.
2
Atien-Gesellschast Boden nl ionmunal- Kredit in Hlsass- Lothringen.
Auf Grund des §. 46 unserer Statuten werden die Herren Aktionäre zu der
Ran Sanmnstag, den HG. Mai, Uachennättaags 2 LH-,
hierselbst im Sitzungssaale der Hande
lkRkammer, Hotel du Commerce, Gutenbergplatæ,
stattfindenden
zweiten Orelentlichen
Generalversammlung
Auf der Tagesordnung stehen die in dem 5§. 44 der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehaltenen Gegenstände und zwar:
ergebenst eingeladen.
I. Geschäftsbericht der PDirection. 2. Rericht des Aufsichtskafths. 3. KEericht der Hèevisoren.
Feststellung der REilanz und der zu vertheilendem Hividendle.
5. G. Nenwahl von 3 Kevisoren für HS74.
Diejenigen Herren Aktionäre, welche ihr Stimmrecht ausüben wollen, werde
4. 2 *. ö Statutenmässige Ergänzung von 4 ausscheicienden Ver n altungsraths-Mitgliedern.
n in Gemässheéit des §. 50 uns. Stat. ersucht, ihre Aktien
81 ätestens His Realkag 2. Maß l. .. hiersespst in Unseren Bureannr, Brandgäasse lo,
oder
Spätestens bi Eädrdn 2p. ALpRril cd. ..
in RKerklin bei den Herren Delbrück Leo & Co.,
„der Deutschen Kank,
77 72
27 77
y dem HKerliner Hankverein. ; Frankfurt a. V. bei dem Frankfarter Hankverein.
Stuttgart bei der Württembergischen Vereimsbanke. Kasel bei den Herren von Speyr ce Co..
727 77
77
„ Metn bei den Herren Mayer c Co.
zu deponiren. Die Aktien sind nebst einem doppelten, arithmetisch geordneten und eines quittirt mit gleichzeitiger Angabe der Stimmbereéchtigung dem Deponenten Generalversammlung dient.
Strassburg i. E., den 28. März 1874.
y dem Herrn Bischoff zu St. Alban. „Miilhausen i. E. bei der Rank von Mülhausen. Colmar bei Herrn Aug. Wanheimer-,
vom Deponenten eigenhändig unterschriebenen Verzeichniss einzureichen, wovon zurückgegeben wird, welches dann als Legitimation zur Theilnahme an der
Per Präsident des Aufsichtsrathes der Aktien-Geseéllschaft für Boden- C Kommunal-Kredit
in Elsass-Lothringen: HR. Seng enn ald.
1642 ö. Hel ed naa, *
Lehens⸗, Pensions⸗- und Leihrenten⸗Versicherungs⸗-Gesellschaft in Halle a. S. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der Mitglieder unserer Gesellschaft, daß die diesjährige
ordentliche Generalversammlung am 16. Maj cr., Vormittags 11 Uhr,
in dem Saale des Gasthofs zum Kronprinzen hierselbst, abgehalten werden wird. e . In Betreff der Berechtigung zur Theilnahme an der Generalversammlung verweisen wir auf die Bestimmungen in §. 12 des Statuts bon 1872 rejp. S. 16 der Statuten von 1863 und 1854. Die Legitimation der theilnehmenden Mitglieder muß vor Beginn der Versammlung durch Vorzeigung der betreffenden Verficherungs ⸗Police und der letzten Prämien⸗Ouittung geführt
werden. ö . . ö ; Bevollmächtigte stimmberechtigte Mitglieder haben ihren Auftrag durch beglaubigte Vollmacht und die Stimmberechtigung ihres Auftraggebers durch Bescheinigung des betreffenden General⸗Agenten
nachzuweisen. ⸗ Der Eintritt in das Versammlungslokal wird nur gegen Legitimationskarten gestattet,
welche im Bureau der Gesellschaft bis spätestens am 15. Mai täglich von 8 bis 4 Uhr in
Empfang genommen werden können. Tagesordnung: . ; I) Jahresrechnung und Beschlußfassung über die zu ertheilende Entlastung; 25 Wahl zweier Mitglieder des Verwaltungsraths an Stelle der ausscheidenden Herren
Dr. med. Stephan und Dr. Phil. Ule. ; . . Vom 8. Mai cr. ab wird jedem Mitglied ein Exemplar der Bilanz und der Nachweisung der
Einnahmen und Ausgaben auf Erfordern im Direktions⸗Bureau ausgehändigt. Halle a. / S., den 25. April 1874. J Der Verwaltungsrath der Lebens⸗, Pensions⸗ und Leibrenten Versicherungs⸗Gesellschaft „Iduna.“
von Voß, Vorsitzender.
Betriebs⸗Resultate der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn pro Monat März 1874.
Einnahmen Differenz gegen Einnahme bis Differenz gegen . ö ; . 2 denselben Monat ; 4 3. . , für Giter. . in Summa. int Vorfahr. ultimo März. das . Il, G, m,, Nur G p, Her Ge me,, Nur Gr p,, Rr Scr y Jiur S, p Kur Gel y. 1 Mgdb. Thale⸗ Goth, resp. Halle Vienenburg (nebst Zweig.), Mad b. Witten b., Ber l- Lehrte u. Stendal⸗Uelzen. 141, 002 19 91 39657612 1 — — — 537,879 1 10 4 12232 2 711,588, 2837 13 61 * 149,029 29 — 2) Magdeburg⸗Neuhaldensleben. 303426 4 4342233 - — — 7377 i5 41 4 Jo ii 3) Uelzen ⸗Langwedel. . . 9g 639 3 5 22483 1 7! — — 4 37173 15 — * 32.122 15 —- 0325 10 114 80325 101
23 280 14104 6363 3 6
Halberstadt⸗Blankenburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der auf ö. (1579 den S. Mai d. J., Nachmittags Æ Uhr, im Saale der hiesigen Bahnhofsrestauration anberaumten ersten ordentlichen Generalver⸗
sammlung hierdurch ergebenst eingeladen. Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme sind: ö . ö I) Berichterstattung des Verwaltungsraths über die Geschäfte des verflossenen Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres. 2) Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung des gedachten Rechnungs- abschlusses sowohl, als der demnächst aufzustellenden Bilanz für das laufende Jahr. 3) Bau einer Zweigeisenbahn von Blankenburg nach der gn der Michgelsteiner Chaussee bei Blankenburg belegenen Hochofengnlage der Harzer Werke zu Rübeland und Zorge. 4) Aufnahme einer 5 6 Prioritätsanleihe von 100,900 Men zur Bestreitung der Anlage⸗ kosten der gedachten Zweigbahn, resp. zur Vermehrung der Betriebsmittel ꝛc. 5) Vertrag der Halberstadt⸗Blankenburger Eisenbahngesellschaft mit den Harzer Werken zu Rübeland und Zorge, wegen Betriebes der ad 3 gedachten Zweigbahn und der Seitens der Harzer Werke zu übernehmenden Garantie, . Die in 5. 29 unseres Statuts vorgeschriebene Deposition der Aktien behuf der Legitimation der zur Versammlung Erscheinenden und der Feststellung ihres Stimmrechts ꝛc. erfolgt ) in Braunschweig bei der Braunschweigischen Bank, 2 in Hannover, a) bei dem Bankhause Ephraim Meyer & Sohn, b) bei der Provinzial- Dise onto⸗Gesellschaft, 3) in Cöln bei dem Schaffhausenschen Bankverein, und zwar spätestens am dritten Kalendertage vor der Versammlung. Braunschweig, den 19. April 1874.
Der Verwaltungsrath.
92 1 ĩ z . . b . ; . ö . , und Tübeck nach Moskau via Güstrow-Stettin⸗Stolp⸗ Hinter no g volle tarifmäßige Sagt 1 Ton ie! und is Güästrow-⸗Steltin- Kreuz resF. fa wird, der Rücktransport auf derselben Route, aber e gt, T olenzt und via St. Petersburg in Kraft. , . 3 . 5 i e, . Exemplare derselben sind bei den Verbandstationen, Frachtbrief d unn ie n 4 un c 1 . . sowie bei unseren Stationskassen zu Kreuz, Danzig scheinigung des Markt⸗Comitsés nachgewiesen wird, k CGrrtkuhnen zu beziehen. Bromberg? den J. i 7 aer i g i. April 1574. Königliche Direktion der Ostbahn. ,
Zů die senigen Vhtere Außerdem ist den Begleitern des Viehes ge— M 6 . the ,. stattet, gegen Loͤsung eines Billets IV. Klasse — auf * bie am 158, 18. und Strecken, für welche überhaupt derartige Billets zur r V d. J in Königs Vergusgabung kommen — die III. Wagenklasse oder zöerg 1 Pr. stattfin denden die Viehwagen zu benutzen.
i Bromberg, den 20. April 1874.
4 Bahnstrecke Hannover⸗Altenbeken incl. Weetzen⸗Haste. . 1327927 9 48 22216 2 — = 2 61,656 14 15 *. 23 325 18 4 * 1630224 44 S6 65 41
— - Ausstellung bestimmt sind, ; wird auf den preußischen Staatsbahnen eine Trans⸗ Königliche Direktion der Ostbahn. Hier folgt die besondere Beilage
ECentral⸗
Handels-Register für das Deutsche Reich.
Beilage zu Nr. B? des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats⸗lnzeigers.
Aas Central-Handels Register erscheint in der Regel tãglich.
Aas Abonnement beträgt 15 Sgr. für das Vierteljahr.
Einzelne Aummern kosten 2 Sgr. Insertionspreis für den Raum einer Arnchzeile 3 gr.
— Außer von den bereits in Nr. 47 erwähnten handelsrechtlichen Autoritäten ist kürzlich auch von dem Geheimen Justiz⸗ und Apellations—⸗ Gerichts ⸗Rath Rebling in Eisenach ein Gut— achten über das Central⸗Handels⸗Register einge⸗ gangen, das gleichfalls das neue Unternehmen günstig beurtheilt. Wir werden auch diese Zu⸗ schrift seiner Zeit veröffentlichen.
ur Revision des Deutschen Handelsrechts. ie Kommissien, welche vom Bundesrath zur Berathung des Planes und der Methode für die Aufstellung des Entwurfs eines deutschen bürger— lichen Gejetzbuchs eingesetzt worden ist, hat dem Reichskanzler jetzt ihr Gutachten erstattet. Dasselbe lautet in Betreff des Handelsgesetzbuchs:
Plan und Methode der Ausarbeitung sind bedingt durch den Unfang des Gesetzbuchs. In dieser Be— ziehung dürfte zunächst davon auszugeßen sein, daß derjenige Theil des Privatrechts, welcher unter der Bezeichnung Handelsrecht eine abgesonderte Dar— stellung zu erfahren pflegt und auch reichgesetzlich erhalten hat, neben dem bürgerlichen Gesetzbuch in seiner bisherigen Selbständigkeit verbleibt. Nicht nur entspricht dies dem Vorgange nahezu aller auswärti⸗ ger Gesetzgebungen, sondern es streiten dafür auch gewichtige innere Gründe. Denn es kommen einer— seits gewisse, dem Handel durchaus eigenthümliche Institute und Rechtssätze in Betracht, welche mit einander in innerem und geschichtlichem Zusammen— hange stehen, daher nicht einfach nach systematischen Anforderungen in das bürgerliche Gesetzbuch eingereiht werden können. Es pflegen audererseits im Handels- recht gewisse Prinzipien des Verkehrsrechts zuerst in eigenthümlicher Ausbildung und Schärfe hervorzu—⸗ treten, deren einfache Uebertragung auf den gesamm— ten Verkehr erheblichen Bedenken unterliegt; es ist dem Handelsrecht ein größeres Maß der Beweglich— keit und der Uebereinstimmung mit dem Recht aus— wärtiger Nationen nothwendig, als dem sonstigen Privatrecht. Endlich würde auch die Kontinuität der an das deutsche Handelsgesetzbuch sich anlehnenden Rechtsübung und Wissenschaft erhebliche Störungen erleiden, wollte man deren Inhalt in seine einzelnen Bestandtheile auflösend, dem bürgerlichen Gesetzbuch einverleiben. Dagegen werden aus dem Handelsgesetz buche diejenigen Sätze auszuscheiden haben, welche der allgemeinen Anwendung auf den gesammten Ver— kehr fähig und daher zur Aufnahme in das bürgerliche Gesetzbuch geeignet erscheinen; es wird ferner erst nach Feststellung des bürger— lichen Gesetzbuchs sich bestimmen lassen, welche eigentliche Ausnahmen, von dessen Rechtssätzen, z. B. hinsichtlich der Zinsen, der Komwentionalstrafe, der Form der Rechtsgeschäfte, das Interesse und der—⸗ gleichen für den Handelsverkehr beizubehalten oder aufzustellen sind. Im Zusammenhange hiermit wird die seit geraumer Zeit in Aussicht genommene Re— vision des geltenden Handelsgesetzb ichs durchzu⸗ führen sein.
Inwieweit dabei zugleich die in das Handelsrecht einschlagenden Reichs⸗Spezialgesetze in geeigneter Um⸗ arbeitung dem neuen deutschen Handelsgesetzbuch ein zuverleiben seien, bleibt künftiger Erwägung vorbe— halten. Als solche Spezialgesetze dürften außer der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Betracht kommen: das Gesetz über Erwerbs⸗ und Wirthschafts— Genossenschaften, die Seemannsordnung nebst den seerechtlichen Einzelgesetzen und das Jeeichs⸗-Eisenbahn— recht. Ob das Urheberrecht und das etwaige Reichs- recht, betreffend Patente, Marken-, Muster⸗, Modell⸗ Schutz, Banken und Banknoten in den Bereich des bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Handelsgesetzbuchs kodifizirend hineinzuziehen, oder ob es insoweit bei der Reichs⸗Spezialgesetzgebung zu belassen sei, wird zunächst von der Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch zu ermessen sein. Für Post⸗ und Tele⸗ graphenrecht, sowie für die Gewerbeordnung hat es bei der Reichs⸗Spezialgesetzgebung zu verbleiben. Das Recht der Inhaberpaplere ist im Zusammen⸗ hange des bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen, vor⸗ behaltlich der etwaigen späteren Zuweisung an das Handels gesetzbuch. .
Der neuen gemeinschaftlichen Regelung bedürfen das Verlagsrecht, das Binnenschifffahrtsrecht und das gesammte Versicherungsrecht mit Ausschluß des bereits kodifizirten Seeassekuranzrechts. Ein gemeinschaftliches Gesetz über das Verlagsrecht ist dringendes Bedürf— niß und war bereits im Anschluß an das Reichs⸗ gesetz vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht betref⸗ fend, in Aussicht genommen; das Binnenschifffahrtsrecht und das Versicherungsrecht sollten schon von der Nürnberger Handelsgesetzgebungs⸗Konferenz berathen werden und ihre nothwendige Regelung ist bisher iheils an technischen, theils an äußeren Schwierig- keiten gescheitert. Alle diese Gegenstände gehören in den Bereich des Handelsgesetzbuchs, nach dessen all⸗ gemeinen Prinzipien die einschlägigen Rechtsgeschäfte schon gegenwärtig zum überwiegenden Theile zu be— urtheilen sind, und es erscheint gerathen, ihre Kodi⸗ fikation gleichzeitig mit den Arbeiten über das bür— gerliche Gesetzbuch in Angriff zu nehmen.
Während der Bearbeitung des bürgerlichen Gesetz— buchs kann die erforderliche Revision und Vervoll⸗ ständigung des Handelsgesetzbuchs derartig vorbereitet werden, daß deren Abschluß nahezu gleichzeitig mit der Vorlage des Civilgesetzentwurfz an den Bundes- rath erfolgt, zum mindesten das revidirte Handels— gesetzbuch innerhalb des voraussetzlich längeren Va— kationstermins für die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs vollendet wird und gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt. Wenngleich nun die Kommission sich nicht für berufen erachtet, ins Einzelne gehende Vor⸗ schläge über die Revpision und Vervollstaͤndigung des Handelsgesetzbuchs zu machen, so glaubt sie doch den Weg bezeichnen zu sollen, auf welchem auch diese Aufgabe am zweckmäßigsten und möglichst gleichzeitig mit der Vollendung des bürgerlichen Gesetzbuchs zu lösen sein dürfte.
Dteser Weg weicht in einigen Beziehungen von dem für die Ausarbeitung des bürgerlichen Gesetzbuchs em⸗
*
pfohlenen Gange ab. Denn anders als bei dem letzteren, steht für das Handelsgesetzbuch nicht eine Neu⸗ schöpfung, vielmehr nur eine Revision und Ergänzung des bereits bestehenden Reichsrechts in Frage. Es bedarf hier ferner nothwendig der Mitwirkung von Sachverständigen, und zwar wird nicht nur eine eigenthümliche Qualifikation sowohl der zu betheili⸗ genden Juristen wie der aus anderen Berufskreisen heranzuziehenden Kräfte erfordert, sondern es ist zu⸗ gleich diese Oualifikation eine verschiedene, einmal für jeden einzelnen der drei neu zu bearbeitenden Rechtszweige, sodann für den nur zu revidirenden Grundstock des Handelsgesetzbuchs mit Einschluß der etwa in dasselbe aus dem anderweitigen Reichsrecht aufzunehmenden Abschnitte. Endlich erscheint hier weder die gleichzeitige Inangriffnahme sämmtlicher
heile zweckmäßig, noch empfiehlt sich, daß von vorn herein eine Kommission zur Leitung der erforderlichen Arbeiten eingesetzm werde. .
Vielmehr ist wünschenswerth, daß diejenigen Vorarbeiten, welche zunächst ohne Rücksicht auf das bürgerliche Gesetzbuch geschehen können, nämlich die erfle Ausarbeitung und sachverständige Begutachtung des Versicherungsrechts, des Verlagsrechts und des Binnenschifffahrts rechts, alsbald bewirkt werden, da⸗ mit nicht unter ihrer Verzögerung der Abschluß des Ganzen leide. Hierzu genügt, daß der Bundesrath für jeden dieser Rechtszweige, oder auch für mehrere oder alle zusammen einen Redaktor ernannt, daß die⸗ ser einen vorläufigen Entwurf des ihm überwiesenen Rechtszweiges ausarbeitet, und daß demnächst über jeden dieser Theilentwürfe vom Bundesrath berufene, mit diesen Rechtszweigen vorzugsweise vertraute tech nische und juristische Sachverständige zur gutacht- lichen Berathung zusammentreten. Som; empfiehlt sich für die Berathung des Verlagsrechts die Bethei⸗ ligung von Verlegern, Schriftstellern und Kom— ponisten, die Berathung des Versicherungsrechts die Betheiligung von Vertretern der verschiedenen Ver— sicherungszweige öffentlichen und Privathetriebs; für die Berathung des Binnenschifffahrtsrechts die Be— theiligung von Schifffahrtsinteressenten. Diese Be⸗ theiligung dürfte über eine begutachtende Berathung nicht hinauszugehen haben, da es nicht unbedenklich erscheint, Gesetzesarbeiten durch eine möglicherweise überwiegende Zahl von Nichtjuristen herstellen und den in mannichfachen Beziehungen obwaltenden In— teressenkonflikt durch die Betheiligten selbst entscheiden zu n n da endlich die mehr juristischen Einzelheiten der Mitberathung technischer Sachverständiger nicht bedürfen.
Sind diese Vorarbeiten einerseits, der erste Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs andererseits vollendet, so kann die Kommission zur Aufstellung des Ge⸗ sammtentwurfs eines neuen Handelsgesetzbuchs eingesetzt werden. Wenn angänglich, haben derselben die Redaktoren der neu bearbeiteten Rechtz⸗ zweige und einige Mitglieder der Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch, am zweckmäßigsten deren Hauptreferent und der Redaktor des Obligationen rechts anzugehören. Denn es kann nur auf diese Weise die erforderliche Uebereinstimmung zwischen den neuen Theilen und dem Grundsteck des Handels⸗ gesetzbuchs einerseits zwischen dem ganzen Handelsgesetz⸗ buch und dem bürgerlichen Gesetzbuch andererseits erreicht werden. Und es ist eine derartige Kombination um so eher möglich, als die erste Revision und Zusam— menfügung des Handelsgesetzbuchs in denjenigen län— geren Zeitraum fällt, welcher zwischen der ersten und zweiten Lesung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs liegt. -
Der von dieser Kommission alsbald nach ihrem Zusammentreten zu ernennende Hauptreferent hat einen vorläufigen revidirten Entwurf des bestehen⸗ den Handelsgesetzbuchs, einschließlich der etwa aus dem anderweitigen Reichsrecht demselben hinzuzu— fügenden Abschnitte, auszuarbeiten. Gleichzeitig kann die Kommission die von deren Redaktoren ihr vorge— legten Entwürfe der neu bearbeiteten Rechtszweige feststellen, demnächst aber unter Zuziehung einer ent⸗ sprechenden Anzahl mitentscheidender Mitglieder aus dem Handelsstande den vom Hauptreferenten in— zwischen revidirten und geeignetenfalls ergänzten Grundstock des Handelsgesetzbuchs in Berathung ziehen. Ist auch dieser Theil der Berathung er— ledigt, so handelt es sich im Wesentlichen nur noch um eigentlich juristische Aufgaben, für welche es der Mitwirkung technischer Sachverständiger nicht bedarf, wie denn auch aus gleichem Grunde deren Zuziehung bei der zweiten Lesung des Gesammtentwurfs eines Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich erscheint.
Schließlich faßt die Kommission das Ecgebniß ihres Gutachtens in Vorschläge zusammen, von wel— . die auf Handelsrecht bezüglichen wie folgt auten:
III. Das Handelsrecht soll nicht in den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommen werden, sondern Gegenstand besonderer Kodifikation sein.
X. Die Kodifikatien des Handelsrechts ist durch Revision und Ergänzung des geltenden Handelsgesetz— baches in folgender Weise zu bewirken: 1) Der Ent⸗ wurf eines neuen deutschen Handelsgesetzbuchs soll folgende neu hinzutretende Theile umfassen: die in dem geltenden Handelsgesetzbuch fehlenden Zweige des Ver⸗ sicherungsrechts, das Recht der Binnenschifffahrt, das Ver⸗ lagsrecht. — ) Für jeden der neu hinzutretenden Theile wird alsbald ein vorläufiger Entwurf mit Motiven ausgearbeitet. Die Ausarbeitung erfolgt durch einen oder mehrere von dem Bundesrath ernannte Spezialredak⸗ toren. Jeder dieser Entwürfe wird der gutachtlichen Berathung technischer und juristischer Sächverständi⸗ ger, welche vom Bundesrath dazu berufen werden, unterstellt. Auf Grund dieser Begutachtung erfolgt die Feststellung der drei Entwürfe durch die Spezial⸗ redaktoren. — 3) Nach beendigter erster Lesung des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches wird zur Aufstellung des Entwurfs eines deutschen Handelsgesetzbuchs von dem Bundesrath eine Kom⸗ mission ernannt, welche aus hervorragenden prakti- tischen und theoretischen mit dem Handelsrecht ver⸗ trauten Juristen, sowie aus Mitgliedern der Kom— mission für das bürgerliche Gesetzbuch besteht. —
2E.
' 6 : Nr. GI. Aas Central-Handels-Register kann durch alle Rost⸗Anstalten des
Ju- und Auslandes, somie durch Carl geymanns Uerlag, Berlin, S8. WM, Anhaltstraße 12, und alle Buchhandlungen, für Berlin auch
Berli S 2 j 336 Berlin, Sonnabend, den 25. April 1874. ih Keksen ern, .
.
4 Die von den Spezialredaktoren ausgearbeiteten Theilentwürfe werden der Kommission übergeben und von dieser auf den Vortrag des Spezialredaktors in einmaliger Lesung berathen und festgeftellt. — 5) Der Inhalt des geltenden Handelsgesetzbuchs wird durch einen von „der Kommission sofort nach ihrem Zusammentritt bestellten Hauptreferenten der Revision unterzogen. Der aus dieser Revision her— vorgegangene vorläufige Entæurf wird von der Kommission berathen und festgestellt. Zu dieser Berathung sind Mitglieder des Handelsstandes bei= zuziehen. — 6) Sodann beschließt die Kommission auf den nach vorgängiger Verständigung mit den Spezialredaktoren erstatteten Vortrag des Haupt—⸗ referenten über die einheitliche Zusammenfügung der aus den Kommissionsberathungen hervorgegangenen Theilentwürfe und unterzieht den Gesammtentwurf der endlichen redaktionellen Feststellung. Der so in erster Lesung vollendete Geseßzentwurf eines deutschen Handelsgeseßbuchs wird nebst Motiven veröffentlicht und den Bundesregierungen mitgetheilt. — 7) Nach beendigter zweiter Lesung des Entwurfs eines deuschen bürgerlichen Gesetzbuchs wird auf den Vortrag des Hauptreferenten der Gesammtentwurf des Handels. gesetzbuchs einer zweiten Lesung und schließlichen redaktionellen Feststellung durch die Kommission unterzo gen, Der so festgestellte Entwurf nebst Mo— tiven wird dem Bundesrath überreicht.
Achim. Bekanntmachung.
Im hiesigen Handelsregister ist auf Fol. 141 der Firma Peters & Puls sub laufende Nr. 2 heute eingetragen:
Die Firma ist erloschen.
Achim, den 22. April 1874.
Königliches Preußisches Amtsgericht. Dieckmann. Altomn. Bekanntmachung.
Zufolge Verfügung vom 22. April 1874 ist heute in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 442 die Firma: G. A. Möller & Sohn
in Altona eingetragen worden. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: I) der Kaufmann Gustav Adolph Möller in Altong, 2) der Kaufmann Gustav Wilhelm Möller in Altong. Die Gesellschaft hat begoöonnen am 20. März 1874. Altona, den 23. April 1874.
Altona. Bekanntmachung.
Zufolge Verfügung vom 21. April d. J ist heute in unser Gesellschaftsregisters unter Nr. 441 die in Ottensen errichtete Zweigniederlassung der in Ham⸗ hurg unter der Firma Krüger & Ohme bestehenden
Gesellschaft eingetragen worden. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: 1) . Carl Ludwig Georg Krüger in Ham— urg, 2) Herr Gustav Hermann Ohme in Hamburg. Altona, den 23. April 1874. . ] Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Altoma. Der Kaufmann Johann Carl Friedrich Koch in Oldesloe hat sein unter der Firma F. Koch daselbst bestehendes, unter Nr. 545 des Firmenregisters eingetragenes Geschäft an jeinen Sohn Friedrich Jo— hann Hugo Koch daselbst überlassen, welcher dasselbe
unter der Firma 5. Koch Jun. fortführt.
Solches ist zufolge Verfügung vom 20. d. Mts. am 22. d. Mts, bei Nr. 545 unseres Firmenregisters vermerkt, beziehungsweisez unter Nr. 1157 unseres Firmenregisters eingetragen.
Altona, den 22. April 1874.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung J. Ker kim. Ddandelsregister
des Königlichen Sta dtgerl cht zu Berlin.
Zufolge Veifügung vom 25. April 1874 sind am 24 April 1874 folgende Eintragungen erfolgt:
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3101 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma:
Deutsche Expreß⸗Compagnie vermerkt steht, ist eingetragen:
Durch Beschluß der Generalversammlung vom 11. April 1874 ist die Liquidation der Gesell⸗ . erfolgt und die letztere demgemäß auf— gelobst.
Zum Liquidator ist der Kaufmann Richard Gustav Adalbert Jaenisch zu Berlin erwählt.
In unser Gesellschaftsregifter, woselbst unter Nr.
3243 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma:
Norddeutsche Papier ⸗ Fabrik Aktien ⸗Gesellschaft
vermerkt steht, ist eingetragen: Der Kaufmann Eduard Ascher zu Cöslin ist zum Stellvertreter der Direktionsinitglieder für den Fall der Behinderung eines derselben mit der Einschränkung erwählt, daß er nur in Gemeinschaft mit einem ordentlichen Mitgliede der Direktion zur Zeichnung der Firma be— rechtigt ist.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3440 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Gre ppiner Werke Actiengesellschaft für Bau⸗ Bedarf und . (vorm. C. Aug.
Stange vermerkt steht, ist eingetragen: Durch Beschluß der Generalversammlung vom 15. April 1874 ist das Statut der Geselsschaft durch Hinzufügung des 5. 49 ergänzt, welcher den Aufsichtsrath ermächtigt, eine Prioritäts= Anleihe von 200 000 Thlr., zerfallend in 2000 Obligationen à 100 Thlr. auf den Namen lautend, zu emittiren.
— *
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3645 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma:
Bank für Sprit⸗ und Produkten Handel vermerkt steht, ist eingetragen:
Durch Beschluß der Generalversammlung vom 15. April 1874 sind die §5. 20 und 29 des Statuts theilweise abgeändert.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3977 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Heilenbecker Gußstahlwerke vermerkt steht, ist eingetragen: Zu Heilenbecke bei Milspe ist eine Zweignieder—⸗ lassung erichtet. Zufolge Verfügung vom 24. April 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: Die Gesellschaster der hierselbst unter der Firma: G. Claaß & Co. am 1. April 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Spandauerbrücke 1b.) sind die Kaufleute: I) Gustav Teodor Claaß, 2) Gustav Friedrich Carl Curtius, . BSen hien. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4914 eingetragen worden. Die Gesellschafter der hierselbft unter der Firma: Sachs K Balke am 1. Januar 1874 begründeten Handelsgesellschaft ñ Hietiges Geschäftslokal: Michaelkirchstraße 17) ind: I) der Chemiker Joseph Julius Sachs, 2) der Kaufmann Hermann Wilhelm Christoph Balke, Beide hier. Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Kauf— mann Hermann Wilhelm Christoph Balke berechtigt. Dies ist in unser Gesellschaftsregifter unter Nr. 4915 eingetragen worden. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 5879 die hiesige Handlung in Firma: O. Obenaus jumior vermerkt steht, ist eingetragen: Das Handelsgeschäft ist durch Vertrag auf den Optiker August Julius Emanuel Bornemann zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter unveränderter Firma fortsetzt. Vergleiche Nr. S035 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. S035 die Firma: O. Obenaus zunlor und als deren Inhaber der Optiker August Julius Emanuel Bornemann hier eingetragen worden.
In unser Firmenregister ist Nr. 836 die Firma: Hermann Friedr. Zul. Müller und als deren Inhaber der Kaufmann Hermann
Friedrich Julius Müller hier (jetziges Geschäftslokal: Alte Jacobstraße 6) eingetragen worden.
„Der, Kaufmann Moritz Simon in Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma:
. S. & M. Simon (Firmenregister Nyyv:. 6112) bestehendes Handelsgeschäft dem Kaufmann Martin Itzig zu Berlin Kollektiv prokura in der Art ertheilt, daß er mit einem der Prokuristen Hermann Gericke oder August Simon die Firma zu zeichnen befugt ist.
Dies ist in unser Prokurenregister unter Nr. 2784 eingetragen worden.
Die dem Ernst Rejall und Samuel Isenheim für die Aktiengesellichaft in Firma: Preußische Bern⸗ stein⸗Aetien⸗Gesellschaft ertheille Kollektivprokura sind erloschen und ist deren Löschung in unserem Prokurenregister Nr 1877 resp. 290 erfolgt.
Gelöscht ist: Prokurenregister Nr. 2418: die Prokura des August Ferdinand Neye für die bereits gelöschte Firma Neye & Co. Berlin, den 24 April 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Cixilsachen.
KEennthenm O. /s. Genossenschaftsregister . e, . , ,, gierfgn O. / . n unser Genossenschaftsregister, woselbf Nr. I die Genossenschaft in i . . Vorschuß⸗Verein Muazslowitz, eingetraßene Genoffenschaft,
n ,. 6. ig ,. worden:
olonne 4. Rechtsvperhältnisse der Genossen t
An Stelle des Buchhalters Adolph r at der am 25. März 1874 stattgehabten General⸗
Versammlung der Gasinspektor Herrmann Ha— berkern zu Myslowitz zum ih fer . worden.
Benthen O /S. den 16. April 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Henessenschaftsregister, w Nr. 11 die Genossenschaft in Firma: . Consum⸗ und Spar ⸗Berein ö Laurahütte, eingetragene Genossenscha vermerkt ist, ist heut . .
Durch Beschluß de. Generalversammlung der Genossen schaftsmitglieder vom 8. Marz 187] . . §§. 7,9 und 34 des Statuts abge⸗
ert.
Als Blatt für die Bekanntmachungen de = n ,,,, Kattowitzer Kreisblatt getreten.
Beuthen OS. /S den 18. April 1874. Königliches Krelegericht I. Abtheilung