1874 / 223 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Sep 1874 18:00:01 GMT) scan diff

lis! Bekanntmachung.

Das im Kreise Osthavelland bel der Kreie stadt Nauen belegene

Domänenvorwerk Kienberg soll auf achtzehn hintereinander folgende Jahre von Johannis 1875 ab bis Johannis 13593 im Wege der Lizitation verpachtet werden. Hierzu haben wir einen Termin auf den 20. Okttober * Jahres, Vormittags r

in unserem Sitzungssaale vor dem Herrn Geheimen Regierungs⸗Rath von Schönfeldt anberaumt. Das Domänenvorwerk Kienberg enthält: 87. und Baustellen Z, 00 Hektare ãrten . ' * 8 . 2, 8 1 2 . Wiesen.. 36331818, Weiden oe n, Wege, Gräben 8383 Summa 733, a3 Hektare Das Pachtgelderminimum ist auf 5000 Thlr. fest⸗ gestellt und das von dem Pachtkewerber nachzu- weisende disponible Vermögen auf 24,009 Thlr. Die speziellen und allgemeinen Pachtbedingungen, die Regeln der Lizitation und die Vorwerkskarte können täglich, mit Ausnahme der Sonn und Fest⸗ tage, in unserer Domänen ⸗Registratur eingesehen werden, auch werden auf Verlangen gegen Erstattung von Kopialien Abschriften der speziellen Pachtbedin⸗ gungen und der Regeln der Lizitation ertheilt werden. Der . Pächter, Oberamtmann Kanzler, ist angewiesen worden, den sich meldenden Pachtlustigen die Besichtigung der Pachtobjekte zu gestatten und örtliche Auskunft zu ertheilen. Potsdam, 16. September 1874. Königliche Regierung, . Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

as iu] Bekanntmachung.

Das im Kreise Kulm, 23 Meilen von der Kreis⸗ stadt Kulm, belegene

Königliche Domänen⸗Sorwerk Griewe,

enthaltend:

Hof⸗ und Baustelle ,, , ö Wiesen.. w Wasser und Gräben

. 8 ier

Wege zusammen 509, a3 Hektar, soll am 31. Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserm Sessionszimmer auf 18 Jahre, von Jo- hannis 1875 bis dahin 1893, meistbietend vor dem Regierungs und Departements⸗Rath Herrn Bauck⸗ hage verpachtet werden. .

Die Verpachtungs⸗Bedingungen liegen zur Einsicht 14 Tage vor dem Lizitations⸗Termin in unserer Re⸗ gistratur aus, und ist der Pächter der Domäne Griewe angewiesen, die Besichtigung derselben zu gestatten. .

9. Pachtgelder⸗Minimum sind 4800 Thlr. fest⸗ gesetzt. .

Die Pachtlustigen haben sich bis zum Tage vor dem Lizitations⸗Termin über die landwirthschaftliche Befähigung und über den Besitz eines eigenthüm⸗ lichen und disponiblen Vermögens von 35.600 Tha⸗ lern unter andern durch ein Attest der veranlagen⸗ den Steuerbehörde auszuweisen.

Marienwerder, den 17. September 1874. Königliche Negierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

v. Schrader i. V

2361 Hektar, 10,020 8

458,73 21,190

ö 1B 5 T, 380

Rittergutsverpachtung.

Die im Kreise Rothenburg, Oberlausitz,. T Meile von der Bahnstation Uhsmansdorf und Meile von der Bahnstation Rietschen belegene Domäne Quols- dorf mit den Vorwerken Heinrichswalde und Ferdi⸗ nandshof, 1000 Morgen Acker (Weizboden), 250 Mor⸗

en Wiesen, 200 Morgen Karpfenteiche enthaltend, oll vom 1. Oktober oder 1. November 1874 auf 9 Jahre verpachtet werden. 4073

Vachtlustige haben sich über den eigenthümlichen Besitz eines disponiblen Vermögens von 20 000 Thlrn. und Über ihre Qualifikation als Landwirth auszu- weisen. ( Cto. 41659.)

Die Verpachtungsbedingungen, sowie die Gutskart . auf dem Dominium Quolsdorf zur Ein⸗ icht aus.

Der Besitzer des Dominium Quolsdorf.

Holzverkauf. Aus dem Königlichen Forstrevier Liebe sellen Montag, den 5. Oktober er, Vorm. 10 Uhr, im Wollgaftschen Lokale hierselbst die aus den diesjährigen Plattschlägen des Belaufs Britz ausgehaltenen 48 Stück Eichen Nutzenden mit zus. 98,86 Festmtr. mit 191 Mtr. Eichen Kloben L, so⸗ wie außerdem 1009 Stück Kief. Stangen IT. Kl. n. 16 Stück Kiefern Nutzenden aus dem Belauf Nettel. graben, im Wege des Meistgebots verkauft werden. Chorin, den 22. 2 1874. Der Forstmeister.

4299]

** ; 8 .

Die Lieferung von 107 Mille Mauersteinen zu Hochbauten auf Bahnhof Rauscha und 90 Mille desgleichen auf Bahnhof Fürstenberg soll verdun⸗

en werden und ist Termin zur Eröffnung der Of⸗

erten auf Freitag, den 2. Oktober e, . Vormittags 195 Uhr im diesseitigen Burean, Berlinerstrage Nr. 4, an. beraumt, wo die Bedingungen bis 530. September einzusehen und gegen Kopiallen zu entnehmen sind. Guben, den 20. September 1874. XI. Betriebs Jnspeltion der Königlich Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

O, z

län Bekanntmachung. Die r , der Bekleidungs. ꝛc. Stoffe für die hiesige Strafanstalt pro 1875, bestehend in circa 1) 527 Mtr. braunem Tuch, L433 Mtr. br. 7 1485 braune baumwollene Beiderwand, O,. s83 Mtr. br., 3) 4508 , baumwollenem Futterzeug, Mtr. br. ) 96 , blauweiß gestr. Krankenzwillich, Os Mtr. br., 5) 17590 , biauweiß karrirtem Bettzeug, O8 Mtr. br., 412 , roher 14 Leinwand, O. ss Mtr. br., 125 Klgr. schwarzweißem drellirten Wollgarn, 117 baumwollenem 10r rohem Kettgarn, 35 . Fahlleder, 335 7 Bohllepen,

10 90 Brandsohlleder, soll im Submissionswege ausgegeben werden.

Hierzu wird Termin auf

Freitag, den 23. Oktober er.,

Vormittags 10 Uhr, bieselbst anberaumt, bis zu welcher Zeit versiegelte Offerten auf Lieferung eines oder mehrerer Stoffe unter Beifügung versiegelter Proben, mit der Auf⸗ schrift Submissionsofferte auf Bekleidungsstoffe für die Königliche Strafanstalt zu Sonnenburg pro 1875“ entgegen genommen werden. In den- selben muß die Bezeichnung der offerirten Stoffe, die genaue Angabe des Preises in Mark und Pfen⸗ nigen (ohne Brüche) und zwar ad 1 bis 6 pro 1 Meter, ad 7 bis 11 pro 1 Kilogramm und der ausdrückliche Vermerk des Submittenten, daß ihm die Lieferungs-Bedingungen bekannt, die Liefe— rung nach denselben ausgeführt werden wird, und daß diese seine Erklärung ebenso bindend sei, als wenn er die Bedingungen mit Namensunterschrift versehen hätte enthalten sein. Mit der Offerte hat jeder Submittent vor dem Termine“ eine Kaution von 19 Prozent des Werthes der von ihm offerirten Stoffe bei der Anstaltskasse zu deponiren. Die Lieferungsbedingungen sind im hiesigen Sekre⸗ tariat vorher einzusehen; und können gegen Entrich—⸗ tung der Kopialien schriftlich mitgetheilt werden. Gebote ohne Proben und Kaution, sowie Nachgebote, bleiben unberucksichtigt.

Sonnenburg, den 21. Seytemher 1874.

Die Königliche Direktion. n, laon Bekanntmachung. Die Lieferung von 467 Kubikmeter Bruchsteinen zum Bau von Weser⸗Korrektionswerken bei Rohrsen, Amts Nienburg, soll im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission vergeben werden, wozu Termin auf den 10. Oftober 1874, Vormittags 11 Uhr, im Geschäftszimmer des unterzeichneten Bau⸗Inspek⸗ tors angesetzt ist. .

Die Unternehmer haben ihre Gebote portefrei

und versiegelt mit der Aufschrift:

Gebot auf Bruchsteinlieferung J zu Weser ⸗Korrektionswerken, bis zum feftgestellten Termine einzureichen.

Die Bedingungen, unter welchen die Uebertragung

der Lieferung erfolgt, können in der Zeit vom

4. bis 10. Oktober d. J. täglich von 9 bis 12 Uhr bei dem Unterzeich neten eingesehen werden.

gvienburg a. d. W, den 20. September 1874.

Der Bau⸗Inspektor. S. Hoffmann. 2 lee Bekanntmachung. Die Lieferung von ; 2675 Stück Zauny fählen zum Bau von Weser-Korrektionswerken bei Rohrsen, Amts Nienburg, soll im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission vergeben werden, wozu Termin auf den 12. Oktober 1874. Vormittags 11 Uhr, im Geschäftszimmer des unterzeichneten Bau In spektors angesetzt ist.

Die Unternehmer haben ihre Gebote portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

Gebot auf Lieferung von Zaunpfählen einzureichen.

Die Bedingungen, unter welchen die Uebertragung der Lieferung erfolgt, können in der Zeit vom 4 bis 109. Oktober d. J. täglich von 9 bis 12 Uhr bei dem Unterzeichneten eingesehen werden.

Nienburg a. d. W, den 20. September 1874.

Der Bau⸗Inspektor. D. Hoffmann.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

4296 -.

Die statutenmäßige , , ,. der Briloner Lreis⸗Obligationen findet am 29. September c., Morgens 9 Uhr, im hiesigen landräthlichen Büreau statt. Inhaber haben Zutritt.

Brilon, den 20. September 1874.

Die Chausseeban⸗Kommission.

4298

Im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 29. August d. J bringen wir hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntniß, daß die siebente Serie Seitens des Inhabers unkündbarer vierprozentiger Schuld- verschreibungen der Landeskreditkasse im Belaufe von einer Million Thaler oder drei Millionen Mark Reichswährung in folgenden Stücken:

240 Stück Litt. 3. a 10990 Thlr. 240 000 Thlr. 6 , ,, ; . 230, 40090 , . on, . 690 69 10h oed Stit Summa 1 56 νσ Thlr. nunmehr vollständig zur Ausgabe gelangt und vom 30 März d. J. bis zum gestrigen Tage zur Ge— währung von 159 Darlehen in gleichem Herder. verwendet worden ist. Demnach ist nunmehr mit der Ausgabe der achten Serie Seitens des Inhabers unkündbarer vierprozentiger Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse auf Grund des Emissiong beschlusses vom 19. vorigen Menats begonnen worden.

Cassel, am 12. September 1874.

Die Direktion der Landeskreditkasse Harnmierx.

lool

Bekanntmachung.

Auf Grund des g. 4 des revidirten Statuts vom 29. April 1872 sollen 2000 Stig Aktien unserer Gesellschaft im Betrage von 200 0090 Thlr. 3 Paricourse, jedoch für das laufend.

Jahr ohne Zinsberechnung, den bisherigen Aktionären in der

eise überlassen werden, daß auf je 3 da

bisher ausgegebenen eine neue Aktie à 100 Thlr. mit Dividendenberechtigung vom 1. Januar 1875 al

verabfolgt werden.

Wir fordern demgemäß die Aktionäre auf, von dem ihnen hierdurch eingeräumten Rechle in den

vom 24. September bis 7. Oktober d. X. inclustve Gebrauch zu machen. Nach Ablauf dieses Termins erlischt die Berechtigung und wird der etwa: ge Res der offerirten Aktien, welcher bis zu dem bezeichneten Termine nicht abgenommen ist, für Rechnung der

Tagen

Gesellschaft verkauft werden.

Die neuen Aktien können unter Vorlegung der bisher ausgegebenen zur Abstempelung und einez beigefügten Nummern · Verzeichnisses an den oben bezeichneten Tagen gegen Baarzahlung

in Magdeburg bei Herren Zu ; a

in Berlin bei Herrn S. S

Magdeburg, den 6. September 1874.

ckschwerdt & Beuchel, e chroeder in den gewöhnlichen Geschäftsstunden in Empfang genommen werden.

¶. 27M)

Allgemeine Gas⸗Aktien⸗Gesellschaft zu Magdehutg,

Der Aufsichtsrath Zwicker.

er Vorstand Bethe. A. Mohr.

3959 . gran Société des chemins de fer Russes.

Wir sind beauftragt, die am 1.13. Oktober d. J. ang, Coupons der . .

4e proz. Prioritäts⸗Obligationen obiger Gesellschaft mit 12 Thlr. 1 Sgr. g' mo Pf. per Goupon vom Verfalltage ab einzulösen.

Die Coupons sind in den Stunden von g- 12 Uhr einzureichen.

Berlin, September 1874. (act. 204 / 9

Mendelssohn & Co.,

Jägerstr. 51. 3960

Grande Socisté des chemins de fer Russes.,

Wir sind beauftragt, die am 1/13. Oktober d. J. fälligen Coupons der

proz. Prioritäts⸗Obligationen obiger Gesellschaft vom Verfalltage ab einzulösen.

Die Coupons sind in den Stunden von 9— 12 Uhr einzureichen.

Berlin, September 1874. Mendelssohn & Co.,

Jägerstr. 51. (act. 204/9)

4303 Bekanntmachung,

betreffend die r, der Anleihen der Provinz Posen vom 19. Juni 1857 und vom . 10. September 18589. .

Sämmtliche auf Grund des Allerhöchsten Privi⸗ legiums vom 19. Juni 1857 (G. S. S. 597) in Höhe von 1,190. 000 Thlrn. und auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 10. September 1369 (G. S. S. 10697) in Höhe von 1,000 009 Thlrn. emittirten und bisher nicht gekündigten fünf prozentigen Provinzial ⸗Okligationen der Provinz Po⸗ sen, werden in Gemäßheit des unterm 31. August d. J. Allerhöchst genehmigten Beschlusses des 17. Provinzial-Landtages des Großherzogthums Posen vom 25. Juni 1874 und auf Grund der, Seitens der ewählten und bevollmächtigten provinzialständi⸗ schen Kommission ertheilten Ermächtigung, zur Ein⸗ lösung durch Baarzahlung des Rominal⸗Be⸗ trages am 1. April 1875 unter Hinzurechnung der bis dahin aufgelaufenen Stückzinsen, hier⸗ mit gekündigt.

Die Kapitälbeträge der Provinzial⸗Obligationen sind vom 1. April 1875 ab täglich, mit Ausnahme der Sonn, und Festtage bei der Provinzial ⸗Insti⸗ tuten ⸗asse zu Posen während der Dienststunden gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschrei⸗ bungen in coursfähigem Zustande nebst den dazu ge⸗ hörigen, erst nach dem 1. April k. J. fällig werden dee. Zinscoupons und Talons in Empfang zu nehmen.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeldlich mit abzuliefernden Coupons wird von dem Kapital⸗ betrage in Abzug gebracht.

Diejenigen Obligationen Inhaber, welche ihre Schuldverschreibungen zu Berlin oder Breslau ein= zulösen wünschen, haben hiervon, unter Angabe des einzulösenden Betrages, bis zum 15. Febrnar 1875 der Provinzial ⸗Institutenkasse Mittheilung zu machen. Die Bezeichnung der Bankhäuser zu Berlin und Breslau, bei welchen die Einlösung ftattfinden wird, bleibt einer späteren Bekanntmachung vorbehalten.

Posen, den 22. Septemher 1874.

Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen. Guenther.

tie! Bkanntmachung,

die Ausgabe nener Zinsbogen zu den 4 Staatssdsuldscheinen des Fürstenthums Reuß älterer Linie d. 4. 2. Januar 1865 betr.

Die Inhaber der auf Grund der Landesregent⸗ schafllichen Verordnung vom 24. Oktober 1864 aus⸗ gegebenen 4x* igen hierländischen Staatsschuldscheine d. d. 2. Jannar 1865 werden hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß für die mit dem Termine 2. Januar 1875 ablaufenden Zinsscheine neue Zinsdokumente, bestehend aus Zinsleiste und 20 Zinsscheinen auf die Termine 1. Juli 1875 bis mit 2. Januar 1885 ausgegeben werden.

Die Aushändigung dieser neuen Zinsbogen erfolgt 6e Rückgabe der abgelaufenen Zinsleiste bei der

andes kasseverwaltung allhier vom 2. Januar 1875 ab an jedem Wochentage während der Vormittags⸗ stunden von 9 bis 12 Uhr.

Hierbei wird darauf gufmerksam gemacht, daß die umzutauschenden alten Zingleisten nach der Nummer - folge geordnet abgegeben werden müssen.

Greiz, den 10. September 1874.

Die Kommisston nnn 2 der Staats ·

v. Geldern · Cris pen dorf, H Fei stel, Landesherrlicher Kommissar. Landtage deputirter.

4314 Amortisatlon von Dortmunder Stadt⸗Obligationen.

Bei der heute vorschriftsmäßig erfolgten Aus- loosung der für das Jahr 1874 zu tilgenden Obli. gationen der Stadt Dortmund sind die nachstehend bezeichneten Stücke gezogen worden:

a. Obligationen der Anleihe für das Wasser⸗ werk, ausgestellt auf Grund des Allerhöchsten Privilegium vom 17. April 1871:

Litt. A. Nr. 270, 368, 387, 391,

sind 4 Stück à 100 Thlr. Litt. B. Nr. 76, 86, 167,

. sind 3 Stück à 200 Thlr.

Litt. G0. Nr. 128, 210, 231, 295,

sind 4 Stück à 500 Thlr. Litt. D. Nr. 758, 118,

sind 2 Stück à 1090 Thlr.

b. Obligationen der Anleihe vom Jahre 1872. ausgestellt auf Grund des Allerhöchsten Privi- legium vom 26. Oktober 1872:

Litt. A. Nr. 70, 143, 191, - sind 3 Stück à 100 Thlr. Litt. B. Nr. 131, 147, 183, sind 3 Stück à 200 Thlr. Litt. G. Nr. 17, 1090. 131, 250, 276, 302, sind 6 Stück à 500 Thlr. Litt. D. Nr. 31, 98, ; sind 2 Stüc à 1000 Thlr.

Diese Qbligationen werden hiermit den Inhabern zum 31. Dezember dieses Jahres mit welchem Tage die Verzinsung derselben aufhört, gekündigt.

Die Inhaber werden demnach aufgefordert, die Kapitalbeträge vom 28. Dezember dieses Jahres ab gegen Rückgabe der Qbligationen und der am 2 Ja⸗ nuar kommenden Jahres noch nicht verfallenen Zinscoupons nebst Talons bei der städtischen Schuldentilgungs⸗Kasse hier zu erheben. Der Betrag der etwa fehlenden Zinscoupons wird vom Kapitalbetrage in Abzug gebracht.

Dortmund, den 21. September 1874.

Der Ober Bürgermeister. Becker. Die städtische Schuldentilgungs Kommission. Bömcke. H. Schulz. Mellinghaus.

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Verschiedene Bekanntmachungen. 4287 Es bietet sich für einen verheiratheten oder unverh. Lehrer der alten Sprachen, der aus dem öffentlichen Dienste ausgeschieden, oder Willens ist, auszuscheiden, eine treffliche Gelegenheit dar, an

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Eentral⸗

Beilage zu Rr. 223 des Deutschen Reichs- und Königlich Preusfischen R

Aas Central -ZFandelz-Register erscheint in der Regel täglich gr. r das Nierteljahr.

Bas Abonnement hrträgt 18 elne Aummern kosten 2 gr.

Einz Insertionspreis für den Raum einer Arnczeile 3 Kgr.

Wie wir seinerzeit bereits mitgetheilt, haben sich die Handelskammern in Zittau und Leipzig für die obligatorische Einführung des Central⸗Handels⸗ registers im Königreich Sachsen ausgesprochen. In ihrer Sitzung vom 28. v. M. hat sich den⸗ selben auch die Handelskammer zu Plauen angeschlossen. Auf Grund eines sehr eingehen⸗ den, von den Herren Patz, Schnöckel (Bericht⸗ erstatter und R. Schuster erstatteten Kom⸗ missionsberichts wurde namlich beschlossen, die Königlich sächsische Staatsregierung zu ersuchen, den F. 31 der Ausführungsverordnung zum Allg. D. Handels gesetzbuch vom 30. Dezember 1861 dahin abzuändern, daß alle in Art. 13 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Bekannt⸗ machungen in das Central⸗Handelsregister für das Deutsche Reich einzurücken seien. Wir beab⸗ sichtigen in einer der nächsten Nummern auf den erwähnten Bericht zurückzukommen.

Der ständige Ausschuß des Deutschen Han⸗ dels tages hat beschlossen, das Plenum des letzte⸗ ren in der ersten Oktoberwoche, kurz vor Zusammen⸗ tritt des Reichstages einzuberufen und zwar mit folgender Tagesordnung:; 1) die Cisenbahnfrage (Ta—⸗ rife und Eisenbahngeseß, 2) die Bankfrage, 3) die einheitliche Garn⸗Nummerirung.

Ueber die Handelsgerichte nach dem Entwurf des Gerichtsvverfassungs⸗ Gesetzes.

J

I) Rücksichtlich der Frage, inwieweit vor den Han⸗

delsgerichten auch Nicht-Kaufleute aus Handels⸗ geschäften klagen und beklagt werden können, gehen die Meinungen ziemlich weit auseinander. Die Beschlüsse des fünften deutschen Handelstages wellen die sachliche Zuständigkeit nur von der Natur des Geschäfts, welches dem Rechtsstreite zum Grunde liegt, nicht davon abhängig machen, ob einer oder beide streitende Theile Kaufleute sind oder nicht. Danach sollen die Handelsgerichte zuständig sein „in allen Rechtsstreitigkeiten über Geschäfte, welche auf Seiten beider Kontrahenten als Handelsgeschäfte sich darstellen.“

Denselben Standpunkt vertritt der Entwurf einer bürgerlichen Prozeßordnung für den Norddeutschen Bund vom Jahre 1870; doch läßt derselbe außerdem zu, daß auch „Klagen aus einem Geschäfte, welches nur auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist“ nach der Wahl des Klägers bei dem Handels- gerichte oder bei dem Landgerichte erhoben werden können (5. 16). Ebenso Baden, welches in 5. 12 der bürgerlichen Prozeßordnung vom Jahre 1864 den Handelsgerichten die „Streitigkeiten aus Ge⸗ schäften, welche in Art. A1 bis 274 des Handels⸗ gesetzbuchs als Handelsgeschäfte bezeichnet sind“, über⸗ weist und in . 13 hinzufügt;

„Ist das streitige Rechtsverhältniß nur auf Seite des Beklagten, nicht aber auch auf Seiten des Klägers eine Handelssache, so hat der Kläger die Wahl zwischen dem Kreis- und Handelsgerichte.

Ist dasselbe für den Beklagten keine Handels⸗ sache, so ist die Klage vor den ordentlichen Ge⸗ richten zu erheben.“ .

Auch die Gesetzgehung der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg überweist den Handelsge⸗ richten diejenigen Civilstreitigkeiten, welche in Han⸗ delsverhältnissen ihren Grund haben, oder auf solche unmittelbar sich beziehen, die Parteien mögen dem Handelsstande angehören oder nicht. Ebenso die braunschweigische Handelsgerichtsordnung im 5. 33. Das koburgische Gesetz vom 19. Februar 1863 läßt für die Zuständigkeit der Handelsgerichte, d. h. der durch kaufmännische Beisttzer verstärkten ordentlichen Gerichte, gleichfalls nur die Natur des Geschäfts, aus welchem geklagt wird, entscheidend sein; die Zu⸗ ziehung kaufmännischer Beisitzer ist jedoch nach Art. 6 nur dann zulässig, wenn das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist.

Die übrigen deutschen Gesetzgebungen machen die Zuständigkeit der Handelsgerichte nicht blos von der Natur des Geschäfts, aus welchem geklagt wird, sondern zugleich von dem Umstande abhängig, ob die Kontrahenten oder streitenden Theile oder einer derselben dem Handelsstande angehört oder nicht. In Sachsen gehören zufolge 5. 8 der Ver—⸗ ordnung vom 30. Dezember 1861 vor die Handels⸗ gerichte die Ansprüche gegen Kaufleute (Art. 4 des , , aus Handelsgeschäften (Art. 271 is 276 des Handelsgesetzbuchs).! Dieselbe Bestim - mung enthält für Reuß ä. L. der 8. 6 des Gesetzes vom 28. September 1864. In der preußischen Rheinprovinz, in Bayern und in Oesterreich können dagegen in beschränkter Weise auch Nichtkaufleute vor den Handelsgerichten belangt werden. In der preußischen Rheinprovinz sind die Handelsgerichte nach Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Handels⸗ gesetz buch zustãndig; . .

I) für alle Rechtsstreitigkeiten über Verbindlich⸗

geen Kaufmanns aus seinen Handels-

eschãften, ö ö 2) 34 alle Rechtsstreitigkeiten über Verbindlich⸗

keiten eines Nichtkaufmanns aus einem Handels.

. wenn das Geschäft auf Seiten dieses

Nichtkaufmanns ein Handelsgeschäft ist. Ein Gleiches verordnen die Art. 63, 64 des

bayerischen Eh fihr hn er ese zum ö, buche, sowie Art. 7 der bayerischen Civilꝑrozeß⸗ ordnung vom 29. April 1869, während in Dester⸗ reich unterschieden wird zwischen denjenigen Handels - geschäften, welche in Art. 27I, und denjenigen, welche in den Art. 272, A3 des Handelsgesetzbuchs aufge⸗ führt sind. Streitigkeiken, welche aug den ersteren entstehen, gehören vor die Handelsgerichte ohne Rück= sicht auf die perfönliche Eigenschaft der streitenden Theile, wenn das Geschaͤft auf Seiten des Be⸗

Nr. 175. Berlin, Mittwoch, den 23. September 1874.

Handels⸗Register für das Deutsche Reich.

Staats Anzeigers

In nnd Aus 8. X.,

klagten ein Handelsgeschäft ist; Streitigkeiten da⸗ gegen, welche aus den zuletzt erwahnten Geschäften hervorgehen, gehören vor die Handelsgerichte nur dann, wenn eine Handelsgesellschaft oder ein im en, , . eingetragener Kaufmann der Ver⸗ lagte ist, gleichviel ob das Geschäft beiderseits oder nur auf Seite des einen Kontrahenten ein Handels⸗ geschäft ist. Am meisten eingeengt erscheint die sach⸗ liche Zuständigkeit der Handelsgerichte in Württem⸗ berg. Dort sind die Handelsgerichte nach Art. 9 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 zuständig für die durch Handelsgeschäfte begründeten oder in Ausübung eines Handelsgewerbes sonst erwachsenen Rechtsverbindlichkeiten wenn der Kläger und der Beklagte zur Zeit der Entstehung der Verbind⸗ lichkeiten Kaufmann war.“

Die neueren preußischen Gesetzentwürfe wollten die Kompetenz der Handelsgerichte für die älteren Landestheile in der Weise regeln, wie es für die Rheinprovinz bereits geschehen; so der Entwurf einer bürgerlichen Prozeßordnung vom Jahre 1864 in §. 919 und schon im Jahre 1862 der Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung von Handelsabtheilungen 2c. in 5 15. Dagegen hatte das Gesetz vom 3. April 1847 Klagen aus Handelsgeschäften gegen Nichtkaufleute von der Zu—⸗ ständigkeit der Handelsgerichte schlechthin ausge⸗ schlossen, und auch noch nach dem preußischen Entwurf eines Handelsgesetzbuchs vom Jahre i857 mußten Nichtkaufleute nur als Erben oder allgemeine Rechts⸗ nachfolger von Kaufleuten aus Handelsgeschäften der letzteren, oder wenn sie selbst als Kläger aufgetreten waren, wegen aller vom Beklagten erhobenen Gegen⸗ ansprüche, namentlich auch Widerklagen, vor dem Handelsgericht Recht nehmen (Art. 586, 989 des Entwurfẽe).

Die vorstehende Sachdarstellung ergiebt, daß der Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes die Kom- petenz der Handelsgerichte gegenüber dem beftehenden Recht mehrerer Bundesstaaten nicht unerheblich ein⸗ schränkt.

Ist es auch immerhin richtig, daß die Handels⸗ gerichte nicht unter dem Gesichtspunkt privilegirter Standesgerichte betrachtet werden dürfen, so bleibt doch anzuerkennen, daß die eigenthümlichen Gestal⸗ tungen des Handelsverkehrs und des Handelsgewohn⸗ heitsrechts, von den Fällen der Nummer 3 dieses Paragraphen abgesehen, hauptsächlich in den wechsel⸗ seitigen Veziehungen der Kaufleute unter einander ihren Wirkungsbereich haben. Danach rechtfertigt es sich, wenn Streitigkeiten mit Nichtkaufleuten nur in beschränktem Umfang den Handelsgerichten zuge⸗ wiesen werden. Wollte man neben den im 5§. 83 zu Nr. 1 gedachten Ansprüchen auch Ansprüche gegen Nichtkaufleute, wenn das zu Grunde liegende Ge⸗ schäft auf Seiten des Nichtkaufmanns ein Handels geschäft ist, der handelsgerichtlichen Zuftäaͤndigkeit unterbreiten, so ließe sich zwar dafür geltend machen, daß in solchen Fällen der Nichtkaufmann ausnahms— weise dieselbe Thätigkeit entwickelt hat, welche der Kaufmann berufsmäßig treibt, auch würde die Ent⸗ lastung der Handelsgerichte noch immer eine erheb— liche sein, indem auch so die große Zahl der Klagen des Detaillisten gegen den Konsumenten der Handels—⸗ gerichtsbarkeit entzogen bliebe; entscheidend ist aber, daß in solchen Fällen die Zuständigkeit des n . gerichts bei dem weiten Begriff der Handels⸗ geschäft⸗“ von häufig schwer festzustellenden Thatsachen abhängen und in vielen Fällen zum Streit über die Zuständigkeit Anlaß vorhanden sein würde. Kom⸗ petenzstreitigkeiten schädigen die Recktspflege, der Gesetzgeber muß auf ihre Verhütung Bedacht nehmen. Durch die Bestimmung des Entwurfs unter Nr. 1 wird eine möglichst einfache Regelung der Zuständigkeit erreicht. Ist auch der Begriff des Kaufmanns nach Artikel 4 des Handelsgesetzbuchs von dem Begriff der Handelsgeschäfte abhängig, so werden doch die Parteien selbst und die kaufmännisch besetzten Gerichte in den seltensten Fällen darüber im Zweifel sein, ob Jemand als Kaufmann anzusehen ift. Der gewerbmäßige Betrieb von Handels geschäften ist an sich etwas, was regelmäßig Deffent⸗ lichkeit erfordert. Es kann deshalb auch davon Ab⸗ stand genommen werden, die handelsgerichtliche Zu—⸗ ständigkeit an die Vorbedingung zu knüpfen, daß der Verklagte als Kaufmann in das Handelsregister ein- getragen und somit durch ein bestimmtes äußeres Moment als solcher kenntlich ist. Ein innerer Grund dafür, den Kaufmann, der sich nicht in das Handels⸗ register hat eintragen lassen, anders zu behandeln als den eingetragenen Kaufmann, fehlt. Fraglich konnte es sein, ob nicht 8. 83 Nr. JL selbst noch ein⸗ zuschränken und entsprechend dem Fall der Klage des Kaufmanns gegen den Nichtkaufmann auch die Prozesse, in welchen der Nichtkaufmann gegen den Kaufmann klagt, den gemeinen Gerichten zugewiesen werden müssen, damit nicht der eine vertragschließende Theil bei dem- selben Geschaft an ein anderes Gericht gewiesen sei als der andere. In den Fällen der hier fraglichen Art wird aber regelmäßig über die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns gestritten werden und des⸗ halb eine kaufmännisch sachkundige Beurtheilung der Umstände des Falls von Wichtigkeit sein, während bei der Klage des Kaufmanns zunächst die Pflichten des Abnehmers in Frage stehen, und die Sache auf das eigentlich handelsrechtliche Gebiet meistens nur durch . gebracht wird.

Daß zu den Kaufleuten im Sinne des Entwurfs auch solche (physischen und juristischen) Personen zu rechnen sind, welche vom Gesetze den Kaufleuten gleichgestellt werden, bedarf keiner ausdrücklichen Her⸗= vorhebung (Handelsgesetzbuch Art. 5, 6; Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betreffend die Aktiengesellschaften §. 1 Art. 5, 174, 208; Reichsgesetz vom 4. Juli 1868, betr. die privatrechtliche Stellung der Ge⸗ nossenschaften §. 11, Nr. 3).

Die Ausschließung der Kompetenz der Handelsge⸗ richte, wenn es sich um einen Anspruch gegen die Rechts⸗ nachfolger eines Kaufmanns handelt, beruht darauf, daß nach dem Grundgedanken des Entwur für die Zuständigkeit der Handelsgerichte nicht allein die

Natur des Geschäfts als Handelsgeschäfte, sondern zugleich der Stand des Beklagten als Kaufmann maßgebend sein soll.

Nr. 1197 des Bremer Handelsblatt, Wochen- schrift für Handel, Volkswirthschaft und Statiftik, hat folgenden Inhalt: Wochenschau. Die ver bundenen Zettelbanken über den Reichsbankgesetzent⸗ wurf. Einheitliche Garn⸗Nummerirung. Ein Reform⸗Programm für das höhere Schulwesen. Ergebnisse der Lübecker Einkommensteuer im Jahre 1873. Monatsübersicht der Banken. Anzeigen.

Handels ⸗Negister.

Allstedt. Laut Beschlusses vom heutigen Tage ist der Kaiserlich deutsche Posthalter Herr Robert Klaus hier als Mitinhaber der Firma: Spiritusfabrik zu Allstedt von G. Teichmann & Co hierselbst Fol. 40 Nr. 5 des Handelsregisters eingetragen worden. Allstedt, den 15. September 1874. Großherzoglich Sächs. Justizamt.

Kergen a. Rügen. Bekanntmachung.

In unser Firmenregister sind eingetragen:

I) sub Nr. 166 zufolge Verfügung vom 10. Sep⸗ tember 1874 am 12. September 1874 die Firma:

„August Elgetin“ zu Putbus und als deren Inhaber der Kaufmann August Carl Friedrich Elgeti zu Putbus,

2) sub Nr. 16, zufolge Verfugung vom 11. Sep⸗ tember 1374 am 12. September 1874 die Firma:

„S. Friedrichs“ zu Bergen und als deren Inhaber der Kaufmann Johann Carl Ludwig Friedrichs zu Bergen.

Bergen a. Rügen, den 14. September 1874.

önigliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Herxlin. Sandelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 22. September 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Hartmann, Höne & Co. am 1. März 1874 begründeten Handelsgesellschaft . (jetziges Geschäftslokal: Kielerstraße 113) sind die Kaufleute: I Georg Wilhelm Hartmann, 2) Hermann Höne, 3) Albert Born, sämmtlich zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5070 eingetragen worden.

Die hiesige Handelsgesellschaft in Firma:

Gebr. Bockhacker . (Gesellschaftsregister Nr. 532) hat für ihr Handels⸗ geschäft dem Kaufmann Carl Louis Otto Dähne zu Berlin Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2895 eingetragen worden.

Berlin, den 22. September 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civiljachen.

Bochum. e, , , . des Königlichen Kreisgerichts zu Bochum. Unter Nr. 202 des Gesellschaftsregisters ist die,

am 1. September 1874 errichtete, offene Handels⸗

gesellschaft Munscheid & Cie. zu Gelsenkirchen am

18. September 1874 eingetragen und sind als Gesell⸗

schafter vermerkt: .

1) der Kaufmann Wilhelm Munscheid, 2 der Techniker Hermann Straßburger, Beide zu Gelsenkirchen. Die Befngniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht allein dem Kaufmann Wilhelm Munscheid zu.

Cassel. Nr. 933. Der Kaufmann Julius Reu⸗ nert von Witten an der Ruhr betreibt unter der Firma Julius Reunert dahier, Möncheberger⸗ straße Nr. 34, ein Agentur⸗, Ein. und Verkaufs⸗ geschäft fär Eisenbahn. und Hütten ⸗Material laut Anzeige vom 15. d. M. .

Eingetragen am 16. September 18574.

Rr. 334. Der Kaufmann Johann Wilhelm Möller von hier betreibt unter der Firma Wilhelm Möller dahier, Cölnische Straße Nr. 7 eine Kolo⸗ nialwagren⸗ und Cigarrenhandlung und hat dem Friedrich Wilhelm Möller dahier Prokura ertheilt, laut Anzeige vom 14. September d. J.

Eingetragen Cassel, am 19. September 1874.

; Königliches Kreisgericht.

Erste Abtheilung.

Kerst ing.

CskIm. Auf Anmeldung ist bei Nr. 1235 des hiesi⸗ gen e f, . 6 woselbst die

andelsgesellschaft unter der Firma: ö ; „Düren & Schmitz“ in Cöln und als deren Theilhaber die daselbst woh= nenden Kaufleute Wilhelm Düren und August 266 vermerkt stehen, heute die Eintragung erfolgt, da die Gesellschaft aufgelöäst worden ist und daß die Liquidation der , Gesellschaft durch den in Cöln wohnenden Kaufmann Peter Joseph Knipp-= rath besorgt wird, welcher allein die zur Liquidation gehörenden Handlungen unter. der Firma: „Düren & Schmitz in Liquidation“ vorzunehmen befugt ist.

Cöln, den 19. September 1834.

Der Handelsgerichts⸗Sekretar. Weber.

Bas Central-andelz-Register kann durch alle Rost- Anstalten de⸗ sowie durch Carl . —— KGerlin, ] Anhaltstraße 12, durch die Ezpedition: 8. V.,

und alle Buchhandlungen, für Berlin an Nilhelmstraße 32, bezogen

Cölnm. Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handels (Firmen⸗) Register bei Nr. 1800 vermerkt worden, daß die von dem in Cöln wohnenden Kauf⸗ manne David Böhm für seine Handelsniederlaffung daselbst geführte Firma:

. . „D. Böhm erloschen ist.

Cöln, den 19. September 1874. Der Handelsgerichts⸗Sekretãr. Weber.

Auf Anmeldung ist heute in das hiesige (Firmen) Register bei Nr. 2290 vermerkt worden, daß die von der in Cöln wohnenden Kauf— händlerin Sophia Eisermann für ihre Handelsnieder⸗ lassung daselbst geführte Firma:

Zul. Joh. Classen Nachfolger⸗ erloschen ist. .

Cöln, den 19. September 1874. Der Handelsgerichts⸗Sekretãr.

Weber.

CölIn. Handels⸗

Catthis. Bekanntmachung.

In unser Firmenregister ist heute unter Nr. 317 der Holzhändler Hermann Oswald Klingmüller zu Cottbus als Inhaber der Firma SSswald

Klingmüller zu Cottbus eingetragen worden.

Cottbus, den 19. September 1874.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

PDanzi. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist heute unter Nr. 177

bei der Firma: S. Möller

folgender Vermerk eiagetragen:

Der Kaufmann Moritz Möller zu Danzig ist in dieses Handelsgeschäft als Gesellschafter ein⸗ getreten. Die nunmehr unter der Firma S. Möller errichtete Handelsgesellschaft ist unter Nr. 277 des Gesellschaftsregisters eingetragen.

Gleichzeitig ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 277 die Handelsgesellschaft in Firma:

S. Möller

zu Danzig und sind als die Gesellschafter U der Kaufmann Simon Möller,

2) der Kaufmann Moritz Möller,

Beide zu Danzig, mit dem Bemerken eingetragen,

daß die Gesellschaft am 6. September 1874 begon⸗

nen hat.

Endlich ist in unser Prokurenregister unter Nr. 35ę3 eingetragen worden, daß die Handelsgesellschaft in Firma S. Möller der Frau Pauline Möller, geb. Danelius, (der Ehefrau des Kaufmanns Simon Möller) Prokura ertheilt hat. Dagegen sind die für die frühere Einzelfirma S. Möller der Frau Pau⸗ line Möller, geb. Danelius, und dem Kaufmann Moritz Möller ertheilten Prokura (Nr. 71 und Nr. 124 des Prokurenregisters) gelöscht worden.

Danzig, den 15. September 1874.

Königliches Kommerz⸗ und Admiralitäts- Kollegium.

Denutseh-CGrome. Die in unserm Firmen⸗ register unter Nr. 115 eingetragene Firma: C. W. Adler zu D. Crone ist erloschen. Dentsch⸗Lrone, den 14. September 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Dömitz. Auf Fol. II. sub 3 des hiesigen Han— delsregisters ist eingetragen: daß der Bankdirektor Iwan Gans in Hamburg aus der Mallisser Gewerkschaft Schön, Hor⸗ schitz und Genossen ausgeschieden ist, und die Inhaber der Firma Haller, Söhle Co. in Hamburg, Johann Eduard Haller, 6 Adolf von Pein, ulius Wilhelm Lübbers, Br. Martin Söhle, als Gesellschafter eingetreten sind. Dömitz, den 18. September 1874. Großherzoglich Mecklenburgisches Amtsgericht.

Königliches Kreisgericht zu

Duisburg.

Der Kaufmann und Bauunternehmer Friedrich Bode zu Hochfeld⸗Duisburg 3. für seine zu Duist⸗ burg bestehende, unter der Nr. 522 des Firmen registers mit der Firma F. Bode eingetragene Handelsniederlassung den Kaufmann August Frömter zu Hochfeld⸗Duisburg als Prokuristen bestellt, was am 22. September 1874 unter Nr. 200 des Pro- kurenregisters vermerkt ist.

Hpaais hung.

Eisemach.,. In das Handelsregister der unter- eichneten Behörde ist laut Beschluß vom heutigen 3 Fol. 105 zur Firma Emil Schneider & Sohn eingetragen worden:

Carl Eduard Schneider ist ausgeschieden, und ist von jeßzt an somit

Otto August Emil Huch alleiniger Inhaber oben genannter Firma.

Eisenach, den 17. September 1874. Großherzoglich 3 Stadtgericht daselbst. enus.

Elberfeld. Bekanntm 6 .

In das Handelsregister bei dem Königlichen Han delsgerichte hierselbst ist heute auf Anmeldung einge tragen worden; -

I Nr. 1409. Des Gesellschaftsregisters; die Han= delsgesellschaft unter der Firma Strücker et Thamer in Elberfeld, welche am 1. Februar 1874 begonnen hat: die Gesellschafter sind die Kaufleute Carl Strücker in Elberfeld und Friedrich Wilhelm Thamer