Kind haben, beim Verlassen des Wohnortes nur inofern stattfinden §. 9. Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden welche nach §. 161. 0. bishe inner . iese des 8. 72 ibid. und e. die besondere Zulage von 3 Thalern monatlich ] dachten Sätze beruht auf dem Prinzih, welches für die korrespondirende sell, als das rein; CGirvileinkommen, und Militärgehalt zusammen den 2ffizieren, im Offizierrang stehenden Aerzten, Masch 1 e ö zahlbar 33 V , . Ln en rn fe fr wen ner f e 6 3 8. für dich Benutzung des n, ,. ; Bestimmung im 1 Theil des Gesetzes vom 27. Juni 187] bezüglich Betrag von 800 Thlrn. jährlich übersteigen. Nach K 59 soll an Tedoffizieren und oberen Marinebeamten, welche früher der Handels⸗ Für die Unterkiassen besteht eine solche Präklusivfrist nicht. piedienst des Reichs oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit bei der Das Geseß vom N. Juni 1871 kennt = wie bereits oben er⸗ der Pensionare der Oberk assen (56. 35 é, sowie für die betreffenden Stelle des Betrages von 800 Thlrn., dem inzwischen veränderten Geld⸗ fare angehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebens⸗ Zu 5§. 3. Indem der 5. 31 des Gefetzes vom 27. Juni 1871 HVenstenirung als Dienstzeit in Anrechnung zu bringen ist. wähnt — die Kompetenz unter e nicht als besondere Zulage, sendern Bestimmungen des Gesetzes üher die Rechtsverhãltnisse der Reiche ⸗ werthe entsprechend. ein solcher von 36090 Mark treten. e. ahre an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte als pen⸗ festseßt, daß die Zahlung der Pension mit Ablauf desjenigen Monats Zu 5. 11. Die Zahl der den versorgungsbrrechtigten Militärper⸗ nur in Gestalt einer Pensionserhöhung. zlls solche kommt li in beamten vom zl März is ss. oJ leitend gewesen ist 6 it Zu 5. 6. Dem Beurlaubtenstande des deutschen Reichsheeres sionsfähige Dienstzeit angerechnet (5. 54 und 5§. 56 ebenda). zu beginn n hat, rür weichen der Verabschiedete das eiatsmäßige Ge- sonen der Unterklassen zugänglichen, geeigneten Cipildienststellen genügt dem Falle des §. 74 auf. das gesammte frühere Dienst⸗ demzufolge der Durchschnittsbetrag der Kompetenzen der bezũglichen werde wenn . Klassen desselben volßäählig sein werden, nahezu 1 2 ö . halt zum letzten Male empfangen, hat er nur solche Offiziere und im zwar inn Allgemeinen für die Unterbringung der unter normalen (fried. einkommen, dessen Betrag durch die Pension nicht überschritten werden Chargen ermittest, und — enssprechend abgerundet — den bezeichneten 1 Millionen Mann angebören. Die Kentrsle allet diese Mann. Militärpersonen der interklasssen. Offizierrang stehende Militärärzte des aktiven Dienststandes im Auge sichen Verbältnissen aus der Arntee ausschel denden Invaliden. Außer. Larf, nieichfalls zur Anrechnung, so daß der nach s 74 erreich, Sätzen zu Grunde gelegt worden. . schaften, von deren Genauigkeit der sich re Verlauf der Mohilisirung zes 5§. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versergungs, welche bis 6 threr Pensiontrung Gehalt beziehe. Es fehlt. dagegen gewöhnssche Verhaltniffe aber, ing besondere jeder Krieg, rufen ein mehr bar Maximalbettag um 3 Thir. hinter. demjenigen Betrage zurück, Die Bestimmungen in Aljnea 2 des 8. 15 ist hervorgegangen aus
Heeres wesentlich abhängt, ist unter den geg-nwärtigen Verkehrsoerhält⸗ berechtigt sind, erlangen durch 12jährigen aktiven Dienst den Anspruch an einer gesetzlichen Bestimmung, die den terminus a quo der ni zes Mißverhältniß is ö Anwã ĩ ei inzipien des Ges G6 Juli der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit, die Aussichten der Militär⸗ st aroßen Schwierigkei 56 5 de, n. . en V e ö en⸗ der weniger großes Mißverhältniß zwischen der Zahl der Anwärter bleibt, welcher bei Anwendung der Prinzipien des Gesetzes vom 6. Ju zeugung Noth gkeit, ; 86 ö I auf 9 . 58 u T5 ebenda). 1 an solche . 2c. regelt, welche aus den irh und der , Ii mn . Es 6 dann eine große 1865 zahlbar zu machen wäre. n wieder herzustellen, ist die Ab⸗ er e, ,,, , 6 Ausscheiden aus dem ecke hriebe d en von den Be— nteroffizlere und Männschästen des Beurlaubtenstandes erwerben dienste ohne Pension ausgeschieden sind, späterhin aber? ansprů ; ungsberechtigter Invaliden einen Civilvers sschein, ob⸗ )t der Schlußbestimmung des 5. 12. aktiven Dienste in nachhaltigster Weise zu heben. n , , .
z ĩ Vens geschieden sind, späterhin aber Pensionsansprüche Zahl versorgungsberechtigter Invaliden einen Civilversorgungsschein, ob⸗ sich 5 9 iche nachsschende Aenderungen der Vic Tr fach, e, bel len b utigen Ene wwgverhaltnissen in allen
urlaubten regelmäßig erstatt't und die Ordres zum Dienste insbeson· Anspruch auf Invalidenversgrgung nicht auf Grund der Dinnstzeit, geltend machen, desglei fiziere 3c. des Be ĩ ĩ ich is dleselb ß i ieser Ver⸗ u 5§. 13. Derselbe beab zeit, g desgleichen an Offiziere 1c. des Beutlaubtenstandes, gleich es nicht fraglich ist, daß dleselben großentheils von dieser Art der Vor Zu 513. erse 876 Zweigen des bürgerlichen Lebens dem Arbeitsuchenden die Aussicht auf ahl von Invaliden ohne realisir⸗ 1) Nach den 85. 83 bis 85 a. a. O. können nach der Entlassung lohnenden Gewinn eröffnet ist, erklärt die steigende Abneigung, eine
Verstöße hiergegen find zwar auf Grund der F§ 68 und 113 des Dienstbeschädigung, und daher auch nicht im Genusse eines Gehalts befinden. . ist in solchen Fällen für eine große 3 e,, r. , ? . e a d Mannschaften Versorgungsansprüche begründen, welche ganzinvalide Ge undheit und dem Leben gefahrbringend ist, und welche, selbst nach . Freiheitsstrafen zu setzen, wenn es andere, der Billigkeit ent⸗ ist, und welche Anspruch auf den Cipilversorgungsschein haben, kann verbleiben die Pensionäre bei Anstellungen im Kommunaldienste im persorgung anzewiesenen Kriegsinvaliden die Interessen der auf Ver- und ĩ ch 12 ̃ rwun Es sind nun zwar die, Gehälter der Unter⸗ und Subaltern— die Hand gegeben. Die Einrichtung, daß denjenigen Mann⸗ digung. ö Zu 5. 5. Die Bewilligung der Pension für den auf den Sterbe— erwächst. Der letzte Krieg mit Frankreich hat diele Mißstände be⸗ äußerlich beschädigt, in Folge dessen halb⸗ oder ganzinvalide (ohne auf ; J ; ü. ; ĩ ü! deren unterste Stufen sie in der Regel trotz ihres vorgerückten Lebens⸗ schuidigung unbefolgt lassen oder durch Unterlassung der vorge⸗ iigten innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Lokalbehörden über das Vorhandensein der gesetzlichen Vorbedingungen boten. Grunde vor Feststellung ihrer Ansprüche zur Entlassung gekommen sind henfo wirki j 9 z 16 Anerkt ⸗ Bestimmung nicht; dasselbe sicherte vielmehr den letztgedachten Inva⸗ die Chancen für gewinnbringende Verwerthung der Arbeit so ungemein fich ebenfo wirkiau erwöiesen, als sie gerecht erscheint, und in Verbin. beziehungsweise durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ab⸗ erforderlich, die Befugniß zu Bewilligungen der gedachten Art der eine mäßige Geldentschädigung zu wählen, gewährt er ihnen, ein liden inner teigert ditu . wie es vor der Entlaffung zwölfsährigen, gewinnlosen und aufreibenden Dienst heranzuziehen. Zu s 61. Nach dem Gesetze über die Erwerbung und den 1871 zu vewilligenden Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civil⸗ hältnissen in der Regel fern steht, und bei ihren Entsche dungen ledig. sorgung. Da von diesem Wahlrecht voraussichtlich alle Kriegs⸗ Es ist augenscheinlich, daß durch Lie einschränkende Festsetzung a ll: Auffassun a de — s ö als des an sich beehrenswerthesten Schritt für Schritt zurück. weder Wehrleute noch Reservisten der Genehmigung der Militär— Ganzinvuͤliden von mindestens Sjähriger aktiver Dienftzeit be! zur Bewilligung der Invalidenpensien für den segenannrten Gnaden⸗ welche mit Rücsicht auf ihre häuslichen Verhältnisse oder Bei der Unmöglichkeit, namentlich nach großen Kriegen, eine immer Verminderung des Abschlusses resp. der Erneuerung der Kapitulationen, Wenn nun Personen des Beurlaubtenstandes zu einer Zeit wieder Dienstheschädigung nicht weckt, das — d illi ip f ĩ ᷣ z j ĩ i ĩ r f s X e . . c e e ' r . ) hierdurch die Zahl rethen eintreten zu lassen, er ; lrmee . p85 31 3 der Delegation der Bewilligungsbefngniß auf anstellung nicht refleftiren können, so wird hierdurch Zah h ssen, ersch wierrhänt gehe gtelnd'er gene ien Gel ere ef, far bie Ane, iassen. Vielmehr dür Soldaten kurz vor Erlaß des G=— , eine der wesentlichsten Stützen der Disziplin. Un nun die— niss n, unter welchen die Durchführung jener Bestimmung zu, unbe⸗ 5§. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den niger, in de : d ; is di V Hese 27 Juni 1871 pensionirten In. die Bestimmungen des Gesetzes vom 6 Ju h ; ⸗ , ,,, ,, Han mn, d ge nn, n nf, . 3 [. ath . worden sind, ihre Forderungen auf Ver- Alineg 2 ausgesprochene Maßnahme als geboten anerkannt worden,. Zu §. 67. Die oben (zu 8. 60) dargelegten Schwierigkeiten der treffenden Feiedensschlusse folgenden 3 Jahse die Bestimmun üßte z . gen der werden müßten. warten ca. 6000, Summa 30,000. ; n ; 591 ꝛ ; ,, . scha . ; 1 me 8. 3 . ; ) ⸗ ⸗ ĩ ; ine Civilanstellung nicht findenden die Vestimmungen des §. 82 geschädigt worden sein; denn wenn die⸗ worden, daß eine solche Verbesserung auch in anderen Maßnahmen wendig, daß die Müitärbehörden hierbei durch alle übrigen Behörden, Sämmtliche Temporär⸗-Invasiden bleiben versorgungsberechtigt bis weg höhere Gehälter als die Infanterie⸗Ofsiziere der gleichen Charge. Inhaber von Civilversorgungescheinen ist nicht anzun,bmen. Die frei selben auch auf Grund des 8. 111 noch Anf dienst verlassen. Die Gewährleistung einer auskömmlichen Versorgung
dere auch zu den Kontrolversammlungen, pünktlich befolgt werden. sendern nur durch eine im Militaäͤrdienste erlittene Verwundung oder welche sich beim Eintritt ihrer Pensionirung nicht mehr im Dienste sorgung wirklichen Gebrauch nicht machen können. Der Cioilperforgungs- Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni Militär Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich zu ahnden; allein es 5§. 11. Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Zu § 4. Nach d ĩ mimi ᷓ sne Erthei sichti spen Di ü . s ffiziere Berufsart zu wählen, welche nicht lukrativ und dabei mühsclig, der ö 22 ; 2 . . ? ö n J 111 ei ö . em Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der baren Werth, die durch seine Ertheilung beabsichtigte Wohlthat daher aus dem aktiven Dienste überhaupt nur solche Unteroffiziere und Berufsart zu wählen, welche n ukrativ, u 1 Nelig, ware harf, auf die an sich oft g'ringfügig erscheinenden Versaäumnisse Kriege von 1870 71 erlittene Dienstheschädigung herbeigeführt worden Reichsbeamten, vom 31. . rf meh, Gesetzbl. n cz illuforssch. Andererseits werden durch die große Menge der auf i — ? t ngen? . n y ; ; . ; h Civil l s mindestens theilweise erwerbsunfähig geworden sind. Diese einer längeren Reihe von Jahren, für eine ausreichende, den aufge⸗ e, . , . den Zweck zu erreichen. Ein solches Mittel nach ihrer Wahl an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensions⸗ Genusse ihrer Pensionen, Dieser Grundsatz wird auf die Offiziere sorgung dienenden Unteroffiziere geschädigt, indem fär sie bei der Be⸗ Bestimmung schließt alle diejenigen Mannschaften von der Ver. wandten Kräften entsprechende Versorgung keine Gewähr giebt. wird den ilitärbehörden durch die Bestimmungen des §. 60 an zulage von 2 Thalern monatlich gewährt werden (Anstellungsentschä und Aerzte auszudehnen sein. werbung um Anstellungen im Civildienst eine hemmende Konkurrenz sorgung aus, welche erwiesenermaßen im Kriege verwundet oder ; * 2 . e ; K ; ; Beamtenstellen, auf welche die Unteroffiziere angewiesen sind, und in schaften, welche eine Ordre zum Dienst ohne ausreichende Ent— Bas Recht zur Wabl erlischt für die bereits arerkannten Berech⸗ monat feigenden Monat kann nur auf Grund der Ermittelungen der sonders augenfällig gemacht und erscheint eine Abhülfe dringend ge⸗ Beschränkung der Erwerbsfähigkeit) geworden, aber aus irgend einem . Mhst u tee ü Zeit faft üperall erhöht ; alters zunächst eintreten müssen, in neuerer Zeit fast überall erhs schriebenen Meldungen sich der Kontrole länger als ein Jahr ent, Gesetzes; für die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten inner⸗ erfolgen; ĩ s ĩ ĩ J ; ĩ setz ) i 1865 ielt eine s in schränke rden; dieselben sind ab ter den heutigen Verhältnisse elche ; * . 3 e e = gen; sie kann aber nie versagt werden, wenn die Ermittelungen Indem der §. 11“ des Entwurfs den Invaliden aus dem Kriege Das Gesetz vom 5. Juli 1865 enthielt eine solche einschränkende worden; dieselben sind aber unter den heutigen Vahältnissen, we che zichen, das betr ffende Jahr als Diengzeit nicht gerechnet wird, hat halb sechs Monaten nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität das Jutreffen jener Vorbedingungen ergeben. Es erscheint daher 3 von 7071 das Recht verleiht, an Stelle des Civilversorgungsscheins r ̃ inn er? ungen e . Miuãꝛ li f f 1 ⸗ halb der dem Friedensschlusse folgenden 3 Jahre das Recht gesteigert haben, doch nicht leckend genug, um Kapitulanten für einen . mit e,, haben bisher Disziplinarstrafen zur Ahndung jener lauf dieser Frist. . ö. obersten Militar-Perwaltungsbehölde des betreffenden Kontingents Aequivalenr für die gesetzlich zugesicherte, in Folge der ihatsächlichen auf volle Anerkennung in dem Umfange, a d. a, . z er öße genügt. 8 12. An Stelle der nach 8. I6 des Gesetzes vom 27. Juni vorzuhebalten, welche den in Betracht kommenden that fächlichen Ver= Verhältnisse aber meist nicht kealisirbare Anwartschaft auf Civilver- bestanden, Überdies drängen in den hier in Hetr icht kommenden. Keisen Pie Verl Ter Bunde umb Staal ngehzcig keit, Com J. Fun 1869 ; a gerne een 4 s . materiellen Rücksichten die traditionell: Auffassung des Staatsdienstes Bundes⸗ Kangehörigkeit vom 1. Juni J versergungsscheins tritt eine Pensions ulage von 3 Thalern monatlich, ÜUch auf die Berichte der Lokalbehörden angewiesen ist. In Preußen Invaliden, welche trotz ibrer Bewer ungen bisher eine Anstellung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 eine beträchtliche Zahl von Invaliden . hritt schr ĩ ; (B.- G- Bl. des Nordd. Bundes S. 355) bedürfen in der Regel welche allen Pensioneklassen gewährt werden kann. war deshalb schon seit dem Jahre 1848 gi. fg lud Wr nicht gefunden haet sowie diejenigen Gebrauch machen werden, sehr hart betroffen worden ist. Dieser abnehmenden Anziehungskraft entspricht die stetige behörde zur Auswanderung. dürfen zum Erwerbe dieier Pensionszulage des Nachweisez erlitterer mongt den Bezirksregierungen zugewicsen. Der 8. 5 ber ben“ Grad ihrer Schulbildung überhaupt auf eine, Civil; regelmäßige Entlafsung der Mannschaften von der Truppe und gus Laza. und mit dieser Minderung geht. die immer mehr, fühlhar werdende turciisirt d ihre Asters ss tz üilitarische Pflich . eint eine solche Einschränkung überhaupt Schwierigkeit, der Armee ein tüchtiges Unteroffiziercorps zu sichern, naturalisirt werden, wo ihre, Altersgenessen, noch militarische Ppichten se Aastellungs-Entschädigung und die vorerwähnte Pensions⸗ die Provinzial Instanz entgegenstehende gesetzliche Sinderniß der Anwärter! erheblich vermindert und auf diese Weise die nicht haltrar. Für eine große Anzahl der Theilnehmer an . ꝛ; Hierin liegt e ) zu erfüllen haben, 1 wäre, es unbillig, sie von diesen frei zu ulgge können nicht netzen einander bezogen werden; j doch ist in dem zu beseit gen ö. mit c e. di e cer . Wiederherstellung , Verhältnisses zwischen der Zahl der Kriege aber erscheint dieselbe um s6 mehr als Härte, als viere Ver⸗ Vor Allem ist ein militärisch erzogenes und geschultes Unteroffi⸗ te die für solche lle im 8. 61 gegebene Pe. Falle des 5 74 . dieser Pensionszulagen für sich en ben einer dem ven unwesentlichen. Geschäften zu entlasten, sondern auch Anwärter seinerselts und der Zahl der ihnen zugänglichen Civildienst⸗ undete und äußerlich beschädigte t . = , : Di ⸗ n ftimmung der Gerechtigkeit entsprechen, Ausnahmsweisen Verhäll⸗ gesammten Diensteinkammen gleichkemmenden Pension zuhrbar. die bedürftigen Angehörigen verstorbener Militaäͤrpersonen schleu= stellen andererseits angebahnt werden. setzes vom 77. Juni 1871 und vor Feststellung ihrer Ansprüche auf sem dringenden B dürfniß der Armee pon tüchtigen, länger dien nden Undeter Härte far e, , ö st n 8 f li 1865 hin mit der Wei⸗- WUateroffizieren gerecht zu werden, ist die beabsichtigte in dem 8. 15 gründeter Härte führen würde, hierbei ie nung zu tragen, i en rieg invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst aucgeschie! möglich, wenn die Anträge auf dessen Bewilligung in jedem Falle der validen in Preußen sind ult. 1871 ohne Anstellung geblieben ca. 13,50, sung in die Heim . 4 ö : d worden. Mil tärbehörden durch die Worte „in der Regel“ ermöglicht. denen Unteroffiziere und Manuschaften gelten innerhalb der dem be⸗ Genehn igung der . gl , T len nhr a . pr. 1872 * n, ca. , pr. 1853 sind noch zu er⸗ sorgung bei den Landwehrbehörden anzumelden. Nach ungefährer ; Schon bei der Begründung des Entwurfes zu dem Gesetze über Konteole der Mannschaft , n n mn h 9 nch z Schätzung mögen gegen 1000 Javaliden des letzten Feldzuges durch die Verbesserung der Lage der Uäteroffiziere ist darauf hingewiesen ontrole der Mannschaften des Beurlaubtenftandes machen es noth— 85. 65 bis 80 des Gesetzes vom 27. Juri 1871. ß ĩ ‚ 2 j =. Fi . z ] . 1 e dr , fi e n 9 8 Zu 5. 6. Die Zeug und Feuerwerks-Lieutenants beziehen durch Eine weitere Vermehrung der ei prüche' geltend machen zu ae, sein h als ö 8 ren des , . oweit diesclben in ihrem Dienstbereich hierzu Gelegenheit finden, zur Rückkehr der Fa ddienstfähigkeit Der Grund hiervon beruht in den Nr hsrufs her . Fiviiverfor 61 ften ihnen doch die geringeren Kompetenzen des mens während, der ienstzeit. ine Erhöhung der Löhnungs— rst i * . r , . j ht in den Avancements⸗-Verhältnissen. Jene Derdenden Stellen dürften vielmehr dem Zugange an Civilverforgungs— onnten, so durften ihnen doch, nur die gering x ᷣ . mur unterstützt werden, Ohne diese Mit wirfung würden die Militär⸗ §. 14. Die Bestimmungen der §5§. 39 und 40 des Gesetzes vom Offiziere gehn aus dem int offt ler fir he hervor, . . in berechtigten etwa gleichkommen. Für die vorstehend aufgeführten Gesetzes vom 6. Juli 1865 gewährt werden. . kompetenzen, allein kann es nicht hindern, daß Untergffiziere, . ö ö ,, der k 27. n,, hen ö. fr Hinterbliebenen aller bei ihr ein Tode vorgerückten Jahren zu Offizieren und gelangen auch bei längerer 36 060 Invaliden sind entweder keine Stellen vorhanden, oder sie sind IAlinea 1 des §. 13 stellt die einschlägigen Bestimmungen des sfobald sich ihnen ein lohnender Erwerb darzubieten scheint, den Militãr⸗ aubtenständes, welche außer role kommen, nachzuforschen. im Genusse von Pension befindlich gewesenen Militärpersonen der Un⸗ Dienstzeit i ü ĩ 6 5 if geri ĩ ß 2 — eigert wird. Die Invalid Gesetzes vom 6. Juli 1865 wieder her. rial ) ; er . s pers enstzeit in den seltensten Fällen zu einer höheren Charge. Auch ist so gering dotitt, daß deren Annghme verweig rt wird. Die Invaliden — 5 Da iich die Folgen der durch den Krieg hervorgerufenen äußeren nach Absolplrung einer längeren Dienstzeit dagegen wird auf den Ent—
Insbesondere können die Polizei. und. Ortsbehörden, sowie die terklassen Anwendung (§5. 98 ebenda.) ihr Gehalt nicht immer an die ar knũpf ö erten es daher vorziehen, die Anstellungsentschädigung zu nehmen mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden, die §8. 16. Die im 8. 103 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeich⸗ n, , 1 6 . n n n n, 6. ö i ge ,, siñ 9 mung . ,, 1 z und koncren Veschad fonngen oftmals nicht Kchon zu der Zeit im pollen schluß⸗ hei der Truppe bis zum Eintritt der J validität, d. h. in der Musterungsbehörden in, den Seehäfen, die Konsuln u. s. w. neten Diensteinkomm enssätze, bis zu deren Erfüllung den im Civildienst nanig] bezicht. nämlich gegenwärtig ohne. Rücksicht, auf Kriegsinvaliden anzunehmen. Die durch die Anstellungsentichädigungen Umfange übersehen lÜaͤssen, in welcher der Beschädigte in die Heimgth Regel bis nach Ablauf des 12. Dienstiahres, auszuharren und andere die militärische Kontrole wesentlich dadurch fördern, daß sie bei gngestellten oder beschäftigten Pensionären die Pension belasfen werden die Charge die ältere Hälfte ein Gehalt bon 600 Thlrn., die jüngere zu etwartenden Mehrkosten stellen sich daher wie folgt heraus; für die entlaffen werden muß, so wird durch Alineg 1 des 8. 13 ferner be, momentan mehr verheißenze Stellungen nicht aufzusuchen, in dem allen sich pictenden Veranlaffungen Cinsicht in die Militärpapiere der kann, werden s. FüWr den Feldiwebe! uf 350 Thlr. H. für den Ser- dagegen ein folches von nur 430 Thlr, jährlich; saͤmmtlichen Zeug= ä unter Preunischer Verwaltung stehenden Armeegorps 28500 Thlr. zweckt, den au? denn bcrleg: herstam nenden Jnoaliden den Erwerb der Nenßes bestinenend einwirken, als olchz andere Stellungen eine im dienstpflichtigen Alb stehenden Personen nehmen und über das geanten oder Unteroffizier auf 250 Thlr, C. für den Gemeinen auf Licutenants aber war durch Allerhöchfte Kabinelsordre vom 7. Mai . mal 24 Thlr. S 684, 660 Thlr. und für Bayern, Sachsen und Würt. Pensionszulage für Nichtbenutzung des Cwilversergungsscheins, welche gleich sichs re Aussicht für die fernere Zukunft nicht zu göben vermö' Ergebniß Vent ge den Militärbehörden Mittheilung machen, wie dies 130 Thlr, erhöht. 1826 der Pensionganspruch der Premier -Lieutenants beigelegt 49 temberg nach dem Verhältniß von * rund 195509 Thlr., also im nach 8. 76 Älinea 3 des GesLtzes vom 27. Juni i871 den betreffen., gen. Aus dieser, Erwägung empfiehlt, sich die in Alinea 2 des 5. 15 zur Zeit schon Vorschrift ist. Gleiche Mittheilungen müssen Seitens Für Militärpersonen, des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens Feuerwerks-Lieutenants beziehen ein Gehalt von 540 Thlrn Für die Ganzen rund 879,500 Thlr jährlich, allmählich aussterbend. den Invaliden nur beim Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst dorgesehene Echöurg des Normativeinkommens zu Gunst n der 12 der Just izbehörden über die Einleitung gerichtlicher Untersuchungen 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden haben, werden die Sätze ug und Feuerwerks-Hauptleute 2. Klasse ist mit Rücksficht auf ihre Burch die in Alineg 2 des 8. 1] für die Ausübung des Wahl zugestanden werden darf, während der dem Friedensschlusse folgenden Jahr gedienten Militärpersęnen des Unteroffizierstand es auf den Satz gegen Mannschaften des Veurlaubt enstandee, sowie, über den Ausfall zu a. und b. auf 409 Thlr. fest gesetzt. ungünstigen Avancements Verhältnisse ebenfalls das höhere Gehalt von rechts vorgesehene Frist soll den Kriegsinvaliden die Möglichkeit ge. drei jährigen Periode, zu ermöglichen. ö . von 460 Thlrn. jahrlich. Bei der Bemessung dieses Einkommenssatzes der e ben und Seitens der Landes-Polizeibehsrdrn über die Ertheilung 3. 16. Unter Civsldienst im Sinne der §§. 102 — 105 des Ge⸗ S46 Thir jährlich ausgesetzz Nur die Zeug⸗ und Feuer werks. Daupt⸗ währt werden, vor ihrer definitiven Entschließung zu prüfen, welche 3. Durch Aline 3 wird bezweckt, denienigen Temporär. wt der Gesichtspunkt leitend, daß der Betrag sinerseits nicht höher von Entlassungsurkunden an Wehrleute und. Ne servisten erfolgen. setzes vom 27. Juni 1571 ist jede mit einem Einkommen verbundene ute 1. Klasse stehen im Gehalt den Infanterie⸗Sffizieren derselben per 'in Betracht kommenden Versorgungsarten ihren persönlichen In— Invaliden, welche in Betreff ihrer Dlenstunfählgkelt einmal als festzustell n sei. As die. Rücksicht auf die durchschnittlichen Eintom— Besonders aber kann die prompte Zust lung der Einberufungs⸗ Anstellung oder Beschäftigung im Reichs-, Staats- oder Kommunal- Kategorie gleich. teressen am meisten entspricht. üpälide anerkannt worden sind, auch bei eintretender Besse⸗ men verhältnisse in den soziglen Kreisen, welchen die Unteroffiziere in ordres an die zb das ganze Land zerstreuten Mannschaften, welche na- dienst, im Dienst ständischer oder solcher Institute, welche ganz oder Aehnlich verhält es sich mit den Traindepot-Offizieren, indem die Zu 5. 12. Dlefer Paragraph hat durchweg nur den Zweck, einige rung ihres Zustandes eine Versorgung bis zur Rückkehr der der Regel ais Civilbedienstete angehör n, es gestatte, audererseils aber mentlich für die Mobilmachung des Heeres von größter, Bedeumnng ist, zum Theil aus Reichs, Staats oder Gemeindemitteln unterhalten Gehälter der J. Dicpot⸗Offtziere auf sd Trlr. und 40 Thir sahr⸗ — bereiis früher in Preußen zu, Recht bestandene Vorschriften, welche Felddienflfähigkeit zu belassen. Nach §z 86 des Gesetzes vom 27. nicht hinter demjen gen Betrage zurückbleiben dürfe, welcher unter den nur durch Vermittelung der Polizei- und Gemeinde behörden eifolgen. werden, zu verstehen. sich'normut sind, nd die 2. Depol-Offifiere von der Ehargẽ der zum Nachtheil der Invaliden in dein Geseß von 1571 keine Aufnahme Juni 187! ist dies in Betreff derjenigen Juvaliden nicht zulässig, heutigen Verhäligissen zum Unterhalt einer Fautilie in jener sozialen Zu §. 64. Durch das vorliegende Gesetz werden die vertrags— Der 8. 106 des angeführten Gesetzes wird aufgehoben. Lieutenants (10 an der Zahl) ebenfalls höhere Gehälter als die In. zefunden haben, wiezerher ustellen. Welche in Folge erlittener innerer Dienstbeschädigung. dienstunfähig ge⸗ . kö , ,, . ö 3 . 2 . Be ng i OB de z
mäßigen Rechte der Königreiche Bayern und Württemberg nicht be⸗ §5. 17. Die Verschriften im 5. 107 Abfatz 1 und 2 des Gesetzes fanterie⸗Offiziere glei Ch artig 670 Tl p. J Der 8. 14 des Gesetzes 6. Juli 1865 (Preuß. Gesetz Samm⸗ worden Da nämlich der 5. 86 aneordnet, daß für Temporar⸗Inva — mn en gen ders rng cnc e erk bbc ele smmn nag an vom ö he ; erie Offiziere gleicher Charge (gegenwärtig 679 Thlr. resp. 620 er 3. 14 des esetzes vom 6. Juli 186 ß. Geletz⸗ Samt . Uich Jer s. 6 anerhletend rare nn. 2. Juni 87 i Kat in der Pra , nnen n, e : ¶ . x g, in welchen Thlr. beziehen, und d w ö ! ich den aus dem aktiven Dienste aus liden die in den §z5§. 65 bis 73 enthaltenen Pensions- und benlien— n xis zu Unzuträglichtesten gesuh f „g, keien nnd aüch fön durchzlllerhschste Kabine ß. Ddr hen an e, denn e ü, von . zulage⸗Bestimmungen so lange ohne Einschraͤnkung maßgebend sein darin gegebene Definition des Begriffes „Cvildienst“ ist weder kor
Z Abf. 4 des Gesetzentwurfs für Bayern nur nach Maßgabe der bei Feststellung der Civilpensien die frühe icke zilitärd ö 7 , j ; RM, brsßᷣ ; ; . ( 82 her zurückgelegte Militärdienst⸗ 7. Februar 1867 die ? e z 3. K ⸗ den J den eine monatliche Pensionszulage ö , . 3 dient tor zestimmungen Fes Bündn iß vertrages vom 23. November 1870 unter zeit als pensionsfähig- Dienstzeit mit, in Anrechnung gebracht ö —̃ 6. s J ö f ö he een, ö n oder wege. sollen, Kis srrem Zufstande nach desinitiz üker ie Euntschteken wir; ,. e . ö , ,, . m III. §. 5 3 ff. III. Anwendung findet, und daß die jn S8. 6 bis 5. In allen andern Fällen greifen die Verschriften des 5. 108 a. a. O. Diesen Verhältnissen ist durch das Gesetz vom 21. Juni 1871 eines jede Beschäftigung ausschließenden Schwaͤchezustandes von dem es nöthig, auch der Superrevision der Temporär Invaliden in Betreff beziehungsweie die Beschäftigung eines Beamten präzisirt, jubstituirt sowie im 8. C3 des Gesetzentwurfs erwähnten, Xestin mung; für Platz. nicht Rechnung getragen, da jene Offiziere nach 5 165 deffelben nur Givilversorgungsschein Gebrauch zu machen pahindertkwaren. Der der Art der erlittenen Dienstheschädigung die Kriterien zu Grunde zu fie nur dem ginen Begriff. S Civildienst (inen anderen, Begriff — , K snes Vertrages von Sr. Matestät dem. Könige Sch lüuß bestimmungen die Pensionssätze der Jufanterie- Offf ere erhalten. bei il P si . §. I6 des Gesetzes vom 27 Juni 187! dag gen kennt eine solche legen, welche die S5. 65 bis 73 für die erste F ststellung' der Pensionz.! Beamten dienst — und laßt die weiter Frage sen was nun unter dem von Bayern erlassen werden. 8. 18. Für die Wirksamkeit 9 19 n . nirung also . ihrer Mn r eim und . Herlen r s ssen gleichmäßige Zul n ne nicht beftimmt vielmehr, daß die zur Verwen— berechtigung vorschreiben. 5. TU erk nnt nun diesenigen Mannschaften, welche Dienst bezie hungs veise der Beschäftigung eines Beamten verstanden werden J Geseßes ,, k gegenwärtigen entsprechenbe, bedeutende Mehrbelrgß ihres Gehalts e n nn kinn nb Civbtenst nicht taughschen Japaliden (änter gleichen Ver. in Folge erhittener inhenzt Dien tbeschä digung, gän iich dienstunfäps fell. Dies söhne ist undth , ,, . . . Anlage J. enthält Erläuterungen zur Nachweisung der I) die Vorschriften in den §§. 6, g, 11, 12 und 13 finden auch bleibt. Diese Benachtheiligung soll durch 8. 6 des Entwurfes be— aussetzungen) nicht die dem Grade ihrer Invaltdität entsprech ende In. gew den. ohne zugleich in zer Gew rf i kette hräntt n ö . k 3. , Offizier:, Arzt-, und Beamten stellen im Frieden sstande auf diejer igen chemaligen Minßtãrpersonen Anwendung r, nn seitigt werden. validenpension, sondern, sofern sie nicht schon die Pension der ersten invalide nicht an, und ist es, in Folge dessen . 3 . ehr n. . 26 96 beef e le nr . 3 . . des deutschen Heeres; die nähere Bezeichnung und Vertheilung Versorgungsansprüche unter Zugrundelegung der Vestimmungen des Zu § 8.. Die Bewilligung der Pensionserhöhung bei nachweislich . Klasse beziehen, die der nächst, höheren Vensionskl sse erhalten sellen. den durch innere Dienst beschädigung ganzinva n , ö 6 , . , ö, ö ö. c. der in der Nachweisung nur summarisch angegebenen Stellen. Gesttzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehunge weise zu . i ö Invalidität (5. 12 des Gesetzes vom ⸗ Da nun die im S. 3. ö a n ,, Jh r irg, J ö. . iger Erwerbsfähigkei . n ö . !. . . . . entscheiden war. Die Zahlung der nach den 58. II unde 12 eintreten. um I) ist nach, S 16 ibid. nur zulässig wenn die Pensis= . abstufen, indem der Mehrbetrag der nächst hören. Pension ehen . , , hl aber nicht waren und sind ungusbleiblich, zumal die Mann? gfaltegkeit in den
gewilli a , . ; ö , ,,, . nirung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschlus i . theils auf J Thlr, theils auf 2, theils auf 3 Thlr., menatlich stellt Die Bezugnahme des . S6 auf den 8. , , , e . n, . ,,, ,
= den . für, . bereitz anerk anten. im Vesige des Cioil⸗ Demgemäß wird auch . Hur D, 6 . oc hrit⸗ . S rhei ein, ö. die durch 5. 76 festa setzte Geld den Zweck baben, eine bereits bewilligte Versorgung denj nigen faktich Monalitäten der An tellungs; und Beschãftigua gs erh ili ss⸗ für eine Der dem Reiche tage vorgelegte Entwurf eines Ge⸗ versorgungsscheins beziehungsweise im Genuß der Pensionserhöhung ͤ Rz n ineg ; 2. , , 5 . 546 ĩ ch der zu entzieh a2 d erwiesen, da verschledene B urtheilung weiten Spielraum zewährt Generelle Kri⸗ setzes, betreffend einige Abänderungen und Ergän— für Nichtbenutzung des Cipilversorgungsscheines befindlich n Invaliden des §. 52 eintretende Pensionserhöhung des 5. 12, die sonstigen Be⸗ ; entschädigung für Nichtbenutzung des Civil ver sorgungescheins verschie⸗ invaliden Mann haften wieder zu n, . von enen erwiesen, daß . k . itt 1 ö zungen des Gefetzes vom 27 3anß 1871 6 die hebt mit demienigen Monat an, än welchen gegenwärtige Gesck Gel, Nn n gläösbeh em do gh eit. nurn her n 4 ö ,, 3 . 9 i, 2 . ö 5 . daher von der An , Falles garantiren . äwerllch aufgenellt werden kängen, . x . . n die Pe irun Ablauf fünf Je Rů irt. Es erhalten deminzufolge nicht, nur, Ganzinvaliden, der Die Festse Alineg 2 des 8. 1569 , n , , , , , . . nn t . . . Versorgung der Militärpersonen . 3 . §S§. 6, 9 und 13 können Ansprüche auf Nachzahlungen ben Of , . , . ö ö e, n. . ö. lh de, he nl,. . die Nicht. sicht aus dh , ö. ien: k è. ö. . 5. ö ⸗ K ö k , . z2c., hat folgenden Wortlaut: ür ei or Eintritt der Re sesee , . Ju §. 9. Die in der Handelsflotte erworbene nntnis benutzung des? Civilversorgungescheins eine Gäldentschädigung von un— bei den meist nicht zweifelfrejen Verhältnissen, unter denen ich di . , , , e , . , . . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König . trat , , m d i . kommen . zu . . Wahe, are * 6. auch diejenigen n n, welche Folgen einer inneren Dienst beschädigung darstellen, den Nachweis er⸗ zu einer bedenklichen Kasaistik führen, und deshalb um so weniger
ß s ff j s 5 n 66 . R 5 5 3 j or YDije de schs dia ö 3 or ers 3er ö 5 Gegenstand erschöpfen. ö z , ; ⸗ ; . nd 38 ere, Aerzte ö einde V nd Pflege nicht bestehen können und littener innerer Dienstbeschädigung resp. den der Versorgungsberech den E ind erschöpfer J 263 . von Preußen ꝛc. 2 die Vorschtift im 8. 14 findet auf die Hinterbliebenen der effeh en, Ind, wenn enn derselben als Offiziere, Aerzte, Maschinen . tu gef or . Klasse , von dem tigung, nur in dem Falle als geführt gansehen, Daß die Folgen jener Durch 5. 16 des Gätwurfesz welcher einen Urterschied zwischen
verordnen im Ramen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmun Militärpersonen der Unterklassen au ür die Ver i ĩ Ingenieure, D ckoffiziere, oder als obere Beamte verwendet werden. schon deshalb . z —; big d; , Mer Rr zn rh nf 3 ine e berger h en einzelnen Ar 5 Diensteink ? ic c zunächs des Bundesrathbs und des Reichstags, . folgt: fo gen eth ; gleicher Wirkung n,, m. i for. e , Es ist daher nur konsed ment, die Vergünstigung des Alinea 2 des . Benefizium einer besonderen Entschädigun für Nicht benutzung . . 6 ö ö. ,,, ö 6 ,, ö ,,, 53. 1. Das Gesetz vom 25. Juni 1571, betreffend die Pensioni⸗ vom 27. Juni i871 getroffen werden wzre; 86 54 des Pensiensgesetzes vom 27. Juni 185 auf alle vorbezeichneten Civil versorgungẽscheins gänzlich ausgeschlofsen. Der Abs itz ö z. 6 ö. . urn K . ö , , a n . rung und Versorgung der. Militärversonen des Reichsheeres und der I) die Vorschrift im 5 15 Absatz 2 findet nur auf diejenigen Kategorien auszudehnen und nicht blos den Offiz eren, zuzuwenden. beabsichtigt daher die Wiederherstellung einer giichmah igen y ,. Anerkennung . dagegen nach Führung des Nach weises erlittener setzurg in dem Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten Kaise lichen Marine, sowie die Bewilligungen fü‚r Hinterbliebene sol⸗ Militärpersonen des Unteroffizierstandes Anwendung, welche nach dem . Es liegt ferner im dringenden Interesse der Kriegsmarine, für bezeichneten Voraussetzungen allen Ganzinvaliden zu gewährenden Vier i ü Lb: . en n, . . rage gestell folge. (8. 57a) hergest lit Zodann wird durch diese Fasfung die Auwmend— cher Personen (Reichs-G setzbl S. 275) wird durch nachfolgende Vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes aus dem aktiven Militär— einzelne Branchen, wie z. B. für Die Maschin sten⸗Karriere, Leute 1 Zulage, ; ; s . , sͤberechti bis zi Rück. darkeit der Bestimmungen über Einziehung der Pensienen bei An⸗ fte z . he . z ,, ; . her Le c b ĩ 5 6 ö ĩ Alinea 2 des §. 12 sell die durch Absatz 3 des §. 76 des Gesetzes recht auch die einmal erwies ne Versorgungsberechtigung bis zir Ru arke er Vesti ngen übe zur . ö schriften abgeändert beziehungsweise ergänzt. dienstz aus scheiden , . welche bereits in der Händel lette erprobt sind. Dies . . kelbe l 5 * ankunn keseltigen, zufolge kehr völligen Felddienstfähigkeit zu Hesteben habe stellungen im Civildienste auf eine Kategorie von B amten klargestellt J ö . z 2 3 . 2 ö 9 9 n ö. n — ö 95 j 8 3 v6 9 Be H 1 e 1 . 1 6 2 2 . ö i 9 3 . 2 . . . ; ) . )! 1. Offiziere und im Of fitier range st ehen de. Mil i tärärzte. ,, nog su g. b genf in f n g , . die W ih nh w . . Nichtbenutzung des In §. 14. Während die 58. 39 und . a fh. vom — 25 , deren ö i,, sie . . A. Im Reichsheere Gesetzes vo ö t , , , . ? 10. De s rroffizier ĩ säl ivilve scheins die nach mindestens Sjähriger Bienstzeit 1871 din Hinterbliebenen aller Pensionäre der Oberklassen einen Anspruch. Bestimmungen des, Gesetzes vom 27. Juni 13.1 Un erworsen werden 8 ö . J tzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Militärpersonen bleiben jedoch Zu §. 10. Der Vorschlag, den Unteroffizieren durch einen 12jäh⸗ Civilversorgungescheins an die nach mind , . ö . r ö . wã beichtänkt der können. Es sind dies die Angestellten der zwar unser, Staats verwal⸗ §. 2. Die §5§. 13a bis d des Gesetzes vom 27. Juni 1871 er⸗ diejen nl 5 ö ĩ . ĩ ku Dienst ein ? en Givilve sschei ö invalidé gewordenen Mannschaflsen davon abhängig ist, daß der auf die Pension für den Sterbenachmonat gewähren, be chränkt der önnen. Es sind ie Angestellten der zw. ? ve ; die S5. . r gen landen gesetzlichen Bestimmungen maßgeb 6 rigen akliven Dienst ein Anrecht auf den Civilversorgungsschein zu ganzinvalide gewordenen Mannschaflen dabd häng . , n , 9 , , , . 6 ; . ; Sta nts . 6. ir rn . .. auch . , ten die Rängen ten pet a gi. . sie ö . . gewähren, beruht im Allgemeinen auf denselben Motiven ö. §. 5 eine Verwendung im . ,, . ö di . . . JJ auf die Hinter n n, ng . aus Staatsfonds unterhaltenen oder sub Pensionirung später als fünf Jahre na em Friedenssck lusse bezie⸗ dieselten i ünstiger si . Absatz 2 des Entwurfes. Dienstbeschadigung hervorgerafen. iese Beschränkung steht mit der bliebenen derlenigen Rel. . . . ; . , . , ö , ) hungsweise nach erlittener Beschädigung eintritt (3. 16 ebenda). ; ej . ,,, findet auch für die Vergangenheit mit Im Weiteren ist es aber auch eine durch die Erfahrung fest⸗ ( . ö daß bei Ganzinvalidität nach gjähriger Dienst⸗ a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen wäh⸗ . . . . , H ö . 2 n 9. Behn . . , welche gleicher Wirkung Anwendung, als wenn sie ke e r . . hen , Thatsache, daß ein 12jähriger aktiver Militärdienst bei den zeit der Nachweis . ,, , . rend , ne. ö. . . h ar ü Slg ö . -. , e,, Ver e fen zur Jet der Pensionirung Gehalt nicht mehr beziehen, beginnt mit vom 27. Juni 157! getroffen worden wäre Mannschaften der Unterklassen einen wesentlichen Verbrauch der Körper I§. 58 Absatz ] des Gesetzes vom 27. Jun! , , , ,, e, w Stans n inisteriat, Beschluß 39 Mai 1844) auch auf di ; 3 welchen die Pensionirung ausgesprochen worden ist 5) Die Bestr . n! . Ran, fen, welche dem Reiche nach J und selbst kräftige Konstitationen beeinträchtigt, ᷣ klange. Auch war ich nach §. 14 g. . . . 5 , 4 96 kö ,,,, ⸗ K 9 ö . ; . 6 kö n . 5 e. dem gegenwärtigen Gesetze in Folge des Krieges von 1870ĩ71 ohne daß die Schädigung immer einen Gead erreicht, der als Ina - die Bewilligung der Pensions nige für Nichtk nutzung dee lune. r ,, r n,, ,, ñ aht PVrhältniß zweifelhtft. Da jedoch die Beamten jene §. 4. Das Recht auf den ungeschmälerten Bezua der Pensionen wachsen, erfolgt aus den 35 4 n. 187047, er- lidi tät anerkannt w t J f maescheins allgeme dem Nachweise erlittener Diensibeschädi⸗ Wktion oder der kemanischen Einflüͤsse auf Seereisen oder innerhalb läßt das Verhältniß zweifelhaft,. Va, jedoch eamten jener . — It. 1 rten ; ) ( n e !. c ' erden kann. orgungescheins allgemein von dem Nachweise t , , ; ; ; J . . Sta sts ber d . verbleibt den mit Vension verabschiedelen Offizieren und im Offizier= 3 ze ge Sr als fo J Da nun die bisherige Invaliden Gesetznehung und insbesondere dul nicht abhangig. ö Hätceftkst nach der Fiäskehr in dei ersten heimathlichen Hafen der . e n n, 86, a h m,. . e, , . . , ö. an enn Urkundlich ꝛc. 8 Geiz vom 27. Juni 1871 Unteroffizieren auf Grund einer Bei . . gedachten . im §. 76 des . ern,. gs hat sonmit die praktssczg Foz daß der bei Weitem 3 Gllen ?rnfe nhl die Sellen bei' den . e ellung im Kommunaldienste (5. 35, 36, ebenda). Gegeben ꝛc 12jährigen Dienstzeit nur bei nachweisbarer Invalidität eine Inva—⸗ — etze vom 27. Jun! 1871. ist (ugenscheinlich nur erwogen wogen ö 8; st m ne rann, ,,,, . . ; , m . 3 6 R. mi ss ö . ; * ; . . ö . ( ö . ; , , , , ; j z i H z ene Militärversonen der Unterklassen eisenbahnen, wie di— senigen bei den unter Staaisv waltung stehenden §. 5. Die Befugniß zur Bewilligung der Pensionszahlung an die Motive. liden⸗Versorgung zuerkannt hat, so war es bisher erforderlich, den in daß Mannschaften von nicht mindestens Sjähriger aktiver Dienstzeit größle Theil der H ,, uggeschlossen 6 i bahnen umfassen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, jene
Hinterbliebenen pensionirter Offiziere oder im Offizierrange steh nder Rede stehenden, für den prakrischen Dienst oftmals nich hwei itt. ienst beschädi berhaupt nicht ganz- von der Wohlthat der sogen . . erbli 1, . z ö ⸗ ö s c ht mehr ge⸗ ) ohne den Nachweis erlittener Dienstbeschädigung überhaup zt gan x der 6 ; . . ö , n ne m, Rrtbe nn de ö Militärärzte für den auf den Sterbemenat, folgenden Monat kann Die Erfahrungen, welche bei der bisherigen Anwendung des eigneten, ihrem früheren Gewerbe entfremdeten Leuten beim lin fh i fnpalide und somit nicht versolgungsherechtigt werden können; es; ist Hierdurch sind die Hinterb ich enen von Mlitär ver gnen Der Unter ö . . . k 366 . . auch anderen Behörden als den obersten Militär Verwaltungsbehörden Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 187! gemacht worden sind, aus dem Dienste auch ohne Nachweis völliger Invalidität die Siche⸗ jedoch dab i übersehen werden, dem Interesse derjenigen Ganzinvaliden klassen gegenüber denen der Oberklassen wesen lich benacht ei igt wãh⸗ ö 2 J . cle deo n Sr tab ehen welde it 86 J. der Kontingente übertragen werden (. 39 ebenpa). haben in mehrfacher Beziehung ein dringendes Bedürfniß zur Abäaͤn.! rung ihrer Exist nz dadurch zu erleichtern, daß ihnen die Aussicht Zuf kern ee gen ln erräin, wet; auch ohn ben ät weis iner Lenßmmniüteder genrschftt we feihettz einm rss gs lherschit. armed nend enen len ; k 8. 6. Bei Bemessung der Pension der Zeuge, Feuerwerks- und derung, bezw. Ergänzung des gedachten Gesetzes hervortreten lassen. Anstellung im Civildienste durch Ertheilung eines sogenannten An— Die stbeschäbdigung schon durch die Länge ihrer Dienstzeit die Ganz] Kabinett, Srdre dem 27. Mai und. 18. defnn'er 1816, . 13 des aus Sean nir einen Bestimmung, wie sie der zweite Absatz des Traindepet. Difiziere wird der Betrag des wirklich bezogenen etats⸗ Abg. sehen davon, daß einzelne Vorschriften der hinlänglichen stellungsberechtigungsscheins gewährt wurde. Invalidität und Versorgun ae berechtigung zu begründen berechtigt sind; Militar · ensione⸗ Reglements vom 13 Juni 1823) beide Raten orien 165 . ,, , ie,, 1 (e. der . ch . e mäß gen Gehalts zu Grunde gelegt (8. 106 und §. 4 ebenda), ,, n,, , , . e, ger de die In Folge Vergtößerung der Armee und durch die letzten Kriege⸗ die letzteren Mannschaften sind daher durch die Bestimmung des 5§. 76 . . . sh , rn ,, , . 6. 5n n , 9 ö . nr e. . de, , . ö ; ; . vornehmlichste, bei Eilgß des Gesetzes maßgebend gewesene Absicht, ist nun aber die Zahl de si Jivilvers scheins — a. a. D. geradezu benachtheiligt. erung des bisherigen Rechtszustandes cht ert cht lich; dieler . , ,,. ö ge sn o , , d , .
5.7 ö * 9 95 6) finden auf el e . zu Versorgenden ungünst ger sind, als die früh ren . bei der , des Die 1 Finn der 5. ö des Entwurf enthaltene Bestimmung, — 1 ei ch 9 ö. n , ö . 3 . ö , . U. .
. gen (88. 2. bis gesetzl chen Bestimmungen. Anstellungsberechtigungsschei — weit ü n 2 f h die Anstellungs-Entichädigung und die Zulage für Nichtbe⸗; den richtigen Ausdruck nicht gebende Re aktion zurückzuführen. großen enn, n w n, ,. die ihr Gehalt aus dem Etat der Kaiserlichen Marine bezichenden So unerwünscht es ist, die Abänd . nstellungsberechtigungsscheins voranstehen weit über den Bedarf wonach die Anstellungs- Entschadigung ) 9 . ; sr bäschisse ist bereit ter dem als überflüssig bezeichnet werden. Denn wenn Absatz 1 des §. 106 be — 233 ; . ĩ ; bezie hel tt es ist, die Abänderung eines Gesetz's vorzuneh wa und auf di ei Frthei ste ö Fivilversorgungescheins nicht nebeneinander bezogen werden In Erwägung dieser Verhältnisse is auch hereits unter dem ö , , 6 n ,, . ö , . . rg reren. stehenden Aerzte, die Maschsneninge, men, welches erst verhältnimäßig kurze Zeit in ö ist, s , , i, . a . der bezeichneten enge lege. ke 25. Juni d. J. vom Vund grath der Velbhltß zefast wa den ,, , , den r,, nn,, nieure n 19 3 h n und auf deren Hinterblicbene, sowie auf sind doch die angedeuteten Mängel zum Theil so erheblich, daß deren und wohlverdiente Benefiz illusorisch geworden , grůͤndet Inter dem Vorbehalt der Abänderung des z 8 im Wege de Gesch⸗ soll, ie bedarf. es einer weiteren Vorschrift darüber 187 ö. nicht di Cle e gers! ö . ö 669. . werd auezusetzen sein. Dabei werden gleich⸗ Der Voꝛrschlag bezweckt, diesen Unterorfizieren die Konkurrenz um Rach der Schlußbestimmung im §. 12 endlich sollen für die gebung die 55 39 und * . Gesetzes ,, . 4. ö ö . e g, ö . . ; e, zes, Gese X. Juni, is7 I). zeitig diejenigen Mod fikationen vorgenemmen werden können, welche Givildienststellen wi der zu ermögli ĩ 2 ahlbark'it diese Anlagen neben einer, dem gesammten Diensteinkom⸗ benen der pensionirten ilitärpersonen der Unterklassen zur Anwen— , 6 n n . ö. An 6. 5 , ö in Folge einer militärischen zwar weniger dringend, aber doch durch erhebliche sachliche Rücksichten e el lr . gun en He gr in Ire er ien . der von dem er ne im Gtgt ' bekleideten Sirlie gteichkommen. dung zu bringen Lien, — 3 187 . . ö. . h k n, , JJ n, , e,. . . . k namentlich empfohlen sind. . der zu öffnen, daß sie nach einer vorwurfsfreien Dienstzeit von zwölf den Pension die in Betreff der Kriegs, und Verstümmelungszulagen . Zu 5 18. In der Sitzung des Reichstags vom 21. Juni 183 . h . ö , ,,, , g zu der Meinung Ver— . an m , n we . ö , ‚ ö , sch zur Dec ge din der Bestimmungen des Jahren in nicht zu vorgeschrittenem Lebensalter und selbst bei nicht geltenden Grundsätze maßgebend Tin. Diese Bestimmung stellt sich . von ug, e nf n i g rgb hn t m . . . ö. n. . 566 k n 6 hie : Abig ; izie irrliegenden Entwurfes Folgendes zu bemerken: eingetret liditã Vers j ,, = soweit hierbei die Zulage für Nichtbenutzung des Eivilversorgungs⸗ etzes vom 27. Juni normirte Sätze., 1 z 6 ö w , . Worte ; . Aerzte, Maschinen⸗Ingenicure und Deckoffiziere haben auf die im ; Ju Die weiter ö 56 ? getretener Invalidität zur Versorgung im Civildienst gelangen soweit hierbei die Zulag e, ,, 3. z * ⸗ „ beschüftigten Jnpal den die Pension dem Pensi när die Ei enschaft eines Beamten nicht beigelegt ist, gegen z ; . §. 2 ere Verwendung verstümmelter Offiziere im werde scheins in Betracht kommt — leichfalls nut als die Wiederherstellung den im Eivildienst angestellten oder be chäftigten Inval dn di m Ver gensch B n F. 12 des Ges tzes vom 27. Juni 1871! festgesetzten Pensionserhöhun. aktiven Bienste ist in . ; K r d . d h ᷣ f, aufm rkf emacht, Und der Wunsch ausge, siückweise Bezahlung, gegen. Boten, Tage⸗ oder Wochenlohn oder / — ᷣ ; . zelnen Fällen im dienstlichen Intecesse be⸗ e svrich ü R tandes dar. belassen werden darf, aufm rksam gemacht, hne der z 31 ; g. nn,, , 1
,, ö eh g hne g n . ie, n, an . Dhrch die d ee ir. v e r n 366 ; R . W g fg t fee fh teen, * irn h n , em 6. Juli 18655 durfte nämlich neben sprochen worden, daß diese Si a . . . 1. y . ib ö ite 9 ,, . ; ; — en Hafen mung sollen dieselben dem Dienste erhalten werden föngen, ohne daß in Betreff der Offiziere ꝛc des Beurlaubtenf gebene . einer dem Diensteinkommen gleichkommenden Penfion bezogen werden: Dies⸗ Anführungen haben im Wesenttichen als zunr(Men, aner ta ne aufzufsassen Jelen⸗ n , , , n . eintritt (5. 52 ebenda). sie auf die Verstümmelungszulage zu verzichten gezwungen werden, a, muß . Weise . k a. die Zulage e §. 71 des Milttaͤr / Ven sionc gesetzes, ß. die Zulage ! werden müssen. Der Vorschlag einer anderweiten Normirung der ge,! men, daß Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung ꝛc. nicht als