1875 / 16 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

können, Und Kostbarkeiten in Verwahrung nehmen oder deren Ver— wahrung bei einer dazu bestimmten Behörde oder Kasse anordnen.

§. 51. Auf den gesetzlichen Vormund finden die Vorschriften über die obrigkeitliche Beaufsichtigung der Vormundschaft keine Anwendung.

2) Familienaufsicht.

§. 62. Auf eine in der §. 16 Nr. 2 bestimmten Form erlassene Anordnung des Vaters hat der Vormundschaftsrichter die Beaufsich⸗ tigung der Vormundschaft einem Familienrath zu übertragen, sofern der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über den Pflegebefohlenen gehabt hat. ö

653. Auch ohne Anordnung des Vaters kann der Vormund—

schaftsrichter auf Antrag des Vormundes und des Gegenvormundes die Beaufsichtigung der Vormundschaft im Interesse des Pflegebefohlenen, namentlich mit Rücksicht auf die Verwaltung eines beträchtlichen Vermögens, einem Familienrath übertragen, sofern der zur Anord- nung eines Familienraths berechtigte Vater dessen Einsetzung nicht untersagt hat. ; . §. 64. Der Familienrath wird mindestens aus drei Mitgliedern gebildet. Dieselben müssen mit dem Pflegebefohlenen verwandt oder verschwägert und zur Führung der Vormundschaft über denselben ge— setzlich fähig sein. . 5 .

Soweit die Mitglieder des Familienraths nicht durch den Vater benannt sind, oder die von diesem Benannten nicht eintreten oder aus⸗ scheiden, erfolgt die erforderliche Berufung durch den Vormundschafts— richter nach Anhörung der vorhandenen Mitglieder. -

§. 65. Die Mitglieder des Familienraths werden von dem Vor— mundschaftsrichter durch Verpflichtung auf treue und gewissenhafte Führung ihres Amtes bestelltt,

In dem Vormundschaftsbrief ist anzugeben, daß die Vormund⸗ schaft von einem Familienrath beaufsichtigt wird und aus welchen Mitgliedern dieser besteht. . .

Die Gültigkeit der Bestellung gesetzlich unfähiger Mitglieder des Familienraths ist nach den Vorschriften der 58. 24. 72 zu beurtheilen.

§. 66. Der Familienrath beaufsichtigt den Vormund und den Gegenvormund an Stelle des Vormundschaftsrichters und hat die diesem für die Beaufsichtigung beigelegten Rechte und Pflichten. Ins⸗ besondere ist an Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsrichters die Genehmigung des Familienraths fzus den Handlungen des Vor— mundes erforderlich und ausreichend. 2

Ordnungsstrafen gegen den Vormund oder den Gegenvormund können nur von dem Vormundschaftsrichter auf Antrag des Familien⸗ raths verhängt werden.

Der Familienrath ist vor der Entsetzung oder Entlafsung des Vormundes oder Gegenvormundes, sowie vor der Berufung eines neuen Vormundes oder Gegenvormundes durch den Vormundschafts⸗ richter zu hören. . j

§. 6T.. Der Familienrath faßt seine Beschlüsse nach der Mehr— heit der Stimmen der Mitglieder. Wird eine solche nicht erreicht, so entscheidet der Vormundschaftsrichter.

Allen Mitgliedern des Familienraths ist Gelegenheit zu geben, sich an der Beschlußfassung zu betheiligen. .

Der Vormund kann verlangen, daß ihm die Beschlüsse des Fa—⸗ milienraths schriftlich zugehen. Zum Nachweise eines gültigen Be⸗ schlufses genügt die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder.

Gegen die Beschlüsse des Familienraths findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des §. 10 statt.

§. 68. Die Mitglieder des Familienraths haften dem Pflege⸗ befohlenen nach Maßgabe der Vorschriften des 5§. 31.

§. 69. Die Mitglieder des Familienraths können aus denselben Gründen wie ein Vormund durch den Vormundschaftsrichter ihres Amtes entsetzt oder entlafsen werden. Vor der Entscheidung ist der Familienrath zu hören. ;

Die Beschwerde gegen die erfolgte Entse nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dung zulaͤssig.

§. J0. Sind für die von dem Vormundschafterichter vorzuneh⸗ mende Berufung der Mitglieder des Familienraths geeignete Ver⸗ wandte oder Verschwägerte des Pflegebefohlenen nicht vorhanden, so tritt die obrigkeitliche Beaufsichtigung der Vormundschaft ein.

ung oder Entlassung ist ustellung der Entschei⸗

IVI. Beendigung der Vormundschaft.

§5. 71. Die Vormundschaft hört auf, wenn der Pflegebefohlene die Großjährigkeit erreicht, für großjährig erklärt wird oder in väter liche Gewalt tritt.

Die Großjährigkeitserklärung eines Pflegebefohlenen ist zulässig, wenn derselbe das achtzehnte Lehengjahr zurückgelegt hat. Sie erfolgt mit Einwilligung des Pflegebefohlenen durch, den Vormundschafts⸗ richter nach geführter Sachuntersuchung, insbesondere nach Anhörung des etwa eingesetzten Familienraths.

. 72. Wird der Vormund oder der Gegenvormund handlungs— unfähig, so erlischt das Amt desselben.

§. J3. Der Vormund oder der Gegenvormund, welcher sich pflichtwidrig erweist, ist von dem Vormundschaftsrichter zu entsetzen.

Der Vormund oder der Gegenvormund, welcher sich als gesetzlich unfähig erweist oder aus erheblichen Gründen seine Entlassung bean⸗ tragt, oder welchem die zur Führung der Vormundschaft nach §. 21 erforderliche Genehmigung nicht ertheilt wird, ist von dem Vormund⸗ schaftsrichter zu , .

Diese Verschriften finden auch auf den gesetzlichen Vormund Anwendung.

Die Beschwerde gegen die erfolgte Entsetzung oder Entlassung ist nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Entschei⸗ Dung zulaͤssig.

§. 74. Verheirathet sich die zum Vormund bestellte Mutter des Pflegebefohlenen, so hat der Vormundschaftsrichter nach Anhörung des etwa eingesetzten Familienraths zu entscheiden, ob ste zu entlassen oder beizubehalten sei. Die Beibehaltung ist nur mit Einwilligung des Ehemannes zulässig.

5§. 75. Stirbt der Vormund oder der Gegenvormund, so sind der Ueberlebende und die Erben verpflichtet, dem Vormundschafts= richter Anzeige zu machen. Die Erben haben für Sicherstellung der in . Naͤchlasse befindlichen Vermögensstücke des , Zu sorgen.

. Sind mehrere Vormünder bestellt so wird durch den Abgang e,. Vormundes das vormundschaftliche Amt der übrigen nicht auf⸗ gehoben.

§. 16. Der Vormund sowie der Gegenvormund hat nach Been⸗ ar seines Amtes den Vormundsbrief an das Gericht zurückzu⸗ geben.

F. 77. Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes dem

gewesenen Pflegebefohlenen oder dessen Rechtsnachfolger oder dem neu bestellten Vormund das verwaltete Vermögen herauszugeben und binnen zwei Monaten Schlußrechnung zu legen. ; Der Gegenvormund hakt die Schlußrechnung mit seinen Bemer— kungen zu versehen und über die von ihm geführte Gegenvormäand— schaft, sowie über das von dem Vormund verwaltete Vermögen jede erforderte Auskunft zu geben.

Die Pflicht zur Legung der Schlußrechnung geht auf den Ver— walter in Konkursverfahren und auf die Erben des Vormündes über. Die zweimonatliche Frist beginnt für die Erben vom Todestage des Voxmundes, oder, wenn ihnen eine Ueberlegungsfrist zusteht, vom Ab⸗ lauf der letzteren.

5. 78. Von der Pflicht, Schlußrechnung zu legen, kann der Vor⸗ mund von den Eltern oder dem Erblasser des Pflegebefohlenen nicht Pefreit werden.

5. 79. Der bisherige Pflegebefohlene, dessen Rechtsnachfolger und, der neu bestellte Vormund sind berechtigt, behufs Prüfung der Schlußrechnung die Vormundschaftsakten einzusehen.

Dicsel ben sind verpflichtet, dem Vormund und dem Gegenvor⸗ mund über treu und richtig Cen. Vormundschaft und über Aus⸗ antwortung des Vermögens Sujitlung und Entlastung zu ertheilen. Die Quittung und Entlastung ist wegen einzelner Ausstellungen

nicht zu verweigern. Wegen dieser darf ein Vorbehalt gemacht wer⸗

den. Im Falle schriftlicher Beurkundung ist der Vorbehalt, um wirksam zu sein, in die Urkunde aufzunehmen. 2

Die Anerkennung der Rechnung schließt den Beweis eines Irr— thums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. ;

F. 80. Die von dem Vormund gestellte Sicherheit ist zurückzu- geben und die Löschung der Sicherheitshypothek zu bewilligen, sobald dem Vormund Quittung und Entlastung ertheilt worden ist. Ist bei der Quittung und Entlastung ein Vorbehalt gemacht, so hat der Vormundschaftsrichter zu entscheiden, ob und wie viel von der Sicher⸗ heit zurückzubehalten oder von der Hypothek bestehen zu lassen sei.

Dritter Abschnitt. Vormundschaft über Großjährige. §. 81. Großjährige erhalten inen Vormund: 1) wenn fie für geisteskrank erklärt sind; 2) wenn sie für Verschwender erklärt sind; 5) wenn sie taub, stumm oder blind und hierdurch an Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten gehindert sind. .

§. 82. Abwesende Großjährige, über deren Aufenthalt ein Jahr lang keine Nachricht eingegangen ist, oder welche an ihrer Rückkehr, sowie an der Besorgung ihrer Vermögen angelegenheiten gehindert sind, erhalten einen Vormund zur Vertretung bei ihren Vermögens angelegenheiten, insoweit sie dazu einen Bevollmächtigten nicht bestellt haben oder Umstände eingetreten sind, welche die ertheilte Vollmacht aufheben oder deren Widerruf zu veranlassen geeignet sind.

Aus dringenden Gründen kann Demjenigen, defsen Aufenthaltsort unbekannt ist, auch vor Ablauf eines Jahres ein Vormund bestellt werden. . . ;

Jeder, welcher dem Vormundschaftsrichter ein Interesse zur Sache nachweist, ist berechtigt, die Einleitung der Vormundschaft zu bean⸗ tragen.

§. 83. Der Vater ist gesetzlicher Vormund. In den Fällen des §. 81 Nr. 3 und des 5§. 82 beginnt sein Amt, sobald der Vormund⸗ schaftgrichter den Grund zur Bevormundung festgestellt hat.

Die Ehefrau ist zur Führung der Vormundschgft fähig und hat die in diesem Gesetze dem Ehemann beigelegten Rechte. Sie kann die Uebernahme der Vormundschaft ablehnen. . ö

Im Uebrigen finden auf die Vormundschaft über Großjährige die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Insbesondere ist auch der Vormund eines Abwesenden berechtigt, für denselben zu erwerben, Rechtsstreite zu führen und nach Maßgabe des 8. 49 Erbschaften anzutreten. J - .

S. 84. Die Vormundschaft über einen Großjährigen hört auf, wenn der Grund zu deren Einleitung gehoben ist, die über einen Ab⸗ wesenden namentlich auch, wenn derselbe für todt, für verschollen oder im Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln für abwesend erklärt worden ist. .

F. 85. Die Einleitung und die Aufhebung der Vormundschaft über einen Verschwender ist von dem Vormundschaftsrichter öffentlich bekannt zu machen.

Vierter Abschnitt. Pflegschaft.

§. 86. Die in väterlicher, Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Personen erhalten einen Pfleger für Angelegenheiten, bei welchen die Ausübung der väterlichen oder vormundschaftlichen Rechte erforderlich ist, aber aus thatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht stattfinden kann. ; . .

Bei einem Widerstreit erheblicher Interessen mehrerer Pflege befohlenen desselben Vormundes erhält jeder. Pflegebefohlene einen Pfleger. . er,, e, ,, ,.

F. 87. Wird bei Zuwendungen an eine in väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person durch Anordnung Des jenigen, welcher die Zuwendung gemacht hat, eine Pflegeschaft nöthig, so ist der bei der Zuwendung Benannte zum Pfleger berufen.

Von der Rechnungslegung während der Dauer der Pflegschaft und von der Sicherheitsstellung kann der Pfleger bei der Zuwendung befreit werden. .

§. 88. Eine Leibesfrucht, welche unter Voraussetzung ihrer be— reitz erfolgten Geburt nicht unter väterlicher Gewalt stehßen würde, erhält auf Antrag der Schwangeren oder auf Antrag Desjenigen, dessen Rechte durch eine mögliche Geburt betroffen werden, oder in geeigneten Fällen von Amtswegen einen Pfleger. .

§. 89. Ist der Erbe eines Nachlasses unbekannt, so ist zur Er— haltung des Nachlasses und zur Ausmittelung des Erben ein Pfleger zu bestellen. .

Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden weiteren Befug⸗ nisse dieses Pflegers werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 909. Außer in den Fällen der §5§. 86 89 können Personen, welche selbst zu handeln außer Stande sind und der väterlichen oder vormundschaftlichen Vertretung entbehren, für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.

h §. 91. Auf die Pflegschaft finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vormundschaft entsprechende Anwendung; die Bestellung eines Gegenvormundes ist jedoch nicht erforderlich.

Die Pflegschaft hört auf, wenn der Grund zu deren Einleitung

gehoben ist.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestim mungen.

§. 92. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1876 in Kraft und findet auch auf die schwebenden Vormundschaften oder Pflegschaften Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Paragraphen etwas Anderes bestimmt ist. ö .

Die vormundschaftliche Thätigkeit der Familienräthe im Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln, der Voluntärgerichte im Be— zirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, der Waisengerichte in den Hohenzollernschen Landen und der Kirchspielsgerichte des Landes Ha— deln hört auf. .

§. 93. Die bisherigen Vormünder oder Pfleger verbleiben in ihrem Amte; sie können jedoch vom Vormundschaftsrichter in der Zeit bis zum 1. Januar 1878 entlassen werden, wenn sie zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft ungeeignet erscheinen, und weder nach Maßgabe der §§. 16, 87 als berufen zu erachten, noch nach Maßgabe der 85. 12, 83 gesetzliche Vormünder sind.

§. 94. Die Befugnisse, welche einem bisher bestellten Vormund oder Pfleger durch Verfügung der Eltern oder der Erblasser des Pflegebefohlenen nach dem bisherigen Rechte zulässigerweise über die gesetzlichen Grenzen hinaus eingeräumt, bleiben bestehen.

§. 95. Die Befugnisse, welche Eltern oder Ehegatten kraft ge—⸗ setzlicher Nutznießung am Vermögen der Kinder oder kraft ehelichen Güterrechts zustehen, werden von diesem Gefetze nicht berührt.

Im Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln hat der Vater nach dem Tode der Mutter die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vormundes. Schreitet der Vater zur ferneren Che, so ist das Ver⸗ mögen des Kindes unter Mitwirkung eines Pflegers durch ein von 9 . dem Vormundschaftsrichter einzureichendes Verzeichniß

estzustellen.

. 96. Im Geltungsbereiche der Depositalordnung vom 15. Sep⸗ tember 1873 kann die Auszahlung von Geldern aus dem Depositum auf Grund der dem Vormund erst durch dieses Gesetz übertragenen Rechte vor dem 1. Januar 1878 nicht verlangt werden.

§. 7. Die Großjährigkeitserklärung eines in väterlicher Gewalt stehenden Kindes erfolgt mit Zustimmung des Vaters nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Absatzes 5. 71.

Im Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln findet die nach den bisherigen Vorschriften zulässige Emanzipation nicht mehr statt.

§. 98. Die für großjährig Erklärten haben alle Rechte der Großsahrigen.

asselbe gilt im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln von den vor dem 1. Januar 1856 Emancipirten, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. Auf die von dem 1. Januar 1876 Emanzipirten, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, finden die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe Anwen⸗ dung, daß die dem Familienrath und dem Landgericht zugewiesene Thätigkeit von dem Vormundschaftzrüchter auszuüben ist.

Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln erlischt durch Verheirathung des Kindes die väterliche Gewalt.

§. 100. Die Vorschriften des gemeinen Deutschen Rechts, des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten, des Rheinischen Civilgesetzbuchs und der in den einzelnen Landestheilen geltenden Ordnungen und Gesetze über das Vormundschaftswesen, welche in diesem Gesetze nicht ausdrücklich auf⸗ recht erhalten sind, werden aufgehoben.

Der ebenfalls dem Herrenhause vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Aufhebung der Wiederein⸗ setzung in den vorigen Stand wegen Minderjährig— keit, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen,. verordnen mit Zustimmung der beiden Häufer des Landtages Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

§8. 1. Minderjährige, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Vornahme von Rechtsgeschäften nicht fähig.

§. Minderjährige, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind ohne Genehmigung des Vaters, Vor— mundes oder Pflegers nicht fähig, durch Rechtsgeschäfte Verbindlich= keiten zu übernehmen oder Rechte aufzugeben, jedoch fähig, durch Rechtsgeschäfte, bei welchen von ihnen keine Gegenleistung über⸗ nommen wird, Rechte zu erwerben oder von Verbindlichkeiten fich zu befreien.

t §. 3, Die wegen fehlender Genehmigung unwirksamen Geschäfte werden wirksam, wenn der Minderjährige nach erlangter Selbstän⸗ digkeit sie anerkennt. Durch Zeitablauf werden sie nicht wirksam.

8. 4. Derjenige, mit welchem der Minderjährige ein wegen feh⸗ lender Genehmigung unwirksames Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, ist an dasselbe gebundrn; er wird jedoch von seiner Verbindlichkeit frei, wenn der Vater, Vorwund oder Pfleger die Genehmigung zu dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft verweigert. .

Der Verweigerung steht es gleich, wenn auf ergangene Auffor⸗ derung der Vater, Vormund oder Pfleger oder der Minderjährige nach erlangter Selbständigkeit die Genehmigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht ertheilt.

§. 5. Hat der Vater oder unter Genehmigung des Vormund⸗ schaftsrichters der Vormund den selbständigen Betrieb eines Erwerb⸗ geschäftes dem Minderjährigen gestattet, so ist Letzterer zur selbstän⸗ digen Vornahme derjenigen Rechtgeschäfte fähig, welche der Betrieb des Erwerbsgeschäfts mit sich bringt.

Zu einzelnen innerhalb dieses Betriebs vorkommenden Rechts⸗ geschäften bedarf der Minderjährige der Genehmigung des Vormund⸗ schaftsrichters in gleicher Weise, wie nach den bestehenden Vorschriften der Vater oder Vormund dieser Genehmigung bedürfen würde.

5§. 6. Hat der Vater oder Vormund seine Genehmigung ertheilt, daß der Minderjährige in Dienst oder Arbeit trete, so ist Letzterer selbständig zur Eingehung und Auflösung von Dienst⸗ oder Arbeits⸗ verhältnissen der genehmigten Art befugt. ;

Dem Vater oder Vormund steht es frei, eine solche Genehmi⸗ gung zurückzuziehen oder einzuschränken, soweit dadurch Rechte Dritter DJI e i;i:;—

5§. J. Hat sich ein Minderjähriger fälschlich für geschäftsfähig ausgegeben und einen Andern ohne dessen Verschulden zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts verleitet, so kann letzterer den Ersatz des hier durch ihm zugefügten Schadens aus dem Vermögen des Minderjähri⸗ gen verlangen. G .

§. 8. Die Fähigkeit der Minderjährigen zur Eingehung einer Ehe oder eines Verlöbnisses, sowie zu letztwilligen Anordnungen wird von diesem Gesetze nicht berührt. ö ;

F. . 9. . Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Min- derjährigkeit findet gegen die nach Erlaß dieses Gesetzes vorgenomme— nen Rechtsgeschäfte nicht statt. ü

Dies gilt auch von den Rechtsgeschäften der den Minderjährigen gleichgestellten Personen.

§. 10. Dieses Gesetz tritt am 1.7 Januar 1876 in Kraft.

Urkundlich ꝛc.

Statistische Nachrichten.

Nach den regelmäßigen Veröffentlichungen des statistischen Bureaus der Stadt Berlin“ betrug die Gesammtzahl der im De— zember 1574 bei den Standesämtern Berlins eingetragenen Geburten 3641, Todesfälle 2194, Aufgebote 1180, Eheschließungen 1218, in Summa 8233 Eintragungen. Die Gesammtzahl der Ein⸗ tragungen im 4. Quartal 1874: 26,133, und zwar Geburten 11,126, Sterbefälle 6826, Aufgebote 4559, Eheschließungen 3622. Es werden fortan wöchentliche Publikationen erfolgen und ist damit bereits im neuen Jahre begonnen worden. In den ersten beiden Ta—⸗ gen des Jahres 1875 (J. und 2. Januar) wurden eingetragen: 70 Eheschließungen, 200 Lebendig⸗ und 11 Todtgeburten, 138 Todes- fälle; in der Woche vom 3. bis 9. Januar: 271 Eheschließungen, 500 Lebendig⸗ und 42 Todtgeburten, 449 Todesfälle.

Ueber das Wachsthum der 18 größten englischen Städte wird dem „Registrar⸗General“ Folgendes entnommen: Im Jahre 1851 betrug die Bevölkerung Londons 2362236; im Jahre 1861 schon 2,803,989, im Jahre 1871 gar 3,254,260 und 1875 ist sie auf 3,445,149 Seelen gestiegen. Portsmouth stieg von 72,096, 4,799 und 111,569 auf 122.632; Norwich von 68,713, 74,891 und 80,836 auf 82872; Bristol von 137,328, 154,093 und 182,557 auf 196,188; Wolverhampton von A5, 9865, 60, 860 und 68,291 auf 71,3718; Birmingham von 25323841 im Jahre 1851, 286,076 im Jahre 1861 und 343,787 im Jahre 1871 auf 3663325; Leicester von 60,584, 68,06 und 95,220 auf 109,330; Manchester zählte im Jahre 1851 schon 303,382 Einwohner, im Jahre 1861 338,722 und 351,189 im Jahre 1871; jetzt zählt es 356,826 Einwohner. Das dazugehörige Salford hatte in den genannten Jahren resp. 85,108, 102,449, 124,801 und 135,720; Oldham zählte in den nämlichen Jahren 52,820, 2.333, 82, 629 und 87437; Nottingham 57.407, 74,5693, 86 621 und 92,251; Liverpool 375,955, 443,938, 493,405 und jetzt 516,063 Ein⸗ wohner. Bradford ist von 103,778, 106,218, 145,830 auf 168,305 Einwohner; Leeds von 172,270, 207,155, 269,212 auf 285,118 Ein⸗ wohner; Sheffield von 135,B,310, 185,172, 239,946 auf 267,881; Hull von 84,690, 97,661, 121,892 auf 133,932; Sunderland von 63,897, 78,211, 99,242 auf 196,342 und Neweastle endlich von 97,784, 109,108, 128,443 auf 137,065 Einwohner gestiegen.

Gewerbe und Handel.

Ulm, 15. Januar. Heute Vormittag zeigten die persönlich haf⸗ tenden Theilhaber der bier unter der Firma „Spar- und Kredit⸗ verein“ bestehenden Kommanvit -⸗Gesellschaft dem Ober⸗-A Amtsgericht an, daß dieses Bankinstitut genöthigt sei, seine Zahlungen einzustellen. Es wurde sofort Einleitung einer Vermoöͤgensuntersuchung gegen die Gesellschaft und die beiden persönlich haftenden Mitglieder angeordnet und in Folge hiervon das Geschäft noch am gleichen Vormittag ge⸗ schlossen. Ueber die Größe der Passiva verlautet noch nichts Ve— stimmtes.

In der am 18. Januar in Wien abgehaltenen Generalver—= sammlung der Oesterreichischen Nationalbank legte die Di⸗ rektion den Geschäftsbericht pro 1374 vor, gab nähere Mittheilungen über die Ergebnisse der einzelnen Geschäftszweige und machte endlich bekannt, daß die Dividende für das zweite Semester von 1874 auf 316 Fl. festgesetzt und von morgen ab einzulösen ist. Sodann wurde der Bericht des Bankausschusses über die Prüfung des Rechnung abschlusses pro 1874 ohne Debatte einstiminig genehmigt und die Wahl von 7 Direktoren und 12 Mitgliedern des Bankausschusses vor⸗

§. 99. Die Großjährigkeit tritt als Folge der Verheirathung nicht mehr ein. ;

genommen.

* Insergte für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Stgats-⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das die Inseraten⸗ Expedition des Dentschen Reichs- Anzeigers und Königlich *

Postblatt nimmt an: KRreußischen Staats- Anzeigers:

Berlin, 8. W. Wilhelm ⸗Straße Nr. 32. 2

. Preuß.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. . 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c. Verloefung, Amortisation, Zinszahlung u. f w.

*

von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablifsementa, Fabriken u. Großhandel, 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

1. Literarische Anzeigen.

S. Familien⸗Nachrichten,

9. Central-⸗ Handels. Register (einschl. Konkurse).

Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Ha

emnitz,

ea. S.

amburg, Leipzig, München, Nürnberg, Praͤg, Straß⸗ urg i. C, Stuttgart, Wien, Zurich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen Bureans

*

Erscheint in separater Beilage.

Vacanzen⸗Liste

der bei den Behörden in den Provinzen Brandenburg und Pommern durch Militär-

Anwärter zu besetzenden Stellen. Berlin, den 19. Jannar

vr. 3.

12 11

Die Vacanzen-Listen werden den Truppentheilen des Garde⸗, II. und III.

Armee⸗Corps mit-

getheilt und liegen sowohl in den hiesigen wie auswärtigen Bureaus der Annoncen⸗Expeditionen des In⸗ validen⸗Danks, von Rudolf Mosse und Haagsenstein u. Vogler zur unentgeltlichen Einsicht aus; auch sind

dieselben zu dem Preise von 10 3 pro

Stück bei der Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers, Berlin,

8. W., Wilhelmstraße 32, (nach außerhalb gegen Einsendung von 13 in Briefmarken) zu haben.

(Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:

1) Ort und Behörde, bei welcher

die Stelle vacant ist. 2) Nähere Bezeichnung der Stelle. Z) Einkommen der Stelle. 4) Ob die Anstellung

auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. Gehaltsabzug gedeckt werden kann. welche an die Bewerber gestellt werden. 8)

Wohin die Bewerbungen einzureichen sind.

5) Betrag der zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch 6) Ob Aussicht auf

Verbesserung vorhanden ist. 2) Ansprüche, 9) Bemerkungen.)

Provinz Brandenburg. 1) Rer lim, Königliche Ministerial⸗ Militär, und Bau-Kommission, ) Hauswächter im Dienstgebände Niederwallstraße Nr. 39, 3) 510 Mark nebst einer kleinen Wohnung gegen Zahlung von 51 Mart

j⸗ährlicher Miethe,

verbunden mit der Verpflichtung, für das aus den Beständen der Behörde

zu entnehmende Brennmaterial eine Entschädigung ven jährlich 29 Mark 73 Pf. zu zahlen, 4) auf vierwöchentliche Kündigung, 5) keine, 6) nein, 7) körperliche Rüstigkeit, da er die Nacht ürer

zu wachen hat,

8s) Vorsteher der Königlichen Ministerial⸗,

Militär und Bau ⸗Kommisston zu

Berlin,. Niederwallstraße Nr. 39, 9) die Wohnung vesteht nur aus einer Dachstube ohne Küche.

1I) Cipemichk, Magistrat, ?) Forstaufseher, 5 5) keine, 6) ja, 7) Besitz des Forstversorgungsscheins, 8)

S840 Mark Gehalt und 13 Meter Brennholz, 4) —, Magistrat Cöpenick, 9) auch jüngere

Jäger der Klasse A. J. und A. II. können sich melden.

Il) Soran, Magistrat, 2) Bureau⸗Assistent und Registrator, Mark alle 5 Jahre, bis zu 1380 Mark aufsteigend,

3) 900 Mark mit Alterszulage von 120 4) auf Lebenszeit nach einem gut bestan ·

denen sechsmonatlichen Pꝛobedienst, 5) keine, 6) nein, 7) bereits erfolgte längere Beschäftigung in einem Gerichts oder Verwaltungs Bureau und gute Handschrift, 8 Magistrat Soräu.

. . . Zu sammenstellung der im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußzischen Sräats-Anzeiger zur Besetzung angezeigten

gegenwärtig vakanten Stellen.

Bezeichnung der vakanten Stellen.

. Meldung * bis zum S *

Einkommen der Stelle jährlich.

Physikus des Kreises Carthaus

. des Kreises Stuhm

ohysikus des Kreises Wirsitz

Physikus des Kreises Görlitz . Phystkus des Kreises Brilen .... Kreis⸗Wundarzt des Kreises Ost⸗Sternberg. Kreis⸗Wundarzt des Stadtkreises Potsdam Kreis⸗Thierarzt des Kreises Angerburg .

Kreis - Thierarzt des Kreises Heilsberg Kreis⸗Thierarzt des Kreises Oletzkon. Kreis⸗Thierarzt des Kreises Krotoschin Kreis⸗Thierarzt des Kreises Zell a. d. Mosel . 2WLehrer an der Knabenschule zu Pritzwalk

Lehrer an der städtischen Realschule zu Bremen.

Rektor der böhern und Mittel⸗Töchterschule zu Mühl.

hausen i. Th.

Turnlehrer am Königlichen Gymnasium zu Münster. Rektor und 2 Lehrer an der evang. Volksschule zu Hoerde i. W. Mehrere Lehrer an den städtischen Volktschulen zu El—

berfeldꝰ Ingenieur für Hüttenamts zu Gleiwitz. Stadt ⸗Baurath zu Thorn Stadt⸗Baurath zu Dortmund. J Sekretär beim Kreis⸗Ausschuß zu Gerdauen. Kanzlei Vorsteher beim Magistrat zu Burg. Stadt⸗Sekretär zu Neu⸗Ruppin w Stadt⸗Sekretär zu Mühlhausen i. Th. . Stadt⸗Sekretär zu Hamm i / W. Stadtschreiber zu Rinteln Polizei⸗Sekretär zu Glogau . zu Bremen. Polizeisergeant zu Konitz ; Nacht⸗Polizei Sergeant zu Tilsit . Exekutor beim Magistrat zu Gnesen. Polizei⸗Exekutivbeamter zu Glogau.

Amtsdiener beim Magistrat zu Gnesen. Rathsdiener zu Glogau. .

Amtsdiener für das Amt Finkenwalde bei Stettin.

3 Nachtwächter zu Neuwied. ...

Lehrer an der Realschule J. Ordnung zu Grünberg 1. Schl.

die Maschinenwerkstatt des Königlichen

300 Thlr.

200 Thlr. . 3

200 Thlr. 22.1. 75 28 und 150 Thlr. Zuschuß. /P

200 Thlr. Lia 75 il und! 100 Thlr. .

300 Thlr. 2.3. I5 9 ½75 und 209 Thlr. Zuschuß.

2069 Thlr. 26/1. 165 302/74 und 3090 Thlr. Zuschuß.

200 Thlr. 5.0 75 1576 und 100 Thlr. Zuschuß. je 750 Mark. 2250 Mark.

2700 Mark.

1200 Thlr. Cd. 600 Thlr. Remun. 2250 Mark und je 1050 Mark.

400 - 700 Thlr.

. 75 675 36074

38 8 3 Om

4800 Mark.

4800 Mark.

5090 Thlr.

1050 Mark. 1800 Mark. 2300 Mark.

2100 Mark.

900 Mark. 1500 Mark.

4500 Mark.

300 Thlr.

250 Thlr. 150 Thlr.

1200 Mark und 108 Mark Kleidergelder⸗Entschädigung. 120 Thlr. 975 Mark

108 Mark Kleidergeld und freier Dienstwohnung. 300 Thlr. 11.2. 751 je 600 Mark. 1.6. 75

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Ediktal⸗ Vorladung. Gegen den ausgetretenen Militärpflichtigen Johannes Robert Conrady aus Bodenrode, geb. am 21. April 1853, ist auf Grund der Anklage der hiesigen Königlichen Staatsanwalt— schaft vom 5. Januar d. Is. die Untersuchung in Gemäßheit des §. 140 des Strafgesetzbuchs heute beschloffen worden, weil er sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte dadurch zu entziehen gesucht hat, daß er ohne Erlaubniß nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhält. Da der jetzige Auf⸗ enthaltsort des Angeklagten unbekannt ist, so wird derselbe vorzeladen, in dem zur mündlichen Ver— handlung vor dem unterzeichneten Gericht auf den 28. Mai er., Bormittags 11 Uhr, anberaumten Termine in dem Sitzungszimmer Nr. 13 persönlich zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung die⸗ wenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder doch so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, widrigenfalls mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden wird.

deiligenstadt, den 8. Fanuar 1875.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

GSubhastati onen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. Iõhdl] Oeffentliche Vorladung.

Die in n des Kaufmanns Robert Mal⸗ zahn, Elise, geb. Collot, von hier, hat gegen ihren

Ehemann wegen böswilliger-Verlassung auf Ehe⸗ scheidung geklagt. n, Fog,

Da der Llufenthaltz des angeblich ausgewanderten 2c. Malzahn unbekannt ist, so wird derselbe hier · durch vorgeladen, in dem

auf den J. Mai 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Terminszimmer Nr. I an— beraumten Termine die Klage vollständig zu beant— worten, widrigenfalls der Robert Malzahn der bös⸗ lichen Verlassung seiner Ehefrau für geständig er— achtet und nach vorgängiger Ableistung des vorge⸗ schriebenen Diligenzeides seitens der Klägerin nach dem Antrage der Letztern erkannt werden wird.

Stargard i. Pomm., den 30. Oktober 1874.

Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submniffiv nen 2c.

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Die Liefernng von 50, 909 gilogramm Schwefel soll in öffentlicher Submisston an den Mindestfordernden vergeben werden, wozu auf Montag, den 8. Februar er, Vormittags 109 Uhr, im Bureau des Artillerie Depots Termin anberaumt wird.

Die Bedingungen liegen daselbst zur Einsicht, resp. sind gegen Köpialien zu beziehen.

Posen, den 15. Januar 1875.

Artillerie · Depot.

Es sollen Frritag den 5. Februar, Vormit⸗ tags von 10 Uhr ab, im Blnmbergschen Gast⸗ hofe hierselbst aus folgenden Schlägen Fer König— lichen Qberförsterei Muͤllrose, Schutzbezirk Biegen⸗ brück, Jagen 12, ca. 400 Stück liefern Bau⸗ und Schneid eholz fmeist stärkerer Dimenfio nen) daselbst Jagen 65 ca. 590 Stück desgl, Schutzbezirk Busch⸗ schleuse, Jagen 135, ca 300 Stück desgl,, in kleine⸗ ten und größeren Loosen im Wege der Licitation öffentlich Bezahlung verkauft werden. zielle Nummerlisten wird der Unterzeichnete ausfüh⸗ ren lassen. Oberförster. Tůcksen. 380] Submission. Die Lieferung von

300 Meter braunem Tuch, 133 Cent. breit,

3690 . Futterleinwand, 83 . .

109 brauner Beiderwand, 83 Cent. breit,

. star lem Zwillich, 8 .

emden · Nessel, 83 . 3 H ss breit, weißer Schürzenleinwand, 33 Cent. breit,

Bettbezügen, 83 Cent. breit, starker weißer Leinwand zu Bett— laken, I00 Cent. breit,

Qu. abgepaßt, baumwollenen Taschentüchern 67 - Cent. Qu. abgepaßt, 110 Klgr. wollenem und ̃ 30 . baumwollenem Strumpfgarn, sowie 200 Stück ungebleichten Handtüchern, 42 Cent. ö . breit, 133 Cent. lang, soll im Wege öffentlicher Submission vergeben wer- den,. Versiegelte Offerten mit der bezäglichen Auf— schrift und unter Beifügung von Proben werden bis zum Termin, Freitag, den 5. Februar er., Vormittags 19 Uhr, erbeten, zu welcher Zeit die Eröffnung im Beisein der etwa erschienenen Submittenten stattfindet. Die Lieferungsbedingungen liegen im Bureau zur Einsicht aus, werden auch auf Verlangen abschrift— lich mitgetheilt. . Nachgebote und Offerten ohne Proben werden nicht berücksichtigt. Sagan, den 15. Januar 1875. G98 / 1 IV.) Königliche Straf ⸗Anstalts⸗Direktion.

Bekanntmachung.

Die Anlieferung des Bedarfs von 120,000 Kilogr. gewöhnlichem Rüböl

für die Königlichen Steinkohlengruben bei Saar— brücken soll im Wege der Submiffion vergeben wer den, and ist Termin hierzu auf

den 5. Februar er.,

Morgens 11 Uhr, in das Bureau der unterzeichneten Bergfaktorei an— beraumt. Die Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

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„Lieferung auf Rüböl“ der Königlichen Bergfaktorei zu St. Johann-Saar— brücken bis zum Lizitationstermine einzureichen, welche dieselben in Gegenwart der etwa persönlich erschei⸗ nenden Submittenten in ihrem Bureau eröffnen wird. Später eingehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen liegen bei der Unter zeichneten zur Einsicht offen und können auf porto— freie Anfragen abschriftlich bezogen werden. Der Zuschlag erfolgt sogleich nach Schluß des Termins.

St. Johann - Saarbrücken, den 14. Januar 1875.

Königliche Bergfaktorei. (20t. 113,1)

an den Meistbietenden gegen gleich baare Bestellungen auf spe⸗

Müllrose, den 17. Januar 1875. Der

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211 Suhmission. Das Hannoversche Füsilier⸗Regiment Nr. 73 beab⸗ sichtigt die Lieferung nachstehender Ausrüͤstung sslücke: 233 komplete Helme, Mantelriemen, Feldflaschen, 2 Gewehrriemen, 30 Kochgeschirr ⸗Riemen, Brotbeutel, Portepees, Saͤbeltroddel für Unteroffiziere, Paar Patronentaschen, Stück Reservetheilbüchsen, Jettbüchsen, Kochgeschirre,

in öffentlicher Submisston zu vergeben, und hat

hierzu

einen Termin auf Mittwoch, den 3. Fe—⸗

bkrugr er., Vormittags 10 Uhr, angefeßt. Ver—⸗ siegelte portofreie Offerten mit der Aufschrift Sub⸗

mission auf Ausrüstungsstücke“

sind bis zum ge⸗

nannten Tage, Morgens 8 Uhr, an die unterzeich—

grauer Schürzenleinwand S3 Cent.

blau⸗ und weißkarrirtem Nessel zu rug ; strã Bie Nel stunden im Rechnungsburéegu, Taubenstraße Nr. 3,

zur Einsicht aus und müssen die Submittenten in

nete Kommission zu richten, und findet die Eröffnung derselben am 3. Februar er., Vormittags 10 Uhr, in Kaserne I., Stube 77, statt. Der Geldbetrag ist, in den Offerten in Mark und Pfennigen auszu— drücken. Bedingungen liegen während der Dienst⸗

ihren Offerten ausdrücklich erklären, von denselben

ck baumwollenen Häalstüchern“ 83 Cent Kenntniß genommen zu haben. Abschrift der Be— lenen Halstücher, S3 Cent. dingungen wird auf portofreie Anträge gegen Ent—

richtung von 77 Sgr. Kopialien mitgetheilt, auch

werden Probeabschnitte vom Material zu Brotbenuteln

auf Erfordern ertheilt.

Ddanuover, den. 14. Januar 1575. ( Cto. 672 /I) Die Regiments⸗Bekleidungs⸗ Kommission.

ll Bekanntmachung.

Die Lieferung von 150 Kub-⸗Meter Keuper zu einer Decklage auf der Nienburg⸗Bremer Chaussee im Friedeholze bei Syke soll im Wege der öffent= ö Submission vergeben werden, wozu Termin au

, den 4. Febr. d. J. . . Mittags 12 Uhr, im Geschäftszimmer des Unterzeichneten angesetzt ist.

Die Unternehmer haben ihre Gebote portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: Gebot auf Lieferung von Kenper“ einzureichen.

Die Bedingungen, unter welchen die Uebertragung der Lieferung erfolgt, können in der Zeit vom

25. bis 30. d. M., täglich von 10 bis 12 Uhr, in meinem Geschäfts⸗ zimmer eingesehen werden.

Syke, den 16. Januar 1875.

Der Kreisbaumeister. Habbe. 1302 Bekanntmachung.

Die Anlieferung einer Hauptfördermaschine und die Anlieferung von 5 Feuerrohr⸗Dampfkesseln von je 7 Meter Länge und 2 Meter Durchmesser für die Königliche Steinkohlengrube Friedrichsthai⸗Duier⸗ schied bei Saarbrücken soll im Wege der Submission vergeben werden.

Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen kön— nen auf dem Burean der Unterzeichneten eingesehen, oder auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.

Lieferungslustige werden ersucht, ihre Offerten bis Montag, den 15. Februar er. Vormittags 10 Uhr, mit gehöriger Aufschrift versehen und versiegelt, hier= her einzureichen, um welche Zeit deren Eröffnung im Beisein etwa persönlich erschienener Submitten⸗ ten stattfinden wird.

Grube Friedrichsthal bei Saarbrücken, den 11. Januar 1875.

Königliche Berg⸗Inspection IX.

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Nenbaustrecke.

der Submission verdungen werden.

von 4 Mark Druckkosten bezogen werden.

in dem Bureau des Submittenten erfolgen soll.

Northeim, den 16. Januar 1875.

Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: Maurerarbeiten des Looses V. bis zum Submissionstermine: Dannerstag, den 11. Februar er., Vormittags 10 Uhr,

Unterzeichneten einzureichen, woselbst die Eröffnung in Gegenwart der erschienenen

Künigliche Westfälische Eisenhahn. Otthergen-Nort heim.

leren Wie, Herstellung der Erd, Planirungs, und Befestigungsarbeiten sowie der Maurerarbeiten ein⸗ schließlich Materigllieferung des Looses V. der V. Bauabtheilung von Station 238 bis Station 235 4 48, enthaltend 77, 026 Kubikmeter zu bewegende Bodenmassen und 16583Kubikmeter Mauerwerk, soll im Wege

Die Massendisposttionen, Bedingungen nnd Submissionsformulare, sowie die zugehörigen Zeich⸗ nungen liegen im hiesigen Abtheilungsbureau zur Einsicht aus, und können erstere von dork gegen Erstattung

„Submissionsofferte auf Erd⸗ und

Vor Ahgabe der Offerte sind 9000 Mark Kaution bei der Hauptkasse in Münster zu deponiren.

( Cto. 687.1.)

Der Eisenbahnbaumeister. Hahn.

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Dechen“ soll im Submissionswege vergeben werden.

Die

abschriftlich bezogen werden.

Bekanntmachung.

Die Lieferung einer Centestmalbrückenmaage fur die Königliche Steinkohlengrube „Heinitz⸗

. Eröffnung der versiegelt einzureichenden und mit entsprechender Aufschrift versehenen Offerten erfolgt in Gegenwart der etwa erschlenenen Submittenten

k am 19. Februar eurr., Vormittags 10 Uhr. Die Lieferungsbedingungen können hier eingesehen, auch gegen Erstattung der Schreibgebühren

deinitz bei Neunkirchen, Neg. Bez. Trier, den 13. Januar 1875. Königliche Berg ⸗Inspektion Vi.

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men zum garantirten Minimalbetrage

Beamte, womöglich solche,

Verschiedene Bekanntmachungen. Die Stelle eines Stadt-Hauptkassen Rendanten, mit welcher,

außer einigen Nebeneinnah⸗

r e“ von 130 Mark, ein nach Maßgabe des hier bestehenden Gehalts- Regulgtivs von 5 zu 5 Jahren um je 150 Mark big 3000 Mark stelgendes Gehalt von 2400 Mark und die Pflicht zur Bestellung einer Kaution ven 6660 Mark verbunden,

ist zum 1. April d. J. zu besetzen.

welche schon eine ähnliche Stelle bekleidet haben, wollen sich bis zum 5. Februar d. J, unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines Lebenslaufes, , Der Magistrat der Stadt Halberstadt.

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