1874 / 37 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 12. Februar. Dem Reichs tage ist der folgende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. . verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Artikel. .

Der §. 1098 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird auf- gehoben. An jeine Stelle treten die folgenden Bestimmungen;

5§. 108. Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Geselleu, Gehülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits. oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselen oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den 5§. 113 und 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, n. foweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei

iesen zur Entscheidung zu bringen. ; ;

Insoweit solche besonderen Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Gemeindebehörde oder durch eine Deputation derselben, welche auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde ge⸗ bildet wird.

Durch die Centralbehörden können an Stelle der vorbezeichneten Behörden Gewerbegerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Entscheidung betraut werden. .

F§. 68a. Die Gewerbegerichte werden mit den für die Perhand⸗ lung und Entscheidung der geringfügigsten Rechtsstreite zuständigen ordentlichen Gerichten J. Instanz verbunden und bestehen aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Ist das ordentliche Gericht mit mehreren Richtern besetzt, so werden ein oder mehrere Richter desselben für das Gewerbegericht dauernd ernannt. .

Für einzelne Gerichte kann bestimmt werden, daß allgemein oder für gewisse Arten von Rechtsstreitigkeiten eine größere Zahl von Bei⸗ sitzern zuzuziehen ist. ö. . ( .

Von den Beißitzern muß stets die eine Hälfte aus Arbeitgebern, die andere aus Arbeitnehmern bestehen.

Die Beisitzer versehen ihr Amt unentgeltlich. .

Die örtliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann unabhängig von den Bezirken der ordentlichen Gerichte, mit welchen sie verbunden sind, bestimmt werden. .

§. 108 b. Für den Bezirk jedes Gewerbegerichts sind jährlich die als Beisitzer zuzuziehenden Arbeitgeber und ÄArbeitnehmer durch die Gemeindevertretung zu wählen und in je eine Liste zusammenzustellen Wählbar sind nur volljährige Deutsche, welche seit mindestens zwei Jahren innerhalb des Bezirks ihren Wohnsitz haben. Die Ueber nahme des Amts kann nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamles herechtigen.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Zahl der in jede Liste aufzunehmenden Arbeitgeber und Arckeitnehmer festzustellen und kann ngch Anhörung der betheiligten Gemeindevertretung bestimmen, daß für denselben Gewerbegerichtsbezirk mehrere Listen nach Unterbezirken oder nach Gewerbszweigen zu bilden siad. j

Umfaßk der Bezirk eines Gewerbegerichts mehrere Gemeindebezirke oder Theile solcher, oder 2 für einen Gemeindebezirk mehrere Gewerbegerichte, so hat die höhere Verwaltungsbehörde über die Mit- wirkung der betheiligten Gemeindevertretungen bei Bildung der Bei—⸗ sitzerlisten nach deren Anhörung besondere Bestimmungen zu treffen. Die Wahl kann auch der für einen größeren Bezirk bestehenden kom munalen Vertretung, wenn diesem Bezirke alle im Bezirke des Ge⸗ werbegerichts belegenen Gemeinden angehören, und in den freien Städten der Bürgerschaft übertragen werden. ö

Nach Anhörung der Gemeindevertretung können durch die höhere Verwallungsbehörde Bestimmungen getroffen werden, wongch die Listen der Beisitzer durch Wahl der betheiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bilden sind. .

Die Beisitzerlisten sind öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb 14 Tage nach folcher Bekanntmachung können gegen die Listen Ein⸗ wendungen bei der Gemeindebehörde erhoben werden, über welche der Vorsitzende des Gewerbegerichts endgültig entscheidet,. .

§z. 108. Der Vorsitzende wählt aus den heiden Listen die für e eisitzer aus und verpflichtet dieseben mittelst

1

de Sitzung zuzuziehenden . an Eidesstatt. .

Er entscheidet über etwaige Entlassungsgesuche derselben. Gegen Ausbleibende kann die Gemeindebehörde Ordnungsstrafen bis zu ein⸗ hundert und fünfzig Mark verhängen.. ;

5§. 1084. Für das Verfahren der Gewerbegerichte gelten folgende Bestimmungen: .

I) Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirk der streitige Arbeits- oder Lehrvertrag seinen Erfüllungsort hat. Der Ort der Lohnzahlung bestimmt die Zuständigkeit nicht.

2) 33 Klagen sind schriftlich oder mündlich zu . anzu⸗ bringen, worauf ein möglichst naher Termin zur Verhandlung anzu⸗ etzen ist. Zu demselben sind die Parteien zu laden und zwar der

eklagte unter abschriftlicher Mittheilung der Klage. Die Verhand⸗ lung darf gegen den Willen des Beklagten nicht vor dem auf den Tag der Mittheilung der Klage folgenden Tag stattfinden.

Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung, etwaige Zeugen und Sachverständige oder sonstige Beweismittel zur Stelle zu bringen. Auf Antrag der Parteien wird die Ladung der Zeugen und Sach- ern,, durch das Gewerbegericht veranlaßt. 2

3) Bleibt der Beklagte in dem Termine aus, so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen.

Das Ausbleiben des Klägers gilt als Zurücknahme der Klage,

Y Die Berhandlung in dem Termine ist öffentlich und mündlich. Die Leitung derselben liegt dem Vorsitzenden ob, welcher für die vollständige k der Anträge und Gegenanträge der Parteien Sorge zu tra—⸗

gen hat.

5) Das Gewerbegericht hat vor Schluß der Verhandlung einen Sühneversuch anzustellen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in das von dem Gewerbegericht zu führende Vergleichsbuch einzutragen und ,. Eintrag von den Parteien und den Mitgliedern des Gerichts zu vollziehen. Jedem Theile ist auf Verlangen ein be— glaubigter Auszug aus dem Vergleichsbuche zu ertheilen. ;

9 Das Gewerbegericht bes 6. nach Stimmenmehrheit. Es . über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen nach seiner

reien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu enischeiden. .

7) Das urtheil ist in ein Urtheilsbuch einzutragen und in der Regel sofort am Schluß der Verhandlung zu verkünden. Erfolgt die Verkündung nicht, so ist das Urtheil spätestens innerhalb drei Tage den Parteien von Amtswegen zuzustellen. Aus dem Urtheil , ersichtlich sein: die Mitglieder des Gerichts, die Parteien, deren An⸗ träge und Gegenanträge die Angabe, ob nach vorgängiger Verhandlung der Parteien oder auf Ausbleiben eines Theils erkannt ift, der fest⸗

estellte Thatbestand und der Ausspruch des Gerichts in der Haupt— ache und über die Kesten.

Jedem Theil ist auf Verlangen ein beglaubigter Auszug aus dem Urtheilsbuche zu ertheilen.

8 Bei Klagen, welche wegen widerrechtlicher Entlassung aus der Arbeit bezw. Zurückweisung von der Arbeit oder wegen widercechtlichen Verlassens bezw. Verweigerns der Arbeit angestellt werden, hat das Gericht, wenn es auf Leistung einer Handlung erkennt, auf Antrag der Partei in dem Urtheile gleichzeitig für den Fall, daß die Leistung binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist nicht geschieht, den Betrag des zu leisten⸗ den Schadenersatzes nach freiem Ermessen festzusetzen.

Y) Gegen ein Urtheil, welches auf Auzbleiben ergangen ist, kann innerhalb drei Tage nach der Zustellung Cinspruch erhoben werden, in welchem Falle ein neuer Termin zur Verhandlung anzusetzen ist. Erscheint die Einspruch erhebende Partei auch in dem neuen Termin nicht, so wird der Einspruch verworfen und es findet ein abermaliger Einspruch nicht statt.

10) Ist eine Fortsetzung der Verhandlung erforderlich, so wird der Termin zu derselben in der Regel sofort bestimmt. Die Bestimmung

desselben und erforderlichen Falls die Ladung der Parteien erfolgt von Amtswegen. Bleibt in dem Termine eine der Parteien aus, so finden die Vorschriften der Nr. 3 Anwendung, auch wwenn eine Beweis auf nahme stattgefunden hat. J ö!

11) Die nicht auf mündliche Verhandlung zu erlassenden Verfü⸗ gungen werden von dem Vorsitzenden allein erlassen.

12) Soweit im Vorstehenden nicht besondere Bestimmungen ge⸗ troffen sind, greifen die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in den geringfügigsten Rechtsstreitigkeiten Platz. ; ;

5. 65e. Die vor den Gewerbegerichten geschlofsenen Vergleiche sind fofort nach dem Abschluß, die Urtheile der ewerbegerichte sofort nach deren . oder wenn diese nicht stattgefunden hat, nach der Zustellung vollstreckbar. Im Falle des §. 1084. Nr. 8 wird der zuerkannte Entschädigungsanspruch mit Ablauf der bestimmten Frist vollstreckbar. .

Bei Entscheidungen auf Ausbleiben wird die Vollstreckbarkeit durch Erhebung des Einspruchs nur dann aufgeschoben, wenn der Vorsitzende des Gewerbegerichts einen hierauf gerichteten Antrag für begründet er⸗ achtet; sie beginnt in diesem Falle von Neuem mit der Verkündung der den Einspruch verwerfenden Entscheidung. J Ist eine Enischädigung beizutreiben, welche wegen widerrechtlichen Verlaffens oder Verweigerns der Arbeit zuerkannt ist, so ist die Be⸗ schlagnahme des Arbeits. oder Dienstlohnes den im Gesetze vom 21. Funi 1869 (Bundes Gesetzblatt S. 242) ausgesprochenen Be⸗ schränkungen nicht unterworfen. . ö

Gegen die auf die Vollstreckung bezüglichen Verfügungen des Vor⸗ sitzenden ist die Berufung auf die Entscheidung des Gewerbegerichts ohne aufschiebende Wirkung zulässig. . .

5§. 1068 f. Die Entscheidungen der Gewerbegerichte sind endgültig.

3. 1088. Die Vorschriften der 55§. 1084. und 1986. gelten auch für das Verfahren und die Urtheile der Gemeindebehörden und deren Deputationen in gewerblichen Streitigkeiten. .

Diese Behörden und Deputationen sind berechtigt, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen und überhaupt alle den oꝛdent⸗ lichen . hinsichtlich der Beweisaufnahme zustehenden Befug nisse auszuüben. z . .

Gegen die Urtheile derselben steht den Betheiligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präklusivischer Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten.

Die Urtheile und Vergleiche der genannten Behörden und, Depu⸗ tationen sind in gleicher Weise wie die Urtheile und Vergleiche der Gewerbegerichte zu vollstrecken. . ;

zh Die Rechtshülfe ist ihnen, wie den Gewerbegerichten zu ge—⸗ währen. 5§. 108 h. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen ein summa—⸗ rischen Verfahren über Streitsachen bei den Gemeindebehörden bereits besteht, kann es bei den landesgesetzlichen Vorschriften über die Bil⸗ dung des Gerichts, über das Verfahren vor demselben und die gegen dessen Entscheidungen zulässigen Rechtsmittel für gewerbliche Streitig⸗ keiten nach der Anordnung der Centralbehörden bis auf Weiteres, ver bleiben. Die Gerichtsbarkeit der Gemeindebehörden ist in diesem Falle von dem Betrage des Streitwerths unabhängig.

Zweiter Artikel.

An die Stelle des 8. 17 der Gewerbeordnung tritt folgende Be⸗ stimmung: . . ö.

§. 127. Die Bestimmungen der 5§8§. 105 bis 114 finden 1 auf die Fabrikarbeiter, die Bestimmungen der 55§. 108 = 198 h. gu auf i Anwendung, welche im 5. 136 den Fabrikarbeitern

leichgestellt sind. Dritter Artikel.

Die §§. 153 und 154 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 werden durch nachstehende, den bisherigen Ziffernzahlen entsprechende Paragraphen ersetzt. J ;

153. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung, durch Verruftzerklärung, durch Behinderung in dem rechtmäßigen Gebrauche von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Geräthen, oder durch andere Mittel, welche einen Willenszwang auszuüben geeignet sind, bestimmt oder zu bestimmen versucht, an Verabredungen, welche auf Entlassung der Arbeiter oder Einstellung der Arbeit gerichtet sind, theilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, bon solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefäng⸗ niß bis zu sechs Monaten bestraft, sofern nach dem Strafgesetzbuche nicht eine härtere Strafe eintritt. .

153 a. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft werden:

) Arbeitgeber, welche ihre Gesellen, Gehülfen oder Fabrikarbeiter widerrechtlich entlassen oder von der Arbeit zurückweisen;

2) Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche die Arbeit wider⸗ rechtlich verlassen oder verweigern.

Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu den unter Nummer 1 und 2 gedachten Handlungen durch Mittel der im §. 153 bezeichneten Art oder durch Zuwendung oder durch Zusicherung von Vortheilen bestimmt oder zu bestimmen a n, insofern nach dem Strafgesetzbuch nicht eine härtere Strafe eintritt.

§. 154. Die Bestimmungen der 85. 128 bis 139 und 152 bis 18532. finden auch auf die Besitzer, bezw. Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben Anwendung. .

Die Centralbehörden sind befugt, auch für die vorstehend bezeich- ten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gewerbegerichte zu errichten, auf welche die 6. 108 bis 1068f. mit der Maßgabe Anwendung finden, ß zu Vorsitzenden derselben auch Bergrevierbeamte bestellt werden önnen.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben ꝛc.

Motive zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Ver⸗ waltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs.

(Schluß aus Nr. 36 d. Bl.)

Die S§5. 16-28, welche von dem Abschluß der Jahresrechnungen und den bel denselben sich ergebenden Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Ruͤck⸗ 6 von der , ontrole und der Rechnungslegung handeln, tellen sich die Aufgabe, die gesonderte Restverwaltung so weit, als es ausführbar erscheint, zu ,,, und die verfassungsmäßige Rech⸗ ö zu einer möͤglichst einfachen und übersichtlichen zu machen.

Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen erfolgt der Ab— schluß der Jahresrechnungen bei der Reichs⸗Hauptkasse um die Mitte des Monats März, bei den Spezialkassen zu entsprechend früheren Terminen. Es ist den Verwaltungen und den Kassen zur Pflicht ge— macht, die dem Etatsjahre angehörigen Einnahmen so viel gls mög—⸗ lich bis zum Jahresa 36. einzuziehen, und die aus den Ausgabe⸗ fonds des Etatsjahres zu bestreitenden Ausgaben bis zum Jahresabschluß zur. Auszahlung zu es aber unmöglich ist, rücksichtlich aller dem Etatsjahre ange⸗ börigen Einnahmen und Ausgaben beim Jahresabschlusse Rüctände zu vermeiden, so ist zugelassen, daß die Rechnungen der⸗ jenigen Fonds, bei welchen Rückstände nicht zu vermeiden sind, bis um . des folgenden Jahres behufs der Einziehung der Finnahmerückstände und der Berichtigung der Ansgaberückstände für Rechnung desjenigen Etatéjahres, dem diese Rückstände angehören, noch offen bleiben (5. 24 der Ober ⸗Rechnungskammer⸗Instruktion). Der Betrag der en g, bei dem Abschlusse 9er Ausgabefonds am Ende des zweiten Jahres gegen das Etalssoll sich ergebenden Minderausgaben wird bei den jährlich abschließenden Fonds als erspart verrechnet; bei den Baufonds und den sonstigen von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds dagegen werden die in Folge von , ,,, , sich ergebenden ö. auf das folgende Jahr übertragen.

Die Folge dieser Bestimmungen ist, daß bei denjenigen Verwaltungen, bei welchen auf Grund derselben eine Restverwaltung eingerichtet ist, in jedem Jahre neben der laufenden Verwaltung eine Restverwaltung

bringen. Da

über die Rückstände des vorigen Jahres bis zum Finalabschlusse ge⸗ führt wird, und daß die Rechnungslegung über die Ausgaben und Einnahmen jedes Jahres sich auf zwei Jahrgänge vertheilt. Jedoch hat sich die Praxis, je nachdem von der Befugniß zur Einrichtung w ebrauch gemacht wurde oder nicht, verschieden gestaltet.

. Was zunächst die Cinnahmen angeht, so werden schon jetzt Einnahmeruͤckstände grundsätzlich nicht fortgeführt, sondern thunlichst auf Rechnung dessenigen Etatsjahres vereinnahmt, in welchem sie eingehen. Abgesehen von der beim Uebergange, der Ver- waltung des Norddeutschen Bundes auf das Reich nöthig gewesenen Auseinanderhaltung der den verschiedenen Finanzgemeinschaften ange⸗ her Einnahmen, ist bisher von der grundsäßlichen Ausschließung der Restverwaltung bei den , ,. eine Ausnahme von Belang nur eingetreten bei den Martikularbeiträgen und den nach Maßgabe des Artikel 39 der Verfassung festgestellten Einnahmen an abzuliefern. den Zöllen und Steuern, theils, well die letzteren für das letzte Quartal der Regel nach erst unmittelbar vor dem Finalabschluß der Reichtz⸗ hauptkasse festgestellt werden, so daß die Vereinnahmung nicht immer vor dem Finalabschluß vollständig bewirkt werden konnte, theils weil die ihr Kontingent selbst verwaltenden Staaten die Ablieferung dieser Einnahmen im Berechnungswege zu bewirken haben und die auf dieselben anzurechnenden Militärausgaben zum Theil in die Rest⸗ verwaltung übergehen. Der Entwurf., hat daher, da au für die Zukunft die gänzliche Ausschließung solcher Rückttände mit voller Sicherheit nicht in Aussicht zu nehmen ist, im * 17 bei den Matrikularbeiträgen und den unter den Actikel 39 der Reichsver⸗ fassung fallenden Zöllen und Steuern die nachträgliche Einziehung von Rückständen innerhalb der auf den Finalabschluß der Reichs-Hauptkasse folgenden 6 Monate zugelassen. Füc alle ,. Einnahmezweige konnte degegen eine Restverwaltung ganz ausgeschlossen und die Ueber- nahme der Restbeträge auf die Rechnung des folgenden Jahres an ge⸗ ordnet werden. Jene Abkürzung der Restperiode für diejenigen Eln— nahmezweige, bei welchen Einnahmerückstände nicht immer zu vermei⸗ den sind, bietet den für die Klarheit und H der Rechnungs⸗ legung sehr wesentlichen Vortheil, daß die verfassungsZsmäßige Rech— nungslegung über diese Rückstände mit der Rechnungslegung über dle Einnahmen desjenigen Jahres, aus welchem jene Rückstände herrühren, verbunden werden kann, die Rechnungslegung über die Einnahmen desselben Etatsjahres sich also in Einer Rechnung vereinigt findet.

Bei den Ausgaben beabsichtigt der Entwurf zunächst eine Verein fachung dadurch herbeizuführen, daß bei den von einem Ighr in das andere übertragbaren Fonds die gesonderte Restver waltung durch Vereinigung derselben mit der laufenden Verwaltung des . das betreffende ECtatsjahr folgenden Jahres gänzlich beseitigt wird. Der Entwurf bestimmt in dieser Beziehung, daß die bei diesen Fonds unvergusgabt bleibenden Bestände für das folgende Jahr unter demselben Titel neben dem laufenden Etatssoll der betreffenden Ver⸗ waltung zur Verfügung bleiben (8. 18) und der Nachweis über die Verausgabung derselben bei den Spezialkassen in der Rechnung des folgenden Ihr.! ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Ver— waltung geführt wird (§. 25, Absatz 3), daß, diese Bestände aber in der Rechnung der Reichs⸗Hauptkasse, sowie in der . zu legenden Rechnung unter der Istausgabe gesondert nachzuweisen und im folgenden Jahre von den Ausgaben des betreffenden Titels in Abzug zu bringen sind (5. 25, Absatz 1 und 27). Hierdurch, wird be— wirkt, 93 in der verfassungsmäßig i legenden Rechnung die von dem einen Jahre in das andere übertragbaren Fonds, sofern nicht definitive Absetzungen erfolgen, ihrer Natur entsprechend, in der Istausgabe mit dem Betrage des ECtatssolls abschließen, die Kontrole des Rechnungs⸗ hofes, sowie des Bundesrathes und des Reichstages über die Verwen⸗ dung dieser Fonds aber vollständig gewahrt wird, ohne daß dazu eine gesonderte Restverwaltung nöthig ware. .

Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß in den Rechnungen der Spezialkassen neben den Istausgaben die unverbraucht verbliebenen Bestände als Restenfonds aufzuführen und jedesmal in der folgenden Jahresrechnung diese Restensolls dem Soll des laufenden Etats hinzu⸗ zurechnen sein werden.

Durch diese Bestimmungen wird der Umfang derjenigen Ausga— ben, für welche eine gesonderte Restverwaltung ö. in Frage kommt, auf das Gebiet der jährlich abschließenden Ausgabefonds beschränkt. Für diese handelt es sich um die Frage, ob eine gleiche Abkürzung der Restperiode auf 6 Monate, wie bei den oben bezeichneten Ein⸗ nahmekategorien, durchführbar erscheint.

Bei den Ausgaben der Militärverwaltung stellen sich einer solchen Abkürzung der Restperiode für die jährlich abschließenden Fonds un— überwindliche Schwierigkeiten entgegen. Dieselben liegen theils in dem großen n des Zahlungs⸗ und Berechnungsgebietes nament⸗ lich der preußischen Militärverwaltung und dem daraus folgenden langen Aufrechnungs⸗Instanzenzuge ( , Kreiskasse, Bezirks Hauptkasse, Corps-⸗Zahlungsstelle oder General⸗Militärkasse), theils darin, daß die Militärverwaltung, wenngleich sie auf die Thätigkeit und Pünktlich⸗ keit ihrer eigen en Organe mit sicherem Erfolge einzuwirken vermag, kein aus, reichendes Mittel besitzt, der Säumigkeit abzuhelfen, welche namentlich bei den Ausgabe- Berechnungen 2c. der Ortsgemeinden, überhaupt bei den viel n der Militärverwaltung mehr oder weniger fremden Organen vieltaH hervortritt. Diese Verhältnisse bedingen für die Abwickelung der jedem Etatsjahre angehörigen Ausgaben einen so . Zeitauf⸗ wand, daß eine Abkürzung der bestehenden einjährigen Restperiode sich ais undurchführbar erweist. Eine solche , würde zur Folge haben, daß nicht nur jedesmal ein er eblicher Theil der dem Etats jahre angehörigen Ausgaben auf die Fonds des folgenden Jahres über⸗ nommen werden müßte, sondern auch, daß diese auf das neue Jahr übergehenden Ausgaben sich in verschiedenen Jahren in ihrem Umfange sehr verschieden herausstellen würden so daß die Klarheit und Ordnung der finanziellen Verwaltung des Militärwesens gefährdet erscheinen würde. Der Gesetzentwurf hat daher für die Militärverwaltung im

A in Betreff, der Restverwaltung bei den jährlich abschließenden Fonds die Vorschriften des 5. A der Ober⸗Rechnungskammer⸗Instruktion aufrecht erhalten. , ö

on den n , Verwaltungszweigen kommen die Post und die Telegraphenverwaltung, für welche eine Restverwaltung überhaupt nicht eingerichtet, hier nicht in Frage. Bei den übrigen wird es ge⸗ lingen, innerhalb einer Restperiode von nur sechs Monaten die Ausgabe⸗ Rüͤckstände der jährlich abschließenden Fonds jedes Etatsjahres ent⸗ weder ganz oder doch soweit abzuwickeln, daß von der Uebertragung der verbleibenden Reste auf die Gtats fonds des folgenden Jahres Störungen oder Unregelmäßigkeiten im Finanzwesen nicht herbei⸗ geführt werden können. Der 5. 20 ordnet daher für alle Verwaltungszweige, mit Ausnahme der Militärverwaltung die Ab, kürzung der Restperiode bei den jährlich abschließenden Fonds auf 6 Monate, an. Für die bei der Marineverwaltüng im Fall der Abwesenheit von Schiffen in fernen Meeren unvermeidlichen Verzögerun⸗ gen der Liquidationen trifft der 5. 28 geeignete Abhülfe.

Durch diese beiden Reformen, die Beseitigung einer gesonderten Restverwaltung bei den von einem Jahr in das andere übertragbaren und die . der Restperiode bei den jährlich . enden

onds, wird es möglich, der im §. 26 des Entwurfs projektirten Vor-

chrift entsprechend, durch Verbindung der Rechnung über die

e mit, der über, das Etatsjahr, zu welchem Hie Restperiode gehört, das Ziel zu erreichen, über die Ein— nahmen und Ausgaben, die aus einem und demselben Etats jahre herrühren, in Einer Rechnung den verfassungsmäßigen Nach⸗ weis zu führen, wodurch die . Rechnungslegung an Durchsichtigkeit und Uebersichtlichkeil gewinnen und die Möglich keit geboten wird, die Rechnung eines Etatsjahres in ihrer Bilanzirung genau dem Etat anzupassen. ;. .

Um gegenüber den Rücktänden bei den jährlich abschließenden Fonds der Militärverwaltung ü. Bilanzirung jeder Jahresrechnung durchzuführen und somit den Mehrbedarf oder den nach der Bestim— mung im Art. 10 der Reichsverfassung im folgenden Etat unter den Einnahmen vorzutragenden Ueberschuß nachzuweisen, werden die für 9. Rückstände reservirten Betraͤge vorbehaltlich des Nachweises ihrer

zerausgabung in der folgenden Jahresrechnung, den Istausggben hinzuzurechnen und die bei der Restverwaltung gegenüber diesem Nesten ˖

ö. sich ergebenden Ersparnisse, den Einnahmen des folgenden Etats

ahres zuzuführen sein. Der 5. Al stellt . ; eruhende Prinzip gesetzlich fe

destens allmonatlich einmal 2

einer Abändernng, als bei den lokalen

268 monatlichen Revisionen nicht übera der

da bei diesen lokalen Betriebsstellen ,, Vorsteher zugleich Kassenverwalter ist, für die

das für Preußen auf der Kabinetsordre (Preußische w für 1823 t, daß jede Kasse min—

eim und all sährlich unvermuthet zu revidiren ist. Dieses Prinzip bedarf indessen insofern n Betxiebsstellen der Verkehrs⸗ anstalten (Post., Telegraphen⸗ und Eisenbahnverwaltung) die regel⸗ mona . . durchführbar sind, da

r Betriebsdienst die durch das Revisionsgeschäft bedingte, an eine bestimmte Zeit gebundene Unterbrechung nicht erlaubt. Auch würde, meistentheils der ; f ornahme der regel⸗ Hern Revisionen die Bestellung eines besonderen Revisions beamten⸗ Personals nothwendig sein, eine Einrichtung, deren Kosten außer Ver⸗

einmal sehen worden.

1 räthlich, das

solcher Ausnahmen wird

hältniß zu ihrem 833 stehen würden. langer Zeit bei der Postverwaltung und demnächst auch bei der Tele⸗ graphen- und Eisenbahn Verwaltung in Preußen mit Zustimmung der Ober⸗Rechnungs kammer von den regelmäßigen monatlichen Revistonen bei den Lokalstellen unter Substituirung anderer, den Verhältnissen sich anpassenden Sicherungsmittel für eine geordnete Kassenführung, abge⸗

Es kann in der That zweifelhaft sein, ob diese Betriebsstätten überhaupt als Kassen und nicht vielmehr als lokale Hebestellen der ihnen vorgesetzten Kassen n sind.

erhältniß, wie es thatsächlich besteht, ge⸗ setzlich zu fixiren und durch die vorgeschlagene Fassung des 5. 21 Absatz 2 außer Zweifel zu stellen. Ein Bedenken gegen die Zulassung

dieselbe unter die Kontrole des Rechnungshofes gestellt wird. Die Bestimmungen im 5§. 30 des Entwurfes waren erforderlich,

Es ist daher bereits seit

Indeß ist es, um Zweifeln

Mangels

da es geboten erschien, nachdem die Reichsverfassung am 1. Januar d. J. in Elsaß Lothringen in Kraft getreten ist, durch das Gesetz zugleich die Verwalkung der Einnahmen und Ausgaben Elsaß-Lothrin stimmend zu regeln. sechsmonatlichen Restperiode bei der elsaß-lothringischen Verweltung der direkten Steuern rechtfertigt sich dadurch, daß nach Lage der dorti⸗ gen Steuergesetzgebung der 14

Zeit, zu welcher in der gesammten Verwaltung der Jahresabschlu erfolgt, ein irgend zutreffendes Bild der Ergebnisse der Steuerverwal⸗ tung nicht gewähren kann.

Da bei den , in Elsaß ⸗Lothringen vielfach wegen geeigneter g der Vorschrift im 1 Absatz des §5. 21 undurchführbar ist, so ist die schon deshalb nicht bestehen können, weil . des unter 2. erörterten zweiten Absatzes dieses Paragraphen

o gewählt, daß er auch diese Hebeftellen umfaßt.

ngens überein⸗ Die unter 2. ausgesprochene n f el einer

chluß für die direkten Steuern zu der

Revisionsorgane eine strenge Durchführung

Inseraten⸗Erpedition des Aentschen Reichs Anzeigers

und , , Staats An rigers: ,

Berlin, ilhelm⸗Str aße Nr. 32.

*

Handels · Negister.

3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Ersuche um Auskunft über den Aufenthaltsort des Böttchers Johannes 56 Jung, 16 Jahre alt, Sohn der Arbeiterin Johanna Jung aus Nürn⸗ berg. Cassel, den 30. Januar 1874.

Der Staatsanwalt.

onkurse, Subhastatidnen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

log Konkurs⸗Eröffnung.

J. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Salomon Blumauer in Firma S. Blumauer zu Breslau am Rathhause Nr. 2 ist heute Mittags 12 Uhr der kanfmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung

auf den 24. Januar 1874 kee worden. um einstweiligen Verwalter der Masse ist der Cf Carl Michalock hier, Hummerei Nr. 57 ellt.

II. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem auf den 24. Februar 1874, Vormittags 119 Uhr, vor dem Fommissarius, Stadtrichter Hr. George, im Zimmer Nr. 21, im 1. Stock

des Stadtgerichts · Gebäudes anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor⸗ schläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters, so wie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Ver⸗ waltungsrath zu bestellen, und welche Personen in

ltungsrath zu hestell d welche Pers i denselben zu berufen seien.

III. Allen, welche von dem . etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben * verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem

esitz der Gegenstände.

bis zum 11. März 1874 einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. .

fandinhaber und andere mit denselben . rechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. .

IV. Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkurs ⸗Gläuhiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits 6 sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrechte

bis zum 21. März 1874 einschließlich

bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, so wie nach e f zur Bestellung des definitiven Verwal—⸗ tungspersonals

1 den 10. April 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissarius, Stadtrichter Hr. George, im Zimmer Nr. 47, im 2. Stock

des Stadtgerichts⸗ Gebäudes

zu erscheinen. 2

Wer seine Anmeldung. ri i einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

Jeder, Gläubiger welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der An⸗ meldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. .

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden der Rechts⸗Anwalt Rhau, Justiz⸗Rath Krug und die Rechts⸗Anwälte Lubowski und Zenker zu Sachwaltern vorgeschlagen.

Breslau, den 11. Februar 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

544 Bekanntmachung. .

In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf. manns Otto Reim, in Firma J. A. Gottschalk zu Erfurt, ist der bisherige einstweilige Verwalter der Masse, Kaufmann Otto Stoeßel, zum definitiven Verwalter der Masse ernannt.

Erfurt, den 27. Januar 1874.

Königlich Preußisches Kreisgericht.

454

donn Eriff ung

Königliches Kreisgericht zu Salzwedel. Erste Abtheilung, den 3. Februar 1874, Vormittags 11 Uhr. Ueber das Vermögen des , . und Agenten Robert Benning zu Salzwedel ist der kanfmän⸗ nische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs einstellung guf den 2. Februar 1874 festzes t worden. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ift der Kaufmann Wilhelm Krause zu Salzwedel bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem auf den 20. Februar d. X., Vormittags 11 Uhr, in unferm Gerichtslokal, Direktorialzimmer, vor dem Kommissar, Kreisgerichts⸗ Yirektor 6 anbe⸗ raumten Termine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die

ladungen u. dergl. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Deffentlicher Anzeiger.

serate nimmt an die autorisirte Annongen⸗Expedition von 3 dolf Mosse in Berlin, Keipzig, gamburg, Frank- furt a. M., Grealau, galle, Rrag, Wien, München,

Uäürnberg, atraßburg. Zürich und Stuttgart.

5. Verloosung, Amertisation, Zinszahlung u. s. w. P

von öffentlichen Papieren. 5. Industrielle Etablifsements, Fabriken u. Großhandel. J. Verschiedene Bekanntmachungen.

4

*

8. Literarische Anzeigen. 9. Familien Nachrichten.

Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters oder eines einstweiligen Verwaltungsraths abzugeben.

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben 9 verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem

esitz der Gegenstände,.

bis zum 5. März d. J. einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An⸗ zeige zu inachen, und Alles mit Vorbehalt ihrer , Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzu⸗ iefern.

Pfandinhaber und andere mit denselben gleich berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem ker! verlangten Vorrechte

bis zum 18. März d. J. einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen inner- . gedachten Frist angemeldeten Forderungen, o wie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungs⸗Personals auf den 13. April d. J., Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Zimmer für Bagatell⸗Pro⸗ zesse, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat . Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei⸗ zufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts- bezirk einen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten an= zeigen.

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Justiz- Rath Kaehrn, Bauke und Bindewald hierselbst zu Sachwaltern vor⸗ geschlagen. .

Der Kaufmann J. Hoffmann zu Berlin, Wol⸗ lank⸗Str. 16., hat gegen den Lieutenant 4. D. des L. Thüringischen Infanterie Regiments Nr. 31, zu Altona, Freiherrn Hiller von Gärtringen, früher zu Altona, und gegen den Lieutenant desselben Regi⸗ ments, Freiherrn Otto von Schrötter, die Klage auf Zahlung von 750 Thlr. nebst 6 Zinsen seit dem 21. September e., * Provision und 3 Thlr 15 Sgr, Protestkosten aus dem von Gustay Arndt ausgestellten, von dem Freiherrn Hiller von Gärtrin⸗ gen acceptirten Wechsel vom 3. Juli 1873 über 750 Thlr,, zahlbar am 21. September 1873, angestrengt.

Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Aufenthalt der beiden Verklagten unbekannt ist so werden diese hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klagebeantwortung und weitern mündlichen Ver— handlung der Sache auf

den 13. April 1874, Vormittags 19 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt⸗ gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage u beantworten, etwaige, Zeugen mit zur Stelle zu

ringen, und Urkunden im Original einzureichen, in⸗ dem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann.

Erscheinen die Beklagten zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen die Beklagten ausgesprochen werden.

Berlin, den 15. Dezember 1873.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Cipilsachen. Prozeß Deputation II. Schwarz.

lxbes! Aujgebot. h

Behufs Besitztitelberichtigung des Grundstücks Nieztwientz Nr. 25, dessen Besitztitel zur Zeit für die verwittwete Conducteur Amalie Meyen, geborene Herrmann, und die Erben ihres verstorbenen Ehe⸗

atten, des ehemaligen Conducteurs Meyen, nament⸗

ich: den Unterförster Johann Jakob Meyen, den Affistenten Carl Ludwig Meyen, den . ar Alexander Wilhelm Meyen, den Stellmacher Ferdi⸗ nand Leopold . den Horndrechsler George n Meyen, den Friedrich, August Meyen und den

duard Meyen und zwar für die beiden Letztern für deren Erben berichtigt ist, für den Rittergutsbesitzer von Friedeck, Aeltermann Johannes Tiedemann zu Bremen, ist zur Meldung der Eigenthums⸗Präten. denten und zur Bescheinigung ihres Widerspruchs ein Termin uf

den 23. März gut,, Vormittags 11 Uhr, bei dem Kreisgerichts⸗Direktor Streckee angesetzt.

Zu diesem Termin werden hiermit .

a. alle ihrer Existenz nach unbekannten Eigenthums⸗

Prätendenten dieses Grundstücks unter der Ver— warnung, daß die Ausbleibenden mit ihren et

waigen Ansprüchen präkludirt werden und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt wer⸗ den wird; b. die jetzt ihrem Aufenthalte nach unbekannten Eigenthums ⸗Prätendenten, nämlich der Unterföͤrster Johann Jakob Meyen, der Assistent Carl Ludwig Meyen, der ,, Alexander Wilhelm eyen, der Stellmacher Ferdinand Leopold Meyen, der k. George Peter Meyen, der Friedrich August Meyen und der Eduard Meyen, resp. deren Erben, unter der Verwarnung, daß bei ihrem Ausbleiben die beabsichtigte Besitztitelberichtigung erfolgen und ihnen überlassen bleiben wird, ihre Ansprüche in einem be⸗ sondern Prozesse zu verfolgen. Strasburg i. Westpr., den 6. September 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Ediktal⸗Citation.

Der Kaufmann Fr. August Herrmann Bade⸗ witz, Inhaber der Stina A. Reißner Soehne zu Berlin, hat gegen den Kaufmann Eduard Hilde⸗ brandt, früher hier, jetzt in unbekannter Abwesen⸗ heit, unter dem 1. dss. Mts. bei uns eine Wechsel⸗ klage und Arrestgesuch angebracht. Die Klage ist auf den von dem Kläger auf den Verklagten gezoge⸗ nen und von diesem acceptirten Wechsel de dato Berlin, den 18. Juni 1872 über 250 Thlr., zahlbar am 15. April 1873, gestützt. 386618

Zur mündlichen Beantwortung der Klage sowie des Arrestgesuchs und weiteren mündlichen Verhandlung ist ein Termin auf

den 13. April 1874, Mittags 12 Uhr, vor der Prozeß⸗Depntation J. im Lokale des unterzeichneten Gerichts, Domplatz 9, angesetzt, und wird der Kaufmann Eduard Hilde⸗

brandt hierdnrch aufgefordert, in diesem Termine in

Person oder durch einen zulässigen und legitimirten Bevollmächtigten zu erscheinen, die Klage vollständig zu beantworten, die zu erhebenden Einwendungen und die zur Begründung derselben dienenden Thatsachen anzuführen und die Beweismittel für dieselben nicht nur bestimmt anzugeben, sondern auch die etwaigen Zeugen sogleich mit zur Stelle zu bringen und die Ürkunden im Original zu überreichen, indem sonst auf diese Beweismittel keine Rücksicht genommen werden wird.

Eine schriftliche Beantwortung der Klage und des Arrestgesuches entbindet nicht von dem hen im Termine. ;

Wenn Verklagter nicht zur bestimmten Stunde er⸗ scheint, so werden die der Klage und dem Arrest⸗ gesuche angeführten Thatsachen und die, Urkunden, worüber derselbe sich nicht erklärt hat, für zugestan⸗ den und anerkannt angenommen, und es wird, was den Rechten nach daraus folgt, in contumaciam gegen den Verklagten erkannt werden.

Magdeburg, den 8. Dezember 1873.

Königliches Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.

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In dem Debitwesen über das Vermögen der Baronin von Maltzahn, gebornen Gräfin Moltke, auf Lenschow und Gutzkow (. p. ist auf den Antrag des Actoris communis, Advokaten Heinrich Bur⸗ meister hierselbst zum öffentlich meistbietenden

Verkaufe des Lehngutes Lenschow, R. n . auf hiesiger Großherzoglicher Justiz⸗Kanzlei ein Termin auf Dienstag, den 21. April d. J., Mittags 12 Uhr, sowie zum Ueberbot auf Mittwoch, den 13. Mai d. J. Mittags 12 Uhr, anbergumt, zu welchen Terminen Kaufliebhaber mit dem Bemerken geladen werden, daß die Tradition des Gutes voraussichtlich im Johannis Termine d. J. erfolgen wird, die Verkaufsbedingungen aber 14 Tage vor dem anberaumten 1. Verkaufstermine in der Registratur hiesiger Großherzoglicher Justiz-⸗Kanzlei, auf dem Gute Lenschow, sowie bei dem Actor com- munis, Advokaten Heinrich Burmeister hierselbst ein⸗ zusehen, auch gegen die Gebühr in Abschrift zu haben sind, und daß die Besichtigung des Gutes nach zu— voriger Meldung auf dem Hofe Lenschow oder bei dem Curator bonotum inteérimisticus. Gutsbesitzer von Quitzow auf Wozinkel, jederzeit freisteht. Gegeben Güstrom, am 7. Februar 1874. K ern he stiz Kanzlei

Gutsbeschreihung.

Das Gut Lenschom R. A. Lübz hat nach einer im Jahre 1830 vorgenommenen Vermessnng einen Flächeninhalt von 236,183 Quadrat Nuthen, wovon [0009 gleich sind 2 Hektar, 16 Ar. 79 Quadrat⸗Meter und steuert für 23 Hufen 741/00 Scheffel. Es sind nach dieser Vermessung vorhanden: 3139 Quadrat- Ruthen Gärten, 155, iz7 Quadrat- Ruthen Acker, 23, 602 Quadrat · Ruthen Wiesen, 594 Quadrat ⸗Ruthen Weide, 28,947 Quadrat⸗Ruthen Hölzungen und 11,5764 Quadrat-RKuthen Unbrauchbar. Der Acker, circa 26 Last, wovon Weizenboden, das Uebrige guter Rog⸗ genboden, befindet sich in hoher Kultur Und wird be⸗ wirthschaftet in 7 Schlägen mit 4 Saaten. Es

sind im Herbst 1873 ausgesäet worden: 260 Scheffel Roftocker Maaß Weizen und 377 Scheffel Rostocker Maaß Roggen. Im Frühling d. J. werden besäet circa 4009 Quadrat⸗Ruthen mit Kaitoffeln und Rü⸗ ben, 18000 Qugdrat⸗Ruthen mit Erbsen und Menge⸗ korn, 22.900 Quadrat⸗Ruthen mit Hafer, 3 Quadrat Ruthen mit Gerste und circa 2000 Quadrat- Ruthen in der Braache mit Leinsaagmen und Menge— korn. Die Wiesen liefern ca. 250 Fuder Heu. Die 8 n bestehen aus Wadelholz und ist Holz und orf zum Gutsbedarf reichlich vorhanden. Die Gute⸗ gebäude sind durchweg in gutem baulichem Zustande. Das herrschaftliche Wohnhaus ist besonders geräu— mig und comfortabel eingerichtet und bietet Lenschow mit seinem geschmackvoll angelegten, großen Garten einen äußerst angenehmen Wohnsitz. Durch die Lage an der Parchim⸗Sternberger Chaussee ist der Absatz der Gutsprodukte leicht und bequem. Außer den ge— wöhnlichen Landes⸗ und unbedeutenden Pfarr⸗Abgaben ruhen ungewöhnliche Lasten auf Lenschow nicht.

[2314 Oeffentliche Bekanntmachung.

Carl Ludwig Ziecker, Sohn des Müllermeisters Carl Ludwig Ziecker zu Werben, und seine unbekann⸗ ten Erben und Erbnehmer, werden aufgefordert sich spätestens im Termine

den 28. Mai 1874, Mittags 12 Uhr, bei dem deputirten Richter, Kreisgerichts-Direktor Schotte, in dessen Geschäftszimmer Nr. 13 oder vorher im Bureau La. des bezeichneten Gerichts schriftlich oder mündlich zu melden und daselbst wei⸗ tere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls auf Todes⸗ erklärung des Ersteren und was dem anhängig, wird erkannt werden.

Seehausen i. Altm., den 25. Juli 1873.

önigliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissisnen ꝛc.

Großer Nutzholz Verkauf. Donnerstag, den 26. d. M., von Hormittags 9 Uhr ab, sollen in Gramzow, im Gasthofe zum Löwen, aus den Schutzbezirken Melzow, Dreiecksee und Zehnebeck. Königlichen Forstreviers Gramzow: 191 Stück Eichen⸗ Nutzenden 4060 Festmeter 55 Stück Eichen⸗Kahn⸗ knie, 33 Meter Eichen. Nutzlloben, cirea 110 Stück Buchen⸗Nutzenden 150, Festmeter, 137 Meter Buchtn⸗Felgen, 19 Meter Buchen -Nutzkloben, 38 Stück Birken-Nutzenden 8. Festmeier, 1 Stück Birken⸗Stangen 1. Klasse, 7 Stück Espen⸗Nutzenden 3,0 Festmeter, 23 Stück Linden⸗Nutzenden 15,0 Festmeter, 3 Meter Linden⸗Nutzkloben, unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen öffent⸗ lich meistbietend verkauft werden. Forsthaus Gram⸗ zow, den 8. Februar 1874. er Oberförster.

erburger Eisenhahn. Die Ausführung von ca. 5462 Q⸗M. Reihen= pflaster incl. Lieferung der erforderlichen Kopfsteine kleinen Formats zur Befestigung der Perrons von 12 Bahnhöfen der Strecke Insterburg⸗Osterode soll im Wege öffentlicher Submission vergeben werden. Etwaige Offerten sind Portofrei und versiegelt mit der Aufschrift ‚Submission auf Pflasterarbeiten“ bis zum Termin Sonnabend, den 28. Februar er., Vormittags 19 Uhr, an den Unterzeichneten einzu⸗ reichen. Sie Submissionsbedingungen liegen im hie- sigen Bureau zur Einsicht a s, sind auch auf porto⸗ 6 Antrag abschriftlich vom Unterzeichneten zu eziehen. Insterburg, den 8. Februar 1874. Der Abtheilungs⸗Baumeister. Matthies.

sots Submission.

Die zum. Feldgeräths⸗Etat des Lauenburgischen Jäger⸗Bataillons Nr. 9 erforderlichen Geschirr⸗ und Stallsachen sollen im Wege der Submission His Mitte April er. beschafft werden und haben Be⸗ werber Offerten bis zum 20. d. M. Mittags 12 Uhr mit der Aufschrift:

„Submission für Geschirr⸗ und Stallsachen! an das unterzeichnete Kommando abzugeben.

Der Feldgeräths- Etat liegt auf dem diesseitigen Büreau zur Einsicht offen und wird event. auf Wunsch das a n. mitgetheilt werden.

Ratzeburg, den 11. Februar 1874 ö

Kommando des Lauenburgischen Jäger ˖ Bataillons Nr. 9.

526 . . Königlich Niederschlesisch⸗Mürkische Eisenbahn.

Die Ausführung der Erd, resp. Fels, Maurer-

Steinmetz und Steinsetzer Arbelten zum Bau eines Lokomotivschuppens für 14 Stände auf Bahn

hof Dittersbach nebst Lieferung der Materialien, exkl.