ö ! ö t ĩ . ñ ze vt durch 20 Im Verlauf der Diskussion nahm der Staats⸗Minister lichen Entscheidung über Bestätigung oder Wiederaufhebung der vor⸗ — Zu §. 53 (EEntschädigung der Geistlichen): ganze Reihe von Skellen, wo es absolut im Entferntesten nicht hier von allen ührigen Fällen ausgesondert, in welchem 96. r. , n,, 6 n r, , 4 2p Sr, nen . e. . h st läufigen Beschlagnahme; 5 . Die Gedaͤnken, die den verschledenen tbeils in der Kommission, bas Bedürfniß diktiren kann, daß der Staat überhaupt helfend ein. rende kirchliche Gebühren erhoben werden, weil man, glaub di h nit Soh0 Thlrn. zu thun haben, für das folgende mit Ich habe nur zu bemerken, daß ich mich über den zweiten Theil 3) Ausschluß von Rechtsmitteln gegen eine die Aufhebung ent- theils in diesem Hohen Hause gestellten Anträgen zum Grunde liegen, tritt. Sache der Kirchengemeinde ist es ja prinzipgemäß zunächst für Kirche könne gar nicht anders als die Roßtenpflichtigkeit des Alufge⸗ F nn *. n! gh alte e eber fär unzwefelbaff, daz Sie des är endements ganz fachlich nach' allen Richtungen, auszelassen babe. sprechende Entscheidung; . werden von der Staatsregierung getheilt. Die Staatsregierung glaubt den Unterhalt des betreffenden Geistlichen zu sorgen. Nun schweben bots beseitigen. Man kann ja darüber streiten, in wie weit das Auf⸗ 10. * h g hr ah ,, n r 4 Erlöschen der Beschlagnahme als nothwendige Folge der nicht von der F age, was das formelle Recht fordere, in dieser Sache ab.! mir manche Fälle vor — ich will gern 2 mir sind dabei die gebot in der Kirche, namentlich unter der jebigen Form, gegenüber in dem er . r n gn 9 Tn ü when chen wcrden, daß en gan Pldren Sachverhalt ler anderg dargestellt zu schen, als t binnen der bestimmten Frist erfolgten Bestätigung; sehen zu sollen. Sie steht auf dem Standpunkte, daß — und ich ö nicht bekannt; auch nicht, ob solche erhoben bem Aufgebote durch Civilstandsheamte erforderlich bleibe; und in der es 29 . 3 r, , Athers ieh berg ene Benn, finn kühl öeerhäfft zin lden Bent üsen zer beiben auer des 5) desgleichen als Folge der nicht binnen bestimmter Frist einge möchte glauben, hier läßt sich recht sehr streiten — auch wenn ein werden oder nicht — und ich will beispielsweise einen Ort nennen, That treten selbst in den zb en g, r füher. Meinungen der 3 ö . 8 za e, . Hern ere, hihnfsté? Laden eichen erlgen Für? daß 1 Wtaakctegierhug bedacht sein leitete Verfolgung in der Haupt sachei ĩ formelltt. Rechtganspruch nicht vorliegt, doch die Billigkeit gebietet, Barbr, wo Kirche und Pfarreien so aufffrerden liche Einnahmen hahen, ker. Zndeß ee ist doch aun ze ah ft, de e, wshebehn 6 ger ö en die Angaben find, die in dieser Beziehung möge, das Einkommen der Geistlichen zu bessern, hat die 6) Bezeichnung der beanstandeten Stellen der Druclschrift unter eine billige Entschädigung den Geistlichen und Kirchendienern zu ge! daß sie gar nicht wissen, was sie mit dem Gelde eigentlich machen welcher Zorm' Seiteng der Kirche beibehalten werden wird, Es bleibt ge j ; wieg ie ger teren , säideleglhunültst e Frag W lterchlerung reghaubt, ' diesem Beschlus nachzukommen am Anführung der verletzten Gesetze; währen, für diesenigen Nachtheile, die auf Grund des vorliegenden . — es ist das kein übertriebener Ausdruck — dj sie immerfort aforberllih, namentlich auch nach dem hier gefaßten Beschlusse über por, an. * Den sansgähare ee cher? Kirche, das Aufgebet esten Dadurch,“ daß sie ein., wesenltliche Summe wer I) Beschränkung der Beschlagnahme auf die strafbaren Theile Gefetzes entstehen möchten. Die Staatsregierung ist auch überzeugt, kapitalisiren. Freilich erkennen sie, daß die einzelne Kirche doch auch Ausschließiüng der Geistlichen vem Civilstgndeamis die en fate nn l ich hee. ustellen? Liezt es, in ihrem Interesse, für das Schulaufsichts Kesten den JGeistlichen zuzuwenden gedachte der Schrift, soweit sie vom Uebrigen trennbar sind. ü daß gleiche Auffassungen in der Majorität des anderen Hauses be⸗ was thun muß für das Ganze, und kommen darum mit Vorschlägen, etwaiger Ehehindernisse, die der Staat nicht als solche anerkennt, woh 9 ö ; einz eat l Linen CFfihren Srre cheber. lieg: Renn sö darum nen bicen ger, ne, fe, em, nen. Auf dieler Auffassung beruhen die §§. 25 — 3 des Entwurfs. stehen, denn wenn auch dort die in verschiedene Formen gegoͤssenen aus ihren überschießenden Mitteln der evangelischen Kirche überhaupt aber die Kirche. Daß das von der katholischen Kirche so gilt, scheint ufgebo Iinftreff der Kirche, für die. Zukunft nur Gebühren in dem betreffenden Titel ausgebracht. Sie ist mit ihrem Verlangen Die Fristen sind so kurz bemessen, als irgend thunlich. Daß die im Aufforderungen an die Staatsregierung keine Majorität erhielten, so einen Vortheil zuzuwenden. In solchen Fallen nun nachzukommen mir gar nicht zweifelhaft zu sein, auch von der evangelischen Kirche es . 3 . 3646 Hälfte des bisherigen Satzes zu erheben? bei dem anderen Haufe nicht durchgerrungen, und im Augenblicke, da letzten Satze des 3 26 bezeichnete fünftägige Frist etwas weiter ge⸗ glaubt die Staatsregierung doch ausreichend darüber unterrichtet zu mit einer Staatsentschädigung, ich glaube, meine Herren, das ginge wird es sich wohl nicht bestreiten lassen. Sollte nun vie 6 * 8 7. d ö. Cventualitäten, die im Voraus sich nicht genau berech- das feststand, hat die Königliche Staatsregierung einen Nachtrags⸗ griffen ist, als die Zusammenrechnung der vorgehend bestimmten Zeit⸗ sein, daß dieses Resultat mit dem Umstande zuzuschreiben ist, doch wirklich über jede und alle Billigkeit hinaus. Aufgebot beibehalten, wie das in der Rheinprovinz überall e b h 4 16 a 1 Herren wenn? wir aber von diesen beiden Ctat, in welchem 250 00 Thir. ausgeworfen waren, zur Verbefserung räume ergiebt, rechtfertigt sich dadurch, daß die Entscheidung des Ge⸗ daß die Stagtsregierung durch den Mund des Herrn Finanz ⸗Ministers Wenn ich Ihnen hiermit die in Betracht kommenden Gesichts⸗ würhe ja natürlich es auch in ihrer Hand liegen, sich darüber schlüssig ö ian jak in einem der Amendementg speziell ausgesondert der Lage der Geistlichen eingebracht. Das Civilstandsgesetz hatte hier = ier * be dhl ef , ,,. . vin ö zugegen en bereits ilch . . . a , , n. . . 2 bag so 6 unn der Ser u ma . . ff 16 ö, ve n , . ö . 2 unden lch att berechen, sc wird u, lt chte en Chr, e Ich hate init herdorgehoben, az gleichzeitig ein muß und mögliche Zufälligkeiten, welche die Zusendung verzögern gehen, welchen die verschiedenen Resolutionen bezeichnet haben. Und nicht, abzuweisen: anz positive Grundsätze für die Zukunft lassen s würde also hier in der 22 ker ; ; f ie ich i i ĩ i rovinz gema l illigung es möglich ist, diejenigen Geistlichen, die ein können, mit in Rücksicht zu ziehen sind. ) 44 That, meine Herren, hat an, gar . ft. ennie; sich 2 nicht far an pa nr meine . wenn ich die ver⸗ ausdrücken, ein selbständiger Entschluß der Kirche vorliegen. Es ist nun auch nach der Erfahrung, die ich in meiner heimathlichen P z gemacht durch diese Bewilligung glich is jenigen Geistlich Die Fristbestimmung im 5. 28 hat wesentlich nur den Zweck, zu
nein — 1 ) n, wenn ö . ; 1 ,, j be — ich stamme aus der Rheinprovinz nicht zuzugeben haben, ganz geringes Einkommen haben, auch für den Fall, daß sie durch das r bedurft, um!' die Staatsregierung zu einem solchen Vorgehen anzutrei⸗ schiedenen Amendements betrachte, so werde ich in dieser Beziehun auf dem Gebiete der Kirche rechtstreitig, ob es richtig sel. nach einem hah / . ; !. verloren gehen. Wir Ausfall' haben möchten, thatsächlich zu ent— hindern, daß die Sache nicht nach Bestätigung der vorläufigen Be- ben. fern die redn , n, ah . wie h. . gär keiner andern Meinung. Schliche ich . . 2 1. folchen Gesetz wie das vorliegende, mit n un aller Stolgeblhren daß erhebliche Beträge an, diesen, Gebühren verlzren ace vorliegende Gesetz einen Ausfall h ch jatsächlich zu e schlagnahme beruhen bleibe. Diese Frist hat geräumiger bemessen gehoben sind, für gerechtfertigt erachtet, so sind es nach ihrer Ansicht den Vorschlag der Kammission an, so finde ich darin, daß eben nur Au
vorzugehen. Ich will meine KRnsicht in diesem Augenblick völlig da! werden annehmen dürfen, an ni. . z , , , nin . . ö. werden müssen, um die gehörige Vorbereitung der Anklage nicht zu gewiß zwei Gesichtspunkte, welche man feststellen muß, um zu einem die jetzt angestellten Geistlichen entschädigt werden sollen. Das geht, hin gestellt sein lassen, ich konstatire nur, daß, während von der einen n Shen n en se n m been konftatirt und . mier genen gestellten Geistlichen sich damit trösten sollten, daß ihre beschrãnken. — wahrhaft billigen Ergebnisse nach jeder Richtung hin zu gelangen: wie Herr Gobbin richtig angedeutet hat, in einer Beziehung zu weit, Seite gefagt wird, wenn wir dahin wirken wollen, daß nicht änssere 33 24 ö *. daß dadurch der Abschluß der Ehe noch nicht zu schlechter gestellten Amtsbrüder etwas bekämen, ich habe im Gegen—
Die Fälle der Beschlagnahme zerfallen nach der Voraussetzung einmal ist festzustellen, wem die Entschädigung gebührt, und dafür zu — obwohl sich dabei vielleicht sagen läßt, die jetzt angestellten Geist⸗ Gründe gegen die kirchliche Einsegnung mitwirken, so n. 6. * 266 ist, und daß die kirchliche Einsegnung dem bürger. theile hervorgehoben, daß, wenn vgr, dem Zeitpunkte, wo das Gesetz, ihrer Zulässigkeit in zwei Kategorien: sorgen, daß Jeder, der der Entschädigung bedürftig ist, eine elch lichen müssen, weil sie einmal die Einnahme besitzen, auch die Ent⸗ wir dafür . diese Gebühren zu beseitigen, auf der anderen f 83 zl mf de hat Herr von Senfft scheint anderer Ansicht zu welches nach allen Richtungen die Materie erschöpft, ergeht, in der 15 Verletzungen der formellen Vorschriften der 85. 5 und 6, und erhält, und zweitens, daß in richtiger Weise auch diejenigen Fonds — schädigung haben, wenn sie gerade auch nicht bedürftig wären. Es Sate die schr bestimmb sg brochen, e ehauv ng steht wit ige, . ich ö. maker auf alle meine Landsleute, die hier zugegen That auch bei besser Gestellten sich Nachtheile herausstellen sollten, es Zuwiderhandlungen gegen den 5. I des Entwurfs. Daß die ersteren zwei der Herren Antragsteller drücken es, glaube ich, mit „Quelle“ ist das aber ein Grund, der jedenfalls der Crwägung bedarf; man wird icht so verfahren, die Akte sind felbftändig, und, wer ein kirch 3 6 ; ,,,, e Verletzungen nur bei denjenigen Druckschriften, welche zur Verbreitung aus — gefunden werden, aus denen die Entschädigung zu gewähren übersehen müssen, in wie weit auf eine Verpflichtung der Staats kasse Interesse hat, mag auch mit seinen Mitteln eintreten für die . 9 c ö. = 9 if 9 der Rö lnptobinz Hgelcht Haben. Nun, mein? . ; bestimmt sind, in Betracht kommen, braucht nicht besonders ausge⸗ ist. Um in diefer Beziehung das ausreichende Material zu schaffen zu rechnen ist, ehe man sie ausspricht. Demnächst ist gesagt worden, welche von der Kirche vorgeschrieben werden. Also zweifelhaft welche Horn. , dle gan reh Frage auf das zurück ihren wollen, was — In Betreff des Antrags des Grafen Brühl, in 5. 55 drückt zu werden, da nach, den folgenden Sätzen die Beschlagnahme und nicht Grundsätze ins Blaue hinein zu sixiren, die hinter— her Kom missionsvorschlag ist zu eng. Es war dies der Grund, gus kann es fein, ob ein derartiges, Vorgehen gerechter g,, ö. . m Nächte ber Stack zu leisten haben würde, dann würden die Worte; („-Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Borschriften überhaupt die Exemplare einer Druckschrift nur da treffen soll, wo her in der Ausführung sehr wohl nach alli Seiten hin zu den welchem ich bereits vor einigen Tagen erklärte, die Regierung müßte im In — eine Beseitigung der Gebühren für pte ö. ö m. Auffasfung wir die Angelegenheit auf ein viel zu enges treten außer Kraft. Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen, dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich vorfinden. größten Unzuträglichkeiten führen können, sind zweierlei Dinge noth⸗ teresse der Kirche Sie bitten, dem Kommissionsantrage ihre Zustimmung zu kirchlichen Akte. Ich will allerdings nicht r,, 6 . 23 ur fü, Ich habe schon im AÄbgeordnetenhause Gelegenheit welche die Schließung einer Ehe wegen Verschiedenheit des 2 Strafbarer Inhalt einer verhreiteten Druchchrift, welcher den wendig. Zunächst eine vollkommen und möglichft getreue Feststellung versagen. Die Herren haben durch ihre Amendements dies selbst an⸗ bei den Aufgebotsgebühren die Sache vielleicht etwas anders als bei aß zur hee. . Reezierung von ber Ansicht ausgeht, Religionsbekenninisses verbieten) und welche eine staatliche Cinwir— Thatbestand eines Verbrechens oder Vergeheng begründet. dessenlgen Zustandes, der gegenwärtig gilt — und ich muß sagen, in (kannt. Die Amendements gehen aus zunächst von dem Herrn von den btrigen ließt. äs ziufgetet, ift ät Qhienißen dz * . e r, aul Jiecht, wie sic es erkennt, hinauszugehen, mehr zu thun kung auf die Vollziehung der Taufe anordnen,“ zu streichen, er⸗ Unter dieser letzteren Kategorie sind (zufolge 5. 19, Nr. I) auch gie Beziehung fehlt — ich schalte ein — überall das ausreichende Manteuffel⸗Crossen, welcher die Worte „der jetzt angestellten , streichen geschlossener bürgerlicher Ehe trauen lassen will, in der That . — Cf kee ilkne zue sassen. Ciner der Herren Hortebner aße, 9 ke Ttacts Hhnister Pr. Falk: j t Zuwiderhandlungen gegen die 8§. 17 und 18, sowie gleichfalls gegen Material für eine feste, schon jetzt für die Zukunft überall als bin. will. Aus der Streichung würde ich folgern, daß er alle Geistlichen, mehr eine Hauptsache, wenn er anderweit schon formell , . un * 9. . ic w hebe, sondern Thaten sch n wolle arte r, * , . h ben, w die auf Grund des §. i6 ergangenen Verbote der Peröffentlichungen dend hinzuftellende Norm. Es gilt das zunächst auch von den Mit⸗ den Geistlichen als solchen, nicht den gerade jetzt angestellten, meint, öffentlich verkündet ist, er wolle sich mit Der und Der , zen, 36 ö Sen n, g benh auchl net That, wenn, liachdem die 5 . ö e . ö ö. . ö n über Truppenbewegungen zc. in Kriegszeiten mitbegriffen. theilungen des Sber⸗Kirchenraths. Dieselben sehen, wenn man die obwohl Las nicht zweifellos aus seinem Amendement hervorgehen daher kann ich wohl begreifen, daß der Ober , . ) n 3. uschs Sirch i. Jahre 1850 i g' körnte auch das Jabr 1851 auf die 9 i. . . en r reh . , Die Frage, ob bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Ver ⸗ Veilage der Zuschrift an mich nimmt, recht statistisch aus, und es würde. In diesem Sinn aber geht das Amendement überhaupt zu gewifse Empfindung dafür hat, daß die Aufgebotsge ö. 1 ht en . Fer cen Waile periode de Landtages ist die Summe Hause, 3 9 83866 3. fanden? in den Ausführungen des Herrn gehen auch die vorläufige Beschlagnahme von solchem AÄntrage ab⸗ scheint, als db sie rechnungsmäßig wenig zu bezweifeln wären. Der weit. Man kann nicht übersehen, ob nicht solche Pfarreien, von denen mehr aufrecht gehalten werden kann, und in , chreiben . 30 0 Tölle er glad werten big zum Jahre 1853 sährlich . ihre Ergänzung ; ⸗ hängig ist, hat nach der jetzigen Gesetzgebung zu Zweifeln Anlaß ge⸗ Ober-Kirchenrath muß freilich selbst zugeben, daß er in der einen von ich ein Beispiel erwähnte, sich nicht in größerer Zahl fänden. Solche ausdrückt, der Entschluß sie aufzuheben, sei kein . 3 6 G66. Xe erhalten hat, für den Ctat des Jahres 1873 wie⸗ eferenten. geben. Der Entwurf folgt dem Vorgange der meisten neueren Preß ihm als wefentlich bezeichneten Beziehung nur eine annähernde Rech⸗ unbegrenzten Verpflichtungen kann die Staatskasse ohne Erörterung Ich habe mich aber für verpflichtet gehalten, die Gesichtspunkte gel⸗ . n 50 005 Thlr. und im Etat des Jahres 1874 250 000 Thlr, — In der gestrigen Abendsitzung des Herrenhauses gefetze, indem er in diefen Fällen die Verfügung der Beschlagnahme nung aufgestellt hat, indem er zwei Provinzen herausnimmt, um die der Verhältnisse nicht übernehmen. — Noch einen Schritt weiter Fend zu machen, welche guch für eine andere Auffassung sprechen.— ö. m sed oere hie säherktge lig smrezas Sechöfe e erhähi nm ünnder chick linen ben er Bae üimürf, heiten d bie vor Stellunz des Antrags ausschließt. Grundlage zu gewinnen, die Aufgebots Gebühren aus der Gesammt⸗ geht der Herr Graf Brühl, indem er dem Vorschlage noch Herr Goßbbin stellt die Entschädigung für diese Ausfälle dum ne, n ,, dels ole erte, häte scheinen dag sehr konkludenl⸗ ,,, 6 i ,, , . Abschnitt VI. Sek best im mun gen, heit der „Gebühren“ auszusondern. Aber ich glaube mich nicht zu die Institute einverleibt, in dem von mir vermutheten Die sachgemäße Entscheidung der Minister der Finanzen und . ha . in . e Hie Reel chen ü bsichtigen Kenn. sic Betheiligung des Stag an em n ö . Zu §. 28. Wie bereits erwähnt worden, nimmt der Entwurf jrren, dah Sie meine Behauptung darin unterstuͤtzen werden, daß däs Sinnez. das kann aber erst recht zu weit gehen. Denn, Kultus nach Prüfung eines jeden einzelnen konkreten Falles. , n n. eit ban sich Kegruündeten Rechtes zursichäiehen zu Berlin durchschneidenden . Eisenbahn der Handels⸗Minister zur Voraussetzung, daß bei Einführung des Gesetzes im ganzen Be- Verhältniß der Aufgebots-Gebühren zu den Trauungs-Geblhren wenn die Institute fähig sind, das zu . was man ihnen zu Dies scheint mr sedenfalls den Verzug zu verdienen ver e. . ö. , Fr. Achenbach das Wort: . WJ gn ktzerzus buntes, niet ach scsten Regen sich richtendes if Hirth darfs so kann kein Grund vorhandghssein, siezzu entscädigen. Mlgemelnen. Fer mel; ches elch , . ö . . 39 un Sie der Dedultion des Ober. Kirchenraths folgen, wenn Sie ebenso Meine Herren! Der Herr Vorredner hat geglaubt, den histori⸗ als für Uebertretungen nach dem Anklageprinzip geordnet und da Das ist ja auch sehr erklärlich. Man hat bisher Aufgebots⸗ und Aehnliches hat Herr von Senfft vorgeschlagen; denn er hat von Antrage des Herrn von Veß, der den urchschnitt der letzten 3 Jahre 9j 5 c rr ifur die . gleichfalls als eine so. schen Zusammenhang derjenigen Verhandlungen hier vorführen zu auch hinfichtlich der Uebertretungen die Entscheidung den Gerichten Trauungsgebühren im Großen und Ganzen als Eins gefaßt, nament. „Jnstituten“ gesprochen. Indem ich diesen Antrag in demselben Sinne entscheiden lassen will. Ig, meine Herren, wenn wir diesen Durch- U 4 . ., behandeln, wahrend sie erf nach und nach müssen, welche die Grundlage der gegenwärtigen Vorlage bilden. Er zugewiesen sein werde. Diese Voraussetzung trifft zur Zeit noch nicht sich für die Fälle reichte das auch aus, wo der Aufbietende zugleich auffasse, erwidere ich darauf dasselbe. Dann ist mir der Kommissions— schnitt nur wüßten, da ließe sich darüber peden, aber wir kennen ihn fort ausfglle
Die sich rede r ᷣ Gil ferner mit dem Ober. hat dabel gefagt, daz Jeder, welcher diesen ven in gegebenen histo⸗ allenthalben zu, indem in einzelnen Bundesstaaten noch die Strafrechtz⸗ der Trguende war, und dag sind die Fälle, die überwiegen. In diesem vorschiag gar nicht klar: was soll das heißen „in Folge des Gesetzes, hicht, und eine Schablone hinzustellen, die in der Luft schwebt ohne in etwa 29 Jahren ausfallen wird, wenn Si pflege bezüglich der Uebertretungen ganz oder zum Theil von Verwal⸗
ñ ü ür bie Aufgebote rischen Zusammenhang nicht kenne, leicht durch die Betheiligung der ö einen Beispiel möchte ich Ihnen einen Beleg für meine weitere Be. Sind damit nur die direkten Wirkungen des Gesetzes gemeint? Also reale Unterlage, scheint mir doch bedenklich, Soll einmal ö an⸗ , 2 . . für ö h ft 1 * . G un ahn ange llschafl und durch die Möglichkeit, die von kungsbehörden ausgeübt wird, bezw. eine Staatsanwaltschaft überhaupt hauptung geben, daß die Grundlagen, die der Ober⸗Kirchenrath vor⸗ die Minderung der Attestgebühren oder die Fälle, daß sich viele Leute nommen werben, so ist mir von dem Standpunkte der Königlichen . . ; uber Unterstellung ausgehen, daß 5 Prozent der derselben uͤbernommenen Aktien sofort auf den Markt zu bringen ge⸗ nicht besteht oder die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei der gelegt hat, keineswegs solche sind, um darauf einigermaßen fest basiren egierung aus inner noch der zwite Theil des Baumstarkschen hoch, halte = vo
nicht kirchlich trauen lassen und daher Traugebühren nicht erhoben ; z i ie kirchli ft? nicht mehr würden vor⸗ schädigt werden könnte. Ich will davon abseben, daß der Herr Vor⸗ Strafrechtspflege nur eine beschränkte ist. Es ist daher nöthig, für und staatliche Bewilligungen eintreten lassen zu können. Ich habe die werden können? oder ist darunter ö ö . gewisse dierekte ls der Ankrag des Herrn von Voß. — Was Die Re. Bevölkerung in Zukunft die kirchlichen Akte ich )
— chtsp ; Antrages lieber, a r f ; ein Zwanggesetz dazu ge. redner' wie Andere in dem Abgeordnetenhause schon dafür gesorgt die Zeit bis zur einheitlichen Regelung des gesammten Straf- einzelnen Listen sorgfältig durchprüfen lassen, die vom Ober-Kirchenrath. Folge, wie dae die Herren Gobhin und Bauinstark andeuten und was ö des Herrn von Voß betrifft, so richtet sie an ö. ö ö e ,,, . . in ,, 236 0h haben, daß eine Schädigung des Publikums, wenn sie bei, dieser An⸗ prozesses Uebergangsbestimmungen zu treffen, welche dem Straf⸗ eingegangen sind, und daraus das Material gewonnen für diejenigen auch der Ober-Kirchenrath ausspricht?« — insofern , als die Kirche die mir nach dem, was Runge .
ierung im ersten Theil eine Aufforderung; Fi, n. ᷣ ᷣ angstlich sich auf gelegenheit möglich ist, nicht eintreten kann; die Warnerstimme hat gf eine gleichmäßige Handhabung in den Bundesstaalen sichern. Punkte, die einer speziellen Feststellung bedürfen. Nun aber fehlt Angesichts dieser Gesetzgebung sich dahin führen läßt, bestimmte Alte 5. . kubs e gertich überflüssig, erfcheint, die guch vielleicht zu Ihlr. lomhhten, Wenn die Regierung gstlich
; ö a. ? ; ; ö eschränken wollen, hätte sich ja bereits geltend gemacht. Aber, meine Herren, ich muß auch it dem Ausdrucke durch . begangene Uebertretungen“ sollen durchaus noch dat Material, wag die evangelische Kirche betrifft, aus ganz aufzuheben, oder aber für gebührenfrei zu erklären, wofür sie eng ist, indem sie blos von den beiden Arten von Gebühren spri t, eine ., ,, , n,, brauchen: konstatiren, daß der historische Zusgmmenhang, welchen der Herr Vor⸗ ref die durch den Schlußsatz von §. ig unter Strafe gestellten denjenigen Landestheilen, die dem Ober⸗Kirchenrath als höchster kirch⸗ bisher Gebühren nahmen? Wenn die Sache in diesem letzten Sinne die er in seinem Amendement zu §. 53 aufgenommen hat. 16 sie 6 06 16 i wir setzt zulegen wollen, die wollen wir zur rezner vorgetrahen hat, ein solcher sst, welcher nur in seiner eigenen uwiderhandlungen, als auch die unter das Stxafgesetzbuch fallenden licher Instanz nicht unterworfen sind, also aus Hannover, aus Schleswig aufzufassen ist, dann, glaube ich, können wir unsere Zustimmung nicht kommt der zweite Theil; er stellt bereits für die Erwägung hinsichtlich . . . Ausfälle von zo 00 Thlrn, verwenden. Meine Phantasie existirt; in Wirklichkeit ist derselbe . anderer. ; Üebertretungen, sofern die Verühung der letzteren durch Verbreitung . aus Hefsen⸗Nassau, und über die Verhältnisse der katholischen geben, denn wir wissen wirklich nicht, wie die Kirche in dieser Nich Aufhebung der Stolgebühren eine ganz, besondere ö,, estrei . J Card ha er e df er n, Alb die euksche Wösenbähn. Baugesellf haft Ende Mal v. 8. bei von Druckschriften geschieht, getroffen werden. irche entbehren wir bis auf diesen Augenblick jeder positiven Nach-! tung, vom Staate unkontrolirt, verfährt. Es würde von Ihrem Bei solcher Erwägung ist die Staatsregierung in einer; eig enen ö. Herren, ö. ro eg Thlr. bedingungslos in Verschlag gebracht, sie dem Handels⸗-Ministerium die Anzeige machte, daß es ihr. nicht mog; u 5. 29. Die hier getroffenen Vorbebalte haben in der Fassung richt. Die Entwickelung der einschlägigen Verhälinisse hat die Frage alleinigen Votum abhängen, ob der Stgat zur Entschädigung ver⸗ sse kann selbständig nichts thun, denn sie ist nicht diejenige, , n s . 2 Fiane erklärt, wir verwenden diefe 25G 06h Thlr. dazu. lich sein werde, das von ihr in, Aussicht genommene größere Drolett des 5. 1 ihre Veranlassung und bedürfen keiner Erläuterung. Nur der Stolgebühren zum größten Theile außerhalb jeder Kognition der pflichtet ist, ich meine sogar, sie würde in einer solchen Bestimmung Stolgebühren festsetz, wenn sie auch für die Beitreibung ihre Zustim. he 21 6 ,. der Geistlichen in gering dotirten Stellen zu er, einer Bahn pon Berlin nach Meiningen bei den ungũnstigen Geldverhält · rückfichtlich der Frei⸗Exemplare, welche an Bibliotheken und öffentliche Staatsregierung gestellt, nur etwa beiläufig ist eine Kenntniß gewährt eine Anregung für sich finden können, Bestimmungen über Aufhebung mung geben muß. Man soll nach der Resolution in Liner bestimmten um da e. Rasen eit mmh, Thlr. zu kommen, wie wissen mit niffen in Ausführung zu bringen, und sie damit ferner die Anzeige verband. Sammlungen abgegeben werden, ist zu bemerken, daß diese, insofern worden, wenn es sich um die Errichtung neuer Parochlen ge⸗ kirchlicher Gebühren zu treffen, weil sie das, was sie sonst Richtung einwirken, dahin nämlich, daß durch das Gesetz eine Masse gangen rn Daß wir 669 Thlr. mindestens für den evangelischen daß es sogar fraglich sei, ob sie bei dem jetzigen Geldmarft in der Lage sein ihre Abgabe nicht zu preßpolizeilichem Zwecke erfolgt, sehr wesentlich) handelt hat, weil dann allerdings das bischöfliche Srektions. mühsam von einzelnen Stellen zusammenholen mußte, nun auf von Gebühren, die den besonderen Saͤtzen der jetzigen Stolgebühren Bestimmtheit, daß . ⸗ von den Pflichtexemplaren sich unterscheiden. Die bezügliche Ver! Dekret bisweilen einige Grundlagen gab, um zu übersehen,
stim Xhir 34 761 j ö . bahn zur Ausführung zu bringen, hielten wir es für was einem Brett vom Staate zu bekommen hätte. Ich glaube, entsprechen, festgestellt und zur Staatskasse eingezogen werden. Meine . ö. a n ,,,. J ö . ei Ter en . 7 e weit gefördertes Unternehmen pflichtung der Presse berührt nur partikulare Interessen und die Frage für Stolgebühren erhoben werden in diesen neu errichteten Parochien. Las ginge zu weit, und es sei genügend, auszusprechen, daß das Gesetz Herren, das scheint außererdentlich viel Mühe zu machen, den decken künnen
ihres Fortbestandes erscheint für eine gemeinsame Gesetzgebung über Wir wissen also von den jetzigen Zuständen theils nichts, theils nichts
; . . ö das Ein⸗ ĩ iteres zu Grunde gehen zu lassen — nicht in Berück—⸗ überhaupt entschädigen soll. Das würde ich namentlich glauben im wenn wir bei der außerordentlichen Mannigfaltigkeit der 2 langen; , ö. ö . Jef j Yan . in Cen mn chi te e die Presse ohne Bedeutung. ; . Ausreichendes, und wenn nun von dem einen Faktor, der verglichen Hinblick auf den Standpunkt, den die Staatsregierung durch den Nach hältnisse feststellen wollen, wie gro überall die 96. ö . Kir . Ausfall, er mag einen Namen haben Vortheile, ivelche ein solches Unternehmen für das allgemeine Woh Zu 5. 306. Die Uebertragung des Entwurfs auf Elsaß-Lothrin.! werden soll mit den Resultaten der Zukunft, noch garnichts feststeht, trageetat eingenommen hat. Was mir hiernach dem Bedürfniß zu- bühren sind, um das Aequivalent, den entsprechen den r a6 bewegt, will a vollständige Ersatz gewährt. indem die eigentlichen und speziell für den Fiskus darbieten mußt. ann, ber B gen würde ohne den gleichzeitigen Erlaß ergänzender Bestimmungen so werden Sie den Schluß doch gewiß für einen nothwendigen halten, nächst zu genügen scheint, ist aber das, was in dem ersten Satz des ür bas Gesetz zu finden, und aus der so ermittelten Summe en schä— wie er wi . ergänzt werden, fo Um einen sicheren Prüfstein für die Beurtheilung der Porlage nicht zulässig sein, weil die Gewerbe⸗Ordnung in dem Reichslande daß wir auch ein Facit aus der Vergleichung dieser Faktoren noch igen wollen. jo weit sie eingeht. Die Stagtsregicrung hat za auch Einnghmeh des Ser
ꝛ j ͤ is inen zu erlangen, unternahm man den Schritt, die sämmt— kann nicht ganz unterdrücken, daß mir die Fassung dieses Amendements ben guten Willen ausgedrückt, daß sie überhaupt aus ihren. Mitteln, daß in ee, k. Hh . ee ll n sale . Berlins zu einer gemeinschaftlichen Kon Bestrebungen, welche daselbst gegen die Vereinigung des Landes mit s wird, meine Herren, bei den Erörterungen auf Verschiedent⸗ nicht gerade befonders gefällt; namentlich ist es mir etwas zu poetisch wd fie es für billig hält, und nicht bles aus denjenigen Mitteln ent- eine vollständige 8 a
; . ö ĩ J im Hause ausgesprochen,
ᷣ j j j ines n wir uns hierauf zu be⸗ ferenz zu berufen, und ich habe bereits im anderen H. Deutschland thätig sind und die mächtigen, in daz Gebiet der inter liches ankommen; s wird ankommen ngch der ersten Richtung hin, gefaßt. Die sprudelnde und rieselnde „Quelle, ist gerade nicht ein schädigen will, die ihr aus besonderen Einnahmen zufließen. ö ö. . . , . , ö. Wege, . auch für die ] baß in dieser Konferenz, wo eing vollständig freie ,, ,, . nationalen Politik zurückgreifenden Anlehnungen, welche diesen Bestre⸗ die ich vorhin herül te, nämlich nach der Richtung des Entschädigungs— . den wir in unserer Gesetzgebung leicht vorzubringen pflegen, Ich habe noch auf ein Moment aufmerksam zu machen gegenüber n. die darüber hinausgehen, eine pilllge Entschädigung zu Angelegenheit stattfand. wo mgn überhaupt noch . . . bungen zu Gebote stehen, es gegenwärtig nicht, die Mittel aus der berechtigten, nicht blos, wie das in mehreren der Anträge hervortritt, und ich muß gestehen, daß es mir einige Mühe gemacht hat, um her⸗ dem Anträge Ihrer Kommission. Derselbe hat, wie bemerkt, eine zu; * n Ken nun von manchen Zeiten die Lage der Sache so auf ⸗ stimmten Projekte stand, die Pertr ter der . ichen ö , Hand zu geben, welche die französische Preßgesetzgebung zur Verhütung auf die Person der jetzt angestellten Geistlichen und Kirchendiener, son⸗ auszubekommen, was damit gemeint ist. Ich habe das Richtige er⸗ beschraͤnkte Seite; nehmen Sie ihn in dieser beschränkten Weise an, scha ö. rr al! waͤre das zweifclsfrei, daß die etwaigen Ausfälle ohne Ausnahme einstimmig sich dahin äußerten, aß a ⸗ P Man des Mißbrauchs der Presse im Sinne dieser Bestrebungen gewährt. dern es wird sehr leicht auch, je nach den konkreten Verhältnissen, in rathen, und einer der Herrn Antragstreller hat mich gestern versichert, o ist zwar formell nicht zn echte sen daß der Staat sich später ent- ge nn, den zu äbertragens feen, daß sie saͤmmtlich unmittelbar einem gemeinnüßzigen, zu fördernden Unternehmen 3 . za eh n. Die Verhältnisse in Elsaß Lothringen müssen weiter geklärt sein wenn Frage kommen, ob nicht zu entschädigen sei die Stelle, die die be. daß es so gemeint ist. Auch glaube ich; aus dem Kopfnicken des . chließen könne, etwas mehr zu geben, materiell gewiß! Haben Sie don nn e. 2 seien fo! halte ich eine solche Auffassung machte die Bedingungen Seitens der ö 2 h daß A chůch die Einführung des vorliegenden Gesetzes mit dem Interesse des Reichs treffenden Leute inne haben. Fuͤr eine solche Entschädigung ist ja Heren Gobbin zu ersehen, daß ich den Sinn des Amendements recht je Veschränkung erst im Gesetz, dann bin jch überzeugt, sinden Sie vom Staat iu Ist . zu überschen, daß bei unseren gegenwärtigen Fiskus gelbst betheilige, zweitens s daß Tir k ö. . 1 vereinbar sein soll. Erst eine weitere Erfahrung wird den sicheren allerdings durch den Nachtragsetkat für geringe Stellen gewissermaßen verstanden habe,. Aber solülte es nicht ausreichen, wenn wir in kühlem zu einer Erweiterung nicht gleich wieder die Einigung der Faktocen. . ö . 9 ö. . Mü Ens Wehler sind, in welcher finden könnten an die rg ta n, ö . gen reel Maßstab für die Beurtheilung der Rückwirkung an die Hand geben, schon gesorgt, insofern nämlich die Sache so ist, daß zu den eigenen Deutsch von „Bedingungen“ sprächen, und uns nicht so unbestimmt sollte also glauben, daß es genügen würde, den ersten Theil mn 1 Thꝛil des Einkommen der He lde durch die es gerade gewesen, wenhnl n . ic hn cht r s beihei⸗·
welche dort und von dort her durch die Presse auf die auswärtigen . der bestimmten Stelle, das zu 5090 Thlr. 6600 Thlr. resp. ausdrückten? Ich so 55 so . ö nzunchinen in Croher de Parochie gedeckt wird 2 Ist zu übersehen, schaften bisher an dem Stadtbahn-Unternehmen sich nicht hg Beziehungen des Reiches geüb werden kann. 700 Thlr. Fehlende von Staatswegen mi g ore, werden sollen. Bei Es bleibt also das Uebergangsstadium. Was dieses betrifft, so des Antrages Baumstark anz . g chr gen
; ö. j ; z ̃ iterer Hinderungsgrund war der, daß Seitens ; : d ö 38s ble : ̃ ; ñ n? mancher Hinsscht nichts Anderes (igen können, und ein wei den eigenen Einnahmen der Stelle sind auch die Stolgebühren muß ich wiederholt darauf hinweisen, daß die Stagtsregierung jetzt in der J ;
ö ; . , , if frent. der Unternehmer verlangt wurde, es müsse Jeder seinen Anschluß auf
—⸗ 9 weilen. da t f ls ein Modbus der Besteuerung? ünd das ist, doch ganz evident, de h ellen Tleser Bahnen nicht beab—
. mitgerechnet worden; ehen die nun erunter, e ist, aus d tteln, t bot tellt d je Ausführungen des Herrn Dr. Elwanger über die Lage sind als / tigen, wenn dieser eigene Kosten herstellen, was von einzesne ser . Landtags ⸗ Angelegenheiten. . 9. Ziffer eil . 6. von 8. 1. 4 a lt 9a . in e e se i sr g fü, enen der n 6 den Finanz⸗Minister Camphausen w . ö ein ö. . ö ,,
Berlin, 21. Februar. In der rigen Sitzu ossen werden, und darin liegt bereits eine Entschädigung. Aber ich lichsten sein wurde, zu entschädigen. Zu anderen Zwecken als zu Dotirungen ntgegnung: . s ĩ ialich mit den Stolgebühren sämmtliche gesellichaften die ĩ ĩ
derrenhaufes w var nfs . eres , n dne e d, ee ene, d, , ,, ,,, , kan e ,, ,, g ff. , , ,
wurf, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die in ele m n g 3 m 461 . . fg 5 . . . . ar ne e . . n ier d , 81 96. Lr bene sich voll⸗ 16 *r Ba ber Bebe gepflicht der nine br gen e, , . ,,, & ien haf zu gelten
n 29 . 2 n ; ieß⸗ 6 ĩ istlichen Stellen ausschließlich der nden, ꝛ ö f ; ĩ sᷓ )yfli ihr kirchliches System zu erhalten, schon voll. nehmer b 26 in Aussi Form der Cheschließung, der Minister der geistlichen z.. Ange⸗ lh K . . , ge , rücksichti ⸗ könnte. E' würde dann für sie ein ganz einfaches Erfüllung der Pflicht, ihr lirch n r g,, vi l sprünglich das Unternehmen in Aussicht genommen ? jährliche Bewilligung, über Wohnung bis zu 600 Thlr., unter gleichzeitiger Berücksichtigung des tändig aneignen könnte, d ö ee. j . z bisherige Form; vielleicht habe, welche ursprüng 4 ; f legenheiten Dr. Falk zu dem von dem Herrn Nebelthau beantrag⸗ welche immer wieder eine Einigung der , der Gi ehre, ö '. auch ö. solcher CGislh s der an . . Verhältniß eintreten. Man 6 j nn,, unc nn . ö a, n,, . . vielleicht hatte, es war dies die deutsche Eisenbahnbau esellschaft. Nicht galso ten §. 52a. herbeigeführt werden muß. Demnächst kann weiter in Frage kommen einen Theil seines Amtseinkommens abgeben muß, doch 600 Thlr. er— Maßregel, die getroffen wird, wird das Ne ö , .,
) an. ; ö t, ein Betrag von 4 Mil- . ; . gel ꝛ— ; ; ĩ * ; 6 ; lhabend ist, so daß bei hat man, weil, wie der Herr Vorredner Jagt, . h s scheint mir, meine Herren, daß man dies schwierige Gesetz — und das scheint mir eigentlich keine der hier vorliegenden Formeln halten soll; zweitens zur Erhöhung des Einkommens der Succurg⸗ Derictzt; Entschüdigung müssen wir geben, 16. . ö ,, ö . . . eslrdet: ongh ncht unterzubringen war, schliehlich die dent sche Cischbshhthan
nicht mit einem Paragraphen belasten sol, welcher nicht durchaus zu decken, es sei denn vielleicht die vom Herrn Grafen von Brühl, pfarreien am Rhein zunächst auf 400 Thir, und demnächst, wie verpflichtet, das Weitere wird sich finden. Uünd, meine / dieser i er Be nothwendig ist. Wenn ich von diesem Standpunkt aus den vorlie- vorgeschlagene; ich weiß nicht genau, was er unter „Anstalten“ ver⸗
J men nis iese Gesellschaft ßische S ist rei ; in andi ⸗ de es gesellschaft herangezogen, sondern von vornherein galt diese Ge ; — ĩ — Stäat ist reich lichen Ginkünfte Haben vollständig gedect, werden koͤnnen; Würde e; gfell l d die Frage war die, inwieweit andere ies auch bei a Pfarreien geschehen soll, Weitere würde sich finden, denn der preußische S , ö F . ; n, wenn Sie sich als eine Hauptunternehmerin, und diss ; ö i. Antrag prüfe, so glaube ich dahin kommen zu müssen, Sie zu steht, ob darunter die Kirchen als solche, die Kirchen⸗ und Pfarrämter i. . Wa, ö. en rat ,, .. .! . ilch genug, um allen seinen wirklichen nn,, irgendwie i . i , , . benken, die im Interessenten mit Zuschüssen zu er e e un hen e. itten, diefen Antrag abzulehnen. An und für sich bin ich durchaus im Allgemeinen gemeint sind oder befondere kirchliche Za fett die bleibt, was wir noch nicht übersehen können, in Aucsicht genom— nachkbmmen zu können. Allerdings kann ich 13 N, . ie,, , ange hl dern Hen hirekten? Stäatssteuern — das ist damit. die Ausführung gesichert sei. el n Diet . nicht in der Lage, es als einen Uebelstand anzuerkennen, daß die Geist⸗ allerdings auch bisweilen aus kirchlichen Akten bestimmte Einnahmen men, wo besondere, Verhältnisse vorliegen, die Einnahme auf die der Herr Vorredner entwickelt hat, zu 1 Jö. anzen . Wege e, Znsch Man t ic crilde sondern das ist Wirklichkeit als wie der Herr Vorrer nee, sie ar geh . 1 uch die anderen lichen ferner aus den Kirchenbüchern Atteste ertheilen. Die Bücher ziehen. Es kann folgender Fall eintreten: Der Geistliche ist durch 700 und eventuell für die andere Konfession auf 600 Thlr. zu nicht als zichtig anerkennen., Er ö . Ei hdl . f lik Ker r uf. deckt, und die durch die Stolgebühren hat sich nun sediglich von dem eigenen Jntere) 3 . V heilt ee aug sind ja bisher Eigenthum der Kirche gewesen, und die Vorschriften verständiges Einsehen seiner Gemeinde, von der unmittelbaren Ein! erhöhen. Ich glaube also, daß ich Recht habe, wenn ich sage, mentation Einz übersehen zu haben; Von, wem . in ier. , . . ö Ducke zur Besoldung des Geistlichen herbei— Gesellschaften leiten lassen, r hat . * ᷓ e ,. hier her⸗ Über die Alttest, und deren Ausführung ist eine einfache Sache. Wenn ziehung der betreffenden Gebühren befreit worden; die Kirchkasse kat daß damit ber Schade an den brennendsten Stellen beseitigt ist. müenentrichten sind und auf welche Art Gebühren sich seine . eine an eme mer, Deublendern Pärochie gegenüberstellen, wo die diesem Unternehmen ziehen könnte, 6 ö. 9 ire e en Hahn. aber der Herr Antragsteller von einem Zwitterzustande geredet hat, das für ihn übernommen, und sie führt Dasjenige, was sie einnimmt, Sollte sich aber bei anderen Stellen herausstellen, daß in der That ec solle. ö s Ce i. i in ohne jede andere Belästigung der Pfarrgenossen vor, daß die Nordbahn es ihm er r. 4 elbst welcher noch eine Weile bleibe, so bin ich der Meinung, daß der Zu⸗ an den Geistlichen ab, bisweilen einfach nur, indem sie sich eine baldige und schnelle Hülfe erforderlich ist, so wird es auch nicht Das, was wir unter dem Namen Stolgebühren zusammenfassen, ztelgebühren * 3 Einkommen, welches zur Besoldung des Pfarrers hof in unmittelbarer beg en, z ö. —̃ö. en zu müsfen. Wir stand, den er herbeiführen will, in doppeltem Maße ein Zwitterzustand als Mittelsperson hinstellt, bisweilen, aber auch so, daß die schwer sein, in dieser Beziehung zu helfen. Vielleicht ist dies schon ist richt ein und derselben Natur. Es wird doch, wenn man die 1 , 2 ift, zu beschaffen? Soll der Staat in dem einen für die Berlin ⸗Wetzlarer Eisen , 3 —z . . genannt werden müsse; es würde, wenn der Anttag angenommen wird, Gemeinde oder der Vertreter der Kirchkasse übernommen hat, in diesem Jahre möglich, menn ich auch nicht glaube, daß, wenn das Frage erörtern will, ein Unterschied zu machen sein, zwischen Akten, *. . un ö 3 diese ganze Last übernehmen, und soll er in dem haben uns überzeug; ahn . e niit ili w r Hab ahel eder Anhalt dafuͤr aufhören, wohin man sich zu wenden ein gewisses Quantum an Stolgebühren zu garantiren. Das sind Gesetz am 1. Oktober in Kraft tritt, wir am 31. Dezember schon eine deren Fortsetzung das neue e, in Frage stell, gin lich nber ftü s 24 ⸗ 19 f . * eine ganz fammerliche Quote jenen ärmeren Ge⸗ mit den übrigen ö 3 ufer ggg . befinder . abe, wenn man ein Uttest aus dem Kirchenbuche haben will. Steht Fälle, bei denen die Entschaͤdigungsfrage auch in Betracht kommt. Wirkung davon verspüren können. Jedenfalls wird es aber im nächsten macht nach einem gewissen Zeitraum, und zwischen Akten, die nach an . z 33m urn Meine Herren, wäre das Rechtens, wären wir haben muß, der sich in unmitte arster? h fest, däß die Kirchenbücher bei dem Pfarrer bleiben, so gilt einfach 8 ift auch möglich, und ich glaube, Herr Gobbin hat das mit Recht Jahre damit keine ö Es scheint mir also eigentlich eine i dem neuen Gesetz vollkommen ebenso fortdauern können, als sie bisher meinden gewähre Oerren,
r sein ꝛ ; ; ; i Amendements der Herren Baumstark und Gobbin ausgedrückt ist. Ich noch nicht gilt. Abgesehen hiervon aber gestatten die offenkundigen nicht . können, um daraufhin ein Gesetz zu gründen.
; ĩ ine W = ie i hin sagte, der geradezu in die Stadt Berlin hineingelegt l J ; ; Noth ha j ; ö ü 26 u agen, wir haben gar keine Wahl, son wie ich vor 1 2 Bahnhof in Charlottenburg liegen, wie der Tag, von welchem ab dies Gesetz in Kraft tritt, als der bestim⸗ angedeutet, daß der Staat unter Umstaͤnden ein Interesse haben kann, üuͤberwiegendes Bedürfniß für das zweite Alinea der Vorschläge der Herren efunden haben. Derjenige Punkt, wo die Frage der Aufhebung in der glücklichen age gz men wellen, so müssen wir so wird. Denn würde dieser Bahnhof h g ö mende; was früher geschehen, liegt noch in den alten Kirchenbüchern Entschädigungen zu bemessen auch it, den . 299 Kirche. Dr. . und Go fi ch vorzuliegen, weil ,, That in ,. zu . wirklichen . nach meiner guffassung . . , . außerordentlich einfach. Natür- wäre es denkbar, daß jene . 36 G und wird ein Jeder sich dahin wenden. Wird aber der Antrag ange⸗ Die Aufgebotsgebühr, auf die ich noch zurückköomme, möchte vielleicht der hier bezeichneten Richtung, erforderlichen Falls sogar noch etwas führen kann, das würden die Attestgebühren jein, die für die Ausf. . . 9 as aber nicht und kzr h daher nur aussprechen: in übrigen gro gen ,. 2. I. 2 nYthigt gewesen fein, einen nommen, so weiß kein Mensch mehr, wohin er sich wenden soll, dann schon darunter fallen, aber es kann guch unter Umständen wirklich im weitergehend auf andere Gebühren, wenn sie wirklich ausfallen, der tigung der Auszüge aus öffentlichen Dokumenten zu zahlen 1. j ö. A blicke fehlt uns das Material, um eine vollstaͤndig ge. ihre Bahnhöfe haben. Wir 365 3 I . . Friebrichstraße ge⸗ hängt es lediglich von dem Pfarrer ab, an welchem Tage er die Bücher Interesse des Staates liegen, daß die Stolgebühren überhaupt weg. Wille der Staatsregierung zu helfen vorliegt, und diese sich nicht find, Auszüge, die nach, einer gewissen Zeit nicht, mehr . . gr 6x . vorlegen zu können, um diese Verhältnisse zu Bahnhof herzustellen, welcher , r, schon. nen Theil der. übergiebt, und es würden ganz nutzlose Schreibereien daraus entstehen. fallen. Wenn mim die Kirche sich dazu . sie wegfallen zu nuf glb des Besitzeß der dazu erforderlichen Mittel befinden würde. zu ertheilen ken werden. Die Attestgeblihren sind wenigstens für eine — i ,. Eil auf unsern guten Willen, daß wir diese gen hätte; wir ,. da . Hen mer Stadtbahn in Es soll ferner hei den durch das Gesetz einzusetzenden Civilstands⸗ lassen, so wird da wiederum ein neuer, sicherlich in diesem la en bsl — Aber wenn man die beiden Positionen, die nach dem Amendement Reihe von Jahren von sehr geringer Bedeutung. Es ist davon (n * dnung so bald es moglich ist, anbahnen werden, und, meine Herren, Linie gedeikt, haben, we che jetzt e VRäasent Grunde. auch beamten ein besonderes Gebührenregister geführt werden für die be⸗ , Faktor für definitive und sachgemäße Regulirung in der Zwischenzeit zu entschädigenden, betrachtet, so wird der Vorstellung des Ober; Kirchenraths die Rede, die Attestgebühren ö Gie micht Hog lauf unsern guten Willen, trauen Sie uns doch, Anspruch nimmt. Wir sind 4u il der Mittel, welche treffenden Kirchenbeamten oder Gemeindevorsteher; da soll zusammen⸗ dieser Verhältnisse gewonnen werden können. man einen wesentlichen Unterschied finden. Die Attest⸗ beliefen sich auf 105, 000 Thlr. Der Ober -Kirchenrath hat aber selbst vertrauen Ste ni ß wir recht wohl einca. Thei ; gestellt werden, was an Gebühren für die Attefte eingeht. und von Auf s
Thlr. D nrath selbs ; in Verstandes zu, daß wir in der Lage. gewesen, ö ö. gest den, an Gel uf der andern Seite, meine Herren, wer hat zu entschädigen? gebühren müssen mit absoluter Nothwendigkeit nach und darauf hingewiesen, daß für die nächste Zukunft in diesem Verhältniß I. ö . Geistlichen uns zu Feinden machen Fiskus zu dem Unternehmen kontribuiren wollte, aus jener Anleihe Zeit zu Zeit sollen die eingesammelten Betrage an die Pfarreien ab- Da ist ja selbst von Herrn Gobbin, der eine der Kirche und den mit nach wegfallen. Mit Bezug auf sie wird man am Ehesten Er hat angenommen = meiner erkennen, de
ebli i ahrte ĩ ie bei ? des Landtags bereits bewilligt ĩ 8 geändert wird. 94 ; ; FHörredner es Ausführte, bei zu entnehmen, welche die beiden Häuser eis . geführt und mit denselben verrechnet, werden. Ich glaube, daß von ihr verbundenen Faktoren günstige Rechtsguffassung hat, zugestanden von einer Rechtspflicht des Staates zur Entschädigung sprechen können. ih . . * niebrig — daß die Ausstellung dieser Atteste sich wollen, daß wir, wie der geehrte Herr. Vor ⸗ welche für die Bahn einer solchen weitläufigen Manipulation ein Nutzen nicht zu erwarten worden, daß eine Rechtspflicht 1 ĩ s̃
. lat ti 3 Wicht ausbleiben kann, daß haben. Es ist sogar fraglich, oh die Summe. ; 3 en ür den Staat in keiner Weise vor⸗ Ob gerade im nächsten Jahre oder in den nächsten Jahren der Aus⸗ auf einen Jeitraum von 26 Jahren erstrecken würbe. Ich habe nicht Uunserer legislativen Politik, bei . 66 * noch völlig nutzlos hofzanlage der Berlin Wenglarer Bahn hätte verwendet werden müssen, ist. Endlich möchte ich noch darauf aufmerksam machen, daß die nach liegt für eine Reihe von Gebühren, daß es sich also um eine
chsten oder ĩ 8 13 iger damit zufrieden sind. . ꝛ ir n,, jr h Vetrag ausmachen würde, As die prälimi. ; all ein großer sein wird, shaft; , pro- weifel, daß auch noch auf, Üngzr als zo Manche wenige isflußnei ännern im Lande uns zu Fein. icht einen weit höheren Betrag . ech e ift der kirchlicher Anordnung und Observanz eingeführten Stolgebühren in WBslligkeitspflicht handelt. Wenn dem aber so ist, so wird enn ö. . er hel ge m n r s, care ih nf. 8 tr ren g g . Atteste. wird ausgestellt werden Eine grohe , eh . schon glauben, wenn wir nirken 3 Millionen Thaler. da ssen ac, es an , 1. diesem Alinea ein- für allemal aufgehoben werden und ersetzt werden es auch wiederum befugt sein, wenn der Stgat nicht überall trifft, so liegt die Sache hier allerdings so, 3 von den Antrag⸗ 3 Wenn Sie aber unterftellen, was, ich für unrich. den . ü hen 9 suchen werden, nach möglichster Billigkeit die eigentliche Anf wand, welch. Fetus . 5 n Vortheile sollen durch 8. 11. Wenn ich das Alles zusammenhalte, so glaube unmittelbar sich als den Verpflichteten erkennt. Es giebt glücklicher stellern davon gusgegangen wird, daß die Aufgebotsgebühren mit Noth— tig halte, daß nach 20 Jahren, die. Ausstellung dieser aus sprechen, . und Faß wir unser Wort halten werden. Millionen Thaler. Dafür sind alle jene grohe ich, daß das Haus dem Antrage die Zustimmung nicht ertheilen kann.! Weise, wenn auch vielleicht nicht im Großen und Ganzen, doch eine! wendigkeit in Wegfall gebracht werden müßten. Es wird dieser Fall Attestgebühren fortfiele, um welche Beträge würde es sich dann han-! Sache zu rezeln, ;