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lassen, so ist das ein Beweis, daß der Grundsatz selbst nicht richtig i kann und daß zu anderen ien ü ngen werden muß, wenn man zu einer gerechten Regelung dieser en gelangen will. Ich glaube, Sie würden der Regierung die Lage außerordentlich er schweren, wenn Sie einen solchen Zusatz annehmen sollten.
— Die Antwort, welche der Minister der geistlichen ꝛc. An⸗ . Dr. Falk in der gestrigen Sitzung des 83 es der Abgeordneten auf die Interpellation des Abg. Dr. Re⸗ . die Propstei Parchanie betreffend, gab, hatte folgenden Wo ;
Ich folge dem Herrn Interpellanten natürlich weder auf das Gebiet der Philosophie noch in seinen historischen Exkursen. noch endlich gar in Beziehung auf die hier schon so vielfach erörterte Frage des Religionsunterrichts an den Gymnasten der Provinz Posen, sondern ich halte mich einfach an die vorliegende Sache.
Der 5. 17 des Gesetzes vom 11. Mai vergangenen Jahres bringt
zum Ausdruck, daß die Anstellung eines Geistlichen gegen die Vor⸗
schriften dieses Gesetzes für nicht geschehen zu erachten sei rechtlich nicht existirt, und indem der Schilußparagraph dieses Gesetzes dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Ausführung des Gesetzes aufträgt, giebt er ihm zugleich Recht und Pflicht, die Konsequenzen aus der von mir angegebenen Bestimmung zu ziehen und in An⸗ wendung dieser Konsequenzen alle diejenigen Mittel zu gebrauchen, die ihm sonst gesetzlich zustehen. ;
Aus diesem Gesichtzpunkt, meine Herren, ist meinerseits am 18. November vergangenen Jahres eine allgemeine Verfügung er- gangen, deren hier interesstrenden Jnhalt ich umsomehr glaube wirk- lich vortragen zu sollen, als der Herr Interpellant sich ja auch im Eingang seiner Motivirung nicht lediglich auf den in der Inter⸗ pellation erwähnten Fall bezogen hat, 6 auch mehrere andere Fälle vorführt. Diese Verfügung lautet: ;
Es ist vielfach als ein Mißstand empfunden worden, daß die gesetzwidrig angestellten Geistlichen ungeachtet den Bekanntmachung an die Gemeinden über die Gesetzwidrigkeit der Anstellung und deren . en, sowie ungeachtet der Verwarnung. welche den Geistlichen Abst ertheilt wird, von dem Amte und zwar sowohl von dem Offizium als auch von dem Benefizium 26 ergreifen und Wochen, ja Monate lang im Widerspruch mit den Vorschriften der Landes- gesetze amtiren, bevor endlich eine Geldstrafe im Wege der straf⸗ 1 Verfolgung gegen sie festgesetz; wird. Es bedarf der näheren Ausführung nicht, aß auf diese Weise dem gesetzwidrigen Verhalten der Bischöfe und der von ihnen angestellten ilch, nur unvollkommen zu begegnen und deßhalb, so weit dies in der Hand der , , liegt, Vorsorge zu treffen ist, daß die gesetzwidrig angestellten Geistlichen möglichst von vornherein verhindert werden, von dem Amte Besitz zu nehmen. In dieser Beziehung ist bereits für die linke Rheinseile der Rheinprovinz, woselbst zufolge der französischen Gesetzg'bung die Pfarretablisse⸗ ments in dem Eigenthum der Civilgemeinden stehen, die Anordnung etroffen, da en Geistlichen, bei deren ellu n Vor⸗
troffen, daß nur solchen Geistlichen, bei d nstellung den V r , des Gesetzes vom JI. Mai genügt ist, die Pfarrhãuser Seitens der Buͤrgermeister überwiesen werden durfen, und letztere, falls ein gesetzmäßig angestellter Geistlicher in der Parochie nicht vorhanden ist, die Pfarretablissements selbst in Besitz und Verwal
. zu nehmen haben. ; ine gleiche Anordnung treffe ich hierdurch allgemein für den ganzen Umfang der Monarchie bezüglich aller Pa= rochien landesherrlichen Patronats. Die rovinzialbehörden als Vertreter des landesherrlichen Patrongts haben des- i Anweisung ergehen zu lassen, daß die Pfarretablissements in den
arochien landesherrlichen Patronats nur solchen Geistlichen übergeben werden, bei deren Anstellung oder kommendarischen Bestellung den Vorschriften des Gesetzes genügt ist. Ist ein geseßmäßig elne, Geistlicher aber nicht in der Parochie vorhanden, so ist ein Patronats-= verweser zu bestellen, der in Gemeinschaft, mit dem Kirchenvorstande und, falls dieser sein. Mitwirkung verweigert, allein das Pfarrhaus neßst den Pfarrgrundstũcken und sonstigen Hi fhern , im Besitz nimmt und perwaltet. Um die Durchführung dieser Maßnahmen zü ern ist sofort bei eintretender Vakanz einer landesherrlichen Pa-
onatsstelle eine vorläufige ,,, . vorzunehmen und das Pfarretablissement nicht herauszugeben, bis ein gesetzmäßig bestellter, also auch allein zur Uebernahme berechtigter Geistlicher vorhanden sein wird. Daß außerdem die mit Wahrung des landesherrlichen Patro⸗ natg betrauten Hehörden dafür zu sorgen haben daß ein gesetzwidrig angestellter Geistlicher von der Verwaltung des Kirchenvermögens fern gehalten und keinerlei Zahlung aus der Kirchenkasse an einen solchen geleiftet wird, wird der Hervorhebung kaum bedürfen.
Es scheint mir, daß diese Verfugung ihre Begründung bereits in sich selbst hat. Ich moͤchte mir aber erlauben, noch einen kurzen Satz zu demselben Zweck guszusprechen. Es ist der Pfarrer nur Nießbraucher der Pfründe, ihm kommt deshalb zwar die Verwaltung zu, indessen
echte des Eigenthümers sind von dem Patron und den Kirchen
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des Landgerichls zu Bromberg vom 18 April 1825, des Landgerichts zu Gneien vom 5. Juni 1826 und von dem Ober A 5 Posen vom 6. Janngr 1 dahin beschieden, ch Finn als Patron der Kirche in Parchanie schuldig., zu den Bau⸗ und Unterhaltungskosten der Kirche und Pfarr⸗ gebãnude, 6 diese nicht aus dem Kirchenvermöͤgen zu entnehmen, zwei Drittel herzugeben habe. Dagegen war das Kirchenkollegium mit der Mehrforderung, daß Fiskus die ganze Raulast tragen sollte abgewiesen, weil der Fiskus als Patron anzusehen und demgemä
nach den Bestimmungen des A. L. R. die als entscheidend zu erachten seien, nur zwei Drittel zu tragen habe, Demgemäß klagte die Ge=
das Kirchenkollegium — besonders gegen den Fiskus auf Uebernahme der gesammten Baulast. Auch in diesem Prozeß wurde den Gemeinden gegenüber ebenso erkannt, wie im ersten Prozeß dem Kirchenkollegium egenüßer geschehen war. Es steht also rechtskräftig fest, daß der kus wirklicher Patron der Kirche in Parchanie ist und als solcher auch ies g. Patronatglasten zu tragen hat. — z un ist es allerdings richtig, daß der Fiskus das Kollat ionsrecht in Bezug auf die Pfarrstelle Parchanie nicht übt, und damit hat es folgende Bewandtniß. .
Ich habe schon erwähnt, daß der Fiskus in dem Prozesse des Kirchenkollegiumß zu Parchanie wider ihn selbst den Einwand machte, daß das vom Bischof geübte Besetzungsrecht ein Patronatsrecht nicht gewesen sei. Diese Auffassung war damals die maßgebende innerhalb der Verwaltung, und ist deshalb durch Reskript des damaligen Kultus. Ministers vom 20. Juii 1825, mithin zu einer Zeit, wo der 2. rechtskräftig noch lange nicht entschieden war, angeordnet worden, da sämmtliche Pfarrstellen, die den ehemals erzbischõfliche nund bischöflichen Behörden unstreitig zustanden, der erzbischöflichen Kollation zurück= gegeben werden sollten. 4 ö . ist denn nun auch bezüglich der Pfarrstelle in Parchanie ge⸗
ehen.
Hierbei ist es stillschweigend verblieben, obwohl demnächst, wie hervorgehoben wurde, rechtskräftig das Vorhandensein des Patrongts im eigentlichen strikten Sinne festgestellt wurde. Erst als anfangs der fünfziger Jahre mit dem Erzbischof von Gnesen und Posen über die Besetzungsrechte innerhalb der Erz-⸗Diözese verhandelt wurde, wurde die Stelle in Parchanie in Bezug auf dieses Besetzungsrecht neben andern als eine streitige be n und mit in die Zahl derjenigen Pfarrstellen aufgenommen, über welche der unter dem 16. September 1854 durch den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Oltober 1857 landegherrlich bestä tigte Vergleich zwischen dem Fiskus und dem Erzbischof abgeschlossen ist. Nach diesem Vergleich ist dem Erzbischof die freie Kollatur in Bezug auf die Stelle in k. eingeräumt. Das Patronatsrecht des Fiskuö hat hierdurch jedoch keine Aende⸗ rung erfahren; denn dieser Vergleich hatte zunächst nicht das Pa- trongt, sondern nur das Besetzungsrecht bezüglich der Pfarrstelle zum Gegenstande. Der Vergleich disponirt ausdrücklich sowohl in seinem Eingange, der den Gegenstand bezeichnet, als auch im eigentlichen Kontext nur über das af n n und fügt am Schluß in 5. 8 noch den besonderen wörtlichen Vorbehalt hinzu.. —
. Hinsichtlich der Leistungen und sonstigen Lasten, zu denen, sei es in Folge des Patronatsnexug, sei es in Folge der statt—. gefundenen Einziehung der geistlichen Güter, der Fiskus verpflichtet ist, wird durch die gegenwärtige Verhandlung nichtz dert; viel mehr bleiben die . en Verpflichtungen des * us in Bezie⸗ hung auf alle in diesem iel resp. aus den Belägen in Bezug genommenen Kirchen und kirchlichen Stellungen, ohne daß dabei die Art und. Weise ihrer kirchlichen Besetzung einen Unterschied macht, unverändert fortbestehen. .
Demgemäß trägt der Fiskus nach wie vor als Patron hinsicht - lich der , Parchanie die Lasten und übt ebenso auch die patronatischen Rechte mit der alleinigen Ausnahme des Ordina⸗ natiensrechts hinsichllich der Pfarrstellen, das er eben ver gleichsweise dem Erzbischof überlassen hat. In allen anderen Be⸗
echte, namentlich gilt dies auch in Bezug auf den Gegenstand, den die Interpelldttiöon im Auge hat, nämlich in Bezug auf die Ver⸗ mögens ver g. Der Fiskus revidirt insbesondere als Patron no n ,,, ie Kirchenkechnungen, und er bestellt die Mitglieder des Kirchenkollegiums ua Patron, und das erzbischöfliche Kapitel in Gnesen bezeichnet ganz . in einem mir vorliegenden Schreiben vom 2. Juni 1863 die Regierung in Bromberg als Patron der ge⸗ dachten Kirche.
osen . ist, und daß, wenn die Regierung in Bromberg meiner Ver⸗ ügung vom 18. November v. J. eh geleistet hat, sie eben nur das gethan hat, was Rechtens war, und nicht, was Unordnung
herbeiführt.
— Auf die Interpellation des Abg. v. Mallinckrodt, die . . betreffend, antwortete der Staats ⸗Minister Dr. Falk:
Ein Abgeordneter, der aus früheren Reden eines Ministers ein- 6 . herausgreift, die unter anderen Voraussetzungen und
erhältnissen, als den vorliegenden, gesprochen waren, un solche Wendungen daran knüpft, der verdient darauf keine Antwort. Ich werde . so nicht antworten; aber die Jaterpellationen habe ich zu beantworten und werde ich beantworten. . Ich habe nur das Eine vorauszuschicken, daß es doch wohl etwas eden einzelnen Spezialfall, i um ennen und in seinem Detail darlegen sollte, nach dem ich . hier habe , hören. Und doch hat vorhin der Or, Abg. Windthorst mit Rücicht auf mehrere pezialfälle, die der Herr Interpellant aus der Provinz Posen heute anführte, solch Verlangen an mich gestellt, ja sogar ausgedrückt, ich
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Anter solchen Umständen sollte ich doch wirklich meinen, ß der h Fiskus und nicht der erzbischöfliche Stuhl von Gnesen und
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Ich werde nachher auch um Hört, hört!“ bitten. Die Kirchen bücher in lateinischer Sprache und die Siegel hat er, obwohl er er ⸗ wiesenermaßen in Besiß derselhen durch den betreffenden Dechanten oder Dekan gesetzt worden ist, herauszugeben verweigert. Nun, meine
ch möchte Sie bitten, nicht von vorn herein aus dem Um⸗
. i . ttande, daßtz die Bücher ker isc geführt sind, so ohne Weiteres zu
folgern, daß diese lateinisch geführten Bücher nur kirchliche Natur hätten. In Felge der historischen Entwickelung haben wir noch einen ganzen Landestheil, wo die lateinische Sprache die Normalsprache für viele Kirchenbücher ist. Das ist die Provinz Posen. Dort werden die Bücher überwiegend noch lateinisch geführt und zwar so gut im id ien wie im staatlichen Interesse. Meine Herren, über die Ver⸗ hältnisse des betreffenden Landestheils, um welche es sich handelt, be⸗ richtet die Regierung in diesem Falle Folgendes:
Was die Unterscheidung der kt r f! Kirchenbuchs anfertigung von pen in deutscher Sprache geschriebenen angeht, so erlauben wir uns in dieser Beziehung gehorsamst zu bemerken, daß, der Bestim-⸗ mung vom 16. Mai 1861 entspr „die Kirchenbuchregelung in, den katholischen Pfarreien des ostrhelnischen Theils unseres Verbal⸗ tungsbezirks den betre Kirchenobern überlassen worden war, und zwar wurde in dessen von Seiten des damaligen General-
BVikgriats zu Ghrenbrejtenstein die Instruktion vom J. Oktober 1819 ige welche vor ihrer Emanation der hiesigen Regierung zur Aeußerung ihres Dafuͤrhaltens mitgetheilt war und derselben zur Ciniwendung eine Veranlassung nicht gegeben hatte. In der des- fallsigen Zuschrift an das Generalvikariat heißt es vielmehr aus-
rücklich, daß wenn auch in vielen dentschen, vorzüglich in den mei⸗ ten evangelischen Ländern die deutsche Sprache bei Führung der irchenbücher die allgemein gebräuchliche sei, dennoch bei dem allge⸗
Herkommen if den Gebrauch der lateinischen
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mein bestehenden Syrache . nichts einwenden la
Es ist also durch diese Verordnung zwischen Staat und Kirche
ausgemacht, daß auch die staatlich zu führenden Kirchenbücher einst⸗ weilen in u d g Sprache uch ren seien. Und dieser Zustand hat gedauert ohne jede Beschränkung bit zum Jahre 1838. Da ist weiter in dem Berichte gesagt:
Eine Aenderung der nach dieser Anweisung ins Lehen gerufenen Kirchenbuchseinrichtung ist dagegen inzwischen nach Maßgabe des Ober Praͤsidial / Erlassez vom 4. November 18357 in der Weise her=
arrer vom 1. Januar deutsche Tauf⸗, Trau⸗
wenn die Anordnung der . tigen Dupli⸗ s von der
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ans g der G war. Die Staatsregierung ist deshalb — —— w'enn von dieser Auffassung abgegangen und angenommen werden „es sei Ten des Gesetzes, davon hen, dafür ein Ausdruck in dem Gesetze . werden müsse und zwar um so mehr, als gerade in einem anglogen Falle — der Herr Abg. v. Mallinckrodt hat lf, selbst erwähnt — so verfahren worden ist. Es ist nämlich doch 1 os am ãhnlichsten der administtative Zwang der Exekution eines Urtheils, welches zu einer Handlung verurtheilt, und in Bezug auf diese Exekution ist in dem von dem Hrn. Ab. geordneten ausdrücklich vor 8. 52 des 24 Titels der allge⸗ meinen Gerichtsordnung n, in ganz anderer Ausdrucksweise, wie in dem in Rede stehenden 5. 3 gesprod en. Dort heißt es namlich, daß der Arrest 2 drei Monate erreichen soll; man hielt es atthaft b Monate zu geben, obwohl hinter der fruchtlosen Personalexekution noch eine Int lung des Werth der 296. geleisteten Handlung in Geldstand, wäh⸗ rend das in allen den Fällen, um die es sich hier handelt, nicht der Fall ist, Unter solchen Umstäͤnden hat die Staatsregierung allerdings der Meinung jein müssen, festzuhalten an Demjenigen, was der Wort- laut an die Hand giebt. Nun, meine Herren, wäre es ja von mir ein, Thorheit, wenn ich bestreiten wollte, daß einc so schwẽerwie. gende Befugniß der Regierung nicht viel Bedenkliches hat; in der Theorie ist es ja ganz richtig, daß, wenn die Auf- fassung der Regierung zutrifft, man dahin kommen könnte, so einen ann sein ganzes Leben lang einzusperren, ebenso gut, wie es theore⸗ tisch unbestritten richtig ist, einen Zeugen, der Zeugniß nicht ablegen will, sein Lebenlang einzusperren. Das eine ist meiner Meinung nach nicht schlimmer, alz das andre, beides ist vielleicht gleich schlimm. Die Befugniß der Regierung kann 5 — das leugne ich nicht — unter Umständen zu Mißbräuchen führen. Wenn einmal ein vier⸗ wöchentlicher Zwangzsarrest vollstreckt wurde, so wird meiner Meinung es die sorgfäͤltigste Erwägung bedingen, ob man nach fruchtlosem Effekt einer solchen Vollstreckung noch dazu übergehen darf, durch einen Strafbefehl abermals die gesetzlichen Grundlagen für eine weitere n,, nr zum Zweck des Zwanges zu schaffen. Es mag in den meisten Fallen in der That so sein, daß man zu solchem neuen Vorschreiten nicht mehr gelangt. ber, meine Herren, es muß der konkrete Fall nach allen seinen Rich⸗ tungen hin erwogen werden und wenn der Fall so ernst 3a ein weiteres Zwangemittel zur Herstellung des gesetzlichen Ver⸗ haltens durch diesen Ernst geboten wird, dann wird die betreffende Behörde, die Regierung allerdings die Pflicht haben, von Neuem zu erwägen, ob diese Schwere des 236 es gebietet, die auch auf das Individuum zu nehmenden Rüchsichten in den Hintergrund zu stellen und um der Erzwingung des Gehorsams willen eine neue Freiheils⸗ h zu verfügen. Nun, meine Herren, ich sollte doch glauben,
daß im gegenwärtigen Falle die Sache sehr ernst anzusehen gewesen ist. Es handelt sich ö meine horsam gegen eine gesetzliche Verfügung, welcher Verwirrung in wich⸗ tigen Lebenzbeziehungen herbeizuführen geeignet ist, sondern, meine Herren, um einen einzelnen Akt des Ungehorsams, zu dessen erfolgreicher Leistung ein in weitem Maße existirendes Bündniß bestimmt ist. Nun, meine
zerren, wenn das aber auch so ist, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß solch einem Theokem, wie es der Hr. Abg. v. Mallinck⸗= rodt vorher hingestellt hat, kein verständiger Mensch Folge geben wird und daß ins Besondere von den Zwanggmaßregeln Abstand zu neh⸗ men sein wird, wenn sich Mittel ergeben, die im Wesentlichen das⸗ i e Ziel erreichen lassen, welches durch die Zwangsmittel bisher ruchtlos erstrebt worden ist, und, meine Herren, von übermorgen an ist die Staatsregierung meiner Ueberzeugung nach in dieser Lage. Das Reichsgesetz vom 4. Mai d. J. wird e ,. in Gesetzes kraft treten und durch seine eventuelle Anwendung wird zunächst direkt ein Mißbrauch des lateinischen Kirchenbuchs und der Kirchensiegel Seitens des Pfarrers Wehn verhütet werden können, und in⸗ direkt wird dieses , auch dafür sorgen, weil es den Ant. trieb nach mehreren Richtungen dazu in sich enthält, daß dieses
eressenforderung, nämlich die Umwand⸗
ist,
Herren, nicht blos um einen Unge⸗
lateinische Kirchenbuch und die Kirchensiegel wieder in berechtigte . Von diesem Standpunkt aus habe ich nunmehr die iche in neue Wege geleitet und 9 bin überzeugt, daß man auf diesem Wege dem Verlangen und Wunsche des Herrn Interpellanten gerecht werden wird, ohne daß das Gesetz Schaden leidet.
Auf die Bemerkung des Abg. Dr. Windthorst, der Minister werde sofort Remedur eintreten lassen, entgegnete dieser:
Meine Aeußerung scheint der Herr Abgeordnete mißverstanden zu haben. Ich habe h agk, daß ich von diesem Standpunkte aus die
ache bereits eingeleitet habe und nicht erst einleiten würde.
— Zu 5§. 1 des Gesetzentwurfs, betreffend die Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 1869 über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitun 395 a ö ertlãrte der
eonhardt:
,, ister Dr. ( Meine Herren! Man könnte sagen, das Gesetz beruhe nicht auf einem richtigen Gedanken. Denn was Elsaß - Lolhringen gegenüber recht sei, muüsse auch Rechtens sein gegenüber den übrigen Deutschen Staaten. In dieser Beziehung kommt aber in Betracht einmal, daß die Verhältnisse des Prü fungswesens in Elsaß Lothringen ebenso ge⸗ regelt sind wie in Preußen; zweitens aber, was besonders zu betonen ist, daß eine Gegenseitigkeit in Elsaß⸗Lothringen besteht, nicht etwa, daß Jemand, der in Preußen das Examen gemacht hat, nun ohne Weiteres seinen Vorbereitungsdienst in Elsaß ⸗Lothringen machen könnte, vielmehr fo, daß er, wenn er in n. das Examen gemacht hat, nach dem ö des Vorstandsbeamten des AUppellhofes in Kolmar in Elsaß⸗Lothringen seinen Vorbereitungsdienst thun kann. Dasselbe Ermessen, welches für Elsaß ⸗Lothringen gilt, . nun auch für Preußen gelten; dagegen läßt sich doch wirklich gar kein Bedenken auffinden. Es überrascht mich daher. daß der Herr Ab— geordnete . Meppen, da er doch früher auch nt e e. gewesen ist, die Verhaͤltnisse so ansieht, als ob es etwas besonderes wäre, wenn man dem Justizminister ein Ermessen gewährt bei an n e, ,, untergeordneten Dingen. Der Justizminister hat ein sehr großes Ermessen bei viel bedeutenderen Sachen. Das Ermefssen des Justizministers entscheidet z B bei den Besetzungen der höheren Ge⸗ richte; wenn man hier das Ermessen zuließ und nicht ausschließen konnte, welcher Grund soll wohl vorliegen, in den Justiz- minister das n,, zu setzen, daß er nach Willkür, nach Belieben einen sungen Mann, den er gar nicht kennt, han Vor⸗ bereitungsdienst in Preußen zulasfen werde oder nicht? Nach dem Hesetzentwurf sollen junge Juristen, die in Else 6 ihr Examen gemacht haben, die ihren Vorbereitungsdienst schon begonnen haben, in Preußen zur weiteren Ausbildung zugelassen werden können. Soll denn der Justiz⸗Minister verpflichtet sein, jeden beliebigen jungen Juristen zu übernehmen? Bekanntlich giebt es doch auch einzelne sunge Juristen, die gegen alle Disziplin verfahren, die faul sind, die den Vorbereitungsdienft ganz vernachlässigen, Personen, die im Begriff sind, von dem Äppellationsgericht disziplinirt und aus dem Vorberei- tungsdienst auzgeschieden zu werden. Wie mag man es dem Preußi⸗ schen Justiz Minister anstnnen, derartige Leute aufzunehmen. Ist gegen die Herren nichts zu erinnern weder gegen ihre Sitten, noch gegen ihren Dienst, so wird kein Grund vorliegen, diesel ben zurückzu weisen. Ich möchte also glauben, meine Herren, daß Sie in der That wohl so viel Vertrauen dem preußischen Justiz⸗Minister schenken können, daß Sie ihm ein Ermessen in diesen verhältnißmäßig unter⸗ geordneten Dingen gewähren. ;
Auf die Bemerkung des Abg. Dr. Windthorst (Meppen) erwiderte der .
Meine Herren! Was die letzte Bemerkung anlangt, so hat jeder junge Jurist, der ohne weiteres in den preußischen Justizdienst eintritt, bas Recht, bei einem preußischen Gerichte das Examen zu machen; wozu denn also diese letzte Bemerkung? 1
Im Uebrigen will ich dem Herrn Abgeordneten Windthorst auf
die allgemeine Bemerkung Folgendes erwidern: mir würde es allerdings
i erwrnscht sein, wenn für das ganze Deutsche Reich gemeinsame orschriften gegeben würden über das Prüfungswesen, den Vorberes · tungsdienst und das Richteramt. Allein dieses durchzusetz n, ift außerordentlich schwer, ich habe mich in der neueren Zeit hier⸗ von überzeugt. Auch ich bin ferner der Meinung daß, was jetzt für Eljaß ⸗Lethringen bestimmt wird, zu erweitern sei gegen⸗ über allen deutschen Staaten. Das erkläre ich ganz offen; es wird später dieser Punkt zu würdigen sein, wenn es sich darum handlt; auf Grund des deutschen Gerichtgverfassungs. Gesetzeg die Verhältnisse der Gerichtsverfaffung für Preußen besonders ins Auge zu Ffassen. J würde jene Erwägung auch wümschen ohne Rücsicht auf Reziprozität; denn ich denke, wenn der preusssche Staat aus andern deutschen Staaten tüchtige Leute gewinnt, so wird dieses dem Staate Preußen nichts schaden, aber jeder beliebigen Person, die in einem beliebigen deutschen Stagte ein Examen gemacht hat, das Recht zu geben zu sagen; ich will jetzt ebenso behandelt werden, als wenn ich in Preußen das Examen gemacht hätte, und demgemäß zugelassen werden zum Vorbereitungsdienst“, liegt allerdings meiner Auffassung fern.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
(Allg. Ztg) Zur Erinnerung an Francesco Petrarca's 5oo jährigen Todestgg, den 18 Juli 1874, schickt sich das ge⸗ lehrte Italien an, dem berühmten Dichter ein Zeichen der Verehrung und der Dankbarkeit zu weihen. In der Universttätsstadt Padua, in welcher Petrarca neben Venedig einen großen Theil seiner letzten Lebenszeil zugebracht hat, ist zu diesem Zweck eine Kommission zu⸗ sammengetreten. Das Gedächtniß an den hervorragenden Mann, 2 als Wiedererwecker der Klassizität und Träger des Humanismus nicht seinem Geburtsort allein angehört, soll, mehr Lurch wissenschaftliche Leistungen und ernstere Geselligkeit, als durch laute Festlichkeiten gefeiert werden. Die Einladungen zum 18. Juli sind auch an auswärtige Gelehrte ergangen, welche sich um die Würdi⸗ gung Petrarca'z verdient gemacht haben. Der erfte Tag, als der Sterbeiag Petrarca's, ist zu einem Ausflug nach Arqua, in den Euganeischen ir gelegen, angesetzt, um gemeinfam daz Wohnhaus desselben und seine Ruhestätte zu besuchen. Der zweite Tag, der 19. Juli, gilt demjenigen, was Padua selbst seinem früheren Dom herrn an der Kathedrale vorbereitet. Dazu gehört vornehmlich eine Aus ˖ stellung aller Handschriften und Ausgaben, welche sich in Italien von Petrarca befinden. Venedig, welches in seiner Miarciana eine überaus bedeutsame Anzahl von Handschriften Petrarca's besitzt, und welches hee durch das innige Verhältniß . zum Dogen ndreas Dandalo und dessen Kanzler enintendi ein be⸗ sonderes Anrecht auf etrarea, den primus donator seiner Bibliothek, in Anspruch nimmt, wird eine eigene Auslegung dieser literarischen Schätze veranstalten, und damit dem an sich einladenden Besuch Venedigs noch eine Anziehung beson⸗ derer Art verleihen. Den. Werth dieser. Ausstellung wird eine guszführliche Beschreibung dieser Handschriften erhöhen, welche der Präfekt der Marcigna bereits unter der Presse hat, zugleich ein kriti= scher Beitrag zu Petrarea s n, mit einzelnen Ausführungen über die Politik Petrarca g, seine Gesandtschaften, sein Haus an der Riva dei Schiavoni Und die Schenkung seiner Bibliothek. Auch von Triest, welches in seiner Bibliothek durch Schenkung des Advokaten Nosetti eine vorzügliche Sammlung von Petrarca's Werken birgt, ist über eben diese vom Bibliothekar Hru. Hortis eine literarische Studie zugesagt. Stockholm, 14. Mai. Anlaß des von TW norwegischen 63 lehrten gemachten Vorschlages fur eine wissenschaftliche Unter⸗ suchung deg Meeres zwischen Norwegen, Spitzb ergen und Is land wird darauf aufmerksam gemacht, wie sehr nothwendig es sei, bei dieser Gelegenheit Untersuchungen anzustellen über die Ursachen, welche das Vorkommen oder Ausbleiben des Herings mit sich füh= ren, da der Fang desselben einen so wichtigen Erwerbszweig der nor⸗ wegischen Fischer bildet. Ein Stipendiat Sars hat hierüber schon im Jahre 185353 Untersuchungen angestellt und das Resultat derselben in einem jetzt erschienenen Bericht veröffentlicht.
Status der
(Verglichen mit Ende März 1814) (In Tausenden vhn Thalern.) Aeti . a. .
Deut schen Banken mlt. April 1874.)
Metall⸗
vorrath.
Namen
der Banken.
Gegen Ende
Mãärz
1874.
Effekten und sonstige Aktiva.
Gegen Gegen
Lombard.
Um⸗ laufende Bank⸗ noten.
eußische Bank 4 237, 230 ank des Berliner Kassenvereinsz.. 772 Rr r fe fn 368
370 325
*
sche Bank für die preußische Ober⸗Lausi
annoversche Bank ankfurter Ba landgräflich h Homburg v. d. H. rivatbank
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