1874 / 35 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Civildienst angesehen werden sollen, wenngleich dem Funktionär bei Ausübung dieser Verrichtungen die Beamteneigenschaft beiwohnt. Eine innere Nothwendigkeit, für gewisse einzelne Arten von Beschäftigungs—⸗ verhältnissen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu statuiren, ist aber überhaupt nicht anzuerkennen. Es liegt kein Giund vor, einem Pensionär, welcher z. B. Kopialien bezieht, die Pension zu be— lassen, während sie einem Pensionär, dessen Einkommen sogar geringer als das des Kopisten ist, in einem anderen Beschäftigungsverhältniß ent⸗ zogen wird. Es muß vielmehr gleichgültig erscheinen, ob der Pen « sionär aus einem nur zu Kopialien dotirten Fonds remunerirt wird, ob sein Diensteinkommen als Gehalt, Lohn, Diäten, Remunera⸗ tion ꝛc. bezeichnet ist. Dagegen entspricht es völlig der Sache, die Beantwortung der Frage, ob der Pensionär, wenn und so lange er in einem Beschäftigungsverhältnisse ein Diensteinkommen bezieht, im Pensionsgenusse ganz oder theilweise zu belassen ist oder nicht, so, wie es nach der Fassung des 8. 16 des Entwurfes beabsichtigt wird, lediglich ven der Höhe seines Diensteinkommens abhängig zu machen.

Zu 5§. 17. Nur die Reichs- und Staats, nicht auch die Kom⸗ munal ꝛc. Behörden sind gesetzlich verpflichtet, bei der Pensionirung der aus ihrem Dienste ausscheid enden Beamten deren früher zurück gelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung zu bringen.

Insofern die Kommunen ꝛc. sich indessen freiwillig dazu verstehen, bei der Pensionirung ihrer Beamten deren etwaige Militärdienstzeit als pension sfähige Dienstzeit anzurechnen, eischeint es billig, auch die Bestim mungen des §. 10 des Gesetz's vom N. Juni 1871 auf die auß dem Kommunal⸗ ꝛc. Dienste ausscheidenden Pensionäre zur An⸗ wendung zu bringen und letzteren die volle Invalidenpension aus Mi⸗ litärfonds wieder zu gewähren. Rechnen dagegen die Kommunen xc. die Militärdienstzeit nicht an, so würden sie auch die von dem Pen— 6 aus seiner Kommunal⸗ ꝛc. Dienstzeit erworbene Pension unver- ürzt auf ihre Fonds zu übernehmen haben, und der Militärpensionkt⸗ fonds wird in diesem Falle nur bis zur Erreichung desjenigen Pen sionssatzes, welchen der Pensionär für die C esammtdienstzeit zu bean— spruchen haben würde, den erforderlichen Zuschuß aus der Invaliden pension herzugeben haben.

Dieser Auffassung entspricht der §. 198 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 in seiner gegenwärtigen Fassung nicht vollständig, vielmenr besteht zwischen den §§. 107 und 108 ein Widerspruch, dessen Beseitigung erforderlich ist. Nach §. 107 nämlich wird beim Ausscheiden eines Invaliden aus dem Cipildienst die Invaliden⸗ i n wieder im vollen Betrage zahlbar und nur der Mehrbetrag

er Pensien, den derselbe in der Civilstelle event., erworben hat, aus dem Civilpensionsfonds bestritten. Da nun nach §. 196 zum Civil⸗ dienst auch der Kommunal-, bezw. Institutendienst gehört, so würde die Bestimmung des §. 107 auch allgemein auf die aus dem Kom⸗ munal⸗ ꝛc. Dienst ausscheidenden Invaliden Anwendung finden müssen, gleichviel, ob die Kommune bezw. das Institut die Militär⸗ dienstzeit bei der Pensionirung angerechnet oder nicht. Hiermit steht aber der s. 108 nicht im Einklange. Nach demselben soll den aus dem Dienst von Kommunen ꝛc. ausscheidenden Invaliden, welchen die Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht angerechnet wird, die Pension principaliter aus Kommunal- ꝛc. Fonds gewäbrt werden, wogegen der Militärpensionsfonds nur in subädum den Zuschuß her⸗ ugeben hat, welcher zur Erreichung des für die Gesammidienstzeit ,, Pensionsbetrages erforderlich ist.

Der 5. 17 des Entwurfes soll diesen Widerspruch im Sinne der ursprünglichen Absicht des Gesetzes beseitigen.

Zu §. 18, 1. Da die Vorschriften in den §§. 6, 9, 11, 12 und 13 die Tendenz verfolgen, theils Verhältnissen Rechnung zu tragen, die ihre entsprechende Würdigung in dem Gesetz vom 27. Juni 1871 nicht erfahren haben, theils einige fräher rechtsgültig bestandene Be⸗ stimmungen, deren Aufnahme in das Gesetz zum Nachtheil der In⸗ validen unterblieben, wiederherzustellen, so rechtfertigt es sich, die An— wendbarkeit dieser Vorschriften auf diejenigen ehemaligen Militärper⸗ sonen auszusprechen, über deren Versorgungsansprüche unter Zugrunde⸗ legung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden worden ist, bezw. zu entscheiden war. Dagegen sollnn durch die hier getroffenen weiteren Festsetzungen etwaige Forderungen auf Zahlung der nach den bezeichneten Paragraphen eintretenden Be⸗ willigungen für eine vor Eintritt der Rechtsgültigkeit des gegenwär— tigen Gesetzes liegende Zeit ausgeschlossen werden.

Zu 2. Hierdurch werden die Entscheidungen der Verwaltungt— behörden, welche auf Grund des Beschlusses des Bundesraths vom 25. Juni v. J. getroffen worden sind, gesetzlich sanktionirt.

Zu 3. Die hier aufgenommene Vorschrift ergiebt sich aus der Tendenz des 2. Absatzes zu 8. 15, welche dahin geht, für die Zukunft auf die Entschließung junger Leute, längere Kapitulationen bei der Truppe einzugehen, bestimmend einzuwirken.

Zu 4. Die unter a. getroffene Festsetzung erscheint mit Rücksicht darauf nothwendig, daß der 8. 112 Al. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 die Anwendbarkeit des 5. 106 an dessen Stelle nunmehr 5. 16 des gegenwärtigen Gesetzes tritt auch auf die früher ausgeschiedenen bezw. nach früheren Versorgungsgesetzen pensionirten Militärpersonen ausspricht.

Durch die unter Absatz b, getroffenen ferneren Bestimmungen soll dem zu Gunsten der „früher ausgeschiedenen“ Militärpersonen im 5§. 112 Alinea 2 durch die Worte „unbeschadet der etwa bereits erworbenen höheren Ansprüche“ gemachten Vorbehalt ent⸗ sprechender Ausdruck gegeben werden. Die hier gewählte Fassung . sich mehr dem Wortlaut an, wie er der korrespondirenden Be⸗ timmung im 1. Theil des Gesetzes (5. 47 Al. 2) gegeben ist, und beseitigt zugleich diejenigen Zweifel, welche über die Bedeutung bezw. die Tragweite der im §. 112 gebrauchten oben angeführten Worte in der Praxis hervorgetreten sind.

Zu 5. Die hier aufgenommene Bestimmung ist um deswillen erforderlich, weil das Geset vom 23. Mai 1873 den Invalidenfonds ausdrücklich zur Bestreitung der auf dem Gesetze vom V. Juni 1871 beruhenden Ausgaben bestimmt und es ohne die Vorschrift unter 5 zweifelhaft sein könnte, ob sie durch die Novelle zu Gunsten der In⸗ validen aus dem Kriege 1870/71 ausgesprochenen neuen Bemerkungen gleichfalls von dem Invalidenfonds zu tragen sein würden.

Das dem Reichstag ebenfalls vorliegende Gesetz, be⸗ treffend die Verwaltung der Einnahmen und Aus⸗ gaben des Reichs, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen, im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

S. 1. Die Verwaltung der Einnahmen des Reichs ist nach dem Reichshaushalts⸗-Etat und den Gesetzen zu führen, durch welche der— selbe abgeändert oder ergänzt wird.

Die Einnahmen sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen.

Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr— Einnahmen sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.

Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen.

Einnahmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent⸗ stehen, sind so lange die Rechnungen der Fonds, aus welchen diese Ausgaben bestritten wurden, noch offen sind, von den letzteren abzu⸗

setzen.

2. Alle Einnahmen qus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien. Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veran⸗ schlagt und auf den Reichshaushalts. Etat gebracht werden (Art. 69

der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher Einnahme- Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen aus der Ver⸗ äutzerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in dem auf das Etats jahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

S. 3. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Geneh⸗ migung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts⸗Etat in die zur Deckeng der gemeinschaftlichen Aus⸗ gaben bestimmten Einnahmen einzustellen.

8 4. Bewegliche Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung des Reichs bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden ver= kauft werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben oder allgemein angeordnet worden ist.

Werden bewegliche Sachen für Reichszwecke von einer Reichs⸗ verwaltung an eine andere verabfolgt, so müssen aus den Fonds der letzteren die Etats, oder Taxpreise dafür derjenigen Verwaltung ver⸗ güt't werden, welche den Erlös für die betreffenden Gegenstände zu verrechnen hat.

5. 5. Die Verwaltung der Ausgaben des Reichs ist nach dem Reichshaushalts-Etat und den Gesetzen zu führen, durch welche der⸗ selbe abgeändert oder ergänzt wird.

Die Ausgaben sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen sie vorgesehen sind, nachzuweisen.

Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehraus— gaben sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.

Ausgaben, welche unter keinen der Titel des Ausgabe⸗Etats fallen, und zu deren Deckung der zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben ausgesetzte Dispositionsfonds nicht ausreicht, sind als außeretatsmäßige nachzuweisen .

Etwa geleistete Vorschüsse sind in den Rechnungen nicht als ver⸗ ausgabt, sondern unter den Beständen nachzuweisen. ;

§. 6. Baldmöglichst nach dem Jabresabschlusse der Reichs- Sinn nf spätestens aber in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten

Fahre, ist dem Bundesrathe und dem Reichstage eine Uebersicht sämmt⸗

licher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen. In dieser Vorlage sind die Etatsüberschreitungen (6 7) und die außer⸗ etatsmäßigen Ausgaben (5. 5) behuft deren nachträglicher Genehmigung besonders nachzuweisen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer⸗ den durch diese Genehmigung nicht berührt.

§. 7. Als Etatsüberschreitungen werden angesehen alle Mehrauz⸗

gahen, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des gesetzlich fest⸗ gestellten Reichshaushalts-Etats oder gegen die vom Reichstage geneh— migten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht, ein zelne Titel in den Etats als unter sich übertragungsfähig ausdrücklich bezeichnet, sind, und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen werden. AUnter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes jede Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschlußfassung des Reichstags unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist

§. 8. Gehalt und andere ständige Dienstemolumente dürfen nur guf Grund des Etats oder eines sonstigen Gesetzes verliehen werden. Bei der Verausgahung der durch Etat oder Gesetz festgestellten Besoldungs⸗ fonds darf weder die vorgesehene Gesammtsumme der Gehalte, noch die vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das festgesetzte Gehalts⸗ maximum überschritten, noch unter das festgesetzte Gehaltsminimum heruntergegangen werden.

5§. 9. Außerordentliche Remunerationen und Unterstützungen für Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden, welche in den Etats ausdrücklich dazu Festimmt sind.

Ersparnisse an den Besoldungsfonds, welche dadurch entstehen, daß Sellen zeitweise unbesetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, können, außer zu den eigentlichen Stellvertretungs— kosten, zur Gewährung von Remunerationen an Beamte derjenigen Kategorie verwendet werden, innerhalb welcher die Uebertragung der Geschäfte solcher Stellen stattgefunden hat.

§. 10. Auf solche Dispositionsfonds, welche der Etat ohne nähere Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Ausgaben zur Ver— fügung der Verwaltung stellt, dürfen keine Ausgaben angewiesen wer⸗ den, welche unter einen bestimmten Etatstitel fallen.

§. 11. Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend bezeichnet, sind sobald dieselben heimfallen, vom Etatsfoll in Abgang zu stellen.

Persönliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines Be— amten in ein höheres Normalgehalt nach Maßgabe dieser Erhöhung und fallen weg, sobald der Beamte durch das erhöhte Gehalt völlig entschädigt ist.

5§. 12. Bauanschläge zur Ausführung von Land⸗ oder Wasser⸗ bauten, mögen dieselben Neu- oder Reparaturbauten betreffen, bedürfen, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen wird, der Genehmigung der obersten Verwaltunasbehörde, wenn die Anschlagssumme den Be⸗ trag von 10000 Mark übersteigt. Bauausführungen, welche auf einem und demselben Grundstück in demselben Jahre vorgenommen werden sollen, sind in einem Bauanschlage zusammen zu fassen.

Werden durch nicht vorher zu sehrnde Umstände Abweichungen von den genehmigten Bauanschlägen nöthig, so bedürfen diese der gleichen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag, auch müssen etwaige Mehrkosten durch einen besonders genehmigten Nachanschlag begründet werden. . !

In den Fällen, in welchen der Hauptanschlag der Genehmigung durch die oberste Verwaltungsbehörde unterworfen gewesen ist, sowie in den Fällen, in welchen durch den Hinzutritt des Nachanschlags die Anschlagssumme sich über den Betrag von 10000 Mark erhöht, ist der Nachanschlag von der obersten Verwaltungsbehörde zu ge— nehmigen.

§. 13. Die für Rechnung des Reichs geschlossenen Kontrakte müssen ebenso, wie jeder Ankauf auf Reichsrechnung, auf vorhergegan⸗ gene öffentliche Ausbietung gegründet sein, insofern nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungsvorschriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerechifertigt werden. .

Mit Beamten, welche dle Verwaltung selbst führen oder an der⸗ selben betheiligt sind, darf nicht kontrahirt werden. Diejenigen Be— amtenkategorien, bei welchen eine Ausnahme von dieser Bestimmung zulässig ist, bestimmt der Bundesrath. .

Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Kontrakte dür⸗ fen zum Nachtheile des Reichs nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden. .

Ausnahmen sind unter wesentlich veränderten Umständen mit Ge— nehmigung des Kaisers zulässig.

5§. 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände müssen, entweder bei Verausgabung der Geldbeträge als vollständig verwendet dargethan, oder in einer besonderen Naturalrechnung in Ein⸗ nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den be⸗ treffenden Inventarien in Zugang nachgewiesen werden.

5§. 15. Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines gericht⸗

lichen Urtheils oder des Rachweiseg der Unmöglichkeit ihrer Beitrei⸗

bung oder eines Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden. S. 16. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der Abschluß der Jahresrechnung zu erfolgen hat, wird durch den Reichs⸗ kanzler festgesetzt. : Der Äbschluß der Jahresrechnung der Reichs⸗Hauptkasse hat“ ,,. im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres zu erfolgen.

§. 17. Sind Matrikularbeiträge und nach Maßgabe des Artikels 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzu—⸗ liefernden Zoll⸗ und Steuerverträgen beim Abschluß der Jahresrechnung

noch nicht zur Einziehung gelangt, so ist die Vercinnahmung dieser Rückstände in den auf den Abschluß der Jahresrechnung folgenden 6 Monaten herbeizuführen und in der verfassungsmaßig für das Etatéjahr, in welchem sie fällig waren, zu legenden Rechnung nach zuweilen.

Ergeben sich hinsichtlich anderer Reichseinnahmen beim Abschluß der Jahresrechnung Rückstände, so werden dieselben auf die Rechnung des folgenden Jahres übernommen.

F. 18. Bei allen unter den fortdauernden Ausgaben bewilligten Baufonds, sowie bei solchen Fonds, welche nach besonderer durch den Etat getroffenen Bestimmung von einem Jahre in das andere über⸗ tragbar sind, bleiben die bls zum Jahresabschluß nicht ausgegebenen Beträge für die im folgenden Jahre unter demselben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatssoll zur Verfügung.

5. 19. . Die zu einmaligen Ausgaben bewilligten Fonds werden bis zur Erfüllung des Zweckes, zu welchem dieselben bewilligt sind, als von einem Jahre in das andere übertragbar behandelt.

Sobald eine einmalige Ausgabe zum Abschluß gelangt ist, wird der bei den für dieselbe bewilligten Fonds unverausgabt gebliebene Rest als erspart verrechnet.

§. 20. Hat bei den nicht von einem Jahre in das andere über tragbaren (jährlich abschließenden) Fonds die Berichtigung von Aus— gaben, deren Nothwendigkeit noch vor Ablauf des Etatjahres sich er⸗ geben hat, vor dem Abschlusse der Jahresrechnung nicht mehr erfolgen können, so dürfen die betreffenden Ausgabefonds zur Bestreitung der rückständigen Zahlungen noch offen gehalten werden. Soweit unver⸗ wendet gebliebene Beträge nicht zu solchen rückständigen Zahlungen zu reserviren sind, werden sie als erspart verrechnet.

Spätestens 6 Monate nach dem Abschluß der Jahresrechnung sind die hiernach noch offen gehaltenen Ausgabefonds vorbehaltlich der Be— stimmungen in den §5§. 26 und 27 zum definitiven Abschluß zu hrin⸗ gen, und die dann noch verbliebenen Bestände als erspart der Ein—⸗ nahme des laufenden Jahres zuzuführen.

Innerhalb der sechsmonatlichen Restperiode dürfen die noch offen gehaltenen Fonds keine Ausgaben für das laufende Etats jahr und auf die Fonds des letzteren keine aus den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende Ausgaben angewiesen werden.

Kommen später noch Ausgaben aus früherer Zeit vor, so sind diese aus den Etatsfonds der laufenden Verwaltung zu bestreiten.

F. 21. Jede Kasse ist allmonatlich an einem von der obersten Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Tage zu revidiren.

Abweichungen von dieser Vorschrift sind nur mit Zustimmung des Rechnungshofs und nur rücksichtlich solcher Betriebs oder Hebestellen der Einnghmeverwaltungen zulässig, welche Ausgaben auf Grund eines Kassenetats nicht leisten.

Sämmtliche Kassen sind mindestens jährlich einmal und sämmt— liche Materialien⸗Verwaltungen mindestens alle zwei Jahre einmal unvermuthet einer Revision zu unterwerfen.

§. 22. In der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung sind die etatsmäßigen sowohl als die außeretatsmäßigen Einnahmen und Aus— gaben, erstere nach den Kapiteln und Titeln der Reichshaushalts-Etats, beziehungsweise der vom Reichstage genehmigten Titeln der Spezial⸗ etats (8 7) nachzuweisen.

. Außerdem sind in derselben die Betriebsfonds oder eisernen Be— stände ersichtlich zu machen.

§. 23. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen ein volles Rechnungsjahr umfassen. Stücktechnungen für einzelne Zeit⸗ k dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofes gelegt werden.

§. 24. Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial⸗ und Generalkassen müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueberichüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere dergestalt genau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in den für ein und das⸗ selbe Jahr abgelegten Rechnungen bezichungsweise in Ausgabe und Einnghme nachgewiesen werden.

Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial- und Generalrechnun⸗ gen muß auch, vorbehaltlich der Bestimmung im 8. 25, in Ansehung der Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Rückstände stattfinden.

5§. 25. Bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds (565. 18 und 19 ist in der Rechnung der Reichs-Hauptkasse, so⸗ wie in der verfassungsmaßig dem Bundesrathe und dem Reichstage zu legenden Rechnung nachzuweisen;

) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag,

2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand,

.der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.

Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nach Abzug des Be⸗ trages zu 3 die rechnungsmäßige Ist Ausgabe.

In den Rechnungen der Spezialkassen sind bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Etatsfonds nur die wirklich aus— gegebenen Beträge nachzuweisen.

S. 256. Ueber die Ausgaberückstände (58. 20 und die gemäß §. 17 dieses Gesetzes nachträglich zur Vereinnahmung gelangenden Matrikular⸗ beiträge und Zoll⸗ und Steuerablieferungen ist unmittelbar nach Ab- lauf der sechsmonatlichen Periode, für welche die bezüglichen Fonds noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahres—⸗ rechnung Rechnung zu legen.

Diese Einnahmen und Ausgaben sind in die über das Etatéjahr, dem sie angehören, verfassungsmäßig zu legende Rechnung auf— zunehmen.

JS. 27. Auf die Ausgaben der Militärver waltung finden die Bestimmungen des 5. 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die jährlich auschließenden Fends für die Bestreitung der Aus— gabereste bis zum Abschluß der Rechnung des folgenden Etatsjahres offen gehalten werden dürfen. .

Die Rechnungslegung über diese Ausgaberückstände erfolgt zuglei mit der Rechnungslegung über die laufenden Ausgaben des jedesma folgenden Etatsjahres.

§. 28. Sofern bei den jährlich abschließenden Fonds der Marine⸗ verwaltung beim Abschluß der sechsmonatlichen Restperiode (5. 20 Ausgaberückstände nicht zu vermeiden sein sollten, welche ihre Ver—⸗ anlassung darin haben, daß einzelne im Auslande befindlichen Schiffe noch mit Liquidationen über laufende Ausgaben im Rückstande sind, so können die Beträge dieser Liquidationen nach einer auf Grund der festgestellten Liquidationen der Vormongte vorzunehmenden unge⸗ gefähren Schätzung auf die betreffenden noch offen gebliebenen Fonds angewiesen werden. Die demnächst bei Feststellung dieser Liquidation sich ergebenden Veränderungen sind dann bei den Fonds des laufenden Etatsjahres auszugleichen.

§. 29. Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rech⸗ nungshof bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde abgenemmen werden, nachdem solche und die Beläge zuvor rechnerisch vollständig geprüft und bescheinigt worden. Bei der Abnahme ist die Rechnung in for— meller und materieller Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Er— läuterungen und Bemerkungen, auch den etwa noch fehlenden Beschei⸗ nigungen zu versehen.

§. 30. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß⸗Lothringens mit folgenden Maßgaben Anwendung: ö

I) Wo in den §§. 1 his einschließlich 29 dieses Gesetzes ven den Behörden und Angelegenheiten des Reichs die Rede ist, sind in Betreff der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß Lothringens die . Behörden und Angelegenheiten Elsaß⸗Lothringens zu verstehen.

2) Die Bestimmungen, welche im ersten Absatze des 5§. 17 und im ersten Absatze des 5. 26 rücksichtlich der beim Abichluß der Jahres⸗ rechnung noch nicht zur Einziehung gelangten Einnahmen der Reicht— kasse an Matrikularbeiträgen und abzuliefernden Zoll⸗ und Steuer- erkrägen getroffen sind, finden rücksichtlich Elsaß-Lothringens auf, die beim Abschluß der Jahresrechnung sich ergebenden Einnahmerückstän de der Verwaltung der direkten Steuern Anwendung.

Urkundlich ꝛe.

Gegeben 2c.

Gentral- Handels -Register für das Deutsche Reich.

Die Bekanntmachungen sind nach den Namen der Städte und Ortschaften, in welchen die betreffenden Handels -Gerichte ihren Sitz haben, alphabetisch geordnet. Nr. 15.

Beilage zu Nr. Z5 des Deutschen Neichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

Berlin, Dienstag, den 10. Februar 1874.

Das mit dem „Deutschen Reichs⸗-Anzeiger“ und „Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“ verbundene, seit dem 1. Januar d. J. als

Central⸗Handelsregister für das Deutsche Reich dient als Central⸗Organ für die Bekann herzogthums Sachsen⸗Weimar, der Großherzoglich oldenburgischen Amtsgerichte zu Birkenfeld, Brake, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen und Waldeck wom Jahre 1875 ab), Reuß j Von den Eintragungen in die Handelsregister des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin und Strelitz, thümer Braunschweig und Sachsen⸗-⸗Meiningen, des Fürstenthums Reuß ä. L. und der freien Stadt Hamburg werden diejeni ; publizirt, rücksichtlich welcher eine Bekanntmachung noch durch andere Blätter als die gewöhnlichen Lokalblätter nothwendig oder empfehlenswerth erscheint. In Betreff der Eintragungen aus den übrigen deutschen Bundesstaaten sind die eingeleiteten Kammunikatio Folge mehrseitiger Anfragen bereit, aus denjenigen Bundesstaaten, Publikations-⸗Organ bestimmt haben, die betreffenden Eintragungs den Interessenten selbst unter Beifügung der amtlichen Bekanntmachung zugehen. Durch diese Centralisirung der erwähnten Be verhältnisse der verschiedenen Firmen leichter zu informiren, als dies durch Zusammen und Gemeinnützlichkeit der Bildung einer Central⸗Publikationsstelle für das gesammte deutsche Firmenregister ist nach den bisher eingegangenen A Deutschen Handelstages, der Handelskammern zu Bremen, Darmstadt und Leipzig, sowie de Postamts, des Kaiserlich Statistischen Amtes, des Großherzoglich hessischen und des Herzoglich Es darf daher auf die weitere Entwickelung des Unternehmens nach allen Richtungen hin im Interesse des Handels⸗ der Absicht liegt, von sämmtlichen in das Handelsregister eingetragenen gerichtlichen Bekanntmachungen (Handelsfirmen, Aktien⸗Gesellschaften,

Aeußerungen vor.

alphabetisch geordnetes Verzeichniß zu veröffentlichen.

Auf Anregung des bleibenden Ausschusses des Deutschen Handelstages haben wir uns entschlossen, Handelsregister einzurichten, damit das betheiligte Publikum überall die Gelegenheit habe, und des Kuslandes sowie im Wege des Buchhandels zu beziehen. Inzwischen sind wir bereit, für die Monate Febru zuzusenden, welche dasselbe bei der Expedition des Deutschen Reichs- und Königlich Preuß. Staats⸗Anzeigers (Berlin 8. fenden. Wir bemerken dabei, daß nach den bisherigen Erfahr

Einzelne Nummern des Central⸗Handels⸗Registers für das De

welche den Deutschen Reichs⸗

kanntmachungen wird dem Handels- und Gewerbestande, sowie dem betheili suchen der Bekanntmachungen aus einer großen Zahl von Lokalblättern geschehen kann. ntworten Seitens des bleibenden Ausschusses des

Ebenso liegen Seitens des Kaiserlichen General⸗

das Central⸗Handelsre

Rohfelden und Oberstein,

s Handelsvereins zu Brake ausdrücklich anerkannt. : braunschweigischen statistischen Bureaus, sowie des Königlich Preußischen Bankdirektoriums zustimmende und Gewerbestandes um so mehr gehofft werden, als es in Genossenschaften) demnächst ein periodisch erscheinendes,

nen noch nicht zum Abschluß gelangt. und Königlich Preußifchen Staats-Anzeiger noch nicht zum Vermerke auch in nichtamtlicher, abgekürzter Form zu publiciren, wenn uns solche von Der desfallsige Insertionspreis beträgt für die Zeile 3 Sgr.

gten Publikum Gelegenheit geboten, sich über die Rechts⸗

besonderes Beiblatt zu demselben erscheinend,

tmachung aller Eintragungen in den Handelsregistern des Königreichs Preußen, des Groß⸗

des Herzogthums Coburg, der Fürstenthümer

Linie, Schaumburg-Lippe und des Herzogthums Lauenburg. und Oldenburg (exkl. der vier obengenannten Gerichte), der Herzog⸗ gen im Central⸗Handelsregister für das Deutsche Reich

Bis dies geschehen, sind wir in

Die Zweckmäßigkeit

vom 1. April d. J. ab ein abgesondertes Abonnement auf das Central⸗ gister für das Deutsche Reich bei den Postanstalten des Deutschen Reichs ar und März das Central⸗Handelsregister wöchentlich per Kreuzband Denjenigen W. Wilhelmstraße 32) direkt bestellen und den Monatsbetrag von 5 Sgr. ein⸗

ungen das Central⸗-Handelsregister monatlich 10 bis 12 Foliobogen umfassen wird. utsche Reich werden zum Preise von 2 Sgr. abgelassen.

wd Selernetz. Das unterzeichnete Gericht wird für das Jahr 1874 die in dem Artikel 13 des Handels- gesetzbuches vom 24. Juni 1861 vorgeschriebenen , . der Eintragungen in das Handels— register durch den , , und die Danzi⸗ ger Zeitung veröffentlichen. ie auf die Führung des Handelsregisters sich, beziehenden Geschäfte wer den von dem Herrn Gerichts-Assessor Schuster unter Mitwirkung des Herrn Sekretärs Matthies bearbeitet werden. Schwetz, den 5. Februar 1874. Königliches Kreisgericht!

Sehrwetz. Im laufenden Geschäftsjahre 1874 werden die Eintragungen in das Genossenschafts— 1egister des hiesigen Gerichts durch 19 das hiesige Kreisblatt, 2) die Danziger Zeitung, 3) den Reichs⸗ Anzeiger, öffentlich bekannt gemacht, und die auf die Führung der Genossenschaftsregister sich beziehen den Geschäfte durch Herrn Gerichts- Assessor Schuster unter Mitwirkung des Herrn Kanzleidirektor Wolski bearbeitet werden. Die Aufnahme der für das Ge— nossenschaftsregister bestimmten Anmeldung wird je⸗ den Donnerstag Vormittags von 12 bis 1 Uhr an hiesiger Gerichtsstelle und außerdem bei der Kreis— gerichts⸗Kommission zu Neuenhurg erfolgen. Schwetz, am 5. Februar 1874. Königliches Kreisgericht.

Aachem. Der zu Aachen wohnende Kaufmann Carl Geldermann, welcher daselbst sub Firma C. Geldermann ein Handelsgeschäft führte, hat mit dem 1. d. M. den ebenfalls zu Aachen wohnen⸗ den Kaufmann Wilhelm Geldermann als Theilhaber 9 dasselbe aufgenommen. Es wurde demnach heute elöscht:

4 Firma unter Nr. 99 des Firmen⸗

registers, und .

2) unter Nr. 649 des Prokurenregisters die Prokura, wesche für diese Firma dem vorgenannten Kauf⸗ manne Wilhelm Geldermann ertheilt war.

Sodann wurde unter Nr. 1165 des Gesellschafts—= regffters heute eingetragen die Handelsgesellschaft sub 5 C. Geldermann, welche in Aachen ihren

itz, mit dem 1. d. M. begonnen hat und von jedem ihrer beiden Theilhaber, den zu Aachen wohnenden Kaufleuten Carl und Wilhelm Geldermann, ver— treten werden kann.

Aachen, den 5. Februar 1874. Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat. Aaellem. Zu Nr. 1022 des Gesellschaftsregisters, woselbst die Aktiengesellschaft unter der Firma Aachener Bank für Handel und Industrie mit dem Sitze in Aachen eingetragen ist, wurde heute

vermerkt: .

1) daß in der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 24. Januar 1874 ein Zusagtz zu der ersten Abtheilung des 5.7 des Statuts beschlossen worden ist;

2) daß in der außerordentlichen Generalversamm⸗ lung der Aktionäre vom nämlichen Tage eine Ab- änderung des §. 35, Positionen C. und e., des Sta—⸗ tuts beschlossen worden ist.

Aachen, den 6. Februar 1874.

Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.

Aachem. Die Firma P. Sieburg, welche in Unterbruch ihre Niederlassung hatte, wurde heute wegen Ablebens ihres Inhabers Peter Jacob Sie⸗ burg, zeitlebens Muhlenbesitzer zu Unterbruch, unter Nr. sI7 des Firmenregisters gelöscht. Aachen, den 6. Februgr 1874. Königliches Handelsgerichts⸗ Sekretariat.

Altoma. Bekanntmachung.

Aus der unter Nr. 384 unseres Gesellschafts⸗ registers mit der Firma „Gebr. Estorff“ und dem Sitze zu Ottensen eingetragenen Handelsgesellschaft ist der Herr Johannes Christian Carl Estorff in Sttensen wit dem 17. Janugr 1874 ausgeschieden, dagegen der Herr Wilhelm Michel Ludwig Estorff, z. Zt. beim Militär, am n Tage in dieselbe ein⸗ getreten, so daß nunmehr alleinige Gesellschafter

ind: 1) beg . Johann Ludwig Estorff in Ottensen 2 Herr Wilhelm Michel Ludwig Estorff, z. Zt. 8 . Nil gn ö. 4

orstehendes ist zufolge Verfügung vom H. Fe⸗ bruar 1854 heute bei Nr. 384 unseres Gesellschafts⸗ registers vermerkt worden.

ltona, den 6. Februar 1874. .

Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Her lim. Handelsregister

des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 6. Februar 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3905 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Deuische Marezzo Marmor Aktien⸗Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: .

An Stelle des ausgeschiedenen Fabrikdirektor Georg Leuffgen ist der Kaufmann Ernst Schlieg⸗ nitz zu Charlottenburg in den Vorstand ein⸗ getreten.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.

4352 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma:

Max Schulz & Co.

vermerkt steht, ist eingetragen:

Der Kaufmann Arnold Nolda zu Berlin ist am 1. Januar 1874 als Handelsgesellschafter eingetreten.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Max Geim K Co. am 2. Februar 1874 begründeten Handelsgesellschaft (ietziges Geschäftslokal: Kanonierstraße 39) sind die Kaufleute: I) Maximilian Adolph Conrad Wilhelm Geim, 2) Gustav Ferdinand Martin Kressin, Beide hier. . Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4806 eingetragen worden.

.

die hiesige Handlung in Firma: EC. W. Vogel vermerkt steht, ist eingetragen: . Der Fabrikant Hermann Jacob Laub ist in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Carl Wilhelm Vogel in Berlin als Handelsgesellschafter ein⸗ getreten und die nunmehr unter der Firma Vogel C Laub bestehende Handelsgesellschaft unter Nr. 4807 des Gesellschaftsregisters ein⸗ getragen. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: . Vogel & Laub . fa 1. Februar 1874 begründeten Handelsgesellschaft ind: l) der Kaufmann Carl Wilhelm Vogel, 2) der Fabrikant Hermann Jacob Laub, Beide hier. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 480 eingetragen worden. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 2107 die hiesige Handlung in Firma: Ilgemeine Deutsche Verlags⸗Anstalt vermerkt steht, ist eingetragen: Das Handelsgeschäst ist mit dem Firmenrechte durch Vertrag auf den Verlagsbuchhändler Her⸗ mann Heiberg und den Verlagsbuchhändler Dr. Gustav Evert Louis van Muyden, Beide zu Berlin, übergegangen. Die Firma ist nach Nr. 4808 des Gesellschaftsregisters übertragen. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Allgemeine Deutsche Verlags⸗Anstalt am 3. Febrnar 1874 begründeten Handelsgesellschaft sind die Verlagsbuchhändler: 1) Hermann Heiberg, 2) Dr. Gustav Evert Louis van Muyden, Beide hier. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4808 eingetragen worden. =

In unser Firmenregister ist Nr. 7897 die Firma: Nathan Flatow und als deren Inhaber der Kaufmann Nathan Flatow hier ö (jetziges Geschäftslokal: Neue Friedrichsstraße 41) eingetragen worden.

In unser Hern e r fg woselbst unter Nr.

3236 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Herrmann & Ferchland

vermerkt steht, ist eingetragen; 4 Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueberein⸗ kunft aufgelßst. Der Kaufmann Rudolph Wil⸗ helm Moritz Herrmann zu, Berlin setzt das Handelsgeschäft unter der Firma Moritz Herr mann fort. Vergleiche Nr. 7898 des Firmen⸗ registers. . .

Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr.

7898 die Firma:

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 7660!

Moritz Herrmann und als deren Inhaber der Kaufmann Rudolph Wilhelm Moritz Herrmann hier eingetragen worden.

Der Nutzholzhändler Carl Leopold Schulz zu Ber⸗ lin hat für sein hier selbst unter der Firma:

Schulz ; (Firmenregister Nr 895) besteh endes Handelsgeschäft dem Kaufmann Friedrich August Schulz hier Pro⸗ kura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2733 eingetragen worden.

Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 5422 die Firma: Albert Kaempf. Firmenregister Nr. 459 die Firma: Credit⸗Vermittlungs⸗Comptoir für Capital⸗Anlagen. Ginbilei.

Die dem Simon Mosler für die bisherige Ein⸗ zelfirmg „V. Manheimer“ ertheilte . bleibt auch für die jetzige Handelsgesellschaft fortbestehen und ist dies in unserem Prokurenregister bei Nr. 1936 zufolge Verfügung vom 5. Februar 1874 am 6. Februar 1874 vermerkt worden.

Die dem Bernhard Segall für die bisherige Han delsgesellschift in Firma „Joh. Segall“ ertheilte ö bleibt auch für die jetzige Einzelfirma in

raft und ist dies in unserem Prokurenregister bei Nr. 1720 zufolge Verfügung vom 5. Februar 1874 am 6. Februar 1874 vermerkt worden.

Berlin, den 5. Februar 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Cipvilsachen.

Rexlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 7. Februar 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3324 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Alt ien e fen anr r. der vereinigten Bau⸗ Unternehmer vermerkt steht, ist eingetragen: ö Durch Beschluß der Generalversammlung vom 21. Januar 1874 sind die §5§. 28 und 29 des Statuts theilweise abgeändert worden, insbeson⸗ dere §. 28 dahin: Der Vorstand besteht aus einem Aktionär der Gesellschaft. §. 29 dahin: . Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstan⸗ des sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft „Aktien⸗ Gesellschaft der vereinigten Bauunternehmer“ und der Namensunterschrift des Vorstandes versehen sind.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 290 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Lewy Gebrüder vermerkt steht, ist eingetragen: . Der Kaufmann Julius Lewy zu Berlin ist am 7. Februar 1874 als Handelsgesellschaster ein⸗ getreten. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Bamberger & Co. am 1. Januar 1874 begründeten Handelegesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Breitestraße 227) sind die Kaufleute I) Jacob Bamberger, 2) Adolf Bernstein, Beide hier. ; Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4809 eingetragen worden. In unser Firmenregister ist Nr. 899 die Firma: Ludwig Reccius ; und als deren Inhaber der Kunstverlagshändler Carl Friedrich Ludwig Reccius hier (jetziges Geschäftslokal: Zelten Nr. 2) eingetragen worden. ; H Dem Kaufmann Friedrich August Reccius hier ist für vorgenannte Firma Prokura ertheilt und ist die⸗ selbe in unser Prokurenregister unter Nr. 34 ein- getragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 79090 die Firma Berliner Effecten⸗Bank

Ehrhard Toepke

und als deren Inhaber der Kaufmann Friedrich Theodor Ehrhard Toepke hier -

(jetziges Geschäftslokal: Rosenthalerstraße 54) eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 7901 die Firma Joseph Stern ; und als deren Inhaber der Kaufmann Joseph Stern

hier . (ietziges Geschäftslokal: Behrenstraße 59) eingetragen worden.

Der Kaufmann Theodor Mosse in Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma: Gebrüder Mosse (Firmenregister Nr. 7525) bestehendes Handelsge⸗ geschäft dem Kaufmann Julius Kohn hier Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2735 eingetragen worden. Berlin, den 7. Februar 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Henthenm G. /s. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist J. eingetragen worden: Nr. 1192 die Firma Moritz Taubman zu Kolonie Karbowa bei Kattowitz und als deren Inhaber der Kaufmann Moritz Taub⸗ man in Kattowitz, II. vermerkt: . bei Nr. 144 Firma L. Lustig zu Mys— lowitz, daß in Kattowitz eine Zweignieder⸗ lassung seit dem 1. Januar 1874 er⸗ richtet ist, III. gelöscht: Nr. 1158 die Firma A. Guttentag in Antonienhütte. Beuthen O. S., den 3. Februar 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

HKenthhenmn G. Ss. Sekanutmachung.

Die dem Wilhelm Modlich hierselbst von den per sönlich haftenden Gesellschaftern der Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien in Firma:

Schlesischer Bankverein zu Breslau für die hierorts bestehende Kommandite des Schlesischen Bankvereins ertheilte Prokura ist erloschen und gelöscht. An dessen Stelle ist Gustav ö Prokuristen bestellt worden und zwar der rt, da

Letzterer und der Prokurist Adolph Sorguer

Beide zu Beuthen D. /S. nur gemeinschaftlich

(Ccollectiv) die Firma der Commandite des Schlesischen e eren Beuthen O. / S., zu zeichnen be⸗ ugt sind.

Dies ist in unser Prokurenregister unter Nr. 80 eingetragen worden.

Beuthen O. / S., den 5. Februar 1874.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

HIumenthal. Handelsgerichtliche ; Bekanntmachung. In das hiesige Handelsregister ist eingetragen: sub Fol. 163: Ten. C. O. Balke, . rt der Niederlassung: Göspe, vom 5. April d. J. an: Rekum, . Firmeninhaber: Mühlenpächter Christoph Her⸗ mann Balke, z. 3. zu Göspe. Blumenthal, den 5. Februar 1874. Königliches Amtsgericht. v. Meibom.

Korken. In unser Firmenregister ist bei Nr. 112 das Erlöschen der zu Anholt bestandenen Firma „B. Büssing“ zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen worden. Borken, den 3. Februar 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.