1874 / 147 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jun 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Ju. 1129]

Magdeburg⸗Halberstädter Cisenbahn⸗Gesell schaft.

General⸗ Bilance per 31. De zember 1873.

Aktiva. J. Haupt⸗ und Zweigbahnen im Betriebe

II. Bahnen, ganz oder theilweise im Bau begriffen:

Stendal Uelzen.... Berlin ⸗Charlottenburg. ..

II. Geleis Magdeburg⸗Stendal Vienenburg ⸗Langelsheim. Langelsheim⸗Klausthaal. II. Geleis Aschersleben⸗Wegeleben . Magdeburg⸗Erfurt. H Diverse Vorarbeiten

F CG C O O 0

m. Uelzen⸗Langwedel (Betriebsmittel).

III. Materialien⸗Bestände in den Magazinen.

d

V. Debitoren linkl. der Fonds für die nen 5ꝶ½ Prior. Oblig.) .

VI. Kassa Bestand...

Magdeburg, den 22. Juni 1874.

2605

Thüringischen Ei

Centralbahnhof Magdeburg und Anschlußstrecken Magdeburg⸗Neuhaldensleben⸗Oebisfelde. ö

Antheil an der Hannover Allenbekener Bahn ;

gekündigten 133 Millio-

HIS o8õ

5,649,456 151 945; 22592 60 1745, 183: 21 112 6g 215 25 145 262 237 öh 6h 1574 6 ol? 645 gar bg 2 94, 75 145 05h

15, 959, 942 600028

. i /

ö

,,, Reservefonds . Erneuerugsfonds .

Kreditoren.

g Cen nurn her au hlr. Aktien Litt. B.

pro 1874.

Fus si id]

Direktorium. Lent.

Bilan z

pro

Passtva.

Stamm⸗AUkktien⸗Kapital Litt. .. Prioritäts⸗Stamm-AUktien⸗Kapital Litt. B.: Erlös aus Thlr. 14,600, 000 Nominal Prioritäts⸗ Stamm- Aktien Kapital Litt. C. . Nominal . (Hiervon sind Thlr., L949 000 amortisirt.) . . Fonds zur Zahlung rückständiger ausgelooster Obliga—⸗

Fonds zur Zahlung rũckstãndiger Zinsen und Divi⸗

Reservirte Vetrlebs. ineberschüsse J ö 4 aus nicht abgenommenen Magdeburg⸗Witten⸗ bergeschen Stamm⸗Aktien Vertheilung kommender Gewinn: . ; K Ve e mn. 16, 260, 965 Stamm-Aktien Litt. A.

b. Reserve für Eifenbahnstener pro is! z und'ꝰ Vorlrag

senbahn⸗Gesell schaft

io 200 οοο - goiz3/ 09 -- lb Ho G oσσ . 53 687 46 gh. 166 131,391 2M Ohh 3 74 dr H7ʒ

96 883 Jil, S5?

612 000 oil 000

56 526 236 Fiss si ißᷣ

S be 1

14,600,000 Prioritäts-Stamm⸗

. Thlr.

F ass ü va. I. Baufonds. 1 Stammbahn. .

a. Stammactien . Capita. b. Prioritäts-Anleihen J. IV. Emis. c. Darlehn der beiden sächsischen Re—

3 d. Kmortisirte Beträge ad b. und c..

2) Gotha Leinefelder Zweigbahn. 9 Stammactien Litt. . Serie 3 b. [ ) . . *

3) Gera⸗Eichichter Zweigbahn. 2 . Stammactien Litt. C. . Leipzig⸗Zeitzer Zweigbahn. a. Priorität Anleihe J. b. Amortisirter Betrag pro 1871/73 .

5) Dietendorf · Arnstädter Zweigbahn.

Vorschuß der Stammbahn ...

Il. Neserve und Ernenerungsfonds pp. 1) Stammbahn.

.

a. Reserve⸗, Erneue⸗ runge⸗ und Selbst . versicherungsfonds 527,143. 22. 4. b. Betriebs Wirth schaftsfonds 50, 000. —. —. c. Ergänzungs⸗ und ö Reservebaufonds . 740,739. 25. 4.

2) Gotha⸗Leinefelder Zweigbahn. Reserve⸗ und Erneuerungsfonds .

3) Gera ⸗Eichichter Zweigbahn. Reserve⸗ und Erneuerungsfonds...

4 Dietendorf · Arnstädter Zweigbahn. Reserve⸗ und Erneuerungsfondz...

Ml

11,250 000 io löl, S6 2, Io pod

500 66G

3 5606

. . ö

ö Baukosten. HY Stammbahn.

.

/ 1 o, 900 - . b. Betheiligung am , . 1 Werrabahn Pa, 50 Co- bl, ooo —=— * 4 Leiypzig⸗Zeitzer

5,953, 100 noch nicht gelegt.

= 6161,00 2 56 200 2800 00

382, 147

IIl. Diverse Debitoren.

Bau ⸗Vorschüsse.

JJ

IV. Bestände.

1,317,883 17 8 113.065 gb H2l 23,424

b. Effecten

fondg ꝛc. . . in Werrabahn— Stammactien

IIl. Unerhobene Beträge verlooster Prioritäts⸗Obligationen, fälliger Zinseoupons und Dividenden⸗

k IV. Diverse Creditoren· . V. Guthaben des Pensionsfonds „Waisenfonds der Werkstatts · Krankenkasse

VI. Depositen an Kautionen re. inel.

1090, 000 Thlr. Werrabahn⸗Aetien

VII. Reinertrag des Stammbahn ; Be⸗

triebs pro 1875 Thlr. 885,938 Hiervon sind

a. als Dividende auf 11250 000 Thlr.

Stammactien à 71x zu vertheilen

b. zur Entrichtung der Eisenbahnsteuer

vm. Dividende pro 1873 auf 46,610 . Lltt. B. Serie A. à 1x. Dividende pro 1875 auf 66, 000 Stammactien Lltt. 0. 4 475...

5714

zo og 110 l bbb, 994 von Beamten ꝛc.

!

hörige Effecten.

A CG V QM.

a. Die Hauptbahn Halle⸗Gerstungen nebst . Zweigbahnen Corbetha⸗ Leipzig und Weißenfels⸗-Gera.

2) Gotha⸗Leinefelder Zweigbahn 3) Gera-⸗Eichichter 3weigbahn weigbahn. 55 Dietendorf⸗Arnstädter Zweigbahn ad 2 4 sind die Schlußrechnungen

Il. Vorräthe an Materialien aller Art inelustve der vorschußweise gezahl⸗ ten Arbeitslöhne der Werkstätten a. Vorschuß der Stammbahn, Baukosten

der Dielendorf⸗Arnstädter Bahn. Diverse Vorschüsse für Verbände ꝛc. BJuthében bei Bank Instititen.

Sonstige Debitoren inel. Vorschüsse für Bau⸗ und Betriebsrechnung pro

a. Baarer Kassenbestand

a. des Reserve⸗Erneue⸗ rungs⸗ und Pensions⸗

Cantions . Effecten 5. Der Werrabahn ge⸗

24,967, 129 Baukapital der ö . 00 ohh 26,976, 129 5,421, 048 . 69, 34527 2,227, 380 8 382, 147 26

bh / 06 28

82, 1 5, gi 34. 116

133,31

433,490 1048, 638

62298

Mn JH. P.

S0] 964. 3. 1000 Co. -. .. zg, 9z4. 25. 8. A0b 930. 29. 6.

3,665 1054 440 15 4]

6b 20 ö

1 850 .

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a6 sh is 5

ů ů 85,938

Sh 625 zo. 3 13

186,440 20 οO LC

Summa Thlr. Erfurt, im Juni 1874.

IM. 1142]

vom 27. v. M. unseren Herren

Gotha, den 25. Juni 1874.

Das Bureau der Lebensversicherungsbank für Deutschland.

A. Emminghaus.

Graf von Keller.

Bekanntmachung. . Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, . durch Beschluß des Bankvorstandes Bankkommissaren J. S. Heß, Rechtsanwalt DS. Heinrich und Hr. rnꝶ- G. Schneider die Befugniß ertheilt worden ist, von dem Bankbureau ausgehende Schriftstücke in Stell⸗ vertretung der dirigirenden Bureauheamten zu unterzeichnen.

45.168, 166 14 9

Die Direktion

der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

T. Rüffer. GE. A. Arnoldi.

ir hri ierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Spezial-Direltor Herr Sipman aus seiner ö , und an dessen Stelle der frühere Ober ⸗Gexichts⸗Assessor Herr Syndikus Kühnast mit Genehmigung des Herrn Handels⸗Ministers zum Spezial⸗Direktor der Märkisch⸗ Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft bestellt worden ist. .

Guben, den 21. Juni 1874.

Der Verwaltungs⸗Nath der Märkisch⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

2594

275d, 819 28 2 3 377,798

/

46, 168, 196 14

Summa Thlr.

werden. 33. Juni 15874. Königliche Direktion der Niederschle sch⸗Märtischen Eisenbahn.

mon Natel

tung unter den bisherigen Bedingungen verausga werden. Bromberg, den 21. Juni 1874.

Vom 1. Juli d. J. ab werden auf unserer Station Hirschberg Retour Hillets II. und III. Wagenklasse mit 3 tägiger Gültigkeit nach Sta⸗ tion Rabishau ausgegeben

den zu den Personenzügen und gemischten Zügen Retourbillets II. und III. Wagenklasse auf . Föder Statien Thorn auch nach = Berlin und Danzig, auf Sta⸗ auch nach Berlin und auf Station

üstri ie i kehrter Rich⸗ Cüstrin auch nach Kreuz, sowie in umgekehr ö. D

r. n Supmissions- Ausschreibungen

ämmtlicher deutschen Ra igl. u. Privat-Behörden . durch den in Berl n erscheinenden Deutschen Submissions⸗Anzeiger süts rechtzeitig und ausführ⸗ lichst bekannt gegeben Ebenso kommen die Sub⸗ misstons Resultate (Wiedergabe der zu den Ter⸗ minen eingereichten Offerten) nur allein mit Autori⸗ sation der Behörden durch den „Deutschen Sub— missions⸗Anzeiger“ Berlin, zur Veröffentlichung. Abonnements nehmen alle Postanstalten entgegen, halbjährig zu Thlr. 3. 22. 5. und, in Berlin die Zeitungsspediteure zu Thlr. 3 halbjährig.

Vom 1. Juli er. ab tritt zum Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen Sta— tionen der diesseitigen Eisen⸗ r bahn einerseits und Sta⸗ —— tionen der Berlin⸗Hamfurger nbahn sowie Station Lübeck der Lübeck⸗Büchener

Leiche en und Vieh Sei Entfernungen bis inkl. 24 Meilen um 20 *z, bis inkl. 36 Meilen um 15 * und bei weiteren Entfernungen um 10 x er⸗ höhte Frachtsätze zur Erhebung gebracht werden. In allen nachbarlichen und direkten Verkehren mit Sta⸗ tionen anderer Bahnen im Gebiet des Deutschen Reichs, sowie den Transitverkehren zwischen Stationen im Deutschen Reiche, an welchen die der unterzeich⸗ neten Verwaltung unterstellten Bahnstrecken theil⸗ nehmen, werden dagegen für sämmtliche Güter exel. für Getreide, Hülsenfrüchte, Karteffeln, Salz, Mehl und Mühlenfabrikate die bezüglichen Frachtsätze um 20 * erhöht und der Minimalfrachtsatz für Eilgut auf 6 Sgr., für Frachtgut auf 4 Sgr., festgesetzt. Berlin, den 17. Juni 1874. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Vom 1. Juli er. ab werden für den Personenverkehr zwi⸗ schen der Station Gusow und der Haltestelle Tamsel direkte

Hannotersche Staatsbahn. Vom Montag, den 1. Juni er,, ab werden in die zwischen Hamburg und Frankfurt a. M. coursirenden Nachtschnellzüge: Abfahrt von Hamburg Abends 9 Uhr 45 Minuten, Ankunft in Frankfurt a. M. Vormittags 9 Uhr 40 Minuten; Abfahrt von Frankfurt a M. Abends Uhr, Ankunft in Hamburg Vormittags 7 Uhr 26 Minuten Personenwagen . Klasse mit Schlafeinrichtung eingestelll. Für die Benutzung eines Bettes in denselben werden außer dem zu lösenden Fahrbillet J. Klasse von den Billetexpeditionen derjenigen Stationen, auf denen die vorbenannten Züge anhalten, usatz⸗Billets verausgabt, deren Preis für die ganze Strecke: Hamburg-Frankfurt a. M. resp. Frankfurt a. M. Hamburg 29 Thlr., für die Theilstrecke Hamburg⸗Hannover resp. Hannover— Hamburg, Hannover⸗Frankfurt a. M. resp. Frank- furt a. M.Hannover 15 Thlr. beträgt. r Kinder unter einem Jahre werden frei befördert, erhalten aber kein besonderes Bett.

Hannover, den 21. Mai 1874.

Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

Hannoyer⸗Altenbeke

Ausnahme wird also hiermit zurückgezogen. Hannover, den 23. Juni 1874. Betriebs ⸗Direktion.

Getragene

Die in der gedachten Bekanntmachung enthaltene

2613

stehende Werk eignet:

von C.

Landestheilen. Preis 1 Thlr. 20 Sgr. Als Aurzug daraus:

und Hessen⸗Nassau. Preis 77 Sgr.

Ambronn.

Königliche Direktion der Ostbahn.

Nicolaische Verlags⸗Buchhandlung in Berlin.

Nach jüngst erlassener Anweisung des Herrn Mi— . Innern soll den Amtsvorstehern die Ver— waltung der Polizei durch eine Sammlung der ge— setzlichen Vorschriften thunlichst erleichtert werden, wozu sich als ganz vorzüglich brauchbar das nach'

Die ländliche Polizei⸗Verwaltung des Pren— ßischen , n Nach amtlichen Quellen und authentischen Interpretationen, sowie den Ent⸗ scheidungen der höchsten Gerichtshöfe bearbeitet

Doehl, Sekretär bei dem Königlichen

D Vom 1. Juli er. ab wer⸗ Jol ze; Prãsidium in Frankfurt g. M. Zweite

f Ausgabe, vermehrt durch einen Anhang, enthal,

tend die Polizei⸗Verwaltung in den durch die

Gesetze vom 20. September und 24. Dezember

1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten

Die ländliche ,

Central⸗

Nas Central Handels Register erscheint in der Regel täglich. Aus Abonnement heträgt 15 Sgr. für das Vierteljahr. Einzelne Aummern kosten 2 gr. Insertionspreis für den Raum einer Aruck zeile 8 Kgr.

Ueber die Verbindlichkeit eines Gesell⸗

schaftsstatuts für die bei Abfassung des

Statuts nicht zugezogenen Aktion are.) II.

Ist songch weder in dem Verpflichtungsschein no in dem Aufruf“ der wesentliche y 8 f tigen Aktienunternehmens ausreichend bestimmt, dem⸗ gemäß, auch unter dem Gesichtsvunkt einer Punkta— tion eine verbindliche Uebereinkunft nicht anzuerkennen, da aus der Punktation die gegenseitige Einwilligung in „alle wesentlichen Bedingungen des Geschäftz“ er= hellen muß, A. 8. R. Thl. J. Tit. 5. 85§. 129, 125, so ver- mag eine Unterwerfung der Aktienzeichner unter das ohne ihre Mitwirkung von dem sogenannten Gründungs⸗ Tomits aufgestellte Statut auch keineswegs aus den Schlußworten des Verpflichtungsscheins gefolgert zu werden. Dem Wortlaut nach ist darin nur gesagt, es solle das künftige Statut auch ohne „Vollziehung der Zeichner,“ d. h. ohne deren ausdrückliche An⸗ erkennung oder gar Unterschrift, wirksam sein, keines wegs, daß auf das gesetzliche Mitwirkungsrecht bei Feststellung des Statuts verzichtet sei. Wollte man indessen auch einen unzweideutigen Verzicht dieser Art unterstellen, so würde dieser allein nicht aus— reichen, die Verbindlichkeit des später ohne Mitwir— kung der Zeichner festgestellten Statuts gegen die Zeichner zu begründen. Ihr Wille kann unmöglich dahin gegangen sein, unter der Bedingung, daß künftig einmal ein Statut, gleichviel von wem und welchen Inhalts, festgestellt werden sollte, nach Maß— gabe dieses Statuts verpflichtet zu sein. Ein solcher Wille würde auch rechtlich unverbindlich sein, da wohl das Ob, nicht aber das Wie, der Inhalt des Willens, von jedem beliebigen künftigen Ümstande abhängig gemacht zu werden vermag. Sie könnten vielmehr denkbarer Weise nur gewollt haben, entweder daß das Gründungs-Comité in ihrer Vertretung das Statut feststelle; oder daß das Gründungs⸗Comits als ein unparteiischer Dritter diese Feststellung vor— nehme; oder endlich, daß ein anderer unparteiischer Dritter dieselbe bewirke. Für jede dieser Annahmen fehlt es an ausreichenden thatsächlichen Anhalts— punkten, da weder ein dem „Gründungs-Comité“, noch einem sonstigen Dritten ertheilter Auftrag er— hellt. Jeder dieser Annahmen ständen aber auch rechtliche und thatsächliche Bedenken entgegen. Denn anlangend eine Vollmacht an das Gründungs⸗Co— mitsé, in Vertretung der Zeichner das Statut festzu⸗ stellen, so wäre deren Bestand ein höchst prekärer, von Leben und Willensfortdauer jedes einzelnen Zeichners abhängiger, und es ist auch rechtlich die Annahme sehr bedenklich, daß das Gründungs ⸗Co— mits mit sich selber in Vertretung sämmtlicher Zeich ner hätte kontrahiren, nämlich den Inhalt des Statuts vereinbaren sollen. Ebenso wenig vermag das „Grün— dungé⸗Comitsé“, dessen Personen in dem Verpflich— tungsschein und Aufruf nicht einmal bezeichnet sind, als ein unparteiischer Dritter sarbiter) angesehen zu werden, welcher nach dem Willen der Zeichner den zu deren Bindung erforderlichen und bisher nicht vereinbarten wesentlichen Inhalt des Societätsver—⸗ trages feststellt. Denn das Gründungs- Comits, wel⸗ ches regelmäßig selber, und sicherlich auch im vor— liegenden Falle, aus Aktienzeichnern besteht, unter allen Umständen aber ein eignes Interesse bei dem Zustandekommen des Aktienvereins zu verfolgen pflegt, steht den Zeichnern nicht als Dritter, sondern als Gegenkontrahent gegenüber, und es unterliegt keinem Zweifel, daß in das Belieben des Gegenkonirahenten der Inhalt der Verpflichtung nicht gestellt zu werden vermag.

Ob nach preußischem Recht, überhaupt und ins—⸗ besondere hinsichtlich wesentlicher, an sich der Ver— einbarung bedücfender Punkte, in das billige Er— messen des Gegenkontrahenten, kann unerörtert blei⸗ ben. Denn es ist klar, daß eine solche Vereinbarung, welche zu einer richterlichen Nachprüfung und Ab— änderung des Festgestellten führen kann, mit der Natur einer auf Begründung eines Aktienvereins ge— richteten Societät völlig unvereinbar ist. Die Struktur des Aktienvereins erfordert durchaus fest und im Wesentlichen unabänderlich begründete Ver— tragsverhältnisse. .

An welchen andern unparteiischen Dritten endlich die Zeichner gedacht haben sollten, ist unerfindlich. Freilich sucht der Appell-Richter gerade auf diesem Wege die Verbindlichkeit des Statuts für die Aktien⸗ zeichner zu begründen. Auch er erachtet es für un⸗— zulässig, daß sich die Zeichner ins Ungewisse hinein oder auf Willkür der Gruͤnder verpflichteten, und er findet in Aufruf und Verpflichtungsschein die wesentlichen Be⸗ stimmungen des Aktienunternehmens nicht festgestellt. Vielmehr geht seine Argumentation dahin: der Ver— klagte habe in dem Verpflichtungsschein die nähere Bestimmung seiner Zahlungspflicht und der sonstigen Verbindlichkeiten und Rechte als Aktionair abhängig gemacht von der Genehmigung des alle Einzelnheiten regelnden Statuts durch die Königliche Staats— regierung, und mit Ertheilung dieser Geneh— migung sei die ges cht Bedingung eingetreten: §. 72 A. L. R, J, 5. Es habe nämlich bereits das Reskript des Finanzministers vom 23. September 18409 an den Qber⸗Präsidenten von Schlesien (Min. Bl. f. innere Verw. 1840 S. 420) Zeichnungen für erst in Vorbereitung begriffene, landesherrlich noch nicht genehmigte Aktienunternehmungen ausdrücklich gestattet, und habe dieses Reskript seinen Rechts— grund in privatrechtlicher Beziehung bezüglich der Verpflichtung der Aktienzeichner bei dergleichen Unternehmungen eben im 5§. 72 Tit. 5 eit. Demgemäß hätten, fährt das angefochtene Ur= theil wörtlich fort, „Verpflichtungen bezüglich eines künftigen Unternehmens und gegenüber einer künftigen, dasselbe tragenden Aktiengefeltschaft in sich schließend, die Prospekte und Zeichenscheine nur das Wesentlichste anzugeben, und die Interessenten er— warten dann, die Detailbestimmungen festgestellt zu

Aus den Entscheidungen des Reichs Ober⸗Han— delsgerichts, herausgegeben von den Räthen des Gerichtshofs, XI. Band 4. u. 5. Heft (Erlangen, Verlag von Ferdinand Enke 1874).

sehen von einer Behörde, deren reichhaltige, die weit⸗ greifenden Beziehungen solcher Unternehmungen sicherer, als jeder einzelne Zeichner beherrschende Er—⸗ fahrung sie vorzugsweise befähigt, zweckwidrige An- ordnungen und Beeinträchtigungen zu verhüten.“ Seit dem Gesetz vom 9. November 1843 sei dann eine besondere Aufmerksamkeit denjenigen Grund⸗ sätzen zugewendet worden, welche für die Prüfung der Genehmigung der Statuten maßgebend sein sollen. In zahlreichen veröffentlichten Spezialsta—⸗ tuten inzwischen zur Verwerthung gekommen, seien die maßgehenden Grundsätze insbesondere aus ver⸗ schiedenen für die Behörden und das Publikum ver- ösfentlichten Ministerial⸗Instruktionen und Reftripten erkennbar. Bei diesen Grundsätzen sei die Verwal⸗ tungspraxig auch nach Einführung des D. H. G. B. und des für NichthandelsAktsengesellfchaͤften an die Stelle des Gesetzes vom 9. November 1843 ge⸗ tretenen Gesetzes vom 15. Februar 1864 verblieben.

Die seither veröffentlichten Statuten für Eisenbahn⸗

Aktiengesellschaften legten eine weitgehende Gleich⸗ förmigkeit der Detailbestimmungen an den Tag, wenngleich die auf dem Gebiete des eigenen und der benachbarten Staaten gemachten Erfahrungen nicht unbenutzt geblieben sind, um Verbesserungen anzu— bringen, sowohl im Interesse der Entwickelung jedes besonderen Unternehmens, als auch bezüglich der Rechte der einzelnen Interessenten“, und es habe fo „kein Bedenken gehabt, den Aktienzeichnungen vor der endgültigen Feststellung des Statuts in derselben Weise Raum und rechtliche Geltung zu gewähren, wie dies 24 Jahre lang bei einer äußerst reichhalti⸗ gen Entwickelung der Gründung neuer Eisenbahnen bereits geschehen war. Wer solche Verpflichtungs⸗ scheine zeichnet und dem näher erst noch festzustel⸗ lenden Statut im Voraus sich unterwirft, ver⸗ pflichtet sich damit keineswegs ins Ungewisse hin—= ein oder auf Willkür der Gründer. Er weiß vielmehr, daß alle Grundzüge des Statuts bis in ein großes Detail hinein klar und bekannt vorliegen, und giebt mit dem Hinweis auf die Genehmigun der Staatsregierung der Erwartung Ausdruck, 6 etwaige weitere Erfahrungen dem neuen Unternehmen werden zu Gute gebracht werden. Hiernach ist der Verklagte im vorliegenden Falle, da nach Maßgabe bekannt gegebener Grundsätze die Staatsregierung den von ihr begehrten Ausspruch gethan und die Detail⸗ bestimmungen genehmigt hat, dem Statut, als der von, ihm gewollten lex contrastus unterworfen.“ „Die bindende Kraft des bestätigten Statuts war mit dem Scheine bereits gegeben.“

Diese Deduktion verstößt gegen §. 72 Tit. 4 Th. 1. A. L R. durch unpassende Llnwendung. Es ist un. statthaft, die Staatsrégierung, welche im öffentlichen Interesse und kraft öffentlichen Rechts sich der Prü— fung von Statuten der Aktiengesellschaften unterzogen hat und theilweise noch jetzt unterzieht, welche die Statuts⸗ entwürfe nach lediglich öffentlichrechtlichen Gesichts— punkten modifizirt oder bestätigt, als einen unpar— teiischen Dritten anzusehen, welcher möglicherweise kollidirende Privatinteressen mit privatrechtlicher Wir⸗ kung durch seine Feststellung normire und mst prwat— rechtlicher Wirkung die in der Vereinbarung fehlenden und zu deren Wirksamkeit erforderlichen Bestimmungen ergänzend fixire. Der Ausspruch der Staatsregierung in dieser Hinsicht ist jedenfalls an sich nicht die Erklä— rung eines arbiter oder arbitrator, sondern ein Staats— verwaltungsakt, nicht auf Ergänzung unvollständiger Verträge, sondern auf deren Modiflkation oder Ve— stätigung nach Gesichtspunkten des öffentlichen Rechts gerichtet. Daß unter diese Gesichtspunkte auch der wohlwollende Schutz des Publikums gegen Täu—⸗ schung der Aktionäre gegen Ausbeutung und Be— trug gezählt wurde, begründet eine privatrecht— liche Wirkung der Staatsgenehmigung und Sta— tutsbestätigung nicht. Auch findet sich in den ange⸗ zogenen Instruktionen und Reskripten der oberften Verwaltungsbehörden, welche selbstverständlich an den geltenden Grundsätzen des Privatrechts nichts zu än— dern vermocht hätten, nicht die leiseste Andeutung, daß andere, als öffentlichrechtliche Gefichtspunkte in Betracht kommen, und daß die Ministerfen jemals gewillt waren oder sich auch nur für befugt erachte⸗ ten, durch die Statutsgenehmigung die fehlende und erforderliche Vereinbarung der Zeichner zu ersetzen. So will die Verfügung der Rinister des Innern und der Polizei, wie des Finanz-Ministers vom 253. September 1840 (M.-Bl. f. innere Verw. 1840

S. 420) nur die öffentlichen Aufforderungen zu

Aktienzeichnungen für noch ungenehmigte Eisenbahn⸗

Unternehmungen nicht verhindern, weil einmal schon die Vorbereitung eines derartigen Unternehmens mannichfache Kosten erfordere, andererseits nichts ent= gegenstehe, daß die vollständige Zeichnung des Aktienkapitals schon vor Ertheilung der? lan— desherrlichen Genehmigung erfolge; nirgends aber wird angedeutet, unter welchen Voraus— setzungen derartige Zeichner verpflichtet seien, für die Kosten der Vorarbeiten einzustehen oder gar das jspäter landesherrlich genehmigte Statut als verbind— lich anzuerkennen. So werden in der Instruktion des Staats- Ministeriumz an die Ober-Präsidenten über die Prüfung der Anträge auf , von Eisenbahn⸗Anlagen vom 30. November 1838 (Kamptz Annal. Bd. 22 S. 211) die Gesichte punkte hervor gehoken. auf welche bei Prüfung eingehender Anträge die Regierungen ihr Augenmerk zu richten haben; desgleichen in der Minift. Inffr. vom 25. Arril 1345 (M. Bl, f. innere Vw. 1856 S. 73. Die sehr ausführliche Cirkular-Verfügung sodann des Handels- Ministeriums vom 29. Maͤrz 1856 L(eodem S. 93 bis gö) stellt „einige bei Prüfung der Statuten von Alktiengesellschaften angenommene allgemeine, Grundsätze“, oder wie es im Eingange heißt, geinige von den allgemeinen Grundsätzen, welche hierbei unter den RessortMinisterien ver⸗ einbart und häufiger zur Anwendung gebracht wor— den sind“, zusammen. Es wird so den Behörden, und allenfalls den Betheiligten eröffnet, wie die Statuten beschaffen sein müssen, welche Genehmigung an entscheidender Stelle erwarten dürfen, keineswegs aber, daß Ministerium oder Landesherr das von den Betheiligten nicht oder nicht vollständig vereinbarte

Handels-Register für das Deutsche Reich.

Beilage zu Nr. 147 des Deutschen Neichs⸗ und Königlich Preusischen Staats Anzeigers

R Nr. 107. Aas de kann durch alle Not- Anstalten des Berlin, Donnerstag, den 25. Juni 1874.

In- und An

l

Statut einseitig festsetzen werde. Jedenfalls ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich, daß die Betheiligten eine Ergänzung des unvollständigen Vertrags durch die Staatsregierung beabsichtigt haben, daß sie in diesem Sinne die Staatsregierung angegangen sind, und daß die Stagtsregierung in der Absicht gehandelt habe, durch Bestätigung des Statuts zugleich jene privatrechtliche Folge herbeizuführen, wie 'denn auch klar erhellt, daß Seitens der Staatsregierung keines wegs eine Anfertigung oder Ergänzung eines unvoll= ständig überreichten Statuten⸗Entwurfs, sondern eine Bestätigung des vollständig überreichten Ent wurfs stattgefunden hat.

Endlich läßt sich auch nicht anerkennen, daß die in den Ministerialreskripten aufgestellten Normativ⸗ bestimmungen den Charakter stillschweigend verein⸗ barter Satzungen trügen, weil von vornherein fest⸗ gestanden habe, daß jedes einzelne Spezialstatut ih Gemäßheit der gleichförmigen Normativbestimmungen abgefaßt werden müsse. Denn einmal trugen die Normativbestimmungen nfrgends einen absoluten, zwingenden Charakter; ihre Modifikation aus Zweck⸗ mäßigkeits⸗Rücksichten war nirgends ausgeschlossen. Sodann waren zwar für einige, keineswegs aber für alle Arten von Aktiengesellschaften, insbesondere nicht für Eisenbahn⸗Aktiengesellschaften, Normalstatuten erlassen, welche den einzelnen Statuten zu Grunde gelegt werden mußten und selbst dies nicht im Sinne eines ohne Weiteres als Bestandtheil des Einzel⸗ statuts geltenden Musterstatuts; vielmehr mußte jedes Einzelstatut die sämmtlichen Bestimmungen des Musterstatuts aufnehmen und es wird in dem Cirkular⸗ erlaß des Handels-Ministers vom 19. Januar 1853, betreffend den Statuten Entwurf für Chausseebau— Aktiengesellschaften, sowie in den beigefügten Allg. Bemerkungen ausdrücklich hervorgehoben, daß diefes Statut von denjenigen vollzogen werden muß, welche Aktien gezeichnet haben und durch das Statut zur Einzahlung derselben verpflichtet werden sollen; Les genügt daher die bloße Zeichnung von Aktienbeträgen für das Unternehmen nicht, weil hierdurch noch nicht die übrigen Bedingungen des Gesellschaftsvertrages sestgestellt werden. So ist sogar in diesem, der Auffassung des Appellationsrichters am nächsten stehenden Falle von dem Handels-Ministerium die Nothwendigkeit betont worden, daß der Zeichner sich dem ihm bekannt gewordenen Skatut ausdrücklich unterwerfe.

Ist hiernach durch den Verpflichtungsschein eine Unterwerfung unter das ohne Mitwirkung des Zeich⸗ ners ergangene Statut nicht begründet worden, so waren die erkennenden Gerichte zur Verhandlung dieser Sache nicht kompetent.“

Den Wünschen der preußischen Handelskam— mern, daß im Handels register von Zeit zu Zeit exofficio diejenigen Firmen gelöscht würden, deren Inhaber verzogen oder verschollen sind, sich aber vorher nicht abgemeldet haben, ist durch folgende Verfügung des Handelministers Abhülfe gewährt worden.

Berlin, den 29. Oktober 1873.

Im Laufe der lätzten Jahre sind die zuweilen schon früher erhobenen Beschwerden darüber immer häufiger und dringender geworden, daß der Inhalt des Han⸗ delsregisters in bielen Fällen die erforderliche Ucber= einstimmung mit den seweiligen thatfächlichen Ver— hältnissen vermissen lasse und das insbesondere die Errichtung neuer Handelsniederlassungen und das Erlöͤschen eingetragener Firmen, wenn überhaupt, doch nicht rechtzeitig zur Eintragung gelangten. Bei näherer Prüfung haben diese Beschwerden zum Theil als, begründet anerkannt, zugleich aber die gerügten Mängel überwiegend darauf zurückgeführt werden müssen, daß die Einleitung des Strafverfahrens gegen die in der vorgeschriebenen Anmeldung säumigen Interessenten in der Regel nur deshalb unterbleibt, weil die zum Einschreiten berufenen Gerichte von den dazu Veranlassung bietenden Vorgängen überhaupt . oder wenigstens nicht rechtzeitig Kennt̃niß er— halten.

Um zunächst nach letzterer Richtung hin, soweit thunlich, Abhülfe zu schaffen, ist nunmehr auf meine

Anregung die Einrichtung getroffen, daß fortan die

Kreis Steuereinnehmer von allen die Gewerbe— steuerklassen A. J, und A. II. betreffenden Zu⸗ und Abgängen, sobald solche amtlich zu ihrer Kenntniß gelangen, der mit der Führung des Handelsregisters . Gerichtsbehörde Mittheilung zu mnachen haben.

Es darf vorausgesetzt werden, daß hierdurch ein immerhin erheblicher Theil der Beschwerden die ge⸗ wünschte Erledigung finden wird. In vollem Um— fange ist indeß von dieser Einrichtung allein der ange⸗ strebte Erfolg noch nicht zu erwarten. Weiterer Er wägung bleibt inshesondere eine etwaige Abänderung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten, wonach im Falle des Erlöschens einer Firma die Eintragung nur auf Grund einer vom Inhaber oder doch von dessen Erben oder Vertretern ausgehenden Anmeldung, behufs deren Herbeiführung überall wirksame Zwangsmittel nicht zur Verfügung stehen, erfolgen darf. ;

Im Uebrigen lege ich besonderen Werth aber auch noch darauf, daß die Organe des Handelsstandes nach Kräften dazu mitwirken, den Inhalt des Handels- regifters in möglichst vollkommener und ununterbroche⸗ ner Uebereinstimmung mit den thatsächlichen Ver— hältnissen zu erhalten. Für die Handelskammer liegt eine anmittelbare Veranlassung, wie auch eine regel—⸗ mäßig wiederkehrende Gelegenheit hierzu schon darin, daß das Handelsregister die nächste Grundlage des Wahlverfahrens und der Beitragspflicht bildet. Aber auch abgesehen hiervon hat der Handelsstand überall ein so nahe liegendes und wefenkliches Interesse an der Vollständigkeit und Zuverläͤssigkeit des Handelsregisters, daß ich an der Bereitwilligkeit zu der gewünschten Mitwirkung nicht 1 darf. In Beziehung auf die dabei in . ommenden Mittel und. Wege will ich den Erwägungen und Ent— schließungen der Betheiligten um so weniger vor—

ander 5. M, Anhaitstraße' 19, und all gh n hard lu e w, durch die Expedition: 8. W., Wilhelmstraße Iz, bezogen merden.

somie durch Carl Heymannz Nerlag, Berlin, für Kerlin auch

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greifen, als dieselben zunächst von den besonderen Umständen des einzelnen Falls abhängig zu machen sein werden. Allgemein aber und dringend muß ich empfehlen, daß die Organe des Handelsstandes seden zu ihrer Kennkniß gelangenden Fall einer Abweichung der Eintragungen von den bestehenden thalfächlichen Verhältnifsen alsbald und unaufgefordert der zu⸗ ständigen Gerichtsbehörde mittheilen. Rach den bis⸗ herigen Erfahrungen ist nicht daran zu zwelfeln, daß solchen Mittheilungen überall und sederzeit ein ent⸗ sprechendes Entgegenkommen gesichert ist. Der Minister für Händel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Agchem. Die Prokura, welche der zu Aachen wohnenden Sibilla Krichel für das dafelbst be⸗ stehende Handelsgeschäft sup Firma: Elise Krichel ertheilt worden ist, ist erloschen und wurde heute unter Nr. 156 des Prokurenregisters gelöscht.

Sodann wurde heute unter Rr. 725 des Prokuren— registers eingetragen die Prokura, welche der zu Aachen wohnenden Maria Krichel für obgedachte Firma ertheilt worden ist.

Aachen, den 20. Juni 1874.

Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.

Auachem. Die zu Aachen wohnende Handelsfrau Theresia, geb. Matheiem, Ehefrau Joseph Hennes, hat das Geschäft, welches sie in Aachen sub Firma: Hennes-Yatheiem führte, mit Aktiven und Passi⸗ ben und mit der Firma ihren beiden Söhnen, den daselbst wohnenden Kaufleuten Hermann Hennes und Ferdinand Hennes, übertragen; gedachte Firma wurde . heute unter Nr. 1368 des Firmenregisters ge⸗ öscht.

Sodann wurde unter Nr. 1188 des Gesellschafts⸗ registers eingetragen die Handelsgesellschaft sub Rrma: Hennes⸗Ratheiem, welche in Aachen ihren Sitz, an 22. d. M. begonnen hat, und von jedem ihrer beiden Theilhaber, den obgenannten Hermann Hennes und Ferdinand Hennes, vertreten werden kann.

Aachen, den 23. Juni 1874.

Königliches Handelsgerichts⸗-Sekretariat.

Aachen. Der zu Krauthausen wohnende Papier⸗ fabrikant Jacob Windelschmidt hat das Geschäft, elches er daselbst sub Firma: Jacob Windel schmidt führte, mit Aktiven und Passiven und mit der Firma den Papierfabrikanten Gottfried Windel= schmidt, zu Kräuthausen wohnend, Michael Schu⸗ macher, zu Kirchberg, Kreis Jülich wohnend, und Carl Wrage, daselbst wohnend, übertragen; gedachte Firma wurde daher heute Rr. 1611 es Firmen⸗ registers gelöscht.

Sodann wurde unter Nr. 1189 des Gesellschafts⸗ registers eingetragen die Handelsgesellschaft sup Firma Jacob Windelschmidt, welche in Krauthausen ihren Sitz, am 3. d. M. begonnen hat, und pon jedem ihrer drei Theilhaber, den obengenannten Gottfried Win⸗ delschmidt, Michael Schumacher und Carl Wrage, vertreten werden kann.

Aachen, den 23. Juni 1874.

Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.

Ker lim. Sandelsregister

des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.

Zufolge Verfügung vom 23. Juni 1874 sind am 24. Juni 1874 folgende Eintragungen erfolgt:

In unser wesellschaftsregister, woselbst unter Nr. . die hiesige Kommanditgesellschaft auf Aktien in

irma:

Gewerbebank H. Schuster & Co. vermerkt steht, ist eingetragen: Die Zweigniederlassungen in Erfurt und Jauer sind aufgehoben.

An Stelle der dem Johannes Balcke ertheilten Kollektiv Prokura ist demfelben Prokura in der Weise ertheilt, daß er allein die Firma der Gesell⸗ schaft zu zeichnen befugt ist.

Diet ist in unserem Prokurenregist'r bei Nr 2644 vermerkt, dagegen in demselben unter Nr. Ni? die dem Carl Skarbina für diese Firma ertheilte Pro⸗ kura gelöscht worden.

„Zufolge Verfügung vom 24. Juni 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3686 die hiesige Kommanditgesellschaft in Firma: B. Kuttner & Co. vermerkt steht, ist eingetragen: Der Kommanpitist ist aus der Handelsgesell—. schaft ausgeschieden. Der Kaufmann Edinund Brillez zu Berlin ist am 22. Juni 1874 als Handelsgesellschafter eingetreten und ist die Ge⸗ sellschaft nunmehr offene Handelsgesellschaft ge⸗ worden. Die dem Edmund Brilles für diese Firma er— theilte Prokura ist erloschen und ist deren Löschung in unserem Prokurenregister Nr. 2035 erfolgt.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: C. F. Plettenberg & Co. am J. Mai 1874 begründeten Handelsgesellschaft (ietziges Geschäftslokal: Oranienstraße 131) sind die Kaufleute: . 1 . Ernst Friedrich Plettenberg zu Mitten⸗ walde, 2) Carl Friedrich Plettenberg zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter

Nr. 4977 eingetragen worden.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4350 die hiesige dee , ü ban in Firma; Gebrüder Maaß

n, . itz . 8 Vie Gesellschaft ist dur er ra an⸗ delsgeschäfts an den Kaufmann I ef, Binder aufgelöst. Der Kaufmann Binder setz dasselbe unter unperär berker Sirma fort. Ver- gleiche Nr. Sl39 pes Firmenregisters.