36 66 . . ö nil plelpt zu erwägen, ob ständen
ur c bir
n na ; tionen die Benuxung die dehntem ,. g. rathsam und unbedenklich
. 3 (
ckte Kirchen
dall, deß ber Slant ir,
me absetzt und diesen a
ern Seitens der
r n e l, aß der ö. ge
von der zur
ianen
setzten .
tener
. für aufgehobene 4
mittel als die
ist ein and ei t i 6sicht .Es k
den in den
Auch verdient in 1 Falle die ö
růcksichtigung. Die Rheinland und
zur Erhaltung der kirchli
müssen, nur Anlage I.
Nachweisung des nach sechsiährigem Durchschnitt pro 1866/71 be
tfalen sind di ö durch die Stolgebühren bei und
n ö. Exemtionen aufgehoben) emti k
er Hülfsgquelle in ausge- etrachtet werden darf.
der Eximirten besondere Be ; chs älteren Provinzen (in
können, da
ste nicht An⸗
zu len
3 Gel aus eichn
ger r ne me
. üpft haben. Diese er . wenn es si dauernden Entsch ãdigung Es ist daher zu wünschen schaften, die mit den
wie der Umfang der Ent
rechneten jährlichen Betrages der Stol schließlich der Aufgebote in den acht a
nach
edũ haupt wie der Geistlichen und Kirchendeamten insbesondere
w
ais die ran i 9. ke, nr. d. 3 , s ausfuhrlich
ächsten Beziehung stehen, eine Aeußerung darüber abgege 33 ö. schädigung, und der Nachweis des zu ver⸗
ltlandischen
.
J die .
Gef reguliren
aß
nn
Angefertigt im Mai 1873.
ö
eil affans dert Gielgcri hren für d Synoden noch auf die n 54 des
die Zweifel behandelt, die
an den Sinn des zweiten Absatzes dieses n,. bereits 3 bn Zweifel werden bei ch um dessen Ausführung und die Festsetzußg der handeln wird, größtentheils wiederkehren. daß aus dem Kreise der Synodalkörper⸗ rfnissen und Interessen der Kirche über- in der ben wird,
des ersten
e,. igsten zu alten ist. a sen rovinzialsynode folgende 39. . r in ine 6. en Int e geboten, die den in deren 835 e * heben, und zwar für welche Akte?
agen:
Mitteln — ganz oder theilweise —
3) Wenn und erfolgt, in welcher dungstheile zu beschaffen?
der im 8. 54 bes Gesetzes vom 9
oweit die Aufhebung o eise ist die Ergänzung der wegfallenden Besol⸗
Mãͤrz d.
esetzes vom 9. März d. eiftlichen und Lirchend n Kirchenkassen) zufließenden Stolgebühren aufzu⸗
9.
gütenden Ausfalls in den Grenzen des maßgebenden Gesetzes am erungen proponiren wir der Berathung der
im kirch⸗ ern (oder
e 2) Ist es als Vorbedingung dieser Aufhebung aufzustellen, daß
der Staat für den Betrag der y Gebühren aus seinen nischädigung leistet?
. Staatsentschãdigung
ch Welche Modalitäten sind ö . Ausführung
. gLegebenen mungen äber die Entschädigung für die dort bezeichneten Stolgebühren⸗ Ausfälle zu empfehlen?
estim⸗
gebühren, welche 1) für Ausfertigung der Kirchenbuchtzeugnisse, für Taufen und 3) für Trauungen ein⸗ Provinzen bezogen werden.
Name der
Provinz.
Für
. Ausfertigung von Kirchenbuchs, zugleich Civilstands⸗) Zeugnissen beziehen:
II.
Für Taufen beziehen:
III.
Für Trauungen einschl. der Aufgebote
die Geistlichen
De, . .
die niederen Kirchen⸗ beamten
e, . .
irchliche Kassen und andere Be⸗
rechtigte H .
⸗ die Geiftlichen
Kirchliche Kassen und andere Be⸗ rechtigte Mme, H.
Kirchliche Kassen und andere Be⸗
rechtigte
Wir . .
die niederen Kirchen⸗ beamten
Re . .
die Geistlichen
Summa
sammtlicher
Betrage
sub L- III.
Mi S ye
. . randenburg. Pommern osen 8h. achsen, ö. Stolbergschen W le J innen inprovinz, soweit kirch⸗ ö ; e gh ng da⸗ selbst bestehtt --=
inschließlich der . tonsisto⸗
16483 22 366 11 322
6, 8565 12 176
17.665 7081
1,859 3 5
4160 26 11225 167 25
1,549 28
3, 025 23
63 7 9
11
21 3
2433
3,564 24
ang = 3rd i9 15, 1d 5425)
3511 3 23563 11
26 905 27 4655 =
31 573 2
4210 5 3
153,523 255, 25 1273555
hb dr 157 421
175,983
24 15 9 14
53, 158 —
9,697
11
3
Summa.
In Bezug auf die Empfänger vertheilt sich vorstehende Summe von 971,894 Thlrn. und es
23 Sgr. 3 Pf., wie folgt,
an Gebühren für Kirchenbuchszeugnisse
1 n *
Trauungen
2 2
an Gebühren für Kirchenbuchsze
; *. 2
Trauungen
; irchliche Kafsen und andere Berechtigte ,, s Thier g Sgr.
9h 8720 3
allen
5 19 4
468 19
a. auf die Geistlichen
Taufen
2. * * * 1
95,317 Thlr. 20 Sgr.
300694 , 318,505,
105, 36 29
3 Pf. J ö
b. auf Kirchen beamte
Taufen.
ugnisse
122254
. gos Thlr. 19 Sgr. 4 Pf. 119593 5 ; .
715, ol]
.
an Gebühren für ö .
f) 2 . Trauungen
2 2
Auszug
Taufen
J 2
2453 365665
260 goy 5 Pf. 16 ö. .
; .
aus der Zweiten Nachtrags-⸗Instruktion
des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths vom 23. De⸗
zember 1874 zur Kirchen gemeinde⸗
Ordnung vom 10. September 1873: 5) Die Berufung der Provinziglsyndde erfolgt durch das Konsi⸗
storium, nachdem
die Dauer
und Synodal⸗
dasselbe vorher den Anfangstermin, den Ort und der Versammlung mit dem Synodalvorstande vereinbart hat (58. 64 der Kirchengemeinde⸗ und Synodal-Ordnung).
dem erstmaligen Zusammentreten fällt in Ermangelung des , diese Vereinbarung fort, und greifen die im 8. 77
Äbsatz 2 der Kirchengemeinde, und Shnodal⸗ Ordnung dem Konsisto⸗
rium 'ertheilten Vollmachten Platz. Dasselbe wird daher bei der Be
rufung der Provinzialsynode zugleich über Anfangstermin, Ort und
Dauer der Versammlung bestimmen, hinsichtlich der Dauer nach
Maßgabe der Vorschrift auf . im Stnatshaunh
Mittel erthellt werden wird.
sebt sich die kicchenordnungsmäßige Nothwendigkeit einer ferner⸗ n . ö rovinzialsynoden, bevor die der Ausführung ö ö n ,,, Provinzialsynoden noch entgegenstehenden Hindernisse durch . 9 en oder die zur Deckung der Synodal⸗ nderweit beschafft sind, so wird über die besondere Verfügung vom Evangelischen ändniß mit dem Herrn Minister der
weiten Versammlung der der 55§. 71 bis 74 der
sichtlich
die Staatsgesetzgebung gehob kosten erforderlichen Mittel a Berufung der Versammlungen Bber⸗Kirchenrath im Einverst 2c. Angelegenheiten ergehen. 4 6) Bestimmungen der Synodal⸗Ordnung, welche den Provinzial synoden ein auf dem vermögengrechtlichen Gebiete wirksames Recht en, müssen so lange suspendirt bleiben, bis
etzgebung abhängige Bedingung ihrer Aas⸗ Folge dessen gelangt insbesondere welche durch Leistungen der
geistlichen
sie die von der Staatsge fuührbarkeit erhalten ha
der Beschlußfassung 6
en. In
das Bewilllgungsrecht neuer Ausgaben,
Kirchenkassen und Kircheng
Ordnung 8. 65 Nr. 7) noch nicht . Ausübung. 68 Nr.
7) Anlangend die im 5.
Synodalvorstands an den
bei wichtigen Angelegenheiten, auch wenn
kung des Synodalvorstands gese
Erledigung in Erwägun ; 9 Der Wahl des
lung der
Synodal⸗
CEvyangelischen Ober⸗Kirchenrath
rovinziolsynode ssessoren vorher (56. 66 Al. Y.
welche von der Centralbehörde mit Rücksicht alts Etat für diese Versammlung bewilligten
emeinden gedeckt werden sollen (Synodal⸗
6 verordnete Theilnahme des Konsistorialgeschäften, wird das Konsistorium sie nicht zu den der Mitwir⸗
. zugewiesenen gehören, die Ge— eignetheit derselhen zur Theilnahme des Synodalvorftands an ihrer
nehmen und darüber beschließen.
orstandes geht bei der erstmaligen Versamm⸗ er Beschluß derselben über die Zahl der Die beschlossene und vom . z , . für , Versammlungen als feststehend, bis die Synode auf einen aus ihrer . rr, Antrag eine Abänderung beschließt und dieser Be⸗
schluß die Bestätigung der Kirchenregierung findet (G6, 65 Nr. Y.
10 Da die erstmalige Versammlun
.
des 5. 69 der
mungen ein:
Der Vorsitzende des Königlichen Konsistoriumz ladet die ge= wählten resp. ernannten Synodalen zum Erscheinen in der Eröff⸗ nungssttzung ein, vollzieht in derselben den Eröffnungsakt selbst nach a. e der Bestimmungen der e renn, und leitet Synode mit vollen Prästdialbefugnissen bis dahin, daß die nach
66 Al. 5 erforderliche Bestätigung der Wahl des Präseg erfel ist. Dem interimistischen Vorfitzenden der Synode treten sür di ynodal Assessoren zwei von ihm bestimmte Eines derselben erftattet
zunktion an Stelle der S itglieder des Konsisftoriums zur ; ben e Namens des Konsistoriums den Bericht über die Legitimation der
eite.
der Provinzialsynoden den Synodalvorstand noch nicht vorfindet, welcher in mehreren Vorschriften Synodal⸗Ordnung vorausgesetzt
; t ist, so treten, mit Rückficht auf 5. 7, der Synodal⸗Ordnung, die folgenden Bestim⸗
die
j
eie
596! ir
Summe wie oben
Synodalmitglie der.
Schlie
§8. 1. (Vorbereitung ordentlicher
mitzutheilen.
8. .
dalen durch das im 5 nimmt.
nicht beanstandet sin Weise verpflichtet.
abgenommen.
119,593
fällt selbstverständlich aus. ꝛ ist, stellt demselben das Konsistorium die unter? ete Sa lung von Aktenstücken behufs einer Nachprüfung der Legitimationen zu, über welche der Präses an die Versammlung berichtet. Erst durch den auf diesen Bericht gefaßten Beschluß der Versammlung ist die Legitimationsangelegenheit auf der erstmaligen Versammlung der Provinziglsynode definitiv erledigt. ö wird hierdurch nicht berührt.
125 Ver Königliche Kommissar, von dessen Ernennung die Sy⸗ node durch das Konsistorium in Kenntniß gesetzt wird, übt Jowohl die kirchenregimentlichen als die dem Staat kraft Aufsichts rechts zustän-= digen Befugnisse bei der Synode aus. Er wohnt den Sitzungen der Synode bei mit dem Rechte, jederzeit das Wort zu ergreifen und An—⸗ träge zu stellen (5. 60 Abs. Y, vermittelt den Verkehr zwischen Kirchenregiment und Synode, wirkt, soweit nöthig, ; präses für vorzugsweise Erledigung der von der Kirchen regierung ge⸗ machten Vorlagen, übt das Zustimmungsrecht zu einer Verlängerung der Dauer der Synodalversammlung nach 8. 64 Abs. 2 aus, voll⸗ zieht die besonderen in Angelegenheiten der Synode ihm ertheilten Aufträge des Evangelischen Ober -Kirchenraths, und ist berechtigt, die
um der Synode herbeizuführen, indem er den Präses zur Vornahme des Schließungsakts veranlaßt. .
1h Die für die Provinzialsynoden bestimmte dreijährige Sy—
nodalperiode (5. 59 Abs. 2) beginnt mit dem Jahre 1875.
oder außerordentlicher
Vergl.
14
87
der Er
§. 5. (Bestellung des Synodalvorstands.) Synodalvorstands (55. 66 und 70, Abs. 2 der Synodal⸗Ordnun beginnt mit der Wahl des Präses, über deren Ergebniß sofort dur den Königlichen Kommissar Anzeige an den Evangelischen Ober⸗Kirchen⸗ rath erstattet wird. Der Gewählte übernimmt nach seiner Bestätigung, welche von dem Königlichen Kommissar, sofern er durch die ihm ertheilte
28 7
ö
2 A433 14 10 2722. Anlage II.
z18 M5 is 2 122234 25101 306 911
443 305 235 11
Ni 84 23 3
Repartition der eingegangenen Stolgebühren (Fraktion 1866 bis 1871) für Taufen, Trauungen und
Aufgebote, sowie der Gebuͤhren für Kirchenbuchszeugnisse nach der Seelenzahl der evangelischen Bevoͤllerung.
Num⸗ mer.
Provinz.
Zahl der evangelischen Bevßoͤlkerung
1871.
Betrag der
Gebũhren
überhaupt Ml
in Silber⸗ groschen pro Kopf.
4
w Brandenburg. Pommern Sachsen. Schlesien . ; Vestfalen. Rheinprovinz.
ö
Die in diesem Berichte nicht Beanstandeten gelten als vorläufig legitimirt und werden von dem interimistischen Vorsitzenden mit dem Syno dal ⸗Gelöbniß (8. 63) verpflichtet. Der Bericht über die Wirksamkeit des bisherigen Synodalvorstandt Nachdem der , , gobildet
r. z bezeichnete Samm⸗
Auszug aus der Geschäftsordnung für die Pro⸗ vinzialfynoden der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pom⸗ mern, Posen, Schlesien und Sachsen:
öff nung.)
(Gelöbniß) Die Verpflichtung der eintretenden Syno⸗ 63 der Synodal-⸗Ordnung vorgeschriebene Ge⸗ löbniß geschieht so, daß der Vorsitzende, nachdem er den Uebergang zu dem Verpflichtungsakte angekündigt und die Versammlung zur Erhebung von den Sitzen aufgefordert hat, die Gelöbnißformel ver⸗ liest und den nunmehr aufgerufenen Einzelnen mittelst der von jedem zu sprechenden Worte: Ich gelobe es vor Gott“ das Gelöbniß ab⸗
Bei Eröffnung der Synode werden sämmtliche anwesende Mit- glieder, welche in dem Legitimations berichte (Synodal⸗Ordnung 5. 69) de oder deren Beanstandung durch den darauf ge⸗
faßten Beschluß der Versammlung beseitigt ist, in der bezeichneten jedoch Instruktion vom 23. Dezember 1874 Nr. 10. Später eintretenden Mitgliedern wird das. Gelzhniß in der ersten Sitzung, zu welcher sie erscheinen, in der gleichen Weise
Die Bestellung des
land · und zemeinrechtlichen Aniheils.
Die Gültigkeit früher gefaßt er
bei dem Synodal⸗
Die Mitglieder der zu ersammlung berufenen Provinzial⸗ synode werden von dem Präses, unter Angabe des Anfangsrermins, des Ortes und der muthmaßlichen Dauer der Versammlung, mindestens vierzehn Tage vor der Eröffnungssitzung zum Erscheinen eingeladen. Dabei sind zugleich die schon vorliegenden Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen, insbesondere etwaige Vorlagen der Kirchenregierung
z oder auf Verlangen des
2 3 — M TG
257307231 137 45 1566,54 1761 341 20 gz do 16 226754
kann, unverzüglich den Vorsi
gebracht ift.
schlossen worden sind.
längere Zeit nur die Synode ertheilen. ö
Anträge (§. 65 Nr. 2 S. O.)
glieder.
7. mit der
etz
durch die Kirchenregierung erfolgen. bezüglicher zu behandeln (5. 12.
und die Geschäfte werden na
29. (Schließung) Die dem Ablauf der 36g
25. Dezember 1874 Nr. 177).
dige Frist noch zu gewähren.
*
e, §. 28. (Vertagung.) Eine w der . drei
des Königlichen Kommissars verlängerten Frist, e Zeitpunkte entweder wegen Erschöpftseins des Verhandlungsmaterials Königlichen Kommissars (Instruktion vom Zu etwa noch erforderlichen Wahlen, eren rer, der Abgeordneten zur General ⸗Shnode, ist die nothwen⸗
60,875 263, 252 127,383 175,983 137421 153,523
53, 758
9,697
age kann Synode durch eigenen, auf Anttäg eines Mitgliedes gefaßten Beschluß vertagen. Der betreffende Antrag ist als ein auf den Geschäftsgang
Auf
ch
Vollmacht dazu in den Stand gesetzt ist, sogleich ausgesprochen werden und leitet darauf die Wahl der Syno⸗ dal⸗Assefsoren und ihrer Stellvertreter, wobei immer nur je einer in getrennter Wahlhandlung zu wählen ist. Bei noch ausstehender Be⸗ stätigung des Präses kann die letztere Wahl auf desfallsigen Beschluß der Synode zwar unter der Leitung des bisherigen Vorsitzenden vor genommen werden; allein der Eintritt der Gewählten in die Ge⸗ schäfte findet nicht eher statt, als nachdem die Bildung des neuen Synodalvorstands durch die Bestätißung des Präses zum Abschluß
Die Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter in den Syno⸗ dalvorstand richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Wahl.
§. 12. (Tagesordnung.) Nur Gegenstände, welche der Vorsitzende vor dem Schlusse der vorhergehenden Sitzung auf die Tagezordnung gesetzt hat, dürfen in Verhandlung genommen werden. Ausgenommen von dieser Regel sind die nach 8. 3 die Tagesordnung der Eröffnungs- sitzung bildenden Gegenstände, sowie Angelegenheiten des Geschäfts⸗ gangez oder der Geschäftsordnung, welche der Vorsitzende, entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes, zur Erledigung durch die Versammlung bringt (vergl. z. B. 55. 14, 15, 171 20, 25). ö Beschluß der Versammlung kann auch die Wahl zu Kommissienen in der nämlichen Sitzung vorgenommen werden, in welcher dieselben be⸗
§. 15. (Urlaub.) Urlaub kann der Vorsitzende auf drei Tage, auf
(Verhandlungsgegenstände überhaupt. Verhandlungs⸗— gegenstände der Synodalversammlung sind U) die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, . ⸗— 2) die Berichte des Synodalvorstands, sowie sonstige von ihm an die Synode gebrachte Anträge über Gegenstände seiner Verwaltung, 3) die Berichte der Synodalkommissionen (5. 25), 4) die von den Kreissynoden an die Provinzialsynode gerichteten
5) die selbständigen, d. h⸗ nicht mit einem anderen Verhand⸗ lungsgegenstande in Verbindung stehenden (s. 5. 18) Anträge der Mit⸗
§. 23. (Selbständige Anträge) Selbständige Anträge müssen in schriftlicher Fassung dem Vorsttzenden überreicht werden, welcher sie in der Sitzung verliest und soͤfort die Unterstützungsfrage stellt. Erheben sich nicht mindeslens zehn Mitglieder, um die Unterstützung zu erklären, so gilt der Antrag als beseitigt.ä. (Verhältnisse nach außen). Die Kirchenregierung verkehrt Synode in der Regel durch das Provinzial⸗Konsistorium und den Königlichen Kommissar, sofern der Evangelische Ober ⸗Kirchenrath ö. nicht veranlaßt findet, in direkte Beziehung zur Synode sich zu
Synode kann jederzeit die
Während der Vertagung bleiben, wenn Synode und Kirchen⸗ regierung damit , . sind, die Kommisstonen in Thätigkeit, Ablauf der Vertagungezeit in der Lage
wieder gufgenommen, in welcher sie sich vor der Vertagung befanden. chließung der Synode erfolgt mit ersammlung gesetzlen resp. mit Zustimmung u einem früheren
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M A.
. Der Inhalt die einem besonderen Blatt unter
Berlin, Mittwoch, den 6. Januar
1875.
vom 30. November 18074 vorgeschriebenen Bekanntmachungen verõffenti icht wer Scheint auch in
Das Central - Handels, Register für daz Deutsche Reich rscheint in der Regel täglich. Sas
Abonnement beträgt 1M 50 3 für das Viertelsahr. — Insertionspreis fär den Raum einer Druckzeile 6 3.
Einzelne Nummern kosten 20 3 —
Nach dem Bremischen Handelsrecht mußten bisher Fremde in Bremen Recht nehmen, wenn ste dort Waaren oder Geld bezogen katten, wofür die Gegenleistung ausgeblieben war. Das Reichs- Ober⸗Handelsgericht hat diesen Rechtsgrundsatz jetzt als nicht mehr bestehend erachtet. Dem „Brem. Holsbl.“ entnehmen wir über diese wichtige Entscheidung Folgendes:
Die in Bremen domizilirte Firma B. C S. klagte gegen die Deutsche Aktiengesellschaft sür Tabak⸗ und Cigarren⸗Fabrlkation in Dresden beim hiesigen Handelsgericht eine Restforderung für ver— kaufte Tabake ein, die sie der Beklazten theils von Bremen, theils von Pest aus übersandt hatte, bzw. hatte übersenden lassen. Die Beklagte bestritt die Kompetenz des hiesigen Handelsgerichis, welche die Kläger auf den 5. 341 der bremischen Gerichtsordnung gestützt hatten, woselbst es heißt:
Der Gerichtsstand des Betrages ist namentlich hier begründet, e, wenn von hier aus direkt oder indirekt Gelder, Waaren oder sonstige Gegenstände verschickt sind und dagegen die Zahlung oder sonstige Gegenleistung ganz oder theilweise nicht zurückerfolgt ist.“
Das Handelsgericht verwarf die vorgeschützte Einrede der Inkompe⸗ tenz und erkannte in der Sache selbst. Nachdem auf eingelegte Berufung vom Obergericht das handelsgerichtliche Urtheil, soweit die obige Einrede in Frage kam, hestatigt war, ergriffen die Beklagten die Appellation an das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht in Leipzig, und letzteres erkannte die Einrede der Inkompetenz für begründet an, hob das Urtheil des Ober⸗ 2 auf und verwies die Sache selbst an das Handelsgericht zurück.
Die Enischeidungsgründe des obersten Gerichts sind im Wesent⸗ lichen folgende:
„I Es ist davon auszugehen, daß nach Art. 341c, der bremischen Gerichtsordnung die Kompetenz des Handelsgerichts allerdings für den vorliegenden Fall begründet ist. Die Beklagte hat zwar die dort aufgestellte Voraussetzung einer indirekten“ Verschickung der Waaren nur dann annehmen wollen, wenn dieselben, anstatt sofort aus dem bremi⸗ schen Staatsgebiet an den Empfänger dixigirt zu werden, erst nach ihrer Versendung von Bremen zuvor in einem Zollvereinslager, oder bei einem auswärtigen Vertreter des bremischen Absenders deponirt gewesen und von dort aus an den Empfänger gelangt seien, oder wenn ein außer⸗ bremischer Kaufmann in Bremen befindliche Waaren verkauft habe, unter Berufung darguf, daß singuläre Vorschriften, wozu die hier in Rede stehende zu rechnen, strikt und so zu interpretiren seien, daß sie von den allgemeinen Prinzipien möglichst wenig abweichen. Allein da erst durch die Verordnung vom 25. Juni 1849 die in dem damit aufgehobenen §. 340 der Bremer Gerichtsordnung fehlenden Worte „direkt und in⸗ direkt' und zwar zu dem ausgesprochenen Zwecke aufgenommen sind, um den fraglichen Gerichtsstand möglichst zu erweitern (vgl. Motive und Deputationsberichte in den Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft von 1349 S. 239), so müssen vielmehr zu einer in— direkten Verschickung von Waaren von Bremen aus überhgupt alle Fälle gerechnet werden, in welchen auf Anweisung und für Rechnung eines in Bremen etablirten Kaufmanns eine Waarensendung außer⸗ halb des bremischen Staatsgebiets erfolgt ist, ohne daß es einen Unterschied begründen kann, ob die Waaren fich früher einmal im bremischen Staatsgebiet befunden haben oder nicht, und ob der Leistende sie hier oder anderswo angeschafft hat. Im vorliegenden Falle steht es fest, daß die Mehrzahl der fraglichen Tabake Bremen nie berührt hat, trotzdem aber ist, da sämmtliche Tabake der Beklag⸗ ten . Bremen aus fakturirt sind, der 5. 341 e. eit. vollständig an⸗ wendbar.
2) Nach konstanter bremischer Praxis ist es bisher als Voraus— setzung des Gerichtsstandes des elt en angesehen, daß der Schuldner sich persönlich, oder mit Gütern in dem Gerichtssprengel betreffen läßt, Erfordernisse, von denen hier keins behauptet ist. Es würde sich nun allerdings fragen, ol nach bremischer Praxis, eventuell wenn diese sich nicht konstatiren ließe, nach gemeinréchtlichen Prinzipien mindestens eine dieser Voraugsetznngen auch dann vorliegen muß, wenn der Be—⸗ klagte Inländer ist, also durch Vermittelung eines anderen bremischen Gerichts geladen werden kann, oder ob die angeführten Erforderniffe nur Ausländern K bestehen, also nur auf dem Mangel der Verpflichtung de: Gerichte verschiedener Staatsgebiete zu gegenseitiger Nechtẽhülfe und auf, der daraus entspringenden Unmöglichkeit der Realisirung der demnächstigen Urtheile beruhen. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indeß, obgleich nach Art. 3 der Reichs⸗ verfassung und nach, Art. 1 und 39 des Reichsrechtshülfegesetzes vom 21. Juni 1869 die im Königreich Sachsen domizilirte Beilagle einem Inländer gleich zu achten sein würde, schon deshalb nicht, weil die Bestimmung in Art 341 ., der bremischen Gerichtsordnung jedenfalls mit den obengenannten Reichsgesetzten, welche nach Art. 3 der Ver⸗ fassung ihr vorgehen, in Widerspruch steht, wenngleich sie nicht eine so offene Verletzung ihrer Tendenz enthält wie die ehemalige, durch die Verordnung vom 25. Juni 1849 aufgehobene Bestimmung der bremischen Gerichtsordnung, wonach der Gerichtsstand des Vertrages
namentlich auch dann hier in Bremen gegründet sein sollte, „wenn
Hiesige von hier aus“ Gelder oder Waaren „an Fremde“ verschickt und die Gegenleistung nicht zurückerhalten hätten.
Zwar hat das Dhergericht mit Recht bemerkt, daß bisher den einzelnen deutschen Staaten die Befugniß nicht genommen fei, die Gerichtsstände selbständig zu regeln, sofern dies nur unter Beobach⸗ tung der einen allgemein gültigen Norm geschehe, daß jeder Angehß⸗ rige des Reichs wie ein Angehöriger des betreffenden Staates behan- delt werde. Allein die Bestin mung, daß der Gexichtsstand des Ver⸗ trage in Bremen begründet sein soll, wenn von hier, das heißt, von einem Orte des bremischen Staatsgebiets aus Gelder oder Waaren in die Fremde, d. h. über die bremischen Staatsgrenzen hinaus ver— schickt sind, ohne daß die Gegenleistung zurückerfolgt ist, diese Be⸗ stimmung abstrahirt eben in Wahrheit nicht von der Staatsangehörig⸗ leit der Parteien. Denn es ist nicht etwa allgemein, auch bei der Versendung von Waaren u. s. w. an einen Srt innerhalb des bre⸗ mischen Staagtsgebiets, der Grundsatz ausgesprochen, daß der Gerichts⸗ stand des Vertrages an dem Orte begründet sein soll, von wo die Versendung geschehen ist, sondern es ist absichtlich ein Unter— schied gemacht, ob der Bestimmungsort der Waaren innerhalb oder außerhalb der bremischen Staatsgrenzen liegt, und nur für den letzten Fall ist der Gerichtsstand des Vertrages anerkannt. Hiernach sind aber offenbar außerhalb des bremischen Staatsgebietes domizilirte Empfänger im Nachthei0l im Verhältniß zu solchen, die zwar auch nicht demselben Gerichtssprengel, von welchem aus die Wagre ver— schickt ift, angehsren, aber doch im bremischen Inlande domizilirt sind, und eine Erklärung hierfür kann nur in der Annahme gefunden wer—⸗ den, daß die Rechtspflege außerhalb des bremischen Staatsgebietes nicht soviel Vrtrauen verdiene wie die bremische, daß die Rechtsver— folgung im Auslande daher erschwert sei. Diese Annahme wider⸗ spricht aber geradezu dem den Reichsgesetzen, namentlich dem Rechtz⸗ hülfegesetz zu Grunde liegenden Prinzip, daß die Rechtspflege des ganzen Reichs nach jeder Richtung allen Anforderungen genüge, und daß daher die Rechtshülfe so zu gewähren sei, wie sie nach den Grund⸗ sätzen des modernen Staatsrechts innerhalb eines einheitlichen Staates
gewährt werden müsse. Alle diejenigen Vorschriften der Landeggesetze durch welche zum Nachtheil von Ausländern besondere 8 ẽ eingeführt sind, haben daher mit Erlaß der oben genannten Reicht gesetze gegen Angehörige und für das Gebiet des Deutschen Reiches außer Kraft treten müssen.
Nach der Fafsung der in Rede stehenden Bestimmung der bre⸗ mischen Gerichtsordnung wird allerdings direkt nur ein ÜUnterschied zwischen Inland und Ausland, nicht zwischen Inländern und Aus- ländern gemacht, so daß die mit dem fraglichen Gerichtsstande ver⸗ bundene Begünstigung bez. Benachtheiligung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien sowohl Bremer und Nichtbremer treffen kann, sofern nur die Voraussetzung vorliegt, daß sie Waaren vom bremischen Staatsgebiete aus nach auswärts verschickt haben, bez. haben verschicken lassen. Allein ihrem Wesen nach und thatsäch= lich begründet die beregte partikularrechtliche Bestimmung doch eine Begünstigung der Inländer und Benachtheiligung der Ausländer; denn durch die allerdings vorhandene Möglichkeit, daß auch einmal ausnghmsweise und entgegen den gewöhnlichen Fällen ein Nichtbremer von Bremen aus Waaren über die bremischen Staatsgrenzen hinaus versenden kann, verliert die fragliche Bestimmung ihren Charakter, wonach sie regelmäßig zum Nachtheil der Ausländer und zum Vortheil der Inländer gereichen will und muß, ebensowenig wie dadurch, daß der Gesetzgeber, indem er bei dieser allerdings vorhandenen Möglichkeit sich beruhigte, statt von Inländern und Ausländern zu sprechen, den objektiven Ausdruck von hier aus“ und „in die Fremde“ wählte, um so dem bremischen Auslande, wesentlich also dessen Angehörigen gegen⸗ über einen besonderen Gerichtsstand beizubehalten, bez, zu schaffen, welcher schon deshalb die Bezeichnung des Gerichtsstandes des Ver⸗ trages nicht verdient, weil er unter sonst gleichen Voraussetzungen nur bei einer Versendung von Waaren außerhalb des bremischen Ge⸗ biets, nicht aber innerhalb desselben begründet sein oll, also aus der Natur und dem Inhalt des der Versendung z: Grunde Kegenden Vertrages unmöglich entnommen sein kann. Die Anerkennung und der Fortbestand eines solchen Gerichtsstandes den andern Staaten des Deutschen Reiches und deren Angehörigen gegenüber würden dem Rechtshülfegesetz vom 21. Juni 1869 von Grund aus widerstreiten. Denn da nach diesem von dem entgegengesetzten Prinzip ausgehenden Gesetze das ersuchte Gericht die Rechtshülfe selbst dann nicht verwei⸗ gern darf, wenn es die Kompetenz des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält, so würde die Bestimmung der bremischen Gerichts. ordnung nun erst recht praktisch werden, während bis dahin die Gel⸗ tendmachung dieses besonderen Gerichtsstandes Angehörigen anderer Staaten gegenüber, sofern sich dieselben nicht gerade in Bremen per⸗ sönlich betreffen ließen, schon daran gescheitert sein wird, daß das ersuchte Gericht die Zuständigkeit des bremischen auf Grund der fraglichen Bestimmung nicht fuͤr begründet erachtete und deshalb der Reqfuisition wegen Zustellung der Klage keine Statt gab.
Nach dem Rechtshülfegesetz von 1869 kann ferner innerhalb des Reiches von einer Fremde“ in der Bedeutung des Auslandes als Gegensatz zu dem betreffenden einzelnen Bundesstgat rechtlich nicht mehr die Rede sein, vielmehr ist im Sinne dieses Gesetzꝛes das ganze Reichsgebiet als Inland und nur anßerdeutsches Land als Fremde zu betrachten, vergl, S8. 1, 10, 12 — 15, 18 dieses Gesetzes. Hiernach hat auch in der hier fraglichen bremischen Bestimmung der Ausdruck Fremde“ eine andere als die ursprüngliche Bedeutung erhalten, und der besondere Gerichtsstand des Vertrages des 5. 341 (. der bremischen Gerichtsordnung ist daher für das gesammte deutsche Reichsgebiet außer Kraft gesetzt.“
Nr. 53 der „Deutschen In dustrie⸗Zei⸗ tung“, Organ der Handels⸗ und Gewerbekammern zu Chemnitz, Dresden, Plauen und Zittau, hat fol⸗ genden Inhalt: Industrielle Notizen. — Vermischte Notizen. — Personalnachrichten. — Patenterthei⸗ lungen. — Korrespondenz.
geographischen
Die Nr. 52 des, Gewerbeblatt aus Wut. tem berg“, herausgegeben von der Königlichen Centralstelle für Gewerbe und Handel, hat folgenden Inhalt: F Wilh. v. Seybold. — Erlaß an die Königlichen Oberämter und die Königliche Stadt⸗ direktion Stuttgart, betreffend die Wahl der Mit⸗ glieder der Handels⸗ und Gewerbekammern. — Ueber die Verpflanzung der Chinabäume von Südamerika nach Ostindien. — Ueber den Zuckergehalt der Zucker⸗ rübe. — Die Kohlenprodnktion des Deutschen Reichs. — Stand des Eisenmarktes in England. — Lebengs⸗ und Geschäftsregeln. — Ankündigungen. — Beilage: Uebersicht über die Visitation des Zeichenunterrichts an den gewerblichen Fortbildungsschulen im Winter⸗ semester 1874/75.
chronik.
amerikanischen
Das erste Heft der Zeitschrist „Der Welt⸗ handel“, Monatshefte für Handel und Industrie, Länder⸗ und Völkerkunde (Stuttgart, Verlag von Julius Maier) hat folgenden Inhalt: Wirthschaft⸗ liche Folgen der gesegneten Ernte. Von H. v. Mar⸗ schall. — Der Entwurf eines Bankgesetzes für das Deutsche Reich. Von Louis Schmidt. — Dr. Gustav Nachtigals Reisen in Afrika. Von Dr. Karl Andree. — Die Lockspeisen des Welthandels. Von Dr. H. Beta. — Die deutsche Börse. — Banken⸗ und Börsenrevue: Wien, Oktober 1874. — Revue der
vom bayerischen
Kuhn.
Werth und Ländern, Schiffahrt und Handelsmarine im Jahre 1873. — Geographische Revue mit Be— rücksichtigung des Handels, Verkehrs und der Tages⸗ interessen: Afrika; Das algerische Binnenmeer. Dr. Buchholz Reisen im Camerungebiet. — Nachtigals Rückkehr aus Wadai. — Asten: Die Zinkdistrikie im britischen Burmah. — Miscellen. — Monatschronik.
und Burano. —
; ; Mosaikboden. Das zweite Heft der Zeitschrift Der Welt⸗ handel“, Monatshefte für Handel und Industrie, Länder⸗ und Völkerkunde, (Söuttgart, Verlag von Julius Maier) hat folgenden Inhalt: Ueber Arbeit und Kapital. Vom Handelsschul⸗Direktor Röhrich in Stuttgart. — Der Entwurf eines Bankgesetzes für das Deutsche Reich. Von Louis Schmidt. Y nf — Einige praktische Vorschläge für Eisen⸗ ahnunternehmungen. Von Eduard Kafka. — Zur
vom
Verbreitung des Thalers. Von Dr. Rich. Andree. — Japans Sei⸗ denzucht, Seidenhandel und Seidenindustrie. ̃ Ernst von Bavier. — Jute. — Revue der Ent⸗ deckungen und Erfindungen. — Die deutsche Böoͤrse. — Geographische Revue mit Berücksichtigung des Handels, Verkehrs und der Tagesinteressen: Amerika: Die peruanischen Eisenbahnen. Asten: Formosa. — Banken⸗ und Börsen⸗Revue: Wien, November 1874. Statistisch⸗ kommerzielle Schiffahrt und auswärtiger Handel 1872, Handels⸗ marine ultimo 1872. — Miscellen.
Nr. 1212 des Bremer Handelsblatt, Wochen ⸗ schrift für Handel, Volkswirthschaft und Statistik, hat folgenden Inhalt: Wochenschau. — Industriequartier bei Bremen. — Ausprägung und Ausfuhr der Goldmünzen. — Der Jahresbericht des Finanz- Ministers — Vorschlägze zur Hebung des englischen Seemannsstandes. — Schiede⸗ gerichte im Reisgeschäft. — Industrie⸗Ausstellung in ] Santiago. — Vermischte Mittheilungen. — Markt⸗ berichte. — Anzeigen.
„Kunst und Gewerbe“, Förderung deutscher Kunstindustrie,
digirt von Dr. Oito von Schorn, Nr. 3, 9. FJahr⸗ gang, hat folgenden Inhalt: Die Entwickelung des gewerblichen Lebens in im bayerischen Gewerbemuseum. (Forts. folgt). — Mustersammlung des bayer. Gewerbemuseums. — Nürnberg: Aus der permanenten Ausstellung des Entdeckungen und Erfindungen. — Statistisch kom bayer, Gewerbemuseums. (Forts. folgt). — Venedig: merzielle Revue: Belgien. Auswärtiger Handel nach Die Spitzenfabrikation au — Für die Werkstatt: feilen Mineralfeilen P. M. Martini. — über die Betheiligung Bayerns an der Wiener Welt⸗ ausstellung 1873. werbemuseum zu Nürnberg. — Kleine Nachrichten: Gewerbe⸗Ausstellung in Gotha 1875. Römischer Die größte Zeitung. Abgüsse antiker Skulpturwerke. — Erklärun deckelverzierung aus dem 16.
„Kunst und Gewerbe“, Wochenschrift zur Fqor⸗ , deutscher Kunst Industrie.
ayerischen Gewerbemuseum zu Nurnberg. Re⸗ digirt von Dr. Otto von Schorn. Jahrgang hat folgenden Inhalt: Die Entwickelung de s gewerblichen Lebens in Bayern. Vortrag, ge⸗
Maria ⸗Theresia Von
Gewerbemuseums.
Revue Norwegen: von
— Monats⸗ M.
(14. Jahrh.) Das neue . Heft XI. des III. Bandes
ter Valentin
Teirich,
Wochenschrift zur herausgegeben ewerbemuseum zu Nürnberg, re⸗
15. Jahrhundert. — Die — Erklärender Text zu: te n . ö 1. ayern. Vortrag, gehalten diz Von Prof. Dr.
ö XLVII. Nürnberg: Aus der
Fig. 2. Billard,
Arbeit. Seite 89. 15. 3 16. Jahr
Seite 92. Fig. 2.
; den Inseln Chioggia hiladelphia: Die Weltausstellung.
ereitung von Schmirgel⸗ ür Glas und Metall. Von us dein Buchhandel: Bericht Fig. 1.
uentell. monte“.
Valentin Teirich. Altarleuchter,
ig. 2. Herausgegeben vom bayer. Ge⸗ 5g
zur Beilage: Buch
halten im bayerischen Gewerbemuseum. Von Prof. Dr. Kuhn (Forts.) — Nürnberg: Aus der Muster⸗ sammlung des bayer. Gewerbemuseums. — Nürn⸗ berg: Aus der permanenten Ausstellung des bayer. ; ü (Forts — Bremen: Das tech⸗ nische Institut der Gewerbekammer. (Schluß folgt.) — Brunn: Mährisches Gewerbemuseum. — Für die Werkstatt: Ueber die beste Art der Verwendung der Sägespäne,. — Aus dem Buchhandel: einer Frauenarbeits⸗Schule in Nürnberg, besprochen M. Beeg. — Kleine Nachrichten: von Kunstwerken. Auszeichnung des Herrn A. Toepfer. Gründung eines Gewerbemuseums in Frankfurt a. Frauengewerkpereine,.— Erklärung zur Beilage: Abbildung eines spanisch⸗manrischen Seidenstoffes.
für Kunstgew erbe, unter Mitwirkung bewähr—= Fachmänner herausgegeben und redigirt von Architekt, der Kunstgewerbeschule des K. K. Museums und Docent am K. K. Polytechnikum in Wien (Wien, Verlag von R. v. Waldheim), hat folgenden Inhalt: Initiale H, . Bronze. und Silber arbeiten auf der Wiener Weltausstellung 1873. Tafel XLVI. Nacht- entworfen von Valentin Teirich. Tafel Kaminvorsatz, entworfen von Ober- Baurath Theophil R. v. Hansen. Tafel ; entworfen von fessor Wilhelm Wolanek. Tafel XL VIII. Goldfisch⸗ becken, entworfen von Professor Otto König. fel XLIX. Gredenz, 16 Jahrhundert, französische Italienische Randverzierung, Seite 92. Fig. 1. Krystallgefäß, undert, aus dem deutschen Ordensschatze. te 22. Altarleuchter, entworfen von Va⸗ lentin Teirich. Seite 93. Vorbilder für Stickerei: Aus einem Stickmusterbuch von Peter Aus dem Stickmusterbuch „Il Bektailblatt, Nachtkasten, entworfen von ĩ entworfen von Valentin Teirich. Stoffmuster, 15. Jahrhundert, aus dem Kaiserlich Königlichen österreichischen Museum.
Ort der Niederlassung: Ottensen. Firma. G. Baarck. Altona, den 4. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
KBarmem. Auf Anmeldung ist heute in das hie⸗ sige Hande s (Gesellschafts ) Register unter Nr. 668 eingetragen die Aktiengesellschaft unter der Firma . Wasserleitungs⸗Actien gesellschaft Co⸗ pernicus“ mit dem Sitze in Barmen. Dieselhe ist errichtet mittelst Gesellschafts vertrages, aufgenom⸗ men vor Notar Horst in Barmen am 28. Dezem- ber 1874.
Gegenstand des Unternehmens ist die Beschaffung von Wasser für die Bewohner der Stadt Barmen und Umgegend vermittelst Quellenleitungen; hierin ist begriffen die e,, der erforderlichen Grund⸗ stücke und Grunddienstbarkeiten, die Anschaffung des nöthigen Betriebs materials und die Rentbarmachung dieser Wasserleitungen durch Abschluß von Verträgen mit den Konsumenten des Wassers.
ö Gesellschaftsdauer endigt mit dem 1. Januar
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 200, 000 Mark, dasselbe ist in vierhundert auf die Namen der Aktionäre lautende Aktien von je fünf⸗ hundert Mark eingetheilt.
Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt⸗ machungen erfolgen unter der Unterschrift des Vor- sttzenden des Aufsichtsrathes oder ben Stellver⸗ treters, durch die Barmer Zeitung. Der Aufsichts⸗ rath ist jedoch berechtigt, an Stelle dieser Zeitung eine andere in Barmen erscheinende Zeitung zu be⸗ Ta⸗ d, . diese Abänderung muß einmal in zwei in
armen erscheinenden Blättern, welche der Aufstchts⸗ rath bestimmt, bekannt gemacht werden.
Der Vorstand besteht aus: .
I) Eduard Lekebusch, Kaufmann in Barmen, ) Carl Otto, Maschinenbauer da 6
Jeder derselben ist berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten und die Firma zu zeichnen.
Barmen, den 2. Januar 1875.
Der Handelsgerichts⸗ Sekretär. Dan ers.
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Helgard. Bekanntma
Idee Verloosung
der Blätter
Professor an oͤsterreichischen
italienisch,
Pro⸗
ahrhundert.
Herausgegeben Altomm.
Nr. 4. Neunter
in Ottensen.
Saudels⸗ Negister.
Bekanntmachung, . Zufolge Verfügung vom 2. d. M. ist heute in unser Firmenregister unter Rr. 1199 eingetragen:
der Kaufmann Gustav Ernst Friedrich Baarck
ung. In das Geno — ge unterzeichneten Gerichts ist bei n 1 „Spar und en , n Belgard, eingetragene Genossenschaft getragen: daß am 3. Dezember d. Is. der bisherige Vor⸗ stand wieder gewählt ist, zufolge R vom heutigen Tage. * den 31. Dezember 1874. önigliches Kreisgericht. J. Abtheilung.