1874 / 256 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Oct 1874 18:00:01 GMT) scan diff

. . .

bᷣl5o

Sinken issiom zur Vergebung sämmtlicher Arheiten und Lirferung für die Erhauung

von zwei Forts und zugehörigen Zwzischenwer ken

auf der Südseite von Cöln. Am 17. Dezember d. Is. Vormittags 10 uhr,

sollen auf dem Fortifikationg Bureau zu Cöln die fämmtlichen Arbeiten und won zwei Forts und zugehsrigen Zwischenwerken auf der Suͤdseite von Cöln d Entreprise vergeben werden.

e

zu submittiren gedenkt, hat sich mindestens 8 Tage dem Fortifikationz · Bureau vorzustellen. Die Atteste der i der Submission betheiligen wollen, sind bis spätestens zum

3 r ö, 009 Mark (25, 000 Thlr. st für jedes der Forts auf 10 000 Thlr. 30 000 . unden vor dem Submissions ˖ Termin, der Rest binnen

165,000 Cub. Mtr. Erdarbeit und

A5, 000 Mauerwerk. Das kleinere Fort enthält ungefähr:

130,990 Eub. Mtr. Erdarbeit und

. A9,099 Mauerarbeit. Die Bauzeit für diese Objekte beträgt vom 1. April k. Is. ab drei Jahre. ; Die allgemeinen und speziellen Bedingungen nebst Preisverzeichnissen sind im Bureau der Forti⸗ Rkation ausgelegt und können gegen franco Einsendung von 3 Thalern durch die Fortiftkation bezogen

werden. Cöln, den 30. Oktober 1874.

Königliche Fortifikation. Neichseisenbahnen in Elsaß⸗ Lothringen.

; Die nachstehend bezeichneten Bauarbeiten mit den dazu erforderli ialL i zffentlieie C r n , , zu erforderlichen Material Lieferungen sollen Bahnstrecke von Colmar nach Breisach. 1) 1 I, umfassend die Herstellung des Bahnkörpers von Kil. . 0 bis 8,2, veranschlagt 6

k ;

2) Loos Il, umfassend die Herstellung einer schiefen ECisenbahn⸗ und hen e e g, n en. sowie einer schiefen gewoͤlbten Ueberfũhrung für die 6 zwischen Kil. 2,2 4 61,5 und Kil. 23 . 56, einschließlich der hierbei erforderlichen Ver egung der bestehen den Haupt⸗ bahn und der Staatsstraße dafelbst, veranschlagt zu.. . 16, i531 Thlr. 10 Sgr. 5 Pf. 3) Loos III, umfassend die erstellung der Illbrücke bei Kil. 8,2 bis 8,8 4 385, Ye , Verlegung der Ill, nn,, 18,644 Thlr. 38 Sgr. g' Pf. Loos J, umfaffend die Herstellung des Bahnkörpers von Kil. 165 20 bis 2,7 R 760 unb von Kil. 85 . 556 bis 14,0, veranschlagt zu . 48414 Thlr. W. Sgr. 3 Pf K; Bahnstrecke gon Steinburg nach Buchs weilt? . 1) ö a,. die Herstellung des Bahnkörpers von Kil. 04 4 46 bis 7,5 61, w 2) Loos II, umfassend die Herstellung des Bahnkörpers von Kil. 75 61 t H eg . are r , 1806169 Thlr. 17 Sgr. 8 Pf. Kostenanschläge und Bedingungen, wovon auf Erfordern Abdrücke abgegeben werden sind mit den Plänen in unserem Centralburegu für Neubauten, Steinstraße 10 hier, an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr einzusehen. Die Offerten sind für jede Bahnlinie getrennt zu halten und verstegelt mit der

Aufschrift: „Submission auf die Arbeiten des Looses der Linie Colmar Sreisach

(Steinburg Suchsweiler)⸗ M. ĩ Vormittags 11 uhr, .

bis spätestens zu dem auf

. . ö . , en. d. J.,

im bezeichneten Bureau anberaumten Termine, in wel ie bi in ei

,,, e chem die bis dahin eingegangenen Offerten eröffnet

Später eingehende oder nicht bedingungsgemäße Offerten haben auf Berücksichti i Anspruch. Unternehmer, welche für uns no keine ĩ ü ö . . f ch keine Bauarbeiten ausgeführt haben, wollen vor dem Termine

Straßburg, den 17. Oktober 189.

Kaiserliche General⸗Direktion der Eisenhahnen in Elsaß⸗Lothringen.

(C. 294/10.)

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Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. L618

Auchener Bank für lande] .

Unsern Aktionären theilen wir hierdurch mit, daß die zweite Einzahl i Aktie an 6 Kasse vom 5 bis spätestenz 15. Nove ö . zahlungen lt. 5. 7 des Statuts JJ ö J . e n g n.

Die Direktion. Der Aufsichtsrath.

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õl71 Für die hiesige Kreis · Ktommunal⸗ und Spar⸗ kasse wird ein Skkretär gesucht, der bereits im Kassenfach beschäftigt gewesen und zum selbständige Arbeiten befähigt ist. K unter karre licher Beifügung der Zeugnisse zeichneten zu richten.

Freienwalde a. O, den 29. Sktober 1874. (a Gto. IiS88 ih

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sind an den Unter⸗ Gehalt 20 Thlr. pro Monat.

Rendant Schultze.

Den P. J. Herren

Standeshenmten

fiehlt sich zur Besorgung der bei österreichischen atsangehsrigen erforderlichen Publikation 95

Aufgebote

die Zeitungs⸗Annoncen⸗Expedition

Rudolf Moffe

in Wien. 264

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Frachtsätze der am 1. Oktober cr. aufgehobenen Norddeutsch⸗ ö FUnggrischen und Nordwest= , . deutsch⸗Ungarischen Verbanb⸗=

tarife vom J. Oktober 1873, resp. 1. Juni 1874 mit der Ausnahme noch bis zum 51. Dezember c. An⸗ wendung finden, Steinbru

wolle, rohe,

daß für den Verkehr mit Pest und

3 fũr ö , ö umwollengarn incl. Twi ei

Chlorkalk, Catechu, Eutch, Gambie, terra *

poniea, Eisen und Stahl, Eisen⸗ und Stahlwaren,

unverpackt, Farbenerden,

Farbewurzel, Farbebölzer,

Fette und Feltwagren, auch Talg und Speck, Garn, wollene, leinene, Jutegarn, Glycerin in Kisten, Gly⸗

cerin

Jute, K Drell, auch Segeltuch,

und

affee, Krapp, Garanein, Kupfer, roh, Leinen

ö Häute, Hörner und Hornßspitzen, Packleinen und Säcke,

Metalle und Metalllomposttionen, QAbst, gedoͤrrtes,

Oele

asche,

Sämereien, Schwefel und S

(Roh

Kupf

ebri

aller Art, auch Petroleum in Fässern, Pott⸗ Perl⸗ und Steinasche, Pfeffer und perl. . chwefelblüthe, Tabak Vitriol (Cisen., Zink), Vitriol Soda und Sodaasche der Fall ist. Im gen gelten für diese Stationen die neuen Tarife.

und Roll), er),

Berlin, den 35. Ortober 1874.

önigliche Direktion

der Niederschlefisch⸗Martifchen Eisenbahn.

Familien⸗ Nachrichten.

hlõ8] Am 25. d. Mts. starb im Alter von 64 Jahren

nach kurzem Krankfein der Königli tenmeister, zan nigliche Laudren ·

treue,

gleich

. Rechnungsrath Hurrelbrinck,

Das Andenken dieses durch

hingebendste Dienst⸗ hohe Ehrenhaftigkeit und kern r en keit ausgezeichneten Beamten wird dem Verewigten

über das Grab hinaus gesichert bleiben.

rfurt, den 29. Oktober 1874.

Das Regierungs Kollegium. Hier folgt die Besondere Beilage.

Beilage zum Deutschen Neichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. Berlin, Sonnabend, den 31. Oktober

9. Nr. 2566.

Central ⸗Handels⸗R

Entwurf eines Gesetzes über Markenschutz. 1

Der dem Deutschen Reichstage vorliegende Ent— wurf eines Gesetzes über Markenschutz hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. . verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er⸗ folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs⸗ tags, was folgtt:ů

§. 1. Gewerbetreibende, deren Firma im Han⸗ delsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Gewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Ge⸗ richte anmelden.

2. Der Anmeldung muß eine deutliche Dar⸗

ref des Waarenzeichens (5. I) nebst einem Ver-

zeichniß der Waarengattungen, für welche das Zei⸗ chen bestimmt ist, mit der Unterschrift der Firma versehen, beigefügt sein. .

§. 3. Die Eintragung von Waarenzeichen, deren Benutzung für den Anmeldenden landesgesetzlich ge⸗ schützt ist, darf nicht versagt werden.

Im NUebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen Zahlen, Buchstaben, Wörter, öffentliche n oder Aergerniß erregende Darstellungen ent⸗

alten.

§. 4. Die Eintragung erfolgt unter der Firma des Anmeldenden. Die Zeit der Anmeldung ist da⸗ bei zu vermerken. Gelangt ein bereits eingetragenes Waarenzeichen aus Anlaß der Verlegung der Hau t⸗ niederlassung wiederholt zur Eintragung, so ist dabei die Zeit der ersten Anmeldung zu vermerken. .

§. 5. Auf Antrag des Inhabers der Firma wird das eingetragene Waarenzeichen gelöscht.

Von Amtswegen erfolgt die Loschung:

I) wenn die Firma im Handelsregister ge⸗

löscht wird; .

2) wenn eine Aenderung der Firma und nicht zu⸗ eich die Beibehaltung des Zeichens angemeldet wird;

3) wenn seit der Eintragung des Zeichens, ohne daß dessen weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre verflossen sind; ; ö .

4) wenn das Zeichen nach §. 3 nicht hätte einge⸗ tragen werden dürfen.

§. 6, Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird in einem öffentlichen Blatte, welches der Reichskanzler bestimmt, bekannt gemacht.

. ö ö. ö der Eintragung

at der Inhaber der Firma zu tragen. -

. 7. Für die erste Eintragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht geschüͤtzt ist, wird eine Gehühr von fünfzig Mark entrichtet.

Von der Entrichtung einer Gebühr für die Ein⸗ tragung solcher Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waagren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, können die Landesregierungen ent⸗ binden. .

Andere Eintragungen und Löschungen geschehen un entgeltlich.

§. 8. Das Recht, Waaren oder deren Verpackung mit einem für diese Waaren zum Handel⸗register angemeldeten Zeichen zu versehen oder auf solche Art bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen, steht dem Inhaber derjenigen Firma, für welche zuerst die An⸗ meldung bewirkt ist, ausschließlich zu. .

§. 9. Auf Waarenzeichen, welche landesgesetzlich geschützt sind, ferner auf solche Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Ge— werbetreibenden gegolten haben, kann durch die An⸗ meldung außer den gesetzlich geschützten oder im Ver⸗ kehr allgemein anerkannten Inhabern Niemand ein Recht erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken. ;

§. 19. Durch die Anmeldung eines landesgesetz= lich geschützten Waarenzeichens, welches Buchstaben oder Worte enthält, wird Niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es auch in abgekürzter i. zur Kennzeichnung seiner Waaren zu ge—

rauchen.

Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Ge—⸗ brauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbe⸗ treibenden sich befunden haben oder deren Eintra⸗ gung nicht zulässig ist, kann durch Anmeldung Nie⸗ mand ein Recht erwerben. . = ;

§. 11. Der Inhaber einer 5 für welche ein Waarenzeichen eingetragen ist, hat dasselbe auf Ver⸗ langen dessenigen, welcher ihn von der Benutzung des Zeichens auszuschließen berechtigt ist, oder sofern das Waarenzeichen zu den in 8. 19 Absaß ? erwäãhn . ten gehört, auf Verlangen eines Betheiligten löschen u lassen.

. §. 12. Das durch die Anmeldung eines Waaren⸗ zeichens erlangte Recht erlischt:

1) mit der Zurücknahme der Anmeldung oder mit dem Antrage auf. Löschung Seitens des In—⸗ habers der berechtigten Firma;

2) mit dem Eintritte eines der im §. 5 Nr. Ibis 3 bezeichneten Fälle. .

13. Wer Waaren oder deren 1 wissent· lich mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu n. Waarenzeichen, oder mit dem Namen oder

r Firma eines inländischen Produzenten oder Han⸗ deltreibenden widerrechtlich bezeichnet oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Ver= kehr bringt, wird mit Geldstrafe von einhundert sinheiß bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß

is zu sechs Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur . ädigung verpflichtet. .

ie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

S. 14. Statt jeder aus diesem Gesetze entsprin⸗ den Entschädigung kann auf Verlangen des Beschä⸗ digten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende

Buße bis zum Betrage von fünftausend Mark er!

kannt werden. Für diese Buße haften die zu der selben Verurtheilten als Gesammischuldner.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. .

§. 15. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.

§. 16. Mit der Verurtheilung ist auf Antrag des Verletzten bezuglich der im Besßitze des Verur⸗ theilten befindlichen Waaren auf Vernichtung der widerrechtlich bezeichneten Verpackung und auf Ver⸗ nichtung der Bezeichnung auf den Waaren selbst zu erkennen.

Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffent⸗ lich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt⸗ machung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil ze immen.

§S 17. Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namenz oder einer Firma nach Inhalt dieses Gäcsetzes gewährte Schutz wird dadurch nicht ausge— schlossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wiedergegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgeonmneen werden können.

§. 18. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Ge⸗ setzes erhoben wird, gelten im Sinne der Reichs⸗ und Landesgesetze als Handelssachen. .

19. Auf Waarenzeichen ven Gewerbetreibenden, welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besitzen, sowie auf die Namen oder die Firmen aus⸗ ländischer Produzenten oder Handeltreibenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sich be⸗

ndet, nach einer in dem Reichs⸗Gefetzblatt ent⸗

altenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen,

amen und Firrmnen einen Schutz genießen, ‚. . t och in

stimmungen dieses Gesetzes Anwendung, olgenden

Ansehung der Waarenzeichen (5. I) mit Maßgaben:

I) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig zu erfolgen;

2) mit der Anmeldung ist der Nachweis zu ver- binden, daß in dem fremden Staate die Vor⸗ aussetzungen erfüllt sind, unter welchen der An · meldende dort einen Schutz für das Zeichen beanspruchen kann;

3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benutzung des Zeichens geschützt ist. .

Für Klagen auf Grund des . 11 keen Auslãnder

. . Handelsgericht in Leipzig das zuständige ericht.

§8. 29. Dieses Gesetz tritt mit dem J. Mai 18756

in Kraft. Auf Wagrenzeichen, welche bis zu diesem

Tage landesgesetzlich geschützt waren, finden jedoch die landesgesetzlichen Bestimmungen noch bis dahin, daß die Anmeldung nach Maßgabe gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist, längstens bis zum 1. Oktober 1875 Anwendung.

Motive.

Der Schutz der Waarenbezeichnungen egen fälsch⸗ lichen Gebrauch hat erst in der euro . Gesetz⸗ gebung der letzten Jahrzehnte eine nähere Ausbildung erfahren. Wenig ist dies verhältnißmäßig in Deutsch⸗ land der Fall gewesen. Von Alters her hier von untergeordneter Bedeutung, hat der Zeichenschutz auch in den neueren deutschen Gesetzen, bis zum Er⸗ laß des deutschen Strafgesetzbuchs, nur eine be— schränkte Anerkennung zu erringen vermocht. Der Gesetzgebung mehrerer Bundesstaaten ist er völlig fremd geblieben. Im Ueprigen beschränken sich die Landesgesetze fast sämmtlich darauf, die fälschliche Benutzung fremder Waarenbezeichnungen einfach unter Strafe zu stellen, bald unterschiedlos die Benutzung eder Art von Wagrenbezeichnungen, bald nur die Benutzung solcher Bezeichnungen, welche in Namen oder Firmen bestanden, bald endlich die Benutzung auch dieser letzteren erst dann, wenn sie durch eine Ortsangabe näher bestimmt waren. Weitergehende Vorschriften sind nur für Bayern und für einen Theil Preußens ergangen. In Bayern hatte eine Verordnung vom 21. Dezember 1862 Bestimmungen getroffen, welche den Erwerb von Waarenzeichen . Waaren jeder Art im Wege eines amtlichen An meldeverfahrens erschöpfend regelten. Eine ähnliche Vergünstigung gewährte in Preußen, jedoch in der Beschränkung auf die Rheinprovinz und die Provinz Westfalen und nur für Eisen⸗ und Stahlwaagren, mit Ausnahme des rohen Stahls und des Stabeisens, die Verordnung vom 18. August 1847 und das sie ergãnzende ö. 24. April 1854. Das deutsche Strafgesetzbuch begründete auf diesem Gebiete für Deutschland ein gemeinsames Recht. Durch 8§. 287 dieses Gesetzes ird derjenige, welcher Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Fabrik- unternehmerg, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waa⸗

ren in Verkehr bringt, mit Strafe bedroht. Die Be.

stimmung hat in den verschiedenen Staaten theils zu einer Erweiterung, theils zu einer Einschränkung des bis dahin eie in anerkannten Zeichenschutzes geführt. Zu einer Erweiterung namenklich infofern, als der Schutz nicht nur den in den Verkehr gelan— genden Erzeugnissen des Gewerbfleißes, fondern Wag. ren jeder Art zu gute kommen und als er dem Na—⸗ men oder der Firma auch dann gewährt werden oll, wenn diese durch eine Ortsangabe nicht näher be— stimmt sind; zu einer Einschränkung hin egen nn g daß der Schutz zwar den Ramen und Firmen, nicht aber den figürlichen Zeichen zu Theil wird. Die Be— timmung ö. noch insbesondere zur ge gehabt, daß n Bayern die bereitz erwähnten dn riften über den Erwerb von Waarenzeichen im Wege eines Anmeldeverfahrens, welche im unmittelbaren An— schluß an daz beseitigte Landesstrafrecht ergangen waren, in Wegfall kamen. Die in 5

ergangenen provinzialrechtlichen Vorschriften böie⸗

ben unberührt. Gleiches gilt für Elsaß ⸗Lothringen, welches seitden dem Reiche hinzutrat und in dem Gesetze vom 23. Juni 1857 einen weit reichenden, Ausgebildeten Zeichenschutz aus dem franzsischen Recht herübergebracht hat.

Schon lange, bevor die Gesetzgebung zu diesem Abschluß gelangte, hatten sich in den Kreisen des Gewerbe- und. Handelsstandes Wünsche nach Erwei⸗ terung des . durch größere Berücksichti= gung der figürlichen Zeichen geltend gemacht. Der Meinungs. und Interessenkampf, welcher fich An- fangs an Kundgebungen dieser Art knüpfte, ist seit . Zeit zu Gunsten des Zeichenschutzes ent— chieden. Bis in die Gegenwart hinein haben jene Wünsche unverkennhar an Raum und Kraft gewon⸗ nen. Im Jahre 1870 wurde durch den bleibenden Ausschuß des Deutschen Handelstages auch an den Bundestag der Antrag gerichtet, den Schutz der Han⸗ dels⸗ und Fabrikzeichen im Wege der Gesetzgebung erschöpfend zu regeln. Später hat dann Der Reicht tag in der Sitzung vom 20. Mai 1873 einen entsprechenden Antrag unter fast allseitiger Zuftim—= mung angenommen. J (

Die Wünsche, welche in dieser Bewegung ihren Ausdruck fanden, hatten ihre Anregung theils un— mittelbar aus den Bedürfnissen des gewerblichen Verkehrs, theils aber auch aus den legislativen Maß—⸗ nahmen anderer Nationen empfangen, mit welchen Deutschland wichtige Handelsbeziehungen unterhält. In ersterer Hinsicht pflegt hervorgehoben zu werden, vornehmlich in dem überseeischen Verkehre häufig mehr auf die Namen und Firmen, als auf die Zei— chen geachtet werde, welche die Waaren tragen, daß

daß die Erhaltung bestehender ebensowohl als die.

Anknüpfung neuer Verbindungen ohne. Anwendung solcher Zeichen erheblich erschwert sei, daß aber auch in dem europäischen Handel, und selbst in dem inlãndischen Geschäftsverkehr die Anwendung von Waarenzeichen sich, vielfach nicht entbehren iasse, theils um im Zwischenhandel die Bezugsquellen verborgen zu halten, theils um denjenigen Waaren, welche die Anbringung des Namens oder der Firma nicht wohl gestatten, überhaupt eine angemessene Bezeichnung zu geben. Von diesen Vorgussetzungen aus wird die Anwen— dung geschützter Zeichen für ebenso werthvoll, als die Anwendung solcher Zeichen für gefährlich erachtet, welche beliebiger Nachahmung unterliegen. (Fortsetzung folgt.)

Sandels⸗Register.

Kerim. In unser Firmenregister ist heut unter Nr. 203 die Firma L. Peters zu Clausdorf bei Zossen und als Inhaber derselben der Ziegeleibesitzer Gustav Adolph Leopold Peters aus Charlottenburg eingetragen. Berlin, den 21. Oktober 1854. Königliches Kreisgericht. II. (Civil⸗) Abtheilung.

Ker lim. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. II Die hiesige Genossenschaft in Firma: Rohstoff Association der selbstständigen Schuh macher der Friedrichsstadt zu Berlin, Eingetragene Genossenschaft vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom 29. Ok— tober 1874 am 30. Oktober 1874 eingetragen. Der Schuhmachermeister August Friederich ist aus dem Vorstand gusgeschieden und an seine Stelle der bisherige Verkäufer Julius Kosse zum kagerhalter gewählt, worden. Als Verkäufer ist der Schuhmachermeister Friedrich August Hill⸗ mann zu Berlin in den Vorstand eingetreten.

Zufolge Verfügung vom 30. Oktober 1874 sind am selbizen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4605 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Aetien · Gesellschaft zur Fabrikation meteorolo- gischer Instrumente und Glas-⸗Präcisions⸗Ap⸗ parate (vorm. J. G. Greiner zr. & Geißler) vermerkt steht, ist eingetragen; . Der Direktor Albert Geißler ist aus dem Vor—⸗ stande ausgeschieden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Gebr. Titel am 30. Oktober 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Neue Wilhelmsstraße 13. sind die Kaufleute: I) Max Ferdinand Titel, . 2) Wilhelm Carl Ferdinand Titel, Beide zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5120 eingetragen worden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Schütt & Hansen am 1. Oktober 1874 begründeten Handelsgesellschaft (etziges Geschäftslokal: Breslauerstraße 19) nd:

I) der Holzhändler Franz Robert Hansen, 2) der Kaufmann Hermann Friedrich Schütt, Beide zu Berlin. . Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5121 eingetragen worden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:

A. 6 , & Schwerin am 1. Oktober 1874 begründeten e, n nba (jetziges Geschäftslokal Königstraße 43 sind die Kaufleute.

1 Salomon Schwerin,

Y Adolph Falkenstein, .

Beide zu Berlin. ö Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr.

5122 eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 8381 die Firma: aul Kühne und als deren Inhaber der Kaufmann Richard Paul Kühne hier

si

e, =/ mr r-, , , .

1874.

egister für das Deutsche Neich.

Nr. 208.

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(jetziges Geschäftslokal: Landsbergerstraße 78/79) eingetragen worden.

In unser Gesellschaftsregister, woselkst unter Nr. 4020 die hiesige Handelagefellschaft in Firma: ö Saller C Baginsky vermerkt steht, ist eingetragen: Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber— einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Siegmund Baginsky zu Berlin setzt das Handelsgeschãft Unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Rr. 5 , ö emn ist in unser Firmenregister unter Nr. S382 die Firma: ö , Saller & Baginskæy und als deren Inhaber der Kaufmann Siegmund Ba⸗ insky hier eingetragen worden.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2M 2 die hiestge Handelsgesellschaft in Firma: Titel & Gottschalt vermerkt steht, ist eingetragen: Die Handelsgesellschaft Uebereinkunft aufgelsst.

Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 1038: die Firma; Nathan K Co., Prokurenregister Nr. 2564: die Kollektivprokura des August Schenk für 6. e r nn . ; . . ctiengesellscha r Papierfabrication. Berlin, den 30. Oktober 1874. ö Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

ist durch gegenseitige

Erammsehreig. Im Handelsregister für die hiesige Stadt Vol. J. Fei. 245 ist heute zu der da⸗ selbst eingetragenen Firma: . Krentel Braunschweig

vermerkt, daß deren Inhaber, der Kaufmann Chri⸗ stian Christoph Krenteh hierselbst das unter der obigen Firma hier betriebene Handelsgeschäft (Uhren⸗ und Fournituren · Handlung) an die Uhrenfabrikanten Johann Heinrich Christoph Krentel und Friedrich Brandes, Beide hierselbst, mit sämmtlichen Aktivls und Passivis übertragen hat, welche dafselbe nun— mehr, unter unveränderter Firma in offener hier do— micilirter und am 1. Juli d. J. begonnener Han⸗ delsgesellschaft fortsetzen.

Zugleich ist ebendaselbst vermerkt, daß die dem genannten Uhrenfabrikanten Johann Heinrich Chri⸗— stoph Krentel für die Firma ertheilte Prokura er⸗ loschen, dagegen dem bisherigen obengenannten In—⸗ haber Kaufmann Christian Christoph Krentel Pro⸗ kurg für die Firma ertheilt sei.

Braunschweig, den 12. Oltober 1874.

Herzogliches en Teri cht V. Bo de.

Cassel. Nr. 941. Der Kaufmann Franz De— genhardt aus Spangenberg, jetzt dahier, betresbt unter der Firmg F. , w, , dahier, Königs⸗ straße 8, ein Wagren,Mlgentur und Kommifsiong⸗ geschäft, laut Anzeige vom 15. d. M.

Eingetragen am 17. Oktober 1874.

Nr. 36. Der Steiger George Krell von Hof ist seit dem 16. Mai d. J. aus der offenen Händels— gesellschaft Rüppel & Cie. (vormals stönigl. Thongrube) zu Großalmerode ausgeschieden laut Anzeige vom 25. September bezw. 19. Oktober d. J.

Eingetragen Cassel, am 21. Oktober 1874.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Kersting.

KBreslann. Sefanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist bei Nr. 966 die Aktiengesellschaft: Provinzial Maklerbank betreffend, Folgendes:

Die hiesige Zweigniederlassung der Gesellschaft aus deren Vorstand die Herren Otto Igeschke und Siegfried Simmel zu Breslau ausgeschieden sind, ist aufgehoben;

heut eingetragen worden. Breslau, den 28. Oktober 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

Hreslaann. Betanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3796 die Firma: Max Schlesinger und als deren Inhaber der Kaufmann Max Schle— singer hier, heute eingetragen worden. . den 28. Oktober 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

gölm. Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handelz⸗ 6 Register bei Nr. 1562 ver- merkt worden, daß die von dem in Cöln wohnenden Kaufmanne Siegmund Lilienthal für seine Handels—⸗ niederlassung daselbst geführte Firma:

„S. Lilienthal! erloschen ist.

öln, den 26. Oktober 1874. Der Handelsgericht ⸗Sekretãr. Weber.

Cölln. Auf Anmeldung ist, heute in das hiesige Handels (Gesellschafts⸗) Register bei Nr. S826 ver- merkt worden, daß die Handels⸗Gesellschaft unter der

Firma:

„A. & J. vom RNath“ ihren Sitz von Cöln nach Elsen bei Fürth, Regie⸗ rungs bezirk ., r hat.

öln, den 26. Oltober 1874. Der , ,, eber.

Cäölln. duf Anmeldung ist heute in das hiesige

Handel ˖ Gesellschaftg⸗ ) Register unter Nr. 1662