mache eine solche nicht gegenüber dem ebengehärien n— 1 — er ist die Nachbildung eines Antrages, der seine ernstliche Zuaräackweisung und Bekämpfung bereits im anderen Hause gefunden hat. Nur geht er noch etwas weiter; denn während die Herren dort die ersten drei Gesetze beseitigt haben wollten, das vierte Gesetz „über den Austritt aus der Kirche“ aber für eine Wohlthat erklärten, will hier der geehrte Herr auch noch das vierte Gesetz aufgehoben haben. Ich glaube, es ist wirklich nicht der Mühe werth, über diesen Antrag ein Wort zu sagen, er ist einfach unmöglich.
Dann, meine Herren, werde ich mich auch bemühen, in der Sache sachlich zu bleiben und nicht der Phantasie freie Zügel schießen zu lassen. Ich gebe nämlich das Wort, welches vorhin gesprochen wurde, es gehöre viele Phantasie dazu, die Ueberzeugung zu haben, daß durch die Einführung der obligatorischen Civilehe der Kirche die Freiheit wiedergegeben werde, die Ehe⸗Angelegenheiten nach ihren Normen zu ordnen, mit der Modifikation zurück, daß es nach meiner Ueberzeugung nicht blos viele“, sondern mindestens eine geniale Phantasie erfordert. in Verbindung zu bringen mit der gegenwärtigen Vorlage die Furcht, daß künftig den Kindern in der Schule das Wort nicht mehr werde gelehrt werden, Gott zu fürchten, der Alles sizhet; ebenso damit in Verbindung zu bringen die Abschaffung der Todesstrafe; damit in Verbindung zu bringen die Beseitigung der göttlichen Autorisation, die auf der Krone des Königs ruht; damit in Verbindung zu bringen die Veraichtung der evangelischen Kirche und des preußischen Staates, das bekannte Wort: „ecrasez infamen, oder sich dabei in so ge⸗ schmackvollen Bildern, wie das von dem Aussatz, zu ergehen.
Ich lasse das auf sich beruhen und komme zur Sache, indem ich mich zunächst gegen den ersten Herrn Redner wende, der in einem Rückblick hervorhob, daß er zu den Mitgliedern gehört habe, die vor 12 oder 13 Jahren der fakultativen Civilehe in diesem Hause ihre Zustimmung versagt hätten, und hinzusetzte, er würde ebenso dem gegen⸗ wärtigen Gesetz die. Zustimmung versagen. Er, drückt; sich dahin aus, daß es „eine rettende That“ sein würde, die das Herrenhaus mit einer solchen Verwerfung begehen würde. Ich weiß nicht, wie es kommt, ich kann eine gewisse Parallele nicht unterdrücken mit einem Wort, welches der Herr Redner vor wenigen Tagen aus⸗ sprach als er meinte, die Verwerfung des Staatshaushalts-Etats werde die Popularität dieses Hauses erhöhen; ich fürchte, beide Worte haben die⸗ selbe Wahrheit in sich. Ich will aber hier nicht im halben Scherz antwor—⸗ ten, sondern ich greife recht gerne diesen Rückblick auf in der Ueberzeugung, daß, wenn das Haus in seiner damaligen Zusammensetzung nicht die Civilehe zweimal verworfen hätte, die fakultative sowohl wie die Nothcisilehe, daß dann die Entwickelung der Dinge vielleicht nicht dahin geführt hätte, Ihnen diese Vorlage zu machen. Ich meine, bei einer solchen Situation ist es ein bedenkliches Wort, zu sagen, unter k auf die frühere Verwerfung, man solle jetzt eine rettende That begehen mit abermaliger Verwerfung.
Herr Graf v. Brühl legt ein besonderes Gewicht darauf, daß in
dem Artikel gegen das Ende der Vorlage der staatliche Zwang zur Taufe als nicht mehr statthaft hingestellt werde. Ich bin erfreut, daß ich in einer Beziehung nicht gensthigt bin, ein Wort, der Gegenäuße⸗ rung auszusprechen, in der Beziehung nämlich, daß in der That eine solche Bestimmung eine ganz nothwendige Konsequenz des vorliegenden Gesetzes ist; denn der Herr Redner, der eben auf der Tribüne war, hat in dieser Beziehung die Konsequenz bereits anerkannt, — Und wenn man von seinem Gegner unterstützt wird, so nimmt man diese Unterstützung geine an. Aber, es ist nicht gerechtfertigt, ein so trübes Wort über diese Bestimmung auszusprechen, wie beide Redner gethan haben; ich halte an meiner Ueberzeugung, wie ich bereits in andern Hause bemerkt habe, der Ueberzeugung, welcher die Stgats⸗ regierung, von Anfang an war, fest, daß es nicht sowohl die Bestim⸗ mung der gegenwärtigen Vorlage ist, gegen die sich die gehörten Argumente wenden, sondern die Voischriften des Artikels 12 der Verfassungsurkunde; steht der einmal, so ist damit eigentlich schon die hier in Rede stehende Konsequenz gegeben. Aber, meine Herren, ich bin auch in der Lage gewesen, zweifellos kirchliche Zeugnisse an andrer Stelle in vollster Ausführlichkeit zu verlesen, die — sie sind vom evangelischen Standpunkte aus gesprochen worden — für die evangelische Kirche die Beseitigung der Bestimmungen über den Taufzwang für einen Segen und, am Allerwenigsten für einen Nachtheil erklären. Und dann, meine Herren, denken Sie doch nicht, daß dieser Taufzwang fortwährend angewendet wird. Die Fälle sind außerordentlich selten gewesen, — ich weiß aus der katholischen Kirche hier nicht einen einzigen, in dem die An— rufung des Staats eingetreten wäre; und aus der evangelischen nur außerordentlich wenige, und das waren solche, wo die evangelische Lirchenbehörde auch in ihrer Zusammensetzung in weit vergangenen Jahren möglichst dafür gesorgt hat, daß die Geistlichen, die Kirchen⸗ behörden von den Anträgen auf Durchsetzung des Zwanges zurück- traten. Ich glaube, man sollte unter Berücksichtigung solcher Ver⸗ hältnifse doch nicht die Dinge so übertreiben, und ich sage das Wort mit vollem Bewußtsein, so übertreiben, wie es nach meiner Auf— fassung in den Ausführungen hier geschehen ist. Es ist heute ein Hinweis auf eine Stadt, in der die Taufe so sehr abgenommen hätte, nicht eingetreten; sollte er bei der Spezialdiskussion kommen — ich meine Hamburg — so würde ich damit dienen, auszuführen, daß die statistischen Ziffern, die ausgeworfen sind, nach ein er oberfläch— lichen, allerdings zahlenmäßig richtigen Zusammenstellung, in der That die ihnen beigelegte Bedeutung nicht haben, sondern daß die Wahrheit sich ganz anders verhält, so anders, daß man mit Ernst die Frage aufwerfen darf, ob denn überhaupt die Zahl der Taufen in irgend einem Grade sich vermindert hat. . .
Es hat dann der verehrte Herr Redner von seinem katholischen Standpunkte aus betont, daß man einer Civilehe sich wohl unterwerfen könnte, wie überhaupt Anordnungen, die der Staat treffe, wenn eine Verein⸗ barung mit der Kirche vorliege. Nun, meine Herren, ich weiß wohl, daß das jetzt der berühmte Satz ist, auf den die ganze Spposition gestellt wird.
Es wird gesagt, wenn vereinbart wird, geht Alles, nichts mehr gegen unser Gewissen, wir können das Vereinbarte befolgen; so lange aber nicht vereinbart wird, sondern nur von dem Staate etwas einseitig festgestellt wird, ist es gegen unser Gewissen, das so Festgestellte zu befolgen, wir können es nicht. Ich glaube, wenn aus der Gegenüberstel⸗ lung dieser Formeln der Satz gefolgert wird: es handelt sich nicht mehr um eine Frage — inhaltlich — des Gewissens, sondern um eine Machtfrage, dann ist die Folgerung vollständig richtig. Allerdings ist der Standpunkt, den die Staatsregierung gegenwärtig hat, ein anderer als der hier verfochtene, und wenn der Herr Redner ausgeführt hat, sie werde auf den Weg der Vereinbarung, wie die Dinge stehen, nicht gehen, so hat er vollständig recht: die Staatsregierung kann von ihrem Standpunkt nicht abgehen, bis die Unterthanen des Staats sich dem Gesetze gefügt haben. Es geht nun aber mit der Civilehs ganz eigen. Gerade in Bezug auf die Civil⸗ ehe habe ich bis jetzt noch nicht gehört, daß von der römischen Kurie aus das Verlangen der Vereinbarung aufgeftellt wäre, und ich brauche nicht weit nach Belägen zu suchen. Der verehrte Herr Referent Ihrer Kommission hat Ihnen auf Seite 3 am Ende eine Anzahl Bei⸗ piele gezeigt, aus denen klar erhellt, wie die bürgerliche Eheschließung vom Staate einseitig eingeführt worden ist, und wie sich die betreffenden Päpste mit döeser Einrichtung zu ver söhnen suchten, indem sie ö, andere Einrichtungen trafen, und die in dem Bericht der Koramission angezogene Schrift des Herrn Huyssen enthält eine sehr remarqua ble und wie ich anderweitig weiß, vollftändig richtige Mit⸗ theilurg über einen früheren Beschluß der Bischöfe 3 Fulda. In ihrer ersten Konferenz kämlich — mir hat das Protokoll vorgelegen, deshalb weiß ich eg — haben die Bischöfe ausgesprochen, daß für den . daß in ganz . die Civilehe eingeführt werde, — von zereinbarung war keine Rede sie bedacht sein müßten, eine andere Form für dle kirchliche Eheschließung einzuführen, und sich die Frage vorgelegt, ob es nicht gut wäre, diese Form zu finden in der Wieder herstellung der vortridentinischen Form. Sie sehen also wiederum, selbst solche hohen Würdenträger der kathglischen Kirche haben zum Aucdruck gebracht, daß sie bei diesem Gesetz den Anspruch auf eine Vereinbarung nicht erheben. . . Der verehrte Herr hat dann hervorgehoben, daß die Nichtkatho⸗
auf den eben hervorgehobenen Unterschied der Vereinbarung und der Nichtvereinbgrung; er hat ferner gemeint, man solle lieber dieses Ge— setz nicht annchmen oder doch einen Paragraphen hinzusetzen etwa des Inhalts: Das (wwissen ist abe h t, und es gilt jetzt nur noch die Furcht ver der Gefängnißstrafe. Meine Herren! Das ist ja ein recht lebhaftes Wort, aber es ist nur, und das sage ich, um den Eindruck zu bezeichnen, den es etwa machen könnte, eine Variante eines anderen Wortes, welches wir so oft schon gehört haben — es soll den ic eh noch ein Paragraph gegeben werden: die katholische Kirche ist in reußen abzuschaffen. Ich denke, das sieht so ziemlich wie ein Ei dem anderen
dem Worte ähnlich, welches vorhin der verehrte Herr ausgesprochen
hat; ich kann darum nicht glauben, daß sein Wort von besonderer Wirkung sein könne. ö. . ; ;
Der verehrte Herr hat dann beiläufig hingewiesen auf eigen. thümliche Inkonsequenzen, ja auf schreiende Widersprüche, in denen sich die Staatsregierung bewege; es, soll ein Regierungs— Kommifsar im vergangenen Jahre gesagt haben, es würde gegen die Bischöfe eine Gefängnißstrafe nicht vollstreckt wer⸗ den. Meine Herren! Ich weiß nicht, wo das ausgesprochen worden sein soll, aber ich kann gar nicht recht glauben, daß ein Kommissarius sich so unklar sollte ausgedrückt haben, um derartig mißverstanden zu werden. Nicht um eine eventuelle Freiheitsstrafe, konnte es sich bei solcher Aeußerung handeln, sondern nur darum, daß man prinzipaliter keine Freiheitsstrafe androhe, vielmehr nur eine Geldbuße. Man hatte keinen Anlaß, in die speziellen Gejetze vom Mai vergangenen Jahres eine Bestimmung über eine subsidiarische Freiheitsstrafe aufzunehmen, weil das in dieser Beziehung Erforderliche aus den allgemeinen Grundsätzen des Strafgefetzbuches folgt. Das ist damals ausführlich erörtert worden und steht auf das Deutlichste zu lesen in einem Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses. Nun, meine Herren, nicht die Regierung hat eine Nutzanwendung gemacht von diesen gesetzlichen Bestimmungen, sondern die Gerichte, dieselben haben die Geldstrafe erkannt, und, wie gesagt, wenn die Geldbuße nicht beizu⸗ treiben, dann tritt die Hreiheitsstrafe ein, daß diese aber vollzogen wird, wird Sie doch nicht Wunder nehmen. Ich sollte glauben, daß ein jeder Uebertreter der Gesetze die Folgen der Nebertretung tra⸗ en muß. .
; 3 v. Kleist hat hervorgehoben, es wäre das kirchliche Leben wesentlich alterirt durch die gegenwärtigen Vorlagen und zwar im vollen und ganzen Gegensatz zu der Reformation, indem er den Ge— danken der Reformation darin setzt, die Einheit der Kirche und der Nation darzustellen. Nun, meine Herren, man kann jg historisch darüber streiten, ob dies wirklich als Grundgedanke der Reformation zu be— zeichnen ist. Jedenfalls aber steht das Eine fest, daß dieser Grund⸗ gedanke nicht zur Durchführung gekommen ist, denn in der That decken sich bei uns die Einheit der Nation nicht mit der Einheit der Kon—⸗ fessionen und der Kirche, das ist ein Punkt, der denn doch nicht ver⸗ gessen werden sollte bei allen Argumentationen. Das kirchliche Leben also sieht der verehrte Herr durch die Vorlage gefährdet. Er hat sich auf Luther in dieser Beziehung berufen und jenen oft wiederholten Worten ganz und gar keine Bedeutung beigemessen, weil sie aus dem Zusam— menhang hervorgehoben, seien, und weil sich in Luthers Schriften auch mannigfache entgegenstehende Sätze, fänden. Nun, meine Herren, geht denn die Vorlage wirklich davon aus, daß fortan keine kirchliche Trauung, keine christliche Trauung mehr sein soll. Wo steht darin hiervon ein Wort geschrieben? Die Motive heben Ihnen heivor, daß es die Staatsregigrung dringend wünscht, daß die kirchliche Trauung folge der bürgerlichen Schließung der Ehe, weil sie gerade ebenso durchdrungen . davon, daß der Segen der Kirche zum Heile der Brautleute diene. r ist verhindert, durch diese Vorlage den Segen der Kirche zu suchen? Niemand. Wer ist behindert, sich selbst erst dann als wirklich getraut anzusehen, wenn der kirchliche Segen gegeben ist, und den Civilakt zu betrachten wie einen einfachen Ehekontrakt in sonstigen Fällen? Niemand. Wie kann man also sagen, daß dieses Gesetz dahin abzwecke, oder dahin gehn müsse in seinen Folgen, das kirchliche Interesse zu schwächen, das kirchliche Leben zu beseiligen? Der Segen der Kirche kann nach wie vor gefordert werden, und in der That ist es das grade, worein Luther die Haupimitwirkung der Kirche gesetzt hat. Es mag nicht müßig sein, die wenigen Worte nochmal zu lesen: „So manch Land, so manch Sitte, sagt das gemeine Spruͤchwort, demnach, weil die Hochzeit und Ehestand ein weltlich Geschäft ist, gebührt es den Geistlichen oder Kirchen— dienern nichts dagegen zu erdenen oder zu regieren, sondern lassen einer iglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen. Etliche führen die Braut zweimal zur Kirchen, beide des Abends und des Morgens, Etliche nur ein mal; Etliche verkündig's und bieten sie auf, auf der Kanzel, zwo oder drei Wochen zuvor. Solch alles und dergleichen lass ich Herrn und Rath schaffen und machen, wie sie wollen; es gehet mich nichts an. Aber so man von uns begehret, für der Kirchen oder in der Kirchen, sie zu segenen, üner sie ö beten, oder sie auch zu trauen, sind wir schüldig, dasselbige zu thun.“ J . ö
Und Luther bringt ferner zum Ausdruck, daß es ausreiche, daß Braut und Bräutigam öffentlich in der Kirche bekennen sollen, daß sie nach Gottes Ordnung in den heiligen Ehestand treten, und rühmt es demnächst als einen weiteren frommen Brauch, Braut und Bräutigam in die Kirch; zu führen, ihnen auf ihren Wunsch den Segen Gottes zu ertheilen, und er sagt dann weiter: Wäre dieser Segen zu kaufen, so sollte man sich keines Geldes dauern lassen; die Kirche gäbe ihn aber ohne Geld, und doch seien Etliche so grob, daß sie nicht darnach frügen und lieber entbehren wollten; solche Leute möge man fahren lassen. Nun, meine Herren, ich sollte glauben, daß Luther es klar und deutlich ausgesprochen hat, daß die Hauptfache ist der Segen der Kirche, wenn er freiwillig erbeten wird, nicht aber ein aufgezwungener Segen!
Meine Herren, es wird nun auf die Erfahrung (, . und gesagt, es werde die Civilehe doch dazu führen, die kirchliche Einsegnung, den Segen der Kirche nicht mehr in solchem reichen Maße zu suchen, wie bisher. Mich hat es eigentlich gefreut, daß der geehrte Herr Vor— redner uns in dieser Beziehung selbst die Waffen in die Hand gegeben hat. Er hat sich nämlich auf unsere christlichen Frauen bezogen; und als ob er dächte, mir läge etwas daran, oder die Staatsregierung suche dahin zu gelangen, keinen kirchlichen Segen mehr zu beschaffen, oder eintreten zu sehen, des Wort ausgesprochen: Sie bringen es nicht fertig. Ja, meine Herren, wir bringen es nicht fertig, wir wollen es auch nicht fertig bringen, aber weil dem so ist, so glaube ich, hat der Herr Vorredner sich a st geschlagen. 3.
Und, meine Herren, die Prüfung der Anführungen thatsächlicher Natur, die er brachte, werden denn doch auch zeigen, daß die Sachen in keiner Weise so liegen, wie er vorgetragen hat. Er ist den Wor ten des Herrn Referenten entgegengetreten: aus der Rheinprovinz sei hervorgehohen, es bestehe keinerlei Schaden bei der Civilehe, man wolle sie nicht abschaffen; die Thatsache stehe ja auch fest, daß in vellem Maße, mit nur geringen Ausnahmen, die sich ziem— lich decken würden mit den Fällen, in welchen die Kirche ihren Segen verweigern würde, der kirchliche Segen nahgesucht werde. Das will der Herr Vorredner nicht gelten lassen wegen der Verschieden⸗ heit der Gesetzgebung, wegen der größeren Strenge in Bezug auf die Ehescheidungsgründe. Ja, meine Herren, da muß ich doch bemerken, daß, wenn ein Brautpaar sich eben trauen läßt, es wahrhaftig nicht an die Scheidung denkt, und wenn es unmittelhar nach der Trauung vom Maire oder Civilstandsbeamten sich in die Kirche begiebt, es nicht der Gedanke an die Schwere der Scheidung ist, der dazu bestimmt, son⸗ dern die Einwirkung der christlichen Sitte; und die christ⸗ liche Sitte, — die ist denn, Gott sei Dank, auch bei uns noch vorhanden, die wir nicht zur Rheinprovinz gehören. Und ich erkläre es abermals für eine Uebertreibung — ich möchte es fast etwas Schlimmeres nennen, — wenn das Gegentheil behauptet wird. — Man beruft sich, um den Beweis zu führen, auf Hamhurg und England, und da möchte ich doch bitten zu bedenken, daß dort gar keine obligatorische Civilehe besteht. In Hamburg und England ist nur die fakultative Civilehe. Abgesehen von den ganz besonderen Verhältnissen des Staats jenseits der Nordsee wird dieser Umstand
allein für die Behaupfung ausreichen, daß sich richtige Parallelen
liken es nicht verstüänden, was die Katholiken empfänden in Bezug ! nicht ziehen lassen. — Es ist auch noch auf die rheinischen Scädte
hingewiesen, auf Barmen. Da muß ich allerdings mein Bedauern ausdrücken, daß in der Mittheilung, welche der Vorlage der Staatz. regierung beigegeben ist, über den Prozentsatz derjenigen Ehen, die in der Rheinprovinz auch kirchlich eingesegnet werden im Verhältniß zu denjenigen, die bürgerlich geschlofsen sind, bezüglich der Stadt Barmen nicht ein besonderer Zusatz gemacht, ist. Ich sollte glauben, auf die Zustimmung eines Mitgliedes dieses Hohen Hau— ses, des Herrn Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz, rechnen zu dürfen, wenn ich die wengelassene Stelle ergänze mit der einfachen Bemerkung, daß in Barmen hauptsächlich Personen in Betracht kommen, die den Landeskirchen nicht angehören, daß dort viele Baptisten sind, denen eine kirchliche Einsegnung nicht ur Seite steht. Nun, meine Herren, in Baden, da ist es wirklich recht erforderlich, den Dingen mehr auf den Grund, zu gehen, namentlich wenn eine solche Kirchen= behörde, wie der Evangelische Ober - Kirchenrath, gestützt auf eine angebliche Bekanntmachung des Evangelischen Ober⸗Kir⸗ chenraths des Großherzogthums Baden, mittheilt: es wur—⸗ den etwa 19 Prozent der bürgerlich geschlossenen Ehen nicht kirchlich eingesegnet. Diese Behauptung ist für die Jahre 1871 und 1872, für die sie aufgestellt sind oder sein soll. — denn es ist mir amtlich Seitens des Präsidenten des hadischen Ministeriums konstatirt daß für 1873 bei dein Evangelischen Ober-Kirchenrath in Baden no keine Listen vorliegen, — diese Behauptung, sage ich, ist unrichtig. Die Sache steht für 1871 folgendermaßen, daß von den Ehen der Katholiken, lediglich der Katholiken untereinander, beinahe gar keine ohne Einsegnung geblieben . — es sind Zahlen von zwei auf drei aufgeführt — daß also in der That, wenn man das gesammte Facit ins Auge faßt, abgesehen von den Juden und Dissidenten, der Umstand, daß die kirch— liche Einsegnung unterblieb, auf die Seite der evangelischen Kirche fällt. Da sollen nun 19 Prozent nicht getraut sein. Nach der vor= liegenden Mittheilung aber sind unter den Evangelischen geschlossen worden im Jahre 1871 3836 Ehen, und daven sind nicht eingesegnet worden, einschließlich der später von mir noch aufzuführenden besonderen Fälle von Pforzheim, 146; das giebt 3*“ Prozent, aber nicht 10 Pro⸗ zent. Ich will aber allerdings bemerken, daß es auch ein Theil ge⸗ mischter Ehen der Stadt Mannheim zwischen Katholischen und Exan— gelischen und Christen und Juden nicht kirchlich eingesegnet worden; aber auch, wenn ich diese hinzunehme, bin ich nicht in der Lage, die 19 Prozent herauszurechnen. Was aber das Jahr 1872 betrifft, so gilt für die katholische Kirche ganz dasselbe, was ich vorher von dem Jahre 1871 sagte, für die evangelische Kirche gilt eine Ziffer von 424, der 162 nicht eingesegnete Ehen, incl. der Pforzheimer, gegenüberstehen; das giebt 37 . und es konstatirt auf Grund dieser Ermittelungen auch der badische Minister-Präfident eine Verminderung des Prozent satzes derjenigen Ehen, die die kirchliche Einsegnung nicht erhalten haben. Aber auch das Verhältniß der gemischten Ehen und der nicht eingesegneten Paare aus diesen ist viel geringer als im Jahre 1871; während man im Jahre 1871 noch 1135 Ehen hatte und darunter aus Mannheim 105 nicht eingesegnete, so sind 1364 gemischte ö. und darunter wiederum nur in Mannheim 59 nicht ö Ehen geschlossen worden. Aber, meine Herren, man hat doch die Verpflichtung, die Sache nicht über einen Leisten zu schlagen, sondern die singulären Verhältnisse der beiden Städte Mann⸗ heim und Pforzheim in Betracht zu ziehen. Sie sind bewohnt von einer nicht seßhaften, fluktuirenden Arbeiterbevölkerung, die ihren Wohnsitz vermöge diefer Eigenschaften außerordentlich oft wechselt, und diese Umstände machen es, in voller Uebereinstimmung mit der gleichen in Frankfurt a M. gemachten Erfahrung, außerordentlich einlenchtend, wenn sich unter den von mir vorhin erwähnten 152 nicht eingesegneten evangelischen Ehen aus Mannheim befinden 43 und aus Pforzheim I, giebt 114, so daß also auf das ganze übrige Großherzogihum und war auf die Ziffer 4309 evangelischen Ehen nur 38 nicht eingesegnete ö nicht einmal 1 Prozent. Ueber diese Verhältnisse wird nun in der mir gewordenen amtlichen Mittheilung speziell Fol⸗ gendes gesagt: In Carlsruhe sind 6 nicht eingesegnet mit dem Zujatz: „vielleicht in den religiösen Genossenschaften, Methodisten u. s. w., getraut,ů im Bezirk Lörrach 6, im Bezirk und Stadt Mühlheim 6, in den übrigen Orten zusammen 20. In zwei Fällen wurde eine Einsegsung vom Pfarrer verweigert, sonstige Gründe sind nicht angegeben. Dagegen wurde die kirchliche Trauung noch für einige frühere Falle nachgehelt, und es bemerkt der Diözesanausschuß von Freiburg: „die Einführung der K Civilehe hat die Werth⸗ schätzung der religiösen Bedeutung der Ehe erhöht.“
Nun, meine Herren, das sind die neuesten Erfahrungen aus Baden. Ich habe es mir selbst angelegen sein lassen, im vergangenen Sommer diese Verhälinisse an Ort und Stelle des möglichsten näher zu er— kunden. Eine ausgedehnte Verbindung mit evangelischen Geistlichen aller Richtungen und an verschiedenen Stellen des Großherzogthums hat mir die Ueberzeugung gewährt, daß keiner dieser Männer eine Schãdi⸗ gung der Kirche aus der Eibilehe gefunden hat. Ich habe in dem Hause eines wangelischen Pfarrers strengerer Richtung gewohnt, der mir sagte: Ich habe in meiner Gemeinde nur einen einzigen Mann, der sich bis jetzt nicht hat kirchlich trauen lassen, das ist mir aber eigentlich recht lieb; denn das ist ein Zuchthäusler nicht blos, sondern ein so verkom— mener Mensch, daß er von der kirchlichen Gemeinschaft nichts mehr wissen will. Wie mächtig hat sich in diesem Fall die Sitte hinterher erwiesen? Er theilte mir dann weiter mit: „Der Mann hat sich bei mir gemeldet, er würde jetzt bald so viel Geld gespart haben, uni sich einen neuen Rock zu kaufen, und dann würde er sich in der Kirche einsegnen lassen. Das sind die vielberufenen bösen Zustände in Baden. Es war nothwendig, der Sache einmal auf den Grund zu gehen und dieses Diktum mit den 10 Prozent einmal zu zersetzen, um die. Resultate zu gewinnen, die ich mir gestattets, Ihnen vor zuführen. .
Es ist dann in Bezug auf die evangelische Kirche wiederum ge— klagt worden, daß sie mitleiden müssen nter Demjenigen, was die ka— tholische Kirche treffe. Nun, meine Herren, man hat mir jg auch anderwärts vorgeworfen, in einem Blatte, welches den Auffassungen des Herrn Vorredners nicht sehr fremd ist, daß ich den Satz gebraucht habe; Um der Parität willen sei es erforderlich, auch für die epan⸗ gelische Kirche die obligatorische Civilehe einzuführen. Ich habe schon in dem andern Hause Gelegenheit gehabt, den Sinn dieser in knappster Weise gesprochenen Worte näher darzulegen. Ich gestattete mir, darauf hinzuweisen, daß, wenn man einmal dahin gelange, um der katholischen. Angehörigen des Staates willen und der gegen—⸗ wärtigen Verhältnisse willen, die obligatorische Civilehe als nöthig anzuerkennen und dies, durch das Gesetz zu fixiren, es eben keinen andern Ausweg gebe, als diese Bestimmung zu einer allgemeinen zu machen; ich habe hinzugesetzt, daß für diese Auffassung spräche das fortwährende Wiederauftauchen der Frage der Civilehe, das sich stets stärker zeigende Hindrängen auf die prinzipielle und darum klarste Lösung aller der vorliegenden Fragen, eine Erfahrung, die sich eben durch den Rückblick auf die letzten 15 Jahre klar stellt; ich habe weiter darguf hingewiesen, daß es ja nicht so che, daß in der evan⸗ gelischen Kirche gar kein Beduͤrfniß für die Civilehe sei, sondern daß ein solches auch für diese von allen Seiten anerkannt werde; ich habe hervorgehoben, welche Bedenken gegen die fakultative, gegen die ire elbe anzuführen seien; und endlich habe ich darauf auf⸗ merksam gemacht: Wer hält es wohl für möglich, daß es noch eine andere Form der Civileheschließung giebt heutzutage als die obliga— torische? Halten Sie es wirklich für möglich, mit Vorschlägen für die Votheivilehe, für die fakultative Civilehe durchzudringen? Stehen Sie denn nicht ganz einfach vor der Wahl, entweder den jetzigen, nach vielen Richtungen — ich komme noch daruf — beklagenswerthen nn⸗ haltbaren Zustand zu behalten oder die obligatorische Civilehe nehmen zu müssen? Ich meine, die Situation ist in der That so, und da sollte ich dech glauben, daß hier von einem Vorwurfe, daß aus fal⸗ , . die evangelische Kirche gezüchtigt werde, nicht die Rede ein könne.
Meine Herren, es ist auf den großen finanziellen Schaden, den die evangelische Kirche durch die Vorlage leiden werde, aufmerksam gemacht worden. Dabei hat sich die schon vorhin charakterisirte Phantasie des Herrn Vorredners sogar auf dem Gebiete der Zahlen geltend gemacht; wenn, meine Herren, nach der Auffgssung des Ober- Kirchenrathes, nue ein Berlust von 5 Prozent an Tauf⸗ und Trau⸗
Sebühren, und ein Gesammtvoerlust von 200 0909 Thalern ver. anschlagt wird, v ist das ein ganz anderes Ding, als wenn der Herr Voradner davon spricht, daß ein Viertheil jener Gebühren und im Ganzen 550 000 Thaler verloren gehen. Ich Babe weiter hervorzuheben, daß die schwere Klage in Bezug auf die Diaspora dadurch, daß die beiden Häufer des Landtages der Auf⸗ fassung der Staatgzregierung entgegengekommen sind und den Fonds für die Geistlichen sehr wesentlich verstärkt haben, daß diese Klage bereits verstummen inuß. Denn wenn wir fragen, wie groß sind denn die Stellen in der Diaspora in ihrem Betrage, so finden Sie. gerade, daß es diejenigen sind, die am wenigsten haben; es wird nun aber gegenwärtig jeder Stelle die Summe von 609 Thlrn. neben der Wohnung gewährt und die Ver⸗ hältnisse in der Diaspora wird man zu den besondern Verhãltnissen rechnen dürfen, die eine Erhöhung bis 700 Thlr. rechtfertigen. Wenn der ber Kirchenrath bereits gewußt hätte, daß ein derartiger Rach⸗ tragsetat eingebracht und daß der Landtag an beiden Stellen die erbetene Bewilligung aussprechen würde — so glaube ich, wären manche seiner Klagen unterblieben. Aber Sie können doch das auch aus der Thatsache entnehmen, daß die Staatsregierung nicht will, daß die Geistlichen in ihren Ein nahmen Schaden leiden, daß sie auch da, wo ihnen durch die Staats⸗ gesetzgebung kein Schade zugefügt wird, in nicht unfreigebiger Weise die erforderlichen Mittel eintreten läßt. Meine Herren! Ich bitte Sie, sich an Folgendes zu erinnern: ctwa im Jahre 1857 wurde nach hartem Kampfe die Summe von 50, 000 Thirn. zum Besten der evan— gelischen Geistlichen erreicht, dann hat es 20 Jahre gedauert, che den Geistlichen überhaupt auch nur Ein Pfennig zugewendet worden ift und erst im vergangenen Jahre sind 56, 000 Thlr. und in diesem Jahre wieder 250, 009 Thlr. bewilligt worden. Dann, glaube ich aber, hat die Staatsregierung an anderer Stelle zur Genüge ausgedrückt, daß es durchaus nicht ihr Wille ift, durch dieses Gesetz die Interessen der Geistlichen geschädigt zu sehen, sie geht dabei sogar soweit, daß sie, um für ihre Entschließungen ein volles freies Feld im Interesse der Kirche. zu haben, bei Ihnen später dringend bitten wird, den 5. 55 Ihrer Kommission nicht anzunehmen, weil ihr dadurch die Hände gebunden werden. Und bei solcher Sachlage wird geklagt, die Staats⸗ regierung schädige die evangelische Kirche in ihren Einnahmen und die Kirche werde auf diese Weise einer Vernichtung — so war ja wohl der Ausdruck — entgegengeführt!
Es ist dann der Vorwurf erhoben worden, daß man durch das Gesetz die Geistlichen zwingen wolle, Civilstandsbeamte zu werden. Meine Herren! Davon ist ja gar keine Rede! Welcher Geistliche das nicht will, der unterläßt es, das ist nach meiner Meinung im Gesetz von vornherein so klar ausgesprochen gewesen, wie nur denkbar. Ich habe es als Absicht des Gesetzes zu wiederholten Malen im anderen Hause ausgesprochen. Es scheint mir also dieser Vorwurf ebenfalls nicht berechtigt zu sein.
Der Herr Vorredner hat demnächst das Amendement des Herrn Grafen Krassow zur Annahme empfohlen. Nun, meine Herren, daß die Staatsregierung das nicht annehmen kann, versteht sich von selbst, deim das ist schnurstracks das Gegentheil von dem, was die Regierung will und dann, meine Herren, genügt es in der That dem Bedürf⸗ niß gar nicht. Indem es einen Standpunkt einnimmt, der die Einheitlichkeit der Civilstandsregister zerreißt, setzt es sich einem schwe⸗ ren Vorwurf aus, der allerdings mehr formaler Natur ist. Der zweite Satz muthet uns sogar zu, den dort genannten Religionsgesell⸗ schaften mit einem so wichtigen Rechte zu bedenken — gewiß nicht im vollen Einklange mit der Verfassungsurkunde; denn Sie wissen, die Religionsgesellschaften, die bisher nicht anerkannt waren, können nur durch besonderes Gesetz überhaupt Korporationsrechte erhalten, und hier will man die Frage, ob eine solche Religionsgesellschaft die nöthigen Garantien gewähre, daß ihr dieses höchste auf staatlichem Gebiete wirkende Recht beigelegt werden könne, einfach durch Königliche Verordnung entscheiden lassen. Nun soll endlich der letzte Satz den⸗ jenigen Zuständen abhelfen, welche in der katholischen Kirche gegen— wärtig in Folge der Auflehnung des Klerus gegen das Gesetz kbestehen. Der Herr Vorredner erkennt dieses Motiv, als für die Vorlage sprechend, gar nicht an; er meint auch hier helfe eine Notheivilehe oder eine fakultative, wobei ich n. bemerke, daß auch ich aller⸗ dings der Meinung bin, daß die Verfassung eine Notheivilehe nicht verbietet. Aber, meine Herren, ich fürchte, es gehe dem Herrn Vor— redner in dieser Beziehung wie vielen der verehrten Herren, die ihr ganzes Leben, — von ihm gilt das freilich nicht ganz, ich weiß ja das Gegentheil, aber doch von dem letzten Jahrzehnt und noch mehr Jahren — in einer ungemischt protestantischen Bevölkerung gelebt haben. Es ist eine zweifellose Erfahrung, daß diesen Männern das praktische Empfinden für die Nothwendigkeit dieses Gesetzes ent⸗ geht, daß aber gerade da, wo man mitten drin steht in einer gemischten Bevölkerung, für dieses Gesetz die Nothwendigkeit auf das Klarste nicht empfunden, — erkannt wird. Ich mache Sie dabei auf einen eigenthümli⸗ chen Umstand aufmerksam. Die Ober⸗Präsidenten derjenigen 8 Provinzen, in welchen es nur einigermaßen eine ansehnliche Zahl von Katholiken giebt, die Ober⸗-Präsidenten der Rheinprovinz, von Wesifalen, Sachsen, Schle⸗ sien, Posen, Preußen, Hessen⸗Nassau und Hannover, haben es einstim—= mig als ein Bedürfniß bezeichnet, die obligatorische Civilehe in ihre Provinzen einzuführen. Dagegen erklärten die drei anderen Ober⸗ Präsidenten von Schleswig⸗Holstein, Psicõͤwmern und der Mark: aus unse⸗ ren Verhältnissen erwächst uns das Bedürfniß nicht. Nun, Hirche fr. Sie werden mir zugeben, daß unter den acht genannten Ober-Präsidenten manch einer ist, dem sie keine Schwärmerei für die obligatorische Civilehe zutrauen dürfen, daß ihre politische Stellung und ihre Stellung dieser Frage gegenüber bis dahin bekanntermaßen eine gegen— sätzliche war, und doch dringen Sie mit aller Lebhaftigkeit auf die Einführung der ebligatorischen Civilehe. Dieses Drängen ging bei einem Dber-Präsidenten soweit, daß er sagte, wenn jetzt nicht der Landtag bald zusammenkäme, müßte die Staatsregierung die obltga⸗ torische Civilehe oktroyiren. Das sind die Stimmen aus den Ver— hältnissen heraus. Diese Verhältnisse liegen aber wirklich so, wie sie pon mir früher gekennzeichnet worden sind. Es ist in der That der Einfluß des katholischen Klerus auf die ungebildete Menge ein so großer, daß sie den Worten der widergesetzlich angestellten Geistlichen glaubt: Eure von uns eingesegnete Ehe gilt, und daß alle Mahnungen, die bisher erhoben worden sind, vollständig in den Brunnen gefallen sind. Es ist nicht das die Ursache hiervon gewesen, die Herr von Kleist hervorhob, daß die Betreffenden keine andere Mög⸗ lichkeit hätten, Ehen zu schließen, nein, meine Herren, die Leute haben die Frage gar nicht in Eiwägung genommen, sondern die Ehe— ein segnung ist meistens bald nach Anstellung des betreffenden Pfarrers einfach vor sich gegangen. Es würde sich auch sehr leicht ein Mittel finden zu einer gültigen Eheschließung zu gelangen, wenn man wollte; die Trauung durch einen rite angestellten Pfarrer in Folge ausdrück—
lichen oder stillschweigenden Dimissoriales. kann nur dann das Bewußtsein von der Ehen zur Ueberzeugung der Betheiligten bringen, wenn sie klarstellt, daß keine nur kirchliche Eheschließung bürgerliche Wirkung hat. Jene irre geleiteten Menschen fühlen jetzt ihren Nothstand nicht; sie glauben den irrigen Worten des Klerikers, in welchen sie Vertrauen setzen. Dies sind Thatsachen, mit denen man rechnen muß. Und lokal ist der Schaden doch jetzt kaum mehr; denn wie viele Geistliche sind schon wiedergesetzlich angestellt worden! Damit vermehrt sich die Zahl der Parochien, wo widerge etz= lich geschlossene Ehen stattfinden. Damit vermehrt sich in' den i in denen zuerst eine widergesetzliche Anstellung erfolgte, die ahl, der Paare, die irrthümlich sich als richtig getraut betrachten. Je länger dieser Zustand dauert, desto gründlicher müssen die Maß⸗ regeln sein, die dagegen getroffen werden. Ich weiß kein an— deres Mittel, als die Einführung der obligatorischen ivilehe. Aber, meine Herren, es giebt doch noch einen anderen und zwar all⸗ gemeinen politischen Gesichtspunkt, der im gegenwärtigen Augenblick darauf drängt, daß der Staat auf diesem Gebiete sich nimmt, was ihm allein gebührt. Der Herr Vorredner hat eine solche Andeutung gemacht und hat diesen Grund gefunden in der Verdeckung eines Rück= zuges von den Maigesetzen. Das steht ja recht oft in den Zeitungen und man beruft sich dabei auf liberale AÄutori⸗ täten. Hat doch Profefsor Gneist vor längeren Jahren im Abgeordnetenhause gesprochen, was sich beinahe wörtlich auf den gegenwärtigen Fall passend behaupten läßt. Aber, meine Herren, vielleicht möchten Sie mir glauben, daß hier von keinem Rückzug die Rede ist, wenn ich bemerke, daß ich persönlich diese Verhältnisse als
Die Staatsregierung Ungültigkeit selcher
möglicher Weise eintretend vollkommen vorausgesehen habe, und in
der Lage gewesen wäre, gleichzeitig mit den Maigesetzen die jetzige Vorlage zu machen. Im gegenwärtigen Augenblicke sodann entfaltet sich die Konsequenz der Maigesetze mehr und mehr. Es ist Ihnen erinnerlich, welche Vorlagen dem Hause der Abgeordneten bereits ge⸗ macht sind, von denen ich annehme, daß auch dieses Haus nach einer Unterbrechung seiner Sitzungen sich damit befassen werde. Kann gegenüber solchen Schritten von einem Rückuge die Rede sein? Und noch eins, ein Verfahren, wie es uns empfohlen wurde, das wäre der Rückzug gegenüber einer Klerisei, die sich grundsätzlich gegen die Staatsgesetze auflehnt. Ihr gegenüber darf, man nicht mehr sagen: Wenn Ihr Euch einigermaßen ordentlich beträgt, oder wenn wir nur eine Hinterthür finden, durch welche wir allenfalls einem Nothstande vorbeugen, dann mag die Sache wie bis—⸗ her weiter gehen; nein, meine Herren, unter solchen Verhältnissen muß es heißen: Ihr verletzt die Gesetze des Staates, Ihr lehnt Euch da⸗ gegen auf, Ihr dürft nicht , weiter üben, die Euch allein von Staats wegen übertragen sind. aher ist es kein Rückzug, son⸗ dern eine nothwendige Konsequenz des thatsächlichen Verhaltens des Klerus, wenn die Staatsregierung diese Vorlage macht. Meine Herren! Sie muß das auf diesem Gebiete um so mehr, als uns ein Rückblick auf Jahre, lehrt, daß auf diesem Gebiete der Staat mit halbem Maß⸗ stabe immer den Kürzeren gezogen hat. Ich bitte Sie, erinnern Sle sich an das Jahr 1837 und seine Folgen; ich bitte Sie, erinnern Sie sich, was auch jetzt geschieht auf dem Gebiete der gemischten Ehen.
Nehmen Sie die bekannten Briefe, beispielsweise des Bischofs von
Paderborn, in denen an den nicht katholischen Theil der Ehegatten geradezu entwürdigende Ansinnen gestellt werden von Seiten der katholischen Kirche, und dem gegenüber betrachten Sie das Staatsgesetz, welches die Einführung solcher Erklärungen, eine solche Herz- und Nierenprüfung wie ich sie hier in Gedanken habe, verbietet und Sie werden mir zugeben, daß der schneidenste Wider- spruch besteht zwischen der Wirklichkeit, die die katholische Kirche her⸗ beigeführt hat, und den Forderungen der Staatsgesetze, die das Ein⸗ gehen einer gemischten Ehe unbedingt zulassen. Es begeg— nen Ihnen Faͤlle, wie z. B. der: es sind durch bürgerliches Urtheil Ehegatten rechtekraͤftig getrennt — und mir liegt ein Brief eines Breslauer Juristen vor, der diesen Fall in Uebereinstimmung mit andern Fällen abermals konstatirt, — und es erfreut sich demnächst die geschiedene Frau einer Familienvermehrung, so ist das Kind nach dem Staatsgesetz ein uneheliches; der katholische Geistliche sagt aber, für mich ist die Ehe nicht geschieden, das Kind ist ein eheliches, er trägt es ein als solches in seine Bücher, und es ist nicht möglich, ihn dahin zu bringen, eine andere Eintragung zu machen. Ferner, meine Herren, das Gesetz, k vor wenigen Jahren hier Gel⸗ tung erlangte, bestimmt über die Todeserklärung der Personen aus dem Kriege von 1870; auf Grund desselben wird rite aus— gesprochen, der Mann ist todt, und als die Frau einen Andern hei⸗ rathen will, da sagt der Geistliche, das Verfahren ist nicht kanonisch, ich erachte den Mann nicht für todt, ich kann die Frau nicht trauen. Allerdings hat die bei mir eingelegte Beschwerde Abhülfe gefunden durch den Bischof, aber der Bischof hat doch zugese zt, er könne nicht umhin mich darauf aufmerksam zu machen, daß er in dieser Beziehung den Staatsgesetzen nicht unterworfen wäre. Es ist überhaupt ein eigenthümliches Ding, gerade auf diesem Gebiet das Verhalten der katholischen Kirche und ihre sehen; ich weiß nicht, ob Ihnen vor wenigen Tagen die „Kölnische Zeitung! zur Hand gekommen ist; dort ist abgedruckt ein recht schlaͤ— gender Brief des Erzbischofs von Cöln, Kardinal von Geißel. Mir ist die Person bekannt, von der der Brief der Zeitnng übergeben wor— den ist, und ich habe daher Gelegenheit gehabt, die Aechtheit dieses Briefes mir konstatiren zu lassen. Derselbe ist geschrieben am 12. April 15864 und ist gerichtet an den durchlauchtigsten Kardinal und Fürst— Erzbischof von Prag, Herrn Friedrich, Fürsten von und zu Schwarzen— berg, Eminenz zu Prag.“ : Er lautet:
Euer Eminenz ist es bekannt, in welcher Weise durch die in Preußen als Staatsgesetz publizirte Bulle „de salute animarum vom 16. Juli 1821 nicht nur den Bischöfen der älteren Provinzen die Rechte und Privilegien, welche sie bis dahin besaßen, garantirt, son dern auch den Bischöfen der hinzugekommenen Landestheile die gleichen Rechte und Privilegien übertragen worden sind. Daß unter diesen auch die bischöfliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen mit voller Rechls— kraft auf dem Gebiete des Staates, wie sie bis dahin in den mei— sten Bisthümern der älteren Landestheile bestanden hatte, begriffen sei, hat nicht blos der apostolische Stuhl und der mit Ausführung der genannten Bulle beauftragte apostolische Delegirte, sondern auch die Staatsregierung selbst in wiederholten Erlassen ausdrücklich anerkannt. Indeß ist den Urtheilen der bischöflichen Ehege— richte die Anerkennung auf dem Gebiete des Staates in den neu— erworbenen Landestheilen mit Ausnahme einiger kleinen Distrikte, welche in fortwährendem Besitz dieser Gerechtsame geblieben waren, nicht nur nicht zugestanden, sondern in den älteren Landestheilen durch das Gesetz vom 2. Januar 1849 sogar entzogen worden. Es
Kleriker zu 3
kann keinem Zweifel unterliegen, daß die einseitige Aufhebung dieser Rechte, welche durch einen Staatsvertrag und durch die öffentliche Anerkennung der katholischen Kirche in der Staatsverfassung garan- tirt sind und ohne welche dis katholische Kirche in Preußen in die⸗ sem Punkte zu einer blos geduldeten Religionsgesellschaft herab- gedrückt und die den Katholiken zugesicherte Gewissensfreiheit schwer verletzt würde, keine rechtliche Gültigkeit beanspruchen kann. Demgemäß haben auch viele der Hochwürdigen Bischöfe Preußens alsbald nach Erlaß des Gesetzes vom 2. Januar 1849 gegen die der Kirche hierdurch zugefügte Verletzung Einspruch erhoben und außer— dem die katholischen Deputirten in beiden Kammern bei den Ver⸗ handlungen über das von der Stantsregierung eingebrachte Ehegesetz jedesmal die Herstellung der Rechte der bischöflichen Chegerichte für die Katholiken beankragt. Indeß muß nicht ohne Grund be— fürchtet werden, daß aus dem laͤngeren ruhigen Fortbestehen dieses verletzten Rechtszustandes allmählich ein Präsudiz gegen das Recht selbst abgeleitet werden wollte, wenn die Hochwürdigsten Bischöfe Preußens nicht von Zeit zu Zeit bei sich darbietenden Veranlassun⸗ gen geeignete Schritte zur Wahrung desselben erneuerten.
Diese Befürchtung hat insbesondere auch der apostolische Stuhl
getheilt und ich bin daher wiederholt vom heiligen Vater ersucht worden, die Hochwürdigsten Bischöfe Preußens zu einer gemein⸗ samen Feststellung der Maßnahmen zu veranlassen, welche unter den obwaltenden Verhältnissen zur Wahrung und Herstellung der den geistlichen Ehegerichten in Preußen zustehenden Rechten zu thun sein dürften. Namentlich hat der heilige Vater mich beauftragt, mit den Dochwürdigen Bischöfen zu erwägen, eb nicht in einer geneinsamen Eingabe an Se. Majestät den König das Recht der Kirche auf öffentliche Anerkennung der von den bischöflichen Ehegerichten er— lassenen Urtheile näher darzulegen und die Wiederherstellung diefes Rechtes für alle Bisthümer Preußens nachzusuchen sei.
Indem ich Ew. Eminenz andurch hiervon vertrauliche Kenntniß zu geben mich beehre, gestatte ich mir zugleich, um hochgefällige gutachtliche Aeußerung über die vom heiligen Vater angercgken Fra— gen ganz ergebenst zu ersuchen. Sollten aber auch die Hochwürdig— sten Bischöfe die Einreichung einer gemeinsamen Voistellung für jetzt nicht an der Zeit finden, so würde es dennoch erwünscht sein, wenn Ew. Eminenz die besonderen Rechtstitel, welche der zu Höchst- dero Diöcese gehörende preußische Antheil auch auf die staatliche Anerkennung der bischöflichen Ehegerichte geltend machen kann, jetzt schon unter möglichster Beifügung der betreffenden Dokumente und etwaigen Verhandlungen in Abschrift mir mittheilen wollten, damit für den voraussichtlich wiederkehrenden Fall, wo das projek— tirte neue Ehegesetz den Kammern nochmals zur Beschlußnahme wird vorgelegt werden, eine gemeinsame Denkschrift der Hochwür— würdigsten Bischöfe über die der Kirche und den bischsflichen Ge— richten in Preußen zustehenden Rechte vorbereitet und nach Ermesfen eingereicht werden könne.
Nun, meine Herren, ich sollte doch glauben, daß es aufs Klarste in diesem Schreiben ausgedrückt ist, daß auf dem Gebiete der Ehe— schliehung und Ehescheidung sich die Kirche allein für souverän erachtet, daß sie erklärt, Staatsgesetze nicht anzuerkennen. Aber interessant ist das Schreiben auch nach einer andern Richtung. Es wird darin ge— sprochen, es würde die katholische Kirche herabgedrückt zu einer bios geduldeten Gemeinschaft, die den Katholiken zugesicherte Gewissens—⸗ freiheit werde schwer verletzt. Nun, meine Herren, 25 Jahre ist dieser Zustand getragen worden, ohne daß besondere Klagen erlebt worden wären. Erinnern diese Worte nicht an, die Klagen, die jetzt fortwährend erhoben werden, daß das Gewissen der Katholiken bedrückt werden solle, daß die katho— lische Kirche der Vernichtung entgegengeführt werde. Ich denke, meine Herren, es handelt sich hier nur um prinzipielle Aeußerungen, um Aeußerungen, die hervorgehen aus der von mir vorher berührten „Mächtfrage“ und nichts Anderem.
Herr von Kleist hat allerdings anerkannt, daß der Antrag des Grafen Krassow für gewisse Fälle keine Hülfe gewähre, und, meine Herren, das ist ja zweifellos richtig. Er gewährt zunächst den Uebel⸗ staͤndden in Bezug auf die gemischte Ehe keine Hülfe, aber Herr von Kleist erachtet es auch eigentlich für recht er— wünscht, die Zahl der gemischten Ehen nicht gefördert zu sehen, wegen des in diesen Ehen so oft, wie er meint, eigentlich immer vorkommenden Unfriedens. Meine Herren, ich fürchte, er hat hier wiederum die wesentlich ungemischte Bevölkerung vor Augen. Er übersieht zunächst, daß es unmöglich ist, bei einer kon- fessionell gemischten Bevölkerung die gemischten Ehen zu vermeiden; er übersieht, daß beispielsweise nach den mir vorliegenden Ziffern in Baden etwa jede zehnte Ehe eine gemischte iÜn. Aber, meine Herren, er scheint mir dann auch noch zu vergessen, daß wahrlich der Staat kein Interesse hat, die gemischten Ehen zu verbieten, so in allen und jeden Beziehungen zwischen den Angehörigen der großen Kon— fessionen eine Barriere zu ziehen und damit seine Unterthanen in zwei große Lager zu spalten. Einen Beweis dafür brauche ich nicht zu führen, die Worte tragen ihn in sich. Und er vergißt noch eins. Ich werfe die Frage auf, und ich kann aus persönlicher Erfahrung dabei sprechen: ich gehöre einem Landestheil gemischter Bevölkerung an, einer Familie, die in mehreren Gliedern eine gemischte Ehe ge— schlossen hat. Nun, meine Herren, kommt der Unfriede von den 8er. gatten oder von denen, die draußen stehen und die Konfession predigen? Und endlich ist anerkannt worden, auch diejenigen, die die Wiedertrauung nicht finden könnten, würden durch den Antrag des Grafen Krassow nicht gefördert. Ja, meine Herren, das ist einer der schwerften Fehler, an denen das Amendement Krassow krankt. Früher hat man immer gesagt: Denjenigen, die die Kirche nicht trauen könne, müsse man die Möglichkeit geben, ohne aus der Kirche herauszutreten, eine bürger— liche Ehe zu schließen. Daher die vielen Formulirungen für die soge⸗ nannte Noth⸗Civilehe. Hier wird aber gesagt: wer in der Kirche bleiben will, soll sich nicht trauen lassen, wer sich trauen lassen will, scheide aus der Kirche. Damit ist wieder konstatirt der unversöhn⸗ liche Widerspruch zwischen den Staatsgesetzen und den Anschauungen der Kirche oder den Anschauungen gewisser Strömungen in der Kirche. Das wäre ein Wort, welches mich überleiten könnte auf das Schlußwort des Herrn, der mich auf die von mir herbei⸗ geführte Entwickelung der evangelischen Kirchenverfassung hingewiesen hat. Indeß ich will, da wir darüber hoffentlich auch noch des Näheren zu erörtern haben werden, hierüber nichts sagen. Nur das Eine: wenn aus den Erzeugnissen seiner überschwänglichen Phan⸗ tasie heraus, wie ich das Eingangs charakterisirte, der verehrte Herr von einer Schuld derer gesprochen hat, die diese Verhältnisse mit⸗ herbeiführten, daß ich ruhigen Gewissens bin, wenn ich die Verant⸗ wortung für die Vorlage trage.
Ee, ee. 5
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f⸗ Inseraten⸗Expedition des Jeutschen Reirhs Anzeigers und Königlich Rreußischen Ätaats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32. * K
Sieckbriefe und Unter suchnungs⸗Sachen.
Stirn: hoch. Steckbrief. Königliches Kreisgericht, J. Abthei⸗
in Schlesien soll wegen Urkundenfälschung und Unter⸗ chlagung verhaftet werden: er ist im Betretungs— falle anzuhalten und an das Kreisgericht zu Landes⸗ (634
hut abzuliefern. Signalement. Alter: 37 Jahr, Steckbrief. geb. den 15. Februar 18374 Religion: evangelisch.
1 Steckßriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Handels ⸗Register.
3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Ror- ladungen n. dergl.
4. Verkäufe, Verpachtungen, Submifsflonen 1c.
Augen: grau. Kinn und Gesichksbildung: oval. lung zu Landeshut, den 16. Februar 1874. Der blaß. Nase: spitz. Mund: proportionirt. Bart: frühere Bankagent Gustar Dorn aus Landeshut blonden schwachen Schnurrbart. Besondere Kennzeichen: vorn eine Platte.
3 Schneidergesellen Karl Ernst Rischan aus Ber- Kenntnis aufgefo dav Größe: 5 Fuß 4. Zoll. Hire: blond und dünn. lin, welcher in Verdacht steht, am 16. Februar 1574 Gerichts, oder Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Arnze
von öffentlichen Vapieren.
J. Verschiedene Bekanntmachungen. 8. Literarische Anzeigen. 9. Familien. Rachrichten.
Augenbrauen; blond. Gesichtsfarbe:
Gestalt: kräftig. worden.
iger.
5. Verlgosung, Amortisatton, Zinszahlung u. s. w.
6. Induftrielle Ctablissemeuts, Fabriten n. Sreßheandel.
Nachmittags den Knecht Krüger mittelst eines Ter⸗ zerols auf dem Wege zwischen Pieskow und Fürsten⸗ walde erschossen zu haben, ist die gerichtliche Haft wegen Mordes und verjuchten Mordes , . festzunehmen und mit allen bel ihm sich vorfindenden Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt
werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. n Gegen den unten näher bezeichneten der, welcher von dem Aufenthalte des ze. Nischan Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten
Rinn nimmt an digaurgristrte At noneen Expedition von
udolf Mosse in Kerlin, Leipzig, Hamburg, Frank-
furt a. M., Ereslan, Halle, Rrag, Wien, München, Nürnherg, Atraßburg, Zürich und Stuttgart.
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Gleichzeitig werden alle Civil- und Militärbehörden des In und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Nischan zu achten, ihn im Betretungsfalle
Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängniß⸗Inspektion abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen bagren Auslagen, und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Beeskow, den 17. Februar 1874. Königliches Kreis⸗
Ein Je⸗