Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden c. . verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§. 1. Der Lehnsverband der nach dem Lehnrecht der Kurmark, Altmark und Nenmark zu beurtheilenden Lehne, dieselben mögen in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Nutzungen oder Kapitalien (Lehns-⸗ stämmen) bestehen, Manns oder Kunkellehen sein, wird nach Maß⸗ gabe der folgenden Vorschriften aufgelöst. .
— 2. Innerhalb des Zeitraums von vier Jahren, ven der Ge= setzeskraft dieses Gesetzes an gerechnet, kann die Aufl fung hes Lehns verbandes der im §. L bezeichneten Lehne, welche sich im Besitz eines Mitgliedes der lehntragenden Familie befinden, mittelst Umwandlung in freies Eigenthum durch einen nach den jetzt geltenden Vorschriften zu fassenden Familienschluß erfolgen. ; .
Während desselben Zeitraums können Lehngüter unter der im §. 14 bestimmten Voraussetzung und mit der 5. 15 festgesetzten Stempelermäßigung von dem Besttzer unter Zustimmung der beiden nächsten nach s5. 2 bis 4 des Gesetzes vom 15. Mai 18532 (Ges. Samml. S. 236) zu bestimmenden Agnaten in beständige Familien⸗ fideikommisse für die zur Lehnssuccession berufenen Familienmitglieder verwandelt werden. .
§. 3. Nach Ablauf des im 5§. 2 bestimmten Zeitraums treten folgende Vorschriften ein: .
Bei dem Auflösungsverfahren werden nur diejenigen Agnaten, Mitbelehnte oder andere Succefsionsberechtigte, welche unter der allgemeinen Bezeichnung „Lehnberechtigte“ begriffen sein sollen, berücksichtigt, welche bis zum Ablauf des vierjäh⸗ rigen Zeitranmes (5. 2 oder bis zum 392ten Tage nach Ab— lauf dieser Frist geboren werden, und welche außerdem 1) bei den aus Grundstücken oder im Hypothekenbuche (Grundbuche) eingetrage⸗ nen Gerechtigkeiten bestehenden Lehnen in das Hypothekenbuch (Grund⸗ buch) eingetragen sind, oder binnen zwei Jahren, von Ablauf des im §. bezeichneten Zeittermins an gerechnet, bei dem Grundbuchrichter zur Eintragung in das Grundbuch, 2) bei allen übrigen Lehnen, ins—⸗ besondere bei Kapitalien (Lehnsstaͤmmen), binnen derselben Frist zu den Lehnsakten des kompetenten Obergerichts angemeldet werden.
Die Pflicht zur Anmeldung liegt zur Vermeidung desselben Nach⸗ theils auch denjenigen Lehnberechtigten ob, deren Ascendent in das Hypothekenbuch (Grundbuch) eingetragen ift. Für die unter väter⸗ licher Gewolt stehenden Kinder ist dieselbe vom Vater, für die bevor⸗ mundeten durch den Vormund zu erfüllen.
Die binnen zwei Jahren nachgesuchte kostenfrei. ö.
Bei der Auflösung des Lehnsverbandes Altmärkischer Lehne wer- den diejenigen Mitglieder der lehntragenden Familien nicht als Lehn—⸗ berechtigte betrachtet, welche in Gemäßheit der 58. 5— 7 der Verord⸗ nung vom 11. März 1818 (Gesetz Sammlung Seite 17) und der Deklaration vom 9. Juli 1827 (Gesetz'Sammlung Seite 76) ihre Successionsrechte in die noch fortbestehenden Lehne verloren haben.
. 4. Das im Besitz eines zur lehntragenden Familie gehörenden Mitgliedes besindliche Lehn verliert die Lehnseigenschaft: 1 wenn bis zum Ablauf der zweijährigen Frist (5. 3) kein Lehnberechtigter zur Eintragung angemeldet ist; 2) wenn beim Ablauf dieser Frist oder, falls nach 55§. 6 und 7 die Lehnseigenschaft noch über die Frist hinaus fortdauert, auch späterhin, neben dem Besitzer des Lehns und dessen Descendenz keiner der nach 5§. 3 zu berücksichtigenden Lehnberechtigten mehr am Leben ist; 3) wenn die gußer dem Lehnbesitzer vorhandenen, ur Eintragung angemeldeten Lehnberechtigten durch Vertrag in die rf eln des Lehnsverbandes eingewilligt haben oder noch einwilligen.
Die Descendenten des Lehnsbesitzers und die Lehnberechtigten wer. den durch die Einwilligung ihrer Ascendenten in die Auflösung des Lehnsverbandes verpflichtet. Einer Bestätigung des unter Nr. 3 be⸗ zeichneten Vertrages durch den Lehnshof bedarf es uicht.
§. 5. Das in 5.4 bezeichnete Lehn verliert, auch wenn Lehnberech⸗ tigte in das Hypothekenbuch (Grundbuch) eingetragen oder zur Eintra⸗ gung in dasselbe oder zu den Lehnsakten angemeldet sind, die Lehns— eigenschaft, wenn der besitzende Lehnsmann zu dem im 5. 3 bezeich neten Zeitpunkte lehnsfähige Descendenz hat oder bis zum 302ten Tage von dieser Zeit ab gewinnt. .
§. 6. Hat der Lehnsbesitzer keine nach 8. 5 zu berücksichtigende lehnsfähige Descendenz, es ist aber bei seinem Tode überhaupt ein nach §. 3 zu berücksichtigender Lehnberechtigter am Leben, so vererbt das Lehn als solches nach Recht und Ordnung der bisherigen Lehns⸗ folge, ohne daß es in Bezug auf die Zulassung noch anderer Per⸗ sonen zur Lehnsfolge auf die Zeit der Geburt und auf die Eintra⸗ gung beziehungsweise die Anmeldung des Lehnsberechtigten ankommt.
Die Vererbung nach Lehnrecht erfolgt auch dann, wenn der Lehns⸗ besitzer zwar nach dem §. 5 gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Des— zendenz erhält, diese aber vor ihm mit Tode abgeht.
Ueberlebt der später geborene Descendent den Lehnsbesitzer, so schließt er die Agnaten und Mitbelehnten von der Succession aus und das Lehn verliert in seiner Hand die Lehnseigenschaft.
§. 7. Hat der zur Succession gelangende Agnat oder Mitbe⸗ lehnte bei dem Anfall des Lehns lehnsfähige Deseendenz, so verliert das Lehn in seiner Hand die Lehnseigenschaft. Erhält er später lehns⸗ fähige Descendenz, welche ihn überlebt, so verliert das Lehn in der Hand der letzteren die Lehnseigenschaft. Verstirbt die später geborene Deseendenz vor ihm, so tritt eine fernere Succession der Agnaten unter den im 5§. 6 gegebenen Voraussetzungen nach der dort bestimm⸗ ten Weise ein.
§. 8. Besitzen Mehrere ein Lehn ungetheilt, so gelten sie als mit lehnsfähiger Descendenz versehen (58§. 5, 6, 7) nur dann, wenn Jeder derselben solche hat.
§. 9. Der Lehnsmann, in dessen Händen nach §§. 5, bis 8 die Lehnseigenschaft aufhört, hat die Wahl, ob er das Lehn I) gegen eine Abfindung von 19 Prozent des Lehnwerths nach Abzug der Lehns—⸗ schulden (bei Geldlehnen und Lehnsstämmen des Kapitalwerths) in freies Eigenthum, oder 2) nach den folgenden Bestimmungen der * 10 bis 15 unter Zuziehung der beiden nächsten Agnaten in ein
ideikommiß für die zum Lehn berechtigte Familie dergestalt verwan⸗ deln . daß er selber in die Stelle des ersten Fideikommißbesitzers eintritt.
§. 10. Steht der Lehnsmann unter Vormundschaft, so ruht das Wahlrecht während der Dauer derselben.
§. 11. Der Lehnsmann hat im Fall des 5§. 5 die getroffene Wahl bei dem Lehnshofe binnen 4 Jahren, von dem Ablauf der im F. 2 bestimmten Frist an gerechnet, zu erklären. Stirbt derselbe inner⸗ halb ber jährigen Frist, ohne sich erklärt zu haben, so steht das Wahlrecht seinen Allodialerben binnen 2 Jahren, von dem Tage des Erbanfalls an gerechnet, zu.
Verliert das Lehn nach §§. 6 bis 8 in der Hand eines späteren Lehns besitzers die Lehnseigenschaft, so hat dieser, vom Tage des Lehn= 3 an gerechnet, zur Ausübung des Wahlrechts eine 2 jährige
rist.
Stirbt derselbe inne rhalb dieser Frist, ohne das Wahlrecht aus⸗ geübt zu haben, so steht dasselbe seinen Allodialerben noch 2 Jahre, von dem Tage des Erbausalls an gerechnet, zu.
§. 12. Innerhalb diefer Fristen ist auch, je nachdem die Ver⸗ wandlung in freies Eigenthum oder in Familiersfideikemmiß gewählt wird, die Abfindungssumme an das Depositorium des Gerichts, unter welchem das Lehn belegen ist, oder welches das Appellationsgericht mit der Annghme der AÄllodifikæanionssumme beauftragt, zu zahlen oder bei der Fideikommißbehörde eine solche von den beiden dic en Agna⸗
ten ge,, Stiftungsurkunde einzureichen, welche demnächst auch
5
Eintragung erfolgt
die Bestätigung erlangt.
15. Erfolgt innerhalb der im §. 11 bestimmten Frist keine Wahl, oder bei gewählter Fideikommißstiftung keine Einreichung einer der Vorschrist des §. 12 euisprechenden Fideikommißur kunde, so gilt die Verwandlung des Lehns in freies Eigenthum als gewählt.
( Die Verwandlung des Lehnguts in ein Familienfideikom · rriß kann aur erfolgen, wenn dasselbe oder mehrere in der Hand des⸗ selben Lehnbesigerg besendliche Lehnt zusammen oder un er Henzuschla. gung von Kzavitalien einen Reinertrgz von 2090 Thlr. jährlich gewäh⸗ ren. Von diesem Heinertrage müsseit nach Maßgabe der. Vor schrift der 55. 58 Und 53 Theil I. Titel 4 Allgemeinen Landrechts
dem Fideikommißbesitzer wenigstens 1600 Thaler jährlich verbleiben. Auch findet die beschränkende Vorschrift des 5. 56 Theil IH. Titel 4 Allgemeinen Landrechts nicht statt. .
§. 15. Die Stempelgebühren zu der Fideikommißstiftungs⸗Ur⸗ kunde werden, soweit das Fideikommiß aus Lehngütern oder Lehns⸗ kapitalien errichtet wird, auf den dritten Theil desjenigen Betrages ermäßigt, welcher nach den bestehenden Gesetzen sonst zu entrichten sein würde. .
§. 16. Geht das Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, so erfolgt die Auseinandersetzung zwischen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, insbesondere die Absonderung des Lehns vom Allo— dium, sowie die Abfindung der Ehefrau und der Töchter des Lehnt lassers nach den bisher bestehenden Gesetzen. .
§. 17. Lehne, welche an dritte, nicht zur lehntragenden Familie gehörende Personen erblich und unwiderruflich veräußert sind, verlieren die Lehnseigenschaft: 1) wenn zur Zeit der Veräußerung kein Lehn— berechtigter in das Hypothekenbuch (Grundbuch) eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist; 2) wenn saämmtliche zur Zeit der Ver⸗ äußerung eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Lehnberech—⸗ tigte in die Veräußerung eingewilligt haben. ;
§8. 15. Der Verlust der Lehnseigenschaft der an dritte, nicht zur lehntragenden Familie gehörende Personen erblich und unwiderruflich veräußerten Lehne tritt ferner ein: ) wenn beim Ablauf des im 5§.3 bestimmten Zeitraums der Veräußerer und lehnsfähige Descendent des Veräußerers oder, nach dem inzwischen erfolgten Tode des Veräußerers, Söhne desselben und deren lehnsfähige Descendenz am Leben sind, oder 2) wenn die Veräußerung mit Einwilligung des nächsten resp. bei gleicher Nähe der nächsten Agnaten erfolgt ist und beim Ablauf des §. 3 bestimmten Zeitraums noch ein mit lehnsfähiger Descendenz ver sehener einwilligender Agnat am Leben ist.
In diesen Fällen hat jedoch der Besitzer des Lehns 10 Prozent des Lehnwerths zum gerichtlichen Depositorium zu zahlen.
5§. 19. Ist beim Ablauf des im 5. 3 bestimmten Zeitraums keine der im 5. 18 Nr. 1 und 2 gedachten Personen am Leben, oder ist die Veräußerung ohne Einwilligung der nächsten Lehnberechtigten erfolgt, so verbleiben den nach §. 3 zu berüclsichtigenden Lehnberechtigten ihre lehnberechtigten Ansprüche. .
§ 20. Hinsichtlich der auf Wiederverkauf oder durch antichretischen Pfandvertrag veräußerten Lehne bleibt es bei den desfallsigen Ver— trägen. 5§. 21. Prozesse, welche bei Ablauf des §. 3 bestimmten Zeit- raums dieses Gesetzes über die Ausübung lehnrechtlicher Ansprüche durch Insinuation der Klage anhängig geworden, sind nach den bis— herigen Gesetzen zu entscheiden. .
Ist bis zu dem Ablauf des 5. 3 bestimmten Zeitraums ein Lehngut zur nothwendigen Subhastation gestellt, so richten sich die Befugnisse der Lehnberechtigten zur Ausübung des benefidcii kaxae nach den bisherigen Gesetzen, doch findet ein Vorkaufs⸗ und Wiederkaufs— uc fe Lehnberechtigten dabei und überhaupt für die Zukunft ni att.
§. 22. Gelangt in Gemäßheit der §8§. 19, 20 und A1 das Gut wieder in die Hand eines Mitgliedes der lehntragenden Familie, so finden die 55. 3— 16 mit der Maßgabe Anwendung, daß die im 5. 11 bestimmte jährige Frist von der Erlangung des Besitzes an zu rechnen ist.
§. 23. Die Löschung der Lehnseigenschaft eines Gutes im Grund⸗ buche erfolgt auf den Antrag des Besitzers, wenn derselbe durch ein Zeugniß des Lehnhofs nachgewiesen hat, daß die Aufhebung des Lehnsverbandes in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt und die festgestellte Entschädigungssumme gezahlt oder deponirt ist. Wird das Lehn in Fideikommiß verwandelt, so hat die Fideikommiß⸗ behörde die Eintragung der Fideikommißqualität zu veranlassen. In diesem Fall muß gleichzeitig mit dieser Eintragung die Löschung der Lehnsgualität erfolgen. ⸗
Die Aushändigung eines Geldlehns (Lehnsstamm) an den zeitigen Lehnsbesitzer kann nur auf Grund eines Zeugnisses des Lehnshofes über dessen Allodifikation erfolgen. Beschwerden über die nach diesem Paragraph zu bewirkenden Eintragungen und Löschungen, und Allo— difikationen von Geldlehnen werden in letzter Instanz vom Justiz—
inister entschieden. z
FS 24. Die nach §. 9 Nr. 1 und §. 18 zu zahlende Allodifika—⸗ tionssumme dient, sofern sich die Lehnsberechtigten nicht über deren Theilung einigen, zum Besten einer für die bisher lehntragenden Fa— milie bestimmten Stiftung.
Der zur Bildung dieser Stiftung und Feststellung des Statuts erforderliche Familienschluß wird auf eine fuͤr die Familie bindende Weise durch die nach §. 3 angemeldeten Lehnberechtigten festgestellt. Einer Zuziehung der unter väterlicher Gewalt stehenden Personen zur Fassung des Familienschlusses bedarf es nicht.
Bis zur Bestätigung der Stiftung durch das zuständige Gericht werden die auflaufenden Zinsen zum Kapital geschlagen.
Eine Stempelabgabe wird für die Bildung resp. Verstärkung der Stiftung nicht erhoben.
§. 25. Jeder der nach 5§. 3 zu berücksichtigenden Lehnberechtig⸗ ten hat das Recht, von dem Lehnsbesitzer die Aufnahme einer Taxe und Zahlung der Allodifikationssumme zum Depositum zu fordern, sobald die Verpflichtung zur Zahlung derselben nach 5§. 9 Nr. 1 und 5§. 18 eingetreten ist.
§. 26. Die Feststellung des Werths eines Lehnguts behufs Er⸗ mittelung der Allodifikationsprozente, sowie zur Berechnung des Fideikommiß⸗Stempels erfolgt nach den §§. 2 und 3 des Regulativs für die Feststellung des ritterschaftlichen Taxwerths von Gütern und deren Bepfandbriefung nach Maßgabe der behufs der Grundsteuer— Veranlagung ermittelten Reinerträge vom 3. Oktober 1868 (Gesetz⸗ Samml. S. 894). Hat das bei dem Lehngute befindliche Inventarium Allodialeigenschaft, so wird dessen Werth, soweit es nothwendig vor— handen sein muß, nach landschaftlichen Taxgrundsätzen festgestellt und von dem ermittelten Geldwerth in Abzug gebracht.
Urkundlich ꝛe.
— Der Vorbericht zu dem dem Hause der Abgeord— neten gestern vorgelegten Staatshaushalts-Etat für 1875 lautet:
Die Finanzlage Preußens, wie sie in dem Staatshaushalts⸗Etat fuͤr das Jahr 1875 sich darstellt, ist, trotz des Druckes, der noch immer auf der Erwerbsthätigkeit lastet, eine durchaus befriedigende.
Bei denjenigen Zweigen des Staatseinkommens, welche wesentlich unter dem Einfluß der allgemeinen Konjunkturen stehen, können für das Jahr 1875 so hohe Erträge, wie sie in den letzten Jahren in Wirklichkeit aufgekommen sind, nicht erwartet werden. Aber die Ver⸗ anschlagung ist in den Etats der Vorjahre, und insbesondere auch für das Jahr 1874 mit solcher Vorsicht erfolgt, daß ein sehr erheblicher Rückgang eintreten konnte, ohne über die im Etat eingehaltene Linie hinauszugehen.
Das starke Sinken der Preise der Steinkohlen muß sich natür⸗ lich in den Erträgen von den Bergwerken des Staates fühlbar machen. Aber die Veranschlagung nach den gegenwärtigen Preis und Absatzverhältnissen ergiebt immer noch das Resultat, daß das Ge⸗ sammterträgniß der Montanindustrie des Staates um etwas höher hat in Ansatz gebracht werden können, als für das Vorjahr, besonders deshalb, weil nach den reichen Verwendungen, welche auf diesem Ge⸗ biet in den letzten günstigen Jahren für Meliorationen stattgefunden haben, nach dieser Richtung hin zur Zeit das Bedürfniß sich vermin⸗ dert hat. Der Etat der Berg⸗, Hütten- und Salinenverwaltung weist, unter Mitberücksichtigung der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, gegen den Etat des Jahres 1874 ein Mehr an Ueberschuß
von rured 3,000,000 AM nach. Auch bei der Forstverwaltung war der Voranschlag für das irh. 1 daß er gegen das wirkliche
1874 in so mäßigen Grenzen ge Erträgniß des Jahres 1873 , . zurückblieb. Dadurch wird es guch bei die fem Einnahmezweig möglich, für das Jahr 1875 ein , h von rund 30006000 6 gegen das Vorjahr in Ansatz zu bringen. ; . ö Auch der Etat der Domänenverwaltung weist einen Mehrüber— schuß von 593, 000 M auf, welcher wesentlich darauf beruht, daß durch
in den Etat
J
die Ausführung der Kreisordnung sehr erhebliche Ausgabeersparnisse herbeigeführt werden.
Bei der Eisenbahnverwaltung hat in den letzten Jahren die un⸗ verhältnißmäßige Steigerung der Betriebskoften zu einer Schmälerung der Erträge geführt. Der Gesammtüberschuß dieser Verwaltnng hatte im Etat für 1874 gegen das Vorjahr nur mit einem Minder⸗ betrage in Ansatz gebracht werden können, welcher sich, wenn von den Verwendungen im Extraordinarium abgesehen wird, auf rund 4512, 000 M belief. Das wirkliche Erträgniß des Jahres 1873 ist hinter dem Voranschlag zurückgeblieben. Inzwischen sind die Kohlen⸗ preise erheblich heruntergegangen, auch die Preise für einige andere Betriebsmaterialien etwas gesunken, und es ist in einem gewissen Umfange eine Erhöhung der Gütertarife eingetreten. Unter der Ein⸗ wirkung dieser Umstände läßt sich für das Jahr 1875 wiederum ein etwas günstigeres Ergebniß in Aussicht nehmen, und es hat der Ueber⸗ schuß der Eisenbahnverwaltung etwas höher veranschlagt werden können. Das Mehr gegen 13874 beläuft sich, wenn von den beabsich⸗ tigten Verwendungen im Extraordinarium abgesehen wird, auf 796, 005 Mt ⸗
Bei den Einnahmen an Steuern treten dieses Mal die Ausfälle hervor, welche durch die Reformen und Erlasse auf dem Gebiete des Abgabenwesens verursacht werden. In Folge der Aufhebung der Stempelsteuer für Zeitungen und Kalender hat die Stempelsteuer nur mit einem um 2,300,000 S gegen das Vorjahr zurückbleibenden Betrage, die Erbschaftsstener, nach Aufhebung der Steuer für Erb⸗ anfälle unter Ehegatten, nur mit einem Minderertrage von 700,000 6. eingestellt werden können. Die Beseitigung des Chausseegeldes auf den Staatsstraßen ergiebt einen Ausfall von 4,515 000 n, nach Gegenrechnung der gegenüberstehenden Aus⸗ gabeersparniß von 371,000 A1, von 4,144,000 M6, An Mahl⸗ und Schlachtsteuer fallen aus 5,319,000 S und 8,400,000 , zusammen 13,5719, 009 S, nach Abrechnung der gegenüberstehen—⸗ den Ausgabeersparniß von 1,522,758 (MM 12196, 242 M
Dem ssteht bei der Klassensteuer in Foige der Einführung dieser Steuer in den bisher mahl⸗ und schlaͤchtsteuerpflichtigen Ortschaften gegenüber eine Mehreinnahme von 8, 956,009 M, nach Gegenrechnung der Mehrkosten für Veranlagung und Erhebung mit 516,800 M, ein Mehrertrag von 8,439,200 M Wenn dem der Mehrertrag bei der klassifizirten Einkommensteuer, welcher durch den Wegfall der Ver⸗ gütung von 20 Thalern für jeden einkommensteuerpflichtigen Ein—⸗ wohner der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Ortschaften entsteht, mit rund 3,450, 000 6 hinzugerechnet wird, so ergiebt sich als Ersatz, welcher der Staatskasse für die ausfallende Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer zufließt, die Summe von 11,889, 200 ½, gegen die obige Summe von 12,196,242 M, verbleibt alss ein Ausfall von 307,042 M Rech⸗ net man dazu die Ausfälle bei der Stempelsteuer mit 2 300,000 MS, Erbschaftssteuer 700,009 M, an Chausseegeld 4,144 009 1, so ergiebt sich im Ganzen ein Ausfall von rund 7,451,000 S6. Derselbe findet zum Theil durch zu erwartende Mehrerträge bei der klassifizirten Einkommen⸗ stener, der Gebäudesteuer, der Gewerbesteuer und bei einigen anderen Titeln, nach Abrechnung eines Minderansatzes von 1077, 000 A0 bei der Eisenbahnabgabe, seine Deckung, insoweit, daß, wenn man das Ge⸗— sammterträgniß der direkten und der indirekten Steuern zusammen⸗ faßt, sich nur ein Ausfall von rund 5,655,000 ½ gegen den Etat für 1874 ergiebt.
Im Ganzen weisen die sogenannten Betriebsverwaltungen näch der Veranschlagung für 1875 im Ordinarium gegen 1874 ein Netto⸗ mehrerträgniß von rund 11,450,900 M½ auf. Dem tritt die erhebliche Ausgabeersparniß hinzu, welche durch die im Jahre 1874 auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 1874 (Ges. S. S. 143) erfolgte außer⸗ ordentliche Tilgung der Staatsschulden erwächst. Der Staatsschulden⸗ Etat weist in Folge dabon einen Minderbedarf auf von rund h, 403, 000 ½υ. Ferner ist der Etat durch Ablösung von Passtv⸗ renten um eine Jahresausgabe von etwa 100000 S ent⸗ lastet, und an Beiträgen zu den Ausgaben für das Deutsche Reich werden für 1875 rund 752, 9000 Mις weniger in Anspruch genommen, in Summa 17,705, 000 MSM. Wenn von dieser Summe die Minder⸗ einnahmen in Abzug gebracht werden, welche sich bei den übrigen Staatsverwaltungszweigen im Ganzen genommen (hauptsächlich in Folge des Minderansatzes an Rückzahlungen auf Nothstandsdarlehne in Ostpreußen im Etat der allgemeinen Finanzverwaltung) ergeben und welche, abgesehen von lediglich durchlaufenden Posten, sich auf etwa 800, 000 „M belaufen, so ergiebt sich die Summe von rund 16,905, 000 M, über welche durch den Etat für 1875 zu neuen Aus— gaben verfügt werden kann. .
Außerdem steht von dem Ueberschusse, welchen das Jahr 1873 in Höhe von rund 64,B369, 000 M geliefert hat, nach Abzug der durch die Gesetz vom 26, 29. und 31. Mai 1874 (Ges. S. S. 143, 196 und 211) darauf angewiesenen Verwendungen, noch die Summe von 39,169 448 Mark zur Verfügung, welcher in dem vorliegenden Etat unter Kapitel 11 Titel 25 in Einnahme gestellt ist.
Als eine Mindereinnahme tritt bei der Balancirung der Ein⸗ nahmen pro 1875 gegen den Etat für 1374 der außerordentliche Zu⸗ schuß von 24,000, 9000 MS aus der französischen Kriegskostenentschaͤdi⸗ gung hervor, welcher im Etat für 1874 unter Kap. 11 Tit. 28 und zwar zu extraordinären Verwendungen für Eisenbahnzwecke (efr. Vor⸗ bericht zum Staatshaushalts-Etat für 1874 Seite III.) eingestellt war. Ueber den Antheil, welcher aus der Kriegskostenentschädigung an Preußen überwiesen worden ist, ist inzwischen vollständig verfügt. Es sind, wie dies in dem Rechenschaftsbericht vom Mai is74 (Nr. 389 der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten aus der Session von 1873,74) näher dargelegt ist, im Ganzen 98,854 536 Thlr. oder 296,563,608 M½ an Preußen überwiesen worden. Davon sind a. zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden bestimmt worden: I) durch das Gesetz vom 5. Juri 1873 (Ges.-S. S. 327) 60, 352, 300 , wovon indeß für den betreffenden Zweck nur gebraucht werden 60,033,375 ½½ — , 2) durch das Gesetz vom 26. Mai 1874 (Ges. S. S. 143) 18,530,983 6 53 ; zusammen: 78,564,358 M 53 8; b. als Deckungszuschuß, wie vorerwähnt, in den Staatshaushalt Etat pro 1874 eingestellt 4. 000,000 ½νι; c. zur Bestreitung von Aus⸗ gaben für Eisenbahnbauten bis Ende 1874 verwendet: 1) auf Grund der Gesetze vom 5. und 11. Juni 1873 (Ges. S. S. 327 und 305) 148,249. 249 M 47 3, 2) auf Grund der Gesetze vom 7. und 14. Juni 1874 (Ges. S. S. 247 und 250) 9, 300,000 M, zusammen 157 549, 249 0 47 83; d) zur Deckung von Ausgaben für Eisenbahnzwecke auf Grund der Gesetze vom 7. und 14. Juni 1874 (Ges. S. S. 247 und 250 reservirt 36450, 000 S, sind wie oben 296,563,608 A0
Die oben bezeichneten Deckungsmittel, welche zu neuen Ausgaben verfügbar sind, . es möglich gemacht, auf allen Gebieten der Staatsverwaltung zur Befriedigung hervorgetretener Bedürfnisse die Ausgabefonds im Ordinacium reicher zu dotren und zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im Ganzen eine Summe zur Ver⸗ fügung zu stellen, welche, wenn man von dem vorbezeichneten extra— ordinären Zuschuß von 24,000 000 4 absieht, die im Extraordinarium des Etats für 1874 ausgebrachte Summe noch um etwas übersteigt.
Durch den Etat für 1874 sind die Fonds zur Unterstützung der Wittwen und Waisen von Beamten verstärkt worden, um die Möglich⸗ keit zu geben, solche Unterstützungen den jetzigen Preisverhältnissen entsprechend in etwas höherem Maße zu gewähren, und zugleich sind Mittel bereit gestellt worden, um denjenigen pensionirten Beamten, welche vor Erlaß des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 und vor Eintritt der in den Jahren 1872 und 1873 erfolgten erheblichen Ver⸗ besserung des Diensteinkommens der aktiven Beamten in den Ruhe— stand versetzt waren, in Form von Unterstützungen Zuschüsse zu ihren Penstonen zu gewähren. Bei der Ausführung hat sich ergeben, i die Erhöhung der betreffenden Fonds in den Maße, wie sie dur den Etat für 1874 vorgenommen worden ist, nicht überall ausreicht, um den vorbezeichneten Zweck zu erreichen. Es hat deshalb in den meisten Verwaltungszweigen eine weitere Verstärkung dieser Fonds vorgesehen werden muüͤssen.
Die Wirkung des vorbezeichneten Pensionsgesetzes und der starken Erhöhung des bei der Pensionirung anzurechnenden Diensteinkommens der Beamten beginnt nunmehr sich in der Höhe der Penstonszahlungen fühlbar zu machen. In Folge der Umgestaltung der ländlichen Polizeiverwaltung und der Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer
soll an Gerichtsstelle,
n
hat eine große Zahl von Beamten mit Wartegeld in den
Ruhestand versetzt werden müssen. Beamtenpensionen und 6 . müůssen. ine sehr namhafte Verstärkung wi des Ministeriums der geistlichen, in . heiten in Vorschlag gebracht. sonstigen wissenschaftlichen
Die Fonds
Die Dotationen der
Summen ausgebracht. Elementarlehrer ist eine Summe von 3,000 060 .
9 259 K h ĩ 5 Betrag von 20090 O0 „M ist in das Ordingrium des Etats auf— dem dringenden Bedürfniß einer
genommen, um Lage der Geistlichen zu begegnen. lichen Lehranstalten, insbefondere Kunstgewerbes sind verstärkt worden. wiederum zur Verbesserung und Erweiterung der straßen und der Häfen, sowie zur baldigen Herst
1 8 fam S gaeb; ĩ ö KRartirung des gesammten Staatsgebietes in Aussicht genommen, 5n weiteren Entwickelung des landwirthschaf 6 ö. ung ö. Pferdezucht des Landes, zur Förderung anderer Zweige hierzucht, zu Landesmeliorationen sind bedeutende Mittel bereit
gestellt.
Um den Polizeidienst in der Hauptst
. Po U r adt u Stãdten des Landes weiter zu verbesfern, sind di Fonds erheblich verstärkt, und das Gleiche ist gesch⸗
welche zur Unterhaltung der Landgensd'armerie bestimmt sind. Zustandes der Gerichts- und Gefängniß . . Suste 16 8 Gefängniß⸗ . zu nützlichen Verwendungen auf dim' Domänenbesitz des taates, inshesondere zur Beschaffung noch fehlender Förster⸗Dienst⸗
Zur Verbesserung des
wohnungen, zum Bau und zur Verbesserung der We
zur Erhauung von Arbeiterwehnungen auf den Domänengütern und Summen
zu sonstigen Meliorationen sind gebracht.
Endlich hat wiederum eine bedeutende Summe
namhafte
2
der Wartegelder haben hiernach erheblich ver⸗
wiederum für die Fonds und Medizinalangelegen
h chen und Kunstanstalten sind erheblich erhöht und zu Bauten für wissenschaftliche und Kunstzwecke sind . Zur weiteren Verbesserung der Lage der
Auch die Dotationen der gewerb⸗ auch die Fonds zur Pflege des Reiche Verwendungen
einstweiligen zur Zahlung der narium des Etats bereit gestellt
— Die Rede, welche der Vi Finanz · Minister . s der Abgeordneten hat, ist uns bis Schluß des B
Universitäten, der Uns werden dieselbe morgen veroffent
eingestellt. Ein gefunden, und für uf.
z zerbe er D . 7 . z S* Verbesserung der tretung der Fraktion in dem Se Graf Wintzingerode gewählt.
rw n sind Land⸗ und Wasser⸗ ellung einer guten
i Kommission des der Gesetzentwürfe, betreffend d
tlichen Unterrichts,
von Brühl. Meyer (Celle). G Buran. von Wedell. Bredt. Nalmros Wilckens. Beyer.
Die Kommission zur Vorberg die Auflösung des Lehnsv
nd anderen großen e dazu bestimmten hen bei den Fonds,
aus folgenden Mitgliedern: Gra Schriftführer. v. Alvensleben. b, Waldaw⸗Reitzenstein. Marwitz.
v. Arnim⸗Kröchlendorff.
ge in den Forsten,
in Ansatz
zur Verbesserung
18 Fr j * ö 1s91 D . und Erweiterung der Eisenbahn anlagen des Staates im Extraordi⸗
Camphausen in der gestrigen Sitz — ꝛsen 4 gen Sitzung des Hauses bei Ueberreichung des Staats hautha lie lata ,
. Die Konstituirung der f: Abgeordnetenhauses hat, wie die Post“ mittheilt, gestern statt⸗ 3 . die Abgg. Graf Bethusy, ; ; Stengel, Hancke und Helf zum Vorstand gewählt worden
betreffend die Geschäftsfähigkeit Minderiäbri haf r 2. Geschäfts fähigkeit Minderjähriger, besteht aus folgende Mitgliedern: Fürst zu Hohenlohe⸗Dehringen. H st aus folgenden sitzender, Wever. Stellvertreter des Schriftführer. Selke, Stellvertreter des Schriftführers! Henrici Graf
Dr. Dernburg.
der Kurmark, Altmark und Neumark
Itzenplitz, Stellvertreter des Vorsitzenden. v. Rochow, Stellvertre Graf von der S —
werden können.
ze. Hräsident des Staats. Ministeriums Emissien
Dividendensche Inhaber laute lottes Dividendensche
: zir lichen. 6
uoch nicht zugegangen.
6. / . den neuen Akt reikonservativen Fraktion des
der Aktionäre tion des Insti
Graf Wintzingerode, Zur Ver⸗ orenkonvent wurden Dr. Lucius und
ni r. tenden Liquida
Herxrenhauses zur Vorberathung Ernannt.
a8 Vormundschaft swesen und . quier Isidor R Herzog vo 4. in Stetti Oerzog von Ujest 6. Vorsitzenden.
' Vor⸗
Weener, . Becker (Halberstadt),
raf zur Lippe. Dr.
Graf
. von Kospoth⸗ Teßmann. ;
Dr. Zachariae.
rubnrg,, Gobbin. Dietze. —
thung des Gesetzentwurfes, betreffend
erbandes der nach dem Lehnrechte 6 beurtheilenden Lehne, b
lippe, Vorsitzender.
Graf v
Höhe von 23
gericht die Ges
in einem frühe Minerva“ dur 5 zur weisendes Erk führers. Graf r v. Klützow.
v. Wedell. von der v. Karstedt. v. Brandt.
gewiesen sei. Vie ai
der Italieni
Im also
2, 41 6,306
Sämmiliche Aktien J. Em. un
Die Dividende
— „In der am 18. Januar ab
Zu Liquidatoren wurden der bisherige Vorf k Ju Liquidatoren der bisherige Vorstand von Kloeden Burscher in Stettin und der Hr. Haffner in Berlin, zum stellvertre⸗
Ueberdies wurde eine Kontrole⸗Kömmi stehend aus den Herren Geheimer Kommerzien-Rath Stephan, Ban⸗
— In dem Prozeß des Geh. Breslau gegen die S ellschaft Minerva wegen Bezahlun
dies um so bemerkenswerther,
und in den Gründen Thlr. resp. 2
Lire, was gegen Dezember 1873 ein Mit
Gewerbe und Handel.
n I. d Interimsscheine auf Aktien der Königsberger Vereinsbank müfsen neb ine pro 1874 und folgende Jahre gegen neue auf den nde vollgezahlte Aktien zu 209 Thlr. — 660 Mt, mit inen pro 1574 - 1883 und Talons umgetauscht werden. . pro 1874 :nd folgende Jahre wird nur gegen die ten beigefügten Dividendenscheine gezahlt. am abgehaltenen Generalversammlung der Stettiner Vereinsbank wurde die Liquida— tuts mit sß5 Stimmen gegen 13 Stimmen beschlossen. und
tor Hr. Friedberg vom Haufe Julius Bleichrö der u. Eg
ssion gewählt, be⸗
tichter, Hermann Baschwitz in Berlin und Rudolf Abel
zes Regierungs Rathes Schröter chlesische , und ö in. . g der für das Jahr 1858 festgesetzten Dividende hat das i, , n. ellschaft zur Zahlung der Coupons verurtheilt. Es ift neéwe als das Reichs ⸗Ober⸗Handelsgericht ren, dieselbe, Fraze betreffenden Prozeß „Voigt wider ch Erkenntniß vom 22. April 1873 ein zur Zeit ab⸗ enntniß des Appellationsgerichts zu Breskau bestätigt nden ausgeführt hatte, daß ein Gewinn von S6, 066 für das Geschäftsjahr 18558 der Minerva nicht nach⸗
1s Rom gemeldet wird, beträgt die Dezember-Einnahme schen Tabaks-⸗Äktien⸗Gefelsfchaft 10, 980,500 us von 405,086 Lire ergiebt.
. — ; Jahre 1374 wurden überhaupt 119 M22,960 Lire eingenommen,
Lire mehr als 1873.
8
X Inserate für den Deutschen Reichs.
u. Kgl.
83 Preuß.
Staatz ⸗ Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das
Postblatt nimmt an:
HNreußischen Stants. Anzeigers:
Berlin, S8. W. Wilhelm ·˖ Straße Nr. 32.
die Inseraten⸗ Expedition des Aentschen Neichs⸗ Anzeigers und .
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 20 Ne of 1 ti 21 1 5
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s w.
X
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Der unterm 13. Oktober pr. hinter den Arbeiter
Zohaun Schlegel aus Roessel erlassene Steckbrief ist erledigt. Sensburg, den 13. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Oeffentliche Vorladung. Auf Grund der An— klageschrift der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 25. August 1874 und des Beschlusses des unterzeich⸗ neten Kreisgerichts vom 14. Dezember 1874 ist gegen die Angeklagten: 1) den Meiersohn Christian Wil— helm Haake aus Gunitz, geb. am 77. Mai 1550, 2) den Schneidergesellen Johann Friedrich Klebsch aus Ziebingen, geb. am 9. Februar 1851, 3) den Arbeiter Carl August Ernst Müller, geb. am 21. Oktober 1853 hierselbst, den Max Otto Wil- helm Barsch von hier, geb. am 16. Juni 1852, 5 den Carl Robert Alexander Knote von hier, geb. am 17. Mai 1852, 6) den Farl Friedrich Ernft Lange von hier, geb. ain 26. Februar 1852, 7) den Louis Paul Otto Schmidt von hier, geb. am 9. Dezember 1852, 8) den Tapezier Gustav Adolf Ludwig Conrad von hier, geb. am 10. Dezember 1852, 9) den Bergmann Wilhelm Ferdinand Win⸗ kelmann, geb. am 28. Januar 1851 zu Buckow, 10 den Schuhmacher Johann Friedrich Hennig, geb. am 20. Oktober 1650 zu Falkenhagen, 11) den Gustav Albert Streiter, geb. am 22. Mai 1851 zu Fürstenwalde, 12) den Carl Adolf Heinrich Pau Türke, geb, am 18. Februar 1851 zu Fürstenwalde, 13) den Graveur Friedrich Wilhelm Alexander Miesch, geb. am 2. Juli 1850 zu Berlin, wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung — ftraf— bar nach §z. 140 des Strafgesetzbuchs — die Unter⸗ suchung erbffnet worden. Da der Aufenthalt der Angeklagten zur Zeit unbekannt ist, so werden die— selben zu dem ant 14. Mai 1875, Vorm. 9 Uhr, zum öffentlichen mündlichen Verfahren vor unserer Kriminal⸗Abtheilung im Gerichtsgebäude, Logen—⸗ traße Nr. 6, Zimmer 26, anberaumten Termine mit der Aufforderung vorgeladen, in dem setzteren zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß ste noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Fall des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Belastungszeugen sind zum Audienztermine nicht ge⸗ laden. Frankfurt a. O., 14. Dezember 1874. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
von öffentlichen Papieren.
.
zeiger.
6. Industriene Etablifsements, Fabriken n. Großhandel ö. Verschiedene Bekanntmachungen. . 8.
von
Literarische Anzeigen. Familien⸗Nachrichten. 9. Central · Handels. Register
/
(einschl. Konkurse). — Gowi
Erscheint in separater Beilage. 6.
*. . Cx. 2 * Insergte nehmen an: die autorisirte Annoncen · Erpeditionꝰ
NMudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz,
,,,, ,, , ,. Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ g urg i. (, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten,
alle übrigen größeren Annoncen Bureau
ihr Aufenthaltsort
Greifenberg in Pommern, den 9. Jan
Die nachstehend aufgeführten Personen haben , t hat bis jetzt nicht ermittelt werden können. und der nächsten inländischen Gerichtsbehörde vorführen zu lassen, welche um Vollstrecku
ich der Vollstre fz zkräfti
sich der Toll strecung der gegen sie rechtskräftig er Wir ersuchen daher alle ng der Strafe und
uar 1875. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
kannten Strafen durch ihre Entfernung entzogen und
Polizeibehörden, auf dieselben zu achten, sie im Betretungsfalle anhalten 7.
Nachricht darüber hierher gebeten wird.
Stand oder Gewerbe.
Name. hei
9
6 z 8 J Reelitz, Otto Naug
2 / Denkert, Johanna Friederike
Ziegeleibesitzer
unverehelicht Greif
Robe
3 Keup, Ferdinand Arbeiter
4 Leitzke, Carl
Hermann 6 Paul Joachim
Rekelberg, Carl Friedrich T agelöh
k 8, E ich Tagelöh ner
. Gustav
Rekelberg, Ehefrau des Tage⸗ löhners, Bertha Wilhel. mine Friederike, geborene / Radloff
9 Weichbrod, Heinrich Carl Knecht Hagen
9 Trepto
Gauger, Johann Knecht
!
. a. /R.
II Liermann, August
12 Buß, Arbeiterfrau, Marie / Louise, geborene Ramthun
ö. Greife 14 Vollbrecht, Ferdinand Knecht
Brehmer, Hermann Julius Fleischergeselle Strem
Oestreich Plathe
Arbeiter ͤ
Ort.
— 26 Schäferknecht Elvershagen 5 Marquardt, Wilhelm Albert Schäferknecht Low in
Arbeitsmann Treptow a. /R. Diebstahl Brenkenhof D
Maurergeselle Regenwalde
2e 9 5 / 13 Ziegenhagen Handels mann Pommerens⸗
dorf Plathe
Strafbare Handlung, wegen deren die Strafe erkannt ist.
maths⸗
festgesetzt ist.
Betrug
ard
Diebstahl verübt nach zwei 12. Juni 185 stahl ach, zwei⸗ 12. Juni 1854 maliger rechtskräftiger Verurtheilung wiederholte vorsãtzliche Kör⸗ 5 wperverletzung . dorsätzliche Körperverletzung Diebstahl ; 2594 s Mai a8 I9. August 1856 J. April 1868.
enberg
Februar 186
Februar 1869 Oktober 1869 iebstahl
8 ö ö desgleichen. desgleichen
. . vorsätzliche Körperverletzung 4 Januar 1869 a. /R. .
, ,. Betheiligung bei einer Schlä⸗ 4. Januar 1869 bei
reptow gerei, bei welcher ein Mensch erhebliche Körper⸗ verletzungen erlitten hat Holidiebstahl im mehr als 7. dritten Rückfalle 22 Diebstahl 37. April
26. September Beschluß vom März 1868
Juni Oktob ; up enn Oktober
Steuerkontravention
hartnäckiger Ungehorsam und Erkenntniß vom 28.
Wider spenstigkeit gegen die Oktober 186 ? nstigkeit ge O r 1868 Befehle seiner Herrschaft
Gebrauch falscher Legiti⸗Erkenntniß mationspapire
Holzdiebstahl
lau vom
November 18656 Erkenntniß vom März 1873
Erkenntniß oder Mandat, durch welches die Strafe
Des 2* 4 * — . 16. Dezember 1859 4 Monate Gefängniß
1869
1873
Strafe jubstituirte Gefängniß⸗ Strafe.
ʒGeldbuße.
w
. ö Jö — — 3 Monate Ge⸗ fängniß.
9 2 Jahre Zuchthaus
/ 3 Monate Gefängniß 3 Monate Gefängniß 9 * 2 , , 3 Monate Gefängniß
2 Jahre Zuchthaus
—
14 Tage Gefängniß . 3. ö
— — c —i
desgleichen
— io -= 1 Woche J ö ö. fängniß. 3 Monate Gefängniß — — —
.
ö
Holzwerth
14 Tage Gefängniß —
33 Monate Gefängniß
14. 8 Tage Haft —
66 1
— . ö
1 Tag Haft. 143 Tage Haft
12.
Strafe 110 —– 2 Tage Gefäng⸗ Werthersatz — 10 — 36 i. Kosten — . 9
Bubhastationen, Aufgebste, Vor⸗ ladungen n. dergl.
Anberaumung des Versteigerungstermins.
ö5si Subhastation z⸗Fatent. Nothwendiger Verkauf Schulden halber. Das früher dem Oekonomen Johann August Toelle zu Nordhausen gehörig gewesene, jetzt dem Agenten Carl Gerlach zu Eisleben gehörige, in der Grafschaft. Hohnstein zu Lipprechterode, landräth⸗— lichen Kreises Nordhausen belegene Klosteramt, Jol. Il, pag. 137 des Grundbuchs der größeren Güter im Bezirke der Gerichts Kommissionen, wel⸗ ches laut der unterm 5. Dezember 1836 Allerhöchst er fe, k für den Kreis en a ittergut eingetragen ist, 3 kö besteht: H ö em mit einem jährlichen Nutzungswerthe von 160 Thalern zur Gebäudesteuer ö Wohnhause mit Hofraum, Hausgarten, Scheune, ö Pferder, Kuh, Schweine- und Federviehställen, ) em sogenannten rothen Hause mit einem jähr⸗ lichen Nutzungswerthe von 6 Thlrn., e, , nn, fan ö und einem im iegenden afstall, mit einem jährli w. 1 ö ö inem Acker⸗ iesen⸗ eide⸗ und Ho — Areal von 181 Hektar 3 mit einem jährlichen Reinertrage von db (s halern,
den, 6. März 1875, Vormittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 2, im Wege der
78 Ar 32 O.⸗Metern . außer den Gebäuden unter , welche in der Grunbsteuer
und eine volle Gemeindeberechtigung.
bietenden versteigert, und das Urtheil über die Er— 6 . Sir blaß . . en 12. März 1875, Vormittags 11 an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer 6 27. i ge . ; uszug aus der Steuerrolle, Abschrift des Grund— buchblatts, sowie die sonstigen 3. . treffenden Nachweisungen sind in unserem Bureau einzusehen. Alle Diejenigen, welche Eigenthums · oder anderweite, zur Wir ksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Real⸗ rechte geltend zu machen haben, werden hiermit auf⸗ gefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermin anzumelden. Nordhausen, den 3. November 1874. Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter. von Reuß.
390 Ediktalladung.
Der Schmied und Ackermann Heinrich Eg— gert zu Weißenborn hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes⸗-Kreditanstalt in. Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothek mit seiner im Bezirke des unterzeichneten Amtsö— gerichts zu Weißenborn unter Nr. 51 belegenen Aderstelle zu bestellen beabsichtige. Zu dersel ben Haus Nr. 51
allhier vorläufig ausgewiesen hat:
8. ausgewiesen hat? so werden unter Bezugnahme auf die §8. 25 und 26 der Verordnung vom 1 Juni 1842 und den 5. 18 des Gesetzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Pfandgegenstãnde Ansprüche irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthums⸗ oder Ober ⸗Eigenthumsrechten, in hypothekarischen und sonst bevorzugten Forderungen, in Reallasten, Abfindungs⸗, Dotal⸗ oder Leibzuchts⸗ , ö. . Verhaftungen und Bela. stungen bestehen, hierdurch vorgeladen, e An⸗ sprüche in dem dazu auf KJ
Mittwoch, den 3. März 1875,
, Vormittags 10 Uhr, an gewöhnlicher Gerichtsstelle angefetzten Termine anzumelden. Durch die Nichtanmeldung geht der — kö sondern nur im Verhält- e er der Landes⸗Kreditans ) be, ,. ditanstalt zu bestellenden Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn be , . und das Vorzugsrecht ker der andes-Kreditanstalt zu bestellenden ? i K . oll kö 25 zon der Anmeldungspflicht sind nur Diejenigen . . ö ö von der ien r Vanneverschen Landes Kreditanstalt Certi— fikate ausgestellt werden. ö Die bekannten Gläubiger werden durch Zuferti⸗
lõosb Bekanntmachung.
Ein Wechsel, d. d. Marienwerder, den 20. No⸗ vember 1874 über 900 Reichsmark, zahlbar 3 Mo⸗ nate à dato, gezogen von W. Fregien an eigene Ordre auf Tischlermeister J. Schwebs in Ma— rienwerder, von Letzterem acceptirt und auf der Rückseite mit dem Giro des Ausstellers versehen, ist dem Tischlermeister J. Schwebs hier verloren ge⸗ gangen.
Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird aufgefordert, denselben spätestens den 2. Stptember 1875 dem unterzeichneten Gerichte vorzulegen, widri⸗ 6 der Wechsel für kraftlos erklärt werden wird.
Marienwerder, den 28. November 1874.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Verkaufe, Verpachtun gen, Submissionen ꝛc.
Solzverkaufs⸗ Belanutmachung. Eg sollen Sonnabend, den 30. Januar er, im Küselschen Gasthause hierselbst in den Jagen 44, 26, N, 104 uad 139 circa 121 Stück Eichen, 24 Stück Buchen, 2 Stück Birken 1977 Stück Kiefern Nutzhölfer und 3. Raummeter Kiefern Klafternutzholz im Wege der Lizitation öffentlich an den Meistbietenden verkauft, wozu Kanflustige an dem gedachten Tage Vormit⸗
gung dieses besonders vorgeladen.
O, Morgen 35 Q.-Ruthen Garten, Ackerland und ; J Mutterrolle von eißenborn unter Haupt⸗Nr. 43 beschrieben sind
Der Ausschlußbescheid wird nur mittelst Anschla— ges an die Gerichtstafel bekannt . Reinhausen, den 14. Fanuar 1575,
Nachdem der Provokant als verfügungesfähiger
I 7 othwendigen Subhaftalion öffentlich an den Meist⸗⸗
Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich
Königliches Amtsgericht II.
tags 10 Uhr mit dem Bemerken hiermit eingeladen werden, daß die Zahlungen bei Käufen bis 69 l sogleich ganz, bei größeren Käufen aber mindestens mit dem 4. Theil des. Kaufgeldes erfolgen müssen und die sonstigen Bedingungen im Termine bekannt gemacht werden. Re . den 14 Januar 1875.
Der Königliche Oberförster. Ritz.