1874 / 64 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Mar 1874 18:00:01 GMT) scan diff

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kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemanns⸗· amté aufzubewahren, die andere ist emjenigen Stan ces beamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben, oder zuletzt gehabt haben, behufs der Eintra⸗

gung in das Register zuzuferligen.

§. 46. Ist der Schiffer verftorben, so hat der Steuermann die in den §5. 4 und 45 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu

erfüllen.

leg

regist er.

5§. 45. Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standes- register kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen.

Die Äufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung ge⸗ stellt wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich

§. 47. Sobald das Schiff in den inlandischen Hafen eingelaufen 2) (e dle schriftliche Ermãͤchtigung nach

ist, in welchem es seine Fahrt beendel, ist das Tagebuch der für den andesbeamten v6 Hafenorts zuft ndl gen Aufsichtsbehörde vorzu⸗

en. . r

Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standezurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall ge ˖ hört (5. 45), behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen.

Sechster Abschnitt. Von der, Berichtigung der Standes-

uszug aus den

gang noch jedoch zufammen höchstens

Gebühren⸗Tarif.

26 und für * eglaubigten Registern mit Ein⸗

schluß der Schreibgebühren Bezieht fich der Auszug auf meh⸗ rere Eintragungen und erfordert der⸗ felbe das Rachschlagen von mehr als einem Jahrgange der Register, für jeden weiter nachzuschlagenden Jahr⸗

ur Ein⸗ geben sei, bereits beja

eine halbe Mark.

eine halbe Mark,

zwei Mark. ber Absicht des

Berlin, den 16. März.

erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforde⸗ Entwurf (ines Gesetzes,

rung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Ver⸗

lungen hat sie demnächst dem im §. 7 be eichneten Gericht vorzu⸗ - . . 6 . noch weitere . . e ffn Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

und geeignetenfalls den ntragsteller auf den Prozeßweg verweisen. l ; k j j 5 f ĩ verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗ 3. BVorschriften dez J bernd Fe . ,. . mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt;

I. Der Reichskanzler wird, ermächtigt, Reichs⸗Kassenscheine Nothwendigkeit, . zelnen Bundesstagten durchführbar und für den Verkehr erträglich zu

schwerdeführung gegen die Verfügung des Gerichts Anwendung.

Dire Berichtigung erfolgt durch Beischreibung eines Vermerks am

Rande der zu berichtigenden Eintragung

Eine durch Verfügung angeordnete Berichtigung kann solchen Be nach dem Maßstabe ihrer dur theiligten, welche ern nn h. zugestimmt haben, nicht entgegengesetzt festgesteilten Bevglkerung zu vertheilgn.

werden.

Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen. ;

§. 49. Wer den in 85. 13 16. 18— 20, 39 = 41 vorgeschriebenen Staats papicrgeld spätestens bis zum 4. Juli 1575 zur Einlösung Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird. mit Geldstraf. bis zu Ein- öffentlich aufzurufen und thunlichst schnell einzuziehen.

hundertfunfzig Mark oder mit Haft hbestraft. Die Strafperfolgung

kritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Ver⸗

pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.

Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher den Vorschriften der §5. 44 - 47 zuwiderhandelt. §. 1 zu überweisenden Betrag von

von Preußen ꝛc.

geld ausgegeben hat. 5§. 3. Denjenigen Staaten,

Neichstags⸗Angelegenheiten.

von Reichs⸗Kassenscheinen, vorgelegt worden:

zum Gesammtbetrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten zu 5, 5 und 56 Mark ausfertigen zu lassen und unter die Bundesstaaten machen. Das 6 die Zählung vom 1. Dezember 1871

Ucher die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen ,, beschließt der Bundesrath.

Zur Annahme ron Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1816 an nur die Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papier⸗

deren Papiergeld den ihnen nach

gabe des Reichs

Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Ausgabe von J. Gebührenfrei sind die nach S5. 32 und 37 oder zum Zwecke der Reichskassenscheinen soll die, in der vorstehenden Bestimmung ent⸗ Taufe oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.

II. An Gebühren kommen zum Ansatz: I für Vorlegung der Register z ; sicht, und zwar für jeden Jahrgang eine halbe Mark,

für mehrere Jahrgänge zusammen

haltene Zusage verwirklichen. Diese n,, hat die Frage: ob Reichspapiergeld auszu⸗

end entschieden und es bedarf daher der Ent⸗

wurf nach dieser Seite hin keiner weiteren Begründung.

; g ; 1 ; Die Frage: wann die Ausgabe von Reichspapiergeld erfolgen Doch höchstens . 3 6 me nac ein und eine halbe Mark; soll, hat . Min e i nicht mit gleicher Bestimmtheit beantwortet. Wird indessen erwogen, daß das Gefetz die Einziehung des Staats⸗ Papiergeldes spätestens bis zum 1. Januar 18356 gebietet und die Erleichterungen, welche es den einzelnen Bundesstaaten bei Ausführung dieser Maßregel verheißt, in das Gesetz über das Reich spapier⸗ geld verweist, und wird ferner erwogen, daß diese Erleichterungen in keiner, für das finanzielle Interesse des Reichs und der Bundesstaalen, wie für das Interesse des Verkehrs zusagenderen Weise erfolgen können, als durch Ueberweisung von Reichspapiergeld zur Einziehung von Staatspapiergeld, so ist die Folgerung berechtigt, daß die Aus papiergeldes im Laufe des Jahres 1575 eben so sehr Münzgesetzes als der Natur der Sache entspricht. Soll aber die Ausgabe des Reichspapiergeldes im Laufe des Jahres 1875 erfolgen, so ö.

t die gesetzliche Regelung det Gegenstandes schon

Dem Reichstag ist folgender jetzt geboten, denn die Vorbereitungen zur AÄnfertigung dieser Werth. betreffend die Ausgabe zeichen, sowie die Anfertigung selbst erfordern, wenn etwas Tüchtiges

Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder den zwei Drittheile des Überschießenden Betrages aus der Reichskasse auszugeben sei⸗

u sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichteten Per⸗ 694 hierzu durch Strafen anzuhalten, welche jedoch für jeden einzel nen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen.

§. 50. Geldstrafen, welche in Gemãäßheit dieses Gesetzes verhãngt werden, fließen den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der

Standesämter (5. 5) zu tragen haben.

§. 51. In welcher Weise die Verrichtungen der in Bezug auf solche Militärpersonen wahrzunehmen

Standquartier nicht in Preußen, oder dasselbe nach eingetretener Mobil⸗ in gleichen Jahresrgten zu er machung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch

Königliche Verordnung bestimm«

52. Für die . des Königlichen Hauses und des

n 5

eamten und die

bewahrung der Standesregister durch Königliche Anordnung. 6 x Bei , , von Mitgliedern des Königlichen Hauses 5. 5. Die Reichs Kassenscheine werden bei allen Kassen des lungen darstellte,

und des Hohenzollernschen Fürstenhauses bleibt eine Stellvertretung . und sämmtlicher Bundesstaa

der Verlobten zulässig.

Ebenfo verbleibt es in Betreff des Aufgebots dieser Mitglieder des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. J. 5. Die Augfertigung der Reichs -Kassenscheine wird der preußi⸗ als ein, in spätestens fünfzehn Jahren zu lilgender Vorschuß über⸗ wiesen und um den Beträg dieses Vorschusses der normale Betrag des Reichspapiergeldes vorübergehend erhöhet werde. Die Änforderungen, welche die Rückzahlung dieses Vorschusses an . w ; die Landesbudgets stellt, wiesen auf die Frage hin, ob nicht die be— §. 54. Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die wenn das vorgelegte Stück 1 einem echten Reichs ⸗Kassenscheine ge⸗ vorstehende gesetzliche Regelung des Banknotenwesens einen geeigneten lfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Weg zur Erleichterung der Tilgung darbieten könne. Die oben er⸗ wähnten für die sofortige Regelung der vorliegenden Frage sprechenden Gründe ließen es zwar nicht zu, dieselbe mit der Regelung des

bei der bisherigen Observanz.

5§. 53. Den mit der Führung der Kirchenbücher und Standes⸗ register bisher betrgut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt. die schen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benennung: Berechtigung und. Verpflichtung, aber die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetretenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Atteste zu

ertheilen.

Quelle und das Maß der Entschädigung derjenigen Gelstlichen und hört, und mehr als die Rirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwär⸗ Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem tigen Gesetzes einen Ausfall in ihrem Einkommen erleiden,

Vis zuͤm Erlaß diefes Gesetzes erhalten die zur Zeit der Ema= nation des vorllegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. Kirchendiener für den nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal⸗Angelegen⸗ Kafssenscheine übt die Reichsschulden Kommiss; on.

eilen und dem Finanz ⸗Minister festzusetzende Entschädigung aus der 8.

taatèkasse.

als ein Vorschuß überwiesen.

Bis auf Hoͤhe dieses Vorschusses ist der Reichskanzler ermächtigt, ! Reichskassenscheine über den im §. JL angegebenen Betrag hinaus an⸗ Währung und, guf fertigen zu lassen und in Umlauf zu setzen.

geleistet werden soll, einen sehr beträchtlichen Zeitaufwand. ; Diese Erwägungen sind für die Vorlage des Entwurfs noch in der gegenwärtigen Session entscheidend gewesen. Bie Ausgabe von Papiergeld ist keine, durch finanzielle Bedüůrf⸗ nisse des Reichs geforderte Maßregel. Sie ist begründet in der

die Einziehung des Staatspapiergeldes für die ein⸗ Reichspapiergeld ist daher nicht für unmittelbare

Zwecke des Reichs zu verwenden, sondern den einzelnen Bundesstaaten zu überweisen. Daß diese Ueberweisung nach demjenigen Maßstabe erfolgen muß, nach welchem die Bundesstaaten die Lasten des Reiches zu tragen haben, ergiebt sich, wenn die rechtliche Natur des Papier⸗ Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene lk als . unverzinslichen Schuld des Reichs, ins Auge gefaßt wird, von selbst. gung, an welche diese Ueberweisung zu knüpfen ist, daß nämlich diejenigen Bundesstaaten welche Staatspapiergeld ausgege

das ihnen überwiesene Reichspapiergeld nur in dem Maße ausgeben, als sie ihr eigenes Papiergeld einziehen.

Durch diese allgemeinen Erwägungen ist für die Entscheidung der Reichskassenscheinen übersteigt, wer⸗ Frage noch nichts gewonnen, welcher Betrag von Reichspapiergeld Indem der Entwurf als normalen Betrag die Summe von 130 Millionen Mark bezeichnet, bleibt er innerhalb der Grenze, welche durch die teest uch Rücksicht auf die Sicherheit der metallischen

Nicht minder von selbst ergiebt sich eine Bedin-

en haben,

en Kredit des Reichs nur immer gezogen werden

. lann, denn dieser Betrag ist gleich der Summe, welche das Reich Reber die Art der Tilgung dieses Vorschusses wird gleichzeitig] in geprägtem Gelde als Kriegsschatz unverzinslich niedergelegt hat.

mit der Ordnung des Zetkelbankwesens Bestimmung getroffen. In Die Vertheilung dieses Betrages unter die einzelnen Bundes⸗

Standesbeamten Ermangelung einer solchen Bestimmung bat die Rückzahlung des stagaten nach dem Maßstabe der Beyölkerung würde jedoch nicht ge⸗ sind, welche ihr Vorschusses innerhalb 15 . vom J. Fanuar 1876 an gerechnet, nügen, um allen Bundesstaaten, welche Stagtspapiergeld ausgegeben

estimmung über die Art der, Führung und Auf— Staatspapiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Ümlauf setzen, als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt.

Zah

§. 55. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1874 stattet werden.

in Kraft.

5§. 56. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft. Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen, welche die ö einer Ehe wegen Verschiedenheit des Religionshekenntnisses

66 und welche eine staatliche Einwirkung auf die Vollziehung

S ver

der Taufe anordnen.

§. 57. Die Minister des Innern und der Justiz haben die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen. . Urkundlich unter Unserer Höchfteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. März 1874, . . Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Camphau sen. Gr. zu Leonhardt. Falk. v. Kam eke. Ach

enbach. mungen treffen.

Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Eulenburg. b

Juseraten⸗Expedition des Veutschen Reichs Anzeigers

und Königlich Breußischen Staats- Anzeigers:

Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 82.

X.

1. Steckhriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Handels⸗Register.

3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

Steckbriese und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief gegen den angeblichen Rittergutsbesitzer Alexander Speltz früher in Dresden dann bei Bunzlau, zuletzt in Darmstazt wohnhaft), welcher wegen Betrugs dahier in Untersuchung steht. Hanau, am 14. März 1874. Der Untersuchungsrichter.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

I1I0l0] Brikanntmachung.

Nachdem in dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Quistorp zu Westend⸗ Charlottenburg der Gerneinschuldner die Schließung eines Akkords beantragt hat, so ist zur Erörterung über die Stimmberechtigung der Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit bisher streitig geblieben sind, ein Termin auf

den 23. März 1874, Vormittags 9 Uhr,

in unserm Gerichtslokal hier, Zimmer Nr. 17, vor

dem Herrn Gerichts-Assessor Höning anberaumt worden. Die Betheiliglen, welche die erwähnten Forderungen angemeldet oder bestritten haben, werden hiervon in Kenntäiß gesetzt. Charlottenburg, den 12. März 1874. Königliche Kreisgerichts, Deputation. Der Kommissar des Konkurses.

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submifstonen ꝛc.

olgen. Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zur Til⸗ tern. gung eines gleichen Betrages ven Reichs⸗Kafsenscheinen zu verwenden. §. 4. Diejenigen Bundesstaaten, welche Papiergeld ausgegeben an dem Reichspapiergeld so erheblich haben, werden die ihnen ausgefolgten Reichs Kassenscheine (55. 1 und Ueberschusses gus Landesmitteln nicht ohne schwere Schädigung der

es erfolgt die Ernennung der Standes 3), soweit, der Betrag der letzteren den Betrag des ausgegebenen Landes⸗Interessen würde erfolgen können. Jun der Anlage J ist der ü apiergeldumlauf der einzelnen Bundesstaaten, wie er sich nach den

im Oktober 1872 von den Bundesregierungen eingegangenen Mitthei⸗

Reichs schulden Verwaltung übertragen. ö. Die Reichsfchulden Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauch= bar gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten,

pflichtmäßigen Ermessen überlassen. ; 5§. 7. Vor der Ausgabe der Reichs⸗Kassenscheine ist eine genaue Banknotenwesens

5. eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe ge⸗

gabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsge

Feffentlicher Anzeiger.

furt Nürnherg, Straßburg, Zürich und Ktuttgart.

diesen Staaten

konnten indessen

1

sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen und da sämmtliche wird nach Maßgabe eines zu erlassenden i , . eine Aus⸗ anschließen. Die vorgeschlagenen Abschnitte von fünf, fünfundzwanzig : . n etz wird über und fünfzig Mark werden diesen Anforderungen entsprechen.

die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über Die Bestimmungen über die Controle bei der Ausgabe der Reichs—⸗ die den einzelnen Vundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres . sowie über den Umtausch heschädigter Scheine sind den Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestim⸗ ent , durch die Erfahrung bewährten Vorschriften der preu⸗ nen Gesetzgebung nachgebildet.

his

haben, die Einziehung des letzteren in ausreichendem Maße zu erleich⸗ In den meisten Bundesstaaten übersteigt der Betrag der his zum 1. Januar 1876 einzuziehenden Ye, gen den Antheil dieser Staaten

eblich, daß die Einziehung dieses

zufammengestellt. Die hiernach in der Anlage 2

ten nach ihrem Nennwerthe in aufgestellte vorläufige Berechnung läßt ersehen, daß neunzehn Bundes- ung angenommen, und von der Reichs ⸗Hauptkasse für Rechnung staaten über 27 Millionen Thaler im Laufe des nächsten Jahres aus Landesmitteln einzulösen haben. Der Entwurf sieht daher vor, daß zwei Drittheile dieses Betrages in Reichs kassenscheinen

in unmittelbare Verbindung zu hringen, sie nicht davon abhalten, in dem Entwurf auf jenen

Die Koͤntrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichs Weg ausdrücklich hinzuweisen. Mit dieser Hinweisung hat, wie be⸗ sonders zu betonen ist. keines von den verschiedenen Systemen, welche Von den Bundesstaaten darf auch ferner nun auf Grund bei Regelung des Banknotenwesens zur Wahl stehen, als das dem⸗ nächst zu wählende bezeichnet werden sollen, wie denn in der That eine Mitwirkung der jedem dieser Systeme vereinbar ist.

. Im Uebrigen bietet der Entwurf zu Erläuterungen nur wenig Motive. ee,

Der Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1813 (R. G. Bl.

S. 233) enthält folgende Bestimmung:

Banken bei der Tilgung des Vorschusses mit

ͤ er Nennwerth der einzelnen Abschnitte war dergestalt zu be⸗ ; ; ; stimmen, daß der höchste Abschnitt sich von dem niedrigsten zuläͤssigen Das von den einzelnen Bundesstagten ausgegebene Papiergeld ist Abschnitt der Banknoten genügend entfernt, daß kein Abschnitt auf spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens den Werth einer , ,, n,, , unserer neuen Währung lautet,

schnitte sich den Gewohnheiten des Verkehrs

5. Verloosung, Amortisation, Zinszuhlung u. s. w. von zffentllchen Papieren.

6. Induftrielle Ctablissemeuts, Fabriken u. Großhandel.

J. Verschiedene Bekanntmachungen. *

*

erate nimmt an die autgristzte Annon gen. Crpedition von dolf Mosse in Kerlin, Leipzig, Hamburg, Franh

a. M., Breslau, galle, Rrag, Wien, München, W

8. Literarische Anzeigen. 9. Familien Nachrichten.

Ilol2] Bekanntmachung. (Konkurs⸗Ordnung 5§. 183; Instr. S. 4)

In dem Konkurfe über das Vermögen der Handelsgesellschaft Carl Gotthilf Jahn zu Neudamm ist zur Verhandlung, und Beschlußfassung über einen Afkord Termin auf

den 20. März 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Termins⸗ zimmer Nr. 15, anberaumt worden. Die Bethei⸗ ligten werden hiervon mit dem Bemerken in Kennt⸗ niß gesetzt, daß alle festgestellten oder vorläufig zuge⸗ lassenen Forderungen der Konkursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypo⸗ thekenrecht, Pfandrecht, oder anderes Absonderungs⸗ recht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der. Beschlußfassung über den Akkord berechtigen. Die Bilanz und der Bericht des Verwaltungsraths liegen in unserem Bureau II. zur Einsicht offen.

Cüstrin, den 12. März 1874.

Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. gez. Harrassowitz.

(1011 Bekanntmachung. Der durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts

vom 17. September 1872 über das Vermögen des Kaufmanns Paul Kallenbach zu Jüterbog eröffnete

kaufmännische Konkurs ist durch Vertheilung der Masse beendet. Jüterbog, den 109. März 1874. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Bekanutmachung der Konkurs Eröffnung und des offenen Arrestes.

los]! Konkurs⸗Eröffnung.

Ueber das Vermögen des Kaufmanng Rnudolyph Sakowski zu Johannisburg ist der kaufmännische Konkurs eröffnet' und der Tag der Zahlungsein—

stellung auf den 10. März 1874

festgesetzt.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann, Follin hierselbst bestellt.

Die Gläubiger dez Gemeinschuldners werden auf gefordert, in dem auf ;

den 31. März 1874 Bormittags 12 Uhr, vor dem Kommissar im Baggtell . Instruktionszimmer anberaumten. Termine ihre Erklärungen und Vor⸗ schläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder bie Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters, abzugeben.

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm Etwas ver=

schulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verabfo 7 oder zu zahlen, vielmehr von dem Be sitz der Gegenstäunde bis zum 10. April 1874 einschließlich

dem Gericht oder dem Verwalter der Masse An⸗ zeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer et⸗ waigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse ab⸗ zuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners ha⸗ ben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle K. welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger ö. wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mö⸗

f

3 bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem da— ür verlangten Vorrechte,

bis zum 19. April 1874 einschließlich

bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, so wie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwal⸗ tungs personals

auf den 20. April 1874, 11 Uhr Vormittags

vor dem Kommissar im Bagatell⸗Instruktions⸗ zimmer zu erscheinen.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

1873 vorgeladen. Breslau, den 13. März 1874.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts⸗ 10904 E beñtrke seinen Wohnsit hat, muß bei der Aumeldung

EO CIQ m n.

Der vom Kaufmann J. Schmul zu Halle auf

seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften eigene Ordre ausgestellte. auf Moritz Marcus ge⸗ Yder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen n., und von dem Letztern acceptirte, in Hehl.

Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten an⸗

ran en Denjenigen werden die Rechtganwalte Laube und Justiz⸗R

hausen am 31. März 1874 zahlbare Primuwechsel

ñ 1532 Thlr. 19 Sgr, 9 Pf, welcher auf der

welchen es hier an Bekanntschaft fehlt Rückseite mit dem Blaͤnko⸗Giro des Ausstellers ver⸗ ath sehen war, ist abhanden n, ,

Saro zu Sachwaltern vorgeschlagen. Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird guf⸗

Johannisburg, den 12. März 1874.

gefordert, denselben binnen 6 Monaten vom Verfall⸗

Königliches Kreisgericht. JL. Abtheilung. kage an gerechnet und spätestens in dem am

II109l7I. Bekanntmachung. In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf⸗ falls derselbe. fur mann August Kadisch, in Firma August Ka⸗ disch hier, Schmiedebrücke Nr, 56, ist zur Anmel⸗ dung der Forderungen der Konkursgläubiger noch eine zweite Frist bis zum 21. April 1874 einschließlich 993 festgesetzt worden.

3. Dezember 1874, Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Kreisgerichts⸗Rath 6 Nr. 2 anstehenden Termine vorzulegen, widrigen⸗

e im Zimmer

kraftlos erklärt werden wird.

Mühlhausen, am 9. März 1874. önigliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Lindau.

Bei dem unterzeichneten Gericht ist das öffent⸗

Hie Gläubiger, welche ihre Ansprüche noch nicht liche Aufgebot folgender, angeblich, abhanden ge= angemeldet haben, werden aufgefordert, dieselben, ,, der . . mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit zentigen Anleihe des Norddeutschen Bundes

em dafür verlangten Vorrecht, bis zu dem gedachten 1 . ö ahre

ict B. Rr. zl, 38 über 1000 Thlr.

melden. Littr. C. Nr. 35,338 über 500 Thlr.

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom

Littr. P. Rr. 5,645. 90, 303. 149,977. 149,9.

14 Februar i574 bis zur zweiten Frist angemeldeten 1455979. 118.939. 143951. 151,549. 151,550.

Forderungen ist auf den 6. Mai 1874, Vormittags 11 Uhr,

Jzlöbl. 151,552. 151553. iößi,5s4. 151,53. 15556. 15,557. 1515358. iöi,5533. 151,569.

vor dem Kommissar Stadt erichts⸗ Rath ürst, 151.564 151.3571. 151 572 51 575. 151575 im Terminzzimnier Nr. 47, im EH. Stock des 6 . s ho a . ; 573. 578.

Stadtgerichts Gebüudes Littr. E. Nr.

15 351. 19,232. 36,946. 36,947.

anberaumt. Zum! Erfcheinen in diesem Termine 363948 über je 50 Thlr. beantragt worden.

werden die sämmtlichen Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen ange⸗ Urkunden. sowie meldet haben. . .

Wer feine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine meinen, hierdurch

Demgemäß werden die unbekannten Inhaber dieser

alle diejenigen, welche auf diese

Werthpapiere irgend welche Ansprüche zu haben ver—

aufgefordert, solche an hiesiger Ge⸗

Abschrift derfelben und ihrer Anlagen bei richtsstelle spätestens an dem guf, d

zufügen.

en 8. April 1875, Mittags 12 Uhr,

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amts- vor dem Herrn Stadtrichter Roestel im Zimmer 12,

beslrke seinen Wohnsitz hät, muß bei der Anmeldung Jüdenstraße 55,

. Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften und nachzuweisen, sprüchen ausgeschl

evollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen,

anberaumten Termine anzumelden widrigenfalls sie mit ihren An⸗ ossen und die aufgerufenen Schuld⸗

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft verschreibungen werden für kraftlos erklärt werden.

fehlt, werden die Justiz⸗Räthe Kaupisch, Hientzsch

Berlin, den 28. Februar 1874.

und Winkler und der Rechtsanwalt Jenker zu Sach. Königliches Stadtgerlcht. Abtheilung für Civilsachen.

waltern vorgeschlagen. Breslau, den J. März 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

(1016 Bekanntmachung.

Die verehelichte Schmelzer Töfke, Srnestine, geb. Kutter, zu Penzig, hat gegen ihren Ehemann, den Schmelzer Carl Ludwig Töfke, zuletzt in Wal⸗ denburg wohnhaft, wegen böslicher Verlassung auf

In dem Konkurse über das Vermögen des Buch⸗ Ehescheidung geklagt. Zur Vornahme der gericht— hene g Georg Maske in Firma A. Goso lichen Sühne und event. zur Beantwortung der

orsky's Buchandlung (8. F. Maske) hierselbst Klage wird der seinem Aufenthalte nach unbekannte wird auf Antrag des Verwalters und in Berücksich, Verklagte auf den 16. April 1874, Vorm 11 Uhr, tigung des Umstandes, daß die in Angriff genommene vor den Kreisrichter Beleites in das Instruktions⸗ Abrechnung mit den sämmtlichen Glaͤubigern bei der zimmer Nr. 4 des unterzeichneten Gerichts unter der großen Zahl derselben, in Fer mit dem 20. März Warnung . daß bei seinem Ausbleiben der

18M aßtaufenden zweiten Anmeldefrist nicht zum thatsächliche

Ulagevortrag gegen ihn in contumaciam

Anschluß zu bringen ist, die durch unsere Bekannt für zugestanden erachtet und demgemäß was Rech⸗ machung vom 10. Dezember 1873 bis zum 25. März tens erkannt werden wird. Waldenburg, den 2. De⸗ 1571 gestellte zweite Frist zur Anmeldung der For⸗ zember 1873. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

4

derungen der Konkursgläubiger

bis zum 20. Juni 1874 einschlieslich 994 verlängert.

Zugleich wird unter Aufhebung des nach derselben

Exiltalladung

behuf Todeserklärung. Friedrich August Albert Nie

rs, geboren zu

! ; e

Bekanntmachung auf den 15. April 1874 anberaum⸗ Glausthal, den 11. Juli 1823, Erh des Huf⸗ ten zweiten Prüfungs-Terming, ein eie. Termin schmiedegesellen Johann Christian Riezers und der zur, Prüfung allzt in der Zeit vom 24. Noveinber Ghefrau deffelben, Sophie Eöisabeth, geb. Lutter, 1573 bis zum 20. Juni 1874 angemeldeten For- welcher im Fahre 1855 nach Amerika ausgewandert

derungen

auf den 16. Juli 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissar Stadtgerichts⸗Rath v. Bergen, im Zimmer Nr. 4] des Stadtgerichts⸗Gebäudes, an⸗

und von dessen Leben bislang keine Nachricht ange⸗

langt ist, wird hiermit aufgegeben, sich spätt stens am 23. April 1875, Vormittags 11 Uhr,

bercumt. Zu diesem Termine werden die Konkurs- im hiesi i f ü i

raun n ] ; ! hiesigen Amtsgerichte einzufinden oder bis dahin gläubiger unter , auf die sonstigen Eröff⸗ von seinem Leben und Aufenthalte dem Amtsgerichte nungen unferer Bekanntmachung vom 10. Dezember glaubhafte Kunde zukommen zu lassen, widrigenfalls

Königliches . Erste Abtheilung.!

er für todt erklärt und das für ihn verwaltete Ver⸗ mögen dessen Erben ausgehändigt werden soll. Alle Diejenigen, welche etwa über den Ver⸗

echend. schollenen Nachricht, geben können, werden zu deren ö . Mittheilung an das unterzeichnete Amtsgericht auf⸗

1997 Bekanntmachnng. gefordert. Das Konkursverfahren über das Vermögen des

Erbschaftsprätendenten haben ihr Erbrecht bei

Kaufmanns Johannes Frey von hier ist be. Strafe der Nichtberünsiühtigung in obigem Termine

Sprottan, den 11. März 1874.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Königlich

endet. anzumelden und zu begründen. Zellerfeld, den 12. März 1874.

Preußisches Amtsgericht J.

Ilolc4 Verkäufe, Verpachtungen,

Nachdem der Ackermann Conrad Schröder zu Rodemann dahier seine Jusolvenz angezeigt, eine

Submissionen 2c.

vorläufige Untersuchung, auch eine lieberschuldung des⸗ IM. 391] Am 23. Mar

selben wahrscheinlich gemacht hat, so wird zwecks Ab⸗

wendung des förmlichen Konkurses Termin zur sum— kommen im Will schen Gasthofe in Mirow, van marischen Schuldenliquidation, zum? Gtevcrfuch, so. Morgens 10 Uhr ab, aus den Begängen Vabke, wie zur Erklärung der Gläubiger über Beibehaltung Yriesterback Kratzeburg und Langhagen der Ober⸗ des vorlaufig bestellten Massekurators, Ackermgunz försterei Langhagen bis zu

Panlus Banse zu Rodemann, eventuell zur Wahl eines andern Kurgtors auf den / é. Se rpril v. J, Vormittags 9 uhr, 115 Kontumazirzeit. 90

anher bestimmt. Den chirographarischen Gläubigern wird zugleich 40 eröffnet, daß die in diesem Termin nicht Erscheinen⸗ den als den Beschiüssen der Mehrheit beitretend au⸗ 23509

gesehen werden sollen. . 750

Homberg im Regierungsbezirk Cassel, am

12. März 1874. Königliches Amtègericht. Abtheilung J. der Sbersöͤrsterei Hoffmann. cꝗ 2

99s]

mann zu Oberheisheim dahier fein Insolnenz angezeigt, auch eine vorläufige Feststellung des Ver— moöͤgenssrandes' die Ueberschuldung wahrscheinlich ge⸗ 312 macht hat, wird zwecks Abwendung des förmlichen fs Konkurses zur summiarischen. Schuldenliquidation, 45 zum Güteverfuch sowie zur Erklärung der Gläuhiger 4600 Kber Beibehaltung des vorläufigen Massekurators, J Ackermanns Paulus Schwarz von Oberbeisheim,

Termin auf den 13. April d. J.,

Vormittags 9 Uhr Kontumazirzeit,

anher bestimmt.

1

1

1

45 Km. buchen Kloben,

birken Anippel, erlen ö „Kiefern Kloben, ö gnüppel,

sodann aus den Begängen Schillersdorf und Pentsch

Mirow

60 Stück Kiefern . = und-naus den vorgenannten und den Begängen Canow, Nachdem der Schreinermeister Ludwig Linge⸗ Wesenherg, Zwengow und Holm bis zu

2 Km. eichen Kloben, huchen Klohen n. Knüppel, 1

fe ten,

zur Versteigerung. R. Hahn.

6 (a. Ihß / 3) F. Scharenberg.

Es soll den 26. NMiürz im Kruge zu Dammen

Zugleich dient den Chirographargläubigern zur dorf nachstehendes Holz: I. Schutz bezirk

sollen. Kiefern Bauholz Domberg, im Regierungsbezirk Cassel, am 14. März 1874. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoffmann.

22B.: 2 Rmtr.

Nachricht, daß die nicht Erscheinenden als dem Be⸗ Dam men dorf Fagen 3982 17 Stüc Kiefern Bau⸗ schluß der Mehrheit beitrelend angesehen werden holz III. bis V

Klasse. Jagen 44. 400 Stück J. bis V. Klaffe, 10. Rmtr. Kiefern

Klafter Rutzhelz 11. Schutzbezirk Planheide Jagen öök.: 23 Stück Birken Nutzholz 18. und J. Klasse, III. Schutzbezirk Chaubzee Jagen

Eichen Klafter Nutzholz II. Klasse

im Wege der Lizitation öffentlich an den Meist⸗

bietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft,

wozu Kauflustige an dem gedachten Tage an Ort

und Stelle Vormittags um 10 Uhr hiermit ein⸗

geladen werden. Danimendorf, den 12. März 1874. Der Oberförster.

Nutzholz Verkauf. Am 27. März er. sollen von orgens 10 Uhr ab im Habermannschen Gasthause bei Station Finkenheerd aus dem Jagen S3 hiesigen Reviers circa 300 Stück Eichen Nutz⸗ enden, meist Blöcke, und einige Kiefern Bauhölzer, welche gegenwärtig eingeschlagen werden, unter den gewöhnlichen, im Termin bekannt zu machenden Be⸗ dingungen meistbietend verkauft werden. Hierzu ladet Käufer ein, Siehdichum hei Müllrose,

Der Oberförster Reuter.

. Bekanntmachung.

Das im Wongrowitzer Kreise, unweit der von Won⸗ growitz nach Gnesen führenden Chaussee belegene, etwa 3 Meilen von der Kreisstadt Wongrowitz, 4 Meilen von der Stadt Samocyn, 63 Meilen von Nakel, 75 Meilen von Posen, 5h Meilen von der nächsten mit Wongrowitz durch Chaufssee verbundenen Ostbahn⸗Statlon Bialosliwe und 45 Meilen von der Station Gnesen der Posen Bromberger Eisenbahn

entfernte Königliche Domänen⸗ Vorwerk

Oschütz, früher Ochodza genannt, soll auf die 18 Jahre, von Johannis 1874 bis dahin 1892 im Wege des öffentlichen Meistgebets verpachtet werden. Ber Verpachtungstermin steht an am Montag, den 27. April e., Vormittags 11 Uhr, ; im Sitzungsfaale des hiesigen Regierungs · Gebäudes vor dem Herrn Regierungs⸗Rath Dieckmann. . Qualifizirte Pachtbewerber werden zu diesem Ter⸗ mine hierdurch eingeladen. Das zur Verpachtung kommende Vorwerk enthält: an Hof⸗ und Baustellen Lot Hektaren, . 14144 ö , 26 t. Wiesen . z 6, 900 ö F/ 51426 - „Wegen, Unland ꝛc. Es ' 3ös, sos Hektaren. Das geringste Pachtgeld ist auf 1200 Thlr. fest⸗ gefsetzt, die Pachtkaution auf 409 ir, . Zur Uebernahme der Pacht ist persönliche Quali⸗ fikation und ein disponibles, vor der Zulassung zum Gebot unserem Kommissarius nachzuweisendes Ver⸗ mögen von mindestens 153000 Thlr. erforderlich. Lizitations⸗- und Pachtbedingungen können in unserer Domänen⸗Registrakur eingesehen, die speziellen Pacht bedingungen auch gegen Einziehung der Kopialien durch Postvorschuß abschriftlich mitgetheilt werden. Bromberg, den 5. März 1874. Königliche Regierung. (. Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

Zum Austrich der soll die Lieferung öffentlichen Submission nebst Proben sind versiegelt, po Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Farben⸗

Materialten für die Königliche Ostbahn“ versehen, bis zu dem auf

Dienstag, den 31. März er.

Vormittags 11 Uhr, anstehenden Termine an die Königliche I. Betriebs⸗ Jnspektion in Dirschan einzusenden, wo dieselben in Gegenwart der etwa erschlenenen Submittenten er— öffnet werden.

Die dieser Lieferung zu Grunde liegenden Be⸗ dingungen sind in den Sfations-⸗Bureaus der König⸗ lichen Sstbahn zu Königsberg, 1. Pr, Danzig (leege Thor), und Berlin, sowie im Bureau der unterzeichneten Inspektion einzusehen, können auch auf portofreie Gesuche hier verabfolgt werden.

Dirschau, den März 1874. (a. 75 4/3.)

Königliche TL. Betrieb s⸗Inspektion

Wolff.

er 8

Die Tischler⸗, Schlosser, Schmiede, Glaser⸗ Töpfer und Anstreicher ⸗Arbeiten zur Erbauung zweier Bedmten⸗Wohngebãude auf Bahnhef Dirschau, sollen in getrennten Loosen in öffentlicher Submission vergeben werden. .

Die Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift versehen: ö

Snbmission auf Tischler, bqiehentlich Schlosser · ꝛc. Arbeiten zu zwei Beamten⸗ Wohngebäuden. .

bis zum 25. März er.,

Vormiitags 11 Uhr, . bei der unterzeichneten Königlichen Betriebs Inspek— tion abzugeben. 4 ö.

Die Bedingungen und Zeichnungen liegen im Bůreau Der Betriebs ⸗Inspektign aus, können auch exkl. Zeichnungen auf Portofreie Anfragen abschrift⸗ lich mitgetheilt werden. J

Dirschau, den 10. März 1513. . . Königliche IV. Betriebs⸗Inspektion.

. (gez) Wolff. (a. 52/3.)

9961 Betannt mad ung. Mit dem 1. Dkteber d. Js. werden in hiesier

Anstalt die Arbeitskräfte von eres. 30 Gefan⸗

genen, welche gegenwärtig mi Maschinen⸗Nãherei

beschäftigt sind, disponibel und sollen daher von Neuem zu derselben Arbeit verdungen werden Hierauf Reflcktirende wollen ihre Offerten bis zum 1. Juli d. Is. hierher einreichen.

Die näheren Bedingunger, unter welchen die Ar⸗ keitskrãrte zu überlassen sind, können während der Diensistunden in der Anstalts-Registratur eingesehen, auch gegen Kopialien bezogen werden.

Schon hier wird bemerkt, daß der betreffende Unternehmer eine Kaution von 300 Thlr. zu depo— niren hat. s

Königliche Strafanstalt Anklam,

den 13. März 1874. Der Ober⸗Juspektor. Bredikow.

loss. Bekanntmachung.

Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 25. November v. Is. betreffen die Kündigung der Kreis⸗Obligationen des Ragniter Kreises, wird hierdurch verßffentlicht, daß eine zweite Einiösungs. stelle für die Obligationen bei dem Mitgliede der unterzeichneten Kommission Herrn C. A. Lutter⸗ korth in Tilsit errichtet ist.

Diejenigen Obligations⸗Inhaber, welche sich frei⸗ willig dazu verstehen, die Valuta für die gekündigten Obligationen schen am 1. April d. J. in Empfang zu nehmen, erhalten außer den Zinsen bis zum 1. April für die Zeit vom 1. April bis 1. Juli Prozent Prämie

k 3 den 12. März 1874.

Die kreisständische Finanz⸗Kommission.

(1006 J Sberschlesisehe Eisenbahn.

Zum Neubau eines Güterschuppens für feuer⸗ gefährliche Gegenstände auf Bahnhef Breslau sollen sämmsliche Arbeiten mit Ausschluß der Steinmetz⸗ und Dachdecker-Arbeiten in öffentlicher Submission verdungen werden. ö Termin hierzu ist Dienstag, den 31. März 1874, Vormittags 11 Uhr, in dem Bau⸗-Bureau der Königlichen Betriebs⸗In- spektion L angesetzt, bis zu welchem Unternehmungs⸗ luftige Offerten mit der Aufschrift: „Offerte auf Maurer⸗ Zimmer⸗ ꝛc. Ar⸗ beiten zum Bau eines Güter schuppeus für feuergefahrliche Gegenstände auf Bahnhof Breslau“,

portofrei und versiegelt, abgeben wollen.

Bedingungen, Preis⸗-Offerten⸗Schemata und Zeich⸗ nung liegen in dem oben bezeichneten Bau⸗Bureau zur Einficht aus auch können Abschriften daselbst gegen Erstattung der Kopiglien bezogen werden.

Breslau, den 7. März 1874.

Die Königliche Betriebs⸗Inspektion E. der Sberschlesischen Eisenbahn.

lu. 36 Bekanntmachung. Für die diesseitige Werft sollen ca. 131 8

Winkeleisen, nach den Profilen von; 6050 * 101 0 76 20 13 m /m. 850 2 588 * 75 26 11m /m. 7650 86 88 2 75 26 13 mim. 636 X 176 8 385 * 12 mm. 7450 X 170 X 88 212 m / m. 7890 80 250 0 88 2 11

beschafft werden. .

m / m

Lleferungs. Offerten sind versiegelt mit der Aufschrist:

Submlsston auf Lieferung von Winkeleisen,“ versehen, nebst Proben bis zu dem

am 10. April d J., Mittags lz Uhr,

im Buregu der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen. Die Lieferungs⸗Bedingungen und speziellen Dinensions⸗Verzeichniffe, welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in unserer Registratur zur Einsicht aus. (a. 597 / 3.)

Wilhelmshaven, den 8. März 1874.

Kaiserliche Werft.

1093 ö Belanntma hung. Hannoversche Staatsbahn.

Die Keferung des für die unterzeich zete Behörde pro 1874 erforderlichen Bedaifs an Notizbüchern für die Fahrbeamten und das Bahnbewachungs⸗Personal soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden.

Bedingungsgemäße Offerten sind mit entsprechen⸗ der en .

„Submission auf Lieferung von Notiz büchern für Fahr⸗ und Bahnbeamte. bis Donnerstag, i . 3 er., Vormittags r, versiegelt und portofrei an den é, Bureau Vorsteher bei der unterzeichneten Behörde, Eisenbahn⸗Sekretär Ruperti, einzurelchen, von welchem auch die Liefe⸗ rungsbedingungen, sowie die Proben gegen portofreie Einfendung ven 15 Sgr. zu beziehen sind. Eassel, den 12. März 187547 Königliche Eisenbahn⸗Kommission.

(995

en,

Der Bedarf unserer Revaraturwerkstätte zu Hoyers⸗ werda an Stabeisen, Feinkorneisen, Guß und Schweißstahl, verschiedenen Metallen, Blechen nud Drüthen, Gummt, Glas, Seiller⸗ Heder⸗ Waaren, Werkzeugen und Geräthen, Hölzern, Kohlen, Droguen und anderen Materialien solt pro 1874. im Wege der öffentlichen Submission ver⸗ geben werden und ist zu diesem Zwecke Submissions⸗ termin auf ;

Montag, den 13. Agril er., 11 Uhr Vormittags, im Burtau unseres Maschinenmeisters Brettmann zu Doyerswerda angesetzt.

Die Submissionsbedingungen sowie das Verzeich⸗ niß der Materialien liegen in dessen Bureau zur Ausicht aus. Abschriften können gegen Erstattung der Kopialien von dert bezogen werden.

Ruhland, 13. März 1871.

Die Direktion

der Oberlansitzer Eisenbahn · Gesellschast.

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