können, das würde völlig unbegreiflich sein, wenn man nicht wüßte, . gerade auf dem Gebiet der Eheordnung weithin Vorurtheile 9 egt und Ansprüche erhoben werden, welche im Bekenntniß und
k . Kirche unbegründet, und geeignet sind, den klaren Blick zu trüben.
Wenn aber diejenigen, welche für die Beibehaltung der Zu⸗ sammensprechung eintreten zu müssen glarben, sich auf das Rhein land berufen, so haben wir hier nicht die Gründe zu untersuchen, welche zu den dort bestehenden Einrichtungen geführt haben. Nur darauf wollen wir hizweisen, daß bei den geschichtlichen Verhält- nissen, unter welchen die dortigen Einrichtungen sich bildeten, die — 83 des kirchlichen Trauungsakts allerdings den vorausgegangenen
ivilakt zu ignoriren vermochte. Dieses Verfahren aber zum Grund- satze zu erheben und gegenwärtig bei der Einführung der bürgerlichen Eheschließung in den übrigen Provinzen zu befolgen, erachten wir für eine Unmöglichkeit, über welche kein Wort verloren zu werden braucht. Dennoch wollen wir anerkennen, daß die Zusammensprechung immer- hin in das modifizirte Trauformular hätte aufgenommen werden können, wenn es möglich gewesen wäre, ihre oben bezeichnete richtige Auffassung gegen das naheliegende und weit verbreitete Mißverständ⸗ niß derselben sicher zu stellen. Ohne diese Sicherstellung blieb die Zusammensprechung mit einer Zweideutigkeit behaftet, welche von dem kirchlichen Akte fernzuhalten durch die Pflicht der Wahrhaftig⸗ keit geboten war.
Müssen wir demnach die gegen die provisorischen Trauformulare erhobenen Bedenken als hinfällig bezeichnen, so gilt dies nicht minder von dem Anstoß, den man an §. 9 unserer Verordnung vom 21. Sep⸗ tember d. J, welcher die Wiedertrauunng derer betrifft, die nicht aus schriftmäßigen Gründen geschieden waren, genommen und verõffent· licht hat. Wir hatten absichtlich diesem Paragraphen eine erweiterte motivirte Gestalt gegeben, um soweit es in dem Rahmen einer Ver⸗ ordnung irgend geschehen kann, nach Kräften solchen Anstößen vorzu⸗= beugen. Wenn dies bei einem Theil der Geistlichen nicht gelungen ist, so können wir den Grund wiederum nur darin finden, 9 die Thatsache nicht genug gewürdigt wird, daß die eheschließende Bedeu tung von dem kirchlichen Akt auf den bürgerlichen übergegangen ist. Fortan steht die Kirche bei der Frage, ob sie einem Ge— schiedenen die Wiedertrauung gewähren kann oder nicht, immer ber Thatsache gegenüber, daß derselbe seine anderweite Ehe in rechtsverbindlicher Weise bereits geschlossen hat. Diese neue Ehe ift ohne Zuthun der Kirche entstanden und bleibt, wenn ihr die kirchliche Einsegnung verweigert wird, auch ohne dieselbe bestehen. Die Kirche kann diese Ehe weder als nicht vorhanden betrachten noch rückgängig machen; ste darf auch nicht auf die Aufloöͤsung derselben hinarbeiten; ja, sie darf dies selbst in dem Falle nicht, daß die neue Ehe durch Sünde, auf Grund schriftwidriger Scheidung einer früheren Ehe, zu Stande gekommen sein sollte. Ist Jemand schriftwidrig ge⸗ , gewesen, aber durch den Staat zu einer neuen Ehe gelangt, o gestatten ihm die sittlichen Begriffe der evangelischen Kirche keines
als noch bestehend und die neue Ehe als nicht verpflichtend oder als ungültig zu behandeln, sondern er hat die Pflicht, die neue Ehe sitt- sich und christlich zu führen. Ebenso darf die Kirche in einem solchen Fall nicht das Bewußtsein der Pflicht gegen die neue Ehe erschũttern oder auf deren Wiederauflösung hinarbeiten, um vielleicht die frühere Ehe wieder herzustellen, sondern sie hat zur christlichen Führung der nun einmal vorhandenen, wenn auch ursprünglich durch Sünde ent⸗ standenen, Che mitzuhelfen. Es ist ein Verhältniß geschaffen, welches diesenigen, die es eingegangen sind, sittlich bindet und von welchem aus
auf das frühere aufgelöste Verhältniß zurückzugreifen selbst Sünde
wäre. Die Segnung eines solchen Verhältnisses (die Wiedertrauung) kann nicht mehr an iich als Gottes Wort zuwiderlaufend, als schlecht hin unerlaubt bezeichnet werden. Die Schriftwidrigkeit der früheren Scheidung hat also nicht immer die Schriftwidrigkeit späterer Wieder- fraunng zur nothwendigen Folge. Im Gegentheil die Wiedertrauung kann berechtigt, ja Pflicht werden, wenn nach Lage des speziellen Falls dadurch die chriftliche Geftaltung des neuen Verhältnisses unterstützt zu werden verspricht. Es würde durchaus einseitig sein, wenn man sagen wollte: in allen den Fällen, in welchen die Kirche früher nicht mithelfen konnte, die Ehe ju begründen, darf ste auch in Zukunft die ohne ihr Zuthun geschlossene Ehe nicht segnen. Vielmehr hat sich die Kirche bei solchen Fallen in Zukunft lediglich die Frage zu stellen, ob die Herzenshärtigkeit, welche bei Scheidung der fruheren Ehe bewiesen ist, auch dann noch fortbesteht, nachdem ohne Zuthun der Kirche die neue Ehe eingegangen ist. Damit aber ist die Kirche auch in Fällen, wo die Scheidung der fruheren Ehe eines schriftmäßigen Grundes entbehrt hat, an die disziplinarische Erwägung gewiesen, ob das gesammte Verhalten des Betreffenden, sowohl bei der Scheidung der früheren als bei Eingehung der jeßigen Ehe, so geartet ist, daß die Kirche, wenn sie die Trauung gewährte, ihre Gnadengüter, insbesondere ihre Segnung entwürdigen würde, Ist das Verhalten so geartet und die Verschuldung durch Buße nicht gesühnt, so wird nach wie vor die kirchliche Trauung versagt werden können, immer vorausgesetzt, daß auch das Begehren der kirchlichen Trauung keine Umstände aufzeigt, welche auf eine Sinnegänderung schließen lassen. Diese Grundsäße werden in Geltung bleiben ganz unabhängig von der Frage, welche Scheidungsgründe noch außer dem Ehebruch als schriftmäßige anzuerkennen sind? Weder die Lehrentwickelung noch die Cherechts⸗ praxis der Kirche sind bekanntlich in dieser Beziehung zu einem Abfchlusse gelangt. Ein gewissenhafter Geistlicher sollte sich des⸗ halb doch hüten, das Wort: man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen, da anzuwenden, wo seinem Urtheil über das, was in Gottes Wort geboten oder verboten ist, nicht auch ein festes Ergeb⸗ niß des kirchlichen Schristverständnisses zur Seite steht.
Ist aber die Wiedertrauung schriftwidrig Geschiedener in Zu ⸗ kunft lediglich Gegenstand disziplinarer Erwägung, so ist es auch gar nicht zu umgehen, eine Verweigerung kirchlicher Trauung fortan nur auf dem in g. 8 unserer Verordnung vom 21. September be. zeichneten Wege, d. h. in Gemäßheit der in . 14 und 5§. 53 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung aufgestellten Normen herbei⸗
zuführen. Zur kirchlichen Zuchtübung jeder Art gehört es, daß sie in und mit der Gemeinde geschieht.
Damit ist allerdings die Ablehnung einer kirchlichen Trauung lediglich aus persönlichem Ermessen des Geistlichen in Zukunft ausgeschlofsen. Wenn denngch Geistliche sogar durch schrift⸗ siche der Oeffentlichkeit übergebene Erklärungen kundgetzeben haben, daß ste für ihce Person bei den bisherigen Grundsätzen der Trauungsverweigerung beharren und darnach verfahren wollen, so vermögen wir dies nur darauf zurückzuführen, daß sie sich vorstehende Erwägungen nicht genug ee n ertig gehalten haben. Es scheint vielfach noch die Meinung zu herrschen, als sei die Aller⸗ höchsfte Kabinetgordre vom 30. Januar 1846, welche den Geistlichen gestattet, eine an sich erlaubte Trauung wegen Gewissens bedenken ab- zulehnen, noch in Kraft. Allerdings ist der einstweilige Fortbestand diefer Kabinetsordre durch den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Februar 1859 genehmigt worden. Allein beide Erlasse bezogen sich auf die senige Trauung, welche eine Ehe begründet. Sie wollten einen Hrn gegen Geistliche nicht angewendet wissen, welche die frühere The eines Verlobten als nicht aus einem biblischen Grund geschieden erachteten und sich in ihrem Gewissen sträubten, die neue Ehe eines solchergestalt Geschiedenen durch ihre Mitwirkung zu Stande zu brin gen. Jetzt aber sind nicht blos die Voraussetzungen, auf denen jene IAllerhöchste Ordres beruhten, in Wegfall gekommen, sondern es fehlt geradezu ihr Gegenstand, nämlich Ehen, welche durch kirchliche Trauung geschlossen werden. Es handelt sich daher blos noch um diszipli⸗ nare Erwägungen, und bei diesen ist der Geistliche an die Mitwir⸗ kung des Gemeinde ⸗Kirchenratht, in der Rekurs⸗Instanz an die Ent⸗ scheidung des Kreis⸗Synodalvorstandes gebunden. Jedes andere Vor⸗ gehen entbehrt des gesetzlichen Bodens.
Dies sind die Erläuterungen, die wir, durch bekannte neneste Vorgänge veranlaßt, der Verordnung vom 21. September beifügen zu müffen geglaubt haben. Wir ermahnen die Geistlichen so ernstlich als herzlich, sich denselben nicht zu 1 und sich nicht den Folgen auszusetzen, die ein Verlassen der Bahnen der Gesetzlichkeit nach sich ziehen muß. Wir sind uns unserer Verantwortung vor Gott und unferer Pflicht, die Landeskirche in diesen schwierigen Zeitläufen zu einem Ziele zu führen, welches eine geordnete und ruhige Weiter⸗ entwickelung ermöglicht, sehr wohl bewußt. Je mehr aber dieses Be⸗ wußtsein uns erfüllt, umsomehr sind wir auch der Pflicht eingedenk, die Auktorität der bestehenden Ordnung gegen eine Unbotmäßigkeit zu schützen, welche das Fortschreiten nach unserem Ziele am schwersten bedroht. Dabei halten wir jedoch, zumal wir Geistlichen gegenüber reden, das Vertrauen feft, es werde nur dieser Belehrung und Mahnung bedürfen, um nicht blos überall die pflichtmäßige Befolgung der Ver ordnung vom 21. September sicher zu stellen, sondern auch die Be⸗= denken zu heben, welche sich an dieselbe hie und da angeknüpft haben. Auch bei unserem kirchenregimentlichen Handeln lassen wir nicht von dem Wort (hebr. 10, 35): „Werfet euer Vertrauen nicht weg, wel⸗ ches eine große Belohnung hat!“
Berlin, 25. November 1874.
wegs, die fruͤhere Ehe, weil schriftwidrig geschieden, nachträglich wieder
Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Aeutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich KHreußischen Ktaats- Anzeigers:
Berlin, 8. W. Wilhelm ⸗ Straße Nr. 32.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
ö, ee, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Verkäufe, Berpachtungen, Submissionen ꝛc.
Verloosung, Amortisalion, Zinszahlung u. s w. von öffentlichen Papieren.
* 26 . ‚ ö , Oeffentlich Anzei , . esfe er Mnzeiger.
5. Industrielle Etablissementz, Fabriken n. Großhandel. Verschiedene Bekanntmachungen.
Literarische Anzeigen.
Familien⸗Nachrichten.
9. Central⸗-Handels-⸗Register (einschl. Konkurse). — *
e 93 Inserate nehmen gn: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, C . Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a4. S., ambu urg i. sowle alle übrigen größeren Annoncen ⸗Bureaus.
rg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ K, Tlnggzart , rn bb geren Agenten,
Erscheint in separater Beilage.
Kuratorium des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats⸗-AUnzeigers.
In Verfolg der Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Ministeriums der Justiz vom II. November 1868 (Min.⸗Blatt S. 358 Nr. 79) ist der Staats⸗Anzeiger zur Publikation der Konkurs Bekanntmachungen von den Gerichten mehrfach benutzt worden. In der letzten Zeit haben sich die Publikationen so gemehrt, daß mit der lange beabsichtigten wöchentlichen Zusammen⸗ stellung einer Uebersichtstabelle derselben begonnen werden kann; und zwar um so mehr, als nach den mir zugegangenen desfallsigen amtlichen Zuschriften die Annahme berechtigt erscheint, daß die Zweckmäßigkeit der Centralisation der Konkurs⸗Bekanntmachungen sowohl von den Gerichten als den kommerziellen Kreisen immer allgemeiner anerkannt wird.
In dieser Beziehung verweise ich
I) auf den §. 98 des ersten Entwurfs einer Deutschen Gemeinschuldordnung, nach welchem beabsichtigt wird, alle öffentlichen Bekanntmachungen über das Gemein⸗ schuldverfahren in einem Reichs⸗Centralblatt zu publiziren;
2) auf die durch den Direktor des Königlich statistischen Bureaus, Geheimen Ober⸗ Regierungs⸗Rath Dr. Engel, in dem Schreiben vom 3. März d. J. ange⸗ regte Frage,
ob man das Deutsche Central⸗Handels⸗Register nicht noch auf andere Dinge, z. B. die Konkurse und Fallissements der Handelsgeschäfte ausdehnen könnte, . . nicht blos auf die Eröffnung der Fallissements ꝛc., sondern auch auf en Ausgang;
3) 9 . . des Königlich Preußischen Haupt⸗Bankdirektoriums vom
März d. J., in welchem die Ausdehnung des Central⸗Handels⸗Registers auf die im
Gemeinschuldverfahren ergehenden gerichtlichen Bekanntmachungen im Interesse F
des Handelsstandes für empfehlenswerth erachtet wird; auf den von der Handelskammer zu Plauen unterm 28. August 1874 erstatteten Ausschußbericht, in welchem es für besonders wichtig erklärt wird, daß sich die Veröffent⸗ lichungen des Central⸗Handels⸗Registers gegenwärtig auf Konkurse erstrecken. Demgemäß veranlasse ich die Redaktion, vom 1. Januar 1875 ab an jedem Dien st ag eine wöchentliche Zusammenstellung der im Reichs⸗ und Staats-Anzeiger bekannt gemachten Kon⸗ kurse publiziren zu lassen. Berlin, den 26. November 1874. Der Kurator des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeigers. . . Zitel mann. An die Redaktion des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Vorstehende Verfügung bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß mit dem Be⸗ merken, daß diesseits die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet 63 um das . wöchent⸗ liche Erscheinen der qu. Zusammenstellung in der vorgeschriebenen Weise vom J. Januar nächsten Jahres ab eintreten zu lassen.
Berlin, den 4. Dezember 1874.
Die Redaktion des Reichs- und Staats-⸗Anzeigers.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Johann Carl . Schuster, geb. am 6. Juli 1853; Steckbrief wider den wegen Diebstahls gerichtlich 60 den. Wolff Stephan Adrian von Borcke geh, am 2 Goldarbeiter Paul Göring aus Berlin, 25. Oktober 1854; 7) Den Carl Wilhelm Ernst mit Erfuchen um Festnahme und Nachrichten anher. Plühdorn, geb. am 29. Oktober 1854; 8) den Hugo FCassel, den 30. November 1874. Der Staalganwalt. Leopold Herrmann Hempel, geb. am 165. November 1854; 9) den Carl Heinrich Honeck, geb. am 13.
Der unterm 24. Oktober 1873 gegen den Gewehr⸗ Januar 1854; sämmtlich zu Potsdam. Die Unter⸗ , ,,, ,. r aus . n , 3 des 5. 140 des Reichs ⸗Straf⸗
rief wird hiermit erneuert. asse esetzbuches eröffnet worden, weil die den 30. November 1874. Der Staatsanwalt. ö .
entliche Vorladung.
Durch Beschluß der Rathskammer ee unterzeich⸗ neten Gerichts vom 20. November 1874 ist auf Grund der Anklage der hiesigen Königlichen Staats anwaltschaft vom 6. November 1874 gegen die fol-
lden Heerespflichtigen: 1) den Georg Wilhelm
einrich Görng, geb, am 18. November 1853; 2) den Otto Wilhelm Rudolph Schüttler, geh. am 26. Mai 1853; 3) den Johann Jullus Paul Vonfarra, eb. am 13. Janua? 1 ; 4 den Gustav Auguft
dinand Cassin, geb. am 4. Februar 1853; 5) den
dadurch dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen versucht 33 Zur mündlichen Verhandlung der Sache ist ein Termin auf den 2 April 1875, Vormittags 9 Uhr, in unserem Gerichtslokal, kin den ftraße r. 54, im , . anberaumt und werden die Angeklagten, eren der Aufforderung vorgeladen, zu diesem Termin pünklich zu erscheinen, und die zu ihrer Vertheidi⸗ gung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft
undesgebiet ohne Erlaubniß verlassen und sich I
ufenthalt nicht bekannt ist, zu demselben mit
werden können. Erscheinen die Angeklagten odex ihre Bevoh mächtigten im Termine nicht, so wird mit der Ver handlung und Entscheidung der Sache in contamaciam vorgegangen werden. Potsdam, den 20. November 1874. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
Bubhastatignen, Aufgebste, Vor⸗ ladungen n. dergl. soõs886]
In Sachen des Hofbesitzers Christel Behrens in Lehrte, Provokanten wider unbestimmte Berech⸗ tigte . wegen unbekannter Ansprüche einer Anleihe aus der Landeskreditanstalt werden alle zu. folge Ediktalladung vom 28. Oktober d. Is. nicht angemeldeten Ansprüche im Verhältnisse zu der der Landeskreditanstalt zu bestellenden Hypothek für verloren erklärt.
Burgdorf, 3. Dezember 1874
Königliches Amtsgericht. Abtheilung J gez. Culem ann.
4770] Oeffentliche Vorladung.
Die verehelichte Wilhelmine Schulz verwittwet gewesene Prahl, geborne Koebernik aus Razmierzewo hat gegen ihren Ehemann, den früheren Ackerwirth erdinand Schulz auf Treunnng der Ehe ge⸗ klagt, weil letzterer sie im Mai 1873 bögwillig ver⸗ lassen, und bisher nicht zurückgekehrt ist.
Zur Beantwortung dieser Klage von Seiten des Verklagten haben wir einen Termin auf den 5. Zanngr 1875, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Kreisrichter Freiwald in unserm Sitzungssaale Nr.! hierselbst anberaumt, zu welchem der Verklagte mit der Aufforderung vorgeladen wird, persönlich zu erscheinen.
Statt im Termin selbst zu erscheinen, steht dem Verklagten auch frei, vor oder im Termin eine schriftliche Beantwortung der Klage . die entweder durch einen Rechtsanwalt abgefaßt oder von einem gerichtlichen Deputirten zu Protokoll er⸗ klärt sein muß.
Versäumt der Verklagte den Termin, so werden die in der Klage angeführten Thatsachen in csntu, maciam für zugestanden erachtet und wird demnächst nach Ableitung des Diligenzeides Seitens der Klägerin die Ehe durch Erkenntniß getrennt werden.
Schnbin, den 29. September 1874
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
122721 Proclamam.
Auf den Antrag des. Kupfer schmiedemeisters Christoph Kruemmel zu Lissa wird Zwecks Todes. erklärung das Aufgebot des am 16. September 1836 geborenen Johann Gustav Adolph Kruemmel, eines Bruders des Antragstellers, eingeleitet, Provocent . im März 1854 die Königlichen Lande verlassen
aben, nach erika gegangen sein und soll seit dem Jahre 1861 nichts mehr von sich haben hören
assen.
Derselbe resp. dessen unbekannte Erben und Erb⸗ nehmer werden deshalb hiermit aufgefordert, sich spätestens in dem
am 123. Mai 1875,
Vormittags 12 ö anberaumten Termine bei dem unterzeichneten Ge- richte schriftlich oder persönlich zu melden und daselbft weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls der * ollene für todt erklärt werden wird. ubin, den 20. Mai 1874.
Königliches Kreisgericht. 5 ö
)
Iod 7] Bekanntmachung.
Der Schmied Heinrich Robert Johannes Beyer, ein Sohn des Pachtbrauers Anton Beyer, und am 16. Januar 1823 zu Heinrichau geboren, soll im Jahre 1850 seinen Wohnort Hünerei, Kreis Glogau, verlassen, und sich nach Dirschau gewendet, seitdem aber keine Nachricht von seinem Leben und Aufenthalt gegeben haben. Auf Antrag des ihm bestellten Kurators werden der Heinrich Robert Jo⸗ hannes Beyer, sowie die von ihm etwa zurückgelasse⸗ nen unbekannten Erben und Erbnehmer hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem zum 30. Sep⸗ tember 1875, Mittags 12 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht anberaumten Termin schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der 2c. Beyer für todt erklärt, sein Nachlaß aber den sich legiti⸗ mirenden Erben ausgeantwortet werden wird.
. 28. Norember 1874.
önigliches Kreisgericht. Abtheilung J
Isõ870] PNC Oel am a.
In dem am 4. August 1874 publizirten Testa⸗ mente deg Sergeanten Carl Friedrich Krüger und dessen Ehefrau Johanne Wilhelmine Henriette, geb. Urban, haben diese dem Ueberlebenden von ihnen: des Ehemanns Geschwister und deren Des- zendenz und der Ehefrau Schwester und deren Des- zendenz zu Miterben substituirt.
43. wird für die Betreffenden hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 26. November 1874.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
[4h dll
Die Ehefran des Matrosen Johann Chri⸗ in August Blohm, Henriette, geb. Freese, aus assan, hat gegen ihren angeblich am 20. November 1869 von Lassan fortgegangenen und an einem nicht bekannten Ort sich gufhaltenden Eh⸗mann wegen böslicher Verlassung Klage auf Ehescheidung er- hoben. In Folge dieser Klage ist Termin zur Klagebeankwortung und mündlichen Verhandlung auf den 25. Zannar 1875, 13 Uhr Mittags, im Sitzungszimmer unseres Kollegiums anberaumt, 8 welchem der genannte Matrose Blohm unter der
erwarnung geladen wird, daß bei seinem Ausblei⸗ ben die von der Klägerin behauptete bösliche Ver- lassung für zugestanden angenommen und erkannt werden wird, was Rechtens.
Greifswald, den 15. September 1874.
Königliches Kreisgericht. JL. Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.
Die im Kreise Rügen belegene fiskalische In sel Pulitz soll in ihrem ganzen Umfange von Johannis 1875 ab zum öffentlichen meistbietenden 6 ge⸗ stellt werden. Zu dem auf den 21. Dezember d. Is, r, , 11 Uhr, im Zimmer Nr. 15 der unterzeichneten Regierung anberaumten 6 8 termine laden wir , mit dem Bemerken ein, daß die Verkgufsbedingungen, die Regeln der Lizitation und die Karte nebst Flurregister, mit Augs⸗ un der Sonn · und Festtage während der Dienst⸗ tunden in unserer Registratur eingesehen werden können, wir auch bereit sind, auf Verlangen Ab- schriften derselben gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen. Stralsund, den 25. November 18714
Königliche Regierung.)
sos 9]
den Verkauf von Baunstellen im
gerten Breitenweges nahe dem alten Sudenburger Donnerstag, den 17.
in unserem Sitzungszimmer auf dem Rathhause zum öffentlich meistbietenden e vie Größe . Baustellen ist anf dem Eintheilungsplane angegeben, welcher nebst den Verkaufs bedin⸗ Termlne in unserem Sckretariate sJimmer Rr. I eingesehen werden kann und Zahlung von 27 Sgr. in einer Kopie verabfolgt werden wird.
gungen schon vor dem dort auch gegen Magdeburg, den 17. November 1874.
Der Magistrat
Bekanntmachung,
Stadterweiterungsterrain betreffend.
Von dem Stadterweiterungsterrain sollen die 9 Baustellen, in welche der westlich des verlän · Thore belegene Block 21 eingetheilt ist, am Dezember er, Vormittags 10 Uhr,
der Stadt Magdeburg. Hasselbach.
Verkauf ausgeboten werden.
6150
und zugehörigen
auf der Südseite von Cöln. Am 15. Dezember d. Is., Vormittags 1 uhr,
sollen auf dem Fortifikations Bureau zu Cöln die sämmtlichen Arbeiten und Lieferungen für die Erbauung von zwei Forts und zugehörigen Zwischenwerken auf der Sudseite von Cöln durch Submission in General⸗
Entreprise vergeben werden.
Zur Uebernahme je eines Forts mit hie irn, Zwischenwerken ist eine Baugesellschaft erfor⸗ zwei Bau⸗ Geschäftsbetriebe werden auch ohne die obige Zahl von zur Submission zugelassen. r
Gesellschaft, welche zu submittiren gedenkt, hat sich mindestens 8 Tage
derlich, unker deren Mitgliedern sich wenigstens gesellschaften mit nachweislich gut organisirtem Baumeistern 2c. zu enthalten,
Der Repräsentant einer
vor dem Submisstons⸗Termine persönlich auf dem Fortiftkations ⸗ Bureau vorzustellen. augesellschaften, welche sich bei der Submission betheiligen wollen,
Mitglieder von ; J. Dezember er. der Fortifikation einzusenden.
Die Baugefellschaften müssen nachweiglich über ein Betriebskapital von 75, 000 Mark (25,900 Thlr.) verfügen. Sie außerdem zu hinterlegende Kaution ist für jedes der Forts auf 10,000 Thlr. — 39 090 Mark 6 Kautionen ist zwei Stunden vor dem Submissions⸗Termin,
festgesetzt; ein Viertel die . o Tagen nach dem Kontrakts ⸗Abschlusse einzuzahlen. Das größere Fort enthält ungefähr:
i6s, 600 Cub. Mtr. Erdarbeit und
A5, 0900 , Das kleinere Fort enthält ungefähr:
139,600 Cub. Mtr. Erdarbeit und
A0, 0900 „ „
Die Bauzeit für diese Okjekte beträgt vom 1. — . ; . Sie allgemeinen und speziellen Bedingungen nebst Preisverzeichnissen sind im Bureau der Forti⸗ fikation ausgelegt und können gegen franco Einsendung von 3 Thalern durch die Fortifikation bezogen
werden. Cöln, den 30. Dktober 1874.
Königliche Fortifikation.
Sul han iss ü zur Vergebung sämmtlicher Arbeiten und Lieferung für die Erhauung
von zwei
Forts Zwischen werken
oder Maurermeister befinden müssen. Bau⸗
Die Atteste der sind bis spätestens zum
der Rest binnen
Mauerwerk.
Mauerarbeit. April k. Is. ab drei Jahre.
(0. 294/10)
5864 Bekanntmachung.
Die Lieferung der zu den baulichen Repata⸗ turen in der hiesigen und den Garnisonanstalten in Charlottenburg erforderlichen Eisenwaaren für das Jahr 1875 soll im Wege der Submission verdungen werden.
Die Bedingungen und Probestücke liegen in unserem Geschafts lokale, Michaelszkirchplatz Nr. 17, aus und sind versiegelte Offerten bis zum
8. d. M., Vormittags 11 Uhr, daselbst abzugeben. .
Berlin, den 1. Dezember 1874. (a Cto. 26/12)
stõnigliche Garnison Verwaltung.
Io 759] Verkauf einer Ziegelei. .
Auf Anordnung der Königlichen Finanz ⸗Direktion u Hannover soll die dem Königlich Preußischen
iekus gehörende, im Bezirke des Großherzoglich oldenburgischen Amts Varel, etwa 4 Stunde von der Station Ellenserdamm der Oldenburg⸗Stein⸗ häuser⸗Sieler Chauffee belegene Ziegelei zu Bock= *r mit Maschinen, Geräthen und allem sonstigen
ubehör, namentlich: ; an Baulichkeiten: 1 Wohnhaus, 1 Wirthschafts⸗ ebäude, 1 Wohnhaus für Ziegeler, 2 Trocken⸗ 9 4 Trockenhütten, J Torfschuppen, 2 je 80 00 Steine fassende Brandhäuser, 1 Ma—⸗ schinenhütte, 1 Pferdeeisenbahn, 5 Brunnen 2 an Grundstücken: 53, S Hekt. theils Lehm⸗ theils Sandländereien: . an Berechtigungen: der Abstich von 40 Torf⸗ morästen bei Grabstede, . öffentlich meistbietend verkauft werden und ist dazu Termin in Wilhelmshaven in dem Geschäftslokale des unterzeichneten Domänen ⸗Inspektors angesetzt auf Filed den 16. Dezember 1874, Vormittags x.
Die Verkauftbedingungen, sowie eine Karte der zu verkaufenden Realitäten liegen in dem erwähnten Geschäftslokale zur Einsicht aus, auch wird von ersterem auf Wunsch Abschrift gegen Erlegung der Kopialgebühren ertheilt werden.
Wegen etwaiger Besichtigung der Verkaufsobfekte wollen Kaufliebhaber sich an den Herrn Gutsbesitzer Zedelius in Wappenkamp bei Ellenferdamm wenden.
Wilhelmshaven, den 30. November 1874.
Der ztönigliche Domänen ⸗Inspeltor. Meinardus.
Bekanntmachung.
losꝛs Hamnoyershhe Staatsbahn. Es sollen:
*
2 858. C06 Klgr. oder 106. I6 000 Ifde. Meter gewalzte Eisenschienen im Wege der öffentlichen Submisston verdungen werden. .
Die Offerten müssen bis zu dem auf Sonubenb, den 19. Dezember er., Vormittags
r, anberaumten Termine frankirt und mit der Aufschrift:
Submission auf gewalzte Eisenschienen., verfehen, an das betriebetechnische Bureau hieselbst, wo der Termin stattfindet, eingesandt werden.
Die Lieferungsbedingungen liegen in dem genann- ten Bureau zur Einsicht aus und können auch von dort auf portofreien Antrag gegen Erstattung von 5 Sgr. pro Exemplar bezogen werden.
Hannover, den 21. Noaember 1874. gönigliche Eisenbahn Direktion.
Verkauf von Waffen. Auf Befehl des König⸗ lichen Kriegs⸗Miisteriums werden Seitens des unter⸗ zeichneten AUrtillerie⸗Depots circa 19200 Infanterie⸗ und , affen verschiedener Konstruk⸗ tion, sowie circa 32000 Infanterie⸗Seitengewehre verschiedener Konstruktionen am 14. und 15. De⸗ zember d. J. täglich, Vormittags von 8 Uhr ab, in Steinbaracke Rr. 4, hinter Fort Elisabeth, in einzelnen Posten öffentlich meistbietend verkauft werden. Die Verkaufsbedingungen, sowie spezielle Verzeichnisse der qu. Waffen liegen in unserem Bureau zur Einsichtnahme aus, werden auf Wunsch auch abschriftlich mitgetheilt, ebenso können Proben der qu. Waffen gegen eine Kaution von 3 Thlrn. für jede Schußwaffe, von 15 Thlr. für jedes Seitengewehr bei uns in Empfang genommen werden. Die Meist⸗ bietenden haben im Termine Kautionen im Betrage von je ie der Summe ihrer Meistgebote in preußi- schem Gelde resp. Reichsmünzen oder in preußischen Staate papieren und Pfandbriefen einzuzahlen.
Mainz, den 15. November 1874. Artillerie- Depot.
Königliche Westfälische Eisenbahn.
Es soll die Ausführung der Erd-, Fels⸗ und Manrer ⸗ Arbeiten intl. Materiallieferung des Looses II. der J. Bau⸗Abtheilung der Strecke Ott- bergen Northeim in den Stationen 14— 281 mit 217, 245 Kubikmeter zu bewegender Bodenmasse jeg⸗ licher Beschaffenheit und 120 Kubikmeter Mauer- werk in öffentlicher Submission vergeben werden.
Die Massendispositionen, Bedingungen und Sub⸗ missions Formulare sind im Buregu des Unterzeich⸗
gegen Erstattung der Druckkosten zu 20 Sgr. be⸗ zogen werden. Offerten sind franko und versiegelt bis zum Sub- missionstermine am 25. Dezember d. J., Vormittags 111 Uhr, im hiesigen Abtheilungs bureau einzureichen, woselbft die Eröffnung in Gegenwart der erschienenen Sub mittenten erfolgen wird. . Den Offerten 6h gleichzeitig der Nachweis über Qualifikation un ker egit, ten beizufũgen, widrigenfalls dieselben nicht , werden. Beverungen 4. d. Weser, am 24. Novbr. 1874 Der Abtheilungs⸗Baumeister. anf el. Iob88]
Jür das Königliche Steinsalzwerk * ö
sind pro 1875 ; 0 ca. 35, 0090 Ceniner Steinkohlen ,, und sollen dieselben im Submisstons⸗
wege beschafft werden. Termin wird dazu auf in, den 15. Dezember d. J., ormittags 10 Uhr, ; im Inspektionslokal auf dem Steinsalzwerke bei Erfurt angesetzt und sind Offerten big dahin versie. gell mit der Aufschrift: „Stein kohlenliefernng“ und portofrei abzugeben. Die Bedingungen können bei der Unterzeichneten eingesehen oder auch gegen Einfendung von 5 Sgr. Copialien in Abschrift be⸗ zogen werden. ö ; Die Berginspektion behält sich die Auswahl unter den Submittenten, resp. die Zurüdweisung sämmt⸗˖ licher Offerten, sobald dieselben nicht annehmbar er⸗
sch inen sollten, vor. Erfurt, den 30. November 1874. a Cto. 6/12)
Isõdd9ꝰ]
und Lieferung von
werden.
hauch zur Einsicht ausliegen,
neten einzusehen und können Letztere von dort
Königliche Ostbahn.
Für die Königliche Ostbahn soll die Anfertigung
a. 51 Stück vierrädrigen Gepäckwagen,
b. 1850 Stück vierrädrigen bedeckten Güterwagen — davon 600 Stück mit Bremse und Schaffnersitz —, =
c. 380 Stück vierrädrigen offenen Güterwagen — davon 120 Stück mit Bremse und Schaffnersitz — .
d. 50 Stuck vierrädrigen bedeckten Viehetage⸗ wagen — davon 25 Stück mit Bremse und Schaffnersitz und
e. 20 Stück vierrädrigen Langholzwagen,
im Wege der öffentlichen Submisston verdungen
Offerten hierauf sind portofrei versiegelt und mit
der Aufschrift:
„Submisston auf Lieferung von Wagzen
für die Königliche Ostbahn“
versehen, bis zu dem auf
Sonnabend, den 19. Dezember er.,
Vormittags 11 Uhr,
in unserem Central⸗Bureau hierselbst anberanmten
Termine an uns einzureichen. .
Die Eröffnung der eingegangenen Offerten erfolgt
zur bezeichneten Terminsstunde in Gegenwart der
etwa erschienenen Submittenten. .
Die Submissions. und Vertragsbedingungen, so⸗
wie die Zeichnungen werden von unserem Maschinen⸗
technischen Bureau hierselbst, in welchem dieselben
auf portofreie Antrãge
Auch wird dasselbe äber
sonstige die Lieferung betreffende Anfragen Auskunft
ertheilen. (a C. 53/12.)
Bromberg, den 30. November 1874. Königiiche Direktion der Ostbahn.
sgi Hamoyersche Staatshahn. Es soll die Anfertigung und Lieferung von: a) 10 Stück freistehenden Wasserkrähnen mit Signalvorrichtung, b) 10 Stück AÄbschlußveutilen im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden. Termin hierzu ist auf . Freitag, den 18. Dezember 1874, Vormittags 16 Uhr, im Bureau des Königlichen Maschinenmeisters Qver beck zu Hannover (Eisenbahn⸗ Direktionsgebäude, Zimmer Rr. 3, Ir) anberaumt, bis zu welchem Tage die Offerten portofrei und versiegelt einzurei- chen sind. . ; Die Bedingungen und Zeichnungen liegen im maschinentechnischen Bureau zur Einsicht aus und konnen auch auf portofreje, an das maschinentechnische Bureau zu richtende Schreiben gegen Einzahlung von 10 Sgr. pro Exemplar bezogen werden. Dannover, des 30 November 1874. Königliche Eisenbahn ⸗ Direktion. Maschinentechnisches Burcau. Overbeck.
unentgeltlich mitgetheilt.
(883 Bekanntmachung. Die Liefernng von: 60 Ries Sriginalpapier 1. Sorte, 30 desgleichen, . 40 Konzeptpapier, 25 Packpapier in gelblichem Ton, 18 weißes Aktenmantelpapier, 2 blaues ö 4 rothes ö 2 grũnes ö. 10 leichtes Makulaturpapier, 2 Briefpapier, . 500 Stück kleine Briefcouverts von weißem
Papier, 6000 , große (sog. Beutel ) Couverts von grauem Papier, 20 Liter schwarze (theils Gallus,, theils Ali⸗ zarin ! Dinte, 12 Glas blaue Dinte, 24 , chemische Tinte, 12 Pfund braunes Siegellack, 4 Dutzend Bleistifte, . 1 „ Roth⸗ und Blaustifte, 25 Pfund Stearinkerzen, 150 Petroleum, 5000 Stück große Briefoblaten, 6 Schachteln kleine Oblaten, 6 Rollen weißen Hanfzwirn, 24 schwarz⸗weißes Heftgarn, „dünnen Bindfaden, in mittlerer Stärke,
50. , Dicken Bindfaden, für die Königliche Landdrestei soll für das Jahr 1875 im Wege der Submisston vergeben werden.
Die Lieferungsbedingungen werden in der Zeit vom J. bis 12. Dezember von 10 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags in unserer Registratur zur Einsicht ausliegen. . t
Die Offerten sind daelbst versiegelt mit der Auf schrift: „Offerten auf Schreibmaterialien und Bureau BSebürfnisse“ unter Beifügung von Proben bis spätestens zu dem auf den
14. Dezember d. J, Mittags 12 Uhr, anberaumten Termine einzureichen, in welchem die eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa er= schlenenen Submittenten eröffnet werden.
In den Sfferten müssen die Preise für die Gegen⸗ stände, auf welche geboten wird, nach der Reich⸗ markrechnung angegeben werden, mit dem Bemerken, daß der Offerirende sich an die Lieferungsbedingun⸗ gen fur gebunden erachte.
Hannover, den 3. Dezember 1374.
Königliche Landdrostei. Boetticher.
lõdbdl Bekanntmachung.
Wir beabsichtigen unseren Bedarf pro 1875 von
ppir. 26606 Cir. bestes und reinstes giohzink
im Wege des Mindestangebots anzukaufen, und wer den Offerten mit der Aufschrift:
„Submisston anf Zink bis derne , den 17. Dezember 1874, tea 12 Uhr,
versiegelt und franko erbeten. ; (
Bie Lieferungtbedingungen liegen hier zur Ein-
sicht aus, können aber auch gegen franko Einsendung
von 5 Sgr. in Abschrift bezogen werden.
Königliche Berginspektion.
.
Königliche Westfälische Eisenbahn. Neubaustrecke Ottbergen⸗Northeim. III. Bau⸗Abtheilung. Die Ausführung von Erdarbeiten auf der Strede von Station 21 *. S1 bis Station 105 438 im Betrage von 192009 Kubikmeter Boden mit kurzen Transporten und die Ausführung von 4 Bau— werken daselbst enthaltend rot. 5400 Kubikmeter Mauerwerk sollen in einem Loose inkl. Material⸗ lieferung im Wege der öffentlichen Submission ver⸗ geben werden. Die Bedingungen und Zeichnungen liegen im Büreau des Unterzeichneten zur Einsicht aus, erstere können auch gegen frankirte Einsendung von 20 Sgr. von demselben bezogen werden. Die Offerten auf Ausführung vorgenannter Ar⸗ beiten und Lieferungen sind portefrei, verstegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum Sub⸗ missions⸗ Termine Montag, 4. Jannar 1875, Morgens 10 Uhr, im Büreau des Unterzeichneten einzusenden, wo die⸗ selben in Gegenwart der etwa erschienenen Sub⸗ mittenten eröffnet werden. Uslar, den 4 Dezember 1874. Der Abtheilungs ⸗Baumeister. Lindemann.
Iod 75
Königliche Westfälische Eisenbahn. Die Ausführung der Erdarbeiten sowie der Durchlässe inkl. Materialliefernng in den Loosen II. und III. der II. Bauabtheilung, Bahn⸗ strecke Ottbergen⸗Northeim, soll in öffentlicher Sub⸗ mission vergeben werden und zwar:
Loos II. — 1800 Meter lang — mit ot. 54400 Kubikmeter zu bewegenden Bodenmassen, 6000 Kubikmeter Steinpackungen und rot. 1100 Kubikmeter Mauerwerk.
Loos II. — 1600 Meter lang — mit rot. 68, 00 Kubikmeter zu bewegenden Bedenmassen, S700 Kubikmeter Steinpackungen und rot. 700 Kubik⸗ meter Mauerwerk.
Die Massendispositionen, Bedingungen und Sub⸗ missionsformulare sind im Bureau des Unterzeich⸗ neten einzusehen; letztere können auch von dort, gegen Erstattung der Drudkosten ad 20 Sgr. bezogen werden.
Die Offerten sind frankirt und versiegelt, mit ent- sprechender Aufschrift versehen, bis zum Submissiong⸗
termine
Sennabend, den 9. JZannar 1875, Vormittags 11 Uhr, an den Unterzeichneten einzureichen. Den Offerten ist der Nachweis über Qualifikation und Leistungsfähigkeit beizufügen, widrigenfalls die⸗ selben nicht berücksichtigt werden können. Carlshafen, den 2. Dezember 1874.
Der Abtheilungs ⸗Baumeister:
E. Lorentz.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Harzer Union,
Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und
Hüttenbetrieb.
Unser Dividendenschein Nr. 1, fällig per 1. De⸗ zember er. gelangt zur Auszahlung in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember inelusive mit 4 Thaler pro Stück
in Berlin bei der Hamburg⸗Berliner Bank,
ö 8 bei der Waaren⸗Kredit⸗Anstalt,
„Hannover an unserer Kasse. Nach dem 15. Dezember nur an unserer Kasse zu Hannover. . . . Den zur Zahlung präsentirten Dividendenscheinen find arithmerisch geordnete Verzeichnisse beizulegen. Hannover, den 17. November 1874.
ae. zo / 1) Der Aufsichtsrath.
Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.
õö61] . . 10, z am billigsten in der Fabri Pianino 8 Th. Weidenslaufer, Neuenburgerstr. 8
Billard⸗ Fabrik von J. Ne nm hu 8g em, 14637 Berlin, Beuthstraße 3,
Breslau, res den Prämiirt in Wien i873, Moskau, Cassel, Wittenberg
und . ; Größte Auswahl von Billards aller Arten, sowie ets gut affortirtes Lager sämmtlicher Billard⸗
tensilien.
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Perron- C Stations- Uhren ; e LRutewerke,
sowie 4424
Hof-, Fabrik- und Thurmuhren
W bester Construction und solidester Arbeit empfehlen
Gebrüder Meister, Gross- Uhren- Fabrik, Bex lim, S., Sebastianstrasse No. 76.
1 Pi
6 Iuxuspapier -Fabrik von Emil Petersen, Kerlin, S., Luchkauner strasse ?, empfiehlt zum Export ihre Specialitäten für Com ditorem umd Gärtimer ete. ete. ais: Torten, Bouquet- und Bonbonpapiere,
KRie scherrhafte Knallbonbons ete. te., (Soliden Exporteuren die günstigsten Be-
3 den 2. Dezember 1874. (a. c. 36/12.)
önigliches Hüttenamt.
dingungen.)