1874 / 34 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

8. 37. Angehörige des attiven Heeres, welchz nach eingetretener Mobslmachung oder Kriegsbereitschaft dienstlich genöthigt werden, ihre Garnifon oder ihren Wohnort zu verlassen, sind als Miether an die von ihnen geschlessenen Miethsverträge, insoweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, nur bis zum Ablauf desjenigen Kalender- viertel jahres , in welchem sie ihre Garnison oder ihren Wohnort verlassen. ; ꝛ‚

9 38. 3 Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes können die im §. 31 bezeichneten und die nach §s§S. 1535 bis 168 des Militärftrafgesctzbuchs vom 20. Juni 1872 den Militärgesetzen unter—= worfenen Personen letztwillige Verordnungen unter besonders erleich terten Formen gültig errichten (sprivilegirte militärische Testamente). Die Verrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maßgabe der nach= stehenden Bestimmungen den für ordentliche Testamente vorgeschriebe⸗ nen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei die folgen⸗ den Bestimmungen zu beobachten: ö. .

IN) die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungo⸗ zustandes privilegirte militärische Testamente zu errichten, beginnt für die 5. 31 bezeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen solche nichk angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen sder belagert werden. . 4

Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden. ; 2

2) Privilegirte militärische Testamente sind in gültiger Form errichtet:

6 wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unter⸗ schrieben sind; . ;

b. wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeichnet sind;

c. wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder eines zweiten Auditeurs oder Offiziers, über die münd⸗ liche Erklärung des Testators eine schriftliche Berhandlung aufge⸗ nommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist.

Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b. und c. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Mlitärärzte oder höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden.

3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es kann die er. eines derselben für vollständig beweisend angenommen werden.

4) Die nach Vorschrift sub Te. aufgenommene Verhandlung hat in Besreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Ist in dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in dem eigenhändig unterschriebenen Testamente (2a. b.) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe.

Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament wäh— rend des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dasselbe während dieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewah⸗ rung übergeben ist, oder wenn dasselbe in dem Feldnachlaß des Testa⸗ tors aufgefunden wird. ; ;

5) Privilegirte militärische Testamente verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demebil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist.

Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verordnung.

Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abwesenheitserklärung fest= gestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit des Testaments nicht ein.

6) Das privilegirte militärische Testament verliert durch Deser⸗ tion des Testaters seine Gültigkeit, und diese wird durch den erhal— tenen Pardon nicht wieder hergestent.

§ 39. Die durch Reichs-: oder Landesgesetze vorgeschriebenen Be⸗ schränkungen der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Militärper⸗ sonen finden quf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die letzteren entsprechende Anwendung.

Eine Aufhebung dieser Beschränkungen durch vorgängige Ein— willigung des Schuldners ist eben so wie jede Cession, Verpfändung oder sonstige Uebertragung des Anspruchs auf die Zahlung von Dienst⸗ einkünften oder Pen ionen ohne rechtliche Wirkung.

. 40. Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksich—⸗ tigung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1879 (Bundes ⸗Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 119).

Jedoch ist mindestens das Militäreinkommen der Personen des Unteroffi sier⸗ und Gemeinenstandes, sowie, für den Fall einer Mobil⸗ machung, das Militäteinkommen aller Angehörigen des aktiven Heere, bei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste be⸗ finden, bleibt der Landesgesetzzebung üverlassen.

§. 41. Die Militärpersonen des Friedensstandes sind nicht An—= gehörige derjenigen Gemeinden bezw. weiteren kommunalen Verbände, in deren Bezilk sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

Inwiefern durch den Besitz von Grundstücken oder durch den Be— trieb st hender Gewerbe eine Ausnahme hiervon eintritt, hängt von der Bestimmung der Landesgesetze ab. Zur Ausübung von Wahlrechten sowie zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen jedoch die bezeichneten Militärpersonen auch als Angehsrige derselben die Ge⸗ nehmigung ihrer Dienstvorgesetzten.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die im 8. 31 sub B. bezeichneten Militärpersonen für die Zeit, während welcher sie dem aktiven Heere angehören, entsprechende Anwendung.

5. 42. Die Militärpersonen des Friedensstandes sind von allen direkten Lommunalauflagen (Abgaben, Leistungen, Diensten), sowohl der einzelnen bürgerlichen Stadt⸗ und Landgemeinden, als auch der weiteren kommunalen Verbaͤnde, in deren Bezirk sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben, befreit; nur zu den auf den Grundbesitz oder das ste⸗ hende Gewerbe oder guf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegten Kommunallasten müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem . Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe be— reiben.

Die gleiche Befreiung genießen die im §. 31 sub B. bezeichneten Militärpersonen für sich und ihre Familien in den Monaten, in wel— chen sie dem aktiven Heere angehören.

Diejenigen Personen, weiche in Folge einer im Kriege erlittenen Dienstheschädigung invaiide geworden sind und den mit Pension zur Disposition gestellten Offizieren, steht hinsichtlich ihrer Pensien die volle Freiheit von direkten Kommunalauflagen zu. Alle anderen Per⸗ sonen, welche Militärpension beziehen, genießen hinsichtlich derselben diejenigen Befreiungen von Kommunalauflagen, welche den pensienir= ten Eivilbeamten nach den e, n. ihres Wohnsitzes zustehen.

Den indirekten Kommunaglabgaben (Verbrauchs abgaben) sind auch die Militärperfenen unterworfen; jedoch bleiben von folchen Abgaben die Militär⸗Speiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bisheri- gen Umfange befreit. ]

5. 43. Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der ein tunen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder ans öffentlichen Versorzungekassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der . Ufiebenen von Militärpersonen Hinsichtlich der denselben aus Reichs⸗

oder Staaisfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezũge Anwendung. ; .

44. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zam Wäh— len sowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff der einzel nen Landesvertüttungen. Die Theilnahme an velitischen Vereinen und 2 ist den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt. ;

In Kriegszeiten haben Angehörlge des aktiven Heeres keinen An- spruch auf Beurlaubung zur Theilnahme an den Sitzungen des Reichs⸗ tages oder einer Landesvertretung. ;

Die Militärpersonen des aktiven Heeres sind von dem Dienst als Geschwerene oder Schöffen befreit.

IV. Abschnitt. Entlassunz aus dem aktiven Dienste.

§. 45. Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen werden, treten nach Maßgabe der zurückge⸗ legten Gefammtdienstzeit zur Referve, zur Landwehr oder zum Land- sturm über, = ;

Mannschaften, welche bei nothwendiger Verstärkung eder Mobil⸗ machung des Heeres aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wierer entlafsen werden (6 23), treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter (58. 55) zur Reserve oder Landwehr über, anderen Falles aber in die Ersatzreserve zurück. ; .

Einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Ver setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, ver⸗ lieren den Anspruch auf Entlassung nach einjäßriger Dienstzeit.

5§. 46. Soldaten, welche während dei Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauch bar werden, sind zur Disposition der Ersatz⸗= behörden zu entlassen (5. 49. 1

§. 47. Sold ten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht durch Erbschaft oder Vermächtaiß ein Grundstück, ein Handelsgeschäft oder ein gewerbliches Etablissement, in welchem mch⸗ rere Arbeiter beschäftigt werden, zufällt, können von den kfommandi⸗ renden Generalen zur Dispositlon der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn ihre persönliche Mitwirkung zur Erhaltung des Besitzes noth⸗ wendig ist. ; .

Auch aus den sonstigen im 5§. 20 bezeichneten Reklamatiosgrün⸗ den kann die Entlassung eines Soldaten vor erfüllter aktiver Dienst⸗ pflicht nur dann erfolgen, wenn der Grund nach der Aushebung des Reklamirten und ohne Zuthun der Betheiligten eingetreten ist. In derartigen Fällen erfelgt die Entlassunz des Reklamirten in der Regel

erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin.

F. 48. Die Bestimmungen des 5 47 finden auf Soldaten, welche

sic bei mobilen Truppen im Dienst befinden, in der Regel keine An⸗

wendung.

§. 49. Die zur Disposition der Ersatzbehörden en lassenen Sol⸗ daten gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhält⸗ niß zu den Mannschaften des Beurlaubtenst undes. (V. Abschnitt.)

F. 50. Ueber das fernere Mlitärverhältniß der zu ihrer Dispo⸗ sition entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbehörden nach den= selben Grundsätzen, wie über die noch nicht eingestellten Militärpflich⸗ ligen der entsprechea den Altersklassen.

Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als eirjährig Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie in der Regel nicht ven Neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden.

V. Abschnitt. Vom Beurlaubtenstande.

§. 51. Zum Beurlaubtenstande gehören: .

D) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr;

2) die Mannschaiten der Ersatzreserve 1. Klasse (5. 23);

3) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei⸗ willigen (5. 28); ; . ;

). die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Dispositien der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 49;

5) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlanbten Maanschaften.

§z 52. Die Personen des Beutlaäabtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der militärischen Kontrole erforder— lichen Anordnungen unterworfen. Sie haben den ihnen von ihren Vorgesetzten in dienstlichen Angelegenheiten ertheilten Befehlen unbe⸗ dingt Folge zu leisten und kei eigener Verantwortlichkeit Vorkehrungen zu lreffen, daß dergleichen Befehle und namentlich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.

Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind sie der militaͤrischen Disziplin unter⸗ worfen (5§. 7).

§. 53. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unver⸗ züglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie hiervon nicht aus— drücklich diepensirt werden.

§. 54. Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen:

. I. Den Offizieren und Aerzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im 5. 51 unter 3 bis 5 bezeichneten Mannschaften darf falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem a- deren Bundesstaate die Staats angehörigkeit erworben haben die Eatlassung aus der Staatsanzge⸗ hörigkeit nur mit Genehmigung der Militärtzehörde ertheilt werden. Sie sind ferner den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär⸗ Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dieaststandes unter⸗ worfen.

2) Auf beurlaubte Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatzreserve 1. Klasse, welche ohne Erlaubniß auswandern oder auszuwandern versuchen, finden die Strafvorschriflen des 5. 140 des Strafgesetzbuches unter Berücksichtigung der im dritten Absatze des §. 27 dieses Gesstzes enthaltenen Bestimmung Anwendung.

3) Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei⸗ i . bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Milstär⸗

ehörde.

4 Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann—⸗ schaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin der mili⸗ tärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes.

5) Im Uebrigen und mit den angegebenen Ausnahmen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In, und Aus— lande, in der Ausübung ihres Gewerhes, zückiichtlich ihrer Verheira—⸗ thung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkuüngen nicht unterworfen.

S. 55. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklafsen nach ihrem Dienstalter eingetheilt.

Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die aktive Dienstzeit, auch wenn in Er füllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. Die Ver⸗ setzung aus der Reserve in die Landwehr bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt jedoch nur bei den Herbst⸗Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres.

Mannschaffen, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dlenste entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahres⸗ klasse der Reserve ein. J.

Die Reserve⸗ und Landwehrpflicht derjenigen Mannschaften, welche der Ersatzreserge angehört haben (58. 5), ist so zu bemeffen, als wenn sie im ersten Jahre ihres dienstuflichtigen Alters ausgehoben wären.

F. 56. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres werden die Mannschaften des Beurlgubtenstandes nach Bedarf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen Des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. No⸗ vember 1867, zur Fahne einberufen und zwar, soweit die militärischen 4 es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten be⸗ ginnend.

§. 57. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Ver- hältnisse der Art Berücksichtigng finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reseive ihrer Waffe oder Dienstkategerie, Land wehr⸗Mannschaften aber, sewie in bejonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe eder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werden

Auf die Dauer der Gesammt-Dienstzeit hat die Zurückstellung keinen Einfluß. .

§. 58. Reichs-, Staatg⸗ und Kommunal⸗Beamte, sowie Ange⸗ stellte der Eisenbahnen, welche der Reservge oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Ver⸗ stärkung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zu— rückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen ö , können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermög- ichen ist.

Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht heranzezogen.

§. 59. Reiche Staats und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhält⸗ nissen keinen Nachtheil erleiden.

Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennelät, sowie alle sich dar aus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste ge⸗ wahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes je doch nur, wenn und soweit das reine Civileinkemmen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen

Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte eder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachuing in den Kriegsdienst ein⸗ treten

Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregie—⸗ rungen überlassen.

§ 60. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Enlschuldigung unbefolgt lassen, werden, abgesehen von der über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so werden sie entsprechend weiter zurückrangirt.

§. 61. Personen des Beurlaubtenstandes, welche nach erfolgter Auswanderung ver vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, haben in der Regel die Zeit ihrer Abwesenheit im Beurlaubten⸗ stande nachzudienen. .

5. 62. Alle Reichs, Staats- und Kommunalbehörden sind ver⸗ pflichtet, in ihrem Bereiche die Militärbehörden bei der Kontrole und bei Regelung der Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubten⸗ standes, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst zu unterstũtzen.

Sch lußbestim mungen.

§. 63. Die Aueführungsbestimmungen zu den Abschnitten IL, IV. und V. dieses Gesetzes erläßt der Kaiser.

§. 64. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Be⸗ stimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (B.⸗G-⸗Bl. 16871, S. 9) unter III. S. 5, in Württemberg nach näherer Bestim⸗ mung der Militärkonvention vom 21. 25. November 1870 (B⸗Ge⸗Bl. 1876, S. 658) zur Anwendung.

Urkundlich 2c. .

Die zu 5§. 3 gehörige Nachweisung der Zahl der Offi— zier⸗, Arzt⸗ und Beamten stellen im Friedensstande des deutschen Heeres weist nach:

Preußen, zugleich für die Kontingente Norddeutschlands exklusiyv? Sachsen für das Großherzogthum Baden und Hessen, sowie für Elsaß Lothringen und für gemeinschaftliche Heeres⸗Einrich tungen: 70 Generale der Infanterie, Kavallerie oder General⸗-Lieute⸗ nants, 158 General⸗Majore, 309 Regiments Commandeure oder Stabs⸗-Offiziere im Range derselben, 1143 Stabs-Offiziere, 2901 Hauptleute und Rittmeister, 10,432 Premier⸗ und Seconde ⸗Lieutenants, jusammen 15,013 Offiziere.

1 General⸗Stabsarzt der Armee, 16 Generalärzte, 247 Ober⸗ Stabgärzte, 339 Stabsärzte, 698 Assistenzärzte, 15 Apotheker, zusam⸗ men 1316 Aerzte.

1 General Auditeur, 6 Ober⸗Auditeure. 135 Corps Auditeure, 85 Divisions ; und Garnison⸗Auditeure, 19 Aktuarien, zusammen 125 n,. 9 bst, 12 Ober⸗Pf 101 Pf 102 K

2 Feldpräbst ., 12 Ober⸗Pfarrer, arrer, 102 Küster, zu⸗ sammen 217 Geistliche ꝛc. .

32 Räthe 1., 2. und 3. Klasse, 104 Räthe 4. und 5. Klasse, 1394 Subalternen 1. Klasse, 857 Subalternen 2. Klasse, 1017 Unter⸗ reamte, zusammen 3404 Verwaltungsbeamte. ö

15 Corps⸗Roßärzte, 102 Ober Roßärzte, 408 Roßärzte, zusam⸗ men 525 Roßärzte.

73 Sattler. 522 Büchsenmacher.

59 wissenschaftliche Lehrer, 42 Elementar-, Fecht⸗ und Turnlehrer, zusammen 101 Cvillehrer.

Sachsen: 6 Generale der Infanterie, Kavallerie oder General⸗ Lieutenants, 19 General⸗Majore, 24 Regiments Commandeure oder Stahsofsiziere im Range derselben, 8, Stabsoffiziere, 213 Hauptlente und Rittmeister, 823 Premieur-Lieutenantös und Seconde ⸗Lieutenants, zusammen 1159 Offiziere.

1 Generalarzt, 9 Ober⸗Stabsärzte, 28 Stabsärzte, 51 Assistenz ärzte, 1 Apotheker, zusammen 100 Aerzte.

1Ober⸗Auditeur, 2 Corps⸗Auditeure, 7 Divisions⸗ und Garnison⸗ Auditenre, 1 Aktnar, zusammen 11 Auditeure ꝛc.

L DOber⸗Pfarrer, 5 Pfarrer, 5 Küster, zusammen 11 Geistliche ꝛc.

3 Räthe' l, 2 und 3. Klaffe, 16 Kaͤlh 4 und 5. Kaffe, 153 Subalternen 1. Klasse, 50 Subalternen 2. Klasse, 74 Unterbeamte, zusammen 239 Verwaltungsbeamte.

4 ö. Lare ecßanz 8 Dber⸗Roßärzte, 29 Roßärzie, zusammen 38 oßãrzte.

8 Sattler. 42 Büchsenmacher.

wissenschaftliche Lehrer, 11 Elementar⸗, Fecht⸗ und Turnlehrer, zusammen 20 Civillehrer.

Württemberg: 5 Generale der Infanterie, Kavallerie oder General⸗Lieutenants, ) ',, ,, . 2 Regiments⸗Commandeure oder Stabzofsiziere im Range derselben, 72 Stabgoffiziere, 139 Haupt⸗ leute und Rittmeister, 639 Premier und Seconde⸗Lieutenants, zusam⸗ men 905 . ö

2 Generalärzte, 1 Ober Stabsärzte, 22 Stabsärzte, 38 Assistenz ärzte, 1 Apotheker, zusammen 77 Aerzte.

1 Corps-Auditeur, 8 Divisions , und Garnisons⸗Auditeure, zusam⸗ men 9 Auditeure. .

4 Räthe J., 2. und 3. Llasse, 11 Räthe 4 und 5. . 83 Subalternen 1. Klasse, 52 Subalternen 2. Klasse, 41 Unterbeamte, zusammen 191 Verwaltungsbeamte.

1 * K— 6 Ober⸗Roßärzte, 19 Roßärzte, zusammen 26 Roßärzte.

4 Sattler. 32 Bũchsenmacher.

Motive.

Der Artikel 61 der Verfassung des Deutschen Reichs lautet: Nach Publikation dieser fun, ist in dem ganzen Reiche die gesammte , ,. Militärgesetzgehung uagesäumt einzuführen, so⸗ wohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführmng, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktiouen und Reskripte, namentlich also das Militär⸗Straf efeßbugh vom z. April 1845, die

Militär-Strafgerichtsordnung vom z. Äpril 18153, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 18413, die Bestimmungen uber Aushebung, Dienstzeit, Servis⸗ und Verpflegung wesen, Einquartie-

rung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung n. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär⸗Kirchenordnung ist jedoch ausge schlofssen. Nach gleichmäßiger Durch führung der Kriegs— organisation des Deutschen Heeres wird ein um fassen⸗ des , . dem Reichstage und dem Bunde srathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.“

Der Schlußsatz des Artikels 61 ist seiner Zeit durch ein von dem Abgeordneten von Forckenbeck gestelltes und mit 134 gegen 128 Stimmen angenommenes Amendement in die Verfassung des Nomd⸗ deutschen Bundes eingeführt und später in die Verfassung des Deut— 9. Reichs hinübergenommen worden. Das Amendement ist von em Antragsteller selbst im Reichstage des Norddeutschen Bundts nicht näher begründet worden. Dagegen äußerte sich der Abgeordnete 1 ohne Widerspruch zu finden, über dasselbe u. A. in folgenden

orten:

„»Ich glaube daher, der Zusatz, welchen Herr von Ferckenbec in sei⸗ nem Amendement vorschlägt. vnd welcher eine bloße Verheißung auf ein künftiges Bundes⸗-Militärgesetz enthält, ist nicht von überimäßi— ger Wichtigkeit. Denn es versteht sich von selbst, daß die bisheri⸗ gen Gesetze gelten, bis ein anderes Gesetz zu Stande kommt. Aber ich meine, als Erinnerung daran, daß die Kodffikation ein dringendes Bedürfniß ist, können wir auch unbedenklich einem sol⸗ chen Zusatze zustimmen.“ er , .

(Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichs—⸗ tages des Norddentschen Bundes im Jahre 1867 S. 584)

Auch die bei Berathung des XI. Abschnitts und insbesondere des Artikel 61 der Verfassung von anderen Seiten gefallenen Aeußerungen bestätigen die Annahme, daß der Zusatz zum Art. 61 die Kodfikation der durch denselben Aitikel in Bausch und Bogen auf den Nerddent— schen Bund bezw. auf das Deutsche Reich übertragenen preußischen Militärgesetze bezweckte.

Inzwischen hat sich jedoch die Nothwendigkeit herausgestellt, schon vor gleichmäßiger Durchführung der Triegsorganisation des Reichs⸗ heeres eine Reihe von militärischen Spezialgesetzen für den Nerd— dentschen Bund, bezw. für das Reich zu erlassen und zwar ins besondere: .

I) das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (B-G. Bl. S. 131), jetzt gültig im ganzen Reiche, in Bayern nach nätzerer Bestimmung des Reichsgesetzes vom 21. November 1871 (R. G. Bl. S. 398); ,

2) das Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 (B.G.⸗Bl. S. 523), jetzt gültig im ganzen Reiche, außer in Bayern und Württemberg;

3) das Reichsgesetz betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom Y7. Juni 1871 (R-⸗G.—-Bl. S. 275);

4) das Reichsgesetz, betreffend die Beschränkungen des Grund⸗ eigenthums in der Umgebung von Festungen, vem 21. Dezember 1871 (R. G.⸗Bl. S. 459);

5) das Militär⸗Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 2. Juni 1872 (R. G.-Bl. S. 173):

6) das Gesetz über die Kriegsleistungen, vom 13. Juni 1873 (R.⸗ G- Bl. S. 129). .

Hierdurch haben sich die Voraussetzungen der erwähnten Verfas⸗— sungs⸗Bestimmung wesentlich verändert, und es werden, nachdem nun mehr die Kriegs⸗Organisatien des Heeres in der Hauptsache gleichmäßig durchgeführt ist, zur Erfüllung der in jener Bestimmung enthaltenen Zusage nur noch diejenigen Materien der Militärgesetzgebung durch Reichsgesetze zu ordnen sein, welche eine Regelung im Wege der Reichs⸗ gesetzg bung noch nicht erfahren haben. .

Da es sich hernach nicht mehr um die Kodifikation der gesammten Militärgesetzgebung handelt, so ist aus praktischen Rücksichten auch da—= von Abstand genemmen worden, den noch übrig gebliebenen Theil der⸗ selben in einem einheitlichen Gesetz-Entwurfe zu behandeln, vielmehr beabsichtigt, außer dem vorliegenden Gesetz⸗Entwurfe Spezial gesetze über Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, sowie über die a,,. der Familien der zur Fahne einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes und der Ersatz⸗Reserve einzu⸗ bringen.

Das Gesetz, um welches es sich hier zunächst handelt, darf in Verbindung mit den Bestimmungen des XI. Abschnitts der Reichs—⸗ Verfassung und des im ganzen Reiche in Bayern nach näherer Be⸗ stimmung des Reichsgesetzes vom 24. Nevember 1871 (R-G.⸗Bl. Nr. 45) geltenden Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs⸗ dienste, vom 9. November 1867 als das Grundgesetz der militärischen Organisation des Reichs angesehen werden, und ist deshalb für das⸗ selbe die Bezeichnung ‚„Reichs⸗Militärgesetz' gewählt worden. Es ver⸗ dient diese Bezeichnung, obgleich die Verbindung, in welcher es mit jenen grundlegenden Bestimmungen steht, nothwendig zur Folge hat, daß der Zusammenhang seiner einzelnen Theile nicht selten in diesen Bestimmungen gesucht werden muß. In den Motiven zu den ein⸗ zelnen Paragraphen wird da, wo dies zur Erleichterung der Uebersicht dienen kann, auf dieselben hingewiesen werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf zerfällt in folgende fünf Abschnitte, deren allgemeiner Inhalt durch die Ueberschriften charakterisirt wird:

I. Abschnitt. Ocganisation des Reichsheeres. S§. L bis 8.

II. Abschnitt. Ergänzung des Heeres. 55. 9 bis 30.

III. Abichnitt. Vom aktiven Heere. 55§. 31 bis 44.

IV. Abschnitt. Entlassung aus dem aktiven Dienste. 55. 45 bis 50.

V. Abschnitt. Vom Beurlaubtenstande. 88. 51 bis 62.

Zum 1 Abschnitt. Dieser Abschnitt umfaßt hauptsächlich die Bestimmungen über die Friedensstärke und die Formatisen des Heeres, sowie üer die militärische Territorial Einheilung des Reichs.

Zu F§. J. Der Art. 60 der Reichsverfassung lautet:

„Die Friedens⸗Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis jum 51. Dezember 1871 auf 1 Prozent der Bevölkerung von 1867 ner⸗ mirt und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens⸗Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzzebung festgestellt.“ ;

Hiergus ergab sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1871 eine Präsenzstärke des Heeres von 101,659 Mann, und diese Ziff ist durch das Neichsgesetz vom 9. Dezember 1871 (Neichs Gesetzbl. S. 411) auch für die 51 1872, 1873 und 1874 als Norm festgehalten worden.

Im 5. 1 der Vorlage wird nan vorgeschlagen, diese Friedens. Präsenzstärke auch für die Zeit nach 1874 „bis zum Erlaß einer an⸗ derweitigen gesetzlichen Bestimmung“ beizubehalten. 1

Die Friedens⸗Präsenzftärke steht mit der gesammten Organisation des Heeres in so insigem Zusammenhange, daß es unmsglich sein würde, die eine gesetzlich zu regeln, ohne gleichzeitig die andere dauernd festzustellen. Eine veränderliche, etwa von Jahr zu Jahr je nach der polstischen Lage zu normirende 1 mag zulässig und selbst zweckmätzig sein für Staaten, welche den größeren Theil der zur Kriegsführung zu verwendenden Kräfte im Frieden präsent hallen. Sie ist aber unvereinbar mit einem Kadre-System, wie wir es haben, bei welchem jede Veränderung der Friedens⸗Präsenzstärke auf Zeiten, deren politische Konstellationen unberechenbar sind, derart nachwirkt, daß sich beispielsweise aus einer Herabsetzung derselben um nur 500 Mann nach 12 Jahren eine effektive Verminderung der Kriegsstärke um mehr als 20009 Mann ergeben würde.

Es liegt zu Tage, daß ein solcher Ausfall eine Aenderung sowohl der Kriegs- als auch der Friedensformation des Heeres nach sich ziehen müßte. . ; ;

Bei einer so bedeutenden Rückwirkung der Friedens -Präsenzziffer auf die Kriegsstärke des Heeres erscheint aber auch eine etwaige Herab—⸗ setzung der gegenwärtigen Ziffer aus Rücksicht auf die Sicherheit des Reichs nicht zuläffig. . .

Keine andere Macht befindet sich, wie Deutschland, in der Lage, auf weite Strecken von drei eurbpäischen Großmächten und vier Mittel⸗ staaten begrenzt zu sein, während es überdies an einer ausgedehnten Meeresküste zugänglich ist. Die untuittelbaren Grenzbeziehungen zu

Es wird

Staaten, deren europäische Bevölkerung sich auf pptr. 157 Millionen Seelen beläuft, gewähren zroße Vorzüge, aber sie auferlegen auch erhöhte Pflichten im Inseresse der Sicherheit des Reichz. Die mi⸗ litärische Macht der Nachbarstaaten entspricht der Größe derselben; . Frankreich, mit einer Bevölkerung von 37 Millionen Einwohnern, at sogar nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht mit zwanzig jähriger Gesammtdienitzeit die Friedensstärke seines Heeres auf 431 170 Mann seinschließlich 7,586 Offiziere) *) festgestellt, und auch in Ruß⸗ land wird nunmehr die allgemeine Wehrpflicht zur Einführung gelangen.

Angesichts dieser Verhältnisse kann für das Deutsche Reich mit etwa 41 Millionen Einwohnern ein Heer mit einer Friedensstärke von 401,659 Mann und mit zwölfjähriger Gesammtdienstzeit nur im Ver—= trauen auf die, von der Solidität ber Organisation abhängige Schnei- digkeit des Kriegsinstruments, sowie auf eine zweckmäßige Verwendung desselben, für ausreichend erachtet werden.

Erscheint hiernach eine Herabsetzung der Friedens-⸗-Präsenzstärke des Heeres nicht zulässig, so ist anderer seits nicht zu übersehen, daß im Hinblik auf die stetige Zunahme der Bevölkerungszahl die Lasten des Heerwesens relativ vermindert werden, wenn durch Annahme des 8. 1 der Vorlage festgestellt wird, daß die gegenwärtige Friedenspräsenz⸗ stärke auf unbestimmte Zeit hin beibehalten werden soll. Denn wäh⸗ rend die Friedensstärke des Heeres in Preußen im Jahre 1816 14 Prozent, im Jahre 1861 1043 Prozent der Bevölkerung betrug, und im Jahre 1867 für den Norddeutschen Bund anf 1 Prozent der Einwohnerzahl normirt wurde, beträgt sie gegenwärtig nur noch O,ens

rozent der im Jahre 1871! ermittelten Bevölkerungsziffer, und dieser

rozentsatz wird sich von Jahr zu Jahr weiter ermäßigen, wenn und o lange die Friedens stã ke des Heeres unverändert bleibt.

Die Unteroffiziere sind in der Zahl von 401,659 Mann, der bis⸗ herigen Pe xis entsprechend, eingerechnet. Ihre Zahl beläuft sich nach dem Etat prs 1874 auf sz, 965, und wird sich voraussichtlich auch fernerhin annähernd auf dieser Höhe erhalten. Kleine Aenderungen der Zffer sind jedoch durch wechselnde Bedürfnifse bisher fast in jedem Jahre bedingt worden, und empfiehlt es sich mit Räckficht hierauf nicht, die Zihl im Gesetze zu fixiren.

Die einjährig Freiwilligen sind zwar aus Eesparnißrücksichten in

den letzten Jihren zeitweise bis zur Zahl von fünf bei jeder Kom— pagnie und Eskadron und von drei bei jeder Batterie auf die Friedens⸗ Vrã enzstãrke in Anrechnung gekommen. Es hat diese Maßregel jedoch eine Verringerung des Bestandes in der Reserve und Landwehr zur Folge, welche auf die Dauer nicht ohne Beeinträchtigung der Kriegs— organisation des Heeres ertragen werden könnte. Ucberdies stört der . Wechsel in der Zahi der einsährig Freiwilligen bei den ver⸗ chiegenen Truppentheilen in empfindlicher Weise die Gleichmäßigkeit der Rekrutirung. Die Zahl der in jedem Jahre in das Heer eintretenden einiährig Freiwill gen dürfte, nach Besestigung der 3. J. noch theilweise in Kraft befindlichen Ausnahme-Bestimmungen über die Zulassung zum ein⸗ jährigen Dienste, zwischen 3500 und 4000 wechseln.

Zu §§. 2 und 3. Nach Artikel 63 der Reichsverfassung bestimmt der Kaiser den Präfenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres.

Das Budgetrecht der Reichsvertretung übt auf diese Prärogative nur insoweit einen beschränkenden Einfluß aus, als es sich um For⸗ mationsänderungen handelt, welche den Etat berühren. Durch die S5. 2 und 3 der Vorlage wird nunmehr die Hand dazu gebo— ten, die Grundzüge der Friedensformation des Heeres im Wege der Gesetzgebung mit der Reichsvertretung zu vereinbaren. Der Heeres— Organismus darf jedoch hierbei nicht in starre Formen gebannt, es muß ihm vielmehr der erforderliche Spielraum gelassen werden, um den schnellen Fortschritten der Technik folgen, sowie dem Wechsel der sonstigen Anforderungen, sei es der Kriegsführung, sei es anderer Ver⸗ hältnisse Rechnung tragen zu können, ohne daß es nothwendig wird, in jedem einzelnen Falle den zeitraubenden Weg der Gesetzgebung zu betreten. Während daher in der Vorlage die Zahl der Bataillone, Eskadrons und Batterien und ebenso die Zahl der größten taktischen und administrativen Ver hände, der Armee⸗Corps, fest normirt wird, sind die Bestimmungen über die Bildung der Zwischengli'der, sowie über die Zusammensetzung der Arinee⸗Corps allgemeiner gehalten worden.

Den Festsetzungen der S8. 2 und 3 liegt durchweg die bestehende Organisation zu Grunde. .

„In der Zahl der Infanterie⸗Batalllone, welche zur Zeit sämmt— lich vier Kompagnien haben, sind die Jäger⸗Balgillene mit enthalten, für welche keine Regimentsverbände beftehen. Die Jäger-Bataillone werden den Armee Corps und Dioistonen, in Bayern auch den Bri⸗ gaden, 5 nach Bedarf zugetheilt. Die Infanterie⸗Regimenter bestehen aus 3 Bataillenen mit Ausnahme eines, welches nur 2 Bataillone hat.

Bei der Kavallerie bilden zur Zeit durchweg 5 Eskadrons ein ö ö ö

Bei der Feld-Artillerie giebt es ungefähr eine gleiche Zahl von Abtheilungen zu 3 und zu 4 Batterien, beim 12. (Königlich Sächsi⸗ schen) Armee Corpz auch noch eine Abtheilung zu 2 Batüerien.

Die Feld⸗-Artillerie Regimenter bestehen zum größeren Theile aus je 2, zum kleineren Theile aus je 3 Abtheilungen. In der Zahl der Batterien sind 46 reitende Batterien enthalten.

Die Fuß⸗A1rtillerie⸗Regimenter haben 2 Bataillone. 3 Fuß Artil⸗ lerie⸗Bataillone sind jedoch selbständig.

Hei jedem Armee Corps befindet sich ein Pionier ⸗Bataillen. Diese Bataillone? sind in je 4 Kompagnien eingetheilt, die Königlich Baye— rischen jedoch in je 5 Kompagnien.

Unheschadet der Zutheilung der Pionier⸗-Bataillone zu den Arrnee— Corpz bestehen für je 3 bis 4 derfelben in dem preußischen Kontin⸗ gent, sowie für die Pionier⸗Bataillone des Bayerischen Kontingents noch befondere technische Verbände, Pionier-⸗Inspektionen genannt.

Von den Train-⸗Bataillonen sind 15 zu 2, 3 zu 3 Kompagnien for- mirt, jedes der Baperischen Train-Bataillone hat überdem als dritte Konipagnie eine Sanitäts- Kompagnie.

Bei der Infanterie, mit wenigen Ausnahmen, und bei der Feld⸗ Artillerie bilden 2, bei der Kavallerie häufig auch 3, in einem Falle sogar 4 Regimenter eine Brigade. Das Feld⸗Artillerie= Regiment Nr. 15 gehört zu keiner Brigade, dagegen hät die 11. Feld— Artillerie⸗Vrigade, da ihr auch die Großherzoglich Hessische Feld— Artillerie zugetheilt ist, 3 Feld⸗Artillerie⸗Regimenter.

Für die Fuß -AUrtillerie bestehen zur Zeit keine Brigade Verbände; im preußischen Kontingente aber noch, unbeschadet der Zutheilung der Feld Artillerie zu den Armer⸗Corps, zemeinschaftliche Waffen ⸗Instanzen ür Feld⸗ und Fuß⸗A1rtillerie, in 4 Ärtillerie⸗Inspektionen. Nach den Erfahrungen des setzten Krieges ist es jedoch nothwendig geworden, die bereits angebahnte Trennung der Feld Artillerie und Fuß⸗-AUrtillerie noch weiter durchzuführen und zu diesem Zwecke die letzlere in zwei gesonderten JInspektionen zu je zwei Fuß -Artillerie⸗Brigaden zu for miren. Bei dem bayerischen Kontigent besteht als geme inschaftliche w, n sten für die Feld⸗ und Fuß ⸗Artillerxie eine Artillerie⸗

nspektion. .

Die Divisionen sind in der Regel zu 2 Infanterie⸗ und einer Kavallerie⸗Vrigade formirt. Nur beim Garde -Corps und beim 12. (Königlich sächsischen) Armee⸗Corps bestehen besondere Tayallerie⸗ Divisionen. Diese Armee⸗Corps haben daher auch 3 Divisionen, ebenso das XI. Armee -Gorps, bei welchem das Kontingent des Groß⸗ herzoßthums Hessen die dritte Division bildet. Alle übrigen Armee⸗ 8. sind in der Friedensformation aus 2 Divisionen zusammen⸗ gesetzt.

Die vorstehende Darlegung zeigt, daß ungeachtet des berechtigten

) Die etatsmäßige Starke des franzöfischin Heeres auf Friedens⸗ fuß beträgt 454,170 Mann. Im Jahre 1874 werden au derselben 100090 Mann fehlen, da noch nicht alle Cadres formirt sind. Außer⸗ halb der etatsmäßigen Stärke wird jedoch alljährlich die deuxième portion des Rekrufen Kontingents auf i 1 Jahr zur Ausbildung ein berufen; dieselbe soll im Jahre 1874 in der Stärk. von 5,000 Mann Jahr bei der Fahne sein, so daß die Stärke des Heeres während der einen Hälfte des Jahres 454,170 Mann, während der anderen

Hälfte ater 506, 170 Mann, im Durchschnitt also 451,170 Mann be—⸗

tragen würde.

Bestrebens nach einer möglichst gleichmäßigen Formation der Glieder des Heeres doch mannichfache Umstände vorhanden sind, welche Ab⸗ weichungen von der normalen Formation nothwendig machen. Sie rechtfertigt es daher, daß im Gesetze hierfür Spielraum gelassen ist.

Der besonderen Formationen ist in den 55. 2 und 3 nicht Er⸗ wähnung gethan. Zu ihnen gehören die Eisenbahntruppen ein Ba— taillon in Preußen und eine Kompagnie in Bayern die Landwehr- Bezirks Kommandos, die Garnison-Kompagnien in Bayern u. s. w. Die. Mannschaften der Unteroffizierschulen, des Lehrbgtaillons, der Schicßschulen, der Reitinst ' tute und der Ober Feuerwerkerschule gehören gleichfalls zur Friedensstärke des Heeres; diese Institute können jedoch ebensowig, als die Kadetten⸗-Corps und andere Militär⸗-Erziehungs⸗ und Bildungs -Asstalten zu den Formationen des Heeres im Sinne der §5§. 2 und 3 gerechnet werden.

. Von den im §. 2 angegebenen Bataillonen, Eskadrons und Bat— terien entfallen:

Artillerie. Pionier. Bataillone.

ataillone.

Infanterie⸗

D

Batterien.

3

und Jäger⸗ Bataillone.

Es kadrons. Tra in⸗ Bataillone.

.

2

Fi

ö

Auf Preußen und die in preusi⸗ scher Verwaltung stehenden Kon- lingen e 836 ag n, m R 53 0 34 4 R 29 301 15 2

Auf RWürttemberg. . 26 141 17

k 1695 155 300 395 15

Zu, 8. 4. Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen durch die Anlage zu demselben wird die Zahl der Offizier⸗R, Arzt⸗ Beamtenstellen im Friedensstande des Heeres festgestellt.

. Die hier beigefügten „Erläuterungen“ vervollständigen den Ueber⸗ blick über die in Rede stähenden Stell'n, auch sind darin die Abwei— chungen vom Etat pro 1874 ersichtlich gemacht und motivirt.

Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß sich im Laufe der Zeit mannigfache Aenderungen in Bezug auf die Zahl der Stellen im Heere als nothwendig erweisen werden, und daß es nicht zweckmäßig sein würde, für jeden derartigen Fall ein besonderes Gesetz zu ema— niren. Die jährlichen Etatsberathungen bieten Gelegenheit zur Prü— fung der Bedürfnißfrage und wird es zu diesem Zwecke genügen, die erforderlich werdenden Aenderungen in den Etatsvorlagen ersichtlich zu machen, wie dies der 5. 4 bestimmt.

Die Stellen für das bayerische Kontingent sind in die Nachwei⸗ sung nicht aufgenommen worden, weil dem Königreich Bayern die Aufstellung der Spezialetats der Militärverwaltung vertragsmäßig überlassen bleibt.

Zu 5§. 5. Da die Militär⸗-Territorialeintheilung die Grundlage fũr die Srganisation der Landwehr bildet, so erfolgt di selbe gemäß Art. 63 der Reichsverfassung durch den Kaiser. Die bestehende Ein— theilung steht der Art mit der Gliederung des Heeres im Zusammen— ang, daß jedes Armee⸗Corps, jede Division und jede Jefanterie— Brigade ein eigenes Gebiet hat, aus welchem sich in der Regel die ö derselben rekrutiren und im Mobilmachungsfalle kom= pletiren.

Den Linien⸗Infanterie⸗Regimentern entsprechen in der Regel zwei Landwehr-⸗Bataillons-Bezirke, aus welchen im Mobilmachungsfalle ein Landwehr⸗-Infanterie Regiment zu zwei Bataillonen mit der kor respondirenden Nummer gebildet wird.

Die Truppen sind möglichst in ihren heimathlichen Ergänzungs— bezirken oder in der Nähe derselben dislozirt. Umstände verschiedener Art bedingen freilich mehrfache Abweichungen von vorstehenden Regeln. So hat das preußische Garde⸗Corps kein besonderes Territorium, sondein die Truppen desselben ergänzen sich aus der ganzen preußischen Monarchie; die in Elsaß Lothringen dislozirten Truppen haben ihre Ergänzungsbezirke in verschiedenen Gegenden des Reichs, da bei Wie⸗ dervereinigung dieses Landes mit Deutschland neue Truppentheile, außer für Spezialwaffen, nicht errichtet worden sind u. s. f. Immer— hin aber werden die oben aufgestellten Prinzipien so weit befolgt, daß sie als ein charakteristisches Merkmal unserer nationalen Heeres organisation betrachtet werden können.

Zu 5§. 6. Daß der Kaiser die Kriegsformation des Heeres zu bestimmen hat, ergiebt sich aus Art. 63 der Reichsverfassung.

Nach §. 16 des Gesetzes, ketreffend die Verpflichtung zum Kriegs dienste, vom 9. Nevember 1867 wird der Landsturm durch den Kaiser, als Bundesfeldherrn, aufgeboten. In weiterer Ausführung wird im §. 6 der Vorlage festgestellt, daß der Kaiser auch die organischen Be⸗ ,, für den Landsturm im Falle seines Zusammentritts erlãßt.

Eine einheitliche Regelung ist ganz besonders für das komplizirte Verfahren der Mobilmachung des Reichsheeres erforderlich. Die Grundbestimmungen hierfür müssen daher vom Kaiser erlassen werden.

Zu 5§. 7. Nach Artikel 66 der Reichsverfassung ernennen, wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, die Bundes⸗ fürsten beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikel 64 ebendaselbst. Außer Bayern, Sachsen, Württemberg und Braunschweig haben alle Bundesstaaten jenes Recht durch Kenpentionen auf die Krone Preußen übertragen. Auch i Sachsen, Württemberg und Braunschweig bilden aber verfässungs⸗ mäßig die preußischen Bestimmungen die Norm für die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heerss und für das Aufrücken in die höheren Stellen. Auf dieser Grundlage beruht der eiste Absatz des 8 7.

Den Bestimmungen im zweiten Alinea des 3. 7 liegt die Er= wägung za Grunde, daß es, wo die allgemeine Wehrpflicht besteht, von besonderer Bedeutung ist, darüber zu wachen, daß die Attribute militärischer Autorität nicht durch Unwuürdige kompromittirt werden. Die Strafgesetze allein reichen nicht aus, um dies zu verhindern. Die Verleihung bezw. Entziehung der Eclaubniß zum Führen des Dienstuitels ꝛc. soll demjenigen Bundesfürsten bezw. Senate zustehen, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden, in dem der Betreffende zuletzt aktiv gedient hat. .

Zu §. 8. Die Disziplin it der Grundpfeiler des Heeres. Das einhestliche Reichsheer bedarf deshalb insbesondere auch einheitlicher, vom Kaiser zu erlässender Disziplinar⸗Vorschriften. ;

Zum II. Abschnitt. Nach Art., 59 der Reichsverfassung und nach dem Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, bildet die allgemeine persönliche Wehrpflicht die Grundlage für die Heeresergänzung. Zur Ausführung dieser Vor⸗ schriften find auf Grund des 5. 19 des letztgedachten Gesetzes beson⸗ dere Verordnungen erlassen, unter welchen die Militär⸗Ersatz Instruk⸗ tion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 die erste Stelle einnimmt. Nach den darin aufgestellten Grundsätzen, welche das Re⸗ sultat fünfzigjähriger Erfahrungen in Preußen sind, wird die Heeres— ergänzung im ganzen Deutschen Reiche gehandhabt. .

Lr eln nun jene Grundsätze an sich zu Beschwerden nicht Anlaß geboten haben, ist doch wiederholt das Verlangen nach gesetzlicher Re⸗

elung des Heeres Ergänzungswesens laut geworden, weil eben das ire li e ehe, in, alle Lebensverhältnisse der Nation tief ein- greift. Mit Rücksicht hierauf ist auch in den Metiven zu dem Ge⸗

setze, e, die Verpflichtung zum Kriegsdienste, im Jahre 18567 bereits in Aussicht gestellt worden, a, das seiner Zit vorzulegende umfassende Militärgesetz auch nähere Bestimmungen über die Heeres ergänzung enthalten werde.

iese Zusage wird durch den II. Abschnitt der Gesetzesvorlage erfüllt. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind fast durchweg der

Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26 März 1868 entnommen, und wird im Einzelaen zu denselben nur nech Fol gendes bemerkt. ö

Zu §. 9. Der §. 9 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, lautet:

„Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maßgabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesainmtbedarf an Rekruten wird