bestehen, also insonderheit im preußischen Landrecht, das Allgemeine Prinzip, und die daran geknüpften besonderen speziaWlisirten Vorschrif⸗ ten. Wenn Sie nun die ses zweite Aline weglassen, es nicht gecep⸗ tiren, so bleibt es in dieser Beziehung bei dem bestehenden Recht, insbesondere auch bei den Vorschriften des allgemeinen preußischen Land= rechts. Das bestehende Recht wird in den nächsten Jahren kodifizirt.
Was das erste Alinea anlangt, so hat die Vorschrift, daß eine Klage auf Ergänzung stattfinde, eine Nothwendigkeit in sich für die Länder, in welchen ein Konsens erforderlich ist, ohne Rücksicht auf die Jahre. Dieses ist nach gemeinem Rechte so und ebenso nach dem Landrechte; hier kann Jemand 50, 609 Jahre alt werden und bedarf doch des Konsenses, so lange der Vater lebt. Bei solchen rechtlichen Zuständen ist, wie gesagt, die Ergänzungsklage eine Nothwendigkeit. Sobald man aber das Konsenserforderniß auf bestimmte Jahre beschränkt, kommt man allerdings zu der anderen Frage: ist denn eine, solche Ergänzungsklage nunmehr noch nothwen Dig? und diese Bedüsfnißfrage kann, verschieden beurtheilt werden. Es kommt darauf an, in welcher Stärke man die Familienrücksichten schonen wisl, und diesen Rücksichten gegenüber die Rücksichten für die einzelnen Personen der Familien in den Hintergrund stellen will. Nach rheinischem Recht, im Gebiete des Coäe, giebt es eine solche Ergänzungsklage nicht. Hier ist aber auch das Konsenserforderniß eingeschränkt auf Jahre und zwar auf das fünfundzwanzigste, be—= ziehungsweise einundzwanzigste Jahr.
Ferner nach dem Abg. Dr. Friedenthal: . .
Ich gehe davon aus, daß, wenn das zweite Aline gestrichen wird, das betreffende Landesrecht das Weitere ergiebt. In sofern nun die Landesrechte, wie insonderheit das preußische Landrecht, besondere Vor⸗ anssetzungen haben, werden diese auch entscheidend sein; in soweit das aber nicht der Fall ist, z. B. im gemeinen Recht, wird die Landes—⸗ gesetzgebung zwar in der Lage sein, besondere Voraussetzungen aufzu⸗ stellen, hiervon abgesehen aber, um mit dem §. 31 zu sprechen, freies Ermessen Platz greifen, d. h. jedoch nicht Willkür, eulen ordnungs⸗ mäßiger Erwägung der Umstände. In gleicher Weise, wie mit dem ,. Rechte, wird es sich auch verhalten mit dem rheinischen
echte.
Nach dem Abg. Dr. Windthorst:
Es mag sich empfehlen, meine Herren, in der dritten Lesung auf diese Gegenstände nochmals zurückzukommen. Einstweilen kann ich aber dem Herrn Vorredner Folgendes bemerken. Es tritt in den— jenigen Ländern, welchen die Ergaͤnzungsklage noch nicht bekannt ist, ein Vakuum nicht ein, vielmehr die Vorschrift:
Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung sindet Klage auf richterliche Ergänzung statt. Ctwas Weiteres besteht auch im gemeinen Recht nicht. Jeder ver— ständige Richter wird, wenn er diesen allgemeinen Satz hat, auch damit fertig werden, denn er wird als verständiger Mann, mit Rück— sicht auf Familienverhältnisse, darüber urtheilen, ob die Weigerung begründet ist oder nicht.
— Zu 8§. 32 (Chehindernisse) nahm der preußische Bundes⸗ bevollmächtigte Unter⸗Staatssekretär Dr. Friedberg nach dem Abg. Dr. Moufang das Wort:
Bei der großen Bestimmtheit, mit welcher nicht blos der Hr. Abg. r. Moufang, sondern auch der Hr. Abg. v. Schulte, der sich im Uebrigen bisher als ein Vertheidiger des Gesetzes hier gerirt hat, für die Annahme des Amendements Moufang ausgesprochen, dürfen die verbündeten Regierungen es nicht unterlassen, ihre Stellung zu dieser Frage hier näher darzulegen. Dabei darf ich auch mit dem Bekenntniß beginnen, daß es ja sehr wünschenswerth wäre, wenn wir in diesem Gesetze jene widerwärtige Frage: über die Verheirathung Zwischen Ehebrechern, nicht zu erörtern nöthig hätten, und wenn wir der Sitte vertrauen könnten, das Gesetz brauche eine solche Bestim⸗ mung nicht. Leider geht daz aber nicht an, und das Hohe Haus mag mir gestatten, einen kurzen Rückblick auf die geschichtliche Ent— wickelung, welche diese Frage in zwei großen Gesetzgebungen genommen hat, zu werfen.
Das Landrecht Preußens ging von der Anschauung aus, die der Hr. Dr. Moufang und der Hr. von Schulte dargelegt haben, daß nämlich das Gesetz absolut die Ehe zwischen dem Ehebrecher und der Ehe— brecherin verbieten müsse und das Preußische Landrecht bestimmte deshalb im §. 25, Th. IL, Tit. J.:
Personen, welche wegen Ehebruchs geschieden worden, dürfen
ö mit welchem sie den Ehebruch getrieben haben, nicht
heirathen, und das Gesetzbuch fügte in einem späteren Paragraphen sogar hinzu, Daß eine trotz dieses Verbotes geschlossene Che nichtig fein und ge— trennt werden solle. Das Leben zeigte sich aber bald stärker als Das Landrecht und es kamen so viele Anträge aus den Propinzen an die Regierung, daß man doch in besonders gearteten einzelnen Fällen von diesem absoluten Verbote absehen möge, daß sich der Landesherr schon im Jahre 1803 veranlaßt sehen mußte, elne Srdre zu erlassen, in der gesagt wurde, es solle von diesem absoluten Ver— kote abgesehen werden dürfen, wenn „durch die Gestattung des Dispenses der Immoralität mehr gesteuert würde, als durch die Be— harrung auf dem Berbote“. Diese Ordre war namentlich veranlaßt worden durch die Berichte aus den ländlichen Kreisen, in denen dle Mißstände dargelegt wurden, welche entständen, wenn von dem Ver— Pote des, Landrechts auch unter den schreiendsten und dringendften Fällen nicht abgesehen werden könne. Es wurde dargelegt, wie namentlich in den Kreisen der ländlichen Bevölkerung es ir den kleinen Mann oft absolut unmöglich sei, einen Haushalt zu führen vhne weibliche Hülfe, und daß dann vielfach das ärgerliche Konku— binat noch zu einer Reihe von unehelichen Geburten führte und daß dies Demnächst viel schlimmer und demoralisirender in der Gemeinde wirkte, als wenn man über den einzelnen Fehltritt hinwegsähe, durch die Möglichkeit eines Dispenses die Möglichkeit einer legalen Ehe herstellte, und den aus der illegalen Verbindung erzeugten Kindern so die Rechte ehelicher Kinder verschaffte. ;
Auf Grund dieser Allerhöchsten Ordre sind demnächst vom Jahre 1803 ab bis 18357 Dispense ertheilt worden, die aber nie anders als nach, vorheriger ernster Prüfung gegeben wurden. Es geschah namentlich nicht eher, als bis die Frage von der Ortzsbehörde, dann von dem Gericht und endlich in höchster Instanz geprüft war, und die Folge war eine für die Beseitigung des aus dem Ehebruche ent⸗ standenen Aergernisses in der Gemeinde günstiges. Im Jahre 1857 glaubte man allerdings, dieses Gebot der Sitte — denn das bestreite ich, daß es ein absolutes Verbot der Kirche sei — aufheben zu Für— fen; die bis dahin gebräuchlich gewesenen Dispense wurden aufgehoben, und es wurden mehrere Jahre hindurch in unserem engeren Vater— lande Preußen derartige Dispense nicht mehr ertheilt.
Die Mißstände, die aus diesem Zustande entstanden, waren aber bald so schreiend, daß man von der strengen Auffassung, die man geglaubt hatte durchfuͤhren zu können, wieder zurückgehen mußte und * der Auffassung zurückkehrte, die in der Ordre Friedrich Wil⸗
elmß III. als eine für die Regierung leitende gegeben war.
Wie das Preußische Landrecht, so hat auch das französiscke Recht im Code ganz ebenso, und zwar im Art. 298, das abfol ute Werbe der Ehe zwischen Genossen des Chebruchs ausgesprochen und nichtẽ dest oweniger ist man auch in den Kreisen des rheinisch⸗französischen Rechts dahin gekommen, einen Dispens für zulässig und unter Umständen fur nöthig zu er⸗ klären, ebenfalls wenn durch den Dispens „der Unsittlichkeit mehr ge⸗ steuert würde, als durch die Versagung desselben.“
Wenn wir nun in einem Bundesgesetz Entwurf vor die Frage gestellt waren, soll das Bundesgesetz sich dem absoluten Verbot, wie es in einigen nn der Fall ist und ich füge hinzu: aller dings guch in den Regeln der Moralität und Sitte — begruͤnndet ist, anschließen, oder soll es der Noth des Lebenz dieselbe Rücsicht schen= ken, die ihr schon im Jahre 1805 in einem großen deutschen Gebiete geschenkt worden ist? Dann konnten die verblindeten Regierungen nicht zweifelhaft darüber sein, daß das, waß sich bei uns in dem größten Theile Deutschlands als zweckmäßig bewährt habe, nicht aus bloßen Moralitätegründen über Bord werfen, sondern daß wir uns dem bestehenden Zustande, wenn auch mit scheuer
schriften des Landrechtes maßgebend sein sollen.
Hand — das erkenne ich gern an — anschließen müßten. Und welche Gefahr ist denn da — frage ich endlich — wenn die Dispen- sation das Korrektiv für die Möglichkeit der Ehe zwischen den Schul⸗ digen giebt? Wird denn die Dispensation so leicht ertheilt werden? Wird der Landesherr, der doch dasselbe Interesse für die Aufrecht⸗ haltung der Sitte in seinem Lande hat, wie Jeder in diesem Hohen Hause, nicht vorsichtig berathen werden von seinen böchsten Behörden, und nicht selbst in sorgfältiger und ernster Erwägnng die Dispen—⸗ sation nur da ertheilen, wo er glaubt, daß die Sitte dadurch mehr gefördert würde, als durch die Versagung? Und da es in der Hand jedes Landesherrn liegt, die ihm durch dieses Gesetz gewährten Be⸗ fugnisse zu dispensiren, mit Strenge und sittlichem Ernst zu üben und üben zu lassen, so, glaube ich, hat die Gesetzgebung keine Veranlassung, das Verbot absolut hinzustellen, und damit das starre Gesetz zum alleinigen Herrn dieser Frage zu machen.
Die verbündeten Regierungen — und ich darf es um so zuver—⸗ sichllicher aussprechen, als in der Vorberathung des Gesetzentwurfes im Bundesrathe vielfach der Wunsch laut geworden ist, es möchte uns möglich sein, dieses Verbot absolut herzustellen, daß aber die Mehrheit der verbündeten Regierungen geglaubt hat, das Verbot nicht so starr und absolut hinstellen zu dürfen, werden an dem Entwurfe festhalten wollen, und sich der Zupersicht hingeben, daß in der Dis⸗ ö ein Korrektiv auch zur Wahrung der Sitte auf diesem Ge— biete liege.
Demnächst erklärte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt:
Meine Herren! Ich kann Ihnen nur auf das Allerdringendste empfehlen, das Amendemet Moufang abzulehnen. Sie haben ja ge⸗ hört, welche wichtige Gründe gegen den Antrag geltend zu machen sind. Ich will dem, was mein Herr Kollege hervorgehoben hat, nur Weniges hinzufügen. Nach gemeinem Recht ist Ehebruch kein all- gemeines Ehehinderniß. Es ist vielmehr nur in zwei Fällen, nämlich bei Lebensnachstellung und bei vorherigem Versprechen der Ehe. Wir haben das gemeine Recht zu berücksichtigen. .
Dann aber will ich ferner noch darauf aufmerksam machen, daß unser großer Reformator Luther verschiedentlich auf das Allerschärfste Diejenigen getadelt hat, welche überhaupt aus dem Ehebruch ein gib nn machen wollen. Er hat wiederholt in den allerschärfsten Ausdrücken erklärt, daß die Moral verwechselt werde mit dem Recht, und bemerkt, daß man den menschlichen Verhältnissen nicht Genüge thäte, wenn man im Ehebruche ein Ehehinderniß sähe. Um so we⸗ niger werden Sie einen Grund haben, demjenigen zu widersprechen, was eine lange Zeit als ein dringendes praktisches Bedürfniß sich her ausgestellt hat.
Nach dem Abg. Dr. Windthorst nahm auch noch der König— lich bayerische Bundesbevollmächtigte Staats⸗-Minister der Justiz Dr. v. Fäustle das Wort:
Ich halte es für meine Pflicht, zu bestätigen, daß die Praxis, wie sie der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Hr. Dr. Friedberg, so⸗ eben entwickelt hat, in Bayern ganz gleichartiz gestaltet ist. In Bayern sind diejenigen Fälle, in welchen aus Anlaß des Eheverbotes wegen Ehebruchs die Dispensation ertheilt werden mußte, bisher die Regel gewesen, und die Fälle, in welchen die Dispensation verweigert wurde, eine seltene Ausnahme, wie ich aus einer mehrjährigen Praxis im Justiz⸗Ministerium weiß. Ich bitte Sie dringend, es bei der Re— gierungsvorlage zu belassen. Ich theile ja vollkommen die sittliche Entrüstung, welche über die hier in Frage kommende rechts widrige Handlung zum Ausdruck gelangt ist; aber so, wie die Sachen hier dargestellt sind, und wie sie sich hier vom rein abstrakten und idealen Standpunkt aus darstellen, bieten sich die Fälle in der Praxis
entschieden nicht dar.
Menne verehrten Herren! Der Fall präsentirt sich in der Regel als Wahl zwischen zwei Uebeln. Das eine und ungleich größere Uebel ist: das ehelose Zusammenleben der zwei Ehebrecher zum Aergerniß der Gemeinde und zum Ruin der familiären und finan⸗ ziellen Verhältnisse hinzunehmen; das andere, ungleich geringere aber: das sinanzielle und Familienleben zu fördern, das Aergerniß der Ge⸗ meinde zu beseitigen durch Umwandlung des unsittlichen und Anstoß erregenden Zusammenlebens in eine gesetzmäßige Ehe. Ich bitte Sie dringend, folgen Sie in diesem Falle nicht der Theorie, sondern folgen Sie der Stimme der Praxis.
Ich bitte Sie auch, dem Amendement des Hin. Abg. Miquel eine Folge nicht zu geben. Wir erlangen durch dieses Amendement, wie Sie sich aus der Beilage zu dem Gesetzentwurfe überzeugen werden, wiederum für Bayern dieselbe Verschiedenartigkeit des gel⸗ tenden Rechtes, wis wir sie bereits haben, ganz abgesehen davon, daß es wünschenswerth ist, in einem und demselben großen Feizügigkeits= gebiete auch in dieser Beziehung ein einheitliches Recht zu schaffen.
— Zu 5. 38 („Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter beschränken, als es durch dieses Gesetz ge⸗ schieht, werden aufgehoben“) warf der Abg. Dr. Windthorst das Bedenken auf, ob in diesem Paragraphen ein Eingriff in das kirchliche Gebiet stattgefunden hat. Er sei der Meinung, daß außer dem allgemeinen Eingriff, der in diesem Gesetz liege, ein spezieller Eingriff in diesem Paragraphen nicht in Frage komme; neben diesem Paragraphen bleibe das kirchliche Eherecht nach allen Richtungen hin vollständig bestehen.
Der Bundes⸗Kommissar Geheimer Justiz⸗-Rath Dr. Stölzel erwiderte hierauf:
Es wird regierungsseitig als selbstverständlich betrachtet, daß die Vorschriften, welche über die Folgen des mangelnden Konsenses rück sichtlich derjenigen Jahre gelten, für welche in den Landesrechten der Konsens erfordert wird, nunmehr auch Geltung haben rücksichtlich der vom Hohen Hause beschlossenen Erweiterung jenes Erfordernisses. Aber auch abgesehen hiervon, dürfte einfach der Wortlaut des 5. 35 genügen; denn es heißt da:
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmun— gen der 5§. 27 bis 34 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend.
Ein analoger Ausdruck, „Vorschriften des Landrechts, kommt mehrfach in diesem Gesetzentwurf vor und hat die Bedeutung, daß sowohl die jetzt bestehenden als die künftigen Vor— Es könnte also im schlimmsten Falle eine landesgesetzlich: Bestimmung nöthig werden; aber von Seiten der Regierungen wird angenommen, daß sie nicht nöthig ist, vielmehr die gestellte Frage nach Obigem ohne Weiteres die genügende Antwort findet.
— Zu 8. 37 hatte der Abg. Reichensperger (Olpe) folgenden Antrag gestellt: Der Reichstag wolle beschließen; Dem 5. 37 im ersten Satze hinzuzufügen: „Auf die Rechtsgültigkeit der ge⸗ schlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß ohne Einfluß.“
Nachdem der Antragsteller diesen Antrag motivirt hatte, erklärte der Bundeskommissar Geheimer Justiz⸗Raih Dr. Stölzel:
Zunächst möchte ich das Hohe Haus darauf aufmerksam machen, daß die Bestimmung über die Folgen, die eine Mißachtung der Vor⸗ schriften bezüglich der Ehe der Militärpersonen, die Landesbeamten und zer Ausländer entha ten, insofern nicht in den Rahmen des ge— genwärtigen Gesetzes paßt, als dasselbe davon ausgeht, rückichtlich der Folgen einer gegen die gesetzlichen Vorschriften geschlossenen Ehe überall das bisherige Landesrecht bestehen zu lassen. Es könnten also nur dringende Gründe . bestimmen, von diesem allgemeinen Prinzipe für den konkreten Fall abzugehen. Solche Gründe durften aber nicht vorliegen.
Was die Militärpersonen betrifft, so wird davon ausgegangen, daß hier die Bestimmung des 8. ißd, Absatz 2 des Milltärstraf gesetzbuches vollständig ausreicht und dasjenige bestimmt, was der Herr Antragsteller wünscht, in dem nämlich darin gesagt ist:
auf die 3 der geschlossenen Ehe ist der Mangel der
dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß. ; ; -
Was sodann die Landesbeamten betrffft, so bin ich allerdings im Augenblicke nicht in der Lage, vollständig zu übersehen, welche Kon—⸗
sequenz an die mangelnde Erlaubniß der vorgesetzten Behörde in jedem einzelnen Theile des Bundesgebietes geknüpft ist. Soyiel mir edoch bekannt, wird nirgendz die Ungiltigkeit der Ehe daran ge— nüpft. Auch war es bei Entwerfung des gegenwärtigen Gesetzes ausdrücliche Absicht, in die Dienstpragmatik ber einzelnen Staaten rücksichtlich dieses Punktes nicht einzugreifen.
Was endlich die Ausländer angeht, so würde es wesentliche Be—⸗ denken haben, die Folge guszusprechen, die der Herr Antragsteller be⸗ antragt. Ich erlaube mir in dieser Beziehung nur hinzuweisen auf den Eingang der Zusammenstellung des bestehenden bayerischen Rech—⸗ tes in der Anlage der Motive. Bas bayerische Gesetz vom 16 Aprit 1868 über die dortigen Heimathsverhältnisse, welches in seinem Be⸗ stande durch die bayerischen Reservatrechte r ist, und in welches durch den gegenwärtigen Gesetzentwurf selbstverständlich nicht einge⸗ griffen werden sollte und nicht eingegriffen werden durfte, bestimmt ausdrücklich, daß eine ohne die erforderliche obrigkeitliche Genehmi⸗ gung von Ausländern eingegangene Ehe bürgerlich ungiltig sei.
Es wird deshalb Seitens der verbündeten Regierungen der Wunsch nen, daß es bei der Fassung der Regierungevorlage ver⸗ lleibe.
Auf die Erwiderung des Abg. Dr. Windthorst, daß er alle Ehehindernisse als kirchlich fortdauernde betrachte, entgegnete der genannte Bundeskommissar:
Das Gesetz ist ein Staatsgesetz und als solches erkennt es an⸗ dere Verbote, als die in diesem Gesetze enthalten sind, nicht an. Nebenbei mag die Frage liegen bezüglich der kirchlichen Verbote; die ist aber von diesem Gesetze überhaupt nicht berührt. Der Staat kennt keine anderen Eheverbote, als die senigen, welche in diesem Ge⸗ setze aufgestellt worden sind.
— Nach einem Berichte des Abg. Jacobi über den Fortgang der Berathungen der frelen Kommission des Reichstags über die Ge⸗— werbeoerdnungs-Nopelle hat bereits eine Einigung über zwei Punkte stattgefunden. Es ist beschlossen, die Einführung von Arbeits⸗ büchern für erwachsene Arbeiter nicht zu genehmigen, weil dieselbe als eine polizeiliche Bevormundung des Arbeiterstandes angesehen werden und Verstimmung in den Arbeiterkreisen hervorrufen würde. Dagegen hat die Kommission beschlossen, den Petitionen um Einführung obli⸗ gatorischer Lehrlingszeugnisse in soweit zu willfahren, als ste einen Gesetzentwurf zur Annahme empfiehlt, welcher wörtlich lautet:
„Jeder gewerbliche Arbeitgeber, welcher einen jugendlichen Ar⸗ beiter unter 18 Jahren 6 , will, muß in dem Falle, daß diefer bereits in einem Lehrverhältniß gestanden hat, das obrigkeitlich bescheinigte Lehr- beziehungsweise Arbeitszeugniß desselben sich vor— zeigen lassen und bis zur Entlassung in Verwahrung behalten. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bestraft. Der—⸗ selbe haftet ferner für den Sckaden, welchen der jugend⸗ liche Arbeiter seinem früheren Lehr⸗ oder Arbeitsherrn durch widerrechtliches Ausscheiden verursacht hat. An Stelle eines widerrechtlich verweigerten Lehr- oder Arbeitszeugnisses tritt die im 5. 190 der Gewerbeordnung vorgesehene Enischeidung auf Ertheilung desselben. — Zur Motipirung der durch diesen Vor⸗ schlag befürworteten Beschränkung der Freizügigkeit jugendlicher Ar⸗ beiter wird die Nothwendigkeit angeführt. Schritte zur Heilung der allge mem beklagten Zuchtlosigkeit der Jugend zu thun und a einzugreifen, so lange noch die Jugend solcher Einwirkung zugängli sei. Nur erscheine es geboten, hierbei die Grenzen des wirklichen Bedürfnisses nicht zu überschreiten. Daß zwischen Arbeitern in Fa⸗
briken und in Handwerkerwerkstätten kein Unterschied gemacht ist, ist ge⸗ schehen, weil sich der Unterschied in der Praxis schwer herstellen läßt.
Statistische Nachrichten.
Im, Auftrage des Königligen Ministeriumz des Innern hat die Königliche Centralstelle für Gewerbe und Handel eine Erhebung über die in Württemberg hestehenden gewerblichen Hüälfs“ kassen angestellt, über deren Ergebniß der „St. A. f. W.“ Folgen« des mittheilt:
a, Gewerbliche Hülfskassen für einzelne Fabriken sind (in 160 Fabriken) 164 vorhanden. Sie erstrecken sich auf 20,535 Arbeiter, welche jährlich 145,549 Fl. Beiträge bezahlen, während die Fabri⸗ anten 435319 Fl. beistenern. Die Unterstuͤtzungen, welche von diesen Kassen im Krankheitsfalle geleistet werden, sind äußerst verschieden bemessen und belaufen sich im Ganzen auf ungefähr 224000 Fl. für das Jahr. Das Vermögen dieser Kassen beträgt 577,607 Fl.
Von jenen 164 Hülfskassen für einzelne Fabriken werden 9 von den Geschaͤftsinhabern ganz unterhalten. Ebhensoviel oder mehr als die Arbeiter bezahlen 10 Unternehmer. Weniger als ebenso viel, aber mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeiter tragen 19 Fabrikan⸗ ten hei. Weniger als die Hälfte bezahlen 53, gar keinen Zuschuß 73 Unternehmer.
Da die Gesammtzahl der in Württemberg befindlichen Fabriken ungefähr 1909 beträgt, so sind 163 8 derselben mit besonderen Fa⸗ brikkrankenkassen versehen. ;
Von den 155 Fabrikkrankenkassen, welche Beiträge der Arbeiter . ist der Beitritt obligatorisch bei 116, freiwillig von 39
abriken. ö. b,. Allgemeine gewerbliche Hülfskassen. Die Zahl derselben be— trägt 72. Hiebei sind 12,187 Arbeiter mit jährlichen Einzahlungen von 45,978 Fl. betheiligt. Die Gewerbeunternehmer tragen fährlich 3491 Fl. bei. Der jährliche Aufwand beträgt 26,656 Fl, das Ver⸗ mögen 126,376 Fl. ; . ]
. Vereine beruhen fast durchaus auf dem Prinzip der Frei⸗ willigkeit.
. Unfallversicherungen. In 467 Etablissements sind 27,0985 Arbeiter gegen Unfall versichert. Die jährlichen Prämien von 16,668 Fl. bezahlen die Fabrikanten. . .
d. Oeffentliche Krankenversicherungskassen für Dienstbot en, Ge⸗ werbegehülfen und Lehrlinge. Es sind 45 solcher Kassen mit 61,950 Mitgliedern vorhanden. Unter letzteren befinden sich 36,184 gewerb= liche Arbeiter, auf welche 70,059 Fl. eigene Beiträge, 1200 Fl. Zu⸗ schüsse von Gewerbeunternehmern, 72, 706 Fl. jährliche Ausgaben und 36,000 Fl. Vermögen entfallen. .
Im Ganzen sind bei 281 Hülfskassen 96,591 gewerbliche Arbeiter versichert, und wenn man von den bei der Unfallversicherung betheiligten Arbeitern nur iz rechnet, weil die übrigen * zugleich bei einer der andern Hülfskassen betheiligt sein mögen, so erstrecken sich die in Württemberg vorhandenen gewerblichen Hülfskassen in ihren ver— schiedenen Formen auf 78,534 Arbeiter. In diese Kassen bezahlen jährlich die gewerblichen Arbeiter 262,586 Fl, die Gewerbeunter⸗ nehmer 64 669 Fl. Es betragen die jährlichen Ausgaben 323,344 Fl. und das Vermögen 739,983. . .
Zum Zwecke der Vergleichung mit den Verhältnissen unserer Nachbarstaaten wird hier noch Folgendes angeführt: .
Nach dem Berichte des Großherzoglichen Handels · Ministeriums pro 1873 bestanden in Baden gegen 260 gewerbliche Hülfskaffen.
In Bayern sind nach einer im vorigen Jahre staͤttgehabten Ver⸗ öffentlichung des Königlichen Staats-⸗Ministeriums des Innern in Fabriken und größeren Gewerbebetrieben 312 Hülfskassen, welche sich e auf die einzelnen Fabriken beziehen, und außerdem 38 allgemeine e ufer vorhanden. Diese namhafte Zahl besonderer Fabrik- Krankenkassen wird theilweise damit zusammenhängen, daß die baye⸗
rische Gesetzgebung eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Sorge für
den (ekrankten oder verunglückten Arbeiter geschaffen hat,
An allgemeinen Krankenkassen dagegen besteht in Württemherg eine erheblich größere Zahl (LY), als in Bayern (38), und die Ge— sammtzahl der für Krankheits- und Sterbefälle verstcherten gewerb⸗ lichen Arbeiter beträgt in Württemberg über 15,000 mehr, als in
Bayern.
Ulond, Augen: gran,
hren den 9. April 1851,
Bös daselbst,
* ö Insergte für den Deutschen Reichs. n. Kgl. Yreng *] Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das mn: die Inseraten Expedition des Neutschen Reichs. Anzeigers und Königlich ö
Postblatt nimmt an:
Krenßischen Staats- Anzeigers: Berlin, 6. e *
1. Steckbriefe und untersuchunga⸗Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
W. Wilhelm · Straße Nr. 32. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ac.
* 4. Verloesung, Amortisation, Zins zahlung u. s w.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Steckbriefserledigung. Die von uns unterm
BP. Dezember 1872 erlassene öffentliche Aufforderung
st, insofern sie den Tuchmachergesellen Geor
Friedrich Albert Hoffmann betrifft, erledigt. ö Frankfurt a. d. O., den 13. Januar 1575 Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Steckßrief. Der Scheerenschleifer und Sieb—
nacher Anton Krüger aus Bromberg und Arbeiter Bermann Schroeder aus Lubau sind heute Nacht
inter Mitnahme von Schlüsseln und einigen Klei⸗ dungsstücken, gus der Untersuchungshaft entfprungen. s wird ersucht dieselben an die hiesige Ge fängniß⸗ nspektion abzuliefern. Beschreibung: A. des krüger: Alter: 30 Jahre, Geburtsort: Bromberg, Hröße: 5 Fuß 7 Zoll 3 Strich, Haare: schwarz— n . Augenbrauen: schwarzblond, Rase und Kinn: Nase klein, Kinn spitz, Mund: lein, Gesichtsbildung: länglich, Gesichtsfarbe: etwas ahl, Ziühne: es fehlen die Backzähne auf beiden Seiten, Gestalt: hager und schlank, Sprache: deutsch and polnisch, Besondere Kennzeichen: kleiner Schaurr⸗ fart; Bekleidung: 1 blauschwarze Baschlikmütze
blauer Ratinsé⸗Ueberzieher, 1 graues Tuchjaquet,
ö roth⸗ und weißgestreifte Parchentjacke, 1 braun⸗ nd schwarzgestreifte
var; Tuchweste, 1“ braun⸗ und thwarzgestreifte Tuchhose, 1“ braun. und weiß— estreifter Shawl, 1 leinenes Hemde, kurze Leder⸗ iefel; LB. des Schroeder: Alter: 39 Jahre, Ge—
urtsort: Lubau, Größe: 5 Fuß 4 Zoll, Haare: bwarz, Augen: grau, Augenbrauen: schwarz, Nase nd Kinn: Nase etwas gebogen, Kinn rund, Mund: Reit, Gesichts bildung: rund, Gesichtsfarbe: bleich, Bestalt: klein und untersetzt, Sprache: deutsch und
olnisch, Besondere Kennzeichen: schielt etwas und ägt einen schwachen schwarzen Backenbart; Be— leidung: 1 schwarzbrauner Taillen⸗Ueberzieher, blauer Tuchrock, 1 graue Drillichhose, 1ꝗ schwärze
Keste. Tuchel, den 12. Januar 1875. Königliche
Rreisgerichts⸗Deputation.
Ediktal-Citation. Auf die Anklage des Staats- nwalts vom 28. Oktober 1874 ist gegen die An— klagten: 1) den Knecht Carl Friedrich Wilhelm Binn aus Alt-Ruppin, geboren den 14. Dezember
Bö0 zu Ludwigsaue, 2) den Kürschner Hugo Hart⸗ Big Alpfand Alexander Beer aus Neu⸗Ruppin, Poren den 20. April 1850 daselbst, 3) den Schlosser Arl Wilhelm Ferdinand Jacob aus Neu Ruppin,
boren den 18. Mai 1848 daselbst, 4 den Sattler arl Julius Gustav Kiehm aus Neu Ruppin, ge wor 5) den Carl Friedrich ilhelm Neiendorf aus Ganzer, geboren dem?. Juli 5 6) den Handlunzgsdiener Adolph ichgelis aus Gransee, geboren den 19. Funi 1853 Lindow, 7) den Carl Friedrich Wilhelm Kleemann, boren den 27. Dezember 1853 aus Rübehorst, den Paul Otto Carl Erdmann aus Neu-Ruppin—
bKoren den 27. Dezember 1853 daselbst, 9) den nunst Hermann Rudolph Genge aus Neu-Orleanz, bboren den 17. Dezember 1853 in Neu⸗Ruppin, 160 Ren Konditor Friedrich Robert Otto Far Hoffmann BEB68 London, ul Albert Wilhelm Heuer aus Neu⸗Ruppin, ge ren den 23. November 1853 daselbst, bttfried Louis Carl Otto Lindemann, geboren den September 1853, 13) den Richard Leopold Münck—= aus Neu⸗Ruppin, Kelbst, 14) den Jullus Carl Hermann Mackiol,
geboren den 11. Mai 1853, II) den
12) den
geboren den 21. April 1853
9
boren den 5. Oktober 1853 zu Nen⸗Ruppin,
ß) den Adolph Friedrich Raabe, geboren? den November 1853 zu Neu Ruppin, 16) den te Franz August Kuphal aus. Knesebeck Witlingen, geboren den 27. September 1855 zu ieversdorf, 17) den Albert Christian Friedrich ühring aus Wallitz, geboren den 31. März 1855
saselbst, wegen unerlaubten Auswanderns, um sich
Im Dienste im stehenden Heere zu entziehen, die ntersuchung eingeleitet und haben wir zum münd⸗ hen Perfahren einen Termin auf den 153. April U 5, Vormittags 19 Uhr! in unserem Gerichtz— kale anberaumt, wozu die dem jetzigen Aufenthalte kh unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung argeladen werden, zur festgesetzten Stunde zu er⸗
nen, und die zu ihrer Vertheidigung dienenden
2
eismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche
ö
Unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden
hatsachen uns so zeitig vor dem Termin anzuzeigen,
Füie noch zu LFemselben herbeigeschafft werden
en. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird der Untersuchung und Eätscheidung in contuma— am verfahren werden. Neu Ruppin, den 3. Dezember 1874. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staats hwalts vom 6. November 1874 ist gegen folgende ngeklagte: 1) den Knecht Ferdinand Johann Hein—
Fansin, am 11. Februar 1547 zu Stavenonh ge⸗ en, zuletzt dort wohnhaft; 2) den Gastwirthssohn nst Friedrich Ball, am 15. Februar 1850 zu ilsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 3) den säthensohn Joachim Georg Christian Jacob üuning, am 19. Dezember 1851 zu Gaarz ge— en, zuletzt dort wohnhaft; 4) den Christian Jo⸗ n Joachim Bartel, am 26. Februar 1851 zu rleberg geboren, zuletzt dort wohnhaft; 5) den olf. Ernst August Düring, am 8. Juni' 1851 zu rleberg geboren, zufetzt dort wohnhaft; 6) den
situs. Frichrich Chrhttiah Guhl, am 26. Sep⸗
ber 1851 zu Prsttlin geboren, zuletzt dort wohn⸗
ft; 7 den Bäckergesellen Gustav Wilhelm Christian
euel, am 23. Juli 1851 zu Wilsnack eboren, etzt dort wohnhaft; 8) den Kellner Franz Loh ren il Christian Schiller, am 17. Dezember 1851 zu ilsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 9) den Hmied Ludwig Karl Wilhelm Schreiber, am Oktober 1851 zu Wilsnack ö, zuletzt dort hhnhaft x 10) den Tischlergesellen Friedrich Wilhelm hann Schulz, am 18. Januar öh zu Dalntin soren, zuletzt dort wohnhaft; 11) den Knecht Jo—
unn Georg Christian Becker, am 5. Juni 1852 zu
von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken n Großhandel 6. Verschiedene Bekanntmachungen. ; . . Literarische Anzeigen.
Familien ⸗ Nachrichten. Central · Handels ⸗ Register leinschl. Keukurse). — h
uon Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Göln, Dres den, Dortmund, Franffurt a. M. Ha Hanthurg, Leipzig, München, Nurnberg, Prag, Straß⸗ burg i. C, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren un ncen⸗ Burcans N
* ; — . — — . Insergte nehmen an: die autorisirte .
emnitz, e a. S.,
Erscheint in separater Beilage. *
— —᷑ ——
Eldena i. Meckl. geboren, zuletzt in haft; 19) den Schuhmachersohn Andreas August Christoph Jennrich, am 15. Juni 18352 zu Havelberg geboren, zuletzt dort wohnhaft; 15) den Karl Ernst August Fraß, am tober 1852 zu haft; 14) den Knecht Friedrich Auzust Dahms, am 21. August 1857 zu Gr. Lüben geboren, zuletzt dort wohnhaft; 15)
Görnitz wohn⸗
dort wohnhaft; 16) den Kürschnergesellen Wilhelm
Friedrich Quandt, am 15. Juni i852 zu Putlitz geboren, zuletzt dort wohnhaft; 17) den Knechf Wil
helm Baaths, am 5. April 1852 zu Gut Quitzöbel geboren, zuletzt dort wohnhaft; 18 den Maurersohn Johann Friedrich Auguft Dahms, am J. August 1852 zu Dorf Quitzöbel geboren, zuletzt dort wohn⸗ haft; 19) den Sattler Albert Äugust Karl Thiede, am 5. Februgr 1852 zu Wilsnack geboren, zuletzt dert wohnhaft; 20) den Julius Gäsar Bürz er, am 20. Juni 1852 zu Wittenberge geboren, zuletzt dort wohnhaft; 21) den Schneidergesellen Paul Georg Oskar Schmidt, am 1. November 1853 zu Bernheide geboren, zuletzt dort wohnhaft; 22) den Eigenthümer⸗ sohn Wilhelm August Heinrich Lamprecht, am 7. Oktober 1853 zu Besandten geboren, zuletzt dort wohnhaft; 23) den Chausseeagufseherfohn Emkl Herr⸗ mann Christian Hobusch, am 18. März 1855 zu Pritzwalk geboren, zuletzt in Blüthen wohnhaft; 24) den Zimmermannssohn Heinrich Friedrich Wilhelm Werder, am 24. September 1855 zu Dalmin ge— boren, zuletzt dort wohnhaft; 26) den Tagelöhner— sohn Albert August Friedrich Lüdke, am JI. Februar 13563 zu Gramzow geboren, zuletzt dort wohnhaft; 26] den Ludwig Friedrich Neumann, am 24. Juli 1853 zu Karstädt geboren, zuletzt dort wohnhaft; 27) den Knecht Ludwig Buß, am J. August 1853 zu Kletzke geboren, zuletzt dort wohnhaft; 28) den Tagelöhner Wilhelm Christian Müller, ain 5. Ja— nuar 1853 zu Kribbe geboren, zuletzt dort wohnhaft; 2 den Tagelöhnersohn Wilhelm Heinrich Ehristian Zander, am 20. Oktober 1853 zu Laaslich geboren, zuletzt dort wohnhaft; 30) den Schankwirthsfohn Otto Ludwig Heinrich Giese, am 8. Mai 18535 zu Lenzen geboren, zuletzt dort wohnhaft; 31) den Knecht Friedrich August Bartels, am 27. Februar 1853 zu Milow geboren, zuletzt dort wohnhaft; 32) den Arbeitersohn Friedrich Schill, am 31. Mai 1853 zu Ponitz geboren, zuletzt in Viesecke wohnhaft; 33) den Knecht Georg Heinrich Friedrich Fritze, am 3. April 1853 zu Rosendorf geboren, zuletzt dort wohnhaft; 34) den Ziegeldecker Hermann August Ludwig Schmidt, am 2. August 1853 zu Wilsnack geboren, zuletzt dort wohnhaft; 35) den Arbeiter Franz Adolf Gott⸗— lieb Ewers, am 4. Mai 1853 zu Wittenberge ge— boren, zuletzt dort wohnhaft; 365 den Arbeitersohn Julius Heinrich Friedrich Heinatz, am 12. Juli 1853 zu Wittenberge geboren, zuletzt dort wohnhaft; 37 den Arbheitersohn Ludwig Johann Wilhelm Christoph
25. Of⸗ Lenzen geboren, zuletzt dort wohn.
den Knecht, Friedrich August Kort, am 21. Juni i852 zu Gr. Lüben geboren, zuletzt
chen bittet die Klägerin: die zwischen ihr und dem Verklagten bestehende Ehe dem Bande nach even iuell in Beziehung auf Tisch und Bett aufzu⸗ heben, den Verklagten für den schuldigen Theil zu eäklären, und zum Verlust des vierten Theils seines Vermögens sowie in alle Kosten zu verurtheilen. Zur Beantwortung dieser Klage ist Termin auf ven 8. März d J., Jermittags 11 Üühr, in das erichtẽzimmẽr Nr. 11 anberaumt, und wird der Beklagte hierzu mit dem Bemerken geladen, daß im Fall seines Nichterscheinens er mit seinen Einreden ausgeschlossen und nach Lage der Sache erkannt werden wird; auch alle weiteren Verfügungen statt der Insinuation an ihn 14 Tage lang am Gerichts⸗ gitterer affigirt werden sollen. Rinteln, am 6. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. Mertz.
Verkäufe, Verpachtun gen, Submissionen ꝛc.
Rehmer Mutterlaugen Badesalz. Die alleinige Produktion und der Verkauf des sogenannten Rehmer Badesalzes von der Königlichen Saline Neusalzwerk wird fortan ausschlicßlich von der kombinirten Königlichen Bade⸗ und Salinen -Ver— waltung ausgehen. Bad Oeynhausen, im Januar 18.5. Königliches Salzamt.
* Bekanntmachung.
Submission auf Telegraphen⸗Stangen. Die Lieferung von 6000 ungeschälten kiefemen Telegraphen⸗Stangen für den Telegraphen - Direktions⸗ bezirk Breslau soll an den Mindestfordernden übergeben werden und zwar: a. 80 Stück von 19 M. Länge und ohne Rinde am Zopfende 157 Cm. stark, b. 5500 Stück von s, M. Länge und ohne Rinde am Zopfende 155 Em. stark, e 420 Stück von 7 M. Läuge und ohne Rinde. Diese Stangen sollen auf Koften der Telegraphen. Verwaltung in einer von ihr in der Nähe des Wald— reviers, aus welchem die Stangen entnommen wer—
vitrinl à la Boncheris imprägnirt werden. Den ca. 1 Hektar großen Platz dazu hat dei
Gäde, am 19. Juni 1855 zu Gr. Wootz geboren, zuletzt dort wohnhaft; wegen unertaubten Auswan— derns hehufs Umgehens des Eintritts in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte nach §. 146 des Strafgesetzbuchs die Untersuchung eröffnet und haben wir zur mündlichen Verhandlung einen Termin auf den 2z. Mai 1375, Vormittags 11 Uhr, in un⸗ unserem Gexichtslokale anberaumt, zu welchem die dem jetzigen Aufenthalte nach unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur feftge— setzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidi⸗ gung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche unter genauer Angabe der dadurch zu ecweisenden Thatsachen uns so zeitig vor dem Ter— mine anzuzeigen daß sie noch zu demselben herbei⸗ geschafft werden können. Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird mit der Untersuchung und Entschei⸗ dung in contumaciam verfahren werden. Zeugen sind zum Termine nicht vorgeladen. Perleberg, den 39. November 1874. Koͤnigliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Fußbhastativnen, Aufgebste, Bor⸗ ladungen n. dergl.
löss! Oeffentliche Vorladung.
Der Klempnermeister M. Albrecht hierselbst, Lindenstraße Nr. 118 wohnhaft, hat gegen den Ba— ron von Herzeele, zuletzt hier, auf Grund einer nach vorausgegangener Bestellung erfolgten Lieferung von Klempnerarbeiten und Materialien auf Zahlung von 290 Thaler 7 Sgr. 3 Pf. nebst 5x Zinsen seit dem 7. November 1870 geklagt.
Die Klage ist eingeleitet ünd da der jetzige Auf— enthalt des Verklagten unkannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klage⸗ beantwortung auf
den 24. Mai 1875, Vormittags 10 Uhr, vor dem Deputirten der unterzeichneten Prozeßdepu⸗ tation im Stavtgerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. hä anstehenden Termin pünktlich zu er⸗ scheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Sri⸗ ginal einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann.
Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That— sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen werden.
Berlin, den 9. Januar 1875.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß ⸗ Deputation III.
343 Ediktalladung.
Caroline Dietrich, Ehefrau des Lumpensammlers Ernst Dietrich aus Weibeck hat dahier klagend vor⸗ estellt, daß ihr genannter Ehemann sie vor Jahres- 6. verlassen und seitdem keine Nachricht von sich gegeben habe. Auf den Grund dieser durch die statt⸗
Lieferant unentgeltlich herzugeben. Derfselbe muß ein cleichte An⸗ und Abfuhr gestatten, möglichst eben sein und reines möglichst fließendes Wasser reich— haltig in der Nähe haben.
Die näheren Bedingungen sind in der Registratur der Unterzeichneten ausgelegt und können auch gegen Etstattung der Kopialien bezogen werder.
Versieg lte Offerten mit der Bezeichnung: Submission auf Lieferung von Telegraphen⸗ Stangen für die Telegraphen⸗Direltion zu
Breslau! sind bis zum 5. Februar er., 12 Uhr Mittags, an die unterzeichnete Direktion hortofrei einzusenden, an welchem Termine die Eröffnung der eingegan— genen Offerten in Gegenwart der eiwa erschienenen Submittenten erfolgen wird.
Offerten, welche später eingehen oder den gestellten nenn n nicht entsprechen, bleiben unberück— ichtigt.
. Die Answahl unter den Suhmittenten, welche 14 Tage an ihr Gebot gebunden bleiben, wird vorbe— halten. =
Breslau, den 10. Januar 1375.
Kaiserliche Telegraphen ⸗Direltion.
1327 Submissi on.
Es soll die Lieferung von 4000 Kasten zum Verpacken prismatischen Pulvers für die König— liche Direktion der Pulverfabrik zu Spandau durch öffentliche Submission vergeben werden.
Unternehmer, werden aufgefordert, ihre Preis- forderung bis zu dem auf Dienstag, den 2. Februar er, Vormittags 10 Uhr, im dies⸗ seinlgen Geschäftslokale auberaumten Termine, versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Kasten“ portofrei an die unter⸗ zeichnete Direktion einzusenden.
Die Lieferungsbedingungen nebst Zeichnung, welche jeder Bietende zu unterschreiben oder in seiner Offerte als maßgebend anzuerkennen hat, liegen im Bureau der Fabrik zur Einsicht aus; auch können die Be— dingungen gegen Vergütigung der Kapialien ab⸗ schriftlich mitgetheilt werden.
Sßandau, den 13. Januar 1875.
sönigliche Direktion der Pulverfabrik.
290 Bekanntmachnng.
Die dem Randower Kreise gehörigen Chaussee⸗ geld ⸗Hebestellen bei Eckerberg und Falkenwalde auf der Stettin ⸗Entepöhler Chaussee, wie bei Neu— Linken und Boeck auf der Entepöhl⸗Grambower Chaussee sollen für die folgenden 3 Jahre vom 2. April e. a, ab, meistbiekend verpachtet werden. Hierzu ist für die Hebestellen Eckerberg und Falken⸗ walde ein Termin auf Montag, den 1. Fehrnar - a., Vormittags 9 resß 11 6 für die Hebestellen Neu-Linken und Boeck am 2. Februar . a, Vormittags 93 resp. 11 Uhr, im Ge⸗ schäftszimmer des Ünterzeichneten, Louifenstraße Rr. 4, anberaumt, woselbst auch vorher in den Vormit⸗ tagsstunden von 9 bis 12 Uhr die Bedingungen ein« . werden können.
Stettin, den 11. Januar 1875.
Der Baurath.
gefundenen gerichtlichen Erhebungen bestätigten That⸗
Thoemer.
den, zu errichtenden Imprägnir-ÄUnstalt mit Kupfer—
Die Lieferung von 29,9090 Centner engli chen Maschinentkoulen für die hiesige — waltung sell im Submissionswege' an den Mindest⸗ forderuden vergeben werden.
Versiegelte Offerten mit der Aufschrift „Submis⸗ fion auf Kohlenlieferung“ sind an den Unter⸗ zeichneten bis wöonutag, den 1. Februar d. J. Vormittags 11 Uhr, abzugeben, zu welcher Zeit dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Be⸗ theiligten geöffnet und vorgelesen werden sollen.
Die Lieferungsbedingungen liegen werktägig im Bureau des Unterzeichneten aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien übersendet werden.
Pillau, den 10. Januar 1875.
Der Hafen Bauinspektar. 321] Natus.
Suhmissions⸗Anzeige.
Die gesammten Maurer- und Steinversetzungz⸗ arbeiten zum Bau von 4 massiven Trockendocks und ca 2262 fo. M. Hafenbassinmauern für das Ma⸗ rine⸗Etablissement an der Kieler Bucht, sollen
am 15. Februar d. J, Mittags iZ Uhr, im Wege der Submission vergeben werden.
Reflertanten wollen ihre desfallsige und mit der Aufschrift:
Submisston auf Maurer⸗ ꝛc. Arbeiten
für 4 massive Trockendocks ꝛe. versehene Offerte bis spätestens zu dem vorangebenen Termine der unterzeichneten Kommission verschlossen und portofrei einsenden. Die desfallsigen Aus⸗ führungsbestimmungen nebst Arbeitsverzeichnung und den betreffenden Bauzeichnungen liegen im diesseitigen Bureau zur Einsicht aus; auf Verlangen und gegen Einsendung der Kopialien werden dieselben aber auch per Poft übersandt.
Kiel, den 11. Januar 1875.
Kaiserliche Hafenbau⸗Kommisston.
land Bekanntmachung.
Für die Kaiserliche Werft sollen 3000 Stück wol⸗ ene Decken durch öffentliche Submisston sicher ge⸗ stellt werden.
Lieferungs⸗Offerten sind versiegelt mit der Auf⸗ schrift „Snhmission auf Lieferung von mollenen Deen“ bis zu dem am 30. Januar, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörd anberaumten Termine einzureichen.
Die Lieferungs⸗Bedingungen, welche auf porto⸗ freie Anträge gegen Erstaktung der Kopialien ab⸗ schriftlich mitgetheilt werden, liegen nebst den nähe⸗ ren Bedarfsangaben in der Registratur der unter⸗ zeichneten Werft zur Einsicht aus.
Kiel, den 11. Januar 1875.
Kaiserliche Werft.
Bekanntmachung.
Hannoversche Staatshahn. Es soll die Lieferung von: a2. 5, 965,509 Klgr. oder rot. 236,000 Ifde. Me. gewalzter eiserner Bahnschienen und b. L290 000 Klgr. oder rot. 50 900 lfde. Mtr. Bahnschienen aus Bessemer Stahl, in 6 Loose getheilt, im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission verdungen werden. Die Offerten müssen bis zu dem auf Montag, den 1. Februar er., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine und mit entsprechender Auf⸗ schrift versehen, an das bautechnische Bureau der unterzeichneten Behörde hierselbst, welches den Ter⸗ min abhalten wird, eingesandt werden.
Die Lieferungsbedingungen liegen in dem ge⸗ nannten Bureau zur Einsicht aus und können auch von dort auf portofreien Antrag gezen Erstattung von 50 Pf. Reichswährung pro Exemplar bezogen werden.
Hannoner, den 5. Januar 1875.
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
1222
Verloosung, Amortisation, Sinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
310 Rumänische Eisenbahnen Aktien⸗Gesellschaft.
Die Einlösung des am 1. März d. J. fälligen Dividendenscheins Nr. 2 unserer Sprozentigen Stamm⸗Prioritäts Aftien erfolgt
vom 1. bis 15. März d. J. mit Reichsmark 36 pro Aktie à Thaler 150 — Reichsmark 450
in Berlin bei der Direktion der Disconta⸗Ge⸗ sellschaft und Herrn S. Bleichroeder, in Frank⸗ furt a. M. bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie, in Wien bei der K. K. priv. österr. Kreditanstalt für Handel und Gewerbe, in Breslau bei Herrn Jacob Lan⸗ dau und Herrn E. Heimann, in Hamburg bei Herren L. Behrens C Söhne, in Leipzig bei Herren Hammer K Schmidt, in CEöln bei Herren Sal. Oppenheim jun. C Go., in Braun⸗ schweig bei Herrn N. S. Nathalion Nachfolg., Provinzial⸗Disconto⸗Gesellschaft Braun⸗ schweig, in Bremen bei Herren J. Schultze K Wolde, in Lemherg bei der Filiale der K. K. pri v. 5sterr. Kreditan stalt für Handel und Gewerbe, in Amsterdam bei der Amster⸗ damer Bank,
mit Franes 45 pro Aktie à Thaler 150 — Frances 56250 in Bukarest bei der Banque de Roumanie, Herrn Jacques Poum ay und Herrn S. Jonnide.
In London findet bis auf weitere Bestimmung eine Einlösung der Dividendenscheine nicht statt.
Nach dem 15. März d. J. kann die Einlssung dieser Dividendenscheine nur noch bei der Direktion der Disconto Gesellschaft und Herrn S. Bleichroeder in Berlin geschehen. Den einzuliefernden Dividenden scheinen ist ein Nummernverzeichniß beizufügen.
Berlin, den 15. Januar 1875.
Der Vorstand.