1874 / 35 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Kind haben, beim Verlassen des Wohnortes nur insofern stattfinden soll, als das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den

etrag von 800 Thirn. jährlich übersteigen. Nach §. 59 soll an Stelle des Betrages von 800 Thlrn. dem inzwischen veränderten Geld⸗ werthe entsprechend, ein solcher von 3600 Mark treten. .

Zu F. 65. Dem Beurlaubtenstande des deutschen Reichs heeres werden, wenn alle Klassen desselben vollzählig sein werden, nahezu I Millionen Mann angehören. Die Kontrole aller dieser Mann- schaften, von deren Genauigkeit der sichere Verlauf der Mohilisirung des Heeres wesentlich abhängt, ist unter den gegenwärtigen Verkehrs verhält⸗ niffen mit großen Schwierigkeiten verbunden, und läßt sich nur durchführen, wenn die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Meldungen von den Be⸗ urlaubten regelmäßig erstattet und die Ordres zum Dienste insbeson dere auch zu den Kontrolversammlungen, pünktlich befolgt werden. Verstöße hiergegen sind zwar auf Grund der S§8 68 und 113 des Milltär Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich zu ahnden; allein es wäre hart, auf die an sich oft geringfügig erscheinenden Versaumnisse trenge Freiheitsstrafen zu setzen, wenn es andere, der Billigkeit ent. egen Mittel giebt, den Zweck zu erreichen. Ein solches Mittel wird den Militärbehörden durch die Bestimmungen des 5. 60 an die Hand gegeben. Die Einrichtung, daß denjenigen Mann—⸗ schaften, welche eine Ordre zum Dienst, ohne ausreichende Ent⸗ schuldigung Uunbefolgt lassen oder durch Unterlassung, der vorge= schriebenen Meldungen sich der Kontrole länger als ein Jahr ent zichen, das betreffende Jahr als Dienst zeit nicht gerechnet wird, hat 66 ebenso wirksam erwiesen, als sie gerecht erscheint, und in Verbin⸗ ung mit derselben haben bisher Disziplinarstrafen zur Ahndung jener Ver töße genügt. . .

Zu §. 61. Nach dem Gesetze über die Erwerbung und den Verlüst der Bundes- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1879 (B. G. Bl. des Nordd. Bundes S. 355) bedürfen in der Regel weder Wehrleute noch Reservisten der Genehmigung der Militär— behörde zur Auswanderung. .

Wenn nun Personen des Beurlaubtenstandes zu einer Zeit wieder naturalisirt werden, wo ihre Altersgenessen, noch militãrische Pflichten zu erfüllen haben, . wäre es unbillig, sie von diesen frei zu lassen. Vielmehr dürfte die für solche Fälle im 8. 61 gegehene Be⸗ stimmung der Gerechtigkeit entsprechen. Ausnahmsweisen Verhält- nissen, unter welchen die Durchführurg jener Bestimmung zu unbe—⸗ gründeter Härte führen würde, hierbei Rechnung zu tragen, ist den Militärbehörden durch die Worte gin der Regel“ ermöglicht..

Zu 5. 62. Die oben (zu 8. 60) dargelegten Schwierigkeiten der Konttole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes machen es noth⸗ wendig, daß die Militärbehörden hierbei durch alle übrigen Behörden, soweit dieselben in ihrem Diensthereich hierzu Gelegenheit finden, unterstützt werden. Ohne diese Mitwirkung würden die Militär- behörden außer Siande sein, dem Aufenthalte der Mannschaften des ge enn fender welche außer Kontrole kommen, nachzuforschen. Insbesondere können die Polizei, und Ortsbehörden, sowie die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden, die Musterungsbehörden in den Seehäfen, die Konsuln u. s. w, die militärische Kontrole wesentlich dadurch fördern, daß sie bei allen sich bietenden , . Einsicht in die · Militãrpꝛyiere der im dienstpflichtigen Alter stehenden Personen nehmen und über das Ergebniß event. den Militärbehörden Mittheilung machen, wie Dies zur Zeit schon Vorschrift ist. Gleiche Mittheilungen müssen Seitens der Justizbehörden über die Einleitung gerichtlicher Untersuchungen gegen Mannschaflen des Beurlaubtenstandes, sowie über den Ausfall derselben, und Seitens der Landes⸗-Polizeibehördrn über die Ertheilung von Entlassungsurkunden an Wehrleute und Reservisten erfolgen.

Besonders aber kann die prompte Zustellung der Einberufungs— ordres an die über das ganze Land zerstreuten Mannschaften, welche ng= mentlich für die Mobilmachung des Heeres von größter Bedeutung ist, nur durch Vermittelung der Polizei und Gemeindebehörden erfolgen.

Zu §. 64. Durch das vorliegende Gesetz werden die vertrags⸗ mäßigen Rechte der Königreich Bayern und Württemberg nicht be⸗ rührt. Hieraus ergiebt sich insbesondere, daß die Bestimmung in . Abs. 4 des Gesetzentwurfs für Bayern nur nach Maßgabe der

estimmungen des Bündnißversrages voin 23. November 1870 unter HII. 8. 5 Ifff. III. Anwendung findet, und daß die in §§5. 6 bis S. sowie im 5. 63 des Gesetzentwurfs erwähnten Bestinnnungen, für Bayern nach Maßgabe jenes Vertrages von Sr. Majestät dem Könige von Bayern erlassen werden.

Anlage J., enthält Erläuterungen zur Nachweisung der Offizier⸗, Arzt-, und Beamten stellen im Friedensst ande des deutschen Heeres; Lis nähere Bezeichnung und Vertheilung der in der Nachweisung nur summarisch angegebenen Stellen.

Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend einige Abänderungen und Ergän⸗ zungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorqung der Militärpersonen 24., hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. . . verordnen im Namen des Dentschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Das Gesetz vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensioni⸗ rung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaise lichen Marine, sowie die Bewilligungen für Hinterbliebene sol⸗ cher Personen (Reichs ⸗Gesetzbl. S. Ab), wird durch nachfolgende Vor⸗ schriften abgeändert beziehungsweise ergänzt.

J. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte. A. Im Reichs heere—

§. 2. Die §§. 13a bis d des Gesetzes vom 27. Juni 1871 er⸗ wähnten Pensionserhöhungen sind auch dann zu gewähren, wenn die Pensionirung später als fünf Jahre nach dem Friedensschlusse bezie⸗ hungsweise nach erlittener Beschädigung eintritt (5. 16 ebenda).

§. 3. Die Zahlung der Pension an solche Verabischiedete, welche zur Jeit der Pensionirung Gehalt nicht mehr beziehen, beginnt mit dem Monat, für welchen die Pensionirung ausgesprochen worden ist (6. 31 ebendd). ;

§. 4. Das Recht auf den ungeschmälerten Bezug der Pensionen verbleibt den mit Pension verabschiedeten Offizieren und im Offizier⸗ range stehenden Militärärzten auch in dem Falle ihrer Beschäftigung oder Anstellung im Kommunaldienste (5§8§. 33, 36, 37 ebenda).

§. 5. Die Vefugniß zur Bewilligung der Pensionszahlung an die Hinterbliebenen pensionirter Offiziere oder im Offizierrange stehender Militärärzte für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann auch anderen Behörden, als den obersten Militär-Verwaltungsbehörden der Kontingente übertragen werden (8. 39 ebenda).

§. 6. Bei Bemessung der Pension der Zeug⸗ Feuerwerks⸗ und Traindepot⸗Offiziere wird der Betrag des wirklich bezogenen etats—

mäßigen Gehalts zu Grunde gelegt (5. 10 und §. 47 ebenda).

F. In der Kaiserlichen Marine.

§. 7. Die vorstehenden Bestimmungen (58. Abis 6) finden auf die ihr Gehalt aus dem Etat der Kaiferlichen Marine beziehenden Offiziere, die im Offiziersrang stehenden Aerzte, die m n nn, nienre und die Deckoffiziere, und auf deren Hinterbliebene, sowie auf den Geschäftsbereich der Kaiserlichen Marine im Allgemeinen gleich⸗

572 mäßig Auen dung (5. 43 und 55 des Gesetzes vom 277. Juni 187). . 8. Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militärischen Altion oder durch außerordentliche kliniatische Einflüsse, namentlich bei Längeren Aufenthalte in den Tropen, invalide oder zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig gewordenen Hffiziere, Ei . Maschinen« Jugenieure und Deckoffizsere haben auf die im erßhe,⸗ . Gef Fez voin 277. Juni 1871 sestgesetzten Pensionserhötzun.

hof zen nur dann Anspit wn Me,, ,, ver, Ablauf von fünf der Lahr en nach der Nilckehr oc Schiff in den ersten heimathlichen Hafen du eintritt (5. 52 ebend).

§. 8. Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden Offizieren, im r, Aerzten, Masch nen Jngenieuren, Dedoffizieren und oberen Marinebeamten, welche früher der Handels⸗ flette angehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vem 18. Lebens⸗ 16 an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte als pen— ionsfähige Dienstzeit angerechnet (8. 54 und 5§. 56 ebenda).

lüt ä rpers onen der Unt qr klassten §. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgunge⸗ berechtigt sind, erlangen durch 12jährigen aktiven Dienst den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (85. 58 und 75 ebenda).

Unteroffiziere und Mannschasten des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sendern nur durch eine im Militaͤrdienste erlittene Verwundung oder Dienstbeschädigung. .

5. 11. Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870,71 erlittene Dienstheschädigung herbeigeführt worden ist, und welche Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, kaun nach ihrer Wabl an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionz⸗ . 2 Thalern monatlich gewährt werden (Anstellungsentschä⸗ igung).

Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Bercch— tigten innerhalb secks Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes; für die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten inner⸗ halb sechs Monaten nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität beziehungsweise durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ab- lauf dieser Frist. ; ;

§. 12. An Stelle der nach §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 zu bewilligenden Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civil⸗ versorgungsscheins tritt eine Pensionszulage von 3 Thalern monatlich, welche allen Pensiensklassen gewährt werden kann. .

Ganzinvaliden von mindestens 8jähriger aktiver Dienstzeit be⸗ dürfen zum Erwerbe dieser Pensionszulage des Nachweises erlittener Dienstbeschädigung nicht.

Die Anstellungs-Entschädigung und die vorerwähnte Pensions⸗ zulgge können nicht neben einander bezogen werden; jedoch ist in dem Falle des 5. 4 jede dieser Pensionszulagen für sich neben einer dem gesammten Diensteinkommen gleichkommenden Pension zahlbar.

S. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst ausgeschie⸗ denen Unteroffiziere und Mannschaften gelten innerhalb der dem be⸗ treffenden Feiedensschlusse folgenden 3 Jahre die Bestimmungen der §5§. 65 bis 80 des Gesetzes vom 27. Juni 1871. J

Sämmtliche Temporär⸗Invaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur Rückkehr der Felddienstfähigkeit. .

8 14. Die Bestimmungen der 85 39 und 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 finden auf die Hinterbliebenen aller bei ihrem Tode im Genusse von Pension befindlich gewesenen Militärpersonen der Un— terklassen Anwendung (§. 98 ebenda.) .

§. 15. Die im 8. 103 des Gesetzes vom 27. Juni 1811 bezeich- neten Diensteinkomwenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Civildienst angestellten oder beschäftigten Pensionären die Pension belassen werden kann, werden a. für den Feldwebel auf 350 Thlr., b. für den Ser- geanten oder Unteroffizier auf 250 Thlr., e. für den Gemeinen auf 130 Thlr. erhöht. . ;

Für Milltärpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienst , . haben, werden die Sätze zu a. und b. auf 400 Thlr. festgesetzt.

§. 16. Unter Cipildienst im Sinne der 585. 102 105 des Ge⸗ setzes vom 27. Juni 1871 ist jede mit einem Einkommen verbundene Anstellung oder Beschäftigung im Reichs- Staats- oder Kommunal—= dienst, im Dienst ständischer oder solcher Jnflitute, welche ganz oder zum Theil aus Reichs,, Staats oder Gemeindemitteln unterhalten werden, zu verstehen. J .

Der 8. 106 des angeführten Gesetzes wird aufgehoben.

§. 17. Die Vorschriften im 5. 167 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 finden nur auf die Fälle Anwendung, in welchen bei Feststellung der Civilpension die früher zurückgelegte Militärdienst⸗ zeit als penstonsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht wird.

In allen andern Fällen greifen die Vorschriften des §. 108 a. 4. O.

Vlatz. Sch lußbestimmungen.

§. 18. Für die Wirksamkeit der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes gelten noch folgende besondere Bestimmungen:

i) die Vorschriften in den. s§. 6, 9, 11, 12 und 13 finden auch auf diejerigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Versorgungsansprüche unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehungeweise zu entscheiden war. Die Zahlung der nach den §§. 11 und 12 eintreten . den Bewilligungen für die bereits anerkannten, im Besitze des Civil⸗ versorgungsscheins beziehungsweise im Genuß der Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheines befindlichen Invaliden hebt mit demjenigen Monat an, in welchem gegenwärtiges Gesetz Gel⸗ tung erlangt.

Aus den S8, 6, 9 und 13 können Ansprüche auf Nachzahlungen für eine vor Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes liegende Zeit nicht hergeleitet werden;

2 die Verschrift im 5. 14 findet auf die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unterklassen auch für die Vergangenheit mit gleicher Wirkung Anwendung, als wenn sie bereits durch das Gesetz vom 27. Juni 1871 getroffen worden wäre;

3) die Vorschrift im 5. 15 Absatz 2 findet nur auf diejenigen Militärpersonen des Unteroffizierstandes Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes aus dem aktiven Militär- dienste ausscheidenn;

4) a. Die Vorschrift im 5§. 16 findet auch auf die bereits an- erkannten Invaliden Anwendung. b. Fur die im 8. 112 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Militärpersonen bleiben jedoch diejenigen landet gesetzlichen Bestimmungen maßgebend, welche vor der Wirksamkeit des erwähnten Gesetzes auf sie anwendbar waren, insofern dieselben ihnen günstiger sind.

Die ,. unter b. findet auch für die Vergangenheit mit gleicher Wir r vom 27. Juni 1871 getroffen worden wäre.

5) Die Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche dem R dem gegenwärtigen Gesetze in Folge des Krieges von 187 wachsen, erfolgt aus dem durch das Gesetz vom 23. Mai gründeten Reichs⸗Invalidenfonds.

Urkundlich ꝛ2c.

Gegeben ꝛc.

Motive. Die Erfahrungen, welche bei der bisherigen Anwend ang

Militär ⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 gemacht worden sin

haben in mehrfacher Beziehung ein dringendes Bedürfniß zu 6 derung, bezw. Ergänzung des gedachten Gesetzes hervortreten 11 en

Äbgesehen davon, daß einzelne Vorschriften der hinlé Deutlichkeit und Vollständigkeit entbehren, ,. andere ge vornehmlichste, bei Erlaß des Gesetzes maßgebend gewesene insofern sie für die zu Versorgenden ungünstiger sind, als die gesetzl chen Bestimmungen.

So ugerwünscht es ist, die Abänderung eines Gesetzes vo men, welches erst verhälinißmäßig kurze Zeit in Wirksamkeit sind doch die angedeuteten Mängel zum Theil so erheblich, da Beseitigung nichk länger wird auszusetzen sein. Dabei werden zeitig diejenigen Modifikationen vorgenommen werden können,

zva wenige dringenß, aber doch durch erhebliche fachliche ziü-⸗ 4

empfohlen sind.

Im ,,. findet sich zur Begründung der Bestimmungnn des 3

vorlicgenden Entwurfes Folgendes zu bemerken;

Zu 5. 2. Die weitere Verwendung verstümmelter Offizier? im *

aktiven Bienste ist in einzelnen Fällen im dienstlichen Inter. sonders wünschenswerth gewesen. mung sollen dieselben dem Dienste erhalten werden können, ohne da sie auf die Verstümmelungszulage zu verzichten gezwungen wen

ung Anwendung, als wenn sie bereits durch das Gesetz

Durch die vorgeschlagene BVeslme *

welche nach §5. 16 l. 3. bisher nur innerhalb 5 Jahren nach erfolgler Beschãdigung 2c. jahlbar war. . .

Für die Unterklassen besteht eine solche Präklusivfrist nicht.

Zu 5§. 3. Indem der 8. 31 des Gesetzes vom 2. Juni 183 festseßt, daß die Zahlung der Penston mit Ablauf desjenigen Mongtz zu beginnen hat, für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Ge— halt zum letzten Male empfangen, hat er nur solche Offiziere und in , n,. stehende Militärärzte des aktiven Dienststandes im Auge, welche bis zu ihrer Pensionirung Gehalt beziehen. Es fehlt dagegen an einer gefehlichen Bestimmung, die den terminus 2 quo der Pen. sionszahlung an solche Offiziere 2c. regelt, welche aus dem Militär. dienste ohne Pension ausgeschieden sind, späterhin aber Pensionsansprüche geltend machen, desgleichen an Offiziere ꝛc. des Beurlaubtenstandet, welche sich beim Eintritt ihrer Pensionirung nicht mehr im Dienste uns daher auch nicht im Genusse eines Gehalts befinden.

Zu § 4. Nach dem Gesetze, betreffend bie Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs -Gesetzbl. S. 6h, verbleiben die Pensionäre bei Anstellungen im Kommunaldienste im Genusse ihrer Pensionen. Dieser Grundsatz wird auf die Offtziere und Aerzte auszudehnen sein. .

Zu F. 5. Die Bewilligung der Pension für den auf den Sterbe— monat folgenden Monat kaun nur auf Grund der Ermittelungen der Lokalbehörden über das Vorhandensein der gesetzlichen Vorbedingungen erfolgen; sie kann aber nie versagt werden, wenn die Ermittelungen das Zutreffen jener Vorbedingungen ergeben. Es erscheint daher nicht ersorderlich die Befugniß zu Bewilligungen der gedachten Art der obersten Milität⸗Verwaltungsbehörde des betreffenden Kontingents vorzubehalten, oelche den in Betracht kommenden thatsächlichen Ver— hältnissen in der Regel fern steht, und bei ihren Entscheidungen ledig- lich auf die Berichte der Lokalbehörden angewiesen ist. In Preußen war deshalb schon seit dem Jahre 1848 die selbständige Befugniß zur Bewilligung der Invalidenpension für den segenannten Gnaden. mongt den Bezirksregierungen zugewiesen. Der 5. 5 be. zweckt, das der Delegation der. Bewilligungebefngniß auf die Provinzial⸗Instanz entgegenstehende gesetzliche Hinderniß zu beseitigen und damit nicht allein die Central - Instanzen ven Uunwesentlichen Geschäften zu entlasten, sondern auch die bedürftigen Angehörigen verstorbener Militärpersonen schleu— niger in den Genuß des gedachten Benefiziums zu setzen, als dies möglich, wenn die Anträge auf dessen Bewilligung in jeden Falle der Genehmigung der obersten Militär⸗Verwaltungsbehörde unterbreitet werden müßten.

Zu §. 6. Die Zeug⸗ und n n n, beziehen durch- weg höhere Gehälter als die Infanterie⸗Ofsiziere der gleichen Charge. Der Grund hiervon beruht in den Avancements-Verhältnissen. Jene Offiziere gehen aus dem Unteroffizierstande hervor, avanciren erst in vorgerückten Jahren zu Offizieren und gelangen auch bei längerer Dienstzeit in den seltensten Fällen zu einer höheren Charge. Auch ist ihr Gehalt nicht immer an die Charge geknüpft. Von 10 Zꝛug⸗Lieutenantß (34 von ihnen sind Zeug -Premierlieute⸗ nants bezieht nämlich gegenwärtig ohne. Rücksicht auf die Charge die ältere Hälfte ein Gehalt von 690 Thlrn., die jüngere dagegen ein solches von nur 439 Thlr, jährlich; sämmtlichen Zeug Lieutenants aber war durch Allerhöchste Kabinetsordre vom J. Mai 1826 der ,,,, der Premier ⸗Lieutenants beigelegt. 49 . ieutenants beziehen ein Gehalt von 549 Thlrn. Für die

eug und Feuerwerks⸗Hauptleute 2. Klasse ist mit Rücksicht auf ihre ungünstigen Avancements⸗Verhältnisse ebenfalls das höhere Gehalt von 846 Thlr. jährlich ausgesetzt. Nur die Zeug⸗ und Feuerwerks⸗Haupt⸗ leute 1. Klasse stehen im Gehalt den Jnfanterie⸗Offizieren derselben Kategorie gleich. . ö

Aehnlich verhält es sich mit den Traindepot⸗-Offizieren, indem die Gehälter der 1. Depot -Offiziere auf 1290 Thlr. und 840 Thlr. jähr⸗ lich normirt sind, und die 2. Depot-Offiziere von der an. der Lieutenants (10 an der Zahl) ebenfalls höhere Gehälter als die In-

fanterie⸗Offiziere gleicher Charge eg e , 670 Thlr. resp. 620

Thlr.) beziehen, und auch ihnen durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom ö . i867 die Pensionsberechtigung der Hauptleute 3. Klasse eigelegt war. . .

Diesen Verhältnissen ist durch das Gesetz vom 27. Juni 181 nicht Rechnung getragen, da jene Offiziere nach 8. 19 desselhen nur die Pensionssätze der Infanterie-Offiziere erhalten, bei ihrer Pensio⸗

nirung also der ihrer Dienststellung und ihren Personalverhästnissen

entsprechende bedeutende Mehrbetrag ihres Gehalts unberüchichtigt bleibt. Diese Benachtheiligung soll durch 5. 6 des Entwurfes be⸗ seitigt werden. ; . . Zu §. 8. Die Bewilligung der Pensionserhöhung bei nachweislich durch den Krieg herbeigeführter Invalidität (5. 12 des Gesetzes vom 277. Juni 18715 ist nach 8. 16 ibid. nur zulässig, wenn die Pensis- nirung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschlusse eintritt. Demgemäß wird auch den Marine⸗Offizieren die, nach Alineg 1 des 8. 52 eintretende ö des 5. 12, die sonstigen Be⸗ dingungen als vorhanden vorgusgesetzt, nur dann zu ban sein. wenn die Pensionirung vor Ablauf, von fünf Jahren nach Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen erfolgt. ö Zu §. 9. Die in der Handelsflotte erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen kommen der Kriegsmarine zu gute, gleichviel ob die be— treffenden Individuen in derselben als Offiziere, Aerzte, Maschinen⸗ Ingenieure, Deckoffiziere, oder als obere Beamte verwendet werden. Es ist daher nur konsequent, die Vergünstigung des Alinea 2 des z 54 des Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 auf alle vorbezeichneten ategorien auszudehnen und nicht blos den Offizieren zuzuwenden.

Es liegt ferner im dringenden Interesse der Kriegsmarine, für

einzelne Branchen, wie z. B. für die Maschinisten-Karriere, Leute heranzuziehen, welche bereits in der Handelsflotte erprobt sind. Dies

wird bei theilweiser Anrechnung der Dienstzeit in letzterer wesentlich

erleichtert.

Zu §. 10. Der Vorschlag, den Unteroffizieren durch einen 12äh⸗

rigen aktiven Dienst ein Anrecht auf den CGivilversorgungsschein zu gewãhren beruht im Allgemeinen auf denselben Motiven wie 5. 15 Absatz 2 des Entwurfes. k

Im Weiteren ist es aber auch eine durch die Erfahru gestellte Thatsache, daß ein 12ähriger aktiver Militãrdien t s

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Zu §. JJ. Die Zahl der den versorgungsberechtigten Militärper⸗ sonen der Unterklassen zugänglichen, geeigneten Civildienststellen genügt war im Allgemeinen fur die Unterbringung der unter normalen (fried⸗ ichen) Verhaͤltnissen qus der Armee ausscheidenden Invaliden. Außer gewöhnliche Verhältnisse aber, ins besondere jeder Krieg, rufen ein mehr oder weniger großes Mißverhältniß zwischen der Zahl der Anwärter und der vorhandenen Civilstellen hervor. Es erhalten daun eine große Zahl versorgungsberechtigter Invaliden einen Civilversorgungsschein, ö gleich es nicht fraglich ist, daß dieselben großentheils von dieser Art der Ver⸗ jorgung wirklichen Gebrauch nicht machen können. Der Civilversorgungs— 6 ist in solchen Fällen i eine große Zahl von Invaliden ohne realisir⸗ baren Werth, die durch seine Ertheilung beabsichtigte Wohlthat daher illusorisch. Andererseitz werden durch die große Menge der auf Civil- persorgung anzewiesenen Kriegsinvaliden die Interessen der auf Ver— sorgung dienenden Unteroffiziere geschädigt, indem für sie bei der Be— werbung um Anstellungen im Civildienst eine hemmende Konkurrenz ern ächst. Der letzte Krieg mit Frankreich hat diese Mißstände be— e, augenfällig gemacht und erscheint eine Abhülfe dringend ge—⸗ oten.

Indem der 5. 11 des Entwurfs den Invaliden aus dem Kriege von 1870/71 das Recht verleiht, an Stelle des Civilversorgungsscheinz

eine mäßige Geldentschädigung zu wählen, gewährt er ihnen ein

Aequivalent für die gesetzlich zugesicherte, in Folge der thatsächlichen Verhältnisse aber meist nicht reglisirbare Anwartschaft auf Civilver- sorgung. Da von diesem Wahlrecht voraussichtlich alle Kriegs« invaliden, welche trotz ihrer Bewerßungen bisher eine Anstellung nicht gefunden haben, sowie diejenigen Gebrauch machen werden, welche mit Rücksicht auf ihre häuslichen Verhältnisse oder den Grad ihrer Schulbildung überhaupt auf eine Civil- anstellung nicht refleltiren können, so wird hierdurch die Zahl der. Anwärter erheblich, vermindert und auf diese Weise die Wiederherstellung eines richtigen Verhältnisses zwischen der Zahl der Anwärter einerseits und der Zahl der ihnen zugänglichen Civildienst= stellen andererseits angebahnt werden.

Von den nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 penfionirten In— validen in Preußen sind ult. 1871 ohne Anstellung geblieben ca. 13160, pr. 1872 find hinzugekommen ca. 11,6000, pr. 1873 sind noch zu er— warten ea. 600, Summa 30 000.

Eine weitere Vermehrung der eine Civilanstellung nicht findenden Inhaber von Civilversorgungescheinen ist nicht anzunchmen. Die frei werdenden Stellen dürften vielmehr dem Zugange an Civilversorgungs⸗ berechtigten etwa gleichkommen. Für die vorstehend aufgeführten 0,000 Invaliden sind entweder keine Stellen vorhanden, oder sie sind so gering dotüt, daß deren Annghme verweigert wird. Die Invaliden werden es daher vorziehen, die Anstellungsentschädigung zu nehmen. Von jenen 30 000 Invaliden sind etwa 1506 als Friedens, 28,500 als Kriegsinvaliden anzunehmen. Die durch die Anstellungsentschädigungen zu erwartenden Mehrkosten stellen sich daher wie folgt heraus: für die 14 unter preußischer Verwaltung stehenden Armeechrps 23,500 Thlr. mal 24 Thlr. 684,000 Thlr. und für Bayern, Sachsen und Würi= temberg nach dem Verhältniß von Me rund, 195,500 Thlr, also im Ganzen rund 8793, 500 Thlr. jährlich, allmählich aussterbend.

Durch die in Alinea 2 des 8. 11 für die Ausäbung des Wahl- rechts vorgesehene Frist soll den Kriegsinvaliden die Möglichkeit ge⸗ währt werden, vor ihrer definitiven Entschließung zu pruͤfen, welche der in Bracht kommenden Versorgungsarten ihren persönlichen In⸗

teressen am meisten entspricht.

Zu 5§. 12. Dieser Paragraph hat durchweg nur den Zweck, einige bereits früher in Preußen zu, Recht bestandene Vorschriften, welche zum Nachtheil der Invaliden in dem Gesetz von 1871 keine Aufnahme

gefunden haben, wiederherzustellen.

Der 5. 14 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 (Preuß. Gesetz Samme lung S. 777) gewährte nämlich den aus dem aktiven Dienste aus. scheidenden Invaliden eine monatliche Pensionszulage von 3 Thlrn.,. wenn und so lange sie wegen Verstümmelung, Erblindung oder wegen eines jede Beschäftigung ausschließenden Schwächezustandes von dem,

Givilversorgungsschein Gebrauch zu machen verhindert waren. Der

§. 76 des Gesetzes vom 7X. Juni 1871 dagegen kennt eine solche

gleichmäßige Zulage nicht, bestimmt vielmehr, daß die zur Verwen— . im Civpildienst nicht tauglichen Invaliden (unter gleichen Vor— aus se

validenpension, sondern, sofern sie nicht schon die Penfion der ersten Klasse bezichen, die der nächst höheren Pensionsklisse erhalten sellen. Da nun bie im S. 65 normirten fünf Pensionsklassen sich verschieden abstufen, indem der Mehrbetrag der nächst höheren Penfionsklasse sich

theils auf 1 Thlr., theils auf 2, theils auf 3 Thlr. monatlich stellt,

so tritt das Mißverhältniß ein, daß die durch §. 76 festgesetzte Geld— entschädigung für Nichtbenutzung des Eivilversorgungsscheins verschie—

den hoch bemessen ist, indem sie zwischen einem, zwei und drei Tha⸗ lern variirt. Es erhalten demzufolge nicht nur Ganzinvaliden der gleichen Charge und von körperlich gleicher Hinfälligkeit für die Nicht⸗ benutzung des Civilversorgungsscheins eine Geldentschädigung von un⸗ gleicher Höhe, sondern es sind auch diejenigen Invaliden, welche a fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können und schon deshalb die Pension erster Klasse beziehen, von dem Benefizium einer besonderen Entschädigung für Nichtbenutzung des z Der Absatz 1 5. 12 beabsichtigt daher die Wiederherstellung einer gleichmäßigen, unter den ĩ Anerkennung, daß dagegen nach Führung des Nachweises erlittener

Civpilversorgungsscheins gänzlich ausgeschtossen.

3 Voraussetzungen allen Ganzinvaliden zu gewährenden Zulage. Alineg 2 des 5. 12 soll die durch Absatz 3 des §. 76 des Gesetzes

vom 27. Juni 1871 herbeigeführte Beschränkung beseitigen, zufolge

deren die Bewilligung der Gelbentschädigung für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins an die nach mindestens 8jähriger Dienstzeit ganzinvalide gewordenen Mannschaften dapon abhängig ist, daß der eine Verwendung im Civildienst ausschließende Körperzustand durch Dienstbeschädigung hervorgerufen. Diese Beschränkung steht mit der generellen Festfetzurna. daß bei derum mid sfä6t uch diät rer .

.

tzungen) nicht die dem Grade ihrer Invalidität entsprechende In.

des 8. 72 ibid. und o. die besondere Zulage von 3 Thalern monatlich für nicht Benutzung des Civilverjorgungsscheins.

Das . vom N. Juni 1871 kennt wie bereits oben er⸗ wähnt die Kompetenz unter e. nicht als besondere Zulage, sondern nur in Gestalt einer Pensionserhöhung. Als solche kommt sie in dem Falle des 5. 74 auf das gesammte frühere Dienst⸗ einkommen, dessen Betrag durch die Pension nicht überschritten werden darf, gleichfalls zur Anrechnung, so daß der nach 5. 74 erreich—⸗ bare Maximalbetrag um 3 Thlr. hinter demjenigen Betrage zurück⸗ bleibt, welcher bei Anwendung der Prinzipien des Gesetzes vom 6. Juli 865 zahlbar zu machen wäre. Leßtere wieder herzustellen, ist die Ab= sicht der Schlußbestimmung des 5. 12.

Zu 5§. 13. Derselbe ,. nachstehende Aenderungen der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871:

1) Nach den 8* 82 bis 85 a. a. O. können nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste überhaupt nur solche Unteroffiziere und Mannschaften Versorgungsansprüche begründen, welche ganzinvalide und mindestens theilweise erwerbsunfähig geworden sind. Diese Bestimmung schließt alle diejenigen Mannschaften von der Ver— sorgung aus, welche erwiesenermaßen im Kriege verwundet oder äußerlich beschädigt, in Folge dessen halb⸗ oder ganzinvalide (ohne Beschränkung der Erwerbsfähigkeit) geworden, aber aus irgend einem Grunde vor Feststellung ihrer Ansprüche zur Entlassung gekommen sind.

Das Gesetz vom 6. Juli 1865 enthielt eine solche einschränkende Bestim mung nicht; dasselbe sicherte vielmehr den letztgedachten Inva⸗ liden innerhalb der dem Friedensschlusse folgenden 3 Jahre das Recht auf volle Anerkennung in dem Umfange, wie es vor der Entlassung bestanden.

Es ist augenscheinlich, daß durch Lie einschränkende Tstseßung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 eine beträchtliche Zahl von Invaliden sehr hart betroffen worden ist. ; ö

Bei der Unmöglichkeit, namentlich nach großen Kriegen, eine immer regelinäßige Entlassung der Mannschaften von der Truppe und aus Laza⸗ rethen eintreten zu lassen, erscheint eine solche Einschränkung überhaupt nicht haltbar. Für eine große Anzahl der Theilnehmer an dem letzten Kriege aber erscheint dieselbe um so mehr als Härte, als viene Ver— wundete und äußerlich beschädigte Soldaten kurz vor Erlaß des G⸗— setzes vom . Inni 1871 und vor Feststellung ihrer Ansprüche zuf die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1865 hin mit der Wei⸗ sung in die Heimath entlassen worden sind, ihre Forderungen auf Ver—= sorgung bei den Landwehrbehsrden anzumelden. Nach ungefährer Schätzung mögen gegen 1090 Invaliden des letzten Feldzuges durch die Bestimmungen des §. 82 geschädigt worden sein; denn wenn die—⸗ selben auc auf Grund des §. 111 noch Ansprüche geltend machen konnten, so durften ihnen doch nur die geringeren Kompetenzen des Gesetzes vom 6. Juli 1865 gewährt werden.

Alinea 1 des §. 13 stellt die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1865 wieder her. ö

) Da sich die Folgen der durch den Krieg hervorgerufenen äußeren und inneren Beschädlgungen oftmals nicht schon zu der Zeit im vollen Umfange übersehen lassen, in welcher der Beschädigte in die Heimath entlassen werden muß, so wird durch Alinea 1 des §. 13 ferner be⸗ zweckt, den aus dem Kriege herstam menden Invaliden den Erwerb der Pensionszulage für Nichtbenutzung des Givilversorgungsscheins, welche

nach §. 76 Abinea 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 den, betreffen den Invaliden nur beim Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst

zugestanden werden darf, während der dem Friedensschlusse folgenden dreijährigen Yeriode zu ermöglichen. . 3) Durch Alinea 2 wird bezweckt, denjenigen Temporär⸗

Invaliden, welche in Betreff ihrer Dienstunfähigkeit einmal als

invalide anerkannt worden sind, auch bei eintretender Besse⸗ rung ihres Zustandes eine Versorgung bis zur Rückkehr der Felddienstfähigkeit zu belgssen. Nach 5. 86 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist dies in Betreff dersenigen Invaliden nicht zulässig, welche in Fla erlittener innerer Dienstbeschäͤdigung dienstunfähig ge⸗ worden. Da nämlich der F. 385 anerdnet, daß für Temporär-⸗Inva = liden die in den 55§. 65 bis 73 enthaltenen Penfions⸗ und Pensions⸗ zulage⸗Bestimmungen so lange ohne Einschränkung maßgebend sein sollen, his ibrem Zustande nach destnitix über sie entschieden wird, ist

es nöthig, auch der Superrepision der Temporär-Inpaäliden in Betreff

der Art der erlittenen Vienstbeichädigung die Kriterien zu Grunde zu legen, welche die §§. 65 bis 73 für vie erste Feststellung der Pensions- berechtigung vorschreiben. F. IQerkennt nun diejenigen Mannschaften, welche in Folge erlittener innerer Dienstbeschädigung gänzlich dienstunfähig geworden, ohne zugleich in der Erwerbsfähigkeit beschränkt zu sein, als

invalide nicht an, und ist es in Folge dessen gebyten, umgekehrt auch

den durch innere Dienstbeschädigung ganzinvalide und zeitig erwerbs— unfähig gewordenen Leuten nach Rückkehr völliger Erwerbsfähigkeit die bewilligte Versorgung wieder zu entziehen.

Die Bezugnahme des §. S6 uf den §. 70 kann wohl aber nicht den Zweck haben, eine bereits bewilligte Versorgung denjenigen faktisch invaliden Mannschaften wieder zu entziehen, von denen erwiesen, daß dieselben eine Dienstbeschädigung erlitten haben.

Die Festsetzung im Alineg 2 des §. 13 geht daher von der An⸗ sicht aus, daß, wenn 5§. 70 resp. 3. 5H des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bei den meist nicht zweifelfreien Verhältnissen, unter denen sich die Folgen einer inneren Dienstbeschädigung darstellen, den Nachweis er— littener innerer Dienstbeschädigung rep. den der Versorgungsberech⸗ tigung, nur in dem Falle als geführt ausehen, daß die Folgen jener Beschädigung eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt haben, diese einschränkenbe Bedingung nur in Bracht kornmen soll bei der Prüfung der Dienstbeschädigung und somit nur bei einer ersten

Dienstbeschädigung dieses Faktum nicht wieder in Frage gestellt, folge⸗ echt auch die einmal erwiesene Versorgungsberechtigung bis zur Rück= kehr völligen Felddienstfähigkeit zu bestehen habe.

Zu §. 14. Während die S§. 39 und 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1671 den Hinterbliebenen aller Pensionäre der Oberklassen einen Anspruch auf die Pension für den Sterbenachmonat gewähren, beschränkt der S. 98 dieses Benefiz in Ansehnag der Unterklassen auf die Hinter bliebenen derjenigen Militärpersonen, welche

a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen wäh⸗ rend des Krieges oder später verstorben siad,

P) im Laufe des Kriegez erkrankt ober beschädigt und in Folge dessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben sind, (é) durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militärischen Aktion oder der klümatischen Einflüsse auf Seereisen oder innerhalb Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen ver— storben sind. ; ! .

er §. 98 hat somit die praktische Folge, daß der bei Weitem größte Theil der Hinterbliebenen von Militärversonen der Unterklassen von der Wohlthat der sogenannten Gnadenpension ausgeschlossen ist.

Hierdurch sind die Hinterbliebenen von Militärpersonen der Unter— klassen gegenüber denen der Oberklassen wesentlich benachtheiligt, wäh⸗ rend unter der Herrschaft der früheren Bestimmungen (Allerhöchste Kabinets Ordre vom 27. Mai und 19. Dezember 1516, 5. 13 des Militär⸗Pensions⸗Reglements vom 13. Juni 1823) beide Kategorien in dieser Beziehung gleichgestellt waren. Motive für eine solche Aen⸗ derung des bisherigen Rechtszustandes sind nicht ersichtlich; dieselbe ist vielmehr lediglich auf eine mangelhafte, der Absicht des Gesetzgebers den richtigen Ausdruck nicht gebende Redaktion zurückzuführen.

In Erwägung dieser Verhältnisse ist auch hereits unter dem 25. Juni v. J. vom Bundesrath der Der h gefaßt worden, daß unter dem Vorbehalt der Abänderung des s 9 8 im Wege der Gefeh⸗

ebung die 55. 39 und 490 des Geseßes allgemein auf die Hinterblit⸗ jenen der pPensionirten Militärpersonen der Unterklassen zur Anwen— dung zu bringen seien.

Zu 5. 15. In der Sitzung des Reichstags vom 21. Inni 1873 ist von einer Seite auf dle Unzulänglichkelt der im 5 105 des Ge— setzts vom 2. Juni 1871 normirte Sätze, bis zu deren Erfüllung den im Civildienst angestellten oder beschäftigten Invaliden die Pension . werden darf, aufmerksam geniacht, und der Wunsch gusge⸗ sprochen worden, naß diese Sätz angemessen erhöht werden möchten. Dies? Anführungen haben im Wesenilichen als zutreffend anerkannt werden müssen. Der Vorschlag einer anderweiten Normirung der ge—

3 Sätze beruht auf dem Prinzip, welches für die korrespondirende Bestimmung im J. Theil des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezüglich der Pensionäre der Oberklassen (§. 33 e.), . für die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichs beamten vom 31. März 1873 (5. 572) leitend gewesen ist. Es ist demzufolge der Durchschnittsbetrag der Kompetenzen der bezüglichen Chargen ermittelt, und entsprechend abgerundet den bezeichneten Sätzen zu Grunde gelegt worden.

Die Bestimmungen in Alinea 2 des §. 15 ist hervorgegangen aus der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit, die Aussichten der Militär- personen aus dem Unteroffizierstande nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste in nachhaltigster Weise zu heben. .

Die Thatsache, daß bei den heutigen Erwerbsverhältnissen in allen Zweigen des bürgerlichen Lebens dem Arbeitsuchenden die Aussicht auf lohnenden Gewinn eröffnet ist, erklärt die steigende Abneigung, eine Berufsart zu wählen, welche nicht lukrativ und dabei mühselig, der Gesundheit und dem Leben gefahrbringend ist, und welche, selbst nach einer längeren Reihe von Jahren, für eine ausreichende, den aufge— wandten Kräften entsprechende Versorgung keine Gewähr giebt.

Es sind nun zwar die Gehälter der Unter⸗ und Su baltern⸗ Beamtenstellen, auf welche die Unteroffiziere angewiesen sind, und in deren unterste Stufen sie in der Regel trotz ihres vorgerückten Lebens⸗ alters zunächst eintreten müssen, in neuerer Zeit fast überall erhöht worden; dieselben sind aber unter den heutigen Verhältnissen, welche die Chancen für gewinnbringende Verwerthung der Arbeit so ungemein gesteigert haben, doch nicht leckend genug, um Kapitulanten für einen zwölfsährigen, gewinnlosen und aufreibenden Dienst heranzuziehen. Ueberdies drängen in den hier in Betracht kommenden Kreisen die materiellen Rücksichten die traditionelle Auffassung des Staatsdienstes als des an sich begehrenswerthesten Schritt für Schritt zurück.

Dieser abnehmenden Anziehungskraft entspricht die stetige Verminderung des Abschlusses resp. der Erneuerung der Kapitulationen, und mit dieser Minderung geht die immer mehr fühlbar werdende Schwierigkeit, der Armee ein tüchtiges Unteroffiziercorps zu sichern, Hand in Hand. Hierin liegt eine sehr ernste Gefahr für die Armee.

Vor Allem ist ein militärisch erzogenes und geschultes Unteroffi⸗ ziercorps eine der wesentlichsten Stützen der Disziplin. Um nun die sem dringenden Bedürfniß der Armee von tüchtigen, länger dienenden Unteroffizieren gerecht zu werden, ist die beabsichtigte in dem 5. 159 Alineag 2 ausgesprochene Maßnahme als geboten anerkannt worden.

. Schon bei der Begründung des Entwurfes zu dem Gesetze über die Verbesserung der Lage der Uateroffiziere ist darauf hingewiesen worden, daß eine solche Verbesserung auch in anderen Maßnahmen zu suchen sein werde, als in der Verbesserung des Einkom⸗ mens während der Dienstzeit. Eine Erhöhung der Löhnungs⸗ kompetenzen allein kann es nicht hindern, daß Unteroffiziere, sobald sich ihnen ein lohnender Erwerb darzubieten scheint, den Militär⸗ dienst verlassen. Die Gewährleistung einer auskömmlichen Versorgung nach Absolvirung einer längeren Dienstzeit dagegen wird auf den Ent schluß, bei der Truppe bis zum Eintritt der Javalidität, d. h. in der Regel bis nach Ablauf des 12. Dienstfahres, auszuharren und andere momentan mehr verheißende Stellungen nicht aufzusuchen, in dem Maße bestiminend einwirken, als solche andere Stellungen eine gleich sichere Aussicht für die fernere Zukunft nicht zu geben vermö⸗— gen. Aus dieser Erwägung empfiehlt sich die in Allnea 2 des 5. 15 vorgesehene Erhöhung des Normativeinkommens zu Gunstin der 12 Jahr gedienten Militärpersonen des Unteroffizierstandes auf den Satz von 400 Thlrn. jahrlich. Bei der Bem e sung dieses Einkommenssatzes war der Gesichtspunkt leitend, daß der Betrag einerseits nicht höher festzustellen sei, als die Rückficht auf die durchschnittlichen Einkom- mentverhältnisse in den sozialen Kreisen, welchen die Unteroffiziere in der Regel als Eivilbedienstete angehören, es gestatte, andererseits aber nicht hinter demienigen Betrage zurückbleiben dürfe, welcher unter den heutigen Verhältnissen zum Unterhalt einer Familie in jener sozialen Stellung durchschnittlich als erforderlich betrachtet werden muß.

Zu 5. 16. Die Bestimmung im 5§. 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 hat in der Praxis zu Unzuträglichkeiten geführt. Die darin gegebene Definition des Begriffes „Civildienst“ ist weder kor⸗ rekt noch erschöpfend Denn indem sie den Civildienst ais den Dienst beziehungsweise die Beschäftigung eines Beamten präzisirt, substituirt sie nur dem einen Begriff Cipildienst einen anderen Begriff BVeamtendienst und läßt die weitere Frage offen, was nun unter dem Dienst beziehungs veise der Beschäftigung eines Beamten verstanden werden soll. Diese Frage ist in der Praxis sehr verschieden beantwortet wor— den, je nachdem man den Begriff der Beamteneigenschaft bald im

weiteren, hald im engeren Sinne aufgefaßt hat. Meinungsverschieden⸗ heiten zwischen dem beschäftigten Pensionär, der anstellenden und der die Penstonsregulirung veranlassenden Behörde darüber, ob in einem gegebenen Falle der Beschäftigte als Beamter anzusehen oder nicht, waren und sind unausbleiblich, zumal die Mannigfaltigkeit in den Modalitäten der Anstellungs⸗ und Beschäftigungsoerhältnisse für eine verschiedene Beurtheilung weiten Spielraum gewährt. Generelle Kri⸗ terien, welche unter allen Verhältnissen eine sichere Beurtheilung des einzelnen Falles garantiren, dürfen schwerlich aufgestellt werden können. Eine etwaige Aufzählung von solchen Beschäftigungsverhältnissen, welche nicht als Beschäftigungen eines Beamten gelten sollen, würde zu einer bebenklichen Kasuistik führen, und deshalb um so weniger den Gegenstand erschöpfen.

Durch §. 16 des Eatwurfes, welcher einen Unterschied zwischen den einzelnen Arten des Diensteinkommens nicht macht, wird zunächst die wünschenswerthe Konformität mit der korrespondirenden Voörschrifz im J. Theil des Gesetzes (3. 330), sowie mit der bezüglichen Fest= setzuüng in dem Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichs besmten (8. 572) hergestellt. Sodann wird durch diese Fassung die Anwend⸗ barkeit der Bestimmungen über Einziehung der Pensionen bei An— stellungen im Givildienste auf eine Kategbrie von Beamten klargestellt. bezüglich deren es zweifelhaft erscheinen muß, ob sie den betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 uaterworfen werden können. Es sind dies die Augeftellten der zwar unter Staatsverwal⸗ tung stehenden, jedoch nicht aus Staatsfonds unterhaltenen oder sub— ventionirten Eisenbahnen.

Nach den älteren prenßischen Bestimmungen fanden die wegen Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung der Invalidenpensionen bei Anstellung im Cipildienste erlassenen allgemeinen Vorschriften (Stagatsministerial⸗Beschluß vom 30 Mai 1844) auch auf die vor⸗ erwähnten Versonen Anwendung. Das Gesetz vom 27. Juni 1871 läßt das Verhältniß zweifelhaft. Da jedoch die Beamten jener Sfkaatsverwaltungen in der That Staatsbeamte sind, da im Beson— deren auch die im Ressort der Eisenbahnverwaltung den Militär⸗ anwärtern reservirten Stellen ebensowohl die Stellen bei den Staats⸗ eisenbahnen, wie diejenigen bei den unter Staatsverwaltung stehenden

. umfassen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, sene

eamten in Bezug auf das Recht zum Fortbezug der Mllitärpension anders resp. günstiger zu stellen, als die Beamten bei den Staatseisen⸗ bahnen, bezw. als alle übrigen Staatsbeamten, welche ihre Besoldung aus k . sn

Die Aufnahme einer Bestimmung, wie sie der zweite Absatz de §. 196 enthält, und durch welche einzelne Arten ö V he fs ne! im Cioildienst von der allgemeinen Regel ausgeschlossen werden sollen ist hier unterlassen worden. Jene Bestimmung hat in der Praxis zu großen Weiterungen Anlaß gegeben darf aber auch abgesehen hiervon als überflüssig bezeichnet werden. Denn wenn Absatz 1 des 5§. 106 be— stimmt, welcher Dienst als Civildienst im Sinne des Gesctzes gelten soll, jo bedarf es einer weiteren Vorschrift, darüber nicht, was nicht als, Civildienst im gesetzlichen Sinne anzusehen sei. Es ersteht sich vielmehr pon selbst, daß alle Beschäftigungsverhältniffe, auf welche die im Absztz 1 gegebenen Kriterien nicht passen, auch nicht als unter densel ben fallend, behandelt werden können.

Auch hat die Fassung des zweiten Absatzes zu der Meinung Ver anlassung gegeben, daß die Worte „Dienftverrichtungen, in welchen dem Pensicnär die Eigenschaft eines Beamten nicht beigelegt ist, gegen stůckweise Bezahlung, gegen Boten⸗, Tage⸗ oder Wochenlohn oder bloßen Kopiglienverdienst gehören nicht hierher! in disjunktivem

Sinne aufzufassen seien, und man ist hierbei zu dem Resultat gekom⸗ men, daß Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung ꝛc. nicht als

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