1874 / 44 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

ländische Artillerie aus A tchin abgerückt ist. Eine Abtheilung Truppen war in Atchin zurückgeblieben, um an der r. Es hieß, die Blokade von Atchin solle auch während der bevorstehenden

und dem Kraton Befestigungsarbeiten vorzunehmen.

Passatwindperiode aufrecht erhalten werden.

Australien. Ein New⸗Jorker Kabel⸗Telegramm bringt die Kunde von dem Tode des Königs der Sandwichs⸗ Lunalilo J. erlag am 3. d. in Hawai einer Hals⸗ entzündung. Der verstorbene Monarch bestieg am 26. Januar

Inseln. 1873 den Thron und hat somit ungefähr 13 Monate regiert.

Mittelst der Ueberlandpost sind folgende Nachrichten,

welche bis zum 14. Januar reichen, eingetroffen:

Die „Local Steam Packet Company“ zu Auckland hat eine Dampferlinie nach den Fitschi⸗Inseln errichtet und wird, um dem sich mehrenden Küstenhandel genügen zu können, ihre Dampferzahl ver—⸗ größern. Auch zwischen Auckland und Poverty Bai finden regelmäßige ] Siebzig Meilen Eisenbahn sind im Betrieb. Der erste Theil der Auckland und Wabalo⸗Linie wurde am 24. Dezember

Fahrten statt.

eröffnet. Der Marei⸗König und sein Sohn haben den Ansiedlern einen freundschaftlichen Besuch abgestattet. Die Erndte verspricht reichlich zu werden. In verschiedenen Theilen der Kolonie herrscht ein starkes Verlangen nach Arbeitskräften. Der Handel mit, den Lig. und anderen Inseln der Südsee ist im Zunehmen begriffen.

urch Errichtung von Zuckerraffinerien hofft man, daß auch der Zucker⸗ handel einen kräftigen Aufschwung erlangen wird. Das Verlangen nach der Annektirung der Fitschi⸗Inseln tritt immer stärker hervor. Gewalt⸗ thätigkeiten haben in den Kolonien das allgemeine Verlangen erweckt, daß England seine Souveränetät über diese Inseln ausdehnen möge. Es ist, wie man der „A. A. C.“ schreibt, von dem Ministerium an⸗ gekündigt worden, daß einer der Minister, mit Instruktionen versehen, sich über Honolulu nach Washington und wahrscheinlich auch nach Europa begeben wird, um die großen Mächte zur Anerkennung der britischen Ansprüche auf Viti Levu zu bewegen. Das südaustralische ,. hat 206009 Lstr. für die Auswanderung während des lau— enden Halbjahres votirt. Eine von Adelaide ausgesandte Forschungs⸗ Cxpedition hat in der Nachbarschaft der westaustralischen Grenze einen wei Meilen langen, eine Meile breiten und 1100 Fuß hohen soliden elsen entdeckt, in dessen Mitte sich eine Wasserquelle befindet.

Nx. 8 des Justiz⸗Ministerial⸗Blatts für die preu—⸗ ßische Gesetzgebung und Rechtspflege, enthält: Allgemeine Verfügung vom 13. Februar 185714, das Verbot der Annahme der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungari⸗ schen Viertelguldenstücke bei den öffentlichen Kassen betreffend. All⸗ gemeine Verfügung vom 14. Februar 1874, betreffend die Ermitte⸗ lung des Betrages der bei den Gerichtsbehörden erhobenen und als Gerichtskosten verrechneten Stempelabgaben. Erkenntniß des König⸗ lichen Ober⸗Tribunals vom 14. Januar 1874. Dem zum Thatbestande der Nöthigung erforderlichen Begriffsmerkmale der „Widerrechtlichkeit“ ist genügt, wenn es dem Thäter nicht zustand, den Anderen zu der be⸗ treffenden Handlung 2c. zu zwingen, sollte ihm auch ein Recht, diese Handlung zu fordern, zugestanden haben. (Strafgesetzbuch §. 240.)

Landtags⸗Angelegenheiten.

Im JI. Cösliner Wahlbezirk (Lauenburg⸗Bütow⸗Stolp) ist

bei der Nachwahl für den Staats-⸗Minister Dr. Achenbach der Ritter⸗ gutsbesitzer von Denzin auf Denzin mit 260 gegen 245 Stimmen, welche der Bürgermeister Stößel in Stolp erhalten hat, zum Mit— gliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

Statistische Nachrichten.

München, 14. Februar. Nach dem amtlichen Personalverzeich⸗ niß sind an der Universität München im Wintersemester 18735374: 111 Lehrer in Wirksamkeit, darunter 60 ordentliche und 19 außeror⸗ dentliche Professoren, 20 Privatdozenten, 11 Honorar -Prosessoren und 1 Lektor der französischen Sprache. Die theologische Fakultät zählt 8, die juristische 11, die staatswirthschaftliche 7, die medizinische 37 und die philosophische Fakultät 43 Mitglieder.

Die Nr. 125 (Januar⸗Heft) der Mittheilungen der Groß: herzoglich hessischen Centralstelle für die Landes statistik (Beilage zur Darmstädter Zeitung“ hat folgenden Inhalt: Die Vieh⸗ zählung im Großherzogthum Hessen vom 19. Januar 1873. Monat⸗ liche Durchschnittspreise der Fruchtmärkte im November und Dezember

1873. Meteorologische Beobachtungen im Oktober 1873. Täg—⸗ liche Wasserstände im Juli, August und September 1873. Sterbe⸗ fälle und Todesursachen im November und Dezember 1873. Rech—= , der Viehversicherungs-Anstalt für das Großherzogthum essen. London, 16. Februar. Ueber die gegenwärtige Lage der Zei⸗ tungspresse in England enthält das „Newspaper Preß Director für 1874 folgende statistische Angaben; „Im Vereinigten ee werden nun 1585 Zeitungen veröffentlicht, die sich wie folgt vertheilen: England (London 314, Provinzen 95) 1229, Wales 58, Schottland 149, Irland 131, britische Inseln 18. Von obiger Anzahl sind 130 Tagesblätter, von denen 95 in England, 2 in Wales, 14 in Schott— land, 17 in Irland und 2 auf den britischen Inseln erscheinen. Im Jahre 1854 gab es im Vereinigten Königreiche nur 624 Jourale, dar⸗ unter 20 tägliche. Die Zahl der Monats und Viertelsahrsschriften beträgt gegenwärtig 639, von denen 242 einen entschieden religiösen Charakter tragen.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Berlin. Am Sonnabend, 21. d. Mts., Nachmittags 5. Uhr, wird im wissenschaftlichen Verein in der Singakademie an Stelle des erkrankten Professors Dr. Brunner, Professor Dr. Nitz sch einen Vortrag „über Lübecks Politik im 14. Jahrhundert“ halten.

Im Verlage von Julius Springer hierselbst ist der Vor⸗

trag des General-Postdirektors Dr., Stephan Weltpost und Luftschiffahrt“, gehalten im wissenschaftlichen Verein, soeben aus⸗ gegeben worden. . Die Königliche Deutsche Gesellschaft in Königsberg i. Pr., deren Präsident der Regierungs⸗Schulrath Schrader ist, zählt 6d einheimische Mitglieder. In derselben sprach am 18. Januar 63 Dr. Eckardt über die Wahl des nationalen Gedenktages für den Krieg 1870 71; zur vor fährigen Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers und Königé wurden vom Direktor Wagner die Prinzipien der Schulerziehung erörtert. In den Privatsitzungen des verflossenen Jahres wurden folgende Vorträge gehalten: 1) vom Prof. Sieffert über die Fortbildungsfähigkeit des russisch⸗griechischen Kirchenthums; 2) vom Prof. Kammer über die Stellung, welche gegenüber der Lach⸗ mannschen Homerkritik vom ästhetischen Standpunkte aus zu nehmen ist; 3) von Baumgart über die aristotelische Definition der Tragödie; ) vom Konsistorial⸗Rath Erbkam über die Anfänge der spyrischen Kirche; 5) von Dr. Perlbach über die historischen Urkunden zur Ge— schichte der Provinz Preußen; 6) vom Direktor Möller über Schul— komödien. In der diesjährigen Festfeier am 18. Januar hielt Prof. Maurenbrecher einen Vortrag über Papst und Konzil.

Brüssel, 17. Februar. Adolphe Quetelgt, Direktor der hiesigen Sternwarte, beständiger Sekretär der Belgischen Königlichen Akademie, korrespondirendes Mitglied des Französischen Instituts, Prä⸗ sident der Kommission der Statistik ꝛc., ist diesen Morgen gestorben. Quetelet war am 22. Februar 1796 in Gent geboren.

Rom. Der Minister-Präsident Minghetti hat, nachdem sich Dr. Ferd. Gregorovius bei dem Kronprinzen Humbert und dem Genannten dafür verwandt, befohlen, den Thurm Astura nicht zu verkaufen, sondern als Nationalgut zu betrachten. In diesem Schlofse wurde der letzte Hohenstaufe Conradin nach der Schlacht von Tagliocozzo auf der Flucht von Giovanni Frangipani gefangen und an Karl von Anjou ausgeliefert.

Ans Melbourne wird unterm 17, Februar gemeldet: „Oberst Egarton Warburton hat Perth über Land von Adelaide erreicht, somit die Aufgabe der Forschungsexpedition, welche er vor etwa 12 Monaten von Tennants Creek nördlich von Adelaide in Central⸗Australien, aus antrat, gelöst. Oberst Warburtons k umfassen einen Theil des bisher unbekannt gewesenen nnern Westaustraliens.“

Gewerbe und Handel.

Von der illustrirten Modezeitung Haus und Welt, Blatt für Deutschlands Frauen“ (Berlin, Redaktion und Verlag von Franz Ebhgrdt) liegen die mit Holzschnitten und kolorirten Beilagen reich ausgestatteten Niyn. 9 und 10 vom 1. bez. 16. Februar d. J. vor. Dieselbe erscheint monatlich zweimal oder fährlich in 24 Nummern mit 24 Schnittmusterbogen, ebenso vielen belletristischen Beilagen und 52 Modekupfern. Das Abonnement beträgt 2 Reichsmark viertel jährlich, mit 13 Kupfern 4 Reichsmark 50 Pfennige.

Posen, 19. Februar. (W. T. B) In der heutigen außeror- dentlichen Generalversammlung der Provinzial-⸗Aktien⸗Bank wurde eine Aenderung des Statuts einstimmig angenommen,

100, 2090 und 300 Mark lauten dürfen, und wongch der Gesammw⸗ betrag der in 1060 und 200 Mark auszustellenden Noten die Summe von je 900900 Mark, derjenige der 300 Mark⸗Noten die Summe von 1,2006 000 Mark nicht übersteigen darf.

Hamburg, 19. Februar. (W. T. B) Der Verwaltunggrath der Internationglen Bank in Hamburg setzte die Dividende für das Geschäftsjahr 1873 auf 16 Reichsmark 86 Pfennige per Aktie (gleich 7 Prozent) fest. !.

Paris, 19. Februar., (W. T. B) Der „Messager de Paris‘ erwähnt gerüchtweise, daß die Türkei die am 1. April e. fälligen Sant nf der Anleihen von 1869 und 1873 einzulösen im Stande sei.

Verkehrs ⸗Anstalten.

Die Nr. 13 der ‚Zeitung des Vereins Deutsch er Eisenbahn-Verwaltungen“ hat folgenden Inhalt: Verein gebiet: Verein Deutscher Eisenbahn Verwaltungen: Auf der Königlich Ungarischen Staats-Eisenhahn ist an der nördlichen Linie derselben zwischen den Stationen Kig-⸗Terenne und Salgö⸗Tarjän eine neue Statien Namens Palfalva, welche für Personen! und Güterverkehr eingerichtet ist, angelegt und am 8. Februar d. J. dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Preußen: Der Etat der Eisenbahnver—⸗ waltung. Zur Organisation der Eisenverwaltungen. Bergisch⸗Mär⸗- kische Eisenbahn (bevorstehende Bahneröffnungen). Staatsvertrag zwischen Württemberg und Baden. Technisches; Der Ziskaberg Tunnel bei Prag. Verein für Eisenbahnkunde zu Berlin. Personal-⸗Nach— richten. Eisenbahn⸗Kalender. Offizielle und Privat-Anzeigen. Dieser Nummer liegt Nr. 4 des Anzeigers überzähliger Güter bei.

London, 19. Februar. (W. T. B.) Der Postdampfer des

baltischen Lloyd „Ernst Moritz Arndt“ ist heute wohlbehalten hier eingetroffen.

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 21. Februar. Opernhaus. (49. Vorstellung.) Fidelio. Oper in 2 Abtheilungen, nach dem Französischen von F. Treitschke. Musik von L. van Beethoven. Leonore: Fr. v. Voggenhuber. Pizarro: Hr. Betz. Florestan: Hr. Niemann. Rocco: Hr. Salomon. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (51. Vorstellung.) Der Spieler. Schau⸗ spiel in 5 Abtheilungen von A. W. Iffland. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Sonnabend, 21. Februar. Im Saal⸗Theater des König⸗ lichen Schauspielhauses. Dreißigste Vorstellung der französischen Schauspieler⸗Gesellschaft. Rentrée de Mr. Paul Schaub, premier comique. Premièêre représentation de: Les Locataires du Troisiüme. Première représentation de: Les ressources de Jonathas. Première représentation de: La Veuve au Camèélia.

Sonntag, den 22. Februar. Opernhaus. (50. Vorstellung.) Neu einstudirt: Die lustigen Weiber von Windsor. Komisch⸗ phantastische Oper in 3 Akten. Musik von Nicolai. Tanz von Hoguet. In Seene gesetzt vom Direktor Ernst. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (52. Vorstellung). Zum ersten Male wieder⸗ holt: Dunkle Wolken. Dramatische Kleinigkeit in 1 Akt von Fournier, deutsch von F. Tietz. Hierauf: Der Jugendfreund. Lust⸗ spiel in 3 Abtheilungen, frei nach Ancelot und Comberousse von F. v. Holbein. Zum Schluß: Ein Pas de deux vor hundert Jahren. Berlin 1744. Genrebild in französischer und deutscher Sprache von L. Schneider. Musik von H. Schmidt. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Sonntag, den 22. Februar. Im Saal⸗Theater des König⸗ lichen Schauspielhauses. Einunddreißigste Vorstellung der fran⸗ zösischen Schauspieler⸗Gesellschaft. Deuxième représentation de: Les Locataires du Lroisième. Deuxième représentation de: Les ressources de Jonathas. Deuxième représentation de: La Veuve au Camèélia.

. Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei⸗Inspekloren Schewe (Opernhaus) und Hoff⸗ meister (Schauspielhaus in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne

wonach die Banknoten vom 1. Januar 1876 ab nur auf Beträge von

Weiteres ausgehändigt.

Deutschlands Buchhandel im Jahre 1873.

Nach statistischen Mittheilungen über die litergrischen Erzeugnisse des deutschen Buchhandels im Jahre 1873 erschienen in diesem Jahre, in Deutschland: I) Sammelwerke, Schriften über Literaturwissenschaft und Bibliographie 258 (1872: 321); 2) über, Theologie 12339 (1872: 1234);

3) über Jurisprudenz, Politik und Statistik 1051 (1872: 10155 4) über Arzneiwissenschaft und Thierheilkunde 514 (1872: 485); 5) über Naturwissenschaft, Chemie, Pharmazie ho0 (1872: 587); 6z über Philosophie 157 (1872: 1809); 7a) über Pädagogik, deutsche Schul⸗ bücher und über Gymnastik 1314 (1872; 1266); 76) Jugenschriften 387 (1872; 296); 8) Schriften über altklassische und vrientalische Sprachen, Alterthumswissenschaft, Mythologie 438 (1872: 427); ) über neuere Sprachen und altdeutsche Literatur 346 (1872: 3575; 10 über Ge⸗ schichte, Biographien, Memoiren, Briefwechsel 690 (18732: 735); 11) Schriften über Geographie und Reisen 339 (1872: 267); 12) Schriften über Mathematik und Astronomie 162 (1872: 16); 13) über Kriegswissenschaft und Pferdekunde 314 (1872: 318); 14 über Handelswissenschaft und Gewerbskunde 402 (18572: 488); lö) üher Baus, Maschinen⸗ und Eisenbahnkunde, Bergbau und Schiff⸗ fahrt 331 (1872: 259); 16) über Forst und Jagdwissenschaft 59 (löre: 75; 17) über Landiwirthschafst und Garen gu 316 's: 26); 18) über schöne Literatur (Romane, Gedichte, Theater u. s. w.) 48 1872: 998); 19 über schöne Künste (Malerei, Musik u. s. w.) und Stenographie 371 (18723. 420; 29) Volksschriften 205 (is72: 209); 21) Schr. über Freimaurerei 19 (1872: 6); 22) vermischte Schriften 590 (1872: 5465; 23) Karten 220 (1872: 200); im Gan⸗ zen 11315 (1872: 11,1275. In dem letztverflossenen Jahre sind so⸗ mit 188 Schriften mehr, als in dem zunächst vorgufgegangenen, in Deutschland erschienen. Eine . litararische Produktivität, als im Jahre 1873, zeigte sich im Jahre 1872 nur auf folgenden Ge— bieten: in den Sammelwerken, in der Philosophie, in den neueren Sprachen inkl. altdeutscher Literatur, in der Geschichte, in der Kriegs⸗ wissenschaft, in der Handelswissenschaft, in den schönen Künsten und in den Volksschriften. Das amerikanische Konsulat in Leipzig sendet alle Viertel⸗ r statistische Zusammenstellungen über die Ausfuhr aus seinem ezirk an das Kabinet in Washington. Die letzten 5 dieser „State— ments of the description and value of merchandise, certified at the Leipsie Consulate and exported to the L. St.“ umfassen das ver—= flossene Jahr und das Schlußquartal des Jahres 1872.

Die Ausfuhr deg Jahres 1863 stellt fich darnach auf 3,978,462 Thlr. 28 Ntzr. im Werthe. Bücher, Mustkalien und Gemälde sind die 4. Rubrik der „Statements. In den 5 Quartalen vom J. Okto⸗ ber 187!2 bis Ende Dezember 1875 wurden Über Leipzig von diefen Artikeln exportirt: ;

Oktober bis Dezember 1872 sür 134 886 Thlr. 13 Ngr. Januar Marz ,, , k . Juli DBeytember 11380 , 3, DOltober Dejembeer. 10,6568 5

Im Jahre 1873 hat Leipzig mithin für 517,763 Thlr. 18 Ngr.

Rubrik nimmt also in dem betreffenden Jahre mehr als den 7. Theil des Gesammtepports in Anspruch.

Die beiden Quartale Oftober bis Dezember 1872 und 1873 differiren um 5528 Thlr. 10 Ngr. zu . des vorigen Jahres (1875). Dieses Minus bildet aber nur den 16. Theil der Gesammt⸗ . der Ausfuhrsumme aller Artikel, welche 89, 676 Thlr. 12 Ngr. beträgt. j Das Konsulat hat seine Jahresabschlüsse nicht Ende Dezember sondern schon am 30. September jedes Jahres zu machen. . Das letzte Jahr wies darnach für die Zeit vom 1. Oktober 1872 bis dahin 1813 im Ganzen eine Ausfuhr von 40681393 Thlrn. im Werthe auf gegen 4,5789, 6383 Thlr. 24 Ngr. im Vorjahre 1871/72, also Al, 499 Thlr. 14 Ngr. weniger.

Die hibliopolische Rubrik dieses Zeitraumes dagegen ergab pro 13715372 die Gesammtziffer, von 398, 67 Thlrn., pro 1872773 von 523,291 Thlrn. 28 Ngr.,, mithin ein Plus des letzten Jahres gegen das Porjahr von 125.2384 Thlrn. 18 Ngr. Der Bücher⸗ und Bilderexport im Jahre 1870,71 hatte 387, 1683 Thlr. an Werth betragen. Vom 1. Oktober 1869 biz Ende Sep⸗ tember 1379 endlich wurden Bücher, Zeitschriften u. s. w. im Werthe von 206,597 Thlrn. 9. Ngr,. ausgeführt. (Berlin exportirte in dem Kalenderjahre 1570 für 170,931 Thlr. 13 Sgr. 10 Pf. Bücher nach Amerika; 1869 für 1635777 Thlr. 11 Sgr. 16 Pf..

Leipzig hat demnach in den 4 Rechnungsjahren vom 1. Oktober 1869 bis dahin 1873 insgesammt für 1514065 Thlr. 7 Ngr. Bücher uach den Vereinigten Staaten von Nordamerlka versendet. Der

Export steigerte fich in demselben Zeitraume um mehr als Das Doppelte.

Historische Gesellschaft.

Die Lite ch Gesellschaft“ hielt ihre Februar-Sitzung am 2. d. Mö. Hr. Zermelo besprach die Thätigkeit des Gründers der niederländischen Unabhängigkeit, Wilhelms des Schweigers, in dem Zeitabschnitt, welcher dem Abfall der Niederlande voranging. Der Vortragende knüpfte an die neueste Publikation über diesen Gegen= stand an; Guilleaume le Taciturne diaprès sa correspondancs et ies dapiers d'Etat par Théodore Juste, Bruxelles 1873. und verband damit eine kurz Kritik der Schriften, welche im letzten Jahrzehnt Wilhelm von Oranien meist von einem bestimmten Paͤrteiständpunkte behandelten. . Goch, „Abfall der Niederlande 1360. Holzwart 1865 u. 1873. Klose's Biograghie Wilhelms, welche 1864 mit einer Einlei⸗ tung von Wuttke herausgegeben wurde, ist eigentlich schon 1869 ent- standen. Es war also das Bedürfniß eines unparteiischen Werkes vorhanden. Dies ist die Arbeit von Juste, welche referirend, nicht räsonnirend, den Gegenstand erschöpft und wohl auch abschließt. Die Geschichte Wilhelms vor dem Abfall und Albas Regiment in den Niederlanden hat Juste bereits in seinem früheren Werke „Geschichte der Revolution der Niederlande“ (Bd. J. 18658, Bd. II. 1863 und 1864) behandelt. Die nächste Sitzung findet den 2. März statt. (Cafs Trechtler, Mittelstraße) Hr, Boehm wird über den „Frieden von Cleve“ (1666 sprechen. Gäste haben Zutritt.

Bücher, Mustkalien und Gemälde nach Nordamerika ausgeführt. Die

Tempelhof über Schöneberg, Willmersdorf Moabit, wo die Bahn beginnt, wird in diesem Frühjahr in Angriff e . und soll im Herbst 1876 vollendet sein. Die auszuführenden

der Niederschlesis in Ei vom 11. Juni 1873 genehmigte Strecke hat eine Länge von 2 Meilen oder 15 Kilometer, wird im Unterbau für 2 Geleise hergestellt und ist, das Bgukapitgl auf 4400, 099 Thlr. veranschlagt, wobei aber ver⸗ schiedene Bauwerke, alle Ueherführungen, sowie der Grunderwerb für

4 Geleise schon jetzt hergestellt wird. Das Terrain ist bereits schen zu ca. z erworben.

Unter dem Titel: Die Entwickelung der Taktik von 1793 bis zur Gegenwart hat der Major v. Bogus laws ky bei E. S. Mittler u. Sohn, Berlin 1873, die zweite Auflage seines früheren Werkes erscheinen lassen. Der bisher erschienene erste Theil ist in acht größere Abschnitte gegliedert, in deren erstem der Ver⸗ fasser nach kurzen einleitenden Bemerkungen die glückliche Ver bindung von zerstreutem Gefecht und Kolonnen durch Napoleon J. ins Licht stellt und nachweist, wie Preußen es , , das diese, Fechtart ausgebildet und vervollkommnet habe. Im zweiten Abschnitt bespricht das Buch die lange Friedensperiode von 1815 —1859, und wie man in Preußen während derselben trotz der mangelnden Kriegserfahrung im Allgemeinen auf richtigen Bahnen fortschritt und sich trotz der großen Zahl seiner Gegner nicht abhalten ließ, das Zündnadelgewehr in der Armee einzuführen. Der folgende Abschnitt bespricht den Feldzug 1859 in Oberitalien. Hieran schließt sich die Darstellung der Verhältnisse in Preußen, wie sie sich nach Einführung des Zündnadelgewehrs entwickelt haben und wie durch die Verordnung über die Truppenühungen vom Jahre 18651 allgemein gültige Grundsätze über die Taktik dieser Waffe aufgestellt wurden, welche sich in den folgenden Feldzügen bewähren sollten. In den letzten beiden Abschnitten wird die fast allgemeine Einführung eines Hinterladungsgewehres in die großen europäischen Armeen geschildert. Zum Schluß enthält das Buch eine Reihe von Vorschlägen, welche auf Grund der Erfahrungen des Krieges 1866 im Wesentlichen eine Vereinfachung des Exercirreglements bezwecken. Ein großer Theil dieser Vorschläge hat in dem Neuabdruck des Exercirreglements für die Infanterie vom Jahre 1870 Beachtung gefunden.

Der Schluß der Berliner Verbindungsbahn von Charlottenburg nach

ahnbauten erfolgen unter der Oberleitung der Königlichen Direktion 6 sffhe Eisenbahn. Diese durch das Gesetz

Redaktion und Rendantur: Schwieg er.

Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Els ner.

Zwei Beilagen ein schließlich Börsen⸗Beilage.

Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

ö

m AA.

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 20. Februar. Die Motive zu dem in Nr. 38 d. Bl. abgedruckten Entwurf eines Gesetzes über die Presse lauten:

Durch die Aufnahme der Bestimmungen über die Presse, unter die Gegenstände der Reichsgesetzgebung (Art. 4. Nr. 16 der Verfassung des Deutschen Reicht) ist die Herstellung eines einheitlichen Deutschen Rechts in Betreff der Verhältnisse der Presse ermöglicht worden. Der gegenwärtige Rechtszustand ist ein höchst verschiedengetiger. Zwar hat die vormalige Deutsche Bundesversammlung durch Beschluß vom 6. Juli 1354 die Einführung übereinstimmender Grundsätze zur Ver⸗ hinderung des Mißbrauchs der Presse zu bewirken sucht. Dieser Zweck ist indessen nur unvollständig erreicht worden. In vielen Staa⸗ len ist der Bundesbeschluß unausgeführt geblieben, andere sind von den bereits eingeführten Grundsätzen desselben in neueren Gesetzen wiederum zurückgetreten, und selbst diejenigen Staaten, deren Gesetz⸗ gebungen jene Grundsaͤtze zur Richtschnur genommen haben, stimmen in den Modalitäten der Ausführung nicht überein. Der gegenwärtige Stand der Einzelgzesetzgebungen ist im Wesentlichen aus folgender Zu— sammenstellung zu entnehmen: ⸗. .

J. Staaten, in welchen der Bundesbeschluß, sei es durch wört liche Publikation unter Hinzufügung einzelner Ausführungsbestimmun⸗ gen, sei es durch vollständige auf der Grundlage. desselben redigirte Gesetze ausgeführt worden ist: Hessen (Gesetz vom J. August 18625, Oldenburg (Verordnung vom 4. Februar 18536), Braunschweig (Verordnung vom 9. Februar 1855), Schwarzburg⸗Rudolstadt (Gesetz vom 506. März 1858) Waldeck (Gesetz vom 31. Dezember 1855), Schaumburg-Lippe (Gesetz vom 30. Juni 1855), Lippe (Gesetz vom 1. Juli 1857). ; ; ;

Ii. Staaten, welche ihre älteren Preßgesetze auch nach, dem Bundes beschlufse beibehalten haben; Preußen (Gesetz vom 12. Mai 1851, mit Aenderungen durch Gesetzs vom 6. März 1854 und 21. Mai 1860), Bayern (Edikt vom 4. Juni 1848. Preßgesetz vom 17. März 1850, Sachsen⸗Gotha (Gesetz vom 31. März 1853), Anhalt (Gesetz vom 25. Dezember 1850), Schwarzburg-Sondershausen (Gesetz vom 8. Auaust 1857), Hamburg (Gesetz vom 20. September 1819). Diesen Statuten ist noch hinzuzufügen: Württemberg (Edikt vom 30. Januar I8I7 mit Vorbehalt der Revision wieder hergestellt durch Verordnung vom 24. Dezember 1864), Lauenburg (Verordnung vom 8 November 1519 und provisorische Vexordnung vom 19. März 1848.

III. Staaten, welche ö . Zeit von dem Bundesbeschlusse abweichende Preßgesetze erlassen haben: ;

. Den (Gesetz vom 21. Mai 1870), Baden CGesetz vom 2. April 1868 und Geseß vom 23. Dezember 1570. Mecklen⸗ burg⸗Schwerin (Gesetz vom 20. Dezember 1870, Großherzogthum Sachsen (Gesetz vom 25. Juli 1868) Mecklenburg-Strelitz (Gesetz vom 209. Dezember 1870), Sachsen⸗Meiningen (Gesetz vom 8. Juni 867), Sachsen⸗Altenburg (Gesetz vom 30. Dezember 1368), Sachsen⸗ Cobürg (Gesetz vom 9. August 1865), Reuß ältere Linie (Gesetz vom 12 Mai 870), Ruß jüngere Linie (Gesctz vom 15. Juni 1868), Lübeck (Gesetz vom 25. September 1869), Bremen (Novelle vom 18. Juli 1870. ; .

n e, sener Preßgesetze haben zugleich strafrechtliche Bestim⸗ mungen bezüglich derjenigen Verbrechen und Vergehen aufgenommen, bei welchen die Presse betheiligt ist. Diese Bestimmungen sind gegen⸗ wärtig durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich innerhalb der durch das Einführungsgesetz bestimmten Grenzeu ersetz⸗

rden. 2 ö 6. Ebenso haben die gewerblichen Verhältnisse der sogenannten Preß⸗ gewerbe innerhalb des Geltungsbereichs der Gewerbeordnung vom 31. Juni 1865 durch diese letztere ihre gleichmäßige Regelung gefunden.

Der vorliegende Entwurf , . für das Deutsche Reich hat das sogenannte Repressivsystem zur Hrundlage genommen. Es wird da keiner Rechtfertigung, wohl aber einer Verstãndigung über den Begriff und ö nothwendigen Kouseguenzen dieses Systems bedürfen. Es ist den letzteren nicht für widerstreitend zu erachten, daß das Gesetz Anordnungen treffe, welche, ohne die Herausgabe von Preß⸗ erzeuznissen zu verhindern oder zu verzögern, den Zweck verfolgen, gegen begangene n, . und Vergehen eine wirksame Anwendung

er Strafgesetze zu sichern. . J . . 96 N 36. diese Anordnungen ein Urtheil zu gewinnen, wird es zuvörderst einer Feststellung der Grundsätze bedürfen, nach welchen die Verantwortlichkeit für die durch den Inhalt einer verbreiteten Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen bestimmt werden soll. Sie hierauf bezüglichen Bestimmungen bilden den Schwerpunkt des Pröeßgesetzes. Es wird daher zweckmäßig sein, ihre Erörterung der Erlänterüng einzelnen Bestimmungen des Entwurf vorangehen zu lassen.

Die eitzenthümliche Natur der durch die Presse verübten Vergehen bringt es mit sich, daß mit der Anwendung der allgemeinen strafrecht⸗ lichen Grundsätze über Urheberschaft und Theilnahme auf diesem Ge⸗ biete nicht auszureichen ist, So groß der Kreis der Personen ist, welche bel diesen Vergehen mitwirken (Verfasser, Hergusgeber, Verleger, Druner, Verbreiter), so würde doch bei der Schwierigkeit der Ermitte⸗ fung des Urhebers, und des Nachweises eins bösen Vorsatzes bei den übrigen Mitwirkenden die Strafjustiz jenen Vergehen gegenüber macht⸗ los erscheinen, wenn sie lediglich auf jene allgemeinen Grundsätze be⸗ schränkt wäre. Die Aufrechthaltung der Rechtsordnung erfordert daher weitere Bestimmungen. Das Bedürfniß der letzteren ist in den ver⸗ schiedenen Preßgesetzgebungen fast, ausnahmslos anerkannt: über die Mittel herrscht weniger Uebereinstimmung. ö ö

Die Preßgesetze der , 86 lassen sich in der fraglichen Beziehung nach zwei Systemen gruppiren; .

. V ö . dem, zuerst in Belgien aufgestellten, Systeme der sogenannten suecessiven und ausschließenden Verantwortlichkeit. ö Danach sind die Personen, welche zum Erscheinen bezw. Verbrei⸗ ten einer , Bruckschrift mitgewirkt haben, in folgender Ord= verantwortlich: .

2 Der Verfasser, in sofern mit seinem Wissen und Willen Druck und Herausgabe erfolgt sind; 2) der Herausgeber; 3) der Verleger; 4) der Diuckereibesitzer; 5) der Verbreiter, sofern er Kenntniß von dem Inhalt hat (mit besonderen Modifikationen bezüglich der Sortiments⸗

händler). ; . ich, . unter 2 bis 5 genannten Personen kann die Verantwor⸗ tung dadurch von sich abwenden, daß sie eine der von ihr genannten Perfonen vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisses namhaft macht, vorausgesetzt, daß die letztere im Inlande vor Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lange haftbar, bis der Nach⸗

weiß vorliegt, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen des.

erfafsers erfolgt find. Bei Zeitungen und periodischen Druck⸗ . haftet zunächst der verantwortliche Redacteur, kann sich jedoch von der Haftpflicht durch Nennung des Verfassers unter den obigen Vorausseßzungen befreien. Entzieht sich der Redacteur der Verfolgung, so tritt die Verantwortlichkeit der unter 2 bis 3 benannten Personen ein. Keine derselben kann zur Nennung des Verfassers gezwungen en. ö. w

ö Dies System findet sich in den (fast wörtlich übereinstimmenden) Gesketzen mehrerer thüringischen Staaten, nämlich Großherzogthum Sehe, Zach en⸗Meiningen, Sachsen⸗-Altenburg, Sachsen⸗Coburg und euß j. L. . ö ü Gesetzgebungen von Baden und Sachsen⸗Gotha gehören diesem System insoweit an, als sie zwar das Prinzip der , . Verantwortlichkelt der in der obigen Reihenfolge genannten Personen (unter welchen übrigens Baden den Verhreiter nicht mit aufführt),

Berlin, Freitag, den 20. Februar

1874.

adoptiren, vielmehr eine gleichzeitige Bestrafung Mehrerer alsdann zulassen, wenn denjenigen, welche sich sonst durch Benennung eines Vordermannes befccien könnten, eine vorsätzliche Mitwirkung bei dem begangenen Vergehen nachzuweisen ist. . . Allen diesen Gesetzgebungen ist eig wesentliches Merkmal gemein- sam. Sie gehen von der Voraussetzung aus, daß gegen jede der in der Reihenfolge benannten Personen in dem Umstande, daß sie einen verantwortlichen Vordermann nicht nennen will oder kann, ein hin⸗ reichendes Belastungsmoment zu erkennen sei, um es gerechtfertigt er⸗ scheinen zu lassen, dieselbe mit der Strafe des Thäters zu belegen. Auf demselben Standpunkte steht das württembergische Edikt von 1817, wenn es im 8. 18 den Verleger, eventuell den Drucker bei Nichtnennung des Verfassers mit der Strafe des Urhebers bedroht. Ob auch das hamburgische Preßgesetz hierher zu zählen, ist bei der nbestimmtheit der daselbst in 5§. 4 und 25 enthaltenden Festsetzun—⸗ gen nicht erkennbar. . . 2) Im Gegensatze dazu hält die Mehrzahl der übrigen deutschen Preßgesetze an dem Grundsatz fest, daß auch bei. Preß= vergehen die für das Verbrechen oder Vergehen selbst bestimmte Strafe nur denjenigen treffen könne, welcher nach, den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer erscheint. Sie belegen aber den Redacteur, den Verleger und den Drucker stheil⸗ weise auch den Verbreiter), welche bei einer strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben, ohne daß ihnen böser Versatz nachgewiesen werden kaun, mit einer besonderen Strafe. Diese letztere ist nicht die Strafe des bezüglichen Verbrechens oder Vergehens, sondern eine Strafe der bei der Führung der Redaktion, beziehungsweise bei Uebernahme des Verlags oder Sruckes bewiesenen Fahrlässigkeit. Sie soll den ver⸗ antwortlichen Redactenr unbedingt, den Verleger und den Drucker aber dann treffen, wenn sie ihre Mitwirkung gewährt haben, ohne sich dar⸗ über zu vergewissern, daß eine der bei der Druckschrift in höherem Grade betheiligten Personen (Verfasser, Herausgeber, beziehungsweise Verleger) der heimischen Justiz präsumtiv erreichbar sei, und somit eine gewisse Bärgschaft für die Annahme gewähre, daß in der Schrift eine Verletzung der Gesetze vermieden sein werde. ö Das preußische Preßgesetz (und übereinstimmend damit die Gesetz⸗ gebung von Hessen und. Schwarzburg-Sondershausen) formulirt die letztere Voraussetzung dahin; ; daß der Verfasser oder Herausgeber bezw. Verleger bei der ersten gerichtlichen Vernehmung benannt, und daß daneben nachgewiesen werden muß, daß derselbe zu der Zeit der Uebernahme des. Verlags bezw. des Druckes im Inlande seinen gewöhnlichen Gerichtsstand hatte (vergl. S5. 34 37 des preußischen Preßgesetzes) . Derselben AÄuffassung folgt im Wesentlichen das österreichische Preßgesetz Novelle vom 15. Oktober 1868). 2 Der Bundestagsbeschluß vom 6. Juli 1854 hat jenes Erforderniß dahin verschärft, daß er den Nachweis auf den Verfasser beschränkt und diesem Nachweise nur dann eine befreiende Wirkung zugesteht, wenn der Verfasser zu gleicher Zeit sich im Bundesgebiete befindet (vergl. 5. 20 des Bundesbeschlusses) ; . ö Daͤs neueste Königlich sächsische Gesetz läßt die Fahrlässigkeits— strafe (Ordnungsstrafe) überhaupt nur dann eintreten, wenn wegen des Verbrechens oder Vergehens selbst zur Bestrafung einer Person als Urheber oder Theilnehmer nach den allgemeinen strafrechtlichen Grund⸗ sätzen nicht gelangt werden kann. In diesem Falle wird zwar dem Herausgeber (eventuell dem verantwortlichen Redaeteur), ferner . dem Verleger, Drucker und Verbreit J die Nennung des Verfassers bezw. einer der in obiger Folge vor ihnen stehenden Personen bis zur Er⸗ öffnung des ersten Straferkenntaisses nachgelassen, es wird aber ver— langt, daß die Bezeichnung auf solche Weise geschehen muß, daß der Genannte vor dem Gerichte eines deutschen Bundesstaats zur Verant— wortung und. Bestrafung gezogen werden kann (ergl. Art. 19 26 des ächsischen Preßgesetzes). . . 16 * . . Bayern endlich enthält in der hier frag— lichen Beziehung nur die Bestimmung, daß der Verleger einer nicht periodischen Schrift, oder falls solcher nicht vorhanden, der Drucker verbunden ist, sich über Namen, Person und Wohnort des Verfassers Gewißheit zu verschaffen, und diesen auf Verlangen dem Unter⸗ suchungtrichter zu bezeichnen, und daß er, wenn er lebteres nicht kann 6der will, unbeschadet der eigenen strafrechtlichen Verantwortlich eit, mit Arrest bis zu 14 Tagen und Geldbuße bis 100 Fl. bestraft wer— den . soll. . . ö So der Stand der bisherigen Gesetzgebung über diese Frage. Der 6. deutsche Journalistentag hat, sich für die Annahme der unter J erwähnten Prinzipien der thüringischen Preßgesetze ausge⸗ sprochen und ihm ist die Kommission, welche in der 15. Session der J. Legislaturveriode des Deutschen Reichstags über den von den Abgeordneten Windthorst (Berlin) und Genossen eingehrachten Antrag, betreffend den Erlaß eines , über die Presse, zu berathen halte, nachdem unter Nr. 50 der Reichstags-Drucksachen er statteten Berichte im Wesentlichen gefolgt, nur mit der hedeutsamen Abweichung, daß sie die unnöthige Ungerechtigkeit zu beseitigen vorschlügt, welche dem System insofern anhaftet, als es der Benennung des Vorder⸗ mannes eine abfolut, befreiende Wirkung beimißt, so daß. der Be⸗ treffende straflos bleiben muß, wenn auch offenbare Bewesse doloser Theilnahme an dem Vergehen gegen ihn vorliegen. Entscheidend für die Kommission ist die Rücksicht auf den aus diesem System für die Justiz erwachsenden großen praktischen Vertheil gewesen, nicht nur in

Ind ohne langwierige, dennoch oft unfruchtbare Nachforschungen haft⸗ bar . ö . Dazu wird im, Bericht noch herorgehoben, wie die Gerechtigkeit ebensowohl als die Wärde der Presse selbst es erheische, daß, wo durch letztere gesündigt worden! auch Jemand Ta sei, der die Verantwortung und event. die Strafe dafür übernehme. In ber That innen auch für die Wahl zwischen den zwei sich gegenüberstehen— den Systemen nur praktische Rücksichten den Ausschlag geben. Theoretisch können beide Systeme den Einwand, daß sie mehr oder weniger auf Fiktionen beruhen, nicht von sich abweisen. Zwar ist nicht zu verken nen, daß diesem Einwand das System der Fahrlässigkeitsstrafen in niederem Maße trifft, denn es widerspricht weder den allgemeinen Rechtsprinzipien noch der Billigkeit an Verleger und Druger die An— forderung zu stellen, daß sie nicht von Personem welche unbekannt und der Justiz unerreichbar sind, Schriften zum Druck oder Verlag ohne Prüfung des Inhalts übernehmen, und eine solche Nachlässigkeit mit Strafen zu beßrohen. Aber ebenso ei hat die Erfahrung gelehrt, daß dieses System überhaupt und ganz besyonders bei der periodischen Presse unzureichend ist, da die meistens unuͤberwindliche Schwierit keit, gegen einen Betheiligten den juristischen Nachweis von der Kenntniß des Inhalts der hergestellten und verbreiteten Druckschrift zu erbrin⸗ gen, dahin führt, daß die Justiz mit der weitaus unzulänglichen Ge⸗ nugihuung einer geringen Nachlässigkeitsstrafe sich zufrieden tellen muß. Der vorliegende Entwurf adoptirt daher das von der Reichstags kom mission angenommene System mit der einzigen prinzipiellen Abänderung, daß es für die Befreiung des Nachmannes nicht genügen soll, wenn der nachgewiesene Vordermann im Bereiche der inländischen richter lichen Gewalt zu der Zeit war, wo däs betreffende Erzeugniß zur Verbreitung gelangte, einer Abänderung, welche um deswillen nöthig erschien, weil der diesem Befreiungsgrund unterliegende Ge— danke zwar in dem System der Fahrlässigkeitsstrafen, nicht aber in dem einer fiktiven, kriminellen Schuld als berechtigt fi darstellt. . Es versteht sich von selbst, daß die von einem tachweise wirk⸗ licher krimineller Schuld unabhängige Verantwortlichkeit nur in soweit Platz greift, als der Thatbestand der strafbaren Handlung ohne Zu hülfrnahme anderer subjektiven Belastungsmomente schon objektiv aus

nicht aber auch das Prinzip der ausschließlichen Verantwortlichkeit

dem Inhalte der Druckschrift erkennbar ist.

sedem Falle einen Haftharen sicher zu haben, sondern ihn auch leicht

Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfes, soweit sie einer Erläuterung bedürfen, ist Folgendes zu bemerken: Abschnitt l.: Einleitende Bestimmungen.

Zu §. 1. Die Bestimmung ist eine einleitende und will nur ausdrücken, daß durch dieses Gesetz die Angelegenheiten der Presse einheitlich unter Ausschluß der Landesgesetzgebungen in dieser Materie geregelt werden sollen. An dem Bestande anderer Reichsgeseßze, welche auf die Presse sich mitbeziehen, z. B. des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes über das . ö u. s. w. wird durch das vorliegende Gesetz nichts geändert. 6 ; 3u 5 2. 84 3 auch die durch chemische Mittel bewirkten Vervlelfältigungen mit unter den Begriff der Preßerzeugnisse gestellt sind, wird in Hinblick auf die Entwickelung der Photographie keiner Rechtfertigung bedürfen. ; . Zu §. 3. Die Gewerbe-⸗Ordnung enthält nur Bestimmungen über den gewerbsmäßigen Betrieb. Ein Preßgesetz muß auch die nicht gewerbsmäßige Verbreitung von Druckschriften, welche zumal in be⸗ wegten Zeiten zu bedenklichea Agitationen benutzt werden kann, in das Auge fassen. Es wird daher hier eine an,. Verbreitung, soweit sie nicht nach 5. 14 überhaupt unzulässig sein soll, an polizeiliche Er⸗ laubniß gebunden. * . ö Zu 5. 4. Der Begriff der „Verbreitung“ bildet ein wesentliches Moment im Thatbestande derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch den Inhalt einer Druckschrift begangen werden und, eben hier⸗ durch einen eigenthümlichen Charakter erhalten. (Die für diese De⸗ likte häufig vorkommende, übrigens vieldeutige Bezeichnung „Preß— verbrechen“ oder „Preßvergehen“ ist im Gesetzentwurfe vermieden.) Das Strafgesetzuch für das Deutsche Reich definirt den Begriff der Verbrestung nicht näher und stellt ihm nur den „öffentlichen An—⸗ schlag' oder „die öffentliche Ausstellung' von Schriften 2c. als gleich⸗ bedentend zur Seite (55 85, 110 und 184 des Strafgesetzbuchs). Auch das Gesetz vom JI. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht. an Schriftwerken (88. 18, 21, 25, 34, 35) enthält sich einer Definition. Eine solche ist auch in erschöpfender Weise kaum zu geben. Deshalb und um nicht mit der an andere Gesetze sich knüpfenden Spruchpraxis in Widerstreit zu gerathen, empfiehlt es sich, hier bon einer Definition oder Exemplifikation ganz abzusehen und nur Vorsorge zu treffen, daß der Ausdruck „Verbreitung“, wo er in diesem Gesetze auftritt, zugleich auf das im Strafgesetzbuche nebenher genannte Anschlagen, Ausstellen und Auslegen“ mit bezogen werde.

Abschnitt II. Ordnung der Presse.

Zu §. 5. Die Angabe des Druckers und des Verlegers auf den zur gewerbmäßigen Verbreitung bestimmten Druckschriften entspricht so völlig der Gewohnheit, daß in der gesetzlichen Vorschrift dieser Formalstät cine Belästigung für den Verkehr der Presse nicht gefun⸗ den werden kann. Im Interesse, der Straftechtspflege is es wün⸗ schengwerth, daß eintretenden Falls der Nachweis des Ursprungs der Druckschrift in senen beiden Beziehungen vorliege. Der Entwurf hat daher hieran festgehalten, wenngleich in einzelnen deutschen Preßgesetzen (Bayern, Sachsen, Württemberg) nur die Angabe des Druckers oder Verlegers, in anderen (Baden, Hamburg) des Druckers allein vorge⸗ schrieben ist.. . J ö

Die Beschränkung der Bestimmung auf die im Geltungsbereiche des Gesetzes erscheinenden Druckschriften drückt aus, daß bei. Druck⸗ schriflen, welche im Auslande erschienen sind, die Verbreitung im In— lande an eine gleiche Voraussetzung nicht gebunden sein soll. .

Zu 8§. 6. Der Entwurf schließt sich dem in den meisten Bundes⸗ staaten bestehenden Rechtszustande an, wenn er die in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitungen und Jeitschriften als solche bezeichnet, auf welche die besonderen Be⸗ stimmungen des Gesetzes über die periodische Presse Anwendung finden. Durch die Worte „Jeitungen und Zeitschriften' ist die Ausdehnung auf die ein abgeschlossenes Ganzes bildenden, jedoch in Lieferungen herausgegebenen Werke ausgeschlossen. . ,

Die Bestimmung, daß für jede periodische Zeitschrift ein verant⸗ wortischer Redarteur bestellt und auf dem Blatte genannt sein 2. wird nach demjenigen, was oben über das System des Entwurfes bemerkt worden ist, keiner weiteren Begründung bedürfen, ste findet sich auch bisher schon in allen Preßgesetzen (mit Ausnahme derjenigen von Württemberg, Baden und Hamburg) wenigstens für kautions⸗ pflichtige Zeitblätter vorgeschrieben. Nach dem Wegfalle der Kautions⸗ pflicht noch eine Unterscheidung zwischen politischen c. und anderen Zeitschriften in der hier fraglichen, Beziehung festzuhalten, ist nicht angezeigt. Auch die wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften erfordern eine leitende Redaktion. ;

Der Entwurf gestattet die Aufstellung eines besonderen verant= wortsschen Redacteurs für einzelne, bestimmt bezeichnete Theile einer Zeitschrift, z. B. des Feuilletons, des Inseratentheils. Der Haupt⸗ theil wird auch bei größeren Blättern immer unter der Leitung eines prantwortlichen Redacteurs (des Chef⸗Redacteurs) stehen müssen.

Uebrigens ist es, wie kaum der Bemerkung bedarf * nicht ausgeschloffen, daß die Geschäfte des Redaecteurs und des Verlegers, auch des Druckers in einer pere vereinigt sein können.

Zu 5§. 8. Die hier aufgestellten Voraussetzunen für die Quali⸗ fikation des Redackeurs sind fo wenig beengend, daß es nicht erforder⸗ lich sein wird, in dieser Beziehung noch Ausnahmen für wissenschaft⸗ liche und technische Zeitschriften vorzuhehalten. .

In den Schlußworten schließt sich die Fassung an die Ausdrucks= weise des Entwurfg einer deutschen Strafprözeßordnung (8. 4 an.

Zu §. 5. Die Verpflichtung zur Hinterlegung eines sogenannten Pflichtexemplars ist bisher in allen deutschen Preßgesetzgebungen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen der thüringischen Staaten, aufrecht er⸗ halten, in einzelnen Staaten aber unter die bundesrechtliche Grenze (Druckschriften bis 20 Bogen) hinab theils auf Schriften bis zu 5 BVogen (Baden, Hamburg, auch , theils auf periodische Jellschriften allein Bayern, Königreich Sachsen) beschränkt worden,

Es unterliegt keinem wesentlichen Bedenken, die letztere Beschrän⸗= kung allgemein anzunehmen. Bei nicht periodischen Druckschriften ist die Verbreitung keine so rasche und weitgreifende daß das Bedürfniß des Pflichtexemplar⸗Zwanges hier in ähnlicher Weise wie hei Zeitun⸗ gen sich geltend macht. Dazu kommt, daß die rechtzeitige Ein⸗ lieferung des Pflichtexemplars bei den ersteren schwer zu kontroliren ist, und daß ihre Ablieferung, selbst wenn die bisher üb⸗ lichen Ausnahmen der zu den Bedürfnissen des Verkehrs und geselligen Lebens dienenden Drucksachen erweitert werden möchten, doch immer die Behörde mit einer Menge für sie kein Interesse bietenden Materials zwecklos belasten würde. . .

Mit diefer Beschränkung aber wird der Pflichiexemplar-Zwang der dawider erhobenen Einwendungen unerachtet aufrecht erhalten werden müßssen. Den Charakter einer Präventivmaßregel gegen die Presse trägt die Einrichtung nicht, sobald die Hinterlegung nicht vor dem Beginne der Berbreitung gefordert, wird. Von den Gegnern selbst kann nicht beslritten werden, daß bei dem Umfange und der Bedeutung, welche die Zeitungepresse gewonnen hat, bei dem oft. 3 Auf⸗ tauchen und Wiederverschwinden gerade sehr bedenklicher Blätter und bei dem Bestehen einer nicht zu unterschätzenden Tagespresse, welche notorisch die Verbreitung staats. und gesellschaftegefät licher Tendenzen sich zur Aufgabe gmacht hat, die Behörden ein begründetes Inter e daran haben, durch die Pflichtexemplare nicht nur von dem Inhalte der Zeitungen, fondern beziehungsweise überhaupt von ihren Existenz rechtzeitige Kenntniß erhalten. Dar Einwand, daß die Pflichtexem⸗ plare eine auch materiell drückende Abgabe vom Preßgewerbe darstellen,

verliert feine Bedeutung, wenn die Einrichtung auf die periodische Presse be⸗ a rer n und selbst hier noch, wie der Entwurf es thut, eine Ausnahme