1874 / 263 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

lösss Ostpreussische Südbahn.

KRetriebs - Eimmahme pro Monat Oktober 18271. ersonen Verkehtꝛt« . 24317 Thlr. irre D Nach vorläufiger Festste lung Summa 13733903 Thlr. Im Monat Oktoher 1873 definitiv 100434 ,

Im Monat Oktober 1874 mehr d sd] Thi. Die Direktion.

lars! Domainen⸗Verpachtung. Bass]

Die im Kreise Züllichau⸗Schwiebus 15 Meile suüdlich von der Stadt Züllichau an der Oder bele genen Do mainen⸗ Vor werke

Vork und Oderthal

enthaltend an: 2 r

( Baustell 5, ss Hektare, ĩ .

ö 3. Nassanische Eisenbahn. 4 Die Lieferung von

1 ü wagen IJ. Klasse mit Bremse und . . . * Sti. n en, n ,, en mit schmiedeeisernen Scheibenrädern und Gußstahl Bandagen asserftucke ] soll im Wege der dr, . verdungen werden. Unland (Wege, Gräben ꝛc.) s Die Offerten sind bi 34 eust 3 den 1. D . er 1. Za. ormittags

zusammeñ 3 2 i Uhr, sowie das im Anschluß an die Feldmark Berk am portofrei, verfiegelt und mit der Aufschrift: 2 sog nannten Schanzenfahrdamm belegen, bisher be⸗ portofr n mn wegen Lieferung von Eisenbahnmagen resp. ven Rädern“ . versehen an die unterzeichnete Direktion einzureichen, welche dieseiben zur genannten Terminsstunde in

jonders verpachtete Schanz ⸗Zoll⸗Etablissement mit R e i ; 6 J ; der Berechtigung zur Erhebung des tarifmäßigen Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnen wird. Später eingehende Offerten bleiben un⸗ berůcksichtigt.

Bekanntmachung. Beilage zum Dentschen Reichs-⸗2nnzeiger und Königlich Preußischen Staats Anzeiger.

Nr. 263. Berlin, Montag, den 9. November

187A.

C ——— . Gentral⸗-Handels-Register für das Deutsche Reich.

o3z4 üringische Saul Nr. 21. . Ml. nate. rr . Oktober 1874 k r.

A eti va: . .

Geprägtes Geld.. . Thlr. 756, 362. Berlin, 98. November. Der dem Reichstage vorgelegte Ent. halb welcher von der Bankverwaltung die Bekanntmachung über die

reuß. u. and. Kassen⸗Anw. 50 522. wurf eines Banlgesetzes hat folgenden Wortlaut: ö Einziehung der Noten zu erlassen ist.

echselbestãnde 3, 187,953. Wir Wilhelm, von Gettes Gnaden Deutscher Kaiser, König Sofern nicht Er Konkurs über die Bank ausgebrochen ist, setzt

dombhardbestãnde· von Preußen ꝛc. ; . . das Gericht einen Kurator ein, welcher die Einziehung der Noten zu

Effektenbestũãnde verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zuftim⸗ überwachen und, wenn die Bank den für diesen Fall vorgesehenen

Hypothekenbestãnde mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Verpflichtungen nicht nachkommt, die Liquidation der Bank beim

Guthab. in lauf. Jeechnung §. 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur Gerichte zu beantragen verpflichtet ist.

Immobilien und Inventar durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung zu erlassendes Eingehende Noten sind von der Bank an eine vom Reichskanzler zu bezeichnende, am Sitze der Bank belegene Kaffe abzuliefern.

assi Reichsgesetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen Aktienkapital §. 12. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (5. 10) die Rechts

K Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden. Banknoten im Umlauf Den Vantnoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staats kraft erlangt hat, zahlt die Bank an die vom Reichskanzler be— Depositenkapitalien . , gleich , dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur zeichnete Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welcher dem bis Guthaben in saufender Verstãr kun Leiner Betriebsmittel übertragen ist. . dahin nicht abgelieferten Betrage ihrer Noten gleichkommt. Dieser Rechnung von Staats- ; Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zah⸗ Baarbetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten kassen und Privaten. lungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und Noten, und der verbleibende Rest nach Ablauf der letzten vom Bundes⸗ Reservefondss . rath für die Einlösung festgesetzten Frist, zurückgezablt.

750 00. kann ö für , durch Landesgesetz nicht begründet werden. §8. 3. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 1609, 5 ; ; 5 ö . 9 . Sondershausen, ĩ f r äge von 199, 200, 500 38. 13. Die an die Kasse abgelieferten Noten (56. 1 und 58. 12) Thü werden in Gegenwart des Kurators der Kasse und des für die Ein.

2 *. den 5. November 1874. ö 64 . sche Bank. 3. 6. ö oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausge⸗

n nn n , me fertigt werden. . . . 6 , n,. n n eber die Ver. wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gefetzes zu=

Landgtl. Ness. cone. Lamdegshank- 5. 4. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten zum vollen Nenn ˖ . k widergehandelt hat. Ob diese . ner eher 3

5344] Homburg v. d. MHSöne. werte einzulisen. Für beschädigte Noten hat sie Ersaß zu leisten, men,. ie Verwaltung * rer Bau dit hesng, r nen Vernschtuunn ausschließlich der Bundesrath. ;

Status am 51. Oftober 1874. sofern der Inhaber entweder einen Theil der Note präsentirt, welcher , e, , Theil K, 3 fur ir ,, 8. 290. Die beschränkende Bestimmung des 8. 18. findet auf die⸗

Activ. Er. 56 XL) größer ist, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest hemmt 3 . ist . oa estenr ö. r, ,. . jenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum J. Fanuar 1876

Geyrägtes Geld a,, , 2 hn een adh ag ! außer den im 8. 19 unter den Ziffern 2 bis einschließlich 6 bezeich-

präsentirt oder zu Zahlungen an diejenige Bank verwendet werden, welche dieselben ausgegeben hat. Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten an ar dere Banken oder gegen die Aufhebung einer etwa bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zustehen möchte. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten am 1. Januar 1886 durch Beschluß der Landes- regierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungs⸗ frist aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustände, und daß, falls von dieser Befugniß für den 1. Januar 1886 nicht Gebrauch gemacht wird, dieselbe Befugniß nach Ablauf jeder ferneren zehnjährigen Periode ausgeübt werden könne. Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder

7

0, n

8

Damm⸗ und Brückenzolls, enthaltend an: . 236 Hof. und . as Hektare, Die Uebernahmsbedingungen und Zeichnungen sind auf dem Bureau der unterzeichneten Direktion diger. D, zur Einsicht aufgelegt und können auch von da gegen Erstattung der Ueberdruckskosten bezogen werden. Wiese ge Zum Erforderniß einer zulässigen Offerte gehört die Einreichung der von dem Submittenten

zusammen 34M. Hektare, unterzeichneten Submissions⸗Bedingungen.

und der am rechten Obra, Ufer bei Sschiherzig, be- Wiesbaden, den 3. Neveniber 1874 J

legene, bisher ebenfalls besonders verpachtete soge⸗ Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

nannte Amtsweinberg ==, . * * 3 8 ; ö . 3. * * , 2 Eh n K s * 55 . otterie haftenden 3 x. Pfandbriefe, 9 een, 3 636 1. No- Zum Van des Königlichen Cichungs-Amtes Lauisen. 2) sämmtilicher auf dem Rittergute Hohendorf haf ollen , 2 Joßannis 1893 an. Ufer 10 soll die Lieferung folgender Materialien tenden 35 und 4 Pfandbriefe, vember 18.5 ab zusammen ; im Wege öffentlicher Submisfion vergeben werden: C. aus dem Landschafts⸗ Departement eirca 11 Kbmtr. Kalkbruchsteine, Schneidemůühl:

derweit im Wege der öffentlichen Lizitation ver⸗

va m S665 Tansend Hintermauerungssteine, 1 sämmtlicher auf den Rittergüͤtern Iwno, Gro⸗ cholin, Kosztowo, und Jaszkowo haftenden 36.

3 OM G πτ . 377915.

2 48 2 8

611

(a Cto. 39/11.) . 2, 134 831.

losas Bekanntmachung.

Diersn ist ein Termin aus; 3613 Hektoliter gelsschter Kalk,

Mittwoch, den 18. November d. Zs, , der n res ef, et der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Theil

Fl. 174,629. —. . cher * als die Hälfte präsentirt, vernichtet sei.

der, der Kasse vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Si— Vernichtung

Vormittags 11 Uhr. Die Bedingungen können im Geschäftszimmer des

im Regierungsgebäude Wilhelmsplatz Nr. 19 hier— selbst vor dem Regierungs⸗Rath Fischer anberaumt. Das Pachtgelder⸗Minimum für sämmtliche Pacht⸗ stücke ist auf 8o00 Thlr. festgesetzt und zur Ueber nahme der Pachtung landwirthschaftliche Qualifika⸗ tien und ein disponibles Vermögen von 45, 000 Thlr. erforderlich, über dessen Besitz sich die Pachtbewerber vor dem Termine auszuweisen haben. ; Die Verpachtungs ⸗Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Kopiglien Abjchrift ertheilen, können in unserer Domainen⸗Registratur und bei dem jetzigen Pächter, Ober⸗Amtmann Oloff zu Bork, w . werden. . . ; . Die Besichtigung der Pachtstücke wird gestattet. Frankfurt a. O., den 9. Oktober 1874 Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Stenerü, Domainen und Forsten.

lars] Domänen⸗Verpachtung.

Die im Kreise Züllichau⸗Schwiebus unmittelbar bei 9. Stadt Zuüllichau belegenen Domänen⸗Vor⸗ werke

Crummendorf, Riegel und Birk

nebst den Grundstücken im sogenannten Haag, zu⸗ sammen entheltend an: Hof⸗ und Baustellen. 1 Ackerland Wiesen Hütungen. Holzung .. Wasserstũcke. .. Unland (Wege ꝛc.) 1835s Summa 50l, zs Hektare, nebst der Brennerei in Crummendorf sollen von Jo⸗ hannis 1875 ab anderweit auf 18 Jahre im Wege öffentlicher Lizitation verpachtet werden. Hierzu ist ein Termin auf e,, den 19. November d. J, srmittags 11 Uhr, im Regierungs⸗Gebäude, Wilhelmaplatz Nr. 19 hier— selbst, vor dem Regierungs⸗Rath Fischer anberaumt.

Das Pachtgelder⸗Minimum für die Pachtstücke ist auf 4500 Thlr. festgesetzt und zur Uebernahme der Vachtung landwirthschaftliche Qualifikation und ein disponibles Vermögen von 36,000 Thlrn. erforder⸗ lich, über dessen Besitz sich die Pachtbewerber vor

Termin auszuweisen haben.

Die Verpachtungs⸗Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Kopialien Abschrift ertheilen, können in unserer Domänen -⸗Registratur und bel dem jetzigen Pächter, Ober⸗ Amtmann Oloff zu Bork, ein⸗ gesehen werden.

Die Besichtigung der Pachtstücke wird gestattet.

Frankfurt a. S, den 9 Oktober 1874.

Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen

und Forsten.

22364 Hektare, C, Es . 102,13 49,533 20 300 7, oss O, a5

lo35365] Bekanntmachung.

Das Dosmainen -⸗Vorwert Gerdeswalde im Kreise Grimmen, 15 Meilen von der Kreisstadt Grimmen, 13 Meilen von Greifswald und 3, Meilen von Stralsund entfernt, mit einem Areal

von: .

454, * Hectar, worunter 330 213 Hectar Acker

und 101,23 Hectar Wiesen, soll auf 18 Jahre von Johannis 1875 bis dahin 1893 im Wege des öffentlichen Aufgebots ander weitig verpachtet werden. Das dem Aufgebote zum Grunde zu legende Pachtgelder⸗Minimum beträgt 2450 Thlr. preuß Courant. Die zu bestellende Pachtkaution ist auf den Be⸗ trag der einjäãhrigen acht bestimmt und das zur Nebernahme der Pacht erforderliche Vermögen auf Höhe von 24,000 Thlr. nachzuweisen. Zu dem auf den 28. Dezember er., Vormit- tags 1 Uhr, im Lokale der unterzeichneten Regie⸗ rung anberaumten Bietungstermine laden wir Pacht⸗ bewerber mit dem Bemerken ein, daß die Verpach⸗ tungsbedingungen, die Regeln der Lizitation und dle Karte nebst Flurregister mit Ausschluß der Sonn— und Festtage täglich während der Diensistunden in unserer Registralur eingesehen werden können, wir auch bereit sind, auf Verlangen Abschriften der Ver⸗ pachtungeẽbedingungen und der Lizitationsregeln gegen Erstattung der Kepialien zu ertheilen. Stralsund, den 6. Noven ber 1874.

Unterzeichneten Friedrichstraße 229, täglich von 9 bis 12 Uhr eingesehen werden; daselbst werden auch die Offerten bis zum 14 d. M, Vormittags 11 Uhr, entgegengenommen. Berlin, den 6. November 1874. Weber, Bauinspektor.

loss] Bekanntmachung.

Die Lieferung von 2200 Centnern raffinirten Rüböls für das fiskalische Steinkohlen⸗Bergwerke Königin Lonise bei Zabrze O. /S. pre 1875 soll im Wege der Submission vergeben werden, zu welchem Zwecke Termin auf Mittwoch, den 18. November er., Vormittags 11 Uhr, in dem Amtslokale der Berg-Inspektion anberaumt ist. Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Rüböl versehen an die Unterzeichnete vor Eröffnung des Termins einzu— reichen. Die Lieferungs Bedingungen sind bei der Materialien · Verwaltung der Berg ⸗Inspektion einzu⸗ sehen; auch werden dieselben auf portofreie Anfrage gegen Erstattung der Schreibgebühren in Abschrift muggetheilt. Cto. 56/115) Zabrze, den 2. November 1874.

Königliche Berg⸗Inspektion. los Bekanntmachung.

Die Lieferung von 3500 Centner Spreng pulver für das fiskalische Steinkohlen⸗Bergwerk Königin Louise bei Zabrze O./ S. pro 1875 soll im Wege der Submission vergeben werden, zu welchem Zwecke Termin auf Montag, den 16. November er., . Vormittags 11 Uhr, im Amtelokale der Berg⸗Inspektion anberaumt wor— den ist. Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Sprengpulver“ versehen, bis zur Eröffnung des Termins einzu⸗ reichen. Die Licferungs⸗Bedingungen sind bei der Ma⸗ terialien Verwaltung der Berg⸗Inspektion einzu. sehen, auch werden dieselben auf portofreie Anfrage gegen Erstattung der Kopialien in Abschrift mit⸗ getheilt. (àa Cto. 56 / II.) Zabrze, den 2. November 1874.

Königliche Berg⸗Inspektion.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

bös Depositen⸗Verkehr.

Bis auf Weiteres gewähren wir für Depositen: bei achttägiger Fündigungsfrist 5 P. a. bei einmonatlicher Lündigungsfrist 3 * p. a. bei dreimonatlicher Kündigungs frist 4 * p. 2. bei sechsmonatlicher Kündigungs frist 5 pP. a.

Aus dem Depositen, Verkehr werden Domizile kosten⸗

frei eingelöst und besorgen wir außerdem für unsere Kundschaft den An- und Verkauf von Effekten ꝛc.

Berlin, im Oltober 1874

Norddeutsche Grund⸗Credit⸗

Bank. Hypotheken⸗Versicherungs⸗Actien⸗ Gesellschaft, Behrenstraße Nr. 7a.

enen Bekanntmachung.

Die Inhaber folgendet Westpreuß Pfandbriefe: A. aus dem Landschafts⸗ Departement . Bromberg:

I sämmtlicher auf den Nenernũtern Bielawy, Cieslino, Dulzig, Klein Komorze, Lubochin, Rzegotki, Supponin, Wilkostowo haftenden 37 * Pfandbriefe,

haftenden 4 Pfandhriefe,

3) sämmtlicher auf dem Ritter den 3I und 4 Pfandbriefe,

HE. aus dem Landschafts⸗ Departement Marienwerder:

Königliche Regierung.

I) sämmtlicher auf den Rittergütern Komorowo,

Y sammtlicher auf dem Rittergut Wierzbiczany

ute Kunowo haften⸗

. ö 2) e rr licher auf den Rittergütern Womwelno und Miruczyn haftenden 4x Pfandbriefe werden hierdurch auf gefordert, diese Pfandbriefe beziehentlich den Provinzial ⸗Landschafts ˖ Direktionen zu Bromberg, Marienwerder und Schneidemühl in (oursfähigem Zustande mit laufenden Coupons und Talons spätestens bis zum 15. Februar 1875 gegen Empfangnahme gleichhaltiger Westpreuß. Pfandbriefe und Coupons einzureichen, widrigenfalls das S§. 103 und 194 Thl. J. des revidirten West⸗ preuß Landschafts Reglements vorgeschriebene Prä- klusionsperfahren veranlaßt werden wird. Marienwerder, den J. November 1874. Königlich Westpreuß. General ⸗Landschafts⸗ Direktion. von Koerber.

Verschiedene Bekanntmachungen.

5347 36 hiesiger Land⸗Irrenanstalt soll die in Folge Beförderung des bisherigen Inhabers vakant 56. wordene Stelle des Volontair Arztes, dem außer Verpflegung erster Klasse und sonstiger freier Sta⸗ tien von der Anstalt ein jährliches Gehalt von 1530 Thlrn. und vom Königlichen Ministerium eine jährliche Remuneratisn von 200 Thlrn. gewährt wird, zum 1. Januar k. J. wieder besetzt werden. Junge approhirte Herren Aerzte wollen sich, sofern sie auf die Stelle reflektiren, sofort und längstens binnen 3 Wochen mit ihren Anträgen und Zeug— nissen an den Unterzeichneten wenden. ö Neustadt ˖ Eberswalde, den 6. November 1874. Dr. Zinn, . Direktor und Chefarzt der Kurmärkischen Land⸗ Irrenanstalt.

Norddeutsche Grund⸗Credit⸗Bank.

Hypotheken ⸗Versicherungs Aktien ⸗Gesellschaft. , . . ult. Oktober 1824.

ĩ va. Kassabestand .. . Thlr. 140321. 29. 8. 1 667, 141. 11. 10. Effekten ⸗Bestand . 145,592. 7. —. Wechsel⸗Beftand . 198, 804. Eigene Hypotheken 2,521,388. Lombard⸗ Konto. 137, 004. Grundstũcks⸗Konto.. 321,641.

Passiva. Aktien⸗Kapital . Thlr. I 500 000. Creditoren und Depositen . Amortisations⸗Kassee.. 16, 084. Hypotheken ⸗Antheilscheine,

Depotscheine ꝛxc̃ᷣ... 1,499,300. Hypotheken⸗ Konto.. ö 1090 000. Accepten⸗Konto..... 202314.

Angenommene Hypotheken ˖ Versicherungen Gründung der Gesellschaft:

Thlr. 8786 329.

Davon z. 3. noch in Kraft:

Thlr. 6 048,525. —. —.

Berlin, den 31. Oktober 1874.

Die Direktion. Rosenstein. Dr. Goldschmidt.

Monats⸗Nehersicht der kommunalständischen Bank für die 5533! Prenßische Oberlausitz

altimo Oktober 1874. a 2, 80l, 843 Contocorrent · Forderungen gegen kd 1151 d ; Eassi va. ö Reserve⸗Fonds 375,000 Görlitz, den J. Drtober 1874 (ac. Ii6/i1 15)

Aeta. Geprägtes Geld 335,290 Thlr. ,,, 6 Sicherheit Banknoten im i 29099790 Thlr. Depositen u. Giro: Kapitalien ; Kommnnalständische Bank für die

Kassenanweisungen und Bank⸗ , Wechselbestãnde

Lom bardhestãndeoṽ· Staate Kommunalpapiere und sonstige Effekten inkl. 2000 Stück rückgekaufter eigener d Grundstücke und ausstehende nn, . Guthaben im Conto⸗Corrent-⸗

min,, Passivn. ö,, Noten im Umlauf. Verzinsliche Depositen

29,784. —. 416,260. S9. 73.

521, 836. 58,323.

60 , Fl.

100090909. 490,009. 382, 165.

50.000.

Reservefonds

5321] . ersicht er ;

Geraer Bank.

ö Aktiva. Kassen⸗Bestůnde . . Thlr. 1,691,298. nee,, 35993, 978. w 838, 746. 8 ), 179,703. Debitoren in 23 er nne 2153,99

assiva. Eingezahltes Aktien⸗Kapital . . Thlr. 25909. 900. . ,, A4 143,500. Uhl = 277,790. Guthaben von öffentlichen Kassen und Privatpersonen.. 871,312. k 160751. Spezial ⸗Reservefond 21,500. Gera, den 31. Oktober 1874. Die Direktion.

5356] NHonats-Lebersickt

der Sächsischen KHanl⸗

za Brescken am 31. Oktober 1874. Aetia. Gemü‚nztes Geld. Thlr. lö5, 295, 876 Sãchs ischs. Kassenan weisungen, Ereussische und in Leipzig einlösbare Banknoten Wechsel- Bestände Lombard- Bestande Staats papiere Verschiedene Debitoren u. Activa Passiva. Eingezahltes Aktienkapital Reservefonds ö Banknoten im Umlauf 9 Verzinsliche, nicht unter drei Monaten kündbare Depositen, Jerschiedene Kreditoren und

Die Direktion.

löse Privathank zu Gotha. ,, nn, für Ende Oktober 1874.

ct va. Gevrägtes Geld Thlr. 1,173,831. —. Kassen⸗Anweisungen fremde Banknoten... 12.824. 19. Wech sel⸗Bestãndde 3,5450927. 28. 239, 860. T

2, Sl, 956 18,590, 806 4690. 832 830,907 2,713, 745

Mhlr. 10, 000,000 1000, 0090 32,591, 5l0

S3, 180 l, 297, 932

und

7 . * Lombard⸗Bestãnde ö Staatspapiere und Effekten. 18,107. Guthaben in Rechnung und verschiedene Activa 1,394,727. PFassivna Eingezahltes Aktienkapital. Thlr. 1,8090 000. Voten im Umlauf.. 2,907 990. Depositen⸗Kapitalien· . Guthaben in Rechnung.. * Gotha, den 31. Oktober 1874.

Kühn. Jockusch. os 49] Naähmaschinen⸗Fabrik vorm. Frister C Roßmann Aktien⸗Gesellschaft. Maschinen Verkäufe Oktober:

Vom 1. Januar bis 30. September 13, 145 Stück ,

zuigliche Banknoten und Kaffen= Königliche Banknoten un ss . Effekten

K Grundstück⸗ und diverse ausstehende Stammkapital (5. 4 des Statuts) 1,503 000, Guthaben von Privatpersonen

Preußische Oberlausitz.

Total · Verkau ccc Sing Der Vorstand: (a. 278 / 11.) R. Frister. Roßmann.

Direktion der Privatbank zu Gotha.

loreng Noten Ersatz zu leisten, ist ste nicht verpflichtet.

8

Banknoten, welche in die ö

schädigtem der ausgegeben werden. 6. Der

mit Genehmigung des Bundesraths erfolgen. „Die Anordnung kann erfolgen, wenn ein größerer Theil des Um— laufs sich in beschädigtem oder beschmutztem Zustande

wenn die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat.

Die Genehmigung daͤrf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr

gebracht sind. der Bundesrath die Art,

Vorschriften sind durch das Bundes. Gesetzblatt zu veröffentlichen. §. . Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet: Wechsel zu acceptiren, Waaren oder courshabende Papiere für Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, Erfüllung solcher Kaufs oder zu übernehmen. . 8. Banken, welche Noten ausgeben, haben pwätestens am 5. jeden Monats den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom letzten Tage des vorausgegangenen Monats und spätestens drei Monate nach dem Schluffe jedes Geschäfts⸗ jahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passipa, den Jahresabschluß des Gewinn- und Verlustkontos durch ein vom Reichskanzler zu bezeichnendes Blatt auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Die monatliche Veröffentlichung muß angeben I) auf Seiten der Passiva: das Grundkapital, den Reservefonds, den Betrag der umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten, die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, die sonstigen Passiva; 2) auf Seiten der Aktiva:

oder für die

den Metallbestand (den Bestand an coursfähigem deutschen

Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1391 Mark berechnet), den Bestand an Reichs ⸗Kassenscheinen an Noten anderer Banken, an Wechseln, an Lombardforderungen, an Effekten, an sonstigen Aktiven.

Welche Kategorien der Aftiva und Passiva in der Jahresbilanz

gesondert nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath.

§. 9. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren 1) durch Ablauf der Zeitdauer, für welche ste ertheilt ist, 2) durch Verzicht,

3) im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens die Bank, 4 durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils,

gegen

5) durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Sta⸗

tuten oder Privilegien.

S. 10. Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzler oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil ausge⸗ sprochen:

I) wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlau— fenden Noten verletzt worden sind, oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze über— schritten hat;

2) wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht bewirkt 2. an ihrem Sitze am Tage der Präsentation,

b. an ihrer Einlösungsstelle in Berlin bis zum Ablaufe des auf den Tag der Präsentation folgenden Tags,

e. an einer der durch die Statuten oder in Folge der Bestim⸗ mungen im 5. 19 Ziffer 3 des gegenwärtigen Gesetzes be⸗ zeichneten anderen Einlösungsstellen bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation;

3) sobald eine derjenigen Ginlöfungsstellen, welche nach der Be⸗ stimmung im 5§. 19 Ziffer 3a. vorhanden sein müssen, eingeht,

und nicht binnen sechs Wochen nach dem Tage des Eingehens durch Eröffnung einer neuen Einlbsungsstelle den Vorschriften des 5. 19 Ziffer Za. entsprochen wird; .

) sobald das Grundkapital sich durch Berluste um ein Drittheil

vermindert hat.

Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der 3 gilt im Sinne der Reichs- und Handelsgesetze als Han⸗ zelssache.

In dem Urtheile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der Noten auszusprechen. ; N streckbar.

verfügt. Das

Das Gericht bestimmt zu diesem Zwecke die Frist, inner⸗

85 . ; Für vernichte er ver . ͤ 55 Für pernichtete oder ver kann in einem oder in mehreren Terminen erfolgen. 3.5 ie Kaffe der Vank oder einer ihrer §. 14. Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath über⸗ weiganstalten oder in eine von itzt bestellte Einlösungekasse in be⸗

oder beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfen nicht wie⸗

befindet, oder

eigene Rechnung auf : z kaufen, für die wiesenen Betrag übersteigt, unterliegt der Verkaufsgeschäfte Bürgschaft

sowie

Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank Umlauf) berechnet wird. oder einer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder den Kassen derselben

1

Das Urtheil ist erst nach Eintritt der Rechtskraft voll⸗ Die Vollstreckung wird auf Antrag durch das Prozeßgericht

steigt, Haben vom 1. J

ßende Steuer zu entrichten, welche von dem Ueberschusse des Betrages der umlaufenden Noten über den Baarvorrath Als Baarvorrath einer Bank gilt der in befindliche Betrag an coursfähigem deutschen Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noken anderer deutscher Banken

und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein

zu 1391 Mark berechnet. §. 15. Die Steuer wird, je nach der Höhe des ungedeckten Notenumlaufs mit jäorlich einem Prozent oder fünf Prozent erhoben. Der Betrag, bis zu welchem der ungedeckte Notenum lauf der

Steuer von einem Prozent unterliegt, wird fur jede Bank außerhalb Fest⸗ daß ein Gesammtbetrag von 300 Millio. nen Mark auf die einzelnen Banken im h

Bayerns ein- für allemal vom Bundesrathe festgestellt. Dief; stellung erfolgt in der Weise, . Verhältniß ihres, nach den Monatsbilanzen berechneten durchschnittlichen Notenumlaufs in den drei Jahren 1867, 1858 und 1869, für die Badische Bank, die Bank

für Süddeutschland zu Darmstadt und die Oldenhurgische Landesbank - . . im Jah Die nach dem Vorftehenden von dem Bundesrathe zu erlassenden

re 1872, für die Württembergische Notenbauk in dem Jahre 1873 vertheilt wird. Der mit einem Prozent zu versteuernde ungedeckte Umlauf bayeri⸗ scher Banknoten wird auf 40 Millionen Mark festgestellt. Derjenige Theil des ungedeckten Notenumlaufs einer welcher den nach Maßgabe

Bank, der vorstehenden Bestimmungen ihr zuge— Steuer von fünf Prozent.

§. 16. Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat die Verwal— tung der Bank am 8., 15, 22

dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende

ergebenden steuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufs über den

Baamerrath us Prozent und außerdem von dem Betrage dieses Ueberschusses, welcher nach den Bestimmungen im 5. 15 mit fünf Prozent jährlich steuerpflichtig ist, ferner „s Prozent als Steuersoll

berechnet werden. ; als Steuersoll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank späte—

stens am 31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzu⸗

führende Steuer. . j §. 17. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im

2 . Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befinden,

betheiligen, wo vor dem J. Januar 1854 rg Bestimmungen ihre Zulassung oder ihr Gejchäfts betrieb geregelt ist. §. 18. Die Noten einer Bank, welche sich bei

Gesetzes im Besitz der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen

außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er⸗ theilt hat, oder derjenigen Staaten, auf welche die der Bank ertheilte Befugniß zur Notenausgabe vor dem 1. Januar 1874 vertragsmäßig zu Zahlungen nicht gebraucht

oder gesetzlich ausgedehnt worden ist, werden.

Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papier⸗

geld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht. §. 19.

Januar 1876 folgende Voraussetzungen erfüllen:

I) Die zulässige Notenausgabe wird auf den Betrag des Grund⸗ kapitals der Bank eingeschränkt, welcher am ersten Januar

1874 eingezahlt war.

Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens Drittheil in coursfähigem, dentschem Gelde, Reichskassen⸗ scheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1391 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von

destens aber zwei als zahlungefähig bekannte Verpflichtete . sie dem Reichskanzler vorher Anzeige davon zu machen und den Nachweis zu führen, daß die neu zu treffende Einrichtung die Er—Q—

haften, in ihren Kassen als Deckung Fereit zu halten.

Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten:

a) bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin und bei einer solchen in Hamburg, Leipzig, Frankfurt oder

München, deren Wahl der Genehmigung des Bundezraths

unterliegt,

b) bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von

mehr als 199, (00 Einwohnern berechnet nach dem durch das Kaiserlich statistische Amt festgestellten Ergebnisse der

unmittelbar vorausgegangenen Volkszählung ihren Sitz au nd nen hesti⸗ in gebundene Kündi gung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündi= gung zu dem frühesten zulässigen Termine kraft gegenwärtigen Gesetzes

haben, dem Inhaber gegen coursfähiges deutsches Geld einzulösen.

Die Einlösung hat spätestens zu erfolgen in Berlin vor oder des 8. 20 Gebrauch gemacht hat.

Ablauf des auf den Tag der

; den Präsentation folgenden Tages, bei der zweiten Einlösungsstelle

und den vorbezeichneten Zweig⸗

anstalten vor Ablauf des dritten Tages nach dem Tage der

Präsentation.

Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren

Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Staͤdten von mehr als 169,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, fo lange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noten- einlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege

angenommenen Banknoten müssen entweder zur Einlöfung

Januar 1876 ab eine, in die Reichskasse flie⸗

(ungedeckten Noten

und Letzten jedes Monats den Be. trag des Baarvorraths und der umlaufenden Noten der Bank festzu⸗ stellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen. Am Schluß jedes Jahres wird von der Auffichtsbehörde auf Grund ieser Steuer in der Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich

Die Summe dieser für jede einzelne Nachweifung

dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, nur da Bank— geschäfte durch Zweiganstalten betreiben oder durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen oder als Gesellschafter an Bankhäusern sich durch besendere gesetzliche

Erlaß dieses

Die beschränkenden Bestimmungen der §5§. 17 und 18 inden auf diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1

ihrer im ein

höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, min

neten folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in folgenden Ge—

schäften anlegen:

a. in der Diskontirung oder dem Ankaufe von Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei mindestens aber zwei als zahlungs⸗ fähig bekannte Verpflichtete haften, ferner von Schnldverschrei— bungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Me— naten mit ihrem vollen Nenuwerthe fällig sind;

b. in der Ertheilung zinsbarer Darlehne auf nicht liänger als dre Monate gegen bewegliche Pfänder, und zwar: gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, nach ihrem Metallwerth mit einem Abschlag von mindestens 5 Prozent,

2) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf, den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inlaͤndischer kommunaler Korporationen, oder gegen zinstragende auf den Inhaber lau⸗ tende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reich oder von einem Bundesstaate garantirt sind, gegen Stamm- oder Stamm⸗ Prioritäts aktien und Prioritätsobligationen deutsche Eisenbahn⸗ gesellschaften, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommu— naler (der anderer unter staatlicher Anfsicht ftehender Boden— kreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Vierteln des Courswerthes, gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschrei⸗ bungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn-⸗Prioritäts-⸗Obligationen zu höchstens 40 Prozent des Courswerthes,

gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 Prozent ihres Cours⸗ werthes, . gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren, höchstens bis zu zwei Dritttheilen ihres Werthes;

in dem Ankauf von Schuldverschreibungen der vorstehend un—

ter b. 2 bezeichneten Art, jedoch höchstens bis zum Betrage der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven. Die Bank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie diskontirt (J. 2.) oder zinsbare Dar- lehne ertheilt (1. b.) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 8. 15., 22 und Letzten jedes Monats nach den im F. 8 für die Monatsbilanzen getroffenen Bestimmungen aufzustellen und spätestens an dem darauf folgenden fünften Tage auf die im S8 S vorgeschriebene Weise zu veröffentlichen.

Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von 44 Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurück, als der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt.

Einer Bank, welche die vorstehend kezeichneten Voraussetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäͤften durch Zweiganstal⸗ ten, Agenturen oder stille Betheiligung außerhalb des im 5. 17 be— zeichneten Gebiets auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigen Landesregierung durch den Bundesrath gestattet werden.

§. 21.

varta 61 611

I) daß ihre gestellten

I) die beschränkenden Bestimmungen der §§. 17 und 18 oder des §. 18 dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht anwendbar erklärt, 2) die Stellen, an welchen die Noten der Bank eingelöst werden, bezeichnet werden. §. 22. Sofern eine Bank, deren Noten im gesammten Reichs—= gebiete zugelassen sind, in den durch 5§. 19 Ziffer 3a. bezeichneten Einlösungsstellen für ihre Noten eine Aenderung vornehmen will, hat

füllung der durch den 5. 19 dieses Gesetzes ausgesprochenen Voraus⸗ setzungen sichert. ö

Nachdem dieser Nachweis geführt ist, veröffentlicht der Reichs⸗ kanzler durch das Reichs ⸗Gesetzblatt die Abänderung der zufolge der Bestimmungen im S§. Al erlassenen Bekanntmachung.

8§. 23. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur

Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen

Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündi—⸗

ein, es sei denn, daß die Bank von den Bestimmungen des §. 18

Erlischt die auf bestimmte Zeit begrenzte Befugniß einer Bank zur Ausgabe von Banknoten vor dem 1. Januar 1886, so kann die⸗ selbe, wenn die Bank von den Bestimmungen des 5. 19 oder des §. 20 Gebrauch gemacht hat, von der Landeregierung bis zu diesem Zeitpunkte verlängert werden.

§. 24. Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes,

Statuts oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten bereits erworben hat, bedarf,

so lange der

Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung

des Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den

Geschaͤftskreis oder die Deckung der auszugebenden Noten, oder di