bereite wicder gufgenemmęn und . mr, ,. 9 w olgen. ie Times“
beiter in den übrigen Gruben diesem Beispiele betrachtet darum den Strike schon als beendigt. Verkehrs⸗Anstalten. Altenburg, 5. Januar. Das Amtgzs. und Nachr.⸗Blatt ver⸗ öffentlicht Folgendeg: Bekanntmachung. Nachdem die Eisenbahn⸗ gesellschaft Erfurt⸗Hof⸗Eger in ihrer am A. Juni vorigen Jahres n. tenen Generalversammlung ihre Auflösung beschloffen . die- ser Beschluß auch von Sr. Hoheit dem Herzog landesherrlich geneh⸗ migt worden ist, so hat sich hierdurch die dieser Gesellschaft unter dem 14. Juni 1873 ertheilte Konzession erledigt. Altenburg, den 2. anuar 18575. Herzoglich sächsisches Ministerium, Abtheilung des
nern. v. Gerscenberg. Plymouth, 4 Januar. (B. T. B.) Der Dampfer ‚Frisia“ von der Hamburg ⸗Ameritanischen Gesellschaft ist hier eingetroffen.
S Die neue Linie der zumänischen Eisenbahn von Yitesti nach Virciorova ist vom 4 Januar ab vor der Regierung mit ZJinsen⸗ 2 übernommen und wird am 5. Januar dem Verkehr über- geben.
— Es liegt nunmehr der von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Rom veröffentlichte Ausweis über die Erträgnisse der italienischen Eisenbahnen im Oktober v. FJ. vor. Wir thei⸗ len aus demselben im Vergleich zu demselben Monate des Vorjahres folgende Hauptziffern mit. Die Einnahmen waren bei den einzelnen Bahngesellschaften nach Abzug der Steuer des Zehntels folgende:
; 1874 gegen 1873: Oktober: K 1,331,408 156 774 7, So, 369 434,484 2, 269, 991 20h, So s 2.083, 906 96476 89 959 10 309 20 618 20, 618 30727 6, 196 JJ 364 Zusammen 15, 086,239 718, Io Rechnet man zu diesen Ziffern die Exträgnisse während der brei ersten Quartale 18574 und vergleicht man dieselben mit jenen in den ersten zehn Monaten 1873, so ergeben sich für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Oktober v. J. die nachstehen den Ziffern: 1873:
Vom 1. Januar bis 31. Oktober: gegen
Lire Lire Staatsbahnen 10817, 173 364,865 Oberitalienische
ö dd e Röm ische 21 295 3 Sũdliche
- 17,759 M2 Sardinische 798, 549 Cremona Mantua 453611 Turin ˖ Ciriè 288, 6065 Turin ·Rivoli. 101626 5,902
Zusammen 116, 956, 060 4,941, 818
Staatsbahnen Oberitalienische 6 Sñdliche. Sardinische . ; Cremona⸗Mantua Turin ⸗Ciris Turin⸗Rivoli
16,761 421,908 114.989 45,511 378
r* ***
3, MJ,. 0609.
Was endlich die Einnahmen pro Kilometer anbetrifft, so waren dieselben in den ersten zehn Monaten 1814 folgende:
Vom 1. Jauuar bis 31. Oktober: 1874 gegen 1873:
Lire Lire Staatsbahnen. 10,043 124 Oberitalienische. 24, Sꝰs 750 Römische ;
13,275 214 Südliche
ich;. 1376 8 Sardinische ; 5.022 525 Cremona Mantua 4, 146 — Turin⸗giris 13, 743 18 Turin ⸗Rivoli. 8 468 491
282
Im Durchschnitte 16, Sᷣd
Am 24. Oktober wurde die sechzundvierzig Kilometer lange Linie Sestri⸗ Levante ⸗ Spezia der Staatsbahnen eröffnet. Rechnet man hierzu die in den ersten drei Quartalen v. J. dem öffentlichen Verkehre
***
1 *
übergebenen Linien, so wurden bisher im Jahre 1874 (l. Januar bis
13. Ottober) 418 Kilometer neuer Bahnen eröffnet.
New⸗NYork, 4. Januar, W. T. B) Der Dampfer „Suevia“ von der Hamburg -⸗Amerikanischen Gesellschaft ist heute früh 10 Uhr hier eingetroffen.
Erwerbungen des Königlichen landwirthschaftlichen Museums im 4. Quartal 1874.
J. Angekanft. I) Modell eines transportablen Mahlganges. Von der Kktiengesellschaft H. F Eckert. Berlin. 2) Mobell ver— schiedener Drains. Von J. Schröder. Darmstadt. 3) Lieferung 42 des naturgetreuen Obstkabinets von H. Arnoldi in Gotha.
II. Geschen ke. I) Eine holländische Hacke. Vom Baumschul— besitzer Lorberg. Berlin. 2) Ein Modell eines Futterkorbes für Kaninchen. Vom Rittergutsbesitzer von Jäckel auf Nennhausen. 3) Zwei Modelle von Scheidenringen für Rindvieh und Schafe nc. Vom Kreisthierarzt Sauberg in Cleve. (Durch das K. Ministerium für die 1andwirthschaftlichen Angelegenheiten. 4) Eine Kollektion von Gewürzsalzen und Gewürz-Extrakten. Von Dr. L. Naumann. Dresden. 5) Eine kleine Sammlung von Sämereien und Modellen landwirthschaftlicher Geräthe aus Serbien. Vom Professor G. von Radie in Pozarewatz. 6) Diverse kleinere Gegen stände, Samen, Holz⸗ proben, Broschüren 24. von Vilmorin, Andrieux C Co. Paris, D. Demler in Kappeln, Dr. Magnus in Berlin, Professor Hartmann in Berlin, Direktor Schober in . 2c.
III. Leihweise aufgestellt. Modell einer Vieh⸗ und diverser Von Alex. Bernstein C Co. in Berlin.
Theater.
Im Königlichen Qpernhguse trat am Sonntag Frl. Bertha Linda in der Rolle der Stum men von Portici zum ersten Mal auf und hatte sich des lebhaftesten Beifalls zu erfreuen.
In dem gestrigen Berichte über die Sylvester⸗Vorstellung des Königlichen Schauspielhauses ist die Anordnung der Be⸗ sprechungen im Satze verstellt und die letzteren dadurch zum Theil unverständlich geworden. Die Reihenfolge der Stücke war: 1) „Ihr 96. Engel erwartet Sie!! ) „Vom Stamm der Asra.“ 3) „Um Fenster.“
— Das Wallnertheater hat seit Kurzem eine ältere Driginalposse „Kläffer“ von H. Wilken und A. L'Arronge wieder aufgenommen, die, mit neuen Kouplets von Bial aus—˖
estattet wieder ihre frühere Anziehungskraft bewährt. Hr.
elmerding als Lieferant Haase, Hr. Wi ken als Reitknecht Eisenbart, rl. Wegner als Kammermädchen und Hr. Meißner als Werkführer Kremnitzer tragen durch ihre unwiderstehliche Komik den Preis des Beifalls davon. Dagegen erwerben sich Hr. Formes in der Rolle des Grafen Hugo von Bärenhorst und Fri. Farssen in der Partie der , Else von Ilsenburg die Sympathien des Publikums. Aristo—= ratie und Handelstand zeigen sich in dem Stück in den ersprießlichsten Beziehungen zu einander: Edelmuth und Ehrenhaftigkeit auf der einen, Hochherzigkeit und Rechtschaffenheit auf der anderen Seite, während die Kläffer, die niedrigen Verleumder, sich selbst eine Falle stellen. Der Posse ist demnach auch in ethischer Beziehung ein gewisser Werth nicht abzusprechen. Für das Lied von des Königs Grenadieren wird Hrn. Wilken stets eine besonders warme Anerkennung zu Theil.
anderer Wagen.
— Die Direktion des Friedrich⸗Wilhelmstädtischen
Theaters hat dem Fräulein Helene Meinhardt, welches sich in der Doppelrolle der „Girofls⸗Girofla“ täglich mehr in der Gunst des Publikums befestigt, die heutige 14. Vorstellung dieser Operette zum Benefiz bewilligt. — Fräul. Franziska Reichardt, zuletzt am Fried— rich⸗Wilhelmstädtischen Theater für Salondamen engagirt, wird am Donnerstag im Königlichen Schauspielhause die Königin Änna in Scribe's Glas Wasser als erste Debütrolle spielen.
— Um der nur noch kurzen Saison unter der jetzigen Leitung so viel als möglich Interesse zu verleihen, ist die Birektion des Wolters dorff⸗Theaters nunablässig bemüht, Gäste von Ruf zu Eiwerben. Frl. Anng Schramm wird vor ihrem Scheiden aus Berlin noch im Frühjahr einen langeren Gastspielcyklus an genannter Bühne eröffnen, wozu eigens ein Stück geschrieben wird. Bie Posse In Freud' und Leid“ erwirbt sich täglich wachsenden Beifall. = Im Residenztheater gelangt heute eine nach dem Fran⸗ zöstschen des E. Cadol von Dr. A. Förster in Wien bearbeitete Schauspiel⸗Novität zur ersten Aufführung, „der Sohn der ersten . betitelt. Am Wiener Burgtheater hat das Stück vor Kurzem
rfolg gehabt.
Der am 30. v. M. verstorbene ehemalige Königliche Hof— chauspieler Ludwig Dessoir war am 15. Dezember 1810 zu osen geboren und hat als vierzehn jähriger Knabe zuerst die dortige zühne betreten. In Berlin ist Dessolr 1847 zuerst in der Rolle als Hamlet aufgetreten und ward, nach Hoppé's Tode, von Hrn. von Küstner in die freigewordene Stellung berufen. Vom 1. Oktober
9 an war er eine Zierde der Königlichen Hofbühne. Ein schweres Nervenleiden, das ihn im Jahr 1867 traf, hat ihm die letzten Jahre seiner künstlerischen Thätigkeit verbittert. Am 1. Oktober S872 wurde er pensionirt, Talbot in Schillers „Jungfrau von Orleans“, eine seiner am eigenthümlichsten angelegten und ausgeführten Rollen, war am 109. Juni 1872 seine letzte Leistung auf der Bühne. Außerdem spielte er den Othello, Geßler, Verrina, Marin (fi und Alba, aus welchen Gestalten er zum Theil traditionelle Typen ge⸗ schaffen hat.
Am Sonnabend, den 2. Januar, wurde der Dahingeschiedene auf dem Matthäͤi⸗Kirchhof zur Ruhe bestattet. Unter den Leittragenden befand sich der Sohn des Verstorbenen, Mitglied des Dresdener Hof⸗ theaters, der General-Intendant von Hülsen und einige Mitglieder des Königlichen und des Wallner⸗ und Restdenz Theaters. rediger Sydow hielt die Leichenrede, in welcher er das Drama des Lebens mst dem der Bühne verglich und den Hinübergeschiedenen als einen der bevor— ugtesten Interpreten der Gestalten dramatischer Meiscerwerke und als
ann von energischer Thatkraft schilderte.
Erwin von Steinbach.
Die Reihe der diesjährigen, vom wissenschaftlichen Verein in der Singalademie veranstalteten Vorlesungen eröffnete am vergangenen Sen gr der Professor Adler mit einem Vortrage über Erwin von
einßach. .
Das Münster zu Straßburg, einst der Stolz aller deutschen Gauen, war vor hunderl Jahren aus ber Erinnerung unseres Volkes fast verschwunden. Noch ragte zwar sein kunstvoller Thurmbau als Wahrzeichen des Oberrheines hoch in die Lüfte, noch umdrängte, einem himmlischzn Heerbanne gleich, eine Reihe von Heiligenftatuen das Aeußere, aber es war doch nicht mehr das alte Münster,
welches Straßburgs freie Bürgerschaft Gott zur Ehre und sich zum
Ruhme gebaut hatte. Da war es ein deutscher Dichter jüngling, dessen
Herz mit den giganti'chen Steinmassen des Muͤnsters sprach und den fast verklungenen Namen: Erwin von Steinbach darin weckte. Mit seinem Aufsatze „Von deutscher Baukunst“ suchte Goethe zunächst ein ästhe⸗ tisches Bedürfniß für sich selbst zu befriedigen; dennoch hat er in jenen wenigen Seiten unbewußt eine nationale That gethan. Indem er das imposante Bauwerk als ein vaterländisches reklamirte, lenkte er die
Augen seiner Zeitgenossen zuerst wieder auf die deutsche Vergangen— heit und ihre monumentalen Urkunden. Für Schlegel, Görres, Boisserse war das Münster Gegenstand hoher Bewunderung. Seitdem war oft der Ton schmerzliche- Sehnsucht nach dem verloren gegangenen Kinde des alten Vaterhauses erklungen. Auch wach Erwins Grabe hat Goethe geforscht, ohne es finden zu können. Ebensowenig wußte man bisher von Erwin und seiner Familie. Für ihn jelbst beschränkte es sich auf 3 Inschriften; von seiner Familie kennen wir seine Frau Gertrud und seine Söhne Johannes und Eberlin. Das Dotationsbuch des Münster— werkes, d. h. das Verzeichniß aller Wohlthäter der Bau⸗ lasse, erwähnt Erwins ebenfalls nur kurz. So würden die Quellen sehr gering sein, wenn nicht Steine reden, wo Menschen⸗ zungen schweigen. Wenn wir an das Münster selbst die frage richten, was, wann und wie hat Erwin daran gebaut, so ist auf Grund genauester, wissenschaftlicher Forschung ermittelt, daß Erwin von 1276 bis 12984 die weltberühmte Front bis über die Mitte der großen Rose hinaus erbaut hat. Ein schrecklichss Feuer vernichtete halb Straßburg und verbrannte im Münster die ganze innere Ein⸗ richtung nebst den Bauhütten; eine neue Aufgabe, die Erbauung des Langhauses, fiel damit dem Meister zu, die er in gleich genialer Weise gelöst hat. Auch die St. Johanneskapelle an der Nordostseite des Chores hat Erwin gebaut, in ihr ruht Bischof Conrad von Lichten berg, der den Dem zu einer Ruhmeshalle für sich und feine Rach⸗ folger schaffen wollte. An ihrem Aeußeren wählte Erwin den Be— , für sich und seine Familie; wie Beide, Bauherr und künstler, im Leben eng verbunden waren, so schlafen sie hier seit mehr als 500 Jahren eng neben einander.
Sollte aber ein Künstler, wie Erwin, in und bei Straßburg nichts weiter erbaut haben, als das Münster? Kunstgeschichtliche Forschungen haben ergeben, daß auch die Kirche des Benediktiner⸗ Stiftes St. Florentius zu Haslach in den Vogesen von Erwin her⸗ rührt. mill ur ic drängt sich aber auch die Frage auf, wie kam der Meister zu einer so hohen Vertrauensstellung, zu einem Auftrage von solchem Umfange und solcher Kostbarkeit, wie ihn Straßburgs Front darstellt? Die Frage löste Redner dadurch, indem er — an der Hand eines im Publikum vertheilten Planes mit den architektoni⸗ schen Ansichten — nachwies, daß Erwin von Steinbach, ehe er- im Straßburger Münster sein Hauptwerk geschaffen, die Dome zu Freiburg im Breisgau und zu Regensburg, wie die Stiftskirchen zu Haslach und und Wimpfen i. Th. erbaut habe. Die harmonische Komposition der Bauten, die Großartigkeit ihres Maßstabes, die Kühnheit der Thurm— strukturen, ja der ganze äußere Eindruck der Kirchen verrathen die kundige Hand eines Meisters; auch läßt die damalige Weltlage es leicht erklären, daß e in Mann in Städten, die nach dem Maßstabe unserer Vorfahren weit auseinanderliegen, seine Werke agufthürmen konnte, die kunstsinnigen Bischöfe der genannten Städte kannten sich und einer enipfahl den Meister dem andern. — Seine Ausbildung hat Erwin in Frankreich erlangt, wo die Kapelle St. Urbain in Troyes, die Kirchen von Paris, Rheims, St. Germain in ihrer Schönheit mächtig, auf ihn wirkten. Seine Wanderjahre sind nachweislich in die Jahre 1260 bis 1264 zu ver—⸗ legen; hieraus folgt, nach den damaligen strengen Regeln, daß seine Lehrzeit in die Jahre 1254 — 1259, feine Geburt in das Jahr 1249 fällt. Seine Heimath ist noch nöcht erforscht, da es am Rhein sehr viele „Steinbach“ giebt. Unsterbliches hat Erwin seinem Volke geleistet; in seinen herrlichen Schöpfungen nur vom genialen Erbauer des Cölner Domes übertoffen, pflegte er wie Michel Angelo und Schlüter mehrere Künste zugleich und hat in seinen zahlreichen Skulpturen eine besondere Vorliebe für die Thier—- welt offenbart. Der Ruhm Erwins verbreitete sich schnell über das ganze Vaterland und sein Name gilt noch heute als einer der edelsten Repräsentanten jener Kunst, deren Aufgabe es ist, das freie Schaffen der Phantaste mit der strengen Regel des Gesetzes zu gestaltvoller Wirklichkeit zu vereinen.
Das Berliner Gepäck⸗Postamt in der Weihnachts zeit.
Das Kaiserliche Gepäck Postamt für Berlin, in engster Verbin⸗ dung mit der vis-‚-vis in der Oranienburgerstraße Nr. 35 gelegenen Posthalterei, hat, seitdem die letztere seit 4 Jahren nicht mehr an einen Privat ⸗ Unternehmer verpachtet ist, sondern vom Poftfiskus selb⸗ ständig verwaltet wird, eine Organisgtion erhalten, deren Großartig⸗ keit zumal während per vierfachen Frequenz auf diesem Gebiete in der Weihnachtszeit, einer Ewähnung werth scheint. Das Gepäck Postamt fungirt ohne Zusammenhang mit den 51 Stadt⸗Postämtern. Für jenes ist das gesammte Postgehiet des , Berlin in 160 Reviere eingetheilt, in welchen bei täglich vier Bestellungszeiten täglich 1I09 Fahrten mit den Gepäckstücken gemacht werden. Vom 17. De⸗ zember bis zum 25. Dezember ab wurden neue Tablegux für die Stadteintheilung aufgestellt, mit nur 70 Revieren, nur 2 Bestellungs⸗ zeiten um 8 Uhr Morgens und 1 Uhr Mittagé), aber mit 1700 täg—= lichen Fahrten und mit bedeutend größern Fuhrwerken, von denen jedes einzelne die - bis 4 fache Last, ungefahr gegen 200 Kollis, aufzuneh⸗ men im Stade ist. Zu diesem Zwecke waren zu den 600 Wagen, 1 zwei Dritteln einspäͤnnigen, zu einem Drittel zweispännigen, welche ür gewöhnlich der Posthaltereli zur Verfügung stehen, 250 Hülftz= fuhrwerke gemiethet worden, die dazu dienen mußten, die Güter von den Bahnhöfen nach der ,, zu rdern. Diese Wagen und 200 Reservepferde, welche während der Festzeit regel⸗ mäßig auf den verschiedenen Bahnhöfen stationiren sind, um bei Zug—⸗ verspätungen und andern außerordentlichen Zwischenfällen mit ein⸗ greifen zu können, damit nirgends die Weiterbeförderung in das Stocken gerathe, haben natürlich ihr ,, ,, behalten. Für die anderweiten gesteigerten Ansprüche an die Päckerei= Gpedition sind 150 Hülfspostbeamten engagirt gewesen, zumeist Soldaten und Unteroffiziere der hiesigen Garnison, möglichst gleich= mäßig von allen Regimentern entnommen, die eine tägliche Re⸗
muneration von 23. bis 3 Mark erhalten. Der sonstige Gepäck abfertigungs Saal ist in der Weihnachtszeit nur dem Anmelde Geschäft vorbehalten, das darin besteht, daß jedes eingelieferte Poststück nach Nummer und Aufgabeort eingetragen und verlesen wird, bis sich zu jedem einzelnen die, mit den Briefposten und Courier= zügen vorausgegangenen Packetadressen wieder gefunden haben. Ein anderer großer Raum des fiskalischen Grundstückes, in welchem sonst 100 Wagen untergebracht sind, dient während dieser Zeit als eigent⸗ licher Abfertigungssaal. Derselbe ist dann für sede der täglichen Bestellungszeiten in zwei Hauptabtheilungen gefondert, und in jeder pon ihnen befinden sich 76, Unterabtheilungen für die städtischen Be= stellungsreviere, — Die drei Tage des 22., 23. und 24. Dezember gelten als diejenigen, an welchen die Kraft des Postorga⸗ nismus am schärfsten in Anspruch genommen wird. An jedem diefer Tage werden durchschnittlich 25.500 Packete an ihre Adressen
befördert. — Eine besondere Telegraphenleitung vermittelt die Ver⸗
bindung der Centralstelle mit sämmtlichen Bahnköfen. Auf dem Hof der Posthalterei sind jederzeit 433 Pferde in 30 Ställen unter— gebracht, zu denen 329, jetzt kasernirte und militärisch disziplinirte Postillione gehören. In der Weihnachtszeit ist außer der gewöhn⸗ lichen, von acht Mann bedienten Schmiede noch eine Feldschmiede Tag und Nacht in Thätigkeit. Der Gesundheitszustand der Pferde ist gegenwärtig ein vortrefflicher und seit vier Monaten keine andere Krankheit vorgekommen, als vorübergehende Huflahmheit bei durch= schnittlich 20 bis 30 Pferden. Jedes ein⸗ und ausgehende Fuhrwerk unterliegt einer steten Kontrole der Nummer des Wagens und dem Namen des Führers nach, so daß bei etwaigen Unglücksfällen es ge⸗ nügt, die Nummer des Wagens sich zu merken, dessen Führer eine Verschuldung trifft.
Die 250 Hülfsfuhrwerke kosten während der acht Haupttage allein an Miethe 369090 Mark, die ganze Weihnachtszeit, inklufive der nicht unbedeutenden Miethe für den Siecke'schen Holzplatz in der Artillerie— straße, woselbst die aus ihrer Remise entfernten 400 Postwagen einst— weilige Aufstellung finden, macht eine Mehrausgabe von circa 240,000 Mark nothwendig, allein für den Postbezirk Berlin. — In Frank- reich und England findet bekanntlich eine amtliche geregelte Packet⸗ beförderung nicht statt, auch in Berlin gab es früher mannigfache Unregelmäßigkeiten — seit Uebernahme der Posthalterei durch den Poftfiskus ist auch diesen Uebelständen ein Ende gemacht worden.
Von dem General⸗Postdirektor Dr. Stephan ist den „Dresd. Nachr.“ der nachfolgende Brief zugegangen:
Berlin W., 31. Dezember 1854. Geehrte Redaktion! Von Dresden wird mir soeben unter Band die Nr. 363 der „Dresdner Nachrichten‘ zugesandt, deren Leitartikel sich mit den Deutschen Ausdrücken der neuen Postordnung beschäftigt. Der Verfasser sagt darin, indem er anscheinend für die Beibehaltung der ersetzten Fremdwörter sich erklärt: „Alle Sprachen der Kulturvölker besitzen die Ausdrücke poste restante, reécommandirt, express.“ Dies ist ein Irrthum. In England und Amerika heißt es statt. recomnandirt uͤbereinstimmend: registered (d. i. eingeschrieben), in den Niederlanden aageteekend, in Dänemark und Norwegen anbefalet, in Frankreich und Belgien chargs, in Spanien, Peru, Chili u. s. w. certifleado, in Portugal und Brasilien registada. leingeschrieben), in Ungarn ajänläs (d. i. Anempfehlung). Im Ita⸗ lienischen heißt es, wie Ihnen bekannt, racammandato. Das bei uns bisher üblich gewesene recommandirt ist eine aus französischer Vor⸗ silbe, italienischem oder, wenn Sie wollen, lateinischem Stamm⸗ und deutscher Endsilbe gebildete Zusammensetzung, die ich nur ein barba⸗ risches Gemisch nennen kann. Soll Deutschland dasselbe beibehalten, während die überwiegende Mehrzahl der anderen Nationen es keines⸗ wegs aufgenommen hat, wie der Verfasser des Artikels irrthümlich be⸗
hauptet? Der Ausdruck „empfohlen“ empfiehlt sich gar nicht, weil
man nicht gut sagen kann unter Empfehlung zu versenden“ oder gar „Empfehlungsgebühr.“ Außerdem betrachtet die Post einen jeden Brief als einen solchen, der ihrer Sorge anbefohlen ist. Jedenfalls sind die Aus drücke: Eingeschrieben, Einschreibung und Einschreibegebühr vorzu⸗ ziehen und bezeichnen genau die Sache. — Kommen wir nun zu poste restante. In England und Amerika heißt es to be called for, in BSäne⸗ mark und Norwegen til afhenting (zur Abholung), in Spanien und Portugal lista; ja in Italien kommt dieser Ausdruck eben so wenig vor, denn es heißt dort ferma in posta! Der in der Postordnung ge⸗ wählte Ausdruck post lagernd“ bezeichnet genau die Sache, und Lagerbriefe“ ist jedenfalls kürzer als der jetzige Ausdruck: Aboste restante adressirte Briefe“. — Bei den Expreßbriefen läßt sich ein eben so umfassender Vergleich nicht durchführen, weil die meisten Staaten die Einrichtung der Eilbriefe nicht haben. Das britische Postwesen kennt zwar Spätbriefe (late fes l9tters), aber keine Erpreß briefe. In den Niederlanden, wo die deutsche Einrich⸗ tung eingeführt ist, heißt der Vermerk keineswegs „per Expressen zu bestellen“, sondern „ buitengewonse bestelling“ und in Italien sagt man urgente, aber keineswegs espresso. Die in der neuen Pestord⸗ nung gewählte Bezeichnung „Eilbriefe“ oder „Durch Eilboten? dürfte klar und kurz sein. — Die geehrte Redaktion wolle hieraus gefälligst entnehmen, daß, so 6. die Idee einer gemeinsamen Brief ⸗ oder wenigsteng Postkartensprache für den Völkerverkehr ist, nicht auzu—⸗ nehmen ist, daß sie mit Hülfe jener Ausdrücke erreicht werden wird, die lediglich Abfälle früherer Zeiten und Gewohnheiten sind. Schließlich erlqube ich mir zu bemerken, daß die Deutschen Ausdrücke der neuen Postordnungen keineswegs, wie es nach Ihrem Artikel den Anschein haben könnte, nach einer Laune des Generagl-⸗Postdirektors gewählt sind, sendern daß die Feststellung derselben erst nach sehr gründlichen, gemeinsamen Berathungen im General⸗Postamte, wobei unter Anderen auf den gesammten Wortvorrath der Deutschen Sprache wiederholt speziell zurückgegangen worden ist, stattgefunden hat. Bei dem sehr dankenswerthen Interesse, welches Ihr geschätztes Blatt diesem Ge⸗ genstande zugewendet hat, der übrigens, wie zahlreiche mir zugehende Zuschriften aus allen Theilen 6 beweisen, in weiten Krei⸗ sen freudige Theilnahme findet, darf ich hoffen, daß die geehrte Re⸗ daetion dem gegenwärtigen Briefe einen Platz in einer der nächsten Nummern gewähren wird. Hochachtungsvoll und ganz ergebenst Dr. Stephan.“
ö Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Ke sfselJ. Druck? W. Elsner. Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
zum Dulschen Reichs⸗An 3. .
D eat sches Re mich. Elsaß⸗Lothringen.
Gesetz, betreffend Einführung der Maß und Gewichtsordnung vom 1. August 1568 in Elsaß⸗»Lothringen.
Vom 19. Dezember 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preusen ꝛc. . verordnen im Jamen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu— stimmung des gundesraths und des Reichstags, was folgt
§. 1. De zum Reichsgesetz erklärte Maß und Gewichtsord⸗ nung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 tritt in der aus der Anhge sich ergebenden Fassung am 1. Juli 1875 in Elsaß— Lothringen n Kraft. 8
Die Anwendung der derselben entsprechenden Maße, Gewichte und Meswerkzeuge ist vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an ulässig.
; ö. dem gleichen Zeitpunkte ab ist den Eichungsämtern (8. 3) einschließlich der Faßeichungsämter (5. 8) gestattet, Eichungen nach Mafgabe der Maß. und Gewichtsordnung vorzunehmen.
§. 2. Außer der durch die Maß und Gewichtsordnung vorge⸗ geschriebenen (ersten) Eichung findet eine periodische Nacheichung statt. Die Bestimmung, zu welcher Zeit die Nacheichung vorzunehmen ist, bei welchen Gewerbtreibenden die Maße, Gewichte und Meßwerk— zeuge der Nacheichung zu unterziehen sind, und mit welcher Zahl und Art von Maßen, Gewichten und Meßwerkzeugen di⸗se Gewerb— treibenden versehen sein müssen, welche Gebühren für die Nacheichung und für die dabei vorkommenden Berichtigungsarbeiten zu entrichten find, trifft der Ohber-⸗Prästdent. Für Behörden und öffentliche An⸗ stalten erfolgt die Nacheichung gebührenfrei. = b
§. 3. Die Eichungsämter (Artikel 15 der Maß und Gewichts⸗ , mn sind staatliche Anstalten. Denselben liegt auch die Nach⸗ eichung ob. .
Jedes Eichungsamt wird mit einem oder, wo der Geschäftsum— fang es erfordert, mit zwei Eichmeistern besetzt 4.4
Die Eichmeister müssen ihre Befähigung durch eine Prüfung nachgewiesen haben. Der Ober⸗Präsident trifft die näheren Bestim⸗ mungen über diese Prüfung; er setzt die Bezirke der Eichungsämter fest und ernennt die Eichmeister. Die Letzteren haben vor Ueber⸗ nahme des Dienstes den durch §. 1 des die Vereidigung der Staats— beamten betreffenden Gesetzes vom 29. September 1871 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 339) vorgeschriebenen Diensteid vor dem Landgericht ihres Dienstwohnorts zu leisten. Wird ein Eichmeister in den Bezirk eines anderen Landgerichts versetzt, so ist auf der Ge— richtsschreiberei des letzteren eine Ausfertigung des Vereidigungs—⸗ protokolls zu hinterlegen. ;
§. 4. Den Eichmeistern liegt außer dem Eichungsgeschäft ob, in⸗ nerhalb ihres Bezirks die Beachtung der auf die Maße, Gewichte und . bezüglichen Vorschriften zu überwachen und wegen Zuwiderhandlungen die strafgerichtliche Verfolgung zu veranlafsen. In Ansübung dieser Thätigkeit stnd die Eichmeister Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und der Staatsanwaltschaft unterstellt. Vor Ge⸗ richt machen die wegen Zuwiderhandlungen der bezeichneten Art von ihnen innerhalb vierundzwanzig Stunden nach der Entdeckung errich⸗ teten und eigenhändig geschriebenen Protokolle für die darin bekun— deten Thatsachen Beweis bis zur Erbringung des Gegenbeweises. Die Eichmeister sind befugt, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Maße, Gewichte und Meßwerkzenge, welche sie im öffentlichen Verkehr antreffen, mit Beschlag zu belegen.
Behufs Vornahme der Nacheichung dürfen ste in der Wohnung der Eichungspflichtigen nur am Tage, die von den Gewerbtreibenden benutzten Verkaufsstätten jedoch so lange eintreten, als letztere dem Publikum geöffnet sind. .
§. 5. Die Eichungsämter sind in technischer Beziehung der Eichungsinspektion (5. 7I7, im Uebrigen den Bezirkspräsidenten un⸗ mittelbar untergeordnet, unbeschadet 6 des im 5. 4 vorgesehenen Aufsichtsrechts der Staatzanwaltschaft. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Cichungsämter und deren Beaufsichti—⸗ gung werden von dem Oberpräsidenten erlassen.
§. 6. Die Gebühren für die Geschäfte der Eichungsämter wer— den für Rechnung des Landes durch die Steuerempfänger erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und die Erledigung der dagegen 6 Beschwerden sind die auf die direkten Steuern bezüglichen
zorschriften maßgebend. Die weitere Regelung des Verfahrens er⸗ folgt durch den Ober-Präsidenten.
§. . Die Aufsicht über die technische Geschäftsführung der Cichungsämter, sowie die Fürsorge für eine periodisch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale mit den Normalmaßen und Gewichten (Artikel 17 der Maß⸗ und Gewichtsordnung) liegt der Eichungsinspektion ob, welche ihren Sitz in Straßburg hat. Dieselbe ist in technischer Bezie hung der Normal Eichungskommission (Artikel 18 der Maß⸗ und Ge⸗ wichtsordnung), im Uebrigen dem Ober⸗Präsidenten unmittelbar un ter⸗ geordnet, welche ihre Geschäftsführung regelt. Die Mitglieder der Eichungsinspektion werden von dem Ober -Prästdenten im Einver⸗ nehmen mit der Normal⸗Eichungskommisston ernannt.
Die Eichungeinspektion versteht für den Eichungsbezirk, in wel— chem sie ihren Sitz hat, zugleich die Geschäfte des Eichungzamtes.
§. 8. Gemeinden, welche die erforderlichen Einrichtung en be⸗ schaffen, ist die Errichtung eines Faßeichungsamtes als Gemeinde anstalt gestattet.
Die Eichungsbeamten solcher Anstalten (Faßeichmeister) werden von dem Kreisdirektor im Einvernehmen mit der Eichungzinspektion erngnnt und vor Uebernahme des Dienstes auf treue und gewissen— hafte Pflichterfüllung von dem Kreisdirektor vereidigt.
Die Faßeichungsämter sind hinsichtlich ihrer t echnischen Geschäfts⸗ führung in gleicher Weise wie die Eichungzämter der Eichungsinspek⸗ tion unterstellt. Die Gebühren für die Geschäfte derselben werden für Rechnung der Gemeinden erhoben. Die Erhebung dieser Gebühren wird durch den Ober⸗Präsidenten geregelt.
§. 97. Vom 1. Juli 1875 an werden Maße, Gewichte und Meß⸗ werkzeuge, welche den Vorschriften der Maß und Gewichtsordnung nicht en tsprechen, zur (ersten) Eichung nicht mehr zugelassen. Zu der ersten Nacheichung, welche nach dem 1. Juli 1875 an einem Orte vorgenommen wird, sind Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche den bisherigen Vorschriften entsprechen und bereits im oͤffentlichen Verkehr benutzt werden, zuzulassen. Nur sofern ihre Nacheichung zu dem bezeichneten Zeitpunkte staltgefunden hat, dürfen dieselben ferner im öffentlichen Verkehr benutzt werden, und sind sie zu späteren Nach- eichungen zuzulassen.
§. 19. Die das Maß ⸗ und Gewichtswesen betreffenden Gesetze vom 18 Germinal 1II, vom 19 Frimaire VIII und vom 4. Juli 15637, jowie die Königlichen Ordonnanzen vom 17. April und 16. Juni 1839 treten mit dem 1. Juli 1875 außer Kraft, soweit ste mit den Bestimmungen in 8. 1 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzez unver⸗ einbar sind, schon mit dessen Verkündung. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und pen cker Har nn feed igenhändig nterschrift
Gegeben Berlin, den 19. Dezemher 1874. (L. &) Wilhelm.
Erste Beilage
Berlin. Dienstag, den 5. Januar
Verordnung, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung. Vom 31. Dezember 1874. . . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Artikels 1 des durch Gesetz vom 15. November 1874 (Hesetzbl. S. 39) in 91 Lothringen eingeführten Münzgesetzes vom 9. Juli 1873, für Elfaß . Lothringen was folßjtt: Die Reichsmarkrechnung wird für den Verkehr bei den öffent⸗ lichen Kassen und für den allgemeinen Verkehr hierdurch eingeführt. g Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiferlichen Instegel. Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1874. G 6) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
Königreich Preußen. . egium wegen Ausgabe von 16350, 000 Mark Reichs währung
rioritäts⸗Obligationen oer Breslau ⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗
Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
Nachdem Wir durch das Privilegium vom 6. April 1872 dem Verwaltungsrath der Breslau⸗Schweidnitz⸗ Freiburger Eisenbahngesell⸗ schaft gestattet haben, zur Herstellung der durch die Generalversamm⸗ lung ihrer Aktionäre vom 10. November 1871 beschlossenen Erweite- rungen des Unternehmens, sowie zu Veränderungen, Vergrößerungen und Vervollständigungen der Anlagen und Betriebsmittel auf den im Betriebe befindlichen Bahnstrecken der Gesellschaft vorläufig eine An⸗ leihe von 4,250,000 Thlrn. aufzunehmen, wollen Wir auf fernerwei—⸗ ten Antrag des genannten Verwaltungsrathes demselben durch gegen⸗ wärtiges Privilegium auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833 Unsere landesherrliche Genehmigung zur Aufnahme einer Anleihe von , Mark Reichswährung unter nachstehenden Bedingungen ertheilen:
§. 1. Die zu emittirenden Obligationen, auf deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiumz beigefügt wird, werden unter der Bezeichnung: ⸗ . .
Prioritäts⸗Obligationen Litt. K. der Breslau⸗Schweidnitz⸗Frei⸗
burger Eisenbahngesellschaft“ nach dem beigefügten Schema A. in Stücken von 3000, 6090 und 300 Mark unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt.
Dieselhen zerfallen in 15090 Stück zu 3000 Mark von Nr. J bis 1500, 15,900 Stück zu 609 Mark von Nr. 1501 bis 16,500; 9500 Stück zu 300 Mark von Nr. 16501 bis 26,000. .
Jeder Obligation werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jahren gemäß der weiter beigefügten Schemas B. und C. beigegeben,
iese Coupons und der Talon werden nach je fuͤnf Jahren auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. Die Obligationen, Zinsczupons und Talons werden mit FaesimileUnterschriften von 2 Mitgliedern des Direktorii und des Haupt-⸗Rendanten versehen.
§. 2. Die Obligationen werden mit 4 Prozent jährlich ver⸗ zinst und die Zinsen in halbjährlichen Raten am 1. Janugr und 1. Juli jeden Jahres in Breslau bei der Gesellschafts ⸗Hauptkasse oder an anderen, durch das Direktorium zu bezeichnenden Zahlungsstellen ausgezahlt. Zinsen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht erfolgt ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Die Ausreichung jeder neuen Serie von Zinscoupons erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Zinscoupos nebst Talons quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligation unter Präsen⸗ tation derselben bei dem Gesellschafts⸗Direktorium schriftlich Wider⸗ spruch erhoben worden ist. . z
Im Falle eines solchen Widerspruchs oder wenn der Talon inner- halb Jahresfrist vom Tage der Fälligkeit nicht beigebracht wird, erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. .
§. 3. Die Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1881 beginnt und durch alljährliche Verwendung von einem halben Prozent des Nominalbetrages der emittirten Obligatio⸗ nen und der auf die eingelösten Prioritäts⸗ Obligationen entfallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amor tistrenden Prioritäts-⸗Obligatio nen werden alljährlich im Monat April, zuerst im April 1881, durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. . . .
Die Ausloosung erfolgt in der Weise, daß zunächst sämmtliche Nummern aller drei verschiedenen Appoints zusammengeworfen und sodann alljährlich so lange und so viel Nummern gezogen werden, als sich aus der für das betreffende Jahr zur Amortisation 1 ten Summe überhaupt nur irgendwie tilgen lassen. Wenn daher bei einer Ziehung die Amortisationssumme des betreffenden Jahres durch die inzwischen gezogenen Nummern auch bereits soweit absorbirt ist, daß mit dem noch disponiblen Reste zwar keine bligation der höheren Appointz, wohl aber noch eing oder mehrere der zur Zeit validirenden Obligationen anderer Appoints getilgt wer= den können, so wird dennoch mit der Ausloosung fortge⸗ fahren und zwar so lange, bis der disponible Rest der Amortisationssumme nicht einmal mehr ausreicht, um wenigstens eine der noch validirenden Obligationen der niedrigsten Appęints zu tilgen. Diejenigen Nummern höherer Appoints, welche hierbei zwar gezogen sind, aber wegen Mangels an Amortisationsmitteln nicht haben getilgt werden können, werden für nicht gezogen erachtet, bleiben daher bei der Amortisation des betreffenden Jahres unberücksichtigt und werden sofort nach Schluß der Ziehung wieder zurückgeworfen.
Der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung der Staatsregierung sowohl den Amortisationsfond zu verstärken ünd hierdurch die Tilgung der Obli⸗ gationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zohlurg des Nennwerthes einzulösen. . .
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem Königlichen Eisen⸗ bahnkommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
4. Die Ausloosung der zu amortistrenden Obligationen ge⸗ schieht Seitens des Direktoriumz der Gesellschaft jedesmal im Monat April in Gegenwart eines öffentlichen Notars in einem 14 Tage vor⸗ . zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den
nhabern der Obligationen der Zutritt gestattet ist, und erfolgt die Auszahlung des Nominalbetrages der amortisirten Obligationen am 1. Juli jeden Jahres bei der Gesellschafts Hauptkafse in Breslau oder anderen durch daz Direktoriun; zu bezeichnenden und gehörig u publizirenden Zahlstellen an die Vorzeiger der betreffenden Bull ur une gegen Aushändigung der letzteren und der nicht fälligen Waren die Coupons nis? mitabgeliefert, so wird der Betrag der fehlenben von dem Kapiist gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet. Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung einer seden Prioritäts Obligation mit dem J. Juli des Jahres, in welchem dieselbe 6 und die er⸗ olgte Ausloosung bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der mortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es wird daß dies geschehen, durch die öffent⸗ lichen Blätter bekannt gemacht. .
§. 5. 5 bligationen, welche gusgeloost oder gekündigt
sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter unge⸗
Zins coupons.
Fürst v. Bismarck.
achtet nicht rechtzeitig zur Realistrung eingehen, werden während der
zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1875.
nächsten fünf Jahre vom Gesellschaftz⸗Direktorium einmal öffentlich 6 gehen sie aber trotzdem nicht spätesteng binnen Jahres frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisgtion ein, so er⸗ lischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlozs gewordenen Obliga⸗ tionen vom Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver pflichtungen mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Be⸗ zahlung vermittels eines Beschlufses der Generalversammlung aus Billigkeitsrücssichten gewähren. .
Sind Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder unbrauchbar gemacht worden, jedoch in ihren . . Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweife obwaltei, so ist das Direktorium ermächtigt, gegen Annahme der beschädigten 4 auf Kosten des Inhabers neue , . Papiere auszu- ertigen und auszureichen. Außer diesem Falle ist die Anfertigung und Ausreichung neuer Obligationen an Stelle angeblich vernichteter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Mertistzirung derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Gericht erster Instanz nachzusuchen ist. ;
Zinscgupons und Talons können weder aufgeboten noch morti⸗ fizirt werden. Es wird jedoch demjenigen, welcher den Verlust der Zinscoupons vor Ablauf der Verjaͤhrungsfrist (5. 2) bei dem Gesellschafts⸗Direktorium anmeldet und den stattgehabten Besitz glaub⸗ haft darthut, nach Ablanf der Verjährungsfrist der Betrag der an⸗ gemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins⸗ Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
§. 7. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen stnd in Höhe der darin verschriebenen Beträge und der dafür zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahnaesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft an Lem Gesellschafts vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Stammaktien nebst deren Zinsen und Dividenden. . .
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts Obligationen eingelöst sind, oder der zur Cinlösung erforderliche Geldbetrag gericht⸗ lich deponirt ist, darf die Gesellschaft keins ihrer Grundstücke, inso⸗ weit dasselbe zum Bahnkörper oder zum vollständigen Transport- betriebe auf den Bahnhöfen erforderlich ist, veräußern. ;
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn an den Staat, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen zu solchen Anlagen und Einrichtungen, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, als zum Post⸗ und Telegraphenbetriebe, zu polizeilichen und steuerlichen Einrichtungen, zu Anlagen von Packhöfen und Waaren Niederlagen, oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Ein richtungen, worüber im Zweifel das Königliche Eisenhahn ⸗Kommissa⸗ riat endgültig entscheidet, gehört nicht zu diesen untersagten Veräuße⸗ rungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Digposition über dicjenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach der Entscheidung des Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariats zum Transportbetriebe nicht nothwendig sind. . .
Vor den neu auszufertigenden Prioritäts⸗Obligationen bleibt das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen ausdrücklich vorbehalten den bis zum Jahre 1868 im Gesammtbetrage von 8509900 Thalern ausgegebenen Prioritäts⸗Aktien und Obligationen, nämlich:
Iz den auf Grund des ersten Allerhöchst am 16. Februar 1844 (Gesetz Sammlung für 18446 S. 61) bestätigten Nachtrags zum Ge.
ellschafts⸗ Statut vom 11. Dezember 1843 ausgegebenen 2000 Stück rioritäts⸗Aktien im Betrage von 400,000 Thlr.; ;
27) den auf Grund des vierten Nachtrages zum Gesellschafta= statut mit Allerhöchster Genehmigung vom 21. Juli 1851 (Gesetz= Sammlung für 1851 S. 584) ausgegebenen 7000 Stück Prioritäts⸗ Obligationen Litt. A. im Betrage von 7090, 000 Thlr.; .
I) den auf Grund des fünften Nachtrages zum Gesellschafts⸗ en Allerhöchst bestätigt am 14 Februar 1855 (Gesetzs Sammlung ür 1853 S. 48) ausgegebenen 8090 Stück Prioritäts⸗Dbligationen Litt. B. im Betrage von 800,909 Thlr.;
) den auf Grund des Allerhöchst am 19. August 1854 (Gesetz⸗ Sammlung für 1864 S. 517) bestätigten sechsten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut ausgegebenen 6000 Stück Prioritäts⸗Obligationen Titt. G. im Betrage von 6990 000 Thlr..
5) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 2. Auguft 1858 (Gesetz⸗ Sammlung für 1858 S. 457) ausgegebenen 3800 Stück Prioritäts-Sbliggtionen Litt. D. im Betrage von 100900 Thlr.
6) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 3. Juni 1861 (Gesetz⸗Sammlung für 1861 S. 346) ausgegebenen 3200 Stück Prioritäls ⸗Obliggtionen Litt, B. im Betrage von 800 000 Thlr.
7) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 12. März 1866 (Gesetz. Sammlung für 1866 S. 133 ff) ausgegebenen 7600 Slũck . Litt. F. im Betrage von 1,400 000 Thlr.; sowie . (
) 8s) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 11. Juli 1868 (Ges. Samml, für 1868 S. 44 ff.) ausgegebenen 1270 Stück Prioritäts⸗Obligationen (Litt. G im Betrage von 3,100 000 Thaler. . ;
; Mit den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 6. . 1872 (Ges. Samml. für 18727 S. 389 ff. ausgegebenen 20. Stück Prioritätg⸗Obligationen (Litt. E.) im 3 von 4 2590 0090 Thaler, sowie mit den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 27. Oktober 1573 (Ges. Sarnml. für 1873 S 482 ff) aus- gegebenen 9600 Stück Prioritätg⸗ Obligationen (LEitt. J) im Betrage von 1,800, 000 Eile bee. die nen auszufertigenden Prioritäts⸗ Obligationen gleiche Berechtigung. . .
Fine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emis⸗ ston von Stammaktien darf hiernächst nur erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritãts ˖ Obliga ˖ tionen nebst Zin sen das 2 eingeräumt wird.
Sofern jedoch die Auföringung der nach dem Beschlusse der Generalversammlung der Aktionaͤre der Breslau Schweidnitz Freibur⸗ ger Cisenbahngesellschaft vom 10. November 1871 zur Aus führung der im zehnten Nachträge, des e enn, bezeichneten Zwecke noch erforderlichen Geldmittel durch fernere Emission von Prioritäta= Obligationen erfolgen sollte, kann denselben bis zum Betrage von 18, 00,9000 Mark Reichswährung die Gleichberechtigung mit dieser Emission eingerãumt werden ; .
§. 8. Die Inhaber der ,, sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe des im 5§. 3 gedachten Amortisationsplans zu fordern, aus-
enommen: ; ; ö a. wenn ein Zins -⸗Zahlungstermin durch Verschulden der Eisen⸗ bahnverwaltung länger alz drei Mongte unberichtigt bleiht;
b. wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Trang - portbetrkeb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate gänzlich ein ⸗
estellt gewesen ist; . . . uf 6. 6 ift im 5§. 4 festgesetzte Amortisation nicht einge ⸗
lten wird. ⸗ ; . 6 ken Fällen zu a. und b. bedarf eg einer Kündigungsfrist nicht. ondern das Kapital kann von dem Tage ab, an em einer ieser . . n, , . n a. bis zur Zahlung de effen z . b. bis 6 Wiederherstelluag des un erbrochenen Trantport⸗ betriebes. In dem zu e. gedachten Falle ist eine ẽer Kündigungs ⸗· frist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Priorit bligation