1875 / 6 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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am 6. dä. beendetel. Woche starben in Lokon 2412 Pe J. . den zehnjährigen , . 23 * Het arittzperhättniß, das in pen vier vorhergehenden Wechen resp. 33, 32, 30 und 25 betragen halte, stieg auf 37. Luftröhren-

Entzũndung verursachte die größte Anzahl von Todesfällen, näm⸗

ö des Regi 8. A ist zu erseben ĩ ublikation des Regierungs ˖ Anz i ben, daß in e, und Gebieten des russischen n jn November 4176 Feuerschäden einen Verlust don 2.257, Rubrl'rernr facht haben. Das Feuer ist enistanden: in Ss Fällen durch den Blitz, in 6141 Fällen durch Brandstiftung, in 1051 Fällen . Unvorsichligkeit. In 2416 Fällen hat sich die Ursache nicht festste ö. lässen. Am meisten gelitten haben die Gouvernements Fiem ö . Rliz, Rjafan (663,088 Rbl.), Woronelh (624.389 Rbl.), . (a6 lt öl), Tschernigom (ig mig Rl und. Gharkci; ä, e Rbl.). Die größte Zahl der Feuerschäden findet sich in den . ments Poltawa (187), Rjasan (184, Kalugg (169), Charkow t 3 Tambon (152) und Kurtk (151). Die häufigsten , ung ; sind in Nishni⸗Nowgorod (60), Poltawa (16), Tambow (46) un Rjafan (G37) konstatirt worden.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

in. Der Geheime Ober⸗-Justiz-⸗Nath. Schering, vor- k im . der aus Gesundheitsrücksichten im nächsten Frühjahr in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, zist von der Universität in Göttingen wegen seingt Verdienste, die ler sich durch seine juristischen Werke über den Mandats prozeß, Anleitung um Referiren, Ausgabe des Landrechts 2c., um das. vater ländische dinht und um die' Ausbildung der jüngeren Juristen erworben hat, zum Doctor juris honor is causa ernannt worden.

In den „Blättern für literarische Unterhaltung“ schreibt Rudolf Gotts . „Auf dem Gebiete der epischen Poeste haben wir ein Hedeutendes Weik zu verzeichnen, das zweite Lied von W Jordan's

Nibelunge: „Hildebrant s Heim kehr. Diese Dichtuns hat (twas Markiges, großen epischen Stil in Schilderungen und Ver⸗ gleichungen, eine seltene Sprachgewalt und giebt, dem alten deutschen Heidenthum philosophische Tiefe. Wie man auch über den altdeutschen Vers mit den vier Hebungen und Senkungen, über den Stabreim Yder über das Verdienst poetischer Wiedergeburt alter Sagen denken mag: die dichterische Energie der machtvolle Freszkenstil der Ausfüh⸗ ung überwindet alle Bedenken.“

Von der Modezeitschrift Haus und Welt, Blatt für Deutschlands Frauen! (Berlin, Redaktien und Verlag von Franz Ebhardt) ist die Nr. des V. Jahrgangs soeben ausgegeben wor⸗ den. Die elegant ausgestattete Zeitung erscheint menatlich 2 Mal oder jährlich in 24 Nummern nebst 24 Schnittmusterbogen, 24 helle⸗ tristischen Beilagen (enthaltend Romane Novellen, Biographien, Miscellanea, Raͤthselaufgaben 2c und, 52 kolorirten Modekupfern. Der Preis betragt vierteljährlich 2 Reichsmark, mit 13 kolorirten Modekupfern 4 Reichsmark 50 Pf. K

Die uns vorliegende Nr. 12 des Numismatisch-⸗sphra⸗ gistischen Anzeigers vom 30. Dezember Zeitung für Münz , Siegel · und Wappenkunde Srgan des Münzforscher⸗Vereins zu Dannoper. 5. Jahr⸗ gang) giebt Zeugniß von dem regen Münzverkehr, wie er unter Freunden der Numismatik herrscht. Der Anzeiger giebt ein interessantes Ver⸗ zeichniß von 21 Medaillen, deren Preis zwischen 2 Mk. und 18 Mk. differirt. Zu den selteneren Medaillen gehört die zur Vermählung des nachmaligen Königs Friedrich Wilhelm, III. mit der Prinzessin Louise von Ie leinber, Steelit aus d. J. 1793. Der Werth der 76 aufgeführten Münzen schwantt zwischen 150 Mk. und 66 Mk. Eine der seltensten und theuersten Münzen ist der Doppelgulden aus dem Jahre 1849 auf Friedrich Wilhelm 15. Kaiserwahl. Der Stadtbibliothekar Rudolf Baier in Stralsund sucht in derselben Rummer nachstehend beschriebenen Begräbnißthaler auf Bogig⸗ laus Xl. von Pommern zu jedem Preise: AM, Bodlsl-AyS XIVy. D. d. DVX SP. Der Herzog geharnischt zu Pferde rechtshin; unter ihm der Greif, in der rechten Klaue ein Schwert haltend. Ab gebildet im Katalog der Liebeherrschen Münzsammlung, Th. 2, Titel⸗ blatt. Ry. Todtenkopf, von eineni Lorbeerkranze eingeschlossen, um welchen in drei Zeilen die Umschrift: 1 MNEMGRIAM VLEIMI 6. Gk7FHIöa SIiikPE bDVols PöM RR BOdslLAIXIV. NAII WXXI. MART. I580. DRNALI. X.] ARI. 1637. HVMATLI. 25. MAI. 1654. ö.

Das erste Januarheft von „Unsere Zeit, deutsche Revue der Gegenwart“ (Leipzig, F. A. Brockhaus) enthalt: Fritz Renter. Ein literarhistorischer Essay von Ernst Ziel. Wüttemberg in den Jahren 1869 bis 1874. J. Die gentralasiatische . dem russtschen Feldzuge gegen Chiwa. Von Hermann äaämbery. J. ö. Die Brieffaube. Von Dr. Karl Ruß. J. Chronik der Gegenwart: Politische Revue. ö. .

Der geschäftsführende Ausschuß des Landes-Krieger⸗ Denkmals ö. J veröffentlicht Folgendes: Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Oktober v. J. werden die weiter be⸗ kannt gegebenen Ranien der Verfasser von Konkurrenz⸗Modellen, welche durch das Preisgericht lobend anerkannt wurden, hiermit veröffentlicht: I) Herr G. Herold, Bildhauer in Frankfurt 4. M.,. Veifasfer des, Entwurfs Hassta * Y) Hr. Karl Echtermeier, Bildhauer in Dresden, Berfasser des Ent⸗ wurfs „Fürs Vaterland“; 3) Hr. Christian Behrens, Bildhauer aus Gotha, Verfasser des Entwurfs „Gott mit ung; 4) Hr. Martin

aul Otto, Bildhauer aus Berlin, dermalen in Rom, Verfasser des . „per aspera ad astra.“

Der in der Nacht vom 1. auf 2. d. Mt. zu Jena verstorbene ordentliche Professor der klassischen Philologie Hofrath Dr. Carl

kleinere I5. Auflage] 1868), und der Annglen des Tacitus, ebenfalls

i erdey wurde am 13. September 1821 in Schwerin 6 . 3 dortige Gymnastum unter Wer und stuxirte in den Jahren 1540 = 44 in Leipzig, dann his 1846 in Berlin Philologie. Gottfried Hermann und Mori Haupt übten an erftgenquntzer, Lach⸗ marn und Boeckh' an letzterer Unlverfttät bestimmenden Cinfluß auf ihn. Nach Leipzig zurückgekehrt, habilitirte er sich daselbst 1850 als Yriwatkocent, würke ib ails außterzrdentlicher Profe fsor nach Jena berufen und daselbst 1855 zum ordentlichen Professer ernannt. Seine Arbeiten und Vorträge haben sich wesentlich dem, klasstschen Alter⸗ thum zugewendet. Unter den Schriften Nipperdey sind vor Allem zu nennen feine kritische Ausggbe des Cãsar erg 1847), des Fornelius Nepos mit deutschen Anmerkungen (größere Ausgabe 18493;

mi sschen Anmerkungen (1. Bd. 5. Aufl. 1871, 2. Bd. 2. Aufl. ö sammtlich in der Weidmannschen Sammlung er⸗ schienen siad. Hieran schließen sich; „In Cornelio Nepote spieilegium eriticum (Leipzig 1850) und „spicilegium alterum. Jengꝗ 1868 - 70, ferner die „de locis quibusdam Horatii- (Jeng 1850 und Variarum observationum aul iquitatis Romana capita duo“ Jena 187172), endlich die leges annales. der Römischen Republik Ceipzig 1865), Zur Zeit der Jenenser Säkularfeier führte Professor Nipperdey das Reftsrat und wurde bei diefer Gelegenheit vom Großherzos von Sachsen Weimar zum Hofrath ernannt.

Für den Rechenmeister Adam Riese, dessen Geburts— ort ia st ein . nach der Did. der dortige Magistrat eine Gedenktafel errichten.

Theater. : ö Die Repertoiroperette des Friedrich Wilhelmsstädti⸗ schen Theaters: „GiroflsGirgfla“ 1 wegen Unpäßlich⸗ keit des Frl. Meinhardt für einige Tage ausgesetz werden. Dafür wird die nicht minder gern gesehene Straußsche Operette; Die Fledermaus“, mit Frl. Stauber in der Partie der Rosalinde, wieder aufgenommen werden. a, . Im Residenz⸗Thegter hat das Schauspielt Der Sohn der . Frau“ von Eduard Cadol (deuisch von Dr. A. Zörster) nicht den erwarteten Erfolg gehabt, trotz der Bemühungen des Hrn. Wessels, des Frl. Ramm und des Frl. Beringer, welche die Haupt- rollen innehatten. Dafür bewährte der alte, aber keineswegs veraltete Schwank: „Der Kammerdiener“ von Pius Alexander Wolff wieder seine erheiternde Wirkung, die durch dle vortreffliche Besetzung mit Fr. Baumeister, Hrn. Beckmann und Hrn. Pander noch erhöht

wurde.

Im Cirkus Renz findet heute die Benef izyorstellung für die ihn Lee statt, wobei die Pantomime „Mazeppa“ in neuer Ausstattung zur Aufführung gelangt. .

Montag besuchte Se, Majestät der Kaiser die Vor⸗ stellung . zie es A. Böttcher im Saal ⸗Theater des König

lichen Schauspielhauses.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Die „Allg. Ztg.“ meldet: Vor einigen Monaten war es nach dem Tode 5 Liebigs das erstemal, daß ein an die Stelle des Verstorbenen getretenes Curgtorium Über die Verleihung der Liebigs⸗Medaille zu verfügen hatte. Nach einstimmigem Be⸗ schluß ist die Medaille pro 1874 dem Grafen Max von Seilern, Gutsbesitzer in Mähren, zuerkannt worden. Das Euratorium war bei feiner Wahl von dem Wunsche geleitet, die hervorragenden Ver— dienfte Seilernz um Einführung der Liebig schen Ideen in die land⸗ wirthschaftliche Praxis anzuerkennen.

Gewerbe und Sandel.

Wie aus Cöln geschrieben wird, ist in der am 31. Dezem⸗ ber abgehaltenen Verwallungsraths- Sitzung Ter Cöln⸗Min dener Eisenbahngesellschaft die Art, der Verzinsung der Aktien Titt. B. (für Venlo Hamburg) prinzipiell definitiv festgesetzt, nachdem das Statut ja auch vörschreibt, daß vom 1, ab die Verzinsung der Aktien Litt. B. derart zu erfolgen hat, daß die Differenz zwischen dem Erträgniß von Venlo-Hamburg und der Oprozentigen Verzin⸗ sung aus den Betriebsergebnissen des Stammunternehmens geschieht. Daz Erträgniß der Venlo- Hamburger Bahn taxirt man vor der Hand nicht höher, als auf etwa 3 Prozent, so daß ein Manco von Fpt. 2 Prozent auf Kosten der Stammaktien Lätt. A, zu decken wäre. Freilich ist die Schätzung eben nichts als eine solche, doch ist sie diejenige, welche in den der Verwaltung angehörigen Kreisen etwa als die wahrscheinliche Ziffer und als die günstigste Auffassung angenommen wird. .

Der Liquidator des Nied erschlesischen Kassenvereins hat den Depositären per Cirkular mitgetheilt, daß die Schwierig⸗ eiten, welche sich erst im Laufe der Liquidation in ihrem wahren Umfange gezeigt, es unmöglich gemacht hätten, eine Befriedigung der Gläubiger' bis Ende 1874 zu erwirken; dies Resultgt sei besonders veranlaßt durch den unerwarten großen Ausfall bei der Liquidation der Firma Jer. Sig. . durch die Verluste bei dem Konkurse Tiedemann. Runge u. Co. in Gharlottenburg und durch die wider Aller Erwarten immer größere Dimensionen annehmende Geschäftskrisis, die eine Ver⸗ äußerung der dem Institut gehörigen industriellen Etablissements, mit Ausnahme der Aktienbierbrauerei, nicht ermöglichen ließ Aus diesen Gründen muß vorläufig von einer Abschlagezahlung an die Deposttã re und Gläubiger Abstand genommen werden. Wird ein weiterer Aus⸗ stand dem Institut nicht gewahrt, so würde der unmittelbare Aus⸗

Forderungen der Liquidation unter der Vedingung beizutreten, 9 3 an den . ledes mal auf ihre Forderungen derjenige Betrag gezahlt werde, welcher ihnen zukommt.

Der Eisen handel im Nor den von England ist dem Shef⸗ field Di e r! . völlig ins Stocken gerathen, und in Middles⸗ borough wie in ö werden die Arbeilslohne herabgesetzt.

Verkehrs Anstalten.

In der am J. Januar in Breslau abgehaltenen Sitzung des Verwaltungsrathes der Oberschlesischen Eisenbahn wurde be⸗ schloffen, von der Emission der Stammaktien E, vorläufig 4202, 000 Thlr. auszugeben, und zwar auf je 5 Aktien älterer Emissionen eine neue zum Paricourse. Die neue Emission genießt für 1816 Zinsen von 5 pCt. Die Einzahlungstermine sind auf den 15. Februar und den 15. April d. J. festgesetzt.

Kiel, 8. Januar. (B. T. B.) Der Kieler Hafen ist für Dampfschiffe wieder passirbar. Der Postdampfer „Freya, ist bereits heute früh von Korsör hier eingetroffen und wird Nachmittags 2 Uhr dorthin zurückgehen.

New York, J. Januar. (W. T. B.) Der Hamburger Post⸗ dampfer „Pom merania“ ist heute Morgen 11 Uhr hier ein- getroffen.

Bukarest, 5. Januar. Die Regelung der Uebernahme der letzten . der rumänischen Eisenbahnen, Pitesti⸗ Vereserowa, mit Zinsengarantie ist erfolgt. Die neue Linie wurde heute eröffnet und dem öffentlichen Verkehre übergeben.

Nach dem Jahresberichte, welcher der am 10. Dezember in New ⸗Jork . Generalversammlung be r der, h, vorgelegt wurde, betrugen pr. 18374 die Einnahmen für Fracht g77f4,1i0 D., für Kohlen 46025931 D., für Passagiere 3,705,574 D., für Posten ze. 915453 D. für Diverse 257.788 D., in Summa 15, 595355 D., wogegen die Ausgaben sich auf 15,‚563738 D. beliefen. Die Nettocinnahme über die Betriebsausgaben betrug demnach 3Ozö,iß6 D. Der Totalbetrag an Zinsen und Pachtsummen welcher für das am 360. September 1574 beendete Betriebsjahr seitens der Compagnie zu zahlen war, beläuft sich auf mit Ausnahme der Jinfen auf die 15, 0090, 090 D. der zweiten consol, Hypothek -⸗Obligationen uf 4005, 9600 D. für das Jahr oder 333,525 pr. Monat. Für das laufende Fahr sind dieser Summe die Zinsen auf die 15,099,009 D. Obligationen hinzuzufügen. Am 1. Juli v. J. betrug die schwebende Schuld der Compagnie 2,3413293 D. Am J. Dezember betrug die⸗ selbe lö52 1 ol D. und weist demnach eine Reductign von 823283 D. auf, welche Summe aus den Einnahmen hezahlt ist; seit dieser Zeit ist die schwebende Schuld um weitere 100, 000 D. reducirt worden und beträgt jetzt nur noch 1,421,015 D.

Telegraphisechae V itterirxSherä6elage.

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3 * Ort. 8

Allgemeine Wind.

Himmels-

Bar. Aby Temp. Ab ; ansicht.

PF E. . M. R.

7. Janunr. —5,A 8VW., schw. 8. Januar.

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S Constantin. 337, 0 bedeckt. heiter.

wenig bewölkt. bedeckt. bedeckt.

8 Been, bedeckt. bedeckt, heiter. bedeckt.

bed ackt. a) bedeckt. heiter. bedeckt. heiter.

völlig heiter. bes eckt.

S Haparan a 8 Nernösa ad. & Heloingfors. 3: S Stockholra . 85 Frederikah 8 Helsingõr. 3 86 8

S8W., mäss. 8W., mäss. 80., schw. / NVW., mäss.

Memel... 5,4 2 —1, 3 Windstille. 7 FPlexchrrg. II, 4 S0. schw. 7 Xönaigs erg 341,9 44, S 2.3 W., stark.

6 Dangig .... 343,6 4 6,4 3 Putas. 340,9 443,2 04580. sch. Fioler Has. 340, - S5, mlaz. Cöslin ... 344,90 47,9 08 S805, s. schw. Wes. Lett. 340,7 59. mãäss. Rilhelash. 340,53 S0. , mäsg. gtettin .... 341,7 44,7 l. 098. Schw. Gröningen . 341,9 980 ., stille. bewölkt. Bremen O., schw. heiter. Helder... SO. , schw. Berlin.... 04 80., mass. heiter

5, 8 CO., müss. völl. heiter. 0,6 0., schw. zieml. heiter. 0,4 0., lebh. gan? heiter. 4,1 O., sehr. trübe.

= S8 M., schw. bedeckt. 1,8 S8 W.. schw. neblig.

NO., mäss. bedeckt. 44 N., schw. wolkig. 41,8 NO., mässig. trübe, neblig.

S80., schw. bedeckt.

S., sch. trübe.

80., 8. achw. bedeckt.

S., 8. schw. bedeckt. )

S580, mäss. heiter.

N., s. stark. bedeckt. )

y Gestern Nachmittag S. mässig. 2) Strom 8. Gestern Nach- mittag O80. mässig. Strom 8. 3) Gestern Schnee. ) Nebel, Regen.

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Cöln Wies heden. 3: d Trier 3345 2,8 Cherbourg . 338,8 339, 66 Carlsruhs. . 336,1

Paris 340,3 8 St. Nathien 3335, 8 Constantin. 338,

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e Olde . D e . .

bruch des Konkurses die Folge sein. Zur Vermeidung desselben er⸗ . der Liquidator von den Gläubigern die Erklärung:

„Für ihre

6) Schnee. Gestern Regen.

Von Seiten des Herrn Polizei⸗Rath Weber, auf dessen Aussage in Betreff der Unterredung des Fürsten Reichskanzler nüt Kullmann der „Reichs⸗Anzeiger“ vom 17. v. Mts. Bezug genommen hatte, ist, nachdem der Königlich bayerische Land⸗ richter Debon im „Correspondenten von und für Deutschland“ die Korrektheit derfelben wenn auch nur in Nebenpunk⸗ ten bestritten, die nachstehende Erklärung abgegeben, welche wir im Interesse der Wahrheit hiermit der Oeffentlichkeit übergeben:

Meine Aussage, die wörtlich also lautet: „Der Landrichter Debon war derartig in Aufregung ge⸗ rathen, daß er an mich das Ersuchen stellte, das Ver⸗ nehmungsprotokoll zu diktiren; diesen Wunsch zu erfüllen, war ich als Polizeibeamter außer Stande,“

und die der „Reichs⸗Anzeiger“ vom 17. v. Mts. mitgetheilt hat, nehme ich heute, wie früherhin, auf meinen Diensteid. Ich versichere demgemäß, daß Herr Landrichter Debon kurze Zeit nach den einleitenden Worten des Vernehmungsprotokolls, noch bevor Fürst Bismarck zur Unterredung mit Kullmann ein⸗ getroffen war, mir den Wunsch ausgesprochen hat, das angefan⸗ ene Protokoll weiter zu diktiren. Die einleitenden Worte des ro che stellten fest, wer bei der Vernehmung des Kullmann ugegen gewesen. Als es hierauf zur Feststellung der Persona⸗ fan Rullmanns kam, die ich demselben bereits früher abgefragt und die ich nötirt hatte, äußerte der Herr Landrichter eben jenen Wunsch. Ich faß an der kurgen Seite des großen Schreibtisches, zu meiner Linken der Herr Protokollführer. An der durch diese beiden Seiten des Tisches gebildeten Ecke stand der Kriminal⸗ menen Engmann aus Berlin und der Mörder ullmann.

Der von Herrn Debon ausgesprochene Wunsch ist von dem Protokollführer gehört worden, und wollte dieser Herr anschei⸗ nend den Herrn Landrichter Debon auf das Unstatthafte dieser Zumuthung aufmerksam machen, wurde aber durch meine er⸗ folgte höfliche Ablehnung daran behindert.

Wollte ich Herrn Landrichter Debon gerichtlich zur Verant⸗ wortung ziehen, so würde ich, unter Vorbehalt der Namhaft⸗ machung noch anderer Zeugen, die eidliche Vernehmung dieses Protokollführers, welcher, wie ich aus dem Nürnberger Cor⸗ respondenten , ersehe, ein Rechtspraktikant Herr Löwenheim oder Herr Löwenstein = ist, in Antrag stellen. Ebenfalls würde ich des Wachtmeister Engmann wie meine eigene eidliche Ver⸗ nehmung beantragen. . .

Herr Bezirksamtmann von Röder hat die Debonsche Erklã⸗ rung in der Art bestätigt, daß er angiebt, nicht gehört zu haben, wie Herr Debon den mehrerwähnten Wunsch mir zu er⸗ kennen gegeben hat. Die eidliche Aussage des Herrn von Röder wäre dann darüber zu verlangen, ob er der Vernehmung vor dem Erscheinen des Fürsten Bismarck durchgehends beigewohnt, oder ob er nicht ab und zu das Zimmer verlassen und das an⸗ stoßende Zimmer, worin 5 —6 Beamte arbeiteten, benutzt hat. Jener Wunsch, das Protokoll weiter zu diktiren, wurde, wie schon erwähnt, von Herrn Debon vor dem Erscheinen des Reichs⸗ kanzlers mir ausgesprochen. Der Umstand, daß Herr von Röder, der zu dieser Zeit kam und ging, nichts davon vernommen, ist ebenfo glaubwürdig wie nichtsbeweisend. .

Nach der Entfernung des Fürsten wurde das, wie vorher bemerkt, bereits angefangene Protokoll beendet, und hierauf die von Herrn Debon beregte Registratur aus der Unterredung nach der Erinnerung angefertigt. Der Herr Landrichter Debon

Kanzlers nach dessen Wohnung begeben wollte, daß an eine ge—⸗ 2 . der Einzelheiten der Unterrredung nicht zu denken war. l

Herrn Debon dem ordentlichen Untersuchungsrichter vorbehalten

bleiben.

err Debon gegen mich aufgestellt hat, Punkt für Punkt . . fich deshalb nicht, weil sie für die Haupt sache, daß Kullmann gegenüber dem Fürsten di Centrumsfraktion d ö als, seine Partei bezeichnet hat, gänzlich irrelevant sind. . .

. ö. 1 ab, gegen den Herrn Landrichter Debon ein Injurienklage anzustrengen, weil ich es für ungngemessen halte den Schein zu erwecken, als ob ich dem Verhalten dieses Herrn ein Uebelwollen beigemessen hätte. Im Gegentheil ver sichere ich nach wie vor, daß der hohe Grad von Erregtheit welche Herr Bebon über den Vorfall an den Tag legte, mir den Beweis geliefert hat, wie sehr Aas Verbrechen Kulimanns und die Gefahr, in welcher der Reichskanzler gesch webt, ihm nah gegangen war. .

Königlicher Polizei⸗Rath.

. Redacteur: F. Prehm. Berlin: Verlag der Expedition (Ke sfelJ. Druck: W. Els ne

Drei Beilagen leinschließlich Börsen⸗ Beilage).

hatte es hierbei so eilig, da er sich zur Vernehmung des Herrn Dieses sollte nach der geäußerlen Meinung des

Die weiteren, ebensowenig zutreffenden Behauptungen, welch

M. G.

Reichstags ⸗Angelegenheiten.

Berlin, 8. Januar. In der gestrigen Sitzung des Deut⸗ schen Reichstags bemerkte der Präsident des Reichs kanzler⸗Amts, Staats⸗-Minister Dr. Delbrück, in Betreff der mit Rußland abgeschlossenenen Konvention über die Regulirung der Hinter⸗ lassenschaften:

Meine Herren! Ich bin genöthigt, beim Beginn der dritten Be— rathung auf ein Versehen aufmerkfain zu machen, welches beim AÄb— druck der Ihnen vorliegenden Konventäon vorgekommen ist.

Die Konvention ist abgeschlessen und unterzeichnet nur in französi⸗ cher Sprache; der deutsche Text, den Sie hier finden, ist eine Ueberfe ung.

der an das Haus gelangten Mittheilung war auch das Wort Uebersetzung“ über diese Uebersetzung geschrieben; indeß, wie ich an= erkennen habe, ich habe mir das Konzept angesehen, stand bieses

ort etwas oben in der Ecke und ist deshalb bei dem Druck aus— gefallen. Ich muß dies konstatiren, weil demnächst die Konvention im Reichs -Gesetzblatt mit dem Wort „Uebersetzung“ über dem deut. schen Texte erscheinen wird.

In der Diskusston über Art. 10 dieser Konvention, der von der Erbfolge in die unbeweglichen Güter handelt und für den Fall Fürsorge trifft, daß ein Unterthan des Landes, in welchem der Nachlaß eröffnet ist, Ansprüche an Deutschland erhebt äußerte der Abg. Roemer den Wunsch, einige Punkte durch eme redaktionelle Aenderung klar gestellt zu fehen. Der Bundes⸗ ö Unter⸗Staatssekretär Dr. Friedberg erwiderte ierauf:

Ich darf im Namen des Bundesrathes zuvörderst die Befriedi⸗ gung darüber aussprechen, daß der Herr Abgeordnete an seine Aus— führungen keine Anträge geknüpft hat, vielmehr zu seiner eigenen Be— ruhigung diese Ausführung vor dem Hause gemacht zu haben scheint, indem er sich im Voraus für befriedigt erklärt hat, wenn Namenz der Bundesregierungen seine Bedenken durch eine Aeußerung von dieser Stelle hier beschwichtigt würden. Da darf ich Ramens bes Bundesrathes wohl erklären, daß der in dem erwähnten Artikel ent= haltene Satz über die Immobilien niemals anders verstanden worden ist, als daß es sich um Immobilien handelt, die im Gebiete der ver⸗ tragenden Staaten liegen, und daß auch nicht entfernt daran gedacht worden ist, in dem Vertrage über Mobilien zu disponiren, die etwa in Frankreich, Spanien oder sonstwo belegen sind.

Damit erledigt sich, glaube ich, das erste und hauptsächlichste Bedenken des Herrn Abgeordneten. Ein zweites Bedenken richtet sich gegen die Uebersetzung des Wortes „succession“ durch „Nachlaß“, und da will ich gern anerkennen, daß es vielleicht korrekter gewesen wäre, wenn in der Uebersetzung der Ausdruck durch „Erbfolge“ ge⸗ wählt werden wäre. Da aber schon von Seiten des Herrn Präsiden« ten des Reichskanzler⸗Amtes erklärt worden ist, daß der deutsche Text nur eine Uebersetzung ist, alfo einen absolut authentischen Werth bei zweifelhaften Auslegungen nicht hat, so, glaube ich, wird sich dadurch das Bedenken des Herrn Abgeordneten heben.

Was nun aber sein drittes Bedenken in Bezug auf die Forderung anbelangt, da gestehe ich offen, daß ich das nicht zu heben vermag, sondern daß ich das der Judikatur im einzelnen Falle glaube über— lassen zu muͤssen,

Und was endlich seinen Wunsch anlangt, daß bei der künftigen Regulirung der Civil ⸗Reichsgesetzgebung ausgesprochen werden möge, daß über solche Verträge nur das oberste Reichsgericht erkennen solle, so hat er seinen Wunsch schon dahin beschränkt, daß man diefes desiderium der Kommission für das zu schaffende Civilgesetzbuch als schätzbares Material überweisen möge, und ich glaube, dies Namens des Bundesrathes wohl zusagen zu dürfen.

Ich glaube, ich habe durch meine Aeußerung meine Bereitwillig— keit bewiesen, diejenigen Fragen, die ich beantworten kann, zu beant— worten, und ich würde auch gar nicht zweifelhaft sein, in dem vor— liegenden vom Herrn Abgeordneten erörterten Falle, wenn er als ein aus der Konvention entstandener Prozeß verhandelt würde, die gestellte Frage zu beantworten. Aber alle Rechtsfragen, die möglicherweife Gegenstand eines Prozesses in Folge dieser Konvention werden könn— ten, im Voraus zu beantworten, dazu, glaube ich, habe ich weder den Beruf noch das Recht.

. Dem Reichstag ist der Entwurf eines Gesetz es über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe— schließung vorgelegt worden. Derselbe hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

. 3 2c. Deutschen R h verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: ö

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestim mungen.

S. 14. Die Beurkundung der Geburten. Heirathen und Sterbe⸗ fälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standes- beamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register.

.S. 2. Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemein— den gebildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke ge⸗ theilt werden.

s. 3. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standes beamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im 5. 4 ein Anderes bestimmt ist, durch die höhere Verwaltungsbehörde und ist widerruflich.

Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Sthn e ben mten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen

erden.

S. 4. In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bär= germeister, Schultheiß, QOrtsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellver⸗ treter) die Geschäfte des Standesbeamten wahrzunehmen, sofern die sel ben durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht, einem besonderen Beamten übertragen sind. Der Vorsteher ist jedoch befugt, diese geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen.

Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standeg⸗ beamten beschließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem n. durch den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren erwaltungs behörde.

In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter.

5 5. Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebil⸗ det, so werden der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwaltungsbehsrde bestellt.

Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist verpflichtet, das Aint des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu ühernehmen.

Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der aus mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Ver⸗ pflichtung obliegt, werden hierdurch nicht berührt.

8 6. Die etwa erforderliche Entschädigung der nach §. 4 von den Gemeinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last. Die in S. 5 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beamten stnd berech= tigt, für Wahrnehmung der Schi f des Standesbeamten von den

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 8. Januar

um Bezirk ihres Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen. Die Festsetzung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; über Beschwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungebehörde.

Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Standesbeamten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewäh⸗ rende Entschädigung der Staatskasse zur Last.

§. 7. Die n idr Kosten werden in allen Fällen von den Gemein den getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Gemeinden von der Centralbehörde des Bundes⸗ staates kostenfrei geliefert.

5. 8. In Standesamtshezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind, wird die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Entschädigung und der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt.

9. Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb der Gemeinden stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsteher dieser Bezirke gleich geachtet.

. 10. Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der unteren Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwaltungsbehörde geübt, insoweit die Landesgesetze nicht andere Aufsichtsbehörden bestimmen.

Die Aufsichtsbehörde ift befugt, gegen den Standesbeamten War— nungen, Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für . einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nicht über—

eigen.

Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht an⸗ gewiesen werden. Zuständig ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Das Verfahren und die Beschwerdeführung regelt sich, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, nach den Vorschriften, welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichts harkeit gelten.

§. 11. Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung: Geburtsregister, Heirathsregister, Sterbe—= register zu führen.

§. 12. Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen un er fortlaufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlen⸗ angahen mit Buchst ben zu schreiben.

Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintra— gungen sollen enthalten: 1) den Ort und Tag der Einkragung; Y) die Bezeichnung der Erschienenen; 3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich die Ueberzeugung von der Persön⸗ lichkeit der Erschienenen verschafft hat; 4 den Vermerk, daß die Ein⸗ tragung den Erschienenen vorgelesen und von denselben genehmigt sst; 5) die Unterschrift der Erschienenen und, falls ste schreibensunkundig oder zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Giundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 6) die Unterschrift des Standesbeamten.

Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen.

Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu ver— merken und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen. 3. 13. Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen.

Nach Ablauf des Kalendetfahrs hat der Standesbeamte jedes Haupt und jedes Nebenregift er unter Vermerkung der Zahl der darin ent⸗ haltenen Eintragungen abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichts⸗ behörde einzureichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung zuzustellen. Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Hauptregister gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Die letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem Nebenregister beigeschrieben werden.

§. 14. Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (55. 11 bis 13) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung fie be—⸗ stimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der An- zeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung statt—⸗ gefunden hat, erbracht ist.

Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Ge⸗ richtsbeamten versehen sind.

Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.

§. 15. Die Führung der Standesregister und die darauf bezüg⸗ lichen Verhandlungen erfolgen kosten⸗ und stempelfrei.

Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Ge⸗ bühren müssen die Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (5. 1) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die ye, der Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren.

Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben ge⸗ hörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten.

Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten.

§. 16. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.

S. 17. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 8) der dabei zugegen gewesene Arzt; jede andere dabei zugegen gewesene Person; 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.

Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorst ehenden Reihen folge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher ge—⸗ nannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist. .

§8. 18. Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder . eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.

§. 19. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs, ,, Kranken-, Gefangen. und ähnlichen Anstalten, sowie in

asernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde fac ten Beamten. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amt⸗ icher Form. §. 20. Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Rich⸗ tigkeit der Anzeige (58. 16 bis 19), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu 3 en. ö

. 21. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: I) Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3) Geschlecht des Kindes; 4) Vornamen des Kindes; 5) Vor und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort, der Eltern. Bei Zwillings⸗ oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes

Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käöniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

18 75.

„Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.

23. Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt ver⸗ storben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im 5. 21 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu

machen. . §. 23. Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hier⸗ Anzeige bei der Ortspolizei⸗

von spätestens am nächstfolgenden Tage Behörde zu machen. Die letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Er— gebni . Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen. Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Um. stände des Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden.

5§. 24. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsxegister nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist.

S. 25. Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung des Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist dieser Vorgang, sofern er durch öffent⸗ liche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenemmenen Eintragung zu vermerken.

§. 2ß. Wenn die Anzeige cines Geburtsfalles über drei Mo⸗ nate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtshehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.

Die Kosten dieser Ermittelung sind von Demjenigen einzuziehen, welcher die rechzeitige Anzeige versaͤumt hat.

Dritter Abschnitt. Erfordernisse der Eheschließung. .S. 27. Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehe⸗ mündigkeit der Eheschließenden erforderlich.

Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten vierzehnten Lebensfahre ein.

3. 28. Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung der Ein⸗ willigung: I) jo lange der Sohn das dreißigste, die Tochter das

vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, von Seiten des Va—

ters, nach dem Tode des Vaters, so lange sie minderjährig sind,

von Seiten der Mutter und, wenn eine Vormundschaft besteht, auch von dieser. Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftszbehörde oder eines Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.

. fuͤr den Fall des Todes des Vaters gegebene Bestimmung findet auch Anwendung, wenn der Vater zur Abgabe einer Erklärung außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Ist die Mutter verstorben oder zur Abgabe einer Erklärung außer Stande oder ist ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, so genügt die vormundschaftliche Einwilligung.

§. 29. Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Pa⸗ ,. für vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen An⸗ wendung.

S. 30. Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters 8 28 Nr. I) Derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung, findet in denjenigen Theilen des Bundesgebiet keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können.

§. 31. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Ehe⸗ schließung findet Klage auf richterliche Ergänzung statt.

Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen.

§. 32. Die Ehe ist verboten: I) zwischen Verwandten in auf⸗ und absteigender Line, ) zwischen voll- und halbbürtigen Ge⸗ schwistern, 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Gradez, ohne Unterschied, ob das Ver⸗ wandtschafts⸗ oder Schmägerschaftsverhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Gehurt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief⸗ oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, 4 zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt an⸗ genommen hat, so lange dieses Rechtsverhältniß besteht, 5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen.

Im Falle der Nr. 5 ist Dispensagtion zulaässig.

§. 33. Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist.

§. 34. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen.

Digpensation ist zulässig.

.S. 35. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Be⸗ stimmungen der 5§. 27 bis 34 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend.

Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Be⸗ trugs auf die Gültigkeit der Ehe.

§. 36. Die Eheschließung eines 1 Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vormund⸗ schaft unzulässig. ö

Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten werden.

§. 37. Die Vorschriften, welche idie Ehe der Militärperfonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht berührt.

Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Ehe—⸗ Klient eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern. -

§. 38. Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung an. beschränken, als es durch dieses Gesetz geschieht, werden auf⸗ gehoben. . ; ö

§. 59. Die Befugniß zur Dispensation von Ehehindernissen steht nur dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen.

Vierter Abschnitt. Form und Beurkundung der Ehe⸗

schließung.

§. 40. Innerhalb des Gebietes des Dentschen Reichs kann eine Ehe rechtsgüllig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.

§z. 41. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wehn hat oder fich gewöhnlich aufhält. . , zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten

ie Wahl. ;

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlofsene Ehe kann nicht aus dem Grunde angefochi. werden, weil der Standesbeamte nicht der zuständige gewesen ist.

. 427. Auf schriftliche Ermächtigung des . en Standes. beamten darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden.

8. 45. Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen.

Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte uffn di, vor welchem nach 5. 41, Absatz 1 die Ehe geschlossen werden kann.

44. Vor Anordnung des r 1h dem Standesbeamten

(6. 45) die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nochzuweisen. .