtigung der Grundsteuer⸗
Anlagen betreffend, vom 1. Juli 1873.
InseratenErpedition des Neutschen Reichs- Anzeigers
und Köni lich KHreußischen Staats Anzeigers: L Steckbriefe und Unterfuchungs-⸗ Sachen.
Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32. *.
2. Handels⸗Register. 3. Konkurse, Subhastationen,
Eteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Oeffentliche Vorladung. Folgende Personen: 1) Gustav Robert Adam, gehoren am 25. Septem⸗ ber 1850 zu Sandow, 2) Christian Lehmann, ge⸗ boren am 17. Oktober 1850 zu Werben, 3) Matthes Schippan, geboren am 26. Dezember 1850 zu Wer⸗ ben, 4 Friedrich Wilhelm Klein, geboren am 14. Mai 1850 zu Groß Oßnigk, 5) Carl Adolph Mahn, geboren am 21. September 1850 zu Schwiebus, zu⸗ letzt in Peitz wohnhaft, 6) Johann Friedrich August Heine, geboren am 20. September 1850 zu Cottbus, zuletzt in Sandow wohnhaft, 7) Herrmann Nagora, gen. Höng, geboren am 6. August 1850 zu Sielow,
8) Lehrersohn August Noatzke, geboren am 30. Juni
1850 zu Kackrow, zuletzt in Preilack wohnbaft, 9) Christian Slauk, geboren am 18. Juli 18595 zu Drachhausen, 10 Christian Hockun, geboren am 14. November 1850 zu Drachhausen, 1I) Albert Gustav Moritz Udich, geboren am 6. Mai 1850 zu Burg, Dorf, 12) Friedrich Wilhelm Nische, geboren am 7. April 1850 zu Drewitz, 13) Martin Schmidt, ge⸗
boren am 6. November 1850 zu Fehrow, 14) Johann
Friedrich Gurrmann, geboren am 18. Februar 1850 zu Turnow, 15) Martin Lehmann, geboren am 16.
April 1850 zu Milkersdorf, 16) August Moritz Rein⸗
hold Ackermann, geboren am 20 Mai 1850 zu Ot⸗— tenderf, 17) Friedrich Gustav Paul Marx, geboren am 11. Dezember 1351 zu Peitz, 18) Steuermann Wilhelm Gustav Lortzing, geboren am 6. Januar 1851 zu Cottbus, 19 Christian Pösch, geboren am 18. Februar 1851 zu Milkers dorf, 20) Friedrich Modri, geboren am 28. Juni 1851 zu Werben, 21) Christian Dreko, geboren am 30. März 1851 zu Werben, 22) Häuslersohn Friedrich Lucas, geboren am 4. September 1851 zu Werben, 23) Matthes Bulkow, geboren am 9. September 1851 zu Drach⸗ hausen, 24) Johann Friedrich Lockau, geboren am 2. Februar 1851 zu Turnow, 25) Martin Nische, geboren am 10. November 1851 zu Drewitz, 26) Fried⸗ rich Wilhelm Schwietzer, geboren am 12. Dezember 1851 zu Tauer, 27) Friedrich Wilhelm Lehmann, ge⸗ boren am 19. Juni 1851 zu Turnow, 28) Christian Schwarz, geboren am 5. März 1851 * Krieschow, 29) Carl August Marcus, geboren 5. Mai 1851 zu Brunschwig Rittergut, 30 Christian Buder, geboren 23. Januar 1852 zu Drachhausen, 31) Rudolph Carl Heinrich Buschmann, geboren 20. Februar 1852 zu Burg, Dorf, 32) Friedrich Lisk, geboren 1. August i852 zu Drachhausen, 33) Matthes Slauk, gebo⸗ ren 21. August 1852 zu Drachhausen, 34) Christian Mehlow, geboren 1. November 1857 zu Drachhan— sen, 35) Martin Nagora, geboren 9. Mai 1852 zu Sielow, 36) Maithes Koal, geboren 12. Oktober 1852 zu Fehrew, 37) Friedrich Ernst August Boyde, geboren 15. April 1852 zu Peitz, 38) Kulius Ohne⸗ falsch Vetter, geboren 31. März 1852 zu Peitz, 39) Friedrich Pumpa, geboren 3. November 1852 zu Tauer, 40) Friedrich Schuppan, geboren 1. Januar 1852 zu Tauer, 41) Friedrich Duldig, geboren 22. März 1852 zu Tauer, 42) Christian Koalick, gebo⸗ ren 6. April 1852 zu Werben, 43) Matthes Voigt, geboren 31. Juli 1852 zu Werben, 44 Matthes Starick, geboren 12. Juni 1852 zu Werben, 45) Mat⸗ thes Schlodder, geboren 12. Mai 1852 zu Werben, 46) Christian Dletrich, geboren 30. August 1852 zu Werben, 49) Martin Kokkott, geboren 7. Februar 1852 zu Werben, 48) Christian Gulbin, geboren 1. Februar 1852 zu Werben, 49) Martin Supra, geboren 18. November 1852 zu Briesen, 50) Fried— rich Wilhelm Robert Hendrischke, geboren 11. April 1852 zu Ottendorf, 5 Friedrich Julius Reinhold Weinert, geboren 20. Juni 1851 zu Peitz, sind von der Königlichen Stagtsanwaltschaft hierselbst ange⸗ klagt: im Inlande in den Jahren 1870 bez. 1871 und 1872 dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres und der Flotte sich dadurch zu entziehen ge— ucht zu haben, daß sie ohne Erlaubniß die König lichen Lande bezw. das Reichsgebiet verlassen, bezw. nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außer— halb des Reichsgebiets aufgehalten haben. Es ist deshalb gegen dieselben auf Grund des 5§. 119 des Preußischen resp. 5. 140 des Reichsstrafgesetz buches die Untersuchung wegen Vergehens wider die öffent— liche Ordnung durch Entziehung von dem Eintritt in den Dienst des stehenden Herres oder der Flotte eröff⸗ net und zur mündlichen Verhandlung ein Termin auf den 28. April 1874, Vormittaßs 11 Uhr, im Sitzungssaale Nr. des unterzeichneken Gerichts an— beraumt worden. Die Angeklagten werden aufgefor⸗ dert, in diesem Termine zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienen⸗ den Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Cottbus, den 12. Dezember 1853 Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
onkurse, Subhastatignen, Aufgebote, BVorladungen u. dergl.
lz] Kankurs⸗Eröffnung.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Peter zriedrich Wilhelm Guricke zu Zossen ist am 3. Januar 1874, Nachmittags 3 kihr, der kauf— imännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs einstellung auf den
3. Zannar 1874 festgesetzt.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kauf anann Carl Wicht hier, Rüitterstraße 64 wohn haft, bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf— gefordert, in dem auf
den 6. Februar 1874, Mittags 12 Uhr,
in unterm Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 12, vor dem Kommissar, Herrn Gerichts-ssessor Dr. Tiklin anberaumten' Termine ihre Erklärungen und Vor— schläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines andern (inst weiligen Verwalters, so⸗ wie darüber, ob ein einsiwetliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Persenen in denselben zu berufen, abzugeben.
*
werden
* ladungen u. dergl. 4. Verkãufe, Verpachtungen, Sußmissionen ꝛ
Oeffentlicher Anzeiger.
Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Nud olf Mosse in Kerlin, Leipzig, Gamhurg, Frank- furt a. M.. n
nürnberg. Straßburg. Zürich und Stuttgart.
Aufgebote, Vor-
5. Verleosung, Amzrtisation, Zins zahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
6. Indu strie lle Etablissements, Fabriken u. Greßbßandel.
J. Verschiedene Bekanntmachungen.
reslau, galle, rag, Wien, München,
58. Literarische Anzeigen. 9. Familien⸗Rachrichten.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm Etwas ver. schulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Be— sitz der Gegenstände — .
bis zum 28. Februar 1874 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An— zeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer et— waigen Rechte, ebendahin zur de n af! ab⸗ zuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners ha— ben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Äusprüche, dieselben mö⸗ gen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem da⸗ für verlangten Vorrechte,
bis zum 27. Februar 1874 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, so wie
nach Befinden zur Beftellung des definitiven Verwal⸗
tungsperjonals am 15. März 1874, Vormittags 11 Uhr, im unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 12 vor dem genannten Kommifsar zu erscheinen. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Gerichts⸗ bezirk wohnt, muß bei der Anmeldung seiner For—⸗ derung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten ausm ärtigen Bevollmäch⸗ tigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Justiz⸗ Rath Stubenrauch, Justiz⸗Rath Gerlach und Seger zu Sachwaltern vorgeschlagen. Berlin, den 23. Januar 1874. Königliches Kreisgericht J. (Civil) Abtheilung.
. Konkurseröffnung.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns M. Frey u Cöpenick ist am 23. Januar 1874, Nachmittags 23 Uhr, der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung auf den 19. Januar
1874 festgesetzt.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Carl Wicht, hierselbst wohnhaft, bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf— gefordert, in dem auf
den 6. Februar 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 12, vor dem Kommissar, Herrn Gerichtsassessor Dr. Tictin, anberaumten Termin ihre Exrklärungen und Ver—Q schläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestell ing eine; anderen einstweiligen Ver⸗ walters, sowie darüber, eb ein einstweiliger Ver— waltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu wählen, abzugeben.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsan haben, oder welche ihm etwas verschul⸗ den, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab⸗ folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände
bis zum 28. Februar 1874 einschließlich, dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Älles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, eben dahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaher und andere mit denselben gleich berech⸗ igte Gläubiger des Gemeinschuldners, haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. ö.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hier⸗ mit aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht .
bis zum 27. Febrnar 1874 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, innerholb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Ver—⸗ waltungspersonals
am 20. März 1874, Vormittags 11 Uhr, in unferem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 12, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen.
Wer seme Anmeldung schrifrlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Gerichts—⸗ bezirk wohnt, muß bei der Anmeldung seiner For— derung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Beæzoll— mächtigten bestellen und zu den Akten anzerzen. Den— jenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fchlt, die Rechts⸗Anwalte Instiz Rath Gerlach, Stubenrauch und Rechtsanwalt Seger zu Sachwal⸗ tern vorgeschlagen.
Berlin, den 23. Januar 1874. ;
Königliches Kreisgericht. J. (Civil⸗ Abtheilung.
13331 3 Der über das Vermözen des Klempnermeisters Mauski in Dentsch-Crone eröffnete Konkurs ist beendigt. Deutfch⸗Crane, den 22. Januar 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Konkurseröffnung.
Königliches Kreisgericht zu Bromberg. JL Abtheilung. Den 24. Januar 1574, Mittags 127 Uhr. Ueber das Vermögen der unker den Inhabern
der Firma Herrmann Maentler in Fordon be⸗
stehenden Handelssgesellschaft, sowie über das Ver⸗
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eines Jeden dieser Inhaber, der Wiuwe
mögen.
Thekla Maentler, ger Hartenstein, und den vier minderjährigen Geschwistern Maentler, Martha, Kurt,
Hildegard und Magdalena in Bromberg ist der kauf miännische Konkurs eröffnet und der Tag der
Zahlungseinstellung auf den 10. Oktober 1873 fest— gesetzt worden.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der 6 m Heinrich Maladinsky in Bromberg be— tellt.
Die Gläubiger der Gemeinschuldner werden auf⸗— gefordert, in dem auf
den 5. Februar 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 38, vor dem Kommissar, Kreisrichter Plath auberaum⸗ ten Termine ihre Erklärungen und Vorschläge über Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters, sowie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu be— rufen sind.
Allen, welche von den Gemeinschuldnern etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihnen etwas verschul⸗ den, wird aufgegeben, nichts an dieselben zu derab— folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstande :
bis zum 24. Februar 1874 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberech— tigte Gläubiger der Gemeinschuldner haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem da— für verlangten Vorrecht
bis zum 24. Februar 1874 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzu⸗ melden und demnächst zur Prüfung der sämmt— lichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf den 12. März 1874. Vormittags 11 Uhr, vor dem oben genannten Kommissar im Termins— zimmer Nr. 38 zu erscheinen.
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Nach Abhaltung dieses Termins wird geeigneten falls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden. .
Zugleich ist noch eine zweite Frist zur Anmeldung bis zum 30. April 1874 einschließlich festgesetzt und zur Prüfung aller innerhalb derselben nach Ablauf der ersten Frist angemeldeten Forderungen Ter⸗— min auf ; den 13. Mai 1874, Vormittags 11 Uhr, vor dem genannten Kommissar anberaumt. Jum Erscheinen in diesem Termin werden die Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen anmelden werden. .
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmel— dung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohn⸗ haften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus— wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Alten anzeigen.
Denjenigen, 1 fehlt, werden die Jufriz-⸗Räthe Schöpke, Gehler, Rosenkranz, von Groddeck und die Rechts⸗-Anwälte Haenschke, Janisch, Jöel, Kempner zu Sachwaltern vorgeschlagen.
99 ) 2 2 — 3 Konkurs⸗Eröffnung. Königliches Kreisgericht zu Rogasen. Erste Abtheilung. Rogasen, den 17. Januar 1874, Nachmittags 3 Uhr.
Ueber das Vermögen dez Kaufmanns Zosenh Deluezynski zu Regasen ist der kaufmännische Kankurs eröffnet, und der Tag der Zahlungseinstel— lung auf den 1. Januar 1874 festgesetzt werden.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Julius Jacoby hierselbst bestellt. ;
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf⸗ gefordert, in dem auf
den 31. Januar 1874, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kommissar, Gerichts-Assesser von Spreck— hoff in Rogasen anberaumten Termine die Erllä— rungen über ihre Vorschläge zur Bestellung des de—⸗ finitiven V.rwalters abzugeben.
Allen, welche von dem Gemeinschulder eiwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschul⸗ den, wird aufgegeben, nichts an denselben zu perab— folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände
bis zum 15. Februar 1874 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An— zeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzu— liefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfand⸗ stücken nur Anzeige zu machen.
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Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Mafse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ausprüche, die selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht
bis zum 20. Februar 1874 rinschließlich bei uns schriftlich oder zu Pretokell anzumelden und, demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, inner— halt der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals auf den 26. Februar 1874, Bormittags 19 Uhr, vor dein Kommissarius Gerichts Assesser von Sprock⸗ off in Rogasen zu erscheinen. ; ; Wer feine ö schriftlich einreicht, hat eine Akschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts—
ei der Anmeldung
feiner Ferderung cinen am hiesigen Orte wehnhaften pder zur Praxis bei uns beiechtigten auswärtigen Vevollmächtigten bestellen und zu den Aften anzeigen. Densenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt,
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welchen es hier an Bekanntschaft
. * — 2 w r* 7 bezirle seinen Wohnsitz hat, mn
werden die Rechts anwalte Schlacke und Polomski zu Sachwaltern vorgeschlagen. . Rogasen, den 17. Januar 1874. — Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses.
lac! gonkurs⸗Eröffnung.
Königliches Krein gericht zu Schneidemühl. L. Abtheilung.
Schneidemühl, den 26. Januar 1874, Nachmit⸗ tags 127 Uhr.
Ueber das Vermögen des Hotelbesitzers C. Wentzel zu Schneidemühl ist der gemeine Konkurs eröffnet.
Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Justiz⸗Rath Pressa von hier bestellt.
Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf— gefordert, in dem auf
deu 9. Februar d. J., Vormittags 109 Uhr, vor dem Kommissar Kreisrichter Schwittay anbe⸗ raumten Termin ihre Erkläcungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters abzugeben.
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam shaben, eder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besstz der Gegenstände
bis zum 5. März d. J. einschließlich
dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichbe⸗ rechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mö— gen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht
bis zum 5. März d. J einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Vestellung des definitiven Verwal⸗ tungspersonals
auf den 1. April d. J., Vormittags 9 Uhr, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen.
Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amtsbezirk seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderungen einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berech tigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsan— walte Justiz⸗Rath Plesch hier und Lindinger in Margonin zu Sachwaltern vorgeschlagen.
Schneidemühl, den 26. Januar 1874
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
334 * dem Konkurse über das Vermögen de. Fabri⸗ kanten Robert Meisegeyer zu Eckartsberga ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Termin auf
den 18. Februar d. J., Vormittags 19 Uhr, vor dem Unterzeichneten Kommissar im Termins zimmer Nr. 8 anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon mit deim Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß alle festgestellten oder vorläufig zugelassenen For⸗ derungen der Konkursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfand⸗ recht oder anderes Absonderungsrecht in Anspruch ge— nommen wird, zur Theilnahme an der Beschluß— fassung über den Akkord berechtigen. .
Das Inventar und der von dem Verwalter über die Natur und den Charakter des Kenkurses erstat tete schriftliche Bericht liegen im II. Bureau zur Einsicht der Betheiligten offen.
Naumburg a. S., den 20. Januar 1874.
Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konturses. Aßmann.
3847) Bekanntmachung.. Ein Wechsel 4. d. Marienwerder, den 27. Juni 1872 über 35 Thlr., zahlbar am 10. Augnst 1872, gezogen von Robeit Graeff, an eigene Ordre auf Herrmann Gräff in Marienwerder, von letzterem deceptirt und durch Giro des Ausstellers weiter begeben, ist der Handlung R. Zweig hiersel bst ver— loren gegangen. . ;
Die Unbekannten Inhaber dieses Wechsels werden aufgefordert, denselben spätestens den 14. März 1874 dem unterzeichneten Gerichte vorzulegen, widrigenfalls der Wechsel für kraftlos erklärt werden wird.
Marienwerder, den 23. Dezember 1873.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung
Verkänfe, Verpachtungen, Submissi onen ꝛe. 343 Oeffentliche Suhmissien.
Zum Umbau resp. zur Erhöhung der Zwillings⸗ brucken sollen die noch fehlenden kleineren Eisengrbei⸗ ten, ins kesondere die Pilare und andere Kenstruktions⸗ kheile des Geländers im Wege der öffentlichen Submissien vergeben werden. Die maaßgebenden Bedingungen ꝛc. sind in dem neben der Natignal⸗ Galerle und dem neuen Mufeum b legenen Bau—⸗ Bureau zur Friedrichébrücke in den Permittags⸗ stunden bis 1 ÜUhr einzusehen. Hierauf Reflektirende werden erfucht, ihre Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf die Eisengrbeiten zum Umban der Zwiningsbrücken“ spätestens bis Tenngrstag, den 5. Februar . c.. 2 Uhr Nachmittags. versiegest und kostenfrei in dem oben bezeichneten Baubureau abzugeben.
Berlin, den 24. Januar 1874.
Fröhling.
Der Baumeister.