1874 / 115 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 May 1874 18:00:01 GMT) scan diff

7 om dre, e. 3 . 2

ü

George, im =. Nr. 47, im 2.

i nnubahn zu Hoppegarten, Frühjahrs⸗ 1 n . Sonntag, 17. Mai.

s trüben Wetters war der diesmalige Besuch der * n , . an den beiden ersten dieselben wie fri Start übernommen, Oberst⸗Lieute⸗

Meeting 1874.

nbahn nicht so groß als bei den Rennen waren Herr Wacerow hatte den

nant v. Passow fungirte an der Waage und

i itz als Richter. Die Pausen wurden von dem Musikcorps n n, z Die einzelnen Konkurrenzen

verliefen in größter Ordnung und ohne Unfall; sie begannen um

des Eisenbahn · Bataillons ausgefüllt. 3 Uhr mit:

L Distriktspreis JL Kl. Preis 1500 Mark, bewilligt vom ö ; pro ö vom Hause der Abgeerdneten abgelehnten Staats-Rennprämien. Für Zjähr. u. ältere im Distrikt, d. b. in den Provinzen Brandenburg und Pommern geboren und bis zum 1. Juni des auf ihr Geburtsjahr folgenden Jahres in den elben jene Provinzen im Jahre

vu , ,

res in denselben verbliebene Hengste und Stuten,

hier e , . Kl. oder Speziglpreis gewonnen haben. J5 Mr Eins. 45 Mk. Reugeld. Qist. W090 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug. Von den 8 Unter. schriften, welche dieses Rennen aufzuweisen hatte, wurde für 4 Pferde Am Pfosten erschienen gleichfalls vier Konkurrenten, von denen des Frhr. E. v. Oppenh ei ms 3jähr, br. O. Gastgeber 521 Kg. (Wilson mit Sicherheit als Sieger und Hrn. v. Prillwitz s ziähr. br. St. 36 43 2 ö * m eig n. 65 * i Zeit in, ek. We es Rennens 1740 Mk. , Um 3 Uhr schleß sich

Rennzeit Frühjahr 1874 Preis 1000

; . der pro 1874 vom Hause der Lbgeordneten abgelehnten Stgats⸗Rennprämien, und Ehrenpreis Henckel von Donnersmarck sen., welcher nach zweimaligem Siege ohne Reihenfolge Eigenthum wird. Für Zjähr. in Deutschland und der österr. ungar. Monarchie im Jahre 1871 geb. Deng ste und Stut. 40 Thlr. Eins, halb. Reug. Dist. 2000 Meter. Der Gewinner dieses Rennens zahlt io) Thlr., zum späteren Ersatz sitzer. deg Ehrenpreises. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug. f Rennen genannt, von diesen wurde für 24 Reugeld gezahlt und am Ablauf erschienen 6 Pferde, von denen

Unionklub, zum Ersatz der

verbliebene Hengste und Stuten, oder in ihrer Geburt eingeführte und bis zum 1.

die noch keinen Staatspreis L, Il. oder III.

Reugeld gezahlt.

für Gastgeber, 0 Mk. für Weiß: Dame. diesem Rennen an:

II. Henckel Rennen. Thlr., bewilligt vom Unionklub, zum E

des Grafen H.

30 Pferde waren zu diesem

des Hrn. F. Espen schieds br. H ho fen 55 63 Sieh als Zweiter,

Tagen Yi kamen. Zeit

früher. sem' Nennen an: .

Kammerherr

1860 Meter. Dem zweiten 11 Pferde waren zu diesem

19723 Mark für Rennen schloß sich um 47 Uhr an:

abgelehnten Staats ·

V. Verkaufs⸗Rennen.

Dist. 1600

Herzog 55 Kg. (Little) als Erster und des K9l. Ha upt⸗Gestüts Graditz br. H. Diedęn;

in. 57 Sek. Werth des Rennens 1080 : Herzog und 10680 Mk. 6 Diedenhofen. Um 4 Uhr schloß sich die⸗

. 1 . e. n. Mark f. , . Unionklub, zum Ersatz der pro om d 16 3 Für 3jãhr. n. ältere dentsche u. õsterr⸗ ungar. 235 ste n. Stut. 75 Mk. Einse, ganz Reug. ist. di ãhrige 2 (ca. 1200 Meter), dem zweiten Pferde die Eins. bis 60 Mk. Das Rennen hatte 6 Unterschriften. Zwietracht und Ro⸗ binson zahlten Reugeld und es starteten 4 Pferde, von denen nach einem sehr hübschen Rennen Dr. O. Marckwalds 4jähr. br. St. Lulu 66 Kg. (Sopp) um eine gute Länge als Erster, und Graf Arnim s jahr. br. H. Hym ena eus, 645 Kg. Eittle) als zweites Pferd eintrafen. Zeit 538 Sekunden. Werth des Rennens 1650 Lulu u. 300 Mk. für Hymengeus. Es folgte um 5 Uhr: Graditzer Geftütgzpreis 1200 Mark. Für 3jähr. und ältere im Deutschen Reichsgebiet oder im Geburtsjahr dahin eingeführte Pferde, 60 Mark Eins, ganz Re ist für 60 Mk. käuflich, für jede 600 Mk. billiger 37 Kg,. erl, wenn umsonst, 14 Kg. erl. Der Sieger wird gleich nach dem Rennen versteigert, der Ueberschuß dem Verein. Erreicht kein Gebet den gan gesetzten Verkaufspreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Be= Meter. Zu K . . bis ö 21. April. Nennungen sind auch noch bis zum Tage vor dem Rennen ; ich a ltiges. Abends 10 Uhr mit doppeltem Eins. und doppeltem Reug, zulässig. ag ein sehr reichhaltig So Blau, welche für dieses Rennen angemeldet war, zahlte Reu⸗

Pferde gemeldet, nach schönem Kampfe ans Ziel jähr. br. St.

Mk. für

Dist.

Eins., 45 Mk. R Hälfte der Eins.

F. H. Döllinger 52 Kg. lichen Posten für

des Rennens An dieses

Wert

wert im Bogen n

itsche) bewilligt vom ause der Abgeordneten

Dist. die zwei⸗

k. für Von den

6 drei erselben bra Sprüngen. Es si bergs (13. Ul⸗= n,, (R. 80 Kg. (R. Bes.)

Reug. Der Sieger

erzog V. v. Ratibors 1 3. (Veake) um eine gute Länge a . reis von 1626 Mk. erhalten, wurde für 27 ; Jüif. Handikap. Graditzer⸗Gestüͤtgpreis 15090 Mark. Für wbläger verkauft, so daß die Rennkasse ca. 1500 Mk. profitirte. Zeit

3 jähr. und ältere im Deutschen Reiche geb. oder im Geburtssahr 2 dahin eingefuͤhrke Pferde. 120 Mr. Cins, 45 Ml. Reug. ferde die Hälfte der Eins. und Reug. ennen genannt, für 5 wurde Reugeld gezahlt, 6 erschienen am Pfosten, von denen nach hartem Kampf des Westfäl. Gestüts Nordkirchen 4jähr. ) Pf. über erklärt (C. Fiek) als Sieger und Fürst Hoh en lo he. , ih 6 6. 36 9 236 Kg. 36 n) als zweites erd einkamen. Zei in. Sekunden. t ö. 5 und 4723 Mark für Union.

Min. 56 Sek. Den Schluß des Tages bildete um 55 Uhr; VI. Frühjahrs ⸗Handicap-Steeyple⸗Chase. preis 1506 Mark. Herren ˖ Reiten,

geld, dagegen wurden mit doppelten Einsättzen am Pfosten noch drei

von denen nach einem schönen Rennen Kapt. Jos'z errücke (1200 Thlr.) 58 Kg. a, . des

jähr. FJ. H. Robinson (2400 Mark) ã rrücke, welche den k. an Herrn Oehl-⸗

Vereins · ferde aller Länder. 120 Mk. eug. Dist. 5000 Meter. Dem zweiten Pferde die und RKeug. Der Lauf begann an dem gewöhn⸗= die Steeple⸗Chasen, führte über die Rosenhecke und

den Tribünensprung, rechte an der Steinmauer vorbei üher das Bull⸗ fenz, dann im Bogen nach links über das Fliesß durch tiefes Terrain nach dem Neuenhagener Graben, über diesen hinweg durch Strauch-=

ach rechts durch die Schonung, in den eingezäumten

Forstgarten hinein, aus diesem heraus über einen Schuß, dann von der Anhöhe herab über das Wiesenterrain an der Lisieré, der Neuen hagener Schonung entlang über die Strauchhürde bei der Krähen hukte, dann im Bogen nach rechts über den Dahlwitzer Graben durch die Dahlwitzer Schonung und zurüß in die Sandbahn dem Ablauf zu; von hier aus nochmals über Rosenhecke und Tribũnensprung, dann über die Steinmauer des Bullfenz im Bogen nach rechts über den Eiergraben durch tiefes Terrain über eine Hürde im Bogen nach rechts zur Rosenhecke, die nochmals im schrägen Sprung zu nehmen war, und dann in die freie Bahn, in der vor der Tribüne das Ziel war. Es waren fomit außer den abwechselnden schwierigen Terrainverhältnissen 20 Hindernisse, 6 in Hoch-,

Weit⸗ und Tief⸗Sprüngen zu nehmen.

welche dies Rennen aufwies,

Unterschriften, ämmtliche Hindernisse in eleganten Major v. Rosen⸗ gt. 4. Sch. H. Od d⸗Fellow, 73 Kg. G6 Kg. Bes) und Frhr. v. Cram ms a. br. St. Harm 36 erhielt den zweiten Platz. Odd⸗Fellow erhielt 18671

ferde Reugeld und i iche, am Pfosten. Eins aus und 4 nahmen gr mit 5 Längen Vorsprung des

Mark und Harmony 3674 Mark. ; . Die letzten Rennen des Frühjahrs⸗Meetings finden am zweiten fingftfeiertaͤge Nachmittags statt und ist das Programm für diesen

Inseraten⸗ Expedition . , und Kön reußischen Staats Anzeigers

2 *

1. Steckbriefe und Aantersuchungs⸗ Sachen.

2. Konkurse, Subhastatiouen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

2. Berkaufe, Verpachtungen, Submissisnen 1c.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

KRonkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Bekanntmachung.

Konkurs⸗Eröffnung.

neber das Vermögen des Kaufmanns Leopold Taucher in Firma: Gebrüder Taucher hierselbst, Graupenftraße Nr. 15, ist heute Mittags 1 Uhr der Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs einstellung

auf den 13. Februar 1874 estgefetzt worden. fe 86. einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Wilhelm Friederici hier, Schweidnitzer⸗ straße Nr. 28, bestellt. .

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf⸗ gefordert, in dem auf den 28. Mai 1874, Vormittags 12 Uhr, vor dem Kommissarius, Stadtrichter Dr. George im Zimmer Rr. 21. im 1. Stor des Stadtgerichts · Gebändes . anberaumten Termine . Erklärungen und Vor⸗ schläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters, so wie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Ver⸗ waltungtrath zu bestellen, und welche Personen in denselben zu berufen seien. (

II. Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben u verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem ej der Gegenstände

bis zum 15. Juni 1874 einschließlich dem Gerichte oder dem Berwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. .

fandinhaber und andere mit denselben ö

tigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur Aung ige uu machen. ö

„Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkurs- Släuhiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrechte ;

bis zum 22. Juni 1874 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, so wie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwal- tungspersonals . den 14. Juni 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissarius, Stadtrichter Br. George, im Zimmer Nr. 7, im 2. Stock

des Stadtgerichts Gebäudes

zu erscheinen. . —;

Nach Abhaltung dieses Termins wird geeigneten alls mit der Verhandlung über den Akkord ver⸗ ahren werden.

IV. Sugheich t noch eine zweite Frist zur Anmeldung

bis zum 15. Ottober . festgesetzts und zur Prüfung aller innerhalb perselben nach Ablauf der ersten Frist angemeldeten Forderun ˖ gen ein Termin auf den 4. Govember 1874, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kommissarins, Stadtri .

(1991

adtgerichts · Gebäudes anberaumt.

Zum Erscheinen in diesem Termine werden die Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen in nerhalb einer der Fristen anmelden werden.

Wer seine Anmeldung eri i einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. ed . welcher nicht in uns

lt werden die Rechts anwälte, Justiz⸗Rath geln g, Rechtsanwalt Niederstetter, Justiz Räthe Lent und Salzmann zu

19731

straße 11, Dragoner ⸗Regiment A. Conrad, früher zu Frank⸗ furt . M., 2) den Freiherrn von , tenant im 18. Infanterie Regiment 7 atz, die Klage auf Zahlung von 700 Thlrn. st 6* Zin⸗ sen seit dem 20. Februar d. J. 7 Thlr. 5 Sgr. Pro⸗ testkosten, Proviston 2. und X eigene .

von öffentlichen Bapieren.

Deffentlicher Mnʒeiger.

Rn 5 ZIndustrielle E rablifsemeute, Fabriken u. Großhandel. d Verschiedene Bekanntmachungen.

Literarische Unze igen.

furt a. M., Nürnberg, traßburg, Zürich und Stuttgart.

ate nimmt andie autorisirte Annongen⸗Expedition von olf Moffe in Berlin, Ceipzig, Gamburg, Frank reslan, galle, Frag, Wien, München,

*

S & 0

Familien Nachrichten. ? Central⸗Handels-Kegister. Erscheint in sepa⸗ rater Beilage.

Denjenigen, welchen es hier an Belanntschaft fe

Sachwaltern vorgeschlagen. Breslau, den 15. Mai 1874. . Königliches Stadtgericht. Abtheilung ö aer d, e ne,, *.

Oeffentliche Vorladung.

Der Kaufmann Franz Geitzer hier, Schumannz⸗ hat . j an Lieutenant im ö.

Lleu⸗

mit 2 Thlr. 10 Sgr., aus dem von dem Verklagten A. Conrad am 20. November 1873 aucgestellten, von dem Verklagten Freiherrn von Czettritz acceptir⸗ ten Wechsel über 700 Thlr. zahlbar in Berlin am 20. Februar d. J. und notariell protestirt am 23. Februar d. J angestrengt. .

Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Auf⸗ enthalt des Mitverklagten Lieutenant A. Cenrad unbe- kannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufge⸗ fordert, in dem zur Klagebeantwortung und weitern mündlichen Verhandlung der Sache auf den 5. Ottober 1874, Vormittags 10 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67 anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Original einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücsicht genommen werden kann.

Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde ih so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen

werden. Berlin, den 15. Mai 1874. k Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß⸗Deputation II.

[10666 Deffentliche Ladung. Gegen den hier wohnhaft , Schneider Carl Assert, welcher 28 Jahre alt aug SOelse bei Strigau gebürtig, seit dem 3. Januar 1872 sich von hier entfernt hat, ift von seiner Ehefrau Marie, geb. Kühne, hier indem sie behzuptet, daß sie seit Weih⸗ nachten 1872 ohne Nachricht von dem Aufenthalte ihres Ehemannes sei, wegen böslicher Verlassung die Ehescheidungsklage k worden. Zur Beant ˖ wortung derselben und weiteren mündlichen Verhand- lung ist ein Termin auf ; ; den 6. Juli 1874, , 12 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Zimmer Nr. 46, vor dem Ehegericht anberaumt worden.

Der Verklagte wird hierdurch aufgefordert, sich behufs Beantwortung dieser Klage bei dem unter⸗ zeichneten Gericht alsbald, und spätestens in dem vorbezeichneten Termin zu gestellen, widrigenfalls eine bösliche Verlassung seiner Chefrau für erwiesen er- achtet, und was Rechtens erkannt werden wird.

Brandenburg, den 6. März 1574.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

(1799 Edietal ·gitation. ;

Die verchelichte Dandeltzmann Emilie Dreher, eborene . vertreten durch ihren Vater, den

igenthümer Wilhelm Kringel, hat gegen ihren Ehe⸗ mann, den Handelsnmiann Wilhelm Dreher, weil er sich im Februar 1872 von ihr entfernt und sie seinen Aufenthalt , hat, wegen böswilli⸗ ger Verlassung auf Scheidung geklagt.

Zur Beantwortung der Kiage haben wir einen

er erem Amtsbezirke seinen h t, bei der An⸗ meldung ö. . 9 n ge g. 2 oder zur Praxis bei uns berechtigten Be⸗ vollmächtigten besftellen und zu den Akten

anzeigen. hier anberaumt, wozu der Verklagte mit der War⸗

Termin auf . den 7. September d. J, Vormittags 10 Uhr,

Offertenformulare bis incl. 3. Juni gegen Erstat⸗

nung vorgeladen wird, daß im Falle seines Ausblei⸗ bens angenommen werden wird, er gestehe diejenigen Thatsachen zu, welche zum Beweise des Scheidungs⸗ grundes angegeben sind. Es steht dem Verklagten jedoch frei, anstatt zu . ver oder in dem Termine ein? Klagebeantwortung einzureichen, welche jedoch von einen Rechts anwalte unterzeichnet sein muß. Meseritz, den 16 April 1874. . önigliches Kreisgericht L. Abtheilung.

Verkaufe, Verpachtungen, Submissi onen ꝛe. 1982

Oberschlesische Eisenbahn.

In dem Depot zu Karf lagern circa 90 Ctr. Schmelzeisen, 628 Ctr. Gußeisen, 16 Ctr. alte, zum Theil verbrannte Ofentheile, 63 Ctr. Zink und Zink= bleche. Zum Verkauf dieser Materialien ist ein Sub- missionstermin auf den 29. Mai e, im Bureau der Unterzeichneten anberaumt. Gebote hierauf sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Offerte auf den Ankauf von Material Abgängen!“ zum gedachten Tage bis 10 Uhr Vormittags einzureichen. Das Verzeichniß der Materialien und die Verkaufs⸗ . find im Bureau der Unterzeichneten ein⸗ zusehen.

Beuthen S. S. den 13. Mai 1874

Königliche Betriebs⸗Inspektion.

ö Königlich Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.

Die Ausführung der Feldarbeiten, behufs Er⸗ weiterung von Feldeinschnitten im Bereiche der 5. Betriebs ⸗Inspektion, soll, in 3 verschiedene Loose ge— theilt, vergeben werden. .

Zur Eröffnung der eingehenden Offerten wird ein Termin auf Freitag, den 5. Juni er.,

K Vormittags 1 Uhr, im Büreau der 5. Betriebs Inspektion an, an⸗ beraumt, woselbst die Bedingungen eingesehen und

tung der Kopialien . werden können. Hirschberg, den 13. Mai 1874. Der komm. . o.

i933]

Belanntmachung.

Die Lieferung von 5 Stuͤck Personenzugs⸗Lokomo⸗ tiven nebst Tendern und Augrüstungsstuͤcken soll im Wege der öffentlichen Submisston verdungen werden.

ie Lieferungsbedingungen und Zeichnungen sind in unserm Central⸗Bureau hierselbst i n auch von dem Bureau⸗Vorsteher, Rechnungs⸗Rath Meyer, gegen Erstattung der Kosten zu beziehen. Offerten auf diese Lieferung sind verstegelt und mit der Aufschrift: ö „Submission auf Lieferung von Lokomotiven“ bis zu dem am 5. Inni d. J., 11 Uhr, in unserm Central⸗Bureau hier anstehenden Termine, in welchem dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden, portofrei an uns einzusenden.

Münster, den 12. Mai 1874.

Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.

Terios fnns, mortffatisn, Sinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. llisss! Bekanntmachung.

Auf Grund der Allerhöchst genehmigten Kreistags

Vormittags

werden die sämmtlichen noch nicht ausgeloosten Kreis-Obligationen des Kreises Prenzlau den Inhabern hiermit zum 1. Dezember 1874 , r. digt, und letztere aufgefordert, die Kapitalsbeträge mit den Zinsen vom 1. Juli bis 30. November 1854 vom 1. Dezember 1874 ab gegen Quittung und Rück gabe der Vill fetluch, sowie der Talons bei der Kreis ⸗Kommunalkasse hierselbst zu erheben. Mit dem 1. Dezember 1874 hört die Verzinsung sämmtlicher Qbligationen auf. . Die Kreis ⸗Konimunalkasse wird schon von jetzt ab die Einlösung der Obligationen unter Anrechnung der kis zum Tage derselben aufgelaufenen Zinsen be wirken, soweit die vorhandenen Bestände ausreichen. Zugieich werden die Inhaber bereits früher gekün⸗

an die Erhebung ihrer Kapitalien erinnert. Prenzlau, den 9. Mai 1874. Der Kreisausschuß des Lreises Prenzlau. von Winterfeldt, Landrath.

Verschiedene Bekanntingchungen. Die Kreisthierarztstelle des Kreises Naugard at erledigt. Diejenigen Thierärzte, welche ö. um diese Stell bewerben wollen, wenden aufgefordert, ihre

sonstigen Atteste, insbesondere ihre Fähigkeitszeugnisse zur Verwaltung einer Kreisthierarztstelle binnen 6 Wochen bei uns einzureichen.

Stettin, den 12. Mai 1874. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Die Kreiswundarztstelle Birnbaumer Kreises ist erledigt. Qualifizite Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Qualifikationszeugnisse und ihres Lebenslaufs innerhalb 6 Wochen bei uns melden.

Posen, den 12. Mai 1874.

u. S6! Bekanntmachung.

Auf Grund des 5§. 29 des Gesellschaftsvmrtrages werden alle diejenigen Herren, welche Aktien in der Gesellschaft Staanska Stenkels-Aktie Bo⸗ laget „Kungsgrufvan“ gezeichnet haben, zur

a General versammlung auf den 6. J 2 . 11 Uhr Vormittags, in Landskrona ein⸗ geladen. weck der Versammlung ist Anschaffung d . Kapitals oder Auflösung der Hes l aft.

Helsingborg, den 11. Mai 1874.

Slaanska Stenkols Aktie Bolaget „Kungsgrufvan.“ Die Direktion.

1955

Betriebs Einnahmen pro April 1874. Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn.

für für Extra- bis vt.

Personen Gůter ordinair Summa April

Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. April defin. 24, 130 69, 835 5, 99,605 361, 050 1874 1. Mon.

April prov. M 200 60615 5485 90300 356, 365

Mithin 8 April 1874 mu. w. ö w. 10 9520 105 9536 4s? Saarbrücken, den 12. Mai 1874. Königliche Eiüenbahn Direktion. Nedaffion nnd Rendanit. Sch wie TT. Be riĩn: Verlag der diion Ke seh. Druck: W. Elsner.

1873 i. Mon.

Beschlüsse vom 17. April und 23. September 1873

und des dem Kreise zustehenden Kündigungsrechts

Vier Beilagen. (einschl. Börsen und Handelsregister Beilage Nr. 77.)

digker und nicht mehr verzinslicher Kreis-Obligationen

Approbationen als Thierärzte J. Klasse und ihre

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

zum Deutschen Reichs⸗Anz

MW 115.

Landtags Angelegenheiten.

Berlin, 18. Mai. In der Sitzung des Herrenhauses am 15. d. M. griff der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten Dr. Falk in die Berathung des Gesetzentwurfs uber die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer nach dem Herrn Frhr. von Manteuffel (Krossen) ein: .

Die Aeußerungen des Herrn Regierungs⸗Kommissars von vorgestern haben, wie ich aus der Debatte entnommen, verschiedentlichen Herren Anstoß gegeben, und doch bin ich eigentlich, wenn ich nämlich den Herrn richtig verstanden habe, ganz in derselben Lage, in der er sich vorgestern zu befinden glaubte. Meine Herren! Ich halte es selbst entgegen den Bemerkungen des Herrn Grafen Brühl für absolut selbst⸗ verständlich, daß Jedermann, der sich für diese ernsteste Bewegung der Gegenwart auch nur einigermaßen interessirt, eine eingehende Notiz genommen hat von demjenigen, was an den 6 Tagen der vergangenen Woche im Hause der Abgeordneten verhandelt worden ist, und ich bin in Beziehung auf jedes Mitglied eines Faktors der Gesetzgebung vollständig durchdrungen von dieser Ueberzeugung; ich glaube sogar ganz positiv, daß ein Mann, dessen Herz so ganz bei der Sache ist, wie der Graf Brühl, diese Verhandlungen sicher⸗ lich nicht unberücksichtigt und ungelesen gelassen hat. Unter solchen Umständen ist es, wenn derartige Verhandlungen die Sache erschöpften, und namentlich von Seiten des Standpunkts der Regierung er—⸗ schöpften, nur eine Rücksicht, wie ich meine, gegen dieses Haus, wenn die Regierung nicht wieder, wenn auch in anderer Fassung, alles das wiederholt, was sie in den letzten Wochen wiederholentlich ihrerseits vor= getragen hat, was ihre Vertreter im Reichstage vor Kurzem ent— wickelten und was in den vorjährigen Verhandlungen auf das Breiteste dargelegt ist, sondern wenn sie nur Veranlgssung nimmt, etwa an Momente anzuknüpfen, die neuer Natur sind. Wir sind gegenwärtig aller⸗ dings in der Lage, daß wir wohl Worte miteinander wechseln; aber die Parteien stehen klar geschieden, von einem gegenseitigen Ueberzeugen ist nicht mehr die Rede. ; =

enn ich diesen Standpunkt einhalte, so sind es etwa zwei Gesichtspunkte der heutigen Verhandlung, die es mir nahe legen, eine Bemerkung dagegen zu machen. Zu der einen giebt mir die Rede des Herrn Grafen Hompesch Veranlassung. Allerdings war der Gedanke, die gegenwärtige Thätigkeit der Staatsregierung mit dem Jakobinismus zu vergleichen, kein neuer, wohl aber die . in der der verehrte Herr es gethan hat. Er las uns den Schluͤßsatz einer Proklamation der französischen Nationalversammlung vom Januar 1791 vor, um damit, zu beweisen, daß dieser Vorwurf ein vollkommen berechtigter sei, daß in der That dasjenige, was damals in Frankreich geschrieben wurde, sehr wohl gestern oder vorgestern in Berlin hätte geschrieben sein können. Meine Herren! So wenig Zweifel ich an der Richtigkeit des Citats hege, so wenig weiß ich, welcher Zusammenhang der verlesenen Stelle mit dem übrigen Inhalte der Proklamgiion vorhanden ist, ob danach in der That diese Parallele eine glückliche ist, darüber kann ich mich in eine Dis⸗ kussion nicht einlassen. Aber Eins ging doch aus den eigenen Worten des Herrn Grafen hervor, was den schlagendsten Beweis giebt, da mit dieser Parallele nichts bewiesen ist. Erinnern Sie sich wohl, ö. die Proklamation mit der Ermahnung schloß, nicht gegen die Revo⸗ lution zu sein, und 29 der Herr Graf, um die . treffend zu machen, sagte: nun substituiren Sie statt der Worte „gegen die Revolution“ die Worte gegen die Staatsgesetze“, dann paßt die Sache. Ja, dann paßt die Sache, aber ohne dies vorgetragen, ist sie gerade das Gegentheil. Denn ich denke, der Gehorsam gegen die Staatsgesetze ist das Gegentheil von dem Gehorsam gegen die Revolution.

Eine weitere Bemerkung hat Herr Graf Lippe gemacht. Er hat namentlich die Funktionen, die unter gewissen Voraussetzungen in den beiden vorliegenden Gesetzentwürfen den Gemeinden übertragen werden, in sehr ernster Weise charakterisirt. Er ist bei seiner Cha⸗ rakterisirung schließlich zu der Entwickelung gekommen, daß drei Leute, von denen zwei nur einig wären, nun die Gemeinde wider deren Willen zwingen könnten, einen Pfarrer anzunehmen, den der Staat anerkennt, Ja, meine Herren, so ist die Sache doch aber nicht. Die Leute, die den Pfarrer nicht wollen, brauchen nur hinzugehen und nein * sagen, wenn sie wegbleiben, sind sie schuld; wenn man unter so überaus ernsten Verhältnissen etwas nicht will, so rührt man sich dafür. Weiter ist gesagt worden, diese . sei eine solche, und der letzte Herr Redner hob das besonders hervor die eine littera mortua bleiben werde. Es ist mir von hohem In⸗ teresse gewesen, bereits heute den Beweis zu erhalten, daß von littern mortua keine Rede ist. Der Landrath eines rheinischen Kreises hat mir amtlich angezeigt, daß ihm bereits von den meisten Familien—⸗ vätern oder selbständigen Personen einer katholischen Gemeinde für den Fall, daß diese Gesetzentwürfe Gesetz werden, ein Antrag zuge—= gangen sei, daß er sie, sobald die Gesetzeskraft eingetreten sei, zur Pfarrerwahl berufen möge. Und von diesen Leuten bezeugt der Land⸗ rath amtlich, daß sie auf dem Standpunkt der Centrumspartei stehen.

Bei 5§. 15 machte der Graf von Landsberg⸗Vehlen und Gemen auf einen angeblichen Widerspruch aufmerksam, worauf der Staats⸗Minister Dr. F alk erwiderte:

Ich wünsche diesen angeblichen Widerspruch mit ein paar Wor—⸗ ten aufzuklären. Wenn 2 Monate vergangen sind, hat die Gemeinde das Recht, einen Steh vertreter zu wählen. Innerhalb dir folgenden 10 Monate ist der Patron noch berechtigt, die definitive Besetzung ein⸗ treten zu lassen. Sind diese 19 Monate auch vergangen, so bekommt die Gemeinde nicht blos die Befugniß zur faktischen Einführung der K sondern es geht auch in ihre Hände die rechtliche Be⸗ setzung über.

Ueber den Antrag desselben Herrn, über den Gesetzent⸗ wurf nach den Porschristen für Verfassungsveränderung ab— stimmen zu lassen, erklärte der Staats⸗Minister Dr. Falk:

. Meine Herren! Wenn der Vorwurf, der Verfassungswidrigkeit einem Gesetzentwurfe gegenüber erhoben wird, so glaube ich, ist es die Pflicht der Staatsregierung, sich darüber auszusprechen, wenn sie auch ganz und gar nicht die Gründe für stichhaltig erachtet, die dafür an⸗ geführt werden. Es soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf der Artikel 19 der Verfassungsurkunde, verletzt sein, weil die Freiheit des Religionsbekenntnisses beeinträchtigt werde. Der Artikel 1 handelt von den den einzelnen Personen zu geben—⸗ den Rechten. Würde hier irgendwie ein durchzusetzender Zwang geübt, von der religiösen Ueberzeugung des Bekenntnisses ablassen zu müssen, so würde sich ja wohl Einiges für dasjenige anführen lassen, was hier vorgetragen wurde. Darum handelt es sich aber gar nicht. Die Einzelnen, die dabei in Betracht kommen, 3 zunächst die Mit⸗ glieder der Domkapitel, und in ene auf diese wird eine Aufforde⸗ rung erlassen, eine Wahl vorzunehmen. Es ist nicht einmal ein Zwangsparagraph in dem Gesetz, da bekanntlich in den Verhandlun⸗

̃. ö. anderen Hauses bereits der früher in dem Gesetz befindliche

3 gestrichen wurde. Was aber weiter die einzelnen Ge—

nieindemllglieder betrifft, so wird ihnen nicht eine Pflicht .

sondern unter Umständen nur ein Recht gegeben, von dem sie Gehrau machen können oder nicht. Von einem Zwang alsg ist keine Rede. ch muß aber doch auf den letzten Satz des Art. 12 aufmerksam machen: „Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religiongfreibeit kein Abbruch geschehen. Was bürgerliche und staatsbürgerliche Pflichten sind, bestimmt das Gesetz, und es ist keineswegs hier ausgesprochen, daß alles dasjenige, was der

könne, ein jolcher eingetreten sei.

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 18. Mai

plötzlich orredner

Kirche belieben möchte, für ihr Dogma zu erklären, nun au im Staate gelten müßte in einer Weise, wie es der Herr . die Güte hatte. ö

Außerdem aber ist er in der That den Beweis schuldig geblieben, daß irgend ein Dogma verletzt sei. Der Herr Regierungskommissar hn in der vorgestrigen Sitzung auf diesen Punkt bereits besonders

ingewiesen. Heute ist uns ein Artikel 9 des nicänischen Glaubens

bekenntnisses, wenn ich nicht irre, vorgelesen worden, aber ich muß be⸗ kennen, ich bin beim besten Willen nicht im Stande, den ganz allge⸗ meinen Gedanken dieses 9. mit dem Artikel der Verfassung in Widerspruch zu finden, so viel Mühe ich mir auch gegeben habe, einen näheren Zusammenhang zwischen diesen beiden, dem Gesetzentwurf nämlich und jenem Artikel 9, zu entdecken.

Es ist uns dann auf die Artikel 9 und 17 der Verfassungs— Urkunde Hinweis gegeben worden. Ich möchte zunächst darauf auf⸗ merksam machen, daß ich glaubte, und solche Andeutungen waren ja wohl auch in der neulichen Rede des verehrten Herrn Vorredners enthalten es handle sich um die Entziehung des Eigenthums eines Bisthums, und man lege die Bestimmungen der 55. 6. und folgende des Entwurfs so aus, daß der Kirche an ihrem realen Eigen thum etwas verloren gehe. Darauf würde ich erwidert haben, da⸗ von dürfe nicht die Rede sein, es handle sich um eine Verwaltung nach den Grundsätzen der Kirche bis zu gewissen Zeitpunkten. Heute werde ich aber belehrt, daß dieses Eigenthum das Patronatsrecht se in soll, und daß dieses Patronatärecht hier eingezogen werde unter ge⸗ wissen Voraussetzungen, wenn es nämlich nicht innerhalb zweier Mo⸗ nate oder einem Jahre ausgeübt werde, und daß damit Art. 9 ver⸗ letzt werde. Einmal zugegeben, daß Art. 9 überhaupt eine solche weite Ausdehnung auf derartige Rechte haben könne, so muß ich doch darauf aufmerksam machen, was speziell das Patronatsrecht angehend im Art. 17 bestimmt ist. Im Art. 17 heißt es:

„Ueber das Kirchenpatronat und Über die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Ge⸗ setz ergehen.“ k

Die Regelung dieses Verhälinisses ist also nicht unter Art. 9, sondern unter die besonderen Bestimmungen eines Gesetzes gestellt, und wenn Sie nun hier überhaupt meinen, daß das Patronatsrecht, welches nach dem Entwurfe nur unter ganz gewissen Voraussetzungen, die zu hindern jeden Augenblick in den Händen des Berechtigten liege, un⸗ ausübbar wird, dadurch wirklich als aufgehoben angesehen werden könne, so werden Sie in dem vorliegenden Gesetz gerade den Titel finden dürfen, der das Patronat aufhebt und die Bedingungen angiebt, unter denen es aufgehoben wird. Es ist das Gesetz also auch unter diesen Voraussetzungen nicht mit dem Art. 17 im Widerspruch, son⸗ dern gerade im Einklang. ; .

Unter solchen Umstaänden, meine ich, da ich weitere Momente nicht zu beleuchten habe, ist der Antrag hinfällig.

In der Sitzung des Herrenhauses am 16. d. M. nahm der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Falk in der Diskussion über den Gesetzentwurf, die evangelische Kirchengemeinde⸗ ꝛc. Ordnung betreffend, nach dem Herrn Dr. Elwanger das Wort: . ,.

Sie gestatten mir wohl, meine Herren, zunächst ein Wort der Ent⸗

schuldigung auszusprechen, daß ich bei Beginn dieser Verhandlung nicht

anwesend war. Ich war im Irrthum über die Dauer der Verhand⸗ lungen über diejenigen Gegenstaͤnde, die zuerst auf der Tagesordnung sich befanden, und bin auch ein wenig den Folgen des vorherigen Un⸗ wetters unterlegen. Ich bedauere diese Abwesenheit um so mehr, als ich über einzelne Aeußerungen des Herrn Referenten mir nur habe be⸗ richten laͤssen und in Folge dieses mittelbaren Entgegennehmens der Worte des Herrn Referenten vielleicht im Irrthum an der einen oder anderen Stelle bin über das, was er gesagt hat, aber hauptsächlich um deswillen, weil ich auch nicht den Schein erwecken möchte, daß es mir an dem höchsten Interesse fur diese Verhandlungen Lehlte während doch dieses Interesse bei mir ebenso stark ist, wie bei Jedem unter Ihnen, und zwar, meine Herren, weil es sich um das Wohl und Wehe der evangelischen Kirche handelt, die mir ö. gerade so theuer ist, wie Jedem unter Ihnen, der sie am meisten liebt, wennschon in öffentlichen Blättern in anonymen und pseudonymen Schmähbriefen, ja selbst von dieser Stelle (nach der Tribüne weisend) aus behauptet worden ist, daß ich die Kirche zerstöre und nichts dazu beitrage, sie zu erbauen. Die hohe Wichtigkeit, die ich auf die Sache lege, wird es denke ich in Ihren Augen auch rechtfertigen, wenn ich mich über die vor⸗ liegende Angelegenheit etwas eingehender auslasse, auch selbst unter der Voraussetzung, daß ich Manches bon demjenigen, was der Herr Vor⸗ redner nach meiner Meinung so treffend gesagt hat, wiederholen müßte.

Ich kann es zunächst nur mit Dank anerkennen, daß allseitig der Weg, den die Köoͤnigliche Staatsregierung in der Angelegenheit ge⸗ gangen ist, als ein durchaus korrekter bezeichnet wurde. Trotz dieses Anerkenntnisses und obwohl der verehrte . von Kleist ausdrücklich eine Begründung seiner kirchlichen Bedenken von der Hand gewiesen und diese Bedenken nur kurz angedeutet hat, glaube ich doch auch mit einem ganz kurzen Worte diese Frage, die bis auf diese Stunde sehr viel im Lande erörtert wird, berühren zu müssen. Dies Wort kann kurz sein, denn ich bin in der selten glücklichen Lage, den verehrten Herrn guf eine Rede zu verweisen von einem Manne, der mit mir nicht allzuviel, mit dem Herrn Redner aber sehr viel Berüährungs⸗ punkte hat, ich meine auf dem hier vorliegenden Gebiete, in welcher meiner Meinung nach der Nachweis schlagend geführt worden ist, daß es sich hier in der That anch kirchlich um einen korrekten Weg handelt ich meine die Rede, die der Abgeordnete Brühl im Abge⸗ ordnetenhause gehalten hat. Er hat unter Berücksichtigung aller Ge— sichtspunkte mit seiner bekannten Gründlichkeit dargethan, daß, was man in Preußen verlangen konnte, in der That geschehen sei. Er hat betont, daß der Erlaß ausgegangen sei von dem Inhaber des Kirchen⸗ regiments; er hat weiter betont, daß die Zusage, die den Kreis synoden im Jahre 1861 gegeben wurde: die Anhörung über den weiteren Ausbau der Kirchenverfassung, erfüllt worden sei durch

deren Anhörung schon im Jahre 1868 - 59; daß endlich über alle die

Fragen, die hier in Betracht kamen, auch die außerordentlichen Pro⸗ vinzialbehörden gehört worden sind, wenngleich nicht über die Formu⸗ lirung, die hinterher die Synodal⸗ und Gemeinde⸗Kirchenordnung durch den Ällerhöchsten Erlaß vom 10. September v. J. erhalten hat. Endlich hat er darauf hingewiesen und das ist dasselbe, worauf der Herr Redner Gewicht legt daß in der That, insoweit man von einem thatsächlichen Accepte dieser Verfassung durch die Kirche reden r Das ist dasjenige, was man von der kirchlichen Seite verlangen konnte.

In einem angesehenen Blatt, insbesondere angesehen wohl auch bei Herrn von Kleist, habe ich dieser Tage lesen muͤssen, daß man die bureaukrgtische Form, in der die Sache entwickelt sei, schwer zu tadeln

abe. Meine Herren! Was soll das heißen? Die Form ist hier

eine andere, als sie bei allen kirchlichen Erlassen gewesen ist, die die⸗

sem Erlaß vorangingen, nämlich der Erlaß einer Allerhöchsten Ordre an den evangelischen Ober-Kirchenrath und den Minister der geistlichen Angelegenheiten, den der letztere kontrasignirte; wenn also früher eine bureaukratische Form nicht vorlag, und für eine frühere Zeit hat man den Vorwurf nicht erhoben, so sollte ich meinen, man unter- ließe dies auch gegenwärtig. .

Ich freue mich ferner, daß Herr von Kleist nicht starken Ton ge legt hat auf die Frage des Bekenntnisses. Er hat beg in dieser Be⸗ ziehung ein Bedenken angeregt und ich habe ein ähnliches Beden⸗ ke, wenn ich nicht irre, herausklingen hören gestern aus den warmen Bemerkungen des Herrn von Maltzahn aber, meine Herren, es ist

Kirchengemeinde⸗ Ordnung möglich gewesen sein würde.

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1874.

ja das Bekenntniß nach allen Richtungen gewahrt durch den Aller⸗ höchsten Erlaß, es steht mit ausdrücklichen Worten darin. Und um was handelte es sich denn im gegenwärtigen Augenblick? es handelte sich darum, meine Herren, endlich eine Form zu finden, in welcher in gesetzlich geordneter Weise die verschiedenen, in der cvangelischen Kirche lebenden Faktoren mit einander verkehren und ihre gemeinsamen Auf⸗ gaben lösen können. ö

Das ist die Aufgabe, deren Erfüllung man seit so vielen Jahren, ich möchte wohl sagen seit dem Jahre 1817 angestrebt hat, und mit der man doch so außerordentlich geringe Fortschritte bisher machte. Wenn diese Aufgabe gelingen sollte, meine Herren, dann mußte die das menschliche Wesen so tief bewegende Herzensfrage des Bekennt⸗ nisses nicht zugleich mit zur Erörterung gezogen werden. Geschah das,

o war nicht blos die Gefahr, nein, meine Herren wenn wir in die zergangenheit blicken die Gewißheit vorhanden, daß das Werk abermals scheiterte. Und wenn Sie in dieser Beziehung meine Ueber⸗ zeugung nicht theilten, so möchte ich Sie bitten, derselben Versamm⸗ lung zu gedenken, die im Vorübergehen Herr von Kleist erwähnte, jener Versammlung in den westlichen Provinzen. Dort ist seit dem Jahre 1835 eine Synodalverfassung vorhanden. Leute, die in dieser Synodalverfassung erwachsen waren, Männer des positivsten Glaubens, haben in der von Herrn von Kleist erwähnten Versammlung offen ansgesprochen, daß ihren Deputirten zur Generalsynode das Mandat mitzugeben sei, die Bekenntnißfrage auf der Generalsynode nicht zu erörtern, weil es zweifellos sei, daß dann der Bau wieder auseinander⸗ breche. Ich glaube auch von der Seite aus an den Tag gelegt zu haben, daß nicht antikirchliche Strömungen dazu beigetragen haben, diese Punkte zunächst von der Erörterung zurückzuweisen, sondern gerade Strömungen, die wurzelten in dem lebhaftesten Interessen für die evangelische Kirche. Sie werden mir derartige kleine Abschweifungen vielleicht zu Gute halten; sie enthalten hin und wieder wenigstens die Vertheidigung gegen schwere und, wie ich auch sagen darf, gegen schmerzliche Angriffe, die mir in reichem Maße von anderen Seiten zu Theil geworden sind. . ; Der zweite Punkt, meine Herren, in Bezug auf den ich mich freue, in Uebereinstimmung zu stehen auch mit allen Mitgliedern dieses Hohen Hauses, ist die Frage, wie die Staatsgesetzgebung in der An⸗ gelegenheit zu wirken habe, und ob sie zu wirken habe. Sie muß wirken, wenn überhaupt die Sitzungen der Kirchen⸗ und Synodal⸗ ordnung ins Leben treten sollen, in ihrem vollen und, wie ich meine, in einem solchen Umfange, der wirkliches Leben erst den betreffenden Organen giebt, weil eine Menge Bestimmungen, die mit Recht die Kirche für ihre Ordnung in Anspruch nehmen durfte, durch das bisherige Staatsgesetz geregelt sind und deswegen der Kirche zu ihrer Ordnung nur durch das Staatsgesetz überwiesen werden können. Das ist der Sinn der am Schlusse des Gesetzes befindlichen kassatorischen Klausel. Dann aber ist das Staatsgesetz nöthig, weil es sich ja darum handelt, von Stagtswegen dem Organismus der Kirche, der als solcher im äußeren Rechtsleben sein Recht von dem Staate befommen muß, die⸗ ses Recht zu übertragen. Dazu bedürfen wir positiver Satzungen, weil die positiven Satzungen des Staates anderen Organen, einem anderen Organismus der Kirche dieses auf dem bürgerlichen, stagt⸗ lichen Gebiete wirkende Recht bisher zugewiesen haben. In dieser Beziehung sind also bei dem Hauptgesichtspunkte die Auffassungen durchweg übereinstimmend.

Es ist mir berichtet worden, als ob der Herr Referent etwas weitergehende Auffassungen in Bezug auf die Wirksamkeit der Staats⸗ gesetzgebung habe. Es ist mir berichtet worden, daß er den Gedanken zum Ausdruck gebracht habe, wenn dieses Gesetz nicht zu Stande komme, so blieben nicht blos die bisherigen Kirchenvorstände in Bezug auf vermögensrechtliche Verhältnisse in Kraft, sondern auch die alten Gemeinde⸗Kirchenräthe und kirchlichen Organe, d. h. die Or⸗ gane, die vor der Ausführung der Synodalordnung vom 19. Septem⸗ ber v. J. bestanden. Sollte ich darin im Irrthum sein, so bitte ich um Entschuldigung. Jedenfalls aber muß ich, wenn der Irrthum nur möglich ist, hierbei berichtigend eintreten. Wir haben ebensowenig Zweifel daran wie Sie, daß durch den Allerhöchsten Erlaß diese Or⸗ gane, in soweit sie berufen sind, auf kirchlichem Gebiete zu handeln, ja, soweit sie berufen sein können, ohne staatliche Mitwirkung zu han⸗ deln, vollkommen gesetzliche Gültigkeit haben. Der Beweis ist Ihnen bereits geführt worden. Die alten Gemeinde⸗Kirchenräthe sind for=, an die Stelle der älteren Gemeinde Kirchenräthe ich bitte, sie nicht mit den Kirchenvorstehern zu verwechseln sind bereits andere getreten mit voller rechtlicher Wirkung, ingleichen die Gemeindevertretung, ein bisher der Verfassung vollkommen unbe⸗ kanntes Organ. Wenn das unter Umständen vielleicht nicht ge⸗ nügend deutlich sein möchte, so liegt es darin, daß nach einer bisheri⸗ gen thatsächlichen Einrichtung die besonders zu betrachtenden und zu beurtheilenden Mitglieder der Kirchenvorstände bisher, ich wieder- hole es Mitglieder zugleich der Gemeinde ⸗Kirchenräthe zu sein pflegten. Das sind sie nicht mehr, es sei denn, daß sie wieder gewählt wurden, aher ihre Eigenschaft als Kirchenvorstände konnten sie nicht verlieren. Dieser thatsächliche Zustand mag vielleicht das Urtheil nicht so klar haben finden lassen, als bei einer strikten Durchführung der ) Ich muß wei⸗ ter hinzusetzen: auch die Kreissynoden der neuen Ordnung werden binnen wenigen Wochen, ganz gleichviel, was aus diesem Gesetze wird, an Stelle der älteren Kreissynbden treten. Es ist bereits ausgeschrie⸗ ben die Wahl der Mitglieder Seitens der geordneten Kirchenbehörden; wir werden also in wenigen Wochen neue Kreissynoden besitzen, die auf kirchlichem Gebiete und im kirchlichen Rahmen vollkommen thätig sein können. Das ist Etwas, was nach dem von mir bezeichneten und von Allen anerkannten Standpunkte sich nicht bestreiten läßt.

Nun, meine Herren, bei der , der Befugnisse, welche der Landesgesetztebung bei der von mir skizzirten Sachlage zustehen, liegt es in der Natur der Sache daß die betreffenden Faktoren Kennt⸗ niß nehmen müssen, ja sogar Fenniniß nehmen müffen in formellster Beziehung von der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung in ihren ein⸗ zelnen Bestimmungen. Denn ich wiederhole, diese Kirchengemeindeord⸗ nung ist nicht das sondern ein Statut der evangelischen Kirche, dessen Bestimmungen Wirkung haben ö auf dem Staatsgebiete, und diesem Statut in seiner konkreten Gestalt muß zu diesem Zwecke durch die Landesgesetzgebung die staatliche Wirksamkeit beigelegt wer⸗ den. Deswegen ist es meiner Meinung nach nothwendig, die Synodal⸗ ordnung daneben zu haben. Ja, meine Herren, wenn Ihnen ein recht korrekter Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung ge—⸗ geben werden soll, so ist dies die Formulirung des vorliegenden Gesetzes, das in beinahe allen Stellen Paragraphen und Paragraphennummern aus den einzelnen Abschnitten der Synodalordnung ausdrücklich an⸗ führt und aufzählt. Wenn man unter solchen Umständen die Bei⸗ legung eines Äbdrucks der Synodalordnung für einen Eingriff in die Selbständigkeit der Kirche erachtet, so ist mir das nicht faßlich. Ich kann das für etwas Ueberflüssiges halten, aber nicht für etwas Bös⸗ williges, jedenfalls ist es etwas recht Praktisches. Denn nicht in der diesjährigen , sondern in der vorjährigen steht der Allerhöchste Erlaß vom 10. September 1873 mit der ihm beigegebenen Syn odalordnung. Deshalb liegt in der That nichts Unangemessenes in der vom Abgeordnetenhause, angenommenen Bestimmung., Ich glaube, man muß auch solche nüchterne Betrachtungen etwas in Er⸗ wägung ziehen, wenn man schwere und ernfte Vorwürfe aus rein . Gründen entwickeln hört, wie sie vorhin Herr von Kleist vortrug. .

Herr von Kleist hat ein großes Gewicht darauf gelegt auf die Motive komme ich später zurück daß das Haus der Abgeordneten seine Zustimmung für die Zukunft ausdrücklich vorbehalten hat.