12) das Gesetz, betr. die Aufhebung der Ufer ⸗Ward⸗ u. Hegungs ordnung für das Herzegthum Schlesien und die Grafschaft Glatz, vom 12. September 1763, sowie .
13 das Gesetz, betr. Erhaltung und Begründung von Schutz; waldungen, sowie die Bildung von Waldgenossenschaften,
bei dem Herrenhause berathen und an das Abgeordneten. 6 Want sind in diesem wegen Schlusses des Landtags unerledigt geblieben;
14 das Gesetz, betr. das Kostenwesen in Auseinandersetzungs⸗ sachen bei dem Abgeordnetenhause eingebracht und von diesem be⸗ rathen und an das Herrenhaus gesandt, ist in letzterem wegen Land⸗ tagsschlusses unerledigt geblieben.
Außer den vorher angeführten Rezessen, Verträgen und Rechen schaftsberichten sind den beiden Häusern noch nachstehende Uebersichten, Nachweisungen ꝛc. zugegangen, aber nicht zur Beschlußfassung gelangt oder durch Kenntnißnahme als erledigt erachtet:
1 Bericht der Spezial⸗Kommission zur Untersuchung dez Eisen⸗ bahn⸗Konzessionswesens;
2) Uehersicht über die Verwaltung der fiskalischen Bergwerke, Hütten⸗ und Salinen im preußischen Staate im Juli 1872;
3) Uebersicht über die Betheiligung an den im La fe des Jahres 1873 vollzogenen ersten Wahlen zu den nach Maßgabe der Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gebildeten Kreistagen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und
achsen;
4) Uebersicht über den Fortgang des Baues und die Ergebnisse des Betriehez der Staats-Eisenbahnen im Jahre 1872
5) Zusammenstellung der nach sechsjäͤhrigem Durchschniit den ewangelischen Geistlichen in den altländischen . jährlich für Anfertigung von Kirchenbuchszeugnissen und für Taufen und Trauungen einschließlich der Aufgebote zufließenden Gebühren;
6) Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen der provinzial- und kommunalständischen Verbände für das Jahr 1869;
7) Nachweisung des Vermögens⸗ und Schuldenstandes dieser Ver⸗ y. , . Landarmenverbände der Monarchie am Schlusse des
ahres ;
8 Zusammenstellung der Ausgahen und Einnahmen der Kreis ⸗ verbände in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Westfalen und der Rheinprovinz pro 13869;
Y) Zusammenstellung des Vermögens und Schuldenstandes dieser Verbände am Schlusse des Jahres 1869;
10 Zusammenstellung der Nachrichten darüber, in welcher Weise die qu. Verbände die ihnen im genannten Zeitraum auferlegten be⸗ sonderen Steuern aufgebracht haben;
11) Nachweisung über die Bestände des für Rechnung der be⸗ theiligten Provinzial⸗ und Kreisverbände zinsbar angelegten Dotationsfonds;
12) Regulativ über den Geschäftsgang bei der Ober Rechnungs⸗ kammer vom 22. September 1873;
13) Nachweisung über die Anzahl der für das Jahr 1873 zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagten Personen ze, sowie eine Nachweisung über die Anzahl der für das Jahr 1873 zur Klassen⸗ steuer veranlagten Personen 2c. ;
14) Uebersicht über die Betheiligung an den im Laufe des Jahres 1873 vollzogenen ersten Wahlen zu den nach Maßgabe der Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gebildeten Kreistagen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen;
15) Pläne zur Verwendung der Fonds im Etat der Handels-, Gewerbe⸗ und Bauverwaltung für 1874;
14) Uebeisicht der für die preußischen Eisenbahnen im Jahre 1873 eingelieferten, resp. für das Jahr 1874 und weiter bestellten Betriebsmittel;
15) Nachweisung über die Verwendung des zu unvorhergesehenen außerordentlichen Ausgaben für die Staats-Eisenbahnen ausgesetzten Dispositionsfonds von 150,000 Thlrn.
— Am 26. d. M. starb hier an einer Lungen- und Rippenfell⸗ entzündung der Regierungs⸗Rath a. D. von Mallinckrodt auf Nordborchen zu Paderborn, Vertreter des 1. Münsterschen Wahlkreises (Tecklenburg, Steinfurt, Ahaus) im Reichstage und des 2. Münster⸗ schen Wahlbezirkes (Steinfurt, Ahaus) im Hause der Abgeordneten.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Berlin. Am 23. d. Mts. ist der Historien-Maler Bürh e vlzßglich hastorken. . rt = Die Expedition von Rohlfs nach der lybischen Wü stie hat nahezu 259 Meilen zumeist auf neuen Wegen zurückgelegt und eine Karte hergestellt, welche alle wichtigeren Punkte astronomisch bestimmt. Der Topographie und den Höhenverhältnissen wurde be
angestellt. Unerwartet reich ist die geologische und paläontologische Ausbeute. ;
Breslau, 25. Mai. (W. T. B) Zu der hier tagenden Al. Versammlung deutscher Lehrer sind bis jetzt gegen 3000 Theilnehmer . Gestern Abend fand eine Versammlung statt, in welcher das aus Schulrath Hoffmann in Hamburg, Haupt lehrer Sturm von hier und Schuldirektor Bertholdt aus Dresden be— stehende Präsidium gewählt wurde. Die Versammlung wird in der beutigen ersten Hauptsitzung durch den Königlichen Kommissarius, Regierungs- und Schulrath Ranke begrüßt und Namens der Stadt in, den Ober⸗Bürgermeister v. Forckenbeck willkommen geheißen
erden.
— Der 15. volkswirthschaftliche Kongreß findet vom I7. bis 20. August in Crefeld statt. Auf der n n. stehen folgende Berathungegegenstände: 1) Gesetzliche Vorschriften über Degung der Banknoten. Referenten: Dr. Alexander Meyer (Berlin), Jos. Neuwirth (Wien), L. F. Seyffardt 6 Dr. Soetbeer (Göttingen). 2) Berechnung der Kosten des Eisenbahnbaues und Be⸗ triebs und ihres Verhältnisses zu eingnder. Relerenten: v. Kükbeck (Wien), Dr. Faucher (Berlin), Dr. Rentzsch (Dresden). 3) Die Eisenbahn.⸗ Tariffrage. Referenten: Brömel (Stettin), Dr. Sar (Wien), Dr. Natorp (Essen). 4 Strafbarkeit des Kon⸗ traktbruches. Referenten: Dr. A. Meyer (Berlin), Rickert (Danzig). 5) Arbeiter ⸗Versorgungskassen. Referenten: Bueck (Düsseldorf), Dr. Erag (Breslau), Rickert (Danzig). 6) Gesetzliche Vorschriften über den Feingehalt der Golde und Silberwaaren. Re— ferent; Arthur v. Studnitz (Berlin). 7) Schulzwang für gewerbliche Fortbildungsschulen. Referenten: Or v. Dorn (Triest), A. Lammers (Bremen)6, Dr. O. Wolff (Stettin). Zur Vorbereitung des Kongresses in Frefeld hat sich ein Lokal⸗Comits gebildet, welches den auswaͤrtigen Besuchern auch Quartiere zu vermitteln sich geneigt erklärt hat und dem der Abg. L. F. Seyffardt daselbst vorsteht.
— Der Ausschuß des dentschen Journalistentag es war am Sonntag, den 24. Mai, in Dresden versammelt. Man beschloß zunächst, den diesjährigen Journalistentag in Ba den ⸗Baden — der Einladung des dortigen Gemeinderaths folgend — und zwar in den Tagen vom 25. bis 28. Juli abzuhalten. Die Tagesordnung wurde dahin festgestellt: Antrag hetreffs Aenderung der Statuten; Referat wegen Errichtung eines Zeitungs -Telegraphenbureaus; Referat über Zeitungswesen und Annoncen ⸗Bureaus; Antrag betreffend Gründung eines deutschen Schriftsteller⸗ und Journalistenverbandes; Referat über die Frage wegen Anfstellung besonderer Redakteure für den Inseraten⸗ theil der Zeitungen. ;
— Die am 25. Mai in Leipzig versammelt gewesene ständige Deputation des deutschen Juristentages hat beschlossen, dieses Jahr von der Einberufung des Juristentages abzusehen und die Sitzung auszusetzen.
Gewerbe und HSandel.
Gladbach, 21. Mai. Die auf den heutigen Tag berufene sie⸗ bente ordentliche Generalversammlung der Transport⸗-Versiche⸗ rungs⸗Aktien⸗Gesellschaft Rheinisch⸗Westfälischer Lloyd, zu welcher sich 21 Aktionäre, die 389 Stimmen vertraten, eingefunden hatten, wurde von dem Vonrsitzenden des Vorstandes, Kommerzienrath Wolff, eröffnet, und entnehmen wir dem von demsel⸗ ben vorgetragenen Geschäftsberichte, daß das Geschaͤft der Gesellschaft fortschreitend in günstiger Entwickelung begriffen ist, sich auch in dem Jahre 1873 nicht unerheblich vergrößert und wiederum ein recht be⸗ friedigendes Resultat ergeben hat. ie vereinnahmten Prämien be⸗ ziffern sich pro 1873 abzüglich der Courtagen, Rabatte und Storni auf 686.455 Thlr. für ein Versicherungs kapital von ca. 227,40 712 Thlr. gegen eine Prämieneinnahme von 561318 Thlr. und ein Ver— sicherungskapital von circa 155,806,738 Thlr, im Jahre 1873, eine Steigerung also von 125,136 Thlr. an Prämien. Die Ausgabe betrug an Rückoersicherungs-Prämien abzünlich Courtagen, Rabatte und Storni 395,596 Thlr,, an Schäden abzüglich des Provenu und des Antheiles der Rückversicherer 2145710 Thir., an Agentur-Provision und Tan— tiöme 2c. 36281 Thlr., an Abschreibung auf Mobilien 283 Thlr. Der ferner in Ausgabe gestellte Posten von 9521 Thlr. Verlust auf Effek⸗ ten nach statutarischer Coursherechnung pro 31. Dezember 1873 ist durch den gegenwärtigen Coursstand der Effekten schon erheblich ge— schwunden. In, Reserve gestellt wurden bis ultimo Dezember v. J. noch nicht regulirte Schäden und für die bis zu diesem Tage noch nicht abgelaufenen Risiken 321,923 Thlr., woran die Rückversicherer mit 2175756 Thlr. participiren. Die Gesammteinnahme stellt sich zuzüglich der Prämien und Schadenreserve aus 1872 auf 793,641 Thlr. und die Gesammtausgabe auf 656,394 Thlr., wonach ein lÜleberschuß verbleibt von 137,247 Thlr., von welchem Betrag die Nettoprämien und Schaden⸗Reserve mit 194,167 Thlr. in Abzug zu bringen ist. Der Reingewinn beziffert sich demnach auf 33,989 Thir., wovon nach
ö Aufmerksamkeit gewidmet, Beobachtungen über Temperatur, arometerstard, Luftfeuchtigkeit, Ozongehalt in großer Regelmäßigkeit
die Direktion im Gesammtbetrage von 3924 Thlr. und eine Doti⸗ rung des Extra⸗-Reservefonds mit 574 Thlr. ein Betrag von 22,532 Thlr. zur Vertheilung einer Dividende von 14 Thlr. pro Aktie, auf die begebenen 1613 Aktien gleich 14 der geleisteten Einzahlung, be— stimmk wurden. Die Kapital- und Extrareserve der Gesellschaft be— trägt nunmehr 108,984 Thlr., und die Gesammt⸗Garantlemittel der . stellen sich jetzt auf 1845, 127 Thlr. Des weiteren ist noch zu bemerken, daß an Stelle des im vorigen Jahre verstorbenen Mitgliedes des Verstandes Herrn Heinrich Böker der Direktor der Gesellschaft, Herr Wilhelm Kley, in den Vorstand gewählt wurde.
— An der am heutigen Tage, abgehaltenen vierten ordentlichen Feneralversammlung der Rheinisch-⸗Westfälischen Rückver⸗ sicherungs-Aktiengesellschaft betheiligten sich 17 Aktionäre welche 369 Stimmen repräsentirten, und cutnehmen wir dem von dem Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Fr. Klaufer vorgetragenen Be— richte, daß für das verflossene Jahr auch die ersten Resultate der nach Beschluß der Generglversammlung vom 16. Mai 1872 aufgenomme⸗ nen Feuer⸗Rückversicherungsbranche, die ihre Operationen gegen Ende des Jahres 1872 begann, zur Vorlage kommen. Diese Branche jowie auch die nach Beschluß der Generalversam nilung vom 1. Mai 1813 neu aufgenommene, indessen im vorigen? Jahre nur erst kurze Zeit exploitirte Branche der Gewährung von Mit versicherung auf Trangport-⸗Versicherungen haben, in Ver— bindung mit dem übrigen bestehenden Geschäfte der Gesellschaft erfreuliche Resultate ergehen. Die Transportbranche erzielte eine Prämieneinnahme abzüglich Rabatte, Courtagen und Storni von 195,941 Thlrn. bei einer Versicherungssumme von 71,083, 464 Thlrn gegen 156,456 Thlr. Prämien und ca. 43,436,793 Thlr. Versicherungs. summe im Vorjahre, wonach sich eine Steigerung von 39,455 Thlrn. an ,. und ca. 27, 646,671 Thlrn. an Versicherungssumme im verflossenen Jahre ergiebt. Hierzu kommt die Prämien⸗ und Schadenreserve aus dem Jahre 1872 mit 45,677 Thlrn,, was eine Gesammteinnahme der Transportbranche von 241,618 Thlrn, ergiebt. Die Gesammtausgaben der Transportbranche stellen sich auf 183,749 Thlr. und ergiebt sich nach Abzug der Nettoprämien und Schaden reserve, welche Bꝛutto 84000 Thlr., und abzüglich des Antheils der Retrozesstonäre 48, 264 Thlr. beträgt, ein Ueberschuß der Transport ⸗ branche von 10,605. Thlrn. Die Ausgaben der Feuerbranche beziffern sich auf 694318 Thlr. und stellt sich nach Abzug der Nettoprämien und Schadenreserve, welche brutto 45, i50 Thlr. und abzüglich des Antheils der Retrozessionäre 35,066 Thir. beträgt, der Ueberschuß der Feuerbranche auf 15,333 Thlr. Die Gesammt⸗ einnahmen der Gesellschaft stellen fich auf 367,588 Thlr. und die Gesammtauggaben auf 263,599 Thlr, und sind alsdann von dem ver⸗ bleibenden Ueberschuß de 103985 Thlr. die Netto⸗Schäden und Prämien Reserven init 83,330 Thlr, abzuziehen, wonach sich ein Ge— winn des Gesammtgeschäftes von 20 657 Thlr. ergiebt. Von diefem Reingewinne kommt, nach statutenmäͤßiger Abschreibung, zum Kapikal⸗= Reservefonds und der Tantièeme für den Vorstand, Verwaltungsrath und die Direktion im Gesammtbetrage von 6197 Thlr. und nach ÄAb' setzung eines Beitrages von 4460 Thlr. für den Extra⸗Reservefonds ein Betrag von 10,000 Thlr, also eine Dividende von 10, gleich 5 Thlr. pro Aktie, zur Vertheilung an die Aktionäre. Die Kapital⸗= und Extra⸗Reserve der Gesellschaft stellt sich zur Zeit schon auf 13 533 Thlr., und die Gesammt-⸗Garantiemittel derselben betragen nunmehr 1,096,863 Thir.
Verkehrs⸗Anstalten. Die Eröffnung der Eisenbahnlinie Zerbst- ! deburg soll dem „Anh. St. A.“ zufolge jetzt 1 .
1. Juli festgesetzt sein. Southamten, 26. Mai. (W. T. B.) Der norddeutsche
Lloyddampfer ‚Mosel“ ist hier angekommen.
Königliche Schauspiele. Donnerstag, 28. Mai. Opernhaus. (129. Vorstellung.
R ö . Hong f g Oper in 3 Abtheilungen 3
anz von W. Friedrich. usik von F. v. Flotow. 7 Uhr. Mittel⸗Preise. g 3 Schauspielhaus. (141. Vorstellung) Was ihr wollt! Lust⸗ lern in 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗
reise. Freitag, 29. Mai. Opernhaus. (130. Vorstellung.) Lohen⸗ grin. Romantische Oper in 3 Akten von Richard . 33 Fr. v. Voggenhuber. Ortrud: Frl. Lammert. König Heinrich: Hr. Fricke. Lohengrin: Hr. Diener. Telramund: Hr. Schmidt. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Abschreibung des statutenmäßigen Beitrages zum Kapital⸗Reservefonds, den statutarischen Tantiomen an den Vorstand, Verwaltungsrath und
Dramatischt Gedicht in 5 Abtheilungen von G. E. L ? Anfang halb 7 Uhr. Hir il ; 9
Berliner Rennbahn zu Hoppegarten. Frühjahrs⸗Meeting. Vierter Tag. Montag, 25. Mai.
Der letzte Tag des Meetings war in Rücklicht auf die Betheili⸗ gung des großen Publikums auch der bedeutendste. Sechs Extrazüge — ein seder dicht besetzt — waren vom Ostbahnhofe abgelassen, und . von Equipagen waren die Zuschauer zur Rennbahn ge⸗ ahren.
Die Rennen selbst wurden in der vorgeschriebenen Weise abge⸗ halten; sie waren ziemlich gut besetzt und wurden auch gut geritten. Die Arrangements waren dieselben, wie an den vorhergehenden Ta—⸗ gen des Meetings. Als Richter fungirte Kammerherr von Prillwitz, die Waage beaufsichtigte Kommerzien Rath W. Hertz, wahrend Herr Wacterow wiederum den Start übernommen hatte. Die Pausen wurden durch das Musik-⸗Corpg des Eisenbahn⸗Bataillons ausgefüllt. Die Rennen verliefen in größter Ordnung und in nachstehender Rei—⸗ henfolge. Zunächst begann um 3 Uhr:
. Preis von Neuenhagen Graditzer Gestütspreis 1500 Mark. Für 3jähr. und ältere im Deutschen Reich geb. oder im Geburtssahr dahin eingeführte Pferde. 99 Mark Eins, halb Reug. Der Sieger ist für 6096 Mk. käuflich, nicht verkäufliche Pferde 3 Rg. extra. Pferden, deren Verkaufspreis auf 30909 Mk. angegeben, 3 Kg. incl. der Sieger, falls verkäuflich, wird gleich nach dem Rennen ver⸗ steigert. Der eiwaige Ueberschuß fällt an die Vereinskasse. Erreicht kein Gebot den eingesetzten Verkaufspreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen. Besitzer. Dist. 1210 Meter. Von den 14 Unterschriften, welche dieses Rennen aufwies, zahlten 10 Reugeld, und 4 erschienen am Pfosten, von diesen kam nach schönem Kampfe des Frhrn. Ed. v. Oppenheim s 3 jähr. F. St. Kngckmandel (6000 Mk) 52 Kg. gen als Siegerin und des westph. Gest. Rordkirchen 4 jahr.
H. Döllinger (ooo Mt) 62 Kg. (Grimshaw) als zweiles Pferd ein. Zeit: 1 Min. 45 Sek. Werth des Rennens I3 i Mk. * . die bei der Auktion nicht gefordert wurde. — Um
r folgte:
II. Preis 3000 Mark (fr. Staatspreis III. Kl), bewilligt vom Union ⸗Klub zum Ersatz der pro 1874 . Hauje a i ft neten abgelehnten Staats - Rennprämien. Für alle jähr. u. alteren inländ. Hengste u. Stut., welche noch keinen klassifizirten Staatspreis J. oder JI. Kl. gewonnen haben. 180 Mk. Einf. 66 Reug. Dist. 1800 Meter. Dem . die . der Eins. u. Reug. Das Rennen hatte 5 Unterschriften aufzuweisen, von denen für 3 Pferde Reugeld gezahlt wurde. Am . erschienen nur: Fürst Hohen lohe⸗Oehringens 3jähr. F. St. . 57 Kg. (Grims⸗ hHaw) z Dr. O. Markwalds 4sähr. F⸗H. Elsaß 62 Kg. Sopp). Die 6e gingen Kopf an Kopf bis zur ersten Biegung der 3 wo Elsaß die Spitze nahm und in scharfer Pace über die Bahn bis zum Auflauf führte; hier ging Hamadryade an den Hengst heran, an der Distanz ihm auch vorbei und siegte sicher mit 16 Längen in 2 Min. 14 Sekunden. Werth des Renneng 3315 Mark für Hama dryade, 315 Mark für Elsaß. Es folgte diesem Rennen um 4 Uhr:
waer. ..
III. Ver kaufs-Rennen. Graditzer Gestütpreis 1200 Mark. Für 3jãhr. u, ältere im Deutschen Reich geborene oder im Geburtsjahr dahin eingeführte Pferde. 60 Mk, Eins., ganz Reug. Der Sieger ist, wenn gefordert, für 3000 Mk. käuflich, für je 750 M. billiger 33 Kg. erl. Ist derselbe umsonst eingesetzt, 14 Kg. weniger. Der Sieger wird gleich nach dem Rennen öffentlich versteigert und fallt ein etwaiger Ueberschuß der Rennkasse zu. Erreicht kein Gebot den angefetzlen Kaufpreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Eigenthümer. SDist. 1800 Meter. — Zu dem Rennen war ursprünglich nur Major Müllers So blau⸗ genannt, der aber am Pfosten noch zurückgezogen wurde. Dagegen starsteten mit doppeltem Einsatz vier Pferde, von denen des
rhrn. E. v. Opp enh eim s 3jähr. F. S. Höh er Peter (3000 Mk) 84 Kg. (Wilson) als erstes und des Hrn. O. Oehlschlägers 4fähr. br. St. Perücke G00 Mk.) 65 Kg. (Tockeray) als zweites Pferd ins Ziel kamen. Zeit? Min, 28 Sek. Gegen den Sieger war Protest eingelegt, weil derselbe nicht in Deutschland geboren noch im Geburtsjahre dahin eingeführt worden, mithin der Proposition zuwider in diesem Rennen gelaufen war. Das Schiedsgericht erklärte demgemäß den Protest für begründet und Perücke als die Siegerin, so daß diese den Preis von 1740 Mark erhielt. Perügle wurde bei der Auktion für 3015 Mark von ihrem Besitzer zurückgekauft — Um 45 Uhr schloß sich diesem
. ng gr .
. uß-Rennen. Preis 1500 Mark, bewilligt vom
Union⸗Klub, zum Ersatz der pyro 1874 vom Hause der e dn en. taats⸗Rennprämien. Für alle inländ. Hengste und
abgelehnten n Stuten 120 Mark Eins., halb Reug. Dist. 26000 Meter. Dem Geschl. 21. April.
zweiten Pferde die 956 der Eins. und Reug. Das Rennen hatte 8 Unterschriften, Reugeld wurde für 5 Pferde ge— zahlt und am Pfosten erschienen nur drei, von denen nach einem hübschen Rennen des Jähn. Ed. v. Oppenheim 3 jähr. br. H. Di eppe 524. Kg. (Wilfon) mit einigen Längen als Sieger, Gräf Arnim 4jähr. br. St, Zwietracht 607 Kg. (Grimshaw) als weites Pferd eintrafen. Zeit 2 Minuten 58 Sekunden. en des ennens 1830 Mark für Dieppe, 330 Mark für Zwietracht. Es folgte diesem Rennen um 5 Uhr;
M. Trost⸗Handicap. Vereinspreis 900 Mark. Für alle im Mai 1874 auf der Bahn 31 Hoppegarten abgelaufenen Pferde, welche daselbst während dieser Zeit kein Jockey⸗Rennen gewonnen haben. 60 Mk. Eins., halb. Reug., wer durch Sieg ausgeschlossen wird, ganz. Reug. Dist. 1609 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der 8 und. Reug. Dag Rennen hatte 13 Unterschriften, von denen jedoch Döllinger und Schildwach durch einen Sieg ausgeschlossen waren, drei andere Pferde aber am Pfosten zurückgezogen wurden. Eg star⸗ teten 7 Pferde, welche ein sehr hübsches Rennen machten, aus dem nach hartem Kampfe deg Grafen Goll steln g 4 jähr. b. H. Ru mi ber J. 51. Kg. (Johnsen) mit 14 Länge als Sieger und des Lieut. p. Schmidt ⸗Pauli's 6 jähr. b. H. Tab er lak 57 Kg. (Grim- haw) als zweites Pferd eintrafen. Zeit 1 Min. 43 Sek. Werth des Rennens 1215 Mark für Rumber L. 315 Mark für Taberlak. Den Schluß des Tages und gleichzeitig des Meelings bildete um 51 Uhr:
V. Frühjahhrs-Offizier⸗Steeple-Chase. Vereinspreis 1500 Mark. Fuͤr Pferde im Besitz und geritten von aktiven hre ren der deutschen Armee. 45 Mk. Eins, 30 Mk. Reug. Dsst. ca. 1500 Meter: Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reng,, nach Abzug eines einfachen Eins. für das dritte Pferd. u den Rennen waren 14 Pferde genannt, für Alice, Meidinger, Marry and Wise, Vielleicht, Paßkugel, Reward, Wasp⸗Palgeo⸗ graphie und Angioletia wurde Reugeld gezahlt. Es starteten Lt. v. Rothkirchs (10. Ul. Regt.) a. F. H. Banker, S6 Kg. (R. Bes) 1. Maj. v. Ro senb erg (15. Ul⸗Regt.) 4. F. H. Tri⸗ colore, Sb Kg. (R. Bes.) 2. — Lt. v. Boddiens (6. Kür-Regt.) ölähr. br. St. Petroleuse, 86 Kg. (R. Bes.) 3. — Tt. Prinz Reuß (1. Garde Drag.⸗ Regt.) a. br. W. Def en ge, 86 Kg. (R. Bes.) — Lt. J. Rutherford⸗Lumley's (13. Ul⸗Regt.) Gähr. br. St. Ceder (R. Bes.). — Nach einem 66 Start nahm Tricolore die Spitze, ihm dicht auf Banker, dann Defence und Petroleufe, zu- letzt Ceder. Nach der Tribüne nahm Banker die Spitze, Defence je⸗ doch legte sich ihm zur Seite und ging mit ihm auch Kopf an Kopf über das Bullfenz, die beiden Fließsprünge wurden von allen Pfer⸗ den gut genommen, sie waren hier schon ziemlich weit auseinander, trennten sich aber noch mehr während des Passirens des Forstgartens, namentlich blieb hier Ceder so weit zurück, . sie jede Chance ver⸗ lor und schließlich auch das Ziel nicht mehr passirte. Aus der Scho⸗ nung heraus kam Defence zuerst mit weitem Vorsprung, hinter ihm Banker, Tricolore ging, als Dritter, noch weiter zurück Petroleufe. Nach den Dahlwitzer Fichten zu kamen die Pferde wieder näher an einander und aus dieser Schonung herauß kam Banker wieder mit der Spitze, gefolgt von Tricolore, die übri- gen wieder hart auf. Der Tribünensprung, ebenfo auch die Stein—⸗ mauer wurden brillant gesprun gen, an letzterer schien sich sedoch De— fence beschädigt zu haben, denn nach dem Bullfenz, das er noch glück lich nahm, blieb er zurück. Banker ging von hier ab mit i. Kepf an Kopf und da der Fuchg mit Tricolore nach der Erklärung des Besitzers des Letzteren im Kompromiß ging mit der Abmachung, daß letzteres Pferd gewinnen sollte, fo sah sich Major Rosenberg ver⸗ anlaßt, die zpitze zu nehmen, bald aber hatte sich auch Banker die Stute abgeschüttelt, hatte bei dem letzten Hinderniß Tricolore wieder erreicht, der ihm nun willig die Führung ließ und eine halbe Länge hinter ihm durchs Ziel ging. Petroleuse wurde dritte. Werth det Rennens 1225 Mk. für Banker, 25 Mk. für Tricolore und 45 Mt. für Petroleuse.
. Redaltion und Rendantur: Schwieger. Berlin: Verlag der Cppedition (Kessel). Druck: W El zn er.
Vier Beilagen — (inschließlich Börsen · und Handelzregister ⸗ Beilage Nr. 84)
Schauspielhaus, (142. Vorstellung. Nathan der Weise.
6 122.
Königreich Preußen.
Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Vom 20. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt: .
§. 1. In einem kathotischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen die mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, insgesammt oder einzeln, soweit ste nicht bie Güterverwaltung betreffen, bis zur Einsetzung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmun⸗ gen dieses Gesetzes ausgeübt werden. J .
§. 2. Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im 8. 1 bezeichneten Art ausüben will, hat dem Ober-Präsidenten der Provinz, in welcher sich der erledigte w befindet, hiervon unter An⸗ gabe des Umfangs der auszuübenden Rechte schriftliche Mittheilung
u machen, dabei den ihm ertheilten kirchlichen Auftra darzuthun, ö den Nachweis zu führen, daß er die persönlichen Eigenschaften besttzt, von denen das Gesetz vom 11. Mai 1875 (Gesetz Samml. 1875, S. 191) die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zugleich hat er zu erklären, daß er bereit sei, sich eidlich zu verpflichten, dem Könige treu und gehorsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen. .
5§. 3. Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der Ober⸗Prästdent gegen die beanspruchte Ausübung der im §. 1 genannten bischöflichen Rechte oder Verrichtungen Einspruch erheben. Auf die Erhebung des Einspruchs finden die Verschriften des §. 16 des Gesetzes von 11. Mai 1313 (Gesetz Samml. S. 191) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung bei dem Gerichts— hofe für kirchliche Angelegenheiten nur innerhälb zehn Tagen zu— lässtg ist. . .
1 kein Einspruch erhoben oder der Einspruch von dem Gerichtshofe für kirchliche Angelegenheiten verworfen worden ist, erfolgt die im §. 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung vor dem Ober⸗Präsidenten oder einem von demselben ernannten Kommissgrius.
§. 4. Wer vor der eidlichen Verpflichtung bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im 5. J bezeichneten Art ausübt, wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. J.
Dieselbe Strafe trifft den . Vertreter oder Beauf⸗ tragten eines Bischofs (Generalvikar, Offizial u. s. w.), welcher nach Erledigung des bischöflichen Stuhles fortfährt, bischöfliche Rechte oder Verrichtungen auszuüben, ohne anderweit in Gemäßheit der §5§5. 2 und 3 die Befugniß zur Ausübung derselben erlangt zu haben.
Die vorgenommenen Handlungen sind ohne rechtliche Wirkung.
5§. 5. Kirchendiener, welche änf Anordnung oder, im Auftrage eines staatlich nicht anerkannten oder in Folge gerichtlichen Erkennt · nisses auz seinem Amte entlassenen Bischofs oder einer Persen, weiche bischöfliche Rechte oder Verrichtungen den Vorschriften dieses Gefetzes zuwider ausübt, oder eines von diesen Personen ernannten Vertreters Amtshandlangen vornehmen, werden mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn auf Grund eines solchen Auftrags bischöfliche Rechte Fder Verrichtungen ausgeübt sind, mit Gefängniß vou secht Monaten bis zwei Jahren bestraftt ⸗ . .
§3. 6. Wenn die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt worden ist, hat der Ober-Präsident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines Bisthumsverwesers (Kapitelsvikars) auf— ufordern. ; . Erhält der Ober-Prästdent nicht innerhalb zehn Tagen Nachricht von der zu Stande gekommenen Wahl oder erfolgt nicht binnen weiteren vierzehn Tagen die eidliche Verpflichtung des Gewählten, so ernennt der Minister der geistlichen Angelegenheiten einen Kom⸗ missarius, welcher das dem bischöflichen Stuhle gehörige und das der Verwaltung desselben oder des jeweiligen Bischofs unterliegende bewegliche und unbewegliche Vermögen in Verwahrung und Ver⸗ waltung nimmt. Zwangsmaßregeln, welche erforderlich werden, um das Vermögen der Verfügung des Kommisssars zu unterwerfen, trifft der Ober-⸗Präsident. .
Derselbe ist befugt, schon vor Ernennung des Kommissars und selbst schon bei Erlaß der Aufforderung an das Domkapitel das im Vorstehenden bezeichnete Vermögen in Verwahrung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Maßregeln nöthigenfalls zwangsweise zu treffen. ;
* 7. Die Bestimmungen des §. 6 finden gleichfalls An ⸗
wendung:
in ei ĩ ie Stelle eines Bischofs J folchen Üebertragung auch dann den Vorschriften der 8 bis ,, . 5 . sind, wenn dieselben ohne die im 8. 15 daselbst vor⸗
in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt ist, der Bisthums verweser aus seinem Amte ausscheidet, ohne daß die Einsetzung eines neuen staatlich anerkannten Bischofs stattgefunden hat, und ö 2 wern in anderen Fällen der Erledigung eines bischöflichen Stuhles bischöfliche Rechte oder Verrichtungen von Personen aus, geübt werden, welche den Erfordernissen der S5. 2 und 3 nicht entsprechen. ö ; . §. 8. Die Bestimmungen des 8.6 über die Bestellung eines Kommiffarins zur Verwaltung des dort bezeichneten Vermögens, sowie über die Beschlagnahme dieses Vermögens finden ferner in allen Fällen Anwendung, wenn ein erledigter bischöflicher Stuhl nicht innerhalb eines Jahres nach der Erledigung mit einem staatlich an⸗ erkannten Bischofe wiederbesetzt ist, . . ; Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Frist zu verlängern. . ö, ; §. 9. Die Verwaltungsbefugnisse des Bischofs gehen auf den Kommissarius über. . Die Kosten der Verwaltung werden aus dem Vermögen vorweg entnommen. h ö Der Kommissarius vertritt den bischöflichen Stuhl oder den Bischof als solchen in allen vermögensrechtlichen Beziehungen nach . Er führt die dem Bischof zustehende obere Verwaltung und Aufsicht über das kirchliche Vermögen in dem bischöllichen Sprengel, einfchließlich des Pfarr-, Vikarie⸗, Kaplanei⸗ und Stiftungsvermögens, sowie über das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Vermögen aller Art, Der Kommiͤffarius wird Dritten gegenüber durch die mit Siegel und Ünterschrift versehene Ernennungsurkunde auch in den Fällen legitimirt, in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht oder eine ge— richtliche, notarielle oder anderweitig beglaubigte Vollmacht erfordern. 8. 10. Die Verwaltung des Kommissars endet, sobald ein in Gemäßheit der n . Gesetzes gültig bestellter Bisthums. verweser (Kapitelsvikar) die Bisthumsverwaltung übernimmt, oder sobald die Einfetzung eines staatlich anerkannten Bischofs statt— ehabt hat. . 1. Her Kommissarius ist für seine Verwaltung nur der vorgesetzten Behörde verantwortlich, und die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision der Königlichen Qber Rechnungskammer in Gemaäßheit der Vorschrift des 5. 106. Nr. 2 des ; 7. März 1877. (GesetzSamml. 1872, S. 278). Eine anderweite Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt. §. 11. Ber SberPrästdent bringt die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgte Bestellung des Bisthumsverwesers, sowie die Ernennung des Kommifsars unter Angabe des Tages, an welchem ihre Amtsthätigkeit begonnen hat, ingleichen das Erlöschen der
Amtsthätigkeit Und den Tag desselben durch den Staats ⸗ Anzeiger, so⸗ wie durch sämmtliche Amts. und Kreisblätter, welche in dem bischöf⸗
Hesetzes vom
Erste Be
Berlin, Mittwoch,
des bischöflichen Stuhles einen
in den Fällen der 59
schlags⸗) Recht zusteht, befugt, das Amt
sorgen. §. 14.
Sam ul S. 191) zur Anwendung. Die
gedrohte Strafe trifft in gleichem Fal
Kapellen. u. f. w.) Gemeinde über.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erf Hälfte der Erschienenen dem Beschlusse z
präsident. §. 17.
des Amtes an den gewählten Geistlichen schriften des 5. 14. e.
§. 18. Wird in den Fällen der 65. denten kein Einspruch erhoben oder der
Gerichtshofe für kirchliche Angelegenheiten liche als rechtsgültig angestellt.
Anwendung. . - — §. 20. Wo in diesem Gesetze von
Unter den mit dem bischöflichen Am
§. 21. Der Minister der geistlichen Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Cam phau fen. ö v. Kameke. Ach
— 9
Samml. 1873 S. Vom 21. Mai
Vorbildung und Anstellung was folgt:
die Uebertragung eines geistlichen Amtes,
geschriebene Benennung des Kandidaten währten Frist erfolgen.
trifft einen jeden Geistlichen, welcher Am den Nachweis führen zu können, daß er
berufen worden sei.
fügen, wenn
schriften erfolgen werde.
fretung das Vermögen werden im Verwaltungswege gekroffen. voller rechtlicher Wirkung aus.
Stelle entnommen. Amte in Gemaäßheit des §. 23 Absatz
nats oder eines fonstigen Rechtstitels
etzen und für eine ieh Art. 5. Für eine Stellvertretung
nach Maßgabe des 5§. 5 des treffend die Verhinderung der unbe
3
U
worden ist.
lichen Sprengel erscheinen, zur öffentlichen Kenntniß.
(Art, 5) amtlich Kenntniß zu geben.
§. 12. Die Anwendung der S§. 6 bis 1 wird dadurch nicht ausgeschlosfen, daß das Domka itel für die Dauer der Erledigung besonderen Vermögensverwalter (Oekonom) beftellt oder selbst die Verwaltung übernommen hat, ohne daß eine besondere bischöfliche Behörde für diejelbe besteht.
§. 13. Während der Dauer einer k 6 und 7 ist derjenige, welchem auf Grund des Patrongts oder eines sonstigen Rechtstitels in Betreff eines er⸗ ledigken geistlichen Amtes das Präsentations⸗ (Nominatigns⸗, Vor⸗
wieder zu besetzen und für eine Stellvertretung in demselben zu
Macht der Berechtigte von dieser Befugniß Gebrauch, so kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Gesetz.
dem geistlichen Oberen im Falle . Amtsübertragung an⸗ e den Berechtigten.
Ss. 15. Wenn der Berechtigte innerhalb zwei Monaten, von
der dazu eröffneten rechtlichen Möglichkeit an gerechnet, für eine
Stellvertretung nicht sorgt oder innerhalb Jahresfrift die Stelle nicht
wieder besetzt, so geht feine Befugniß auf die Pfarr⸗ GFilial⸗
Die Gemeinde hat die im 5§. 13 bezeichneten Befugnisse in allen Fällen, in welchen ein Präsentagtionsberechtigter nicht vorhanden ist. §. 16. Liegen die Voraussetzungen des 8. l5 vor, so beruft der Landrath (Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens zehn großjährigen, im Besitze der bürzer⸗ lichen Ehrenrechte biefindlichen, männlichen t ern welche nicht einem m stwählenden Familien haupte untergtordnet sind, sämmtliche diesen Eraordernissen ent prechende Mitglieder der Ge⸗ meinde zur Beschlußf fsung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wiederbesetzung der Stelle.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Ober⸗
Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maß⸗ gabe des 5. I6 ein Repräfentant zu wählen, welcher die Uebertragung
Verhalten und die Verantwortung des Repräsentanten gelten die Vor⸗
§. 19. Wenn vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils er⸗ ledigt worden ist, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls
Stuhle, Amte, Sitze u. s. w. oder einem Bisthume die Rede ist. sind darunter auch ein Erzbischof, Fürstbischof, sowie deren Stühle, Aemter, Sitze, Bisthümer u. s. w. zu verstehen.
geistlichen Verrichtungen im Sinne diefes Gesetzes sind o wohl. die in dem bischöflichen Amte als solchem enthaltenen, als auch die auf Delegation beruhenden Rechte und Verrichtungen begriffen.
Urkundlich Uater Un erer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ Gegeben , den 20. Mai 1874. Gr. zu Eulenburg.
Gese we en Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 ane. die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (Gesetz⸗
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit ginn , . Monarchie, zur Deklaration und Ergänzung des Gesetzes über d . der Geistlichen vom 11. Mai 1873,
Art? i. Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird dahin deklarirt, daß
oder vor Ablauf der im §. 15 für die Erhebung des Einspruchs ge⸗
Art. 2 Die Strafe des 8. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 tshandlungen vornimmt, ohne zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung oder zur Hülfsleistung in einem solchen Amte unter Beohachtung der 85. 1 bis 3 des genannten Gesetzes
Art. 3. Nach Erledigung eines geistlichen Amtes ist der Ober⸗ Präsident befugt, die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu ver⸗
I) das erledigte Amt den Vorschriften der s5. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. Mai 18753 zuwider übertragen ist, oder . Y) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme hegründen, daß die Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vor⸗
Der Beschlagnahme unterliegt das gesammte Vermögen der Stelle, einschließlich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Sber⸗Präsident ernennt einen Kommissgrius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur gesetzmäßigen Wiederbesetzung der Stelle, be⸗ ziehentlich bis zur eie ah Einrichtung einer einstweiligen Ver⸗
ür Rechnung der Stelle verwaltet. Zwangs—⸗ maßregeln, welche zur Ausführung der Beschlagnahme erforderlich sind,
vermögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers mit Die Kosten der Verwaltung werden aus den Einkünften der
Art. 4. Wenn nach Erledigung eines geistlichen Amtes ein Geist⸗ licher wegen unbefugter Vornahme von Amtshandlungen in diesem
1375 oder des Artikels 2 dieses Gesetzes rechtskräftig zur Strafe ver ⸗ urtheilt worden ist, so ist derjenige, welchem auf Grund des Patro⸗
nationg⸗,. Vorschlags) Recht zufteht, befugt, das Amt wieder zu be— tellvertretung in demselben zu sorgen.
sorgen, ist der Berechtigte auch Dann befugt, wenn einem. Geistlichen
ämtern, der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten Amtes versagt
Art. 3. Dem Berechtigten ist von dem Strafurtheil (Art. ), sowie von der Verfügung wegen Beschränkung des Rufenthalts
i Lag e
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
den 27. Mai
ommissarischen Verwaltung
im Falle der Erledigung
im 5§. 22, Absatz 1 daselbst
Gemeindemitgliedern,
orderlich, daß mehr als die ugestimmt hat.
auszuführen hat. Für das
13 bis 17 vom Ober-Präsi⸗ erhobene Einspruch von dem verworfen, so gilt der Geist⸗
einem Bischofe, bischöflichen te verbundenen Rechten und
Angelegenheiten ist mit der
Wilhelm. Leonhardt. enbach.
Falk.
191 IJ. , . . 1874. re
Landtages Unserer
sowie die Genehmigung einer §. Ibis 3 des
oder vor dieser Benennung
Der Kommissarius übt alle
des Gesetzeß vom 11. Mai das Präsentations⸗ (Nomi⸗ in dem erledigten Amte zu
setzes vom 4. Mai 1874, be- gten Ausübung von Kirchen⸗
187M.
In Betreff der vor Verkündigung dieses Gesetzes ergangenen
Urtheile und Verfügungen ist jene Mittheilung sofort nach Intraft⸗ treten desselben zu bewirken.
Art. 7. Macht der Berechtigte von der ihm zustehenden Be
fugniß (Art. 4, 5) Gebrauch, so kommen die Vorschriften des Ge⸗ setzes vom 11. Mai 1873 zur Anwendung. Die im 5§. 22, Absatz 1 daselbst dem geistlichen Oberen im Falle tragung angedrohte Strafe trifft in gleichem
esetzwidriger Amtsüber⸗ alle den Berechtigten.
Art. 8. Wenn der Berechtigte innerhalb zweier Monate vom
Tage des Empfanges der vorgeschriebenen Mittheilung (Art. 6) für eine Stellvertretung nicht sorgt, oder innerhalb Jahres frist, von dem nämlichen Zeitpunkt an gerechnet, die Stelle uicht wieder besetzt, so geht seine Befugniß auf die Pfarr- (Filiale, Kapellen⸗ 2c.) Ge⸗ meinde über.
Die Gemeinde hat die in Art. 4, 5 bezeichneten Befugnisse in . ö in welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vor⸗ anden ist. Die Vorschriften des Art. 6 finden auf die Gemeinde ent= sprechende Anwendung. Dieselbe ist insbesondere davon in Kenntniß u setzen, daß der Präsentationsberechtigte innerhalb der gesetzlichen int von seinem Rechte keinen Gebrauch gemacht hat. Art. 9. Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 vor, so beruft der Landrath (Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens zehn großjährigen, im Besitze der bürger⸗ lichen Ehrenrechte befindlichen, männlichen Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte untergeordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Ge— meinde zur Beschlußfaffung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wiederbesetzung der Stelle. . Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat. J Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Ober⸗Präsident. . Art. 10. Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maßgabe des Art. ein Repräsentant zu wahlen, welcher die Ueber= tragung des Amtes an den gewählten Geistlichen auszuführen hat. Für das Verhalten und die Verantwortung des Repräsentanten gelten die Vorschriften des Art. 7. Art. 11. Wird in den Fällen der Artikel 4— 10 vom Oser⸗Prä⸗ sidenten kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshofe verworfen, so gilt der Geistliche als rechsgültig angestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 21. Mai 1874.
— (L. S.) Wilhelm. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. . ü v. Kameke. Achenbach.
Allerhöchster Erlaß von 13. April 1874, betreffend den Dienst⸗ rang der Oberamts⸗Sekretäre in den Hohenzollernschen Landen. Auf den Bericht vom 8. April d. J. will Ich den Oberamts—⸗ Sekretären in den Hohenzollernschen Landen denselben Dienstrang bei⸗ legen, welcher nach der Verordnung vom 7. Februar 1817. 5. 6 B. III. den Regierungs⸗Subalternen J. Klasse zusteht. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 13. April 1874. z
Wilhelm.
CGamphauien,. Graf zu Eulenburg. An den Finanz⸗Minister und den Minister des Innern.
Falk.
. 1
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem Jadegebiet vom 23. März 1873. (Gesetz⸗ ⸗ . —Samml. S. 119. * —an,·/ n Vom 19. Mai 1874. K In Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes über das Grundbuch⸗ wesen in dem Jadegebiet vom 23. März 1873 wird hierdurch be⸗ stimmt, daß das Verfahren zur Anlegung des Grundbuchs im Bezirk des Giundbuchamts Wilhelmshaven am 4. Juni 1874 beginnt. Berlin, den 19. Mai 1874.
Der Justizminister.
Leonhardt.
Bekanntmachung.
Die zweite (Wiederholungs-) Prüfung von Elementarlehrern wird am hie sigen Königlichen Seminar für Stadtschulen am 1, 2. und 3. Juli d. Is. abgehalten werden. Die Meldungen zu derselben sind bis zum 20. Juni d. Is. an uns einzureichen und denselben beizufügen: . ö 1) das Original- Prüfungszeugniß; 2) ein Zeugniß des Lokal- Schulinspektors; 3) eine von dem Examinanden jeibständig gefertigte Ausarbeitung über ein von ihm selbst gewähltes Thema mit der Ver⸗ sicherung, daß er keine anderen, als die von ihm angegebenen Quellen dazu benutzt habe; eine oon ihm selbst gefertigte Zeichnung; 5) eine von ihm selbst gefertigte Probeschrift. Berlin, den 21. Mai 1874. . Königliches Provinzial⸗Schul⸗Kollegium. Reichenau.
Bekanntmachung.
Nachdem der Betrieb der Königlichen Eisengießerei zu Berlin am Schlusse des vorigen Jahres eingestellt worden 6. ist, wie wir hier⸗ mit zur öffentlichen Kenniniß bringen, das bisherige dortige Königliche Eifengießerel⸗Amt am 15. d. Mts. aufgelöst worden. 3
Alle schriftlichen Mittheilungen aus dem Geschäftskreise der ge⸗ nannten Vermaltungsstelle sind daher zu, ihrer Erledigung an uns zu richten, rückständige Zahlungen aber an die Königliche General⸗ Staats- kafse zu Berlin eder unmittelbar an die hiesige Königliche Ober⸗ Bergamtskasse zn leisten. ;
Halle, den X. Mai 1874. Königliches Ober-Bergamt..
ee e, , ,. .
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volks⸗ wirthschaft, Organ des Oberschlesischen berg⸗ und hütten⸗ männischen Vereins,“ redigirt von Dr. Ad. Frantz zu Beuthen DO. S., enthält in Nr. 9 vom 16. und Nr 20 vom 21. Mai: Veikräge zur Eisenbahntari frage, Oberschlesiens Berg⸗ und Hüůtten⸗ werke Ginkhütten des Hrů. von Tiele - Winckler. Produftion, Handel, Verkehr: Vergwerks. Gesellschaft G. v. Giejche s Erben Jahr sberscht pre 15735, Preußens Erze in Belgien; Deutschlands Stahlproduktion Bessen cr. und Martin⸗Stahlh; Deutschlands Kohlen. produktion im Jahre i872; Kohlenverkehr Berlins im Januar bis April 18743; Aus- und Einfuhr , im Januar bis April i873 und 1874; Stimmen über Sberschlesienz Eisen; Berichte ester⸗ reich, Belgien, Frankreich, England, Vereinigte Staaten) — xi eratur: Here Ülnlversellch. — Dberschlestens Eisenerzgewirrung im Jahre 1573 und 1872. — Uebersicht der Besitzer und Besitzverhältnisse der
Berg. und Hüttenwerke Qberschlesiens. — Bericht über die Sitzung des britsschen Eisen⸗ und Stahl⸗Instituts.
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