Theater. Königliche Schauspiele.
der am 9. d. M. in sein 73. Jahr tritt, feiert am 25. d. 50 jähriges Künstler⸗Jubiläum. Ludwig Barnay, Theatergesellschaft im Friedrich ⸗Wilhelmstädtischen Theater mitwirkte, 1 an 363 ic, Bühnenmitglieder ein Cirkular ergehen lassen, in welchem er sie zu einem Ehrengeschenk für den Jutzilar auffordert. In demselben heißt es: „Es ist ein seltener — vielleicht noch nicht dagewesener Fall — daß der zur Zeit berühmteste deutsche Schau⸗ spieler ein solches Fest begeht, und erlaube ich mir, Ihrem geehrten Ermessen zu unterbreiten, ob es nicht der Ehre unferes Standes angemessen wäre, den Jubeltag unseres großen Kollegen, — der aus früherer guter Zeit hereinragt, der als Stolz und Zierde der deutschen Schauspielkunst bezeichnet werden muß — umsomehr in ganz beson— ders festlicher Weise zu hegehen, als Döring auch als ein braver, all-= gemein beliebter Mensch bekannt ist. — Fär dieses Ehren⸗ eschenk waren, wie die „Post“ mittheilt, bereits vor 14 Tagen
eiträge eingegangen, von den Bühnen zu Altenburg, Annaberg,
Brünn, Coburg, Dessau, Jena, Kiel, Liegnitz, Meiningen, St. Petersburg, Riga, Posen und Zittau, und außerdem hatten die Königliche Hofbühne von Berlin, sowie das Wallner, Victoria⸗, Residenz und Stadt- Theater, und ferner die Stadt⸗Theater zu Bre⸗ men, Frankfurt a. M. und Leipzig, das Hamburger Thalia-Theater, das Hofburg⸗Theater und das Cart-Theater zu Wien angezeigt, daß sie dem Jubilar selbständig Huldigungen darbringen würden. — Ein bei solchem Jubiläum übliches Ehrengeschenk von den speziellen Kollegen Dörings wird nicht dargebracht werden, da sich derselbe solches verbeten hat; ebenso hat Hr. Döring eine
ihm zugedachte Feier auf der Bühne, so wie ein großes Festessen abgelehnt, das Freunde und Verehrer des Künstlers für den 25. ar⸗ rangiren wollten, und für welches sich bereits eine große Theilnahme in Berlin bekundet hatte. Um dem Publikum Gelegenheit zu geben,
den Jubilar zu begrüßen, wird derselbe am 24. d. M. in zwei seiner hervorragendsten Rollen auftreten, und sind, dem Vernehmen nach,
Cumberlands „Jude“ und Dorfrichter Adam in Kleists „Zerbrochenem
Krug“ gewählt.
— Se. Majestät der Kaiser und König erschienen am Dienstag im Friedrich⸗Wilhelmsstädtischen Theater, wo⸗ selbst zum Benefiz des Frl. Helene Meinhardt eine Aufführung der beliebten Qperette Giroflé⸗Girofla stattfand. Se. Majestät wohnten der Vorstellung bis zum Schlusse bei.
— Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin beehrten am Montag die Vorstellung: Die Mottenburger! im Wallner⸗Theater mit Höchstihrem Besuch und spendeten, bis zum Schlusse verharrend, den Hauptdar⸗ stellern wiederholt den lebhaftesten Beifall.
— Am 16. Januar d. J. sind 25 Jahre verflossen, seitdem Hr. Emil Hahn zum ersten Male die Buͤhne betrat. Die Mitglieder des Victoria⸗Theaters werden das Jubiläum ihres Direktors festlich begehen.
— Das Schauspiel Helene von Belot im Stadttheater erhält sich bei steter Theilnahme des Publikums fortdauernd auf dem Repertoire. Fr. Grosse in der Titelparthie, Frl. Western als Jeanne, 8. Paetsch als Graf Servan, Hr. Eyben als Montant, sowie Hr.
ederer in seiner Doppelrolle sind die Träger des Stücks, deren Leistungen von dem Publikum dankbar anerkannt werden. — Da die baulichen Verhältnisse des Stadttheaters einen früheren Schluß desselben wünschenswerth erscheinen lassen, so hat die Direktorin
desselben, Frl. Venetg, mit ihrem ganzen Personal ein Abkommen ge⸗ troffen, wonach die Kontrakte nicht, wie beabsichtigt, am 1. Mai, son⸗
Theodor Döring, der Alt⸗ meister der deutschen Schauspieler, Mitglied der Königlichen .
sein der auch bei dem e . Gastspiel der Herzoglich sachsen ⸗meiningenschen Hof⸗
mehreren größeren Provinzialstädten in den Monaten April und Mai ein Ensemblegastspiel zu unternehmen.
— Die Direktion des Belle Allianee⸗-Theaters hat es sich angelegen sein lassen, Fr. MeyselGalster und Hrn Bennemann, zwei der vorzüglichsten Mitglieder des Breslauer Thalig. Theaters, zu einem Gastspiel zu gewinnen, dem höchst wahrscheinlich ein Tngagement folgen wird. Das Repertoire des Belle⸗A1lliance⸗Theaters ist hier⸗ durch im Stande, Schaaspiele wie „Jungfrau von Orleans“, „Ca— usssa“ ꝛc. wieder aufzunehmen, die demnächst auch in Scene gehen werden. .
Prozeß Ofenheim in Wien.
Victor Ofenheim v. Ponteuxrin zu Wien, früher General⸗ Direktor der Lemberg -CzernowitzJassy. Eisenbahngesellschaft, ist an— geklagt, in 10 verschiedenen Fällen die Interessen der Aktionäre da⸗ durch benachtheiligt zu haben, daß er sich und den übrigen Gründern bei dem Bau der Bahn erhebliche Vortheile verschafft habe, 3. B daß angeblich als Vorausbezahlung dem Bauunternehmer Brassey 1,900,000 Fl. 190, 000 Pfd. Strl.) geleistet, die aber in Wirklichkeit unter die Gründer vertheilt seien. Die Verhandlungen wurden am 4. Januar vor dem Schwurgerichtshof in Wien eröffnet. Die Ver⸗ lesung der Anklageschrift dauerte über drei Stunden. Der Vorsitzende verlas darauf die Entscheidung des Ober Landesgerichtes vom 16. De⸗ zember v. J. auf die von dem Angeklagten eingelegte Berufung. Dieselbe geht dahin, daß Punkt 8 der Anklage, betreffend die Gewüh— renverkürzung, aus der Änklageschrift auszuscheiden sei, alle übrigen Punkte der Anklage aber aufrecht zu erhalten seien. Die Sitzung wurde darauf auf den 5. Januar vertagt.
Die Sitzung am 5. begann mit dem Generalverhör des Ange⸗ klagten. DOerselbe gab einen kurzen Abriß seines früheren Lebens und bezeichnete als Grund, weshalb er die Stelle als Generaldirektor der Lemherg⸗Czernowitzer Eisenbahn niedergelegt, daß ihm von einer hoch⸗ gestellten Person verstchert worden sei, es werde in diesem Falle Sei⸗ tens des Handels Ministers von einer Sequestrirung der Bahn abge— sehen werden. Sein gegenwärtiges Vermögen bezifferte der Angeklagte anf 800,000 Fl, in Realitäten und 300,900 Fl. in Effekten, die se⸗ doch nur mit 10 pCt. des Nominalwerthes in Anschlag zu bringen seien. Vor der Börsenkatastrophe habe er 24 Millionen Fl. besesfen und verdanke er sein Vermögen der Lemberg Czernowitzer Bahn. Die schwierige Durchführung dieses Unternehmens habe ihn mit anderen sehr lukrativen Unternehmungen in Verbindung gebracht und ihm zu zahlreichen anderweitigen Betheiligungen verholfen. Er habe im Ganzen 17 Verwaltungeraths ellen bekleidet. Der Angeklagte verbreste sich
für deren Bau er die englische Firma Brassey zu interefstren ge—⸗ wußt und für die er im Jahre 1864 die Koönzession erlangt habe. Nach weiteren ausführlichen Auslassungen über die Bildung der betreffenden Aktiengesellschaften, über die Finanzirung des gan en Unternehmens und über seine Ernennung zum Generaldirektor erklärte der Angeklagte, der Bau der Eisenbahn sei sofort begonnen worden und habe er die Engländer dabei zwar mit Rath und That nach Mög— lichkeit unterstützt, habe aber andererseits als Bauherr den Bauunter— nehmern gegenüber streng an allen Forderungen festgehalten, zu denen er irgend berechtigt gewesen. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie er sich der Grundeinlösung gegenüber verhalten, erwiderte der Angeklagte, Brassey habe nach längeren Verhandlungen die Grundeinlösung unter der ausdrücklichen Bedingung übernommen, daß er, der Angeklagte, mit der Vornahme derselben beauftragt werde.
Der Angellagte giebt ferner zu, daß er Bressey bei dem Ankaufe der Eisenbahnschwellen unterstützt habe, er behauptet indeß, daß er selbst nicht Schwellenlieferant gewesen sei. Ebenso habe er zwar mit der Anglobank für Brassey betreffs gewisser Finanzoperationen unterhandelt, er hahe dies jedoch mehr im Interesse einer schnellen Beendigung des Bahnbaues, als im Interesse des Bauunternehmers
dern schon am 1. April aufhören. Die Gesellschaft des Stadttheaters beabsichtigt, mit den beifällig aufgenommenen Repertoirstücken in
gethan. Auch heim Bau der Strecke Czernowitz-Suczawa habe er Brassey
hierauf über die Entstehungsgeschichte der Lemberg⸗Czernowitzer Bahn,
trafen, durchgeführt habe. Sein Konflikt mit der Regierung habe be⸗ gonnen, als der gegenwärtige Handelsminister die sen Posten übernomm 3 Schon bei seinem ersten Besuch habe er sich eine antipathische
esinnung desselben zugezogen, weil er mit der Eifenbahn Politik des Handelsministers nicht einverstanden gewesen sei. Der Konflikt habe sich später noch mehr verschärft, weil er gewisse Konzesstonen, die ihm der Handels⸗Minister habe zuwenden wollen, als unausführbar abge⸗ lehnt habe. Aber erft nach der Rede, die er gegen den Handels⸗ Minister gehalten, sei die Lemberg Czernowitzer Bahn als eine schlechte bezeichnet und eine Kollaudirungs -Kommisston abgesendet worden, vie einen Bericht voller Unwahrheiten erstattet habe. Nachdem der Prä— sident den Angeklagten wegen dieses Ausdrucks zurechtgewiesen, fuhr der Angeklagte fort, die Situation der Gesellschaft fei bei seiner Demission die möglichst günstigste gewesen. Der Präffdent bemerkte dem Angeklagten gegenüber, die Gesellschaft habe sich doch gezwungen gesehen, eine Prioritätsanleihe aufzunehmen, der Angeklagte erwiderte, ß sei dies unter glänzenden Bedingungen geschehen. Betreffs der von Brassey erhaltenen 190,000 Pfd. Sterling deponirt der Angeklagte, dieser Vertrag sei nicht von ihm, sondern zwischen den englischen Unternehmern und den Konzessionäͤren abgeschlossen worden. Aus die⸗ ser Summe seien guch ohne alle Vermittelung von seiner Seite die Gründeransprüche befriedigt worden, und seiner Ansicht nach hätten Gründer, die für die korrekte Ausführung einer Konzession hafteten, auch ein Recht auf einen Gründergewinn. Er selbst habe von Brassey nur ein hescheidenes Geschenk erhalten und sich zu dessen Annahme um so mehr für berechtigt gehalten, als er zu jener Zeit noch nicht Ge⸗ neraldirekor gewesen. Auch sei dieser Vertragspunkt vollständig be⸗ . gewesen und habe der ersten Generalversammlung gedruckt vor⸗ gelegen.
Der Angeklagte wies gegenüber der Anklage nach, daß 190 000 Pfd. Sterl. wirklich an Brassey ausbezahlt wurden und produzirte die Kopie der betreffenden Quittungen. Ueber die Verwendung dieser Summe könne er keine Auskunft geben, da die Ausgaben in London gemacht worden seien. Das Memorandum von Drake an die Konzessionäre gebe, darüber Aufschluß. Darnach habe der Ange⸗ klagte als Entschädigung für seine Bemühungen 50090 Pfd. Sterl. er⸗ halten sollen und der Verwalturgsrath habe diesen Vertrég bestätigt. Auf die Einwendung des Präsidenten, daß dadurch die Aktioäre ver⸗ kürzt worden seien, erwiderte Ofenheim, daß die Aktionäre vor ihrer Subskription von den von ihnen zu übernehmenden Lasten Kenntniß gehaht hätten. Ueber den Umstand, daß an Herz die Entschädigung von 290 0900 Fl. ausbezahlt wurde, weiß der Angeklagte Nichts zu sagen. Der Präsident läßt darauf ein Schreiben von Herz an Ofen⸗ heim verlesen, in welchem ersterer diesem für seine Bemühungen seinen Dank ausspricht.
Seit Anfang Janugr erscheint im Verlage von Otto Janke hierselbst eine neue belletristische Zeitschrift, betitelt: ‚Roman— Magazin des Auslandes“, welche mit den Romanen „Eine Prinzessin von Thule“ von Black und „Die Erbschaft eines Schma— rotzers“ von Eugene Chavette beginnt und nach dem Prospekt die neuesten Romane der beliebtesten ausländischen Autoren in guten Uebersetzungen bringen soll. Somit bildet das, Roman⸗Magazin hes Auslandes“ ein passendes Supplement zu allen deutschen belletristi⸗ schen Zeitschriften, besonders zu der im gleichen Verlage erscheinenden „Deutschen Romanzeitung“.
In der „Allg. Ztg.“ wurde kürzlich aus Leonberg an den hundert⸗ jährigen Geburtstag Schellings erinnert, der auf den 27. d. M. fällt. In München hat man bereits Vorbereitungen zu seiner Feier getroffen, an der sich sowohl die Akademie der Wissen⸗ schaften als auch die Universität betheiligen wird — erstere durch Herausgabe einer Festschrift, letztere durch einen öffentliche Redeakt
unterstützt, insofern, als er die Arbeiten, welche die Grundeinlösung be—
in der großen Aula. Beide Aufgaben sind dem Schüler Schellings, Universitätsprofessor Beckers, übertragen.
; 8 S ö OOrefffentlicher Anzeiger.
Postblatt nim mt an: die Inseraten⸗Expedition des Neutschen Reichs- Anzeigers und Königlich Hreußischen Staats- Anzeigers:
Berlin, 8. J. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Verkäufe, Verpachtun gen, Submissionen ꝛc.
Die bei der Parzellirung des Domänen⸗ 1386 Vorwerks Upatel neu eingerichteten Büdner⸗ 56 ! stellen sollen in der Art zusammengelegt und zum ö öffentlichen meistbietenden Verkaufe gestellt n werden, daß daraus nur 5 Parzellen von resp. Z,or, 2nsz, 3, sa, 2,239 und 455 Hektar Größe entstehen. Behufs Verkaufs der 5. Parzellen haben wir einen Termin auf Mittwoch, den 13. Jannar fut, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungszimmer auf dem r Rathhause zu Gützkow anberaumt, wozu wir Kauf⸗ liebhaber mit dem Bemerken einladen, daß die Ver⸗ kaufsbedingungen bei dem Magistrat zu Gützkow und in unserer Domänen⸗Registratur eingesehen wer⸗ den können. Stralsund, den 5. Dezember 1874. 3665
Königliche Regierung.
lösßs!᷑ Domüänen⸗Verpachtung.
Die im Kreise Oschersleben an der Bahnstation! 9660 Neuwegersleben belegene Königliche Domäne Neu⸗ 50 wegersleben, 563, 6 Hektgre, darunter 381,43 Hek⸗ 206 tare Acker enthaltend, soll von Johannis 1875 bis dahin 1893 öffentlich meistbietend verpachtet werden.
Zu diesem Behufe haben wir einen anderweiten Termin auf
Montag, den 25. Zannar k. J.
; Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungssaale, Domplatz Nr. 4, hier⸗ selbst anberaumt, zu welchem Pachtlustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß das Pachtgesder Minimum auf 16009 Thlr. festgesetzt ist. Bieter haben sich vor dem Termine auf glaubhafte Weise über den eigenthümlichen Besitz eines disponiblen Vermögens von 60 009 Thlr. und über ihre Qua- lifikation als Landwirth auszuweisen.
Die , die Regeln der Lizi⸗ tation, sowie die Vorwerks-Karte und das Vermes⸗ sunggregister liegen in unserer Registratur und auf der Domäne Neuwegersleben zur Einstcht aus.
Auf Verlangen wird gegen Erstattung der Kopia— , n der Druckosten Abschrift der Ersteren ertheilt. ,,,, 6 ,. 1874. nigliche Regierung. Abtheilung für direkte Stenern, Domänen und Foersten. Brenning.
Hohz⸗Verkauf.
Am 15. Januar er, sollen aus der Oberförsterei
ö ; a r ab, 6 ĩ is zu d
meistbietend gegen baare inn . . ken gn gn
Berlin: Nedactenr: F Preh m.
104
geben werden.
ten erfolgen soll.
[665 Auffchrift!
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Subhastationen, u. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submisstonen zc.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s w. von öffentlichen Papieren.
E. Begang Lüttenhagen:
90 buchen Blöcke, 1200 R.⸗Meter buchen Kloben I. u II. CI.
glatte buchen Durchforstungs Knüppel,
erlen Kloben,
erlen Knüppel; I. Begang Feldberg: 600 R.⸗Meter buchen Kloben J. u. II.
HHH. Begang Laeven:
4. R.⸗Meter kiefern Kloben,
LV. Begang Mechow:
200 Stück kiefein Bau⸗ und Schneidehölzer; M; Begang Grünow:
60 kiefern Blöcke,
600 R. Meter kiefern Kloben II.
XI. Begang Gnewitz: 167 kiefern Bau⸗ und Schneidehölzer, 1900 R. Meter kiefern Kloben,
9.
t erlen und birken Kloben,
Lüttenhagen, den 2 Januar 1875. Der Großherzogliche Oberförster. Grapow. (a. 3. 71.)
— Verlin⸗Anhaltische Eisenbahn.
Die Lieferung von 1 Million gut gebrannter Mauersteine soll in öffentlicher Submisston ver⸗ ͤ Submissions⸗Bedingungen werden im Büregu des Unterzeichneten SW. Trebbiner Straße 12 verabfolgt.
Proben und Offerten mit schrift sind ebendahin versiegelt und portofrei bis zum 18, Januar 1875, Vormittags 19 uhr, einzureichen, an welchem Termine die Eröffnung in Gegenwart etwg persönlich erschienener Submilten⸗
Berlin, den 31. Dezember 1874. Bau⸗Abtheilung . Berlin. Der Abtheilungs⸗Baumeister.
kel Belanntmachung
. Der Bedarf an Mützenbändern für die Kaß⸗
E Cto. 178 / 12) erlich Marine pro 1575 soll in! Wege öffent. icher Sus misston vergeben werden.
Die Offerten sind portofrei, versiegelt, mit der
78 nbmisston auf die Lieferung von Mützen
den 23. JZannar 1875, Vormittags 11 Uhr, Verlag der Cxpedion Resse rn.)
Aufßebote, Vorladungen Berschiedene Bekanntmachungen. Litergrische Anzeigen.
Familien⸗Nachrichten.
Erscheint in separater Beilage.
Submittenten geöffnet werden. Die Lieferungsbedingungen
Cl.; in Abschrift verabfolgt werden.
Kiel, den 29. Dezember 1874. Spaltknüppel; (6377
Spaltknüppel; .
Spaltknüppel, Spaltknüppel. 50
nahme aus. Abdrücke derselben
15. Januar a. f. nachgewiesen haben. Offerten mit der Aufschrift:
eichener B Jen, * entsprechender Auf⸗; ch ahnschwellen
reichen.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken u. Großhandel. Central ⸗-Handels-Register (einschl. Konkurse). —
in unserem Bureau, Friedrichstraße 11, zu diesem Zweck anberaumten Termin an uns einzureichen, in welchem dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen
inge liegen in Buregu zur Einficht aus, auch können dieselben auf portofreies Verlangen gegen Erstattung der Kopialien
Kaiserliche Intendantur der Marine⸗Station der Ostsee.
. ö i. . 24M Bergisch⸗Märkische Eisenhahn.
Wir beabsichtigen die Lieferung von 76,909 Stück eichenen Mittelschwellen und desgl. Weichensch wellen im Wege der Submissson zu verdingen. Bedingungen und Submissions-Formulare liegen in unserm hiesigen Central Baubureau zur Einsicht⸗= sind gegen Kosten⸗ ersatz pon dem Rechnungs⸗Rath Elkemann hierselbst zu beziehen, jedoch wird deren Abgabe nur an Unter— nehmer erfolgen, welche ihre Qualifikation bei unseren Neuhauten bewährt, oder durch Atteste vor dem
„Abtheilung W. Dfferte auf Lieferung
sind bis zum 19. Januar a. C., an welchem Tage Vormittags 11 Uhr, die Eröffnung derselben slalt⸗ finden wird, versiegelt und portofrei bei uns einzu—
Vor dem Termine ist eine vorläufige Kaution von 5
1590 Mark bei unserer Hauptkasse zu deponiren. .
Elberfeld, den 28. Dezember 1874. Königliche Eisenbahn-⸗Direktion.
w
* ; 3 Inserate nehmen anz die antorisirte Annoncen ⸗ Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. ö. ,,, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗
urg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Aunancen⸗ Bureaus
XR
Abnahme gelangenden Transporte von Gütern,
Lhieren, Fahrzeugen und Leichen im Lokal und in sämmtlichen dire ten Verkehren angeordnet, daß die in den bestehenden und bis auf Weiteres in Kraft bleibenden Güter⸗Tarifen pro Centner resp. pro 100 oder 200 Centner angegebenen Tarifsätze vom gengnnten Zeitpunkte an für je 50 resp. 500 oder 10009 Kilogramm gelten und daß statt der in der Thalerwährung ausgedrückten Tariffätze pro Centner — 50 Kilogramm, resp. pro 100 Tentaer — 60900 Kilogramm, und pro 260 Centner 10909 Kilogramm, sowie statt der in den Tarifen enthaltenen sonstigen Erhebungsbeträge die denselben entsprechenden Beträge in Mark und Pfennigen zu⸗ züglich 29, soweit eine solche Erhöhung eingeführt ist, der Frachtberechnung zu Grunde gelegt werden. Ebenso gelten statt der in der Thalerwährung aus⸗ gedrückten sonstigen Erhebungsgebühren, wie Fracht⸗ zuschläge 2, sowie der pro Achse und Meile aus⸗ gedrückten Frachtsätze die entsprechenden Beträge in Mark und Pfennigen. In den Frachtbriefen ist künftig das Gewicht in Kllogrammen auszudrücken. Es darf dazu nur das durch das Betriebs⸗Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (gültig vom J. Juli 1874) vorgeschriebene Formular verwendet werden. Frachtbriefe nach dem bisherigen unberichtigten For⸗ mular werden vom J. Januar 1875 an von den Güterexpeditionen nicht mehr angenommen. Münster, den 22. Dezember 1874. Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.
Euntin⸗Lühecker Eisenhahngesellschaft.
Bei der heute in Gegenwart zweier Notare er—⸗ folgten Auslossung von 37 Obligationen un serer Prieritätsanleihe vom Jahre 1871 sind die nach— folgenden Nummern ausgeloost worden: itt, eg gn. J . 795 864 908 1248 i , 1200 1811 2427 2487 2617 2649 2815 2824 3385
unserem
n .
Faulhaber. Hö968]
1. Januar k.
ruck: W. Elsner.
Verschiedene Bekanntmachungen. (a eto. 378 / ⸗)
' J 3 Monat gebraucht, ist für 160 Thlr. schleunigst z. verk. ĩ 1 Pianino 1 n n ni ve. 2
Aus n
stattfindenden Einführung der Markwährung ist bezüglich der Berechnung der Frachten für die auf unsern Stationen zur Aufgabe resp.
Drei Beilagen (einschlĩeßsich Br sen Beilage).
3567 3635 3798 3812 40967 4136 4334 4446 4769 5121 5155 5283 209090 ,
Summa Pr. Tf. D MG Thi. ausgeloosten Obligationen werden am 1. Juli 1875 nach Wahl der Inhaber in Olden⸗ burg bei der Oldenburgischen Landesbank, in Lübeck bei der Commerzbank, in Frankfurt a. M. bei den Herren von Erlanger er Söhne, in Ber⸗ lin bei den Herren Platho & Wolff eingelöst. Lübeck, den 29. Dezember 1874.
Der Verwaltungs⸗Rath 1771 der Eutin Lübecker Eisenbahngesellschaft.
der mit dem
Königreich Preußen.
Evangelischer Ober⸗Kirchenrath. Berlin, den 23. Dezember 1874.
Proponendum des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths, betreffend die Aufhebung der Stolgebühren.
I. Unter den Folgen, welche an die veränderte Gesetzgebung des Staates über die Beurkundung des. Personenstandes und die Form der Eheschließung sich anknüpfen, tritt, was die äußeren Verhältnisse der Kirche angeht, die Einwirkung auf die durch die Stolgebühren aufkommenden Einnahmen der kirchlichen Beamten in den Vorder- grund. Diese Einnahmen bilden in den sieben k unseres Amtsbereichs, auf welche die neue Gesetzgebung Anwendung findet, sowie in dem kleineren Theile der Rheinprovinz, der als achter Pro= vinzial-⸗Abschnitt hinzutritt, inen den Belange nach verschiedenen, . aber einen erheblichen Theil, ja öfter den Hauptbestandtheil der Amtsbesoldung, auf welche die kirchlichen Beamten für ihren Unterhalt angewiesen sind. Wenn diese Einkünfte durch, die Aen- derung der Staatsgesetze zum Theil, namentlich hinsichtfich der Ge= bühren für Kirchenbuchs⸗ Zeugnisse, in Wegfall gebracht, zum größeren Theil wenigsten in Frage. gestellt wurden, so war es klar, daß hierdurch die Subsistenz der Rirchenbeamten in Ge= fahr gesetzt, folgeweise guch die inneren kirchlichen Verhältnisse nach verschiedenen Richtungen hin sehr wesentlich geschädigt werden e, . Es hat nicht daran gefehlt, daß hierauf schon in der Zeit aufmerksam gemacht wurde, als die betreffende Gesetzgebung noch in der Ent- wickelung begriffen war, duch ist dies soweit von Erfolg gewesen, daß daraus die Vorschriften des 5. 54 des ir. vom 97. Maͤrz d. J. hervorgegangen sind, welche speziell mit der Fürsorge wegen der Folgen des Gesetzes in Bezug auf die kirchlichen Amtseinnahmen sich be⸗
äftigen. ic . Inhalt dieses Paragraphen zerfällt in zwei Theile. Der erste Absatz desselben handelt von der dauernden Entschädigung der den Geiftlichen und Kirchendienern in Folge des Gesetzes nachweislich ent- 6 Einkommens⸗Ausfälle, und verordnet, daß durch ein beson⸗ eres Heseß die Vorbedingungen, die Quelle und das Maß der zu leistenden Entschädigungen bestimmt werden sollen. Der zweite Ab⸗ schnitt des Paragraphen trifft eine interimistische Bestimmung, die bis zum Erlaß des im Vorhergehenden in Aussicht gestellten Gesetzes gelten ö. er schreibt vor, daß die zur Zeit der Emanation des Geseßzes vom 9. März d. J. im Amte befindlichen Geistlichen und Kirchendiener für den nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister der 0. lichen ꝛc. Angelegenheiten und dem Finanz⸗Minister festzusetzende Entschädigung aus der Staatskasse erhalten sollen. .
Die Ausführung des ersten Abschnittes dieser gesetzlichen Dis- position ist auf die Zukunft gewiesen. Aber auch mit der Aus führung der Bestimmungen des zweiten Abschnittes vorzugehen, finden die Staatsbehörden Anstand, so lange nicht durch den Staats⸗ haushalts ⸗ Etat bestimmte Mittel für die Entschädigungszwecke angewiesen sind, worauf. vor der Mitte des Jahres 1875 nicht zu rechnen ist: bis dahin ist nur die Gewährnng unterstützender Vor⸗ schüsse bei augenblicklicher Bedrängniß, und zwar nach Maßgabe der gegenwärtig dafür vorhandenen Mittel, in Aussicht gestellt. Außer= dem haben sich über das Verständniß dieses zweiten Abschnitts bereits verschiedene Zweifel geltend gemacht, deren Erledigung 36 mit Rücksicht auf den nicht ganz kurzen Zeitraum, der bis zum Zustande⸗ kommen des definitiven . wahrscheinlich vergehen che Tragweite besitzt. Sie betreffen haupt⸗
wird, eine erhebliche prakti sächlich folgende Fragen: .
1 Ist die Fassung: die zur Zeit der Emanation im Amte be⸗ findlichen Geistlichen und Kirchendiener“ auf das geistliche Amt über⸗ haupt oder auf das konkrete, hei Emanation des Gesetzes bekleidete Pfarr⸗ ꝛc. Amt zu beziehen? Im letzteren Falle würde . nach dem 1. Oktober 1874 durch Versetzung in eine andere Stelle tretende e ln, und Kirchendiener der Entschädigung für die Folgezeit ver⸗ lustig gehen. ⸗ .
) Ist die Entschädigung auf den Fall beschränkt, daß die Kir⸗ chenbeamten die Stolgebühren unmittelbar selbst be ehen, oder bleibt die Eantschädigung auch zu gewähren, wenn die Stolgebühren zunäch st in die e nf. fließen und der Geistliche dafür aus dieser ein ganz oder theilweise sixirtes Gehalt bezieht? Eine nicht geringe Zahl von, Kirchenkassen würde zahlungsunfähig werden und die auf ste an- gewiesenen Geistlichen an dem betreffenden Gehaltstheil . erleiden, wenn der Entschädigungsanspruch für den Stolgebührenausfall streng auf den Fall des direkten Bezugs der Stolgebuͤhren durch die Geistlichen beschränkt werden sollte.
3) In welcher Weise ist der Nachweis der durch das Gesetz her⸗ vorgerufenen Einkommensausfälle zu führen? ährend von der einen Seite hier der Nachweis der einzelnen Akte gefordert wird, die vor dem Standesbeamten vorgenommen worden sind, ohne daß ihnen die entsprechende kirchliche Handlung gefolgt ist, sowie die r nn der dadurch im einzelnen Falle in Verlust gekommenen Stolgebühren, macht die gegentheilige Meinung folgende Erwägungen geltend: Als schlechthin unmöglich erscheine zunächst die Ermittelung der in Stelle der ö ausgefertigten Auszüge aus den Standes⸗ registern. Was sodann die Ermittelung der vollzogenen Akte anlangt, so fei dieselbe wenigstens in den volkreicheren Städten und in den räumlich ausgedehnten, in verschiedene Standezamtsbezirke eingreifenden Parochien mit den zu Gebote stehenden Kräften nicht zu bewältigen, und führe überdem in allen Fällen nicht vollständig zum Ziele. Denn nicht blos die Akte der Exirnirten seien für keinen speziell en Geistlichen alt Ausfall in Anspruch zu nehmen, sondern auch die vor auswaͤrtigen Standesbeamten vollzogenen Akte könnten aus den in der Parochie befindlichen Standesbuͤchern nicht entnommen werden; nicht minder komme in Betracht, daß, da der Betrag der Stolgebühren theils nach den Standes, oder Steuerklessen der Betheiligten sich abstuft theils von dem Umfange der Amtshandlungen abhängt, welche die Bethei. ligten mit dem einzelnen Alte verbunden sehen wollen, über das Erstere durch Prüfung der Standesbücher kein gewiffes Resultat, über das Letztere der Natur der Sache nach e f. kein Urtheil gewon⸗ nen werden könne. Von dem Standpunkte dieser Erwägungen aus wird daher als einzig möglicher und genügender Nachweis der Aus⸗ fälle betrachtet, daß die Summe der künftig eingehenden Stolgebühren genau verzeichnet und festgestellt, ebenso die Fraktion der wirklichen Stolgebühreneinnahme aus den letztvorhergegangenen drei oder sechs Jahren ermittelt, und der Unterschied beider als Betrag des entstan⸗ denen Ausfalls anerkannt wird,. ö
Die Lösung dieser Zweifel ist von der nächsten Zukunft zu er warten und wird hoffentlich in einer Weise erfolgen, die den An⸗ sprüchen der Kirchenbeamten auf ungeminderten Bezug des Stellen einkommens gerecht wird, auf welches sie mit ihrer Suhsistenz ange wiesen ind. Der pflichtmäßige Eifer, mit welchem die Kirchenbe⸗ hörden diese Ansprüche geltend zu machen bemüht sind, kann dadurch, daß auch die Synoden in dieser Richtung ihre Stimmen erheben, nur eine weitere Bürgschaft des Erfolgs erhalten.
III. Inzwischen haben die Wirkungen der Civilstandsgesetznebung in Bezug auf die Nachsuchung der kirchlichen Akte in der kurzen . daß die neue Qrganisatlon ins Leben getreten ist, ein, für
iele unerwartete Ausdehnung angenommen, und es ist dadurch die allgemeinere Frage, ob die Stolgebühren nicht gänzlich aufzuheben seien, in den Vordergrund getreten. Nahe gelegt war diese Frage schon durch den im Civilstandggesetze angenommenen Grundsatz der Gebührenfreiheit der wichtigften standesgmtlichen Akte. Wenn der rechtlich nothwendige Akt gebührenfrei wurde, daneben aber
zun Deutschen Reichs⸗A 1.
erste Beitage
Berlin, Mittwoch, den 6. Januar
die nicht mehr unumgängliche kirchliche Handlung mit Kosten belastet blieb, so mußte eine für Viele nur zu wirksame Ver⸗ suchung zur Verabsäumung ihrer religiösen Pflichten sich ergeben. Diese Versuchung durch Aufhebung der Stolgebühren mit Einem Schlage gus dem Wege zu räumen, drängte sich als eine so gebiete rische Pflicht auf, daß wur die rechtliche und thatsächliche Unmöglich= keit, mit einer so tiefgreifenden Maßregel allein von Seiten der Kirchenregierung vorzugehen, und die Nothwendigkeit, für den ent⸗ stehenden überaus bedeutenden Gesammtausfall an den zur Sadststenz der Geistlichen unentbehrlichen Mitteln vorher einen gesicherten Ersatz zu schaffen, davon zurückhalten konnte. So schmerzlich es war, zu⸗ nächst jene Versuchung wirken und folgeweise auch in den einzelnen Stolgebühreneinnahmen mehr oder weniger erhebliche Ausfälle ein⸗ treten zu lassen, so blieb doch nichts Anderes übrig, als fürs erste die ur Ausgleichung diefer letzteren vom Staate zugesicherte Hülfe in ern zu nehmen, die , Umgestaltung des Stolgebüh⸗ renwesens aber im Wege der Gesetzgebung anzubahnen und nach dem Maße der zum bleibenden Ersatz erreichbaren Mittel ins Leben zu führen. ; . . e, n ge
Unter diesen Umständen halten wir uns veranlaßt,. durch gegen— wärtige Vorlage die Frage, ob und in wie weit die Aufhebung der Stolgebühren für nothwendig zu erachten, eyent. unter welchen Moda⸗ litäten dieselbe erfolgen kann, der Berathung der Provinzialsynoden zu unterstellen. ;
Um die finanzielle Bedeutung des Gegenstandes zu ermessen, der mit der Aufhehung der Stolgebühren in Frage steht, liegen zwar nicht ganz vollständige, aber doch für den vorliegenden Zweck hin—⸗ reichende Materiglien vor. Die Zufammenstellung derselben ist als Anlage J. beigefügt. Es sind diese Data aus den bereits im 36 jahr 1873 von uns veranstalteten Erhebungen hervorgegangen und umfassen nach der Fraktion der sechs Fahre 1866 bis 1871 die Betraͤge der Gebühren für ausgestellte Kirchenbuchszeugnisse und der eingegangenen Stolgebühren für Taufen und Trauungen, einschließlich der Aufgebote in den sieben älteren Provinzen, sowie in demfenigen Theile der Rheinprovinz, in welchem bis zum Gesetz vom 9. März d. J. die kirchliche 33 der Eheschließung galt. ie für die Aufgebote erwachsenen Gebühren sind in den mehrsten uns zugegangenen Nachweisungen nicht besonders ausgeworfen, sondern unter zen Trauungsgebühren mitberechnet; nach den für zwei Provinzen gemachten Angaben sind die Aufgebotsgebühren auf den sechsten Theil der in der r,, . Trauungen auf⸗· geführten Gesammtsummen zu veranschlagen. Nicht aufgenommen in die Ermittelung sind die bei Beerdigungen aufkommenden Stol gebühren. Werden diese Gebühren mitberückstchtigt, so erhellt, daß der Gesammtbetrag der für kirchliche Handlungen bei Geburts- . und Todesfällen und für Atteste darüber aufgekommenen Gebühren . 6 eine Million Thaler, vielleicht 1,‚⸗200, 0060 Thaler, jährlich erreicht.
Nächst der Summe der in Rede stehenden Gebühren verdient noch eine Betrachtung die relative Höhe derselben nach der evangeli⸗ schen Bevölkerung in den einzelnen Provinzen. Hierüber bietet die als Anlage II. e,. Zusammenstellung, in welcher wiederum die Gebühren bei Todesfällen nicht berücksichtigt sind, einen näheren Auf⸗ schluß. Es ergiebt sich aus derselben, daß in den drei mittleren Pro⸗ binzen Brandenburg, Pommern und Sachsen die Spolgebühren un gefähr einen Mittelsatz von 24 Sgr. jährlich pro Kopf der Paro⸗ chianen ausmachen. Diese Provinzen sind zugleich diejenigen, deren Parochial-Organisation am mehrsten his in kleinere Kreise durch-
eführt ist, deren Pfarrstellen der Regel nach ein alt fundirtes kö besttzen, und in denen regelmäßige Kirchenstenern der Parochianen ganz unbekannt sind. Schlesten tritt in der relativen Höhe der Stolgebühren dieser Mittelgruppe nahe. Schon beträchtlicher bleibt zurück die Provinz Preußen, die aber in den neuerdings gegründeten Gemeinden eine direkte Kirchensteuer in erheb- lichem Betrage aufweist, auch in der Gestalt des sogenannten Per—⸗ songldezems eine solche Steuer aufbringt. In Westfalen mit nahezu 2 Sgr, noch mehr in der Rheinprovinz mit ca. 14 Sgr. Durch schnittzertrag der Stolgebühren tritt diese Art der Belastung fuͤr Kirchenzwecke auffallend zurück. Wenn zugleich ebenda die Pfarrfun⸗ dationen mehrstens untergeordneten oder fast verschwindenden Belanges sind, so erklärt sich der geringe Stolgebührensatz daraus, daß dort die direkte Kirchensteuer das Mittel ist, mit dem der Haupttheil der für Kirchenzwecke erforderlichen Geldmittel beschafft wird. Eine be⸗ sondere Stellung nimmt die Provinz 6 ein mit dem Maximal ertrag von 35. Sgr. pro Kopf an Stolgebühren. Auch in dieser Propinz find die Pfarrdotationen gering, da die große Mehrzahl aller Parochien erst seit 1772 ins Leben gerufen ist. Die in den letzten Dezennien begründeten haben regelmäßig direkte Kirchensteuern von nicht unbeträchtlicher Höhe (bis 20, 25pCt. der direkten Staatssteuern, einzeln noch weitergehend). Wenn daneben nun auch in der Form der Stolgebühren dort die weitaus höchsten Beiträge für Kirchenzwecke aufgebracht werden, so wird Dies vor⸗ nehmlich darauf beruhen, daß die ganze Provinz, mit Ausnahme weniger Distrikte, den ausgepraͤgten Charakter der vangelischen Dias= pora trägt und die k soweit ausgedehnt ihre Sprengel auch sind,) oft von einer verhältnißmäßig schwachen und zugleich wenig bemittelten Bevölkerung unterhalten werden müssen, daher von den Einzelnen beträchtlichere Beiträge. und dazu im Verhältniß der Steuerkraft hohe Prozentsätze “) erfordern. e .
Wenn in Vorstehendem der Umfang und die Bedeutung erörtert ist, die den Stolgebühren als Mittel zum Unterhalt der kirchlichen Einrichtungen zukommt, so ist, um diese Betrachtungen abzuschließen, an zweierlei zu erinnern: Zunächst daß die Kirchenbuchszeugnisse in
olge des Gesetzes vom 9. März d. J. als Civilstands⸗Urkunden in eh aß kommen, und damit der hieraus den kirchlichen Beamten zu- geflossene Einnahmehetrag von selbst aufhört; nur wird sich dieser Verlust erst allmählich, etwa in zwei Dezennien vollenden, weil für die biz zum 1. Oktober d. J. vollzogenen Akte die Kirchenbücher die Eigenschaft als bürgerliche Standesbücher behalten, und die Zeugnisse darauz, so lange der Geschäftsverkehr ihrer noch begehrt, nach wie vor von den Geistlichen auszustellen sind. Dieser auf dem Staatsgesetz beruhende Verlust, der nach Anlage J. auf 1095, 366 Thlr. jährlich ermittelt ist, wird nach 8. 54 des in Rede stehenden Gesetzes aus Staatzkassen auf Entschädigung rechnen dürfen. Das⸗ selbe ist sodann auch anzunehmen hinsichtlich der Aufgebotsgebühren um anzuschlagenden Betrage von rund 74999 1 Denn kennt vor Abschluß des Gesetzes vom 9. März er. ist von uns dar⸗ auf aufmerksam gemacht, daß nach Einrichtung der bürgerlichen Che= schließung das kirchliche Aufgebot in der ihm allein noch heiwohnenden Bedeutung der Verkündigung und Fürbitte als ein kostenpflichtiger Akt nicht mehr behandelt werden kann. Hiermit sind die betreffenden Central⸗Staatsbehßrden einverstanden, und ist daher in Augssicht zu nehmen, daß, wenn kirchlicherseits die Aufgebotsgebühren allgemein
) Es . evangelischen Geistlichen durchschnittlich ĩ 8 ts bezirk: ö (. 66 2 ; Oe Qu. Meilen, in der Rheinprovinz. O6 ö ß 1 ö **) In hochindustriellen Gegenden findet sich ein Durchschnittssa der . und Cinkommensteuer von 2 Thlr. jährlich pro 6. in armen Walddistrikten an der östlichen Grenze dagegen von 10 Sgr.
nzeiger und Königlich Prenßischen Staats⸗AUnzeiger.
1875.
—
aufgehoben werden, es gelingen wird, für die dadurch bisher erwach- senen Einnahmen einen Ersatz aus Staatakaffen zu gewinnen. Hiernach wird sich bei der Entscheidung, ob die Aufhebung der Stelgebühren allgemein erfolgen soll, daz in Frage stehende fingngielle Objekt um 170 - 180.099 Thlr. verringern, mithin noch ein Jahres⸗ betrag von etwa einer Million Thaler zu berücksichtigen bleiben.
II. Was nun die Frage betrifft, in wieweit die Wirkungen der bürgerlichen Eheschließung und Standesbuchführung im kirchlichen Interesse die Aufhebung der Stolgebührenpflicht empfehlen, so kom- men hier zunächst die Taufen und Trauungen, dann in gewifsem Um⸗ fange auch die Beerdigungen in Betracht, letztere da, wo die Kirch= höfe der bürgerlichen Kommune gehören, mithin die Betheili ten, wenn sie besondere kirchliche Funktionen bei der Beerdigung nicht in Anspruch nehmen, jeder Berührung mit der Kirche sich entschagen können. Daß bei Eheschließungen und Geburten seit Durchführung der neuen Gesetzgebung eine erhebliche Zahl von Fällen hervorgetreten ist, in denen die Trauung und die Taufe nicht begehrt worden, daß in großen Orten, und vor Allem in Berlin, diese Verabsäumung der kirchlichen Akte eine erschreckende Ausdehnung angenommen hat, ist zuverlässig bezeugt. Auch hinsichtlich der Beerdigungen bei vorhandenen Kommunal⸗Kirchhöͤfen ist schon vereinzelt die Klage aufgetreten, daß die große Mehrzahl der Todesfälle der Kirche nicht mehr gemeldet wird. Nun wird es zwar bedenklich sein, aus den Erfahrungen der ersten Mongte, in denen die Neuheit der eingetretenen Ordnungen vielfältig das Urtheil ver wirrt, und namentlich in der Masse des Volks das richiige Verständ= niß über die Absicht der staatlichen Gesetzgebung und das Ver⸗ haltneß der bürgerlichen und kirchlichen Akte zu einander noch keines wegs durchgedrungen ist, einen Schluß auf gleichmäßige Erscheinungen in der Zukunft zu ziehen. Indessen soviel ist jedenfalls nicht zu be= zweifeln, daß auch 2 die Unterlassung der kirchlichen Handlungen, zunächst in den großen Städten, aber auch in kleineren Orten und auf dem Lande immerhin in beträchtlichem Hmfange erwartet werden muß. ö hierbei die Verpflichtung, Gebühren für die kirchlichen Akte zu zahlen, zwar nicht die allein bestimmende, aber eine wesentlich mitbestimmende Stellung einnehmen wird, ist nicht zu verkennen. Denn wenn von entschiedener Feindschaft gegen die Kirche abgesehen wird, hin sichtlich deren die Gebührenfreiheit ohne Cinfluß ist se wird für alle diejenigen, welche mehr oder weniger gleichgültig gegen die Segnungen der Kirche sich verhalten oder deren Urtheil über die Bedeutung der bürgerlichen Akte noch befangen und unklar ist, namentlich in den ärmeren Klassen des Volks, das Bewußtsein, daß das Begehren der kirchlichen Handlung noch einen besonderen Kostenaufwand mit sich bringt, leicht zu dem Entschluß führen, die kirchliche Handlung zu unterlassen oder, wie man zunächst meint, einstweilen zu verschieben. Nicht minder aber wird ins Gewicht fallen, daß die bestehende Ge= bührenpflicht der seelsorgerischen Einwirkung auf diesem Felde die erheblichste Hinderung bereitet. Diese Einwirkung kann auch bei nicht unvermögenden Gemeindegliedern leicht völlig gelähmt werden, wenn die Handlung, zu welcher gerathen wird, mit Gebühren verbunden ist, und diese, sei es in Wirklichkeit, sei es auch nur nach der ver- — 1 Meinung, dem berathenden Geistlichen selbst zu Gute ommen.
Was die kirchlichen Funktionen bei Todesfällen anlangt, so machen sich ähnliche Verhältnisse theilweise schon jetzt geltend, und es wird dies in Zukunft, wenn unter den Versterbenden sich auch unge⸗ taufte und ungetraute Personen befinden werden, noch mehr der Fall sein. Ganz unzweifelhaft unhaltbar sind die jetzt nicht selten vor kommenden Gebühren, die bei allen Todesfällen, auch wo keinerlei kirchliche Mitwirkung zu der Beerdigung stattfindet, erhoben werden, und die sich guf die Eintragung des Todesfalls in das r bisher zugleich das Standesregister, zurückführen. Eben diese Gebüh⸗ ren bewirken, wo Kommunal-Kirchhoͤfe existiren, daß die ö aus den ärmeren Klassen bei Todesfällen leicht jedes Angehen des Geistlichen vermeiden, so daß ihm da, wo er das Bedürfniß und die beste Gelegenheit der seelsorgerischen Thätigkeit vorfinden sollte, nur die unmögliche Rolle übrig bleibt, als Kläger wegen Stolgebühren aufzutreten. . 3
LI. Wenn man aug den angeführten und ähnlichen Momenten sich dafür entscheiden will, die Aufhebung aller Stolgebühren hei Taufen, Trauungen und Beerdigungen als im kirchlichen Interesse nothwendig zu erklären, so bleibt in demselben Augenblick die Frage u beantworten, auf welche Weise ein Ersatz für das dadurch ver= kö Diensteinkommen der kirchlichen Beamten beschafft wer⸗ den soll. . J .
Daß ein solcher Ersatz nicht allein zu den subjektiven Ansprüchen der betreffenden m he , gehört, sondern in sehr vielen Fällen eine obfektive kirchliche Nothwendigkeit bildet, ist schon oben ange⸗ deutet. Es mag hier nur noch erwähnt werden, daß es eine beträcht⸗ liche Anzahl 3 3. B. in den schlestschen Bethaus⸗Systemen in Posen und Preußen, giebt, deren ganze feste Einnahme sich auf 50, 80, 100 Thaler aus der Kirchenkasse beschränkt, während sie im Uebrigen auf die wandelbare Einnahme aus Stolgebühren und Offertorien angewiesen sind oder daneben nur noch die geringe Nutzung aus einigen Morgen Pfarracker beziehen. Bei. Küstern Kantoren und weiteren Unterbeamten kommen die Stolgebühren no in einem weit größeren Theile des Landes als Haupttheil der Amts- einnahme vor. ; ; ⸗
Eine rechtliche Verpflichtung des Staats, die Stolgebühren⸗ erträge zu ersetzen, wenn die Gebührenpflichtigkeit kirchlicher eits auf⸗ gehoben wird, läßt fich aus dem oben eingehend besprochenen 8. 34 des Gesetzes vom. 9. Mörz d. J. nicht herleiten. Dieser handelt nur von Kere, gem für diesenigen Gebührenausfälle, die in olge des Gesetzes selbst entstehen, während bei Aufhebung aller Stol-⸗ gebühren auch diejenigen Beträge wegfallen, die des Gesetzes vom 5. März d. J. ungeachtet nach wie vor würden bezahlt worden sein. Der Ausfall beruht in diesem . auf der Anordnung der kirchlichen Organe, und das Gesetz vom 9. 3 d. J. kommt nur als Motiv in Betracht, aus welchem die kirchliche Anordnung hervorgeht. t
Sb die für die Gesetzgebung des Staats maßgebenden Faktaren diesen . ö. chen der Aufhebung der Gebůhrenpflicht und dem beregten Staagtsgesetz, wie von manchen Seiten als Hoff nung , wird, dahln würdigen werden, daß sie einen Er= satz für alle iese Gebühreneinnahmen aus Staatsmitteln gut- helßen, ꝛmnterliegt schon in Rücksicht der Staatsfinanzen dem erheblichsten Zweifeln. Es ist außerdem nicht zu ve . daß. auch wenn man den nicht evangelischen Theil der Staatgngehrigen. hierbei außer Betracht läßt. und, nur dis Verhãltni innerhalb der evangelischen Kirche ins Auge faßt, selbst R ten der Billigkeit gegen die vollständige Entschaͤdigung der Stolgebãhren aus Gre er fel sprechen. Es ist hierbei an das jenige u ermnern, was vorher in dem Abschnitt II. und in der Anlage II. über das Verhältniß der Stolgebühren zu der Gesammzheit der kirchlichen Bei= träge e , ist. Wenn in ganzen Provinzen die Parochignen nichts als die Stolgebühren für Kirchenzwecke au bringen, in anderen. neben niedrigeren Stolgebühren erhebliche direkte Rirchenftenern ge⸗ ahlt werden, so wurde der Stagt, wenn er allein die Stglgel zhren⸗
eträge, diese aber ganz, aus seinen Mitteln ersetzen wostté, in den erstgedachten Gegenden den Gemeinden alle laufenden Kir-henbeiträge abnehmen, in den anderen aber nur den durch die Stol geb 7 aug Fdrückten geringeren Theil, während der größere Theil als direkte ern euer den (hemeinden, wie bisher, zur Last bliebe.
o Kopf Dieselbe Summe an Kirchendefizit, welche in erfterer ö . h fei und Einkommen fler als ga erforderlich macht, erheischt in letzterer 60x.
bish ̃ ĩ ggleich rag in dieser Beziehung würde nothwenig in l k gen. Die 1 dazu et sich