1875 / 20 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jan 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Demerkungen. Die Angaben der Finnahmen des laufenden Jahres (Col. 3 9 5) sind mit Vorbehalt näherer Feststellung, die An⸗ gaben des rn m, 22 2 u. 10) nach Maßgabe der

ischen erfolgten Festsetzungen geschehen. ; . . c 1) 57 ö gehören die Strecken Berlin⸗Eydtkuhnen, Küstrin⸗

ankfurt, Bromberg⸗Otloczn, Dirschau⸗Neufahrwasser, Fredersdorf⸗

üdersdorf, Schneidemühl-⸗Dirschau und n, wovon die Strecke ö ard⸗Hoch⸗Stüblau, 2e Weilen lang, am 15. April v. J. und Konitz ⸗Hoch⸗Stüblau mit Osterode Allenstein / 132 Meilen lang am 15. August v. J. dem öffentlichen Verkehr übergeben sind. . ü ĩ

) Die Baulänge der Bahn beträgt 22 Meilen. Zum Be triebe gehört noch die Zweigbahn nach dem Saarhafen bei Malstatt, Oo Meilen lang, sowie die in Deutsch⸗Lothringen belegenen Strecken 8 53 6 Croo Meilen Länge. Hiernach beträgt die Betriebslänge

8 eilen. w

ö 9) Hiervon ist eröffnet: am 15. November w. J.. die Strecke Hanau⸗Frankfurt⸗Sachsenhausen“, 244 Meilen lang und im Betriebe neu hinzugetreten: alte Strecke Frankfurt ⸗Offenbach“ mit Os, Meilen.

*. 10) Diese Angaben enthalten nur den preuß Antheil, wobei die Ein- nahmen nach Maßgabe des verwendeten Anlagekapitals in Ansatz ge— kommen sind. . . : ;

II. A 14) Mit Einschluß der Wilheims⸗, Neiße⸗Brieger, Nieder⸗ schlesische Zweigbahn und Posen⸗Thorn⸗Bromberger Effen ahn. Von letzterer Bahn ist die Strecke Inowraclaw⸗Thorn“, 53 Meilen lang, am 1. Juli v. J. eröffnet. Von dem in Col. 28 unter a. und p. aufgeführten Kapitale entfallen auf e. l, 89, 000 Thlr. .

A le) Von der Breslau⸗Mittelwalder Bahn stehen die Strecken: Breslau⸗Wartha“, „Wartha⸗Glatz“, Camenz Frankenstein / und, Leob⸗ schütz Jägerndorf im Betriebe, wovon eröffnet sind: „Münsterberg⸗ Wartha“, 3, Meilen, am 8. Juni v. J, „Leobschütz⸗Fäͤgerndorfü,

2a Meilen lang, am 25. September v. J., Camenz Frankenstein !, 13 Meilen lang, am 1. . d. J. und „Wartha⸗Glatz! 148 Mei⸗ len lang, am 21. September d. J. Die am 28. Dezember d. J. er öffnete e. , ist in den Angaben unbe⸗ rücksichtigt geblieben. ;

pn 8. ist am 6. Januar v. J. die Strecke ‚Bestwig⸗ Warburg“, 8, Meilen lang, am 1. Oktober v. J. die Strecke, Oden⸗ kirchen ⸗Jülich⸗Düren⸗Stolberg“, , Meilen lang, am 1. Januar d. J. die Strecke „Ueberruhr⸗Dahlhausen“, gs, Ml. lang, am 15. März d. J. die Strecke ‚„Oberhagen⸗Dahl“, Os Meilen lang, am 1. Juni d. J. die Strecke „Hattingen⸗Herdecke! 3533 Meilen lang, am 6. September d. J. die Strecken „Hagen⸗Brügge“ und „Dahl⸗Brügge“ 150 Meilen lang, und am 1. November d. J. die Strecke, Bochum⸗Wattenscheidt⸗ Essen“, 2.10 Meilen lang, eröffnet.

An) Am 1. April d. J. ist die Strecke ‚Finnentrop⸗Attendorn“, l, Meilen lang, in Betrieb gesetzt. J .

3 ) Mit Einschluß der am 1. Oktober 1874 eröffneten Zweig⸗ geleise von 0, ss Meilen Länge.

B Le) Die Angermünder⸗Schwedter Bahn, deren Betrieb die Ber⸗ lin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft übernommen hat, ist am I5. De⸗ zember v. J. mit 3,1 Meilen eröoͤffnet. . ö

Bäng) Die Angaben beziehen sich auf die Hauptbahn, die Schöne beck⸗Staßfurther Zweigbahn und die Strecke Tettenborn⸗Nordhausen “*.

B. 173) Durch die am 15. Mai v. J. erfolgte Eröffnung der neu⸗ erbauten Strecke ‚Burg⸗Centralbahnhof Magdeburg und Betriebsein⸗ stellung der älteren Strecke ‚Burg⸗Gerwisch“, sind der früheren Be— triebslänge 1,356 Meilen hinzugetreten. .

14) Die Strecke „Biederitz⸗Zerbst“, 394 Meilen lang ist am J. Juli d. J. eröffnet.

Neu eröffnet ist ferner lam 1. Juni d. J. die „Wannseebahn“ mit 1,K56 Meilen Länge.

B 13a) Magdeburg⸗Halberstadt⸗Thale mit den e,, Cõ- then Halle Vienenburg“, Güsten⸗Staßfurth“, „Fro e Ballenstedt Heudeber⸗Wernigerode', „Magdeburg⸗Wlttenberge?, Berlin · Lehrte und „Salzwedel⸗Uelzen“, welche letztere Strecke am 15. April v. J. mit einer Länge von 6,3 Meilen eröffnet ist.

B 13) Die Strecke Neuhaldensleben-Oebisfelde“ ist am 1. No⸗ vember d. J. mit 4,63 Meilen Länge eröffnet.

P 3 Uelzen⸗Langwedel, 12, Meilen lang, ist am 15. April v. J. dem Betriebe übergeben.

E16) Durch Eröffnung der Strecke: „Senftenberg⸗Landesgrenze“ und Uebernahme des Betriebes der sächsischen Strecke „Landesgrenze ˖ Camenz ! sind am 1. Februar d. J. der Betriebslänge 4.3 Meilen hinzugetreten. Dieselbe hat sich um 5,äs Meilen erhöht durch dse am 1. Mai d. J. in Betrieb gesetzte Strecke „Lübbenau⸗Senftenberg«.

B. 1) Die Oberlausitzer Bahn (Kohlfurt Falkenberg) ist mit 195 Meilen Länge am 1. Juni d. J, eröffnet.

2a) Durch Eröffnung der „Zeitz Leipziger⸗3weigbahn“ am 20. Ok- tober v. J. sind hes Meilen dem Betriebe hinzugetreten.

2272p) Die „Saal⸗Unstrut⸗Bahn“ (Großheringen · Straußfurt) ist am 14. August d. J., mit 7, io Meilen Länge, dem Betriebe über—

eben.

) B 2e) Von der Venlo⸗-Hamburger Bahn ist die Strecke Osnabrüdc⸗ Hemelingen“, 13,6 Meilen lang, am 15. Mai v. J., die Strecke Wesel⸗Haltern“, 531 Meilen lang, am 1. März d. JJ, und die Strecke „Bremen⸗Harburg“, 13, Meilen lang, am J. Juni d. J. eröffnet.

B 24a) Es sind der Rheinischen Hauptbahn pro November und Dezember 1874 die eröffneten neuen Bahnstrecken mit 173 Meilen Länge hinzugerechnet.

B 25) Die Cronberger Eisenbahn (Frankfurt a. M. Cronberg) ist am 1. November d. J, 1,8 Meilen lang, in Betrieb gesetzt.

2

* 3 Insergte für den Deutschen Reichs⸗ u. Fegl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗-Handelsregister und daz Postblatt nimmt an: die Zusernten⸗Expedition

des Aeutschen Reichs Anzeigers and Königlich Nreußischen tant Anzeigera: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Ytr. 32.

*. n

FBubhastatiunen, Aufgebste, Vor⸗ ladungen nu. dergl.

Subhastations⸗Patent.

1382 X '

o? 12

Die der verehelichten Direktor Nietner Lyda, geb. schließlich Materlallieferung des enthaltend 77,026 Kubikmeter zu der Submission verdungen werden. ö . Zeich

Die Massendispositionen, Bedingungen und Submissions formulare, sowie die , , . Zeich⸗ n Abtheilungsbureau zur Einsicht aus, und können erstere von dort gegen Erstattung

Beelitz, hierselbst Wienerstr. am Görlitzer Bahnhof wohnhaft, gehörigen, in Zehlendorf belegenen, im Grundbuch von Zehlendorf Bd. V. Nr. 165 verzeich neten Grundstücke (Villa) nebst Zubehör sollen den 6. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. 25, Zimmer

d Steckbrtefe und unterfuchungs ˖ Sa hen. 8. Industrteke Etabliffements, Fabrtken 11d roß= Su bhastatisnen u. dergl.

3. Nerkäufe, Rervacstungen, SGubmisstonen 1c. JVerloofu

. biete von ark Druckkosten bezogen werden. . ö 3 Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submissionsofferte auf Erd⸗ und

Aufgebote, Zorladungen ande

z 6. Verschiedene Sekanntmachangen.

J. Biterarische Anzemnmen Amartisation, zinszahlung v. s. w 8. Theater Anzeigen.

*tlichen Vapteren. 9. Jamilien ⸗Rachrichten ]

Künigliche Weslfalische Cisenbahn. Neubaustrecke. Otthergen⸗-Northeim.

: i sti bei ie tarbeiten ein— Die Herstellung der Erde, Planirungs⸗ und Befestigungsarbeiten sowie der. Maurerarhei . r ooses V. der IV. Bauabtheilung von Station 223 bis Station. 236 248, bewegende Bodenmassen und 1658 Kubikmeter Mauerwerk, soll im Wege

Nr 12. im Wege der nothwendigen Subhnstation Maurerarbeiten des Loofes V. bio zum Suhmissionstermine:

öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und

demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zu⸗ 3. ö Bureau ö Unterzeichneten einzureichen, woselbst die Eröffnung in Gegenwart der erschienenen Submittenten erfolgen soll. ; . ; Vor Ihr b. ; Offerte sind 9000 Mark Kaution bei der Hauptkasse in Münster zu deponiren.

Northeim, den 16. Januar 1875.

schlags

den 10. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, ebenda verkuͤndet werden. r

Die zu versteigernden Grundstücke sind zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt—⸗ Flächenmaß von 66 Ar 14 Q-⸗M. mit einem Rein⸗ ertrag von 11 Thalern und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen NutzungsZswerth von 1300 Thlr. ver anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, und Hypo⸗ thekenschein, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und be sondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau F. einzusehen.

lle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗

weite, zur Wirksamkeit gegen Britte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürferde, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä⸗ - kluston spätestens im Versteigerungstermin anzu. .

melden. 2000 . 200

633 *, ö

Berlin, den 31. Oktober 1874. Königliches Kreisgericht.

Die Lieferung von; 4227 Centner Außenlaschen aus Walzeisen,

Donnerstag, den 11. Februar er., Vormittags 190 Uhr,

Der Eisenbahnbaumeister. Hahn.

teren“ versehen

Innenlaschen do. Laschenbolzen Prof. VIII., aus Schmiedeeisen,

verzinkte Schienenschrauben aus Schmie deessen, Denbrisres sche Ringe aus Guß⸗ eisen,

Stoßwinkel aus Schmiedeeisen,

nen Submittenten erfolgen wird. Später eingehende,

bleiben unberücksichtigt.

In der Börsenbeilage.

Unternehmungslustige wollen ihre Lieferungsofferten portofrei, versiegelt und mit der äußeren Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Gegen⸗ ständen zur Stangen⸗Imprägnir⸗Anstalt, beziehungsweise auf Herstellung der letz⸗

bis zum 2. Febrnar er, Vormittags 11 Uhr, an die unterzeichnete Direktion einsenden, bei welcher 9 am gedachten Tage und zu der bezeichneten Stunde ö

sowie den Bedingungen nicht entsprechende Offerten und Nachgebote jeder Art

? 2 ĩ 1 * 2 * An er Er. Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Moßsse in Berlin, Breslau, Chemnitz,

Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M, Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burt i. S., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren .

302 Bekanntmachung.

Die Anlieferung einer Hauptfördermaschine und die Anlieferung von 5 Feuerrohr-⸗Dampfkeffeln von ie 7 Meter Länge und 2 Meter Durchmesser für die Königliche Steinkohlengrube Friedrichsthal-Quier⸗ schied bei Saarbrücken soll im Wege der Submission vergeben werden.

Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen kön— nen auf dem Bureau der Unterzeichneten eingesehen, oder auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.

Lieferungslustige werden ersucht, ihre Offerten bis Montag, den 15. Februar er., Bormittags 10 Uhr, mit gehöriger Aufschrift versehen und verstegelt, hier= her einzureichen, um welche Zeit deren Eröffnung im Beisein etwa persönlich erschienener Submitten ten stattfinden wird.

Grube Friedrichsthal bei Saarbrücken, den II. Januar 1875.

Königliche Berg⸗Inspectien IX.

Verloosung, Amortisati on, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Berliner Lombard⸗Bank

in Liquidation.

Die Inhaber der Pfandscheine Nr. 469 2027 2084 2094 2157 2167 2248 2249 2250 2251 2253 2491 2419 2461 2532 2547 26909 werden hierdurch aufgefordert, ihre Pfänder spätestens bis zum Februar a. E. an unserer Kasse, Münz widrigenfalls mit denselben

G Cto. 687/11.)

409

straße 21, einzulösen,

J 5 2 se ö . 3 21 Erbie⸗ . ö. 8 j Di

Berlin, den 18 Januar 1875.

Berliner Lomhard⸗Bank in Liquidation. (à. Cto. 127,1)

Vetter. egen. Hu cha e.

Der Subhastations⸗Richter.

E 2 * ; öl! Suhbhastations⸗Patent.

Das dem Baumeister Heinrich Benneckenstein ge⸗ hörige, in Pankom unweit der Gemarkung Nieder⸗ Schönhgusen belegene, im Grundbuch von Pankow Band VII. Bl. Nr. 325 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll . den 19. Februar 1875, Vormittags 1 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Sub hastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 153. Februar 1875, Vormittags 1 Uhr, ebenda verkündet werden. ö

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ teuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ lächenmaß von 14 Aren 42 Q-Mtrn, mit einem Rein⸗ ertrag von 1,36 Thlr. veranlagt. Auszug aus den vor⸗ läufigen Grundfteuerfortschreitungs⸗Verhandlungen

und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes in⸗

gleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ gungen sind in unserm Bureau V. einzusehen. . Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das eden r bedürfende, aber nicht eingetragene ealrechte geltend zu machen haben, werden aufgefor⸗ dert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion späte⸗ stens im Versteigerungstermin anzumelden. Berlin, den 7. Nobemher 1874. Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissi onen ꝛc.

100 150 alte, doch in gutem Zustande befindliche, normal⸗schmalspurige

Kipp⸗Lowries, 2— 3 Meter Kubik⸗Inhalt,

Räder, womöglich Grusonscher Guß, werden zu kaufen gesucht.

Eine gute Locomotive, dieselbe Spur⸗

weite, wird zu horgen oder kaufen gesucht.

. ö

Hakennägel,

Laschenbolzen Prof. VI. Schmiedeeisen

sollen im Wege der Submission vergeben werden.

Termin hierzu ist auf:

Dienstag, den 2. Februar d J, Mittags 1 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Koppenstraße Nr. 88 / 89 hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift:

Submisston auf Klein⸗Eisenzeng eingereicht sein müssen.

Die Submissions-⸗Bedingungen (Modelle und Zeichnungen) liegen in den Wochentagen, Vormittags, im vorbezeichneten Lokale zur Einsicht aus und kön nen daselbst auch Abschriften der Bediagungen, so⸗ wie Copien der Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten in Empfang genommen werden.

Berlin, den 8. Januar 1875.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märtischen Eisenbahn.

900 . aus

444 Bekanntmachung.

Submission.

Behufs Errichtung einer Stangenpräparir ⸗Anstalt nach der Methode von Boucherie soll bie Lieferung folgender Gegenstände, als:

U kupfernen und J metallenen Druck⸗ und Saug—⸗ . letztere mit Schwungrad und Vorge— ege,

1 kupfernen Tförmigen Rohrs mit 2 Ablaß⸗ hähnen,

U desgl. Rohrendes mit 1 Ablaßhahn,

145 laufenden Meter Bleirohr,

500 Paar. Schraubenhaken mit Muttern und Unterlagscheibe,

25 Geschlinge mit je 2 Schraubenbolzen.

6 Stück Oelgebinde,

1200 Stück kleine Holzpiepen,

599 Stück hölzerne Deckel mit Riegel,

199 m. Rinnen aus Brettern und Dachpappe,

25 m. Hanfschlauch,

250 m. Gummischlauch,

600 m. Hanfschnur, sowie die Herstellung eines 106, m. hohen Gerüstes, und 250 Meter Holzrinnen,

im Wege der Submission getheilt oder im Ganzen vergeben werden.

Die näheren Bedingungen der Lieferungen sind in der Registratur der unterzeichneten Telegraphen⸗ Direktion an den Wochentagen von 9 Ühr Vormit⸗ tags bis 1 Uhr Nachmittags zur Einsicht ausgelegt und werden auf portofreien Antrag gegen Erstattung

A. Schwidetzkn, Bauunternehmer, (Et. Ag. 691.) Berlin, Fruchtstraße 14-5.

der Kopialien in Abschrift ausgehändigt.

Die Submittenten sind bis zum 1. März er. an ihre Offerten gebunden. Die Auswahl unter den Submittenten wird vor— behalten. Hannover, den 14. Januar 1875. Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.

(418 Bekanntmachung.

Hannohersche Staatshahn.

Die zum Bau des Wagen⸗Reparaturgebäudes auf dem neuen Werkstätten⸗Bahnhofe bei Herrenhausen, unweit Hannover, erforderlichen Zimmer-, Tischler-, Klempner⸗, Glaser⸗ Maler, Anstreicher⸗ und Sfen⸗ setzer⸗Arbeiten, einschließlich der Lieferung aller zu denselben erforderlichen Materialien, sollen im Wege öffentlicher Submission vergeben werden. Zu diesem Zwecke ist Termin auf

Sonnabend, den 18. Februar 1875, Vormittags 11 Uhr, im Bureau des Eisenbahn⸗Baumeisters Claudius zu Entenfang bei Herrenhausen angesetzt worden.

Die Kostenanschläge und Bedingungen liegen in dem vorbezeichneten Vureau während der Geschãäfts stunden von 8 bis 3 Uhr zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien auf portofreien Antrag von dort bezogen werden.

Hannover, den 14. Januar 1875.

Königliche Eisenbahn Direktion.

471 . . Suhmission über Oellieferung.

Die Lieferung des für die Leuchtfeuer des Bau⸗ kreises Tondern pro 1875 erforderlichen Rüböles, im Ganzen 5öö0 Liter soll auf dem Wege der Sub misston an einen Annehmer verdungen werden. Die Lieferungzbedingungen können hier eingesehen, auch gegen Erstattung der Kopialienkosten von hier ab— schriftlich bezogen werden.

Der Submsssionstermin, an welchem Submitten⸗ ten zugegen sein können, wird auf Donnerstag den 4. Febrnar d. J. Nachmittags 2 Uhr auf dem Comptoir des unterzeichneten Bauamtes anberaumt.

Die Submissionsofferten, welche versiegelt und mit bezeichnender Aufschrift versehen sein müssen, sind mit beigegebener Oelprobe bis 1 Stunde vor dem angesetzten Termine hierher einzureichen.

Königliches Kreisbauamt. Tondern, den

20. Januar 1875. C. Treede.

66n Bekanntmachung,

betreffend die. Convertirung der 5prozentigen Stadtobligationen der Kommune Langensalza in 45 prozentige. Obligationen resp. die Kündigung derjenigen Obligationen, deren Inhaber mit der Herabsetzung des Zinsfußes von 5. Prozent auf 41 Prozent nicht einverstanden sind.

Auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom II. Juni 1870 hat die hiesige Stadt ⸗Kommune eine Anleihe von 150,000 Thlr. gemacht und dieselbe durch Ausgabe von 5 prozentigen Obligationen auf— gebracht. -

Durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. Dezember v. Is. ist der Zinsfuß dieser Stadtobligationen, so⸗ weit sie nicht inzwischen bereits ausgeloost sind, von 5 Prozent auf 45 Prozent herabgesetzt worden.

6 wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen,

werden diejenigen Obligationen der hiesigen Stadt⸗ Kommune, deren Juhaber auf die Herabsetzung des Zinsfußes von 5 Prozent auf 41 Prozent nicht eingehen wollen, zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags vom 1. Maß d. Is. ab hiermit gekündigt. . Die durch diese unsere Stadtobligationen ver— brieften Kapitalbeträge sind also von denjenigen In— habern der ged chten Obligationen, welche auf diese Allerhöchsten Orts genehmigte Convertirung nicht eingehen wollen, vom 1. Magi d. Is. ab täglich mit Ausnabme der Sonn⸗ und Festtage bei der hiesigen Kämmereikasse gegen Quittung und Rückgabe der Stadtobligationen nebst den dazu gehörigen Zint coupons und Talons, soweit die Obligationen nicht bereits früher verloost und mit einer größeren An— zahl von Zinscoupons gekündigt sind, baar in Empfang zu nehmen.

Diejenigen Stadtobligationen, deren Betrag am 1. Mgi d. Is. nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten 30 Jahre auch in spaͤteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie werden aber vom 1. Mai d. Is. ab nicht mehr verzinst.

Dahingegen haben diefenigen Inhaber hiesiger Stadtobligationen, welche auf der Herabsetzung des Zinsfußes von 5 Prozent auf 45 Prozent eingehen und daher dieselben nicht gegen Baarzahlung zurück geben wollen, die betreffenden Obligationen nebst sämmtlichen Jing coupbnt und Talons vom 1. bis zum 15. Mai d. Is. bei uns zur anderweiten Ein⸗ tragung des ermäßigten Zinsfußes und zum Um tausch neuer Zinscoupons einzureichen.

Langensalza, den 20. Januar 1875.

Der Magistrat.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 20

Berlin, Sonnabend, den 23. Januar

e

1875.

Neichstags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 23. Januar. In der ge rigen Sitzung des Deutschen Reichstages erklärte in . den Ankauf des Fürstlich Radziwillschen Grundstückes der Bundes— bevollmächtigte Staats⸗Minister Hr. Delbrück, nachdem der Abg. Duncker beantragt hatte, den Gesetzentwurf mit Rücksicht ch die eingegangene Petition einer FKommisston zu über⸗ reichen:

Meine Herren! Ihrem Beschluß darüber, ob Sie, dem eben gehörten Antrage entsprechend, die Vorlage in eine Kommission ver⸗ weisen wollen, will ich in keiner Weise vorgreifen. Es liegt mir nur daran, hier sofort zu konftatiren, daß nien mals irgend ein Theil des Fürstlich Radziwillschen GrundstückeJ in dem Besitz des Reiches oder des Norddeutschen Bundes sich befunden hat.

Auf die Anfrage des Abg. Dr. Lasker antwortete der Staats- Minister Dr. Delbrück:

Meine Herren! Daß dem Reichskanzler⸗Amt ein Vertrag, wie er hier vorgelesen wurde, mit Offenlassung des Namens nicht vor⸗ gelegt worden ist, kann ich bestimmt versichern. Ich erinnere mich, daß vielleicht im Mai v. J, ich kann das Datum so genau nicht fixiren, ungefähr zu der Zeit, als auch im preußischen Landtage die Erwerbung dieses Grundstücks angeregt wurde, die Mittheilung er— folgte, daß die fürstliche Familie in anderweiten Unterhandlungen stehe, und daß dabei auch ein Straßenprojekt, wie es in dem Vertrag bezeichnet ist, in Aussicht genommen sei. Es ist dabei auch von einem Preise die Rede gewesen; ob dag derselbe war, der hier in dem vorgelesenen Schriftstücke vorgekommen ist, weiß ich nicht mehr. Die damaligen ich kann kaum sagen, Verhandlungen, sondern Eröffnungen haben gar keine Folge gehabt. Das preußische Abgeordnetenhaus, in dem die Sache beiläufig in der Budget⸗ kommission vorkam, ging zu Ende, der Reichstag war zu Ende, und es konnte deshalb von ernsthaften Verhandlungen nicht die Rede sein. Die Sache hat demnächst vollständig geruht bis zu dem Momente, über welchen die Erklärung des Herrn Geheimen Raths Wilke Aus⸗ kunft giebt. Nach meiner Ueberzeugung sind diese früheren Verhand—⸗ lungen auf die Entschließung über“ den Preis von gar keinem Ein— fluß gewesen; denn die Unterstellung, von der damals ausgegangen wurde, die Anlage einer Straße, war überhaupt nicht weiter verfolgt.

. Wir geben im Nachfolgenden eine Zusammenstellung derjenigen Paragraphen des revidirten Bankgesetzentwurfes, welche in der c. Kommission des Reichstages wiederum eine Abänderung erfahren haben. Die von der Kommission beschlosse⸗ nen Zusätze und Abänderungen sind, soweit letztere nicht in ein— fachen Streichungen beruhen, in gesperrter Schrift gedruckt.

§. 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichsgesetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärti⸗ , zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.

Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staats— papiergeld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung feiner Betriebsmittel übertragen ist.

.§. 4. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerthe einzulösen.

Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der In⸗ haber entweder einen Theil der Note präsentirt, welcher größer ist, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, ven welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Theil als die Halfte präsentirt, vernichtet sei.

. Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

§. 6. Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank Mer einer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesraths erfolgen.

Die Anordnung erfolgt, wenn ein rößerer Theil des Um⸗ laufs sich in beschädigtem oder beschmutztem . befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat.

Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr ge⸗ bracht sind.

In allen Fällen schreibt der Bundesrath die Art, die Zahl und die Fristen der über den Aufruf zu erlassenden Bekanntmachungen, den Zeitraum, innerhalb dessen und die Stellen, an welchen die No ten eingelöst werden sollen, die Maßgaben, unter denen nach Ablauf der Fristen eine Einlssung der aufgerufenen Noten noch stattzufinden hat, und die zur Sicherung der Noteninhaber sonst erforderlichen Maßregeln vor.

Die nach dem Vorstehenden von dem Bundesrathe zu erlassenden Vorschriften sind durch das Reichsgesetzblatt zu ver— öffentlichen.

§. J. Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet:

1) Wechsel zu acceptiren,

2) Waaren oder courshabende Papiere für eigene oder für frem de Rechnung auf Zeit zu kaufen, oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung soscher Kaufs oder Verkaufsgeschäfte Bürg⸗ schaft zu übernehmen.

. Banken, welche Noten ausgeben, haben

L. den Stand ihrer Aktkva und Passiva vom 7.

15., 23. und letzten jeden Monats, spätestens am fün f⸗

ten Tage nach diesen Terminen und

Y spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Ge—

schäftsahres eine genaue Bilanz ihrer Attiva und Passiva, sowie

den Jahresabschluß des Gewinn. und Verlustkontos durch den Reichs Anzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen.

Die wöchentliche Veröffentlichung muß angeben

1 auf Seiten der Passiva: das Grundkapital, den Reservefonds, den Betrag der umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten, die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlich⸗ keiten, die sonstigen Passiva;

D gauf Seiten der Äktiwa: den Metallbestand (Ren Bestand an Loursfähigem deuischem Gelde und an Gold in Barren oder auslän⸗ Bischen Münzen, das Pfund fein zu F392 Mark berechnet), den Bestand an Reichskassenscheinen, an Noten anderer Banken, an Wechseln, an Lombardforderungen, an Effekten, an sonstigen Aktiven.

Welche Kategorien der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz gesondert nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath.

Außerdem sind in beiden Veröffentlichungen die aus weiterbegebenen im Inlande zahlbaren Wechseln ent⸗ r gn gern eventuellen Verbindlichkeiten erfichtlich zu

ache n.

. 5. 93. Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath und den ihnen nach Maßgabe der Anlage zugewiesenen Betrag äbersteigt, hgben von dem Ueberschufse eine Steuer von jährlich Fünf vom Hundert an die Reichskasse zu entrichten. Als Baarvorrath gilt bei Fest stellung der Steuer der in den Kaffen der Bank befindliche Betrag an cours fähigem Deutschem Gelde, an Reichs kassenscheinen, an Noten anderen deꝛitscher Banken und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet. .

Erlischt die Befugniß einer Bank zur Notenausgabe (8. 49), so wächst der derselben zustehende Antheit an

r.

dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterliegen⸗ den ungedeckten Notenumlaufs dem Antheile der Reichs⸗ bank zu.

§. 10 fällt aus.

S. 10 (früher 11). Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Bank am J., 15, 23 und Letzten jeden Monats den Betrag des Bagrvorraths und der umlaufenden Noten der Bank festzustellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen. Am Schluß jedes Jahres wird von der Aufsichtsbehörde auf Grund dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebenden steuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufg *½ς Pro= zent als Steuersoll berechnet werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuer soll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank spätestens am 31. Jahuar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende Steuer.

S. II (fruher 19). Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie aus- schließlich oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichs währung oder einer deutschen Landeswährung ausgestellt sind, innerhalb des Reichs gebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.

S. 153 (früher 14). Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: . l) Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu erkaufen;

2) Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlung sfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschrei⸗ bungen des Reichs, eines deutschen Staates oder inländischer kom munaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ern Nennwerthe fällig sind, zu diskontiren, zu kaufen und zu ver⸗ aufen;

3) zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate geg en bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar:

* gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt;

b. gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schulderschreibun⸗ gen, deren Zinsen vom Reich oder von einem Bundes staate garantirt sind, Fegen voll eingezahlte Stamm- und Stammprioritäts aktien und Prioritätsobligattonen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfand⸗ briefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher , nnn auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Cours⸗ werthes;

gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldper⸗ schreibungen nicht deutscher Staaten, sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn ⸗Prioritätsobligationen, zu höchstens 50 Prozent des Courswerthes;

d. gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 Prozent ihres Courswerthes;

e gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren, höchstens bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes;

4) Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3 b. bezeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen; die Geschäftsanweisung für das Reichsbank⸗Direktorium (8. 26) wird feststellen, bis zu welcher Höhe

die Betriebsmittel der Bank in solchen Schuldverschreibungen angelegt werden dürfen;

2) für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen; .

6) für fremde Rechnung Effekten aller Art nach

vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberliefe rung zu verkaufen; ) verzinsliche und unverzingliche Gelder im Depositengeschãft und im Giroverkehr anzunehmen; die Summe dẽr verzinslichen Depositen darf diejenige des Grundkapitals und bes Reservefonds der. Bank nicht übersteigen;

n s) Werthgegennände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen.

§. 14 (nenn. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barren⸗ gold zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.

Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch die von ihr zu bezeichnenden Tech— ni ker prüfen und scheiden zu lassen.

8. 15. Die Reichsbank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie diskontirt (§. 13, 2), oder zins bare Darlehne ertheilt E. 13, 3). Die Aufstellung ihrer Woch en⸗ Uehersichten erfolgt auf Grundlage der Bücher des Reichs⸗ hank-⸗Direktoriums und der demselben unmittelbar untergeordneten Zweiganstalten.

S. 17. Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Dritttheil in coursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1393 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechfeln, welche eine Verfall⸗ zeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, adestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.

§. 18. Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten:

) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, b) hei ihren Zweiganftalten, soweit es deren Baarbestände und

Geldbedürfnisse gestatten, . dem Inhaber gegen coursfähiges deutsches Geld einzulösen.

S. 19. Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der, vom Reichskanzler nach der Bestimmung im 5. 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweig⸗ anstalten in Städten von mehr als 100006 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nenn— werthe in Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Fin— lösung präsentirt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche die selben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an ö wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet wer den.

Die Reichsbank ist ermächtigt, mit anderen deutschen Banken Vereinbarungen über Verzichtleistung der letzteren auf das Recht zur Notenausgabe abzuschließen. ;

Ss. 20. Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr (6. 13 Ziffer 3) gewährten Darlehns im Verzuge ist, ist die Reichsbant be⸗ rechtigt, ohne gerichtliche 3, oder Mitwirkung das be—⸗ stellte Faustpfand durch einen ihrer eamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten, oder durch einen Handelsmakler, oder, in Ermangelung eines solchen, durch einen zu Versteizerungen befugten Beamten zum laufenden Preise be⸗ wirken zu lassen, und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und

Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch gegen⸗

naher zu bezeichnenden Distrikt

über anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners.

§. 21. Die Reichzbank und ihre Zweiganstalten sind im ge⸗ ö Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen und Gewerkbe⸗

euern.

§. 22. Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rech⸗ nung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten.

Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen.

S. 24. Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Rein⸗ gewinn der Reichsbank wird:

1) zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von vier und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann

2) von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent dem Reservefonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beteägt,

I) der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheils⸗ eigner und zur Hälfte an die Reichskasfe, foweit die Gesammtdividende der Antheilseigner nicht acht Pro⸗ zent übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Reste erpßalten die Antheilseigner ein Viertel, die Reich s⸗ kasse drei Viertel.

Erreicht der Reingewinn nicht volle 4. Prozent des Grund⸗ kapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.

Das bei Begebung von Antheilscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.

Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Faͤlligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank.

S126. Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter diesem von dem Reichs bank ⸗Direktorium ausgeübt; in Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung durch einen vom Kaiser hierfür er⸗ nannten Stellvertreter wahrgenommen.

Der Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung inner⸗ halb der Bestimmungen dieses Gesetzes und des zu erlassenden Sta⸗ tuts (§. 45). Er erläßt die Geschäftsanweisfungen für das Reichs⸗ bank⸗Direktorium und für die Zweiganstalten, sowie die Dienst⸗ instruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforder⸗ lichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen (Regle⸗ ments) und Dienstinstruktionen.

S. 27. Das Reichsbank⸗Direktorium ist die verwaltende und , sowie die, die Reichsbank nach außen vertretende Be⸗ hörde.

Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vorschriften und Wei⸗ sungen des Reichskanzlers Folge zu leisten.

Präsident und Mitglieder des Reichsbank⸗Direktoriums werden auf den Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt.

5. 28. Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichs beamten.

Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die, Pensionen und Ünterstützungen für ihre Hinterbliebenen, trägt die Reichsbank. Der Besoldungs⸗ und Penstons⸗Etat des Reichs bank⸗ Direktoriums wird jährlich durch den Reichshaushalts⸗ Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaifer im Einvernehmen mit dem Bundesrathe auf den Antrag des Reichs kanzlers festgesetzt.

ö . Beamter der Reichsbank darf Antheilscheine derselben esitzen.

§. 29. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs.

Die Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird durch den Reichskanzler bestimmt. Bie hierüber er⸗ gehenden Bestimmungen find dem Rechnungshof mit⸗

zutheilen. (Schluß folgt.)

Landtags Angelegenheiten.

Dem Hause der Abgeordneten ist, folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Lein wandleggen, vor⸗ gelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon⸗ archie was folgt:

S. 1. Die in der Provinz Hannover und den Regierungsbezirken Minden und Cassel bestehenden Leggeanftalten können aufgelöst wer⸗ den, sobald und soweit ihr Fortbestehen durch ein Bedürfniß des Ver⸗ kehrs nicht mehr erfordert wird.

, Neher die Auflösung einer Leggeanstalt verfügt, nach vor⸗ gängiger Anhörung des Kreistages beziehungsweise in der Provinz Dannover der Amtsversammlungen der betheiligten Amtsbezirke, der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Von dem Tage der Betriebeeinsteslung an, welcher durch das Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen ist, treten für den in der Bekanntmachung zer alle auf die Legge und Leinenschau bezüglichen Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

.§. 3. Anch außer diesem Falle können für einzelne leggepflichtige Bezirke diejenigen Bestimmungen, durch welche vorgeschrieben ist, ge⸗ wisse Gattungen von Leinen vor dem Verkaufe bei einer Legge zur ö. zu bringen, auf dem vorbezeichneten Wege außer Kraft gesetzt

erden.

§. 4. Die Leggeordnuug für die Kreise Bielefeld, Halle und 6 ,. . der . . 3. . im

egierungsbezirke Minden vom 15. Maj esetz Samml. . ö wird 5 93 ö

rkundlich unter UÜnserer Höchsteigenhändigen Unterschri beigedrucktem Königlichen Hees h ö . Gegeben ꝛc.

Ferner ein Gesetzentwurf, betreffend die Kon⸗ trole des Reichshaushalts und 3 halts von El saß⸗Lothringen für das Jahr 1874: Wir Wilhelm, von Gottes d ĩ ĩ

. 2 . o es Gnaden Deutscher Kaiser, König

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, na ö. mung des Bundesrathes und des erh ele a n mr. Zustim

Einziger Die Kontrole des sowie des Landeshaus 1874 von der nung „Re Gesetze vo