1874 / 82 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Apr 1874 18:00:01 GMT) scan diff

goner al- Veraa'm mum e

m. Stettiner Masohlnenban. Anstast und Sohstosban- werft, Akt. Ges. Oräentl. Gen. Vers. in Berlin.

dlelwltzer Disoonto - Bank. Ordentl. Gen. Vers. in

Gleiwit.

Si ohslsohe Vleh-Versloherungs-Bank. Ausserordentl. Gen- Vera. in Dresden; s. Ins. in Nr. S0

dust. Dankberg. Ordentl. Gen. - Vers. in

Akt. Gos. für Ofenfabrikatlon, vorm. Ordentl. Gen-Vers. in Berlin. Akt. - des. für Holzarbelt. Berlin; s. Ins. in Nr. 80.

Vereinigte Doutsohe Telegraphen - desellsohaft. Or- dentl. Gen. Vers. in Berlin; s. Ins. in

Industrie vereln Vlotmannsdorf, Akt. Ges.

ordentl Gen.-Vers. in Berlin.

Patentpaplerfabrlk zu Fenig. Ordentl. Gen- Vers. in

Penig.

Arenberg sohe Aktlen-CGesollsohaft für Bergbau und S Helsingör.. Hüttenbetrleb. Ordentl. Gen. Vers. in Essen; . Ins.

in Nr. 80.

Deutsohe Aktien- Gesellschaft är Bergbau, Eisen- 7 und Stahl- Industrie. Ausserord. Gen. Vers. in Berlin. zige berg 33341 Dessauer Wollgarn - Spinnerei. Ordentl. Gen. Vers. in

Dessau.

Geraer Handels- und Kredit-Bank.

Vers, in Gera.

„Baltlsoher Lloyd,“ Stettin - Amerlkanlsohe Dampf- Ordentl. Gen.-Vers. in Stettin.

Frankfurter Baubank. Ordentl. Gen- Vers. in Frank-

sohiffahrts Akt. Gos.

furt a. M.

Commerzbank in Warsohan. Warschau.

Stelrkohlenban - Verein Gottes Segen zu Lugau.

Ordentl Gen- Vers., in Chemnitz.

HR inÿ nz eli gat mem ume Ver looguamgem. Sämmtliche 5* Oblig. sind zum 1. Oktober er. gekündigt; s Ins. in Nr. 809.

Das Verzeichniss der ausgeloosten, zum 1. Oktober er. gekündigten 45 * Schuldscheine; s.

Braunsberger reis - Obligationen. Hänlohener Steinkohlenbau- Vorein.

Ins, in Nr. 80.

Aagneige vom Kank em uml Hnmndlissriäe-

ge 18chaften.

Preusslsohe Bank. Deu Status vom 31. März er.; s. Bekannt-

machung in Nr. 80.

Den Status ult. März er. der Bank des Berliner Kassen- Vereins, der Cölnischen FPrivat-Bank, der Bank für Säddeutsoh- land und der Badlsohen Bank; s. Inserate in Nr. 80,

Deutsche Union-Bank. Die Bilanz sowie das Gewinn- und

Verlust-Konto pro 1873; s. Ins. in Nr. 80.

Grimme, Natalis & Co. Commanillt- Gesellschaft auf Aktien. Die Bilanz Fer ult Dezember pr.; s. Ins. in Nr. 80.

Nr. 80. 7

veiesc- m-

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7 Helsingfors 330,7

7 Haparanda 334,3 7 Christiansd. 333, 0 I Hernõsand . 335,6 7 Helsingfors 336, 6 TFetersburs. 337, Stockholm 335, 7JSkudesnüs . 332,5 7IOxöe. ..... 332.8 8 Eredericksh

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Ausser-

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Iloekan 3 6 Memel. ... 333.6 Flensburg.. 332.7

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6 Danzig... 332, 6 Putbus .. 331,9 T ERieler Haf. 335.0 7 Cöslin .... 333,3 6 Wes. Lehtt. 330,4 7 Rilhelmoh. 3324 Stettin... 335 gröniag os 334.4

57.. 334,2 334,2

n dor . 297072

Ordentl. Gen. -

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7 fleldsz .. Verlin 4 332,7 6 Posen 328,9 6 Münster .. 331,9 6 Torgau .... 330,7 6 Breslan .. 327, 9 Brüssel ... 333,8 8333.6 Nies baden 330,5 6 Ratibor ... 324,4 6 Trier 329, hz 7 Cherbourg 336, 0 7 Havre 335, 7Carlsruhe. . 330,9 St Mathien 335,4 7 Constantin. 338,7

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S. schwach. Strom S. Regen.

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s) Nebel. Gestern Regen.

Daunouerse

̃ 7 vorm Dar. An 5. Der Beschluß d 23 P. L. v. N. KhH2, cäre vom 23. Febrilas icht. Besellschaftsstatuts ist ! —— Hanngver, den 3. Köoͤnigliches I 811 Rt. 11

VW., schw.

SO., mäss

SVW., mãs O.. mäss.

SVW. , schw. NO., schw.

50. schw.

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N., schw.

S., schw.

N., schw.

Gestern Nachm. SSUW. mässig 2) Strom S. Gestern Nachm. 3) Nebel. Gestern Regen. Gestern Abend ) Nachts Regen.

* OSO. . bedeckt.

Windstille. Windstille. OSO, achw. OS0., mãssig. bedeckt. SSO., mãss.

SO., mãss. 2

SS VW., mäss. trübe. O., schwach. WSVW., schw. bewölkt. SVW., schw.

SSVW., stille. bewölkt WSW., schw. heiter. SSVW., schw. 80O., sch. NV. , schw. SwW., schw.

NVwW., schx. SVW. , sch. SS9.,, mãssig. bedeckt. NVW., mässig. heiter.

VW.. 3chwach. halb heiter S W., mässig. neblig.

Nin dstille W., fast stille trübe.

NNO. schr. bedeckt.

Alfeld

Tolegrapklache Witternamgshor ekt.

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Allgsmeine Himmel s-

ñ Temp. Ab Wind E. V. M. ansicht.

mneiter. wenig bewölkt. trübe. wen. bew., Nebel. Nebel.

Fredericksh Helsingõr.. Moskau

Regen. ;

s. bewölkt. trübe. trũbs. trübe. bedeckt. ?) Nebel.

bedeckt, Regen.

bewölkt.

w. bedeckt. Bremen ..

bedeckt. ) bedeckt. s) heiter.

bedeckt. bedeckt. o) wenig bewölkt.

Torgau... Breslu Brüsse! . Cöln ... .

Regen.

wen. bew., Thau.

12220200 —— 22222

schön.

Nachts SSO. mãssig.

Haparanda 335, 4 7 Christians. . 335,2 Hernäsand 335, 6 Helsingfors 334, 1 Petersburg. 335,0 Stockholm . 335,4 335,4

. NKemel ... . 336,4 0,3 Flensburg 335,8 Königsberg. 336,3 ), Danang. ... 336,2 0,7 Puttbus. .. 335,1 40,3 Tieler Haf. 336,5 334,3 —1,4 KReserlench. 336,3 Wilhelmshi. 334,83 Stettin... 35355 1,2 Gröningen. 337,5 337.1 Helder. ... 337.5 Berlin... 335,8 40, 3 Posen.... 331,7 - 2, 6 Mnänster . . 335,4 40,4 333,5 0,0 2 * 3307 060, 8/ , 336,2 41,4 Riesba de 335, 326,0 - 2.9 333,5 46, 8 Gherbourg 335, .. 338,27 338,9

St. Mathien 339,7 Constantin. 337,4

) Gestern Regen.

April.

S0O., stille. sbedeckt. W., schwach. Regen. Windstille. bewölkt. W., schwach. trübe.) 80. schw. bedeckt.?) WNVw., schw. bedeckt. NNVW. , schw. bedeckt. SVW. , schw. 3) NW., schw. 67 SW. , mässig. heiter.

IL Schwach. bedeckt. SW., schw. heiter.

2 0O., schw. bedeckt.

8 bedeckt. NVW., schw. fast heiter. heiter.

„1 NW., schw. trübe. WS VW., mäss. heiter. SVW. , mäss. heiter.

5 WNVW., schw bedeckt.

S., stille. schön.

W., schw. heiter.

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S., schw. ganz bed.

O., schwach. bedeckt. s)

SW., schw. heiter.

NV. , schw. bedeckt.

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SSVW., schw. schön.

O., mäss. sehr heiter.

NW., schwach. bewölkt.

N., schw. bedeckt. )

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W., schwach heiter.

W., schwach. trübe.

WNW.,s. schw. sehr bewölkt.

W., schwach. bedeckt.

N., mäss. sehr bewölkt.

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Der unter dem 27. November v. J. hinter dem früheren Gastwirth Osrar Suck aus Rosenberg O. /S. erlassene Steckbrief im Reichs-Anzeiger vom J. Dezember 1875 wird hiermit erneuert. Rosenberg O⸗S., den 31. März 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Steckbrief: Gegen den Kaufmann Friedrich Wilhelm Wiegel von hier, 28 Jahre alt, ist die ge— richtliche Haft wegen schweren Diebstahls und Unter⸗ schlagung beschlossen worden. Ich ersuche, denselben im Betretungsfalle zu verhaften und mich von der Verhaftung zu benachrichügen. Frankfurt a / M., den 4. April 1874. Der Kidngliche Staatsanwalt.

Die in meiner Bekanntnrachung vom 18. 86. Mts. als muthmaßlich hierselbst gestohlen verzeichneten Werthpapiere 2. 509 Thlr. 4pprozentige . Brieg-Neisser Eisenbahn⸗Prioritaͤt Nr. 467, b. 160 Thlr. dergleichen Nr. 4031 sind bis auf den zu der Priorität al a. gehörigen Talon mit Coupon auf⸗ gefunden worden. Naumburg, den 31. März 1874.

Der Staats⸗Anwalt.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

lis: o] Ediktalladun

Die Vormünder der , Kinder des weiland Vollhöfers Johann Ernst Kiehn zu Briet— lingen haben dem Gerichte ang igt, daß sie wegen eines ihren Pupillen aus der Landes⸗-Kreditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns- Hypothek mit dem im Bezirke des unterzeichreten Amtsgerichts be⸗ legenen Kiehn schen Grundbesitz zu bestellen beab⸗ sichtigen.

Namentlich soll verpfändet, werden der Kiehnsche Vollhof Haus-Nr. 29 zu Brietlingen, sammt allen seinen Zubehörungen an Gebäuden, Berechtigungen, Ländereien 2c, insonderheit die in der Grundsteuer⸗ Mutterrolle für Brietlingen unter der HauptNr. 6 mit 177 Morgen 827 Qudr.⸗Ruthen beschriebenen Kiehnschen Grundstücke.

Es werden demnach unter Bezugnahme auf die §5§. 25 und 26 der Verordnung vom 18. Juni 1842 und den §. 18 des Gesetzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Pfand— gegenstände Ansprüche irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthums⸗ oder Ober⸗Eigenthumsrechten, in hypothekarischen und sonst bevorzugten Forderungen, in Reallasten, Ab⸗ findungs. Dotal⸗ oder Leibzuchts⸗Ansprüchen oder anderen Verhaftungen und Belastungen bestehen, hier⸗ durch vorgeladen, solche Ansprüche in dem dazu auf

Freitag, den 5. Juni 1824, Morgens 10 Uhr,

angesetzten Termine im hiesigen Gerichtslokale anzu— melden. Durch die Nichtanmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, sondern nur im Verhältnisse zu der der Landes⸗Kreditanstalt zu bestellenden Hypothek verloren.

Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbeständigkeit und das Vorzugsrecht ber der Landes⸗-Kreditanstalt zu bestellenden Kypothek nicht eingeräumt werden sol *

Von der Anmeldungepflicht sind nur Diejenigen befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direktion der Hannoverschen Landes⸗Kreditanstalt Certifikate ausgestellt worden.

Lüneburg, den 1. April 1874.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. A. Keuffel.

Verkäufe Vera run en Sub mifsiouen 2c. .

u 5666) . Holzpersteigerung.

Von dem dies sährigen Einschl qff.

,,, e,, . ger g. elt son

in der Brauerei zu Rothenburg a. Oder verkguft s

werden:

A. Am 14. April d. J, Bormittags von 9 Uhr ab. Aus dem Schutzbezirke Seedorf:

386 Stück kiefernes Bau⸗ und Sägeholz.

Aus dem Schutzbezirke Plothow:

221 Stück elsene Schipphölzer,

5 kirkene Nutzenden, 243 kiefernes Bau⸗ und Sägeholz, 38 Rm. ö Böttcherhol.

Aus dem Revier Poln. Nettkow:

II Stück rüsterne Nutzenden, 1-4, weidenes Nutzende. 40 Hundert eichene Weinpfähle.

B. Am 17. April d. J., Vormittags von 9, Uhr ab.

Aus dem Schutzbezirke Seedorf: 1500 Rm. kiefernes Scheitholz, , ö Ast holz. ;

Aus dem Schutzbezirke Plothow: 300 Rm. elsenes Scheitholz (113 Rm. in Rollen), 4090 „Altholz 1 Cl.,

100 , kiefernes Scheitholz, ,, Astholz J.

Aus dem Schutzbezirke Poln. Nettkow:

36 Rm. eichnes Astholz 1 Cl., 42 , xüsternes Scheitholz. 18 elsenes Astholz, weidenes Scheitholz, 10mm. ö All holz. Bis zur Höhe von 50 Thlr. sind die Kaufgelder im Termine sofort zu erlegen, bei größeren Käufen f mindestens 4 der Kaufsumme als Angeld zu zahlen. Die Verkaufsbedingungen werden im Termine be⸗ kannt gemacht werden.

Ren⸗Nettkan, den 5. April 1814. Der Bezirksförster.

Lindenberg. (a. M3 / 4)

Kvnigliche Preußische Ostbahn.

8563 3

Zum Bau der Telegraphen leitung nuf der Eisenbahn⸗ . Bromberg⸗Insterburg soll die Anlieferung on

5I70 Stück Porzellan SIsolatoren mit schmiedeeisernen Stützen und

1434 Centner geglühten Eisendraht 43 Mm. Durchmesser

bis zun 1. Juli 1874 im Wege einer öffentlichen Suhmission vergeben werden.

Die Offerten sind portofrei und v lt mit d entsprechenden Aufschrift: ersiegelt mit der

„Lieferung von Isolatoren für die Königliche Ostbahn“,

„Lieferung von Eisendraht für die Königliche Osthahn“

bis zum Suhmissionstermine, Mitt⸗

woch, den 22. April 1874, Vormit⸗ tags 19 Uhr

an den Unterzeichneten in dessen Bureau am hiesigen ligen

Bahnhofe einzureichen, wo sie in Gegenwart der e chienenen Submittenten geöffnet werden. * Die Lieferungs⸗Bedingungen, welche alles Uebrig!

enthalten, können ebendaselbst eingesehen, auch auf

portofrei Anträge gegen 5 Sgr.

werden.

M. 552

mit

2 Sa 10S

König Die Anfertigung und Lieferung von: a. 25 Stück Güterzugs⸗Lokomotiven

opialien bezogen

Bromherg, den 1. April 163 Königliche Telegraphen⸗Insepktion

der Ostbahn. Bekanntmachung.

f 3 5 3. 2 *

3 gekuppelten Achsen nebst Tendern,

Utensilien und 3 Satz Reservestücken; 10 Stück Tender⸗Loksmotiven mit 2 gekup

. Achsen nebst Utensilien und tz Reservesti cken und tück Personenzugs-Lokomotiven

mit 3 Achsen, von denen 2 gekuppelt sind,

soll im Wege werden. Offerten hi

„Submisston

selbst anberau

nebst Tendern, Utensilien und 1 Satz Re⸗ servestücken

der öffentlichen Submission verdungen

erauf sind portofrei und versiegelt mit

der Aufschrift:

auf Lieferung von Lokomotiven“

versehen, bis zu dem au

f Montag, den 27. April 1874,

Vormittags 11 Uhr,

in unserm Central⸗Burean auf dem Bahnhofe hier⸗

mten Termine an uns einzureichen.

Die Submissions⸗ und Lieferungsbedingungen nebst Zeichnungen liegen in unserem maschinentechnischen

Bureau hierselbst zur Einsicht aus und werden von demselben auf portofreie Anträge gegen Einsendung von 1 Thlr. mitgetheilt.

Die vorbezeichnete Dienststelle wird auch auf son⸗

stige, die Lieferung betreffende Anfragen Auskunft

ertheilen.

Königli

n ffn den 4. April 1874. he

Direktion der Ostbahn. Wex.

Verschi

edene Bekanntmachungen.

Die hiesige Stadthaurathsstelle, welche

mit einem jährlichen Gehalt von Thlr. 1500 dotirt ist, soll besetzt werden. Bewerber, welche das Staats⸗ Baumeisterexgmen bestanden haben, werden ersucht, sich bis 15. Mai a. c. an unsern Vorsitzenden Emden

zu wenden.

M. 541

Spandow, ven 1 April 1834. Die Stadtyerordnetenversammlung.

Kassen

lin] Braunschweigische Bank.

,, , e. hci März 1874. Bestandd. Lombard⸗Bestanddd i n n,, tand

usw. Wechsel⸗Bestand.

Thlr. 1431,561. 7. 1,056,527. 17. 2, 879, 205. 4. 1,388,253. 19.

Debitoren in Conto⸗Cor⸗

rent (gegen

Corrent

Banknoten ⸗Cgirkulation r

Sicherheit) 2.258, 879. 11.

S40, 760. 1. 4 498,500. —.

Kreditoren in Conto⸗

Braunschweig, den 31. März 1874.

din

Rheinisch ehr, aueh

Die Direktion. Urbich. Bewig.

Gymnastum zu Wongrowitz. „Fchuliahr, mit welchem die Ober- in den beiden folgenden Jahren die

Unter⸗ und Ober⸗Prima) eröffnet und die Tertia als Ober- und Unter⸗Tertia in zwei nach Lehr⸗ plan und Unterrichtsstunden gesonderte , getrennt wird, beginnt Montag den 13. April d. J. An demselben Tage findet die Prüfung der neu auf— zunehmenden Schüler statt. Anmeldungen nehme ich an den vorhergehenden Tagen entgegen. Dr. Dyckhoff, Gymnasial⸗Direktor.

In der am 31. März d. J. abgehaltenen ordent⸗ lichen Generalversammlung unserer Bank wurden , zu Verwaltungsraths⸗Mitgliedern erwählt ie Herren:

Oberst⸗Lieutenant z. D. Asten ᷓ, Vorsitzender.

Geheimer Regierungs⸗Rath Gaeche, stell⸗

vertretender Vorsitzender;

Landrath a. D. Cransi6ars ; . Oberst⸗Lieutenant z. D. vom Wocdlee; sämmtlich in Dresden wohnhaft, welches wir hier— mit nach § Hl unseres Statutes bekannt geben.

Dresden, den 1. April 1874.

Sächsische Vieh⸗Versicherungs⸗Bank

in Dresden.

Die General⸗Direktion. HM ocenmn e.

Vom 1. April 1874 tritt an Stelle des Spezialtarifs III. des Magdeburg Preußischen Eisenbahnverbandes vom 1. Februar 1873 für Bau⸗ und = Nutzhölzer bis zu 22 Fuß

Län tzung der Tragfähigkeit der Wagen resp. Berechnung der Fracht nach der vollen Trag— kraft ein neuer Spezialtarif in Kraft, in welchem die Stationen Schöningen der Berlin-⸗Potsdam Mag- deburger Bahn, Jerxheim, Wolfenbüttel, Ringelheim, Seesen, Kreiensen und Holzminden, der Braunschwei⸗ gischen Cisenbahn, Spandau, Stendal, Salzwedel, Lehrte, Oschersleben, Halberstadt, Quedlinburg und Neuhaldensleben der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn im Verkehr mit verschiedenen Sta— tionen der Ostbahn neu aufgenommen sind; die Sta⸗ tion Neuhaldensleben ist mit demselben Tage auch als Verbandstation für die Beförderung von Bau⸗ und Nutzhölzern von 6, Metern (2 Fuß) Länge und darüber unter Berechnung der Fracht nach der Tragkraft der ö. aufgenommen. Exemplare

1368

ö

des dieserhalb erlassenen Tarifnachtrages VI. sind von den Verbandstationen käuflich zu beziehen. Bromberg, den 29. März 1874. Königliche Direktion der Ostbahn.

iss] Oherschlesische Eisenbahn.

Sm Tarif für direkte Getreidetransporte von galizischen nach deutschen Stationen vom 15. Februar er. ist der Frachtsatz Czernowitz Hof für Getreide (excl. Mais) von 26,6 Sgr. auf 35, Sgr. pro Ctr. zu berichtigen.

Breslau, den 29. März 1874.

Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

Bergisch⸗ Mär kische

Königlich

Mm S2.

Dentscher Neichs⸗Anzeiger

und

greußischer Staats⸗Anzeiger.

Aas Abonnement hrträgt 1 Thlr. 1 Sgr. für das Virrteljahr.

e e . für den Raum einer Aruckzeile gr.

3 Alle Rost-Anstalten des In und Auslandes nehmen

Kestellung an; für Berlin außer den Postanstalten

auch die Ezpedition: Wilhelmstr. Nr. 32.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Postdirektor 4. D. Hübner zu Berlin den Rothen Adler⸗DOrden dritter Klasse mit der Schleife; dem Ober⸗Postkom⸗ missarius a. D. Bajohr zu Danzig den Rothen Adler⸗-Drden vlerier Klasse, und dein Landbriefträger Heinrich Menges zu Weinheim im Großherzogthum Baden das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Kommerzlen⸗Rath und Bankier Freiherrn Abraham von Oppenheim zu Cöln den Stern zum Kö⸗ niglichen Kronen- Orden zweiter Klasse und dem Lehnschulzen August Dieckmann zu Roßdorf, im zweiten . reife, das Kreuz der Inhaber des Königlichen Haus- Ordens von Hahenzollern zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen zur Anlegung des dem Obersten von Bychelberg, Chef des Generalstabes der General⸗Inspektion der Artillerie, verliehenen Komthurkreuzes weiter Klasse des Königlich, sächsischen Albrechts⸗Ordens; des em Major Ising, Vorstand des Artillerie⸗Depots in Berlin, verliehenen Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse und des dem Major Hoffmann, Artillerie⸗Offizier vom Platz in Metz, verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des König⸗ lich bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens.

Berlin, 8. April. Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin hat Sich

. Abend nach Weimar begeben und gedenkt am Donnerstag Ab

end hierher zurückzukehren.

Deut sches Reich.

Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den Kaufmann Otto Muhm in Valdivia (Chili)h zum Konful des Deutschen Reiches zu ernennen geruht.

Dem Anwalt Johannes Weber in Zabern ist die nach⸗ gesuchte Entlassung aus dem Reichs⸗Justizdienste ertheilt.

Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Ge⸗ setziz vom 2I. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen ꝛc.

Vom 4. April 1874 ö Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc. z verordnen im Namen des Deutlschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1. Das Gesetz vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiser⸗ lichen Marine, sowie die Bewilligungen für Hinterbliebene solcher

ersonen (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 55, wird durch nachfolgende Vor⸗ chriften abgeändert beziehungsweise ergänzt. JI. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte. A. Im Reichsheere.

§. 2. Die im 8. 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 genannten Offiziere und Militäͤrärzte erlangen Ansprüche auf die Hälfte der im §5. ö daselbst bestimmten Pensionserhöhung auch schon dann, wenn durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder Beschädigung zwar eine bleibende Störung ihrer Gesundheit n . durch diese aber nur ihre Felddienstfähigkeit, nicht auch ihre Garnisonsdienst⸗ fähigkeit (6. 3 daselbst) aufgehoben worden ist.

§. 3. Die §§. 13a. bis d. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 er—⸗ wähnten Pensionserhöhungen sind auch dann zu gewähren, wenn die

enstonirung später als fünf Jahre nach dem Friedensschlusse, bezie—⸗ ungsweise nach erlittener Beschädigung eintritt (3. 16 ebenda).

4. Die Zahlung der Penston an solche Verabschiedete, welche

zur Jeit der Pensionirung Gehalt nicht mehr beziehen, beginnt mit , 3 welchen die Pensionirung ausgesprochen worden ist §. ebenda). e §. 5. Die Befugniß zur Bewilligung der ,,, an die . pensionirter Offiziere oder im Offizierrange stehen⸗ der Militärärzte für den auf den Sterbemongt folgenden Monat kann auch anderen Behörden, als den obersten Militär-⸗Verwaltungsbehörden der Kontingente übertragen werden (5. 39 ebenda).

Bei Bemessung der Pension der Zeug Feuerwerks⸗ und Train⸗Depot⸗Offiziere wird der Betrag des wirklich bezogenen etats-⸗ mäßigen Gehalts zu Grunde gelegt (5. 10 und §. N ebenda).

B. In der Kaiserlichen Marine.

§. 7. Die vorstehenden Bestimmungen (§5§. 2 —– 6) finden gleich⸗ mäßig im Geschäftsbereich der Kaiserlichen Marine Anwendung (85. 48 und 55 des 6 vom 27. Juni 187).

Die Maschinen⸗Ingenseure der Marine sind den im 5§. 48 des Gesetzes vom . Juni 1871 bezeichneten Angehörigen der Marine bein .

ie ebendaselbst nur zu Gunsten der Wittwen und Kinder, e troffene Bestimmung findet überhaupt auf die Hinterbliebenen dieser . der Marine entsprechende Anwendung (55. 29 u. ff. ebenda).

§. 8. Die auf Seereisen nachweiglich in Folge einer militãrischen Aktion oder durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei langerem Aufenthalte in den Tropen, invalide oder zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig gewordenen f r Aerzte, Maschinen⸗Ingenieure und Deckoffiziere 66 auf die im 5. 12

Berlin; Mittwoch,

des 27 vom 27. Far 1871 festgesetzten Pensionserhöhungen nur dann Anspruch, wenn ihre Pensionirung vor Ablauf von fünf Jahren 1 der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen ein⸗ tritt (5. 52 ebenda), J .

s. 9. Den mit Pension aus ben Marinedienste aussche idenden im Offizierrang s Aerzten, Maschinen⸗Ingenienren, Deckoffi⸗ zieren und oberen Marinebeamten, welche früher der . an⸗ gehörten, wird die Fahrzeit mit derselhen vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintrilt in die Kriegsmarine zur Hälfte als penstonsfaͤhige Dienst⸗ zeit in gleichem Maße hnet, wie den Offizieren der Kriegs⸗ marine (5. 54 und 5§. 56 ebenda). .

II. Militärperfonen der Unterklassen.

§. 10. Unteroffiziere, welche t als Invaliden versorgungsbe⸗ rechtigt sind, erlangen durch zwölfsihrigen aktiven Dienst bei fertge⸗ setzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (55. 58 und 75 ebenda) 3

Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf ,,, auf. Grund der Qienstzeit, sondern nur durch eine im ilitärdienste erlittene Dienstbe⸗ schädigung. . . . .

§. 11. Ganzinvaliden, deren Japalidität durch eine in dem Kriege von 187071 erlittene Dienstheschädigung herbeigeführt worden ist, und welche Anspruch auf den Giwilpersorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civilversorgungescheins eine Pensions⸗ zulage von 2 Thalern monatlich gewährt. (QAnstellungsent schä digung).

Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Be— rechtigten innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes, für die etwa noch später ö Be⸗ rechtigten iunerhalb sechs Monaten nach der erfolgten Anerkennung der lr, beziehungsweise durch Annahme des Civil versorgungs⸗ scheins vor 16 dieser Frist. * ; .

§. 12. An Stelle der nach 8. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1571 zu bewilligenden Penstonserhähung für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins trltt eine Pensionszulage von 3 Thalern mo⸗ natlich, welche den Invaliden aller Pensionsklasfsen gewährt werden kann. ; 264 ec .

Ganzinvgliden von mindesteng achtjähriger aktiver Dienstzeit be= ö n dt 9. ensson gte az des Nachweijes erlittener ; J . .

Die Anftellungsentschädigung und die vorerwähnte Pensionszulage können nicht nebeneinander bezogen werden. In dem Fall des §. 74 ist jede diefer n ,. * fe neben einer dem gesammten Diensteinkommen gleichkommenden Penston zahlbar.

8. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst ausgeschie— denen Unteroffiziere und Mannschaften gelten innerhalb der dem be= treffenden Feiedensschlusse folgenden 3 Jahre die Bestimmungen der §§. 65 bis 80 des Gesetzes vom 7. Juni 1871 mit den durch gegen⸗ wärtiges Gesetz festgestellten Abänderungen (85. S!1=— 85).

Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg 1370571 invalide gewordenen, gus dem aktiven Militärdienst, aus- geschledenen Unteroffiziere und Mannschaften wird dieser Termin auf 4 Jahre verlängert. ;

Saͤmmtliche Temporär Invaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur Rückkehr der Felddienstfähigkeit.

SF. 14. Die Bestimmungen der 55. 390 und 40 des. Gesetzes vom 27. Funi 1871 finden auf die Hinterbliebenen aller bei ihrem Tode im Genusse von Pension befindlich gewesenen Militärpersonen der Un⸗ terklassen Anwendung (§. 98 ebenda). .

§. 15. Die im §. 103 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeich⸗ neten Diensteinkommensätze, bis zu deren Erfüllung den im Givil⸗ dienst angeftellten oder beschäftigten Penstonären die Pension belassen werden kann, werden .

a. für den n,, , .

b. für den Sergeanten oder Unteroffizier auf 260 =.

C. für den Gemeinen auf . erhöht. . .

Für Militärpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich minde⸗ stens 12 Fahre im aktiven Militärdienst befunden haben, werden die

Sätze zu a. und b. auf 490 Thlr. festgesctzt,

§. 16. Die Vorschriften im 8. 197 Absatz 1 und 2 des e vom 37. Juni 1871 finden nur auf die Fälle Anwendung, in welchen bei Feststellung der Civilpension die früher zurückgelegte Militärdienst zeit als penstonsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht wird,

Ina allen anderen Fällen greifen die Vorschriften des §. 108 a. a. O. Platz. . §. i7. Auf die im 5. 112 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Militärpersonen und deren Hinterbliebene finden die Bestimmungen der * 39 bis 108 ebendaselbst nur insoweit Anwen⸗ dung, als diejenigen Vorschriften, welche vor der Wirksamkeit des er⸗ wähnten Gesetzes auf sie anwendbar waren, ihnen nicht günstiger sind.

III. Gemeinschaftliche und , n,

1

§. 18. Für jeden einzelnen Feldzug erlähßt der Kaiser besondere Bestimmungen darüber, wer im Sinne des Gesetzes vom 27. Juni I871 (55. i7 und 71 daselbst) Theilnehmer am Kriege war.

§. 19. Die Vorschrift des 5. 2 hat rückwirkende Kraft für die Theilnehmer am letzten Kriege mit Frankreich, ö

§5. 20. Die Vorschriften in den S§ę. 6, 9, 11, 12 und 13 finden auch guf diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Versorgungéansprüche unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Gesetzes vom 77. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehungs weise zu entscheiden war. . . .

Aut den angeführten Paragraphen können Ansprüche auf Nach- zahlungen für eine vor Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit nicht abgeleitet werden. ;

Die Zahlung der nach den §§. 11 und 12 eintretenden Be⸗ willigungen für die bereits anerkannten, im Besitze des Civilversorgungs- scheins, beziehungsweise im Genuß der Pensienserhöhung für Nicht benutzung des Civilversorgungsscheins befindlichen Invaliden hebt mit demjenigen Monat an, in welchem gegenwärtiges Gesetz Geltung

erlangt. 8. 21. Die Vorschrift im 5 14 findet auf die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unterklassen auch für die Vergangenheit mit

gleicher Wirkung Anwendung, als wenn sie bereits durch das Gesetz

vom 27. Juni 1871 getroffen worden wäre.

den 8. April, Abends.

1874.

.

§. 22. Die Vorschrift im §. 15 Absatz 2 findet nur auf die⸗ jenigen Militärpersonen des Unteroffizierstandes Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes aus dem aktiven Militärdienste ausscheiden. ö,, .

§. 23. Der Vorschrift im 8. 17 wird für die dort bezeichneten Personen rückwirkende Kraft beigelegt. .

5. 24. Die Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche dem Reiche nach dem gegenwärtigen Gesetze in Folge des Krieges von 187071 erwachsen, erfolgt aus dem durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 be- gründeten Reichs⸗Invalidenfonds. ö .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem 6 Insiegel.

Gegeben Berlin, den 4. April 1874.

(l. 8.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Das 10. Stück des Reichs⸗Gesetzblatts, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter

Nr. 993 das Gesetz, betreffend die Einschränkung der Ge⸗ richtsbarkeit der deutschen Konsuln in Aegypten. Vom 30. März 1874; unter

Nr. 994 das Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grund⸗ stücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Bot⸗ schaft in Wien. Vom 31. März 1874; und unter

Nr. 995 das Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensto⸗ nirung und Versorgung der Militärpersonen 2. Vom 4. April 1874.

Berlin, den 8. April 1874.

Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt.

Königreich Preußen. ;

Privileginm wegen eventueller Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen des Kreises Friedland zum Betrage von 258 600) Thalern oder 774 6000 Reichsmark. Vom 25. Februar 1874.

Wir Wilhelrn, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von den Kreisständen des Friedländer Kreises auf dem Kreistage vom 22. Dezember 1873 beschlossen worden, die zur Ein—⸗ löfung der nach Unseren Privilgien vom 7. Oktober 1864 (Gesetz⸗ Samml. S. 657), vom 15. Juni 1866 (Gesetz-Samml. S. 443) und vom 24. Februar 1868 (GesetzSamml. S. 212 emittirten und noch im Umlaufe befindlichen fünsprozentigen Kreis-Obligationen erforder= lichen Geldmittel durch Aufnahme eines Darlehns bis zum Höächst= betrage von 258, 000 Thlrn. oder 774 000 Reichsmark aus dem Deut- schen Reichs⸗Invalidenfonds zu beschaffen, wollen Wir auf den An⸗ trag der gedachten Kreisstände; zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des ,, auf jeden Inhaber lautende, mit Zinzcoupons versehene, sowohl Seitens der Gläubiger als auch Seitens des Kreises unkündbare Obligationen zu einem Gesammt - Rominalbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichhommt, also von höchstens 2358, 000 Thlrn. oder 7749000 Reichs⸗ mark ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Glaͤubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat in Gemäßheit des 5.2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen bis zum Höckstbetraze von 268 / 000 Thlr. oder 74 009 Reichsmark, in Buchstaben: „Zwei Hundert Acht und Fünfzig Tausend Thalern“ oder Sieben Hundert Vier und Siebenzig Tausend Reichs wark,“ welche in Abschnitten von 3000, 1500, 609 und 300 Reichs · mark nach Wahl des Darleihers resp. dessen er n fer. über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gattungen nach dem anlie⸗ genden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer und mit pier und eln halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgahe der Obligationen ab mit, wenigstens jährlich einem und höchstens jãhrlich fünf Prozent des ursprünglichen nominellen Schuldkapitals unter Zu= wachs der Zinsen von den bereits amortisirten Schuldbeträgen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi⸗ gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber diefer Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte ohne die Ueber⸗ tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. . . hal vorstehendes Privilegium, welches Wir unter Zurücknahme des von Üns dem Kreise Friedland unter dem 12 August 1872 (Amts⸗ blatt der Regierung 1 Königsberg pro 1372 Seite 226) gewährten 1 wegen Ausgabe von Kreis-Obligationen im Betrage von G6 Co Thlr. vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats 34 übernommen. ö . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und en, 6 men . egeben Berlin, den 25. Februar ; k Hin he lim.

. Graf zu Eulenburg. Dr. Achenbach.

Regierungsbezirk Königsberg. Obligation des Kreises Friedland. Littr Nr

Provinz Preußen.

Auf Grund des unterm . . .. genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 22. Dezember 1873 und des Allerhöchsten Privilegiums vom

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