? ĩ 2 43 1 = . 2 wwildienf Eben werden sollen, wenngleich dem Funktionät, bei der Verfasung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher ch nicht zur Einziehung gelangt, o ist. die Vereinnahmung di as 2 , ,, ber ü cee . Eine Einnahme ⸗Etats und der außeretatẽ mäßigen Einnahmen gus der Ver⸗ . in den auf den Abschluß der Jahresrechnung folgenden 6 inrere Nothwendigkeit, für gewisse einzelne Arten von Beschäftigungs= aäͤußerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in lem Monaten herbeizuführen und in der verfassungsmaäßig für das
verhältnissen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu stakniren, auf das Etate jahr folgenden weiten Jahre dem Bundesrath und dem Etat lahr, in welchem sie fällig waren, zu legenden Rechnung nach⸗ 2 ö kö . 4 ist aber überhaupt nicht anzuerkennen. Es liegt kein Gꝛund vor, Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. zuweilen. — 1. ö el er e 5 ö An ei er und — öni li h — . einem Pensionar, welcher 3 B. Kopialien beziebt, die Pension zu be⸗ §. 3. Die Einnahmen aug der Präußerung der im Besitz der d . sich , , , ,, 8 chlufß * h rel ( fr =. lll 2 nzeiger. lassen, während sie einem Pensionär, deffen Einkommen sogar geringer Reichsverwallung befindlichen Grundstücke dürfen unt, unter Geneh⸗ . ö. resrechnung Rückstände, so werden ieselben auf die Rechnung 9 en gbeer Korlsten ist, in einem anderen Heschs ftihungsverhältniß ert, migung des Wündesrhis Und des Reichstags vergusgaht werden und de folgenden Jahres übernommen. . E tra⸗ B il 3 35 16 ö zogen wird. Es muß vielmehr gleichgũltig erschꝛinen, ob der Pen · sind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nãchsten 5. 18. Bei allen unter den fortdauernden Ausgaben bewilligten 1 ra⸗Bei age zu 1686 bom = Februar 1874. sionär aus eiaem nur zu Kopialien detirten Fonds, remunerirt wird, Reichshaushalis⸗ Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Aus⸗ Bau fonds, sowie bei solchen Fonds, welche nach besonderer durch den ö. — — — — —— ob sein Diensteinkemmæn als Gehalt, Lohn, . , gaben bestimmten Einnahmen einzustellen. 6 , , 6 . in 9 andere ö. . , i n . ö 6 j ; 6 ) . * . 9 2 1 o ö. F 2 F ar en. ö . 8 tion 34. bezeichnet ist. 8 mspricht a,. 5. 8 — §8 4. Bewegliche Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung Her er. ih pier . 3. e . ö ,,,, gr e. RNReichstags⸗ Angelegenheiten. Dauer dieses Verhältnisses den Militärpersonen des Friedensstandes Fahne wieder sinberufen, als dies zur. Deckung der inzwischen etwa Beaniweriung der Fragen ot der Pensionär, en ö liege. ; des Reichs bestinint sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden ver. 9. . A ä solge 26 i . l 5 . *r Entwurf des Reichs⸗Militä ö gleichstellt, wird es nicht bedürfen; von wirklicher Bedeutung wird der ⸗ entstandenen Manguements erforderlich ist Inem Beschẽftigun gs ver hältuisse in Dienstein kommen beßicht, im kauft werden, sofern nicht die Veränssrung fue fraerl Hand von der werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etats oll zur Verfügung. r gelegen. selbe nur bei einer länger dauernden Mobilmachung, welche die bür—= Zu §. 53. Der Jnhalt dieses Paragraphen steht in Ueberein - Pensionsgenusse ganz oder theilweise zu belassen ist oder, nicht, jo, oberften Veiwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben oder allgemein §. 19. Die zu einmaligen Ausgaben bewilligten Fonds werden (Schluß aus der Extra⸗Beilage zu Nr. 34) gerlichen Beziehungen ohnehin in den Hintergrund treten läßt stimmung mit der Vorschrift d 157 we, . ö wie 6 nach der Fassung des ß , i. an eord net worden ist. bis zur Erfüllung des Zweckes, zu welchem dieselben bewilligt sind, als Zu 5§. 38. Die Aufstellung allgemeiner Normen für die Exrich⸗ Die Vorschriften im §. 42 über die Exemtionen der Militär⸗ ber n. . . . r., lediglich ven der Hohe n,, . kommens a . e, hen. Werden bewegliche Sachen für Reichs zwecke von einer Reichs⸗ von 5 253 3 andere übertragbar behandelt. ö tung der sogengnnten privilegirken militärischen Testamente darf als personen von der ommunalen Steuerpflicht stehen, soweit sie die Per⸗ für das Deutsche Reich, insbesondere mit dem 5. Ilz desslben. Die Zu 5. 17. Nur Die Reicht ⸗ und Staats-, nicht au . die Kom. verwalt enz an eine andere verabfolgt, o müssen aus den Fonds der Sobald eine einmalige Ausgabe zum Abschluß gelangt ist, wird ein wirkliches Bedürfniß bezeichnet werden, da sonft bei der Zufammen sonen im aktiven Dienst betreffen, in nächstem grundsätzlichen Zusam bezügliche Bestimmung des. Gesetzes vom 9 November 1867 fand munal 2c. Behörden sind g. setzlich verpflichtet, bei der Pensionirun] setzteren die Etats oder Taxpreise dafür derjenigen Verwaltung ver. der bei den für dieselbe bewilligten Fonds unverausgabt gebliebene Rest setzung des Reichs heeres aus verschiedenen Kentingenten und der Mischung menhange mit deren Stellung in der Gemeinde ꝛc. überhaupt (§. 41). ihrem Wortlaute nach zunächst nur auf Reservisten und Wehrleute der aus ihrem Dienste auesscheid uden Beamten deren früher zurück! gät-t werden, welche den Erlös für die betreffenden Gegenstände zu als erspart verrechnet. ; dieser Kontingente aus den Angehörigen verschiedener Staaten und Sie enthalten für Preußen im Wesentlichen nur geltendes Recht Anwendung; sie soll jedoch für alle Personen des Beurlaubtenstandes gelegte Militär dienftzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung verrechnen hat. §. 20. 66 bei den nicht von einem Jahre in das andere über- Rechtsgebiete vielfache Unsicherheiken und Nachtheile entstehen können. sergl. z. B. Städte Ordnung vom 30. Mai 1853 §§ 3 und 4, gelten und ist deshalb mit dieser Ausdehnung in dem gegenwärtigen zu bringen. . . 8 5. Die Verwaltung der Ausgaben Des Reichs ist nach dem tragbaren (iährlich abschließenden) Fonds die Berichtigung von Aus. Solche Vachtheile können insbesondere für die in den Lazarethen lie Kreisordnung vom 13. Dezemher 1372 §5§. 6 und 9, Gesetz vom Gesetze reproduzirt worden. Dem Alineg 2 des §. 15 des Gesetzes Insofern die Kommunen zc. sich indessen freiwillig dazu verstehen, Reichshaushalts-Etat und den Gesetzen zu führen, durch wilche der⸗ gaben, deren Rothwendigkeik, noch dor Ablauf des Etatjahres sich er⸗ genden Soldaten, und insofern auch für die Angehörigen solcher Kon⸗ II. Juli 18322 8. 1), find in dem Gebiefe des vormaligen Nord! vom 9; Nevemker 1867 entspricht die Bestimmung im 5. 54 unter bei der Pensionirung ihrer Beamten deren etwaige Militãrdienstzeit selbe' abgeändert oder eränzt wönd. geben hat, vor dem Abschlusse der Jahresrechnung nicht mehr erfolgen tingente entstehen, welche in gejchlossenen größeren Organisationen und deutschen Bundes durch die Verordnung vom 22. Dezember Ziffer 5 des vorliegenden Gesetz⸗Entwurfes als pension sfähige Dienstzeit anzurechnen, erscheint es billig, auch die Dic Ausgaben sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, können, so dürfen die betreffenden Ausgabefonds zur Bestreitung der mit eigenen Militärgerichts- Einrichtungen auftreten, wie Vayern, 1868 eingefünrt, und gelten endlich, auch in Baden und Hessen auf Für solche Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Bestimmungen des §. 107 Des Gesetz s vom 2A. Juni 1571 auf die unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen. rückständigen Zahlungen. noch offen gehalten werden. Soweit unver- Sachsen und Württemberg. . ; Grund der Militär⸗Konventionen für die nicht zu diesen Staaten ge- Aufenthalt in außereuropäischen Ländern nehmen wollen bestehen er⸗ aus dem Kommunal- ꝛc. Dienste anefcheidenden Pensionäre zur An⸗= Dire bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehraus⸗- wendet gebliebene Beträge nicht zu solchen rückständigen Zahlungen zu Die im §. 39 enthaltenen Bestimmungen, entsprechem im Wesent⸗ hörigen dort dienenden Militärhersonen. Die verschiedenartige Be. leichternde reglementarische Bestimmungen, namentlich auch in Betreff wendung zu bringen und letzteren die volle Invalidenpension aus Mi⸗ gaben sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen. reserviren sind, werden sie als erspart verrechnet. . lichen den F§. 4 bis 16 des preußischen Spezialgesetzes vom 38. Juni handlung der eigenen Staatsangehörigen in beiden Staaten kann für der Gestellung bei eintretender Mobilmachung (65. 20 der Preußischen litärfonds wieder zu gewähren. Rechnen dagegen die Kommunen ze. Ausgaben, welche unter keinen der Titel des Ausgabe⸗Etats fallen, Spätestens bz Monate nach dem Abschluß der Jahresrechnung sind 1860 (Gesetz Sammlung S. 240, dem sich die. Königlich sächfische die letzteren nur ein Motiz mehr zur Aufgabe der landessetzlichen Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehrbehsrden ze pie Militärdienftzeit nicht an, so würden sie guch die von dem Pen⸗ und zu deren Deckung der zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben die hiernach noch offen. gehaltenen Ausgabefonds, vorbehaltlich der Be⸗ Verordnung vom 4. Dezember 1867 (Ges.- und Verordn. Bl. S. 5606) Kommunalsteuerpflicht der Militärpersonen darbieten. vom 5. September 1867), deren fernere Aufrechterhaltung beabfichtigt fionät aus einer Kommunal- 36. Dienstzeit erworbene Pension unver⸗ ausgesetzte Dispofitlonsfends nicht ausreicht, sind als außeretatsmäßige stimmungen in den S§. 26 und 27 zum definitiven Abschluß zu brin⸗ angeschlossen hat. Doch hat letztere daneben noch einige Formen der Auch die — zur erschöpfenden Regelung des Gegenstandes hier wird. kürzt auf ihre Fonds zu übernehmen haken, und der Militãrpensient⸗ nachzuweisen * 3 gen, und die dann noch verbliebenen Bestände als erspart der Ein ⸗ rein mündlichen Testamentserrichtung beibehalten, welche ber dem Er— rait aufgenommenen — Bestimmungen des Entwurfs über die Kom⸗ Zu 5. 54. Die beschränkenden Bestimmungen des 5 54 ent⸗ fonds wird in diesem Falle nur his zur Erreichung desjenigen Pen⸗ Etwa geleistete Vorschüsse sind in den Rechnungen nicht als ver⸗ nahme des laufenden Jahres zuzuführen. . t laß des preußischen Gesetzes im Interesse der materiellen Rechtssicher⸗ munalbestenerung der zur Disposition gestellten und der mit Militär- sprechen den Vorschriften der 85. 23 bis 25 der Preußischen Verord⸗ sionssatzes, welchen der Penstonär für die esammtdienstzeit zu hean⸗ ausgabt, sondern unter den Veständen nach zuweisen. Innerhalb der secksmongflichen Restperiode dürfen die noch heit aus dem früheren Rechte nicht wieder aufgenommen worden waren. pension verabschiedeten Qffiziere enthalten für das Gebiet des ehe. nung, betreffend die Organssatida der Landwehrbeh rden vom 5. Sep⸗ suruchen haben würde, den erforderlichen Zuschuß aus der Invaliden 8. 6 Val mönlichst nach dem Jehresahschlufse der Reichs. offen gehaltenen Fonds keine Ausgaven für das laufende Etatsiahr Zu S5. 39. Die partikulgrrechtlichen Vorschriften über das gericht⸗ waligen Norddeutschen Bundes nur die geltenden Rechtsnormen Es tember 1867, bezw. der §§. 123 kis 125 der Militär- Er atz. Instruftion penfion herzugeben haben. ö ztkaffe spates 3. . 9 ij .. 7 6 ais ahr ulgenden zweiten und auf die Fonds des letzteren keine aus den offen gehaltenen Fonds liche Zwangsvollstreckuungsverfahren gegen Militärpersonen gehen einer muß großer Werth darauf gelegt werden, daß diese nicht minder für den Norddentschen Buͤnd vom 26. März 1868. Daß den Offizieren . af en ich Tr s is , Henn. , . — . J . ,, Ur ee, enn, zu bestreitendè 1usgaben angewiesen werden,. , ö durchgreifenden gemeinsamen Rege lung durch die Civilprozeß Ordnung historkch begründeten, als in der Billigkeit beruhenden Privilegien und Aerzten des Beurlaubtenstandes die Entkaffung aus der Staatange⸗ 2. Jan! 1851 in seiner gegenwärtigen Fassung nicht vollständig, sichet Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen. In Kommen später noch Ausgaben gus früherer Zeit vor, so sind diese entgegen, deren Entwurf in den g§s. 65, 683, 718, 719 und 725 die nicht nur da, wo sie bestehen, erhalten sondern auch da, wo sie noch hörigkeit erst nach erfolgter Entlassung aus dem Dienste ertheilt werden darf, viclmehr besteht zwischen den S§. 107 und 163 ein Widerspruch, picser Vorlage sind die Cra le uber schreitungen D. 7) und. die außer⸗ aus den Etatsfonds der laufenden Verwaltung zu bestreiten. einschlägigen Bestimmungen enthält. Es ist nur eine, ihrer Bexechti= nicht eingeführt sind, den Angehörigen des Reichsheeres gleichmäßig zu erzieht sich aus 5. 15 Nr. 2 des Gesetzes vem 1. Juni 18610 (B. G. dessen BVeseitigung erforderlich ist. Nach 8. 107 nämlich wird beim etatsmäßigen Ausgaben 3. D) bchufs deren nachträglicher Genehmigung 58. 21. Jede Kasse ist allmonatlich an einem von der obersten en nech wohl nicht zu bestreitende Folge einer solchen gemeinsamen gewendet werden. . . . ; 3. Bl S; 365) und aus 5§. 5 des Militär⸗Strafgesetzbuchs für das Rüschüden kines Jnvaliden aus dem Civildienst die Invallden. Pesonderz nachzuwessen. Die Erinnerungen der Zrechnungslegung wer- Verwaltung behörde zu bestimmenden Tage zu revidiren. e, wn. d , , n , r, daß die ort zur An. ⸗ Die Bestimmungen in Betreff der Krisgsinvaliden (Äksatz ) ist, Deutsche Reich. Dennoch erscheint es erforderlich, dies hier nochmals r eder i waöslen Belrage wadflr ddt der Mehrbetrag belb ruth hie? Genlehmnigtug nicht gar! Abweichungen von die er Vorschrift sind zur mit Zustimmung des 2 ; . . . ungen auch auf die Administrativ— 3. ,,, neu und soll der in der Sitzung des Reichstage vom auszusprechen, um Der aus einem Uebergehen dieses Punktes etwa zu her Pension, den derselbe in der Cjpilftelle event. erworben hat, aus Als Cltats b . . sehen alle Mehrgus⸗ Rechnungshofs und nur rüͤcksichtlich solcher Betriebe oder Hebestellen * . ger werden. ; . . Mai 1869 (Sten. Ber. S. 1138) gefaßten Resolution Rechnung ziehenden Schlußfolgerung vorzubeugen, als sellten durch das gegen⸗ Dem Civilpenstonsfon ds bestritten. Dag, nun nach 5. 196 zum Civil. gab . , . , n, geschlich fest· der Einnahmeverwaltungen zulässig, welch= Ausgaben auf Grund sei ö. . ö . des Praragrazhen muß auch in dem Theile tragen. J ö ⸗ ; wärtige Gesetz die vorerwähnten Bestimmungen geändert werden. Bei pienst auch der Kommunal, bezw. Iystitutendienst gehört, so würde nellen Ya, ng ts r . 96 6. ennie en eiche lade Fencb. eines Kaffenetats nicht leisten. . ir 3 393 er den §. 6 des Reichs begmten, Gesetzes hinaus⸗ §. 43 entspricht dem zweiten Absatz des 5. 19 des Reichsbeamten— Regelung der Militärverhältnisse der in dem § 51 sub 3 bis 5. der Die Beftimmung des 8. 16 güch ällhemein auf die aus dem Kom ⸗ de] , . haushal . j ö 9 26 d . . Sernmtliche Kassen find mindestens jährlich einmal und sãmmt⸗ geht, ein besonderer Werth gelegt werden. Die Unwirksamkeit aller im gesetzes. . ; . Vorlage aufgeführten Mannschaften mußte dem Umstande Rechnung mund. 2c. Dienft ausscheidenden Invaliden Anwendung finden ,, K ,, ann nc, liche FRM lerialien-Verlballungen mindestens alle zwei Fahre einmal 2 3 . er den Gehaltsanspruch liegt an 3u 5 44. Die Gründe, welche dazu geführt haben, das Wahl- getragen, werden, daß diese Mannjcaften noch einen Theil ihrer aktiven ,, , , kJ , d e ,, , , dienftzeit bei der Pensionirung angerechnet? der nicht. Hiermit steht urch Min deräusgahe Kei auderen Aus ealichen werden 5§. 2. In der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung sind die ö h Rich e e v. arisch ö . swah] geleßes 31. Mai 1869 = ig auf Auswanderung (ekr. 5. 15 des Gesetzes vom . Juni . e, ee, e h a g, . 1. ben aus 22 gabe Lei. anderen uegegli *r 32 . annngan le ö e wesens macht, sich das erstere Interesse insofern noch in ganz anderer Gef Bl. S. 1457 — treffen rüchichtlich der Wahlen für die Landes- B. G.⸗Bl. S. 3565), sowie mnerlaubte Entfe Fahne 291 3 . 9 ö kö . pi Unter dem Titei eines Shezinlelcis sst m Simnnĩẽ dieles Gcleßzes 6 , gi 3 ,, ,, und usr Weise als bei der Civilverwaltzung geltend, als es nur wenige formirte vertretung der einzelnen Bundesstaaten in niere und wo, wie ö. Selbhst heschädigung , 8 ern cz Flic * nst 21. als Den siengfäh ige Dienstzeit nicht angerechnet wird jede Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschlußfassung 9 , Hen r l 6 6 4 n ,, . Militärkassen giebt; die Kassenderwaltung bei den. Truppentheilen Preußen, eine öffentliche Stimmabgabe stattfindet, in verstärktem des Militär⸗Strafgesetzhuchs für das Dentsche Reich vom 26. Juni vi 6 5 . iter aus Kommunal. 2c. Fonds gewährt werden, des Reichstags unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im * ö c 9 . . ., Reichstage genehmigten Titeln der Spezial slegt vielmehr hauptsächlich in den Händen von Kassenkommissionen, Maße zu. 1872) den Mannschaften des aktiven Diensistandes gleichgesielst . der hir rn ion ond mn eabcdänn den Zuschüß her. Etat erkemntar gemacht worden ift z Außerdem ne wrrselben die Betriebsfonds oder eisernen Be⸗ , Znsamimenseßungs nsch nicht wohl Keigngh ian, Die Beschränkung der Persenen des gktiven Dienststandes in der werden, nde erscheint geboten, zur Beseitigung jedes Zweifels bei pe hat welcher zur Erreichung detz für die Gesammtdienstzeit 8 §. ö 6 . , ,, n an stände Msichtlich zu machen ĩ ö ö wie sie ö . Jö an ö . J . ö 6 Aiel gung der letztgedachten Gesetzesvorschriften dies in dem . n Pensionsbetrages erforderlich ist. rund des Etats oder eines sonstigen Gesetzes verliehen wer en. ei h ⸗ ; 1 ; über das einkommen kaum zu vermeiden sind. er preußischen. Verfassung und, den übereinstimmenden Grund ätzen 5. der Vorlage auszusprechen. estzusebenden ö. ; ; 3. 8 2 . spruch im Sinne der der Verausgabung der durch Etat oder Gesetz festgestellten Besoldungs⸗ 5. 6365. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen ein Es erscheint deshalb gerechtfertigt, für die Militärverwaltung anderer Verfassungen im Wege der Disziplinar⸗-Vorschrift durchgeführt Auf die nen etlich? S3 nahme der Auswanderung Militärpflichtiger Der J. . , par. iderspru r fonds darf weder die vorgefehene Gesammtsumme der Gehalte, noch . Rechnungsiahr umfassen. Etũ drechnnngen für einzelne Zeit⸗ die ufrechter haltung des gegenwärtigen Rechtszustandes in Preußen werden konnte, ist zur Wahrung der militärischen Disziplin unerläß, ist bereits oben zu 5. 2 hingewiesen und dargelegt, daß das Ueber⸗ ursprünglichen sich 9 es ö ze . Hö nd were chen, Ahl ker Diel noch da festgesetzt Gehalts 9 u hitte dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofes gelegt 5 Anhang 5. 163 zur , , Gerichtsordnung — zu empfeh⸗ lich. Ihre Verallgemeinerung kann einem Einwande um so weniger 6 der strafbaren Auswanderungen zu einer Verschärfung der Zu §. 18, 1. Da die Vorschriften in den §§. 6, 9, 11, und maximum fberschrikten, noch unter das festgesetzte Gehalts minimum erden. en, wenngleich für die Cipilverwaltung dieser Vorschlag nur theil⸗ unterliegen, wenn das politifche Wahlrecht der Angehörigen des aktiven trafgefetzlichen Gegenmittel nöthigt Das Letztere gilt namentlich 13 die Tendenz verfolgen, theils Verhältnissen 6 Zu ., heruntergegangen werden. §. 24. Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial⸗ weise die Zustimmung des Reichstags gefunden hat. Heeres ruht. ; . auch von der unerlaubten Auswanderung der Rescrvisten und Landwehr— die ihre. entsprechende Würdigung in dem Gesetz vom 27. Juni 18 l 8. 3. Außerordentliche Remmunerationen und Unterstützungen für und Hengralkassen müssen in Ansehung der abzuliefernden Neberschsiss⸗ Zu 5§. 40. Nach der bisherigen preußischen Gesetzgebung — . Die Befreiung der aktiven Militärpersenen von dem Geschwornen⸗ leute. Wenn die Strafbarkeit derselben bisher erheblich milder beur⸗ nicht erfahren häben, theils einige fräher recht gültig bestan dene Be⸗ Beamte dürfen knut aug den jenigen Fo ds, gngewicsen werden, welche und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere dergestalt Geseß vom J. Mai 1851, Ges Samml. S. 193 —genofssen, die in dienst entspricht der Landesgesetzgebung in dem weitaus überwiegenden theilt worden ist, weil sie dem Staate schon einen wesentlichen Theil stimmungen, deren Aufnahme in das Gesetz . der In. denen, entlich dam estihnmt sind . genau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in den für ein und das= Reih. und Klied, befindlichen Unteroffiziere und Soldaten nebft ihren Theile des Reichs. Die Partikülargesetze sprechen entweder die Aus, ihrer Dienftpflicht geleiftet haben und weil ihnen auch die Befugniß zum validen unterblieben, wiederherzustellen, so rechtfertigt es sich, die An= , ,, bi Ve nne ms, wa, urch enfstẽhen elbe Jahr atgelegten Rechnungen bezichungsweise in Ausgabe und Familien Befreiung von der Klassensteuer, d. h. von der Personal⸗ schließung der M elitärpersonen von diesem Dienste direkt aus, oder Auswandern, falls sie nur darum nachsuchen, gesetzlich in der Regel gar wendbarkeit dieser Verschriften auf. diejenigen ehemaligen Militärper · daß 8. ee he s . von Ihren Inhabern nicht Einnahme nachgewsesen werden. . steuer auf ein Jahreseinkommen bis 1000 Thaler einschließlich, eben denselben ein Ablehnungsrecht. Die Deutfche Strafprozeß⸗ nicht verweigert werden kann Gergl. 5. 15 Nr. 3 des Gesetzes vomè I. sonen auszusprechen, über deren Versorgungsansprüche unter Zugrunde aß ; zeitweise unbesetzt , t Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial⸗ und Generalrechnun soweit dasselbe nicht aus Gewerbe- oder Lanzwirthschaftsbetrieb Ordnung wird. der geeignete rt fein, um über die Form der Be⸗ Juni 1870), so. macht sich doch andererseits, bei den neuerlich angenom- versehen werden, können, außer zu den ei untlichen Stellvertretungs z ö ] ht f ) seits, ch angenom ersehen werden, önnen, zu d ge e gen muß guch, vorbehaltlich der Bestinmung im 5§. 25, in Ansehung herstammte. Eine unbeschränkte Befrejung ven der Klassen. freiung das Nähere zu bestimmen. menen Dimensionen der Auswanderung, der große Werth geltend, wel⸗
legung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits ; . ; . often, zur Gewährung von Remunerationen an Beamte derjenigen r , nan, 2 9 ) ö 3. . . r Rb * v ; 3. ( nsio uswar große th g . 8 ; = usgabe⸗Rückstän den. steuer trat für die Unteroffiziere und Mannschaften der Zum IV. Abschnitt. Zu §. 45. Die Bestim m n? Reie Interesse seiner , e un g ie enh inen bohlen weiteren tz. n gen etwaige Forderungen Kategorie verwendet werden, ah Ausgabe⸗Rückstände stattfinden siz lannsch s 3u 8 Die Bestimmung im ersten Satze chen das Reich im Interesse seiner Wehrhaftigkeit auf die gedienten wehr, fowie für Militär -Veamte dagegen nur im Falle und für die auf Kapitulanten, welche nach Ablauf oder Aufhebung ihrer Kapitu⸗ Einrich e die sichere Dispositi res ver ü n en zor tritt ⸗ . ĩ ; . a . . g ihrer Kapitu inrichtungen, welche die sichere Disposition der Herresverwaltune über tigen Gesetzes liegende Zeit ausgeschlossen werden. Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Ausgaben zur Ver- legenden Rechnung nachzuweisen; . hlusses . . vom J. Mal 1851, deren Publikation bevorsteht, wird die bereits be⸗ Daß einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit geschklichen Garantien umgeben werden, wie die Einrichtungen der 25. Juni v. J. getroffen worden sind, gesetzlich sanktionirt. §. 11. Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend Ij der aus dem Vorjahre übernommene Bestand. ; . . . 5. ; , . indes i ber veränderten Heeres-Einrichtungen in Einklang bringen, soll aber den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit verlieren, ent⸗ erlaubten Auswanderung gedienter Mannschaften als Uebertretung g zu stellen. trages zu 3 die rechnungsmäßige Ist, Ausgahe. auf die Entschließung junge Leute, längere Kapitulationen bei der rsönliche icken eines — ; amten in ein höheres Normalgehalt nach Maßgabe pieser Erhöhung Jahre in das andere übertragbaren Etatéfonds nur die wirklich aus— . der wirklichen Veranlagung i Mllitär⸗Einkommens bei der Steue aktiven Dienste ka ie Militärbehörd erfü zer dern dur 27 dieses Gese z fe Daß auch die Er darauf nothwendig, daß der 5. II2 Al. 2 des Gesetzes vom 27. Juni . hl an fit e g, , ö ie ric 8. zen V agung ihres Militär-Einkommens bei der Steuer Blenste kann nur durch die Militärbehörden verfügt werden. durch 5. 27 dieses Gesetzes)z zu unterwerfen. Daß auch die Ersatz⸗ §. 12. Bauanschläge zur Ausführung von Land ders asser⸗ dieses Gesetzes nachträglich zur Vereinnahmung gelangenden Matrikular⸗ der Veranlagung bereits ein Militärdienst⸗Einkommen bezogen haben scheidungen selbstverständlich auf die Gutachten der heimathlichen Er bung gezogen sind, wird sachlich keinen Anstand finden, und ist schon bezw. nach früheren Versorgungagesetzen pensionirten Militärpersonen l a. ,. . ' — ; welche —ᷓ . . 3. der obersten Verwaltunzsbehörde, wenn die Anschlagssumme den Be⸗ noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahres Wehrpflicht aller Reichsangehörigen, der militärischen Freizügigkeit Zu 5. 50. Vergl. 8. 51 der eben genannten Instruktion. durch eine ausdrückliche Aeußerung des Gesetzes zu beseirigen urch die unter Absatz P. getroffenen ferneren Bestimmungen . ö ge e 869 ö . . l ? — Sesetz gen. und demselben Grundstück in demselben Jahre vorgenommen werden Diese Einnahmen und Ausgaben sind in die über das Etatsjahr, sprechen, wenn diese preußischen Bei immungen direkt zur Norm für Verhältnisse des BVeurlaubtenstandes find in dem Gesetz, betreffend die zu herechnen ist, ist im §. 6 Al. 3 des Gesetzes vom 9. November chließt sich mehr dem, Wortlaut an, wie er, der korrespondirenden Be⸗ ; 3 4 tg ĩ J , . de Der ü. ; . ⸗ ; etwaige Mehrkosten durch einen besonders genehmigten Nachanschlag daß die jährlich aoschließenden Fonds für die Bestreitung der Auß⸗ würde, und es hat deshalb aufgegeben werden müssen, durch Bie in den Veäöhäschnitt der Vorlage aufgenommenen Bestim⸗ der mehr erwähnten preußischen Verordnung vom 5. Septemzer 1867, die Tragweite der im 5. 112 gebrauchten oben angeführten Worte in ö e ,, 9 ; 1 ͤ z durch die oberste Verwaliungsbehörde unterworfen gewelen ist, sowie Die Rechnungslegung über diese Ausgaberückstände erfolgt zugleich rung vom 13. Mai i870 gebildet hat. Dagegen erscheint es fachlich behörden und die Dienstverhältnisse, der RMannschaften des Beurlaub⸗ Vorarbeiten des folgenden Jahrs. Zu den Frühjahrs⸗Kontrolver⸗ erforderlich, weil das Gesetz vom 23. Mai 1873 den Invalidenfonds jst der N . V ungsbebd e⸗ — . ö ; ( ; 6 ö ö f ift. der Nachanschlag von der obersten Verwaltungsbehörde zu s 3. 28. Sofern bei den jährlich abschließenden Fonds der Marine⸗ Rormatlvbestimmungen für die Besteuerung des Diensteinkommens Sachsen und Württemberg analege Verordnungen erlassen sind. Landwehr bei Ablauf ihrer Dienstpflicht nech zur Herbst-Kontrolver⸗ Ausgaberückstände nicht zu vermeiden sein sollten, welche ihre Ver⸗ , . ; ; ] ; ö ) . . ; e 3 j che ih Gesetz über die Einkommiensteuer vom 31. Mai 1556, Artikel 53, angemessen, die Grundhestimmungen hierfür in das Gesetz aufzuneh—⸗ Ueber verspätete Entlassung aus dem aktiven Dienste in Folge
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entschieden worden ist, bezw. zu entscheiden war. Dagegen sollen r; ̃ Be f innerhalb welcher die Uebertragung der 5 Landwehr und für deren Familien bei jeder Einb des §. 45 findet ebens f diejeni i f ü f ; hi t n . ö. — Ve ; ; 3 r. h ) 5. zensowohl Änwendung auf diejenigen Mannschaften, und geübten Mannschaft mn d ich hier handel e . 1 , Rn Geschäfte selcher Stellen stattgefunden hat. J. 25. Bei den ven einem Jahre in da andere übertragbaren u, bei Fieder Einbergfung 6. . J Mannschaften, um die es sih hier handelt, legen muß. auf Zahlung der nach den bezeichneten Paragraphen eintretenden Be schäfte s stattgef h Fonds (55. 18 und 19 ist in der Rechnung der Reichs ⸗Hauptkasse, so⸗ Daner keiner Mobilmachung ein. Die neueste Gesetzgebung beabsichtigt lation entléssen werden und auf Rescrvisten und Landwehrleute, welche die Mannschaften des b 5 währleif 66 ö . =. . 36 . ĩ ele . Ne eurlaubten Standes gewährleisten sollen, gegen⸗ Zu 2. Hierdurch werden die Enischeidungen der Verwaltunge⸗ fügung der Verwaltung stelst, dürfen keine usgaben angewiesen wer Mndece sn heffenbem Jahre ausgegebene Betrag, f * ; . ae n nn,, . stehenden Befreiungen von der Klassensteuer mit den Anforderungen Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, Heeresergänzung durch Rekruten. Die bisherige Behandlung der ua⸗ . fgenommene Vorschri at sich 0 ezeichnet, sind sobald dieselben heimfallen, vom Eta ssoll in Abgang Die zu J und 2 bezeichneten Beträge bild ach Ab ö zern ö „Ein mn ntlaug br soll ; J ; ; : Zu 3. Die hier aufgenommene rschrift ergiept sich aus der = ¶ 3 ezeichneten Beträge bilden nach Abzug des Be zugleich eine weitere Befreiung für solche Militärpersonen hinzufügen, spricht dem bestehenden Zustande. Mit dem Zeitpunkte, zu welchem sie hat nach dieser Richtung hin so gut wie gar nicht wirken Persönliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines Be. In den Rechnungen der Spezialfaffen sind bei den von einem J n mehr 00 Thl d — lise z n , ö an chnung peziallgssen s wen, kommensteuer herangezogen werden; fär sie wird künftig im Falle der sich auf eigene Kosten zu bekleiden und zu verpflegen. geschl gen, die gesammte strafbare Auswanderung Mil tärpflichtiger ; ⸗ und fallen weg, sobald der Beamte durch das erhöhte Gehalt völlig gegebenen Beträge nachzuweisen. 1371 die Anwendbarkeit des s. 106 — an dessen Stelle nunmehr 5. 16 een urdel h , n drk nten fe breffen, bed är en es. r 3 n Neu⸗ oder Reparaturbauten betre gn, en, beiträge und Zoll- und Steuerablieferungen ist unmittelbar nach Ab, würden. atzlchöhten gründen. Vergl. S8. 50 und js6 bis 158 der Militär. auf Grund der bisherigen Geseßgebkung pon ein gen, Gerichten ange— soll dem zu Gunsten der „früher ausgeschiedenen“ Militärpersonen f, a, , . 9 g. zaben. al ; . sollen, sind in einem Bauanschlage zusammen zu fassen. dem sie angehören, verfassungsmäßig zu legende Rechnung auf⸗ das ganze Reich erhoben werden könnten. Es ist aber nicht zu ver⸗ Verpflichtung zum Kriegedienste, vom 9. November 1867, insbeson⸗ 1867 bestimmt. Danach fällt der Beginn der Dienstzeit auf den bereifs erworbenen höheren Ansprüche“ gemachten Vorbehglt ent. von Rnn' genehmigten Bauanschlähen nöthig, o bedurfen diese Der ; . . daß direkte Uel en 55. genehmigte ⸗ g ; d 8. 27. Auf die Ausgaben der Militärverwaltung finden der Prinzlpien, worauf die Steuergesetzgebungen der einzelnen kommen speziell in Betracht die 5. 6, 42, 68, 69, 113, 126 des Mi derer, welche in der Zeit zwischen dem 1. April und 30. Septem her einge timmiung im J. Theil des Gesetzeß (8. 47 Al. 2) gegeben ist, und Keurindet werden ie jäh l d ⸗ desh ͤ s d 4 i g ; gabereste bis zum Abschluß der Rechnung des folgenden Etatsjahres eine direkte Vorschrist über densenigen Rechtszustand hinaus⸗ nungen bestanden bisher reglementarisch und sind größtentheils der in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November alljährlich statt und der Praxis hervorgetreten sind. 36 ö n,, Nachans ! ; ĩ ; . t. X in den Fällen, in welchen durch den Hinzutritt e Nachanschlags mit er Fechnungtlegung über die laufenden Ausgaben des jedesmal gerechtfertigt und ohne störende Eingriffe in die landesgesetzlichen ́tenstandes, vom 5. September 1867. eutnom men. Diese Verordnung sammlungen werden gegenwärtig die Landwehrlente nicht mehr heran— ausdrücklich zur Bestreitung der auf dem Gesetze vom 27. Juni 1871 mm a 5. ; n ͤ . , n , r , . an ,,,, j nehmigen. verwültung besm Abschluß der sechsmongtlichen Restperiode (5. 20) hingestellt werden, welche in den meisten Landesgesetzgebungen schon Die müifärische Freizügigkeit erfordert eine einheitliche Regelung sammlung erscheinen. Ueber die erfolgte Entlassung wird ihnen Ur—
; ‚. zum aktiven Dienste, für Offiziere des stehenden Heeres und der Land— welche ihrer gesetzlichen Friedenspräsenz-Dienstpflicht genügt haben, wie Es erscheint in diesem Sinne als ei erechte Anforder if. ung. ,,, 9 . ö ö her G . ond st h ; , sch als eine gerechte Anforderung, daß die willigzungen für eine vor Eintritt der Rechtsgültigkeit des gegenwär §. 10. Auf solche Dispositionsfonds, welche der Etat ohne nähere derb Ce verfassungsm ßig Lein Vundegralhe und dem echt age hu noch einen Schritt weiter zu gehen. Eine Novelle zu dem Gesetze aus dem Beurlaubtenstande zur Fahne einberufen gewesen sind über der heimli 2 t ĩ ĩ c f ͤ i tr tt, di 2 ; ⸗ . e e ; heimlichen Auswanderung mindestens mit den gleichen straf⸗ behörden, welche uf Grund des Beschlusses des Vundesraths vom den, welche unter einen bestimmten Etatstitel fallen. 2) der auf das folgende Jahr übertragene Vestand, . e, n,, nz des 7. Abfatze ö, welche dahi für die Zukunf ö , z 1 . 9 1 Tendehz des 2. Absatzes zu 5§. 15, welche dahin geht, für die Zukunft die bei einem Gefammt⸗Einkmmen von mehr als 10090 Thlrn. zur Ein⸗ diesen Anspruch verlieren, erlischt selbstredend auch ihre Verpflichtung, können, und es wird deshalb in der Nr. 2 dieses Paragraphen vor⸗ ; . . Mobilmachung ein Nachlaß an inkommensteuer eintreten, wele u S§5§. 47 und 48. ie Entlass S e 8 zen nämli r ö 8 . e, Glas Zu 4. Die unter a. getroffene Festsetzung erscheint mit Nücsicht un scharigt ift ö. ö ; . . ung ß an der Einkommensteuer eintreten, welche Zu 85 D 48. Die Entlafsung von Soldaten aus dem den nämlichen Strafgesetzen (5. 140 d. St G. B. mit der Ergänzung . §. 26. Ueber die Ausgaberückstände (8. 20) und die gemäß 5. 17 entspricht oder dieser Veranlagung entsprechen würde, wenn sie zur Zeit Sie ist den kommandirenden Generalen übertragen, welche ihre Ent- reservisten erster Klasse mit in den Bereich einer solchen Strafgesetzge⸗ des gegenwärtigen Gefctzes tritt — auch auf die früher augeschledenen banken ngen die elbe , . ü f r r x mittelbar ᷓ ri. berrr init ber Autfäthrung dez Baues begonnen wird, der Genehmmighnn lauf der sechtingnatlichen Periode, für welche die bezüglichen Fonds Dem Charakter eines einheitlichen Reichsheeres, der, gleichen Ersatz Instrattion für den Norddeutschen Bund. nommen worden; jedenfalls erscheint es aber zweckmäßig, alle Zweifel ausspricht. l — s e ig, ĩ . ark i i Be l uf einem ; . ; . . ö 5 z 6 6. ( trag von 10,000 Mark übersteigt. Bauausführungen, welche auf rechnung Rechnung zu legen. und' dem Dislokationsrechte des Kaisers würde es am hesten ent⸗ Zum V. Abschnitt. Die Grundzüge für die militardienstlichen Zu 5§. 55. Der Zeitpunkt, von welchem ab die aktive Dienstzeit m S. 1f3 linea 2 durch die Worte un beschadet, der etwa , f a ; j . q Reie : gema ) Werden durch mch vorher zi sehhnte Uwstande Abwée bung: zunchmen, kennch, aß elne solche direkte Uebertragung bei der Berschicdenheit dere in den ss. s Kis 8 unde J bis 18 bereits enthalten. Außerdem 1. Oktober für alle Mannschaften, mit Ausnahme der geringen Zahl sprechender Ausdruck gegeben werden. Die hier gewählte Fassung leichen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag auch müssen ; . ͤ J . . ö 11. * , , , z ü 9 mig / die Bestimmungen des §. 20 mit der Maßgabe Anwendung, Bundẽsstaaken beruhen, auf die größten Schwierigkeiten stoßen litär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. stellt werden. Die Herbst Kontrolversammlungen finden, nach 5. 45 beseitigt zugleich diejenigen Zweifel, welche über die Bedeutung bezw. lde en, . ; m f . ĩ 2 h J e en ; In den Fällen, in welchen der Hauptanschlas der Genehmigung offen gehalten werden dürfen. zugehen, welcher sich seit dem Gesetze über die Doppelbesteue⸗ Preußischen „Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr bilden die Grundlage für die Listenführung und die Mobilmachungs⸗ Zu 5. Die hier aufgenommene Pestimmun ist um deswillen die Ansg ich n Be ö 6 m, . h aß ö ; f ; ö 3 h sg 1 die Anschlagssumme sich üter den Betrag von 10000 Mark erhöht, folgenden Etats jahres. Steuersysteme ausführbar, wenn in dem zweiten Satze des Paragraphen ist maßgebend für das ganze Bundesgebiet, indem auch für Bayern, gezogen; sie müssen aber behufs ihrer förmlichen Entlassung aus der zeruhenden Äusgaben bestimmt und es ohne die Vorschrift unter 5 ; . ; laGfen- ‚. i. , . beruhe 6 ] ; ) ö schri 53. 13. Die für Rechnung des Reichs geschlossenen Kontrakte Vorschriften verwandten Inhalts begegnen vergl. z, B. bayerisches der Verhältnisse des Beuriaubtenstandes, und es erschien um so mehr kunde ertheilt.
weifelhaft fein könnte, ob sie durch die Novelle zu Gunsten der In⸗ ö ; . ; 3. ; . 4 dem Kriege . , n . (, . ö . . ,, anlasfung Farin baten, zgß. eine ne inn zus ande beef liche Sch ãchsis s ? ü bergi s dies i ; ü i derhältni i s gleichfalls von dem Invalidenfonds zu tragen sein würden. . . . 3. 16 , e , n,. gvorschriften noch mit Liquidationen über laufende Ausgaben (m göülckstande sind, sächsischrs Gf setz vom 19 März 18658, 8. 4 württembergisches Geiß men, als dieselben die allgemeinen bürgerlichen Verhältniffe nahe be⸗ eigenen Vetschüldens s. 5. 18 des Militär- Strafgesetzbuchs für das o ö. ö. ö . ung , . . . . . ,. 9. . e ckön nen ie Betraͤge dieser Liquizatlonen nach einer auf Gunz vom 1. Sd ter ber 1852 5. 53 zu III. a. badischer Gesttz vom à2l. Ok⸗ rühren. ; öh . eutsche Jieich. :
ö ein Ant . es e, oder Ausnahm 1 ta der ir r Liquidaticuen der Wimongte vorzunehmenden unge, tober 1820 und Vollzugs verordnung vom 8. April 1857 8. 32, Hef gu 8 5J. In Betreff der Ernennung ꝛc. der. Offiziere, Aerzte Zu 5§. 56. Die allgemeinen Bestimmungen über die Einberufung
gere, ig, m. . che die Verwaltung selbst führen oder an der- gefähren Schätzung auf, die betreffenden nach gssen gebliebenen Fonds sisches Einkommensten rgese vom 21. Juni 1869, Aitikel . Nr. 3, und Beamten der Reserve und Landwehr n die Bestimmungen und Verwendung der Res'rve, und Landwehrmannschaften bei noth⸗
Dag dem Reichstag ebenfalls vorliegende Gesetz, be- selben , . g! s a ö. ,. . Be. angeiwiesen werben. Die demnächst bei Feststellung dieser Liquidation und h u. J. v); Für weiters ei nde Befreiungen des nicht auß dem ,. 7 Anwendung. Die Dienstverhältnisse der Offiziere des Bur, wendigen Verstärkungen oder Mohislmachungen des Heerss sind in den treffend die Verwaltung der Einnahmen und Aus— se g. ⸗ . . n 86 ann, enam, don diesc estlu m un sich ergebenden Veränderungen sins dann bei den Fonds des laufenden i , Dienste fließenden Einkommens hat sich der letzte Absatz aubienstandes sind. durch. die preußische Verordnung vom 4. Juli §§. 5 bis 8 des Gesetzes vom J. November 1867 enthalten.
gaben des Reichs, lautet: at ,,, * n, 38 Ekatsjahres auszugleichen. . auf die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes beschräntt, deffen 1868 bezw. durch die für Bayern, Sachsen und. Württemberg erlgsse⸗ In Betreff der Ersatzreserve 1. Klasse wird auf den 5. 23 der
gaben des Re lautet: zulässig ist, bestimmt der Bundesrath. 8. 29. Jede Rechming auß vor deren Ginsendung an den Rech Durchführung den Landesgejetzgebungen überlassen werden ol. nen anafogen Verordnungen geregelt. Der 5. 3! der preußischen Ver⸗ Vorlage Bezug genommen. ;
. 3 9 Zu S§. 41 und 42. Die Paragraphen halten in Betreff der ordnung handelt von den Dienstverhältnissen der Aerzte des Beur⸗ Zu 5. 57. In welchen Fällen und unter welchen Modalitäten
8: ( 4, 6 Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlo senen Kontrakte dür⸗ , J ren . Wir d ishe gm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König fen zum Nachtheile des Reichs nachträglich weder aufgehoben noch nungẽhof bei der vorgeschten Verwaltungöbehörde ab genzmmen werde Milstärperfonen des Friedensstandes an der Anschauung fest, daß die⸗ laubtenstandes. Beamte werden im Beurlgaubtenstande nur in den z. J. die Zurücftellung von Reservisten und Wehrleuten für den
von Preußen ꝛc. 6 nachdein solche und die Beläge zuvor r echnerisch, vollstĩndig geprü ; j r 116 ; ; ; j s. j j z . ß f , verordnen, im ö des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim ; ,,, tet wesentlich veränderten Umsönden mit Ge. 66 14 . nn e, , . e g,. j . , ef 1 i , ,, ihres VWobnsißẽs in der Garnison allein seltenen Fällen geführt, wo solche aus dem Friedensstande des Heeres Mobilmachungsfall zu erfelgen hat, ist in der Beilage 3 der Preu—⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: . n, ,,, unc kd nneterielker Hinsicht zu Früen und mit den nzthigen Er nicht zu politis erechtigten und verpflichteten Mitgliedern der ört⸗ als reserve⸗ oder landwehrpflichtig entlassen werden. ßischen Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehrbehör⸗ Ber Die Wwaltüng det Cinnahmen eh . n nehmigung des Kaijert zulässig. . ; ĩ lauterun en Unt. Bemerkungen, au c um ehh nach fehlenden Bescher. lichen Gemeinden und der die Gemeinden umfassenden weiteren kom⸗ Unter den „zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Munn⸗ den ꝛc;, vom 5. September 1867 des Näheren bestimmt. Die Zurück= Reichshaushälts Etat und den Gesetzen zu führen, durch welche der— 8. 146. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände ] nigungen zu verschen ö 3. munalen Verbände werden, innerhalb Deren sie in Folge ihrer dier st. schaften“ werden, solche verstanden, welche vor erfüllter gesetzlicher akti⸗ stellungen erfolgen in jährlichen Terminen, im Änschluß an 8. ,, . . h müssen, entweder bei Verausgabung der Geldbeträge als vollständig 3. 9 . . ö lichen Stellung ihren zeitweiligen Aufenthalt nehmen müssen. Dem ver Dienstzeit, in der Regel beim Ablauf des zweiten Bienstjahres kruten⸗Musterungstermine. Auch hierbei ist den Kreis ꝛc und . . n m. aan d R ; . . verwendet dargethan, oder jn einer besonderen Naturalrechnung in Ein⸗ 9 2. 1 ginn nn, des geen nen g l sin ö. 2. entspricht ihre Nichtbetheiligung bei dem aktiven und passiven Wahl⸗ in die Heimath beurlaubt werden, um Etatsüberschreitungen bei Ein— behörden im Interesse ihrer Angehörigen eine entscheidende M*itwier n : Die Einna . sind in den echnungen unter den Titeln des nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder auf ö. erwa n, 1 e, . un usgaben Elsaß⸗Lothrinver roecht in Betreff der Vertretung der Gemeinden ꝛc, und der kommuna—⸗ 1 der auf Grund des §. 9 des Gesctzes vom 9. November 1867 eingeräumt. h ung Etats, unter we chen sie vorgesehen sind, nachzuweisen. Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den be. mit fo gde aßgaben Anwendung:; ; de len Aemter, insoweit dieses Wahlrecht auf der Gemeinde Angehörig⸗ estgesetzten Rekrutenzahl zu vermeiden. Die Zahl dieser Rekruten Was die Kosten des Verfahrens betrifft, so werden hierfür di Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr- treffenden Inventarien in Zugang nachgewiesen werden r ga . ,. h. ,, ö. err e fr nn keit ꝛc. als Voraussetzung beruht, oder sie sofort zur Folge haben wird, angesichts des großen Bedarfs an ausgebildeten Mannschaften Bestimmungen des 5§. 30 der Vorlage analoge k zu un, Einnahmen sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen. 5. 15. Defekte dürfen nur, auf Grund entweder eines gericht⸗ D . 8 ö t ö. 1 ö. ö. n, z ö. In Loth z die. 3. Andererseits siegt kein Grund vor, die Militär⸗ für die Kriegsformation des Heeres, so hoch bemessen, als es haben, ohne daß es erforderlich sein dürfte, dies in dem Gesetze beson= Cinnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind lichen Urtheils oder des Nachweises der Unmöglichkeit ihrer Beitrei⸗ 39 . ug ö 16 än h 1 = ersonen des Friedensstandeß a priori auch in, denjenigen die Rückicht auf die kriegsgemäße Aushilzung der Truphen⸗ ders auszusprechen. ( als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßlg zu legenden bung oder eines Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden. n . en Behörden und Angelegenheiten aß · Lothringe . n nnn inden 9 Wm 6 . , ö ic n n ,,, . 6 3 3 * 3. Die Grundlage für die in diesen Para ng nachzuweisen. ö ⸗ j ̃ j . . ; ; ö . ese n Besi on Grundstücken . ; urchschnittli vi enigemäß unter. ge. graphen enthaltenen Bestimmungen bi n n,, , Rechnung nachz s §. 1e. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der 3) Die Bestimmungen, welche im ersten Absatze des §. II Ui und Gewerben verbunden zu sein pflegen, und nicht selten für besondere wöhnlichen Verhältnissen ctwa der vierte Theil aller Ausgehobenen Preußischen 9 ,, 6. ,,, .
. h 2 531 ö 2 3. 5 ] 5 9 j 5 z 7m 1 1 z 9 , * 222 z 3 7 1 2 n P 2 Einnahmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent Abschluß der Jahresrechnung zu erfolgen hat, wird durch den Reichs im ersten Absatze des §. 25 rücksichtlich der beim Abschluß der . Lasten auch besondere politische Rechte gewähren. Nur fordert das nach zweisähriger Dienstzeit zur Disposition der Truppenthesle beur⸗ sᷣ demmsclben späͤter ergangenen Eigänztlngen und Erläuterungen, wi
rechnung nach nicht zut Cinziehrnng gelangten Cinnghigen dir ĩich militäͤrische Interesse, daß die Ausühnng solcher Rechte im gegebenen Räaubt, Vei' den beritleuch Truppen finden jedoch dergleichen Beursau. solche namentlich in den Preußischen Stagteministerial-Beschlüsse
6 sind, so lange die Rechnungen der Fonds, aus welchen diese kanzler if ö ö. uzgäben bestritten wurden, noch offen sind, von den letzteren abzu⸗ Der Äbschluß der Jahresrechnung Der Reichs-⸗Hauptkasse hat kasse an Matrikularbeiträgen und aäbzuliefernden Zoll⸗ und Steue⸗ SFalie von ausdrücklicher dienstlicher Genehmigung abhängig bleihe, da bungen in der Regel nicht ftatt. Bei der Auswahl der zu Beurlgu. zom 23. Januar 1850, 19. Juli 1850, 25. Februar 1860 un
setzen. spätestens im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsiahres zu erträgen getroffen sind, finden rücksichtlich Elsaßz⸗Lothringens auf, keicht Fälle vorkommen können, in welchen das Dienstinteresse mit der benden werden ebensowohl bürgerliche Verhältnisse, wie der Grad der 9. März 1864 Ausdruck gefunden haben.
erfolgen. beim Abfchluß der Jahresrechnung sich ergebenden Einnahmerüdstãn Augubung je ; si f ; ö ; . 161 ⸗ ĩ 8 ü Uden haben. i . 2. in aus d . t . ⸗ ö . ; J J ; g jener Rechte in Kollision gerathen würde. Einer besonderen erlangten Ausbildung und die dienstliche und sittliche Führung berück= In dem letzt aatè 2 i ;
Matcridli en. Ütensillen oder sonstigen Gegenstanden, welche sich im 3 17. Sind Matrikular beiträge und nach Maßgabe des Artikels der Perwaltung der direkten Steuern Anwendung. Bäetehng' keg kenkh alttze dez Pabgrabhen,; neicher die öum fallen Pie Hg lsen , t j . ö 4 it 8 Vestzs der Jleichsperwaltung befinden, müssen für iedes Jahr veran. 9 der BVerfasfung sestgestellte Finnahmen der Reichälasse an abzu. Urkundlich ꝛc. Dienst einberufenen Miilltärperfonen des Beuriaubtenstandes für die insoweit irn Frühjahr oder Sosnmer des dritten Dienstjahres zur einberufenen Beamten, welche einen eigenen Hausstand mit Frau 6
schlagt und auf den Reichshaushalts. Gtat gebracht werden (Art. 69 liefernden Zoll · und Steuervertrãgen beim Abfchluß der Jahresrechnung Gegeben 2.
§. 2. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken,