Ministerium für Handel, gewerbe und öffentliche
Arbeiten. .
Dem Herrn H. G. Ebell zu Stettin ist unter dem 13. April
d. Is. ein Patent ; auf eine Maschine zum Aufziehen von Tabaksblättern in der durch Modell, Zeichnung und Beschreibung nach ewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung be⸗ kannter Theile zu beschränlen, ; auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden. Das dem Civil⸗Ingenieur Herrn R. Gottheil zu Berlin
auf Vorrichtungen an Schnellpressen zum richtigen Anlegen und Registriren, sowie zum selbstthätigen Ausrücken einzelner Ronstruktionstheile, wie dieselben durch Zeichnung und Be⸗ schreibung nachgewiesen — unter dem 24. August 1872, ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, ertheilte Patent ist aufgehoben.
Bekanntmachung. Nachricht .
über die Prüfung der Handarbeitslehrerinnen.
Für die Prufung sind die Monate Mai und September jeden Jahres festgesetzt.
Die Anmeldung zu derselben erfolgt in den Monaten April resp. August jeden Jahres bei dem Königlichen Provinzial Schul Kollegium zu Berlin unter Beifügung folgender Schriftstücke: ;
IN eines selbstgeschriebenen Lebenslaufes, 2) eines Zeugnisses des hiesigen Königlichen Polizei, Präsidiums über tadellose Führung, 3) eines Zeugniffes eines Geistlichen über sittliche Befähigung zum Lehrberuf. ö .
Bei Ablegung dieser Prüfung haben diejenigen, welche die Befähigung für den ,,, in Mittel⸗ und Dböheren Töchterschulen zu erlangen wünschen lein felbstgefertigtes, schulgerecht genähtes Mannstoberhemd, 2) ein e en 3) ein Paar selbstgestrickte Strümpfe, 4 ein Tuch mit
uchstaben, sowohl in Kreuzstich als gestickt und 5) ein Stopftuch mit einer gewöhnlichen Leinwand- und Liner Köpersteyfe vorzulegen,
Solche Personen, welche nur die Qualifikation für den Unterricht in hiesigen Gemeindeschulen nachsuchen, haben 1) ein Frauen · hemd, Y ein Mannshemd (nicht Oberhemd) von gröberer Leinwand, 3) ein Paar Strümpfe mit den nöthigen Ausbesserüngen, als Hacken einstricken, ein Zeichentuch, jedoch nur mit einem Alphabet und den 19 Ziffern, 5) eine einfache Leinwandstopfe vorzulegen. ;
Die Arbeiten sind nicht ganz zu vollenden, damit noch etwas unter Aufsicht zu fertigen bleibt.
Am Tage der Prüfung ist eine Examinationsgebühr von 1 Thlr. zu entrichten. .
Director Merget.
Unter Bezugnahme auf vorgedruckte Nachricht bringen wir hier⸗ mit zur öffentlichen Kenntniß, daß wir zur Prüfung der Dandarbeits⸗ lehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen beabsichtigen, einen Termin .
auf Montag, den 11. Mai d. Is. anberaumt haben, und daß wir zu diesem Termine nur Anmeldungen berücksichtigen können, welche bis zum 1. Mai d. Is. bei uns einge— gangen sind. j Berlin, den 10. April 18714. Königliches Provinzial ⸗Schul ⸗ Kollegium. Reichenau.
d —
Deu tsches Reich.
Preußen. Berlin, 15. April. Se. Majestä Kaiser und König nahmen vor gestern n ff . Dungen entgegen, empfingen den Feldmarschall Grafen von Wrangel und den Staats-Minister a. D. von Uhden und ließen Sich von dem General von Albedyll und dem Staats⸗Sekretär . Amts, Staats⸗Minister von Bülow Vortrag
Gestern empfingen Se. Majestät den Ober⸗ ⸗ Hauptmann Grafen Keller, den Landes ⸗ . von Schlesien Grafen Pückler, zwei Herren von Ohlendorff aus k den Grafen Münch und den Wirklichen Geheimen
ath Freiherrn von Canitz und Dallwitz und hörten Nachmit⸗ tags die Vorträge des Geheimen Kabinets⸗Rath von Wilmowski und des Ministers des Innern Grafen zu Eulenburg.
Heute nahmen Se. Majestät den Vortrag des Generals von
Albedyll und nach der Aus ö Grafen von e , entgegen. fahrt den des Oberst-Kkaämmerers
Beide Kaiserliche Majestäten dinirten Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen August von . , . M ajestãt der Kaifer in? übernommen die Königli Freiherr von Ende und Freiherr von n sichen .
— Se. Kaiserliche und Königliche Hohei Kronprinz nahm gestern Vormittag die . Iten? Berger, Commandeurs des 4. Posenschen In fanterie⸗Regiments Nr. 59, entgegen und ertheilte dem Geheimen Justi * Jung Audienz. Um 37 Uhr Nachmittags stattete Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit dem Kaiserlich türkischen Botschafter Aristarchi⸗ Bey einen Besuch ab und folgte um 5 Uhr mit Ihrer Kai— serlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin einer Einlabung zum Diner zu Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen August von Württemberg.
— Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzun ⸗ sch en Reichstages ergriff in der Eiben k . Reichs ⸗Mil itãrgefetzes nach dem Abg. Dr. Windthorst der Abg v. Bennigsen das Wort, um sich gegen den Vorwurf des Er. ir, zu vertheidigen, daß die Enkschließungen des Reichstages inter dessen Rücken nf würden. Der Redner betonte, daß man den Antrag zu 5. 1 deshalb angenommen habe, um einen
Bruch mit der i fg vermeiden. Nachdem der Abg.
Dr. Windthorst nochmals dage ĩ : mal gen ausgesprochen, daß hinter 3. Rücken des Reichstages von einzelnen . . der e en. verhandelt und vereinbart würde, sprachen noch die ö r, e. und v. Mallinckrodt gegen, Dr. ür 5. i jorität genehmigt wurde. w 5 ö 6. ohne Debatte angenommen: J . tegimenter werden zu ein i iga⸗ den ö. ö und Kavallerie ö . ard, . 3. . 9. bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie- Pionier J. , . . ein Armee · Corps gebildet. der Art, daß eee n , gr es Deutschen Reichs im Frieden aus ö
2 Armee ⸗Corps werden von Bayern ĩ r ne, aufgestellt, während n n J brigen Staaten 14 Armee⸗Corps formitt. .
Deutjche Reich zurückgekehrter
. —
if §. 4 lautete in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung: . „F 4. In der Regel wird jede Compagnie, Escadron oder Bat⸗ terie durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Pre- mier - Lieutenant, oder 3 Seconde -Lieutenants und der entsprechen den Anzahl von Unteroffizieren Sz. I) militärisch ausgebildet und befehligt. An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie- Abtheilung steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regi⸗ ments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberst Lieutenant, Major). Zu den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu, den Stäben der Regimenter und Ba⸗ laillone beziehungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, owie das erforderliche Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, äüchsenmachern und Sattlern. ]
Eine Brigade wird in der Regel durch einen General⸗Major eine Dirislon durch einen General Lieutenant befehligt. An der Spitze eines jeden Armee⸗Corps steht ein kommandirender General (General der Infanterie 2c. oder General- Lieutenant). Den höheren Truppen⸗ r . sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe bei⸗ gegeben. .
Außerdem gehöcen zum Heere eine Anzahl von Offizieren 63 Reih und Glied, als: Genergs-, Flügel und andere persönliche Adsu⸗ tanten, Offiziere der Kriegs⸗Minifterien, des Generalstabes, des In- genieur⸗Forps, des Militär-⸗Erziehungs und Bildungswesens ꝛc, so wie das gesammte Heeres ⸗Verwaltungepersonal. 53 ; Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Offizier, Arzt⸗ und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden Aen. derungen unterliegen der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.“ Der stell vertretende Bundesbevollmächtigte, General⸗Major v. Voigts⸗Rhetz, (S. unter Reichstagsangelegenheiten) empfahl die Wiederherstellung der Regierungsvorlage besonders im Al. 1, wo dieselbe von 3 Seconde⸗Lieutenants spricht. Die Abgg, von Benda, v. Mallinckrodt und Schroeder (Lippstadt) traten jedoch für die Kommissionsbeschlüsse ein, die auch gegen den Wider⸗ spruch des Abg. Grafen Bethusy⸗Huc angenommen wurden. Der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister v. Kameke, (S. un⸗ ter Reichstagsangelegenheiten) wies den vom Abg. v. Mallinck⸗ rodt erhobenen Vorwurf zurück, daß es in der Armee noch kon⸗ fessionelle Unterschiede gäbe. Die Debatte über die 8§8. 5 und 6 wurde vereinigt: .§. 5. Das Gebiet des Deutschen Reiches wird in militärischer Hinsicht in 17 Armee Corpsbezirke eingetheilt. Unbeschadet der Sou⸗ veränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind die kommandirenden Generale die Militärbefehlshaber in den Armee ⸗Corpsbezirken. Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armee Corpsbezirke in Divisions, und Brigadebezirke und diese, je nach Umfang und Bevölkerungszahl, in Landwehr -Bataillons⸗ und Landwehr ⸗Compagniebezirke eingetheilt. §. 6. Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser. Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen. 6 ,, der Landsturmpflichtigen werden durch ein Ge— etz geregelt.“ Diese beiden 5§. wurden ohne erhebliche Debatte angenom⸗ men. Desgleichen 8. 7: „Die Bestimniungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaäiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär-Justiz- beamten kann nut berufen werden, wer die Befähigung zur Beklei⸗ dung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat. Per sonen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der Militäruniform der Genehmigung dessenigen Bundesfürsten oder Senates, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden.“ Die Vorschriften über die Pand hass, ... 8 r ri, erlassen.“ 3
er Abg. Hasselmann beantragte die Disziplinarbestim durch Heseß Fes z stellen. Die en inte e Tn , urde jed Schluß bi Uhr. 9 jedoch abgelehnt.
— In der heutigen (33.) Sitzung des Deutschen Reichs tages, welcher die eu gh wolln ghd n Gier r 9 brück und von Friesen, General⸗Major v. Voigts⸗Rhetz, Oberst Fries und mehrere Bundeskommissarien beiwohnten, wurde die zweite Lesung des Reichs⸗Militärgesetzes fortgesetzt. Die §§. 9 und 10 wurden ohne Digskusfion angenommen. Dieselben lauten nach den Beschlüssen der Kommission: 88 k n . . Heeres. 128. 9. aßgabe der Vorschrift im §. 9 = ,,, rfs sind, außer den in ĩ Bundesstaaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die , , , , nn, ,, . außer Berechnung zu p en ; un des Gesetzes vom 9. No⸗ vemher 1867. Bundesgesetzblaft S. 3j) und die für die Marin? inde 68 ne aus k. , m sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung ine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheil kann, und zwar unter Zustimmung des Ausschusses . n ! ö Festungen, nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter ; ertheilung des allgemeinen Ersatzbedarfs bei einem Truppentheile urch unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein ,, rsatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür i 3 der Rekrutengestellung des nächstfolgenden Jahres zu bewirken 5 ermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen fo wird der Ausfall auf die anderen Bezirke desselben Bundesstaa es und . zunächst auf die der nächst höheren Militãr⸗Territorialeinheit ö J angehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung der Rekruten— ö ö. anderer Bundesstaalen kann erst dann erfolgen, wenn die ge⸗ . en Aushebungsbezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des na,, , im Stande sind. ö un agten, welche besondere Armee⸗ i 6 unbeschadet der Bestimmungen im Absatz z, 9 w, ekrutengestellung für andere Armee-⸗Corps nur in dem Maße heran= gen . als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in , eit des §. 12 zur Aushebung gelangen. Im Uebrigen ist für ie Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichs ⸗ 4 ö. n, ee ni bestimmend. lä Ge, Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig i 5 . . 11 31 ,, J, öl z vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 29. Lebensjahr vollenden, der Ausheb worfen smilitärpflichtig). Sie baben fich zu ef. i g . , über ihre Olaf ir e . * t . e. ; . ö . ö. gemäß endgültig entschieden ist, jedoch ne längere Debatte entspann sich über 113 a ⸗ ben chf ligen fh ze wb, e een, nnd Kapp, 83 ; oburg), v. Mallinckrodt, Dr. Lasker, Miquel und der Bundes⸗ evollmächtigte, Staats Minister Dr. Delbrück. Der 5. 11 wurde nach längerer Debatte in folgender Fassung angenommen: . e r. welche das Reichsgebiet verlaffen, die Reichs angehͤrig⸗ . verloren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben o 69 wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, gestellungspflichtig und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebens⸗
De asm z.. ö — Heere
jahr hingus im Dienst zurückgehalten werden.
Dasselbe gilt von den 37 ausgewanderter und wieder in das
Für je 3 bis 4 Armee⸗Corps befteht eine Armee · Inspektion.
ersonen, sofern die Söhne keine an=
dere Staatsangehöͤrigkeit erworben haben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben 22 aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. Die 85. 12 19 wurden dann ohne Diskussion angenommen. Bei ö des Blattes diskutirte das Haus den 5. 20, zu welchem zahlreiche Amendements vorlagen. 1
— Der Königliche Gerichtshof für kirchliche An⸗ gelegenheiten hat gestern in dem auf Grund des 5. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 eingeleiteten Verfahren wider den Erzbischof von Posen und Gnesen, Grafen Ledochowski, die Enisetzung aus dem Amte ausgesprochen.
— Der General⸗Lieutenant und General⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs Graf von Brandenburg !., Commandeur der Garde ⸗Kavallerie⸗Division, hat sich mit Urlaub nach Muskau begeben. —;
Stettin, 15. April. Einer der „Neuen Stett. Zeitung“ aus Prenzlau zugegangenen Mittheilung zufolge ist der frühere langjährige Präsident des Abgeordnetenhauses, Ober⸗Bürger⸗ meister Grabow, dort in der vergangenen Nacht verstorben.
Bayern. München, 14. April. Der Prinz Leopold und die Prinzessin Gisela, welche von der Reise nach Italien gestern Abends hierher zurückkehrten, begeben sich morgen zu einem mehrtägigen Besuch der Königin⸗Wittwe von Griechen⸗ land nach Bamberg.
Sachsen. Dresden, 15. April. Prinz Alexander von Hessen und bei Rhein ist gestern Vormittag von Darmstadt hier eingetroffen und im „Vietoria⸗Hotel“ abgestiegen.
— Vom Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen ift das 3. Stück vom Jahre 1874 ausgegeben. Dasselbe enthält u. A. das Gesetz vom 5. März d. J., die Be⸗ rechnung der Dienstzeit bei solchen Civilstaatsdienern, Geistlichen und Lehrern, die vorher im Militärdienste gestanden haben, be⸗ treffend; das Gesetz vom 25. März d. J, wegen theilweiser Auf⸗ hebung des Gesetzes vom 15. Juni 1868, die juristischen Per⸗ sonen betreffend; Verordnung vom selben Tage zur Ausführung des vorgenannten Gesetzes.
. Teipzig, 12. April. Heute Nachmittags fand zu Ehren des Königs Älbert wie auch der Veteranen des Feldzuges nach Schleswig⸗Holstein 1849 die Feier des 25 jährigen JZubi⸗ läums im großen Saale der „Stadt Naumburg“ zu Gohlis statt. Die Feier nahm um 3 Uhr ihren Anfang, Kanonensalven wurden zu Ehren des Königs abgefeuert und das Musik⸗Corps des 107. Infanterie⸗Regiments führte ein Konzert aus. In den reich dekorirten und mit den Büsten Ihrer Königlichen Majestäten geschmückten Festlokale erschien als Vertreter Sr. Majestät der General-⸗Major v. Montbé, Stadtkommandant von Leipzig, wel⸗ chen das zahlreiche Offizier⸗ Corps der Garnison in Parade— Uniform begleitete. Nach Begrüßung der Ehrengäste, unter welchen sich mehrere Vorstände und Mitglieder der Königlichen und städtischen Behörden befanden, dankte der erste Festordner den Veteranen für ihren Besuch. Hierauf folgte die Festrede, welche in ihren Haupttheilen ein Bild der Vergangenheit mit der Gegenwart in Parallele stellte, auch die erhabenen kriege⸗ rischen Eigenschaften des Königs schilderte. General v. Montbe erwiderte hierauf in längerer Rede, betonte, daß er als Vertreter
des Königs die Veteranen begrüße und schloß mit einem Hoch auf den ruhmgekräönten Cäniglichen Jubilar. Kanaonendnnner RDöhngzt in die Hochrufe der Festversammlung. Auf ein an 3E. Yiuscstul Ver Arden gerichtetes Beglückwünschungstelegramm ging während des Festes die Allerhöchste Antwort ein welche mit lautem Jubel begrüßt, lautete: Sagen Sie den versammel⸗ ten Veteranen meinen kameradschaftlichen Dank und Gruß, auch
2 : Jr. der Königin! Albert.“ An das Fest schloß sich ein
Baden. Karlsruhe, 14. April. Der Gro
die Großherzogin und der Erbgroßherzog, sowie ga. . zessin Victoria und der Prinz Ludwig Wilhelm find heute früh von Schloß Mainau kommend, in Karlsruhe eingetroffen.
Oldenburg. Oldenburg, 15. Apri . April. Der Groß⸗ herzog und die Großherzogin sind heute früh mit h rem Gefolge nach Wiesbaden abgereist, wo die Großherzogin fich bis Mitte Mai zum Kurgebrauch aufzuhalten gedenkt. Gleich⸗ zeitig haben der Erbgroößherzog und der Herzog Georg Ludwig. Oldenburg verlassen; der Erstere ist zur Wiederauf⸗ nahme seiner Studien nach Leipzig gereist, der Letztere nach seiner , va, Schaumburg an der Lahn. er Großherzog wird Anfangs nächster W
Aldenburg zurückkehren und alsdann in 3 . Mai ee. längeren Aufenthalt in Birkenfeld nehmen, nach dessen Jö e; . auf Schloß Schaumburg, . königin-Wittwe von Gri ⸗
wartet wird, wieder vereinigen . . — In militärischen Kreisen wird für den 1. Mai ei Feier des fünfundzwanzigjährigen De and? 53
jetzigen Oldenburgischen Dra⸗ ö ̃ berestet. gisch agoner⸗Regiments Nr. 19 vor⸗
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 15. April. Das ⸗ haus nahm in seiner gestrigen Sitzung 6 Debatte . en. d'armeriegesetz an und vollzog dann die Wahlen in die Delegation. — Im Abgeordnetenhause legte der Justiz⸗Minister gestern zwei Regierungs vorlagen zur verfassungsmäßigen Be⸗ handlung vor und zwar einen Gesetzentwurf, wodurch einige Bestimmungen des muͤndlichen, schriftlichen und summarischen Verfahrens abgeändert werden, und einen Gesetzentwurf, durch welchen das Verfahren bei der Exekution durch den Zwangs . beweglicher und unbeweglicher Güter geregelt wird. Bei 6 des Gesetzentwurfs betreffs Erleichterung der Ge⸗ ö n. bei der Fusion von Baugesellschaften wurde der bean⸗ ö. e Uebergang zur Tagesordnung abgelehnt. Der Antrag t 3 betreffs der ungeschmälerten Einhebung des Zu⸗ — ö eitens der Stadt Wien, sowie der Antrag Oppenheimers . Ausdehnung der Gebührenbefreiung auf alle sich fusio⸗ h . wurden an den Ausschuß gewiesen 1 1 n, ,, uf der Tagesordnung stehenden Gesetzent⸗ n seiner heutigen Sitzung beschloß das Haus in ⸗ k. Abstimmung mit 148 gegen 21 ö den ö * bg. Fux auf Annahme einer Resolution, betreffend den Erlaß eines Gesetzes über die Ausweisung der Jesuiten und der ihnen ö rden und Kongregationen aus Desterreich, nachdem er Antragsteller denselben begründet, an den Alusschuß zur Be⸗ rathung der kon fessio nellen Gesetze zu überweisen. Pest, 15. April. (W. T. B. Der Kaiser wird, wie Der „Pester Lloyd“ meldet, am Sonnabend, den 18. d., in Buda⸗
Pest eintreffen. Die gemeinsamen Minister werden am Sonntag, den 19, erwartet. Am Dienstag, den 21., soll in der Königsburg u Ofen der übliche Empfang der Delegationen stattfinden. Bei ia Gelegenheit dürfte der Kaiser, wie das genannte Blatt erfährt, in seiner Erwiderung auf die Begrüßungsansprachen der Präfidenten der Delegationen die günstige Gestaltung der Be⸗ ziehungen Oesterreich⸗Kngarns zu den auswärtigen Mächten be⸗ sonders betonen.
Schweiz. Genf, 15. April. (W. T. B.) Unter den Personen, welche am 13. d. bei Gelegenheit der durch einen Arbeiterstrike hervorgerufenen Ruhestörungen verhaftet wor⸗ den sind, befinden sich, wie sich jetzt herausgestellt hat, auch zwei ehemalige Mitglieder der Pariser Kommune, Lebeau und Lacord.
Frankreich. Paris, 14. April. Das Cirkular des Ju stiz⸗-Ministers Depeyre lautet nach dem „Journal offi⸗ ciel“ wie folgt:
Herr General⸗Prokurator! Verschiedene Journale veröffentlichen seit einiger Zeit Artikel, in welchen die dem Marschall Mac Mahon von der Nationalversammlung übertragenen Gewalten bestritten werden. Am letzten 20. November nahm die von ihrem konstituirenden Recht Gebrauch machende Versammlung folgenden Beschluß an: „Die Exe— kutivgewalt wird von dem Tage der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes an dem Marschall Mac Mahon auf siben Jahre anvertraut, Diese Gewalt wird mit dem Titel eines Präsidenten der Republik und unter den jetzigen Bedingungen bis zu den Modifikationen aus⸗ geübt werden, welche durch die konstitutionellen Gesetze an derselben angebracht werden kännen.“ Als die Versammlung die Gewalten des Marschalls Mac Mahon für sieben Jahre, verlängerte, wollte sie diese Gewalten und ihre Dauer über jeden Streit stellen; sie band sich und band das Land durch den von ihr ge—⸗ faßten Beschluß, der unahänderlich ist, weil die Versammlung förmlich verweigerte, ihn Klauseln unterzuordnen, welche ihn his zum Votum der konstitutionellen Gesetze in Ungewißheit gelassen hät⸗ ten. Diese Gesetze werden nächstens der Prüfung der Nationalver= 6 unterbreitet werden; aber wie dieselben auch sein mögen,
ie Gewalt des Marschalls kann nicht mehr bestritten werden; sie ist durch das Gesetz über die Verlängerung unwiderruflich geworden, und die Gewalt darf ebenso wenig in ihrer Dauer von sieben Jahren, noch in der sie vertretenden Person ungestraft abgeleugnet werden. Solche Angriffe konstituiren in der That eine Verletzung des Gesetzes; sie haben außerdem das Resultat, die Gemüther zu beunruhigen, den Gang der Geschäfte zu behindern und die Sicherheit zu verringern, welche das Gesetz vom 20. November dem Lande schaffen wollte. Ich ,. Sie, Herr General,-Prokurator, daher auf, mir die in Ihrem
ezirk veröffentlichten Artikel zu bezeichnen, welche Ihnen das Vor⸗ gehen des im Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1849 vorhergesehe⸗ nen Vergehens zu enthalten scheinen. Empfangen Sie ze. Der Siegelbewahrer, Justiz⸗-Minister, Octave Depeyre.
— Der außerordentliche Regierungs⸗Kommissar Contre⸗ Admiral Ribourt, der in besonderer Mission nach Neu⸗Cale⸗ donien geht, wird am 20. von Brindisi abreisen. Die Lieute⸗ nants zur See Behie und Lormier begleiten ihn.
Portugal. In einer der letzten Sitzungen des Senats machte Dom Michele Osorio den Minister des Innern darauf aufmerksam, daß die Ultramontanen auch in Portugal für Don Carlos Soldaten anwerben ließen. Daraufhin erklärte die Re⸗ gierung, daß ihr die Schliche und Umtriebe der Klerikalen und ihrer Freunde, der Carlisten und Miguelisten, wohl bekannt seien, und daß sie daher alle Maßregeln ergreifen werde, um nicht nur die Dynastie und den Thron, sondern auch das Vaterland und die Freiheit zu schützen. Sie erwarte, hierzu bei allen ihren Unterthanen die nöthige moralische Unterstützung zu finden. Diese Erklärung nahm der Senat mit Beifall entgegen, und von sämmtlichen Mitgliedeen wurde der Regierung das Vertrauen des Hauses ausgesprochen.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 11. April. Die Regierungsproposition über den Verkehr zwischen Schweden und Norwegen wurde vorgestern in der Ersten Kammer nach längerer Debatte mit 84 Stimmen gegen 6 angenommen; ebenso wurde die Proposition über die Einführung des metrischen Maßes und Gewichtes bei den Eisenbahnen und bei dem Handel mit Gold, Silber, Edelsteinen und echten Perlen genehmigt, doch nur mit 34 Stimmen gegen 33. Dagegen ist die Proposition wegen des Rechtes der Ausländer, in Schweden Grundbesitz zu erwerben, mit 46 Stimmen gegen 20 abgelehnt worden.
— Die Zolleinnahmen im Jahre 1868 betrugen: 14632094 Kronen, 1873: 24,940, 226 Thlr., die Feuer- und Baakengelder 1868: 768,274 Thlr., 1873: 949,590 Thlr., wäh⸗ rend der letzten 6 Jahre betrugen die Unkosten und Abzüge jährlich etwa 2 Millionen. Der Reichstag hatte für 1873 die Bruttoöeinnahme für die Zölle zu 146060, 060 und für die Feuer und Baaken zu 750 000 Thlr. berechnet; also ist der Ueberschuß für beide 9,539,816 Thlr.
Amerika. New⸗gork, 16. April. (W. T. B.) Nach hier eingetroffenen Meldungen aus Arkan as hat der demokratische Kandidat für den Gouverneurposten, Crooks, gestützt auf eine ihm günstige Entscheidung des obersten Gerichtshofes von Arkan⸗ sas, den republikanischen Gouverneur aus seinem Amte vertrieben und sich der Hauptstadt Little Rock bemächtigt. Der republi⸗ kanische Gouverneur hat die Intervention des Präsidenten Grant angerufen.
— (A. A. C.) Aus Süd⸗ und Central⸗Amerika sind mit der per ‚Tagus“ in London eingetroffenen west⸗ indischen Post mit den Daten Callao 13., Panama 21., Ja⸗ maica 25., St. Thomas 28. und Barbadoes 351. März folgende Nachrichten eingetroffen: Die Antwort des chilenischen Ministers für auswärtige Angelegenheiten auf eine Note des argentinischen Ministers über die das Magelhaen⸗Gebiet betreffende Grenz⸗ frage ist veröffentlicht und von den Chilenern sehr beifällig aufgenommen worden. In derselben beansprucht Chili gleiche Rechte für den Besitz dieses in Rede stehenden Theiles von Pa⸗ tagonien als die von der argentinischen Konföderation vorgebrachten. Man hofft, die argentinische Regierung werde dem wiederholten Gesuche Chilis, die Frage im Einklange mit dem Vertrage von 1856 einem Schiedsgericht zu unterbreiten, willfahren. Die chilenische Regierung wird aufgefordert, eine hinlängliche Streit⸗ macht nach Autofagasto zu senden, mit Befehlen, wenn nöthig, zum Schutz chilenischer Bürger und Ausländer im Allgemeinen und deren Interessen nach Caracoles zu marschiren. Man glaubt, daß revolutionäre Bewegungen, ganz unabhängig von denen in Santa Cruz und gefördert von den vielen Aspiranten auf die Präsidentschaft, im Innern des Landes ausgebrochen sind. Der Präfident weilt gegenwärtig zum Besuch in Valparaiso. — Einige der ersten Pflanzer in Peru haben von Macao die Nach⸗ richt erhalten, daß vom 1. April ab nur eine freie Chinesenaus⸗ wanderung von diesem Hafen aus gestattet werden wird. Es soll dem peruanischen Kulihan del in diesem Hafen endgültig ein Ende gesetzt werden. Die Regierung machte Anstrengun⸗ gen, um von der portugiesischen, Legation in Lima sfrgend eine andere Lösung zu erzielen, indem die jetzigen Maß⸗
regeln als schädlich für peruanische Interessen dargestellt wurden. Es wurde indeß erwidert, daß die Instruktionen vom Lissaboner Kabinet in nicht mißzuverstehenden Ausdrücken abgefaßt seien. Dieser Zusammenbruch des Kulihandels wird dem Einflusse Eng— lands zugeschrieben. — Ueber die Fortschritte der Kommission, die von der peruanischen Regierung ernannt wurde, um die neuentdeckten Gua nolager einer gründlicheren Prüfung zu unterziehen, sind noch keine Details eingegangen. Information wird indeß so bald als thunlich versprochen. — Bei Peru ist ein Bevollmächtigter von Buenos Ayres in einer speziellen und vertraulichen Mission akkreditirt worden. Dieselbe hat, wie man muthmaßt, Bezug auf die projektirte Allianz hinsichtlich des drohenden Krieges zwischen den La Plata⸗Republiken und Bra⸗ silien. — Die föderalistische Revolution in Caracoles ist ge⸗ scheitert. Santa Cruz und Patino sind eingenommen und die Rebellentruppen zersprengt worden.
Die Nr. 34 des Amtsblatts der Deutschen Reichs⸗ Postverwaltung hat folgenden Inhalt: General ⸗Verfügung vom 14. April 1874. Bel dla der Zeitungspackete und Zeitungssäcke. — General ⸗Verfügung vom 11. April 1874. Beglaubigung der Portofreiheitsvermerke auf Packetadressen. — Zutritt fremder Personen zu den Postdienstlokalien.
— Die Nr. 6 des ‚Armee⸗Verordnungs⸗Blatts“, heraus⸗ gegeben vom Kriegs Ministerium (Gedruckt und in Kemmissien bei E. S. Mittler C Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69), hat folgenden Jahalt: Stickerei an den Aermel-Patten. — Verleihung der Marmorbüsten bezieh. Delgemälde gebliebener Generale und Re— giments⸗Commandeure. — Feststellung des Signals Achtung“. — Abänderung der Pos. 14 der im Armee⸗FPerordnungs-Blatt pro 1870 Pag. 5 und folgende bekannt gemachten Bestimmungen in Betreff der persönlichen und Einkommeng⸗-Verhältnissen der Wallmeister, — Han—⸗ noversche Hof⸗ und Civildiener⸗Wittwenkasse. — Rechnungs⸗-Erxinnerun⸗ gen über den Titel 40 des Militär⸗Etats. — Zulagezahlung an die zur Militär-Schießschule Kommandirten. — Bekanntmachung eines Nachtragsverzeichnisses solcher höheren Lehranstalten, welche zur Aus— stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. — Lehranstalten, weichen die Ausstellung von Qualifikatienszeugnisse für den einjährig freiwilligen Militärdienst provisorisch gestattet ist. — Reisekompetenzen der Unterärzte. — Bekleidungsenischädigung für die Trompeter der Train-Bataillone. — Lieferung der Ersatztheile zu den Chassepot⸗ Karabinern.
— Des „Beiheft zum Militär⸗Wochenblatt“, heraus⸗ gegeben von v. Witzleben, General Lieutenant z. T, 1874. Drittes und viertes Heft (Berlin 1874, E. S. Mittler u. S.)“, hat folgenden Inhalt: Carl Friedrich Wilhelm von Reyher, General der Kavalleric und Chef des Generalstabes der Armee. Von v. Ollech. (Forrsetzung.) (Diefem Hefte ist das General⸗Inhalts⸗Verzeichniß zum 2. Theil und das j. Uebersichtsblatt zu den Operationen des Feldzuges von 1815 beigegeben). .
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 16. April. In der gestrigen Sitzung des Deut⸗ schen Reichstags nahm in der Diskussion über §. 4 des Ent⸗ wurfs eines Reichs⸗Militärgesetzes in Betreff der von der Kom⸗ mission beantragten Anstellung von ‚2 oder 3“ Seconde⸗Lieute⸗ nants per Compagnie (statt 3 nach der Regierungsvorlage) der tellvertretende Bundesbevollmächtigte General⸗Major v. Voigts⸗
hetz, nach dem Referenten Abg. Miquel das Wort:
Meine Herren! Die verbündeten Regierungen haben beantragt, daß 3 Seconde ⸗Lieutenants per Compagnie, Schwadron und Batterie im Gesetze festgestellt werden möchten. Der Grund, der dazu geführt hat, in früherer Zeit die Zihl von 3 Offizieren auf 2 zurückzuführen, ist in den Motiven angegeben worden. Die Verhältnisse haben sich aber wesentlich geändert; es ist die ganze Ausbildung der Truppen eine andere geworden, wie sie in früherer Zeit gewesen ist; es ist be⸗ kannt, daß die individuelle Erziehung der Soldaten in den Vorder grund getreten ist, daß durch Einführung von verbesserten Schuß waffen eine sehr viel eingehendere Instruktion der Leute er— forderlich ist. Ich erlaube mir anzuführen, daß die Leute früher 10 Patronen, dann 80, daß sie jetzt 120 und wahrschein⸗ lich 150 verschießen müssen, daz der Dienst sich erstreckt auf Schwim⸗ men, Turnen, auf Bajonett und anderes Fechten. Bei einem so um⸗ fangreichen Dienstbetrieb muß das Lehrerpersonal ausreichend gegeben werden. Dazu kommt ferner, daß unsere Taktik sich auch geändert hat, daß wir jetzt nicht mehr in geschlossener Form, sondern in sehr aufgelösten Formationen fechten, und daß es daher erforderlich ist, eine genügende Zahl von Offizieren zu haben, die ihrer Aufgabe ge— wachsen sind. Die Zahl der Offiziere, die uns zur Disposition stehen, ift bei Weitem nicht ausreichend; das Bedürfniß im Kriege, gegenüber dem im Frieden ist folgendes: Per Regiment sind erferderlich 4 Stabe⸗ offiziere, 12 Hauptleute und 52 Lieutenants mehr, als es in der That besitzt. Damit sollen die Landwehr und die Ersatztruppen garnirt werden. Wenn man die Zahl von Offizieren, die dem Linien:Regiment übrig bleibt, berechnet, so beträgt diese an Lieutenants schließlich noch 12, es würde alfo per Compagnie nur 1 Lieutenant zur Disposition stehen; die Zahl der Reserve⸗ und Landwehr -Offiziere reicht aber bei Weitem nicht aus, um die Lücken zu füllen; wir müssen zurückgreifen auf das Unteroffizier⸗Corps. Die Folge daven ist, daß dort wieder bedeutende Manquements erzeugt werden. Es kommt noch hinzu, daß die Verluste, wie dies der letzte Krieg gelehrt hat, sehr groß sind. Wenn nun die Offiziere nicht vollständig ausgebildet, wenn die Regimenter nicht mit der vollen Zahl garnirt sind, so müssen wir fürchten, einen Feldzug nicht durchführen zu können. Es ist so eben das Heft unseres Generalstabes über den letzten Krieg erschienen; es giebt * meinen Ausführungen die beste Illustration. In der einen Schlacht pon Vionville waren bei einem einzigen Armee⸗Cerps, welches wenige Tage vorher schon 78 Offiziere bei Spicheren verloren hatte, 310 Of 66 an Todten und Verwundeten. Im Ganzen verblieben dem
orpz 172 gefunde Offizlere. Die Folge dieser Verluste war, daß z. B. ein Regiment mit dem Regimentscommandeur, der selbst ver= wundet war, einen Fähndrich als Adjutanten, einen Hauptmann und 2 Premier⸗Lieutenanks als Bataillons⸗Commandeure und für je 2 Compagnien mit 1 Offizier am zweiten Tatze darauf in die Schlacht von St. Privat rücken mußte. Wenn in solchem Falle diese Of⸗ fiziere nach ihrer Ausbildung ihrer Aufgabe vollkommen gewachsen sind, so mag es noch gehen. Ist dies aber nicht der Fall, sondern es sind etwa junge Reserve⸗ Offiziere, so verschlimmert dies die Situa⸗ tion sehr. Je weiter wir uns aber von den neuesten Kriegen ent⸗ fernen, desto weniger dürfen wir auf die Erfahrungen, die augenblick= lich noch in den Offizieren der Reserve und Landwehr in reichem Maße bestehen, rechnen. Wir werden also später leicht in eine üble Lage kommen. Entweder läßt ingn den Linien -Regimentern ihre Of⸗ fiziere und garnirt die Landwehr-Bataillone nur mit Landwehr⸗Offi⸗ zieren, was keinenfalls zweckmäßig erscheinen würde; oder aber man degarnirt die Linien-⸗Regimenter. Wir kommen dann in. die üble Lage, daß wir gerade da und zu der Zeit, wo es gilt, die größten Schläge zu führen, nicht die genügende Anzahl geeigneter Offiziere vor der Front haben. . ;
Unter diefen Umständen und mit Rücksichh darauf, daß, relativ das Verhältniß der Offiziere zu den Mannschaften sowohl im Gan— zen, wie den Chargen nach im Einzelnen, verglichen mit den der an⸗ dern Armeen, sich wesentlich zu unsern Ungunsten gestaltet, kann die geforderte Vermehrung an Offizieren keineswegs als eine zu hohe an
gesehen werden. In der Vorlage der Kommission heißt es: 2 oder 3 Sffiziere. Einmal, meine Herren, kann daß zu Mißverständnissen
führen; es sind nämlich bei einzelnen Schwadronen 3 Lieutenants, bei anderen nur 2; also dieses „3 oder 3 würde den Status quo nicht ändern. Wenn aber auch dieses Argument nicht berücksichtigt werden soll — und nach den Ausführungen des Herrn Berichterstatters kann ein Zwesfel nicht füglich bestehen, wie es zu interpretiren wäre so würde doch hervorzuheben sein, daß, wenn Sie 2 oder 3 bewilligen, ein Zeitpunkt kommen kann, wo man den dritten Offizier als über⸗ schießend im Budget als künftig wegfallend bezeichnete. Das würde meiner Meinung nach durch die Fassung nicht zu verhindern sein. Tritt dieser Fall aber ein, dann würde auch, namentlich, wenn die Zahl der 3. Offiziere erst eine größere geworden, der Uebelstand eintreten, daß die Armee auf Jahre hinaus das Offiziercorps nicht würde kom—⸗ plettiren können. . -
Deswegen erscheint es durchaus wünschenswerth, daß die Zahl von Z Lieutenants, von denen Sie gehört haben, daß sie prinzipiell in Ihrer Kommission nicht beanstandet sind, ihren bestimmten Ausdruck im Gesetz findet. Deshalb bitten die verbündeten Regierungen, daß die Regierungsvorlage gegenüber dem Kemmissionsvorschlage wieder- hergestellt werden möge.
— Gegen den Abg. v. Mallinckrodt, welcher behauptete, daß sich in der Armee der konfesstonelle Gegensatz ausnahmsweise geltend machte, erklärte der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗ Minister v. Kameke:
Meine Herren! Zunächst erhalte ich dasjenige aufrecht, was ich bereits im vergangenen Jahre gefagt habe, daß es in unserer Armee keinen konfessionellen Unterschied, und daß von oben herab in unserer Armee Einheit durch und durch erhalten wird. Wenn der Hr. Abg. v. Mallinckrodt auf einen Fall, der im vorigen Jahre erörtert worden ist, zurückkommt, so haben Sie die Erklärung über denselben damals von mir erhalten. Wenn der Hr. Abg. v. Mallinckrodt aber heute ein⸗ zelne Fälle anführt, die nicht genau bezeichnet werden, und welche scheinbar eine Berechtigung haben, so wird — da ich von denselben vorher keine Kenntniß gehabt — es nicht zu verwundern sein, daß ich auf die einzelnen Fälle nicht näher eingehen kann. Hätte der Hr. Abg. v. Mallinckrodt Dasjenige, was er eben gesagt hat, als Interpellation angemeldet, so würde ich voraussichtlich in der Lage gewesen sein, den Beweis zu führen, daß meine vorjährige Behauptung, daß nämlich in . . ein Konfessionsunterschied nicht aufkommen soll, eine richtige ist.
— Auf eine Bemerkung des Abg. Schröder (Lippstadt) ent⸗ gegnete der stell vertretende Bundes bevollmächtigte, General⸗Major v. Boigts⸗Rhetz:
Meine Herren! Ich hahe nicht noch ausführlicher auf die Sache eingehen wollen, da die Zeit schon vorgerückt ist, ich auch annehmen konnte, daß das, was in der Kemmission über diese Materie sehr gründ⸗ lich verhandelt worden ist, dem Hause wohl kekannt sein würde. Ich hebe aber hervor, daß namentlich der Punkt, den der Herr Abg. Schröder soeben zur Sprache gebracht hat, eine besonders eingehende Besprechung in der Kommission erfahren hat.
Die Bundesregierungen haben sich bei Bearbeitung dieses Gesetzes die Frage vorlegen müssen, ob das Avancement dadurch nicht wesenflich benachtheilit werde. Da die Armeeverwaltung nun wohl alle Veranlassung hat, diesem Uebelstande ent- gegenzutreten, so werden Sie, zugeben, daß das. Berürfniß einer Vermehrung der Offizierstellen ein sehr dringendes sein muß, wenn sie sich über die bezüglichen Bedenken hinweggesezt hat. Sie hat allerdings dem Grundsatze huldigen zu müssen geglaubt, daß die Offiziere da find für die Ausbildung der Armee, nicht die Armee da ist, um den Offizieren Carrière zu machen. Wenn Mißverhält⸗ nisse eintreten sollten, so würde die Regierung gewiß nicht säumen, die Verminderung ebenso in Betracht zu ziehen, wie sie jetzt die Ver⸗ mehrung beantragt, aber ich wiederhole, man würde nicht recht thun, wenn man diesem persönlichen Interesse zu Liebe das Armee Interesse in Frage stellte.
— Zu 5. 7 (Führung militärischer Diensttitel Seitens Personen, welche aus dem Heere scheiden) gab der General⸗Major v. Voigts⸗Rhetz folgende Erklärung ab:
Ich glaube, daß dem KÄlinea 2 des 5.7 eine größere Tragweite bei⸗
gelegt wird, als es in der That verdient. Die Änsicht bei Festsetzung des Gesetzentwurfs war folgende: In früherer Zeit wurde bei gewissen Verbrechen und Vergehen auf Verlust, der bürgerlichen Ehrenrechte prinzipiell erkannt. Dies ist nach der jetzigen Gesetzeslage fakultativ geworden. In welchen Grenzen, wird den Herren besser bekannt sein, wie mir. Siejenigen Offiziere, die aus der Armee scheiden entweder mit Pension oder mit Uniform, unterliegen der militärischen Juris⸗ diktion und den Ehrengerichten; sie sind also auf diese Weise greifbar; diejenigen aber, die ohne Pension ausscheiden und ohne die Erlauh— niß, Üniform zu tcagen, sind durch beides nicht greifbar. Es ist unvermeidlich, daß in jede. Korporation, und wenn sie die ehrenhafteste ist, schlechte Subjekte sich einschleichen k nnen. Dies fällt der Korporation selbst nicht zur Last; ste hat nur bie Pflicht sich von ihnen zu säubern, und muß wünschen, sie von sich auch äußerlich vollständig zu scheiden. Wenn einem Offizier, der weiß, daß er eine dunkle Vergangenheit hinter sich hat, das Pflaster zu heiß unter den Füßen wird, so kann er seinen Abschied erbitten, der ihm unter Umständen nicht vorenthalten werden kann. Pension kann er nicht erhalten; auch wird ihm die Erlaubniß, die Uniform zu tragen, nicht ertheilt werden. Dagegen scheidet er ans mit dem Titel der Charge, die er zuletzt bekleidet hat. Ob er das „a. D.“ hinzusetzt oder nicht, bleibt thatsächlich seinem Belieben überlassen, denn man wird ihn nicht „Herr Hauptmann außer Dienst“ nennen, sondern „Herr Hauptmann.“ In einem Lande mit geworbener Armee mag man auf solche Dinge einen nur geringen Werth legen, in einem Lande dagegen, wo, wie bei uns, die allgemeine Wehrpflicht besteht, hat das Bing einen anderen Charakter. Vier bis fünf Millionen Männer leben im Deutschen Reiche, die der Armee angehört haben, die daran gewöhnt sind, in dem Offizier, der früher ihr Lehrer und Führer ge— wesen, eine geachtete Person zu finden. Es kann diesen ebenso weni wie dem Offiziercorps gleichgültig sein, ob Subjekte, die reer anrüchig sind, mit Offtziertiteln genannt werden. Um solche bürgerlich anrüchige Subsekte handelt es sich ganz allein. Weiß man, daß ein Offizier, auf dem der Schatten der Unehrenhaftigkeit ruht, aus der Armee deshalb scheidet, dann erhält er einfach den Titel nicht, sen dern tritt in das Verhältniß des Privatmanns zurück. Dies ist kei⸗ neswegs etwas ganz Abnormes. In der österreichischen und französi— schen Armee besteht ein gleiches Verfahren; auch im Königreich Sach sen müssen die Beamten beim Ausscheiden aus dem ö die aus- drückliche Erlaubniß erhalten, den Titel zu führen. Es handelt sich — dies hebe ich nochmals hervor — also lediglich darum, Leute von anrüchigem Rufe mit einem Diensttitel ferner nicht herumgehen u lassen. ; Man hat es wohl ausgesprochen, daß, wenn die Offiziere solche Anforderung erhöben, dies auch von anderer Seite geschehen könne. Dies, melne Herren, ist vollkommen zutreffend, und wenn die Armee darüber mitzusprechen hätte, daß Jemand, der sich als Richter oder als Verwaltungsbeamter oder in irgend einem andern Stande Dinge hätte zu Schulden kommen lassen, die das sittliche Gefühl seiner Standes genossen unangenehm berühren müßten, den Titel verlieren sollte, dann würde die Arxiee gewiß die erste sein, zuzustimmen.
Ich unterlasse es nicht, hinzuzufügen, meine Herren, weil ich gehört habe, daß ein solcher Gedanke hie und da Ausdruck gefunden hat, daß nicht entfernt daran gedacht ist, diesem Paragraphen die allergeringste Be⸗ ziehung zu politischen Dingen zu geben. Dies liegt vollkommen fern, und de Kautel, die Sie in dieser Richtung annehmen würden, würde ohne Weiteres acceptirt werden. Es handelt sich — ich wiederhole es — lediglich darum, den Titel solchen Individuen zu entziehen, die dessen wegn notorisch unehrenhafter Handlungen nicht mehr würdig sind, und dadurch einem wehlberechtigten Vorurtheil sowohl der Offiziere der Armee und derer, die ihr früher angehört haben, nachzugehen. Des- halb wird gebeten, das Aline 2 der Regierungsvorlage wieder herzu⸗ stellen oder, wenn Ihnen dies in feiner Gesammthest nicht annehm⸗
bar erscheinen sollte, wenigstens doch den ersten Theil desselben.
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