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Behörde als nöthig erklärten Vorsichtsmaßregel verantwortlich zu
machen. Berlin, den 8 Juli 1874. . . Die Königliche Wissenschaftliche Deputatien für das Medizinalwesen. Unterschriften.
Anlage III.
Magdeburg, den 12. Dezember 1865. Um die verderbliche Einwirkung des Genusses trichinenhaltigen Schweinefleisches auf Gesundheit und Leben der Menschen zu ver— hüten, verordnen wir auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwal⸗ 6 11. März 1850 für den Umfang unsers Regierungsbezirks, wie folgt:
§. 1. Ein Jeder, der ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe von einem amtlich konzesstonirten Fleisch⸗ beschauer mikroskopisch untersuchen zu lassen.
Erst dann, wenn auf Grund dieser Untersuchung von dem kon⸗ zessionirten Fleischbeschauer das Attest ausgestellt worden,
daß das Schwein trichinenfrei befunden sei, darf das Fleisch desselben verkauft oder zum Genuß für Menschen zu⸗ bereitet werden. J .
Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, verfällt in eine Polizei⸗ strafe von fünf bis zehn Thalern.
§. 23. Wird ein Schwein trichinenhaltig befunden, so hat der 3 davon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Alle Theile eines trichinenhaltigen Schweines sind, bei Ver— meidung einer Polizeistrafe von zehn Thalern, sofort zu vernichten und zu diesem Behuf dem Abdecker zu überweisen, welcher dieselben in vorschriftsmäßiger Weise vergraben muß, widrigenfalls er auch in eine Polizeistrafe von zehn Thalern verfällt. .
Außerdem haben Diejenigen, welche durch Nichtbefolgung der
vorstehenden Vorschriften die Veranlassung dazu geben, daß trichinen⸗
haltiges Fleisch zum Verkauf gestellt oder durch den Genuß desselben die Gesundheit eines Menschen beschädigt oder gar dessen Tod herbei⸗ geführt wird, die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung nach Vor⸗ schrift des Strafgesetzbuchs zu gewärtigen. ;
. 3. Die amtliche Untersuchung eines geschlachteten Schweines wird durch Fleischbeschauer, welche von der Ortspolizeibehörde kon⸗ zessionirt sind, ausgeführt. .
Um diese Konzession zu erhalten, bedarf es für promovirte Aerzte, Apothekenbesitzer, sowie für die Departements und Kreisthierärzte nur der Meldung bei der Ortspolizeibehörde, welche dieselben, nach Ertheilung der Konzession zu diesem Geschäft durch Handschlag zu Protokoll verpflichtet. .
Alle übrigen Personen, welche das Amt eines Fleischbeschauers zu erhalten wünschen, müssen sich zu diesem Behuf einer besonderen theoretischen und praktischen Prüfung vor dem betreffenden Herrn Kreisphystkus unterziehen. Erst auf Grund der bestandenen Prufung können dieselben als Fleischbeschauer von der Ortspolizeibehörde kon—⸗ zessionirt und amtlich verpflichtet werden. ᷣ
Die Konzesstonen sind unter Siegel und Unterschrift der Behörde kostenfrei auszufertigen. Ein Stempel ist dazu nicht zu verwenden.
Gewerbetreibende, nämlich Fleischer Schmelzer 2c, haben
ein Fleischbuch nach folgenden Rubriken zu halten:
3. 4. . 6. Bezeichnung Attest des des Angabe des Tag der Fleisch— geschlachteten Orte, wo das mikrosko⸗ beschauers über Schweines Schwein her ⸗ pischen das Resultat nach stammt, sowie Unter⸗ der mikrospo—⸗ Geschlecht des Verkäufers suchung. pischen Unter⸗
und Alter hsuchung.
in dieses Buch die ausgeschlachteten Schweine am Tage des Schlach⸗— tens einzutragen, und dasselbe, in den ersten vier Rubriken ausgefüllt, dem Flelschheschauer bei der mikroskopischen Untersuchung mit vorzu⸗ legen, so daß letzterer sein Attest über das Resultat der Untersuchung unter Beisetzung seiner Namens⸗Unterschrift, des Ortes und des Tages der Untersuchung sofort in die 5. und 6. Rubrik eintragen kann.
Den Nicht⸗Gewerhetreibenden, welche ein Schwein schlachten oder schlachten lassen, bleibt es freigestellt, ein gleiches Fleischbuch zu halten. Wollen sie dies nicht, so müssen sie sich von dem Fleischbe— schauer über jedes ausgeschlaͤchtete Schwein ein besonderes Attest, welches die Bezeichnung des Schweins, des Ortes seiner Herstam— mung event. des früheren Eigenthümerß, den Tag des Schlachtens und der mikroskopischen Untersuchung enthalten muß, ausstellen lassen und solches wenigstens drei Monate lang aufbewahren.
Das Fleischbuch, sowie die vorbemerkten besonderen Atteste sind der Ortspolizei⸗Behörde zur Kontrole auf Erfordern jeder Zeit vor— zuzeigen. ;
F. 5. Wer, obwohl dazu verpflichtet, das Fleischbuch gar nicht oder nicht ordentlich und richtig führt, verfallt ebenso wie derjenige, der die über die mikroskopische Untersuchung geschlachteter Schweine ihm vom Fleischbeschauer ausgestellten besonderen Atteste nicht drei Monate lang aufbewahrt, in eine Strafe von drei Thaler.
§. 6. Für jede mikroskopische Untersuchung der zu einem Schwein gehörigen Fleischtheile und für die Ausstellung des Attestes hat der Besitzer des ausgeschlachteten Schweines an den amtlichen Fleischbeschauer den Betrag von 10 Sgr, zu entrichten. Der Fleisch⸗ beschauer muß die zu untersuchenden Fleischtheile von dem geschlach— teten Schweine selbst entnehmen. Wird von dem Besttzer det un— tersuchten Schweines ein außerhalb des Orts wohnender Fleischbe⸗ schauer zugezogen, so ist er verpflichtet, an denselben noch die einem Zeugen gebührenden Reise⸗ und Zehrungskosten zu bezahlen.
§. J. Behufs Prüfung derfenigen Personen, welche das Ge— schäft der amtlichen Fleischschan zu übernehmen wünschen, erhalten die Herrn Kreisphystker eine Instruktion, welche in der Anlage A. enthalten ist. Für die Prüfung ist von dem zu Prüfenden an den Hen Kreisphysikus eine Gebühr von einem Thaler zu berichtigen.
iuß der Herr Kreisphysikus auf den Wunsch des zu Prüfenden des— halb sich von seinem Wohnort entfernen, so sind ihm dafür von dem zu Prüfenden außer der Prüfungsgebühr noch die ihm bei Reisen in Dienstangelegenheiten zustehenden Diäten und Reisekosten zu erstatten.
. 8. Um zu bewirken, daß die Fleischschau gründlich, zweckent⸗ sprechend und umsichtig vorgenemmen werde, haben wir in der Bei— lage B. eine Instruktion für die amtlichen Fleischbeschauer erlassen.
5§. 9. Diese Verordnung tritt für jede Ortschaft erst dann in Kraft, wenn für dieselbe ein Fleischbeschauer resp. für größere Städte eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Fleischbeschauern konzesstonirt und die erfolgte Konzesstonirung nebst den Namen der konzessionirten Fleischbeschauer in vorschriftsmäßiger Weise von der Orts-Polizeihehörde publizirt worden ist.
Ueber das Bedürfniß zur Konzessionirung mehrer Fleischbeschauer an einem Orte entscheidet die Ortspolizeibehoöͤrde.
§. 106. Mit dem Augenblick, in welchem diese Verordnung nach F.. in den einzelnen Ortschaften unsers Departements in Kraft tritt, werden die etwa für dieselben von Kreispolizei⸗ oder Lokal— Polizeibehörden über den Gegenstand dieser Verordnung ergangenen j außer Wirksamkeit gesetzt.
önigliche Regierung. Abtheilung des Innern. gez. Böhm.
Polizei⸗Verordnung.
Magde burg, den 23. Februar 1866.
Benutzung trichinenhaltiger Schweine betreffend. Um Schweine, welche durch die mikreftopische Ünterfuchung als trichinenhaltig erkannt worden sind, für technische Zwecke noch nutzbar zu machen, wird der 5. 2 unserer Polizeiverordnung vom 12. Dezem⸗ ber v. J. dahin abgeändert, daß das Vergraben solcher Schweine fernerhin nicht als nothwendig geboten ist. Wir bestimmen dagegen auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1860 für den Umfang des diesseitigen Regierungsbezirkez, daß es ge⸗
das so gewonnene Fett zu technischen Zwecken zu verwenden. Zu J von in Kenntniß zu setzen und ohne Verzug der Orts⸗Polizeibehörde
) diesem Behuf ist das trichinöse Schwein, in angemessener Weise zer⸗
hackt, in einen Kessel zu thun und das darauf zu gießende Wasser mit Sch wefelsãure zu vermischen, in dem Verhältniß von Pfd. goncentrirter Schwefelsäure auf je 100 Pfd. , , Das Ganze wird nun miundestens 3 Stunden lang gekocht und soda¶nn das , , . Fett abgeschöpft, die zurückbleibende Fleischmasse aber vergraben oder in eine verdeckte Düngergrube geworfen. Das Aufbringen des aus- zukochenden Schweines in den Kessel und die Beimischung der Schwefelsäure zum Wasser wird von einem konzessionirten Fleisch⸗ beschauer kontrolirt, welcher zu diesem Behufe mindestens eine Stunde während des Kochens der Fleischmassen gegenwärtig sein muß, ö eine Entschädigung von 15 Sgr. zu verlangen be⸗ ugt ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ziehen eine Polizei⸗ strafe von 10 Thlr. nach sich.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. gez. Boehm.
Anlage IV. 347. Polizei⸗Verordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
Um das Publikum gegen den Genuß trichinenhaltigen Schweine—
e und die damit verbundenen Gefahren für Leben und Ge⸗ undheit zu schützen, wird, unter Hinweisung auf 5. 367 Pos. 7 des Strafgesetzbuchs fuͤr den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870, auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei⸗Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes bestimmt:
§. 1. Alle Schweine, welche von Metzgern, Wirthen oder anderen Personen, die Schweinefleisch oder dessen Präparate zum Verkauf bringen, geschlachtet werden, sind vor deren Zerlegung mikroskopisch zu dem Zwecke zu untersuchen, um zu ermitteln, ob dieselben frei von Trichinen sind.
Die Besitzer der geschlachteten Schweine haben diese Untersuchung von Sachverständigen vornehmen zu lassen, welche dazu amtlich be— stellt worden sind.
§z. 2. Wird durch die nach Vorschrift des 8. 1 vorgenommene Untersuchung das Vorhandensein von Trichinen im Schweinefleisch außer Zweifel gestellt, so hat der Besitzer desselben der Ortspolizei⸗ behörde ohne Verzug hiervon Anzeige zu machen und sich jeder Ver— fügung über das trichinenhaltige Fleisch zu enthalten.
Eine gleiche Verpflichtung besteht für diejenigen, welche Schweine zu eigenem Gebrauche schlachten, falls das Vorhandensein von Tri— chinen in dem Schweinefleisch oder in dessen Präparaten außer Zwei⸗ fel gestellt wird.
§. 3. Die Ortspolizeibehörde hat in den im §. 2 vorgesehenen Fällen das trichinenhaltige Schweinefleisch und dessen Präparate, mit Ausschluß des Specks und des Fettes, unter ihrer Aufsicht in der Weise vernichten zu lassen, daß dasselbe, nachdem es in kleine Stücke zerschnitten und stark ausgekocht ist, in sechs Fuß tiefe Gruben ver— senkt, mit Kalk belegt und mit Erde und Steinen bedeckt wird.
5§. 4. Für die Ausführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches und der Präparate desselben auf Trichinen ist das hierunter folgende Reglement maßgebend.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 85§. 1 und 2 dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 1 bis 10 Thalern für jeden Kontraventionsfall oder bei Zahlungsunfähig— keit mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.
§. 6. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft.
Cassel, am 21. August 1871.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Reglement zur Vornahme der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen. Anlage zur Polizei⸗Verordnung vom 21. August 1871.
§. 1. Die Befugniß zur amtlichen Untersuchung des Schweine fleisches auf Trichinen wird von den Landräthen, dem Polizei⸗Direktor dahier und den beiden Amtmännern zu Vöhl und Orb ertheilt.
Die bestellten Sachverständigen werden von den vorbezeichneten . verpflichtet und deren Namen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
§. 2. Zur Ertheilung des Unterrichts in der Trichinen-Unter⸗ suchung sind der jeweilige Professor der Zoologie zu Marburg, das Mitglied des Provinzigl⸗Medizinal-Kollegiums für die Pharmazie und sämmtliche Kreisphystker berechtigt.
Für den ertheilten Unterricht ist eine Gebühr von 1 Thlr. 15 Sgr. zu entrichten.
5§. 3. Die Beschaffung der zur Untersuchung nöthigen Mikro⸗ skope bleibt den bestellten Sachverständigen überlaffen.
Diese Instrumente müssen vor ihtem Gebrauche von den im 9 2 genannten Beamten geprüft und für brauchbar erklärt wor— en sein.
Zur näheren Instruirung über die Trichinen -Untersuchung wird die Anleitung zur Untersuchung der geschlachteten Schweine auf Trichinen von Th. Engelbrecht im Verlag von Joh. Heinr. Meyer in Braunschweig“
empfohlen.
§. 4. Die Gebühr für die Vornahme jeder amtlichen Unter⸗ suchung eines geschlachteten Schweines auf Trichinen wird auf 10 Sgr. festgesetzt, welche von dem Besttzer des Schweines zu entrichten ist.
§. 5. Zur Untersuchung frisch geschlachteter Schweine sind aus—⸗ geschnittene Muskelstückchen aus den Muskeln des Zwerchfells, des Bauches, des Rückens und des Kehlkopfs, sowie der Muskein, welche die Augen umgeben, zu verwenden.
Das Ansschneiden dieser Fleischstückchen hat in der Regel von dem Sachverständigen selbst oder in dessen Gegenwart zu geschehen. In rößeren Stätten kann solches auch durch instruirte, von der Orks⸗ e rl ers . zu bestellende zuverlässige Personen vorgenommen . Letztere erhalten von jedem Schweine eine Gebühr von 1 Sgr.
§. 6. Wer ein Schwein zu schlachten beabsichtigt, hat davon dem bestellten Sachverständigen am Tage vorher, unter Angabe der Zeit des Schlachtens, Anzeige zu machen, damit derselbe in den Stand se r rn. die Untersuchung ohne nachtheilige Verzögerung eintreten zu lassen.
S. 7. Jeder Gewerbtreibende, für welchen nach der Verordnung die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen vorgeschrieben ist, hat ein Buch unter folgenden Rubriken zu führen:
1) Laufende Nummer,
2) Tag des Schlaͤchtens,
3) Bezeichnung des Schweines nach Geschlecht und Race,
4) Angabe des Orts, woher das Schwein bezogen ist,
3) Tag und Stunde der mikroskopischen Untersuchung,
6) Bescheinigung des Sachverständigen über das Resultat der
Untersuchung.
Die Rubriken 1 bis 4 werden von den Gewerbtreibenden, die Rubriken 5 und 6 von den Sachverständigen eingetragen und mit dessen Unterschrift versehen.
§. 8. Die am Schlusse des §. 5 bezeichneten Personen sind ver—⸗ pflichtet, dafür zu sorgen, daß eine Verwechselung der zur Untersuchung ausgeschnittenen Fleischproben nicht stattfinden kann. Jeder Gewerb⸗ treibende hat sich deshalb mit einer Blechbüchse zu versehen, welche mit dessen Namen bezeichnet und nöthigenfalls mit numerirten Ab— theilungen vers hen ist, in welche die ausgeschnittenen Muskelstückchen, von jedem Schweine gesondert, eingelegt und dem Sachverständigen überbracht werden. .
Um Verwechselungen zu vermeiden, hat der Zubringer die betreffen den Nummern der Abtheilung, entsprechend der laufenden Nummer des ern e ,. zu verzeichnen und solches dem Sachverständigen vorzulegen.
§. 9. Findet der Sachverständige das untersuchte Fleisch oder
stattet sein soll, trichinenhaltig befunden Schweine auszukochen und
dessen Präparate trichinenhaltig, so hat derselbe den Eigenthümer hier⸗
Anzeige zu machen.
Unter Hinweisung auf die Polizei⸗Verordnung vom 21. August 1871 betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen, wird Folgendes weiter bestimmt:
„Neben der im 8. 3 angeordneten Vernichtung des trichinen⸗ haltigen Schweinefleisches wird weiter zugelassen, daß dasselbe unter polizeilicher Aufsicht mit einem hinreichenden Zusatz von Schwefelsaͤure kalt eingeweicht, hiernach stark ausgekocht, das hierdurch gewonnene Fett zu technischen Zwecken und der Rest als Düngmittel verwendet werde.“
Cassel, am 16. März 1872.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
gez.: Kühne. A. II. 4054.
Unter Bezugnahme auf die Polizei. Verordnung vom 21. August 1871, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen (Amtsblatt, Seite 231), wird mit Genehmigung des Herrn Miuisters der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal-Angele⸗ genheiten vom 13. d. Mts, auf Grund des 5. 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei⸗Verwaltung betreffend, als ö. zu der gedachten Polizei⸗Verordnung Folgendes weiter
estimmt:
„Diejenigen Kaufleute, Händler ꝛ2c., welche Schweinefleisch oder solches enthaltende Präparate zum Verkaufe an das Pu⸗ blikum führen, haben der Polizeibehörde einen amtlichen Nach⸗ weis zu erbringen, daß diese Fleischwaaren mikroskopisch auf Trichinen untersucht und davon frei befunden worden sind.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit den im §. 5 der Polizei⸗Verordnung vom 21. August 1871 festge— setzten Strafen geahndet.“
Cassel, am 20. Februar 1873.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Reglement, betreffend die Ausführung der Nachtrags-Polizei— verordnung vom 20. Februar d. J. (Amtsblatt Seite 317 über die Untersuchung der in den Handel kommenden Schweinefleischpräparate
auf Trichinen.
Zur Ausführung der polizeilichen Vorschrift vom 20. Februar d. J. bestimmen wir hierdurch Folgendes: .
§. 1. Kaufleute, Händler u. s. w., welche Schweinefleisch oder Präparate desselben feil halten, müssen ein Buch führen, in welches jeder Bezug solcher Waaren spätestens 24 Stunden nach dem Ein⸗ gange nach folgenden Rubriken eingetragen wird:
a. Laufende Nummer,
b. Tag des Eingangs,
C. Benennung der bezogenen Waaren,
d. Gewicht, -
e. Ort woher und Firma, von welcher die Waaren bezogen worden sind, .
f. Abgabe über Vornahme, eventuell Ort und Zeit der Untersuchung, ;
g. Resultat der Untersuchung,
h. Bemerkungen. .
§. 2. Dieses Buch muß der Ortspolizeibehörde oder deren Ab⸗ geordneten jederzeit, sowie auf Verlangen den Käufern vorgelegt werden.
§. 3. Spätestens drei Tage nach dem Eingang der Waare, und jedenfalls vor dem Auslegen derselben zum Verkauf bezw. vor dem Verkaufe selbst, muß der Kaufmann ꝛc. im Besitze eines Nachweises darüber sein, daß dieselben auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden sind,
§. 4. Dieser Nachweis wird erbracht:
a. entweder durch ein Attest der Polizeibehörde des Ursprungs— orts dahingehend, daß dort die Untersuchung der geschlachteten Schweine auf Trichinen allgemein eingeführt, oder daß die Schweine, von welchen die Präparate herrühren, auf Trichinen untersucht und trichinenfrei befunden worden sind; .
b. oder durch ein amtliches Attest der Polizeibehörde bezw. eines bestellten, als solcher sich ausweisenden Sachverständigen des Ab⸗ sendungsorts, daß die Präparate dort auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden seien; ; .
C. oder durch ein gleiches Attest eines bestellten Sachverständigen am Verkaufsorte.
§. 5. Die im 5§. 4 erwähnten Atteste sind, soweit sie nicht den einzelnen Stücken angeheftet sind, dem Kontrolbuche (5. I) als An⸗ lagen beizufügen.
Cassel, am 26. April 1873.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
gez. Kühne. Polizei verordnung.
Unter Bezugnahme auf die Polizeiverordnung vom 21. August 1871 (Amtsblatt S. 231), betreffend die Untersuchung des Schweine⸗ fleisches auf Trichinen, und den Nachtrag zu dieser Polizeiverordnung vom 20. Februar 1873 (Amtsblatt S. 31) wird auf Grund des §. II der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverord⸗ nung betreffend, folgende Nachtragsbestimmung hiermit veröffentlicht:
„Auf Händler, welche lediglich Großhandel mit der genann⸗ ten Waare betreiben, findet die Vorschrift vom 20. Februar 1873 keine Anwendung.“ .
Cassel, den 4. September 1874.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
(Unterschrift.) Zur Veröffentlichung im Amtsblatt. 1 9854
Verkehrs⸗Anstalten.
Der Central⸗-Verein für Hebung der deutschen Fluß⸗ und Kanalschiffahrt wird am 30. d. M, Abends 7 Uhr, unter Vorsitz des Geheimen Regierungs⸗Raths Dr. Meitzen eine Generalversammlung im Bürgersaal des Rathhauses hierselbst abhalten. Auf der Tagesordnung stehen folgende Gegenstände: 1) Ge⸗ schäftliche Mittheilungen. 2) Ueber die Fortschritte der Tauerei. Re— ferent: Hr. Direktor Bellingrath. 3) Der Berlin⸗Rostocker und Berlin⸗Ueckermünder Kanal. Referent: Hr. Regierungs⸗Rath Werne kinck. 4 Der Elbe⸗Spree⸗Kanal. Referent: Hr. Dr. A. Meyer. 56) Der Donau⸗Oder⸗Kanal. Referent: Hr. Ingenieur Pontzen. 6) Wahl des Ausschusses.
— Durch den neuen Eisenbahnvertrag zwischen Baden und Hessen und dem ꝛꝛc. Ausführungsvertrage zwischen der hessischen Regierung und der Hessischen Ludwigsbahn hat nicht nur das Eisenbahnnetz der zunächst betheiligten Staaten, sondern das ganze mitteldeutsche Netz eine wesent—⸗ liche Ergänzung erfahren. Es handelt sich zunächst um die Strecken Erbach ⸗ Eberbach, Neckargemünd Eberbach ⸗ Neckarelz⸗ Jaxtfeld und Mannheim⸗Worms⸗BZiblis. Die erstere verbindet die Odenwaldbahn mit dem Neckar und schafft dadurch der gen. Bahn, die bisher eine Sackbahn im schlimmsten Sinne des Wortes war, einen geeigneten Ausgangspunkt. Die zweite öffnet dieser auf Eber⸗ bach mündenden Bahnlinie einen Zusammenhang einerseits mit dem badischen Eisenbahnnetze in der Richtung nach Heidelberg, andererseits mit dem württembergischen Bahnnetze in der Richtung nach Heilbronn⸗ Stuttgart, und mit dem an die Tauber und nach Würzburg führenden badischen Strange; ferner erschließt ste das ganze Neqcarthal und vervollständigt das badische Bahnnetz in wesentlicher Weise. Die dritte endlich bringt das rechtsrheinische Bahnnetz zwischen Frank— furt ⸗Darmstadt und Mannheim zum Abschlusse, indem sie für den Verkehr mit Mannheim endlich den Umweg über Friedrichsfeld in Wegfall bringt. An diese neueren Linien schließt sich nun noch die Vollendung der Ludwigsbahn Linien vom Odenwald in der Richtung auf Hanau.
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