1874 / 43 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

6) Sämmtliche diese Anleihe? betreffenden Bekanntmachungen er⸗ felgen durch den in Berlin erscheinenden Reichs⸗ Anzeiger, oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch das Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Bromberg, oder das an dessen Stelle tretende Organ, und durch mindestens je ein in Nakel und Bromberg er— scheinendes öffentliches Blatt. Die letzteren Blätter wählt der Magistrat der Stadt Nakel und macht die Namen Der gewählten . sowie etwaige Aenderungen derselben im Reichs-⸗-Anzeiger

ekannt.

7) Für die Sicherheit der Anleihescheine, sowie für die pünktliche und unverkürzte Zahlung der Zinsen haftet die Stadtgemeinde Nakel mit ihrem ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und ihrer Steuerkraft.

Nakel, den 10. September 1873.

Der Magistrat. Schema zu den Talons.

Provinz Posen. Regierungsbezirk Bromberg.

Talon zu der * Obligation der Stadt Nakel . N

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Der Magistrat. (Faesimile der Unterschrift des Magistrats⸗-Dirigenten und zweier anderer Magistratsmitglieder.) Anmerkung zu den Schemas für die Coupons und Talons.

Die Namens -⸗-Unterschriften des Magistrats-Dirigenten und der beiden anderen Magistratsmitglieder können mit Lettern oder Facsimile⸗Stempeln gedruckt werden; doch muß jeder Coupon und Talon mit der eigenhändigen Namens-Unterschrift eines Kontrol⸗ Beamten versehen werden.

Provinz Posen. ; Zinscoupon Nr.. * , n . Zinsen zu ber Obligation der Stadt Nakel Lit. Nr, Inhaber dieses Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am

Der Magistrat. (Faesimile der Unterschrift des Magistrats⸗Dirigenten und zweier anderer Magistratsmitglieder.) Dieser Zinscoupon wird ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit abgehoben wird.

Aichtamtliches. Deuntsches Reich.

Preußen. Berlin, 19. Februar. Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin war gestern in der Kaiserin Augusta⸗ Stiftung anwesend und wohnte der liturgischen Abendandacht zum Beginn der österlichen Zeit in dem Dome bei. Heute war Ihre Majestät in einer Vorstandssitzung des Berliner Frauen⸗ Lazareth⸗Vereins anwesend, und wohnte der Taufe der Tochter des Fürsten Anton Radziwill als Taufpathin bei.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ertheilte gestern Vormittag dem Dr. Stammann Audienz. Nachmittags 3isz Uhr besuchte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit mit Höchstseinen älteren Kindern die Vor⸗ stellung im Cirkus Renz.

Des Kaisers und Königs Majestät haben zur Annahme der letztwilligen Zuwendungen, welche der Ritterguts⸗ besitzer 3. W. Moßner in Berlin der National⸗Gallerie mit 8 Gemälden, und den Königlichen Museen mit 35 Gemälden, 22 Miniaturbildern sowie 281 sonstigen Kunst⸗ und Alterthums⸗ gegenständen gemacht hat, die Landesherrliche Genehmigung zu ertheilen geruht.

Der Bundesrath hielt gestern unter Vorsitz des Staats⸗Ministers Delbrück eine Plenarsitzung, in welcher zwei Schreiben des Präsidenten des Reichstages, betreffend den Nach⸗ trag zum Reichshaushalts⸗Etat für 1874 und den Auslieferungs⸗ vertrag mit der Schweiz, zur Vorlage kamen, demnächst über die Mehrerfordernisse der Militär⸗Verwaltung für 1875 Bericht erstattet, endlich eine Eingabe vorgelegt wurde.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichtages kam nach dem Diätengesetz der An⸗ trag der Elsaß⸗Lothringischen Abgeordneten zur Verhandlung:

„Der Reichstag wolle beschließen: daß die Bevölkernng Elsaß— Lothringens, welche, ohne darüber befragt worden zu sein, dem Dentschen Reiche durch den Friedensvertrag von Frankfurt einverleibt . ist, sich speziell über diese Einverleibung auszusprechen berufen

Vor der Berathung über diesen Gegenstand ließ der Prä⸗ sident v. Forckenbeck folgenden ihm soeben überreichten Antrag, der von 15 Mitgliedern unterstützt und eingebracht war, verlesen:

Der Reichstag wolle beschließen, daß den Abgeordneten von Elsaß⸗ ö ö. e, ö. . und unhekannt sei, ge⸗

; r heutigen Sitzung si 6 zu bedienen. Teutsch. dier gen 85 ö,

Da nach 5. l der Geschäftsordnung die Berathung über einen derartigen Antrag in derselben Sitzung, in welcher er eingebracht ist, ohne daß er gedruckt vorliegt, nur dann stattfinden kann, wenn kein Mitglied des Hauses widerspricht, der Abg. Dr. Braun aber widersprach, so erklärte der Präsident v. Forckenbeck, daß es. für die heutige Sitzung bei der Bestimmung des §. 42 der Geschäftsordnung verbleibe. welche nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut, denselben der Ver⸗ nunft und der Natur der Sache gemäß ausgelegt, nur gestattet, daß im deutschen Reichstage deutsch gesprochen wird und welcher denjenigen Mitgliedern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, erlaubt schriftliche, in deutscher Sprache verfaßte Reden

begründen.

seine Konfessionsgenossen den Vertrag durchaus nicht in Frage stellen wollten. Ein Antrag auf Schluß der Diskussion wurde angenommen, der Antrag der 15 Elfaß⸗Lothringenschen Abgeordneten darauf, gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, Polen, Elsaß⸗Lothringer, der Herren Kryger, Ewald und Sonnemann abgelehnt.

Die Berathung des Gesetzentwurfes über den Impfzwang wurde vom Ministerial⸗Rath v. Riedel (S. unter Reichstags⸗ Angelegenheiten) eingeleitet; für das Gesetz sprachen die Abge⸗ ordneten Br. Löwe und Dr. Zinn, gegen dasselbe die Abgeord⸗ neten Dr. Reichensperger (Crefeld) und Reimers. Die zweite Be⸗ rathung wird im Plenum stattfinden. Schluß 31 Uhr.

In der heutigen (8) Sitzung des Deutschen Reichstages, der am Tische des Bundesrathes der Präsident des Reichskanzleramts Staats⸗Minister Delbruͤck u. A. beiwohnten, trat das Haus in die erste Berathung des Gesetzentwurfes, be⸗ treffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe⸗ Ordnung, die von dem Bundeskommissar Regierungsrath Nie⸗ berding eingelejtet wurde. Der Abg. Dr. Bamberger, der bei Schluß des Blattes noch das Wort hatte, hielt dafur, daß nach den Erfahrungen der neuesten Zeit die Gewerbegerichte keine Wirkung ausüben würden, da sie ja von den Arbeitnehmern nicht anerkannt würden. Er vermißte ferner in der Vorlage die⸗ jenigen Bestimmungen hinsichtlich der ländlichen Arbeiter, die der⸗ selben im vorigen Jahre beigefügt waren. *

= Im weiteren Verlaufe der gestrigen zSitzung ? des Herrenhauses nahmen noch an der Diskusston über die 85.2 bis 5 des Gesetzentwurfs betreffend die Beurkundung des Personen⸗ standes ꝛc. die Herren Hass elbach, Hobrecht, v. Kleist⸗Retzow, Gobbin, Graf Brühl, Graf von der Schulenburg, Selke und Freiherr von Patow Theil; auch der Staats⸗Minister Dr. Falk und der Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Ribbeck fanden sich veranlaßt, nochmals in die Diskufsion einzugreifen. Dann wurden nach Schluß der Diskussion die §§. 2 bis 5 in folgender Fassung angenommen:

§. 2. In den Stadtgemeinden sind die Geschäfte des Standes⸗ beamten von dem Bürgermeister wahrzunehmen. Der Bürgermeister ist jedoch befugt, diese Geschäfte widerruflich einem Beigeordneten oder einem sonstigen Mitgliede des Gemeindevorstandes zu übertragen. Auch können die Gemeindebehörden die Anstellung eines besonderen Standesbeamten beschließen. Derselbe wird in diesem Falle auf den Vorschlag des Gemeindevorstandes von dem Ober -Präsidenten ernannt.

ö jeden mit Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten 2 tragten ist in gleicher Weise wenigstens ein Stellvertreter zu

estellen.

Auf Beschluß des Gemeindevorstandes nach Anhörung der Ge⸗ meindevertretung können größere Stadtgemeinden mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten in mehrere Standesamtsbezirke geiheilt werden.

5. 3. In den Landgemeinden erfolgt die Abgrenzung der Standes. amtsbezirke und die Bestellung der Standesbeamten auf Vorschlag des Kreisausschusses (5. I30 26. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1873: und wo ein Kreisausschuß nicht besteht, nach Anhörung der Gemeinde⸗ behörden durch den ,

Die Abgrenzung der Standesamtsbezirke erfolgt, dergestalt, daß sie einen oder mehrere Gemeindehezirke umfassen; größere Gemeinden können in mehrere Bezirke getheilt werden.

Unter Zustimmung der betreffenden Stadtgemeinde kann eine Landgemeinde oder ein Theil derselben einem städtischen Standesamts⸗ bezirke zugetheilt werden.

Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt in allen Fällen auf Widerruf. Für jeden Standesbeamten werden ein oder mehrere Stell⸗ vertreter bestellt.

Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevorsteher (Bürgermeister 2c. ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk, zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten oder Stellvertreters zu übernehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus mehreren Gemeinden eines Kreises zu⸗ sammengesetzten Verwaltungsbezirke, (kommissarische Amtsvorsteher, Amtmänner, Hardesvoigte, Kirchspielvoigte 2c mit Ausnahme jedoch der Amtshauptleute in der Provinz Hannover und der Amtmänner im Regierungsbezirk Wiesbaden.

5. Za. In Stadt und Landgemeinden erlischt für Gemeinde und Bezirksbegmte die Bestallung zum Standesbeamten zugleich mit dem Verluste des Gemeindeamtes, Auf Verschlag des Kreisausschusses oder, wo ein solcher nicht besteht, nach Anhörung der Gemeindebehör⸗ den darf im Falle eines besonderen Bedürfnisses das Amt eines Standesbeamten vom Oher-Präsidenten statt der in 55.2 und 3 ge⸗ nannten Gemeinde⸗ und Bezirksbeamten auch anderen Personen, jedoch nur mit deren Einwilligung, Geistlichen aber überhaupt nicht über— tragen werden.

§. 4. Gemeinde und Bezirksbeamte sind berechtigt, für Wahr⸗ nehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zu dem Bezirke ihres Haupt⸗Amtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fallen als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen. Die Festsetzung erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Ge— meindevertretung, für die Landgemeinden durch den Kreisausschuß 8 e ein jolcher nicht besteht, durch die Bezirksregierung (Land⸗ rostei).

Beschwerden über die Festsetzung unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, beziehungsweise, bis zur Einrichtung eines solchen, des Ober- Präsidenten. Diese Entscheidung ist endgültig. Bestellt in Stadt, oder Landgemeinden der Ober-Prässdent andere Personen, als die in 85. 2 und 3 genannten Gemeinde⸗ und Bezirks⸗ keen so fällt die etwa zu gewaͤhrende Entschädigung der Staats⸗ asse zu.

Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen wer— den jedoch den Gemeinden vom Stagte kostenfrei geliefert.

Die den Standesbeamten zu gewährende Entschädigung, beziehungs⸗ weise der Betrag der sächlichen Kosten, sind auf die einzelnen hethei⸗ ligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl zu vertheilen. 5. 5. Den Gemeinden und Gemeindevorstehern werden rücksicht⸗ lich der Bestimmungen dieses Gesetzes die selbständigen Gutsbezirke und die Gutsvorsteher gleich geachtet.

Als Stadtgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind im ehemaligen Herzogthum Nassau, in den ehemals Großherzoglich und Landgräflich hessischen Landestheilen, sowie im ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern Sigmaringen bis zur erfolgten anderweiten Regelung der Gemeinde— e nn alle Gemeinden mit 1500 und mehr Einwohnern zu be⸗ rachten.

Hierauf wurde die Sitzung um 31 , Uhr auf heut vertagt.

In der heutigen (13. ) Sitzung des Herrenhauses, welcher der Vice⸗Präsident des Staats⸗-Ministeriums, Finanz- Minister Camphausen, der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt und der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Falk bei⸗ wohnten, und die der Präsident Graf Otto zu Stolberg⸗Wer⸗ nigerode um 111 Uhr eröffnet hatte, wurde zunächst das neu ein⸗ getretene Mitglied Frhr. v. Mirbach vereidigt. Dann trat das Haus in die Fortsetzung der Spezial⸗Diskussion über den Ge⸗ setzentwurf, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung. Die Diskusston begann bei §. 6, welcher nach den Anträgen der Kommission folgender⸗

von der Tribüne zu verlesen.

Der Abgeordnete Teutsch versuchte nun seinen Antrag zu Nachdem er seine Rede beendet hatte, betrat der Abg. Dr. Raeß die Tribüne um die Erklärung abzugeben, daß mit Frankreich abgeschlossenen

die Regierungen (Landdrosteien) geübt; Beschwerden über Mängel und Verzögerungen jm Geschäftsbetriebe und wegen der Gebühren, Fest« setzung, sewie Anträge auf Berichtigung von Eintragungen (5. 47) sind an diese zu richten. et . n

Ist die Beschwerde darauf gerichtet, daß, ein Standesbeamter die Vornahme einer Amtshandlung widerrechtlich verweigert oder bei deren Vornahme gegen gesetzliche Vorschriften verfahren habe, so sind nach vorgängiger Erörterung des Sachverhalts die abge⸗ schlossenen Verhandlungen dem Kollegialgerichte erster Instanz, in der Provinz Hannover dem kleinen Senat des Obergerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat, durch die Aufsichte—= behörde vorzulegen.

Das Verfahren und die Beschwerdeführung gegen die Verfügung des Gerichts regelt sich nach den Vorschriften, welche in Sachen der V . . Hhilichen Verf ,

ür die Ausführung der gerichtlichen Verfügung hat ergeblichen Falls die Aufsichtsbehörde Sorge zu tragen. ) 1

Graf von Krassow beantragte dagegen: .

za. S. 6 Abs. 1 zu fassen: Die * . über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den Landgemeinden von dem Kreisaus— schuß, und wo ein solcher nicht besteht, sowie in den Stadtgemeinden von der für die Aufsicht in Gemeinde Angelegenheiten zuständigen Be. hörde geübt. b. 8. 6 Abs. 2 zu streichen.“

Außerdem stellte Fürst von Pleß folgenden Antrag;

1) in den 55. 23, 25, 26, N, 30, 31, 32 und 34 an Stelle det Wertes „Standesheamter resp. Beamter“ zu setzen; Richter“; 2) den §. 24 zu fassen wie folgt: Für den Abschluß der Ehe ist der Einzel richter zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Richtern haben die Verlobten die Wahl. Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil der Richter, welcher zu deren Abschlusse mitgewirkt, nicht der zuständige gewesen ist.

Das Haus beschloß, zunächst über den prinzipiellen Antrag

des Fürsten Pleß in Berathung zu treten. An der Diskussion betheiligten sich die Herren von Voß, Dr. Tellkampf, Graf zur Lippe, Graf von der Schulenburg⸗Beetzendorf, Fürst Pleß, Dr. von Goßler, hr. von Dernburg und Freiherr Senfft von Pilsach. Auch der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt erklärte sich wiederholt gegen den Antrag des Fürsten von Pleß, der schließlich abge— lehnt wurde. In gleicher Weise wurden auch die Anträge der Herren von Voß und Graf Krassow abgelehnt, demnächst ward der Antrag der Kommission angenommen. Der 5.7 wurde sodann in der Fassung der Regierungs— Vorlage und die §5§. 8, 9 und bei Schluß des Blattes §. 10 ohne bemerkenswerthe Debatte in der von der Kommission vor⸗ geschlagenen Fassung angenommen.

Um den Amtsvorstehern die Verwaltung der Polizei thunlichst zu erleichtern, erscheint es dem Minister des Innern erforderlich, denselben eine vollständige Sammlung der in dem Regierungsbezirke geltenden Landes-Polizei-Verordnun⸗ gen und der damit im Zusammenhange stehenden gesetzlichen Vorschriften in die Hand zu geben. Zwar existiren solche Samm⸗ lungen bereits für die meisten der Regierungshezirke im Geltungs⸗ bereiche der Kreisordnung; dieselben sind jedoch ihrer großen Mehrzahl nach vor einer längeren Reihe von Jahren veranstal⸗ tet, und sind nur wenige derselben durch Nachträge bis auf die Gegenwart ergänzt. Der Minister des Innern hat deshalb die Königlichen Regierungs⸗Präsidien in denjenigen Provinzen, in denen die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gilt, veranlaßt, sofern dies noch nicht geschehen sein sollte, eine vollständige Sammlung der in dem Regierungsbezirke zur Zeit geltenden Landes⸗ e , , und der damit im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Vorschriften nebst Sachregister in einer für den Gebrauch der Behörden zweckmäßigen Weise mit thunlichster Beschleunigung veranstalten zu lassen.

Ferner hat der Minister den Regierungs-Präsidien empfoh⸗ len, den Amtsvorstehern zur Einrichtung ihrer Bureaus und zur formellen Behandlung der von ihnen zu bearbeitenden Ge— schäftssachen eine entsprechende Anleitung zu geben, deren Auf⸗ gabe es sein wird, das Bureauwesen des Amtsvorstehers so ein⸗ fach wie möglich zu gestalten und jede unnöthige Schreiberei zu vermeiden. Für die Ausarbeitung einer solchen Anleitung (Ge⸗ schäfts Instruktion) ist auf das von dem Regierungs- Assessor und Rentmeister J. Pietzsch herausgegebene Werk: 140 Formu⸗ lare nebst Erläuterungen für den Geschäftskreis ländlicher Orts—= Obrigkeiten, Potsdam, Verlag von Eduard Döring 1868, als Anhalt hingewiesen worden. .

Nach einer Bestimmung des Ministers des Innern sind die aus zwei oder mehreren Gütern bestehenden Amtsbezirke auch dann, wenn sie sich nur in Einer Hand befinden, als zu⸗ sammengesetzte Amtsbezirke zu behandeln, sofern diese Güter nicht zusammen nur einen einzigen selbständigen Gutsbezirk bilden.

Der Finanz⸗Minister hat die Bezirksregierungen darauf aufmerksam gemacht, daß ein dem auf Grund des Artikel 13 des ReichsMünzgesetzes vom 9. Juli pr. (R. G. Bl. S. 235) gefaßten Beschlusse des Bundesraths, nach welchem die ö ster⸗ reichischen und ungarischen Viertelguldenstücke von der Annahme bei den Staats⸗ und sonstigen öffentlichen Kassen des Deutschen Reiches ausgeschlossen sein sollen, entfprechendes Verbot für den preußischen Staat schon immer in Folge der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 25. Oktober 1821 (G. S. S. 184) bestanden hat. Durch Verfügung vom 11. September pr. hat der Finanz · Minister die ausdrückliche Einschärfung des⸗ selben an die Königlichen Kassen angeordnet, sobald denselben bei der Wieder perausgabung etwa vereinnahmler Münzen der gedachten Art Schwierigkeiten entgegentreten würden. Im Sinne dieser Verfügung lag es, daß, wenn kassenführende Beamte sich mit der Annahme der erwähnten Viertelguldenstücke befaßten, sie auch dafür zu sorgen hatten, dieselben alsbald wieder auszu⸗ geben. Wenn dem nicht entsprechend einzelne Kassenbeamten die gedachten Münzen in unverhältnißmäßigen Quantitäten an⸗

maßen lautet: *

genommen und unter Verabsäumung der Gelegenheit zu deren Wiederverausgabung angesammelt haben, so sind die Bezirks⸗

Regierungen angewiesen worden, sorgfältig zu prüfen, ob die betreffenden Beamten nicht für den durch dieses Verfahren der Staatskasse verursachten Verlust verantwortlich zu machen sind.

Außerdem hat der Finanz⸗Minister Folgendes bestimmt: I) da die österreichischen und ungarischen Viertel guldenstücke von den Föniglichen Kassen nunmehr unter keinen Umständen weiter ange⸗ nommen werden dürfen, haben die letzteren die bei ihnen befindlichen Münzstücke der gedachten Art fortan auch nicht mehr zu verausgaben. 2) Die Königlichen Regierungen haben von sämmtlichen Königlichen Fassen ihres Ressorts auszählen und sich unverzüglich anzeigen zu laffen, welcher Betrag an österreichischen und ungarischen Viertel⸗ guldenstücken sich in denselben befindet. Sind die bezeichneten Mün⸗ zen in versiegelten Beuteln oder Rollen vorgefunden, so ist die Be⸗ hörde anzugeben, von welcher die letzteren angefertigt waren, und der Betrag an Viertelgulden, welcher sich in den von jeder dieser Behörden eingesiegelten Beuteln und Rollen befunden hat, ferner auch soweit thunlich der Zeitpunkt, wann die Beutel oder Rollen bei der die Auszählung jetzt bewirkenden Kasse zur An⸗ nahme gelangt sind. Von dem Sesammtresultat der bewirkten Auszählungen ist demnächst sofort dem Finanz⸗Minister Anzeige zu erstatten unter getrennter Angabe, welcher Betrag sich in Beuteln oder Rollen befunden hat, welche von Kommanditen der Preußischen Bank, welche von Reichskassen (Post⸗ Telegraphen⸗ Militär⸗ 2c. Kassen) und welche von Kassen der Verwaltung der indirekten Steuern formirt waren. 3) Die bei den Spezial⸗ Kassen vorhandenen Bestände an Münzen der gedachten Art sind, vorbehaltlich der Erörterung darüber, ob die kassen⸗ führenden Beamten für den bei der demnächstigen Veräußerung beziehungsweise Verwerthung der Viertelguldenstücke entstehenden Verlust Ersatz zu leisten haben werden unter Anrechnung des Nominalwerthes an die Regierungshauptkasse abzuführen und bis auf weitere Bestimmung zu asserviren.

Der General-Lieutenant sund Commandeur der 2. Di⸗ vision, von Tresckow II., welcher mit Urlaub von Danzig hier eingetroffen war, hat sich nach Dessau begeben.

. Der General⸗Major und Commandeur der 55. Infan⸗ terie Brigade, von Neu mann J., ist zum Kommandanten von Berlin ernannt worden.

Der Dekan von Westminster, London, Mr. Stanley, welcher die Trauung des Herzogs von Edinburgh in St. Peters⸗ burg vollzog, ist auf der Rückreise von dort nach London heute früh hier eingetroffen und im Hotel Royal abgestiegen.

Der Kaiserlich russische General⸗Adjutant, General Graf Stroganoff ist heute früh aus St. Petersburg hier an—⸗ gekommen.

Bayern. München, 16. Februar. Von der im Gesetze vom 79. Dezember v. J., die vorläufige Fortdauer des provi⸗ sorischen Taxgesetzes betreffend, dem Staats ⸗Ministerium der Finanzen ertheilten Ermächtigung, Stempel marken anfertigen u lassen, durch deren Verwendung auf stempelpflichtigen Schrift⸗ ice die gesetzliche Verpflichtung von Stempelbogen erfüllt werden kann, wird dasselbe, wie die „Allg. Ztg.“ vernimmt, vorerst keinen Gebrauch machen, und zwar mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Einführung der Reichsmark-Währung, weil dann wieder neue Stempelmarken angefertigt werden müßten. Dagegen wird das genannte Ministerium von der anderen ihm durch das angeführte Gesetz er⸗ theilten Ermächtigung Gebrauch machen, und demgemäß die ihm durch das provisorische Targesetz vom 21. Juni 1870 eingerãumte Befuͤgniß statt der wirklichen Stempel verwendung zu den Ur⸗ schriften der gerichtlichen Verhandlungen die Erhebung und Ver⸗ rechnung des gesetzlichen Stempel gebührbetrages als Taxe anzu⸗ ordnen auf alle stempelpflichtigen Schriftstücke ausdehnen, welche in den Landestheilen rechts des Rheins bei einer König⸗ lichen Gerichts oder Verwaltungsbehörde oder von einem Notar aufgenommen oder ausgefertigt werden, oder bei denen bisher eine nachträgliche Stempelbeikassirung Seitens der genannten Behörden und Notare zulässig war. Die betreffende Anordnung soll demnächst erlassen werden und mit 1. April d. J. in Kraft

treten.

Württemberg. Stuttgart, 1IJ. Februar. Der Herzog Wilhelm Eugen von Württemberg ist heute Nacht in Begleitung des General⸗Adjutanten des Königs, General⸗ Lientenants Freiherrn v. Spitzemberg, und des Flügel⸗ Adjutanten Rittmeisters v. Sick nach St. Petersburg abgereist, um sich den Hohen Verwandten seiner Braut, der Großfürstin Vera von Rußland, vorzustellen.

Baden. Karlsruhe, 17. Februar. Gestern Abend fand im Großherzoglichen Schlosse hierselbst Hofball statt, zu welchem vierhundert Einladungen ergangen waren. Außer den hier an⸗ wesenden Fürstlichen Personen wohnte die Erbprinzessin von Monaco, welche von Baden hier eingetroffen war, dem Hoffeste an. Von höhern Offizieren waren unter Andern erschienen aus Straßburg: der kommandirende General des XX. Armee⸗Corps, General der Infanterie von Fransecky, der Gouverneur von Straßburg, General der Kavallerie von Hartmann, der General⸗ Lieutenant von Schkopp, Commandeur der 31. Division; aus Freiburg der General⸗Lieutenant von Woyna, Chef der 29. Divi⸗ sion, ecbenso eine Anzahl von Offizieren aus Saarbrücken, Rastatt, Ettlingen, Durlach, Bruchsal und Mannheim. Der Art. 1 des Gesetzentwurfs, betreffend die Aenderung einiger Beslimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1869, die rechtliche Stellung der Kirchen und lixrchlichen Vereine im Staate betreffend, wie er in der Sitzung der

Grsten Kammer am 12. d. M. angenommen wurde, lautet

nunmehr: Art. 1. Die Absätze 2 und 3 des 5. 9 des Gesetzes om 9. Oktober 1860 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Zu⸗ jsafsung zu einem Kirchenamt oder zur öffentlichen Ausübung kirch⸗ sicher Funktienen ist durch den Nachweis einer allgemeinen wissen⸗ schaftlichen Vorbildung bedingt. Dazu wird regelmäßig erfordert, daß der Kandidat Zeugnisse über die von ihm bestandene Abiturienten bezw. Maturitätsprüfung und den dreijährigen Besuch einer deutschen Universität vorlegt, sowie von einer Staatsbehörde, und zwar frühestens nach zweieinhalbjährigem ,. durch eine Prüfung in den aͤten Sprachen, in Philosophie, Geschichte und deutscher Litergtur darthut, daß er die für seinen Beruf erforderliche allgemein wissen , , Bildung erworben habe. Vom dreijährigen Besuche einer eutschen Univerfität darf Der nicht dispensirt werden, welcher seine Studien an einer Anstalt gemacht hat, an der Jesuiten oder Mit- glieder anderer verwandten Orden Reicht geset vom 4. Juli 1872) lehren. Das Nahere wird durch Regierungsordnung bestimmt. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sinden auch Anwendung, auf den Kapitularpikar, den Generalvikar, die außerordentlichen Räthe und Ilffefforen des Ordinariats, auf die Vorsteher und Lehrer des Seminars.

Mecklenburg. Schwerin, 18. Februar. Der Erb⸗ roßherzog und der Prinz Schönburg find gestern hier⸗ . eingetroffen.

In der Verhandlung des hier tagenden außerordentlichen

Landtags zur Berathung der von den Regierungen vorgelegten Grundzüge zur Modifikation der bestehenden Landes verfassung ist gestern eine wichtige Abstimmung erfolgt, indem die Borschläge der Majorität der von der Ritterschaft in das Komite zur Berathung der Vorlage gewählten Mitglieder durch Standesbeschlüsse beider Stände, der Landschast und der Ritterschaft, abgelehnt worden sind, und zwar von der Landschaft mit 27 Stimmen gegen ?, von der Ritterschaft mit 161 Stimmen gegen 199. Diese Vor⸗ schläge sprechen fich für das politische Fortbestehen der Ritter⸗ und Landschaft aus und zugleich für das Zurückgreifen auf die früher auch den Landtagen von 1872 und 1873 von den Re⸗ gierungen gemachten, im Dezember v. J. aber von ihnen zurück⸗ gezogenen Propositionen (Konservirung der ständischen Basis, unter Hinzufügung eines dritten Standes der Domanialinsassen), involvirten also die entschiedenste Verwerfung der neuen Vor⸗ lage, welche nach den Erklärungen der Landesherren auf die Herstellung einer einheitlichen Landesvertretung mit unbeschänkter Theilnahme an der Gesetzhebung und bedeutenden Rechten zur Feststellung des Staatshaushaltes und auf die Aufhebung des patrimonialen Charakters der bisherigen Verfassung abzweckt. n (W. T. B.) Heute beschloß die Landtagsver⸗ sammlung, den Komitebericht über das Verfassungswerk nebst den gefaßten Beschlüssen den Regierungs⸗Kommissaren zu übergeben. Der Antrag, die Weiterberathung der Grundzüge auszusetzen, wurde bei erfolgter Abstimmung abgelehnt.

Lübeck, 18. Februar. Die „Lüb. Anz.“ veröffentlichen einen zweiten Nachtrag zur Landgemeinde⸗Ordnung vom 14. Oktober 1868 und einen Nachtrag zu der Gemeinde⸗Ordnung für das Städtchen Travemünde vom 29. Januar 1874. Der Senat theilte der Bürgerschaft mit, daß in Folge des Aufschwunges, welchen der Lübeckische Handel in den letzten Jahren genommen, die im Jahre 1868 beim Eintritt Lübecks in den Zollverein für die Zwecke des hiesigen Haupt-Zollamtes beziehungsweise zur Zollniederlage hergerichteten Räumlichkeiten der Grundstücke Nr. 418 bis 481 an der Trave den an sie gestell⸗ ten Anforderungen in keiner Weise mehr entsprechen, und daß er daher seine Kommission für Zollangelegenheiten mit einer weiteren Prüfung der Angelegenheit beauftragt habe. Unter Darlegung des Ergebnisses der in Gemäßheit dieses Auftrages Seitens der Kommifsion mit der Zollbehörde eingeleiteten Ver⸗ handlungen, sowie der von der Bau⸗Deputation auftragsmäßig vor⸗ genommenen weiteren Ermittelungen, stellte der Senat den An⸗ trag, daß an die Bau⸗Deputation, zum Zwecke der Herstellung eines zur Aufnahme der Bureaus des hiesigen Kaiserlichen Haupt⸗Zollamtes und einer Dienstwohnung für den Dirigenten des letzteren bestimmten Gebäudes, sowie zweier, nacheinander zu erbauender, als Zollniederlage zu benutzender Speicher auf den Grundstücken Nr. 478 bis 481 an der Trave, nach Maßgabe der nebst Plänen und Kostenanschlägen vorgelegten Berichtes des Baudirektors Dr. Krieg vom 27. Januar 1874, die Summe von 169,400 Mark, soweit erforderlich und Rechnungsablage durch die Baudeputation vorbehältlich, zu verabfolgen, und daß dieser Kostenbetrag auf die Nachsteuergelder anzuweisen sei.

Die Bürgerschaft genehmigte gestern den Senatsantrag.

Oesterreich Ungarn. Wien, 17. Februar. Im Abge⸗ ordnetenhau se beantragten Foregger und Genossen eine Reform der Preßgesetzgebung, besonders betreffs des objektiven Verfahrens. Die Regierungsvorlage betreffs Anlegung neuer Grundbücher wurde einem neungliedrigen Spezialausschusse, die Steuerreform⸗ vorlagen einem sechsunddreißiggliedrigen Spezialausschusse und das Gesetz, betreffend die Vorschüsse an Gemeinden in den Theilen des Böhmerwaldes, die vom Borkenkäfer befallen sind, dem Budgetausfchusse zugewiesen. Ryger und Genossen bean⸗ tragten die Gründung einer Reichs Hypothekenbank zur Beleh⸗ nung des freien Realbesitzes Sturm und Genossen interpellirten wegen des Baues einer Eisenbahn von der bayerischen Grenze über Krumau, Budweis und Iglau nach Brünn. Der mit Rußland abzuschließende Postoertrag wurde angenommen,.

Pe sth, 17. Februar. Im Abgeordnetenhguse ant⸗ wortete auf eine Interpellation Kosztics, betreffend die Konfis⸗ kation der serbischen und schwarzgelben Fahnen bei der Paneso⸗ vaer Abgeordnetenwahl der Minister Szapary, daß im Sinne des Gesetzes der Gebrauch fremder Fahnen bei ähnlichen An⸗ lässen strenge verpönt sei. Die zahlreichen Mißbräuche und Ge⸗ setzes verletzungen Seitens der Unruhestifter erheischten energische Maßnahmen. Mileties rief; „Wir werden uns die konfiszirten Fahnen schon wieder verschaffen. Koloman Tisza verlangte, der Präsident möge Mileties auffordern, diese Aeußerung näher zu erklären. Ueber die hierauf erfolgte Aufforderung des Prä—⸗ sidenten erklärte Mileties, er habe unter Wiedererlangung an keine revolutionären Tendenzen gedacht, sondern die Anwendung konstitutioneller Mittel gemeint. Wenn man der serbischen Nation den 200 jährigen Gebrauch der eigenen Nationalfahnen entziehen wolle, werde sich die Nation an den König wenden, um Schutz zu erlangen. Die Erklärung Mileticz, sowie die Antwort des Ministers wurden zur Kenntniß genommen. Die Gesetzorlagen über Aufhebung des Einfuhrzolles auf Getreide und Hülsenfrüchte, über den Nachtragskredit zu den gemeinsamen Ausgaben von 1872 und 1873, über den Auslieferungsvertrag mit Großbritannien, über Verwendung der 1872er Kreditreste, endlich der Beschlußantrag Tisza's über Bewilligung von 500 000 Fl. zur Unterstützung Arbeitsunfähiger wurden an⸗ genommen.

Schweiz. Bern, 18. Februar. (W. T. B.) „Den Pfarrern der französischen Grenzorte ist die Abhaltung des Gottesdienstes im Jura an Stelle der ausgewiesenen Geist⸗ lichen bei Strafe der Verhaftung untersagt worden.

Der Bundesrath hat das Comité suisse et inter- national du Simplon und, falls dieses verzichten sollte, die Société financière Vaudoise verbunden mit den westschweizerischen Bahnen als Käufer bei der zweiten Versteigerung der Ligne d' Italie zugelassen.

Niederlande. Haag, 18. Fehruar. (W. T. B.) Die Sitzungen der Zweiten Kammer haben heute wieder begonnen. Der Deputirte Gratama beantragte, eine Adresse an den König zu erlassen und in derselben den Führern des Landheeres und der Marine den Dank der Nation für die von ihnen während des Feldzuges in Atchin bewiesene Hingebung und Tapferkeit auszusprechen. Die Berathung des Antrages findet nächsten Montag statt. ;

Großbritannien und Irland. London, 19. Fe⸗ bruar. (W. T. B.) Die off iziel le Liste des von Dis⸗ raeli neu zu bildenden Ministeriums wird nicht vor morgen zur Veröffentlichung gelangen, doch gilt es als gewiß, daß Earl Derby, der Marquis von Salisbury, der Herzog von Richmond, Lord Cairns, Gathorny Hardy, Ward Hunt

und Sir Stafford Northeote in das Kabinet eintreten werden. Lord George Hamilton ist dem Vernehmen nach als Unter⸗-Staats⸗ sekretär des Auswärtigen in Aussicht genommen.

Dem „Daily Telegraph“ zufolge würde Glad stone mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand von der Leitung der liberalen Partei theilweise zurücktreten und sich nur an den allererheblichsten Debatten betheiligen.

Frankreich. Paris, 19. Februar. (W. T. B) Eine von BDelegirten der Partei der Republikaner im Departement Vauelufe abgehaltene Versammlung hat Ledru Rollin als Kandidaten für die Nationalversammlung aufgestellt. Die Or⸗ gane der gemäßigten Linken sprechen sich über die Aufstellung dieser Kandidatur mißbilligend aus.

Spanien. Unter dem 31. Januar d. J. hat die Regierung der Republik nachstehende Verordnung erlassen:

Art. 1. Die cankabrische Käste vom Vorgebirge Peñas bis nach Fuenterrabia, mit alleiniger Auenahme der Häfen von Gijon, San⸗ tander und San Sebastian wird in den Blokadezustand erklärt.

Art. 2. Die Regierung wird die Vorschriften erlassen, denen die⸗ jenigen inländischen Schiffe unterworfen sind, welche in die Häfen von Gijon, Santander und San Sebastian aus Spanien oder dem Aus⸗ lande mit erlaubten Ladungen, in denen sich keine Kriegs⸗Contrebande befindet, einlaufen, damit sie nicht durch die blokirende Seemacht be⸗ lästigt werden.

Art. 3. Die ausländischen Schiffe, welche unter gleichen Be⸗ dingungen mit erlaubter Ladung nach den gedachten Häfen kommen und dieselben für die spanischen Schiffe festgestellten Verhaltungsregeln beobachten, sollen gleichfalls nicht durch die blokirenden Schiffe zurück= gehalten werden, wenn aus der von Letzteren angestellten Untersuchung hervorgeht, das jene Vorschriften befolgt sind.

Art. 4. Die Schiffe, welche gegen diese Vorschriften handeln, werden festgenommen und denjenigen Strafen unterworfen, welche das Seerecht für dergleichen Fälle allgemein anerkannt, und das Gesetz vom 26. November 1864 über Blokaden für das Geschwader der Südsee vorschreibt.

Art. 5. Um den effektiven Blekadestand in den durch Art. 1 vorgeschriebenen Grenzen aufrecht zu erhalten, werden nach jener Küste die nöthigen Kriegsschiffe gesandt werden.

Art. 6. Der Minister de Estado wird diesen Erlaß den spani⸗ schen Botschaftern, Gesandten und Konsular⸗Agenten bei den fremden Mächten mittheilen, damit nach seiner gehörigen Bekanntmachung Niemand die Unkenntniß desselben vorgeben kann; zugleich wird er ihnen anzeigen, daß dieses Dekret vom 20. Februar d. J. an in Kraft tritt.

Art. 7. Der Marine-⸗Minister wird die nöthigen Befehle und Instruktionen erlassen, damit dieses Dekret pünktlich und schuldiger⸗ maßen ausgeführt wird.

Madrid, den 31. Januar 1874.

Der Präsident der Exekutiv⸗Gewalt. (gez.) Francisco Serrano. Der Marine⸗Minister. (gez) Juan Bautista Topete.

Italien. Rom, 14. Februar. Nach einer von der „Gazzetta offiziale“ veröffentlichten Uebersicht der verkauften Kirchen- und Klostergüter wurden im Laufe dis verflosse⸗ uen Januars 815 Stück für 2,151,645 L. verkauft und vom 26. Oktober 1867 bis 31. Januar des laufenden Jahrrs 59,491 für 449, Sog, 542 L.

Die Deputirtenkammer setzte gestern die Verhand⸗ lungen über den die Papiergeld⸗Gmission betreffenden Gesetzentwurf fort. Nachdem mehrere Abgeordnete die von ihnen vorgeschlagenen Tagesordnungen begründet hatten, erklärte der Finanz⸗Minister, daß die Regierung keinem Antrag zustimmen könne, der wesentliche Veränderungen an der Vorlage bezwecke, und er setzte hinzu, daß, obgleich der Gesetzentwurf keinen po⸗ litischen Charakter habe, das Ministerium mit ihm stehen oder fallen werde. Hierauf folgten verschiedene persönliche Bemer⸗ kungen, und nachdem alle Tagesordnungen bis auf zwei zurück⸗ gezogen worden waren, von denen die erste vom Abgeordneten Depretis und die zweite vom Deputirten de Lucia und 72 Mit⸗ gliedern der Linken und des linken Centrums unterzeichnet waren, stimmte die Kammer mit großer Majorität für die des Abgeordneten Francesco de Luca, welche lautet: ‚In Erwägung, daß der vorliegende Gesetzentwurf Staatspapier und Bankpapier von einander scheidet; daß er den Zwangscours auf den Be⸗ trag der Staatsschuld beschränkt; daß er einen Termin für das Aufhören des legalen Cours feststellt und daß er den Weg zur Abschaffung des Zwangscourses offen halten will, geht die Kammer zur Berathung der einzelnen Artikel über. Unter großer Aufregung wurde die Sitzung hierauf aufgehoben, um heute in die Berathung der Artikel einzutreten.

Der Minister der öffentlichen Bauten hat eine Kommission von Civil-Ingenieuren nach Oberitalien gesandt, um die Hauptzuflüsse des Po zu untersuchen und die dringendsten Arbeiten anzuordnen, um Ueberschwemmungen im nächsten Frühjahre vorzubeugen.

Türkei. Konstantinopel, 18. Februar. (W. T. B.) Gdhen Pascha (Mitglied des Staatsraths) ist zum Minister für die öffentlichen Arb eiten und der bisherige Arbeits⸗ Minister Ißmail Pascha zum Präfekten von Konstan⸗ tinopel ernannt worden.

Rumänien. Bu karest, 19. Februar. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer hat den Artikel des ommunalgesetzes, nach welchem die Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden von der Regierung ernannt werden sollen, nach längerer De⸗ batte angenommen.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 16. Februar. Ueber die Festlichkeiten zu Ehren des Kaisers von Oester⸗ reich am Kaiserlich russischen Hofe entnehmen wir der „St. Pet. Ztg.“ weiter Folgendes:

Gestern Vormittag besuchte Kaiser Franz Josezh. die röͤmisch-katholische Kathedralkirche. Um 10 Uhr erschien Se. Majestät mit dem Gefolge bei der Kirche, wo er auf dem obersten Absatz der Paradetreppe von dem Erztischof von Mohilew und Metropoliten aller katholischen Kirchen in Rußland, Fialkowèky, mit allen Prälaten und der Übrigen Geistlichkeit, gegen 60 an der Zahl, in vollem Ornat empfangen wurde. Vier Klerifer hielten einen Baldachin aus kar— molsinfarbenem Sammet unmittelbar an der Einzangsthür, so daß Se. Majestät, als er über die Schwelle getreten, unter nem Baldachin stand. Der Erzbischof besprengte den Kaiser mit Weihwasser und reichte ihm das Kreuz zum Küssen, worauf sich der ganze Zug in feierlicher Prozession in die Kirche begab, voran die Kleriker, dann die Prälaten und anderen Geistlichen. Nachdem. Se. Maꝛestãt sodann seinen Platz neben dem Throne dez Erzbischofs eingenommen, begrüßte dieser den Kaiser in einer kurzen Rede in pelnischer Sprache. Der Gottesdienst währte ungefähr eine Sünde, und die gesammte Geistlichkeit geleitete dann in derselben Ordnung den Kaiser zur Aus- gangsthür, wo derselbe abermals mit Weihwasser besprengt wurde und dein Erzbischof mit einem Händedruck dankte.

Die . die gestern um 1 Uhr in der Michael manege stagtt⸗ fand, zeichnete sich diesmal ganz besonders durch eine zahlreiche Ver-

sammlung von Offizieren verschiedener Waffengattungen aus, die er=

schienen waren, um dem österreichischen Kaiser vorgestellt zu werden. Kaiser Franz Foseyh trug die russische Generalsuniform mit dem