sammtwerthe von 142.100 Rubel, mithin zusammen 177301 Stück im Gesammtwerthe von 212,782 Rubel. Verschiedene Fälschungs⸗ arten siad bei alten Falsisikaten 145, bei neuen 78 entdeckt worden.“
— Ueber den Handel Italiens wird der, Deutschen Zeitung“ in Wien gus Genug geschrieben: „Seit der Vereinigung sämmtlicher Staaten Italiens hat der Handel und die Schiffahrt derselben einen nie geahnken Aufschwung genommen. Die früher in so viele Theile getheilten Kräfte der italienischen Handelswelt können jetzt vereint wirken, und die Haupthafenstädte Italiens; Venedig, Ancona, Neapel, Palermo, Neapel, Livorno und Cagliari, von denen früher jede einzelne eine andere Handelsgesetzgebung hatte, kennen jetzt nur ein Handelsrecht und Wechselrecht. Die italienische Geschäftswelt handelt über Genua nach Spanien, Portugal, Nord- und Westafrika und Südamerika und über Venekig und Brindisi nach Ost— und Westasien und Australien. In Japan sind wir nach den Eng— ländern und Franzosen die dritte europäische Handelsnation und in China, mit dem unsere Handelsverbindungen noch nicht so stark sind, wie mit Japan, kommen wir gleich nach Deutschland, das dort zu Wasser nur von den Engländern und Franzosen übertroffen wird. Auch mit Australien treiben wir heute schon einen ausgedehnten Handel, namentlich mit den Inseln des indischen Archipelagus, um daselbst Rohprodukte einzutauschen. Spricht man doch heute schon davon, daß es bald nothwendig sein werde, für die italieaische Handels marine, vielleicht auch für die Kriegsmarine, eine Schiffsstation im Rothen Meere anzukaufen. So hat durch die Einheit Italiens auch dessen Handel ungemein gewonnen.“
Verkehrs⸗Anstalten.
Nach der Zeitung des V. D. Eisenbahnverwaltungen sind im Deutschen Reich im HV. Quartal 1874 folgende neue Bahn strecken dem Verkehre übergeben worden: Wattenscheid Bochum (Rhein. E.) 7. Kilom., für Güterverkehr: Essen⸗Wattenjcheid⸗Bochum⸗Herne (Bergisch⸗ Märkische Essenbahn) 26, so Kilom,, Cronberger Eisenbahn 9g, ss Kilom., Eilenburg ⸗Leipzig (Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn) 2363 Kilom., für Güter“, am 15. November für Personenverkehr: Neuhaldens⸗ leben⸗Oebisfelde (Magdeburg⸗Halberstädter E) 340 Kilom., für Per⸗ sonenverkehr, die für den Güterverkehr bereits am 21. September e. er⸗ öffnete Strecke Wartha⸗Glatz der Oberschlesischen Eisenbahn 11,1 Kilom.,
Plauen ⸗ Oelsnitz (20 Kilom.) und Ebers ba b⸗Seifhenners dorf (15 Kilom,), (Sächstiche Staatsbahnen) 35 Kilom., Trois dorf⸗Speldorf (Rheinische E) S0 Kilom., Bochum Dortmund (Rheinische E.) 19,1 Kilom., Bruchsal⸗Reinsheim (bei Germersheim) (Badische Staatsbahn) 21,0 Kilom,, für Güterverkehr: Dortmund-Lünen (Dortmund Gronau⸗ Eascheder Eisenb hu) 15,9 Kilom., für den Güter- und Depeschen⸗ verkehr Enscherbahnstrecke Herne Castrop (Stadt) der Cöln-Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft 6a Kilom.,, für Güterverkehr Ebenhausen- Meiningen (Bayerische Staatsbahn) 643 Kilom., Camenz⸗Gieß⸗ mannsdorf (Oberschl. Eisenbahn) 29 Kilom., Hitzacker⸗Buchholz (Linie Wittenberge⸗Läneburg⸗Buchholz der Berlin⸗Hambarger Eisen⸗ bahn) 85,9 Kilom, Summa 468,83 Kilom.
— Im Verlage der Königl chen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. von Decker) ist eine neue Ausgabe des Postbuchs für das korrespondirende Publikum Berlins für 1875 eischienen, welche außer den Nachrichten für das Publikum über die hiesigen Post⸗ einrichtungen die vollständigen Portotaxen für Brief⸗, Packet“, Geld⸗ sendungen, Postanweisungen u. s. w. nach der neuen Münzwährung und die wichtigsten Bestimmungen der neuen Post ordnung enthält.
— Der „St. A. f. W.“ theilt mit, daß die direkte Tele⸗ graphenleitung von Stuttgart nach Berlin via Hof nun⸗ mehr vollendet und seit dem 7. d. M. Abends mit gutem Eifolg in Betrieb genommen ist. Die Depeschen zwischen Stuttgart und Berlin erleiden daher künftig keine Umtelegraphirung mehr unterwegs, finden vielmehr ganz direkte rascheste Beförderung.
— Für die Prioritäts-Stammafktien der Saalbahn, die am 1. Mai eröffnet worden ist, werden für 1874 nicht die vollen Zinsen aus dem Baufonds gezablt werden, sondern es sollen solche mit 18 Thlr. nur bis zum Tage der Betriehseröffnung gezahlt werden. Der Verkehr hat vom 1. Mai bis 31. Oktober 41,800 Thlr. fleber⸗ schuß gewährt und wird voraussichtlich bis zum Jahresschlusse 13 pCt. Netto Ertrag resultiren. Die Gesammt⸗Dividende würde sich dann auf 3 pCt. stellen.
— Zur Registrirung der Schnelligkeit eines Eiserz bahnzuges und der von ihm durchlaufenen Strecke ist, den Industrie⸗ blättern zufolge, in Indiana auf der Vandalia Railroad eine sehr sinnreiche neue Erfindung erprobt wordega. Der Apparat besteht in einer eisernen Büchse, welche auf einer Wagenwand angebracht ist und
ein Uhrwerk enthält, das in stetem und regelmäßigem Gange eine leichte Trommel dreht, um welche sich ein bandförmiger Streifen Papier, auf dem an bestimmn ten Stellen die Namen der Stationen eingezeichnet sind, aufwickelt. Ueber dem Papierstreifen bewegt sich, in ciner zu der Fläche desselben vertikalen Ebene ein direkt über der Mittellinie angebrachter Bleistift nach Art eines Pendels hin und her, sobald ihn der Lauf der Räder mittelst eines dem gegenwärtig bei der Marine verschiedener Länder üblichen Sillo⸗ meter ähnlichen Mechanismus in Bewegung setzt. In Folge dieser doppelten Bewegung, nämlich des Papieres und des Stiftes, wird auf ersteres eine Zickzacklinie gezeichnet, deren Winkel um so spitzer werden, je schneller der Bahnzug läuft. Sobald der Zug still hält, steht auch der Bleistift fest und zeichnet nun auf dem sich foribe⸗ wessenden Papierbande eine letzteres in zwei Hälften theilende gerade Linie, an deren größerer oder geringerer Ausdehnung man die Dauer des Stillstandes bis auf die Sekunde ebenso abmessen kann, wie an jener Zickzacklinie, resp. an der Größe ihrer Winkel, die Geschwindig⸗ keit, welche der im Laufe gewesene Zug an jeder beliebigen Bahn⸗ strecke gehabt hat. Die Normallinie wird bei Ingebrauchnahme jedes einzelnen Instrumentes mit Zuhülfenahme einer Uhr ein für alle Mal für bestimmte Strecken und Geschwindigkeiten durch eine erste Fahrt festgestellt, es bildet somit dieser Apparat eine ausgezeichnete Kontrole, indem eine nicht gestattete allzugroße Schnelligkeit oder Langsamkeit sich selbst, so zu jagen, in das Kontrolbuch einschreibt. (Industrie⸗Blätter).
Aus dem Wolff'schen Telegraphen-Bureau.
Kiel, Montag 11. Januar, Vormittags. (W. T. B.) Die beiden deutschen Kanonenboote „Albatros“ und „Nautilus“ sind nach Santander zurückbeordert worden. Der „Albatros“ war auf der Rückreise in Christiansand eingetroffen, wo ihn die telegraphische Ordre erreichte, in Folge deren er nach Santander zurückging. Er befindet sich augenblicklich noch auf dem Wege dorthin. Der „Nautilus“ war auf dem Wege nach Westindien in Madeira angelangt, erhielt dort am 31. Dezember seine Ordre, ging am 2. Januar nach Santander ab und ist bereits dort ein⸗ getroffen.
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Theater.
Königliche Schauspiele. In Sceribes Komödie: „Da Glas Wasser oder Ursachen und Wirkungen“ trat am Donnerstag, den 7. Januar in der Rolle der Königin Anna Frl. Reichardt vom Friedrich Wilhelmstädtischen Theater al? Gast auf. Mit einer einnehmenden Erscheinung vereint die junge Schauspielerin ene natürliche Anmuth der Bewegung, ihr Organ ist angenehm und nicht ohne Fülle. Die Künstlerin, von der man hei weiterer Entwickelung sich Gutes versprechen darf, fand Seitens des Publikums wohlwol⸗ lende Anerkennung.
— Im Wallnertheater findet am Mittwoch das Benefiz des Hrn. Ernst Formes statt. Der Künstler hat dazu „Die Mottenburger“ gewählt. Bei der großen Beliebtheit sowohl des Benefizianten, als auch des genannten Stückes steht wohl zu er⸗ warten, daß das Publikum an diesem Abende dem Hrn, Formes durch zahlreiches Erscheinen für so manche heitere Stunde seinen Dank bethätigen werde. — Direktor Lebrun hat dem Central— Comits zur Errichtung eines Krieger⸗Denkmals für die im hiesigen V. Distrikte in den drei letzten Kriegen Gefallenen sein Theater zu einer Vorstellung am 14. d. M. bewilligt. Auch bei dieser Gelegenheit werden „Die Mottenburger“ zur Aufführung kommen.
— Im Victoria⸗Theater findet heute die hundertste . des glänzenden Ausstattungsstücks: „Die sieben Ra⸗ zen“ statt.
— Wegen Unwohlseins des Frl. Stauber hat das heutige Repertoir des Friedrich ⸗Wilhelm städtischen Theaters wiederum eine Abänderung erfahren, indem nicht „die Fledermaus“, sondern „die schöne Heleng“ zur Ausführung gelangt. Dagegen bleibt für morgen die Wie⸗ deraufnahme der Operette „Girofls Girofla“ in Aussicht genommen.
— Der vergangene Sonnabend brachte auf dem Repertoir des Stadt⸗Theaters das Grillparzer'sche Drama „Medea“, mit Be⸗ setzung der Hauptrolle durch die Direktorin Frl. Mathilde Veneta. Die Künstlerin schien den bedeutenden Anforderungen, welche diese schwierige Partie an sie stellte, in hohem Grade gewachsen. Die in ihren Grundzügen dämonisch angelegte Natur Medea's, welche den Fluch auf ihr eigenes, durch Verbrechen beladenes Haupt herabbe⸗ schwört, brachte Frl. Veneta zur wirksamsten Geltung, indem sie die— selbe in sem düsteren Rahmen einer titanenhaften, von ihrem Gatten nicht allein unerwiderten, sondern sogar verabscheuten Leidenschaft entrollte. Fast zu stürmisch jedoch und in zu Potenzirten Maße brach diese Leidenschaft bei ihr hervor, im zweiten Akt, wo Medena, die schwesterlichen, Versöhnung zwischen beiden Gatten anstrebenden Bemühungen Kreusa's mißdeutend, von den Qualen einer glühenden Eifersucht erfaßt wird. Aus diesem Grunde gelang es ihr nicht im dritten Akte, wo durch die thatsächlich gewor⸗ dene Verbidung zwischen Kreusa und ihrem Gemahl, ihr Gattenrecht, ihre Frauenehre am empfindlichsten verletzt, am tiefsten herabgewürdigt erscheinen müßte, eine der Situation angemessene natürliche Steige⸗ rung ihrer Leidenschaft zu entwickeln. Dagegen war im vierten Akte der Uebergang von Medea zum Weibe und dann wiederum vom Weibe zur Medeg ein in seiner Wirkung ungemein dramatischer Endlich gestaltete sich die Darstellung der Scene, in der Medea, An—= gesichts ihres entsetzlichen Vorhabens, beim Anblick ihrer schlafenden unschuldigen Kleinen durch ihr schuldbeladenes, mahnendes Gewissen zu Boden geschmettert, den fürchterlichsten Kampf in ihrem Innern auskämpft, durch Frl. Veneta zu einer Leistung von wahrhaft känst— lerischem Werthe.
Unter der Zahl der übrigen Schauspieler ist Frl. Western als Kreusa Lob zu spenden. Durch ihre anmuthige Erscheinung, sowie durch die zarte eigenartige Weise, in der sie die Rolle der Kreusa er⸗ faßte und durchführte, wirkte sie auf die Zuhörer in hohem Grade anregend und belebend. Dagegen erschien Hr. Rösicke für den Jason weniger geeignet. Hr. Pätsch verstand es, die Würde des Königs, den leidenschaftlichen Angriffen Medeas gegenüber, vortrefflich zu wahren; jedoch wäre es angemessener gewesen, wenn er im Schluß— akte, wo nach dem Tode Kreusa's der verhaßte Anblick der blutigen Mörderin seines geliebten Kindes ihm unmittelbar vor Augen tritt, in dem Gefühl eines tödtlich getroffenen Vaterherzens, die Königliche Würde dem menschlichen Schmerze mehr untergeordnet hätte.
Hense Abend tritt Frl. Veneta als Fr. v. d. Straß in Laube's Böse Zungen“ auf; später wird die Künstlerin auch in „Onkel Sam“ von Victorien Sardou eine Hauptrolle übernehmen.
— Im Nationgal⸗Theater bewähren die Vorstellungen des Schauspiels; ‚Das Genfer Kreuz“ mit jedem Tage eine so er— höhse Anziehungskraft, daß die Direktion sich veranlaßt steht, dasselbe ia noch heute und an den folgenden Tagen in Seene gehen zu assen.
Die Juristische Gesellschaft
wählte in ihrer letzten Sitzung am vergangenen Sonnabend zunächst die Preisrichter für die eingegangenen Arbeiten zur Lösung der von der Gesellschaft ausgeschriebenen Preisaufgabe: „Entwurf eines Ge— Hef über das deutsche Erbrecht nebst Motiven und vergleichender zusammenstellung der erbrechtlichen Bestimmungen aus den wesent⸗ lichsten der in Deutschland gegenwärtig geltenden Gesetzgebungen.“ Die Wahl fiel auf die Ober-Eribunalg-Räthe Struckmann und Bier⸗ haus, den Justiz Rath Dorn und die Professoren Dr. Gneist und Dr. Bruhns.
Justiz⸗Rath Dorn hielt alsdann über die Grundzüge der zu er⸗ ö Anwalts ordnung einen Vortrag, dem wir Nachstehendes ent—⸗
n:
Einzelne Bestimmungen der drei großen Justizgesetz⸗ Entwürfe deuten bereits auf eine neue Anwaltordnung hin. Indessen hat der Bundesrath geglaubt, diese Materie den einzelnen Regierungen über⸗
lassen zu können; eine zu große Verschiedenheit in der Ausarbeitung ist indessen schwerlich zu erwarten, da bei dem Uebergewichte Preußen sich die meisten Staaten dem Entwurfe des Justiz⸗Mi⸗ nisters Dr, Leonhardt anschließen werden.
Der Staat muß nun in seiner Sorge für eine gute Justizpflege nicht allein danach streben, tüchtige Richter zu erhalten, er muß auch auf ein geordnetes Verfahren halten, welches nur denkbar ist, wenn die Parteien ihre Anträge in ordnungsmäßiger Weise einbringen, wozu in den meisten Fällen geeignete Vertreter herangezogen werden. Man hat nun gejagt, ein Vertreter sei lediglich eine Vertrauensperson und die Wahl derselben müsse dem Publikum überlassen bleiben, es sei auch hier eine Gewerbefreiheit zu etabliren ohne Rücksicht auf die Vorbildung. Dech wird diese Idee wenig Anklang finden; der Rich ter kann seiner Aufgabe nicht genügen, wenn ihm in stetem Wechsel Personen in den Weg treten, welche ihm keine Garantieen geben, daß sie sich in die Praxis einleben und dadurch die Sache mehr hindern als fördern. Im Jahre 1793 war ein derartiges Gesetz in Frank— reich eingeführt, doch trat bald ein unerträglicher Zustand ein. Ge⸗ wisse Desiderata sind somit nothwendig, die an einen Anwalt gestellt werden müssen, und es handelt sich hierbei hauptsäch⸗ lich um die Auswahl der Personen. Hierbei giebt es zwei Wege. Der Staat kann entweder eine gewisse Anzahl ernen⸗ nen, oder er kann eine gewisse Freiheit in dieser Bez ehung gelten lassen, so daß Jeder, der gewissen Forderungen genügt, Anwalt wer⸗ den kann. Der erste Weg, der bei uns noch herrscht, führt gewisse Uebelstände mit sich, die beim zweiten fortfallen. Durch die Ernen⸗ nung glaubt Jeder ein jus quaesitum zu haben, es giebt Reklamatio⸗ nen, da das Bedürfniß vielleicht nicht da gewesen ist, und über letzte⸗ res ein Urtheil zu fällen, wird für Behörden oft sehr schwer sein. Die volle Freiheit der Wahl ist dagegen vorzuziehen. Hängt die Anstellung von der Behörde ab, so kann der Fall eintreten, daß der⸗ jenige, der den meisten Beruf in sich fühlt, möglicher Weise nie dazu gelangen wird, ihn auszuüben. Auch die Würde des Richters wird durch die freie Advokatur erhöht. Er wird in Zeiten der Konflikte sein Urtheil ruhiger fällen können, wenn er weiß, daß er stets Anwalt werden kann. Weder in Frank— reich, noch in der Rheinprovinz hat man gefunden, daß die freie Advokatur schade. Man glaubte an einen großen Andrang, unter dem das Publikum leiden würde. Doch sind diese Zeiten vorüber, da Oeffentlichkeit und Mündlichkeit egoistischer Absichten der Advo—⸗ katur wirksam hinderlich sind; derjenige Anwalt, der das Publikum zum Klagen anregen würde, verliert sicher bald seine Praxis. Es werden allerdings an jedem größeren Orte Anwälte sein, die nicht genügende Beschäftigung haben, und will man ihnen derartige Ab⸗ sichten unterschieben, so liegt das Korrektiv in der Disciplin, und zwar in der Selbstdisciplin. Es muß also Jeder, der die Befähigung zum Richter hat, sich an jedem Gerichte als Anwalt niederlassen können. Um auch hierin ein Korrektiv zu finden, müßte die Beschraͤnkung ge⸗ schaffen werden, daß er sich nur an einem Gerichte niederlassen und nur in bestimmten Fällen bei anderen Gerichten plädiren darf. Es würde dies die Lokalisirung der Anwaltschaft sein, welche für die Entwickelung einer gewissen Gerichtspraxis sehr förderlich ist. Die formelle Zulassung kann bestehen bleiben, fobald die Zulassung nur versagt werden kann, wenn die Vorbedingungen fehlen oder der Be⸗ treffende bereits strafrechtlich verfolgt ist. Bei der Frage, wie die Disziplin zu handhaben ist, ist es ein Haupterforderniß, daß die An—⸗ wälte diese Angelegenheit wesentlich unter sich abmachen, wie es ah bereits der Fall ist. Die Ehrenräthe müssen eine größere Selbstän— digkeit erhalten, die das Standesgefühl stärkt und belebt. Die An— wälte eines Sprengels würden zu einer Korporation vereinigt, der sie eo ipso angehören, die freie Wahl des Ehrenrathes würden ihnen zustehen. Eine zweite Instanz, die jetzt das Ober⸗-Tribunal ist, würde entbehrlich werden, und nur bei absoluten Formfehlern würde Appellation stattfinden. Ist es doch ein Widerspruch, in erster In— stanz, die Entscheidung in die Hände von Fachgenossen zu legen, und sich dann an das Gericht zu wenden, das auf einem anderen Stand⸗ punkte stehen muß, als der Ehrenrath. Gestatte man freie Advokatur, setze man die Lokäalisirung der Anwaltschaft fest, und schaffe man einen ordentlichen Ehrenraih, so werde ein tüchtiger Anwalt, wie bisher auch ferner sein ein vir prohus, dicendi peritus.
An der sich hieran anschließenden Debatte betheiligten sich Justiz Rath Lesse, Ober⸗Tribunals⸗Rath Struckmann, Rech gßanwalt Jacobi, Professor Dr. Baron, denen Justiz⸗Rath Dorn die gewünschten Auf—
schlüsse gab.
— Am 3. d. M. fand in dem „Hotel du Nord“ zu Frank—⸗ furt a. M. eine Sitzung des Ausschusses dez „Vereins für Socialpolitik“ statt. Es wurde beschlossen, auf die Tagesordnung der diesjährigen Verhandlung einstweilen nur zwei Fragen, die Personal-Besteuerung und das Lehrlingswesen, zu setzen, gleichwohl aber für die Verhandlungen dies⸗ mal drei Tage in Aussicht zu nehmen. Ferner soll der schon früher angeregte Versuch, zeitgemäße Angelegenhesten nicht eigentlich zur Ver handlung zu bringen, aber Jemanden einen Vortrag über dieselben alten zu lassen, zur Ausführung gebracht werden, und zwar in der Weise, daß über die in Aussicht genommene neue Gewerbe-Gesetz⸗ gebung in der Schweiz und in Oesterreich vor Eintreten in die Ver⸗ handlungen über das Lehrlingswesen berichtet werden soll. Es schien dies um so zweckmäßiger, als das letztere doch nicht verhandelt werden kann, ohne auf die Frage gewerblicher Organisationen näher einzu⸗ gehen. Schulwesen und Bankfrage, sowie die Betheiligung der Arbeiter am Reingewinn, wurden theils für ungeeignet erachtet, . sollen diese Angelegenheiten späterer Verhandlung vorbehalten ei ben.
— Die „Nordd. Allg. Ztg. schreibt: „Von Rügen ist bereits gemeldet, daß Se. Majestät der Kaiser zur Vollendung des Arndi⸗ Denkmals auf dem Rugard 30090 M. bewilligt hat. Die Er— richtung dieses Denkmals, eines thurmartigen Baues, auf dem schönsten Aussichtspunkte der Insel Rügen, welches bei der 100jährigen Geburtsfeier E. M. Arndts begonnen war, ist durch den Krieg von 1870 ins Stocken gerathen. Nach der Beendigung des Lrieges wurde die öffentliche Theilnahme durch die Sammlungen für Denlmäler, welche auf die neuesten Ereignisse Bezug haben, vorwie⸗ gend in Anspruch genommen und dadurch das werkthätige Interesse an der Weiterführung jenes Baues beeinträchtigt. Das Comité hat neuerdings einen Aufruf zu Beiträgen erlassen und sich damit auch an die deutschen Regenten gewandt. Ge⸗ wiß verdient es gerade E. M. Arndt, daß in der Zeit der Erfüllung dessen, was er angestrebt und in dem deutschen Volke mächtig ange— regt hat, seiner nicht vergessen wird. Se. Majestät der Kaiser hat bei dem ersten Empfange, der ihm bei der Rückkehr aus Frankreich am Rhein bereitet wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch den letzten Krieg das prophetische Wort Arndts: „Ber Rhein Deutsch— lands Strom, nicht Deutschlands Grenze“ erfüllt worden sei. In solcher Erwägung hat der Kaiser auch bereitwillig den erwähnten Bei⸗ trag zur Vollendung des Denkmals gewährt. Es ist zu wüunschen, daß diese Bewilligung als Anregung zu weiteren Beiträgen aus der Bevölkerung diene.
— Die Kaiserliche Universitäts⸗ und Landes-⸗Biblio⸗ thek in Straßburg hat auch im Verwaltungs jahre 1874 einen reichen Zuwachs in allen Fächern der Wissenschaft erhalten. Derselbe be⸗ ziffert sich, der „Straßb. Itg.“ zufolge, auf die hohe Summe von 44532 Bänden. Hiervon wurden 32,901 Bände käuflich erworben, während ihr in 773 Schenkungen 11,631 Bände zukamen. Nimmt man an, daß der jährliche Zuwachs anderer größerer Bibliotheken durchschnittlich 5000 Bände beträgt, so hat obige Bibliothek in diesem einen Jahre eine Vergrößerung erhalten, welche dem nahezu neunjährigen Zuwachse der anderen Bibliotheken entspricht. Beim Beginne des Jahres 1874 umfaßte die Bibliothek ca. 300,000 Bände, sie ö demnach bis 1. Januar 1875 auf rund 344000 Bände ange⸗ wachsen.
Prozeß Ofenheim.
Wien, 9. Januar. Das Generalverhör des Angeklagten wurde heute fortgesetzt und erstreckte sich über den Anklagepunkt, betreffend die bauliche Ausführung der beiden Linien Lemberg⸗ Czernowitz und Czernowitz Suczawa. Ofenheim suchte nachzuweisen, daß die Bahnen bei ihrer Eröffnung sich in gutem baulichen Znstande befunden hätten und berief sich zu diesem Zwecke auf den amtlichen Befund der Kollau⸗ dirunga-Kommission im Jahre 1867, so wie auf den Umstand, daß seine Rechnungen nicht beanstandet worden seien. Der An— geklagte führte ferner zu seinen Gunsten an, daß die Bahn im Jahre 1867 wegen der beabsichtigten Reife der Kaiserin von Rußland nach Livadia auch von einer russischen Kom mission einer Prüfung unterzogen sei und bezog sich auch auf den eben zur Veröffentlichung gelangten Geschäftsbericht des Seque— sters Ofenheim widerspraäch insbesondere den Angaben über den schlechten Zustand der Bahngebäude und gab an, daß er an Brassey für die Arbeiten zur letzten Vollendung der Bahn 155,B582 Fl. ge zahlt habe, die betreffende Vereinbarung sei vom Verwaltungsrathe ihrem vollen Inhalte nach bestätigt. Der Vorsitzende ließ darauf das ersterwähnte Kollaudirungsprotokoll verlesen, aus welchem sich ergiebt, daß die Bahn damals vielfach unfertig war und daher nur der Ver— kehr am Tage gestattet werden konnte. Der Angeklagte mußte diesen Umstand zugeben, bemerkte aber dabei, daß keine Bahn bei ihrer Er— öffnung vellkommen fertig sei, auch man des Krieges wegen die Er⸗ öffnung möglichst beeilt habe. Die noch unfertigen Baulichkeiten seien in der Zeit vom 1 bis zum 15. Seotember 1866 vollendet worden.
Es wird ein Schreiben des Betriebsdirektors Ziffer verlesen, in welchem derselbe den Bahnkörper als überaus mangelhaft gebaut be— zeichnet. Ebenso hätten Vorräthe an Baumaterial durchaus gefehlt und die vorgefundenen Baufehler seien geradezu irreparable gewesen. Der Angeklagte erwidert, er habe Ziffer beauftragt, sofort alles Er— forderliche auf Kosten der Bauunternehmer zu veranlassen. Auf die Frage, weshalb die vom Bauunternehmer Brassey hinterlegte Kaution demselben 6 Wochen vor dem Falligkeits termine zurückgestellt worden sei, erklärt der Angeklagte, die Ge— sellschaft sei Brassey ohnehin eine halbe Million schuldig gewesen. Betreffs der Bauarbeiten an der Strecke Czernowitz ⸗Suczawa, die hierauf zur Erörterung gelangten, bemerkte Ofenheim, die Kom mission habe diese Strecke solid gebaut gefunden und die Inbetrieb—⸗ setzung derselben gestattet. Die Vollendungsarbeiten, welche sich später als nothwendig herausgestellt hätten, seien auf seine spezielle Anweisung ausgeführt worden. Die Abendsitzung füllten die Verhandlungen über den schlechten Bauzustand der Bahn, über die vorzeitige Uebernahme derselben von der Bauleitung, sowie über die vorgekommenen Verkehrsstsrungen aus.
Redacteur: F. Prehm. Verlag der CGypedition (Kessel). Druck: W. Elsner.
Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage.)
Berlin:
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Allerhöchster Erlaß wegen Abänderung der dem Kreise Lebus unterm 5. April 1869, 15. Januar 1870 und 165. März 1873 er- theilten Privilegien zur Ausgabe auf den Inhaber lautender fünf— prozentiger Kreis⸗Obligationen zum Gesammtbetrage von 450, 000 Thalern.
Vom 24. Dezember 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.
Nachdem der , des Kreises Lebus in Folge des Beschlusses des Kreistages vom 3. Juni d. J. darauf angetragen hat, die auf Grund der Privilegien vom 5. April 1869, 15. Januar 1870 und 16. März 1873 (Gesetz⸗ Sammlung pro 1869, S. 567, resp. pro 1870, S. 1091 und pro 18735, S. 199 1fd. Nr. 3) ausgestellten fünf ⸗ prozentigen Kreiz⸗Obligationen, soweit dieselben bis jetzt noch nicht zur Aunsloosung gekommen sind, im Betrage von 191,400 Thlr. Obli⸗ gationen vom Jahre 1869, 193,700 Thlr. Obligationen vom Jahre 1870 und 49,500 Thlr. Obligationen vom Jahre 1873, zusammen 434,600 Thlr. durch Abstempelung in zu 4 wier und einhalb) Pro⸗ zent verzinsliche mit der Maßgabe umwandeln zu dürfen, daß die⸗ selben nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom 1. Juli 1875 ab nach einem nen aufgestellten Amortisationsplane mit wenigftens jährlich 1 (einem) Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu amortisitren sind, ertheilen Wir in Gemäßheit des 5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich⸗ tung an jeden Inhaber enthalten, zu dieser Abänderung der vorer⸗ wähnten Privilegien hiermit Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch auch hierdurch den Inhabern der Obligationen in An⸗ sehung . Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates u bewilligen. ; Urkundlich unter . Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1874. (L. 8 Wilhelm.
Gr. Eulenburg. Dr. Achenbach.
Privi leg ium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Bochum im Betrage von 1500000 Mark. Vom 4 Dezember 1874. ⸗
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordnetenversamm⸗ lung zu Bochum darauf angetragen haben, zum Zwecke der Erweite⸗ rung der städtischen Gas und Wasserwerke, sowie zur Bestreitung sonstiger gemeinnütziger Ausgaben ihnen zur Aufnahme eines Dar⸗ lehns von 1,500, 009 Mark, geschrieben Eine Million Fünfhun⸗ dert Tausend Mark“ gegen Aus ftellung auf den Inhaber lau⸗ tender und mit Zinscoupons versehener Obligationen Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im Inter⸗ esse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich . zu er⸗ innern gefunden hat, in Gemäßheit des 5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833, wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs⸗ verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privi⸗ legium Unsere , Genehmigung zur Ausgabe der gedach⸗ ten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen:
§. 1. Es werden ausgegeben:
A. 600 Obligationen 8 500 Mark 300 000 Mark,
B. 66060 z 2à 1650, ß
6. 169 ; 165. — 660600, .
Die Obligationen werden mit vier ein halb vom Hundert jähr⸗ lich verzinset und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli von der städtischen Schuldentilgungskasse zu Bochum gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinscoupons bezahlt,.
Zur Tilgung der Schuld wird mindestens jährlich ein und ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelöͤsten Oblsgationen verwendet, so daß spä⸗ testens in zwei und dreißig Jahren die sämmtlichen Obligationen ein⸗ gelöst sein werden. . .
Der Stadtgemeinde bleibt vorbehalten, größere Beträge zurück- zuzahlen und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Insbesondere sollen, außer der Verwendung von ein und ein halb Prozent des ganzen Anleihekapitals und der Zinsersparnisse zur Til gung der Anleihe, behufs Amortisation der von dem Anleihekapital zur Errichtung und Erweiterung der Gasanstalt und der Wasser⸗ leitung bestimmten Summe auch die den Bedarf zur Verzinsung und jährlichen ein und ein halb Prozent Tilgung dieses Kapitals Üübersteigenden künftigen Ertragsüberschüsse dieser Anlagen verwendet werden, soweit sie nicht etwa zu wirthschaftlich zweckmäßigen Meliora⸗ tionen oder Erweiterungen derselben gebraucht werden.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht ge—⸗ gen die Stadtgemeinde zur. ö
S5. 2. Zur Leitung der Geschäfte, welche die Aus stellung, Verzinsung und Tilgung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine besgn⸗ dere Schuldentilgungs⸗Kommission gewählt, welche für die treue Be⸗ folgung der gegenwärtigen Besimmungen verantwortlich ist und zu dem Ende von der Regierung zu Arnsberg in Eid und Pflicht ge⸗ nommen wird. .
Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines aus dem Magistrate, eines aus der Stadtverordnetenversammlung und eines aus der Bürgerschaft zu wählen ist; das erstgedachte Mitglied wird vom Bürgermeister ernannt, die beiden anderen Mitglieder wer⸗ den von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.
§. 3. Die Obligationen werden in jeder Abtheilung unter fort⸗ laufenden Nummern und zwar: J
IV. Littr. A. von Eins bis sechshundert im Betrage von Fünf⸗ hundert Mark, — IV. Litt. B. von Eins bis sechshundert im Betrage von Tausend Mark, ⸗ ; ; IV. TLätt. C. von Eins bis vierhundert im Betrage von Fünf⸗ zehnhundert Mark, - j nach dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Schuldentllgungs Kommisston unterzeichnet und von dem Rendanten der städtischen Schuldentilgungs Kasse kontra⸗ signirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums bei rg,
§. 4. Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zingcoupons und zwar für Abtheilung A. jeder zu Eilf Mark Fuͤnfundzwanzig Pfennigen, für Abtheilung B. jeder zu Zweiund- zwanzig Mark Fünfzig Pfennigen und für Abtheilung 0. jeder zu Dreinnddreißig Mark Fuͤnfundstebenzig Pfennigen in den darin be— stimmten halbjährigen Terminen zahlbar, nach dem angehängten Schema beigegeben. ;
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons -Serie erfolgt nach vor⸗ heriger öffentlicher r , ,. im 5§. 7) bei der Schulden tilgungs⸗Kasse . Bochum gegen Ablieferung des der älteren Zins- coüpong -Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons er⸗ zt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie an den In ö 9. 8 Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗
ehen ist. ⸗
Die Coupons und die Talons werden mit dem Faesimile der Unterschriften des Bürgermeisters und der Schuldentilgung · Kommis⸗ sion versehen und von dem Rendanten unterschrieben. .
§. 5̃. Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zins Coupon, der Betrag derselben an den Vorzeiger durch de städtische Schuldentilgungskasse gezahlt. Auch werden die fälligen Zins coupons
Camphausen.
zum Deutschen Reichs⸗A S. .
Srste Beilage
nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Montag, den 11. Januar
S6. Die Zinscoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, zur Zahlung präsentirt werden, die dafür aus- gesetzten Fonds a zum Vortheile der städtischen Armenkasse zu Bochum.
§. J. Die nach §. 1 zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (8. 3), sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, wenigstens drei Monate vor diesem Ter⸗ mine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Bochumer Kreig= blatt, durch das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg, durch die Kölnische Jeitung und durch den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. — In derselben Weise werden außer den ausgeloosten und gekündigten Obligationen auch die Buchstaben, Nummern und Beträge der Seitens der Stadt angekauften, öffentlich bekannt gemacht.
Im Fall des Eingehens eines dieser Blätter bestimmt der Ma⸗ gistrat zu Bochum mit Genehmigung der Regierung statt dessen ein anderes und macht die getroffene Wahl in den übrig gebliebenen Blättern bekannt.
§. 8. Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürger⸗ meisters durch die Schuldentilgungs⸗Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im §. 7 bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zu⸗ tritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürger⸗ meister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
§. 9. Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Schuldentilzungskasse an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. ;
z Mit . Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obliga⸗ ionen auf.
Mit letzterem sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zah⸗ lungstermine fälligen Zinscoupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale ge⸗ kürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet. .
§. 19. Die Kapitalbeträge derjenigen ausgelonsten Obligationen, welche nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlbsung vorgezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum überwiesen werden. Die solcher⸗ gestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schul— dentilgungs⸗Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Schul⸗ dentilgungs⸗-Kasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in 8 Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der Schuldentilgungs⸗Kasse durch diese auszuzahlen.
5§. 11. Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter 5. 7 jahrlich zu erlassenen Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht binnen dreißig Jah⸗ ren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter §. 13 gemäß als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist ange⸗ meldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an= gesehen werden, und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheim fallen. .
5§. 12. Fur die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Bochum mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt— lichen Einkünften, und kann die Stadt, wenn die dine oder die aus⸗ geloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Gläubiger gerichtlich verklagt werden.
5§. 13. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obliga⸗ tionen oder Zingcoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Inni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §5§. 1 bis 13 mit nachstehenden nähe⸗ ren Bestimmungen Anwendung: . . ö
a. Die im 8§. 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs - Kommission gemacht werden. — Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz Ministerium zu—⸗ kommen; gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Arnsberg statt. ᷣ
b. Das in §. 5 der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu Bochum. ö
C. Die in den §5§. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Be kanntmachun gen sollen ö. die unter 5. 7 dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen. . .
Zu i nr dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhoͤchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Instegel ausfertigen lassen, ohne sedoch dadurch den Jnhabern der Obligationen in Ansehung ihrer He ed eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1874.
Wilhelm. Camphausen. Graf Eulenburg. Dr. Achenbach.
vinz Westfalen. Regierungsbezirk Arnsberg. H Bhigätion der Stadt Bochum. (Stadt · Wappen.)
Nr.
über Mark Courant, . Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom 4. Dezember 1874 hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und be⸗ kennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation ein dargeliehenes Kapital von f ö Empfang sie bescheinigen, von der Stadt Bochum zu fordern hat. ö Die j vier ein halb Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 7. Januar und 1. Juli jeden Jahres fällig werden aber nur egen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. 6 Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kündigung von Seiten des Gläubigers nicht zulässig ist. Die näheren Bestimmungen sind in dem nachstehend abgedruckten pr n k 5 1 ochum, den., ten.... 36 ö (Trockener Stempel.) Der Bürgermeister.
500, 1000, 1500,
IV. Littr. Mark
Die städtische Schuldentilgungg⸗Kommission. Der Rendant der Schuldentilgungs · Kasse.
Beigefügt sind die Coupons⸗-Serie J. Nr. ] bis 10 nebst Talon.
Die folgenden Serien⸗Zingcoupons werden gegen Einlieferung
der Talons bei der Schuldentil gungs ⸗Kasse verabreicht.
(Rũückseite.) . ivilegi Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen — 5 Eren gehe, im Betrage von 1A,500 000 Mark.
1875.
Provinz Westfalen. Regierungsbezirk Arnsberg. . 11 Mark 75 Pf. Serie I. . ,,
Zins co upon zur Obligation e. Stadt Bochum Uber
Inhaber empfängt am . . ten an fälligen
Zinsen aus der Schuldentilgungs⸗Kasse
ark Bachnm, den feen 33 (Trockener Stempel) 6 Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs ⸗ Kommission. Der Rendant der Schuldentilgungs⸗Kasse.
Dieser Coupon wird ungültig und werkhlos, wenn dessen Betrag in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem er fällig gewor⸗= den, nicht erhoben ist.
Pfennige. —
. die (z3weite) Serie bis städtischen Schu Bochum, den. ten
Per sonal⸗Veränderungen.
Königlich Preußische Armee. Im Sani tãts Corps.
Berlin, 29. Dezember. Dr. Protz, Gen. Arzt 2. Kl. und Corps Arzt des VI. Armee⸗Corps, zum Gen. Arzt 1. Kl, Dr. Neu- bauer, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom Füs. Regt. Nr. S0, zum Ober⸗Stabzarzt 1. Kl., Dr. Saro, Ober - Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom Ulan. Regt. Nr. 8, zum Ober ⸗Stabs arzt 1J. Kl, Dr. Ro senb aum, Stabs⸗ und Abtheil. Arzt von der 2. Ab—= theil. Feld ⸗Art. Regts. Nr. 16, zum Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Inf. Regts. Nr. 44, Dr. Rede cker, Stabs- und Bats. Arzt vom Jäger -⸗Bat. Nr. 9. zum Oher-Stabtarzt. 2. Klasse und Regiments Art des 4. Garde ⸗Grenadier⸗ Regiments Königin, Pr. Ju der furth, Asstst. Arzt 1. Klasse der Landw. vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 65, Dr. Vonderhank, Assist. Arzt 1. Kl, der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 28, Dr. Reuter, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 2. Bat Landw. Regts. Nr. 24, Dr. Hirschfeld, Dr. Hilliges, Asstst. Aerzte 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 35, Dr, Meye, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom J. Bat. Landw. Regts. Nr. 31, Dr. Mich e lsen, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 3. Bat. Landw. Regts. Nr. 8. Dr. Walter, Assist. Arzt J. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 87. Pr. Sch rick, Assist. Arzt J. Kl. der Landw. vom Landw. Bat. Metz, Dr. Gleitsmann, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Bataillon Nr. 35, Dr. Liese, Assistenz Arzt 1. Klasse der Landwehr vom 2. Bataillon Landwehr ⸗ Regiments Nr. 16, Dr. Giese, Assistenz Arzt 1. Klasse der Landwehr vom 2. Bataillon Landw. Regts. Nr. 64, Hr König, Afstst. Arzt J. Kl. der Landw. vom 3. Bat. Landw. Regts. Nr. I, Dr. Salomon, Assist. Arzt J. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 29, Dr. Ben ne- witz, Ässist. Arzt J. Kl. der Landw., vom 1. Bat. Landw. Regts. Rr. 65, Pr. Hachtm ann, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 1. Bat. Landw. Regt. Nr. 72, Br. Borges, Assist. Arzt J. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 29, Dr. Wiesen er, Assist. Ärzt 1. Kl. der Landw., vom Res. Landw. Bat. Nr. 89. Dr. San= der, Assist. Arzt J. Kl. der Landw. vom Res. Landw. Bat. Nr. 35, Pr. Krem ser, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. vom 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 62, zu Stabsärzten der Landw. befördert. Dr. Lommer, Ober - Stabsarzt 2. Klasse von der Militär—= Medizinal - Abtheilung des Kriegs- Minist., der Char. als Ober ⸗Stabgzarzt 1. Kl. verliehen. Dr. Braune Dr. Boehr, Dr. Martini, Marine⸗Asstst. Aerzte 1. Kl., zu Marine, Stabsärzten, vorlaufig ohne Patent, Dr. Di dolff, Unterarzt vom Jäger ⸗Bat. Nr. 53, Meifing er, Unterarzt vom Jnf. Regt. Nr. 81, Dr. Ulrich, Ünterarzt vom Inf. Regt. Nr. 25, hr. Wolff, Unterarzt vom Inf. Regt. Nr. 74, dieser unter gleichzeitiger Versetzung zum Inf. Regt. Nr. 114, zu AÄssistenzärzten . KL, Grun gu, Unterarzt der Res. v. Ref. Landw. Bat. Nr. 53, Dr. Semon, Unterarzt der Res. v. Ref. Landw. Bat. Nr. 35, Dr. Ruickoldt, Unterarzt der Res. v. 1. Bat. Landw. Regts. Nr. S4, Hr. Loh mann, Unterarzt der Res. v. 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 15, Dr. v. Rutkows ki, Unterarzt der Res. v. J. Bat. Landw. Regts. Nr. 18. Dr. West hoff, Unterarzt der Res. p. J. Bat. Landw. Regts. Nr. 13, Dr. Boesensell, Unter- arzt der Reserve voin 2. Bat. Landw, Regts. Nr. 53, pr. Enten euer, Unterarzt der Res. v. Res. Landw. Bat. Nr. 49. Pr. Wolff, Unterarzt der Res. v. 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 81, Pr. Sebold, ÜUnterarzt der Res. v. 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 83. Pr. Tölken, Unterarzk der Res. v. Landw. Bat, zu Assistenz. Aerzten 2. Klasse der Referve befördert. Dr. Becker, Ober-Stabsgrit 1, Kl. und Garnisonarzt von Erfurt. als Regts. Arzt vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 19, Dr. Förster, , 2. Kl. und Regts. Arzt vom eld ⸗Art. Regt. Nr. 19, zum 2. Feld ⸗Art. Regt. Nr. 2. Dr. ahr, ber⸗Stabzarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom Inf. Regt. Nr. 44, zum Gren. Regt. Nr. il, Dr. Schmidt, Stabsarzt u. Garnisongrzt on Graubenz, als Abtheilungsarjt zur 2. Abtheilung des Feld- Art. Regts. Nr. 16, Br. v. Tinst ow, Stab. und Bat, Arst em f. Bataillon Infanterie⸗Regiments Nr. 75, zum Jätzer ⸗ Bataillon Rr. 5, Pr. Weiß, Stabß. und Garnisongrzt von Minden, als Bet. Mlrzt zum Fit. Bat. Inf. Regt. Rr. J5. Dr. Hi ch Stabe= und Bat. Arzt v. 2. Bat. Füs. Regts. Nr. 38, zum Füs. Bat. Gren. Regts. Nr. 110, Dr. Rosenzweig, Stabs- u. Gar ⸗ nifon⸗Arzt von Cosel, als Bat. Arzt zum 2. Bat. üs. Regt. Nr. 38, Br. Becker, Stab. u. Bat. Arzt vom Pion. Bat. Nr. 9, als Abtheil. Arzt zur 7. Abtheil. des Feld ⸗Art. Negts. Nr. 30. Dr. Stehm ann, Stabs⸗ u. Garnison⸗Arzt von . als Bat. Arzt zum Pöion. Bat. Nr. 5, Dr. Jahn, Stabs. und btheil. Arzt von der 2. Äbtheil. Feld- Art. Regt. Nr. 30, als Bats. Arzt zum Füf. Bat. Gren. Regts. Nr. 9, Dr. , Assist. Arzt 2. Kl. vom Feld-⸗Art. Regt. Nr. 15 zur Art. chießschů e, Dr. Thilo, Affist Klrzt 2. Kl. vom Inf. Regt. Nr. 30, zur Unteroff. Schule in Biebrich, Dr. Ko ch, Assist, Arzt 2. Kl. vom 4. egt. Nr. 54, zum Feld -Ärt. Nr. 18, Dr. Hoffmann, Assist. Arzt 2. Kl. vom Infanterie ⸗Regiment Nr. 115. m Train ⸗Bataillon Nr. 3. Fr. Gurtze, Stabz. und Batalllong - Arzt vom 2. Bataillon Landw. Regts. Nr. 72, zum 1. Bat, dieses Regts., Dr. Thurn, Stab, und Bats. Arzt vom 1. Bg. Inf. Regts. Nr. 117, zum Füs.
bei allen Zahlungen an die Gemeindekasse, namentlich bei Entrich⸗ tung der Kommunalsteuern in Zahlung angenommen.
Bat. diefes Regts., versetzt. Br. Valentini, Ober- Stabt ⸗Arzt 1.