Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz. Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:
1) Die Allerhöchste Konzessions ⸗ Urkunde vom 13. März 1874, belreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wellesweiler zum Anschluß an die von der Saarbrücker Staatebahn abzweigende Zechenbahn nach der Grube König bei Neunkirchen durch die Pfälzische Tudwigsbahn⸗Gesellschaft, durch das Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ è— 4 Nr. 46 S. 227 bis 229, ausgegeben den 12. Novem-
er z ? Y der Allerhöchste Erlaß vom 10. September 1874, betreffend die Verleibung des Enteignungsrechts an den Kreis Salzwedel für den chausseemäßigen Ausbau der Wegestrecke vom Bahnhofe der Stendal Sal jwedel · Uelzener Eisenbahn bei Klein ⸗ Grabenstedt bis zum Dummefluß an der 6 in der Richtung auf Bergen a. D, Furch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg Nr. 43 S. 345, ausgegeben den 24. Oktober 13745 3) das Allerhöchste Privilegium vom 19. September 1874 wegen eventueller Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Lissa zum Betrage von 150,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 44 S. 373 bis 375, ausgegeben den 29. Oktober 1874 4 Ter Allerhöchste Erlaß vom 23. September 1874, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Toft ⸗ Gleiwitz für den Bau und die Unterhaltung der Kreigchauffeen: I) von Tost nach Kolonie Radun, 2) von Heis kretscham nach Brynnek, 3) von der Hebestelle bei Lohnia nach Blott⸗ niß, I von Boniowitz nach Schalscha, s) von Gleiwitz nach Rußzinitz und 65 von Kottlischowitz nach Langendorf, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 45 S. 321, ausgegeben den 6. November 1874; . 3) das Allerhöchste Privilegium vom 23. September 1874 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreigobligationen II. Emission des Tost - Gleiwitzer Kreises im Betrage von 400,900 Thalern durch das Ämtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 45 S. 321 bis 323, ausgegeben den 6. November 1874, 6) das Illlerhöchste Privilegium vom 28. September 1874 wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Grabow 4. d. D. zum Betrage von 60 900 Mark Reichswährung durch das Amtsblatl der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 45 S. 307 bis 309, ausgegeben den 6. November 1874, 7) das Allerhöchste Privilegium vom 28. September 1874 wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Nord⸗ hausen zum Betrage von 1500000 Mark Reichswährung durch das KRmtsblatt der Königlichen Regierung zu Erfurt Nr. 47 S. 222 bis 224, ausgegeben den 14. November 1874; s) das Allerhöchste Privilegium vom 2. Oktober 1874 wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Ber. lin zum Betrage von 244 000,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 46 S. 355 bis 357, ausgegeben den 13. November 1874; 9 das am 14 Oktober 1874 Allerhöchst vollzogene Statut für den Verband der Thiene⸗Riester Auewiesen in den Aemtern Bersen⸗ brück und Vörden durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 47 S. 385 bis 387, ausgegeben den 6. November 1874, 10 das Allerhöchste Privilegium vom 14. Oktober 1374 wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Halle Sorgu⸗-Gubener Eisenbahngefellschaft bis zum Betrage von 6495, 000 Mark Reichs- währung durch die Amtsblätter der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 46 S. 362 bis 365, ausgegeben den 13. November 1874,
der Königlichen Regierung zu Merseburg Nr. 45 S. 241 bis 244, ausgegeben den J. November 1874,
der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. O. Nr. 46 S. 268 bis I, ausgegeben den 18. November 1874,
1) die Allerhöchste Konzefsions - Urkunde vom 16. Oktober 1874 betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Elsterwerda nach der preußisch. sächsischen Landesgrenze in der Richtung auf Riesa durch die Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗Kompagnie, durch das Amts. blatt der Königlichen Regierung zu Merseburg Nr. 47 S. 255 bis 257, ausgegeben den 21. November 1874;
12) das Allerhöchste Privilegium vom 19. Oktober 1874 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis Obligationen des Soldiner Kreifes III. Emission im Betrage von 428,00 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt a / O. Nr. 46 S. AI bis 273, ausgegeben den 18. November 1874;
13) das am 21. Oktober 1874 Allerhöchst vollzogene Statut der Willkoschen · Kulligkehmer Entwãsserungs ⸗ Genossenschaft durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen Nr. 46 S. 60l bis 603, ausgegeben den 18. November 1874;
14 der Allerhöchste Erlaß vom 26. Oktober 1874, betreffend das der Großherzoglich oldenburgischen Regierung verliehene Enteig⸗ nungsrecht bezüglich der für den Bau and Betrieb einer Lokomotiv- Eisenbahn innerhalb des preußischen Gebietes von Ihrhove nach Reue Schanz erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 47 S. 3858, ausgegeben den 6. Novemher 1874, 15) das am 9. November 1874 Allerhöchst vollzogene Statut für den Verband „Bersenbrücker Wiesen im Kreise Bersenbrück durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 51 S. 421 bis 426, ansgegeben den 27. November 1874.
Neichstags⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 17. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags, in der Diskussion über den Antrag des Abg. Dr. Lasker, die Verhaftung von Reichstagsabgeord⸗ neten betreffend, nahm der Bundes bevollmächtigte, Justiz⸗Mi⸗ nifter Dr. Leonhardt, zunächst nach dem Abg. Windthorst das Wort:
Meine Herren! Ich werde mich zur Zeit darauf beschränken,
einige thatsächliche Berichtigungen in Betreff dessen zu machen, was der geehrte err Vorredner vorgebracht hat. Derselbe läßt einen leisen Vorwurf wenigst ens auf die Gerichte fallen, indem er sagt, der Abg. Majunke sei außerordentlich eilig, ohne daß er davon gewußt hätte, weswegen, und ohne daß er von dem Erkenntniß Kenntniß gehabt hätte, eingesperrt worden. Die Sache liegt einfach so: . ;
Das rechtskräftige Urtheil erging unterm 23. September 1874. Es ging dem Stadtgerichte am 257. September zu, und das Stadt. gericht verfügte am 6. Oktober die Behändigung des Erkenntnisses dritter Instanz an den Angeklagten und den Erlaß einer Auf⸗ forderung an denselben zum Antritt der Strafe innerhalb acht Tagen. Darauf ist dann einberichtet worden: der Adressat sei nach der Aussage des Direktors Eirund auf unbestimmte Zeit verreist; Auf— enthaltsort unbekannt. Tiese Erklärung eines, wie es scheint, den Verhält. nifsen doch nahestehenden Mannes, des Direktors Ei und, ist doch immer etwas bedenklich, insofern sie dahin geht, der Abg. Majunke sei verreist und sein Aufenthaltsort unbekannt. Dann ist weiter verfügt, daß dat Erkenntniß durch den Gerichteboten an einen Hausgenossen des An- geklagten behändigt werde, und das Erkenntniß ist darauf am 22. Ok- tober dem Angeklagten durch Anheften an die Thür seiner Wohnung vorschriftsmãßig behändigt. Am 30. Oktober ist die Verhaftung verfügt. — Ich glaube, daß Niemand mit einigem Grunde behaupten kann, daß gegen Herin Masunke mit besonderer Eile verfahren wäre, oder daß er nicht gewußt hätte, seine Verhaftung stände bevor, oder ö. er nicht seine Einrichtungen in dieser Beziehung hätte treffen
nnen.
Zweitens ift es dem Herrn Abgeordneten für Meppen nicht recht erklärlich oder bedenklich erschienen, daß die Berhafiung erst zu einem verhältnißmäßig späten Zeitpunkt eingetreten sei. Das Kam⸗ mergericht habe beschlossen, daß die Verhaftung zulässig sei, am 18. November. Das ist ganz richtig. Da es sich hier um eine an und für sich eilige Sache nicht gehandelt hat, (Hört! aus dem Cen-
trum) — ja, jede Strafsache ist eilig, aber sonst hatte die Sache keine besondere Eile — so wird einige Zeit vergang en sein, bis die Sache an das Stadtgericht gekommen, und von 366 weitere Ver- fügung erlaffen ist. Diese theilte das Stadtgericht unterm 26 No⸗ vember dem Staats anwalt zur Aeußerung mit, welcher sich dahin äußerte, daß seiner Meinung nach der Verhaftung nichts entgegenstehe, und so ist unterm 9. Dezember das Polizei⸗Präsidium requirirt, die Verhaftung vorzunehmen. Also auch in diesen Richtungen liegt irgend ein Bedenken nicht vor. .
Nun kann ich aber auch noch einen Punkt anschließen, den der 8 Abg. Windthorst zuletzt betont hat; der betrifft den preußischen Justiz-Minister. Ich glaube, daß der Hr. Abg. Windthorst nicht sowohl unbekannt ist mit den Reskripten des preußischen Staates, wie mit den Gesetzen. Denn wenn er mit den Gesetzen des preußi⸗ schen Staates, d. h. für die der alten Provinzen, bekannt äre, so würde er nicht haben behaupten können, daß die Strafvollstreckung in den alten Provinzen der Mongichie Sache der Justizverwaltung sei; sie ist Sache der Gerichte. Der Herr Abgeordnete denkt wohl, wie viele Andere, an die Provinz, in der er lebt. In der Provinz Hannover, in der Rheinprovinz, auch in anderen Previnzen des preu⸗ ßischen Staats ist die Strafvollstreckung Sache der Verwaltung; aber in den alten Provinzen ist sie Sache des Gerichts. Die Kriminalordnung bestimmt im S. 536, welcher noch in vollkommener Gültigkeit hesteht, 4 die Gerichte die unverzügliche Vollstreckung der rechts kräftigen rkenntnisse anzuordnen haben. Der Staatsanwalt hat nur die ganz allgemeine Befugniß Anträge wegen der Strafvollstreckung zu stellen. ieser Antrag ö ganz unwesentlich, und, wie jeder preußische Jurist weiß, voll strecken bie Gerichte tägllch von Amtswegen Urtheile ohne alle Rügsicht auf Anträge der Staatsanwaltschaft. Wenn aber die Strafvollstreckung in den alten Provinzen — und der Fall Majunke liegt in den alten Provinzen — Sache der Gerichte ist — dann ist der Justiz⸗Minister nicht berechtigt, sich einzumischen in die Strafvollstreckung; er hat in dieser Beziehung die Unabhängigkeit, der Gerichte zu wahren. Und in diesem Hause, wo noch die glänzenden Ex pektorationen über die Unabhängigkeit der Gerichte widerhallen, ist eine entgegengesetzte Behauptunz, glaube ich, nicht gerechtfertigt, wenn man nicht eben davon ausgehen will, ste beruhe auf einer Unkennt⸗ niß der Gesetze. Ich meinerseits als preußischer Justiz⸗Minister habe nicht den mindesten Einfluß auf die Vollstreckung der Strafe, inso welt es sich um Rechtsgrundsätze handelt. Ich würde einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Gerichte mir erlauben, wenn ich — wãre ich auch vollkommen überzeugt von der Unrichtigkeit der kammerge⸗ richtlichen Entscheidung — dem Kammergericht »der dem Stadtgericht fagte: ihr vollstreckt die Strafe nicht weiter! Ich kann nur ausnahmẽs⸗ weife, aus besonderen Gründen, in die Strafvollstreckung mich einmis chen. (Hört im Centrum und links) — Ja, meine Herren, Sie sollen hören! — hören Sie mich nur weiter an — Aber das kann ich nur im Wege der Gnade. Ich kann es thun auf Ansuchen der Angeschul= digten und bin in dieser Weise nicht beschränkt; ich brauche nicht zu fordern, daß persönliche Gründe vorliegen, auch öffentliche Verhält—= niffe berechtigen mich dazu, die Strafvollstreckung auszusetzen. Habe ich denn bislang Veranlassung gehabt, vorzuschreiten, wie es mir ver- fasfungsmäßig zusteht? Hat etwa der Hr. Majunke mir ein solches Gefuch eingereicht? Meine Akten wissen nichts davon, und ich glaube, er wird es auch sicher nicht thun; denn er streitet um Prinzipien und wird sich nicht einem Gnadenakte von Seiten der Justizverwaltung unterwerfen. ;
Ich bin deshalb auch sehr zweifelhaft, ob weitere Beschlüsse, die Sie möglicher Weise fassen können, auch weiter fübren; wenn Hr. Majunke nicht aus dem Gefängniß heraus will, dann ist der Justiz⸗Minifter vollständig lahr gelegt, dann müßte er dem Hrn. Majunke gegenüber sagen: edo majori. Deshalb sind derartige unge⸗ rechtfertigke, auf Unkenntniß des Rechts beruhende Verwürfe, welche dem Justiz⸗Minister gemacht werden, abzuwehren.
Sodann nach dem Abg. Dr. Banks:
Meine Herren! Ich muß mir wiederum einige thatsächliche Be⸗ richtigungen erlauben gegenüber den Bemerkungen des geehrten Herrn Vorredner. .
Er hat behauptet, ich habe gesagt, der preußische JustizMinister
süi nicht berechtigt, Strafen auszusetzen, — davon habe ich kein Wort gesagt, ich habe vielmehr bemerklich gemacht, der preußische Justiz · Minister sei in den alten Provinzen nicht berechtigt, aus Rechtsgrund sätzen die Strafvollstreckung auszusetzen; dagegen habe ich ausdrücklich bemerkt, daß diese Befugniß dem preußischen Minister beiwohne in Folge besonderer Verhaͤltnisse im Gnadenwege; auf diesen Punkt be⸗ zieht sich das Reskript, welches der geehrte Herr Redner angezogen hat und in Betreff dessen er meint, daß andere Mitglieder des Hauses mich belehren würden. Diese Belehrung ist ganz unnöthig. Zweitens hat der geehrte Herr Redner bemerklich gemacht, es sei ihm Doch thatsächlich Manches bedenklich, und hinzugefügt, die Ini⸗ tigtive zur Strafvollstreckung sei ausgegangen von der Staatsanwalt- schaft. Das ist gar nicht der Fall; es ist aktenwidrig und unrichtig gegenüber Demjenigen, was ich hervorgehoben habe. Das Stadt. gericht als Vollstreckungsbehörde hatte ja die Vollstreckung angenrdnet von Amtswegen heraus, ich glaube am 7. Okteber, (Rufe: Vorher am 6. Oktober; dann hatte es auch noch andere Ver fägungen von Amtswegen erlassen, erst später hat der Staats= anwast den Antrag gestellt. (Rufe: Wann?) — Ja wohl, ich werde das gleich näher mittheilen. — Der Staatsanwalt hat beim Kammergerichte Beschwerde erhoben am 6. November. Wie kam er dazu? Drängte er sich etwa auf? Nein! Als das Stadt⸗ gericht Bedenken erhob, die Strafvollstreckung weiter zu führen, theilte es den betreffenden Beschluß der Staatsanwaltschaft zur Kenntniß⸗ nahme mit, und der Staalsanwalt handelte gang korrekt, wenn er dieferhalb Beschwerde erhob. Da ich nicht weiß, ob nech mehrere Herren über die gestellten Anträge sprechen wollen, so werde ich mir erlauben, in der Kürze mich über dieselben zu erklären, zuvörderst über die Resolutionen, die beantragt sind. Das sind Resolutignen, die tief eingreifen in das Ver fassungsrecht des Landes. In diesem Augenblick, wo die Anträge noch nicht einmal gedruckt vorliegen, mich eingehend darüber zu erklären, in meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter zum Reich, bin ich nicht in der Lage. Das würde ich meinerseits für sehr übereilt und voreilig halten. Ich kann deshalb nur ganz beiläufig bemerken, daß durch diese Resolution der gesetzgeberische Gedanke der Verfassung voll⸗ ständig beseitigt wird. Es wird ein ganz neuer gesetzgeberischer Ge⸗ danke dem alten untergeschoben. Der gesetzgeberische Gedanke, der dem betreffenden Artikel 31 der Verfassung zu Grunde liegt, ist der: es sollen tendenziöse Verfolgungen abgeschnitten werden. Das Ihnen hier näher auseinander zu setzen, liegt mir fern. Ich beziehe mich Fafür auf die bedeutendsten Staatsrechtslehrer v. Mohl, v, Rönne, Schulze in Breslau. Zachariä in Göttingen. Wenn Sie aber einen fo weit greifenden Gedanken sich zu eigen machen wellen, so erwägen Sie doch wohl: ob denn für das Parlamentsrecht der größeren Staaten jemals ein ähnlicher Gedanke zur Geltung gekommen ist? Im Frankfurter Parlament sicher nicht; hier herrschte der Bedanke, welcher im Art, 31 sich findet, nur etwas klarer im Sinne der meiner Ansicht nach richtigen Auslegung aus- edrückt. Saß das Parlamenis,echt Englands nicht so weit geht, teht fest, obwohl in dieser Richtung Zweifel obwalten. Wenn Sie so weit gehen wollen, dann bedenken Sie ferner, daß es sich um eine Kolliston von Rechts befugnissen, Privilegien, wie man es nennen will, der Reichstaggabgeordneten gegenüber der Justiz handelt. Darüber ist man ja nicht zweifelhaft ewesen, daß der Art. 31, wie er jetzt liegt, einen Eingriff in die Justizgewalt des Staates enthält. Ich glaube nicht, daß es an der Zeit ist, ohne weitere Vorbereitung in dieser Beziehung Beschlüsse zu fassen.
Zwei andere Anträge, die ün Wesentlichen übereinstimmen, nur daß in dem einen der Reichskanzler aufgefordert, in dem anderen er. fucht wird, wollen, daß der Reichskanzler ersucht, aufgefordert werde zu veranlassen, daß Hr. Majunke während. der Sitzungsperiode des Reichstags aus der Haft entlassen werde. Was nun der Hr. Reicht kanzler in dieser Richtung thun wird, weiß ich nicht. Ich habe dar⸗
über keine Rücksprache nehmen können und kann die Erwägungen die für ihn maßgebend sein werden, nicht . Aber der Hr. Reichskanzler ist gar nicht in der Lage, direkt thätig zu sein, weil er dadurch in die n des preußischen Staats eingreifen würde; er wird nur die Königlich preußische Re= gierung oder auch den preußischen JustizMinister ersuchen können, den Herrn Majunke aus der Haft zu entlafsen. Da treten dann für den preußischen Justiz.Minister Erwägungen ein und ebwohl ich Ihnen gar nicht sagen kann, was der preußische Justiz⸗Minister denken und thun wird — ich bin fa hier Bevollmächtigter für das Reich und nicht preußischer Justiz-⸗Minister — so möchte ich doch Einigez bemerken, damit Sie nicht unbillig denken, wenn sich die Sache vielleicht anders entwickeln sollte, als Sie erwarten.
Wenn das Hohe Haus auf Grund des 3. Alineg des Artikel 31 einen Antrag an den preußischen Justiz⸗Minister gelangen läßt, so verfügt er schleunigst, per Telegraph, und die Unterfuchung wird sistirt. So liegt die Sache im vorliegenden Falle denn doch nicht. Der preußische Justiz⸗Minister wird wahrscheinlich die Sache über⸗ egen und erwägen wollen. Meine Herren, der preußische Justiz. Minister ist jweifellos der Ansicht, wie ich glaube, daß das Kammer- U vollkommen richtig geurtheilt hat. In dieser Beziehung timmt er den vorzüglichen Ausführungen des Herrn Hecke e , durchaus bei, und wenn der Hr. Abg. Windthorft in scharfsinniger Weise ein Bedenken aufgeworfen hat, so wird der preußische Justiz- Minister meiner Ansicht nach dasselbe nicht theilen. Der Herr Abge⸗ ordnete meint: die Worte Joder verhaftet“ in dem Artikel 31 würden, wenn man den Artikel beschränkt auffaßte, überflüssig sein. Dafür kann man ja sagen, daß jede Verhaftung die Einleitung einer ntersuchung voraussetze. Ich habe mir dasselbe Bedenken ge= macht; dasselbe ist aber ganz unbegründet, und zwar einfach deshalb, weil der Artikel 31 auch den Fall umfaßt, wenn vor der Sitzungeperiode die Untersuchung eingeleitet wird, die Verhaftung aber erst nach Beginn der Sitzungsperiode eintreten soll. Nun wird aber der Justiz Minister, wie er auch über diese Frage denken möchte, nicht in der Lage sein den Gerichten zu sagen: ihr habt die Strafvollstreckung auszusetzen, aus den Gründen, meine Herren, die ich Ihnen schon entwickelt habe und welche er beachten muß, wenn er nicht die Unabhängigkeit der Gerichte antasten will. Aber der Justiz⸗Minister ist, wie ich das auch bereits hervorgehoben hab, in der Lage, auf Anfuchen des Reichetagg, aus thatsächlichen Gründen oder auch aus anderen Gründen die Strafvollstreckung aus- zusetzen, d. h. im Wege der Gnade.
Liegt ein solches Gesuch vor? Das ist bislange nicht der Fall. Nun ist der Justiz⸗Mmister, glaube ich, auch nicht so außerordentlich streng an den Buchstaben gebunden und ereifert sich nicht so sehr für die Ferm, daß er nicht sagen sollte: das Gesuch braucht nicht
eftellt zu werden von dem Verurtheilten selbst, von dem Ver⸗ . eä kann auch von anderer Seite gestellt werden, und so könnte der Justiz⸗Minister auch sagen, wenn der Reichstag den Wensch zu erkennen giebt, daß der Mann aus der Haft entlassen werde, so ist formell der Juftiz Minister im Recht, wenn er demgemãß verfährt. Ob Ihnen dieser Gesichtspunkt angenehm ist, meine Herren, lasse ich dahin gestellt sein. Ganz unangenehm wird aber die Lage, wenn der Juftiz⸗Minister mit Rügsicht auf diesen Wunsch das Gesuch, welches etwa gestellt wird, gewährt und wenn nun der Gr Majunke sagt; ich will keine Gnade, ich will mein Recht. Das sind Gesichts⸗ punkte, auf die meiner Ansicht nach der Justiz - Minister Rücksicht nehmen muß, und wenn ein Resultat sich ergeben sollte, welches Ihnen nicht genehm sein sollte, dann seien Sie nicht unbillig, und erwägen Sie die Verhältnifse, wie sie möglicherweise liegen kön⸗ nen. Der preußzische Justiz⸗Minister wird meiner festen Ueberzeugung nach, wenn Sie durch den Herrn Reichskanzler den betreffenden Wunsch zu seiner Kenntniß bringen lassen, so weit es thunlich sein wird, darauf eingehen.
Dann, meine Herren, gebe ich Ihnen doch noch einen Punkt zu erwägen. Bei der Frage, wie der Artikel 31 auszulegen, ist das be. deutendfte Argument im Absatze 3 desselben gegeben: das ist ein reines Korrelat zu Äbsatz . Wenn feststeht, daß Absatz 3 in einem be= stimmten Sinne zu verstehen ist, so muß Absatz 1 in gleichem Sinne verstanden werden und umgekehrt. Derselbe gesetzgeberische Gedanke, welcher Sie beftimmen kann, die Haftvollstreckung auszuschließen wäh⸗ rend der Sitzungsperiode, muß auch bestimmen, die Haft aufzuheben, wenn sie bereits begonnen hat, vor Beginn der Sitzungen. Ob Sie konsequent und richig handeln, wenn Sie, nachdem Sie im letztge⸗ dachten Falle verweigert haben, für die Aufhebung der Haft einzu⸗ fen diesem Falle es thun, muß ich Ihrem besseren Ermessen überlassen.
Demnãächst nach dem Abg. Dr. Lasker:
Der Herr Abg. Lasker hat mich doch sehr mißverstanden, wenn er behauptet, ich hätte gesagt, daß ich es mir zum Beruf mache, äber die Strafrechtspflege eine Aufsicht nicht zu üben. Ich übe die Aufsicht über die Strafrechtspflege nach allen Richtungen hin, im Allgemeinen, sowie den Gerichten und den Staals⸗ anwälten gegenüber. Aber, was ich nicht thue, ist, daß ich mich nicht einmische in die Behandlung des einzelnen Straffalles. Der Justiz-Minister hat auch eine politische Aufgabe, aber diese po⸗ stische Aufgabe bezieht sich wahrhaftig nicht darauf, daß er sich in den einzelnen Straffall einmischt; denn für die Strafrechtspflege in Behandlung eines einzelnen Falles soll Gerechtigkeit herrschen und nicht Politik. Nur ein Justiz⸗Minister, der sich auf diesen Stand ⸗ punkt stellt, kann darauf rechnen, daß der Justizverwaltung das Ver⸗ trauen des Landes entgegenkommt. 6 ö
Der Hr. Abg. Lasker hat in einem großen Exkurs erörtert, ob die Befugniß der Gerichte, des Justiz⸗Ministers, Strafen auszusetzen, ein Gnadenakt sei oder nicht. Darauf kommt eigentlich recht wenig an. Natürlich ist, wenn ich hier von , spreche, eine andere Art von Begnadigung in Rede als der Straferlaß und die Strafmilderung. Ganz richtig ist es auch, daß der Justiz · Minister und die Gerichte einen Akt der Begnadigung nur in soweit vornehmen können, als derselbe diesen Behörden vom Monarchen delegirt ist. Aber Letzleres ist gerade geschehen. Die Befugniß der. Gerichte und , Strafen auszusetzen, beruht auf Allerhöchster
rdre.
Run hat der Hr. Abg. Lasker geglaubt, mich ganz fest zu haben, wenn er Bezug nähme auf das Justiz⸗Minifterialblatt, auf eine hier befindliche Zusammenstellung eines Appellationsraths. Ich erkenne Ansichten eines Appellationsraths, möge er so oder so heißen, welche im Juftiz⸗Ministerialblatt Platz gefunden haben, in keiner Weise als fuͤr mich bindend an. So etwas wird Niemand von mir verlangen; ich gehe also über diesen Punkt ganz weg. = z
Wie die Sache sich übrigens auch verhalten möge, der preußische Justiz-Minifter ist nun einmal der Ansicht, daß er, wenn das Gericht sagt, die Verhaftung ist zulässig, nicht sagen kann, sie ist unzulässig.
Dann hat der Herr Abgeordnete die Bemerkung gemacht: i habe wohl aus Versehen vom 30. Oktober als dem 2 der Verhaftung gesprochen; wenn ich das ethan habe, so ist das ein Verlehen; es ist dem Hause ja bekannt, daß die Verhaftung erst später, am 11. Dezember stattgefunden hat. Sie werden mir dieseg unwichtige Ver fehen verzeihen. Wesentlich it nur, daß die Initiative der Strafvollstreckung nicht von der Staalsanwaltschaft autging, sondern von den Gerichten in den ersten Tagen des Monats Bktober und daß der Staatsanwalt erst fpäter Beschwerde erhoben hat, als ihm Kenntniß gegeben wurde vom Stadtgerichte in Betreff eines Feststellungsbeschlusses. Es war sein Recht und feine Pflicht, Beschwerde zu erheben, wenigstens kann man darüber nicht klagen. ; .
Bei dieser Gelegenhein möchte ich hervorheben, daß mir nicht erinnerlich ist, daß man, wie der Hr. Abg. Sonnemann sagte, die Sache vom Staatsanwalte habe abschieben wollen. Wenn mir so ewas erinmnersich wäre, würde ich mich darüber geäußert haben
Ich komme nochmals zurück auf die Anträge, , ,, sind vom Yrn. Abg. Windthorst, beziehungsweise vom Hrn. Abg. Sonne. mann. Hr. , scheint anzunehmen, daß ich mich über diese
Anträge günstlger ausgesprochen hätte, wie ez in der That der Fell
war. Er sagte, ich habe erklärt, es könne der Antrag angenommen werden. Es kommt da guf an, wie man das versteht. Ich sage richtiger, möglicherweise könnte ein solcher Antrag angenommen werden.
ch habe ausdrücklich erklärt, die Sache müsse, wenn sie an den Instiz Minister kommt, erwogen werden, Es wird mancherlei zu er⸗ Dägen sein, es wird auch zu erwägen sein, aus welchen Gründen denn der Hr. Abg. Majunke latitirt Hat.
Der preußische Justiz⸗Minister hat darauf zu achten, aß die Strafen zur Vollstreckung gelangen und daß kein Sriel getrieben wird mit rechtskräftigen Urtheilen, mit Gerichten, mit Gesetz und Recht. Der Hr. Abg. Dr. Lasker hat dann argumentirt gegen meine Aeußerungen über das Gesuch, und glagt, es bedürfe keines formalistrten Antrags. Meine Herren! Ich abe selbst gelagt, der Justiz⸗Minifter würde nicht formalisiren, nicht strenge Auffassungen adoptiren, er würde auch das Gesuch, den Wunsch in's Dritten für ausr ichend erachten. Ich habe gesagt, er würde auch den Wunsch des Reichztags als genügend ansehen. Wozu also Erspektoration über einen Punkt, der von mir gar nicht bestritten ist.
Der Herr Abgeordnete Sonnemann bemerkte noch, der Herr Ab⸗ geordnete Most habe sich auch an den Justi Minister gewandt um haftentlassung; es sei darauf der Justiz⸗Minister nicht einge= zangen. Ich, erinnere mich allerdings, daß ein solches Gesuch eingegangen ist, dies Gesuch ist aber vom Justiz⸗Minister
die Gerichte zur ordnungsmäßigen. Bescheidung; gegangen.
ch möchte nicht versprechen, daß der preußische Justiz ⸗Minifter von seiner Befugniß stets Gebrauch machen werde, wenn ein Herr Reichs⸗ lagsabgeordneter sich in Haft befindet zur Zeit des Beginnes der Sitzungsperiode. In jedem Falle wird eine besondere Erwägung latz greifen und bei dieser fuͤr den Justiz-Minister gewiß von gro⸗ er Bedeutung fein, wenn das Haus den Wunsch zu erkennen giebt, daß die Haftentlassung erfolge.
— In Verfolg des Veschlusses des Reichstages vem 1. d. M. hat der Reichskanzler den Reichskommifsar für das Auswande⸗ rung swesen veranlaßt, einen Ber icht über seine bisherige Thätig⸗ feit einzureichen. Der Reichskanzler hat diesen Bericht dem Reichs⸗ tag zur Kenntnißnahme vorgelegt.
Statistische Nachrichten.
Aus Veranlassung der Bundesbeschlüsse vom 23. Mai 1870 und 7. Dezember 1871, nach welchen bis zum Jahre 1875 in sãmmt⸗ lichen Bundesstaaten Verzeichnisse der in denselben vorhandenen Ge⸗ meinden veröffentlicht werden sollen, hat das Königlich württem—⸗ bergische statistisch⸗topographische Buregu, das Ver⸗ zeichniß der Ortschaften des Königreichs Württemberg Stuttgart 1874) herausgegeben. Nach demselben beläuft sich der
lächeninhalt des Königreichs Württemberg auf 1,950. 368,
ektar und entfallen hiervon auf die Ackerfläche 866 8535 H., auf Wein- berge 23,627 H., auf Wiesen 266,837 , auf Waldungen 596,613 H. Von der Ackerfläche waren im J. 1875 angebaut mit: Wintergetreide 30s *, Sommergetreide 290 2 Futtergewächsen 113 x Kartoffeln Sex, Handelagewächsen 37 2x. Wurzelgewächsen und Kopfkohl 3,6 mit Hülsenfrüchten und Welschkorn As. während die übrigen 192 brach lagen. Von der gesammten Waldfläche kommen auf die Wal⸗ kungen: des Staats 196.491 Hektar, der Hofkammer 5569 H., der Gemeinden 173,653 H, der Stiftungen 16457 H., von Gutsherren R630 H.; der Rest besteht aus Gemeinderechts⸗ und Privatwaldun⸗ gen. Der Vieh st and umfaßte nach der Aufnahme vom 19. Ja⸗ niar 1573: 96,970 Pferde, 916,228 St. Rindvieh, 577, 290 Schafe, 267 350 Schweine, 33 305 Ziegen; die Zahl der Viehhalter betrug 25 4I6ß, darunter 232, 95, weiche zugleich Landwirthschaft treiben. Bergbau wird betrieben auf Kochsalz (1872: 12066000 Etre), auf GFisenerze (1872: 521,000 Ctr.) und in geringem Umfange auf Vitriol.
und Alaunerze. — RB ampfmaschinen standen (1873) 775 mit S549
Pferdekraften im Dienste der Privatindustrie und 80 mit 2102
6 im Staatsbetriebe, nämlich 686 feste Maschinen, 159 Lo omobilen und 10 Maschinen auf Dampfschiffen. Dazu kommen noch (1872) 277 Lokomotiven der Staatgeisenbahn mit 86, 150 Pferdekr. und 2 Lokomotiven einer Privatbahn mit 160 Pferdekr. Die Eisenbahnen des Staats haben im August 1874 eine Länge von 1224.3, die beiden Privateisenbahnen eine solche von 17,1 Kilo⸗ meter erreicht. Die Länge der Telegraphenlinien betrug am 1. Juli 1873 2191 3 Kilom, die der Leitungen (Drähte) N73, 1 Kilom.; die Zahl der Telegraphenstationen ist 25606. Die Staats st raten haben eine Länge von 2680 LKilem., ungefähr ½ der Länge sämmt licher kunstmäßig angelegten Straßen.
Die erteanwesende Bevölkerung betrug am 1. Derember 1871: 16818539 Personen, und zwar 876,164 männliche und 942375 weibliche. Nach dem Religionsbekenntniß wurden gezählt: evangelische Christen 1.248, 860. rõmisch⸗katholijche Christen 553,542, sonstige Christen 3557, Ifraeliten 12.245, Bekenner anderer Religionen 2, ohne Religionsbekenntniß 33. Die Gesammtzahl der Wohnplätze beträgt 9956 und zwar: 141 Städte, 1267 Pfarrdörfer, 430 Dörfer, 121 Pfarrweiler, 3085 Weiler, 2 18 Höfe und 2263 einzelne Wohn⸗ sitze. Bewohnte Häuser ergab die Zahlung vom 1. Dezember 1871: 273,928. Wohnplätze von mehr als 2000 Einwohnern waren 99 mit zusammen 497 8358 Seelen (27 * der Gesammtbevölkerung) vorhan— den, darunter: Stuttgart gl, 623, Um 26,290, Heilbronn 18955, Eßlingen 17, 941, Reutlingen 14237, Cannstadt 11804, Ludwigsburg 11785, Gmünd 10739. Die evangelische Kirche zählte Ende 1873: 19 Dekanate, 912 Pfarrstellen und Diakonate, die katholische Kirche dagegen 666 Pfarreien und 143 Kaplaneien.
— Die Zahl der Studirenden der Universitãt Jena betrãgt in diesem Wintersemester 463, von welchen 442 inskribirt und 21 zum Befuch von Vorlesungen admittirt sind. Von ersteren sind 247 Aus- länder, 195 Inländer und studiren 74 Theologie, 91 Jurisprudenz, 73 Medizin, 53 Philologie, 25 Philosophie, 25 Mathematik, 33 Phar⸗ mate, 195 Chemie, 31 Naturwissenschaften, 20 Oekonomie und Ca⸗ meralia. Am Schluß des Sommersemesters gingen 160 ab, neu in⸗ fkribirt wurden 139, so daß die Frequenz sich um 31 vermindert hat. Die Zahl der Dozenten beläuft sich auf 64.
— Von sämmtlichen Zeitungen der Welt hat gegenwärtig der „Daily-Telegraph“ die größte Auflage Nach den von vereide⸗ ten Bücherrevisoren aus den Skripturen des Geschäfts zusammen⸗ getragenen Zahlen wurden in den ersten 9 Monaten d. J. nicht we⸗ niger als 15, 981405 Exemplare des Blattes abgesetzt, was einer durchschnittlichen Auflage von 176,174 Exemplaren pro Tag gleich⸗ kommt. Diese Zahlen verlieren nichts von ihrer Großartigkeit, wenn man bedenkt, daß in England das regelmäßige Zeitungs⸗Abonnement eine nur sehr bescheidene Rolle spielt, und daß fast der ganze Absatz durch Verkauf einzelner Nummern auf den Straßen und an den Bahnhöfen erzielt wurde.
— Der Konsum von Spirituosen in Großbritan⸗ nien in den drei ersten Quartalen des Jahres 1874 scheint nach den Statistiken der Times“ größer gewesen zu sein, als in dem ent- sprechenden Zeitraume des Jahres vorher, aber der Zuwachs ist viel kleiner als der, den das Jahr 1873 gegen das vorhergehende zeigte. In den ersten drei Quartalen von 1854 wurde in England Stener auf 11717850 Gallonen von im Julande fabrizirten Spwirituo en gezahlt, d. i. ein Zuwachs von 688,122 Gallonen gegen die Quantität im entsprechenden Zeitraume von 1873; in Schottland auf 4 577,752 Gallonen, d. i. ein Zuwachs von 169,072 Gallonen; in Irland auf 4384, 669 Gallonen, d. i. eine Abnahme von 131,143 Gallonen. Demnach betrug die Quantität für das Vereinigte Königreich 20,980,271 Gallonen, d. i. ein Zuwachs von 726 051 Gallonen gegen die Quantität im entfprechenden Zeitraum des Vorjahres, Die Quantität der in Großbritannien in den neun Monaten für den Fonsum importirten ausländischen und kolonialen Spirituosen (nicht versüßte oder gemischte) belief sich auf 7,305,749 Probe ⸗Gallonen, d. L ein Zuwachs von 134,157 Gallonen gegen die Quantität im entsprechenden Zeitraum des Jahres vorher.
— Im Auftrage des dänischen Finanz ⸗Ministers ist vom statisti- schen Bureau in Kopenhagen ein Resums der Statist i Dänemarks in französischer Sprache unter dem Titel Resumè de principaur faits statistiques do Danemark- herausgegeben worden. Dieses Resums enthält eine Uebersicht über die Thätigkeit der Berslkerung, Geburt und Todesfälle, Ursachen der letzteren, die civile und militäre Rechts⸗ pflege, die Zolleinnahmen und andere Abgaben, Ein. und Amsfuhr, Kauffahrteifahrt, Eisenbahnwesen, Sparkassen, Bankinstitute, Ein nahmen und Ausgaben des Staats und der Hauptftadt u. s. w.
Gewerbe und Sandel.
Das Berliner Pfandbriefamt hat kürzlich einen aus⸗ führlichen Bericht über seine bisherige Thätigkeit erstaitet. Nachdem derselbe sich über den Zweck des Instituts ausgelassen, theilt er mit, daß in den ersten beiden Jahren die damalige Geschäftslage noch Zweifel bezüglich des Fortbestandes des Instituts aufkommen ließ, da vom 22. September 1868 bis ultimo Dezember 1870 überhaupt nur 67 Grundftücke verpfändet und nur 513,460 Thlr. in 44 prozen- tigen Pfandbriefen emittirt waren, und daß erst das Jahr 1871 jeden Zweifel gehoben habe. Die dem Cours der Pfandbriefe günstigen Verxhältnisse des Geldmarktes, das wachsende Zutrauen der Besitzer und des Geld anlegenden Publikums, insbesondere aber auch der Erlaß des ersten Nachtrags vom 19 Dejember 1870 zum Statut vom 8. Mai 1868, durch welchen das Pfandbriefamt ermächtigt wurde, fortan auch mit 5 Prozent verzinsliche Pfandbriefe aus- zufertigen, führten zahlreiche Beitritte herbei, so daß sich das Pfandbriefkapital bereits Ende 1871 durch die in diesem Jahre erfolgte neue Bepfandbriefung von 977 Grundstücken mit S582, 600 Thlr. Kapital, wovon 794 409 Thlr. in Hprozentigen Pfandbriefen aus⸗ gefertigt waren, auf 1386, 1090 Thlr. erhöhte und noch 1ůi 92,000 Thlr für zugesicherte, aber nech nicht abgehobene Pfandbriefe, 39 in der Fest⸗ stellung begriffene Darlehnsgesuche im Betrage von 911,975 Thlin. und 36 neue Anmeldungen von Grundstücken im Feuerversicherungs⸗ werthe von 675, M5 Thlrn. mit in das Jahr 1872 hinübergenommen werden konnten. Einen besonderen Aufschwung nahmen die Geschäfte des Pfandbriefamtes im Jahre 1872, in Folge dessen denn auch im Frühjahr des vorigen Jahres die Umwandlung der bis dahin interimistischen Verwaltung in eine definitive vom Magistrat vollzo⸗ gen ist. In diesem Jahre wurden nämlich 195 Grundstůcke mit 3, 113,700 Thlr. bepfandbrieft, und stieg am Ende des Jahres die Summe der auegefertigten Pfandbriefe auf 3,499, 800 Thlr. Im Fahre 1873 sind 38 Grundstücke mit 1,801,800 Thlr, beliehen, und Im 1. November 1874 belief sich die Zahl der bepfandbrieften Grund⸗ stücke auf 627 und die Summe der emittirten Pfandbriefe auf 7424, 100 Thlr., wovon 5429, 200 Thlr. zu 45x und 1.994900 Thlr. zu 5 * ausgegeben sind. Der Reservefonds betrug ultimo Oktober c. 3083751 Thlr. 8 Sgr. J Pf.; 96,000 Thlr. Pfandbriefe sind bis jetzt durch Ausloofung getilgt. In diesern Quartal wird annähernd eine Million Thaler in Pfand⸗ ßriefen präsumtiv emittirt werden. — Aus den dem Bericht beigefüg⸗ ten Tabellen ergiebt sich, daß im Innern der Stadt nicht viel über 160 Grundftücke beliehen sind, und daß die mehr in den Vorstädten belegenen Reviere am stärksten bepfandbrieft worden. In den drei Revieren Spandau außerhalb, Louisenstadt und Stralau sind zusam⸗ men 371 Grundstücke mit 4457, 000 Thlr. beliehen, also weit über die Hälfte der gesammten, 627 betragenden Zahl der bepfandbrieften Grundstücke, und beliehen mit mehr als der Hälfte der Gesammt⸗ Emisston von Pfandbriefen, diese Hälfte noch um 685250 Thlr. über⸗ steigend. Die dein Berliner Pfandbriefinstitute verpfändeten Grund- stücke haben einen Feuerversicherungswerth von zusammen 14,593,360 Thlr, das ist ungefähr der vierzehnte Theil der gesammten bei der hiesigen städtischen Feuer⸗Sozietät versicherten, seit zehn Jahren und länger benutzten und deshalb hier vorzugsweise in Betracht kommen⸗ den Berliner Grundstücke, mit einer Feuerversicherungssumme von 209, 850, 250 Thlr., und der neunzehnte Theil der seit fünf Jahren und länger benutzten Grundstüäcke, die am 1. Oktober 1869 einen Feuerkassenwerth von 288,752, 600 Thrr. reprãäsentirten.
ö DOeffentlicher Anzeiger.
Staats ⸗Anzelger, das Central-Handelsregifter und das Postblatt nim mt an: die Inseraten⸗ Expedition des Neutschen Reichs- Anzeigers und Königlich
Preußischen Staats- Anzeigers: u. Berlin, S. W. Wilhelm ⸗ Straße Rr. 32.
Kuratorium des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preuß ischen Staats⸗Anzeigers.
In Verfolg der Eirkular⸗Verfügung des Königlichen Ministeriums der Justiz vom II. November 1868 (Min.⸗Blatt S. 358 Nr. 79) ist der Staats⸗A nzeiger zur Publikation der Fonkurs⸗Bekanntmachungen von den Gerichten mehrfach benutzt worden.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen. 5 Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen 6 J dergl. 7. Literarische Anzeigen. Verkanfe, Verpacktungen, Submissionen 2c. 8 * Verloesung, Amortisation, Zinszahlung u. s w. 9 von öffentlichen Papieren.
Serschiedene Bekanntmachungen. Familien⸗Nachrichten.
Erscheint in separater Beilage.
im Auslande befinden
Industrielle Etablifsements, Fabriken n. Großhandel.
Central ⸗Handels - Register (einschl. Konkarse). — 6
* SInserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition don gindolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle 4. S. um hung Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ urg i. E, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, fowle alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
Kaufmann Schmandt von Darmstadt, ist wegen vorgeladen werden, zur festgesetzten Stunde zu er- Theilnahme an wiederholtem Betrug zum Nachtheil scheinen, und die zu isrer Verteidigung dienenden hiesiger Firmen gerichtlicher Haftbefehl erlassen wor⸗ Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche 8 E ken. Dä sich die ꝛc. Schmandt zur Zeit angeblich unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden
n der letzten Zeit en ergeht n samünn iche Thatiachen uns so zatig vor dem Sermin gnztzeigen,
ben sich die Publikationen so gemehrt, daß mit der lange deabfichtigten wöchentlichen Zusammen⸗ Behorden das Ersuchen, dieselbe im Betretungsfalle daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden krlung einer Uebersichtstabelle derselben begonnen werden kann; und zwar um so mehr, als nach anzuhalten und den Unterzeichneten von der Ergrei.⸗ können. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird ben mir zugegangenen desfallsigen amtlichen Zuschriften die Annahme berechtigt erscheint, daß die fung zu benachrichtigen. Signalement, sowe it be⸗ mit der Untersuchung und Entscheidung in contuma-
Zweckmäßigkeit der Centralisation der Konkurs-Bekanntmachungen sowohl von den Gerichten als
den kommerziellen Kreisen immer allgemeiner anerkannt wird. In dieser Beziehung verweise ich 1) auf den
F. 98 des ersten Entwurfs einer Deutschen Gemeinschuldordnung, nach welchem bäabfichtigt wird, alle öffentlichen Bekanntmachungen über das Gemein⸗ schuldverfahren in einem Reichs⸗Centralblatt zu publiziren;
2) auf die durch den Direktor des Königlich statistischen Bureaus Geheimen Ober⸗
Dr. Fabricius.
kannt. Alter: is Jahre; Statur: groß, schlank; einm verfahren werden. Haar und Augen: dunkelbraun; Mund: groß; Nase: stark, dick; Zähne: groß. Frankfurt a. / Mt., 15. De⸗ zember 1874 Der Königliche Untersuchungsrichter.
Neu⸗Ruppin, den 3. Dezember 1574. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
Ediktal ·˖ Citation. Auf die Anklage des Staats- Anwalts vom 6. November 1874 ist gegen folgende
Ediktal⸗Litation. Auf die Anklage des Staats Angeklagte: I) den Knecht Ferdinand Johann Hein⸗ Anwalts vom 28. Sktober is? ist gegen die An rich Fansin, am 11. Februar 1847 zu Stavenew ge⸗
i = i i Mã . klagten: I den Knecht Carl Friedrich Wilhelm boren, zuletzt dort wohnhaft; 2) den Gastwirthssohn , m,, . kJ angeregte aus Alt Ruppin, geboren den 14 Dezember Ernst Friedrich Ball, am 13. Februar 1850 zu
Frage,
z. B. die Konkurse und Fallissements der Handelsgeschäfte ausdehnen könnte,
Wilsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 3 den
RNeni ĩ j S50 zu Ludwigsaue, 2) den Kürschner Hugo Hart⸗ ob wan dag Deutsche Cent andels degiten nicht des, meer n, e Wenn w . geboren den 20. April 1850 daselbst, 3) den Schloffer Brüning, am 10. Dezember 1851 zu Gaarz ge⸗
und zwar nicht blos auf die Eröffnung der Falliffements 2c, sondern auch Farl Wilhelm Ferdinand Jacgb aus Neu -Ruppin, boren, zulegt dort wohnhaft; den Christian Jo⸗
auf den Ausgang;
geboren den 16. Mai 1848 daselbst, ) den Sattler hann Joachim
Bartel, am 26. Februar 185.1 zu
3) auf das Schreiben des Königlich Preußischen Haupt-Bankdirektoriumz vom Sarl Julius Gufstar Kiehm aus Neu -Ruppfn, ge. Perleberg geboren, zuletzt dort wohnhaft; ) den
19. Marz d. J.
hören Den 9. April i856, 5 den Carl Friedrich Adolf Ernst August Düring, am 8. Juni 15551 zu
i i sdehnung des Central⸗Handels⸗Registers auf die im Wilhelm Neiendorf aus Ganzer, geboren den 2. Juli Perleberg geboren, zuletzt dort wohnhaft; 6) den ö J eg, ,, ,,. ö Intereffe 1333 daselbst, 6) den Handlungsdiener Adelph Mustkus Friedrich Ghristian Guhl, am 25. Sep-
des Handels standes für empfehlenswerth erachtet wird;
Michaclts aus Gransee, geboren den 19. Juni 1853
guf den von der Dandelskammer zu Plauen unterm 28. August 184 erstatteten geboren den 27. Dezember 18533 aus Rübehorst, Greuel, am 23. Juli 1851 zu Wilenack geboren.
Ausschußbericht,
8) den Paul Otto Carl Erdmann aus Neu-⸗Ruppin, zuletzt dort wohnhaft; 8) den Kellner Fra az Johann
in' welchem es für besonders wichtig erklärt wird, daß sich die Veröffent- geboren den 27. Dezember 1353 daselbst, N) den Rarl Christian Schiller, am 17. Dezember 1351 zu
lichungen des Central⸗Handels⸗Registers gegenwärtig auf Konkurse erstrecken. Ernst Hermann Rudolph Genge aus Neu-Orleans,. Wilsnack geboren, zuletzt dort wohnhg ft; ) den
Demgemäß veranlasse ich die Redaktion, vom J. Januar 1875 ab an jedem Dien stag geboren den 13. Dezember 1853 in Neu⸗Ruppin, 10 Schmied Ludwig 2 , S rei ber, am
eine wöchentliche Zufammenstellung der im Reichs⸗ und Staatg⸗Anzeiger bekannt gemachten Kon- den Kondilot Friedrich Robert Otto Carl Hoffmann 7. Dttober 1801 zu Wilsnas geberen, zuletz. dort
lurse publiziren zu lassen. Berlin, den 26. November 1874.
Der Kurator des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Zitelm ann. An die Redaktion des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Vorstehende Verfügung bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß mit dem Be⸗ geboren den 5. Oktober 18535
merken, daß dieffeits die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet sind, um das regelmäßige wöchent⸗ ib) den A
Jahres ab eintreten zu lassen. Berlin, den 4. Dezember 1874.
Die Redaktion des Reichs und Staats⸗Anzeigers.
2. November 1853 zu Neu
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. n 14. Dezem
Stectbrie fs · Erledi Abtheilung für maligen Calculatur⸗Assistenten Heinrich Wilhelm Ruthsatz wegen Betruges in den Alten
Rösr /siz Komm. JI. unker dem 24. v. M. erla fene Steckbrief.
Steckbrief wird hierdurch zurüickdenommen. Berlin,! Krumm von Frankfurt a.
g. Der ke n, für Voruntersuchungen.
aus London, geboren den 11. Mai 18533, LI) den! wohnhaft; 10) den Tischlergesellen Friz rich Wilheim Paul Albert Wilhelm Heuer aus Neu · Ruppin, ge ˖ Johann Schulz, am 18. Januar 18532 zu Dalmin Foren den 25. November 1853 daselbst, 12) den ort ; Gottfried Louis Carl Otto Lindemann, geboren den Hann Georg Christian Becker, am 5. Juni 1852 zu 4 September 1853, 13) den Richard Leopold Münck! Eldena i. Meckl. geboren, zuletzt in Görnitz wohn⸗ ler aus Neu -Ruppin, geboren den 21. April 1853 haft; . r daselbst, 14) den Julius Garl Hermann Mackiol, Ghristoph Jennrtich, am 15. Juni 18652 zu zu Reu-Ruppin, Havelberg geboren, zuletzt dort, wohnhaft; 13) dolph Friedrich . 3 *. . 63 Ernst August Fraß, am 25. Ok- ĩ i j j ʒ uppin, en tober 2 zu liche Erscheinen der qu. Zusammenstellung in der vorgeschriebenen Weise vom J. Januar nãchsten tts korn, singust! Kuphat
geboren, zuletzt dort wohnhaft; 1) den Knecht Jo⸗
19) den Schahmachersohn Andreas August
Lenzen geboren, zuletzt dort wohn = aus Rnuesebeck haft; 1 den Knecht Friedrich Auguft Dahms,
Fei Wittingen, geboren den 27. September 1853 zud am 21. August 1852 zu Gr. Lüben geboren, zuletzt e e nr. , e, . Friedrich dort wohnhaftz 135) den Rnecht. Friedrich August Sühring aus Wallitz, geboren den 31. . . , mm S a, wegen unerlaubten Auswanderng, um sich dort . 16 den Kürschnergesellen Wilhelm niet ,. . , . e dein Dienste im stehenden Heere zu entziehen, die Friedri ᷓ ersuchungssachen. Kommission Il. Untersuchung eingeleitet und haben wir zum mund geboren, zuletzt dort wohnhaft; 17) den Knecht Wil. sichen Verfahren einen Termin auf den 18. April helm Baaths, am 5. April 1852 zu Gut Quitzõbel . j875, Vormittags 10 Uhr in unserem Gerichte geboren, zuletzt dort wohnhaft; 18 den Maurersohn Gegen Johanna Bernhardine lokale anberaumt, wozu die dem jetzigen Aufenthalte Johann Friedrich August Dahms, am 9. August „jetzt verehelicht mit l nach unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung! 1852 zu Dorf Quitzöbel geboren, zuletzt dort wohne
Maͤrz 1855 Kort, am 21. Juni 1852 zu Gr. Lüben geboren zuletzt
tember 1851 zu Pröttlin geboren, zuletzt do ct wohn⸗ zu Lindow, 7) den Carl Friedrich Wilhelm Kleemann, haft; 7) den Bäckergesellen Gustav Wilhelm Christian
Quandt, am 18. Juni i852 zu Putlitz
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