1874 / 34 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

, m ,

d, 6

demnäͤchst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die Festun⸗ gen, bezw. unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das See⸗ wesen, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt.

Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur die in deren Staaten sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in Abrech—⸗ nung“.

Der §. 9 der Vorlege giebt zu diesen Bestimmungen einige Er⸗ läuterungen, welche iheils den 5S§. 17 bis 19 der Militär- Ersatz Instruktion für den Norddemschen Bund vom 26. ig 1868 ent⸗ nommen sind, theils sich durch die inzwischen gemachten Erfahrungen als angemessen herausgestellt haben.

Die orlsanwesenden, im aktiven Dienst befindlichen Militärperso- nen kommen von der Bevölkerungsziffer auf Grund eines Beschlusses des Bundesrathes schon jetzt in Abrechnung.

Besondere Umstände verschiedener Art lassen es bisweilen, wie die Erfahrung gelehrt hat, nothwendig erscheinen, von dem Verhältniß der Seelenzahl bei der Ersatz⸗Vertheilung abzuweichen. Es empfiehlt sich deshalb, hierfü in dem Gesetz, unter entsprechender Sicherung gegen Mißbrauch, Spielraum zu lassen. Diesen Zweck verfolgt die Be— stimmung im zweiten Absatze des 8§. 9.

Die Bestimmung, nach welcher die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg für die Ergänzung ihrer Kontingente selbstständig aufzukommen und nur nach dem Zahlenverhältnisse der bei ihnen zur Aushebung gelangenden Angehörigen anderer Staaten (efr. 5. 12.) ein⸗ tretenden Falls Rekruten zur Ergänzung fremder Kontingente abzugeben haben, entspricht der Stellung, welche die Kontingente der genannten drei Königreiche in der Kriegsmacht des Reichs einnehmen.

Daß auch die einjährig Freiwilligen bei der Rekruten⸗-Vertheilung ihren Bezirken nachträglich in Anrechnung gebracht werden, obgleich dieselben nicht zur Friedens⸗Präsenzstärke zählen, entspricht der Billig— keit und dem bisher beobachteten Verfahren. Die im Vorjahre in das Heer eingereihten Freiwilligen werden der Gesammtzahl der im laufen— den Jahre einzustellenden Rekruten hinzugerechnet und bei der Suhre⸗ partition bezirksweise wieder abgerechnet.

In welcher Weise den Truppentheilen des Heeres für außer⸗ ordentlichen Abgang an Mannschaften Ersatz zu leisten ist, bestimmt der 5§. 1i0 der Militär⸗-Ersatz⸗Instruktion vom 28. März 1868. Es scheint nicht erforderlich, hierüber Vorschriften in das Gesetz aufzu⸗ nehmen.

Zu §. 10. Nach §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 beginnt die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere mit dem J. Januar, und zwar in der Regel desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet.

In den nachfolgenden Paragraphen der Vorlage ist an dem be⸗ stehenden Grundsatze festgehalten worden, daß die endgültige Ent—⸗ scheidung darüber, ob ein Militärpflichtiger auszuheben ist oder nicht, außer im Falle eigener Verschuldung desselben (8. 18), nur auf seinen Antrag über dasjenige Jahr hinaus verschoben werden kann, in welchem er das 22. Lebensjahr vollendet (3 Konkurrenziahr). Der Fall eigener Verschuldung liegt selbstverständlich auch vor, wenn der Militärpflich⸗ tige sich nicht rechtzeitig vor die Ersatzbehörden gestellt.

Zu §. 11. Deutsche, welche die Reichsangehörigkeit verloren haben ö 13 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, B.⸗-G.⸗-B. 355), sind nicht ver⸗ Hfflichtet, dieselbe wieder zu erwerben, wenn sie ihren bleibenden Aufent⸗ 6 wieder im Bundesgebiete nehmen. Ohne eine Bestimmung im Sinne des §. 11 können daher solche Personen sich und ihre Deszen— denz von der Militärpflicht frei halten.

In der Mehrzahl der Bundesstaaten würde es nun zwar möglich sein, in dergleichen Fällen Ausweisungen eintreten zu lassen. Indessen abgesehen davon, daß die Anwendung dieses Mittels nicht überall ge⸗ setzlich zulässig ist, erscheint dasselbe auch an sich weit härter, als wenn solche Personen und deren Söhne soweit sie nicht Angehörige eines fremden Staates sind ohne Weiteres zum Militärdienst herange⸗ zogen werden, und dergestalt nicht nur der ükle Eindruck beseitigt wird, welchen die Entziehung von allgemeinen n n bei der Menge derjenigen hervorrufen muß, welche diese ihre Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen, sondern auch, mißbräuchlichin Umgehungen der Gesetze über die Militärpflicht überhaupt entgegengetreten wird. Eine besondere Rücsichtnahme in dazu geeigneten Fällen ist durch die Fassung des Entwurfes offen gelassen.

Die Schlußbestimmung des Paragraphen soll verhindern, daß vormalige Deutsche, welche noch im militärpflichtigen Alter die Reichs— angehörlgkeit wieder erwerben, mit Bezug auf die Heranziehnng zum Militärdienst nicht günstiger gestellt sind, als wenn sie ununterbrochen Reichsangehörige gewesen wären. Dieselben würden ohne eine solche Bestimmung nach vollendetem 22. Lebensjahre zum Militärdienste nicht mehr herangezogen werden können.

Es sind dies solche Militärpflichtig, welche an Fehlern . B. Kurzsschtigkeit, Schwerhörigkeit, verstünmelten Fingern, verwachsenen Zehen ze. leiden, die zwar ihre Verwendung im Nothfalle nicht un— bedingt ausschließen, aber doch ihre gründliche militärische Ausbildung erheblich beeinträchtigen würden.

3) Militärpflichtige, welche zur Zeit der Aushebung körperlich noch nicht genügend entwickelt oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind (5. 17), können auf ein bis zwei Jahre zurüͤckgestellt und dann ausgehoben werden, wenn sie inzwischen dienst⸗ brauchbar geworden sind. Dieselben sofort vom Militärdienst zu befreien, würde nicht gerechtfertigt sein, denn sie gelangen häufig zu vollkommener Dienstfähigkeit im zweiten oder dritten Jahre, also zu einer Zeit, wo ihre früher entwickelten Altersgenossen sich noch im aktiven Dienst befinden.

4) Militärpflichtige, welche aus Rücksicht auf bürgerliche Verhält⸗ nisse zurückzisteüen und in ihrem dritten Dien stpflichtj hre event. vom Militärdienfte im Frieden zu befreien sind (85. 19 227).

5) Die Dienstbrauchbaren, welche im Allgemeinen nach der Reihen folge der Loos nummer ausgehoben werden, falls sie nicht auf, Grund der 8§. 31 und 34 des Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 bezw. des §. 18 der Vorlage als unwürdig auszuschließen oder vorläufig zurückzustellen sind. ;

Auf die in Folge hoher Loosnummer disponibel bleibenden Mili— tärpflichtigen kann im Bedarfe falle, d. h. wenn der Aushebungsbezirk das ihm auferlegte Rekruten⸗Kontingent ohne Heranziehung derselhen nicht zu decken vermag, in den nächstfolgenden zwei Jahren zurück= gegriffen werden. Diese Bestimmung erscheint nothwendig, ebensowohl im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Vertheilung .

der Rekrutirungslast auf die Aushebungsbezirke, als auch zur Sicher— stellung des Rekrutenbedarfs für das Heer.

Hiernach bleibt im Speziellen noch zu bemerken:

Zu 8§. 13. Die näheren Bestimmungen über die Lonsung sind in den §5§. 21, 22, 82 und 8 der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund enthalten. .

Ein Abweichen von der Reihenfolge der Loosnummern ist nur dann gestattet, wenn die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an deren Qualifikation im Juteresse des Militärdienstes besondere Anforderungen 6 werden müsseu, innerhalb der Abschlußnummern nicht vorhan⸗ en ist.

Zu §. 14. Die §§. 10, 11 und 17 des Gesetzes vom 9. November 1867 handeln von dem freiwilligen Eintritt in das Heer kezw. von der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst. Die Aus— führungsbestimmungen hierzu sind in dem 10. bezw. 13. Abschnitt der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund enthalten. Von denselben erschienen ihrer Natur nach nur diejenigen zur Aufnahme in die Vorlage geeignet welche sich auf die Gestellungspflicht der zum einjährig freiwilligen Militärdienst Berechtigten beziehen.

Der Anspruch der Freiwilligen auf Einstell ung bei dem Truppen— theile ihrer Wahl ist natürlich ein bedingter und muß im militärischen Interesse auch fernerhin denjenigen Beschränkungen unterworfen bleiben, welche in den §5§. 129, 135, 1354, 163 und 164 der Militär-Ersatz⸗ Instruktion ihren Ausdruck gefunden haben.

Zu 5§. 18. Nach 5. 34 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bewirkt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte die Un— fähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit in das deutsche Heer einzutreten. Sollten nun die unter der Wirkung der Ehrenstrafe stehenden Militärpflichtigen ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem sie wieder in den Genuß der Ehrenrechte treten, von der Aushebung zurückgestellt und dann erst ausgehoben werden, so käme dies, einer Verschärfung ihrer Strafe gleich. Mit Rücksicht hierauf ist im 8. 18 der Vorlage auch für die Aushebung der Militärpflichtigen dieser Kategorie eine Lebensaltersgrenze gezogen worden. Bei Wiedererlangung der bürgerlichen Ehrenrechte werden die vorläufig in eine Arbeiterabtheilung eingestellten Wehrpflichtigen behufs Erfüllung des Restes ihrer Dienstpflicht zu einem Linien— truppentheile versetzt.

Zu §§. 19 bis 22. Der Inhalt dieser Paragraphen ist den

§§. 42 44 der Militär⸗Ersatz Instruktion für den Norddeutschen Bund entnommen. . Die Frage: welche Militärpflichtigen als die einzigen Stützen ihrer Familien ꝛc. zu betrachten sind, ist durch die Angabe bestimmter Merkmale nicht allgemein zu beantworten. Ihre Beurtheilung muß den ausführenden Behörden überlassen bleiben. Bei dieser Beurthei⸗ lung wird daran festzuhalten sein, daß solche Verhältnisse, welche durch freie Entschließung der Militarpflichtigen herbeigeführt sind z. B. Ankauf von Grundstücken, Errichtung eines Geschäfts, Eheschlie⸗ Fung einen Ansprnch auf Berücksichtigung nicht begründen können, und daß Militärpflichtige als unentbehrliche Familienstützen in der Regel dann nicht zu betrachten sind, wenn andere Angehörige sich ihrer Unterstützungspflicht entziehen.

Zu 5. 23. Vergleiche die Ss. 48 und 49 der Militär⸗Ersatz⸗ Instruktion für den Norddeutschen Bund. .

Auswanderung (55§. 140 und 3602 des deutschen Strafgesetzbuches) nicht aus Ursachen, denen kein , n Werth beiwohnt, Mängel oder Lücken vorfinden dürfen, welche die Wirkung des Gesetzes gerade auf wesentlichen Punkten des eigentlichen Bedürfuisses beeinträchtigen. Eine selche Lücke aber ist es, daß der erstgedachte §. 140 nur das vollendete Vergehen, nicht auf den Versuch der un erlaukten Autzwanderung aus dem Bundesgebiet mit Strafe bedroht

hat. Die strafrechtliche Verfolgung ist dadurch mit ihren Strafen

wie mit ihren Sicherungsmitteln auf eine Zeit verwiesen, wo der Re— gel nach der Thäter wie seine etwaigen Gebülfen mit Sicherheit einem jeden wirksamen Angriffe entzogen sein müssen, und es liegt deshalb nur in der rationellen Konsequenz der eigenen Aufgabe des jetzigen Strafgesetzes, daß die Ausdehnung der Strafbarkeit und zwar der vollen Strafbarkeit auf- den strafbaren Versuch des Vergehens gefor- dert wird, weil dann allein durch rechtzeitiges Einschreiten eine wirk- liche Bestrafung des Thäters und der Gehülfen herbeigeführt und da—= mit die Aufgabe des Strafgesetzes, soweit dieselbe durch ein Straf- gesetz überhaupt zu lösen ist, gelöst werden kann. (Vgl. c , .

Zum III. Abschnitt Der Abschnitt III. betrifft eine Reihe von Rechtsverhältnissen der . und namentlich der Angehörigen des aktiven Heeres, welche sich nach der einen Seite hin wegen ihres Gegensatzes zu dem allgemeinen bürgerlichen Rechte als ein militä— risches Sonderrecht bezeichnen lassen, auf der anderen Seite aber wegen des dabei obwaltenden, überall gleichmäßig hervortretenden militärischen Interesses geeignet sind, als wesentlicher Vestandtheil eines allgemeinen Reichs-Milstärgesetzes anerkannt zu werden. Ven diesem letzteren Gesichtspunkte aus beantwortet sich zugleich die Frage wegen der Reichskompetenz und der Möglichkeit einer Regelung durch Reichsgesetz auf dem Boden des Art. 4 Nr. 14 und Art. 61 der Reichs ⸗Verfassung.

Die militärische Freizügigkeit, deren Wirkungen sich je länger desto mehr geltend machen müssen, durchbricht die Abgeschlossenheit der einzelnen Kontingente in immer ö. endem Maße und führt da⸗ durch von selbst darauf hin, die gleichmäßigen Elemente auf allen Gebieten des militärischen Verhältnisses aufzusuchen, anzuerkennen und zu verstärken. Auf dasseibe Ziel weist auch das verfassungsmäßige Dis lokationsrecht des Kaisers, dessen Rückwirkungen auf die hürgerlichen Rechts⸗ verhältnisse und Beziehungen der Militärpersonen um so weniger Schwie⸗ rigkeiten verursachen, je mehr von diesen Verhältnissen im ganzen Reichsgebiete gleichmäßig geregelt sind. Endlich ist aber auch noch des eigenthümlichen Verhältniffes der Militärkonventionen zu erwähnen. Der Uebergang der meisten Kontingente in die preußische Verwaltung und die Vermischung dieser Kontingente mit Elementen aller Dienst⸗ grade, welche zu den Landesangehörigen anderer Bundeestagten zählen, ist von entschiedenem Werthe, indem dadurch die ein sejtliche Gestal⸗ tung des Reichsheeres gefördert und der Geist der (Einheit in dem— selben genährt wird. Indessen liegt es in der Natur der Sache, daß mit dem Abschluß einer Konvention die Beziehung des Fontingents zu dem Heimathsstaate sich leicht der Gefahr einer gewissen Lockerung ausgefetzt sehen kann, und daß folgeweise der Reichsgesetzgebung die Aufgabe zufallen muß, die Interessen der Militärverwaltung und der Milttärpersonen ihrerseits ins Auge zu fassen und zu wahren. Er- wägungen der letzteren Art sind es insbesondere, welche darauf hinleiten müßssen, die Verhältnisse der Militärpersonen zu der Steuer- und Ge— weindegesetzgebung der Einzelstaaten durch das vorliegende Gesetz jo— weit thunlich einer gleichmäßigen Regelung entgegen zu führen.

Zu §. 31. Eine genaue Feststellung des Begriffes der (aktiven Armee“ Und eine feste Begrenzung der Kategarien von „Militär⸗ personen“, welche dazu gehören, empfiehlt sich, weil nach der Bedeu—⸗ tung des Gesetzes anzunehmen ist, daß dadurch für die Reichsgesetz‚ gebung, wie für die Landesgesetzkebungen die Grundlage zu einer sehr wünschenswerthen festen Terminologie gelegt werden wird. Daß es bisher selbst in Reichsgesetzen nicht immer gelungen ist, die volle Nebereinstimmung in den technischen Bezeichnungen innezuhalten, er giebt z. B. eine Vergleichung der 85. 2 und 3 des Gesetzes vom 9. November 1867 mit 8. ij5, 2 und 3 des Gesetzes vom J. Juni 1870 (Bundesgesetz · Bl. S. 355).

Zu 5§. 32. Die Beschränkung der Militärgerichtsbarkeit auf Straf⸗ sachen ist ein ükereinstimmender Grundsatz aller zur Zeit noch in Gel tung stehenden Militär⸗Strafprozeßgesetzgebungen, von welchein nur in Bayern einige Ausnahmen, hauptsächlich auf dem Gebiete der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit, bestehen, welche abgesehen von dem Falle des dritten Alinea in Folge des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall kommen würden.

Die im zweiten und dritten Absatz enthaltenen Bestimmungen über den Civilgerichtsstand der Militärpersonen des aktiven Heeres stimmen dem Inhalie nach mit den §§ 13, 14 und 21 des dem Bun⸗ desrathe vorgelegten Entwurfs einer deulschen Civilprozeßordnung über ein. Daß sie, vorweg in das gegenwärtige Gesetz aufgenommen sind, ist äußerlich durch einen speziellen Vorgang in der preußischen Landesgesetzsebung veranlaßt worden. Eine Gesetzesvorlage, über die beabsichkigte Üufhebung der civilgerichtlichen Exterritorialität der preußischen Garnison in Mainz stieß bei der Landesvertretung auf prinzipielle Schwierigkeiten, deren Berechligung auf dem Boden der

Mn 3M.

Berliner Bors vom 9. Februar 1874

I. Amtlicher heil. Weoohsel-, Fonds- and Geld -Qours.

Vooks el

2b Fl.

1 IL. Strl. 1. Gtr Z300 Fr. 300 Er. 300 Fr.

300 Er.

150 FI. 150 PFI. I00 FI. 100 FI.

loo Thlr.

Petersburg. 60 8. R. 5 Men. do.. i660 8. E. 3 Mt. 90 S. R. 8 Tage.

Warschau..

TD Tags. 250 FI. 2 Mt.

r B Ts 1411 age. 65 23 Bag

geld · Sorten und Banknoten.

Frisãricisc or pt. VG Fickt... ..

Gold-Kronen pr. Stück Lonisd'or pr. 2 Stück Dukaten pr. Stück govereigns pr. Stück

Napoleonsd'or à 20 Eres. pr. Stück. do. per 500 Gramm....

Dollars pr. Stuck

Imperials à 5 R. pr. Stück

de. pr. 500 Gr

Frerade Banknoten pr. 100 Thlr. .. do. einlösbar in Leipzig

Franz. Banknoten pr. 300 Francs. Oesterreichische Banknoten pr. 150 FI. do. dilbergul Russische Banknoten pr. 90 Rubel

mir ã

. gi b do. 3g ba gz ba

Silber in Barren und Sorten pr. Pfd. fein Bankpreis: Thlr. —. Sgr. Zinsfuss der Preussischen Bank für Wechsel 4,

für Lombard 5 pt.

Fonds und Staats-Faplers.

Gensolidirte Anleihe.

tate g nieise de 1856451

Pr. Anl. 1855 ù 100 IhI. Hess. Pr. Sch. à 40 ThI. Car- a. Neum. Schuldv. Oder-Deichb.-Oblig... Berliner Stadt- Oblig. .. do. do. . do. do. Danziger do. Vönigsberger do. . Eheinprovinz-Oblig.. gehuldv. d. Berl. Kaufm.

46.

Kur- n. Neumärkk. do. neus. do. do. neue.

N. Brandenb. Credit do. neus.

Ostprenassische .. de

it

68 10234 ** rid be, S3 FG ba q;

Börsen⸗Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger.

Berlin, Montag, den 9 Februar

Fonds und Staats-Papltsrs.

Elsgenhahn- Stamm- nnd Stamm-Priorltata-Aktien

1874.

// /

, . 2

Hl enhahn-Prioritits-Aktlen und Obligationen.

Oesterr. Papier · Rente do. Silber · Rente

Ungar. St. Eisenb. Anl. do.

Rumänier do. kleine... Russ. Centr. -Bodener. Pf. Russ. -Engl. Anl. de 1822 do. do. 46 1862 do. do.

d0. d0. do. 1872 do. do. Heine.. do. Boden-Kredit.. do. Nicolai-Obligat.. do. Pr. Anl. de 1864 do. do. de 1866 do. 5. Anleihe Stiegl. do. 6. do. do. Russ. -Poln. Schatzoblig. do. do. kleine Poln. ä, III. Em.

40

do

do. Part. Obl. à 500 FEI. Türkische Anleihe 1865

do. do. 1869

do. do. kleine

do. 250 Fl. 1854 do. Kredit 100. 1858 do. Lott. - Anl. 1860 do. do. 1864

do. Schatz Scheine Franz. Anleihe 1871, 72 Italienische Rente. ... do. Tabaks-Oblig. do. Tab. -Reg. Akt.

do. fund. Anl. de 1870 do. Consol. do. 1571

do. Looss vollgexæ.

14.

JI. a. ĩs n. 1 I8. u. 1 1I5. u. I/ II5. u. I/

1 ] 1I5. 3.1 /

J J ö 2 2

verschied. 614 ba verschied. 66a 3 ba 4 getwba G pro Stück I5.u.l / 11. 904 ba 6 pre Stück S893 ba II. n. 17. pro Stück 50d etwbaz B I6. u. 1I2. 1612, 5,8, 11 II. u. 117.1 117. 1.

14 SH. 1. 7. 8.

135. a. 8. 57 H G L4.u. 1/10. 9775 baG* I4.u. I/I0. 13/1. 13/738 LI5. n. I/II. 813 ba 1j. u. 6. 13. n. 1/160 . u. 1/19. 814ba 4. a. I / 10. 9655 ba 4 u. 1/10. 8252 4.1. 110. 8I5ᷓba 2/6. 22 / 12380 6 216. 2/12 7916 6M. 1/I2. 677 ba LI. n. 17. 93160 II. n. 17. LI. u. 7. 393 be I4.u. 110. 50 ba 14. 1/10. 51 E ba G 4. u. I/ 10. 97 p,

Pigs 8 . 141968 gz

Deutsche Gr. -Or. B. Pfabr.

do. d6. do. do. do.

do. do.

do. rückz. 110 do. Hyp. -B. Pfdbr. unkb. Hamb. NHyp. Rentenbriefe Meininger Hyp.· Pfandbr. Pomm. Hyp. Br. I. ra. 120

do. n. IV. T2. 110 Pr. B. Hyp. Schldsch. kdb. Pr. Bdkr. H. B. unkdb. I. II.

do. do. de. III. Pr. Ctrb. Pfandbr. kdb.

do. unkdb. rück. à 110

et- ö ———

do. 1872 Pr. Hyp. A.-B. Pfandbr. (20 rz.) Els enbahn-Sta mm- und Stamm- Prioritäta-ARtion

SG G , e L= d o , o e m

6

.

] 1. . JI. n. ö 1

VT. . T7. III. u. 7. 96 ba ä ef

ioo lol

Aachen-Mastr,. 1 Altona-Kieler Berg. · Märk.: 40. nene Berl. Anhalt.... 1 40. nens 46. 40 Berlin- Dresden.. Borlin-Görlits. Berlin- Hhg. Lit. A. Berl. Nordbahn, B. Ptsd.Magdb. .

2 *

Ni. pro 18721

l l ell!!!

1 s 1

go id Ib 7. I43 zet vba B

97 etw be B

Anast. Rotterdam 6] Aussig- Teplitz. 12 do. nens S5 2 Baltische (gar.) Bõh. West. (h gar.) Brest- Grajewo .. Brest- Kiew. Int. . Duxr-Bod. Lit. B. Clis. Westhb. (gar. FEranz Jos. (gar. Gal. carl LB)jgar. Gotthardb. 40x. Kasch. - Oderb... Lõbau-Jittan. Lud wigshaf. - Bex- bach (9x gar.) Lüttich - Limburg Mainz-Ludwigsh. Oberhess. St. gar. Oest. - Franz. St.. Oest. Nordwesth. . do. it. B. Reichenb. Pardu- bitz (45 gar.). Kpr. Rudolfsb. gar. Rias k-Wyas 40* Rurmänier- Russ. Staatsh. gar. Sehweiz. Unionsb. do. Westh. Südõst. omb.). Turnan- Prager Vorarlberger( gar. Warsch. - Ter. gar. 48. Wien..

ͤ

—O—— 0 Q —⏑¶ Q t Q

8 1

pr. Frõ 7 TD J

1

6 8 e M O

1IIICIII C, Gαν l el S! C G G / d ᷣ‚ 9 ö ü 8 8 2 2

ls enbahn - Prloritâ ts Aktien

——

wt

.

13/1 u7 111 1.7. 13 / 1 u7 13/1612 14 ul IL u. 7. 11 n.. I u.. 7. 102baG J. 625 ba S6 h ba

7. 1823 ba II. 233 ba G I463 ba

iosz B sDir. 14646 B nel.

1245 ba 53etwba G O65 6 37626 1a,

475 ba G 933 ba G 91 ha

102 a3 ba G

71741 ba B

7. ia] pb Ti 4 eta lz b hh be G

6786 Jom ba G 40e adl ba G 99bz G

1941 ba 6 414be G 9349 44 a

.

and Gbligatlonen.

gI3 4b. inkl. Div. ,,, [73

do. III. Ser. v. Ztaat 3 gar. do. d0. Lit. B. do. do. do. 40. do.

40.

da. do. II. Em. do. do. III Em. do. Dũsseld. -Elbf. Prior. do. do. II. Ser. do. Dortmund-Soest . Ser. do. do. ILSor. do. Nordb. Fr.-W. ... do. Ruhr. -C. -E. GI. I. Ser. do. do. II. Ser. 40. do. II. Ser. Berlin- Anhalter...

do. J. u. II. Eni.

do. ii Berlin- Görlitzer. ...

Aachen-Hastrichter... 4 deo. II. Em. 5 do. II. Em. 5 Bergisch- Märk. I. Ser. 45 do. II. Ser.

m R = d-

= O0 . 28 t- . w

16. Ii. 11. 1. 11. 1. 15.

ö

1

. J J

1 1 1 1 1 ö 1, 1 1 . 1 1 1 1

.

916 994 B 983 6G

T] I0lz G T7. 10 ot Sh be & s Sh ba G Sor bꝛ

e. T. 10 ba G I0l be & l046B

n 1 n un n n n n n 1 1 1 a. L/ u. 17. 023 6G U 9 4 u n n. a u. n.

f. Pilsen- Pries en f. Raab- Gran (Präm. Anl. ) 4 f. Ung. - Galiz. Verb. -B. gar. 5

Maina- Ludwigshafen gar. 5 1

Oberschl. Em. v. 1869. 5 do. do. 1873. 4

ds. (Brieg - Keisse) 451

do. k 40 ö 5

do. Niederschl. Iwvgb. 3)

do (Stargard-Posen) 4 do. II. Em. 4 do. III. Era. 47

Ostpreuss. Südbahn. . 5

do. do. Lit. B. 5

Rechte Oderufer

Rheinische

do. do. do. do. do. do. 1869 un. 715 Rhein- Nahe v. 8. gr. I. Em. 4

v. 62 u. 64 47

Thäringer I. Serie... 4 40. II. Serie... do. III. Serie.. do. IV. Serie.. do. V. Serie.

14. u. I/I0. II. u. 17.

iozzpa B

do. II. Em. v. St. gar. 391, do. II. Em. v. 58 u. 60 41 /

v. 1865 4131

do. gar. I. Em. 41 / Schleswig- Holsteiner. . 41,

lost B

926

e gg b

165 ba BN. t.

lol kbha B ii tba B ol tbe B ir ibsbe . M. t. io ba 6 k. f.

Albrechtbahn (gar.)... Chemnitz-Komotan .. Dur- Bodenbach

do. Dur- Prag Fünfkirchen-Bares gar.. Gal. Carl-Ludwigsb. gar. do. do. gar. II. Em. do. do. gar. III. Em. Gömõörer Eisenb. - Pfdbr. Gotthardbahn Ischl-Ebenses

Ostrau-Friedlander ..

*

Ungar. Nordosthbabhn gar. 5 do. Ostbahn gar... 5 Vorarlberger gar

Lemberg- Czernowitz gar. 5 do. gar. II. Em. 5 do. gar. III. Em. p do. IV. Em. 5 Mãhr. · Schles. Centralb..

Werrabahn J. Em. ... (est. Prz. Stsb., alte gar. 3 de. Ergünzungsnetz gar. 3 Oesterr. Eranz. Staatsb. 5 Oesterr. Nordwestb., gar. 5 do. Lit. B. (Elbethal) 5 EKrouprinz Rudelf-B. gar. 5 do. 69er gar. 5 Erpr. Rud. -B. 1872er gar. 5 Reich. P. (Süd- N. Verb.) 5 Südsst. B. ( omb.) gar. 3 do. do. neue gar. 3

po. do. do. do.

62 B6IzG II. 756 606 ghet w ba &

T. 933 B

T. M0; etw ba &

79g etwb G 15. a. 1/11. 644 be

49h II. 55 loz3 G6 Iba 980 3121ba6 295 4bz G 944 ba G g04bB ore B

845 B 843 6

685 ba

843 B 8460

80 t ha 8356 2dS3b B 2491 ba G 1009 lol B 10136

ret

1 n ö U. ö = p , do. do. v. 6 13. u. 19. 1026 do. 44 24/6. 24 / do. 40 5 Poranersche.. .. 37 246. Berlin - Stettin . . ö. 1 , d6. ͤ ; Br. Schw. Freib.. n do. 24d /6. 24/ 121024 6 46. aene 1. Posensche, neas .. 11. u. 1/7. Cöln- Mindener Sãäohsische 1I. u. 117.933 do. lit. B.

1 J. 1. . 1 . II. Ii. . . wn. n . . [ö. 1. J. ö. 1. . 11. III.

zartikularen Gesetzgebung nicht unterschätzt werden kennte, und die . unmittelbar auf den Weg der Reichsgesetzgebung hin wiesen.

Der Vorbehalt im dritten Absatz ist nothwendig, um dem all— gemeinen Grundsatz an der Spitze des Paragraphen gegenüber landes- geseßzliche Vorschriften, wie den Abschnitt J. und LI. des preußischen r e k 14 ö g e. 269 und 6. ö.

nitt IV. und V. der Königlich sächsischen Verordnung vom 4. De⸗ Gurh. Stade 50 zember 1867 (Gesetz: und Verordnungsblatt S. 560) aufrecht- do. a, 6.24 / Halle Soran- Gub. ö . Den ä e, . a r ᷣᷣ der ö aer hal n, i n f .. 49 y der . oder 9 . . A. 7 6. ö . ö, Interessen ein weitreichender Einfluß bei der Rekrutirung gesichert. eines dauernden Aunsentha er Truppen im Auslande einem estpr., rittersch. 3 246. b . Serie n, , , . . . , . . einzelnen . n,, rich . . ö ge nisse . 3 do. ? . , , dr,,

u §§. 13 bis 22. Die Friedenscadres des Heeres können na⸗ verschiedene Normen, durch deren eibehaltung die militärischen In⸗ er bürgerlichen eri arkeit übertragen werden, oder über⸗ ö o. Mgdeb. - Halberst. türlich nr eine begrenztẽ Anzahl Wehrpflichtiger? militärisch aus. teressen nicht beeinträchtigt werden. Als bürgerliche Mitglicher im tragen werden können. Die Kdesinitive gleichmäßige Regelung do. Magde. Leipzig. bilden. h . sc Sinne des §. A4 fungiren bei den Erfatz Behörden nicht . ee, dieses Gegenstandes für alle Theile des Deuischen Heerez ge⸗ qs. * gar. Lit. 9

In Folge dessen bleibt in der 24 eine, wenn auch verhältniß— der n,, sondern, bei den Kreis⸗Ersatzkommissionen, auch . 1, , , ber g Slg 262 . ö . gar. mäßlg geringe Zahl dienftbrauchbarer Mannschaften v nt kr unabhängige Bürger. ie Gerichtsorganisation; einen Anfang dazu enthält au on der s. o.... schl. Märk. gar. im ficke ine m n ech , ft en 9. , Die aus der Zuziehung von bürgerlichen Mitgliedern zu dem Re— 15 des Entwurfes der Deutschen Civilprozeßordnung, indem er be⸗ Kur- u. Neumärk. Nerdh. Erft. gar. der, Kriegsgefahr, befreit. krutirungsgeschäft erwachsenden Vortheile kommen in erster Linie dem timmt, daß für dauernd im Auslande stationirte Truppen durch Kai⸗ [Pemaerschs .. . u. ; Obersckl. Au. C.

Es fragt sich nun, welchen Mannschaften diese Crleichterni7 n e! . gel fh nr . und einzelnen Staaten ö h Dar * als Gericht des persönlichen n . 4. n. l 1 . Lit. 6

fi n lilitãri j ö zu gute, während die Interessen des Reichs mehr mit den, von den eri es bezeichnet werden kann. . eussische . nenn nn, ,. ö. nnen gn r , 1 7 Militůrbeh rden hauptsächlich zu vertretenden militärischen Gesichts⸗ Zu 5. 33. Da der §. 150 des Militär⸗Strafgesetzbuchs die Ver⸗ Khein-· a. Nestph. . Ostpr. Südbahn. pierre ,,, , . ö in n. zusammenfallen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Kosten des heirathung der Militärpersenen ohne die erforderliche Gene hmigung Hanns versch.. 10 67g, Pomm. Central. lagen was Tie Hiahel was m e fr, e, wuilszärischen il gefide 9 iekrutirungsverfahreng nach diesen Gesichtspunkten zu theilen und nur mit Strafe bedroht, so wird die esetzliche Feststellung des Erforder- Sächsische... . 4 164.1. 1,10. 333 B E. Oderuafer- Bahn Frieden uf den kriegstüchti Tb l nee, e ke . diejenigen Kosten auf Reichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittel. nisses selbst keine nähere Begründung erheischen. lZchlos ische I/ 4. . l/ 10. 964 ba Rheinische, le,. u ö ö rien üchtigsten Theil der Bevölkerung verwandt K, ö ö. . Zu 5§. 34. Das Exkujationsrecht ist, wie im Gebiete des Allge= ö, n,.

. ö . ; ; ergeben (5. O); ein Verfahren, welches übrigens dem bestehenden Zu ĩ . j j ein- Nahe. . n ,, könnte ss auch zweckmäßig erscheinen, hei der Aus. stande enkspricht. Den Yäl r ry fkichtigen selbst sollen . dem ‚.— err iger gr, ele ich, ung gn m r rn e gn. Ftarg. Hosen gar. B f ,. srzählig Zurückzustellenden, Nücksichten auf bürgerlichen Frutirungsberfahren Kosten nicht erwachsen (8. 26). Die Opfer, welche ken; in andern, z B. im Bayerischen Landrecht (Kapitel Vij. §. 2h) pr. Stück 403 6 Thüringer Lit. A.

ruf un vamilienverhãltnisse vorwiegen zu lassen. ——— sie durch die persönliche Gestellung zu den Aushebungsterminen (8. 16) und im gemeinen Recht ist es nicht in gleicher Weife gese lich gere⸗ I3. n. 1/9. 1l043 6 do. .

Der Auswahl nach vorstehenden Gestchtspunkten oper nach ine bringen müssen, lassen sich allerdings nicht vermeiden. Es wird aber gelt; eine gleichmäßige Regelung kann mindestens als erwüänscht bezeich 1151 ba 6 do. Lit. . gear. 2 . . 1 . , . i fe in auch fernerhin darauf Bedacht genommen werden, dieselben durch regle= 2b Veim.· Gera Car.]

a r, in den verschiedenen 6. en und in den einzelnen

i er, in de mentarische Bestimmungen, wle sie u. A. in den 85§. 44 Pass. 2 bis J 35. D r ; ir 1 lo3z 6 Ber]. Gõörl. St. · Pr. Jahrgängen überzäplig bleibenden Mannschaften würde dazu nöthigen, 5 und 15 der Militär-Erfatzinstruktion für den Rorddeutschen Bund Zu s. 3 r3. Der Paragraph; bezweckt die Heseiti gung Liner fiber,

vom 26 März 1868 enthalten sind, möglichst zu verringern. lebten Spezialität deß preußischen Militärrechts (Allgemeines Land⸗ Eine befondere Hervorhchung erfordert die im dritten Absatz des recht Th. Il. Tit. 10. 85. 27 = 32, 35), zu welcher sich die Gelegen

. . 8. 27 zufgenommene Strafbestinmung. Trotz der liberalen Wehand heit durch die allgemeine Regelung bietet. ; denklichen Spielraum zu öffnen. Es . deshalb vorgezogen, die bür⸗ lung des Auswanderungsrechts in der i nf hat die straf⸗ Zu S. 36 ist 6 12 der Reichs Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni gerlichen Verhältnisfe, welche, den Anfpruch, auf Jurücstellung vom bare Auzwanderung militärpflichtiger Personen seit mehreren Jahren 1860 (B- G- Bl. S. 246) und au 9 198 der preußischen Gewerbe⸗ Militärdienst im Frieden begründen, im Gesetz zu bezeichnen und für; solche Dimensignen angenommen, daß sie namentlich in einzelnen Lan— Ordnung vom 19. Januar 1845 (Gesetz Sammlung S. 41) zu ver; die Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit der We . ber bestheisen das Intereffe der Heercsergänzung ernstlich zu beeihträchtigen gleichen; die weitergehende Vorschrift des letzteren Gesetzes soll auf stimmte Regeln zu geben, im 1 n aber dem 35 em Loose, droht und jedenfalls schon durch den gesteigerten Druck der Aushebung en Gewerbebetrieb der Angehörigen der Militärpersgnen in einem die Bestimmung zu überlafsen, welche Wehrpflichtigen, hei etwa vor- aufdie muri leib enen Heerespflichtihen als ein empfindliches Uebel, Dienstgebäude beschränkt und die Angelegenhelt ec geregelt Oldenpurgor Loos. handenem Ueberschuß vom Militärdienst in Frieden zu befreien sind. wirkt. Gin überall hin verzweigtes System van Auswanderunggggen, werden, weil eine solche Art der Regelung nicht überall besteht. , . Mit Rücsicht auf Dienstbrauchbarkeit, Abkömmlichkeit und Loos. turen liefert den unsicheren Heerespfli ö bereitwillig die Mittel 5§. 37 giebt, an die heutigen Verhältnisse ana, eine singuläre do. 182 gz

nummer werden daher in allen Aushebungsbezirken die Wehrpflich«⸗ und Wege zum heimlichen Verlassen des Landeg und die Wehrpflicht Bestimmung des preußischen Rechts (Allgemeines Landrecht Th. J. * tigen eines jeden Jahrganges in nachfolgender Weise klassifizirt: bildet in den Händen der Agenten gerade eines der Hauptmittel Tit. 21 8. M78) wieder, deren Ausdehnung augenscheinlich durch die ; 3 1 ) Die dauernd Dienstunbrquchbaren werden ausgesondert (5. 156). zur Beförderung der Auswanderungésust. Solchen Erscheinungen allgemeine Gleichheit der Vorauszsetzungen und die Billigkeit em ; do! T 2 Die nur bedingt Dienstbrauchbaren werden von der militän gegenüber ist es unzweifelhaft gerechtfertigt, die Forderung zu erheben, pfohlen wird. ; ao 1656685 rischen Ausbildung im Frieden ausgeschlossen (5. 16. daß sich in den bestehenden ö gegen die unerlaubte (Schluß folgt.) ; 46. 165335 ĩ ds. Hondas (fand.)

I J. n. 11.

1si.

.Zu 5§§. 4. 30. Die in den 88. 24 —– 30 niedergelegten Grund⸗ züge für das Aushebungsverfahren sind ausnahmélos den bestehenden und bewährten reglementarischen Vorschriften eninommen. Unter Civil— standsregistern“ sind alle unter öffentlicher Autorität geführten Geburts- und Sterbelisten verstanden. Die Rekrutirung der Arimnce nach dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht greift so tief in alle bürgerlichen Verhältnisse ein, daß die dabon berührten Interessen eine gemein same Thätigkeit der Militärbehörden und der Organe der Civilverwaltung

715956 . do. III. Em. hl . B. Potsd. Magd. Tt. Au. IlI39 a ba , IIIb do. . ö do. Ft. B. . 6 Berlin Stettiner J. Rm. e. d40. II. Em. gar. 3 ; ge , . do. III. Em. gar. 3 I. ; 66 do. NI. Em. v. St gar. . do. Vi. Em. de- ; 5e, Bresl. 6. Freib. Lit. D. . 0. gg be do. J 65 8 Göln- grefelder ; öh Cöln-Nindenor 7142 Ma i456 ; 4616 do.

öh do. . Hin 6 ern,, . Crofeld-Rreis Kempener es . Halle Sorau- Gubener .. 32 ba 6 ge . , 6 Hannovy. Altenbek J. Em. . Jo. do. II. Em. 6 Märkisch-Pesener.... h gha Magdeb.· Halberstãdter 4. . do. von 1865 II. I05ba G do. von 1873 Hbꝛ do. von 1870 gek. 67 I ba 6 do. Wittenberge T. 687 ba Magdob. Leipz. III. Em. ö Magdeburg Wittenberge I. J76IS ha G Niederschl. Märk. I. Sor. SIae G do. II. Ser. à 623 Thlr. 4 104ba 6 do. Oblig. I. n. II. Ser. 4 do. III. Serie 4 do. IT. Serie 4 1 / Nordhausen- Erfurt. I. E. 5 Obersohlesische Lit. A.. 4

n

n

n

n

n

n

ü .

n do. do. ig. 5 III. . 1s7. u. Baltische 3 /1u. 137 n. 17. Brest- GErajewo ig iu. 137 72 1 9 n

1

u H.

n

n

u

u

.

38S I Se,, es 8 O de e O, ,, .

O 2 5 C . D , . .

; Charkow-Asom gar. ... 1I9. . do. in Æ a 6. 24 gar. j 1II9. . I9.

. 1 1

e-

Pfandbri e t æa.

ü

*

Chark. Krementsch. gar. 1. Jelez-Orel gar. ..... 11. Jelez-Moronesch gar. . Koslow-Woronesch gar.. 17. 1023 do. Obligat. 110. 92 Kursk-Charkowm gar...

1

.

2 (o.

1 1

n. 1b.

Unter 6. im Sinne des 5§. 12 ist derjenige Ort zu ver— . an welchem der Militärpflichtige seinen ordentlichen Gerichts⸗ ; tand hat. rn

1 1 4

116

r r . . . . 6 . m 6 6 n 9 6

1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1. , 1 11 I 91 100 f. Kursk-Kiem gar.... ] 1 1 ö 1 1 1 1 1 1 1 1

1 ö 1110 do. kleine. . .

7 7

E . m . ö

te, - , - to-

n & h hn d S. id g 98836 553 6

u. ü. a. u. u. 1 W. 1 17, Mosco-Rjäsan gar.... n. 1

J U .

*

1001 f. K.-Chark.-Asow Obl. ..

7 Nos co- Smolensk gar. .. . Orel- Grias ) 7. Poti- Tiflis gar 92 Rjũsan-Koslow gar. ... Rjasehk-Morczansk ... Rybinsk-Bologoye.... do. II. Em. 993 G III. 977 Schuja-IVahowo gar..

5 dor

3. 5. 5 3. 1. . 5. 2 1. 2 2. 8 2. - 2. 8 5. 14. 4.

0

S 8 g w m p r 2 8 6 8

e.

1 1 1

o- e, = .

111 11 4. u. 1/10.

4.u. 1III0. 9939 74. 17/10 963 B sH5. u. 11. 8376 III. u. 17. 75 ba 14. u. I/ 10. 98 z 6G II.u. I/ 10. 953 by II. u. 1/10. 954 8 III. u. 1/7. 983 B 1II. u. 117. 985 6 II. n. 17. 33st III. n. 17. 986 G

III. n. 17. 87 et ba B kl. 981 &

Bank- und Industrie Aktien. Div. pro 18727 1873 Aach. Bank f. Ind. i 6 ) z 33 I. S6 ba g

n U U n. j, H U U

1 / 11 1

7

n . 6 J. J. n . J. . II. 1. u 1c. a 14. u III. 12. 14. u u 1. 1 3 .

1063 ba Ib. Warsochau-Terespol gar. 4.

.

0 0 0 8 0 0

VN. X. NT o r pᷣ 12. a. 1/8. 1145 ba 0

1

10. 100 b2 do. Kleine gar. T7. 993 6 Warsehan-Wiener II... 7. 9936 do. kleine T. I05 6 EK. f. 46. II. Em. 10.

do. Kleine T7. 1004 be RI. f. do.

5 .

pe sieens Tin. s Ss. de. Pr.-Anl. de 1867 . do. 35 FI. Obligation. do. St. Eisenb. Anl.. Bayersche Prüm. · Anleih. Brannschw. 20 ThlI.- Lose Bremer Court. Anleihe Oln Mind. Pr. · Antheil Dessauer St.- Pr. Anleihe Goth. Gr. Präm. Pfdbr. ds. do. IHI. Abtheil. Hamb. Pr. Anl. de 1866 ILubecker Präm. Anleihe 1 , er Loose... 6 Prära. ·Pfdhbr.

1 1 1

1

1

J

1 1 J

S GG G e G , ö , G ö d d, d ö, , d d , , o d , o , d m, ,

H ü U U U U ü U ü

8 =

II. Em.

96 F ba G de. Nordbahn, 1066 Hal. Sor. Gub. IlI053 B Hann. -Altenb. I03 H ba de. II. Ser. 53 6 Märk. Posener, 5345 Magd - Halbst. B., . S6 6 1 do. C. * 44 B. WMünst. Ensch. . S5 tba d GMNordh. - Erfurt.. 8674 ö 2 Ie. Tide rf d Ostpr. S . sH. u. 111. 3 6 Pomm. Centralb. , 5. u. 1/11. Feb. 7 36 FR. Oderufer. B. . 5. u. 1/11. , Rheinische... 5

S O c Q E E , l S O-, , , . . . m.

C =

nicht nur in benachbarten Bezirken, sondern auch bei den aufeinander folgenden Jahrgängen ein und desselben Bezirks mit ganz verschiede⸗ nem Maße zu messen und dem Verdachte der Willkür einen sehr be⸗

w C 0 X

Do e g R g 6 0 k

a. Hand. 40x

do. Disk. -G. 46 Allg. D. Hand. - G. Amsterd. Bank.. Antwerp. Bank. . Barmer Bank- V. . Berg. Märk. 60 x Berliner Bank. do. nens 40x 19. Bankverein 40. Kassen-V. . 29. Jo. Hand. - Ges. do., 0 neue do. Prod. n, Hand,

t- =

Si SG G G Gi g, en G G m d G g.

Q Q

——

Fer e ,,

Lil pßz re s6 Sächs- Ihd-PI.«. n. 1j. id gba Veimar stera.· I. n. 7. is ba ö S, 5.8, 11 58 da do. 0

. . ee in ie 11 a. lG

Ii n siosß te; 1/1. l6oba d

U U U. U

11 1 l SSI Cc!

1

r V