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wesen (Berlin, Verlag von Franz Vahlen), liegen jetzt 3 Hefte vor.
Das erste enthält die bis zum 1. Dezember 1872 ergangenen wichti⸗ geren Entscheidungen, das zweite umfaßt den Zeitraum vom 1. De;
ber 1872 bis 15. Mai 1873, das dritte denjenigen vom 15. Mai e Dezember 1873. Die Enticheidungen sind nach der Reihenfolge der bezüglichen Paragraphen des Reichsgesetzegz über den Unterstützungs⸗ wobnsitz vom 6. Juni 1870 geordnet. Die einschlägigen Gründe sind aus den Entscheidungen mitgetheilt, außerdem aber auch die aus den 66 sich ergebenden Prinzipien für jeden einzelnen Fall formulirt,
o daß das Weik zu dem gedachten Gesetz einen sehr praktischen
Kommentar bildet, dessen Brauchbarkeit noch durch alphabetische In= halteverzeichnisse erhöht wird.
Nr. 20 vom Justiz ⸗Ministerial⸗Blatt für die preu⸗ il h Gesetzgebung und Rechtspflege, , , . im Bureau des Justiz⸗Ministeriums zum Besten der Justiz⸗-Offizianten⸗ Wittwenkasse, hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verfügung vom 9. Mai 1874, — betreffend das Grundbuchwesen in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks von Vöhl. Das Recht der väterlichen Gewalt in Preußen.
— Das Reichs⸗Militärgesetz vom 2 Mai 1874 ist in einer korrekten Oktav ⸗Ausgabe im Verlage der Königlichen Geheimen Ober- Hof ⸗Buchdruckerei (R. v. Decker) erschienen. — Ebendaselbst wurde das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 ausgegeben.
Statistische Nachrichten.
Der Konsum geistiger Getränke in den Vereinigten Staaten stellte sich 1849 bei einer Bevölkerung von 17,069,453 Per- sonen auf 41,402,527 Gallonen) Branntwein, T2 Gallonen per Kopf der Bevölkerung, und 23,267,730 Gallonen Bier. Porter und Ale, 144 Gallonen per Kopf der Bevölkerung; im Jahre 1879 dagegen, bei einer Bevölkerung von 38. 558,371 Personen auf 71, 151,367 Gallonen Branntwein und 320,789,528 Gallonen Bier, Porter und Ale, mithin per Kopf der Bevölkerung auf 1,3 Gallonen Branntwein und 8, Gallonen Bier u. s. w.
— Nach dem Berichte der Handelskammer in Yokohama (Japan) für das zweite Semester 1873 stellte sich die Ein- und Ausfuhr von Waaren in dem gedachten Zeitraume für den dortigen Hafen folgendermaßen:
Ab⸗
am 31. Dez. 3 183. Einfuhren.
. Dollar Baummellen stoffe, Stũck. 519.232 3171 79990 1,286, 837 Taschentũcher, Dtz l, o0 11,913 5,248 Sanimt, Stück ; 17,685 690 S, 895 156, 760 Gesponn. Baumwolle, Picols 53,395 648 26 958 2, 150, 407 Wollenstoffe. Stũck 43, 722 1,997 35,853 238, 074 Wollenmußelin, YJards ... 1ñ316, 889 194,940 1B 313,147 301,925 Tuch und Kasimir, Jards. 227,916 31,994 879,197 150 341 Zucker, 1 218,000 — 25,000 1,133, 6090 Andere Waaren für — — — 634,618 Abgeschätzter Werth der gesammten Einfuhr Vv'ßr Fm Alßbgeschãtzter
Gegen dieselbe Werth der
Periode 1872. Ausfuhr
Dollar Pf . 363 363 9 Seidenab falle. Picols — 17366 . Kokons, Picols * 116 266, 637 Grains (Seidenwürmereier)ꝝ — 3 10 O Andere Waaren ö 352.336
Abgeschätzter Werth der gesammten Ausfuhr T vo T
An geprägtem Gelde wurden in der gedachten Periode eingeführt:
aus Europa und Amerika 1976285 Dollars; aus China 598,77
Dollars; aus Hiogo 7. 479,567 Dollars; im Ganzen 16 054,129 Boll.
Ausgefũhrt wurden nach Amerika 15699 Dollars, nach Europa
3001474 Dollaré, nach China 597,100 Dollars, nach Hiogo und Kalkutta 3,524,209 Dollars; im Ganzen 7, 138,563 Dollars.
) Eine Gallone — 3, Liter.
Einfuhr: 9 . unn.
Ausfuhr:
Der Schiffsverkehr in Yokohama während derselben Zeit war folgender: Es liefen ein: 65 amerikanische Schiffe, 112,536 Tonnen, 68 englische, 51,276 Tonnen, 14 französische, 13, 400 Tonnen, 11 deutsche, 5.242 Tonnen, 2 chinesische, l, 71 Tonnen, 1 russisches, 594 Tonnen und 1 schwedisches, 83 Tonnen, zusammen 162 Schiffe von im Ganzen 214,505 Tennen. Ausgelaufen sind: 70 amerikanische Schiffe, 145, 0650 Tonnen, 70 englische, 54. 010 Tonnen, 14 französische, 13400 Tonnen; 13 deutiche, 6 017 Tonnen, 2 chinesische, 1,174 Tennen, Wrussisches, 594 Tonnen, 1 schwedisches, 85 Tonnen; zusammen 171 Schiffe von im Ganzen 233,534 Tonnen.
Kunst., Wissenschaft und Literatur.
München, 13. Mai. Wie die „Allg. Itg.“ vernimrit, hat in Betreff des im August d. J. hier statifindenden deu tächen Sängerfestes das hiesige Gemeindekollegium heut in nicht öffent- licher Sitzung den Beschluß gefaßt: daß dem Festeomits ein Vorschuß⸗ kredit von 10009 Gulden gegen Revers hinsichtlich der Rückzahlung eröffnet werden soll, und daß, wenn sich nach beendetem Fest irgend ein Defizit ergiebt, dasselbe bis zum Maximalbetrage von 5000 Gul⸗ den Deckung aus Gemeindemitteln finden soll.
. Der Privatdoeent Dr. Hermann Paul an der Universität Leipzig ist zum außerordentlichen Professor für die deutsche Sprache und Literatur an der Universität Freiburg ernannt, der ordentliche Professor des römischen Rechts an derselben Universität, Hofrath Dr. Fritz, wegen vorgerückten Alters, unter Anerkennung seiner lang ähri⸗ gen treu geleisteten Dienste in den Ruhestand versetzt worden.
Landwirthschaft.
Florenz, 11. Mai. Die auf Anregung der toskanischen Garten- baugesellschaft in der neuen Markthalle veranstaltete internationale Gartenbau-Ausstellung ward heute Mittags durch den König im Beisein des Ackerbauministers Finali und der Gesandten Belgiens und der Niederlande eröffnet. Obgleich gleichzeitig in Turin, Mailand und Neapel ähnliche nationale Augstellungen stattfinden, ist die Be⸗ theiligung dennoch eine sehr rege. Vom Ausland in lebenden Pflanzen sind insbesondere Belgien. Bayern, England und die Niederlande stark und würdig vertreten. Die Gesammtzahl der Aussteller beläuft sich auf ungefähr 400.
Gewerbe und Sandel.
Die Generalversammlung der Vorwärts, Gesellschaft für Flachsspinnerei und Weberei in Bielefeld, fand am 15.8. M. dem statutenmähig festgesetzten Tage in den Räumen des Direktions⸗ gebäudes statt. Auf Vorlesfung des Geschäftsberichts pr. 1373, welcher 14 ö vor der Versammlung an die Aktionäre gelangt war, wurde verzichtet.
Ueber die Höhe der zu vertheilenden Dividende entspann sich eine 6, der Verwaltungsrath schlug 5à. vor, während aus den Reihen der Aktionäre mit Rücksicht auf den Reingewinn von 96x und die reichlichen Abschreibungen 6x verlangt wurden. Bei der Abstimmung ward mit 34 gegen 23 Stimmen eine Dividende von 5 * ö,, Der Direktion wurde alsdann einstimmig Decharge ertheilt.
Die vom Verwaltungsrath beantragte Abänderung der §5. 7 und UI der Statuten, wonach die Bestimmung, daß die Direktion aus 2. Mitgliedern zu bestehen hat, aufgehoben und zwei Beamten der Gesellschaft Prokura ertheilt werden sell, fand mit allen gegen eine Stimme Annahme.
Die drei gusscheidenden Mitglieder des Verwaltungsraths: Th. Deichmann in Cöln, Gustav Bertelmans, Julius Ahlborn in Biele⸗ feld, wurden mit allen gegen eine resp. drei Stimmen, die Mitglieder der Revisionskommisston: Obersilieutenant Bröe, Direktor Kreft und Rentier Cosmann, mit allen Stimmen wiedergewählt.
— In der am 12. d. M. stattgehabten Generalversammlung der Aktionäre der Deutschen Rückversicherungsbank in Frank— furt a. M. erfolgte die Vorlage der Jahresrechnung pro 1875, sowie die Mittheilung des Geschäftsberichtes Der letztere konstatirt, daß die Feuerbranche gunstige, die Trangportbranche ungünstige Resultate ge⸗ liefert habe und hebt hervor, daß das Geschäft der Transport= ,, g in einer Krisis befinde, welche ihre Ursachen einerseits in den allzu stark gedrückten Praͤmien, andererseits in der leichten Bauart der neueren Dampfer, in der leichtfertigen Stauung der Cargos und auch wohl in den abnormen Witterungsverhältnissen finden dürfte. — Die im Jahre 1875 in Kraft gewesene Versicherungs⸗ umme beträgt 95, 89 4403 Thlr., die Gesammteinnahme 348, 652 Thlr. Einschließlich der für das neue Rechnung jahr zurückgestellten Referven
333,706 Thlr. und es verbleibt ein Gewinn von 14346 Thlr. 10 Sgr. iervon werden 6400 Thlr. — 1425 Prozent des Reingewinnes (an ⸗ att des statutarischen Minimalsatzes don 15 Prozent (dem Kapital- eservefonds überwiesen und es gelangt eine Dividende von 6 Thlr.
pro Aktie — 6 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals zur Vertheilung.
Die Generalversammlung ertheilte der Verwaltung für die abgelegte
und geprüfte Jahresrechnung Decharge und es erfolgt sodann die
Wiederwahl der nach den statutarischen Bestimmungen ausscheidenden
Mitgliedern des Aufsichtsrathes und der Revisions⸗Kommifsion.
Rechnung der österreichischen Eisenbahn-Baugesellschaft zwei Millionen Gulden Prioritäten der Gisela⸗Bahn zum , 80 an die Darmstädter Bank begeben. — Der Finanzm inister wird, wie die „ Presse! vernimmt, demnächst eine weitere Ermäßigung des Zinsfußes für die Salinen scheine eintreten lassen und beabsichtigt, fortan nur Salinenscheine mit einer Umlaufsdauer von 6 Monaten
auszugeben. Verkehrs ⸗Anstalten.
bahn⸗Verwaltungen“ hat folgenden Inhalt: Zum Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Anlage von n in Prenhen. (II. Der Landes- Eisenbahnplan und die Vornahme von Vorarbeiten. Vereinfachung des Personen Billet Apparates. Berliner Briefe. (Neubauten; Tariffrage; Hannover⸗Altenbekener und Magdeburg - Halberstãdter Bahn; Vienenburg ⸗Lanzelsheim; Hannover- Stettin; Hannoversche und Holsteinische Bahnen; Rheinische Eisen bahn; Köln. Mindener Eisenbahn; Pleßner'sche Eisenbahnbaugesells˖ schaft) DOesterreichisch Ungarische Correspondenz. (Beschlüsse des Reichstags über die zu subventionirenden neuen Eisenbahnen und über
Staatsgarantie; 896 über die Anlegung von Eisenbahn⸗Giund⸗ büchern; Aus der Conferenz über Revision der Verbandtarife; Unga—⸗ rische Landtags · Verhandlung; Temes var · Orsova; Rumänische Anschlüffe; Alföld-Fiumaner Eisenbahn; Das Flearinghouse; Wien Pottendorf eröffnet Ausland: Frankreich. (Gesetz über Eisenbahn⸗ Steuer, Bau⸗ Fonceffionen. Französische Westbahn, (zug dem Gesch th erichte pro 1873. Eisenbahnen in Sardinien. Technisches: Verein für Eisenbahnkunde zu Berlin. Eisenbahn⸗Kalender. Officielle ꝛc. Anzeigen.
Königliche Schauspiele.
Sonntag, 17. Mai. Opernhaus. (121. Vorstellung) Die weiße Dame. Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Boiel⸗ 3. . Frl. . 67 Frl. Horina. Gaveston:
r. Fricke. Georg Brown: Hr. ott. Dickson: Hr. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise. ; 6. K gin , n ö ar, a, n. und
. inal⸗Lustspiel in ufzügen von Dr. Töpfer. . fang halb 7 Uhr. Mittel- Preise. 44 . Montag, 18. Mai. Opernhaus. Keine Vorstellung.
Schauspielhaus. (133. Vorstellung Die Bekenntnisse. Lustspiel in 3 Alten von Bauernfeld. Baron Zinnburg: Hr. Marx, vom Kaiserl. konzessionirten Theater in Straßburg, als Gast, Hierauf: Herrn Kaudels Gardinenpredigten. Luftspiel 4 ü Akt von G. v. Moser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗ reise.
Dienstag, 19. Mai. Opernhaus. (122. Vorstellung. Die Afrikanerin. Oper in 5 . Musik von . Ballet von P. Taglioni. Ines: Frl. Lehmann. Selika: Fr. v. Veggenhuber. Vasco de Gama: Hr. Diener. Nelusco: Hr. Schmidt. Anfang halb 7 Uhr. Hohe Preise. ᷣ
Schauspielhaus. (134 Vorstellung. Was ihr wollt! Lust⸗ Feen 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗
ise.
Es wird ersucht, die Meldekarten (9sowohl zu den haus⸗, wie zu den Schauspielhaus⸗Vorstellungen) in den Brief⸗ kasten des e welcher sich am Anbau desselben, gegen⸗ über der Katholischen Kirche, befindet, zu legen. . Dieser Briefkasten ist taglich für die Borstellungen des fol⸗
genden Tages nur von 10 bis 12 Uhr Vormittags geõffnet.
Berliner Kunstausstellungen.
Dem neulich an dieser Stelle besprochenen Bildniß des Reichskanzlers Fürsten von Bismarck ist r . . des Künstlervereins in der Kommandantenstraße ein solches des Feld⸗ marschalls Grafen von Moltke gefolgt. Sein Maler ist ö . 3 . 3.3 2 n, den Kaiser Alexander
ußlan mmt, stellt es den Feldherrn i . dar. . ö . as Bildniß zeigt denselben in ganzer Figur, stehend, in einem Gemach, an dessen Rückwand ein zur gin ö gelbbräunlicher schwerer Seidenvorhang den Blick über die Balustrade des Balkons hinweg ins Freie und zwar auf den Mont Valerien bei Paris und fein Vorterrain gestattet. Auf einen Lehnsessel im Hintergrund ist der lichtgraue russtsche Offi⸗ ziermantel und der Helm des Feldmarschalls geworfen. Graf Moltke steht im linken Bein ruhend, in der Rech⸗ ten den Feldmarschallstab, Antlitz und Blick etwas zu seiner Linken hin gewendet. Der dunkelgrüne russische Waffenrock, mit den schweren massiven goldenen Gene⸗
ralsepauletts, und auf der linken Brust bedeckt mit Orden, giebt
der Erscheinung etwas für unsern Blick Ungewohntes. Alle diese Dinge sind ungemein kunstvoll mit großer Freiheit, Sicher⸗ heit und Zart eit ausgeführt. Für den Kopf, (den übrigens eine vollendete Aehnlichkeit auszeichnet) ist der Ton des Vorhangs, von welchem er sich nicht ganz plastisch abheben will, nicht der günstigste. Das Ganze ist ein höchst würdiges und stattliches Cerkmonienporträt, welches den Vergleich mit den Marschalls⸗ bildnissen in den betreffenden Gallerien des Winterpalais zu St. Petersburg und die etwaige Aufstellung in deren Nachbar⸗ schaft nicht zu scheuen hat.
In demselben Salon ist ein großes Bild von Feuerbach ausgestellt, welches den unzählig oft gemalten Gegenstand der Balkonscene aus Romeo und Jula. behandelt. Ez ist keine der glücklicheren Schöpfungen dieses so hochbegabten Malers. Julia sieht man an dem offenen Balkon⸗ fenster stehen, dessen Balustrade die untere Hälfte ihrer Gestalt verdeckt. Der Geliebte, auf jenem Geländer feötzend, so daß die in rothe Strumpfhosen gekleideten Beine vorn dem Beschauer . von der Strickleiter niederhängen, hat den Oberkörper noch zu der hinter ihm stehenden Julia zurückgewendet und läßt den, mit einer kleinen rothen Mütze bedeckten Kopf an ihrer Brust ruhen. Dichte Lorbeerwipfel und blüthenreiches Rosen⸗ me,, , . den Balkon des Palastes. Die Darstellung
ißt viel von jenen Vorzügen vermissen, welche sonst gerade . , Eigenschaften der Werke dieses Meisters zu en.
Hr. v. Angeli ist nicht allein ein schwerlich von einem der Lebenden übertroffener Bildnißmaler, auch 1 Genre zeigte er sich längst als einer der ersten Meister unter den Zeit⸗ genosfen. Er wählt mit Vorliebe Stoffe von ergreifender dra⸗ matischer Wirkung, Scenen gleichsam aus tragisch erschütternden Novellen, deren vorangegangene und nachfolgende Kapitel er
dem Beschauer zu errathen überläßt. Dieser Art war das Bild: der Rächer seiner Ehre, welches auf der großen Ausstellung von 1870 ein so gerechtes Aufsehen erregte. Diefer Art ist auch das gegenwärtig hier im Vereinslokal ausgestellte: Die verweigerte Absolution.
Die Komposition besteht nur aus zwei Figuren. Aus dem tiefen, warm bräunlichen Dunkel eines alten Beichtstuhls in einer italienischen Kirche hebt sich plastisch die schwarz gekleidete Ge⸗ stalt eines alten kahlhäuptigen Priesters, welcher, von der Holz⸗ stufe des Gestühls zum Fliesenboden niedersteigend, jenes so eben verläßt. Jammernd hat sich zu seinen Füßen auf seiner rechten Seite ein junges Weib in römischer Volkstracht niedergeworfen. Mit krampfhaft ineinander gefalteten Händen, beide Arme hoch- gehoben, Kopf und Oberleib rückwärts gebeugt, mit dem Aus⸗ druck der Verzweiflungsangst in den Zügen des echt südlichen brünetten Antlitzes fleht die Knieende zu dem Geistlichen. Dieser a , , m seine runzlige Rechte gegen die Un⸗
ückliche aus, während sein graues Auge schmerzlich du . ö * n , nnn enn
8s fällt in dem Bilde einigermaßen auf, daß die Gestalt des Priesters (eine gedrungene, feste Irchel f de ng. mäßig zu der der Knieenden sehr klein ist. Wenn diese auf⸗ stände, müßte sie ihn um eines Kopfes Höhe Üüberragen. Im Uebrigen zeichnet eine seltene Vollendung Alles in dieser Dar⸗ stellung aus. Sehe man auf die Wiedergabe, die Ausprãgung des Vorgangs, der Empfindung und des Charakters der beiden Handelnden, auf die Zeichnung und Malerei, welche in dem äͤußersten Grade der Durchführung bei meisterlicher Freiheit viel⸗ fach an die des H. Holbein erinnern, und auf die Farbe mit ihrer Tiefe, Sättigung, Kraft und schönen wohlthuenden Har⸗ 2 — überall tritt uns der Eindruck dieser Vollendung ent⸗ Eine Gruppe von drei marodirenden Landsknechten von Bauer zeichnet sich durch tüchtige Charakteristik und a. ener⸗
gische, effektvolle Malerei aus, laßt aber den Beschauer über die Situation der so Dargestellten zu sehr . 3n unserem neulichen Ausstellungsreferat ist ein Fehler zu berichtigen. Die dort besprochene interessante Brunnengruppe der Venus mit dem Tritonenknaben hat nicht einen Bildhauer Wien, sondern den, in demselben Aufsatz als Autor der kleinen Statuette einer Edeldame des 16. Jahrhunderts genannten Wiese in Berlin zu ihrem Autor. Unter den im Vorsaal aufgestellten kunstgewerblichen Ar⸗ beiten ist noch einer neu hinzugekommenen, von Fr. Teschen⸗ dorff mit warmer Anerkennung zu gedenken? einer kreisrunden Tischplatte, oder vielmehr des reichen und in hohem Grade ge⸗ schmackvollen Arabeskenschmucks einer solchen in wenigen ein⸗
fachen, die Färbungen verschiedener 6 nachahmenden
Tönen, welche das Ganze wie eine
wirken lassen. chõne dolzintarsia⸗ Arbeit
Dr. Carl Robert Klempin.
Am 29. April d. J. starb zu Stettin der Königliche Staatg⸗ Archivar Dr. Carl. Robert Klempin. Am 4 1816 zu Swinemünde geboren, erhielt er seine Bildung auf dem Gumnasium zu Stettin und ging dann auf die Universität zu Berlin, um Theologie und Philologie zu studiren, wendete sich aber bald der Geschichte, insbefondere der nordischen und der Geschichte der baltischen Lande zu. Nachdem er 1845 zu Berlin promovirt, habilitirte er sich im Jahre 1846 in Greifswald als Dozent der Geschichte und der nordischen Alter⸗ thümer,. Seine schwache Gesundhe r hinderte ihn, die a ademische Lehrthätigkeit zu verfolgen; desto eifriger beschäftigte er sich mit der Erforschung der Geschichte seines Seimathlandes. Im Mãrz 1855 berief ihn der Direktor der Staatsarchive von Lancizolle als Hülfsarbeiter an das Staatsarchiv zu Stettin, zu dessen Vorstande er bereits am 2. Dezember 18565 ernannt wurde. In dieser Stellung hat er sich sowohl um die Ordnung des Staats⸗ archivs als um die wissenschaftliche Verwerthung der Bestãnde desselben, und um die Aufhellung der pommerschen Geschichte wohl verdient gemacht
Seine „Diplomatischen Beiträge aus der Zeit Bogislav X.“, die von ihm herausgegebenen Matrikeln der pommerschen Ritter⸗ schaft vom 14. bis zum 19. Jahrhundert“, die im Jahre 18653 erschienen, seine Einleitung zu dem vom zweiten Archivar Adolph Kraa publizirten Werke die Städte der Provinz Pommern“ sind Zeugnisse von seiner Beherrschung der Geschichle Bommerng und haben dem Fortgange ihrer Erforschung feste Grundlagen gegeben. Die in den baltischen Studien von ihm verõffent⸗ lichten Arbeiten „über die Lage der Jomsburg“ und über „die Biographien des Bischofs Otto von Bamberg“ haben verdiente Beachtung gefunden. In seinem pommerschen Urkundenbuch hoffte er die Ergebnisse aller seiner Studien zusammenfassen und verwerthen zu können. Leider war ihm nur vergönnt, dessen erste Abtheilung zu vollenden. Ein Augenleiden hemmte den Fortgang und hätte ihn auch in seiner Amtsführung schwer ö . nicht ein 4 staunenswerthes Gedächt⸗
5 gekommen wäre und ihm ermöglicht hä i ö 3 thätig zu sein. 1 1 ᷣ 3
Ein Gehirnschlag machte seinem in stiller amtlicher und wissenschaftlicher Arbeit vollbrachten Leben eng nh 6 Ende. ö 3 1. Provinz ö wie für die
ung auf dem Ge er pommerschen Geschi i Tod ein empfindlicher Verlust. =. * ö
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W El sn er.
. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen · und Handelgregister⸗Beilage Nr. 76)
im Betrage von 76,670 Thlr. belief sich die Gesammtausgabe auf ö
Wien, 16. Mai. (W. T. B.). Die Kreditanst alt hat für
Die Nr. 38 der Zeitung des Vereins deutscher Eisen⸗
die Fusion der Nordweslbahn; Ueber den Werth der en g .
soll, oder wenn es sich um eine bleibende Belastung der P
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-⸗Anzeiger.
Nichtamtliches.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 14. Mai. Das Gesetz vom 7. Mai 1874, wodurch Bestimmungen zur , lung der äußeren Recht sverhältnisse der katho⸗ lischen Kirche erlassen werden, lautet:
J. In Ansehnng der kirchlichen Aemter und Pfründen.
§. 1. Für die Befähigung zur Erlangung kirchlicher Aemter und Pfründen sind die Staatsgesetze und die innerhalb derselben geltenden kirchlichen Vorschriften sowie in besonderen Fällen die Stiftungs⸗ urkunden maßgebend.
§. 2. Von Staats wegen wird zur Erlangung kirchlicher Aemter und Pfründen erfordert: .
die österreichische Staatsbürgerschaft, ; n sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfreies Ver-
2 en, 1 *
diesenige besondere Befähigung, welche für bestimmte kirchliche
Aemter und Pfründen in den Staatsgesetzen vorgeschrieben ist.
Dieselben Elgenschaften werden bei jenen geistlichen Personen erfordert, welche zur Stellvertretung oder provisorischen Versehung dieser Aemter oder zur Hülfeleistung bei denselben berufen werden.
3. Die Fel fun der Erzbisthümer und Bisthümer, dann der Kanonikate an n g. Kapiteln so wie die Ernennung der bischöflichen Generalvikare erfolgt in der bisherigen Weise.
In Fällen, wo die Besetzung nicht auf landesfürstlicher Ernennung oder einer landesfürstlich bestätigten kanonischen Wahl beruht, ist die fuͤr eines der genannten kirchlichen Aemter in Aussicht genommene Per⸗ son der staatlichen Kultusverwaltung anzuzeigen. ;
Gegen eine von der letzteren erhobene Einsprache (58. ) darf die Besetzung oder Ernennung nicht stattfinden. ;
4. Hinsichtlich der von den Diöcesanbischöfen zu verleihenden kirchlichen Aemter und Pfründen bleibt das aus besenderen Titeln der Staatsgewalt oder sonst jemandem zustehende Recht, die Person zu bezeichnen, welcher das kirchliche Amt oder die kirchliche Pfründe ver⸗ liehen werden soll, vorbehalten. ; ⸗
Alle derartigen, nicht unter einem Privatpatronate stehenden kirch⸗ lichen Aemter und Pfründen, welche ganz oder zum größeren Theile aus dem Staatsschäatze, dem Religiongfonds oder anderen öffentlichen Mitteln dotirt werden, können nur auf Grund einer durch die Staats- gewalt vorgenommenen Präsentation verliehen werden. ;
Im Verordnungswege wird bestimmt, durch welche Organe dieses Präsentationsrecht in den einzelnen Fällen auszuüben ist. .
§. 5. Für die Besetzung erledigter Kanonikate und weltgeiftlicher Seel orgepfrüunden ist ein Konkurs auszuschreiben.
Die näheren Bestimmungen über denselben werden nach Einver⸗ nehmung der Bischöfe im Verordnungswege getroffen.
5. 6. Ja Fällen der freien Verleihung oder einer nicht vom Kaiser oder von den ,,,. Behörden ausgehenden Präsen⸗ igtion, dann in dem Falle der Bestellung eines Pfarrverwesers für eine inkorporirte Pfründe hat der Bischof die hierfür ausersehene Per⸗ son der Landesbehörde anzuzeigen. .
Der letzteren steht zu, dem Bischofe ihre Einwendungen unter Angabe der Gründe (8. 3 mitzutheilen. .
Wird von der Landesbehörde binnen dreißig Tagen nach geschehe⸗ ner Anzeige keine Einwendung erhoben, so steht der Instituirung des betreffenden Geistlichen oder der Besetzung der inkorporirten Pfründe nichts im Wege. .
Gegen eine von der Landesbehörde erhobene Einwendung steht die Berufung an den Kultus⸗Minister offen. . . .
Wird der Berufung nicht Folge gegeben, so darf die Instituirung oder Besetzung nicht stattfinden.
§. 7. Die Einsetzung der für kirchliche Aemter und Pfründen ernannten Personen in die mit diesen Aemtern und Pfründen verbun⸗ denen spirituellen Befugnisse steht den kompetenten kirchlichen Obe ren zu.
Die Einführung in die mit diesen Aemtern und Pfründen ver- bundenen Einkünfte erfolgt durch die staatliche Kultusverwaltung un ter Mitwirkung der Bischöfe und der Pfarrgemeinden und, sofern diese Aemter oder Pfründen einem Privatpatronate unterstehen, auch unter Mitwirkung der Kirchenpatrone. .
Die Art und Weise dieser Mitwirkung wird nach Einvernehmung der Bischöfe im Verordnungswege geregelt. ⸗
§. 8. Wenn ein Inhaber eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Pfründe die öͤsterreichische Staatsbürgerschaft verliert, oder wenn derselbe verbrecherischer oder solcher strafbarer Hand- lungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aerger⸗ nisse gereichen, so hat die stagtliche Kultusverwaltung seine Entfer⸗ nung von dem Amte oder der Pfründe zu verlangen.
Hat sich ein Seelsorger eines Verhaltens schuldig gemacht, welches
sein ferneres Verbleiben in dem kirchlichen Amte als der öffentlichen
Ordnung gefährlich erscheinen läßt, so kann die staatliche Kultus⸗ nn,. seine Entfernung von der Ausübung des kirchlichen Amtes verlangen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf jene geiftlichen 2 Anwendung, welche zur Stellvertretung oder provisorischen
. dieser Aemter oder zur Hülfeleistung bei denselben berufen werden.
Wird dem Verlangen der Regierung Seitens der kirchlichen Be⸗ hörden in angemessener Frist nicht entsprochen, so ist das Amt oder die Pfründe für den staßatlichen Bereich als erledigt anzusehen, und hat die Regierung dafür zu sorgen, daß jene Geschäfte, welche die Staats- gesetze dem ordentlichen Seelsorger übertragen, von einer anderen von ihr bestellten Persönlichkeit insolange ehen werden, bis das betref fende Kirchenamt in staatsgiltiger Weise neu besetzt ist.
In derselben Weise kann vorgegangen werden, wenn aus einem anderen Grunde die oben bezeichneten Geschäfte von dem ordentlichen Seelsorger nicht besorgt werden. 6
5. 5p. In dem Falle eintretender Dienstesuntauglichkeit eines selbst⸗˖ ständigen Seelsorgers weltgeistlichen Standes ist im Einvernehmen der kompetenten a, und kirchlichen Behörde die Entscheidung zu treffen, ob ein Provisor , oder Hülfspriesfter zu be⸗
Fstellen oder der dienstuntaugliche Seelsorger nach Verzichtleistung auf die Pfründe in den Deficientenstand zu übernehmen ist.
§. 10. Für die Durch §. 9h nicht berührten Fälle der Verhinde⸗ rung eines geistlichen Funktionärs, sein Amt zu versehen, hat der zu⸗ ständige kirchliche Obere rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
Zu der betreffenden Verfugung ist die staatliche Zustimmung ein⸗ zuholen, wenn in Folge derselben an einen öffentlichen oder unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fends ein Anspruch 2 .
e han
2 dauernd bestellte Provisoren (Administratoren) eines kirchlichen Amtes (einer Commende n. dgl.) finden die Bestimmungen der §5. 6 und 8 Anwendung. ;
8. 11. Jede Erledigung eines kirchlichen Amtes oder einer kirch⸗ lichen Pfründe ist der Landesbehörde sofort anzuzeigen. §. 12. Die Wiederbesetzung erledigter kirchlicher Aemter und Pfründen muß in der Regel innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Erledigung stattfinden. .
Ausnahmzweise kann diese Frist mit Zustimmung der Landes behörde verlängert werden. ; .
§. 18. t über die Succession in ein kirchliches Amt oder eine kirchliche Pfründe sind ungültig.
Er ste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 16. Mai
IH. In Ansehung der Ausübung der kirchlichen Amts⸗ gewalt und der Seelsorge.
§. 14. Die Erzbischöfe, Bischöfe und 1 Vicare ver⸗ walten die inneren kirchlichen Angelegenheiten ihrer Diöcesen nach den 4 Vorschriften, inso weit ie nicht den Staatsgesetzen wider⸗ prechen.
§. 15. Unbeschadet des Rechtes der Bischöfe, die Weihen auszu⸗ spenden, wird der Tischtitel aus dem Religiongfonds nur solchen Kle⸗ . ihr. welche zur Erlangung kirchlicher Aemter befähigt
§. 16. Die Bischöfe sind verpflichtet, ihre Erlasse (Verordnun⸗ gen, Instrukttonen, Hirtenbriefe 2 zugleich mit deren Publikation der politischen Landesbehörde zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
§. 17. Findet die Regierung, daß einer den öffentlichen Gottes- dienst betreffenden kirchlichen Anordnung öffentliche Rücksichten ent= gegenstehen, so hat sie dieselben zu untersagen.
§. 18. Von der kirchlichen Amtsgewalt darf nur gegen Angehö⸗ rige der Kirche und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht wer⸗ den, um die Befolgung der Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. ;
§. 19. Bei en,, der kirchlichen Amtsgewalt darf kein äußerer Zwang ausgeübt werden. . . ;
§. 205. Zur Errichtung neuer Diöcesen und Pfarrbezirke, zu einer Aenderung in der Abgrenzung der bestehenden, dann zur Ecrich⸗ tung, Theilung oder Vereinigung von Pfründen ist die staatliche Ge⸗ nehmigung erforderlich. ; .
21. Im Falle einer Unmpfarrung wird der bisherige Pfarrer aller Ansprüche auf die den Parochianen als solchen obliegenden Lei- stungen verlustig, insoweit dem nicht privatrechtliche Titel entgegen= stehen oder bei der Umpfarrung selbst etwas Anderes vereinbart wird.
Unter denselben Beschränkungen ist überall, wo bisher ungeachtet einer vorgekommenen Umpfarrung ein Recht auf derartige Leistungen dem früheren Pfarrer verblieben ist, dasselbe unbeschadet des persön⸗ lichen Bezugsanspruches des derzeitigen Pfarrers zu übertragen.
§. 22. Aenderungen in der Dotirung bestehender Seelsorgeämter, durch welche ein öffentlicher Fonds ohne Beschädigung der gesetzlichen Congruen und ohne 5 einer stiftungsmäßigen Anordnung ent⸗ lastet wird, können von der staatlichen Kultusverwaltung nach Ein. vernehmung des betreffenden Ordinariates verfügt werden. Doch soll mit derartigen Maßnahmen in der Regel nur bei Gelegenheit eines Wechsels in der Person des Pfründners vorgegangen werden.
25. Zur Einbringung von Abgaben oder anderen Leistungen für kirchliche Zwecke, welche den Kirchenangehörigen mit Zustimmung der . auferlegt worden sind, wird die politische Exekution gewährt. . . =
Dies gilt auch von den fixen Gebühren für kirchliche Eheaufge— bote, Trauungen und Leichenbegängnisse (Stolgebühren), sowie für pfarramtliche Ausfertigungen.
Personen, welche auf das Armenrecht Anspruch haben, sind von der Entrichtung der eben bezeichneten Gebühren befreit,
§. 24. Die Abänderung der hestehenden kirchlichen Stoltaxord⸗ nungen steht der Regierung nach Einvernehmung der Bischöfe zu.
8. 25. In der Regel darf kein pfarramtlicher Akt von der Vorausbezahlung der Stolgebühr abhängig gemacht werden. j
Nur wenn derselbe in einer Form verlangt wird, welche einer höheren als der niedrigsten Stolgebühr unterliegt ( B. Assistenz mehrerer Priester beim Leichenbegängnisse), ist die hierfür entfallende höhere Gebühr über Verlangen im vorhinein zu entrichten.
Bei pfarramtlichen Ausfertigungen kann die Entrichtung des etwa nöthigen Stempelbetrages im vorhinein begehrt werden.
5§. 25. Kontraventionen gegen die Bestimmungen der Stoltax ⸗ ordnungen sind, sofern sich der Fall nicht zu einem strafgerichtlichen Vorgehen eignet, nach Anhörung des Ordinariates von den Verwal⸗ k mit Geldstrafen bis zum Betrage von 100 Gulden zu ahnden.
Zugleich mit der Strafe ist die den Schuldigen treffende Ersatz leistung aus zusprechen. Solche Ersatzerkenntnisse sind exekutionsfähig. Bei wiederholtem Rückalle kann die staatliche Kultusverwaltung verlangen, daß der betreffende Geistliche von der Ansübung seines kirchlichen Amtes eatfernt werde. (5. 8 §. 27. Für die Durchführung kirchlicher Anordnungen und Ent- scheidungen wird ein staatlicher Beistand außer dem Falle des 5. 23 in nachstehenden Fällen und nur in folgender Art gewährt; a. Wenn zur Durchführung der von einem Kirchenvorsteher innerhalb seiner Amtssphäre verfügten. Entsetzung oder Ent- fernung einzelner Personen von kirchlichen Aemtern und fründen äußere Vorkehrungen nöthig werden sollten, so önnen diese Vorkehrungen, so weit es erforderlich erscheint, über Ansuchen des Kirchenvorstehers von der Landesste!le unter der Voraussetzung getroffen werden, daß dem Erkenntniß ein ordentliches Verfahren vorangegangen ist, und daß das Erkenntniß selbst weder den Staatsgesetzen, noch den im Staate geltenden kirch⸗ lichen Vorschriften widerspricht. 9 Desgleichen kann den irchenvorstehern zur Durchführung einer von ihnen beabsichtigten kirchenamtlichen Untersuchung gegen geistliche Personen der etwa nöthige ftaatliche Beistand dann gewährt werden, wenn zugleich mit dem Ansuchen um diesen Beistand dargethan wird, daß dieses Vorgehen rechtmäßig und begründet ist. ; ö. Die Vernehmung von Personen, die nicht der katholischen Geist⸗ lichkeil angehören, kann nar durch die staatliche Behörde erfolgen. §. 28. Wenn durch die Verfügung eines kirchlichen Obern ein Staatsgesetz verletzt wird, so kann der hierdurch in seinem Rechte Ge- fränkte sich an dle Verwaltungsbehörde wenden, welche Abhülfe zu schaffen hat, fofern die Angelegenheit nicht auf den Cixil- oder Straf- rechtsweg zu überweisen ift; in letzterem Falle kann sie provisorische Verfügungen treffen. ⸗ z ; 25. Wird ein katholischer Geistlicher wegen eines , Vergehens oder einer Uebertretung von einem Gerichte in Untersuchung gezogen, so liegt dem letzteren ob, an den zur Ausübung der kirchlichen ,, ö den d=, . e, kirchlichen Oberen die ent⸗ rechende Verständigung gelangen zu lassen. .
d Demselben ist oh e das gefällte Urtheil sammt den Ent⸗ eidungsgründen mitzutheilen. ; 4
. . Verhaftung und Festhaltung katholischer Geistlicher sind
ene Rückichten zu beobachten, welche die ihrem Stande gebührende chtung erheischt.
II. In Ansehung der katholisch-⸗theologischen Fakul⸗ täten und der Heranbildung der Kandidaten des geist⸗ lichen Standes.
§. 30. Die Einrichtung der katholischtheologischen Fakultäten wird durch ein besonderes Geseß geregelt
In gleicher Weise wird bestimmt, inwieweit der Staat den Kan—⸗ 2 ö. geistlichen Standes eine besondere Art der Heranbildung vorschreibt.
IF. In Ansehung der klösterlichen Genossenschaften.
ö 31. Für die äußeren Rechtsverhältnisse der innerhalb der katholischen Kirche bestehenden klöfterlichen Genossenschaften sind die für 16 , . überhaupt geltenden besonderen Bestimmun⸗ en maßgebend. - (Der V. Abschnitt handelt von dem kirchlichen Patronate, der
VI. von den Pfarrgemeinden, der VͤII. von dem kirchlichen Ver= můoͤgensrecht.
1874.
VIII. In Ansehung der Staatsaufsicht über die kirch⸗ liche Verwaltung.
§. 60. Die staatliche Kultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die kirchlichen Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes so wie den auf Grund⸗ lage desselben von den staatlichen Behörden erlassenen Anordnungen und jedem von ihnen kraft diefes Gesetzes gestellten Verlangen nach- kommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe so wie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.
Pest, 15. Mai. (B. T. B.) Die Reichsraths⸗De⸗ legation hat nach längerer und lebhafter Debatte die von der Regierung geforderte, vom Ausschusse aber abeesetzte Etat= posten für den Bau des Kasemattschiffs „‚Tegetthoff bewilligt und im Uebrigen das Marinebudget nach den vom Ausschusse gestellten Anträgen genehmigt.
Landtags ⸗Angelegenheiten.
Berlin, 16. Mai. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Diskussion über den Gesetz⸗ Entwurf, betreffend die außerordentliche Tilgung von Staats⸗ schulden, der Finanz⸗Minister Camp hau sen nach dem Abg. Richter (Hagen) das Wort: . . .
Meine Herren! Ich möchte zunächst noch im Allgemeinen einige Worse zu der Vorlage sagen. Der Herr Referent hat mit Recht ge⸗ sagt, wie es auch schon in den Motiven des Gesetzentwurfs gestanden hat, daß es sich um die Tilgung von 4, 34 und Zprozentigen An⸗ leihe, abgesehen von den pprozentigen, handeln würde. Dem möchte ich hinzufügen, daß von 3hrozentiger Anleihe überhaupt nur ein Be⸗ trag von 706 Thirn. vorkommt, also ein nicht nennenswerther, und daß diese 790 Thlr., die sich verzeichnet finden in der Anlage zum Etat der Hauptverwaltung der Staats schulden Seite 18, Nr. 32, alte hannoversche und zwar Münstersche Schulden sind, die man nicht aus der Welt schaffen will, während man gleichzeitig die Rubriken von S8 — 32 an hannoverschen Schulden tilgen will. ;
Nun, meine Herren, zerfallen die Anleihen, um die es sich han delt, in drei verschledene Kategorien; die eine Kategorie ist die ältere 1zprozentige Schuld, über deren Tilgung wohl ein Zweifel überhaupt nicht bestehen kann; sie wäre schon im vorigen Jahre in Vorschla gebracht, wenn damals bereits eine Verständigung mit der Königli preußischen , . hätte zu Stande kommen können. Dann kommt eine zweite Kategorie, das sind die eben erwãhnten kündbaren älteren hannoverschen Schulden. Diese Schulden belaufen sich zus ammenge nommen nur auf 103009 Thlr., davon müssen etatsmäßig im Jahre 1874 ohnehin 405,000 Thlr. zur Tilgung kommen, und es handelt sich also nur um eine Antizipation der Zahlungen, die im Jahre 1875 und spätestens im Jahre 1876 stattfinden mußten. Das ist also nur eine Anticipation für einen ganz kurzen Termin, wo es sich bei den großen Bestãanden, die gegenwärtig die Staatskasse hat, empfiehlt, eine solche Änticipation eintreten zu lassen. Alle übrigen Anleihen, die in Frage kommen, sind 4prozentige Anleihen und zwar solche prozentige An leihen, die wir niemals anders als zu pari kündigen können, weil für die hannoverschen Schulden die Einrichtung besteht, daß eine Verloo⸗ fung vorausgehen muß, und daß dann die Zahlung al pari stattzufin⸗ den hat. Ich will nun nicht leugnen, daß die Frage, ob es wohlge⸗ than sei, diefe Schulden zur Tilgung in Aussicht zu nehmen, mich lange beschäfligt hat, und daß das Resultat nicht gleich anfangs ein unzweifelhaftes war. Ich gehe nämlich auch von der Ansicht aus, daß, wenn nach einigen Jahren für uns der Zeitpunkt eintritt, daß wir wegen Anleihen an den Geldmarkt gehen müssen, wir dann nicht mit Beftimmtheit darauf rechnen können, daß al pari, eine 4prozen tige Anleihe zu negociiren wäre, was ja selbst in diesem Augenblick nicht möglich sein würde. Ich halte es daher nicht für ausgeschlossen, daß man demnachst für einen etwas niedrigeren Kapi⸗ talsbetrag das Geld wird erlangen können, als wie bei der Tilgung jetzt herausgezahlt werden soll. Indessen, meine Herren, sage ich mir auf der anderen Seite: die Maßregel, die in Vorschlag kommt, führt
unächst eine wesentliche Vereinfachung unseres Staats schuldenetats erbei Durch diefe Maßregel wird ferner das Quantum, was der Staat vermöge einer rechtlichen Verpflichtung, er mag wollen oder nicht, Jahr für Jahr auf die Tilgung zu verwenden hat, wesentlich eingeschränkt werden, und ich betrachte das als einen nicht unerheblichen Gewinn. Endlich, meine Herren, jage ich mir ferner: sowie die Dinge eute liegen, kann ich fuͤr das Jahr 1874 von den disponiblen Be- a des Staates eine höhere zinsbare Benutzung nicht deshalb er⸗ warten, weil mir die 17 000 005 Thlr. noch außer den übrigen ständen zur Verfügung bleiben möchten. Diese Beträge sind in der That als solche anzusehen, die wir, wie das ja in anderen großen Staaten vielfach geschieht, bei der Bank zinslos anlegen oder in unseren Beständen aufbewahren müßten. Wenn wir alfo von dieser Summe durch Kündigung auch nur wenige Pro⸗ zente Zinsen der Kasse zuführen, die sonst vollständig entbehrt werden müßten, so wurde uns das in den Stand setzen, nachher ohne Verluste auch ein kleines Opfer für die Erwerbung anderer Schuldobligationen bringen zu können. Mit Rücicht auf diefe Erwägungen halte ich daher das Ihnen proponirte Geschäft im Ganzen und Großen für den Staat vortheilhaft. . . ;
Meine Herren! Es ist dann die Frage in Anregung gekommen, ob nicht etwa statt dieser Maßregeln zu einer ausgedehnteren Steuererleichterung haͤtte übergegangen werden mögen. In dieser Beziehung bemerke ich nun, daß zur Zeit, als die Berathung stattfand, der seildem durch die Publikation des Reichsgesetzes vom J. Mai bewirkte Erlaß der Zei- tungs- und der Kalenderstener noch nicht unbedingt stattfand. on diesen Steuern hatten im Jahre 1873 ergeben: die Zeitungssteuer den Betrag von 1,158,769 Thlr. 25 Sgæ. 1 Pf. und die KRalendersteuer die Summe von 12227 Thlr. 19 Sgr., beide zusammen also Lz5Sl‚597 Thlr. Zu jener Zeit stand noch nicht fest der Erlaß der Chauffeegelder. Ich hatte mit dem Vorschlage zu diesem Erlasse warten wollen, bis daß ich deffen völlig versichert war, daß die Zei- tungssteuer aus der Mitte unserer Steuern ausscheiden wurde. Die Chan sseegelder, meine Herren, find nun etatisirt mit 13 Million Thalern, und ich würde meinerseits den Vorbehalt, der bei einer neu⸗ sichen Diskussion einer der Herren Abgeordneten gemacht tj daß es fraglich erscheinen könne, oß man mit so ausgedehnten Erlassen hãtte vorgehen sollen, für berechtigter halten als wie die nut ehen e eh n Anforderungen. Wenn in einem einzelnen Jahr durch eine ganz be- sondere Konjunktur, wie sie in Bezug auf die Bergwerke im Jahre 1873 ftaͤttgefunden hat, und im Jahre 1856 in dem Maße nicht mehr stattfinden wird, wenn da ganz gewaltige Ueberschüsse erzielt worden sind, dann hat' man, so scheint mir, die Gunst dieses Jahres zu be⸗ nutzen, um viele ertraordinare Ausgaben, die man sich sonst vielleicht noch bersagt hatte, in Angriff zu nehmien. Man darf sie ja quch benutzen, um Steuererleichkerungen für ein nachhaltiges Maß anzu⸗ bahnen und herbeizuführen; man darf aber nicht davon ausgehen, daß ein solcher 2 uß allsahrlich wiederkehren würde.
Es ist dann ferner noch von dem Herrn Referenten und von einem anderen Redner hervorgehoben worden, oh nicht eine stãrkere Forderung für den Eisenbahnbau hätte eintreten können, und ob na⸗
mentlich die arbitrirten Beträge nicht etwas gar zu knapp bemessen seien. In Bezug auf diese Frage hat ja der verehrte Herr Ab ichter LHagen) bereits eine irn. ufklärung gegeben, waz d