1874 / 72 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Mar 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Abgg. von Bernuth und hr. Wagner, betreffend die Gründung einer Pensionskasse für die Hinterbliebenen verstorbener Reichs⸗ beamten:

Ich habe zunächst formell zu bemerken, daß ich die an den Bundes⸗ rath gerichtete Anfrage nicht im Namen des Bundesrathes, sondern nach der von dem Herrn Interpellanten selbst bezeichneten Geschäfts-⸗ lage für jetzt nur im Namen des Reichskanzler⸗Amtes beantworten kann.

Der Herr Interpellant hat die Güte gehabt, die Erklärung, die ich im vorigen Fahre üher den vorliegenden Gegenstand abzugeben in der Lage war, dem Hause mitzutheilen. Er hat ferner bereits hinge⸗ wiesen auf das Gesetz, das in den letzten Tagen des vorigen Jahres über die Pensionen der . der elsaß · lothringischen Beamten ergangen ist. Die Vorarbeiten im Reichskanzler⸗Amt, die zu⸗ nächst im größeren Maßstabe für die Reichsbeamten im Allgemeinen aufgestellt waren, haben als ihr erstes Resultat dieses von dem Herrn Interpellanten bezeichnete (laß lothringische Gesetz gehabt. Es war für Elsaß Lothringen die Rege= lung der Sache in sehr viel eminenterem Maße ein Bedürfniß, wie für das übrige Reich. Wir haben deshalb es für richtig gehalten, der Dringlichkeit dieses Bedürfnisses gegenüber, dessen Befriedigung nicht abhängig zu machen von der, der Natur der Sache nach viel schwierigeren Aufgabe für das gesammte Reich. Nachdem jetzt der Gegenstand für Elsaß ⸗LoVthringen geregelt ist, wird das Reichskanzler Amt dem Bundesrath den Entwurf eines bezüglichen Gesetzes für die Reichsbeamten so zeitig vorlegen, daß dieser Entwurf in der nächsten Session des Reichstages zur Berathung kommen kann.

Die Interpellation des Abg. Fürsten von . ,d, . burg, die österreichischen Vereinsthaler betreffend, beantwortete der Staats⸗Minister Delbrück wie folgt:

Die Lage, welche der Herr Interpellant soeben geschildert hat, ist den verbündeten Regierungen nicht entgangen. Sie sind auf diese Lage aufmerksam geworden zunächst durch ihren eigenen Kassenverkehr, und sie sind ferner darauf aufmerksam geworden durch zahlreiche Pe⸗ titignen, die aus dem Kreise des Handelsstandes, aus dem Kreise des Publikums an den Bundesrath gerichtet worden sind. Die verbün⸗ deten Regierungen hahen sich seit vierzehn Tagen eingehend mit der vorliegenden Frage beschäftigt, und ich hoffe, daß ich morgen in der Lage sein werde, dem Hause eine Gesetzesvorlage zu machen, welche die Entscheidung dieser Frage in den Weg der Gesetzgebung verweist, und welche also der Vertretung der dabei bethei⸗ . Interessen vollkommen den Spielraum gewährt, der ihnen ge⸗

uͤhrt.

Ich glaube indessen mich auf diese Antwort, die ja die Inter⸗ ellation , trifft, nicht ganz beschränken zu können, sondern einige

emerkungen noch anknüpfen zu müssen an die Begründung der Inter⸗ pellation selbst. Es ist thatsaͤchlich richtig, daß durch den Umstand veranlaßt, daß in Oesterreich Papiervaluta herrscht, mit anderen Wor⸗ ten, daß der österreichische Vereinsthaler in Deutschland mehr werth ist, als in n . die her . Vereinsthaler, im Großen und Ganzen gesprochen, wohl so ziemlich alle nach Deutschland gekommen sind. Daß sie heute noch in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel sind, ist völlig acer Zweifel. Mir ist nicht bekannt geworden, daß irgend eine öffentliche Kasse, sei es eine Reichskasse oder eine Staatskasse, die Annahme dieser Thaler verweigert hätte; wäre, wie der Herr In⸗ terpellant dies anführt, eine solche Weigerung von einer Eisenbahn—⸗ Gesellschat wenn ich nicht irre, von der Thüuͤringischen vorgekommen, so würde dies von Seiten der 6 ll⸗ schaft, die, wie ich nebenbei bemerke, den Charakter eines Staats . Institutes nicht hat, eine gesetzlich ig gerechtfertigte Maß⸗ regel gewesen ein. Die Thüringische Gesellschaft so gut wie jeder Andere ist verpflichtet, Zahlungen in österreichischen Thalern anzuneh—⸗ men, welche heute noch gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland sind. Der Herr Interpellant hat ferner darauf hingewiesen, daß der überwiegende Theil dieser jetzt durch eine Panik etwas unsicher gewor- denen Münzen in den Händen des Publikums sei. Ich kann ihm po—⸗ sitiv versichern, daß er sich darin irrt: der überwiegende Theil der österreichischen Thaler ist in den Staats- und Reichskassen und zwar auK dem ganz einfachen Grunde, weil von dem Augenblick an, wo die österreichischen Thaler nach den Begriffen des Publikums un— sicher wurden, das Publikum nichts Eiligeres zu thun hatte, als alle 5 an ö, h. 36 die es in Ister⸗ reichischen Thalern leisten konnte, in österreichischen Thalern zu leisten, indem es wußte, daß sie die öffentlichen Kassen nich zurückweisen durften. Es it aber auch ferner 66 und ich kann das, wie ich glaube, von , . verhündeten Regierungen sagen, obgleich mir in der Beziehung die Lage überall nicht vollständig be—⸗ kannt ist daß von dem Augenblicke an, wo die Panik ausgebrochen ist, den Kaffen * wurde, von dem ihnen unzweifelhaft zu⸗ stehenden Rechte, ihrerseits solchen, die von ihnen Geld zu empfangen hatten, österreichische Thaler zu geben, nicht Gebrauch zu machen, wenn der Empfaͤnger das Geld zurückwies. Dieses Beides, also ein⸗ mal die. Verpflichtung der Kassen, die Thaler zu neh— men, andererseits die ihnen von den Regierungen auferlegte Zurückhaltung in der Wiederausgabe, hat zur Folge gehabt, daß, wie ich schon, die Ehre hatte zu bemerken, der überwiegend en fe Theil dieser Münzen in den Staats- und Reichskassen ist. Ich will daraus für jetzt für die Behandlung der Sache gar keine rm herleiten; ich glaube nur diese Thatsachen konstatiren zu müssen. Der Herr Interpellant ist ferner zurücgekommen auf den Vor= ang, der mit den . Gulden, Doppel und ziertelgulden statt fand. Diese Münzen haben niemals die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittel gehabt, im Norden . durften sie die Kassen nicht annehmen, und es ist auch im Großen und Ganzen wenigstens Norm gewesen, daß von den Kassen die österreichischen Guldenstücke immer zurückgewlesen wurden, die Einviertel⸗ Guldenstücke nicht immer, weil sie sich wenig von den als 6j liches Zahlungsmittel kursirenden Einsechstel⸗Thalerftuͤcken unter⸗ chieden. Wenn der Herr Interpellant ferner auf die Behandlung der ünffrankenstücke gekommen ist, habe ich das zu bemerken, daß von

eiten des Bundesrathz in Bezug auf die Fuͤnffrankenstücke bisher überall noch gar keine Maßregel getroffen worden ist. Wäre eine solche Maßregel getroffen, so könnte dies nur von den einzelnen Regierungen eschehen sein. Ich e nicht, ob in Süddeutschland die Ming. ankenstücke bei den Kassen angenommen worden sind in Nord⸗ eutschland sind sie nie angenommen worden; aber jedenfalls ist von Seiten der verbuͤndeten Regierungen in Beziehung auf die Fünffranken. stücke bisher gar nichts geschehen.

Die Motive zu dem vorgestern mitgetheilten Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Verhinderung der unbe— fugten Ausübung von Kirchenämtern, lauten:

Das Verhältniß des Staates zu den öffentlich anerkannten Kirchen hat im Königreiche = . durch die Gesetze vom 11. und 12. Mai 8. J. (Preuß. Ges. Sammlung ven 1873, S. 191 f in wichtigen Beziehungen eine Regelung erfahren, die einerseits den Kirchen auf ihrem eigenen Lebensgebiete die freie Selbstverwaltung zu bewahren und andererseits das oberhoheitliche Aufsichtsrecht des Staates zu voller Geltung zu bringen bezweckt. Es ist bekannt, daß diefe Ge⸗ setze, welche in ihren Prinzipien der ähnlichen Gesetzgebung der meisten i b nn Staaten, insbesendere der vorwiegend katholischen, sich anschließen, einen heftigen Widerstand Seitens römisch - kathokischer m und des von ihnen abhängigen Klerus hervorgerufen haben, welcher, je länger desto mehr, zu einer offenen Auflehnung gegen die Gesetzt und Ordnungen des Staates sich gesteigert hat. Es sst ferner e r Thatsache, daß der Widerstand gegen die preußischen Maigesetze nicht sowohl gegen einzelne Bestimmungen derselben, als 86 die Gesetze überhaupt sich richten, weil die Leiter der rõmischen Kirche nicht anerkennen wollen, daß der Staat das Recht habe, das äußere Rechtsgebiet der Kirchen und ihre Beziehungen zum Staate im Wege der in , zu regeln.

Angesichts dieser . Verhältnisse und zur Abwehr der daraus sowohl für die Rechtsordnung wie für das kirchliche Leben erwachsenden schweren Störungen, hat die Königlich preußische Re⸗ gierung den Antrag auf Erlaß eines Reichsgesetzes geftellt, welches der

weltlichen Macht diejenigen Mittel gewähren soll, die erforderlich scheinen, um dem Staatsgesetze auch dem Widerstande der Träger der geistlichen Gewalt gegenüber die gebührende Achtung zu verschaffen.

Die verbündeten Regierungen haben ö. unter ben dargelegten Umständen der Anerkennung nicht verschließen können, daß ein ö. vorliegt, gegen diejenigen Geistlichen, welche, den Staatsgesetzen beharrlich den schuldigen Gehorsam verweigern, mit anderen Zwangsmitteln vorzugehen, als denen, welche die Straf⸗ gesetze in die HaJ.d der staatlichen Autorität gelegt haben. Geld⸗ und Gefängnißstrafen, so unentbehrlich sie sind, um die einzelne Ge⸗ setzesverletzung zu fühnen, vermögen nur rückwirkend dem 6 Achtung zu verschaffen. Um einer fortgesetzten Wiederholung unerlaub-— ter Amtshandlungen, welche aus einer grundsätzlichen Verneinung der Staatsgesetze hervorgehen, mit Erfolg zu begegnen, bedarf es Maß— regeln von mehr präventiver Wirkung, Maßregeln, welche jener Auf⸗ lehnung die Mittel und Wege verschließen, mit denen sie die Rechts ordnung zu gefährden in der Lage ist. .

Zu diesem Zwecke bietet sich zunächst das Mittel der Aufenthalts- beschränkung dar. Wird die Staatsbehörde in den Stand gesetzt, den renitenten Geistlichen entweder durch Ortsverweisung aus dem Bezirke seiner amtlichen Wirksamkeit zu entfernen, oder durch Ortsanweisung ihm die Gelegenheit zur Fortsetzung seines gesetzwidrigen Handelns zu entziehen, so wird es in der großen Mehrzahl der Fälle möglich wer— den, dem Ungehorsam gegen die Staatsgesetze mit voller Wirkung ent⸗ gegenzutreten. Namentlich wird dies hinsichtlich der Kuratgeistlichen zutreffen, deren Amtsthätigkeit auf der Voraussetzung unmittelbaren Verkehres mit den Gemeindegliedern beruht und durch Entfernung aus dem Amtsbezirk von selbst ein Ende nehmen muß. ö

Von dem Standpunkte der Reichsgesetzgebung aus wird die Zu⸗ lässigkeit einer Beschränkung der in der Freizügigkei? begründeten Rechte nicht zu bestreiten sein. Sie ist auch abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (efr. §. 388 und 39) die Ortsverweisung eintreten kann in den Vor schriften des Gesetzes vom 4. Juli 1872, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, für einen analogen . ausdrücklich anerkannt.

Es ist aber zu besorgen, daß die Beschränkung des Aufenthaltes nicht in allen Fällen hinreichen wird, der unerlaubten Ausübung kirch⸗ licher Aemter ein Ende zu machen. Insbesondere ist dies hinsichtlich der kirchlichen Oberen und namentlich der Bischöfe zu besorgen, deren Wirksamkeit einen Amtsbezirk von größerer Ausdehnung umfaßt, deren Verwaltungs⸗ und Jurisdiktionsbefugnisse wesentlich in der Lei= tung und Anordnung hestehen, deren Funktionen daher von dem Auf⸗ enthalt in der Diözese nicht nothwendig bedingt sind. Ein seines Amtes entlassener, oder gesetzwidrig in dasselbe eingetretener Bischof würde durch Internirung nicht gehindert werden können, sein Amt selbst in den wichtigsten Beziehungen noch auszuüben. Würde er der Entfernung aus seiner Diözese ungeachtet in seiner Autsführung ver— harren, so hätte die Maßregel der Ortzanweisung ihren Zweck ver fehlt. Die Staatsgewalt wäre genöthigt, zu denselben Strafmitteln zurückzugreifen, deren fortgesetzter Anwendung vorzubeugen sowohl im öffentlichen Interesse als auch im wohlverstandenen Inkeresse der Be⸗ theiligten wuͤnschenswerth erscheint. 8

86 wird daher unerläßlich sein, auch jenen Fall äußerster Wider⸗ setzlichkeit ins Auge zu fassen und auf eine geeignete Abwehr Bedacht zu nehmen. Zu diesem Ende wird nichts übrig bleiben, als dem Geist- lichen, der nach Erschöpfung aller zulässigen Zwangsmittel durch fort— dauernde Auflehnung gegen die Gesetze grundsätzlich seine staatsbürger⸗ lichen Pflichten verleugnet, auch die staatsbürgerlichen Rechte zu ent- ziehen, ihn also in die Lage eines Fremden zu bringen, der ausgewiesen werden kann, wenn sein Verbleiben im Inlande mit der öffentlichen Ordnung nicht länger verträglich ist. Daß andere Staaten erade gegen Geistliche, welche sich mit den Strafgesetzen 5 Maßen in Konflikt setzen, von der Strafe der Verbannung Ge—⸗ brauch machen, ist bekannt, Es mag genügen, dieserhalb auf die neueren Vorgänge in der Schweiz, sowie für Frankreich und Spanien auf die Bestimmungen des code pénal art. 20l, 202, 204 und 205 und des eodigo pénal von 1870 art. 279) hinzuweisen. Ohne Zwei⸗ fel ist in diesen Anordnungen ein xichtiger gesetzzeberischer Gedanke zur Durchführung gelangt. Gleichwohl wird in Deutschland die Strafe der Verbannung, welche der jetzigen deutschen Strafgesetzgebung fremd ist, nicht zur Anwendung zu bringen, vielmehr vorzuziehen sein, den Weg elnzuschlagen, der durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, , die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staats— angehörigkeit (Bundes⸗Gesetzblatt S. 351), bereits vorgezeichnet ist. Nach Inhalt der 55. 20, 22 dieses Gesetzeꝝ kann der im Auslande befindliche Deutsche, welcher im Falle des Krieges oder der Kriegs⸗ gefahr der vom Bundespräsidium erlassenen Aufforderung zur Rüuͤck= kehr nicht Folge leistet, sowie der Deutsche, welcher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste eingetreten ist, der Auffor⸗ derung zum Auztritt aus diesem Dienstverhältniß aber nicht nach—= kommt, durch Beschluß der Landes⸗Central⸗Behörde seiner Staatz⸗ angehörigkeit oerlufrig erklärt werden.

Diesen Fällen, welche eine schwere Verletzung der Pflichten gegen den Staat zu ihrer Vorausjetzung haben, wird sich der hier in Frage stehende Fall mit gutem Grunde an die Seite stellen lassen. Dies um so mehr, als nicht zu leugnen ist, daß ein Bischef, welcher in Widerspruch mit dem richterlichen Urtheil sein Amt fortführt, durch Beispiel und die Macht geistlicher Disziplin auch den ihm ergebenen Klerus zum Widerstande gegen die weltliche Obrigkeit verleiten, und selbst darüber hinaus zu ernstlicher Störung der Rechtsordnung die Veranlassung geben kann.

Auf diesen Erwägungen beruht der vorliegende Gesetzentwurf, zu welchem im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken ist: .

§z.1 spricht der Landespolizeibehörde die Befugniß zu, einen durch gerichtliches Urtheil seines Amtes entlassenen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, sofern dieser der Entlassung keine Folge leistet, in derselben Weise einer Aufenthaltsbeschränkung zu unterwerfen, wie solches bezüglich der Mitglieder des Ordens der Gesellschaft Jesu durch das Gesetz vom 4. Juli und die Bekanntmachung zur Aug führung dieses Gesezes vom 5. Juli 1872 (Reichg⸗Gesetzblatt S. 253 und 2öch geschehen ist. Diese Bestimmung txrifft sowohl diejenigen Geist⸗ lichen, welche durch besonders dazu bestellte staatliche Verwaltungs-

Diese Artikel lauten:

Code Pénal Art. 201. Les ministres des cultes qui prononce- ront, dans Lexercice de leur ministère et en assemblée publique, un discours contenant la critigue ou censure du gouvernement, d'une loi, d'une ordonnance royale, ou de tout autre acte de Lautorits Publique, seront punis d'un emprisonnement de trois mois à deux ans.

Art. 202. Si le dischurs contient une provocation directe à la desobéissance aux lois ou autres actes de FPautorité publique, ou s'il tend à soulever on armer une partie des citoyens contre les autres, le ministre du culte qu'il aura pronones sera puni d'un emprisonne- ment de deux à cin ans si la provocation n'a été suivie d'aucun effet; et du bannissement si elle a donné lien à la deéssbéissance, autre toutes fois que celle qui aurait deégènéré en sedition ou révolte.

Art. 204. Tout 6erit contenant des instructions pastorales en quelque forme que ce soit, et dans lequel un ministrèe du culte se sera ingéré de critiquer ou censurer, soit le gouvernement, soit tout acte de Lautorits publique, emportera la peine du baunissement contre le ministre qui L'aura publiè.

Art. 208. Si Ia correspondance mentionée en Larticle précdent a éts accompagnée on snivie d'autres faits contraires aux dispositions formelles dune loi ou d'une ordonnance du roi, le coupable sera puni du bannissement, à moins que la peine résultant de la nature de ces faits ne soit plus forte, auquel cas cette peine plus forte sera seule appliquòe.

Cödigo Penal vom 17. Juni 1870. Art. 279. Los ministros de una religion que en el jercicio de sus funciones prorocaren à Ia Rjecucion de cualquiera de ios delitos gomprendidos en los tres capi- tulos anteriores, serän castigados con la pena de destierro, si sus prorocacignes no surtisren efecto,ů y. con la de confinamiento mayor si le produjeren, ä no ser qus corrèspondiere, por otros articulos del Codigo, mayor pena al delito cometido.

gerichtshöfe ihres Amtes entsetzt sind, weil ihr Verhalten im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich war und ein solcher Gerichtshof ist für Preußen durch das erwähnte Gesetz vom 12. Mai 1873 sowie für das Großherzogthum Baden durch Art. 3 des Ge— setzes vom 14 Februgr 1874, betreffend die Abänderung einiger Be= stimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 über die rechtliche Stellung der Kirche und kirchlichen Vereine, in das Leben ge⸗ rufen, als auch diejenigen Geistlichen, welche durch ein Kriminal- Erkenntniß zu einer Strafe verurtheilt find, die den Verlust des be⸗ kleideten Amts zur Folge hat. In Betreff der Fälle der ersten Ka— tegorie, in denen also bereits eine Gefährdung der öffentlichen Ord- nung, welche zur Amtsentsetzung des betreffenden Geistlichen geführt hat, eingetreten ist, kann im Hinblick auf die Ausführungen des all⸗ gemeinen Theils der Motive von einer näheren Rechtfertigung des Bedürfnisses der hier in Vorschlag gebrachten Bestimmung abgefehen werden. Was hingegen die Fälle der letzteren Kategorie anlangt, so wird, namentlich wenn es sich um gemeine Verbrechen handelt, die Kirche der Regel nach selbst Sorge tragen, daß der bestrafte Geist= liche sein bisheriges Amt verlasse. Gleichwohl sind auch Fälle denk bar, in denen kirchliche Obere ein von einem Geistlichen begangenes Verbrechen oder Vergehen, welches nach den Befstimmungen der Staatsgesetze den Verlust des Amtes nach sich zieht, von ihrem Standpunkt aus für minder erheblich erachten, und alsdann tritt der geschilderte Konflikt ebenfalls, und unter solchen Umständen möglicher weise um so schärfer hervor, so daß das Gesfetz auch diese Fälle nicht unberücksichtigt lassen darf. . .

Die Vorschrift des zweiten Alinea schließt sich den Bestimmungen der §§. 13, Ziffer 2, 20 und 22 des Geseßes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit an. Der Entwurf macht die Entziehung der Staatgzangehörigkeit davon abhängig, daß der Geistliche entweder der ihm auferlegten Aufenthalts⸗ beschränkung zuwiderhandelt indem er der letzteren überhaupt keine Folge leistet, oder die ihm gewiesenen Grenzen übertritt oder daß er nach dem Vollzuge der Aufenthaltsbeschränkung sich noch mit Aus— übung des Amtes befaßt, aus welchem er durch gerichtliches Urtheil entlassen ist. Daß die Ausweisung, welche als Folge des Verlustes der Staatsangehörigkeit eintreten Fa nn, wenn sie auch keineswegs in jedem Falle nothwendig eintreten muß, ihre Wirksamkeit auf das ganze Bundeszzebiet erstreckt, wird im Hinblick auf analoge Vorgänge der Reichsgesetzgebung keiner besonderen Begründung bedürfen.

Während der §. J diejenigen Geistlichen im Auge hat, welche ursprünglich rechtsgültig angestellt waren, demnächst aber ihres Amtes entsetzt sind, handelt der

F. 2 von Personen, die im Widerspruch mit den Stgatsgesetzen in ein kirchliches Amt eingetreten sind. Es erscheint diese Bestimmung nothwendig, weil gegen solche Personen ein Verfahren auf Amtsent⸗ lassung, das stets eine rechtsgültige Anstellung zur Voraussetzung hat, nicht 6 greift, gleichwohl aber durch sie die öffentliche Ordnung in gleich hohem Maße wie durch einen abgesetzten Geistlichen gestört werden kann. Um dies außer Zweifel zu stellen, genügt ein Hinweis auf den Fall, daß Jemand den Staatsgesetzen zuwider von einem erledigten ischofsitz Besitz ergreifen möchte. Wäh⸗ rend aber in den Fällen des 5. 2, als die Voraus—⸗ setzung für ein Einschreiten der Staatsgewalt mit den Wirkungen des 8 1 eine strafrechtliche Verurtheilung wegen unbefugter Vornahme von Amtshandlungen hinzustellen sein wird, ist es zugleich zur Siche— rung der bedrohten Interessen des Staats dringend erforderlich, nach Lage der Verhältnisse auch schon nach Einleitung der gerichtlichen Un⸗ tersuchung eine Internirung des zur Untersuchung gezogenen Geistlichen 9 un n Maßregel eintreten zu lassen. Dies schlägt der Schluß⸗ atz des §. 2 vor.

Zu §. 3. Der Entwurf hat den Fall nicht unberücksichtigt las⸗ sen koͤnnen, daß ein seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklärter Geist⸗ licher das Indigenat gleichzeitig in mehreren Bundesstaaten besitzt. Für einen solchen Fall, der nicht allein reichsgesetzlich zulässig ist, son ˖ dern thatsächlich auch mehrfach vorkommt, wird es unumgänglich sein, der in einem Bundesstaate ausgesprochenen Entziehung der Staatsan⸗ gehörigkeit, wenn sie die Befugniß zur Ausweisung aus dem Bundes⸗ gebiete begründen soll, die . beizulegen, daß mit ihr die Staats⸗ angehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate erlischt. Außerdem er⸗ scheint es nothwendig, um das gemeinsame Interesse des Reiches wie der einzelnen Bundesstaaten jeder möglichen Eventualität gegenüber sicher zu stellen, den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit von der Genehmigung des Bundesrathes abhängig zu machen.

Die Abgg. von Unruh (Magdeburg) und Genossen haben folgenden Antrag gestellt: Der Reichstag wolle beschließen:

1. Zu 5§. 52 der Geschäftsordnung folgenden Zusatz zu machen:

Während der jetzigen Session des Reichstages und den ersten 4 Wochen der folgenden geschieht die namentliche Abstimmung in der nachstehend angegebenen Weise:

„Der Praäͤsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu ver⸗ lassen. Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen mit Aus- nahme einer Thür an der Ost. und einer an der Westseile. An jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei Schriftführer nebst einem, . 2. Präsidenten als Stimmenzähler zu bezeichnenden Abgeord⸗ neten auf.

Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen, durch die Thür an der Ostseite rechts vom Bureau, diejenigen, welche mit Nein“ stimmen wollen, durch die Thür an der Westseite, links vom Bureau, in den Saal ein. = Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer zählen laut die eintretenden Mitglieder, welche an den Stimmzähler eine Karte oder einen Zettel abzugeben haben, auf welchem der Rame des eintretenden Abgeordneten . oder gedruckt steht. Der Stimmzähler sammelt die Zettel oder Karten und achtet darauf, daß jeder Eintretende einen solchen abgiebt.

Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke und schließt das Skrulinium. Später Eintrekende nehmen an der Ab- stimmung keinen Theil. Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausge⸗ schlossen; nur , mn, die fungirenden Schriftführer und Stimm⸗ zähler geben die zähler auf dem Bureau. Die anderen Thüren des Saales werden wieder geöffnet. Die Schriftführer und Stimmzähler begeben sich auf das Bureau und melden das Resultat der Zählung dem Präͤst⸗ denten, welcher dasselbe verkündet.

Nach den abgegebenen Karten oder Zetteln mit dem Namen der Stimmenden wird die Abstimmungsliste nach dem bisherigen Formu. lar für den stenographischen Bericht aufgestellt. Zusaͤtze und Bemer« kungen auf diesen Karten oder Zetteln bleiben unbeachtet.

II. Zu § 54 der Geschäftsordnung hinzuzusetzen:

Die namentliche Abstimmung erfolgt während des oben angege⸗ benen Zeitraums nach den für diesen bei 5. 52 gegebenen Vorschriften. Ein Namensaufruf findet nicht statt.“

Landwirthschaft.

Der III. Band (1874), Heft 2, der Landwirthschaft- lichen Jahrhüch er, Zeitschrift für wissenschaftliche Landwirthschaft und Archiv des Königlich preußischen Landes- Oekonomie⸗-Kellegiums, herausgegeben von Br. H. von Nathusius, Geh. Ober⸗Regierunge= Rath und Vorsitzender des Königlich preußischen Landes⸗Oekonomie⸗ Kollegiums, und Dr. H. Thiel, Landes ⸗Oekonomie Rath und General⸗ Sekretär des Königlich preußischen Landeg-Oekonomie-Kollegiums, e, Verlag von Wiegandt, Hempel & Parey, Verlagsbuchhand= ung für Landwirthschaft, Gartenbau und Forstwesen, 1874) enthält:

1 Fragmentarische Bemerkungen zur Wiener Weltausstellung. Von rof. Dr. Dünkelberg. 2 Ueber den Mangel an ländlichen Arbeitern.

on Eduard Marcard, Geh. , ,,, , 3) Das Gras

der. Spüliauchen Rieselwie se zu Berlin 1873. Von Pr. Alexander

Müller, ) Vermischte Mittheilungen. 5) Verhandlungen des König=

lichen Landes ⸗Oekonomie⸗Kollegiums. Anhang. Repertorium der

96 , Literatur. J. Semester 1873. Von r. C. Filly.

arte mit ihrem Namen dem betreffenden Stimm

Inseraten Erpedition des Veutschen Reichs Anzeigers

und r n . Staats Anzrigers

Berlin, Wilhelm ⸗Straße Nr. 32. *

1. Steg briefe und Unterfuchungs Sachen.

2. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ac.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

1168 Bekanntmachung. I. In dem Konkurse über das Vermögen der

,, , Otto Kerstan & Co. hierselbst,

lbrechtsstrate Nr. 21, und das Privatvermögen der beiden hier wohnhaften Mitinhaberinnen der Han— delsgesellschaft Fräulein Caroline Kerstan und Wirtwe Florentine Hintze ist der Kaufmann Carl Michalock hier, zum definitiven Verwalter der drei Massen bestellt worden.

II. Gleichzeitig ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkursgläubiger noch eine zweite Frist

bis zum 20. April 1874 einschließlich festgesetzt worden. Die Gläubiger, welche ihre An⸗ spruche noch nicht angemeldet haben, werden auf— gefordert, dieselben, sie mögen bereits rechts hängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zu dem gedachten Tage bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 24. Februar 1374 bis zum 20. April 1874 an- gemeldeten ,, ist auf den 8. Mai 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissar Stadtgerichts⸗ Rath Sie gert, im Terminszimmer Nr. 47, ini

2. Stock des Stadtgerichts⸗Gebäudes anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termine wer⸗ den die sämmtlichen Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen ange⸗ meldet haben. .

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizu⸗

gen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amts- bezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung 6 Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften

evollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Justiz⸗Räthe Fränkel, PVlathner Poser und der Rechts ⸗Anwalt Tau zu Sachwaltern vor⸗ geschlagen.

Breslau, den 13. März 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

1137 Ediktalladung. h.

Da der Güteversuch mißlungen ist, wird über das Vermögen der Wittwe des Schmiedes und Wir⸗ thes Adam Rüger, geb. Glehe, und deren min derjähriger Kinder Adam Ernst, Jacob August, Anna Martha, Adam August, Anna Eva, Maria Elisabetha der förmliche Konkurs erkannt und Liquidationstermin, in welchem die Gläubiger ihre Forderungen unter Vorlegung der betreffenden Be⸗ 1 anzumelden und zu begründen haben, auf ben

16. April d. Is, Morgens 9 Uhr

ö Contumazirstunde, ö bei Meidung der Ausschliehung von der Masse hier—⸗ her anberaumt.

Hersfeld, den 18. März 1874.

Königliches Amtsgericht. Abth. II. Scho ed de.

Berichtigung. Die laut Proklama des König— lichen Kreisgerichts zu Thorn vom 8. Januar c. (Nr. 12 39 und 63 d. Bl.) aufgebotenen fuͤnf Aktien der Kreditbank von Donimirski, Kalkstein, Lyskowski u. Co. zu Thorn, Litt. A. Nr. 149 und 150 und Litt. B. Nr. 1047, 1045 und 1049 über je 200 Thlr., lauten nicht auf den Namen der Frau Gräfin Laura Czapoka, sondern Czapska (zu Berlim).

Verkäufe, Verpachtungen, Submissi onen ꝛe.

Pferde⸗Auktion. Die diesjährige Auktion von Graditz er Gestütpferden soll Sonnabend, den 28. März d. J, von Mittags 12 Uhr ab auf dem Königlichen Gestüthofe zu Graditz bei Torgau stattfinden und zwar werden eg. 59 vierjährige und ältere Hengste, Stuten und Wallache, incl. ca. 10 junger, zu Rennzwecken geeigneter Vollblut⸗ r. sowie einiger Fohlen, zum Verkauf kommen.

ämmtliche vierjährige und ältere Pferde sind mehr oder weniger rittig, zum Theil auch gefahren und wird das Nähere über Abstammung 3c. derselben aus den vom 20. März d. J. ab im Königlichen Mini⸗ sterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten u Berlin, im Unionzclub zu Berlin, Dorotheen⸗ 5 Nr. 12, beim Universitäts ⸗Stallmeister Herrn Bieler in Leipzig und hier in Graditz zur Empfangnahme bereitliegenden Listen zu ersehen sein. Am Auktionstage werden bei Ankunft des Zuges von Berlin resp. Cottbus, Vormittags 10 Uhr 48 Min. am Bahnhof 3schackgu Wagen zur Abholung be⸗ reit stehen. Graditz, den 3. März 1874.

Der Königliche Landstallmeister. Graf Lehndorff.

[1142 . ** Pflasterung von pr. Br. 1600 Qn-M. Zulu htweß auf dem Bahnhofe des Eisenbahn ataillons bei Schöneberg sell an den Mindest-⸗ fordernden vergeben werden. ü Submissionsbedingungen und Situationsskizze sind auf dem diesseitigen Bureau. Alt⸗Moabit 39, einzu⸗ kei, Offerten bis zum 2. April d. J. einzu⸗ reichen. . Kommando des Eisenbahn⸗Bataillons.

1091 Bekanntmachung.

r die Kaiserliche Werft sollen 2000 Last Wales Kohlen beschafft werden. .

Lieferungsofferten sind versiegelt mit der Aufschrift aSubmisston auf Lieferung von Wales-⸗ Kohlen“ bis zu dem am g. April er., Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen, woselbst dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten geöffnet werden. . . ;

Die Lieferungsbedingungen, welche auf portofreie

4. Vertoosung, Amsrtifatton, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrie le Etablifsements, Fabriken u. Großhandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. J. Literarische Anzeigen. 8. Familien- Nachrichten.

7 erate nimmt an dig autgrisirte Annongen⸗ Expedition von

udolf Mosse in Berlin, Eeipzig, g

furt a. M., Nürnberg, straßburg, Zürich und Stuttgart.

amburg, Frank-

reslan, Kalle, Rrag, Wien, München,

8. Central Handels ⸗-Register. Erscheint in sepa—= rater Beilage.

Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Kaiserlichen Werft zur Einsicht aus.

Kiel, den 16. März 1874.

Kaiserliche Werft.

WVerloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

1147

Bei der am 6. März stattgehabten Verloosung von Stadtobligationen der Serien J. bis VIII., nach dem Privilegio vom 14. Mai 1866 sind fol⸗ gende Nummern gezogen worden:

Serie IJ. Littra B. Nr. 30.

Serie II. Lirtra C. Nr. 51. 55 und 61, Littra D. 159 162 und 192.

Serie III. Littra C. Nr. 93, Littra D. Nr. 125. 131 und 155, Littra E. Nr. 196 und 204.

Serie IV. Littra C. Nr. 66. 70. 104. 109 und 116, Littra E. Rr. I651.

Serie V. Littra C. Nr. 40. 60. 96. 187 und 200, Littra D. Nr. 249 und Littra E. Nr. 425. 471 und 482.

Serie VI. Littra B. Nr. 18, Littra C. Nr. 133 und Littra E. Nr. 405.

Seris VII. Littra C. Nr. 16. 41 und 4.

Serie VIII. Littra C. Nr. 202 und 203, Littra D. Nr. 225, Littra E. Nr. 266.

Vorbezeichnete Obligationen werden den Inhabern dergestalt gekündigt, daß die Auszahlung der Valuta zum 1. Juli er. erfolgt. Die Zahlung kann auch früher auf unserer Stadt⸗Hauptkasse in Empfang genommen werden. Mit 30. Juni cr. hört jede Verzinsung der geloosten Obligationen auf. Brandenburg, den 11. März 1874.

Magistrat

1150) Bekanntmachung,

betreffend die Kündigung der 5prozentigen

Anleihe von 159,009 Thlr. des Kreises ztosten

vom 6. September 1864 zur Rückzahlung am 1. Juli 1874.

Die auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 11. Juli 1864 (Nr. 34 Seite 8790 der deutsch= polnischen GesetzSammlung pro 1864) nach Maß— gabe des Kreistagsbeschlusses vom 13. November 1862 unter dem 6. September 1864 ausgegebenen 5prozentigen Kreis- Obligationen des Kreises Kosten im Betrage von 150,000 Thlr. werden in Gemäßheit des Kreistagsbeschlusses vom 9. März er. von der unterzeichneten und dazu bevollmächtigten Kommission zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages vom 1. Juli 1874 hiermit gekündigt. Die durch diese Kreis⸗Obligationen verbrieften Kapitalbeträge sind vom 1. Juli 1874 ab taglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und des Kassenrevisionstages, des 20. jeden Monats, bei der Kreis⸗Kemmunalkasse zu Kosten gegen Quittung und Rückgabe der Kreis⸗ Obligationen nebst dem dazu gehörigen, am 2. Ja⸗ nuar 1875 fällig werdenden zehnten Zinscoupon der II. Serie und Talons, soweit die Obligationen nicht bereits früher verloost und mit einer größeren Anzahl von Zinscoupons gekündigt sind, baar in Empfang zu nehmen. .

Wenn der Zinscoupon 10 mit den Obligationen nicht eingeliefert wird, so wird der Geldbetrag des⸗ selben von dem Kapitale einbehalten.

Die aus den früheren Verloosungen gekündigten, zur Einlösung aber noch nicht präsentirten Obliga—2 tionen und zwar:

I) aus der Verloosung vom Jahre 1871: Litt. C. Nr. 101 über 100 Thlr. ist mit den Coupons Nr. 4 - 10,

2) aus der Verlossung vom Jahre 1872: Litt. C. Nr. 359 über 1090 Thlr. und Litt. D. . über 50 Thlr. sind mit den Coupons

3) aus der Verloosung vom Jahre 1873: Litt. B. Nr. 15 über 500 Thlr. Litt. C. Nr. 55 über 100 Thlr. und Litt. C. Nr. 352 über 100 Thlr. sind mit den Coupons 8 - 10 ein-

zuliefern. .

Dice en Kreis⸗Obligationen, deren Betrag am J. Juli 1574 nicht erhöben wird, können innerhalb der nächsten ö Jahre auch in späteren Ter- minen zur Einlösung präsentirt werden, sie tragen aber vom 1. Juli 1874 ab keine Zinsen mehr. Sind ar e ei Jahre nach ihrer Fälligkeit verflossen, ö verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden

inscoupons werthlos, wenn sie innerhalb 4 Jahren nach ihrem Fälligkeitstermine nicht abgehoben werden.

Kosten, den 21. März 1874.

Der Landrath und die kreisständische Kommission zostener Kreises. PDelsa. Dr. Eojam Gn. Königlicher Landrath. praktischer Arzt. Ste fam v. Chlapowski, Rittergutsbesitzer. Freiherr v. Gersdorf, Roß ert Lehmann, ittergutsbesitzer. Rittergutsbesitzer. stefan, Graf. Böltovs ski, fittergutsbesitzer.

J Danziger Privat⸗Aktien⸗Vank.

Die von dem Verwaltungsragth für das Jahr 1873 auf 38 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. pro Aktie fest⸗ gesetzte Dividende kann vom 1. April er. ab

in Danzig an unserer Kasse,

in Berlin bei Herrn Louis David Mener, in Breslau beim Schlesischen Bank⸗Verein, in Cöln, Magdeburg, Posen und Stettin

bei den dortigen Privat -Zettelbanken, in n bei der Königsberger Bereins⸗ an erhoben werden.

Zu diesem Zweck ist den Dividendenscheinen ein numerisch geordnetes, mit dem Namen des Erhebers versehenes Verzeichniß beizufügen.

Die Direktion.

(189

In Gemäßheit der durch die Allerhöchsten Ka— binets⸗Ordres vom 21. August 1852 und vom 23. Juni 1854 dem Wittenberger Deichverbande verliehe⸗ nen Privilegien zur Ausgabe von Deichobligationen im Gesammtbetraͤge von 180 000 Thlr. hat durch die dazu gewählte Kommission des Deichamts die Mlaele e feng der auf das Jahr 18574 zu kündigenden und zu amortisirenden Deichobligationen im Betrage von 31659 Thlr. stattgefunden.

Nachstehende Nummern der Deichobligationen

sind bei dieser Ausloosung gezogen worden: 1) Von der J. Abtheilung.

Littr. A. Nr. 17. 33 und 61 à 500 El „B. . 20. 86 und 134 à 100 Thir. e N nd R i d .

2) Von der II. Abtheilung.

Littr. D. Nr. 167 und 194 à 5090 Thir.

„PB. . 209 und 306 à 100 Thlr. „F.. . 288. 333. 407 und 543 à 25 Thlr.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe

und gleichzeitig die gedachten Obligationen auf Grund des 5. 2 der Allerhöchst verliehenen Privi⸗ legien hiermit kündige, fordere ich die Inhaber der⸗ selben auf, die ausgeloosten Deichobligationen am 1 Juli 1874 der Kasse des Wittenberger Deichver⸗ bands zu Pretzsch nebst Coupons gzu präsentiren, worauf deren Einlösung erfolgen wird.

In Bezug auf die Präklusivbestimmungen, wo⸗ nach ausgelooste oder gekündigte Deichobligationen, deren Betrag in dem festgesetzten Termine nicht er⸗ hoben wird, innerhalb der nächsten 10 Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt wer⸗ den können, dann aber keine Zinsen mehr tragen und nach Verfluß von 10 Jahren nach ihrer Fälligkeit ihren Werth ganz verlieren, beziehe ich mich auf §. 5 der Allerhöchsten Privilegien, welcher jeder Ob⸗ ligation beigedruckt ist.

Wittenberg, den 3. Januar 1874.

Der Deichhauptmann, Landrath a. D. v. Jagow.

985

und VI. Emission unserer Gesellschaft erfolgt

bei der Filiale

in Köln bei unserer Hauptkasse (Fran

Die Inhaber mehrerer Coupons wollen de

mit der Quittung über den Empfang des Geldbetrag Köln, den 14. März 1874.

M KRöoöin⸗Min dener Eisenbahn⸗ k Gesell schaft.

Zinsenzahlung.

Die Einlösung der am 1. April er. erfallenden Zinscoupons der Prioritäts-Obligation III. IV. n Berlin bei dem Herrn S. Bleichröder und der Direktion der Diskonto Gesellschaft.

in Hamburg bei der Norddeutschen Bank, 3 in Frankfurt a. M. bei den Herren M. A. von Rothschild & Söhne und

*

der Bank für Handel und Industrie

in den gewöhnlichen Geschäftsstunden vom 1. bis 15. April er. und

kenplatz Vormittags. n Zahlstellen ein nach den Nummern geordnetes und es versehenes Verzeichniß vorlegen.

Die Direktion.

Die Einlösung der

diesem Termine an

Hamburg, den 23. März 1874.

“* Hypotheken⸗Bank in Hamburg.

83

am I. April 1874 fällis werdenden Zinscoupons unserer vierundeinhalbprozentigen Hypothekenbriefe erfolgt von hier bei unserer Kasse, Große Bleichen 15,

in Berlin bei der Preußischen Hypotheken-Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft. Den Coupons ist ein arithmetisch geordnetes Nummernverzeichniß beizufügen.

Die Direktion.

kRHlIoHsSscHiIbEK-

GL NG S-KO0MMISSI0X.

1143

Die Reichsschulden-Tilgungs-Kommission 21. Februar

5. März

druckt ist, stattgefunden hat. Es wurden folgende Nummern gezogen à 1,000 Livr. St. No. 5 6

No. 38. 691 38 692 38,693 38., 694 38, B95 38, hö96 38, 697 38, 698 38, 699 38,700

18, 0 78, 011 8.012 78, 03 28, 4 8,915 8. 0l6

No. 38, 701 38,702 38, 703 38, 704 38, 705 38, 706

No. 38, 681 38, 682 38,683 38, 684 38, 685 38, 686 38, 687 38, 688 38, 689 38, 690

IS, 001 78, )2 78, 003 78, 004 78, 05 78, 06 78, 007 78, 008 78, 017 78, 026 78, 009 78, 018 78, 027

Zusammen 3 Obligationen à 1 1 n * 55 1 49 . 2 Im Ganren 111 . Lebereinstimmend mit dem am 17. Febru

38.708 38.709 38, 710

No. 78, 09 78, 20 78, 921 8, Q22 8, 23 78, Q4 78, M5

Bank in Rubeln; H. A. Rothsohild & Söhne in- Golden;

cours auf London. Die Coupons, deren Zahlungstermin erst

Abaug gebracht.

38, 707

SI. PEIERSBURG.

bringt hiermit zur allgemeinen Kenntniss, dass am

1874 die Ziehung von 5x konsolidirten russischen Eisenbahn- Obligationen 2. Emission, übereinstimmend mit der Amortisations - Tabelle, welche auf der Rückseite einer jeden Obligation abge-

74, 922, 2,302. 23, 5. 031, 5,484, 6, 234.

No. 42, 721 42,722 42,723 42, 724 42,725 42, 726 42,727 42,728 42, 729 42, 730

78, 937 8, 938 8 0939 8, 0409 2. 80 2, So 92, 806

2 100 Lor. Sterl.

No. 38, 711 38,712 38,713 38, 714 38,715 38,716 38,717 38,718 38,719 38,720

No. 42.731 42, 32 42,733 42, 134 42, 735

à 50 Lw. Storl.

No. 78, 028 78, 029 78, 030 78, G61 78, 032 78, 63 78, 034 78, 035 92, 804 78, 066 92, 805 O00 Livr. 3, 000 Liyr. 500 2000 1060 , 50 5 2.450 *

im Betrage von 12,950 L. St.

ar 1871 Allerhöchst erlassenen Ukase wird, wie im

Texte der Obligation angeführt, die Zahlung des Kapitals sechs Monate nach der Ziehung stattfinden: in London durch Herren N. M. Rothsobild & Söhne in Livr. St.; in Petersburg durch die Reichs-

in Earis durch Gebrüder Rothsohlld in Eranes; in Amsterdam in holländischen Gulden und in Berlin in

Thalern, durch die von den Kontrahenten bestimmten Banquiers; in den letzten fünf Orten zum Tages-

in Ersnkfurt a M. durch Herren

nach der zur Kapital- Zahlung der Obligationen

festgesetzten Zeit fällig wird, müssen mit den Obligationen zusammen vorgestellt werden, widrigenfalls wird der Betrag der fehlenden oder ungehörig ausgezahlten Coupons von der auszuzahlenden Summe in

Kur⸗

IM. 6] 2 Ort

der Athmungs⸗ Organe und des Unterleihes, d Anstalten für Milch⸗ und Molkenkuren. Kuren künstliche Bäder. Moorbäder, Frauen ˖Douchen.

aller Bade⸗ Salze ꝛe.

werke. Nächste Eisenbahn Station Altwasser, St .

Verschiedene Bekanntmachungen.

Sal zbrunn

Eröffnung der Saison am 1. Mai, Schluß derselben am 1. Oltober. Salzbrunns Heilquellen Oberbrunnen und Mühlbrunnen sind altbewährt gegen Kran

Musik von der fürstlichen Brunnen -Kapelle T Post⸗ und Telegraphen⸗Station. Herrliche Gebirgsgegend. Zahlreiche Droschken⸗ und 8

im schl eilen

eiten a sie mild auflösen, ohne zu schwächen. rößte mit Kräutersäften. Natürliche eisenhaltige und Niederlage auswärtiger Mineralbrunnen und

2 Gasbeleuchtung unde entfernt. 2.) Brunnen · Inspektion.