Ham rng, IJ. November. Getrsidsmarkt. (F. T. B.) Weisen und Roggen loco fest, beide auf Termine ruhig.
Weizen 126 pfd. pr. Norember 1000 Kilo nett 189 Br., 188 G., pr. November - Dezember 1000 Kilo netto 1879 Br., 1865 Gd., pr. Dezember - Januar 1000 Kilo netto 187 Br., 186 Gd., pr. April-Nai 10090 Kilo netto 189 Br., 188 (Gd. Roggen pr. November 10900 Kilo netto 162 Br., 160 Gd., per November Dezember 1000 Kile nette 159 Br., 158 Gd., pr. Dezbr. Januar 10900 Kilo nette 157 Br., 1565 Gd., pr. April-Mai 1000 Kilo netto 153 Br., 152 Gd. Hafer fest. Gerste still. Rüböl still, loco n. pr. November 543, pr. Mai pr. 200 Pfd. 574. Spiritus still, pr. November und pr. Dezbr.-Jannar 49), pr. März-April 451, per April-Mai pr. I00 iter 100 455. Kaffees fester, Umsatz 2000 Sack. Petroleura fest, Standard white loco 9.50 Br., 2.40 Gd. pr. November 9,40 Gd., pr. Dezember 9,55 Gd, pr. Januar. März 9,90 Gd.
HKotterddamm, 17. November. (M. L. B) Die von der ni derländischen Handelsgesellschaft abgehaltene Zucker- Auction eröffnete für gute starke Qnalitäten zu den im November 1873 er- zielten Preisen, geringe 3 FI. niedriger.
Antwerpen, 17. November, Nachm. 4 Uhr 30 Min. (w. F. B.)
Getrsidemarkt (Schlussbericht). Weizen steigend, däni- scher 254. Roggen unverändert, Odessa 19. Hafer fest. Gerste stetig, friesische 24.
Potrolenm-Markt (8chlussbericht) Raffinirtes, Type wein, loco 23 bez, 235 Br., pr. November 22 bez., 23 Br., per Bezember 23 Br., per Januar 24 Br., per Januar - März —. Weichend.
LHonmdon, 17. November, Abends. (V. T. B.)
Zu der heute begonnenen Wollauktion waren im Ganzen 88, 165
Liverpool, 17. November. (T. T. B) Getreidemarkt. Weizen 1 4., Mais 6 d. höher, Mehl fest.
Liwerpagck, 17. November, Nachwittags. (XV. L. B.)
Baum woll. (Schlussbericht) Umsatz 15, 000 B., davsn für . und Erport 2000 Ballen. Fest, schwimmende voll is
illiger. Middl. Orleans Sz, middling amerikanisehe 74, fair Dhollerak ot, middling fair Dhollerah 4, good middling Dhallerah 4, aiddl. Dhollerah 33, fair Bengal 45, fair Broach 5p, nem fair Oomra 5, good fair Qomra 5ris, fair Nadras 43, fair Fernam 73, fair Smyrna S3, air Egyptian 8. ?
CGlasgom, 1. November, Nachmittags. (V. T. B.)
Roheisen. Mired aambers warrants 86 sh. 9 d.
HenII, 17. November. (VJ. T. B.)
Getreidemarkt. Von englischem und fremdem Weizen be- deutender Vorrath. Preise 1 Sh. höher. — Wetter: schön.
Manchester, 17. November, Nachmittags. (MW. T. B.)
12x Water Armitage 8, 12r Water Taylor 10, 20r Water Aicholls 113, 30r Water Gidlon 123, 30r Water Clayton 1323, 40r Muls Nayoll 12, 40r Medio Wilkinson 134, 36r Warpeops Qualität Eonland 133, 40r Double Weston 134, 60r Doubie Weston 16, Printers 1/6, * SIpfd. 117. Gutes Geschäft, Preise anziehend.
Earis, 17. November, Nachm. (W. T. B.)
Frodutten markt. Weigen pr. November 25,75, pr. Ja- nuar-April 25,ꝛ5. Mehl fost, pr. November 54,75, pr. Junnar- April 53, 25, pr. März-Juni 5d, 90. Rüböl steigend, pr. November 73, 25, pr. Januar - April I6, 0, pr. Mai- August 77,50. Spiritus matt, pr. November 52, 25. — Wetter: Regnerisch.
St. Retershurg, 17. November, Nachm. 5 Uhr. ( T. T. B.)
Eroduktenmarkt. Talg loco 48, 00, per August 48, 00. Wei-
Ven- Kork, 17. November, Abends 6 Uhr. (F. T. B)
waagrenbericht. Baumwolle in New-Terk 14z, do. in Ne- Orleans 146. Petroleum in Nen-Lork 103, do. in Ehiladelphia 103 Mehl 5 D. 15 C. Rother FErühjahrsweizen 1 D. 23 C. HNais (old mixed) 94 CG. Zucker (Fair refining Muscovados) 8. Laffee (Rio- 4 . Schmal (Marke Wilcor) 155 C. Speck (short clear) il 6 Getreidefracht 6.
Au sgzahlumem. Säohslsohe Wehstuhlfabrik. 14 x7. Dividende für 1873,74 von jetat ab mit 15 Thlr. bei Albert Samson in Berlin. Geno nH-VersgrHα/enm. 3. Dezemb. Deutsohe Rentenbriefs- Aktlen-Bank in Lldu. Ausser-= . ordentl. Gen- Vers. zu Berlin; s. Ins. in Nr. 270. 4. ö Elsen. Industrle zu Menden und Sohwerte, Aktlen- Gesellsohast. Ordentl. Gen. Vers. zu Cöln. II. . Wostfällsoher Draht - Industrie- Verein. Ordentl. Gen-Vers. zu Hamm; s. Ins. in Nr. Ao. HKünmdigeamgem umd Verlsogungem. 5 x Berliner Stadt-Obligationen. Die Konvertirungsfrist ist bis zum 31. März 1875 verlängert; s. Ins. in Nr. 270. Rentenbriefe für die Frovinz Westfalen und die Rheln- provinz, zum 1. Juli 1875 gekündigt; s. Ins. in Nr. 270. Sohuldversohrelbungen der Faderborner Hilgungskasse,
zum 30. Juni 1875 gekündigt; s. Ins. in Nr. 270.
Anusimei6se vom ank em. Erensslsohe Central-Bodenkredit-Aktiengesellsohaft. Status am 31. Oktober; s. Ins. in Nr. 270. Eisemhahn-Einmahkmen. ; Oesterrelohlsohe lombardlsobe Südbahn. (Oesterreichisches
Ballen Wolle gestellt; es hatten sich viel inländische, weniger aus- Australische Wolle fest und unver-
ländische Käufer eingefunden. ändert, geringere Kapwolle 4 — 1 d. niedriger.
zen loch — —, pr. Mai 9, 25.
Roggen loco —, Hafer loco 490, per Mai 4,70. Hanf loco — . —. loco - —, pr. Nai 12.25. Wetter: 3 Grad Kälte.
pr. Mai 650. Leinsaat (9 Pud)
191,597 FI.
Netz) Vom 5 —1I. November 661, 409 FI. (— 32,396 FL). Oesterrelohlsohe Staatsbahn.
Am 12. und 13. November
200 Reichsmark Belohnung.
Steckbrief. Wege, Heinrich, Buchhalter von Staßfurth, mit mehreren Tausend Thalern baaren Geldes und 3000 Thalern Actien der Staßfurther chemischen Fabrik flüchtig. Es witd um Verhaftung und Ablieferung des Wege an die Gerichts⸗Kommission Staßfurth gebeten. Calbe a. S., den 16. November 1874. Der Staatsanwalt. Signalement: Alter: 25 Jahr. Statur: schlank. Haare: blond ohne Scheitel. Schnurrbart: im Euntstehen. Nase: etwas schief. Mund: breit. Kleidung: blauer Doubel Ueber⸗ ieher, schwarzer niedriger Filzhut, Halbstiefeln.
ege trägt einen Klemmer.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissi onen re. Bekanutmachun g.
Iõh24]
ö. * ö k an . 1
Die Bahnhofs ⸗Restauration Terespol soll vom 1. Dezember er. ab auf unbestimmte Zeit im Wege der öffentlichen Submission zu einem jähr⸗ r Pachtzinse von 1658 Thlr. anderweit verpachtet werden.
Pachtlustige wollen ihre Offerte unter Beifügung einer kurzen Darstellung ihrer früheren Verhältnisse, sowie der über ihre Führung und Qualifikation sprechenden Atteste bis zum
25. November 1874 franko versiegelt und mit der Aufschrift: „Offerte auf Pachtung der Bahnhofs⸗ Restauration Terespol-. versehen, an die unterzeichnete Eisenbahn⸗Kommission einreichen. !
Die Submissions-Bedingungen liegen in unserem Bureau hierselbst, Bahnhofstraße Nr. 49, zur Ein⸗ sicht aus, werden guch auf portofreien an unseren Bureau⸗Vorsteher Ohme hierselbst zu richtenden An⸗ trag gegen 5 Sgr. Kopialien mitgetheilt.
Bromberg, den 15. November 1874.
Königliche Eisenbahn⸗Kommission.
arb Bekanntmachung.
Es sollen im Wege der öffentlichen Submission 46 ausrangirte Munitionswagen e. 16. verkauft werden und ist dazu Termin auf Mitt- woch, den 25. Rovember d. J., Vormittags 10 Uhr, im Bureau des unterzeichneten Artillerie⸗Depots in der Citadelle anberaumt, wozu Kauflustige mit dem Ersuchen eingeladen werden, Preisofferten bis zu diesem Termine versiegelt und franco mit der
Aufschrift:
„Submission auf Munitionswagen e. / 16.“ einzusenden, auch zu dem Termine persönlich sich ein- zufinden, da ein mündliches Aufbieten stattfindet.
Die Verkaufsbedingungen liegen im diesseitigen Bureau, sowie bei den Artillerie Depots zu Berlin und Straßburg zur Einsicht aus. Auch werden die⸗ selben auf Verlangen gegen Erstattung der Kopialien in Abschrift mitgetheilt.
Die Wagen können vorher in Augenschein genom— men werden. (H. 53338.)
Magdeburg, den 31. Oktober 1874.
Artillerie⸗Depot.
[oh 26] Bekanntmachung. Die Lieferung des 1875 für die Kaiserliche Ma—⸗ rine der Ostsee⸗Station erforderlichen Bedarfs an Proviant, und zwar: frischem Rind⸗ und Schweinefleisch. Salzrind—⸗ und Schweinefleisch, präservirtem Ochsen⸗ und Hammelfleisch, Hartbrod, Kolonial ⸗Waaren, Branntwein und Esstg, Pflaumenmus, Weizen mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Butter, prä—⸗ servirten Kartoffeln und Sauerampfer,
. Wege der öffentlichen Submission verdungen
werden.
Die Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der ft iti 1 un Submissten auf die Lieferung von Proviant unter Anschluß der Proben an die Intendantur der Marine ⸗Statien der Ostsee zu Kiel bis zum 5. De⸗ zember er., Vormittags 11 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit dieselben in dem, in unserem Bureau, Friedrichsstraße Nr. 11, anstehenden Sub misstong⸗ termine in Gegenwart der etwa erschienenen Sub— mittenten eröffnet werden. .
Die Lieferungsbedingungen liegen in der Registra—⸗ tur unseres Bureaus, Kiel, Friedrichsstraße Nr. 11, . Einsicht aus, und werden auf portofreies Ver⸗ , n Erstattung der Anfertigungskosten mit⸗ getheilt.
iel, den 16. Nevember 1874. Kaiserliche Inten dantur der Maris Station der Ostsee.
9. 2
Main⸗ Bahn. Die Lieferung des Bedarfs an eichenen Bahn— n. und Weichenhölzern für das Jahr 1875 und zwar: 55999 Stück Bahnschwellen, 38590 Ifde. Meter Weichenhölzer, sollen in 110 Loosen durch Submission verdungen werden. Offerten sind mit der Aufschrift: „Submission auf Schwellenlieferung“ versehen, bis zu dem auf Sonnabend, den 28. November d. J., Vormittags 11 Uhr,
anberaumten Termine verfiegelt und portofrei an die
unterzeichnete Direktion einzusenden und werden zur porbestimmten Stunde in Gegenwart der etwa per— sönlich erschienenen Submittenten eröffnet.
Die Lieferungsbedingungen liegen bei unserer Fentral⸗Materiglien⸗Verwaltung hlerselbst zur Ein⸗ sicht offen und können auch von dieser gegen porto⸗ freie Cinsendung der auf 75 Sgr. festgesetzten Kopial⸗ Gebühr bezogen werden.
Cassel, am 31. Oktober 1874.
5486]
Zu denselben stellt die Verwaltung die Zungen⸗ und Fahrschienen.
Bedingungen und Zeichnungen können von hier gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden und sind Offerten mit der Aufschrift: Submission auf Weichen“ bis 1. Dezember c., Abends, nach hier einzusenden. .
Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.
Fulda, November 1874.
Der Königliche Maschinenmeister. Fisch er.
õas?]
Verloosung, Amortisatisn, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Bekanntmachung.
Die Inhaber Westpreußischer z, 4, 44 und 5 Pfandbriefe können behufs Erhebung neuer Couponsbogen die betreffenden Talons in den Wochen⸗ tagen vom 1. — 23. Dezember a. , Vormittags von A2 Uhr, bei Unterzeichnetem mit doppelten, nach Departement, Gutsnamen und Nummern, resp. Departement, Litera und Nummern geordneten Ver⸗ zeichnissen versehen, einreichen, von denen ein Exem⸗ plar dem Einreicher sofort als Quittung abgestempelt zurückgegeben wird.
Die neuen Couponzserien werden vom 11. Januar k. Is, ab gegen . des abgestempelten Ver⸗ zeichnisses durch mich kostenfrei extradirt.
Berlin, den 15. November 1874. (act. 670/11.)
Jacob Saling.
520]
Westpr. General ˖ Landschafts · Agent, Kleine Präsidentenstraße gen
5512
unkündbarer Central ⸗Pfandbriefe,
5proz. unkündbaren Central⸗Pfandbriefe,
Bei der am 3. Juni 1874 in Gegenwart
Prenßische Central⸗Bodenkredit⸗ 2ktiengesell schaft.
Verloosung 5 proz. unkündbarer Central - Vfandbriefe, Emisstonen von 1872, Serie L. und Serie II.
r des Notars Kauffmann stattgehabten Verloosung der Emission von 1871, und der 45 proz. unkündbaren Central⸗
Emission von 1871, und 43 proz.
Pfandbriefe, Emissionen von 1872, Serie J. und Serie Il. welche mit 10 Prozent Zuschlag
amortisirt werden, sind folgende Nummern gezogen worden:
5proz unkündbare Central-⸗Pfandbriefe, Emission von 1871.
1894. 1929. 2140.
Ult. C. über 290 Thlr., rückzahlbar mit je 220 Thlr., Nr. 190. 725. 1005. 1136. 1666. 1905. 1983. 2942. 2577. 3421.
Ult. D. über 1090 Thlr, rückzahlbar mit je 10 Thlr., Rr. 76. 195. 365. gs. 1154. 1282.
kbit. A. über 109630 Thlr, rückzahlbar mit je 1168 Thlr, Nr. 247. 285. Ult. B. über 599 Thlr., rückzahlbar mit je 550 Thlr, Nr. 155. 300. 291. 925.
1832.
1ic2. 3655. 1018. 1556. 5527. 53359. 5996.
1303. 1669. 1798. 1911. 1960. 3195. 3387. 3681. 4279. 4408. 4633. 5657. 5229. 5456.
5583. 5844. 5947. 6419. 7195. 7412. S032. 8395. S537. 8906. 16915. 12415. 11357. 11656. 11819. 12066. 12612. 128533. 12891. 13675. 13756. 13783. 14265. 14865. Llt. E. über 50 Thlr., rückzahlbar mit je 55 Thlr., Nr. 142. 765. 1053. i314. 1819. 1912.
Llt. A Llt. B.
Llt. C.
2643. 2966. 3038.
Llt. E.
4Lhvroz. unkündbare Central, Pfandbriefe, Emissien von 1872, Serie 1. über 1099 Thlr, rückzahlbar mit je 1090 Thlr., Nr. 554. 782. 997. 1360. über 599 Thlr., rückzahlbar mit je 550 Thir, Nr. 35. 755. 12605. 2615. 2103.
über 200 Thlr, rückzahlbar mit je 20 Thlr, Nr. 69. 205. 230. 699. 946. 2112. 2190. 2413. 3036. 3138. 3195. 3466. 3477. 3666. 4768. 4969.
Ult. D. über 190 Thlr., rückzahlbar mit je 10 Thlr., Nr. 257. 409. 440. 711. 757. 1090. 126. 1305. 1507. 2212. 2426. 2477. 675. 2857. 2919. 3075. 4154. 4249. 5385. 5414. über 50 Thlr., rückzahlbar mit je 55 Thlr., Nr. 294. 422. 640.
2589. 2905. 2955. lt.
scheine nebst Talon. ; Berlin, 4. Juni 1874.
41 proz. unkündbare Central Pfandbriefe, Emission von 1872, Serie II. Lst. A. über 10099 Thlr, rückzahlbar mit je 1100 Thir, Rr. 2X24. 1511. 1097. 1508. Ult. B. über 599 Thür, rückzahlbar mit je 550 Thlr., Nr. 109. 355. 6327. 678. 1988.
CO. über 299 Thlr., rückzahlbar mit je 220 Thlr., Nr. 270. 375. 407. 422. 424. 1099. 2777. 3134. 4691. 4öũ92. 4974. 5072. 5171. 5330. 5567. 5728. Llt. D. über 1090 Thlr., rückzahlbar mit je 119 Thlr., Nr. 446. 522. 722. 1391. 1538. 1660. 2487. 3112. 3422. 4779. 4456. 4964. 5234. 5575. 6070. 6149. 63339. 6440. Ult. B. über 590 Thlr, rückzahlbar mit je 55 Thlr., Nr. 382. 835. Die Rückzahlung erfolgt vom 2. Januar k. J. sowie hei den Bankhäusern M. A. von Rothschild & Söhne in Dppenheim jun. & Comp. in Cöln gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zins⸗
Die Direktion. v. Philipsborn. Bossart.
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Verschiedene Bekanntmachungen.
. Bekanntmachung. Die Stelle des ö
ersten Stadthaumeisters
hierselbst wird mit dem 1. Juli k. Is. zur Erledi⸗· Königliche Ban- Akademie.
gung kommen und soll vorläufig auf 10 Jahre mit 3monatlicher, dem Stadtbaumeister zustehenden Kün⸗ digung neu besetzt werden. Das Gehalt beträgt 2500 Thlr. jährlich mit Pensionsberechtigung nach
Maßgabe des Stagtediener⸗Pensionsgesetzes unter
Anrechnung, der früheren Dienstjahre. Uebernahme von Nebenämtern und Privatbauten ist, ohne spe⸗ zielle Genehmigung der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung, nicht gestattet.
Baumeister, welche die Staatsbaumeister⸗Prüfung abgelegt haben und guf die zu besetzende Stelle reflektiren, wollen ihre Bewerbungen, unter Beifügung ihrer Qualifikationszeugnisse und eines curricujum pitae, bis Ende d. Is. an den Unterzeichneten ge⸗ langen lassen. s
Barnim, den 16. November 1874.
Der Ober⸗Bürgermeister. BSredt.
Vom 1. Dezember er. ab tritt
zum Halle⸗Cottbus-Posener Ver⸗
band⸗Güter⸗Tarife ein Nachtrag
IL, in Kraft, welcher außer Spe⸗
2 zial⸗Tarifsätzen für Holztransporte
— nach Falkenberg, direkte Fracht-
sätze für — im Verkehr mit
Thorn und Bromberg, sowie für Leipzig und Taucha
der Halle⸗Sorgu⸗Gubener Eisenbahn enthält. Druck=
exemplare dieses Nachtrgges werden von unseren
Güter⸗Expeditionen in Sorau und Hansdorf auf
Verlangen unentgeltlich verabfolgt. Berlin, den
13. Nobember 1834. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Soeben erschien: Hartwich, wirkl. Geh. Ober-Regierungs-Fath, Bemerkungen über die Sehiffahrts- u. Vor- fluths-Verhältnisse in und bei Berlin, mit Anschluss eines Erojectes zu einem Canals von der Oberspree nach der Havel bei Wannsee. gr. Lex. Format mit 4 Plänen und Profilen. broch. 15 Thlr. Berlin, Ernst & HRorm. öh 22]
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Deutscher Reiechs⸗Anzeiger
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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
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auch die Ezpedition: Wilhelmstr. Nr. 32.
Ber lin, Donnerstag,
. den 19. November, Abends.
Deutsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser und König haben geruht, dem Bezirks⸗-Präsidenten Grafen von Arnim⸗ Boitzenburg in Metz die nachgesuchte Entlassung aus dem Amte in Gnaden zu ertheilen.
Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht, den seitherigen Konsul in St. Petersburg, Le⸗ gations⸗Rath Dr. Busch, und die Legations-Räthe von Ku s⸗ ferow und Humbert zu Wirklichen Legations⸗Räthen und vortragenden Räthen im Auswärtigen Amte zu ernennen.
Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß⸗Lothringen. Vom 15. November 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kaiser, König von Preußen e., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Die Wirksamkeit der anliegenden Reichsgesetze, näm⸗ lich des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichs⸗Gold⸗ münzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 404) und des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 233) wird mit den aus den folgenden Paragraphen sich ergebenden Maßgaben auf Elsaß⸗Lothringen ausgedehnt.
F. 2. Eine Einziehung von Münzen der Frankenwährung Rechnung des Reichs findet nicht statt. §. 3. Der letzte Satz des Artikels 8 des Münzgesetzes vom J. Juli 1873, welcher lautet: „Eine Außercourssetzung darf erst eintreten, wenn eine Ein⸗ lösungspflicht von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die vor⸗ bezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist“, sleibt in Betreff der Münzen der Frankenwährung außer An⸗ dendung. . ö. Bei der Umrechnung von Münzen der Franken⸗ währüng (5§. 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, Artikel 16 §. 2 und Artikel 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873) werden der Frank zum Werthe von G3 Mark, die übrigen Münzen der Frankenwährung zu entsprechenden 1. nach ihrem Verhältniß zum Frank berechnet.
Deutscher
auf
. 5. Dem Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 olgende Bestimmung hinzu: An Stelle der Reichsmünzen sind in Elsaß⸗Lothringen fol⸗ gende Münzen der Frankenwährung bis zur Außercourssetzung zu den daneben bezeichneten Werthen bis zu den im Artikel 9
tritt
Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen:
a. an Stelle der Reichs⸗Nickel⸗ und Kupfermünzen: Fünf⸗ centimen⸗Stücke zum Werthe von 4 Pf., Zehncentimen⸗Stücke — 8 Pf., Zwanzigcentimen⸗Stücke — 16 Pf.;
b. an Stelle der Reichs⸗Silbermünzen: Fünfzigeentimen⸗ Stücke zum Werthe von 46 Pf., Einfrank⸗Stücke — 80 Pf., Zweifranken⸗Stücke — 1 Mark 60 Pf.
Auch die Reichs- und die Landeskassen sind nicht verpflichtet, die vorstehend bezeichneten Münzen der Frankenwährung in höheren als den im Artikel 9 Abfatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. November 1874.
(L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
Die im 5§. 1 bezeichneten Reichsgesetze vom 4. Dezember 1871 und vom̃ 9. Juli 1873 sind hier nicht wiederholt abge⸗ druckt worden.
Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Gebiets⸗ theilen, welche in die Zollgrenze eingeschlossen werden. Vom 16. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ze. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Werden Gebietstheile, welche zur Zeit außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen, in dieselbe einge⸗ schlossen, so tritt mit dem Tage ihrer Einschließung in diese Grenze das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Brannt⸗ weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes-⸗-Gesetz⸗ blatt S. 384) in Kraft, sofern nicht daselbst die Besteuerung des inländischen Branntweins verfassungsmäßig der Landes⸗ gesetzgebung vorbehalten ist. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Instegel. Gegeben Berlin, den 16. November 1874. (L. 8.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.
Berichtigung.
In dem in Nr. 267 des Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers ab⸗ gedruckten Gesetze, betreffend Abänderung des Gesetzes uber das Posttazwesen, sst in Zeile 4 des einzigen Artikels anstatt der Worte „gleich 190 Markpfennigen“ zu lesen: gleich 10 Pfen⸗ nigen Reichs münze.
8
Das 26. Stück des Reichs⸗Gesetzblattes, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter
Nr. 1022 das Gesetz wegen Einführung der Reichs⸗ . in Elsaß⸗-Lothringen. Vom 15. November 1874; unter
Nr. 1023 das Gesetz, Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen. 15. November 1874, und unter
Nr. 1024 das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Gebietstheilen, welche in die Zollgrenze einge— schlossen werden. Vom 16. November 1874.
Berlin, den 19. November 1874. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.
betreffend die Abgabe von der Vom
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Kreisdeputirten Heinrich X., Prinzen Reuß auf Neuhoff zum Landrathe des Kreises Hirschberg;
Den Kammer⸗Präsidenten Maus bei dem Landgericht in Düsseldorf zum Präsidenten des Landgerichts in Cöln: und
Den bisherigen Dirigenten des Gymnasiums in Groß⸗Strehlitz, Gymnasial⸗Oberlehrer Gustay Schroeter, zum Gymnasial⸗ Direktor zu ernennen.
Finanz ⸗Ministeriunm. Berichtigung In Nr. 255 des „Reichs und Staats⸗-Anuzeigers“ besindet sich in der von der Königlichen General⸗Lotterie⸗ Direktion ver⸗ öffentlichten Gewinnliste, Zeile 22 v. u, ein Druckfehler; es muß daselbst statt Nr. 4447 heißen: Nr. 4474.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Dem Gymnasial⸗Direktor Gustav Schroeter ist die Direk⸗ tion des Gymnasiums in Groß⸗Strehlitz definitiv übertragen worden.
Akademie der Kün te.
Bekanntmachung.
Im Sommersemester d. J. haben bei der unterzeichneten Akademie die vorgeschriebene Prüfung als Zeichenlehrer gemacht und bestanden:
Lorenz Brandt aus Neumünster in Holstein, Maler, desgleichen als Zeichenlehrerin:
Anna Margaretha Fernow aus Bromberg.
Berlin, den 15. November 1874.
Das Direktorium der Königlichen Akademie der Künste.
Im Auftrag: Ed. Daege. O. F. Gruppe.
Nichtamtliches. Deutsche s Rem ich.
Breußen. Berlin, 19. November. Ihre Majestät die Kaiserin-Königin reist am 26. d. M. von Coblenz nach Weimar zum Besuch des Großherzoglichen Hofes und trifft am 28. in Berlin ein.
— Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin gedenkt an Höchstihrem Geburtstage, dem 21. d. M., von Potsdam abwesend zu sein und wird daher keinerlei persönliche Gratulationen entgegennehmen.
Für diejenigen Personen, welche an dem gedachten Tage ihre Glückwünsche abstatten wollen, wird ein Einschreibebuch im Kronprinzlichen Palais in Berlin ausliegen.
— Morgen, den 20. d. M., findet Königliche Parforce⸗ Jagd statt. Rendezvous Mittags 1 Uhr zu Jagdschloß Grunewald.
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— Der Ausschuß des Bundesraths für Justizwesen und die vereinigten Ausschüsse für das Landheer und die Festungen und für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen.
— Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die erste Lesung des Bank⸗ esetzes beendet. Der Abg. von Unruh⸗Magdeburg sprach für 9 Gesetzentwurf und die in demselben aufgestellten Grundsätze der Kontingentirung; eine Reichsbank könnte auch nach der Annahme dieses Entwurfes immer noch eingerichtet werden. Dann ergriff der Bundesbevollmächtigte, Vize⸗Präsident des Staats⸗Mini⸗ steriums Staats⸗Minister Camphausen das Wort, um auf die, in dem Entwurf vorgeschlagene Kontingentirung näher einzugehen (S. Reichstagsangelegenheiten). Der Abg. Siemens sprach für die Errichtung einer Reichsbank und Umwandelung der Preußischen Bank in eine solche. Damit endete die erste Lesung des Bank⸗ gesetzes. — Es begann nunmehr eine sehr lebhafte Debatte über die geschäftsordnungsmäßige Zulässigkeit des Antrages der Abgg. Dr. Lasker und Genossen (mit Bezug auf das zweite Alineg des §. 16 der Geschäftsordnung, welches lautet: Vor Schluß der ersten Berathung auf die Vorlage selbst bezügliche Abände⸗
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rungsvorschläge einzubringen, ist nicht gestattet.“ Für die Zulässig⸗ keit erklärten sich der Präsident von Forckenbeck, die Abgg. Dr. Las⸗ ker, Frhr. von Hoverbeck und Frhr. von Stauffenberg, gegen dieselbe die Abgg. Windthorst, Dr. Reichensperger⸗Crefeld, Befeler und Dr. Loewe; in der Abstimmung wurde der erwähnte Antrag mit 148 gegen 128 Stimmen für unzulässig erklärt, worauf der Präsident von Forckenbeck unter großer Bewegung des Hauses sein Amt niederlegte, weil er nicht mehr die Autorität zu besitzen glaubte, die zur Führung der Geschäfte nothwendig sei. Das Haus be⸗ schloß dann noch, das Bankgesetz an eine Kommission von 28 Mitgliedern zu verweisen.
— In der heutigen (14) Sitzung des Deutschen Reichs⸗ tags verlas der Abg. Dr. Beseler eine Erklärung, daß es ihm fern gelegen habe, dem Herrn v. Forckenbeck, indem er in einer Geschäftsordnungsfrage mit ihm nicht der⸗ selben Meinung sein konnte, persönlich nahe zu treten. Der Abg. Windthorst sprach gleichfalls sein Bedauern dar⸗ über aus, daß der gestrige Zwischenfall den Hrn. von Forcken⸗ beck veranlaßt habe, sein Amt als Präsident des Reichstags nie erzulegen, und beantragte, Hrn. von Forckenbeck durch Ak⸗ klamation wiederum zum Präsidenten zu wählen. Diesem Antrage wurde von Riemand widersprochen und Hr. v. Forcken⸗ beck durch Akklamation gewählt. Derselbe war jedoch nicht im Hause anwesend, weshalb der Vize⸗Präsident Frhr. v. Stauffen⸗ berg erklärte, daß er Hrn. v. Forckenbeck von dem Beschlusse des Hauses sofortige Mittheilung machen werde. Die nächste Sitzung wurde auf Sonnabend 11 Uhr anberaumt.
— Auf die Anfrage des hiesigen Königlichen Stempel⸗ Fiskalats hat sich der Finanz⸗Minister, nach vorgängiger Ver⸗ ständigung mit dem Justiz⸗Minister, für die Auffassung entschieden, daß seit dem Erlaß des Wechselstempel⸗Gesetzes vom 10. Juni 1869 die sogenannten Dispositionsscheine der Bankiers und Kaufleute, welche das Königliche Ober-Tribunal in dem Er⸗ kenntnisse vom 20. Januar 1870 (Hoyer Bd. 2 S. 93.) 94) zu den Verpflichtungsscheinen im Sinne des Artikel 301 des Hand. Ges. Buches rechnet, und welche auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 4. September 1823 (Ges. S. S. 163) bisher dem Werthstempel für Schuldverschreibungen nnterlagen, — wenn nicht als Zahlungsversprechen, so doch als Anweisungen im Sinne des Sprachgebrauchs des Wechselstempelgesetzes (cfr. 8. 24 Abs. ] ir Verbinduug mit Nr. 1 der Befreiungen daselbst) nur gg mit dem Wechselstempel belegt werden können, wenn es sich darin um baare Zahlungen handelt. .
— Nach einem Beschlusse des Königlichen Ober-Tri⸗ bunals vom 6. Oktober er., kann der Bruder eines zur strafrechtlichen Untersuchung Gezogenen vom Richter zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses event. durch Geld⸗ oder Gefängnißstrafe angehalten werden. — Nach §. 358 der Kriminalordnung bleibt es der Beurtheilung des Richters überlassen, je nach der Erheblichkeit des Zeugnisses und der Beschaffenheit der übrigen Beweismittel zu einer solchen Maßregel zu schreiten. „Wenn der 8. 358 es der Beurtheilung des Richters überläßt, inwiefern die nur der näheren Erkundi— gung wegen zu vernehmenden Personen, besonders im Falle des Hochverraths und der beleidigten Majestät dennoch mit mit dem Zeugeneide zu belegen sind, so unterliegt es nach der Fassung des Gesetzes keinem Zweifel, daß Hoch⸗ verrath und Majestätsbeleidigung hier nur als Beispiele angeführt sind und der Richter sonach nicht beschränkt ist, 5. 358 Krim. Ordn. auch in anderen Fällen zur Anwendung zu bringen, welchen er eine besondere Wichtigkeit beilegt.“
— Der 5§. 222 des Reichs⸗Strafgesetzbuches bestimmt: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen ver⸗ ursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. — Diese Bestimmung erfordert — wie ein Ober⸗Tribunals⸗ Erkenntniß vom 23. Oktober er. ausführt. — nur den ursach—⸗ lichen Zusammenhang zwischen dem fahrlässigen Thun und Unterlassen und dem eingetretenen rechtswidrigen Erfolge zum Thatbestande des Vergehens; und wenn dieser Zusammenhang feststeht, kommt es nicht darauf an, ob die konkur⸗ rirende Fahrlässigkeit eines Dritten oder des Ver⸗ letzten selb st mitwirkende Ursachen des Unglücksfalles gewesen sind. — Der Maurerpolier K. gab dem Maurergesellen G. und dem Maurerburschen S. den Auftrag, die Verschalung eines Gewölbes abzurüsten. Bei dieser Arbeit stürzte das Gewölbe ein und sowohl der Maurergeselle als auch der Bursche fanden dabei ihren Tod. Der Maurerpolier wurde deshalb angeklagt, daß er den Einsturz des Gewölbes und damit den Tod der beiden Arbeiter durch Fahrlässigkeit und Verabsäumung der ihm durch sein Gewerbe besonders zur Pflicht gemachten Aufmerksamkeit herbeigeführt habe. Trotzdem festge⸗ stelltermaßen der verunglückte Maurergeselle sich bei Verrich⸗ tung der Arbeit ebenfalls einer großen Fahrlässigkeit schuldig gemacht, weil er, trotz des sich kundgegebenen Druckes des Gewölbes auf die Verschalung, letztere weggeschlagen habe, so maßen den⸗ noch die Instanzrichter diesem Umstande die Bedeutung eines di⸗ Strafbarkeit des Angeklagten ausschließenden Moments nicht bei, da Angeklagter gerade dazu angestellt war, um durch seine Auf⸗ sicht derartige Versehen der ihm untergeordneten Arbeiter zu ver⸗ hüten. — Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das verurtheilende Erkenntniß der zweiten Instanz wurde vom Ober⸗ Tribunal mit der oben mitgetheilten Motivirung zurückgewiesen.