496 Sełanntmachung.
Für die Königliche Strafanstalt zu Münster sollen sofort 150 c Meter L363 Meter breites braunes Tuch in guter dauerhafter Waare beschafft werden.
Unternehmer, welche die Lieferung übernehmen wollen, haben ihre Gebote versiegelt mit Beifügung von Proben unter der Bezeichnung:
„Sub misstan auf Lieferung von braunem Tuch“
an die unterzeichnete Direktien bis Dienstag, den 17 Februar d. J, an welchem Tage Vormittags 10 Ühr die Oeffnung der Offerten stattfindet, porto⸗ frei einzureichen. ᷣ ;
Die Lieferungs⸗Bedin gungen liegen vom Tage der Bekanntmachung im Bureau der neuen Strafanstalt zur Einsicht auf.
Münster, den 31 Januar 1874,
Königliche Strafanstalts Direktion.
1461
** * Bergisch⸗M Eisenbahn. Eine für den diesseitigen Betrieb nicht mehr ge— eignete Güterzugmaschine mit Tender, die auf dem hiesigen Werkstättenhofe zur event. Besichtigung bereit steht, soll verkauft werden.
Gefaͤllige Offerten hierauf wolle man bis zum 20. Februar er. Cernaed an den Unterzeichneten 6 welcher auch zu jeder weiteren Auskunft be⸗ reit ist.
Witten, den 31. Januar 1874.
Der Maschinenmeister Sch maßelt.
IH. I76]
e ‚ .
Tlans . Eisen⸗ bahn.
Für Brückenbauten ist erforderlich:
1ͤè fahrbare Locomobile 6 bis 10 Pferdekraft, mit Umsteuerung ausgerüstet, mit Werkzeug und einer Riemenrolle von 1500 Mm.
1 Centrifugalpumpe von 500 Mm. Flügelrad und 250 Mm. Rolle.
15 laufende Meter Flantschenrohre von 150 Mm. Lichteweite aus Eisenblech incl. Schrauben und Dichtungsringe.
2 Nniversalkniestücke.
1 . Treibriemen, 106 Meter lang, 130 Mm. reit.
Ablieferung hat franco Waggon Fulda zu erfolgen und ist baldigst erwünscht.
Entsprechend detaillirte, mit Kesselzeichnung und Beschreibung belegte Offerten, ersuche bis 12. d. M. an meine Adresse. (a. 359 /2)
Fulda, den 6. Februar 1874.
Der Maschinenmeister
IM. 177]
.
Fraukfur isenbahn.
Für Stationen der diesseitigen Bahn soll die Lieferung und Aufstellung von sechs Stück Brücken⸗ waagen von je 39000 Kilogramm Tragkraft, und 5500 Schienenbahnlänge vergeben werden, und können die Bedingungen für diese Lieferung von hier gegen Erstattung der Kosten bezogen werden.
Offerten erbitte bis zum 20. d. M. spätestens unter meiner Adresse.
Fulda, den 6. Februar 1874.
Der Maschinenmeister. Fischer. (at. 360 / 2)
Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.
Es soll eine für den diesseitigen Betrieb nicht mehr geeignete ältere Güterzug Lokomotive mit Tender, jedoch exkl. der Strahlpumpen, im Wege der Sub⸗ mission an den Meisibietenden verkauft werden.
Reflektirende wollen ihre Offerte bis spätestens den 28. Februar er., Vormittags 11 Uhr, franco und versiegelt mit der Aufschrift: „Offerte auf den Ankauf einer Lokomotive mit Tender“ an den Unterzeichneten einsenden.
Eine etwa vorzunehmende Vesichtigung der Loko— mgtive kann in der Werkstatt zu Crefeld, dem gegen⸗ wärtigen Standorte derselben, vorgenommen werden.
Crefeld, den 6. Februar 1874.
Der Maschinenmeister. Spoerer. 506
Verlsosung, Amortisation, Zins⸗ zahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. M. 170] Aufkündigung
n Kur⸗ und Neumärkischer Neuer
1 . ͤ 4 umprozentiger Pfandbriefe zur a nn, Baarzahlung des ; n, , ; Die nachfolgenden Kur⸗ und Neumärkischen Neuen
A4pprozentigen Pfandbriefe
Rr. 775535. JiG4. 77861. 79,916. 80597.
S6 154. S7, 34, 7 Stück zu 1090 Thlr.;
Nr. 81,352. zu 500 Thlr.;
Nr. 79, 705, zu 209 Thlr. sollen in dem nächsten Zinstermine
e,, d. J. von dem Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut durch Bagrzahlung des Nominalbetrages eingelöst werden. Wir fordern daher die Inhaber auf, die gedachten
Pfandbriefe innerhalb der Zeit vom an unsere Hauptkasse zu Berlin ilhelmspla Nr. 6) gegen Empfangnahme ihres an nn n in baarem Gelde einzuliefern, widrigenfalls die saͤu⸗
Ha
migen Inhaber mit den in den Pfandbriefen ausge⸗
druͤckten Rechten präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf die bei dem Kredit⸗Institut deponirte Baar⸗ Valuta werden verwiesen werden.
Es steht den Inhabern auch frei, die gedachten m schon vor dem Fälligkeitstermine, doch pätestens bis zum
15. Zuni d. J.
an eine unserer Provinzial⸗Ritterschafts Kassen szu 6 Prenzlau oder Frankfurt a. O.) einzulie⸗ ern. Ueber die Einliefernng wird Rekoznition er— theilt und diese demnächst zur oben angegebenen . bei derjenigen Kasse, bei welcher die
inlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgen der Va⸗ lutg eingelöst. . . .
Mit den Pfandbriefen müssen auch diejenigen Zins-Coupons, welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin lauten, sowie die Talons zurückgellefert werden. Für nicht zurückgelie⸗ ferte Coupons wird der gleiche Betrag am Kapital gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Coupons verwendet zu werden.
Wenn die gekündigten Pfandbriefe längstens
bis 1. August 1874 nicht eingeliefert worden sind, so wird die unter— zeichnete Haupt⸗Ritterschafts-Direktion die Baar⸗ Valuta auf Gefahr und Kosten der säumigen Pfand⸗ briefs⸗Inhaber zu ihrem Depositorium bringen und die in, diesem Erlasse angedrohte Präklusion und Verweisung durch eine Resolution festsetzen. In die⸗ sem Falle werden vom 1. Oktober 1874
ab, seitens des Kredit-Instituts als Depesital⸗Be⸗ hörde den Inhabern der Pfandbriefe von der für sie de⸗ ponirten Bgar⸗Valuta Depositalzinsen zu dem Satze von 35 * jährlich berechnet, oder es wird die Valuta für Rechnung der Gläubiger in Kur⸗ und Neumär— kische Pfandbriefe umgesetzt werden. .
(G. 5 der Beschlüsse des E. A. vom 29. Mai und 23. November 1869, genehmigt durch Allerh. Erlaß vom 20. Januar 1870. Gesetz⸗S. S. 70)
Berlin, den 30. Januar 1874. (a. 351 2) Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafts⸗
Direktion. v. Klützow. v. Tettenborn. v. Pfuel. 99 Bekanntmachung.
Nachdem die Verwaltung des Reichs⸗Invaliden⸗ fonds dem Kreise die Gewährung eines Darlehns von 200, 900 Thlr. bestimmt zugesichert hat, werden in Gemäßheit des Kreistags⸗Beschlusses vom 30. Oktober pr. a. und auf Grund des dem Kreise nach dem Inh it? der nachstehend aufgeführten Aller⸗ höchsten Privilegien zustehende Kündigungsrecht sämmtliche noch im Umlauf befindlichen Kreis⸗ Obligatisnen des Kreises Stallupoenen und zwar:
a. aus der J. Emission laut Privilegium vom
13. Februar 1865,
b. aus der II. Emission laut Privilegium vom
31. August 1867,
c. aus der III. Emission laut Privilegium vom
27. April 1872, den Inhabern zum 1. Juli 1874 gekündigt.
Stallupoenen, den 3. Februar 1874.
Die kreisständische Kommission.
M. 6]
Die Zins- und Dividendenscheine zu den nach—⸗ stehend bezeichneten Aktien unserer Gesellschaft sind bisher nicht zur Einlssung vorgelegt worden:
I) Die Zins⸗ und Dividendenscheine der Serie III. Nr. 18 zu den Aktien Nr. 7745. 7748. 7757. S664. 604. 96595. 9606. 10945. 11008. 1140601 1546. 11732. 11733. 11734. 11735. 11736. 11737. 11738. 11739. 12390. 13362. 15637. 16190. 16191. 16192. 16193. 16194. 16195. 16196. 16217. 16218. 16219. 16220. 16221. 16222. 16223. 16224. 16225. 16226. 16313. 16314. 16315. 16316. 16317. 16318. 16319. 16320. 19096. 19097. 19098. 19968. 20115 b. 20703 ag. 21282. 33939. 34542, 34543.
2) Die Zins⸗ und Dividendenscheine der Serie III. Nr. 19 zu den Aktien Nr. 6830. 7745. 7746. 7757. S664. g604. 9605. 99606. 10945. 11008. 11406. 11546. 11732. 11733. 11734. 11735. 11736. 11737. 11738. 11739. 123990. 12749. 13362. 15637. 16190. 16191. 16192. 16193. 16194. 16195. 16196. 16217. 16218. 16219. 16220. 16221. 16222. 16223. 16224. 16225. 16226. 16313. 16314. 16315. 16316. 16317. 16318. 16319. 16320. 19096. 19097. 19098. 19968. 20115 b. 30625. 32355. 40253. 42973 b. 43921b. 44637 b.
3) Die Zins⸗ und Dividendenscheine der Serie III. Nr. 20 zu den Aktien Nr. 7745. 7746. 7757. S0l2. S664. 9604. 9605. 9606. 10945. 11008. 11406. 11546. 11732. 11733. 11734. 11735. 11736. 11737. 1I73S8. 11739. 12390. 13362. 15637. 16190. 16191. 16192. 16193. 16194. 16195. 16196. 16217. 16218. 16219. 16220. 16221. 16222. 16223. 16224. 16225. 16226. 16313. 16314. 16315. 16316. 16317. 16318. ö 19096. 19097. 19098. 19968. 201016.
4) Die Zins⸗ und Dividendenscheine der Serie III. Nr. 21 zu den Aktien Nr. 3193. 4372. 7745. 7746. 7757. S664. 9604. 9605. 9696. 10945. 11098. 11356. 11406. 11546. 11732. 11733. 11734. 11735. 11736. 11737. 11738. 11739. 12390. 13362. 13998. 15637. 16190. 16191. 16192. 16193. 16194. 16195. 16196. 16217. 16218. 16219. 16220. 16221. 16222. 16223. 16224. 16225. 16226. 16313. 16314. 16315. 16316. 16317. 16318. 16319. 16320. 17436. 19096. 19097. 19098. 19968. 20115. 20189b. 21282. 37845. 44886 b.
Wir ersuchen die Inhaber dieser Scheine, die dar, auf fälligen Beträge bei Vermeidung der im 5. 17 unserer Statuten gedachten Nachtheile zu erheben, wobei wir in letzterer Beziehung ausdrücklich be⸗ merken, daß, wenn die vorstehend zu 1 und 2 be⸗ zeichneten Zins⸗ und , , nicht binnen 3 Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an ge⸗ rechnet, eingelöset werden, g . annullirt und die darauf fälligen Beträge zur Gesellschaftskasse werden
rin ce g; werden. ettin, den 4 Februar 1874. iretktorium
i der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellscha Fretzdorff. Zenke. a mich ft.
ö
Berlin ⸗ Potsda
Eisenbahn.
In Gemäßheit unserer Bekanntmachung vom 26. stovember er. sind nachstehende Obligationen
unserer Gesellschaft am 30. Dezember 1873 zum Zwecke der Amortisation ausgeloost w
a. Von den Obligationen Littr. A. und K. 180 Stück aus der Verloosung pro 1. Juli 1874 (abzuliefern mit den Zinscoupons Serie V. Nr. 10 bis 12 und Talon). Nr. 2. 64. 214. 236. 316. 359. 351. 448. 522. 523. 601. 676. 717. 740. S820. 935. 1927. 1091.
1097. 2021. 2693. 3188. 4424. 5830. 6689. 7254. 9221.
11,662.
5952. 6037. 6067. 6111. 6118. 6120. 6121. 6142. 6196. 6233. 241. 6306 6735. 6801. 6829. 6854. 6914. 6916. 6917. 695 7265 7314. 7733. 7784. 7804. 7806. 854. S071. 8092. 8435. S439. S506. 5415. 9666. 9g834. 9836. 9968. 10037. 10955. 10128. 109419. 109424. 105719. 10,837. 10,838. 10,870. 11,045. 11,188. 11,294. 11,812. 11,313. 11,432.
P. Von den Obligationen Littr. O. neue Emission.
5. 6966. 6587. 7J621. 7058.
718 Stück aus der Verloosung pro 1. Juli 1874 (abzuliefern mit Talon).
Rr. 217. 249. 287. 327. 493. 563. 170. 17276. 3055. 2153. 250. 2216. 2553. 2654. 63. 2750. 2765. 257. 3486. 3677. 3366. 5334. 595. J467 S537. 90. 1G. 514. 10,327. 11555. 11,835. 12,355. 12.46. 14,256. 11.5606. 15 555. 15,594. 16.994. 17.077 17758 175390. 15,537. 18,339. 26 Hcd55. 20, 145. II G35. Ii. os. 2 04. 82 455. Id 59. 5, 657 IM. 735. 4. 742. z, 951. 6, 105. Ir G20. 27.035. I8 55. 3 Hol. 30 O40. I9. 159. 323, 336. 33 357. z5 H64. 35, 091. 6 d i7 6. 835 S3 O05. 8. 55. Ig. Z86. 39, g5z. 40572. 4711. 644. 42991. 13,345. 45,567 H 18. M 345. 15, 958. 45,394. 45 47. 465, 363. 18 240. 48835. 19 7453. 49.755. 30 745. Si 3. z, 777. 53 797 54 iz. Sl. 35. hh. 35g. hh 797. ö6, Hh. hb. dh dJ. 6h55. 57 79d. 6. 54. Hd. 33. h. 56h. Hg rz. i 33. 61584. z, 516. 63,716. gz. 581. 65, 777. hl. 187. 64. 585. 5 546. 65. 3b. 6. 543. S6 544. ö. A5. Sd, 221. hh 34. 69. 5z. hd y h0. 6g. 766
162. 2535.
34575.
5356.
Jo r5.
3
16. s. 1I 255. 13539. 13351. 15774. 16 363. 171737. 18,535. 1935. 26 S5). 32 307. 35 53z. M4635. 35, Jys. Ig JõJ. 8. 369) 39 J 33557. 3] 586. 36 759. 57 97. 9 89. 46 57. 11 5397. 423555. 43,156. 15395. 16 361. 18316. 15716. ö 635. 52 46. 55 303. 55. 394. 56, 559. 57 555. 5 516. 59 493. i. 131. 62 566. hö. zb. a 56. 6h 461. 6 189. ry glö⸗ 69 hs. 6G 74.
5349. 5459. 5467. 5904.
10 420. 11771. 12369, 14.575. 16,997. 17.218. 17,556. 158, 95h. 26. 157. 21 435. 22517 33 Hos. 24 g67 36 103. 3733 38. 977. Ib. 16. 33 gh. 55. 177 6 dis. 39 694. 10 124.
10,328. 1II.701. 12,542. 14,678. 16,000. 17,1665. 17,825. 18,832. 20, 150. 21,385. 2,502. 23,672. 24.902. 26, 132. 27, 185. 28,967. 30, 170. 32, 894. 35, 125. 36, 846. 39,034. 40,123. 40,911. 2, 278. 43,020. 44,401. 46,006. 46,969. 48,669. 49,806. 51, 054. 52, 848. 54,371. 56, 0l9g. 56, 810. 57,904. 58, 876. 60, 121. 61,560. 62,723. 63, 778. 64, 741. 65, 667. 66, 608. 68, 342. 69,429. 69,798.
10 456. 1177. 19551. 14913. 16 M6. 172575. 17561. 19.651. 26191. 3 459. 323559. 35 Iz. 4,975. 6 157 37335. 39. I3. 30 357. 353.51 gh. 1. 37011. 359 165. 10 174. 10 955. 40 9530. 123581. 42.46]. 45 76. 43 63. 4465. IG. 34. 17323. 18715. 19.97. 5I 84. 52357. 54,39. 6. IG. 56 315. d zl. 59 69. hö Iyß hi. 637. 2 7). 3 86. hl. J49 65 57. hb. öh. 68. 55. 69. 53z.
46347 7,373. 18.766. 159,915. 51 535. 52913. 54 575. S6. 195. 576i. 58 177 g. 155. bo. 75 616 81. 62, 03. J göh. 4 gz5. 6h. 5. 67 686. 68. gh. 689 556.
10 4696. 11.365. 129389. 15.187. 16951. 173276. 1755. 15655. 26.37. 31 54. 32566. 35, 333. 35, il3 36 475. 37 346. 9 364. Joõ 3i5. IJ gz. 35565. 35. 269 5756. 59.157. 10 235. 4123. 2 615. 45,107. 14,56! 44,850. 45, a6. 465 73455. 48753. 49776. I 535. 52 953. 5] 5355. 56 231. 57 gh6. 5. 15 9 256. hö 8. 61 giz. 5. G06. 5 ld. 4h65. 6h. Ih. 67. 165. 6d. 8. 98 hz 65 gö6. S9. 65. 65h. C53. 69. ga.
10515. 11.513. 13, i603. 15,366. 165167.
17508. 19. 155. 2 297) 31 539. 33, 99h. 34, z. 35. 131. Ig 557. 37356. 39491.
35. Jh? 35. 14. 37239. 39. I9ʒ. 46 260. 11365. 2 6/2 43.137 7. 65535. T 591.
53,096. 54,983.
hö 63. 61, JNiß
63.879. 66, 180. 6h, 986. 67,169. 68,572.
17349.
18,849. 50, 265. 51,697.
b 339. 57 335. 5. 365. 59, 23.
63 007.
69,564.
608. 699. 707. 727. 781. 2242. 22352. 331. 2356. 2941. 2955. 36028. 5135. 1122. 1155. 235. 301. 4528. 1535. 4600. 4945. 60595. 5196. 6505. 666] 7555. 7577. 7947. S006. S078. S696. S445. Sö45. ̃ g0 rz. 9073. 9248. 267. 5i65. 95d. 9534. de gr g50l. g597. 10547.
11,893. 13,583. 15,312. 16,261.
174495.
17955. 19361. 26 389. 2 765. 353, 64. 34 4945. 35 255. 36 365. 27 45. Ig 606. 313256. 34 557 30.283. 3754. 39 275 463576 LI 25. 42655.
45265.
46558. 6,526. 17 914.
15975. S0 361. 5 761. 55 25. 5h. gb.
56,327.
57315. 55 319. 59 335. hh. hoh. 63 132. 5 155.
65 gü. hh. ) ö Jgd 67 345. 68 gl. 69 55.
Diese Obligationen sind vom 1. Juli 1874 ab bei unseren
zur Realisirung einzureichen. Berlin, den 31. Dezember 1873.
Das Direktorium.
491
1067. 2362. 3155. 5047. 6681. S546.
16581. 11555. 13 gi. 15.4650. 163525. 17.555. 17.967. 193580. 260 4159. Il 67. Iz 5) 34 647. 35 . 157. I6 512. 2777 Ih Hi) Il. 356. 34 0865. 6 335. 37555. 39 445. 40455. 11.355. 42693.
65,363.
45,509.
46,634.
47990
6b. 247. 66,016. 67.344. 68, 864. 69. 67I.
49125. Sd 356. 52 636. 55, 23? 5h. rj. 6 47 57 413. 8 377 g zz. hö gh. 623 36. 65 365. 64 59.
m Magdeburger
orden, und zwar:
1098. 1239. 1243. 1295. 1322. 1323. 1386. 1425. 1469. 1461. 1502. 1685. 1693. 1945. 1999. 2018. 2086. 2162. 2106. 2115. 2121. 2136. 2142. 2239. 2245. 2249. 2281. 2319. 2378. 2393. 2429. 26239. 2665. 2666. 2685. 2738. 2779. 28909. 2924. 2960. 3029. 3052. 3119. 3129. 3121. 3182. 3249. 3291. 3304 3491. 3502. 3759. 3756. 3757. 3771. 3885. 3896. 3940. 4453. 4470. 4497. 4541. 4542. 4569. 4709. 4836 5924. 5936. 5235. 5318.
4147. 4165. 4344. 4361. 5437. 5561. 5576. 5762.
6315. 6536. 6633. 6649.
1321. 2395. 3195. 50957. 6768. Shdꝰl
10 654. 13 355. 1535. 15475. 16,563. 7536. 18.9656. 19 56. 20 519. 335973. 35,553. 34 125. 35711. 36. 79h. zz. 136. 355311. Il 3r5 34 355. 36 118. 37751. 39 56. 1604185. 41,506.
42 705.
445. 53316. 16 746.
48, 0932. 49, 143. 50,401.
52 952. 55.395. 55. Oyz 56 555
57.436.
58,417.
59,433. 60956. 62,277.
hö. hb. 4. 9835. gh. gh 6b. jg. ry r* 3. Joh. hh rg.
1368. 2405. 3249. 5069. 6846. 8673
113552.
1603. 11,116. 12999. * 39353. 5. 155. 16. 30ð. 7575. 18. 373. 9. 7. 266 . 2 193. 35 435. 4,331. 5 yi5. 6 936 33. 13. 39 357. Il, 7i3. 34.269. 396 467. 37765. 9 535. 460 496 41.816. 42305. 3 455. 155774. 16. 749.
48.057. 49,400. 50. 449. 52, 111. 53, 580. 56, 168.
56,581
57 541 5. 435. dh 49. gi, M6. 62 354. g, 66. 6a, 255.
5 Ji. 66 9691. 67 495. ho. 931. hh 736.
1463. 2434. 3316. 5244. 6863. 8716
7i6ß2. 7i77. 7185. 33735. Sh 4d Sß r 2. 9b. gösg. 16553. jc Cos. iG ij I 166.
11534.
1505. 2455. 3314. 5265. hög6. 3511. 10 175. 112605. 13338. 135.554. 15740. 15,917. 17365631. 18.159. 19757. 26 69. 32 355. 35 521. 34 6253. Ih ghz. 26,551. 3835. 39 3546. 51 593. 34 556. gb 66. 37966. 59 543. 46501. 11355. 2,12. 153 565. 45793. 1675. 45.665. 19705. 5G 459. 52363. hd 585. hh. Jö. 56 555. 57519. 58 437. 59 463. 1.115. 62 376. 3 539. hl dz hh Jö. 66. sz. 7 565. 9 Ohl. 5 731.
Kassen in Berlin oder Potsdam
Mit dem 1. Juli 1874 hört deren Verzinsung auf.
Laut Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 31. Ja⸗ nuar d. J. ist unser Aktien⸗Kapital um 200,900 Thaler erhöht und soll den Besitzern
von je drei der bisherigen Aktien freistehen,
wei Aktien der neuen Emission zum Pari⸗Course zu über
nehmen, wenn die Zeichnung bis zum 15. Februar d. J. unter Einzahlung von 10 Prozent des gezeichneten Betrages in unserem Comtoir, Bollwerk Nr. 2l, erfolgt, worauf wir uns erlauben, die Herren
derer unserer Ges Stettin, den 7. Februar 1874.
Nene Dampfe
ellschaft aufmerksam zu machen.
r⸗Compagnie.
511 Berichtigung.
In der Bekanntmachung der ständischen ginn Kemmission zu Wirsitz vom 25. v. Mts., Nr. 35 d. Bl., sind in der 13. Loosung als fehlend bezeichnet, die Wirsitzer Kreis Obligationen Litt. D. Nr. 2041 bis, 2054 inkl. Diese Obligationen sind noch nicht gekündigt. .
Wirsitz, den 7. Februar 1874.
Der Landrath.
[492] . e, ,,,, Bei der in Gemäßheit des en,, n g, Planes 1 Ausloosung der Obligationen der 5 städtischen Anleihe de 1872 sind gezo⸗ gen worden die Apoints Litt. A. Nr. 55 über 100 Thlr. . 3
ö welche daher hiermit
1
und
69 den resy. Juhabern zur Rück= zahlung am 1. Oktober d. J. gekündigt werden. Wollin, 2. Februar 1874.
Der Magistrat.
BVerschiedene Bekanntmachungen.
Die Kreisthierarztstelle Schwetzer Kreises ist noch immer nicht definitin besetzt. Qualifizirte Thier⸗ ärzte mögen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse
innerhalb 4 Wochen bei uns um die Stelle bewerben.
Marienwerder, den 3. Februar 1874. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
äs Vacante Försterstelle.
Die Kommunal⸗Försterstelle des Forstschutz bezirks Niederöfflingen, im Kreise Wittlich, mit einem sähr⸗ lichen Diensteinkommen von 200 Thaler baar und 14 Raummeter Derb⸗ und 20 Raummeter Reiser⸗
holz ist vakant. ö , g. welche auf diese Stelle
reflektiren,
werden ersucht, sich binnen 3 Monaten
a dato, unter Vorlegung ihrer Atteste bei dem Unter⸗ zeichneten zu melden. Manderscheid, den 7. Februar 1874.
Der Bü
Mey
er.
rgermeister.
Nheinischer Eisenbahn⸗Ver⸗
ĩ n Eisenbahn ⸗Gesellschaft. Extra⸗Beilage
Deutscher Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
Reichstags ⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 9. Februar. Dem Reichstag ist folgender Ent⸗ wurf eines Reichs⸗Militärgesetz es vorgelegt worden: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Dentscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
L Abschnitt. Organisation des Reichsheeres.
* 1. Die Friedens ⸗Präsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt bis zum Erlaß einer anderweitigen gesetz⸗ lichen Bestimmung 401,659 Mann. Die einjährig Freiwilligen kom⸗ men auf die Friedens⸗Präsenzstärke nicht in .
2. Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 465 Eskadrons, die Feld⸗Artillerie in 300 Batterien, von welchen je 2 bis 4 eine Abtheilung bilden; die Fuß⸗Artillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillonen. Die Batail⸗ lone haben in der Regel 4, die des Trains 2 bis 3 Kompggnien.
In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, hei der Kavallerie aus 5 Eskadronen, bei der Artillerie aus 2. bis 3 Ab= theilungen beziehungsweise Batailloren ein Regiment formirt
3. 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie zu einer . vereinigt.
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie⸗, Pionier⸗ und Train⸗-Formationen wird ein Armee⸗Corps gebildet, der Art, daß die gesammte ö des Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armeekorps besteht.
2 Armee -Corps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg aufgestellt, , , reußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 14 Armee⸗Coips formirt. .
Für je 3 bis 4 Armee⸗Corps besteht eine Armee⸗Inspektion.
5§. 4. In der Regel wind jede Compagnie, Escadron und Bat⸗ terie durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Pre⸗ mier⸗Lieutenants, 3 Seconde ⸗Lieutenants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren (5. I) militärisch ausgebildet und befehligt.
An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artilszerie— Abtheilung steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regi= ments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberst⸗-Lieutenant, Major.
Zu den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein
zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Ba⸗ kaillone beziehungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern. ;
Eine Brigade wird in der Regel durch einen General-Major eine Divisfson durch einen General⸗Lieutenant befehligt. An der Spitze eines seden Armee Corps steht ein kommandirender General General der Infanterie ꝛc. oder General- Lientenant). Den höheren Truphen⸗ . sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe bei⸗ gegeben. ⸗
Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied, General- Flügel- und andere persönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegs Minifterien, des Generalstabes, des Ingenieur Corp, des Militär-Erziehungs⸗ und Bildungswesens 2c, so wie das gesammte Heeres⸗Verwaltungspersonal. ;
Für die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Offizler“, Arzt. und Beamtenstellen bildet die anliegende Nachweisung die gesetzliche Grundlage. Erforderlich werdende Aenderungen sind in den Etatsvorlagen ersichtlich zu machen.
8.5. Das Gebick des Deutschen Reichs Hinsicht in 17 Armee Corps-Bezirke eingetheilt.
Unbeschadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten . die kommandirenden Generale die Militär⸗Befehlshaber in den
rmee⸗Corps⸗Bezirken. . .
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armee⸗Corps⸗Bezirke in Divi⸗ slonz- und Brigade⸗Bezirke und diese, je nach Umfang und Bevöl⸗ a, ,. in Landwehr⸗Bataillons⸗ und andwehr⸗Compagnie⸗Bezirke eingetheilt. . ö .
§. 56. Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisgtien des Landsturmes bestimmt der Kaiser. Kaiserlicher Verordnung bleibt zugleich die Bestimmung überlassen, in welchem Um fange die für das Heer geltenden Vorschriften auf den Landsturm im Falle seines Zu⸗ sammentritts Anwendung finden. .
Alle bereits im Frieden zur schleunigen ö des Heeces auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestim— mungen des Kaisers zu treffen. .
. Bie Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militãr⸗ Fustizbeamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Be⸗ fleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat.
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zur Füh⸗
wird in militärischer
rung von militärischen Diensttiteln und zum Tragen der Militär—
Uniformen der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senates, von welchem die Offtziere des Kontingents ernannt werden. Die er⸗ theilte Genehmigung ist widerruflich, ö
§. Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser erlassen.
II. Abschnitt. Ergänzung des Heeres.
§. 9. Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im 8.9 des Geseßtzes vom J. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 131) erfolgenden Ver⸗ theilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundes⸗ stagten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ottsanwesenden, im ien Bienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. ; ĩ Unter besonderen Umständen kann eine Abweichung von dem vor— geschriebenen Vertheilungsmaßstabe eintreten, es ist dann aber die Zu⸗ stimmung des Ausschusses für das Landherr und die Festungen erfor⸗ derlich und die Ausgleichung bei der Rekrutengestellung des nächst⸗ folgenden Jahres zu bewirken. Die Freiwilligen G§. 10 und 11 des Ge . vom 9. November 1567, Bundesgesetzzbl. S. 131) und die für die Marine ,, Mannschaften sind bei der Rekruten⸗Be⸗ darfs-⸗Vertheilung ihren Aushebunzs ⸗Bezirken in Rechnung zu stellen
Bayern, Sachsen und Württemberg haben den Rekrutenbedarf für ihre eigenen Kontingente aufzubringen und können im Frieden zur Re⸗ krutengestellung für andere Kontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aus- hebung gelangen (efr. 5. 12). Im Uebrigen ist jedoch für die Zerthei⸗ lung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres das nilftã fe 5 bestimmend. .
Vermag ein Bezirk sein Kontingent nicht aufzubringen, so piird der Ausfall auf die anderen, und zwar zunächst auf die der nächst höheren Militär⸗Territorialeinheit (8. 5) angehörigen Bezirke übertra ⸗ gen. Jedoch kann hierbei die Erhöhung des Kontingents eines Bun⸗ desstaates erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungsbezirke eines anderen Stgates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Kontingents im Stande sind. . .
5. 106. Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heercsdienft eintreten (868. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundesgesetzbl. S. 131), vom 1 Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterwor⸗
Extra⸗Beilage zu M 34 vom 9. Faoͤbruar 1874.
— —
fen (militärpflichtig. Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersatz⸗ behörden zu gestellen, und zwar so lange, bis über ihre Dienstver—
pic s den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschie⸗ en ist.
§. 11. Personen, welche in Deutschland ihren dauernden Aufent⸗ halt genommen haben, nachdem sie die Reichsangehörigkeit verloren hatten (§. 13 des Gesetzes vom 1. Juni 1879 — Bundesgesetzbl. S. 355), sind, sofern sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht erwor⸗ ben oder dieselbe wieder verloren haben, gestellungspflichtig und können bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zum Militärdienst herangezogen werden. Dasselbe gilt von den Söhnen solcher Personen, sowie von Denjenigen, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben ,, aber vor vollendetem 31. Lebenjahre wieder Reichsangehörige werden.
5§. 12. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder in Ermangelung eines solchen, jeinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig, Wer innerhalb des Bundesgebiets weder (inen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsortes ge— tellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in dem⸗ enigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder
amilienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. .
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von dem⸗ selben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst heran⸗ gezogen. . .
§. 13. Die Reihenfolge, in welcher die in einem und dem selben Jahre geborenen Militärpflichtigen uszuheben sind, wird in jedem Aus⸗ hebungsbezirke durch das Loos bestimmt. Eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur aus erheblichen militärischen Rücksichten aus— nahmsweise zuläͤssig. Die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtig— ten Militärpflichtigen nehmen gn der letzten Loosung nicht Theil (8 14).
Auf diejenigen Milttärpflichtigen, welche in Folge hoher Loos— nummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann bei vorhandenem Bedarf in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersatz-Reserve überwiesen (§. 23). . .
5§. 14. Die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten jungen Leute haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 1. Oktober desjeni⸗ gen Jahres, in welchem sie das 23 Lebensiahr vollenden, zum Dienst⸗ antritt 1 melden. Nur ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeit— punkt hinaus ein Ausstand, gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege haben sich alle zum ein jährig freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffent⸗ liche Aufforderung sofort zum Heeresdienst zu gestellen.
Die jenigen, welche die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt ver⸗ säumen verlieren die Berechtigung zum einsährigen Dienste, welche jedoch nach Befinden der Ersatzbehörde wieder verliehen werden kann.
5§. 15. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, sind vom . und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu befreien. .
8. 15. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt dienstbrauchbar befunden werden, sind der Ersatz⸗ Reserve zu überweisen. .
§. 17. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den
Milikärdienst oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer be— haftet sind, werden vorläufig zurückgestellt, und falls sie nicht nach ihrer Losnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges (5. 13) ge— hören, für das nächste Jahr vorgenlerkt. ; Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflicht-⸗Jahres nicht dienstfähig werden, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen.
18. Wer sich wegen Verbrechen oder Vergehen in Untersuchung befindet, wird nicht bor deren Beendigung, und wer wegen Verbrechen oder Vergehen zu einer Freiheilsstrafe oder in Freiheitsstrafe umzu⸗ wandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt. . ; ;
Die Zurückstellung solcher Personen ist bis zum fünften Dienst⸗
pflicht Jahre zulässig. . . ö
Dässelbe gilt von denjenigen, welche nicht im Besitze der bürger— lichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Chrenstrafe stehen. Wenn dieselben jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der Ehrenrechte gelangen wür— den, so Fann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung unter Anrech- nung auf die Dienstzeit erfolgen. r . .
5§. 19. In Berkcksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurüg— stellungen oder Befreiungen vom Militärdienste in der Regel nur für den Frieden zuläfsig. Dieselben werden von den Ersatzbehörden auf Ansuchen der Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter den in den 5§§. 20 und 21 bezeichneten Voraussetzungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund spezieller Prüfung der Ver— hältnisse angeordnet. ; ; .
26. Auf ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls sie ncht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr⸗ ganges gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt werden: .
I) die einzigen Ernährer hüͤlfloser Familien oder erwerbsunfähi⸗ ger Väter oder Mütter; ;
3). Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken, Handelsgeschäften oder e Etablissements durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern diese ihnen den Lebensunterhalt gewähren und die Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen .
3) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grund— besitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; ; ;
4 der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen oder in Folge derselben erwerbs⸗ unfähig gewordenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den 8 des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt wer—
en kann; . . —
5) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebens- berufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes be— griffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erlei⸗ den würden. . .
§. 21. Militärpflichtige, welchen die im 8. 20 unter Ibis auf- geführten Berücksichtigungsgründe auch im dritten Dienstpflicht⸗Jahre noch zur Seite stehen, werden der Ersatzreserve überwiesen.
Wenn jedoch dergleichen Militärpflichtig? demnächst den Zweck ihrer Befreiung vom Milstärdienste nicht erfüllen, so können sie ver Ablauf des Jahres, in welchem fie das 25. Lebensjahr vollenden, nach⸗ träglich ausgehoben werden. ; 52
Die Zurückstellung der im 5§. 29 unter 5 bezeichneten Militär- pflichtigen kann in ausnahmsweisen Fällen bis zu einer Ge sammtdauer von vier Jahren verlängert werden. .
⸗ 22. Wenn in einzelnen in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgefehenen Fällen besondere Billigkeitsrücksichten die ausnahmspweise Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom Dienste im Frie⸗ den begründen, so kann dieselbe . die oberste Instanz für Ersatz⸗ Angelegenheiten bes betreffenden Bundesstagts verfügt werden.
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. .
§. 23. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei nothwendigen Verstärkungen oder bei Mobilmgchungen. .
Sie wird nach Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit in zwei Klassen eingetheilt.
Die Mannschaften der 1. Klasse der Ersatzreserve gehören zu den Personen des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt). Bei eintretender Mobilmachung oder nothwendiger Verstärkung des Heeres können sie durch die Militärbehörden sofort zum Dienst eingezogen werden.
Die Mannschaften der 2. Klasse der Eisatzreserve sind in Friedens⸗ zeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechen dem Kriege können dieselben jedoch zur Ergänzung des Heeres im Falle außerordentlichen Bedarfs verwandt werden.
Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve zum Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen (8. 46). ö .
Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve erlischt im Frieden, außer in dem Falle des 5 50 mit dem vollendeten 31. Lebensjahre.
§. 24. Dle Geschäfte der Heeresergänzung werden von den zu⸗ ständigen Kriegsministerien gemeinschaftlich mit den obersten Civil⸗ Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstagten geleitet, insoweit nicht in denselben andere Einrichtungen bereits bestehen
Die mit der Ausführung des Ergänzungsgeschäftes betrauten Erjatzbehörden werden aus millstärischen und bürgerlichen Mitgliedern zusammengesetzt.
§. 25. Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatzbehörden Stammrollen über alle Militärpflichtigen zu führen und sind für deren richtige und ordnungs mäßige Führung verantwortlich. Die Militärpflichtigen und deren Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe der bestehenden, bezw. noch zu erlassenden Vorschriften zu bewirken.
§. 26. Die Stammrollen werden auf Grund der Cipilstande⸗ register und der nach 5. 25. zu erstattenden Meldungen geführt. Die mit Führung der CivÜstandsregister betrauten Behörden und Persenen sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen erforderlichen Aus= züge unentgeltlich vorzulegen.
§. 27. Militärpflichtige und deren Angehörige, welche die vorge⸗ schrichenen Meldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassin, sowie Militärpflichtige, welche sich in den von den Ersatzbehörden ab zuhaltenden Terminen nicht pünktlich gestellen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, oder Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.
Dergleichen Militärpflichtige können außerdem der Vortheile der Loosung, sowie des Anspruchs auf die nach 5§. 19 bis 22 zulässigen Vergünftigungen verlustig erklärt, im Wiederhslungsfalle oder hei er= wiesener böswilliger Absicht auch sofort als unsichere Heerespflichtige in die Armee eingereiht werden, in welchem Falle ihre Dienstzeit . vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet wird.
Die im 5. 40 des Strafgesetzbuches enthaltenen Vorschriften treffen auch diejenigen Wehrpflichtigen, welche versuchen, das Bundes- gebiet ohne Erlaubniß zu verlassen, um sich der Erfüllung ihrer aktiven Friedensdienstpflicht zu entziehen.
5§. 28. Werden die in den Terminen ausgehobenen Rekruten nicht sofort ihren Truppentheilen zugeführt, so gehören sie bis zu ihrer Ein= stellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
In gleichem Verhältniß, wie die beurlaubten Rekruten, befinden sich Freiwillige, welche nach definitiver Annahme bei einem Truppen theile vorläufig in die Heimath beurlaubt werden.
5§. 29. Alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Ver— richtungen und Verhandlungen, mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Stempelgebühr, noch einer Taxe.
5§. 50. Von den Kosten des Nekrutirungs verfahrens sind nur die⸗ jenigen auf Reichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen an dem⸗ selben ergeben. . .
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die übrigen Kosten zu tragen sind.
III. Abschnitt. Vom aktiven Heere.
§. 31. Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; ; ᷣ
Y die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation;
3) die Freiwilligen und die ausgehodenen Rekruten von dem Tage mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung be⸗ ginnt, einjährig Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Ein- stellung in einen Truppentheil an, saͤmmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste, .
B. I) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militär⸗Beamten und annschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung; — .
Y alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingefretenen Offiziere, Aerzte, Militär⸗Beamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung.
G. Die Civil⸗Beamten der Militaͤr⸗Verwaltung, vom Tage ihrer Anstellunz bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.
§z 37. Die besondere Gerichtsbarkeit übec Militärpersonen be- schränkt sich auf Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt.
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte des Garnisonortes. .
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, nur bezüglich der Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche Anwendung, .
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach welchen für Trußpentheile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben oder sich dauernd im Auslande uf air. die Ausübung der streitigen. oder freiwilligen Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für alle Mal übertragen ist, . für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen wer⸗ den kann.
5§. 33. Die Militärpersonen des nn m und die Civil- Beamten der Militärverwaltung bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer . .
34. Die Militärperfonen des Friedensstandes und die Civil- beamken der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormund⸗ schaften ablehnen, und sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmi⸗ gung ihrer Vorgesetzten berechtigt. ‚
§. 3h. Die landeggesetzlich für einzelne Klassen von , . sonen bestehenden Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbung, Ver äußerung und Belastung von end ne, werden aufgehoben. 5. 56. Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen, die Milttärper⸗ sonen des Friedengzstandes für sich und für die in Dienstgebäuden bei 6 wohnenden Mitgliedern ihres Hauzstandes der Erlaubniß ihrer Korgesetzten, infofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen laͤndlichen Grundstückes verbunden ist.