Daß der Kongreß, welcher am 15. September d. J. in Bern eröffnet wurde, und auf welchem zweiundzwanzig. Regierungen durch achtunddreißig Bevollmächtigte vertreten waren, seine schwierigen Ver⸗ handlungen schon am J. Oktober durch Unterzeichnung deg ereins ⸗ vertrages zum formellen Abschluß bringen konnte, ist eine in der Geschichte, zumal der Post verträge, einzig dastehende Thatsache. Beweist sie einerseits die Umficht, mit der die Cinleitungen getroffen und die Verhandlun— gen geleitet wurden, so giebt sie nicht minder der Einmüthigkeit der Ueberzeugungen, von denen die Regierungen und ihre Vertreter beseelt waren, ein beredtes Zeugniß. — ;
Seinem sachlichen Inhalte nach zerfällt der Berner Vertrag in zwei Abschnitte, deren einer die Grundsätze feststellt, nach denen in der Folge der Austausch von Korresponzgegenständen unter den Post ; verwaltungen der Vereinsländer erfolgen soll, während der zweite Ab⸗ schnitt, wenn auch nur in allgemeinen Umrissen, dig Verfassung des Vereins, seine innere Organisation geregelt hat. . ;
Als leitendes Prinzip ist beiden Abschnitten — ähnlich wie es in dem deutsch.oösterreichischen Postvertrage geschehen — die Bestim⸗ mung vorangestellt, daß die Länder der vertragenden Theile fortan ein einziges Postgebiet bilden, die politischen Grenzen mithin für die Behandlung der Korrespondenzgegenstände vollständig verschwinden. Sie Kontinuität dieses Gebietes, welches etwa 716000 Qugdratmeilen und 315 Millionen Einwohner umfaßt, wird durch die zwischenliegen⸗ den Meere nicht unterbrochen; selbst über den Ocean hinüber reichen die Glieder des Vereins sich die Hände, so daß jede Korrespondenz wischen europäischen Ländern und Nordamerika als eine innerhalh . Vereinsgebiets sich bewegende Postsendung behandelt wird, auf welchem Wege sie auch befördert werde.
Aus dem leitenden Gesichtspunkte des ganzen Systems, der Ein— heit des Postgebietes ergaben sich für den internationalen Postbetrieb, wie für die Organisation des Vereins die wichtigsten Konsequenzen. Es folgte daraus: .
JL. für die Behandlung der Postsendungen unter den Vereins⸗ taaten: die Freiheit des Transtts, die Einheit des Portos, die Gleich 6 der Portotheilung. w
1) Bie Freiheit des Transits ist die erste der Anforderungen, die an ein auf die Förderung des Verkehrs berechnetes Gemeinwesen zu stellen sind. Jedes Vereinsland muß herechtigt sein, mit jedem an- beren Vereinslande unter Benutzung sämmtlicher im Vereinsgebiet belegenen Transitstraßen in unmittelbaren Austausch der Postsen⸗ dungen zu treten, ohne daß es der vorgängigen Verständi⸗ gung mit den Verwaltungen der zwischenliegenden Länder bedarf. Diese Freiheit des Transits ist im Artikel 19 des Vertrages ohne Tinschränkung gewährleistet. Verschieden von ihr, aber für den inter— nationalen Verkehr darum nicht minder wichtig, ist die Unentgeltlich⸗ keit des Transits. Ohne diese würde die Einführung eines Einheits⸗ portos überhaupt nicht möglich sein. Die deutsche Postverwaltung hat nicht gezögert, so viel an ihr lag, die Unentgeltlichkeit des Tran sits schon in ihren bisherigen Beziehungen mit anderen Staaten ur Anerkennung zu bringen, unerachtet Deutschland vermöge . Lage im Herzen Europas diesem Ziele nicht unerheb— liche Opfer zu bringen hatte. Zweifelsohne wäre die Unentgeltlichkeit des Trgnsits, die auf dem Berner Kongresse die, weitaus überwie⸗ gende Mehrheit der Stimmen für sich hatte, auch im Vereinsvertrage zur vollen Durchführung gelangt, hätte nicht auf die Verhältnisse zweier Länder befondere Rücksicht genommen werden müssen.
Zunächst kam die Lage Belgiens in Betracht, die insofern eine eigenlhümliche ist, als dieses Land im Kreuzungspunkte der wichtig- sten Transitlinien des Kontinentes sich befindet, Nach ungefährem Durchschnist hat die belgische Postverwgltung im Tränsit durch ihr Gebiet täglich ein Quantum von 2500 Kilogrammen Briefe und Brucksachen zu befördern, während sie den Transit durch andere Län- der für die Belgien angehörende Korrespondenz nur zum durchschnitt⸗ lichen Gewicht von 135 Kilogrammen für den Tag in Anspruch nimmt. Hier ließ sich das Vorhandensein eines Mißverhältnisses nicht verkennen. Wenn nun auch der belgischen Verwaltung aus dem Ber eine — in Folge der halbschiedlichen Portotheilung — namhafte Vortheile erwachsen, so würden diese doch nicht ausreichen, Belgien für den Verlust einer Transitgebühr zu entschädigen, welche sich auf etwa 1 Million Franken jährlich belaufen hat. .
Eine weitere Berücksichtigung erheischte die Lage Frankreichs, und zwar nicht sowohl seine geographische, als die postalisch fingn⸗ zielle. Die französische Postverwaltung wurde bisher von der An⸗ schauung geleitet, daß sie den Verkehrsinteressen anderer Länder erheb⸗ lich größere Dienste leiste, als fie solche von ihm empfange. Während Frankreich hieraus einerseits den Anspruch herleitete, daß von der aus seinem Verkehr mit anderen Ländern erwachsenden gemeinschaft⸗ lichen Porto⸗Einnahme der größere Theil (k.. 3 oder 3) der französi⸗ chen Verwaltung zufallen müsse, so entwickelte sich andererseits aus erselben Anschauung heraus ein System fiskalischer Ausnutzung der Transitrouten, welches den internationalen Verkehr zu Gunsten der französischen Postkasfe erheblich belastete. Für einen Frankreich transitirenden Brief, obwohl dessen Annahme, Expedition und Be— stellung vom Auslande besorgt wurde, mußte mindestens das interne franzöfische Porto, in manchen Fällen erheblich mehr entrichtet werden. Es war die Aufgahe unseres, neuen mit Frankreich ge— schlossenen Postvertrages, wenigstens in Rücksicht auf den Verkehr mit Deutschland einer gerechteren Würdigung der Verhältnisse Eingang zu verschaffen. Der Vertrag vom 14. Februar 1872 bestimmte, daß für das Mehrgewicht der Postsendungen, welches die eine Ver⸗ waltung im Transtt durch das Gebiet der anderen führen werde, eine Entschädigung von 6 Franken für das Kilogramm Briefe und 1 Frank für das Kilogramm Srucksachen zu leisten sei, und a auch diese Entschädigung wegfallen solle, wenn die Differenz des Mehrgewichts im Vierteljahre weniger als 199 Kilogramm betragen würde. In solchem Maße ist im Verkehr Deutschlands mit Frankreich die Unentgeltlich⸗ keit des Transits thatsächlich angebahnt worden. Da aber die Beziehungen Frankreichs zu anderen Ländern mehrentheils noch auf Grundlage der früheren Verhältnisse beruhen, so hat man geglaubt, der franzö—⸗ sischen Verwaltung den Anschluß an den allgemeinen Postverein wesentlich zu erleichtern und andererseits Belgien für die ihm aufer⸗ legten Opfer zu entschädigen, indem man die Erhebung einer mäßigen Transitgebühr von 2 Franken für das Kilogramm Briefe und 25 Fentimen für das Kilsgramm Drucksachen zugestand mit der weiteren Befugniß, diese Vergütung zu verdoppeln, wenn der Transit auf einer Strecke von mehr als 750 Kilometer zu leisten ist.
Es ist zu beklagen, . das große Prinzip der Unenggeltlichkeit des Transits eine Einschränkung erlitten hat. Immerhin darf jene Regelungider Verhältnisse den Umständen nach als eine befriedigende be⸗ trachtet werden. Die Transitvergütung hat für den Verkehr nur dann Bedeutung, wenn sie so erheblich ist, daß ste auf die Festsetzung der Taxen zurückwirkt und die freie Bewegung hindert. Einen solchen . vermag die obige Vergütung nicht mehr auszuüben. Nach einem im Postverkehr beobachteten Gefetze fallen auf den einzelnen Brief annähernd so viel Centimen, als Franken für das Kilogramm an Transitporto gezahlt werden. Die Transttgebühr kann demnach noch immer aus dem Vereinsporto bestritten werden, selbst wenn mehrere Staaten an derselben betheiligt sind. Im Uehri— * ist durch den Art. 10 ausdrücklich bestimmt, daß überall, wo der
ransit 3. unentgeltlich oder zu geringeren Sätzen geleistet wor⸗ den, die desfallsigen Bestimmungen aufrecht erhalten bleiben.
Für die Transitbeförderung zur See ist 6 dem Maßstabe der Beförderungskosten eine Transitgebühr bis zum Betrage von 67 Fran⸗ ken für Briefe und 3 Frank für Drucksachen für zulässig erachtet, wiewohl ebenfalls mit der Beschränkung, daß eine Erhöhung der bestehenden Taxen in keinem Falle eintreten dürfe,
Die Ausnahmen, welche der Schluß des Artikel 19 in Betreff der indischen Ueberlandpost und der Route New. Jork-⸗St. Francisco gemacht hat, finden in der ungewöhnlichen Ausdehnung und Schwie⸗ rigkeit jener Postverbindungen ihre genügende Rechtfertigung
2) Die Möglichkeit des Einheitsportos für ein Postgebiet, das sich von der . Grenze Sibiriens bis zur westlichen Grenze der Vereinigten Staaten von Amerika erstreckt, beruht, wie oben bemerkt, auf der Voraussetung unentgeltlichen Transits oder mindestens sehr mäßig bemessener Vergütung. Nachdem diese Voraus setzung
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annähernd erfüllt worden, hat auf der Berner Konferenz ein Zweifel darüber nicht bestanden, daß dem Grundgedanken des Vertrages und den Bedürfniffen des Verkehrs nur durch ein ohne Rückscht auf die Entfernung bemessenes Einheitsporto entsprochen werden könne. Er— fordert Eck vorübergehende Opfer, so hat es sich im Erfolge doch überall für die Posteinnahmen als vortheilhaft erwiesen. Au reste — bemerkt treffend das Kongreßprotokoll vom 16. September — tontes les taxes tendent à sSegaliser, et en proclamant une taxe unique, il est à prévyoir, que le Congrès ne fera que devancer de quelques années le mouvement, qui se produit dans ce sens. Die Einheit der Taxe hat daher schon bei Beginn der Be⸗ rathungen im Prinzipe fast allseitige Zustimmung erhalten. .
Der Vertrag hat das Vereinsporto für Briefe auf 25 Centimen für je 15 Grammen festgesetzt, kr Zeit noch mit der weiteren Maß—⸗ gabe, daß dasselbe nicht mehr als 32, nicht weniger als 20, Centimen betragen dürfe. Im Hinblick darauf, daß das Porto für die deutsche Korrespondeuz — abgesehen von dem Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und mit Luxemburg, für welchen noch die internen Portosätze maß—= gebend sind — im Verkehr mit Griechenland 5 Sgr., mit Frankreich, Jtußland und Nordamerika über England 3 Sgr., mit England, Italien, Portugal, Schweden und Norwegen, Spanien und der Türkei 25 Sgr., mit Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Rumänien, der Schweiz und mit Nordamerika im direkten Verkehr 2 Sgr. beträgt, darf ein Portosatz von 25 Centimen — 2 Sgr. als ein sehr mäßiger, den größeren Theil der internationalen Korrespondenz erleichternder be⸗ zeichnet werden. Daß den Postverwaltungen bei Umrechnung dieses Portosatzes in die abweichenden Münzsysteme der Vereins länder schon um der nöthigen Abrundung willen ein Spielraum gelassen werden mußte, sagt sich von selbst. Es erscheint aber auch gerechtfertigt, wenn bei Bestimmung der Maximalgrenze von 32 Centimen auf die eng⸗ lische Währung, nach welcher 3 Pens — 314 Centimen ist, hillige Rücksicht genommen worden ist. Sagegen könnte die Frage erhoben werden, ob eine Minimalgrenze überhaupt nothwendig war, da doch die Herabsetzung des Portos im Wege gegenseitiger Verständigung nach Artikel 14 nicht ausgeschlossen werden soll., Der Grund dieser Beschränkung dürfte vornehmlich in der, vielleicht unhegründeten, aber doch möglichen Besorgniß vor den Folgen zu weit gehender einfeitiger Portoermäßigung zu finden sein. Würde nämlich im Verkehr zweier Vereinsländer das Porto des unfrankirten Briefes in dem einen derselben niedriger tarifirt werden, als das Porto des frankirten Briefes in dem anderen, so könnte in diesem letzteren die Frankirung der Briefe zur Ausnahme werden und als Folge davon die Porto⸗ einnahme aus der gemeinsamen Korrespondenz großentheils der Kasse des ersteren Landes zufallen. Um einen jeden die gleichmäßige Porto⸗ theilung störenden Einfluß aus uschließen und die Frankirung der Korrespondenz zur Regel zu machen, ist einerseits eine Minimalgrenze gesetzt und andererseits die Bestimmung getroffen, daß der unfrankirte Brief den doppelten Satz des frankirten zu entrichten habe.
Die Gewichtsstufe von 15 Grammen für Briefe ist im inter⸗ nationalen Verkehr ziemlich allgemein üblich geworden. Da abwei⸗ chend von unseren Vertragsbestimmungen mit Oesterreich⸗Ungarn, welche keinen höheren als einen doppelten Portesatz zulassen, für jede ferneren 15 Grammen ein Portosatz erhoben werden soll, so hat es der Bestimmung eines Maximalgewichts für Briefe nicht bedurft.
In den meisten unserer neueren Verträge — nur diejenigen mit Oesterreich⸗Ungarn, Luxemburg, der Schweiz und Nordamerika machen eine Ausnahme — sind die Postkarten noch in gleicher Höhe mit den Briefen tarifirt. Es wird dem Verkehr mithin eine werthvolle Er⸗ leichterung geboten, wenn im ganzen Bereich des Vereins die Post⸗ karten fortan nur mit der Hälfte des Briefportos belegt werden.
Während nach ausdrücklicher Bestimmung des Artikel 9 zu Lande 3 Zufchlagsporto gusgeschlossen ist, hat man den Kosten der See⸗
eförderung eine Rücksichtsnahme nicht versagen können. Beträgt die Beförderungsstrecke mehr als 3900 Seemeilen (J15 geographische Meilen), so kann das Vereinsporto um die Hälfte des Portosatzes, jedoch nur des einfachen, also nur um etwa 121 Centimen, erhöht werden. Die bezeichnete Entfernung, welche ungefähr der 24stündigen Fahrt eines Postdampfers entspricht, ist so gewählt, daß nur in der Regel der Verkehr mit Amerika und der Levante von einem Zuschlagsporto betroffen werden kann. Die sonstigen zahlreichen Seepostverbindungen in den europäischen Gewässern werden von demselben nicht berührt. Es ist übrigens die Absicht der deutschen Postverwaltung, im Verkehr mit Nordamerika das Seeporto den Koͤrrespondenten nicht in Rechnung zu bringen, dasselbe vielmehr aus dem Geirage des gewöhnlichen Vereinsportos zu bestreiten.
Auch in den Portosätzen für Waarenproben, Drucksachen und
Geschäftépapiere zum Belaufe von 7 Centimen — 64 Pfennig für je 50 Gramm mit einem Höchstbetrage von 11 und einem Mindest⸗ betrage von 5 Centimen ist die Tendenz einer Erleichterung des inter⸗ nationalen Verkehrs nicht zu verkennen. Die Vorschriften für rekommandirte Sendungen entsprechen den in fast allen neueren Verträgen eingebürgerten Bestimmungen. Eine einheitlich; Gebühr für die Rekommandation und den Rückschein hat sich in Anbetracht der großen Verschiedenheit der internen Taxen — sie bewegen sich zwischen 10 und 50 Centimen = nicht erreichen lassen. Es mag der Zukunft vorbehalten bleiben, auch hierin eine Uebereinstimmung herbeizuführen.
3) Die Frage der Portotheilung — ehedem eine unversiegliche
Quelle von Kontroversen unter den Postverwaltungen — ist in dem Berner Vertrag in der einfachsten Weise durch das System der Kom⸗ pensgtion gelöst. Dasselbe beruht quf, dem Erfahrungssatze, daß im Verkehr zweier Länder die Zahl der Briefe, welche hin⸗ und welche her wärts gewechselt werden, ungefähr diesel be und das Verhältniß von Fran⸗ kirung und Nichtfrankirung ziemlich konstant ist. Indem jede Ver- waltung das Porto behält, welches sie erhebt, tritt im Effekte eine halbschiedliche Portotheilung ein. Seit mehr als zwanzig Jahren im Verkehr Deutschlands, mit Oesterreich⸗ Ungarn bewährt, hat dieses System in neuerer Zeit auch im Verkehr mit anderen Staaten sich Bahn gehrochen und, da es jede Abrechnung unter den Postverwaltungen und alle für dieselhe sonst nothwendigen Kontrolmaßregeln überflüssig macht, außerordentlich zur, Vereinfachung des technischen Betriebes beigetragen. Es kann keinem Bedenken unterliegen, dasselbe zum Grundgesetze des Vereins zu erheben. Zwar ist wohl eingewendet worden, die halbschiedliche Portotheilung bevorzuge die an der Peri⸗ pherie des Vereinsgebietes belegenen Staaten auf Kosten der mehr in centraler Lage befindlichen, weil letztere für die Transsitbeförderung Aufwendungen zu machen haben, von denen die ersteren befreit sind. Dieser Einwand hat indeß Angesichts der Vervielfältigung der Kom⸗ munikationen nur eine scheinbare und jedenfalls nur eine vorüber⸗ gehende Berechtigung. Sind die außerhalb des Vereinsgebietes bele⸗ genen Stagten, welche einen regulären Postbetrieb unterhalten, dem Vereine erst beigetreten, hat sich somit der Ring, der 2 der west⸗ lichen Halbkugel noch unterbrochen ist, erst vollständig geschlossen — und dieser Zeitpunkt kann nicht fern sein jo wird der Begriff der Peripherie des Postgebiets in der runden Gestalt der Erde eine sieg⸗ reiche Widerlegung finden. II. Man würde die Bedeutung des Berner Vertrages unter⸗ schätzen, wollte man sie allein darin erblicken, daß an die Stelle der zahlreichen Einzelverträge, welche ,, , geregelt haben, nunmehr ein Kollektivvertrag mit übereinstimmenden Normen getreten ist. Wie hoch man den Gewinn auch veranschlggen mag, welcher dem internationalen Verkehr aus einheitlichem Porto und gleich⸗ artiger Behandlung der Postsendungen erwachsen wird, so hat der Berner Kongreß in dieser Beziehung doch nur die Ernte geschnitten und heimgebracht, die auf dem Boden der Einzel verträge gepflanzt und allmählich zur Reife gediehen war. Eine größere Aufgabe hat der Kongreß dadurch gelöst, daß er Stagten aus vier Welttheilen zu einem postalischen Gemeinwesen verbunden und daß er diesem Gemein ⸗ wesen eine Organisation verliehen hat, welche demselben Leben und Dauer verheißt.
Dadurch ist zu einer großen und allgemeinen, ihrer Bestimmung nach alle civilisirten Nationen der Erde umfassenden vöͤlkerrechtlichen Institution der erste Grund gelegt.
Nach Inhglt des Art. 18 soll zur weiteren Ausbildung des Vereins, zur Einführung nothwendig befundener Verbesserungen und
zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten mindestens alle drei Jahre ein Kongreß von Bevollmächtigten der am Vertrage betheiligten Tänder zusammentreten. Jedes Land erhält eine Stimme und kann sich durch einen oder mehrere Bevollmächtigte oder die Bevoll-⸗ mächtigten eines anderen Landes vertreten lassen. Jedoch darf kein Bevollmächtigter mehr als zwei Stimmen in seiner Hand vereinigen.
Der nächste Kongreß soll 1877 in Paris zusammentreten, aber auch früher berufen werden, wenn ein Drittheil der Vereinsmitglieder es beantragt. ;
Ob jeder die Ausbildung des Vereins bezweckende Beschluß ohne Weiteres oder erst durch einen förmlichen Ratifikationsakt Seitens der Regierungen bindende Kraft erhalten wird, ist nicht ausgesprochen. Mag die eine oder die andere Form beliebt werden, jedenfalls hat der Verein in dem Kongreß ein lebendiges Organ erhalten, das dem Be⸗ dürfnisse legislativer e,, zu genügen im Stande ist.
Demselben zur Seite steht ein Schiedsgericht, welches Meinungs⸗ verschledenheiten zwischen zweien oder mehreren Vereinsgliedern über die Auslegung der Vertragsbestimmungen durch seine Entscheidung zu schlichten berufen wird. .
Endlich ift imn der Errichtung eines internationalen Bureaus ein adminifstrativer Mittelpunkt geschaffen, welcher den geschäftlichen Ver⸗ kehr in Bezug auf die Vereinsangelegenheiten vermitteln, über streitige Fragen sich gutachtlich äußern, Anträge auf Abänderung des Regle⸗ ments in die Wege leiten und überhaupt sich mit den Porgrbeiten und Aufgaben beschäftigen soll, die ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden. Nach der Bestimmung des Kongresses wird dieses Bureau in Bern seinen Sitz haben. . .
Ergänzend zu den auf die innere Organisation bezüglichen Be= stimmungen treten in den Art. 11 und 17 noch Vorschriften, welche die Beziehungen des Vereins nach außen, sein Verhalten zu den dem Verein nicht angehörigen Ländern, sowie die Bedingungen geregelt haben, unter denen der Eintrit in den Verein auch anderen Staaten gestattet werden soll. Die in letzterer Beziehung getroffenen Anord⸗ nungen haben sichtlich die Tendenz, die weitere Ausdehnung des Ver- einsgebietes thunlichst zu erleichtern. .
Freilich sind alle diese Bestimmungen noch fragmentarisch und geeignet, mancherlei Fragen anzuregen. Aber gewiß mit richtigem Takte hat der Kongreß es vermieden, üher das Bedürfniß der augen⸗ blicklichen Lage hinauszugehen. Die weitere Entwickelung mag künftiger Vereinbarung vorbehalten bleiben. Nur darüber wird von vorne herein kein Zweifel, bestehen können, daß, wie der Verein nur durch allseitiges Einverständniß ins Leben gerufen ist, so auch jede Aenderung des Vertrages selbst die Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes voraussetzt. Der Charakter Wines völkerrechtlichen Vereins bedingt, daß in ihm jeder Staat, der
kleinste wie der größte, für seine autonome Stellung und Entschließung
bie volle Bürgschaft finden muß. Zwar könnte das Prinzip der Ein⸗ stimmigkeit die ernste Besorgniß hervorrufen, daß es in die Hand einer Minorität, und selbst einer einzigen Stimme gelegt fei, durch ihr ablehnendes Votum jede, weitere Entwicke⸗ lung des Vereins, jede Verbesserung des internationalen Post⸗= verkehrs zu vereiteln und damit den Zweck und Lebensnerv des Ver⸗ eines selbst zu zerstören. Diese Besorgniß wäre vollkommen begrün⸗ det, hätte nicht der Vertrag im Art. 14 den Vereins staaten außer der Unabhängigkeit ihrer inneren Postgesetzgebung guch noch die Be⸗ fugniß gewahrt, zur weiteren Erleichterung des Verkehrs Verträge unter sich beftehen zu lassen oder neu zu schließen, sowie engere Ver- eine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen. In Anwendung dieses Vorbehaltes hat der Art. 12 schon darauf hingewiesen, daß der Aus⸗ taufch von Werthbriefen und Postanweisungen Gegenstand weiterer Ver⸗ einbarung unter verschiedenen Ländern oder Ländergruppen werden könne. Auf Grund desselben Vorbehaltes werden auch die vertragsmäßig zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn und, Luxemburg bestehenden Postverhältnisfe aufrecht erhalten und weiter fortgebildet werden können. Es ist demnach anzuerkennen, daß in der Organisation des Vereins das Prinzip der Stabilität und das der Beweglichkeit in glücklicher Weise vereinigt sind. ;
Der Berner Vertrag hat in seinem Eingang Frankreich unter den vertragenden Theilen aufgeführt, er trägt aber nicht die Unterschrift des französischen Bevollmächtigten. Die Regierung Frankreichs ließ erklären, daß sie sich in der Nothwendigkeit befinde, die durch die Be= schlüffe des Kongresses angeregten Fragen vorgängig der Entscheidung der souveränen Nationalversammlung zu unterbreiten. Sie fügte aber hinzu, 6 ste den freistnnigen Ideen des Kongresses in der Mehrzahl feiner Reformen volle Gerechtigkeit widerfahren lasse und den Ge⸗ danken, sich den Vertragsmächten enger anzuschließen, nicht zurückweise.
In Folge dieser Erklärung ist Frankreich das Protokoll offen ge⸗ halten, daneben jedoch in einem Schlußprotokoll, welches mit dem Vertrage gleiche Wirkung hat, die Verabredung getroffen, daß, im Falle jener Beitritt nicht erfolgen würde, der Vertrag für die übrigen Unter⸗ zeichner gültig und verbindlich bleiben solle.
Wie den Vereinsregierungen mitgetheilt worden, hat der schweizer Bundesrath neuerdings eine Note des Herzogs von Décazes vom I5. Oktober mit folgender Erklärung erhalten:
— „bien que ee document (das Schlußprotokoll) constate que nous sommes libre de tout engagement, je ne erois pas inuntile de rappeler que, comme l'indique de Procss-verbal de la 120 séance, le Brotocole a été laissé ouvert, non pas sur notre demande, mais sur Ja proposition du Président du Congrès. Nous ne saurions, des- lors, eètre considérs comme étant, à aucun titre, an nombrs des Etats contractaus de la Convention du 9 Octobre. Cette rectification a son importance, notre intention étant de soumettre à Lassemblés nationale, dans toute leur intégrité, les questions que soulèvent les résolutions du Congrès de Berne.“ —
Der Werth, den die französische Regierung darguf legt, die un= bestrittene Freiheit ihres Entschlusses von neuem zu konstatiren, wird die Ueberzeugung nicht erschüttern, daß Frankreich es in seinem Interesse liegend erachten werde, einem civilisatorischen Werke, welches Die einmüthige Zustimmung aller übrigen hervorragenden Kulturvölker der Erde erhalten, auch seinerseits sich anzuschließen.
Der Ausschuß beantragt, der Bundesrath, wolle dem in Bern unterzeichneten Postvereinsverkrage die Genehmigung ertheilen.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
In der Stadt Culm wird für das Kadetten⸗Corps eine Kirche gebaut. Die Arbeiten werden rüstig gefördert.
— Das Grabmal Lessings, gearbeitet im Atelier des Her= zoglich braunschweigischen Hof⸗Bildhauers Strümwpell, ist bis guf die Vergoldung der Inschrift: „G60 FFH. EPH. LESSING vollendet. Stein und Marmorsockel sind bereits auf der Grabstätte gelegt, und es ist anzunehmen, daß das Denkmal Ende nächster Woche voll⸗ ftändig aufgestellt ist. Das Hauptstück desselben ist in Granit, der obere Sockel, das Hauptgesims und die Akroterie dagegen in kara⸗ rischem Marmor ausgeführt.
Ritters Geographisch⸗Statistisches Lexikon über die Erdtheile, Länder. Meere, Buchten, Häfen, Seen, Flüsse, In seln, Gebirge. Staaten, Städte, Flecken, Dörfer, Weiler, Bäder, Berg⸗ werke, Kanäle 2c, mit Angabe sämmtlicher Post⸗, Eisenbahnen ⸗ und Telegraphen⸗Stationen der wichtigeren, Länder, für Postbureaus, CGomptoirs, Kaufleute, Fabrikanten, Zeitungsleser, Reisende, Real, Industrie, und Handelsschulen, liegt in sechster gänzlich umgear⸗ Peiteter, stark vermehrter und verbesserter Auflage (unter Redaktion von Dr. Dtto Henne ⸗ Am Rhyn, Leipzig, Otto Wigand) nun⸗ ,. vollständig vor. Die letzten Lieferungen, die 9. J. und die 9. II. Bandes, . die Artikel Keupris — Kythul und Utzmem⸗ mingen = Zywodezytz, Zywodschütz.
Land⸗ und Forstwirth chert.
Die Folgeen der kalten und trockenen Witterung in den Mo⸗ naten Mai und Juni er. haben sich in der Ernte des Regie⸗ rungsbezirks Marienwerder gezeigt. Der erste Gras- und Kleeschnitt ist kaum als ein mittelmäßiger zu bezeichnen, während der zweite Schnitt meist ganz ausgefallen . dürfte. Die Roggenernte
hat in Bezug auf Stroh nicht ganz befriedigt, dagegen ist der Körner⸗ ertrag sowohl hinsichtlich der Menge, sowie der Gute ein sehr guter. Dasselbe gilt vom Sommer- und Winterweizen. Gerste giebt eben⸗ falls sehr wenig Stroh, liefert aber in Körnern in jeder Beziehung einen guten Ertrag. Hafer auf gutem Boden ist der Gerste gleich zu achten. Die meist von Mehlthau befallen gewesenen khr. sind völlig mißrathen, während die Kartoffeln zwar in der Quantität gegen das Vorjahr bedeutend zurückgeblieben, in der Qualität aber sehr schön sind. Die anhaltend heiße 9 im Monat Oktober e. war der Saatbestellung nicht förderlich, bgesehen davon, daß der Acker nicht regelrecht bearbeitet werden konnte und die Arbeit wesent⸗ lich 1 und kostspieliger wurde, konnte die Saat trotz der häu⸗ figen Niederschläge nur regelmäßig aufgehen. Gleichwohl steht die⸗ selbe im Allgemeinen gut.
— Wie der russischen St. Pet. Ztg. aus Charkow gemeldet wird, geben die Wintersaaten wenig Hoffnung, da die Temperatur immer noch trocken und warm ist. In Charkow und Poltawa, in Krementschug hört man überall viel Klagen über billige Kornpreise und über die Unmöglichkeit, Weizen zu verkaufen. Die Landwirthe gerathen dadurch in große Verlegenheit. Die Unkosten der Einheim— sung der Ernte, besonders die hohen Arbeitslöhne, wollen gedeckt sein. Die Verkäufer könnten sich bei den im Ganzen recht schönen Ernten mit billigen Preisen begnügen, aber sie finden überhaupt gar keinen Absatz für ihr Korn. Einem Jekaterinosslawschen Landwirth soll nach der rüssischen St. P Itg.“ z. B. für seinen Vorrath von 200,000 Pud Weizen nicht mehr als 50 Kop. per Pud geboten worden sein.
Gewerbe und Handel.
Im Auftrage der Handelskammer bringt das Syndikat zur öffentlichen Kenniniß, daß vom 1. Januar 1875 an die Coursnotirun- gen an der Frankfurter Börse auf Grund der nachstehenden Be⸗ stimmungen stattfinden sollen: Bei Werthpapieren ist zu rechnen: der Thaler à 3 Reichsmark, der süddeutsche Gulden im Verhältniß von 7 Fl. zu 12 Rmk., der österreichische Gulden à 2 Rmk., 1 Franc — 80 Pfennige, 1 Lire, ital. sowie austr. — 80 Pfennige, 1 Pfd. Sterl. — 20 Rmk., 1 Dollar sowie 1 Piaster — 42s Rmk., 1 russi= scher Silberrubel — 320 Rmk., 1 Mark Hamburgisch Banco 1,30 Rmk. Staatspapiere, Prioritäten und Pfandbriefe werden nach wie vor in Prozenten mit Hinzurechnung der Zinsen notirt; ebenso Bank⸗= aktien, mit Ausnahme von österreichischen Nationalbankakten, welche in österreichischen Gulden per Stück zuzüglich 3 Zinsen von österreichischer Währung 1609 Fl. Nominal, ferner von öster—⸗ reichischen Kreditaktien, die ebenfalls in österreichischen Gulden per Stück zuzüglich 5D Zinsen vom eingezahlten Kapitale von Oesterr.
bezirke Bonn, Dortmund und Clausthal veröffentlicht werden sollen, so bilden die Kalender allmählich ein vollständiges Repertorium der
preußischen bergpolizeilichen Verordnungen. Im Uebrigen ist der
Inhalt der ersten Abtheilung unverändert geblieben, nur daß eine Uebersicht der Rangordnung der Bergbeamten eingefügt ist und die neuen Verordnungen sowie die eingetretenen Veränderungen überall berücksichtigt worden sind. Auch die zweite Abtheilung (Mathematik u. s. w. ist in allen Rubriken, wo dies erforderlich, ergaͤnzt worden. Dem Jahrgang 1875 ist wiederum eine kleine Eisenbahnkarte bei⸗ gegeben, auch ist die Ausstattung des neuen Jahrgangs ebenso solide und elegant, wie die der früheren.
Dü sseldorf, 18. November. Gestern hielt der Verein zur Wahrung der gem ein samen wirthschaftlichen Interessen in Rheinland und Westf alen seine vierte ordentliche General⸗ Versammlung in Düsseldorf ab. Dieselbe war sehr zahlreich besucht, und wohnte derselben auch der Präsident des Eisenbahn⸗Kom⸗ missariats zu Coblenz, Geheimer Regierungs-Rath Dittmer, bei. Die Versammlung wurde von dem Vereins⸗Präsidenten Hrn. W. T. Mulvany eröffnet, welcher sodann den Vorsitz dem Hrn. Direktor Bertelsmann aus Bielefeld übertrug. Nach Erledigung der geschäft⸗ lichen Punkte der Tagesordnung hielt der General⸗Sekretär Bueck in längerem Vortrage den Jahresbericht über die Thätigkeit des Ver— eins und seiner Organe. Ueber die Verhandlungen des sechsten Deut⸗ schen Handelstages berichtete Hr. Direktor Bertelsmann.
Ucber den folgenden Gegenstand der Tagesordnung referirte Hr. Lindemann aus Essen in eingehender Weise. Es handelte sich um die Tarifreform in Verbindung mit dem betreffenden Abschnitte des Ent⸗ wurfs für das Reichs ⸗Eisenbahngesetz', und beantragte der Hr. Refe⸗ rent eine Resolution, welche, mit geringen redaktionellen, von dem Hrn. Kommerzien⸗Rath Wolff aus M.⸗-Gladbach beantragten Aende⸗ rungen, in folgender Fassung zur Annahme gelangte:
Eine möͤglichst große Vereinfachung und Uebereinstimmung der Gütertarife auf den deutschen Eisenbahnen ist nach wie vor eine berechtigte und dringende Forderung des Handels und Verkehrs und gleichmäßig im Interesse der Eisen⸗ bahnen geboten; es ist 1 sn die Einführung eines ganz neuen Tarifsystems — sei es nun des elsaß-lothringischen oder des sogenannten braunschweigischen — zumal mit Rücksicht auf die kritische Lage, in der sich gegenwärtig viele Industriezweige befinden, nicht zu empfehlen, vielmehr auf der Grundlage des Tarifsystems, wie es sich historisch entwickelt hat, die Beseitigung der willkürlichen und unbe⸗ rechtigten Verschiedenheiten der gegenwärtig geltenden Tarifbestimmun⸗ gen auf dem Wege der Revision der bestehenden Tarife zu erstreben. Damit eine solche Revision in zweckentsprechender Weise erfolge, ist eine paritätische Mitwirkung von Vertretern des Handels, der In—
liche n ,, welche einzelne Transportobjekte um 803 und mehr der Fracht erhöht, schleunigst durch eine abgeänderte Deklaration dieser Verfügung Remedur finde.
Imhm hinblick auf den Artikel 45 der Reichsverfassung und auf die in der Denkschrift des Reichseisenbahn Amtes bei der Erhöhung der Eisenbahn ⸗Güͤtertarife vorgesehenen Einschränkungen, sowie mit Rücsicht auf die kürzlich stattgehabte Ermãßi gung der Eisenzolle, deren gänzlicher Wegfall vor Aufhebung der Zollschranken unserer Nachbarländer die deutsche Eisen- und Stahlindustrie in ihrer Existenzfähigkeit ernstlich bedroht, erscheint insbesondere eine Revision der Tarife für Rohmgterialien und Rohprodukte dringend geboten.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden fur das System der Maximal- tarife entscheiden, so können in keinem Falle die gegenwärtig beste⸗ henden Frachtsätze als solche adoptirt werden.“
Die Versammlung wurde um 3 Uhr geschlossen, worauf sich die meisten Theilnehmer zu einem gemeinschaftlichen Mittagessen im Verbindungssaale der städtischen Tonhalle versammelten.
— In der am 198. Oktober abgehaltenen Verwaltungsrathssitzung der Nürnberger Bierbrauergi⸗Aktien Geselsischaft ist nach reichlichen Abschreibungen die Dividende für das Geschäftsjahr 1873/74 auf 8x, also genau so wie im vorigen Jahre, festgesetzt worden. Die Generalversammlung wird demnächst einberufen werden.
— Rücksichtlich der im Oeffentlichen Anzeiger zu Nr. 272 d. Bl. angekündigten Spielwerke, Spiel dosen ꝛc. von J. H. Heller in Bern entnehmen wir dem Amtlichen Bericht über die Wiener Welt⸗ ausstellung im Jahre 1873, erstattet von der Centralkommission des Deutschen Reichs für die Wiener Weltausstellung (12. Heft, Musi⸗ kalische Instrumente, von Prof. Dr. Oscar Paul in Leipzig) — Braunschweig, Friedr. Vieweg und Sohn 1874 — daß Hr. Heller in Bern den größten Umsatz in diesen Kunstwerken erzielt. Sein Pavillon in Wien zeigte die verschiedenartigsten Artikel die ser Gattungen in reichster Auswahl. Der singende Paradiesvogel und das elektrische Klavier erregten hier besondere Aufmerksamkeit. Letzteres war ein einfaches Pianino mit einem besonderen Mechanismus versehen, welches, durch einen elektrischen Strom in Bewegung gesetzt, die Saiten zum Schlagen brachte, und zwar war das Arrangement so geschickt getroffen daß während der Wirksamkeit der elektrischen Batterie fertige Stücke, z. B. der Karneval zu Venedig, zu Gehör kamen. Ein Orchestrien von 600 Stimmen bot hier ebenfalls das Mögliche in dieser Gattung von Tonwerkzeugen. In Anbetracht des Fleißes und der w ö diese Instrumente von der Jury gewürdigt und
eurtheilt.
Verkehrs⸗Anstalten.
Währ. 160 Fl. ind endlich von Engl. Wechslerbankaktien, welche per Stück in Reichsmark ohne Zinsen notirt werden; deutsche Eisen⸗ bahnaktien, wie seither in . zuzüglich Zinsen, Oesterr. Eisen⸗
esterr. Gulden per Stück zuzüglich Zinsen ? Verzinsliche Anlehensloose sind im Prozent⸗ verhältniß zuzüglich Zinsen, unverzinsliche Anlehenslocse per Stück i Bei allen Berechnungen österr. Werthe ist das Verhältniß von 1 Fl. — 2 Rmk. festzuhalten, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Konventionsmünze oder österr. Währung, um Die Wechsel werden in Reichsmark für 9 160 der betreffenden Valuta notirt, mit alleiniger RAuznahme von London, für welches sich der Cours in Reichsmark
bahnaktien dagegen in O vom Nominalkapitale.
in Reichsmark zu notiren. Silber⸗ oder um Papiergulden handelt.
für 10 Lstrl. versteht.
— Der im Verlage von G. D. Bädek er in Essen erscheinende Berg- und Hütten⸗Kalender liegt im 20. Jahrgang für das Derselbe enthält eine vollständige Sammlung der pergpolizeilichen Verordnungen des Breslauer Ober⸗Bergamtsbezirks, in welche auch die wichtigsten Landes⸗Bergbauverordnungen Aufnahme gefunden haben. Da Jahrgang 1874 die entsprechenden Verord⸗ nungen für den Ober⸗Bergamtsbezirk Halle enthielt und in den nächsten Jahren dieselbe Zusammenstellung für die Ober⸗-Bergamts⸗
Jahr 1875 vor.
Hr. Dr. Natorp aus Essen.
ferenten acceptirt wurden.
lautet: unter Anhörung von Vertretern
rathsbe
gebotenen Grenzen inne gehalten
Postblatt nimmt an:
KRreußischen Ktaats-⸗- Anzeigers:
*
3 5 In serate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central-Handelsregister und das die Inseraten⸗Expedition
des Neutschen Reichs ⸗Aunzeigers und Königlich
Berlin, 8. W. Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
. w Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Verloofung, Amortifation, Zinszahlung u. s. w.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Hauslehrer Friedrich Franz Paul Kohts ist die gerichtliche Haft wegen gualificirter Urkundenfälschung in den Akten K. I84. 74 Komm. II. beschlossen wor⸗ den. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. Kohts im Be— tretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 20. November 1874. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Vorunter⸗ suchungen. Beschreibung. Alter: 21 Jahr 5 November 1853 geb.). Geburtsort: Becent W. Pr. Größe: ca. 5 Faß 3 Zoll. Haare; roth. blau. Augenbrauen: roth, stark. Kinn: lang. Nase: länglich, vora abgeplattet. Mund: klein. Gesichts bildung: länglich. Gesichtsfarbe: bräunlich. Jähne: lang, weiß. Gestalt: schmächtig. Besondere Kennzeichen: Blatternarben im Gesicht und aufge⸗ worfene Lippen.
Steckbrief. Gegen den Schreibgehülfen Hein⸗ rich Ackermann, hier beschäftigt gewesen, geboren den 3. September 1857, ist die gerichtliche Haft wegen Unterschlagungen beschlossen worden. Seine Festnahme hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den Ackermann im Betretungsfalle fest⸗ zunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an den Untersuchungs⸗ richter bei dem Königl. Kreisgerichte dahier abzu⸗ liefern. Beschreibung: Geburtzort: i hee mn. bei Melsungen. Größe: mittelgroß, schlank. Augen: braun, groß. Nase: etwas stumps. Mund: breit. Gesichtsbildung: oval. Gesichtsfarbe: blaß. Zähne: 1 Gestalt: gerade He mit etwas tripplichem
ang. Rotenburg a. J. (Hessen), den 17. 11. 1874.
Königliches reg g . Untersuchungsrichter:
eim.
Augen:
Oeffentliche Vorladung. Durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts, Kommission für Uebertre= tungen, vom 5. September d. J. ist auf Anklage der hiefigen Königlichen Polizei⸗Anwaltschaft vom 14. August d. J. gegen 1) den Landwehrmann Müller Eduard Gebell, geboren am 11. Juli 1835 zu Alt⸗ Geltow. Y den Landwehrmann Bäcker Otto Friedrich Wilhelm Gebell, geboren am 12. Juni 1810 zu Alt⸗Geltow, wegen unerlaubter Auswan⸗ derung als beurlaubte Landwehrmänner in Gemäß. heit 5. 360 ad 3 des Strafgesetzbuches für das . Reich die Untersuchung eröffnet. Zur münd- lichen Verhandlung der Sache ist ein Termin auf den 5. Januar 1875, Vormittags 9 69. in unserm Gerichtslokal, Lindenstraße Nr. 54, im
von öffentlichen Papieren.
dustrie und des Gew erbestandes erforderlich.“
Ueber den letzten Gegenstand der Tagesordnung „die Folgen der Tariferhöhung in Verbindnng mit den Zollermäßigungen“ referirte Derselbe beantragte eine Resolution, zu welcher die Herren Kommerzien⸗Rath Meckel und Kommerzien⸗Rath Baare Amendements eingebracht hatten, welche von dem Hrn. Re⸗ Bei der Abstimmung wurde diese Reso⸗ lution, ebenso wie die vorstehende, einstimmig angenommen; sie
„Die Generalversammlnng spricht die Erwartung aus daß von dem Reichskanzler ⸗Amte und dem preußischen Handels⸗Ministerium
wie der Eisenbahnen baldigst eine eingehende Erhebung darüber ve en werde, ob und in wie weit die auf Grund, des Bundes⸗
cklusses vom 11. Juni er. Seitens der Rheinisch⸗Westfälischen Eisenbahnverwaltungen angeordneten Tariferhöhungen die durch ihr eignes Interesse und durch die Rücksicht auf die allgemeinen wirth⸗ schaftlichen Verhältnisse des fein g ett ch Industriebezirkes aben. erwartet ferner inzbesondere auch, daß die, durch die Gestattung einer durchschnittlichen Erhöhung der Tarife um 203 veranlaßte mißbräuch⸗
Deffentlicher Anzeiger.
des Handels⸗ und Gewerbestandes
Die Generalversammlung
Am 9. Septemher italienischen Barke „Theresa“ in kurzer Entfernung von seinem Schiffe ein gefährliches Riff, das sich von Nord nach Süd erstreckte, etwa 100 Meter lang, 19 Meter breit und zur Ebbezeit 6 Meter über dem Wasser erhoben ist. daß der Felsen in 40 Grad nördlicher Breite und 62 Grad 18 Min. westlicher Länge liegt. Es kann kein Zweifel obwalten, daß der Kapitän wirklich einen Felsen und nicht das Wrack eines Schiffes gesehen. sungen des Kapitäns ergiebt sich zur Evidenz, daß dieser gefähr= liche Felsen, nur etwa 550 englische Meilen vom Hafen von New⸗ Vork entfernt, auf der südlichen Route liegt, die meistentheils von Den von Europa kommenden Dampfern eingeschlagen wird. scheint zwar auffällig, daß der Felsen, der in der Nähe eines der bedeutendsten Häfen der Welt liegt, noch von keinem anderen See⸗ fahrer entdeckt wurde, allein dies säßt sich auf natürliche Weise da⸗ durch erklären, daß der Felsen zur Ebbezeit 18 Fuß aus dem Wasser hervorragt, bei Hochwasser aber vollkommen durch die auf und nieder⸗ wogen den Wellen verborgen wurde, Wie gemeldet wird, hat die Ver⸗ einigte⸗Staatenregierung bereits Vorkehrungen getroffen, um genauere Untersuchungen anzustellen.
entdeckte der Kapitän Picasso von der
Genaue Messungen ergaben, Der „New⸗York Herald“ bemerkt hierzu:
Aus den Mes⸗
Es er⸗
5. Industrielle Etablissements, Fabriken u. Großhandel. BVerschiedene Bekanntmachungen. 5
6.
7. Literarische Anzeigen.
8. Familien⸗Nachrichten.
9. Central⸗Handels⸗Register (einschl. Konkurse). —
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Inserate nehmen an: die autorisirte J von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, C
Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle 4. S., amburg, Leipzig, München, Nürnberg. Prag, Straß⸗ urg i. E, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, Gowi alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
emnitz,
Erscheint in separater Beilage.
Audienzsaal angesetzt und werden die ihrem Aufent⸗ halte nach unbekannten Angeklagten zu demseben mit der Aufforderung vorgeladen, in diesem Termin půnkt⸗ lich zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem unterzeichneten Gericht so zeitig an= zuzeigen, daß solche noch vor dem Termine herbei⸗ geschafft werden können. Erscheinen die Angeklagten oder ein gesetzlich zulässiger Bevollmächtigter in dem Termine nicht, so wird mit der Verhandlung und Entscheidnng in contumaciam verfahren werden Potsdam, den 5. September 1874. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J. Kommission fuͤr Uebertretungen.
Oeffentliche Vorladung. Auf Anklage des Po⸗ lizeianwalts vom 17. August 1874 ist die Unter⸗ suchung wegen Desertion gegen die nachstehend Be⸗ nannten: I) Musketier Wilhelm Bade aus Antons⸗ dorf, 2) Füͤsilier Johann Konezalski aus Znin, 3) Musketier Albert Jnudzynski aus Januszkowg,. Musketier Peter Schulz aus Smolary, 5) Oeko⸗ nomie⸗Handwerker Florian Rutkowski aus Znin, 6) Musketier Stanislaus Gorski aus Osinin, 7) Jäger Joseph Stranz aus Murczyn, 8) Ulan Tho⸗ mat Ostrowski aus Sarbinowo, 9) Füsilier Martin Kujawa aus Jaroszewo, 10) Füsilier Stanislaus Nowak aus Kaczkowo, 11) Husar Johann Kluez aus Jaroszewo, 1) Musketier Woyciech Przybil aus Inin, 13) Kanonier Carl Friedrich Bortz aus Jadoeonik, 14) Musketier Mathias Pietroszak aus Inin, 155 Gefreiter Reinhard Gottlieb Michaelis aus Pturke, 16) Grenadier Valentin Buszkiewicz aus Panigrodz, 17) Musketier Michael Radtke aus Kopiec, 18) Füsilier Joseph Sporny aus Janusz-⸗ kowo, 19) Pferdewärter Friedrich Paul Radonz aus Victorowo, 20) ber. Pferdewärter Michael Jezerski aus Labischin Vorwerk. 21) Füstlier ö. Ku⸗ blinski aus Ostatkowo Rige, 27 Musketier Casimir Bykowski aus Oyrzanowo, 23) ber. Pferdewärter Georg Maslana aus Oburznig. 24) Füsilier Valen⸗ tin Majczak aus Mamlitz, 26) Gefreiter Carl Gu—⸗ stav Zadow aus Wyremba, 26) Füsilier Valentin Schulz aus Jezewo, eröffnet und zum mündlichen Verfahren ein Termin auf den 20. Januar 1875, Bormittags 10 Uhr, an unserer Gerichtsstelle hier im Stelterschen . eine Treppe hoch, anberaumt worden. Die Angeklagten werden hierzu mit der Aufforderung öffentlich vorgeladen, zur festgesetzten Stunde entweder in Person oder durch einen auf . Kosten aus der Zähl, der bei uns angestellten
echtsanwälte zu erwählenden Bevollmächtigten zu erscheinen, und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird mit der
Untersuchung und Entscheidung der Sache in con- tumaciam verfahren werden. Schubin, den 8. Sep⸗ tember 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abth.
Subhastatisnen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.
sos] Subhastations⸗Patent.
Das dem Kaufmann Ruben Sachs zu Berlin ge⸗ hörige, auf Westend bei Charlottenburg belegene, im Grundbuch von Charlottenburg Bd. 32. Nr. i569 Blatt 145 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll den 19. Dezember 1874, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer, Nr. I, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags
den 28. Dezember 1874, Mittags 12 Uhr, ebendaselbst verkündet werden. ; ;
Das zu versteigernde Grundstück ist zur Gebäude⸗ steuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 680 Thlr. veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück be⸗ treffende Nachweisungen und besondere Kaufbe⸗ dingungen sind in unserm Bureau B. einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä— 6 spätestenß im Versteigerungstermin anzu⸗ melden.
Charlottenburg, den 21. Oktober 1574.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. Der Subhastations⸗Richter.
6h90 Ediktalladung. Das Obergericht der freien Hansestadt Bremen macht hierdurch bekannt: . . daß der Curator des in Californien verstorbe⸗ nen Christel Poggenburg, Ober⸗Gerichtsan⸗ walt Br. Kühtmaänn, zum Zwecke der Reguli⸗ rung der im Bremischen Staatsgebiete besind⸗ lichen Bestandtheile des Nachlasses eine Edic⸗ talladung der bekannten und unbekannten Erben und Glaͤubiger des Verstorbenen beantragt hat. Da nun diesem Gesuche deferirt worden, so wer⸗ den alle sowohl bekannte als unbekannte Perso⸗ nen, welche als Gläubiger, Erben oder aus sonsti⸗ gem Grunde Ansprüche an den gedachten Nachlaß machen, hiemit aufgefordert, in dem auf Seit. den 4. Juni 1875, ,. 12 Uhr, vor der Ober - Gerichtstommission auf der oberen Halle des Rathhauses angesetzten Termine ihre An⸗ sprüche und Forderungen anzugeben, widrigenfalls
sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen und zum
ewigen Stillschweigen werden verwiesen werden. Bremen, aus der Kanzlei des Obergerichts, den
21. November 1874. H. Lampe.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissi onen ꝛe.
loss] Bekanntmachung.
Das Domannen ⸗Vorwert Gerdeswalde im
Kreise Grimmen, 17/6 Meilen von der Kreisstadt Grimmen, 19 Meilen von Greifswald und 3j Meilen von Stralsund entfernt, mit einem Areal
von: 454, a1 Hectar, worunter 330 az — 2 Acker und 1015,13 Hectar Wiesen,
soll auf 18 Jahre von Johannis 1875 bis dahin 1893 im Wege des öffentlichen Aufgebots ander weitig verpachtet werden. Das dem Aufgebote zum Grunde zu legende Pachtgelder⸗Minimum beträgt 2450 Thlr. preuß. Courant.
Die zu bestellende c taggen ist auf den Be⸗ trag der einjährigen Pacht bestimmt und das zur Uebernahme der Pacht erforderliche Vermögen auf Höhe von 24,909 Thlr. nachzuweisen.
Zu dem auf den 28. Dezember er., Vormit—- tags 11 Uhr, im Lokale der unterzeichneten Negie⸗ rung anberaumten Bietungstermine laden wir Pacht= bewerber mit dem Bemerken ein, daß die Verpach⸗ tungsbedingungen, die Regeln der Lizitation und die Karte nebst Flurregister mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage täglich während der Dienststunden in unserer Registratur eingesehen werden können, wir auch bereit sind, auf Verlangen Abschriften der Ver= pachtungsbedingungen und der Lizitationsregeln gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen.
Stralsund, den 6. November 1874.
Königliche Regierung.
lösos! Oherschlesische Eisenbahn.
Die Restanration auf Bahnhof Glatz soll vom 1. Januar 1875 ab verpachtet werden. Offer⸗ ten sind bis zu dem auf den
Dezember 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserem Amtslokal — Centralbahnhof an⸗ beraumten Termine frankirt und mit der Aufschrift: „Gebet auf Pachtung der Bahnhofsrestauration zu Glatz“ an uns abzugeben. .
Die Eröffnung derselben erfolgt im Termine in Gegenwart der eiwa erschienenen Pachtlustigen.
Die Verpachtungsbedingungen liegen während der Amtsstunden in unserem Bureau zur Einsicht aus und werden auf Verlangen abschriftlich mitgetheilt.
Breslau, den 20. November 1874.
Königliche Eisenbahn ⸗Kommisston.
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