1874 / 86 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Apr 1874 18:00:01 GMT) scan diff

gestört, nur Kleine Umsätze für den Consum statt. Roheisen: Der Glasgower Markt hat noch kein besseres Aussehen, Verschiffungs- ordres laufen nur apärlieh ein, undes sind meist nominelle Preise. Warrants schwankend, werden 75 sh. Cassa pr. Tons notirt, Middles- bro-Fisen ist stark angeboten. Hiesige Preise für Roheisen mussten ebenfals ermässigt werden: gute und beste Marken schottisches REoheisen 53 565 Sgr. und englisches 44 à 46 Sgr. pro 50 Eilo- gramm. Eisenbahnschienen zum Verwalzen 15 a 11S Thlr., zu Bauten 22 à 241 Thlr., Walzeisen 44 à 41 Thlr. und Kesselbleehe 54 a 63 Thlr. pro 50 Kilogramm bei grösseren Posten. Kupfer unverändert, gute Sorten 295 à 30 Thlr. pro 50 Kilogramm, ein- zeln theurer. Zinn schwach, Banca 314 à 32 Thlr. und prima Lammzinn 314 à 4 Thlr. pro 50 Kilogramm, einzeln höher. Zink till und ohne Umsatz, W. H. Giesches Erben in grösseren Par- thien 8 à 836i, Hhlr.,, geringere schlesische Sorten 4 à 6ù. Thlr. pro 50 Kilogramm weniger. Blei unverändert. Tarnowitzer, Harzer und Sächsisches 77 à 77 Thlr. pro 50 Kilogramm, einzeln besser. Kohlen und Koks angeboten, engl. Nusskohlen vach Qualität 26 2 23 Thlr. pro 40 Hektoliter, schlesischer uud westfälischer Schmelzkobs 19 à 22 Sgr. pro 505 Kilogramm frei hier.

* Rn ar Lenne gk.

Braunkohlenwerk Borna-Lobstädt. Die sechste Einz. mit

10 Thlr. pr. Aktie ist vom 20. bis 25. April er. bei der Gesellschafts- kasse in Glauchau zu leisten.

Baugesellsohast fär Mlittelwohnungen. Die Einz. von 10x

oder 20 Thlr. auf die Aktien von 200 Thir. ist bis zum 1. Nai er.

bei A. Busse & Co. in Berlin zu leisten.

Anazahkeamg em.

Breslau · Sohwoldnlta· Frelburger Eisenbahn. Die Dirid. der Stammaktien von Nr. 1 bis 42,500 für das Jahr 1873 von SR. oder 16 Thlr. pr. Aktie wird gegen Diridendenschein Nr. vom 16. . er. bei der Berliner Handelsgesellschaft in Berlin aus- geꝛahlt.

Froyldentla, Frankfurter Versloherungs - Gosellsohaft. Die Dividenden-Coupons pro 1873 werden mit 12 FI. bei der Ge- sellschaftskasse in Frankfurt a. M. eingelöst.

Aktlen - Ban- desellsohaft Pstend. Die Divid. von 4 8 Thlr. pro Aktie wird von jetzt ab bei Ed. Mamroth in Berlin ausgezahlt.

Fagon-Schmlede und Sohrauben-Fabrik. Die im Nai er. fällige Dirid. von xz wird von jetzt ab mit 18 Thlr. pr. Aktie bei der Gesellschaftskasse in Berlin ausgezahlt.

Chemnitzer Aktien-Färberel & Appretur-Anstalt. Die Ausz. der Divid. erfolgt vom 15. April er. ab gegen Dividendeuschein Nr. 2 mit 4 Thlr. pr. Aktie bei Gebr. Meyer in Berlin.

Cera ers- Ver Reza nee Leas g erm.

15. April,. greppiner Werke Akt. Ges. für Baubedarf und

Braunkohlen. Ordentl. Gen. Vers. in Berlin.

. Chemlsohe Farben- Fabrik Akt. des. Ordentl. Gen. Vers. in Berlin.

17. Ostpreussisoher Industrle - Voreln. ausserordentl. Gen. Vers. in Berlin. Berliner Spediteur - Verein Akt.- Ges. Ordentl. Gen.

Vers. in Berlin.

Ordentl. und

Bunzlaner desohirr- Oefen-, THhonröhren-Fabrlken Akt.- des. Ordentl. Gen- -Verr. in Bungzlau.

Akt- des. Harzer Blelwerke. Ordentl. Gen. - Vers. in Hannover.

Cospenloker Chemlsohe Fabrik Akt.- des. Ordentl. Gen. -Ters. in Berlin.

Welmarlsohe Fuoh - Fabrik, Akt. Ges. Ordentl. Gen. Vers. in Weimar.

Oberlausitzer Bank. Ordentl. Gen. - Vera. in TZittan. Deutsohe Bank. Ordentl. Gen-Vers. in Berlin. Berllnor Pferde Elsenbahn - Gesellsohast. Ordentl. Gen. - Vera. in Berlin. r

Donnermar khũtte, Obersohleslsohe Elsen- und Koh- lenwerke Akt-Ges. Ordentl. Gen, -Vers. in Breslan. Tarnowitzer Akt-des. für Bergban und Eisen- Hüttenbotrieb. Ordentl. Gen. Vors. in Tarnowitz; s. Ins. in Nr. 84

H mur dig umgem und L Verloosumen.

Pommersohe Hypotheken Aktien-Bank. Die ausgeloosten und gekündigten Hypothekenbriefe werden schon von jetzt ab mit einem Luschlage von 20 * resp. 10 zum Nominalwerthe bei der Gesell- schaftskasse in Cöslin eingelöst; s. Ins. in Nr. 84.

L Ganmeenn.

Die Interimsscheine der Llohterfelder Land- und Ban-Gesoll- sohaft sind ven heute ab nur mit 80 r Einzahlung lieferbar und werden mit Zinsen à 4 x vom 26. Januar er. (als Durchschnitts- termin) gehandelt.

G ///

.

///

D

.

Drehscheiben⸗Theile“ an den Unterzeichneten ein—⸗ senden.

icso] Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.

Eine für den diesseitigen Betrieb nicht mehr ver— . ; ; ö wendbare, ea. 360 Centner schwere Lokomotip⸗Dreh— 525 Preis ist pre sed. Kilt qwugehen; eine scheibe von 35 Fuß Durchmefser, sowie verschiedene Trennung von Schmiedeeisen und Gußeisen wird

ile. (Tra Räd Mr. psqhej nicht vorgenommen. Teile, Srägst Räder ar) von 4. Dhehscheiben, zu Die Verkaufsobjekte lagern auf dem Bahnhofe

sammen ca. 1000 Centner wiegend, solle a . ; 22 Meistbietenden verkauft 1 sollen an den Obercassel bei Düsseldorf, woselbst eine Besichtigung

Jieflektirende wollen ihre Sfferte bis spätestens stallsinden kann.. 6. den hr run eln gen ne liter, refein, . und versiegelt mit der Aufschrift: „Offerte auf den er Maschinenmeister. Ankauf einer Drehscheibe und verschiedener Spoerer.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

r*! Breslau⸗Schmeidnitz⸗Freihurger Eisenbahn.

Die Inhaber von unterm 1. Mai 1872 ausgefertigten Quittungsbogen der Freiburger Stamm- ö ö . werden hierdurch aufgefordert, die noch einzuziehende dritte und vierte (letzte) Rate von zusammen

in der Zeit vom 2. bis 13. Mai er. incl. mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage

zu leiften: in Breslan bei unserer Hauytkasse, in Berlin bei der Bank für Handel und Industrie, bei dem Bankhause S. Bleichröder, bei dem Bankhause Jaeob Landau, in Leipzig bei dem Bankhause Frege K Comp. iͤn Hamburg bei dem Bankhause Ed. Fretze C Comp., worauf die Aushändigung der Stammaktien erfolgt. Die Ein- resp, Restzahlung trägt für einen 60x gen Quittungs bogen 45 , d. s. 90 Thlr. Sgr. Pf. abzüglich 5. Zinsen von der bisher geleisteten Einzahlung von 60 * d. f. 120 Thlr. für die Zeit vom 2. Febr. bis inel. 1. Mal cr. 96 Tage J 88 Thlr. 15 Sgr. Pf.

und zuzüglich 5 zurückzuvergütende Zinsen auf den laufenden Zinscoupons, also

vom 1. Jannar cr. bis incl. 1. Mai er. 121 Tage.. ö

. 91 Thlr. 25 Sgr. 10 Pf.

Die Quittungsbogen sind bei unserer hiesigen Hauptkasse mit ein em, 6 den . 6. zahlungsstellen mit zwei, nach den Nummern derselben geordneten, Und mit Name, Wohnort des Besitzers versehenen Verzeichnisse einzureichen und werden bei der ersteren die Aktien sofort ausgereicht, während don den letzteren ein Exemplar der qu. Verzeichnisse mit Quittung über die eingelieferten Quittungsbogen und des gezahlten Betrages sogleich zurückgegeben wird und die Verabfolgung der Aktien acht Tage darauf gegen Rückgabe der Quittung stattfindet.

Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß nach 5. 15 des Statuts derjenige Inhaber der oben bezeichneten Quittungsbogen, welcher bis zum letzten Zahlungskage d. i. 3. Mai cr. die eingeforderte Zah⸗ lung nicht geleistet hat, für jeden Aktienbetrag per 200 Thlr. bei welchem ein Verzug eintritt, in eine Kon— ventionalstrafe von 5 Thlrn, verfällt, welche wir außer der rückständigen Rate und den gesetzlichen Verzugs⸗ zinsen gerichtlich von ihm einzuziehen befugt sind.

Breslau, den 7. April 1874.

Directorium.

Rückversicherungs⸗Verein der Agrippina. Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch benachrichtigt, daß die für das Ge— schäftejahr 18,3 beschlossene Dividende von Thaler 12 per Aktie gegen Aushändigung des am 1. Juli d. J. fälligen Dividendenscheines Nr. schon . vom 14. dieses Mangts ab im Geschäftslokal der Agrippina von 10 bis 12 Uhr Vormittags

in Empfang genommen werden kann. Cõöln, den 9. April 1874.

IN. 582]

(a. 56 /IV.)

Der Vorstand.

Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank.

Den Amortisations⸗Bedingungen, gemäß sind von den von ung 'emittirten unkündbaren Pfand brief⸗Anleihen bei der am 23. und 24. März d. J. stattgehabten Ausl ĩ . 1 e. ,. ö cn fh! gehabten oosung die nachfolgenden Pfandbriefe

on der 41prozentigen Pfandbrief⸗Anleihe Serie J. . Littr. A. à Iod Thlr. Nr * * s h . M. 89] z 3 ö 8 ö 4 . 3 368. 417. 494. ; . ö 1509 291, 300. 352. 372. 433. 452. 481. 499. 864. 950. 974. 988 1090. 1279. l507. 1509. 1545. 1593. 1598. 1604. 1845. 1890. 19327. 2075. 31 22564. 2354. 2372. 2578. 2330. 2495. 25958. 2707. 2542. 2551. 3985. 3208. 1 6 . 3 . . . . 3968. 3977. 4015. 4113. 200. 4275. ; z 4696. 4835. 972 ö . 4835. 4850. 4972. 5045. ö. . on der 5prozentigen Pfandbrief⸗Anleihe Serie IV. h 3. Littr. A. à 1900 Thlr. Nr. 56) 6 750. 995. t h 39 . , . ö à . . 33 5 i 2189. 2340. 2727. 3. 5 ö 29. 3588. 4161. 4191. 4229. 4590. 4720. 4888. 5501. 5637. 6136. 6309. 640. 6450. 6799. 7087. 7107. 7769. 8028. 8506. 8772. 931. 9915. . . . ö Iü59). 11 354. üdiahlung dieser ausgeloosten Pfandbriefe erfolgt gegen Einlieferung der Obligati . er, , . e, a. 3. . . . er, spwie bei den so en b ) ĩ , . sonstigen bekannten Zahlstellen bis zum J. Juli b. J. unter Abrech— zom 1. Juli 1374 ab hört die Verzinsung dieser Pfandbriefe auf ; Von den zur Rückzahlung am 2. Januar 1874 aus sten Pfandbrief ie n. ve ere, , 2. 6 ö ausgeloosten Pfandbriefen sind die nachstehend

ĩ n der 5prozentigen Pfandbrief⸗ S ö

ar. . De nr g; 36 gen Pf s⸗Anleihe Serie H. vom 1. Januar 1873. . 1468. 1956. 2307. 3061. 3310. 3420.

2) Von der 5 prozentigen d ; j 20 1itt= . 3 ber Rrzhfntigen Pfandbrief Anleihe Serie Ml. vom 1. Januar 187.

. 1394. 1938. 2095. 2475. 2844 3079. 3389. 3486.

ö . machen darauf aufmerksam, daß diese Pfandbriefe vom ]. Januar d. J. ab nicht mehr

Braunschmeig, den 7. April 1874. Braunschweig⸗Hannoversche Hypothekenbank.

Gravenhorst. von Seckendorff.

is! Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn.

Die Dividende der Stammaktien (ohne Littera) von Nr. 1 bis 42,5090 für das Jahr 1828 8 Prozent oder 16 Thlr. pro Stammaktie

ist auf festgesetzt.

der Sonn⸗ und Festtage von 9 bis 1 Uhr:

Die Zahlung erfolgt gegen Aegabe des Dividendenscheins Rr. 9 Vormittags, mit Ausnahme

in Breslau durch unsere Hauptkasse vom 13. April cr. ab, in Berlin durch die Berliner nn n, , vom 16. April

in Leipzig durch Herrn H. C.

laut in Dresden durch Herren Gebrüder Guttentag in Hamburg durch die Norddeutsche Bank

bis 30. April er.

. Bei Präsentation mehrerer Dividendenscheine ist denselben ein nach der Nummerfolge geordnetes, mit Namensunterschrift versehenes Verzeichniß beizufügen.

Direktorium.

Breslau, den 8. April 1874.

Verschiedene Bekanntmachungen.

M. 5983)

Bad Köstritz

(Station der Weihen fele Geraer Eisenbahm. Trockene warme Sandbäder, die sich seit 1865 durch die günstigsten Gr⸗

folge bewährt; Eröffnung Mitte April. Sehr kräftige Sool⸗ und andere Bäder; Er;

öffnung Mitte Mai.

. . 268) Das Direktorium.

u. 36h Aktien⸗Gesellschaft für Tabaks⸗ Fabrikation.

(vorm. Geor

ge Praetorius. )

Die Aktionäre der Aktien - Gesellschaft für Tabaks - Fabrikation werden zu der auf Grund dez

§. 30 des Statuts stattfindenden

ordentlichen Generalversammlung

auf ; Montag, den 20. April 1874, Vormittags 19 Uhr, im Saale des Klub der Landwirthe, Franzöfische Straße 48, 1 Treppe,

Tagesordnung der Generalversammlung. Vorlegung der Bilanz pro 1873 und Geschäftsbericht der Direktion Bericht der Revisoren über Ertheilung der Decharge. Neuwahlen zum Aufsichtsrath und Entscheidung über die vollzogenen Cooptationen.

eingeladen.

Wahl der Revisoren.

Antrag eines Aktionärs auf Einsetzung einer Kommission von 5 Personen mit außeror—

dentlichen Vollmachten.

Zur Theilnahme an der Generalpersammlung, bei welcher laut 8. 33 des Statuts je 5 Aktien eine Stimme geben, sind nach §. 81 des Statuts diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien bis

zum 18. . Mis, Abends 6 Uhr, bei der Gesellschaftskasse, Königestrahs 62, oder dem

Bankhause Moritz

Löwe C Co. hier, Mohrenstraße 31, deponiren, oder welche die Deponi—

rung derselben bei der Königlich Preußischen Bank durch Einreichung und Niederlegung der Depotscheine bei einer der heiden genannten Stellen genügend nachweisen. Mehr als 50 Stimmen darf nach 5. 33 kein

Aktionär in seiner Haud vereinigen. Berlin, den 9. April 1874.

80.

Der Aufsichtsrath.

Dr. Gustav Lewinstein, Vorsitzender.

(a. 483 /

M. 583

Rückversicherungs⸗Verein der Agrippina.

In der am 9 dieses Monats gehaltenen ordentlichen General-Versammlung des Rückversicherungi⸗ Vereins der Agrippina sind auf Grund der §8§. 17, 18 und 33 des Statuts zu Mitgliedern des Aufsichts—

raths ernannt worden die Herren:

, , Christoph Andreae, Friedr. Herstatt, Kommerzien ⸗Nath Ed. Joest,

Konsul

was hiermit bekannt gemacht wird. Cöln, den 9. April 1874.

Der Präsident des Aufsichtsraths. Chr. Noß. 6a

[u. 5568! Sommerwohnungen

in der schönsten Gegend Mecklenburgs, zwei Stunden vom Bahnhof,. 4 Stunde von der Poststation ent- fernt. Das Etahlissement mit Sommerwohnungen liegt wunderschön von der Natur umgeben, ist meilenweit ringsum mit Buchen und Kiefern umge— ben, auch Seen mit Fischerei.

Adressen sub s. 2298 befördert Rudolf Mosse Berlin W. (a. 479.4.)

ostpreussische . Südhahn.

hme pro März 1874. n,, , r. JJ J 6 Nach vorläufiger Feststellung zusam⸗

wine 136.3181 XThir. Im März 1873 definitiv 77,957 , Im März 18714 mehr.. 5835777 Thlĩr. Die Direktion der Ostpreußischen Südbahn. Zu dem Ostdeutsch⸗Russischen dem Ost deutsch⸗ i ul und dem Sächsisch⸗Russischen Ver⸗ band ⸗Güter⸗Tarif sind neue

. . Frachtsaäͤtze für die Beförderung von „Zucker aller Art“ auf den

ranz D. Leiden, Chr. Noß, Adolf Rautenstrauch und Fr. Wencelins

Freiherr Ed. von Oppenheim, Robert Peill,

(C. a. 56 IV.)

russischen Beförderungsstrecken vom 15. d. M. ab in

Kraft getreten. Druckexemplare der bezüglichen Nach—= träge sind bei unseren Güter ⸗Expeditionen in Guben, Frankfurt, Görlitz und Liebau unentgeltlich zu haben.

Berlin, den 31. März 1874. Königliche Direktion

der Niederschlesisch⸗Wärkischen Eisenbahn. , .

zum Ru Po nischen Verband · Güter · Tarife ein Nachtrag LV. in . Kraft getreten, welcher ermä—⸗

Stettin- Copenhagen.

. td Litamfa“ G. Zi 3 46 ampfer „Titamtan“*, Capt. G. Ziem ke.

. . Abfahrt von:

Stettim jeden Sonnabend 1 Uhr Nachm.,

Copenhagen jeden Mittwoch 3 Uhr Nachm. Dauer der Ueberfahrt 14 bis 15 Stunden. in, und Retoöurbillets ( Wochen gültig). wischen Berlin und Copenhagen verkauft in

Berlin die Billet Kasse der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn

mit 8 4 Bahn II. Klasse, Dampfer J. Kajäte, Thlr. 8 Bahn III. Klasse, Dampfer II. *. Kucd. Christ. Gribel in Stettin.

und

cher Reichs⸗Anzeiger

Königlich Preußischer Staats⸗AUnzeiger.

Aas Abonnement krträgt 1 Thlr. 18 Sgr.

für das Bierteljahr.

Bestellung an; für Berlin außer den Rostanstalten

Insertionapreis fürden Raum einer Arachkzeile 3 Agr.

3 Sc.

r —— ——

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Pastor Siegert zu Tharlottenbrunn im Kreise Wal⸗ denburg den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse; sowie dem Zoll⸗Erheber Schwenteck zu Augsgirren im Kreise Ragnit und dem Stadtgerichtsboten Grunau zu Königsberg in Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsche s Re nich.

Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den Kaufmann John zu La Guaira (Venezuela) zum Konsul des Deutschen Reiches für die Staaten Bolivar und Barcelona zu ernennen geruht.

Impfgesetz. Vom 8. April 1874. Wir Wiltzekm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛe. ; ; 35 verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:

I) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr fol- genden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (5. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;. ; ;

Y jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat= schule, mit Ausnahme der Sonntags und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Jeugniß in den letzten fünf Jahren die 6 Blattern uͤberstanden hat oder mit Erfolg geimpft wor⸗

en ist.

5§. 2. Ein Impfpflichtiger (6. I), welcher nach ärztlichem Zeug niß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht ge⸗ impft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

j Ob . Gefahr 63 , hat 9 zweifelhaften Fällen der tändige Impfarzt (5. 6) endgültig zu entscheiden. 6. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (8. 5)

Kgfelhles gel eben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls

ste auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.

Die zuftändige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wieder⸗ holung der Impfung durch den Impfarzt (5. 6) vorgenommen werde.

§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (65. 1, 2) unter— blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzen⸗ den Frist nachzuholen. ä ö

5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.

F§. 6. In jedem Bundesstagate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unterstellt wird. ; .

Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Impfvbezirks Impfungen unentgelt— lich vor. Die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge (8. 5) werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impforte mehr als 5 Kilo meter entfernt ist. .

. 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach 8. 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des 5§. 1, Ziffer 2B zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen. .

Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vor läufig unterblieben ist. ; ö .

Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Be⸗ hörde einzureichen. . . .

Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath fest—

estellt. ˖ 1 §. 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen. . ;

Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im 5. J vor— geschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen.

. 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impf— instituten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockenlymphe ein—⸗ gerichtet werde. . .

Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffent— lichen Impfärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Ab⸗ gabe derselben Listen zu führen.

Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutz⸗ pockenlymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.

§. 10. Ueber jede Iöpfung wird nach Feststellung ihrer Wir⸗ kung (5. 5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impf⸗ schein wird. unter Angabe des Vor- und Zungmens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder,

daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist,

daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vor— läufige Befreiung von der Impfung (568. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf. .

§. 11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Be—⸗ scheinigungen (58. 10) anzuwendende Formular. ö

Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel und ge⸗ bůhrenfrei. ; . .

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittesst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (5. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und ier blen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unter⸗

ieben ist.

oder,

Berlin, Montag,

8 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen (5. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. .

Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt nach 5. 1, Ziffer 2 a linen werden, dieser Verpflichtung genügen. J

Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. . .

Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Inmpfang nicht erbracht ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweig zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflege⸗ befohlene ohne gesetzlichen Grund und oz erfolgter amtlicher Auf⸗ forderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (8. ) ent⸗ zogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei 4 bestraft. ; ;

§. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch 5. 8 Ab⸗ satz 2, 5. 7 und durch 8. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit GelLstrafe bis zu einhundert Mark bestraft.

5. 16. Wer unbefugter Weise (8. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. ( .

17. Wer hei der Ausführnng einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß⸗ strafe bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Straf— gesetzbuch eine härtere Strafe eintritt. 354 .

§. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. ; ö

Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforder⸗ lichen Bestimmungen treffen. .

Die ih den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken⸗Epidemte wer⸗ den durch dieses 666 nicht berührt. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. Ayeil 169 (L. 8.) j ilhelm. . Fürst von Bismarck. Bekanntmachung. Postverbindung mit Mexiko.

Die zur Korrespondenzbeförderung benutzten Dampfschiff⸗

Verbindungen nach Mexiko gestalten sich gegenwärtig, wie folgt: 1) Auf dem Wege über England:

a. aus Southampton am 2. jedes Monats, in Vera⸗Cruz

nach ungefähr 25 Tagen;

b. aus Liverpool am 10. jedes Monats, in Vera⸗Cruz nach ungefähr 34 Tagen.

2) Auf dem Wege über Frankreich:

aus St. Nazaire am 20. jedes Monats, in Vera⸗Cruz nach ungefähr 26 Tagen.

3) Auf dem Wege über Hamburg (mittelst der von da nach Colon abgehenden Dampfschiffe):

aus Hamburg am 8. und 23. jedes Monats, in St. Tho⸗ mas nach ungefähr 22 Tagen,

von St. Thomas mit dem nächsten in der Richtung nach Vera⸗Cruz abgehenden Dampfschiffe.

Auf dem Wege über die Vereinigten Staaten von Amerika:

aus New⸗RJork am 25. April, 16. Mai, 6. und 27. Juni u. s. w. jeden einundzwanzigsten Tag, in Vera⸗Cruz nach un⸗ gefähr 12 Tagen.

Es empfiehlt sich, die Korrespondenz nach Mexiko möglichst zeitig zur Post zu liefern, damit auch bei etwaigen Störungen im Gange der Eisenbahnzüge ꝛc. die Ankunft an den betreffenden Hafenorten nicht zu spät erfolge. Die auf dem Wege über die Vereinigten Staaten von Amerika zu befördernde Korrespondenz muß in New⸗Jork spätestens am Tage vor dem Abgange des Dampfschiffes nach Vera⸗Cruz eintreffen, wenn sie mit dem letz⸗ teren weiter gesandt werden soll.

Berlin W., 10. April 1874. Kaiserliches General⸗Postamt.

Bei der Kaiserlichen Telegraphen⸗Station in Mainz wird vom 15. huj. ab für die Monate April bis inkl. September der verlängerte Tagesdienst bis 109 Uhr Abends eingeführt. Frankfurt a. M., den 109. April 1874. . Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den bisherigen ordentlichen Professor an der Universität zu Gießen Dr. Cart Koester zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Univerität zu Bonn zu ernennen; und Dem Zimmermeister Hermann Kneib zu Potsdam das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Zimmermeisters zu verleihen. Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht: Dem Königlichen Hof⸗Uhrmacher H. Markfeldt zu Berlin auch 36! Prädikat eines Hoflieferanten Allerhöchstderselben zu verleihen. ;

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ein in Berlin gebildetes ‚Komite für den Bau der Havel⸗

Eisenbahn“ ist zur Ausführung der generellen Vorarbeiten für

auch die Expedition: Wilhelmstr. Nr. 32.

K

den 13. April,

Abends.

eine Eisenbahn von Charlottenburg am rechten Ufer der Havel entlang zum Anschlusse an die Potsdam⸗Magdeburger Eisen⸗ bahn in der Nähe von Potsdam verstattet worden.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschuld en. Bekanntmachung.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirk⸗ ten Verloosung von Prioritäts⸗Aktien der Niederschlesisch⸗Mär⸗ kischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a) aufgeführten

358 Stück Ser. J. à 106 Thlr. und 285, 11. 6 G2 y gezogen worden. ;

Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung ge— kündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der Aktien nebst den dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zins⸗ coupons Ser. V. Nr. S und Talons vom 1. Juli d. J. ab in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Hauptkasse der w ⸗Märkischen Eisenbahn hierselbst zu erheben.

Die in Rede stehenden Aktien werden auch bei den Sta—⸗ tions kassen zu Breslau, Frankfurt a. OD. und Lieg⸗ nitz eingelösst, es wird jedoch die Zeit, während welcher die Ein⸗ lösung bei diesen Kassen bewirkt werden kann, von der König⸗ lichen Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn noch besonders bekannt gemacht werden.

Der Betrag der etwa fehlenden Coupons wird vom Ka⸗ pitalbetrage gekürzt.

Vom 1. Juli d. J. ab hört die Verzinsung obiger Prioritäts⸗Aktien auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten noch rückständigen Aktien wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben bereits mit dem 1. Juli des Jahres ihrer Verloosung auf⸗ gehört hat.

Berlin, den 8. April 1874.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Hering. Rötger.

4 Ist der heutigen Nr. dieses Blattes beigefügt.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 13. April. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen gestern vor dem Diner den Fürsten zu Salm⸗Horstmar.

Heute Vormittag nahmen Allerhöchstdieselben militärische Meldungen, sowie die Orden des verstorbenen Staats⸗Ministers a. D. Freiherrn von Bodelschwingh aus den Händen des Sohnes desselben, des Hauptmanns Freiherrn von Bodelschwingh vom Garde⸗Füfilier⸗Regiment, entgegen und hörten den Vortrag des Civil⸗Kabinets.

Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin wohnte gestern dem Gottesdienste in der Marienkirche bei und war in Bellevue bei dem Kinderfeste Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin anwesend. Das Familien⸗Diner fand bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl statt.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm am Sonnabend Vormittag militärische Mel⸗ dungen entgegen und empfing um 12 Uhr den MNiinisterial⸗ Direktor Dr. Förster. Abends 6 Uhr hatte der Großherzoglich badische Staatsrath Dr. Gelzer Audienz. Um 7 Uhr besuchte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit die Vorstellung im Schau⸗ spielhause.

Gestern Vormittag ertheilte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit dem Kaiserlich deutschen Minister⸗Residenten in Brasilien, Legations⸗Rath Uebel, Audienz. Nachmittags 2 Uhr begaben Sich Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin mit Höchstihren Kindern nach Bellevue, wo im Earten zur Feier des Geburts⸗ tages der Prinzessin Victoria ein Kinderfest stattfand. Zum Familiendiner erschienen die Höchsten Herrschaften Nachmittags 5 Uhr im Palais Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Carl.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu— sammen.

Im nn Verlaufe der Sitzung des Deutschen Reichstags am 11. d. Mts. erklärte der Reichstag die Wahlen der Abgeordneten Fürsten Lichnowski für den 8. Oppelner Wahlkreis, Faller für den 3. Badenschen, Frhr. v. Maltzahn⸗ Gültz für den 1. Stettiner, Grafen Bethusy⸗Huc für den 1. Oppelner, Prinzen Wilhelm von Baden fur den 10. Badenschen Wahlkreis, Traeger für Reuß j. L. und des Abg. v. Donimirs ki für den 6. Wahlkreis des Regierungsbezirks Marienwerder für gültig. Hierauf erledigte das Haus in 1. und 2. Lesung den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Abänderung des Art. 15 des Münz⸗ esetzes;: ge **? Bestimmung im Artikel 15 Ziffer 1 des Münzgesetzes vem 9. Juli 1873 findet auch auf die in Desterreich bis zum Schlusse