dadurch zu erreichen, daß dem ungedeckten Notenumlauf eine feste Maximalgrenze gesteckt würde, wie solche in England durch die Peeische Gesetzgebung eingeführt wurde. Allein eine solche würde unvereinbar sein mit dem von dem Entwurf gegenüber den bestehen⸗ den Banken adoptirten System, nach welchem Banken zugelassen bleiben, denen eine unbeschränkte Notenausgabe⸗Befugniß zusteht, und Banken mit einer Notenausgabe⸗Befugniß, deren Umfang den regel⸗ mäßigen Bedarf ihres territorialen Wirkungskreises unverkennbar übersteigt. Außerdem spricht gegen eine solche feste Grenze die Er— fahrung, daß dieselbe in kritischen Zeitläuften nicht inne gehalten werden kann, und daß sie durch ihr Bestehen eine den gesammten Kreditverkehr hemmende Beängstigung des Publikums herbeiführt, ö der ungedeckte Notenumlauf sich der ihm gesteckten Grenze nähert.
Der Entwurf stellt sich daher die Aufgabe, jenen Zweck durch eine elastische, den Konjunkturen freieres Spiel lassende Einrichtung zu erreichen, welche ohne Aufstellung einer festen Grenze mit sicherem Erfolge Vorsorge trifft, daß der ungedeckte Notenumlauf seinen regel⸗ mäßigen Umfang nur dann überschreite, wenn ein außergewöhnlicher Bedarf sich durch außerordentliche Vermehrung der Geldnachfrage und Steigerung des marktgängigen Zinsfußes legitimirt, und daß er die Tendenz haben müsse, sobald als möglich auf seinen regelmäßigen Umfang zurückzukehren.
Die Lösung dieser Aufgabe besteht darin, daß der ungedeckte Notenumlauf, sobald und soweit er die regelmäßig inne zu haltende Grenze übersteigt, einem höheren Steuersatze — von fuͤnf Prozent jährlich von dem die Grenze übersteigenden Betrage — unterworfen wird. Dieser Steuersatz ist hoch genug, um die Gefahr auszuschließen, daß die Banken sich durch steigende Geldnachfrage u einer Uebertreibung der Notenausgabe verleiten lassen könnten. Da der höhere Steuersatz nicht für den gesammten ungedeckten Notenumlauf, sondern nur für den Betrag eintreten soll, um welchen derselbe den Normalbetrag übersteigt, so bildet er sich, kombinirt mit dem für den Normalbetra fortbestehenden niedrigen Steuersatze von 1 Prozent, zu einer allmähli steigenden Belastung des gesammten ungedeckten Notenumlaufs heraus, die denselben beispielsweise, wenn er den Normalbetrag um die Hälfte übersteigt, erst mit 2 Prozent, wenn er auf die doppelte Höhe steigen sollte mit 3 Prezent treffen würde. Die Gefahr, daß eine Anschwellung des Notenumlaufs bis zu der Grenze, welche die höhere Steuerstufe für den Ueberschuß in Kraft setzt, einen panischen Schrecken in Verkehrskreisen hervorrufen, und zu einer sprungweisen übermäßigen Steigerung der Diskontosätze führen würde, liegt also durchaus nicht vor, der mit 53 Prozent steuerpflichtige Notenumlauf hat vielmehr die Natur einer Reserve, zu welcher die Banken bei vorübergehender Steigerung der Geldnachfrage greifen. Der höhere Steuersatz veranlaßt die Banken, steigender Nachfrage des Geldmarktes, wie es auf allen anderen Märkten die natürliche Regel bildet, mit steigendem Preise zu be— gegnen, er setzt sie bei gestiegenem Diskontosatze, der die höhere Steuer bezahlt, in den Stand, den, außerordentlichen Bedarf, den diese Steigerung hervorrief, zu befriedigen, und wirkt durch die Steigerung der Diskontosätze anlockend auf das Kapital, mäßigend auf den Unterneh- mungsgeist, er giebt endlich den Banken das Interesse, sobald der außerordentliche Bedarf vorüber ist, mit ihrem Notenumlauf wieder hinter die regelmäßige Grenze zurückzukehren. Indem er die Banken zu rechtzeitiger Erhöhung der Diskontosätze veranlaßt, wird er auf die Schwankungen des Diskontosatzes ausgleichend wirken und ohne alle störenden Eingriffe der gefahrbringenden Neigung des Ver— kehrs begegnen, die einmal in Folge der Konjunktur gewonnene Aus— dehnung des ungedeckten Notenumlaufs dauernd festzuhalten.
. Gleichzeitig erfüllt diese Steuereinrichtung die wichtige Aufgabe, sämmtliche Banken zu einer übereinstimmenden, von der Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der metallischen Grundlage der Cirkulation be⸗ herrschten Diskontopolitik zu veranlassen und die Gefahr auszuschließen, daß die durch solche Rücksicht diktirten einschränkenden Maßregeln der einen Bank durch das Pestreben anderer Banken, mit ihren Noten die entstandene Lücke durch Mehremisston auszufüllen, vereitelt werden.
Bei der Feststellung der Grundlagen dieser Steuereinrichtung, die bestimmt ist, den Notenumlauf durch das selbstthätige Spiel der Interessen und Motive sich regeln zu lassen, kommt es zunächst darauf an, denjenigen Betrag des ungedeckten Notenumlaufs durch Schätzung festzustellen, welcher hei der durch Einführung der Goldwährung und Erhöhung des Mindestbetrages der Notenabschnitte eintretenden wesent⸗ lichen Umgestaltung der bisherigen Verhältnisse als der regelmäßige und dem legitimen Bedarf genuͤgenden Spielraum gewährende zu be⸗ trachten ist. Die Erfahrungen der letzten Jahre geben hierfür keinen sicheren Anhaltspnnkt, da anerkannt werden muß, daß der ohnehin schon zu besorgnißerregender Höhe ausgedehnte Notenumlauf in Folge der mit der Zahlung der Kriegskostenentschädigung verbundenen Operationen durchaus unregelmäßige Gestaltungen angenommen hat. Ebenso kann die Höhe, zu welcher sich der ungedeckte Notenumlauf in den dem Kriege vorausgegangenen Jahren entwickelt hat, einen unmittelbar andwend— baren Maßstab nicht geben, da, wie erwähnt, der Bedarf in Zukunft ge⸗ ringer anzunehmen ist, als unter der Herrschaft der Silberwährung und der kleineren Notenabschnitte.
Der im Sinne des §. i4 des Entwurfs ungedeckte Notenumlauf der Deutschen Zettelbanken außerhalb Bayerns betrug, nach den Monatsbilanzen *) berechnet, durchschnittlich: im Jahre 1867 67,432, 000 Thlr, im Jahre 1868 79, i98 0600 Thlr., im Jahre 1869 S6, 187,066 Thlr., im Jahre 1579 14,181,000 Thlr, im Jahre 1871 124,122,900 6. im Jahre 1872 142,334,000 Thlr, im Jahre 1873 133, 428, 000
aler.
In den letzten Jahren zeigen sich offenbar die Symptome einer , Ausdehnung, welcher eine Reaktion folgte, die den ungedeckten Notenumlauf der bezeichneten Banken in der letzten Hälfte des vorigen und der ersten Hälfte des laufenden Jahres auf wesent— lich engere Grenzen . hat. Derselbe “*) betrug nämlich: am 31. Januar d. J. 112,050, 0060 Thlr., am 28. Februar d. J., 28,274. 000 Thlr, am 31. März d. J. 123,347 060 Thlr, am 30. April d. J. 119,380,900 Thlr., am 31. Mai d. J. 106,933, 000 Thlr, am 39 Juni d. J. 117, 960, 000 Thlr.', am JI. Juli d. J. 100,526, 0900 Thlr., am 31. August d. J. 165,819, 900 Thlr., am 30. September d. J. 141,502,005 Thlr.
Gleichzeitig mit der wieder steigenden Bewegung im August und September entwickelte sich eine beträchtliche Erhöhung der Wechselkurse und eine Neigung zum Abfluß des Goldes nach dem Auslande, welche eine Diskonto⸗Erhöhung zum Zweck der Abwehr gegen den Goldabfluß durch Einschränkung des Notenumlaufs nothwendig machte.
Unter Berücksichtigung aller dieser Verhältnisse dürfte der dem Entwurfe zu Grunde gelegte Betrag von 300 Millionen Mark (100 Millionen Thalern) als dem regelmäßigen Bedarf des Verkehrs im gesammten Reichsgebiete, mit Ausnahme Bayerns, entsprechend anzuerkennen sein.
Um auf der so gewonnenen Grundlage für jede Bank den Betrag festzusetzen, bis n welchem ihr ungedeckter Notenumlauf dem regel mäßigen Steuersatze von einem Prozent jährlich unterliegt, galt (s, einen , . für die Vertheilung dieses Gesammtbetrages auf die einzelnen Banken des bezeichneten Gebietes zu gewinnen.
„Der Entwurf, nimmt als Vertheilungsmaßstab das Ver— hältniß, in welchem die Banken nach dem Durchschnitte der drei dem Gesetze vom 27. März 1870 vorausgegan—⸗ genen Jahre mit 6 Notenumlauf an dem gesammten Notenumlauf in Deutschland (mit Ausnahme Bayerns) betheiligt
. Für die vereinzelten kleinen Banken, welche Monatsbilanzen nicht veröffentlichen, hat der durchschnittliche ungedeckte Notenumlauf auf Grund der sonst vorliegenden Materialien berechnungsweise er⸗ mittelt werden müssen.
**) Mangels veröffentlichter Monatsbilanzen ist bei obiger Be⸗ rechnung der ungedeckte Notenumlauf der Chemnitzer Stadtbank jedesmal auf 200000 Thlr., der Kassenbestand der Rostocker Bank in
er durchschnittlichen Höhe nach den letzten beiden Jahresbilanzen an—⸗ genommen. Für den Leipziger Kassenverein ist ein ungedeckter Noten umlauf überhaupt außer. Ansatz geblieben, da die veröffentlichten Quartals⸗Ausweise nur für Ende Juni einen ungedeckten Notenumlauf und zwar von 83,000 Thlrn. ergeben.
waren. Die bezeichneten Jahre sind gewählt nicht nur, weil die außer ordentlichen Verhältnisse, welche jeitdem eine unregelmäßige Gestal⸗ tung des Notenumlaufs herbeigeführt haben, damals noch nicht in Wirksamkeit waren, sondern auch, weil es dem bisherigen Gange der Bankgesetzgebung entspricht, an den Zustand anzuknüpfen, welcher sich vor dem Inkrafttreten des erwähnten, die Begründung neuer Noten⸗ privilegien sistirenden Gesetzes kerausgebildet hatte. Der damalige Umfang des Notenumlaufs der Banken bildet den durchaus zutref⸗ fenden Maßstab des ö in welchem dieselben an der Ge— sammtentwickelung des Zettelbankwesens in Deutschland betheiligt waren.
Aus dem hierngch für die Vertheilung gewonnenen Gesichtspunkte folgt, daß für die Banken derjenigen Staaten, denen bei der Errich- tung des Deutschen Reichs, um ihnen für die Organisation ihres Bankwesens Raum zu lassen, ein um ein Jahr hinausgeschobenes In— krafttreten des Sistirungsgesetzes von 1870 zugestanden war, die dieser Sachlage entsprechenden besondern Bestimmungen aufzunehmen sind. Es kommen hierbei in Betracht: die Badische Bank, welche ihren Geschäftsbetrieb am 1. Januar 1871 eröffnete, die Württembergische Bank, welche ihre Notenausgabe am 20. Dezember 1871 begann, und die Bank für Süddeutschland, welcher vor dem 1. Januar 1872 eine Vermehrung ihres Notenumlaufs zugestanden wurde. Es ist für diese drei Banken jedesmal dasjenige Jahr als Normalfahr angenom- men worden, in welchem die neubegründete oder erweiterte Befugniß zur Notenausgabe zuerst in normale Ausübung getreten war, nämlich für die Badische Bank und für die Bank für Süddeutschland das Jahr 1872, für die Württembergische Bank das Jahr 1873. Auch für die eist im Jahre 1869 begründete Oldenburgische Landes— bank hat der Umstand Berücksichtigung finden müssen, daß die Aus— gabe des ihr als Betriebsfonds überwiesenen Staatspapiergeldes erst nach Ablauf der drei Normaljahre zur vollen Ausführung gelangte.
Wie sich die Vertheilung der 300 Millionen Mark auf die ein— zelnen Banken hiernach gestaltet, ist aus der (den Motiven beigefüg⸗ ten) Anlage zu ersehen.
„„Was Bayern angeht, so hat sich dort das Notenbankwesen in
völlig anderer Weise als im übrigen Deutschland, und namentlich in sehr beschränktem Umfange entwickelt. Es besteht dort nämlich zur Zeit nur eine Zettelbank, welche mit dem ausschließlichen Privilegium der Notengusgabe bis zum Betrage von 12 Millionen Gulden aus— gestattet ist, wovon ein Drittheil baar gedeckt sein muß. Dleser Betrag genügte so lange, als in Bayern überwiegend Landwirihschaft betrieben wurde. Inzwischen entwickelte sich jedoch Handel und Industrie auch in Bayern, und zwar in völlig solider Weise zu einer namhaften Höhe, welche fortwährend im Steigen begriffen ist und den Mangel eines genügenden Bankkredits täglich fühlbarer werden läßt. Diesem Mangel abzuhelfen, ist die bayerische Regierung zur Zeit 23. Stande, da sie durch das Reichsgesetz vom 27. März 1570 an der Reorganisa— tion des Zettelbankwesens in Bayern gehindert ist. Zwar hätte eine solche Reorganisation ähnlich wie in den übrigen süddeut schen Staaten noch vor Einführung des eben erwähnten Reichsgesetzes vom 27. März 1870 vorgenommen werden können, allein die bayerische Regierung hat da— von abgesehen, weil sie damals den sofortigen Erlaß eines generellen Reichsgesetzes über das Bankwesen erwartete und diesem nicht vor— greifen wollte. Bayern befindet sich in Folge dessen in einer höchst nachtheiligen Lage, deren baldige Verbesserung von dem bayeri⸗ schen Handels- und Gewerbestande erstrebt wird, und für welche in dem Reichsbankgesetze entsprechender Raum zu gewähren, dem Prin⸗ zipe der gleichvertheilenden Gerechtigkeit um so mehr entspricht, als Bayern freiwillig darauf verzichtet hat, die Zeit zwischen dem Abschluß der Versailler Verträge und der Einführung des Gesetzes vom 27. März 1870 zur Erweiterung seines Bankwesens zu benutzen. Der Entwurf hat daher, dem Antrage Bayerns entsprechend, den mit einem Prozent zu versteuernden ungedeckten Umlauf bayerischer Bank noten auf 49 Millionen Mark festgestellt, einen Betrag, welcher der Größe des Geschäftsgebietes der bayerischen Banken im Allgemeinen entspricht und überdies hinter der Summe, welche sich nach dem Ver⸗ hältniß der Seelenzahl ergeben würde, zurückbleibt. ö enn Bayern, von dieser Befugniß Gebrauch machend, dafür jorgt, daß eine größere Quote des Notenbedarfs seines Gebiets durch Bayerische Banknoten befriedigt wird, so wachsen die dadurch dispo—⸗ nibel werdenden Beträge der Noten anderer Banken, welche gegenwär⸗ tig in Bayern die Lücke ausfüllen, dem übrigen deutschen Gebiete zu, ein Verhältniß, welches kei Beurtheilung der Frage, ob der Normal- betrag von 3 Millionen Mark für die außerbayerlschen Banken aus⸗— reicht, wohl zu berücksichtigen ist.
. Vach den vorstehend erörterten allgemeinen Gesichtspunkten zer— fällt der Entwurf in folgende Abschnitte:
I) allgemeine Bestimmungen über Entstehung, Ausübung 1 . der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten
2) Bestimmungen über die Erhebung einer Abgabe vom un— gedeckten Notenumlauf (§5. 14 - 16).
3) Regelung der bestehenden Befugnisse Banknoten (§5. 17 — 23).
I Vorschriften uͤber die vom Bundesrathe und vom Reichs kanzler zu übende Kontrole des Bankwesens (55. 24 und 26).
5) Bestimmungen über Prxivatpapiergeld und ausländische Banknoten (§8§. 26 und 27).
6 J und Uebergangsbestimmungen (85. 28 is 327).
Im Einzelnen ist zur Erläuterung des Entwurfs noch Folgendes zu bemerken:
Durch §. 1 wird die im §. 1 des Gesetzes vom 27. März 1870, betreffend die Ausgabe von Banknoten nur für eine begrenzte Zeit— dauer getroffene Bestimmung zu einer definitiven erhoben. Die Beden⸗ tung der Banknotenausgabe für die Geldzirkulation und die Aufrecht erhaltung der metallischen Grundlage derselben erheischt, daß die Be— gründung oder Erweiterung einer Befugniß zur Ausgabe von Bank— noten auch ferner an die Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren geknüpft werde. Da songch die Bedingungen, unter welchen in Zu—⸗ kunft die Befugniß zur Notenausgabe erworben wird, durch Spe⸗ zialgesetze zu regeln sind, so konnte von der Aufstellung sogenannter Normgtivbedingungen für zukünftig zu konzessionirende Notenbanken abgesehen werden.
Da eine gesetzliche Bestimmung, durch welche die öffentlichen
Kassen verpflichtet werden, die Noten einer Bank in Zahlung zu nehmen, diesen Noten den Charakter des Reichs- oder Staatspapier⸗ geldes aufdrückt, so gehört der Erlaß einer solchen Bestimmung in den Bereich derjenigen Gesetzgebung, welcher die Regelung der Pa— piergeldausgabe und des Bankwesens obliegt. Der 8§. 2, indem er diesen Grundsatz zum Ausdruck bringt, verhindert weder die Reichs Finanzverwaltung, noch die Landesregierungen, die ihnen unterstell⸗ gn nn zur Annahme von Banknoten auch für die Folge zu er— mächtigen. Der §. 3 ergänzt die Vorschrift des Artikel 13 des Münzgesetzes über den Mindestbetrag der Notenabschnitte durch eine einheitliche Vorschrift über die überhaupt zulässigen Notenabschnitte, um eine n f für den Verkehr unbequeme Verschiedenartigkeit der Noten⸗ abschnitte fern zu halten, und zugleich solche Notenabschnitte auszu⸗ schließen, welche Reminiszenzen an die Thalerrechnung in das neue , hinüberführen und dadurch dessen Einbürgerung erschweren önnten.
Ueber die Verpflichtung der Banken zur Einlösung beschädigter Noten bestehen verschiedenartige Bestimmungen und, bei theil—⸗ weiser Unhestimmtheit solcher Vorschriften, eine sehr abweichende Praxis. Eine übereinstimmende Regelung jener Verpflichtung, wie solche im zweiten Absatze des 5. 4 nach dem Mustr der bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Ausgabe von Reichs- Kassenscheinen vorgeschlagen ist, erscheint daher geboten. Der letzte Absatz des 5§. 4 schließt jedes Mortifikations-⸗Verfahren über ver⸗ nichtete oder verlorene Banknoten aus, wie dies der Natur der Bank. note als eines Zahlungsmittels entspricht. .
Auch über den Aufruf der Banknoten zum Zweck der Einziehung enthalten die verschiedenen Bankstatuten verschiedenartige und nicht durchweg genügende Vorschriften. Der §. 6 des Entwurfs bezweckt
zur Ausgabe von
eine einheitliche Regelung, indem er von dem Gesichtspunkte ausgeht, daß ein Aufruf von Banknoten nur erfolgen darf, wenn er sich als dringend nothwendig erweist, daß aber die Nothwendigkeit des Auf— rufs unter bestimmten Voraussetzungen eine im Interesse des Ver⸗ kehrs so dringende sein kann, daß es nicht von der Willkür der Banken abhängig bleiben darf, ob sie ihn eintreten lassen wollen.
Die Anordnung des Aufrufs und der Einziehung durch den Bundesrath kann erfolgen, wenn ein größerer Theil der Noten einer Gattung sich in einem für die Cirkulation nicht mehr geeigneten Zu— stande befindet und die den Banken im §. 5 auferlegte Pflicht, solche Noten nicht wieder auszugeben, Abhülfe nicht schafft, oder wenn die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat, also ein eigenes Interesse an der Einziehung nur in beschränktem Grade besttzt.
Die Genehmigung zu einem beantragten Aufrufe kann im Fall des Umlaufs von Falfifikaten erfolgen. In allen anderen Fallen erachtet der Entwurf den Aufruf von Banknoten für nicht motivirt und schließt ihn gus, weil er das Publikum nicht hn zureichenden 5 bei Präklusionen unvermeidlichen Nachtheilen ausgesetzt
ehen will.
Die Verpflichtung der Bank zur Tragung der Kosten des Auf— rufs und der Einziehung der Noten ohne Unterschied der Fälle be— ruht auf allgemeinen Rechtsregeln und war daher nicht ausdrücklich auszu sprechen. ;
.Die allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsbefugnisse und die besonderen Pflichten Noten ausgebender Banken konnten, da die Statuten der bestehenden Banken in dieser Beziehung meist ausreichen und, soweit erforderlich, durch die Bestimmungen der §§. 19 und 26 ergänzt werden, auf die im 5§. 7 ausgesprochene Ausschließung der mit dem Notengeschäft unvereinbaren Ertheilung von Wechselaccepten und der Zeitgeschäfte und auf die im 5§. 8 angeordnete Veröffentlichung der Monats- und Jahresbilanzen nach übereinstimmenden Schema beschränkt werden. .
Was die Ausschließung der Zeitgeschäfte angeht, so ist für die⸗ selbe insbesondere auch die Rücksicht maßgebend, daß die Notenaus— gabe nicht zur Betreibung von Reportgeschäften und damit zur direkten Unterstützung der Börsenspekulgtion benutzt werden darf. Zu den hier ins Auge gefaßten Zeitgeschäften gehört es nicht, wenn eine Bank Sch ul verschreibungen einer Anleihe, welche sie übernommen hat, vor dem Emissionstermine an Dritte veräußert.
Die in den 5§8.́ 9 bis 13 enthaltenen Bestimmungen über den Verlust der Befugniß zur Notenausgabe und über die Entziehung derselben durch richterlich's Urtheil füllen eine in den Statuten und Landesgesetzen vielfach bemerkbare Lücke aus und bilden die haupt- sächlichste Garantie für die Erfüllung der den Banken gesetzlich oder statutgrisch auferlegten Pflichten.
. Der Antrag auf Entziehung der Befugniß muß naturgemäß in die Hände der für den Sitz der Bank zuständigen , . als der unmittelbaren Aufsichtsbehsrde und Verkreterin des Landes— interesses und des Reichskanzlers, als des Vertreters des allgemeinen Interesses, gelegt werden.
„Der Inhalt der auf die Abgabe vom ungedeckten Notenumlauf hezüglichen 89. 14—16, ist bereils oben im Ällgemeinen erläutert. Zum 5§. 14 ist zu erwähnen, daß das Recht der Landesregierungen, von den Banken Gewerbesteuer, so wie für die Ertheisung des Cmissionsrechts gesetzlich oder statutarisch festgestellten Abgaben auch fernerhin zu erheben, durch den Entwurf nicht berührt wird, ferner daß der von einer Bank bei ihren Einlösungsstellen hinterlegte, ihr eigenthümliche Bgarvorrath bei Berechnung der Steuer selbstver— standlich mit in Betracht kommt. .
Auch die in den §§. 18 bis 23 behandelte Umwandlung der Privilegien der bestehenden Banken ist bereits oben begründet. An dieser Stelle werden wenige erläuternde Bemerkungen genügen.
Da der §. 17 nur den Betrieb von Bankgeschäften außerhalb des Konzessionsgebietes ausschließt, so wird der Betrieb von Versiche—⸗ rungs- oder Hypothekengeschäften durch die Verbotsbestimmung niht betroffen. Der am Schluß des 5§. 17 gebrauchte Ausdruck „durch besondere gesetzliche . bezeichnet als nothwendig, daß die Regelung der Zulaffung oder des Geschäftsbetriebes einer Bank außerhalb ihres ursprünglichen Konzessionsgebietes, durch Spezialgesetz erfolgt sei, wie dies beispielsweise rücksichtlich der Preußischen Bank in Bremen und FlsaßLothringen erfolgt ist. Die Ausnahme vom Verbote tritt also nicht ein fär eine Bank, welche etwa durch eine auf allgemeiner gesetzlicher Ermächtigung beruhende Regierungeverord— nung außerhalb ihres Konzesstonsgebietes zugelassen worden ist.
Der §. 19 unterwirft die Geschäftsbefugnisse derjenigen Banken, deren Notengusgabe auf den Betrag des am j. Januar d. J. einge 36 Kapitals eingeschränkt ist oder eingeschränkt wird, keinen Be⸗ chränkungen, sondern regelt nur die Notendeckung, die Noteneinlösung, ö Annahme der Noten anderer Banken und die Dauer des Pti— vilegiums.
. Die Bestimmung, daß die Noten der Banken in Berlin und an einem anderen Hauptwechselplatze eingelöst werden müssen, ist für die Banken keineswegs allein eine Last, sondern ein nicht zu ute , der Vortheil, da sie die Umlaufsfähigkeit der Noten wesentlich för⸗ dern wird. Von ganz besonderem Werthe ist es für den Verkehr, wie für die Banken, daß an einem Platze (Berlin) die Noten aller Banken mit kürzester Frist einlösbar sein werden. Es wird sich hieran eine Organisation des gegenseitigen Austausches der Noten knuͤpfen, welche die Erfüllung der zu übernehmenden Pflichten zu einer ver— hältnißmäßig leichten machen wird. Die von jeder Bank für die zweite Einlösungsstelle zu treffende Wahl mußte der Genehmigung
blos das Interesse der Bank, sondern auch das allgemeine Verkehrs⸗ interesse Berücksichtigung finde.
Die Bestimmungen der beiden Sätze unter Ziffer 4 des 5. 19 stehen in untrennbgrem Zusammenhange. Würde allein die gegenfeitige Verpflichtung der Banken zur Annahme ihrer Noten ausgesprochen, ohne die Wiederausgabe der Roten anderer Banken im Geschäfts— verkehr der annehmenden Bank auszuschließen, so würde jede Bank zu einer wirksamen Agentin für die Unterbringung der Noten aller anderer Banken außerhalb des Geschäftskreises der letzteren werden, und da die Banken meist in der Lage sind, den Kreditsuchenden zur Annghme von Noten zu zwingen, so würde in unerwünschter Weise die Auswanderung der Noten aus dem Geschäftsgebiete ihrer Emit— tantinnen gefördert und das Gegentheil des Zweckes, den der Entwurf sich in dieser Beziehung im Interesse des Verkehrs und der Solidität des Notenumlaufs vorgesetzt hat, herbeigeführt werden.
Die Bestimmung nnter Ziffer 6 führt eine Periodizität der Noten= privilegien herbei, durch welche, wie die in Preußen und außerhalb Deutschlands gemachten Erfahrungen beweisen, eine Lähmung im Be⸗ triebe der Banken nicht herbeigeführt wird.
Um unbegründeten Besorgnissen vorzubeugen, ist in dem Schluß⸗ satze die Kündigung durch den Bundesrath ausdrücklich an die Vor— bedingungen geknüpft, unter welchen dieselbe nach der Absicht des Ent⸗ wurf eintreten soll.
Da die Nr. 1 des 5§. 20 Beschränkungen nur auferlegt in Betreff der Anlage der Betriebsmittel, so folgt, daß in Betreff derjenigen Geschäfte, welche nicht Anlagegeschäfte sind, also namentlich der Depo— sitengeschäfte, eine Abänderung der statutarischen Bestimmungen nicht verlangt wird. Zu den Betriebsmitteln im Sinn der Ziffer 1 des F. 20 sind nach dem Sprachgebrauch außer dem Grundkapital auch die, Noten, der Reservefonds und die im Depositengeschäft zufließenden Mittel zu rechnen.
S. 23 benutzt die Kündbarkeit oder den Ablauf der bestehenden k um die Banken zu veranlassen, von den Vorschriften des 9 oder des 5. 20 Gebrauch zu machen, nimmt aber zugleich von eder reichsseitigen Einwirkung auf Kündigung oder Verlängerung der Privilegien bis zu dem im §. 19 unter 6 festgestellten Termine Ab⸗ stand, wenn die Banken diese Vorbedingung erfüllen. In dem Kün⸗ digungsrechte der Landesregierung wird durch diese Beftimmungen nichts geändert. Die Bestimmungen der beiden ersten Absätze des s 24 haben den Zweck, Statutenänderungen, welche in den Be—⸗ reich des Gesetzes fallen, unter die Kontrole des Bundesraths zu stellen. Nach Absatz 2 ist die erforderliche Genehmigung des
Bundesraths in der Regel nur dann zu ertheilen, wenn auch die landes⸗
gesetzlichen Erfordernisse der Statutenänderungen erfüllt worden sind. Rachdem jedoch in den §§. 19 und 20 xeichsgesetzliche Vorschriften äber die Geschäftsbefugniffe der Banken festgestellt sind, erscheint es nicht mehr erforderlich, für diej nigen Fälle, in welchen Banken durch Landesgesetz hinsichtlich des Betriebs der Diskonto, Lombard, EGffekten⸗ und Depositengeschäfte weitergehenden Beschränkungen unter⸗ worfen sind, als reichsgesetzlich vorgeschrieben ist, die Beseitigung solcher weitergehenden Beschränkungen noch von einem Akte der Landesgesetzgebung abhängig zu machen. .
Es ist schon oben erläutert, daß, und weshalb es für ge— boten erachtet ist, durch das vorliegende Gesetz der bayerischen Regierung zur Reorganisation ihres Landesbankwesens Raum zu gewähren. Nachdem im 15 Fer mit einem Prozent zu ver—⸗ steuernde ungedeckte Umlauf bayerischer Banknoten auf 49 Millonen Mark festgestellt ist, wird im letzten Absatz des 5. 24 die erforder- siche Bestimmung getroffen, um, gegenüber der Verschrift des 8. 1, der bayerischen Regierung jene Reorganisation innerhalb der Vor⸗ schriften der 5§. 19 oder 29 dieses Gesetzes zu ermöglichen. Von der Zulassung einer neuen unbegrenzten Notenausgabebefugniß ist abge— sehen, dagegen ist er für Bayern zugelassene Gesammtnotenumlauf mit 70 Millionen Mark so abgegrenzt, daß der zulässige ungedeckte Umlauf um einige Millionen Mark die Grenze der 1 prozentigen Steuer übersteigen, somit in den Bereich der Hprozentigen Steuer eintreten kann. .
Der 5. 26 hat lediglich vereinzelt stehende Verhältnisse im Auge, insbesondere die Notengusgabebefugniß der Landständischen Bank des Königlich sächsischen Markgrafenthums Oberlausitz, welche nicht als Zettelbank im Sinne des vorliegenden Entwurfs zu betrachten ist. Für das von Korporationen, die nicht Banken im Sinne dieses Ge— setzes sind, ausgegebene Papiergeld ist von einer Besteuerung ab— gesehen, und der Entwurf beschränkt sich darauf, dasselbe lediglich den allgemeinen Bestimmungen der §§. 2 bis 6 und der Kontrole⸗ bestimmung des 8. 24 Absatz 1 zu unterstellen, ihm jedoch durch An= wendung des §. 18 den Charakter als Landespapiergeld aufzudrücken, da zu einer Erweiterung seines Umlaufskreises kein Bedürfniß vorliegt. J .
Der §. 27 hat die Möglichkeit im Auge, daß eine Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes dadurch versucht werden möchte, daß ausländische Banken auf deutsche Währung lautende Noten ausgeben.
Ein wirksamer Schutz hiergegen liegt nicht, nur im Interesse des Verkehrs und der Aufrechterhaltung der Bestimmungen dieses Ge— setzes, sondern ist auch mit Rücksicht auf die den letzteren unterstellten
inländischen Banken geboten. Es ist deshalb solchen ausländischen Banknoten nicht blos der Umlauf versagt, sondern auch die Fähigkeit, Zahlungsverbindlichkeiten zu lösen, ausdrücklich vorenthalten.
Nach Art. 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 sind bis zum 1. Januar 1876 sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Bank⸗ noten einzuziehen. Da es nicht räthlich ist, auf diese Operation noch in letzter Stunde die Bestimmungen des §. 6 des Entwurfs auszu— dehnen, so ist durch 8. 32 für diesen ein späterer Einführungstermin festgestellt. Ebenso erscheint es geboten, die 55. 17 und 18 des Ent—⸗ wurfs erst mit dem Ablaufe des Termines in Kraft zu setzen, bis zu welchem sich die Banken zu erklären haben, ob sie von den Bestim⸗ mungen der 5§5§. 19 oder 20 Gebrauch machen.
Die ältesten Sandelswege Samburgs. 1
amburg hat durch den großen Brand seine Archive und mit . die besten Quellen seiner Geschichte verloren. Um so mehr Anerkennung verdienen die Bestrebungen der Mitglieder des Vereins für Hamburgische Geschichte, die mit Emsigkeit aus fremden Archiven, aus einschlägigen Publikationen zusammen⸗ tragen, was irgend für die Geschichte Hamburgs und des han⸗ sischen Städtevereins von Bedeutung. Geschickte Benutzung des gewonnenen Materials erfreut uns dann in werth⸗ vollen Aufsätzen, deren die Zeitschrift des genannten Vereins so viele aufweist. Im dritten Hefte des dritten Bandes der neuen Folge erwähnter Zeitschrift veröffentlichte so kürzlich Dr. Karl Koppmann einen Aufsatz über die ältesten Handelswege Hamburgs. Es waren deren hauptsächlich drei: der eine führte die Elbe hinauf nach Lüneburg, Stendal und Salzwedel, Mag⸗ deburg und Braunschweig; der andere ging über Lübeck nach dem zu Dänemark gehörigen Schonen und nach Schweden, nach Gothland und Livland; der dritte endlich zog elbabwärts in die Nordsee, nördlich nach Dänemark und Norwegen, südlich nach den friesischen Landschaften, nach Utrecht und den Rhein hinauf bis Cöln oder über Holland nach Flandern, sowie nach Frankreich, England und Irland. Bekanntlich ist Hamburg aus der Verschmelzung zweier Städte entstanden, der erzbischöflichen Altstadt und der gräflich
schauenburgischen Neustadt. Ueber den ersten Handel der Alt⸗
stadt sind nur dürftige Nachrichten vorhanden; die Neustadt da⸗
gegen wurde ausschließlich mit Rücksicht auf den Handel gegrün⸗
det. Ward doch ihre Kapelle, wie urkundlich berichtet wird,
wegen der dort anlandenden Schiffe dem heiligen Nikolaus ge⸗
weiht. Das Privileg Kaiser Friedrich J. von 1189 zeigt auch
bereits die Hamburger als Seefahrer, indem es ihnen für ihre aus der See kommenden Schiffe, Waaren und Leute Frei⸗ heit von Zoll und Ungeld zu Stade gewährt und in Bezug auf die in ihren Schiffen befindlichen Waaren Fremder wenigstens das lästige Anlegen bei Stade erläßt. Damit werden wir von selbst auf den ersterwähnten Handelsweg, die Elbe hinauf gewiesen; denn für die landeinwärts liegenden Elbstädte war Hamburg von gleicher Bedeutung, wie im Mittelalter Cöln den rheinisch⸗westfälischen Städten. Von den benachbarten Elb⸗ zöllen hatte schon Heinrich der Löwe die Hamburger befreit, Graf Albrecht von Orlamünde bestätigte diesen Erlaß auch für die Zollstätten Krauel, Eßlingen, Geesthacht und Boizenburg; zu Lauenburg aber mußten sie ihn noch 1248 auf der Fahrt nach Salzwedel zahlen, erst 1252 ward er erlassen. Links von der Elbe fuhr der Kaufmann die Ilmenau hinauf nach Lüne⸗ burg, wo für die Hamburger 1239 das Ungeld abgestellt wurde. Bei der weiteren Fahrt elbaufwärts war in Blekede und in Hitzacker Elbzoll zu entrichten, ehe man links von der Elbe in die Jeetze einbiegen konnte, um über Dannenberg nach Salz⸗ wedel zu kommen, mit dem ein besonders reicher Verkehr statt⸗ fand. Bei der Zollstätte Dömitz zweigt rechts von der Elbe die Elde ab, für deren Befahrung Graf Günzel III. von Schwerin den Hamburgern etwa 1241 das Ungeld erließ. Dann scheint der Hamburger die Fahrt stromaufwärts nicht mehr unterbrochen zu haben, sondern durch das Gebiet der Markgrafen von Brandenburg hindurch, die ihn auf Bitten der Herzogin Mathilde von Braunschweig in ihr Geleit genom⸗ men hatten, bis nach Magdeburg gefahren zu sein und von hier den Landweg nach Braunschweig eingeschlagen zu haben. Wenigstens weisen, wie vorher die Hamburger Privilegien, so hier die gräflich schauenburgischen Zollrollen darauf hin.
Breslauer Handelsblatt zu Breslau,
Inhaberrubrik:
des Bundesraths unterworfen werden, damit bei dieser Wahl nicht
Im Fürstenthum Reuß j. L. sind die Justiz⸗ ämter mit der Führung des Handelsregisters be⸗ traut. Es giebt deren acht: Gera J. und Il, Hohenlauben, Schleiz J. und II., Lobenstein J. und II., Hirschberg a. d. Saale.
Die Nr. 1204 des Bremer Handelsblatts, Wochenschrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenschau. — Bank Literatur. — Das Halbgroschen ⸗Briefporto.— Aenderungen im Posttarif. — Einführung der Reichs Münzgesetze in w —Markenschutz . Gesetz. — Die rechtmäßigen Ansprüche der süd⸗ brastlischen Deutschen an das Reich. Das süd⸗ amerikanische Columbien. — Wie man die Wetter- Nachrichten lesen muß. — See⸗Versicherung. — Rechtsfall. — Anzeigen.
Handels ⸗Negister.
Anchen. Die Handelsgesellschaft sub Firma D. Salomon Nachfolger, welche ihren Sitz in Aachen hatte und deren Theilhaber die daselbst wohnenden Kaufleute Theodor Huber und Fritz à Braffard waren, ist mit dem 31. Oktober 1874 auf⸗ elöst worden, weshalh gedachte Firma heute unter ö 981 des Gesellschaftsregisters gelöscht wurde. Aachen, den J. Ne vember 1874. . Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Aachem. Unter Nr. 36554 des Firmenregisters wurde heute eingetragen die Firma Fritz * Brassard, welche in Aachen ihre Niederlassung hat und deren Inhaber der daselbst wohnende Kaufmann Fritz à Brassard ist. ; Aachen, den J. November 1874 . Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Aachen. Unter Nr. 886 des Gesellschaftsregisters wurde heute eingetragen, daß am 6. d. M. in Essen an der Ruhr eine Zweigniederlassung der Handels⸗ gesellschaft sub Firma Meyer & Levn, welche ihren Hauptsitz in Düren hat und deren Theilhaber die daselbst wohnenden Kaufleute David Meyer und Leopold Lepy sind, errichtet worden ist. Aachen, den 11. November 1874. . Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Ahaus. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist heute zufolge Ver⸗ fügung vom heutigen Tage eingetragen daß die sub Nr. 34 eingetragene Firma Arnold Decking in Stadtlohn erloschen ist. Ahaus, den 6. Nobember 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Apoll. Bekanntmachung.
Laut Beschluß vom heutigen Tage ist die in dem Handelsregister der unterzeichneten Behörde
Fol. 233 Bd. J. eingetragene Firma; .
„Friedrich Mangueris Wittwe in Apolda“ elöscht worden. . inn, den 4. November 1874
Großherzoglich . Justiz⸗Amt. ich el.
Rerlim. Sandelsregister des stäniglichen Stadtgerichts zu Berlin, Zufolge Verfügung vom 11. Novemker 1874 sind am 12. November 1874 folgende Eintragungen er⸗ folgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3781 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Zschipkauer Braunkohlenwerke Aktien ˖ . gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen:
Der Ingenieur Hermann Albert Diesener zu
Berlin ist in den Vorstand eingetreten.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr.
4561 die hiesige Aktiengesellschaft in Firmg: At fien G fen n f für Anilin⸗Fabrikation vermerkt steht, ist eingetragen: Durch Besch
des Statuts abgeändert.
luß der Generalversammlung vom L. Oktober 1874 ist der Absatz 4 des Artikel 35
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 8360
die hiesige Handlung in Firma:
Emil Eltze
vermerkt steht, ist eingetragen: . Der Kaufmann Paul Richard Trillmich zu Berlin ist in das Handelsgeschäft des Kauf manns Waldemar Robert Emil Eltze als Han—⸗ delsgesellschafter eingetreten und die nunmehr unter der Firma Emil Eltze bestehende Han—= delsgesellschaft unter Nr. 5135 des Gesellschafts⸗ registers eingetragen. ;
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:
Emil El
tze am 12. Oktober 1874 begründeten Handelsgesellschaft sind die Kaufleute: 1 Waldemar Rohert Emil Eltze, 2) Paul Richard Trillmich, Beide in Berlin. ö Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5135 eingetragen worden. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Kutscher & Stindt . am 1. April 1874 begründeten Handelsgesellschaft (etziges Geschäftslokal: Reichenbergerstraße 1564j5) sind die Holzhändler ; ; 1) Christoph Friedrich Hermann Kutscher zu Berlin, 2) Friedrich Hermann Stindt zu Havelberg.
Dziennik Poznauski zu Posen,
Gazeta Torunska zu Thorn, ; Warszawska Gazeta Handlowa zu Warschau. Zur Rechtaailtigkeit genügt einmalige Bekannt⸗ machung in allen vier der genannten Zeitungen. Dem Aufsichtsrathe steht das Recht zu, in der Wahl, der Organe eine Arnderung, die ihm entsprechend scheinen wird, zu machen; dieselbe muß indeß durch die gegenwärtigen Organe, soweit solche zugänglich, be⸗
kannt gemacht werden. J ;
Den Vorstand bildet eine Person (Direktor); jedoch ist der Aufsichtsrath auch ermächtigt, zu bestimmen daß der Vorstand aus zwel Mitgliedern (Direktoren) be—⸗ stehen solle. Diese Direktoren werden durch abso⸗ lute Stimmenmehrheit durch den Aufsichtsrath ge— wählt. Der Vorstand legitimirt sich durch eine Be⸗ scheinigung des Handelsrichters, die anderen Beamten durch eine von dem Vorstande ausgestellte Bestallung.
Der Vorstand repräsentirt die Bank nach Außen und verpflichtet dieselbe durch Beisetzung seines Na⸗ mens zur Firma Breslauer Commissiens- Bank; be— steht dagegen der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so ist die Unterschrift beider Vorstandsmitzlieder erfor= derlich. In beiden Fällen kann die Unterschrift eines Prokuristen ein Vorstandsmitglied vertreten. In der—⸗ selben Weise finden die Bekanntmachungen, welche die Gesellschaft erläßt, statt. Die Beschlüsse, sowie die Bekanntmachungen des Aufsichtsrathes werden
Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5136 eingetragen worden. In unser Firmenregister ist Nr. 8404 die Firma: D. Grünbaum . und als deren Inhaber der Kaufmann David Grünbaum hier . (ietziges Geschäftslokal: Wallstraße 88a) eingetragen worden. Berlin, den 12. November 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civpilsachen.
KEBochunn. Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Bochum. In unser Firmenregister ist unter Nr. 357 die
Firma:
Ed. Dieriĩer . und als deren Inhaber der Kaufmann und Ziegelei⸗ 6 Eduard Diericr zu Herne am 9. November 1874 eingetragen.
HReslaimn. Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist heute unter Nr. 1172 die Aktiengesellschaft Breslauer Commissions⸗Bank
it dem Sitze zu Breslau eingetragen worden. . ö 7. Oktober
Der Gesellschafts Vertrag datirt vom 3 November 1874 und ist in einem besonderen Beilage⸗Bande Nr. Hl enthalten. . .
Außer dem Banquier-Kommisstong⸗-Geschäfte wird die Hauptaufgabe der Gesellschaft sein:
I) Der kommissionsweise übernommene Verkauf aller lardwirthschaftlichen Erzeugnisse, als da sind: Getreide, Wolle, Raps, Spiritus, Sämereien u s. w. ö ö
2) Die Uebernahme von Aufträgen bezüglich Be⸗ schaffung aller Wirthschafis⸗ und Fabrik bedürfnisse, als da sind: Maschinen, AÄcker⸗ geräthschaften, Sämereien, künstliche Dün= gungsmittel u. s. w. J
Die Gesellschaft beginnt ihre Thätigkeit mit dem Tage der Eintragung in die Handelsregister. Die Zeit der Dauer derselben ist unbegrenzt. Das Grund⸗ kapital beträgt Fünfhundert Tausend Deutsche Mark, welche Summe in Tausend, auf Namen lau tende Aktien zu Fünfhundert Mark zerlegt wird. Von diesen sind zweihundert Aktien, welche
sichtsraths veräußerlich; der Ueberrest von Achthun⸗
dert Aktien dagegen, welche die Littera B. führen, ist bedingungslos und durch bloßes Giro übertragbar.
tritt der Genehmigung kein Stimmrecht,
nur mit Genehmigung der Generalversammlung.
Zufolge Verfügung vom 12. November 1874 sind
am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:
sellschaft sind:
die Littera A. führen, nur mit Genehmigung des Auf-
Aktien Littera A, welche ohne Genehmigung des Aufsichtsraths veräußert sind, haben bis zum Ein— Eine Er höhung des Grundkapitals bis zum Betrage von Einer Million Mark kann auf Beschluß des Auf⸗ sichtgraths erfolgen, eine weitere Erhöhung dagegen
Die Organe für die Bekanntmachungen der Ge—⸗
in der Art . ) ö. ö. 6 Firma die Unter⸗ rift des Vorsitzenden beigesetzt wird. J Vorstande der Gesellschaft (Direktor) ist nut eine Person und zwar der Kaufmann Julius Neumann zu Breslau gewählt. Breslau, den 3. Novemher 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
Erom herz. Bekanntmadjung. Die in das Gesellschaftsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau unter Nr. 1025 einge— tragene, am 15. April 1873 begonnene Handels⸗ gesellschaft Ferd. Ziegler & Co, deren Theilnehmer der Kaufmann Ferdinand Ziegler zu Breslau und der Kaufmann Ädolph Battefeld daselbst sind, hat am 1. August 1874 in Bromberg eine Zweignieder⸗ lassung errichtet.
. die Zweigniederlassung ist dem Kaufmann Gustav Wollenberg zu Frankfurt a / O. Prokura er⸗ theilt worden. . hehe ist unter Nr. 86 unseres Gesellschaftsregi⸗ sters beziehungsweise. Nr. 105 unseres Prokuren⸗ registers zufolge Verfügung vom 1I. November 1874 am 11. November 1874 eingetragen worden.
Bromberg, den 11. November 1874.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Calhe a/ 8. Bekanntmachung.
In unser Gesellschaftsregister ist zufolge Verfü— gung ö. 9 . am 11. November 1874 eingetragen worden:
ö ii 65 Colonne 4. Die Staßfurter Ma⸗ schinen. und Damp fkesselfabrik, Aktiengesell⸗ schaft ist aufgelöst und sind der Ingenieur Gustav Sauerbrey und der Fabrikant Alois Großpietsch zu Staßfurt zu Liquidatoren bestellt.
Calbe a / S, den 11. Ne vember 1874.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Genthim. Befanntmachung. ö In unser Firmenregister ist, zufolge Verfügung von heute unter Nr. 189 die 1 die Dampfmahlmühle des Ritterguts Tuch eim, Brandt von Lindan mit dem Sitze in Tucheim und als deren Inhaber der nn,, . von Lindau zu Schmer⸗ witz bei Belzig eingetragen. . Für diese 6 hat der Inhaber den Privat- förster Johann Ferdinand Wardisch zu Tucheim zum Prokuristen bestellt, was zufolge, Verfügung ven heute unter Nr. 13 des Mrokurenregisters vermerkt ist. Genthin, den 19 Novemher 1844. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Gera. Handelsgerichtliche Bekanntmachung. In unserem Handelsregister sind heute auf 1 17 folgende Einträge bewirkt worden: Firmenrubrik: I) 30. Oltober 1874 Thon -Grubenwerke Groß
Giessen.
I) 30. Oktober 1874. Ingenieur Fedor Wilckens in Groß Aga laut Beschluß vom 28. Okto—⸗ ber 1874.
Gera, den 7. November 1874
Fürstlich . Justizamt II. lberti.
Bekanntmachung. . Im Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist
heute folgender Einträg vollzogen worden:
Christian Löber, Dritter von Gießen, als Inhaber
der Firma „Decker u. Löber“ daselbst, hat die dem August Liedl von Germersheim ertheilte Prokura zurückgenommen.
Gießen, den 11. November 1874.
Großherzoglich hesst gz Stadtgericht Gießen.
ötticher.
Gr. Salze. Bekanntmachung. — In unser Firmenregister ist sub Nr. 133 die
Firma: Bernhard Kuntze zu Gr. Salze zufolge Verfügung vom 9. November 187 löscht. Gr. Salze, den 10. November 1874. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
heute ge⸗
Gr. Salze. Bekanntmachung.
In unser Firmenregister ist sub Nr. 188 der Kaufmann Joseph Löffler zu Alt Salze als Inhaber der Firma „J. Löffler“ daselbst zufolge Verfügung vom 9. November 1874 heute eingetragen.
Gr. Salze, den 10. November 1874.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. Hanmeover. In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 2136 eingetragen die Firma:
Meyer & Schaumann, und als Ort der Niederlassung: Hannover, als In⸗ aber: hc Kaufmann Friedrich August Louis Meyer, 2 Kaufmann Friedrich Schaumann, Beide zu Hannover. ö Offene Handelsgesellschaft seit 1. November 1874, jetzt Handel mit Brennmaterialien. Geschäftslokal: Vahrenwalderstraße Nr. 123. Hannover, den 5. November 1874. (5413 Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoyer. (Ag. H. 406.)
Hammover. In das hiesige n,, ist heute Blatt 2135 eingetragen die Firma:
H. Jung K Comp. und als Ort der Niederlassung: Hannover, als In⸗
aber: .
h Kaufmann Conrad August Heinrich Jung,
3 Kaufmann Carl Heinrich Droescher, ⸗
3) Kaufmann Franz Anton Wilhelm Mäller, smmtlich zu Hannover, in offener am 1. No⸗ vember 1874 begonnener a l e nr, jetzt: Handel mit Glas, Porzellan und Stein gut en gros et * detail. Geschäftslokal: Georgsplatz Nr. 1B.
dan n, en, . ö gn ; Iõ4l4]
Königliches Amtsgericht. ͤhtheilung J. ⸗ Hoyer. Ag. H. 405.)
HHammover. In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 2314 eingetragen die Firma: Hannoversche Glashütte von OH. Boetius & Comp.] . Als eine Kommanditgesellschaft mit ihrem Sitze in Hannover, und als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Ingenieur Henning Boetius u Hannover. ; r, . 96 . it. ö . Königliches Amtsgericht. eilung I. ; ; Hoyer. (Ag. H. 404.)
, n , , aus dem Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Harburg,
vom 10. November 1874. : Eingetragen ist heute auf Fol. 313 zur .
Hax hung.
Munzer et Spann zu Harburg, daß diese Firma
erloschen ist.
Aga. Fedor Wilckens in Groß ⸗Aga laut Beschluß vom 28. Oktober 1874.
Bornemann.