1874 / 277 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Recht des Verletzten, der erhobenen öffentlichen Klage in ieder Lage des Verfahrens, inzbesondere auch behufs Ergreifung von Rechts⸗ mitten nach ergangenem Urtheil als Nebenkläger sich anzuschließen, und endlich die prinzipale Privatklage des Antragberechtigten bei sol⸗ chen Körperverletzungen und Beleidigungen, die nur auf Antrag ver⸗ folgt werden.

Der Entwurf, indem er von der Betrachtung ausgeht, daß das Verbrechen wesentlich ein Bruch der öffentlichen Rechtsordnung sei, und daß diesem seinem Wesen eben nur die Verfolgung von Amtswegen enfspricht, ist zu dem Ergebniß gelangt, daß, wofern nicht dem rivat⸗ interesse ein unstatthafter Einfluß eingeräumt werden solle, die rivat⸗ klage des Verletzten beschränkt werden müsse auf diejenigen Delikte, bei welchen schon das Strafgesetz vermöge ihrer exeeptionellen Behand⸗ lung anerkennt, daß bei ihnen das öffentliche Interesse an, der Straf · verfolgung überwogen wird durch die Rückicht auf das rivatinteresse Des Verletzten. Gegen diesen Standpunkt und diese Deduktion des Entwurfes wird freilich immer eingewendet werden, daß das kriminelle Unrecht eben nicht blos eine Verletzung der öffentlichen Rechtsordnung, sondern wenigstens in sehr vielen Fällen zugleich eine Verletzung indinidueller Rechte sei, und daß schon deshalb neben, dem Rechte des Staates auf Anwendung des Strafgesetzes wenigstens fubfidiär anerkannt werden müsse ein Klagerecht des Verletzten auf Bestrafung der Schuldigen. Allein, meine Herren, eine Aus⸗ dehnung der Privatklage des Verletzten auf alle strafbaren Handlungen, bei welchen überhaupt von einem Verletzten die Rede sein kann, könnte doch nicht vollkommen befriedigen, einmal wegen der häufig eintre⸗ tenden Schwierigkeiten in der Beantwortung der Frage, wer denn der Klagberechtigte fei; nicht befriedigen aber hauptsächlich deshalb, weil bei der Beschcänkung des Privatklagerechtes auf den Verletzten das Privatklagerecht den Dienst versagen könnte eben in solchen Fällen, in welchen ein gewisses Mißtrauen in die parteilose Ausübung des Anklagerechtes noch am begründetsten und zugleich schwerwiegensten sein möchte. Immerhin scheinen wenigstens die Motive, indem sie den Abschnitt von der Privatklage des a ef mit der Bemerkung einleiten, daß die Frage, in wie weit eine ubsidiäre Privatklage zu gewähren, weder in der Wissenschaft, noch in der Gesetzgebung als eine abgeschlossene zu betrachten sei, anzudeuten, daß in dieser Frage Der Ausdehnung der Privatklage des Verletzten der Standpunkt des Entwurfes eben nur der eines Vorschlages ist.

Ganz entschieden dagegen verwirft der Entwurf die Aaschauung, vermöge welcher eine Privatklage nicht zu gewähren wäre Jedem aus dem Volke, die PorLlarklage, und es darf gewiß mit Fug be—= hauptet werden, daß es den derzeit herrschenden Anschauungen über das Verhältniß des Einzelnen zum Staate nicht entsprechen würde

ein Verhältniß, in welchem Jedermann ein Einschreiten und eine Ent⸗ scheidung des Strafrichters hervorrufen könnte der sich dazu bewogen findet, sei es, weil er sein Rechtsgefühl durch die unterbliebene Straf ˖ verfolgung gekränkt erachtet, fei es auch aus andern weniger idealen Gründen. Die Fälle, in welchen die Popularklage wirklich ange⸗ strengt würde im Dienste und zum Frommen des öffentlichen In⸗ teresse, möchten so, wie die Verhältnisse liegen, eben doch entschieden in der Minderzahl bleiben. .

Da, meine Herren, mit den Ausdrücken accusatorisches Prinzip“ und mit ihren Gegensaͤtzen, keineswegs stets dieselbe Bedeutung ver= bunden wird und dadurch schon manche Unklarheit und Verwirrung hervorgerufen wurde, jo wird es sich empfehlen, den Standpunkt, wel⸗ chen der Entwurf in der Sache einnimmt, noch kurz zu charaktesiren

urch weitere Hervorhebung der in dieser Beziehung von ihnen adop—= kirten hauptsächlichen Grundsätze. Der Satz, daß der Strafprozeß die Herstellung der materiellen Wahrheit als ,. Ziel sich zu setzen habe, ist im Entwurfe nirgends ausdrücklich ausgesprochen, er beherrscht ihn aber als oberstes Axiom.

Sodann geht der Entwurf davon aus, daß die Staatsanwalt⸗ schaft; indem ste das Strafverfolgungsrecht des Staates geltend macht, keineswegs ein eignes ihrer freien Digposition unterworfenes Recht ausühe, daß vielmehr die Gerichte innerhalb gewisser Schranken zu einer selbstaͤndigen Thätigkeit berechtigt und verpflichtet sind. In dem Sinne, daß der Richter beschränkt wäre auf Hören, Prüfen und Enischeiden, kennt unser Entwurf das accnsatorische Prinzip nicht, auch nicht für die Hauptverhandlung, in welcher die An lageform zur Geltung gehracht wird, in welcher Angriff und Vertheidigung in tontradlktorischer Prozedur ihre hesondere Vertretung haben. Daß das die . vorbereitende Verfahren überhaupt, wenig von der Reform des Sträfprozesses berührt ist, daß es ein schrift⸗= liches, in Folge davon auch ein geheimes geblieben, daß es ein In⸗ quisitionsprozeß auch in der Form, übrigens mit Beseitigung der Schroffhelten dieses Prozesses, geblieben ist, das ist bekannt., Hie Frage ist nur immer die, ob, wie der Entwurf annimmt, dies Ver⸗ Fleiben bei dem Früheren im Vorverfahren durch die Natur und Be⸗ schaffenheit dieses Vorverfahrens gerechtfertigt ist, oder ob, wie An= dere geltend machen werden, dieses Verbleiben bei dem Früheren im Vorverfahren ein legislatives Zurückbleiben bedeutet.

Den Rechten und Interessen des Beschuldigten hat der Entwurf

rößere Beachtung und Berücksichtigung . im Vorverfahren ge— chenkt, als dies im bisherigen Prozeß geschah. Das Vernehmungs= recht des Beschuldigten ist in einer Weise charakterisirt in dem Ent⸗ wurfe, daß dieses Recht des Gerichts als ein Fragerecht erscheint, wel⸗ e n ht Recht des Beschuldigten, die Antwort nicht zu geben, gegen⸗ übersteht.

Der Entwurf hat sodann schon in das Vorverfahren die n Vertheidigung eingeführt und gewährt unter gewifsen Kautelen dem Vertheidiger die Akteneinsicht und den Verkehr mit dem Beschuldig⸗ ten. Der Augenscheins Einnahme und solchen Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, die sich im Hauptverfahren nicht wie⸗ derholen werden, anzuwohnen, ist vom Entwurfe dem Vertheidiger und, wofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auch dem Beschuldigten gestattet. Es ist der Vertheidigung damit die Möglichkeit gegeben, schon auf den Gang des Vorverfahrens durch Stellung von Anträgen einzuwirken. Den Reformwünschen

allerdings, die gerichtet sind auf die Umwandlung des Porver= fahrens in eine öffentliche, mündliche, contradiktorische e, , genügt der Entwurf nicht., Er kann sich aber nicht blos

erufen auf die Uebereinstimmung saͤmmtlicher Gesetzgebungen des europäischen Kontinents, er kann nicht blos hinweisen auf die Gefähr. dung des Untersuchungszweckes, die mit Einführung der Oeffentlichkeit in die Voruntersuchung häufig perbunden fein müßte. In einzelnen Fällen die Oeffentlichkeit auszuschließen, müßte unter allen Umstẽnden gestattet fein. Würde sie aber auch nur in einem interessanten Falle ausgeschlossen in der K der Fälle wird sich ja um dieses Ver⸗ fahren Niemand kümmern so wäre der Unruhe und der Neugierde des Publikums doch nicht genügt. .

Der Entwurf kann geltend machen auch die Natur und Beschaf⸗ fenheit des Vorverfahrens. Dieses orperfahren ist eben präpara⸗ lorischer Natur; das Hauptgewicht soll in der Hauptverhandlung lie-

en; die durch die Vorlegung der Beweise in der Hauptverhandlung egründete Ueberzeugung allein soll die Grundlage des Richterspruches bilden. Es erscheint deshalb nicht an sich geboten, die Garantien mit welchen die Hauptverhandlung auegestattet sein muß, anch aut daz präparatorische Vorverfahren auszudehnen, weh 66er möchten Eindruck und Bedeutung der Hauptverhandlung hier und da verlieren, wenn derfelben eine präparagtorische Prozedur in lontradiktorischer Form vorausgegangen wäre in welcher schon über jedes in der Haupt- verhandlung vorzulegende Beweismittel zwischen den Parteien verhan⸗ delt wäre. Daß die Natur des ,, in der Praxis häufig verkannt wurde, daß die Praxis häufig das Verhältniß in das Ge⸗ ö 5 verkehrt hat, daß ste die Hauptverhandlung häufig zu einer En. ußverhandlung degradirt hat: das ist zuzu eben, das 9 ein noto⸗ 1sscher Uebelstand. Bieser kann und oll beseitigt werden. Von Fiefer Erfahrung darf man, sich aber bei.; der Entscheidun unserer Frage nicht , beeinflussen lassen. Der Entwur hat hier, wie in seinen Bestimmungen über die Stellung der Vertheidigung in der Hauptverhandlung, sich ernstlich bemüht, Das öffentliche Interesse, welches identisch ist mit der Erzielung eines erechten Spruches, mit den Anspruͤchen der bürgerlichen Freiheit, in ebereinstimmung zu bringen. Ob ihm das gelunzen ist, darũber

werden verschiedene Meinungen sich geltend machen, wird sich aber doch nur nach eingehendster Prüfung des ganzen Aufbaus des Ent⸗ wurfs beurtheilen lassen.

Wat, meine Herren, das Prinzip der Mündlichkeit betrifft, so kann ich mich hier ganz kurz fassen. Es wird gesagt werden dürfen, daß dieses Prinzip in der Hauptverhandlung zur vollen Gel⸗ tung gebracht ist. Ich kann mich bier einfach berufen auf die ganze Auffaffung uad Anlage des Hauptverfahrens im Entwurf, ich kann irweisen auf eine Reihe einzelner Bestimmungen desselben, so z. B. lber die Verlefung früher aufgenommener Protokolle und anderer Schriftstücke in der Hauptverhandlung. Ob es ganz unbedenklich ist, einem rite konstruirken mündlichen Hauptverfahren ein n, Vorverfahren vorausgehen zu laffen, das wird freilich den egenstand weiterer Erörterungen abgeben.

Rur noch ein Wort über das RechtsWmittel-System des Entwurfs. Der Entwurf hat die Berufung, das Rechtsmittel zur Anfechtung der dem Urtheil zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen, beseitigt in Konseguenz des Prinzips der Mündlichkeit und nach dem Vorgange des schwurgerichtlichen Verfahrens, so wie einiger Partikular Gesetzgebungen. Zugelassen ist wegen Gesetzes⸗ verletzung die Revision. Die Wiederaufnahme eines durch rechts- kräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens zu Gunsten des Verurtheil⸗ ten ist als Ausgleich für die Beseitigung der Berufung in erweiter⸗ tem Maße zugelassen. Die Zulassung der Berufung im Civilprozeß, ihr Ausschluß im Strafprozeß wird als eine legislative Inkonsequenz nicht erscheinen dürfen wegen der Herf de gr der Verhältnisse. Der Zeugenbeweis z. B. spielt im Civilprozeß eine weit untergeord⸗ netere Rolle als im Strafproceß, und im Ciyilprozeß ist auch der Zufammenhang zwischen thatsaͤchlicher Feststellung und Rechtsfrage Wenigstens sehr häufig der Art, daß eine Beschränkung der Anfecht⸗ barkelt des Urtheils auf die Rechtsfrage weit größeren Schwierig keiten und Verwickelungen begegnen müßte, als im Strafprozeß

Ich schließe, meine Herren! Die Ordnung des Strafverfahrens erfaßt, wie ein hervorragendes Mitglied der Versammlung in der Einleitung zu einem höchst beachtenswerthen Gutachten über den Gegenstand gesagt hat = erfaßt das Grundverhältniß von Staat und Gesellschaft und fällt also unmittelbar in das Gebiet der poli⸗ fischen Parteimeinung und in ihre Kampfesweise. Es wird deshalb in einem konfltitutionellen Staatswesen nicht leicht eine Strafprozeß⸗ Ordnung anders ergehen, als nach gesuchter und gefundener Verständigung zwischen Volksvertretung und Regierung, nach Verhandlungen, in welchen gus nahe liegenden Gründen die Regierungen, vorzugsweise, das konservative Prinzip zu betonen und zu vertreten in der Lage sein werden.

Wir hegen aber das feste Vertrauen, daß eine solche Verstãndi⸗ gung gelingen, und daß das Deutsche Reich eine , dem Staat szwecke entsprechende, wie der deutschen Nation würdige rdnung des Strafverfahrens erhalten wird.

Nach dem Königlich württembergischen Bundesbevollmãch⸗ tigten ergriff der Königlich bayerische Bundes bevollmächtigte, Staats⸗Minister der Justiz Dr. v. Faeustle in Betreff der Civil⸗Prozeßordnung das Wort:

Meine Herren! Gestatten Sie mir, zu den Bemerkungen der beiden Herren Vorredner nur wenige einleitende Worte über die Fun. damentalsätze der Ihrer Berathung gleichfalls untergebenen Civil⸗ Prozeßordnung.

In dem Entwurf der Civilprozeßordnung wird Ihnen die Frucht, ich darf wohl sagen, einer jahrelangen, reichen Geistesarbeit dargeboten, deren Ergebnifse schon in verschiedenen Entwürfen, die nach Form und Inhalt abgeschlossen vorliegen, zu Tage getreten sind; und ich halte ez für meine Pflicht, an dieser Stelle insbesondere auch der Arbeiten in Hannover, der Arbeiten, welche zu dem preußischen Entwurfe vom Jahre 1864 geführt haben und auch der Thätigkeit der Nordbunds⸗ kommission nicht zu e, .

Die Prinzipien, welche dem jetzigen neuesten Entwurfe der Civil⸗ prozeßordnung zu Grunde liegen, sind in der allgemeinen Begrün⸗ bung“, welché den Motiven vorangestellt ist, in sehr eingehender Weise erörtert. Ich kann mich daher, wie die Herren Vorredner, auf allge⸗ meine Andeutungen der wichtigsten grundlegenden Bestimmungen be— schränken, welche ich freilich nur in fragmentärer Weise kurz zu be⸗ rühren mir erlauben werde.

Der Entwurf, meine Herren, hat dem Streben, welches seit Jahr⸗ zehnlen durch die deutsche Rechtsentwickelung geht = von demlschriftlichen Verfahren sich loszuringen und an dessen Stelle die Mündlichkeit treten zu laffen er hat diesem Streben in ausreichender Weise Rechnung getragen, insofern unter Mündlichkeit des Verfahrens im Civilprozesse bie Ünmittelbarkeit der Vehandlung, das ist der Grundsatz verstanden wird, daß die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gerichte eine mündliche sein soll. Es giebt eine Reihe prozeffualer Akte und selbst richterlicher Entscheidungen, bei welchen eine mündliche Verhandlung unter den im Streite befind⸗ lichen Parteien nach, der Natur der Sache nicht stattfinden kann oder im Inkeresse der Vereinfachung des Verfahrens ohne Gefährdung hes materlellen Rechts zweckmäßiger unterbleibt. Der Entwurf hat daher den k der Mündlichkeit als wesentliches Erforderniß nur für dassenige Verfahren festgestellt, welches sich als eigentliche Ver⸗ handlung vor dem erkennenden Richter zwischen den streitenden Parteien charakterisirt. Hier aber, meine Herren, bezweckt der Entwurf volle Münd⸗ lichkeit, er will kein halb schriftliches, kein halb mündliches Verfahren. Degwegen gilt: als Grundfatz, daß der Richter das thatsächliche Vor⸗ bringen, welches in den vSrbereikenden Schriftstücken nicht enthalten ist, aber in der mündlichen Verhandlung von den Parteien vorgetra⸗ gen wird, zu berücksichtigen hat, während er ein Vorbringen, welches

ch in den Schriftsätzen findet, den Gegenstand der mündlichen Ver⸗ andlung aber nicht gebildet hat, nicht berücksichtigen darf. Wenn die Mündlichkeit eine Wahrheit werden soll, wenn der Macht alt⸗˖ hergebrachter Gewohnheiten ein Damm entgegengesetzt werden soll, wenn wir verhindern wollen, daß die mündliche Verhandlung nach und nach wieder zur Bedeutungslosigkeit, zu einer Schein verhandlung herabsinkt, wenn wir verhüten wollen, daß der HRichter sich allmählich wieder dem Eindrucke einer unmüit. telbaren Verhandlung entzieht und sein Urtheil lediglich nach den ihm vorliegenden, vorbereitenden Schriftsätzen fällt, dann ist eine solche imperative Vorschrift, wie ste der Entwurf enthält, nach meinen An- schauungen und Erfahrungen wohl berechtigt. ;

Die Einrichtung, welche man gemeinhin den Prozeßbetrieb nennt, hat der Catwurf weder nach der einen noch nach der anderen Rich⸗ tung mit starrer theoretischer Konsequenz aufgenommen. Der Ent⸗ wurf hat insbefondere dag fremdländische Dogmg der Reinhaltung des Richteramtes von jeglichem Eingreifen in den Prozeßgang in feinem vollen Umfange nicht adoptirt, und er Hot namentlich nicht die Konseguenz des rheinisch ⸗französischen Prozesses gezo⸗ gen, daß nämlich das Urtheil in Bezug, auf seinen that. sächlichen Theil von den Auwglten bearbeitet wird und daß nicht der Richter es ist, welcher den Sachverhalt im Urtheile fest⸗ stellt. Als Regel finden Sie die Vorschrift, daß für die Einleitung bes Prozesses elne, wenn auch nur formale, Mitwirkung des Gerichts nothwendig ist? und daß für die Fortsetzung der Verhandlungen und den weiteren Verlauf des Prozesses vom Vorsitzenden von Amtswegen Sorge sehf sg ist. Daneben it den Parteien volle Freiheit in Be⸗ zug auf die Vorbereitung des Verfahrens und die mündliche Ver⸗ handlung, ins besondere im Anwalts prozesse gewãährleistet.

Während bie von mir vorhin angeführten Grundprincipien mit dem hannoyeranischen Prozesse im Einklang stehen, . der Entwurf in einem Hauptpunkte dieses Vorbild verlassen, nämlich in Bezug auf die Theilung der Verhandlung in zwei Abschnitte, von welchen der eine die Behauptungen der Parteien zum Gegenstande at, der andere den Beweis. Der Entwurf hat das Beweis⸗ interlokut aufgegeben. Behauptung und Beweis verbindet der Ent wurf in einem unausgeschiedenen tadium. Ich zweifle nicht, daß sich diese Neuerung bewähren wird; sie hat in den Ländern des rhei= nisch · franzostschen Prozesses , und 14 in denjenigen Län⸗ dern, welche in neuerer Zeit diesen . gefolgt sind, zu nennens⸗ werthen Unzuträglichkeiten nicht geführt.

In Bezug auf Beweislast, Beweisgegenstand und Beweismittel werden Sie in dem Entwurfe die Bestimmungen des deutschen Rechtes wiederfinden. Der Entwurf hat insbesonder, die Vorschriften des rheinischen Rechts über die Untheilbarkeit des Gestãͤndnisses und über die Beschränkung des Zeugenbeweises reprobirt.

Nur vorübergehend will ich noch weiter bemerken, daß für Rechtsstreitigkeiten höherer Ordnung der Anwaltszwang statuirt ist, und, der Entwurf von der Einführung der Staatsanwaltschaft im Civilprozeß absehen zu können glaubte. ;

Endlich mache ich Sie auch noch auf das Mahnverfahren auf⸗ merksam. Demselben ist in dem Entwurfe eine weite Wirksamkeit eingeräumt und ich glaube wohl mit Recht, nachdem es eine von den Gerichten täglich gewonnene Erfahrung ist, daß die größere Mehrzahl der Rechtestreitigkeiten nicht wegen zweifelhafter oder werwickelter Sach und Rechtsverhältnisse eingeleitet wird, sondern lediglich des-⸗ wegen, weil der Gegner entweder aus Saumsal oder aus momentaner Unvermögenheit seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt.

Anbelangend, meine Herren, die Theorie der Rechtsmittel, so kennt der Entwurf als Rechtsmittel nur jene prozessualen Rechts- behelfe, durch welche Entscheidungen, welche die Rechtskraft noch nicht bestritten haben, vor einem höheren Richter angefochten wer⸗ den, fomit nach Ausscheidung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des Einspruchs, der Institutions⸗ und der Nichtigkeitsklage nur die Beschwerde, die Reviston und die Berufung.

Die Beschwerde ist ein nothwendiger Rechtsbehelf für diejenigen Fälle, in welchen es sich nicht um die Anfechtung einer Entscheidung handelt, die den Charakter des Endurtheils hat, also z. B. für den Fall der Anfechtung von Entscheidungen, durch welche die Einleitung der Fortsetzung des Verfahrens versagt oder aufgehoben wird, dann ö weiche Personen außer den Prozeßparteien be—⸗ reffen.

Die Berufung aber wird Ihnen dargeboten als ein neues Judicium, als ine Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits in zweiter In- stanz in thatsächlicher und in rechtlicher Beziehung. Ich darf Ihnen hierbei nicht verhehlen, daß im Schooße des Bundesrathes mannigfache Zweifel darüber auftauchten, ob wider Urtheils der Kollegialgerichte eine Berufung gegen die thatsächliche Feststellung nothwend und weckmäßig ist. Es läßt sich auch nicht leugnen, daß die Wieder- r des Zeugen. und Sachverstaͤndigenbeweises vor einem Gerichte höherer Ordnung große Schwierigkeiten hat. Allein, es hat die Er⸗ wägung obgesiegt, daß die Verhäͤltnisse des Strafverfahrens und des ECipilverfahrens, wie schon der Herr Vorredner angedeutet hat, we⸗ sentlich verschieden sind, daß beim Eivilprozeß die Thatfrage von der Rechtsfrage schwer zu scheiden ist, daß schon eine irrige Ansicht des Richters erster Instanz bei der Ermittelung des Thatsãͤchtlichen, die ganze Operation der Feststellung des Faktums möglicherweise beein- fluffen und dem Prozesse eine falsche Richtung geben kann und daß es daher nicht gut gethan wäre, den Parteien jeglichen Schutz gegen den ,, Irrthum in Bezug auf die thatsächliche Feststellung zu versagen. .

Die Revision endlich wird Ihnen in einer Form dargeboten, welche sich von dem französischen Kassationsrekurse sehr wesentlich unterscheidet. Der Revisionshof ist in, dem Entwurfe konstruirt als ein Rechtsmittel, welches den Parteien Recht spricht und welches Urtheile, die mit dem . in Widerstreit stehen, im Partei- interesse beseitigt. Dag Rechtsmittel also kann nicht etwa von einer Staatsbehörde eingelegt werden; zur Einlegung des Rechts⸗ mittels follen nur die Parteien berechtigt sein. Es ist mit dem Suspensiveffekt versehen und bewegt sich ganz in denselben Prozedurformen, wie die Berufung. Die Begrenzung der Revistonen wird von denselben Einflüfsen beherrscht, von denen es schon bisher das Rechtsmittel dritter Instanz war. Es waren ins besondere prozeß⸗ politische Gründe und die Verschiedenheiten zu beachten, welche zur Zeit in Deutschland hinsichtlich des bürgerlichen Rechts existiren und dielleicht bis zum Zustandekommen eines bürgerlichen Gesetzbuchs noch geraume Zeit bestehen werden. ö

Ueber das Zwaͤngsvollstreckungsverfahren, meine Herren, werde ich mich kaum welter zu äußern brauchen. Ein flüchtiger Blick wird Ihnen zeigen, daß das Zwangsvollstreckungsverfahren so einfach, als 3s möglich war, organisirt ist, und daß das Bestreben obwaltet, dem Berechtigten so rasch als möglich zum Ziel zu verhelfen, dagegen auch Den Beklagten vor ungerechtfertigtem Zugriffe zu schützen. Eine Aus= nahme mußte bei der Immobiliar⸗Exekution getroffen werden. In diefer Beziehung hat der Entwurf der Landesgesetzgebung einen reich⸗ lichen Spielraum gelassen, und er mußte das auch thun wegen der zur Zeit bestehenden Verschiedenheit der territorialen Gesetzgehung und Iinsbesondere wegen der Verschiedenheit des Hypothekenrechts. Sie werden aber immerhin in dem Entwurfe wenigstens die allgemeinen Grund⸗ faͤäze nicht vermissen, durch welche der Landesgesetzgehung im Großen und Ganzen eine bestimmte Richtung vorgezeichnet ist.

Endlich, meine Herren, halte ich mich noch verpflichtet, mit wenigen Worten der Institution der erichtspollzieher zu gedenken. Der Entwurf hat in Bezug auf die Zustelliing durch Zulassung der Post ermöglicht, daß höchst wahrscheinlich in Zukunft die Post das regelmäßige Insinualionsorgan sein wird. Was dagegen die Zwangs⸗ vollstreckuug betrifft, so glaubte der Entwurf eine ückkehr zu den bisherigen Verhältnissen nicht befürworten zu sollen, er glaubte den Rück⸗ schritt nicht thun zu dürfen, der darin bestände, daß man den unmittel- baren Prozeßbetrieb durch die Partei im Exekutionsverfahren aufgiebt. Allerdings macht es die nun sehr beschränke Wirksamkeit der Organe, welche man Gerichtsvollzieher nennt, unmöglich, sie fernerhin als jene technischen Beamten, als jene mit selbständigem Imperium aus- gerüstete öffentliche Organe zu belassen, als welche sie im franzöͤsischen und rheinischen Prozeß und auch im bayerischen r bestehen. Der Entwurf hat sich daher der bewährten hannoverschen Einrichtung zugeneigt, es jedoch vorgezogen, in Bezug auf das Detail des Gerichts- vollzieherdienftes den ,, völlig freie Hand zu laffen, welche daher die neue Einrichtung im Zusammenhange mit den bestehenden Verhältnissen, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, der lokalen Verhältnisse und der disponibeln Kräfte durchzuführen haben werden. ;

Mit diesen wenigen Bemerkungen, meine Herren, unterstelle ich den Entwurf der Proözeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Ihrer weisen und eingehenden Berathung. Sie werden die mannig- fachen Schwierigkeiten nicht verkennen, welche es gehabt hat, um die versciedenen Prozedurformen, welche in den einzelnen deutschen Staaten bestehen, 9 einem harmonischen Ganzen zu vereinigen, der Bundes⸗ ralh, hat diese Schwierigkeiten schwer empfunden, aber den verbündeten Regierungen hat üher alle, Bedenken eine . hinweg geholfen, die Rücksicht, daß ein fertiges Werk zu Stande kommen musse, und daß der deutschen Nation dieses erste und bedeutsamste Stück seiner Rechtseinheit nicht mehr länger vorenthalten werden kann. Ich zweifle ch. . Herren, daß dieser Geist auch Ihre Berathungen be⸗ eelen werde.

Im Laufe der Diskussion entgegnete der Staats⸗Minister Dr. Leonhardt dem Abg. Dr. Lasker;

Meine Herren! Ich bitte, mir wenige Worte zu gestatten. Zu⸗ vörderst eine Rebenbemerkung. Wenn der Hr. Abg. Lasker bemerkt, daß ich von (echter? Kritik gesprochen hätte mit Rücksicht auf die Arbeiten des Reichstages, so ist das ganz irrig. Von (leichter Kritik hahe ich nicht gesprochen, vielmehr von Kritik im Gegensatz zum legislatlven Schaffen, und habe ich mit diesem Gegensatz diejenigen treffen wollen, welche sich darüber beklagen, daß große Reichs justiz⸗ Gesetze mit Fehlern aus den ,, ervorgehen.

m Uchrigen hat der Hr. Abg. Lasker manches vor getragen, was sehr erfreulich ist, und wofür ihm auch ber Bank gesagt werden soll. Aber der Herr Abgeordnete wolle mir doch gestatten, zu bemerken, daß er übertreibt. Es sind alle möglichen Bedenken hervorgehoben, die eintreten könnten und in Einzelstaaten hervorträten. Ich kann das nicht ,. insonderheit kann ich die Verhälinisse nicht äbersehen, welche in Betreff des hiesigen Stadt gerichts hervorgehoben wurden; sie werden wobl vor meiner Zeit liegen. Allein diese Dinge kommen nur schr nebenbei in Betracht. Ich gebe dem Hrn. Abgeordneten volltãndig darin Recht: der Gesetzentwurfs / welcher zur Bera ˖

trage der

kannt sein,

hung steht, ist kein Gerichts verfassungsgesetz, er trägt nur den Namen, er enthält nur, wie ich mir auch hervorzuheben erlaubt habe, und der Hr. Präsident gleich anfänglich gesagt hat, gewisse Vorschriften der Gerichtsvoerfassung, welche nothwendig sind als Grundlag. für die Gerichtsordnungen ich habe bemerkt, ein vollständiges Gerichts⸗

verfasfungsgesetz konnte nicht vorgelegt werden aus dem einfachen

Grunde, weil das die gesetzliche Zuständigkeit der Reichs gesetzge⸗ hung in Justizsachen übersteigt. Ueber diesen Punkt, worauf Alles ankommt, hat der Hr. Abg. Lasker auch kein Wort gesagt. Die Sache 5 aber doch sehr einfach. In den Anträgen zu Nr. I3 Art 4 der Verfaffung, welche von den Herren Lasker und Miquel gusgegan— en sind, ist während einer langen Zeit 26 eine Ge⸗ richtsverfassung begriffen gewesen; später ist in dem An- Gerichtsberfassung nicht weiter gedacht worden, und in dieser abgekürzten Feen hat der Antrag die ustimmung der Faktoren der ö gefunden. Wie er⸗ Flärt es sich denn, daß der Gerichtsverfassung nicht weiter gedacht wurde? Meint man wirklich, daß die Worte überflüssig seien? Ich glaube kaum, daß die Sache so gelegen war; es wird wahrscheinlich wohl etwas Konipromiß in Betracht gekommen sein, ich kann die ache jedoch nicht ühersehen. Die Verhältnisse, welche das vorge⸗ segte Gerichtsverfassungsgesetz nicht ordnet, stnd in den Einzelstaaten bereits geordnet; sie werden aber wahrscheinlich neu geordnet werden müssen, so wird die Sache wenigstens in Betreff des preußischen Staates sich verhalten. In dieser Frage, meine Herren das lassen Sie mich noch hervorheben befinde ich mich als preußischer Justiz⸗Minister auf einem sehr unbefangenen Standpunkt. Das wird Ihnen wohl be— in, daß unter meiner Leitung der Entwurf. des Ge— ichtsverfassungsgesetzes nach ganz anderen Prinzipien aus⸗ gearbeitet worden ist, daß derselbe früher ein vollständiges in sich abgeschlossenes Werk war. Aber, meine Herren, zu dieser Zeit waren die Verhaͤltnisse ganz andere, einmal, weil damals noch für den Rorddentschen Bund gearbeitet wurde, und zweitens mit Rüͤcksicht auf den „die Gerichtsverfassung“ umfassenden Antrag des Hrn. Lasker; denn darüber, daß der Antrag, wie er früher lautete, den Beifall der Faktoren der Gesetzgebung über kurz oder lang finden werde, hin ich nie, auch nur einen Augenblick zweifelhaft gewesen. Der Herr Abgeordnete und Viele mit ihm mögen bedauern, daß der Antrag in der abgekärzten Gestalt zum, Gesetz erhoben worden ist; auch ich thue das vielleicht, aber. wie die Sachen liegen, würden die Grenzen der Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung überschritten, wenn man den Anschauungen des Herrn Vorredner folgen würde, Das kann ich nicht für wünschenswerth halten; ich kann es nicht für räth⸗

lich erachten, daß, nachdem soeben die Grenzen der Zuständigkeit

jn bedeutender Weise erweitert werden sind, dieselben bei der ersten Gelegenheit wieder überschritten werden. Auch erscheint mir ein sol⸗ ches Verfahren als politisch bedenklich. Aus diesen Gründen habe ich meinen ursprünglichen Plan fallen lassen, nachdem er Widerspruch erfahren hatte. Wäre der Antrag in der weiteren Fassung angenom⸗ men worden, se zweifle ich nicht, daß ein vollständiges Gerichtsver⸗ fassungsgesetz Ihnen vorgelegt sein wurde.

Dem Reichstag ist der Entwurf eines Gesetz es, bet ref⸗ fend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine⸗ und der Telegraphen⸗-⸗Verwaltung vorgelegt worden. Derselbe lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe.,

herordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstzages, was folgt: ĩ

3. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der in der Anlage A. aufgeführten einmaligen Ausgahen der Marine und der Telegraphenverwaliung für 1875 erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 16757,543 Mark im Wege des Kredit flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes Gefetzblatt S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz⸗ anweisungen auszugeben. -

2. In Bezug auf die Verzinsung und Tilgung der zu be⸗ gebenden Anleihe finden die Bestimmungen im S. 2 des Gesetzes vom J. November 1869 (Bundes -Gesetzblatt S. 157) und der 5§. 3 bis 5 des Gesetzes vom 6. April 1870 (Bundes ⸗Gesetzblatt S. G65), in An⸗ chung der verlorenen oder vernichteten Schuld verschreibungen und

inschupons die Bestimmungen im 5. 6 des Gesetzes vom 9. No⸗ vember 1567 (Bundes, Gesetzblatt S. 157) und des Gesetzes vom 12. Rai 1873 (Reichs ⸗Gesetzblatt S. 91) Anwendung.

F. 3. Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatz⸗ anwelfungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwalrung der Staatsschulden unter der Benennung Reichs schulden Verwaltung / übertragen wird, und der Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeit aum eines Jahres nicht überschreiten darf, wind dem Reichskanzler äberlassen. Nach Anordnung des Reichskanzlers kann der Betrag der

chatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr ge⸗ fetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden.

Im Uebrigen finden auf, die auszugebenden Schatzanweisungen die Bestimmungen im 5§. 8 des Gesetzes vom 9. November 1867

Anwendung.

§. 4. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur inlöfung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschulden Verwaltnng aus den bereitesten Einkünften des Reichs Zur Verfallzrit zur Verfügung gestellt werden. S.. 5. Dem Reichgtage ist bei dessen nächster Zusammenkunft äber die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.

Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛe.

Anlage A. enthält den Voranschlag derjenigen einmaligen Ausgaben für das Jahr 1875, welche durch im Wege des Kredits zu beschaffende Mittel ihre Deckung finden. Es sind:

1 ne,, Ausgaben der Marine⸗Verwaltung. I) Zu Garni— onbauten in ilhelmshaven, sowie zur Ausstattung derselben 1,151,847 Mark. Y Zu Garnisonbauten in Kiel und Friedrichsort, wie zur Ausstattung derselben 5l0009 Mark. 3) Zum Bau von driegsschiffen dH, 437 7906 Mark. 4 Kosten der Armirung für neue

chifft und zu Schießversuchen 1,188, 000 Mark. Zusammen 135,787,553 Mark.

II. Einmalige Ausgaben der Telegraphen⸗Verwaltung. I) Zu neuen Anlagen behufs Vermehrung der Telegraphenverbindungen und Zur Errichtung von neuen Telegraphen⸗Stationen, sowie zur allmäh⸗ ligen Erwerbung der von Kommunen hergestellten Telegraphengnlagen und Stationen und zur Erwerbung von Dienstgebäͤuden 300, 000 Mark. Im Ganzen 16,787,553 Mark.

Aus der Sitzung, welche die Ban kgesetz⸗Kommission am onnabend hielt, erfahrt die Bresl. 3. Folgendes: Die vorläufigen Be⸗ prechungen und der Verlauf der Sitzung haben ergeben, daß die Zu⸗ sammensetzung der Kommission den Bambergerschen Ideen für eine durch Kontingentirung der Noten nicht beschränkte Reichs und Staats- bank weit günstiger ist, als die Mehrheit des Reichstags. Man be⸗ rieth in Diefer ersten Sitzung in Anwesenheit des Séheimen Ober Reglerungs⸗Raths Br. Michaelis und dreier anderer Kommissarien, die sich ammtlich schweigend verbielten, nur üder die Geschäftsbehandlung. en f. wurde, keine Referenten für die Kommission zu ernennen. Ein Vorschlag Bambergers, zunächst über den Gedanken der Reicht ank! vorbehaltlich der „selundären Fragen! der Kontingentirung oder icht. Kontingentirung und der Monopolbank vorläufig abstimmen, wurde namentlich von fortschrittlicher und klerikaler Seite sehr lebhaft , . Nach langen Debatten wurde fast einstimmig beschlossen, keiue Generaldiskussion stattfinden zu lassen. Gegen 5 Stimmen wurde auch abgelehnt, ein Generaldiskussion mit 5. 1. zu verhinden, Nun mehr berieth man über zwei Anträge der von Abg. Schröder ⸗Lippstadt und Dr. von Schauß, wöongch man vor Eintritt in die materielle Be. athung erst die Stellung dez Bundesraths zur Reichsbank ermitteln wollte. Schließlich wurde der vom Antragsteller zurückgezogene, vom Abg. Dr. Lazker wieder aufgenvmmene Antrag des

bg. Dr. von

Schauß mit 13 gegen 4 Stimmen angenommen, dahin lautend: Die Kammission erklärt, daß sie die Die kussion des Bankgesetzes nicht für wäünschenswerth erachtet, ehe ein Beschluß (des Bundesraths) über die Einführung einer Reichsbank und deren Modalitäten gefaßt sei.“

Statistische Nachrichten.

Vem Kaiserlichen Zoll., und Steuer⸗Rechnungs⸗Bürean ist die provisorische Abrechnung zwischen dem Deutschen Reiche, Oesterreich (wegen der dem deutschen Zollgebiete angeschlossenen Gemeinde Jungholz) und Luxemburg über die gemein— schaftlichen Einnahmen an Zöllen, Rühenzuckersteuer, Salzsteuer und Tabaksstener für das 1—3. Quartal 184 aufgestellt worden. Nach derselben helief sich der Bruttoertrag der vorgedachten Ahgabenzweige mit Einschluß der Freischreibun. gen für privative Rechnung, der norddeutschen Stagten auf rund 412,323,529 Thlr.; hiervon gehen ab an Erhebungs— und Verwaltungskosten c. 3,357,640 Thlr., so daß sich, der zur Theilung zu stellende Reinertrag auf 38,955, 8389 Thlr. beläuft, von welchen 385700, 647 Thlr. im deutschen Zollgebiete und 266342 Thlr— in Luxemburg aufgekommen sind. Der Antheil nach dem Verhältniß der Bevölkerung herechnet sich für das deutsche Zollgebiet (10,480,365 Köpfe) auf 38576,457 Thlr., für die österreichische Gemeinde Jung- holz (217 Köpfe) auf 208 Thlr. und für Luxemburg (197,528 Köpfe) auf 189,214 Thlr., so daß also letzteres von seinen Einnahmen an das Deutsche Reich 75, 820 Thlr. und an Oesterreich 208 Thlr. her— auszuzahlen hat.

Hinsichtlich der einzelnen Abgabenzweige ist zu bemerken, daß die Zölle einen Bruttoertrag von 272423447 Thlr. geliefert haben; hier- don ab an Erhebungs. und Verwaltungskosten 2913732 Thlr., bleiben zur Theilung 24,328,715 Thlr., von welchen 24 060, 101 Thlr. im deutschen Zollgebiete und 268,514 Thlr, in Luxemburg erhoben worden sind Die Bruttoeinnahme an Rüůübenzuckersteuer war 7,136, 127 Thlr., von welchen an Erhebungs- 2c. Kosten 331,240 Thlr. in Abzug zu bringen sind, so daß sich also der Nettoertrag auf 6,864 887 Thlr. stellt. Die Einnahme im deuischen Zollgebiete betrug 6. 818,451 Thlr., wovon jedoch für Luxemburg, welches Einnahme an Räbenzuckersteuer nicht nachweist, 13564 Thlr. an gezahlten Aus—= fuhrvergütungen in Abzug kommen. Der Ertrag der Salzsteuer stellt sich auf 7,697,729 Thlr.; hiervon ab die Verwzltungsausgaben mit 62, 425 Thir, bleiben zur Theilung 7.635, 294 Thlr., und sind hiervon 7,624,366 Thlr. im deutschen Zollgebiet und 10928 Thlr, in Luxemburg aufgekommen. Die Ta baksstener endlich ergab einen Bruttoertrag von 247,234 Thlr. Werden hiervon die Erhebungz⸗ 2c. Kosten mit 50 241 Thlr. in Abzug gebracht, so beläuft sich die Rettoeinnahme auf 196,993 Thlr. Vom deutschen Zollgebiet sind im Ganzen 197729 Thlr. zur Theilung gestellt, wovon indeß die in Luxemburg gezahlten Bonifikationen mit 736 Thlr. abgehen.

Aug dem neuesten Ausweis über den Stand des italieni⸗ schen Staatsschatzes spr. 31. Oktober d. J) theilen wir im Nachfolgenden die ö mit:

Aktiva: Cassafonds Ende 1873 125089, 900 Kreditoren Ende 1873 138,068,382, Einzahlungen bis 31. Oktober 1874 1038,813,565, Darlehen vermöge des Zwangscourses 20, 0000, Liquidationen frü⸗ herer Administrationen 11433, Debitoren per 31. Oktober 1874 I390 475,363; Totale 1,B712,458 643 Lire,

Paffiva: Debitoren Ende 1873 368 921,922, Auszahlungen bis 31. Sktober 1874 1,6 021,703,594, Liquidationen früherer Administra⸗ tionen 2375, Cassafonds per 31. Oktober 1874 141 582,552, Kredi⸗ toren per 31. Oktober 1874 180, 248,099; Totale 1712458, 643 Lire.

Die Veränderungen, welche sich im Laufe des Oktober in dem Stande des Schatzes ergaben, find folgende: Einzahlungen (gegen

Sktober 1873 4,983,264) 148,959,973 Lire, Debitoren (u. z.

Schatzbons 867,500 Lire, statutenmäßige Vorschüsse der Banken H Millionen Lire, sonstige 4 134025865 Lire) 4 725,363 Lire zus. 158,685,336 Lire. Auszahlungen (gegen Oktober 1873 = 7,429,352 Lire) 102, 958, 884 Lire, Cassafonds 4 41.804312 Lire, Kreditoren 4 13,922, 140 Lire; zus. 158,685,336 Lire. *

Gegenüber dem Stande per 51. Dezember 1873 wiederum haben sich in den ersten zehn Monaten d. J. die nachstehenden Verände⸗ rungen ergeben: Vermehrung der Cassafends 16449277151 Lire und Vermehrung der Kreditoren 423179, 717 Lire, zusammen 58, 672,468 Tre, welche eine Vermehrung der Debitoren um 21 553,441 Lire, eine Vermehrung der Darlehne vermöge des Zwangscourses um 20,000 000 Tire und ein Ueberschuß aus den Liquidationen früherer Administra⸗ tion per 9056 Lire, endlich die Mehreinnahme im Vergleiche zu den Ausgaben in der Zeitperiode vom J. Jannar bis 31. Oktober 1874 per 17, 109,970 Lire entsprechen. Um den Erfordernissen der Cassa gerecht zu werden, hat der . im Laufe der ersten zehn Mo— nate 1874 die Schatzbonds⸗Emission um 30,450 000 Lire vermehrt (bis auf 14 857, 199 Lire), ein Darlehen vermöge des Zwangscourses per 20 Millionen Lire aufgenommen und den Banken weitere 23 Millionen Lire an statutenmäßig zu leistenden Vorschüssen entlehnt, was zufammen eine Summe von 73,450 000 Lire ergiebt.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Berlin. Der so eben lim Verlage von Fr. Schulze hierselbst) erschienene gut ausgestattete sechste Jahrgang den Preu 1 chen Te⸗ min und Kotiz⸗-Kalenders für 1875 zum Gebrauche der Verwal- tungsbeamten enthält neben der Genealogie des Königlichen Hauses und den' gebräuchlichen Eiden die Posttaxe, Zingtabellen, die mpfgesetze, die Rolle zum Klassensteuergesetz vom 25. Mai 1873, das Personen⸗ standsgesetz, so wie eine gieren der Behörden und Beamten der allgemeinen und der inneren Verwaltung.

Von den „Schriften des Vereins für die Geschichte der Stadt Berlin“ ist soeben das 12. Heft erschienen (Verlag der Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Derselbe ent⸗ . Chronik von Gütergotz vom Pfarrer H. E. A. Bro⸗

er sen.

Die Buch- und Antiquariatshandlung Isaac St, Goar in Frankfurt a. M. hat soeben die Wr. XXWIX. ihres Antiqua-⸗ rischen Katalogs ausgegeben. Derselbe enthält die reichhaltige Sammlung von Werken über an, und Rheinische Ge⸗ chichte (Taunus, Nassau, Frankfurt a. M., Baden) aus der ibliothek des Kriminalrichters Höpfner zu Gießen.

Das 10. (Oktober Heft des ‚Rü bezahl, Sch lesische Provinzialblätter“, herausgegeben von Dr, Th. Oelsner ( Bres lau), hat folgenden Inhalt: Däs Samariter Ordensstift zu Crasch= nitz, Pflege · Anstalt für Schwach und Blödsinnige und Epileptische, von Pastor R. (Mit Abbildung). e, Kreis Trebnitz; ein Beitrag zu den Ortschroniken, nach einer auf gefundenen alten Skriptur, von Lehrer Ergmann. (Mit Holzschn.). Holzäpfel und Aprikosen. Skizzen aus den Jugenderinnerungen eines alten Schlesiers, hrög. von Vykaphron. (Fortfetz). Schlesische Volkstrachten: Zur Natur- geschichte der Hauben. Fortsetz. (Mit 2 Holzschn. . Des Feld⸗ marfchall v. Pork erste Liebe, biograph, Skizze von K. v. Kessel. (Schluß). Zur Familien und Wappenkunde X. Die Fechtmeister des langen Schwerks von Greifenfels, von S. Beck (Mit 2 Wappen- bildern Die Fleischerzunft in Canth, von Rektor Aberle (Schluß). Redenzarten aug Schlesien mit ihren Erklärungen L. von Dr. Mr. Zur Geschichte und zue ,. Einrichtung der landwirthschaftlichen Akademie Proskau, von v W. Witterung bericht der Königl. Universttäts Sternwarte in Breslau für Septem⸗ ber, von Prof. Br. Galle. Außerdem enthält das eft Mittheilun gen über Literatur, Wiffenschaft und Kunst, Monatschronik für Sep⸗

tember und Vereinschronit.

Die Anzahl der auf der Universität Prag inskribirten Studiernden belief. sich in. Wintersemester 18.374 auf 1756 ordentliche Universitätshörer, wovon 50l neu immatrikulirt wurden, dann S9. Pharmazeuten und 102 außerordentliche Hörer, im Ganzen

1947, außer den Hörern bei den Lektoren. Von diesen gehörten 126 der theologischen, 930 der rechts, und staatswissenschaftlichen, 381 der medizinischen und 510 der philosophischen Fakultät an, an welcher überdies 310 Studirende der drei übrigen Fakultäten einzelne Vor- träge besuchten. I‚m Sommersemester 1874 belief sich die Anzahl der Studirenden auf 1732 o, dentliche Fakultätshörer, wovon 59 neu immatrikulirt waren, dann 87 Pharmazeuten und. S5 außerordentliche Hörer, zusammen 1804 Studirende außer den Hörern bei den Lekto⸗ ren. Von diesen befanden sich 119 bei der theologischen, l3 bei der rechts · und staatswissenschaftlichn. 370 bei der medizinischen und 500 bei der philosophischen Fakultät, an welcher letzteren auch noch 446 Studirende der drei übrigen Fakultäten einzelne Vorlesungen

hörten.

Den theoretisch-praktischen Lehrkurs für Hebammen haben 242 Kandidatinnen besucht.

Unter den 1947 Studirenden des Wintersemesters waren 1259 Cechoflaven, 654 Deutsche, 15 Serben und Kroaten, 5 Magyaren, 6 Polen, 3 Italiener, 1 Slovene, 2 Russen und 2 Bulgaren; unter den 904 Universitãtshörern des Sommersemesters 1222 Cechoslaven, 651 Deutsche, 13 Serben und Kroaten, 5 Italiener, 3 Magyaren, 2 Polen, LSlovene, 2 Russen, 1 Slovak, 3 Bulgaren, 1 Franzose, 1 Englän⸗ der. Im Auslande Geborene waren im Wintersemester 20, im Sommersemester 29.

Gewerbe und Gandel.

Nach einer Berechnung des Berliner Börsen⸗Courier üher die Rentabilität der einzelnen Aktiengesellschaften 1873 oder 18735! 74 ergeben sich folgende. Resultate: Ven 169 Banken, deren Aktien an der Berliner Börse gehandelt werden, haben 67 für ihr verflossenes Geschäftsjahr weder Zinsen noch Dividende gezahlt. Von den übrigen ist die Dividende bei acht Instituten unter dem laufenden Zinsfuße von 4 * geblieben. Unter die Dividende des vorhergegangenen Geschäftsjahres ist die für die ellen Periode bei fünfzehn Instituten hingusgegangen. Von diesen fünfzehn Instituten, denen Das Jahr 1873 ein größeres Erträgniß lieferte als sein Vorgänger, waren 9 Zettel⸗ und. 3 Hypothekenbanken. Von 44 Baugesellschaften, deren Aktien in Berlin zur Notiz gelangen, sind 26 für das verflossene Geschäftsjahr dividendenlos geblieben; nur Eine hat ein um F pCt. höheres Erträgniß erzielt als im Vorjahre. Von den in Berlin domi⸗ zilirenden industriellen Gesellschaften, deren 93 ihre Dividende erklärt haben, gaben 34 gar keine Verzinsung, während 14 weitere nur eine Verzinsung von unter 4pCt. abwarfen. Unter 78 verschiedenen Berg- werken, deren Resultate für 1873 bez. 73774 sich bisher übersehen ließen, ist nur bei 5 der Coupon nothleidend geworden, während von * außerhalb domicilirenden industriellen Aktien Gesellschaften 38 keine Dividende gezahlt haben und 11 mit ihrer Verzinsung unter 4 Prozent zurückblieben. Nur eine hat ein höheres Erträgniß geliefert, als im Jahre zuvor. Von den Eisenbahn ⸗Aktien haben unter 69 siebenzehn ihren Coupon unbezahlt lassen müssen, während bei neun das Erträgniß weniger als 4 Prozent ausmacht. Es ergiebt sich aus dieser Zusammen⸗ stellung mithin, daß der Courszettel der Berliner Börse nicht weniger als 201 verschiedene Dividendenpapiere aufzuweisen hat, deren letzter Coupon uneingelöst geblieben ist, während er bei 53 den Betrag der laufenden Zinsen nicht erreicht hat. Diese Statistik fällt umsomehr ins Gewicht, wenn man bedenkt, daß die Minderverzinsung die Kapital⸗ entwerthung als natürliche Folge nach sich zieht und welche die Summe an zinslosem Kapital jene 201 Gesellschaften reprãsentirten.

In einer am 22. November abgehaltenen Sitzung des Ver⸗ waltungsraths der Berliner Brauerei-Gesellschaft Tivoli wurde auf Grund des Rechnungsahschlusses für das mit, dem Sep- tember zu Ende gegangene Geschäftsjahr die Vertheilung einer Dividende von 66 x beschlossen. Das geringere Resultat findet seine Erklärung darin, daß diesmal 250, 000 Thlr, Kapital mehr an der Dividende Theil nehmen und daß weiter die hohen Gerstenpreise eine Mehrausgabe von 77000 Thlr. zur Folge gehabt haben, sowie daß . . Thlr. diesmal mehr auf Abschreibungen verwendet wor⸗ den sind.

Die am 23. November abgehaltene Gen eralversammlung der Berliner Weißbier⸗Brauerei Aktiengesellschaft worm. Earl Landré), genehmigte eine Vertheilung von 6* für das Ge- schäftsjahr 1874.

Bekanntlich hat sich der Aufsichtsrath der ‚Anglo ⸗deutschen Bank in Hamburg für die Fortführung der Bank entschieden, welche eine Reorganisation erfahren soll. Die Tagesordnung der zum 22. Dezember einberufenen Generalsersammlung enthält die Grund⸗ zuͤge des Reorganisationsp lanes. Danach soll das Grundkapital von der im Ganzen eingezahlten Summe von 8 Millionen Thalern 24 Mill. Reichsmark, auf 16 Mill. Reichsmark (also auf 665 pt,) zu re⸗ duzirt, außerdem 3 pCt gleichzeitig mit Ausgabe der neuen Aktien den Aktionären ausgezahlt werden, während die Verfügung über den Rest der Generalversammlung von 1876 vorbehalten bleibt. Da das der Bank aus den gegenwärtigen Beständen zu überweisende Kapital von im Ganzen 16 Millionen Reichsmark den Grundstock des Geschäftes vom I. Januar 1875 an bilden soll, so muß hierauf bei der jener Ueberweifung zum Grunde zu legenden demnächstigen Bilanz pro 1874 ganz besonders Rückstcht genammen werden, und eben hier aus erklärt es sich, daß man den Werth der Aktiva per ult. 1874 nicht tel über 70 * angenommen hat.

Nach dem soeben veröffentlichten offiziellen Ausweis über die Einnahmen der Italienischen Gesellschaft für die Tabakt⸗ regie im Oftober 1874 stellten sich dieselben im Vergleiche zu den beireffenden Zahlen des Vorjahres;

1874: 1873: 1874:

Lire. Lire. Lire. .. 28,398,991. 2,568,318 4 830.575. 29,634,656. 29,481,022 4 153,635. 29,568, 1. 2.232. 583 1,335,529. = c- iss. 50d. iG333 656 . ids. Im Ganzen IS, GUo,z68. 95,634,574 2,435,695.

Aus der amtlichen Statistik des franzsischen Handels Ministers geht hervor, daß Frankreich gegenwärtig 123, 000 Fabriken he⸗ sitzt, die 1,800, Arbeiter beschäftigen. Die in diesen Etablisse⸗ ments angewendete mechanische Kraft beträgt 502,000 Pferdekräfte. . fabrizirt jährlich für 1690 Millionen Waaren, ungefähr den änften Theil der Produktion des ganzen Landes; die Umgebung von kille für Fo Millionen, die von Lyon 609 Millionen, die von Nouen H Millionen, die von Marseille 71 und die von Saint Etienne 240 Millionen.

Die Besitzer von Alabama und Chattanooga · Eisen . bahn ⸗Von ds dürften darauf aufmerksam zu machen sein, daß es nicht rathsam erscheint, der Aufforderung zur insendung dieser Bonds nach Amerlka an! die jetzigen Trustees Stanton und Genossen Folge zu leiften, da gerade das Haupthestreben des Frankfurter und Lon⸗ doner Comités darauf gerichtet ist, diese Trustees 6 entfernen und durch Persoͤnlichkeitn zu ersetzen die allein geeignet sein dürften, das Interesse der europäischen Bondsbesitzer zu wahren und zu vertreten.

Verkehrs⸗Anstalten.

Die Handelskammer zu Halle a. S. veröffentlicht im Amtsblatt ein zwischen dem Handelsstand und den Schiffahrts ⸗Interessenten ihres Bezirks durch die Handelskammer vereinbartes Regulativ, betreffend das Laden und Löschen von Schiffsfahrzengen in dem Be⸗ zirk der Handelskammer zu Halle . S', vom 15. Oktober 1874.

Die Generalversammlung der Dampfsch iff / Aktiengesell⸗ schaft in Zürich hat den Vertrag mit der Schweizerischen Nordostbahn utgeheißen, nach welchem der Dampfschiff betrieb auf dem Zuͤrichsee von . ab durch Kauf des Materials an die Nordostbahn übergeht. Die Hauptbestimmungen dieses Vertrages sind folgende; Die Kaufsumme wird in 2500 Stück liberirten, auf den Inhaber lautenden Nordost⸗ bahn · Aktsen mit Dividendengenuß vom J. Januar 185 an geleistet.

I. Quartal II. . Oktobet

Der Inbentarwerth der gekauften Objekte beziffert e. Hen, France. . ö. ziffert sich auf